Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

G309 2124751-1

Spruch

G309 2124751-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 , Gz: römisch 40 , vom 16.12.2013 wurde die seinerzeit zuständige Fremdenpolizeibehörde um Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens bezüglich der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ersucht.

1.2. Am 04.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.

1.3. Mit per Telefax am 18.06.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF durch ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage im Verfahren Stellung.

1.4. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, GZ.: römisch 40 , vom 21.11.2014, wurde der Antrag der BF vom XXXX2013, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, mit der Begründung abgelehnt, dass gegen die BF der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.

2. Mit am 18.03.2015 beim BFA eingelangtem Antragsformular beantragte die BF die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

3. Mit Schreiben vom XXXX2015 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Antragsbegründung zum obgenannten Antrag ein.

4. Am 13.04.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde statt.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2015, wurde die BF seitens des BFA über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 30.04.2015, nahm die BF durch ihre Regierungsvorlage Stellung und brachte mit der Eingabe vom 01.06.2015 ergänzend medizinische Unterlagen in Vorlage.

6. Mit neuerlichem Schreiben vom 26.11.2015, wurde die BF erneut vom BFA über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

7. Mit Eingabe vom 10.03.2016 beantragte die BF durch ihre RV, unter gleichzeitiger neuerlicher Vorlage medizinischer Unterlagen, die Herausgabe ihres ihr abgenommenen Reisepasses.

8. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Mit per Telefax am 11.04.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

10. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA einlangend mit 14.04.2016 dem BVwG vorgelegt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF ist ledig und frei von Obsorge Verpflichtungen.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, die zu den Geschäftszahlen G309 2124748-1 und G309 2124743-1 protokollierten Beschwerden des Lebensgefährten der BF, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie dessen erwachsenen gemeinsamen Sohnes, römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA: Serbien, gegen die deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG negativ beschiedenen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG aussprechenden sowie dessen Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärenden Bescheide des BFA, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Die BF hält sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, wo sie am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG stellte.

1.4. Ein von der BF am 26.02.2013 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wurde seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung mittels in Rechtskraft erwachsenem Bescheid, Gz.: römisch 40 , vom 21.11.2014, abgewiesen.

1.5. Die BF verfügt über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.

1.6. Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet in Serbien.

1.7. Die BF wurde am XXXX2015 sowie am XXXX2016, im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

1.8. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist nicht im Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes sondern lebt überwiegend von Zuwendungen ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, sowie jene ihres Lebensgefährten.

1.9. Die BF verfügt im Bundesgebiet aufgrund des ebendortigen Aufenthaltes ihres erwachsenen Sohnes und zwei Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden konnte.

1.10. Die BF weist eine langjährige herkunftsstaatliche Grundschulbildung auf, ist arbeitsfähig, der deutschen Sprache nicht, jedoch der serbischen Sprache mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.11. Darüber hinausgehende maßgebliche Anhaltspunkte welche für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zu den Sprachkenntnissen und zur Obsorgefreiheit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei. 1.3, -1.6., und -1.7. sowie zur Arbeitsfähigkeit, zur finanziellen Selbsterhaltungsunfähigkeit und den fehlenden Deutschsprachkenntnissen der BF, beruhen ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Antragstellung der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie dessen negative Bescheidung beruhen auf einer im Akt aufliegenden Ausfertigung des obzitierten Bescheides des Amtes der römisch 40 Landesregierung und ergibt sich der fehlende Besitz eines Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels aus einem Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Gz. römisch 40 , vom 28.01.2015, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt der BF vor deren gegenständlichen Einreise in Serbien gelegen ist und diese über ein langjährige Grundschulbildung im Herkunftsstaat aufweist, beruht auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde, wonach diese sich bisher durchgehend in Serbien aufgehalten und die Schule besucht habe, und einzig zum Besuch ihres hier aufhältigen Sohnes, immer nur vorübergehend nach Österreich gereist sei.

Der Aufenthalt von Angehörigen der BF im Bundesgebiet, konkret deren erwachsener Sohn und zweier Geschwister, beruht auf den Angaben der BF, und ergibt sich die Feststellung, dass weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden konnte, aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Nichtvorbingen eines die Abhängigkeit begründen könnenden Sachverhaltes durch die BF. Selbst durch die finanziellen Zuwendungen seitens der Familie der BF vermag ein Abhängigkeitsverhältnis nicht begründet werden, zumal die BF aufgrund ihrer Grundschulbildung und Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in der Lage wäre ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten in Serbien bestreiten zu können. Darüber hinaus lässt sich auch in der behaupteten Unterstützung bei der Erziehung der Enkeln der BF keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal, mangels konkreter und näherer Angaben, jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Versorgung der Enkelkinder der BF auch ohne deren Unterstützung, wie bis zu ihrer Einreise nach Österreich auch, durch die Eltern dieser - allenfalls mit Unterstützung des österreichischen Sozialsystems - erfolgreich bewerkstelligt werden kann.

Die darüber hinausgehende Unmöglichkeit sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integrationsmomente feststellen zu können, beruht auf dem Nichtvorbringen solcher seitens der BF.

2.2.2. Der Rechtsansicht der BF, wonach dem BFA ein Ermessen hinsichtlich des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung gegenständlich zukomme, sohin diese nicht verpflichtet gewesen sei eine solche gegen die BF auszusprechen, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr steht der Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 3, FPG einer solchen Annahme entgegen. Lässt sich diesem nämlich aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers erkennen, dass das BFA im Falle der - gegenständlich erfolgten - Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG eine Rückkehrentscheidung - natürlich unter Beachtung des Artikel 8, EMRK - zu erlassen hat.

Insofern in der Beschwerde durch den Verweis auf die Beschwerdeausführungen des Lebensgefährten der BF sinngemäß vorgebracht wird, dass die BF nur deshalb keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könne, da ihr Aufenthaltsverfahren sich über ein langen Zeitraum hingezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Wissen um die nach Ablauf der ihr als sichtvermerksbefreite Fremde zugestanden habenden 90 Tage eingetretenen Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und dem damit einhergehenden Verbots einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ins Bundesgebiet eingereist ist, anstelle sich schon im Vorfeld um die Legalisierung ihrer Aufenthaltsnahme im Bundegebiet, bei bis dahin aufrechter finanzieller Versorgung in Serbien, gekümmert zu haben. Darüber hinaus wäre es der BF, selbst bei einer schneller von statten gegangenen Erledigung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, aufgrund der vom Amt der Wiener Landesregierung in ihrem Bescheid, und - wie in weiterer Folge noch aufgezeigt wird - vom erkennenden Gericht mit gegenständlichem Erkenntnis dargelegten Nichterfüllung der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich notwendigen Voraussetzungen seitens der BF, nicht möglich gewesen, einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demzufolge kann in den Verfahrensdauern kein Erwerbshindernis in Bezug auf die BF erkannt werden.

Letztlich ist festzuhalten, dass es der BF durch ihre in der Beschwerde erfolgte Betonung ihres schlechten Gesundheitszustandes, mangels Vorlage diesen untermauern könnender - aktueller - medizinsicher Unterlagen, nicht gelungen ist, deren Arbeitsfähigkeit substantiiert in Frage zu stellen. Den von der BF im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen kann - der belangten Behörde beitretend - nicht entnommen werden, dass die BF arbeitsunfähig wäre. So geht aus diesen einzig hervor, dass die BF hinsichtlich ihrer Erkrankungen medizinisch versorgt wurde, jedoch nicht, dass dadurch auch Einschränkung ihrer gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit eingetreten wären.

Ein näheres Eingehen auf die medizinische Versorgung der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien, kann - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - gegenständlich unterbleiben, da es nicht primär Thema eines Rückkehrentscheidungsverfahrens ist, Artikel 2 und 3 EMRK berührende Rückkehrhindernisse zu behandeln, sondern dies Aufgabe eines eigenen - von der BF jederzeit initiierbaren - Verfahrens ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber in einem verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht.

3.1.2. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, weist die BF gegenwärtig keinen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG geforderten fünf Jahre andauernden - durchgehenden - Aufenthalt im Bundesgebiet auf.

Zumal die BF nicht einmal die Grundvoraussetzung zur Erteilung des besagten Aufenthaltstitels aufgrund ihres nur 4 Jahre und 3 Monate betragenden durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet erfüllt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Voraussetzungen des Vorliegens zur Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels - ohne Prüfung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - als nicht gegeben erachtet hat.

3.1.3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Angesichts des Umstandes, dass die BF die ihr gesetzlich zuerkannte Frist ihrer sichtvermerksbefreiten Einreiseerlaubnis von drei Monaten seit Ende Mai 2012 bei weitem überschritten hat, sie darüber hinaus über keinen Aufenthalts- und/oder Einreisetitel verfügt, und weder ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG aF) noch iSd. Paragraph 56, AsylG vergleiche 58 Absatz 13, AsylG idgF) ein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht der BF vermittelt, ist deren gegenwärtiger Aufenthalt als zur Gänze unrechtmäßig anzusehen.

Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Wie festgestellt wurde, verfügt die BF abgesehen von ihren, ebenfalls eine Rückkehrentscheidung aufweisenden Lebensgefährten und erwachsenen Sohn, zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, konnte jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden. Demzufolge verfügt die BF gegenständlich einzig über ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK, welches jedoch aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise um die Unsicherheit und um die, in weiterer Folge, aufgrund ihres dauerhaften Verbleibes im Bundesgebiet, bewirkte Unrechtmäßigkeit sowie der damit in Verbindung stehenden allfälligen Unmöglichkeit diese in Österreich eingegangenen und/oder intensivierten Beziehungen im Bundesgebiet weiterführen zu können, gewusst hatte, eine Relativierung hinzunehmen hat. Dies hat auch in Bezug auf die allenfalls durch Zeitlauf vermittelten Integrationsmomente der BF zu gelten.

Angesichts des Erfahrens ihrer Sozialisation in Serbien und deren bisher überwiegenden Aufenthaltes ebendort, kann in der in Österreich zugebrachten - kurzen - Zeit von knapp mehr als 4 Jahren, kein Abbruch jeglicher Bezüge der BF zu ihrem Herkunftsstaat erkannt werden.

Darüber hinaus konnten, insbesondere angesichts der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich erkannt werden. Vielmehr ist die BF nicht in der Lage sich selbst zu erhalten, vermochte keinerlei soziale Engagements vorzuweisen und zeichnet sich deren bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegend als ein permanenter Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung aus.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Rückkehr der BF nach Serbien muss keinesfalls den Abbruch ihrer Beziehungen im Bundesgebiet bedeuten, zumal es dieser auch weiterhin mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel (Telefon, Internet und Post) sowie, aufgrund serbischen Staatsangehörigen zukommender sichtvermerksbefreiter Einreisemöglichkeiten,- wie vor deren Einreise ins Bundesgebiet auch - durch gegenseitige Besuchsvornahmen, möglich wäre diese hinreichend zu pflegen.

Darüber hinaus erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung und Wohnsitzname in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Artikel 8, EMRK verletzend auszuweisen. vergleiche VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03). Mangels Vorliegens eines derartigen Sachverhaltes, erweist sich, angesichts des Umstandes, dass auch gegen den Lebensgefährten und den Sohn der BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und diese gemeinsam nach Serbien, wo diese zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, zurückkehren können, eine Verletzung des Artikel 8, in Bezug auf diese als nicht gegeben.

Letztlich unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig - gewesen - wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit der BF, deren herkunftsstaatlichen Sprachkenntnisse, sowie deren Sozialisation im Herkunftsstaat, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Selbst die in Rede stehenden Erkrankungen der BF stehen einer Abschiebung nicht im Wege, handelt es sich dabei doch um Erkrankungen, welche unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, auch in Serbien behandelbar wären. Zudem hat nach Judikatur des EGMR und jener des VfGH - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

Sohin war die Beschwerde, mangels von Amts wegen fassbarer und von der BF nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, abs. 3 FPG, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2124751.1.00