Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Geschäftszahl

W238 2135791-1

Spruch

W238 2135791-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 08.08.2016, GZ römisch XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

wird stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 5, sowie Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 08.08.2016 wurde in Spruchpunkt A gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom 02.06.2016 bis 31.07.2016 ausgesprochen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.06.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.08.2016 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

1.2. In Spruchpunkt B wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Nach Wiedergabe des Paragraph 13, VwGVG führte das AMS diesbezüglich aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen den Bescheid des AMS vom 08.08.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Termin vom 02.06.2016 kein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gewesen sei.

Mit am 13.09.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz verfasste der Beschwerdeführer eine "Nachreichung zur Beschwerde". In der Hauptsache wurde zunächst auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Kontrollmeldung zu einem Zeitpunkt, in dem kein Leistungsbezug erfolge, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden könne. Im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zitierte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung führte der Beschwerdeführer in weiterer Folge u. a. aus, dass die aufschiebende Wirkung (auch) im vorliegenden Bescheid lediglich aufgrund von generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen worden sei. Im Bescheid fehle die von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zwingend vorgeschriebene individuelle Interessenabwägung. Hinweise auf generalpräventive Aspekte bzw. auf den Normzweck seien nicht hinreichend. Der Bescheid enthalte keine Begründung, dass im konkreten Fall Gefahr im Verzug bestehe, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebieten würde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die "Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung".

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS einlangend am 27.09.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das AMS bekannt, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.

Nach Darstellung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts wiederholte das AMS unter Bezugnahme auf Paragraph 13, VwGVG die bereits zu Spruchpunkt B des Bescheides erfolgte Begründung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Zusätzlich hielt das AMS fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder vorgeschriebene Kontrollmeldetermine "wegen Krankheit oder Arztbesuch" (so zum Beispiel am 10.03.2015, am 08.04.2015, am 19.08.2015 und am 13.04.2016) versäumt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch wiederholt der Vermittlung und Betreuung durch das AMS entzogen, indem er Kontrolltermine nicht eingehalten habe, weil er zum Zeitpunkt der Kontrollmeldetermine erkrankt gewesen sei oder einen Arzt besucht habe. Erneut wurde betont, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde.

Das AMS beantragte, das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (richtig: Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) abzulehnen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat nicht ausreichend dargelegt, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Das AMS hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides) nicht abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache eingebracht und mit einem vom Beschwerdeführer nachgereichten Antrag auf "Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung" verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenabspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtssache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.

3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt auch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Aufhebung von Spruchpunkt B

3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mit Hinweis auf VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001, und VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof im bereits oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

3.5. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung wegen Gefahr im Verzug (zur Abwendung eines gravierenden Nachteils) im Einzelfall dringend geboten wäre, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Kontrollmeldungen versäumt habe, nichts zu ändern, zumal vom AMS diesbezüglich die Verhinderung des Beschwerdeführers wegen Krankheit und Arztbesuchen angeführt wurde, was - ohne im gegebenen Zusammenhang eine abschließende Beurteilung bisher versäumter (hier nicht beschwerdegegenständlicher) Kontrollmeldungen vornehmen zu können - das Vorhandensein triftiger Gründe für die Unterlassung dieser Kontrollmeldungen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zumindest nicht von vornherein ausschließen dürfte vergleiche dazu etwa VwGH 22.02.2012, 2010/08/0223; 04.09.2013 2011/08/0215). Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer mehrfach Kontrollmeldungen beim AMS ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat, entbindet dies die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen, welche in ihrem Ergebnis die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lässt.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anlangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall die Durchführung ergänzender Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhalts vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu erkennen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Aufhebung dieses Spruchteiles kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.

Gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, hinsichtlich der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Will sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen. Die Aktenvorlage erfolgte alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Seitens des AMS wurde anlässlich der Aktenvorlage zudem festgehalten, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.

3.7. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2135791.1.00