BVwG
14.07.2016
W195 2129384-1
W195 2129384-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , verfügte die Bundesministerin für Gesundheit gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, die Wiederaufnahme des mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und ordnete die Rückstellung des ursprünglich ergangenen Bescheides vom römisch 40 , römisch 40 , an die Behörde an. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Verfahren auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG zur Gänze wiederaufgenommen werde.
2) Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde "an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 " erhoben und beantragt, der Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wolle ersatzlos aufgehoben werden.
3) Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , bestätigte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde vom römisch 40 gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
4) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 den Antrag, die Beschwerde "dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht römisch 40 " zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
5) Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG dem Verwaltungsgericht römisch 40 vor.
6) Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies das Verwaltungsgericht
römisch 40 die Beschwerde "wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
römisch 40 " zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei, zumal das - im vorliegenden Fall maßgebliche - Psychotherapiegesetz "in unmittelbarer Bundesverwaltung" vollzogen werde. Dies ergebe sich einerseits aus einer Interpretation der die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bzw. den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15) und andererseits aus den Materialien zum Psychotherapiegesetz Regierungsvorlage 1256 BlgNR 17. GP, 18).
Zur Zulässigkeit der Revision wurde festgehalten, dass "zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Psychotherapiegesetzes bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt."
7) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 und der gesamte bezughabende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
2) Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Artikel 131, B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Artikel 131, B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Artikel 131, B-VG, römisch eins.1.).
Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist (zweifellos) dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.
Zur Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten" in Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG sind die - vom Verwaltungsgericht römisch 40 auf Seite 4 des Beschlusses vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , insofern verkürzt wiedergegebenen - Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) heranzuziehen, wonach keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich (...) zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Aus der eben zitierten Passage bzw. insbesondere dem Klammerausdruck im den Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen ist, nachfolgenden Satz, ergibt sich eindeutig, dass die zuvor genannte "Angelegenheit" im kompetenzrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der weiter oben zitierten Passage der Erläuterungen, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran anknüpft, "dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Da in Artikel 102, Absatz 2, B-VG nur "Angelegenheiten" im kompetenzrechtlichen Sinn aufgezählt sind, kann die im Halbsatz zuvor genannte "Angelegenheit", auf die in der Folge eindeutig Bezug genommen wird (arg. "betreffende"), ebenfalls nur im kompetenzrechtlichen Sinn zu verstehen sein.
Von einer derartigen Lesart geht im Übrigen auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aus, welcher in seiner im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 - GG 2015), ergangenen Stellungnahme vom 11.11.2015, GZ. BKA-600.437/0002-V/5/2015, im Zusammenhang mit der in Artikel eins, vorgesehen gewesenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers als (Stiftungs- oder Fonds-)Behörde zu entscheiden, unter dem Hinweis, dass "[u]nmittelbare Bundesverwaltung (...) aber dann nicht vor(liegt), wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird" in weiterer Folge darauf abstellt, dass der Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist und der Rechtszug deshalb - sollte keine Zustimmung der Länder gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG erfolgen - an das Landesverwaltungsgericht zu gehen habe.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch angemerkt, dass das vom Verwaltungsgericht römisch 40 auf Seite 5 seiner Entscheidung beispielhaft für eine einheitliche Konzentration aller Rechtssachen bei ein und demselben Gericht in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen angeführte Eisenbahngesetz 1957 dem - in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannten - Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) zuzurechnen und in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist vergleiche hierzu Raschauer in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Artikel 102, Rz 80; Resch/Pürgy in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht römisch eins [2013] 945) und somit gerade kein Beispiel für eine Materie, bei der "einheitlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sein (soll)" darstellen kann.
Zusammengefasst steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall - wie auch schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Bundesministerin für Gesundheit richtigerweise hervorgeht - aufgrund der obigen Ausführungen gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.
Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Abschließend ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlichen Beschluss der Sache nach lediglich über seine (Un)Zuständigkeit abgesprochen hat und eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens damit nicht erfolgt ist. Die Akten des Verfahrens werden daher dem Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde rückübermittelt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erster Instanz über Beschwerden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes zu erkennen fehlt, ist die Revision zuzulassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Ergebnis zwischen dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.06.2016, VWG - 101/069/7872/2016-1, und dem vorliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes eine rechtliche Divergenz erkennbar ist; die nunmehrige rasche Entscheidung des BVwG ermöglicht auch die zeitgerechte Einbringung einer ordentlichen Revision gegen die zitierten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte römisch eins. Instanz.
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2129384.1.00