BVwG
27.06.2016
W196 1263599-2
W196 1263599-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA ungeklärt, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
Der Antragsteller stellte erstmals am 10.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, seine Heimat wegen der Krise verlassen zu haben. Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und habe in einem sehr kleinen Dorf im Osten des Landes gelebt. Er habe seine Eltern nicht mehr gefunden und habe nicht mehr gewusst, wo er bleiben sollte. Er habe in seinem Heimatland keine Hilfe mehr erhalten und dort auch niemanden gekannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 01.06.2007 abgewiesen und die Ausweisung des Antragstellers nach Sierra Leone bestätigt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.08.2007 wurde über den Antragsteller gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet.
Das am 17.08.2007 an das Generalkonsulat des Staates Sierra Leone gestellte Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 27.08.2007 abgelehnt und gleichzeitig durch das Generalkonsulat mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht als dessen Staatsangehöriger anerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Antragsteller anlässlich des mit ihm geführten Gesprächs seine Staatsangehörigkeit nicht habe hinreichend beweisen können, zu geringe Ortskenntnisse seiner angeblichen Heimat habe dokumentieren können und keinerlei Dokumente der Republik Sierra Leone besitze bzw während seines Aufenthaltes in Österreich zur Vorlage beschafft habe. Auch hätten keine Angaben betreffend allfälliger Verwandter oder Bekannter in Sierra Leone gemacht werden können.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 29.08.2007 gab der Antragsteller auf Vorhalt der Angaben des Generalkonsulates des Staats Sierra Leone mit, bei seinen bisher gemachten Angaben zu bleiben. Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren.
Am 27.09.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien im Rahmen derer der Antragsteller auf neuerlichen Vorhalt, dass seine Angaben bezüglich seiner Identität von der Botschaft der Republik Sierra Leone nicht bestätigt hätten werden können und es wahrscheinlicher sei, dass er aus Gambia stamme, ausführte, bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben und auch gerne bereit zu sein, eine Sprachanalyse über sich ergehen zu lassen, um alle Zweifel auszuräumen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 07.11.2007 brachte der Antragsteller neuerlich zu der Ausstellung des Heimreisezertifikates befragt vor, selbstständig keinen Kontakt mit seiner Botschaft aufgenommen zu haben. Er habe jedoch einen Freund, der in Mailand lebe und ihm bei der Dokumentbeschaffung helfen könne, kontaktieren wollen. Er habe bereits telefonisch mit einem Vertreter von Sierra Leone gesprochen und werde, da er nunmehr sämtliche Telefonnummern habe, neuerlich bei seiner Vertretungsbehörde bezüglich einer Dokumentenausstellung vorsprechen.
Aus einer im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2008 ergibt sich, dass der Antragsteller aufgrund der bereits mehrere Monate andauernden Schubhaft und der Tatsache, dass von der Vertretungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, noch am heutigen Tage aus der Schubhaft entlassen werde. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller aufgetragen, sich selbst ein Ersatzdokument zu besorgen und danach aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszureisen.
Am 12.02.2008 legte der Antragsteller einen Auszug aus dem ZMR, aus dem sich seine neue Adresse ergebe, vor. Außerdem brachte er vor, geheiratet zu haben.
Im Akt befinden sich drei Sprachanalysegutachten betreffend den Antragsteller. Aus jenem vom 24.01.2008 ergibt sich, dass der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich nicht Sierra Leone zuzurechnen sei, sondern der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die sehr wahrscheinlich Nigeria zuzuordnen sei. Aus dem Sprachanalysegutachten vom 15.02.2008 ergibt sich, dass der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich nicht Sierra Leone, sondern sehr wahrscheinlich Nigeria zuzuordnen, wobei aber auch Gambia nicht ausgeschlossen werden könne. In dem Sprachanalysegutachten vom 27.02.2008 ist festgehalten, dass der Antragsteller eine Variante von Mandingo und Englisch spreche, die offensichtlich Gambia zuzuordnen sei.
Am 17.06.2009 wurde ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft der Republik Nigeria gestellt. Dieses blieb unbeantwortet.
Am 01.12.2009 wurde neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Nigeria beantragt.
In einem Aktenvermerk der Fremdenpolizei vom 28.05.2010 wurde festgehalten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria nicht zu erwarten sei, da der Antragsteller angab, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und nach Auffassung der nigerianischen Delegation aus Sierra Leone stamme.
Am 04.04.2011 wurde der Antragsteller vor die Delegation des Honorarkonsulates der Republik Gambia geladen.
Aus einem E-Mail vom 18.04.2011 ergibt sich, dass die Identität des Antragstellers durch die Delegation nicht einwandfrei habe festgestellt werden können und daher nochmals in Bajul überprüft werden müsse.
Mit Eingabe vom 26.06.2012 beantragte der Antragsteller, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG.
Am 11.07.2012 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien das Bundesministerium für Inneres um Mitteilung des Ergebnisses der Identitätsfeststellung des Antragstellers in Banjul.
Aus einem im Akt befindlichen E-Mail des BMI vom 30.08.2012 geht hervor, dass die Identität des Antragstellers von der Delegation im April 2011 nicht habe einwandfrei festgestellt werden können und bis dato noch keine neuen Erkenntnisse aus Banjul bekannt seien.
Am 11.03.2013 langten Unterlagen zum Integrationsnachweis des Antragstellers ein.
Am 12.04.2013 wurde dem Antragsteller eine Karte gemäß Paragraph 46 a und Paragraph 94 a, FPG "Karte für Geduldete" ausgestellt.
In einer im Akt befindlichen Fremdeninformation vom 05.06.2013 ist festgehalten, dass dem Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass seine Abschiebung nicht möglich sei, eine bis 12.04.2014 gültige Karte für Geduldete ausgestellt worden sei.
Mit Eingabe vom 11.04.2014 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Verlängerungsfall und regte darüber hinaus die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an.
Am 13.05.2014 wurde dem Antragsteller in Entsprechung seines Antrages eine Karte für Geduldete übermittelt.
Am 16.07.2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dazu brachte er einen ergänzenden Schriftsatz datiert mit 09.07.2014 zum bisherigen Verfahrensgang sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein.
Am 22.04.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.
Mit Eingabe vom 30.04.2015 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte im Verlängerungsfall gestellt.
Mit Schreiben vom 06.05.2015, eingelangt am 07.05.2015, informierte das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dem Ersuchen auf Ausfertigung eines Reisepasses sowie eines sonstigen Dokumentes, welches die Staatsbürgerschaft der Republik Sierra Leone bestätigen würde, aufgrund fehlender Nachweise nicht nachgekommen werden könne.
Am 07.04.2016 langten eine Vollmachtsbekanntgabe (Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz), ein Antrag auf Fristsetzung gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 geht hervor, dass der Antragsteller derzeit im Besitz einer Duldungskarte, gültig bis 08.06.2016, seil. Die Identität des Antragstellers sei nicht feststellbar, da sowohl die Botschaft von Sierra Leone als auch die nigerianische Botschaft die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht bestätigt hätten. Die Duldungskarte sei als Möglichkeit zur Ausweisleistung einer "Verfahrensidentität" im Falle einer Polizeikontrolle ausgestellt worden. Ob der Antragsteller verheiratet sei, sei nicht bekannt.
Aus einer Mitteilung der Rechtsvertreterin vom 06.06.2016 geht hervor, dass der Antragsteller nie verheiratet gewesen sei und er seinen Familienstand in seinen Anträgen auf Ausstellung einer Duldungskarte mit "ledig" angegeben habe. Das im Akt befindliche Schreiben aus dem Jahr 2008 dürfte irrtümlich übermittelt worden sein bzw dürfte dabei ein Fehler unterlaufen sein.
Mit Eingabe vom 14.06.2016 langte ein Eventualantrag auf Heilung eins Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV betreffend die Vorlage eines Identitätsnachweises beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Antragsteller, abgesehen von seiner Duldungskarte, über keinerlei Identitätsdokument verfüge. Er habe sich im Laufe seines Aufenthalts fortwährend um die Ausstellung eines Identitätsnachweises bemüht und habe auch am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates jederzeit mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung seitens des Antragstellers habe das Bundesamt schließlich zu Recht die Duldungseigenschaft des Antragstellers festgestellt und sei die belangte Behörden zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Ausschlusskriterien für die Gewährung der Duldung im Falle des Antragstellers nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zum nunmehrigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG sei ebenfalls auf den Akteninhalt, insbesondere den eingebrachten begründeten Antrag des Antragstellers zu verweisen. Anzumerken sei, dass es dem rechtlichen Verständnis des Antragstellers entspreche, dass die Nichtverfügbarkeit eines Identitätsdokuments kein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darstelle. Hierfür spreche zum einen der Zweck sowie die Systematik der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als solche, im Übrigen auch Paragraph 58, AsylG selbst, wenn dieser in Absatz 11, leg cit ausführe, dass (nur) dann, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels einzustellen sei (Ziffer eins, ) bzw der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei (Ziffer 2,). Über einen derartigen Umstand sei der DStA zu informieren (Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz).
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers stehen nicht fest.
Der Antragsteller stellte erstmals am 10.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 01.06.2007 abgewiesen und die Ausweisung des Antragstellers nach Sierra Leone bestätigt.
Mit Eingabe vom 26.06.2012 beantragte der Antragsteller die Erlassung eines Bescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG.
Am 12.04.2013 wurde dem Antragsteller eine Karte gemäß Paragraph 46 a und Paragraph 94 a, FPG "Karte für Geduldete" ausgestellt.
Mit Eingabe vom 11.04.2014 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Verlängerungsfall und regte darüber hinaus die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an.
Am 13.05.2014 wurde dem Antragsteller in Entsprechung seines Antrages eine Karte für Geduldete übermittelt.
Am 16.07.2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
Am 22.04.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.
Mit Eingabe vom 30.04.2015 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte im Verlängerungsfall gestellt.
Der Antragsteller war zuletzt bis 08.06.2016 im Besitz einer Duldungskarte.
Der Antragsteller brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten mit Lichtbild nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch die Staatsangehörigkeit konnte angesichts der zu keinem eindeutigen Ergebnis führenden Sprachanalysegutachten nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Antragstellers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Antragstellers im Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Absatz 4,
Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 65, mwH).
Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 124, mwH).
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde bislang nicht über den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.07.2014 entschieden.
In der Säumnisbeschwerdevorlage, datiert mit 12.06.2015, eingelangt am 18.06.2015, wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht nachgekommen werden könne, weil bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis vorgelegt werden müsse und der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller sei bislang im Besitz einer Duldungskarte gewesen und sei bis jetzt nicht im Stande gewesen, einen Nachweis seiner Identität beizubringen. Einem Schreiben der Botschaft vom 06.05.2015 zufolge sei der Antragsteller kein Staatsangehöriger aus Sierra Leone bzw könne eine solche Feststellung aufgrund fehlender Nachweise nicht gemacht werden. Es könne somit nicht eindeutig geklärt werden, dass die Angaben des Antragstellers, er sei aus Sierra Leone, stimmen würden. Aus diesen Gründen habe eine Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht innerhalb der Frist erfolgen können. Dem Antragsteller sei zwischenzeitlich eine neuerliche Duldungskarte ausgestellt worden, damit dieser die Möglichkeit habe, sich mit "Verfahrensidentität" ausweisen zu können und nicht ohne gültigen Ausweis aufgegriffen werden könne.
Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass die Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde und ist somit davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Antragstellers auf "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.
Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Paragraph 46 a, FPG lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Nach Absatz 2, leg cit hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.
Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, leg cit legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.
Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehelenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, E12. zu Paragraph 58, AsylG 2005)
Ein Antrag gemäß Paragraph 57, kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu Paragraph 57, AsylG 2005).
Der Antragsteller hält sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2007, sohin seit knapp neun Jahren, illegal im Bundesgebiet auf. Er weigerte sich, das Land zu verlassen, verschleierte durch Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten seine Identität und verhinderte dadurch das Erlangen eines Heimreisezertifikates.
Der Antragsteller war seit dem Jahr 2012 (zuletzt bis 08.06.2016) im Besitz einer Duldungskarte, weil seine Identität nicht feststellbar ist. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 ergibt, wurde dem Antragsteller die Duldungskarte als Möglichkeit zur Ausweisleistung einer "Verfahrensidentität" im Falle einer Polizeikontrolle ausgestellt.
Der Antragsteller verschleierte während des gesamten Verfahrens seine tatsächliche Herkunft. So beharrte er darauf, aus Sierra Leone zu stammen, was jedoch durch die eingeholten Sprachanalysegutachten nicht verifiziert werden konnte, zumal sich daraus ergab, dass der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich nicht Sierra Leone zuzurechnen sei und er entweder aus Nigeria oder Gambia stamme. Der Antragsteller war schon im Jahr 2007 nicht in der Lage, Ortskenntnisse seiner angeblichen Heimat vorzuweisen und konnte auch keine Angaben betreffend Verwandter und Bekannter in Sierra Leone machen, weshalb er von dessen Generalkonsulat auch nicht als dessen Staatsangehöriger anerkannt wurde.
Der Antragsteller war auch während des gesamten Verfahrens nicht dazu in der Lage, dem Ergebnis der Sprachanalyse bzw den Ausführungen der Delegation von Sierra Leone nachvollziehbare Argumente entgegenzuhalten, sondern beharrte darauf aus dem von ihm angegeben Herkunftsstaat zu kommen, ohne dies näher zu begründen.
Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller im Verfahren sämtliche Ladungen zu Botschaftsterminen wahrnahm, eigene Bemühungen zur Erlangung eines Identitätsdokuments oder Heimreisezertifikates unterblieben jedoch. So räumte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 07.11.2007 ein, selbstständig keinen Kontakt mit seiner Botschaft aufgenommen zu haben. Zwar führte er im Rahmen der Befragung auch aus, einen Freund, der in Mailand lebe und ihm bei der Dokumentenbeschaffung helfen könne, kontaktieren zu wollen und kündigte darüber hinaus, da er nunmehr sämtliche Telefonnummern erhalten habe, an, neuerlich bei seiner Vertretungsbehörde bezüglich einer Dokumentenausstellung vorsprechen zu wollen. Dass er dies dann auch entsprechend umsetzte, hat sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Auch im Jahr 2008, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft, kam der Antragsteller dem Auftrag, sich ein Ersatzdokument zu besorgen, nicht nach. Der Antragsteller hat sich über Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten und bis dato keine Bemühungen gezeigt, einen Reisepass oder ein anderes identitätsbezeugendes Dokument zu erlangen. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass der Antragsteller jemals einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsdokumentes gestellt hätte und wurde dies von ihm auch nicht behauptet.
Der Antragsteller hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Die Tatsache, dass der Antragsteller den Ladungen durch das Bundesamt nachkam, genügt noch nicht. Den Ausführungen im Eventualantrag vom 14.06.2016, wonach sich der Antragteller fortwährend um die Ausstellung eines Identitätsnachweises bemüht habe, kann nicht gefolgt werden.
Indem der Antragsteller bislang im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen.
Insgesamt hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt vergleiche dazu auch die hg Erkenntnisse vom 24.02.2016, L506 1258497-2, vom 04.09.2015, W103 1319161-2, vom 11.02.2016, I408 1415147-2 und vom 08.09.2015, I408 1241945-2).
Den Ausführungen im Eventualantrag vom 13.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.06.2016, wonach die Nichtvorlage des Identitätsnachweises gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV zu heilen sei, kann von der erkennenden Richterin nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eins Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar war, zulassen.
Im Lichte der bisherigen Ausführungen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung vorliegen, kein Raum.
Der Antragsteller ist seiner Mitwirkungspflicht nicht adäquat nachgekommen und war der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" daher abzuweisen.
Schließlich ist hervorzuheben, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beim Bundesamt zu stellen.
Insgesamt lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beim Antragsteller nicht vor.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt ist und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist nämlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend ersichtlich, wie weit die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels reicht.
ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1263599.2.00