Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

23.06.2016

Geschäftszahl

W128 2117324-1

Spruch

W128 2117324-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektors römisch XXXX, vertreten durch BRAND Rechtsanwälte GmbH, Schüttelstraße 55, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23.09.2015, GZ: 2073/178-I/1/d/2015, betreffend Journaldienstzulage zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) steht als Exekutivbeamter beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (folgend: EKO Cobra/DSE) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Stammdienststelle ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich.

2. In dem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 02.09.2014 führte der BF aus, das Dienstzeitmanagement 2005 (folgend: DiMA) sehe für Zeiten der Einsatzbereitschaft, die im Dienstplan als Dienststellenbereitschaftsstunden geplant seien, Journaldienstzeit vor, bei der es sich um eine permanente Kombination von Dienstleistung und "Gewährung" der erforderlichen Einsatzbereitschaft handle. Die näher bezeichnete Bestimmung des DiMA definiere als Dienstplan nur Plandienststunden und Mehrdienstleistungen, Zeiten einer Dienststellenbereitschaft seien außerhalb des Dienstplanes gelegene Zeiten, die von einem Einsatzkommandanten anlassbezogen und kurzfristig angeordnet werden könnten und keine Dauerlösung darstellen sollten. Beim EKO Cobra/DSE werde jedoch aus Kostengründen Dienststellenbereitschaft im Dienstplan vorgeplant und somit die Differenz zwischen den vorzusehenden Journaldienststunden und den zu erbringenden Mehrdienstleistungen eingespart. Er sehe sich dadurch in seinen Rechten verletzt und begehre daher die Auszahlung des ihm dadurch entstandenen finanziellen Schadens, den Ausgleich des Differenzbetrages zwischen den bereits verrechneten Dienststellenbereitschaftsstunden und der gesetzmäßig vorgeschriebenen Stundenabgeltung sowie die Rückverrechnung des ihm durch diese nicht gesetzmäßige Dienstplanung entstandenen Schadens auf die im GehG Anmerkung, Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, - Gehaltsgesetz 1956) vorgesehenen Fristen. Sollte sein Anliegen nicht berücksichtigt werden, werde um die Ausstellung eines Feststellungsbescheides gebeten.

3. Mit Schreiben vom 02.02.2015 brachte die belangte Behörde dem BF nach Darstellung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass ihm - unbestrittenermaßen - für die Leistung von angeordneten Dienststellenbereitschaftsdiensten Bereitschaftsentschädigungen gemäß Paragraph 17 b, GehG angewiesen worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass im Fall einer Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Dienststellenbereitschaft Überstunden geleistet und auch vergütet worden seien, wobei die Heranziehung zu einer Dienstleistung während dieser Bereitschaftszeiten nach dem "ho. Informationsstand" keinesfalls bei jeder Diensttour erfolgt sei. Es entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage, aus den geleisteten Bereitschaftsdiensten und den tatsächlich geleisteten und vergüteten Überstunden einen Journaldienst - verbunden mit einem Anspruch auf Journaldienstzulage - zu konstruieren, zumal es einem Journaldienst systemimmanent sei, dass bei diesem immer eine Kombination aus Bereitschaftszeit und Dienstleistung vorliege. Gerade dieses Element sei jedoch keinesfalls gegeben. Aus dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Anordnung von Dienststellenbereitschaft laut DiMA sei für die Auszahlung einer Journaldienstzulage nichts zu gewinnen, weil der geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch ausschließlich auf Basis des GehG, der darin enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie aufgrund tatsächlicher Anordnungen zu prüfen sei. Davon abgesehen ginge das antragsbegründende Vorbringen auch deshalb ins Leere, weil das DiMA auch die Einrichtung einer Dienststellenbereitschaft "auf Dauer" generell zulasse. Insgesamt könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher dem Begehren auf Auszahlung einer Journaldienstzulage für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Rahmen der gesetzlichen Fristen (Paragraph 13 b, Absatz , GehG) nicht entsprochen werden.

4. In der hierauf erstatteten Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 03.03.2015 führte dieser nach Darlegung des bis dahin vorgelegenen Sachverhaltes und der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass Bereitschaftszeiten keine Zeiten des Regeldienstes seien, sondern eine besondere Art dienstlicher Inanspruchnahme außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Plandienststunden darstellten. Jegliche Form der Bereitschaft (Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft, Rufbereitschaft) sei grundsätzlich bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Bedrohungslagen zwecks Gewährleistung der personellen Abdeckung dann anzuordnen, wenn mit den im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle nicht das Auslangen gefunden werden könne. Sohin dürften Bereitschaftsdienste nicht zur Abdeckung eines dauerhaften Bedarfes herangezogen werden. Zeiten jeglicher (Einsatz-)Bereitschaft stellten einen Teil des Journaldienstes dar, dem BF gebühre folglich für diese eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, Absatz 1 GehG. Die beim EKO Cobra/DSE geübte Praxis, wonach Zeiten der Bereitschaft als Plandienstzeit gemäß DiMa im Dienstplan vorgesehen werden würden, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, dem BF jene Beträge im gesetzmäßigen Ausmaß vergüten, die ihm bislang dadurch vorenthalten worden seien, dass Bereitschaftsdienste im Rahmen des Dienstplanes dauerhaft angeordnet worden seien und - in eventu - per Bescheid festzustellen, ob die Befolgung der mit den Dienstplänen dauerhaft angeordneten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft, Rufbereitschaft) und deren Verrichtung zu seinen Dienstpflichten gehörte bzw. gehöre.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Auszahlung einer Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG - unter Aufrechnung der zur Anweisung gelangten Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG - für die von ihm beim EKO Cobra/DSE geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) gemäß Paragraph 50, Absatz , BDG in Verbindung mit Paragraph 17 a, GehG abgewiesen. Begründend wurde (in teilweiser Wiederholung der zum Parteiengehör gegebenen Ausführungen - siehe oben Punkt 3.) im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Journaldienstzulage sowohl die Anwesenheit an der Dienststelle als auch die fallweise Erbringung von Leistungen abgegolten werde, während die Bereitschaftsentschädigung nur solange gebühre, als der Beamte sich bereitzuhalten habe, ohne Dienst zu leisten, und im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung Normaldienst beziehungsweise die Erbringung einer Überstunde vorliege. Für die - unbestrittenermaßen - angeordneten und vom BF geleisteten Bereitschaftsdienste (Dienststellenbereitschaft) sei eine Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG vergütet worden. Die Feststellung, dass die Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaftszeiten keinesfalls bei jeder Diensttour erfolgt sei, sei unwidersprochen geblieben. Bei einer Journaldienstzulage handle es sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erbracht werden würden. Gerade dieses Element sei jedoch nicht gegeben, zumal - nach dem vorliegenden Informationsstand - während der angeordneten Bereitschaftszeiten keinesfalls bei jeder Diensttour neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erbracht worden seien, sondern dies vielmehr die Ausnahme darstelle. Auch fehle es an der Anordnung eines Journaldienstes, vielmehr sei Bereitschaft und im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung eine Mehrdienstleistung in Form einer Überstunde angeordnet worden. Dem Antrag des BF habe daher nicht entsprochen werden können. Schließlich wurde der BF darauf hingewiesen, dass über den im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Feststellungsantrag gesondert entschieden werden würde.

6. In der Beschwerde vom 15.10.2015 führte der Rechtsvertreter des BF nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der für relevant erachteten Rechtslage in teilweiser Wiederholung des bislang erstatteten Vorbringens zusammengefasst aus, dass der BF im Rahmen der erbrachten Bereitschaftsdienste immer konkrete Dienstleistungen erbracht habe, die einen Anspruch auf Leistung einer Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG begründet hätten. Umso mehr verwundere die Feststellung der belangten Behörde, dass die Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaftszeiten keinesfalls bei jeder Diensttour erfolgt sei, zumal das Wort Diensttour bereits von seiner Begrifflichkeit her die "Indienststellung" indiziere und die Vornahme einer solchen Diensttour gerade unterbleiben würde, wenn lediglich eine Bereitschaft - sohin ein Zurverfügunghalten der jeweiligen Person in der jeweiligen Dienststelle - erfolgen würde. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil

• die belangte Behörde ihrer Beurteilung offenkundig das DiMA 2005 nicht zu Grunde gelegt habe, obwohl es sich bei diesem um eine rechtlich zu beachtende Norm (Erlass) handle,

• aufgrund der näher bezeichneten Bestimmung des DiMA jede Beschränkung der Freizügigkeit, die über das bloße Erwarten eines Einsatzes hinausgehe, von der Bereitschaft (sohin der Erwartung eines Einsatzes) zu einer dienstlichen Tätigkeit (z.B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen; Lagebesprechungen und jegliche Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten) führe und vom BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Bereitschaftsdienste (durchgängige Bereitschaftskomponente) auch tatsächlich solche dienstliche Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Auszahlung einer Journaldienstzulage begründeten, entfaltet worden seien und

• Bereitschaftszeiten jeweils durch den Einsatzkommandanten bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen angeordnet werden könnten, sohin nicht generell verfügt werden dürften, diese aber gegenständlich generell verfügt worden seien und dies seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben werde, - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

7. Mit Schreiben vom 18.11.2015 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Festgestellt wird, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Dienststellenbereitschaften und Mehrdienstleistungen (Überstunden), nicht jedoch Journaldienste angeordnet wurden. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten.

Im Übrigen konnten die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Paragraph 47 a, BDG 1979 ist im Sinne dieses Abschnittes

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Mehrdienstleistung,

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

d) [...]

3. [...],

4. [...].

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

Gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR römisch XIII. GP ist in Bezug auf die Paragraphen 17 a und 17b GehG zu entnehmen, dass sich die Journaldienstzulage nach Paragraph 17 a, GehG und die Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass durch die Journaldienstzulage sowohl die Anwesenheit an der Dienststelle als auch die fallweise Erbringung von Leistungen abgegolten wird, während die Bereitschaftsentschädigungen nur solange gebühren, als der Beamte sich bereitzuhalten hat, ohne Dienst zu leisten, in diesen Bereichen jedoch im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung Normaldienst beziehungsweise die Erbringung einer Überstunde vorliegt.[...].

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 der BlgNR römisch XX. GP wird allgemein ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Dienstzeitbegriffs davon ausgegangen wird, dass der Beamte nicht nur während der regelmäßigen Wochendienstzeit und allfälliger Überstunden, sondern auch während angeordneter Bereitschaftszeiten und Journaldienste dem Dienstgeber zur Verfügung steht, aber nicht in allen angeführten Fällen Volldienst versieht, indem er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben besorgt. Eine derartige Verpflichtung, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, besteht insbesondere nicht während einer angeordneten Rufbereitschaft. Diese Zeit gilt nur dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner Rufbereitschaft zum Volldienst herangezogen wird, als Dienstzeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn generell oder bei einer einzeln angeordneten Dienststellenbereitschaft oder einem Journaldienst bestimmt wird, dass für einen Teil der Anwesenheitsverpflichtung Ruheerlaubnis erteilt wird, in der der Beamte auch privaten Tätigkeiten nachgehen darf. Diese Teile der Dienststellenbereitschaft und des Journaldienstes sind daher nicht als Dienstzeit zu werten. [...].

Die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b, GehG) gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, BeamtenDienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu Paragraph 50, BDG, Seite 132/14b).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, Zahl: 2005/12/0184, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR römisch XIII. GP zum Ausdruck brachte, hänge die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG oder aber einer Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen werde, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen werde vergleiche VwGH 15.04.2005, Zahl: 2004/12/0187). [...]. Es sei somit unklar geblieben, ob die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer derartige Arbeiten durchgeführt habe, wenn ja in welchem Umfang und weiters, ob diese Arbeiten angeordnet gewesen seien und falls dies zugetroffen habe, durch welche Weisung oder welchen Erlass die Anordnung erfolgt sei. [...].

Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung hat oder "lediglich" auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde. Demgemäß sind zwei Fragen zu beantworten: Einerseits die Frage der Abgeltung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend erbrachten Dienste, andererseits die Frage, in welchem Umfang der Beamtin über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend Dienste auferlegt wurden (siehe VwGH 11.10.2007, Zahl: 2006/12/0121).

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.10.1991, Zahl: 90/12/0306, müsse einem Bescheid über die Zuerkennung von Überstundenvergütung und Abgeltung von Bereitschaftszeiten entnommen werden können, in welchem Ausmaß der Beamte über die Normaldienstzeit hinausgehende Dienstleistungen erbracht habe, in welchem Umfang welche Leistung durch Überstundenvergütung abgegolten sowie welche Zeiten an Bereitschaft durch die gewährte Bereitschaftsentschädigung erfasst worden seien. Diese Feststellungen seien erforderlich, um nachprüfen zu können, ob die Mehrdienstleistungen gemessen am Gesetz durch angewiesene Geldleistungen bereits abgegolten worden seien (siehe VwGH 11.10.2007, Zahl: 2006/12/0121).

Zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - NÖ GdBDO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.11.1994, 93/12/0305, ausgeführt:

"Hat der BF Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, lässt sich aber nicht ermitteln, ob er während der Dauer dieses Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen erbracht hat, so bedeutet das, dass die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz 4, NÖ GdBDO 1976 nicht gegeben sind, und der gesamte Bereitschaftsdienst nach Paragraph 48 a, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 zu entschädigen ist."

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass während der angeordneten Bereitschaftszeiten keinesfalls bei jeder Diensttour neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erbracht worden seien, sondern dies vielmehr die Ausnahme dargestellt habe. Insbesondere habe es an der Anordnung eines Journaldienstes gefehlt. Es seien Dienststellenbereitschaften und im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden angeordnet worden. Diese Feststellungen stützen sich einerseits auf das Vorbringen des BF in seinem Antrag vom 02.09.2014 und auf die im Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 02.02.2015 diesbezüglich dargelegten Ausführungen, denen weder in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 03.03.2015 noch in der Beschwerde substantiell entgegengetreten wurde.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2007, Zahl: 2006/12/0121, wonach sich die Frage, ob der Beamte im Einzelfall Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung oder "lediglich" auf eine Journaldienstzulage habe, danach bestimme, was dem Beamten zur Pflicht gemacht worden sei, ist fallbezogen ausschließlich ausschlaggebend, welche Art der Dienstverrichtung dem BF ex ante (generell oder individuell) angeordnet war. Es oblag sohin der (alleinigen) Disposition des Dienstgebers, Dienststellenbereitschaften und - im Falle der Erbringung von Dienstleistungen - Überstunden anzuordnen, wobei die (reinen) Bereithaltungszeiten bzw. die geleisteten Überstunden nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten waren. Aufgrund der klaren Rechtlage verbietet sich daher der Versuch, für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen ex post einen Anspruch auf die Gebührlichkeit einer Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG zu generieren. Dies umso mehr, als fallbezogen unbestritten feststeht, dass vom Dienstgeber keine Journaldienste angeordnet wurden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angeordnete Dienststellenbereitschaften in Form einer Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG zu vergüten und, soweit darüber hinaus aufgrund von Anordnungen des Dienstgebers Dienstleistungen zu erbringen waren, die über das bloße Bereithalten des BF auf der Dienststelle hinausgingen, diese als Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG 1979 anzusehen und in Form von Überstundenvergütungen gemäß Paragraph 16, GehG abzugelten waren, sofern diese nicht dem Normaldienst unterfielen. Inwieweit sich daraus Ansprüche für den BF ergeben könnten, wird auch anhand der Bestimmungen des Paragraph 13 b, GehG zu beurteilen sein.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der in der Stellungnahme des BF vom 03.03.2015 - in eventu - ausgeführte Feststellungsantrag nicht Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Des Weiteren wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2016 verwiesen, in der in gleichgelagerten Fällen betreffend Journaldienstzulagen die Revisionen zurückgewiesen wurden (VwGH 19.04.2016, Z. Ra2016/12/0025, 0027, 0028, 0031-3 sowie Ra2016/12/0029 bis 0030-3, 0032-5, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die unter Punkt römisch II./2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2117324.1.00