BVwG
22.11.2016
W129 2125430-1
W129 2125430-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 Matr.Nr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 25.01.2016, Zl. 351140801, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 4 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.10.2015, Zl. 341267801, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraphen 2 und 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weder österreichische Staatsbürgerin noch gleichgestellte Ausländerin. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern seien in Österreich berufstätig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.10.2015 Vorstellung und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass sie an der TU Wien zugelassen und somit in das österreichische Bildungssystem integriert sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG bestehe ein Anspruch auf Studienbeihilfe.
4. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch am 13.11.2015 teilte die zuständige Referatsleiterin der Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin mit, die von der Beschwerdeführerin in Rumänien absolvierte deutsche Auslandsschule führe nicht zu einer "Integration in das Bildungssystem", dazu wären - nach interner Verwaltungspraxis - mindestens zwei Jahre Schulbesuch und die Matura in Österreich erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie in Österreich das Bachelor- und Masterstudium absolvieren und anschließend in Österreich beruflich tätig werden wolle.
5. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2016, Zl. 351140801, wurde die Vorstellung gemäß Paragraphen 2 und 3 StudFG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Sachverhaltes keine gesellschaftliche Integration gegeben sei. Es müssten Umstände vorliegen, aufgrund derer eine besondere Verbundenheit mit Österreich belegt wäre und zwar in einem Ausmaß, das für Ausländer eher außergewöhnlich sei. Der Wunsch, später in Österreich bleiben zu wollen, sei kein belastbarer Tatbestand.
Der Bescheid wurde am 12.02.2016 hinterlegt und am 03.03.2016 von der Post der belangten Behörde als "nicht behoben" retourniert. In weiterer Folge wurde der Bescheid erneut, jedoch ohne Zustellnachweis sowie ohne Protokollierung des Postaufgabedatums versendet.
6. Mit Schreiben vom 16.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, die Begründung der belangten Behörde sei keiner Rechtsgrundlage zuzuordnen, sie habe Unterlagen eingereicht, die beweisen, dass sie in das österreichische Bildungssystem integriert sei. Sie sei an der TU Wien aufrecht gemeldet und somit in das österreichische Bildungsystem integriert und gehöre zum begünstigten Personenkreis, da sie gleichgestellte Ausländerin sei.
7. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am 28.04.2016 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht).
8. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass der Bescheid durch Hinterlegung am 12.02.2016 zugestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin jedoch erst am 16.03.2016 und somit nach Fristende das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe. Zwar sei der Bescheid laut Aktenlage ein zweites Mal versendet worden, doch zähle für die Rechtsmittelfrist die erste Zustellung mit 12.02.2016.
9. Mit Schreiben vom 03.10.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die TU-Wien-Semesterferien (27.01.2016 bis 28.02.2016) zu Hause in Rumänien verbracht. Sie sei am Tag nach ihrer Rückkehr zur Studienbeihilfenbehörde gegangen, die Sachbearbeiterin der Studienbeihilfenbehörde habe ihr mitgeteilt, dass der Bescheid ein zweites Mal versendet werde.
10. Auf telefonische Anfrage teilte die Studienbeihilfenbehörde mit, dass der Senatsbescheid ein zweites Mal ohne Zustellnachweis an die Studierende versendet worden sei Anmerkung, ohne Protokollierung des Aufgabedatums).
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Die Eltern leben und arbeiten in Rumänien; die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig.
Die Beschwerdeführerin erwarb am 13.07.2015 erfolgreich das Reifezeugnis am (deutschsprachigen) Theoretischen Lyzeum (Gymnasium) "XXXX" in römisch 40 (Rumänien).
Mit Wintersemester 2015/16 wurde die Beschwerdeführerin an der Technischen Universität Wien für das Bachelorstudium römisch 40 zugelassen.
Zum Zeitpunkt der (ersten) Zustellung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin auf Heimaturlaub in Rumänien. Es kann nicht festgestellt werden, wann die zweite Zustellung erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist - mit Ausnahme des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides - aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Im Hinblick auf die (erste) Zustellung des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar vor, aufgrund der Semesterferien an der TU Wien auf Heimaturlaub in Rumänien und somit nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen zu sein; sie gab glaubwürdig an, etwa Ende Februar oder Anfang März 2016 die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, aufgesucht und erfahren zu haben, dass der Bescheid nochmals versendet werde. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2016 mit, den Bescheid ein zweites Mal ohne Zustellnachweis versendet zu haben; eine Protokollierung des Aufgabedatums bei der Post liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Einbringung der Beschwerde am 16.03.2016 fristgerecht erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, lauten:
Begünstigter Personenkreis
Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4,).
(...)
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
1.1. Gemäß Paragraph 2, StudFG können österreichische Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4, StudFG) Förderungen nach dem StudFG in Anspruch nehmen. Da die Beschwerdeführerin rumänische Staatsbürgerin ist, ist zu prüfen, ob sie "gleichgestellte Ausländerin" iSd Paragraph 4, StudFG ist.
Da die Eltern der Beschwerdeführerin in Rumänien leben und arbeiten und auch die Beschwerdeführerin selbst nicht in Österreich berufstätig ist, sondern (erst) seit Wintersemester 2015 in Österreich lebt und an der Technischen Universität Wien studiert, kommen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 1a StudFG über gleichgestellte Wanderarbeitnehmer bzw. deren Angehörige sowie über Daueraufenthaltsberechtigte nicht zum Tragen, sodass - wie sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend und zutreffend erkannt haben - zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert gilt (Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG).
Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG wurden mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, in das StudFG zur Präzisierung der Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG eingeführt, wobei die Gesetzesmaterialien (515 BlgNR römisch 25 . GP, Bericht des Wissenschaftsausschusses) in Bezug auf die Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem lediglich auf die EuGH-Entscheidung Rs C-209/03, Fall Bidar, verweisen.
Nach den wesentlichen Teilen dieser Entscheidung vergleiche insbesondere Rz 56-63) wirkt die Nicht-Zuerkennung einer Studienbeihilfe (bzw. einer vergleichbaren Transferleistung) an Unionsbürger dann diskriminierend, wenn der Aufnahmemitgliedstaat nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe gewährt, wenn diese Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.
Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt reiste der Student bereits drei Jahre vor Beginn seines Studiums in den Aufnahmemitgliedstaat ein und besuchte dort in weiterer Folge die Schule.
1.2. Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führte die belangte Behörde im Rahmen eines "Beratungsgespräches" aus, dass die Beschwerdeführerin entweder mindestens zwei Jahre lang in Österreich die Schule hätte besuchen müssen (inkl. Reifeprüfung) oder alternativ eine österreichische Auslandschule. Umgekehrt gab die Beschwerdeführerin an, ein deutschsprachiges Lyzeum in Rumänien absolviert zu haben und gut Deutsch zu sprechen; darüber hinaus wolle sie nach Beendigung des Studiums in Österreich leben und arbeiten. Darüber hinaus ergänzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie auch aufgrund ihrer Zulassung an der Technischen Universität Wien in das österreichische Bildungssystem integriert sei.
1.3. Im Lichte der obzitierten EuGH-Judikatur und der Literatur (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.:
"Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem: Eine solche wird etwa bei einem mehrjährigen Schulbesuch oder Lehre und Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in Österreich oder bei Besuch einer österreichischen Auslandsschule angenommen.") erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht als ausreichend, um von einer Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem ausgehen zu können. Das in Rumänien absolvierte Lyzeum vermittelte zwar eine deutschsprachige Sekundarausbildung, ist jedoch keine österreichische Auslandsschule wie zB das St.Georgs-Kolleg in Istanbul, das Österreichische Gymnasium in Prag oder die Österreichische Schule in Shkodra. Auch die Zulassung an der Technischen Universität Wien ist für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG geeignet: Genügte nämlich bereits die bloße Zulassung an einer österreichischen Universität für den Nachweis einer Integration eines Unions- bzw. EWR-Bürgers in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem, so verbliebe für den gesamten übrigen Regelungsinhalt des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG kein Anwendungsbereich (so wäre zB der Nachweis der Wanderarbeitnehmerschaft eines Studierenden oder dessen Eltern nach Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins, StudFG bedeutungslos, wenn bereits die bloße Zulassung eines Studierenden an einer österreichischen Universität mit einer Aufnahme in den begünstigten Personenkreis verbunden wäre).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der deutschsprachigen Sekundarausbildung in Rumänien sehr gute Deutschkenntnisse erworben hat, diese stellen als Zulassungsvoraussetzung nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG jedoch gewissermaßen erst die - durchaus wichtige und bedeutende - Basis für die Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem dar, (noch) nicht aber die gänzliche Integration als solche.
Auch der Wunsch, nach Abschluss des Studiums in Österreich berufstätig sein zu wollen, kann nicht eine bereits als bestehend nachzuweisende Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem darlegen.
Weitere Indizien für eine Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem wurden seitens der Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht.
1.4. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche Integration der Beschwerdeführerin in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem nicht besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.
2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob eine Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem besteht oder nicht, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2125430.1.00