Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

19.07.2016

Geschäftszahl

W178 2003329-1

Spruch

W178 2003329-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Portugal, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.06.2012, Zl. VA-VR9683542/12, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beitragspflicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) für Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen aufgrund der Pflichtversicherung von in einer Anlage genannten Beschäftigten in der Höhe von € 130.750,05 festgestellt.

Dagegen hat die MXXXX, zu dieser Zeit vertreten durch den RA Dr. Gerfried Höfferer, Einspruch, nunmehr Beschwerde erhoben.

Der Landeshauptmann von Wien hat das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der rechtsfreundliche Vertreter hat dem BVwG mitgeteilt, dass das Unternehmen mit Beschluss vom 15.10.2015, rechtskräftig seit 02.11.2015 im Firmenbuch gelöscht sei und daher auch sein Mandat nicht mehr besteht.

Entsprechende Unterlagen aus dem portugiesischen Handelsregister (übersetzt) wurden vorgelegt.

Die WGKK hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss vom 15.10.2015, rechtskräftig seit 02.11.2015, wurde die Beschwerde führende Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst, vergleiche Auszug aus dem portugiesischen Handelsregister, Eintrag 3 "Auflösung und Beendigung des Abwicklungsverfahrens".

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und basiert auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit:

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3.2 Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).

Die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ist untergegangen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu beschließen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2003329.1.00