BVwG
15.06.2016
W151 2010543-1
W151 2010543-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde der römisch 40 GmbH & CO KG, römisch 40 , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstrasse 20/1/3, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , über die Versicherungspflicht von römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.07.2011 sprach römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) auf Anraten der Arbeiterkammer vor und gab zu Protokoll, dass sie bei der römisch 40 GmbH & CO KG (in der Folge: römisch 40 ) in der Zeit von 01.03.2008 bis 10.05.2011 als Zeitungszustellerin beschäftigt gewesen sei. In diesem Zeitraum habe sie keinen Urlaub konsumiert. Der Name ihres Chefs sei Manfred, aufgenommen worden sei sie vom damaligen Personalchef Herrn römisch 40 . Jetzt habe sie ausschließlich Kontakt zum neuen Personalchef, Herrn römisch 40 . Sie sei in der Nachtzustellung tätig gewesen und habe täglich um 02:00 die Zeitungen am Abholplatz 1200 Wien, Treustraße 35-43/011, abholen und zwischen 02:30 und 06:00 an die Kunden ausliefern müssen. Sie habe die Wohnhausanlage Jägerstraße 89-95 betreut. Das Austragen der Zeitungen habe täglich ca. zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen. Montag bis Mittwoch seien die Lieferungen zum Abholplatz pünktlich erfolgt, nicht so von Donnerstag bis Sonntag. Da sei es immer zu Verspätungen gekommen. Manchmal habe sie bis 04:00 auf die Anlieferung warten müssen. Sie habe zuletzt ein Fixum in Höhe von € 4,50 pro Tag und zusätzlich €
0,08 pro zugestellter Zeitung erhalten. Zum Beweis legte römisch 40 einen Lieferschein, datiert vom 02.05.2011, vor. Ihre Entlohnung habe anhand von Lieferscheinen stattgefunden, die das Lohnbüro verrechnet und dann auf ihr Konto überwiesen habe. Einmal jährlich sei ihr eine "Einnahmen und Ausgabenrechnung" als Lohnzettel vom Dienstgeber zugesandt worden. römisch 40 brachte ihren GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung bei. Die Arbeiterkammer habe ihr mitgeteilt, dass es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis handle. Da sie nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, ersuchte sie somit ihr Arbeitsverhältnis zu überprüfen und bei Bestehen eines solchen, um Nachmeldung durch den Dienstgeber.
2. Mit Stellungnahme der römisch 40 vom 09.09.2011 wurde vorgebrachte, dass römisch 40 von 06.03.2008 bis 30.04.2011 als Zeitungszustellerin im Rahmen eines selbständigen Werkvertrages für römisch 40 tätig gewesen sei. Sie sei für die Abonnentenbetreuung, insbesondere die zeitgerechte Zeitungszustellung im vereinbarten Gebiet, zuständig gewesen und habe dafür ein leistungsabhängiges Honorar erhalten. Es sei ausschließlich der bereits im Werkvertrag fest umrissene Erfolg, nämlich die zeitgerechte Zustellung der Zeitungen, geschuldet gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass römisch 40 an Arbeitszeiten gebunden sei. HauszustellerInnen würden das Risiko ihres Erfolges selbst tragen. Es stehe ihnen völlig frei, wie sie den Vertrag erfüllen. Sie könnten selbst tätig werden, sich auf eigene Kosten und Gefahr von Dritten vertreten lassen oder einen Subunternehmer beauftragen (siehe Punkt römisch IV. des Werkvertrages). Es bestehe keine Eingliederung in die Unternehmensorganisation und bei der Ausübung der Tätigkeit gäbe es keine persönlichen Weisungen, das heißt es stehe frei, wann innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens mit der Zustellung begonnen werde und in welcher Reihenfolge diese erfolge.
Die Werkvertragsnehmer würden vom generellen und jederzeitigen Vertretungsrecht tatsächlich häufig Gebrauch machen. In vielen Fällen, besonders in großen Zustellgebieten, könne die Tätigkeit des Zustellers nur mit einem Transportwagen, Pkw oder Moped ausgeübt werden. Der konkrete Ablauf der Zustelltätigkeit von römisch 40 sei für römisch 40 nicht relevant gewesen. Sie habe nach eigenem Ermessen jedes, für die Tätigkeit nötige, Betriebsmittel nutzen können. Diese Betriebsmittel seien vereinbarungsgemäß vom Werkvertragsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr beizustellen gewesen (siehe Punkt römisch II. Absatz 4, des Werkvertrages).
Ebenso stehe es den Werkvertragsnehmern frei, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Es sei römisch 40 nicht bekannt, ob römisch 40 auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Dies sei aber durchaus denkbar.
Bei Verhinderung habe römisch 40 primär auf eigene Kosten und Gefahr eine geeignete Vertretung zu stellen gehabt. Für deren ordnungsgemäße Leistungserbringung und den widmungsgemäßen Einsatz der übernommenen Schlüssel, Unterlagen etc. würden die Werkvertragsnehmer auch dann haften. Nur in Ausnahmefällen, wenn keine Vertretung durch die Werkvertragsnehmer organisiert werden konnte, sei der zuständige Ansprechpartner bei römisch 40 zu kontaktieren gewesen. Dieser habe dann für Ersatz gesorgt. Dies falls habe der Werkvertragsnehmer dann kein Honorar erhalten.
Sachliche Informationen und Anordnungen, zB. welche Abonnenten zu beliefern gewesen waren und bis zu welchem Zeitpunkt die Zustellung zu erfolgen hatte, erhielt römisch 40 von römisch 40 . Dies würde aber keinesfalls gegen die Annahme eines Werkvertrages sprechen.
Nach übereinstimmender Ansicht des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des BM für Finanzen seien Zeitungszusteller als selbständig Erwerbstätige einzustufen.
römisch 40 sei als selbständige Werkvertragsnehmerin einzustufen und hatte daher selbst für die Versicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu sorgen, sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert und habe römisch 40 die entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 26.09.2011 nahm römisch 40 zum Vorbringen der römisch 40 Stellung. Zum Thema der Bindung an die Arbeitszeiten führte sie aus, dass sie sehr wohl an die Arbeitszeiten gebunden gewesen sei. Im Werkvertrag habe eindeutig gestanden, dass die Zeitungen von 03:00 bis spätestens 06:00 zugestellt werden müssten, was auch von römisch 40 genau kontrolliert worden sei. Zur Organisationseingliederung brachte sie vor, dass die Zeitungszusteller vom Chef bestellt worden seien und diese persönlich im Büro zu erscheinen hatten, wobei sie regelmäßig schriftliche Informationen (Hinweise, Beschwerden, Änderungen) bekommen hätten. Es handle sich um dieselbe Tätigkeit wie die eines Briefträgers und die seien auch in die Organisation eingegliedert und würden nicht als Selbständige angesehen werden. Zum generellen Vertretungsrecht gab sie an, dass römisch 40 ganz genau wisse, dass eine Vertretung nicht möglich sei, da die Personen die Abkürzungen auf der Liste nicht beherrschen würden und es somit zu Fehlern hätte kommen können. Diese Abkürzungen könnten nicht innerhalb weniger Minuten erklärt werden. Anfänger müssten eine Einschulung machen, indem sie 3 Tage mit einem Zusteller mitgehen, um alles zu verstehen. römisch 40 habe auch einen Betreuer, der die Listen ebenso verstehen würde, der im Fall des Ausfalls eines Zustellers die Zustellung übernehmen würde. römisch 40 gab an, selbst nie erlebt zu haben, dass jemand einen Vertreter geschickt habe. Der Betreuer habe dann selbst dieses Gebiet übernommen und habe andere Zusteller um Hilfe gebeten. Diese Aushilfe sei aber mit einem gewissen Risiko verbunden, da es da Schwierigkeiten bei der Bezahlung gegeben habe. Sie habe von 01. bis 10.05.2011 Aushilfe geleistet und sei dafür nicht bezahlt worden. Zum Thema Versicherung sei ihr damals gesagt worden, dass sie sich selbst zu versichern habe. Bei Nachfrage sei ihr gesagt worden, dass bei Zuwiderhandeln der Vertrag storniert würde. Es sei aber für die Zeitungszusteller schwer, sich zu versichern, da es sich bei den meisten um Asylwerber handle. Man könne nicht davon ausgehen, dass sie in der Grundversorgung versichert seien. römisch 40 wisse nicht, wie viele Haustorschlüssel römisch 40 besitze. Sie habe damals von römisch 40 12 Schlüssel (für 24 Stiegen) bekommen, die sie aber nie benutzt habe.
römisch 40 beantragte die Bescheidausstellung.
4. Mit Stellungnahme vom 28.12.2011 führte die römisch 40 aus, römisch 40 sei für sie als Zeitungszustellerin tätig gewesen sei. Der diesbezügliche "GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung" sei am 06.03.2008 abgeschlossen und per 30.04.2011 aufgelöst worden.
Die Vertragsverhältnisse mit Zeitungszustellern seien allgemein derart gestaltet (und würden, wie beschrieben, auch entsprechend gelebt werden), dass jeder Zusteller gegen Bezahlung eines leistungsabhängigen Entgelts (rund € 0,08 pro Zeitung) eine bestimmte Anzahl von Zeitungen erhalte, die er dann an Abonnementbezieher in einem festgelegten Bereich bis zu einer festgelegten Uhrzeit zu verteilen habe. Dies unter Einsatz ausschließlich eigener Betriebsmittel, die der Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr beizustellen habe. Geschuldet werde der Eintritt eines bestimmten Erfolges (Zustellung der Zeitungen an alle Bezieher eines Abonnements im betreffenden Verteilungsgebiet) bis zum vereinbarten Endzeitpunkt. Dabei würden die Zusteller das Risiko ihres Erfolgs selbst tragen. Es sei ihnen völlig freigestellt, wie sie den Vertrag erfüllen - etwa ab wann und in welcher Reihenfolge die Zeitungszustellung erfolgt. Die Zusteller könnten die Leistungen selbst erbringen, sich von Familienangehörigen/Freunden und Bekannten vertreten lassen, oder sich auch Subunternehmer - auf eigene Kosten - bedienen vergleiche Punkt römisch IV. des Werkvertrages). Von diesem Vertretungsrecht würden Zeitungszusteller auch regelmäßig Gebrauch machen, da die Tätigkeit allfälligen Vertretungen in kurzer Zeit erklärt werden könne. Die Zusteller müssten überdies Gewähr leisten und römisch 40 gegenüber für die Mängelfreiheit ihrer Leistung sowie für alle im Rahmen der Auftragsausführung von ihnen oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden haften vergleiche Punkt römisch eins. Absatz 4 und Punkt römisch IV. Absatz 2, des Werkvertrages). Im Falle von Mängeln römisch 40 zur Preisminderung berechtigt und im Schadensfall vom Zusteller schad- und klaglos zu halten/könne vom Zusteller Schadenersatz verlangen vergleiche Punkt römisch eins. Absatz 5 und Punkt römisch IV. Absatz 2, des Werkvertrages). Auch insofern liege das unternehmerische Risiko beim Zusteller. Es sei für römisch 40 irrelevant und nicht Teil der Vereinbarung, mit welchen Betriebsmitteln die Zeitungszusteller die übernommenen Aufträge erfüllen würden. Diese würden nicht durch römisch 40 zur Verfügung gestellt werden, sondern gemäß Punkt römisch II. Absatz 4, des Werkvertrages - gegebenenfalls - auf Kosten und Gefahr des Werkvertragspartners beigestellt werden. Grundsätzlich (abhängig vom jeweiligen Zustellgebiet) würden Zusteller ein motorisiertes Fahrzeug zum Transport der Zeitungen an die Zustelladressen benötigen. Auch müssten sie bei witterungsbedingter Gefahr der Beschädigung der Ware Sorge dafür tragen, dass die Zeitungen in einwandfreiem Zustand ausgeliefert werden, wofür sie wiederum nach eigenem Ermessen geeignete Betriebsmittel verwenden müssten. Zudem würden sie ein Mobiltelefon, das sie ebenfalls selbst beizustellen haben, benötigen. Bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit seien die Zusteller weitestgehend weisungsfrei. Um Probleme bei zukünftigen Auftragsausführungen zu vermeiden, seien sie lediglich dazu angehalten, über Unregelmäßigkeiten - etwa offenkundig unrichtige Zustelladressen - Auskunft zu geben, damit von Seiten des Auftraggebers Abhilfe geschaffen werden könne. Die Hauszusteller würden nicht persönlich kontrolliert. Lediglich im Fall von Kundenbeschwerden würde überprüft werden, ob bei der nächsten Zustellung die vertraglich geschuldete Leistung erbracht werde.
Schließlich stünde es den Zeitungszustellern auch frei, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein. Dies auch im gleichen Verteilungsgebiet. Eine Konkurrenzklausel oder ähnliches sei nicht Teil des Auftrages vergleiche Punkt römisch IV. des Werkvertrages, wonach es dem Auftragnehmer freistehe, "neben diesem Werkvertrag auch anderweitig selbständig und unselbständig tätig zu sein"). Ein gut organisierter Zeitungszusteller könne daher neben der im Auftrag der römisch 40 erfolgenden Verteilung der "Kronen Zeitung" und des "KURIER" etwa auch den "Standard", "Die Presse" etc. an Abonnenten verteilen, wie auch andere Tätigkeiten - beispielsweise Haushalte mit Backwaren beliefern - verrichten. Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass die "Rayons", also die Verteilungsgebiete der Zeitungsvertriebsunternehmen nahezu ident seien, weshalb eine gleichzeitige Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen leicht möglich sei. Gerade in Wien sei dies insofern einfach umsetzbar, als etwa der "Standard" im gleichen Druckereibetrieb wie die "Kronen Zeitung" und der "KURIER" produziert würden. In der Praxis komme es auch häufig vor, dass die im Auftrag der unterschiedlichen Vertriebsunternehmen tätigen Zeitungszusteller die Zeitungen untereinander austauschen würden, um so ihren Zustellprozess effizienter zu gestalten.
Rechtlich liege ein Werkvertrag vor, da die Arbeitsleistung bereits im Vertrag konkretisiert worden sei vergleiche ua. VwGH, 13.08.2003, 99/08/0174 mwN; VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mwN). Mit der Erbringung der Leistung ende auch das Vertragsverhältnis vergleiche VwGH aaO; Mazal, Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag, ecolex 1997, 277; Krejci in Rummel, ABGB3, RZ 93 zu Paragraph 1151,). Beim Werkvertrag würden die Tätigkeitsmomente vor den Zeitmomenten überwiegen: Wenn allerdings das geschuldete Arbeitsergebnis auch eine zeitliche Komponente enthalte, nehme dies dem Werkvertrag noch nicht seinen Charakter. So würde selbst die Tätigkeit eines Fotomodells, welches für die Dauer eines Wochenendes zu Aufnahmen eingesetzt wird, unter den Typus Werkvertrag fallen vergleiche Mazal, aaO). Es komme darauf an, ob die Vertragsteile eine bestimmte letztlich abgeschlossene Leistung wollen. In diesem Sinne sei der Werkvertrag nicht auf eine nach Gattungsmerkmalen umschriebene Tätigkeit gerichtet, sondern auf die Erbringung einer Einmalleistung mit einem von den Vertragspartnern vorweg umschriebenen Inhalt vergleiche Mazal, aaO).
Es liege daher keine Versicherungspflicht nach ASVG vor: zwischen römisch 40 und römisch 40 als Hauszustellerin sei vereinbart worden, dass es letztere unter Einsatz eigener Betriebsmittel übernehme, eine bestimmte Menge an Zeitungen an eine bestimmte Anzahl von Abgabestellen gegen ein erfolgsabhängiges Entgelt bei vollem Vertretungsrecht zuzustellen. Dies sei eine einmalige, fest umrissene Tätigkeit - also ein bestimmter geschuldeter Erfolg -, sodass im Sinne obiger Ausführungen ein Werkvertrag vorliege. Die Hauszusteller seien sohin "neue Selbständige" iSd Paragraph 2, GSVG und nicht nach dem ASVG pflichtversichert.
Daran könne auch eine allfällige wiederholte Beauftragung nichts ändern. Selbst eine ständig wiederkehrende Herstellung von Werken ergäbe noch keinen (freien) Dienstvertrag vergleiche VwGH 13.08.2003, 99/08/0170, wonach das Element der Dauer der Vertragsbeziehungen für seine rechtliche Qualifikation als Werk- oder (freier) Dienstvertrag wenig aussagekräftig sei). Der VwGH habe ausgesprochen, dass selbst dann, wenn sich eine Person einem Verlag gegenüber - im Vorhinein (!) - verpflichte, eine Kodexsammlung periodisch wiederkehrend zu einem bestimmten Termin zu aktualisieren, nach wie vor ein Werkvertrag vorliege, sofern sie dabei weisungsfrei sei, Hilfskräfte auf eigene Kosten heranziehen dürfe und sie die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung treffe. Dies obwohl in diesem Fall sogar vom Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien vergleiche VwGH 20.12.2001, 98/08/0062). Im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne es daher nicht nur darauf ankommen, ob ein Zielschuldverhältnis vorliege, vielmehr genüge für das Erfüllen einer selbständigen Tätigkeit (und damit des Versicherungstatbestandes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) auch das Vorliegen von unternehmerischen Dienstleistungsverträgen. Im selbstorganisierten Einsatz der eigenen Arbeitskraft in Kombination mit dem Einsatz von - mit rechtlich-wirtschaftlichem Risiko behafteten - eigenen Betriebsmitteln (wie den Transportmitteln) liege jedenfalls eine betriebliche Organisation und damit eine betriebliche Tätigkeit vor vergleiche Schrank, Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Aufl., Sitzung 58).
römisch 40 sei weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Abhängigkeit
römisch 40 tätig geworden. Aus der Bindung an einen festen Arbeitsort und eine grob umrissene Arbeitszeit könne nicht auf eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden. Den Abonnenten der von MEDIAPRINT vertriebenen Zeitungen sei vertraglich geschuldet, dieselben bis spätestens 6:00 Uhr (bzw. 07:00 Uhr sonntags) zuzustellen. Dementsprechend sei es notwendig gewesen, dass römisch 40 die Zustelltätigkeiten in einem sachlich vorgegebenen Zeitrahmen erfüllt. Die Einschränkung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit sei daher aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit geflossen, weshalb die Bindung an diese nicht notwendig persönliche Abhängigkeit indiziere vergleiche VwGH 31.1.1995, 98/08/ 0213; VwGH 5.10.1989, 98/08/0100 und insbesondere OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f).
römisch 40 sei bei ihrer Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen, sei nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen und habe keiner funktionalen Autorität der römisch 40 unterlegen. Auch sonst würden sich keine Hinweise, die auf eine persönliche Abhängigkeit während des Vertragsverhältnisses von römisch 40 schließen lassen würden, ergeben. Insbesondere sei es ihr völlig unbenommen, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu werden. Nach der Rsp des VwGH spreche jedenfalls der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, gegen das Vorliegen eines dem ASVG unterliegenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vergleiche VwGH vom 5.10.1989, 87/08/0100).
Zudem schließe nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine generelle Vertretungsbefugnis für sich allein genommen die Versicherungspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Nachdem sich römisch 40 jederzeit bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten sowohl vertreten habe lassen als auch Hilfskräfte beiziehen habe können, sei von keinem die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auslösendem Vertragsverhältnis auszugehen. Diese Vertretungsmöglichkeit sei objektiv zu erwarten und sei nicht von der Zustimmung der MEDIAPRINT abhängig gewesen vergleiche OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f). Entscheidend sei aber jedenfalls, dass die Tätigkeiten von römisch 40 ohne Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel völlig ausgeschlossen waren. Gerade die notwendige Bereitstellung eigener, wesentlicher Betriebsmittel spreche aber eklatant gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses (VwGH 18.10.2000, 99/09/0011; OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f) Das Vertragsverhältnis sei daher nicht als echtes Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.
Schließlich liege auch keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Zum einen seien gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG jene freien Dienstnehmer von der Versicherungspflicht des ASVG ausgenommen, die auf Grund ihrer Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert seien. Zum anderen seien auch sämtliche wesentlichen Betriebsmittel, wie insbesondere ein Transportmittel (im konkreten Fall ein Rollwagen/Trolley), von römisch 40 bereitgestellt worden, sodass eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG keinesfalls Vorgelegen sei (VwGH 18.10.2000, 99/09/0011). Vielmehr sei der gegenständliche GSVG-Werkvertrag dem selbständigen Bereich zuzuordnen und sei bzw. war römisch 40 als neue Selbständige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzustufen gewesen. Folglich römisch 40 während des gesamten Vertragsverhältnisses nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert gewesen. Sie habe zweifelsfrei davon gewusst, dass sie auf Grund ihrer Beschäftigung als "neue Selbständige" selbst zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet gewesen sei und sei der Anmeldepflicht offenkundig auch nachgekommen.
Abschließend sei im Zusammenhang mit der Beauftragung von Zeitungszustellern/Hauszustellern auf Werkvertragsbasis auf die Aussendung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.04.2000 zu verweisen, wonach die Personengruppe der Zeitungszusteller, Trafikzusteller und Hauszusteller "nunmehr endgültig und bundeseinheitlich als neue Selbständige behandelt" und "die Qualifikation als neue Selbständige [...] ab sofort" angewendet werde (siehe Punkt 11.1. des dieser Aussendung zugrunde liegenden Aktenvermerks). Zudem sei klarzustellen, dass der sämtlichen Werkvertragsverhältnissen der römisch 40 im Bereich der Hauszustellung zugrunde liegende "Rahmenwerkvertrag" (Anlage 71) in Zusammenarbeit mit dem Verband österreichischer Zeitungen (VÖZ), der Wirtschaftskammer und dem zu diesem Zeitpunkt (2006) fachzuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeführt worden sei, im Zuge der Prüfung des Musterwerkvertrages sei bekanntlich ausdrücklich bestätigt worden, dass es sich bei der auf dieser Basis erfolgenden Hauszustellung von Tageszeitungen um eine selbständige Tätigkeit handle.
Die Fragen der WGKK vom 22.11.2011 seien wie folgt beantwortet worden:
"Für welche Tätigkeit ist das Pauschalentgelt/Tag (ca. 4,50 €)?"
römisch 40 sei kein pauschales Entgelt bezahlt worden, vielmehr habe sie für jede ausgetragene Zeitung ein fixes Honorar erhalten (€ 0,08 pro Zeitung). Demnach hätten die von römisch 40 lukrierten Werklöhne je nach Anzahl der "erfolgreich" verteilten Zeitungen divergiert. So habe
römisch 40 etwa im Juli 2008 Zustellhonorare in Höhe von insgesamt €
288,18 erhalten, im August 2008 iHv € 382,39; im Februar 2011 iHv €
425,37 und im März 2011 iHv € 488,83. Bei dem erwähnten Betrag von €
4,50 handle es sich um einen Aufschlag, welcher den Werkvertragspartnern mitunter im Hinblick darauf ausbezahlt werde, dass das österreichweit einheitliche Honorar pro zugestellter Zeitung (nämlich: € 0,08) die konkreten Zustellumstände im betreffenden Zustellgebiet nicht vollständig abbilde. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein derartiger Gebietsaufschlag zustehe, hänge demnach vom jeweiligen Zustellgebiet ab. So mache es evidenter Maßen einen Unterschied, ob ein Werkvertragspartner 200 Zeitungen in einer Hochhaus-Anlage in Wien oder in einem gering besiedelten Gebiet im ländlichen Raum zustelle. Aber selbst innerhalb Wiens gäbe es etwa weit reichende Unterschiede dahingehend, ob im Zustellgebiet bzw. den einzelnen Hausanlagen Lifte vorhanden oder Treppen genommen werden müssen etc. Kriterien für allfällige Gebietsaufschläge seien daher etwa:
Gebietserschwernis (weitläufiges Gebiet/Hausanlagen ohne Aufzug etc.) und zeitaufwendiges Gebiet (zB. geringe Abo-Dichte).
Im konkreten Fall sei römisch 40 unter Berücksichtigung des für sie relevanten Zustellgebietes (Rayon 921024) ein Gebietsaufschlag wegen "Gebietserschwernis" in der erwähnten Höhe bezahlt worden.
"Wie funktioniert die Vertretung im Detail (wer vertritt wen, Listen, wer entlohnt die Vertretung, muss die Vertretung der Media Print bekannt sein, Vertretung immer oder nur im Krankheits- und Urlaubsfall, usw..)?"
Wie bereits festgehalten, habe römisch 40 die Zustellleistungen selbst erbringen, sich mangels Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung jedoch auch von Familienangehörigen/Freunden und Bekannten vertreten lassen können, oder sich auch Subunternehmer bedienen vergleiche Punkt römisch IV. des Werkvertrages). Dies jeweils auf eigene Kosten: das Vertragsverhältnis habe nämlich ausschließlich zwischen römisch 40 und römisch 40 bestanden, weshalb allein römisch 40 für die Bezahlung ihrer gegebenenfalls - aus welchem Grund auch immer - herangezogenen Vertreter/Subunternehmer verantwortlich gewesen sei. Dementsprechend habe die Vertretung durch geeignete Dritte nicht nur auf Kosten, sondern auch auf Gefahr des jeweiligen Zustellers erfolgt. Dieser hafte für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und den widmungsgemäßen Einsatz der übernommenen Schlüssel etc. durch den Vertreter/Subunternehmer vergleiche Punkt römisch IV. des Werkvertrages).
Bei der Wahl ihrer Vertreter sei römisch 40 frei gewesen, im Vertretungsfall sei lediglich insofern eine Absprache erforderlich, römisch 40 wissen müsse, dass die beauftragte Vertretung tatsächlich vom jeweiligen Zusteller geschickt würde, damit etwa kein unbekannter Dritter die zuzustellenden Zeitungen an sich nehme. Es handle sich dabei also um eine reine Information und keinesfalls um eine Genehmigungspflicht bezüglich der Vertretung. Sollte es einem Zeitungszusteller - ungeachtet seiner vertraglichen Verpflichtung, im Verhinderungsfall für eine Auftragserfüllung durch geeignete Vertreter/Subunternehmer zu sorgen - ausnahmsweise unmöglich gewesen sein, entsprechenden Ersatz zu beschaffen, sei im Interesse der Schadensvermeidung bzw. Schadensverminderung der zuständige Gebietsbetreuer oder Nachtdienst zu verständigen gewesen. Um die gegenüber den Abonnenten vertraglich geschuldete Zeitungszustellung (zeitgerecht) sicherstellen zu können, hätte römisch 40 in diesen Ausnahmefällen selbst einen Ersatz organisiert. Mangels Leistungserbringung erhalte dies falls der verhinderte Werkvertragspartner naturgemäß kein Honorar. Bei römisch 40 sei es jedoch kein einziges Mal dazu gekommen, dass römisch 40 zur Ersatzbeschaffung gezwungen gewesen war. Vielmehr dürfte die Vertretung im Bedarfsfall durch römisch 40 selbst organisiert worden sein bzw. habe diese die Zustellung selbst übernommen.
"Betriebsmittel (Wagerl, Taschen, etc.): von wem zur Verfügung gestellt (oder gegen Bezahlung?)?"
Die Durchführung der Zeitungsverteilung sei ohne Zuhilfenahme wesentlicher Betriebsmittel nicht möglich. Auf Grund der Menge der zu verteilenden Zeitungen (im konkreten Fall rund 150 Stück) würden Zusteller jedenfalls ein entsprechendes Transportmittel (abhängig vom Zustellgebiet entweder Trolley, Fahrrad, Moped oder PKW) zur Beförderung der Zeitungen an die Zustelladressen benötigen. Im Rahmen dieses Transports hätten die Zusteller bei witterungsbedingter Gefahr der Beschädigung der Zeitungen dafür zu sorgen, dass die Zeitungen in einwandfreiem Zustand ausgeliefert werden würden. Zudem würden sie ein Mobiltelefon benötigen. Sämtliche dieser wesentlichen Betriebsmittel (Transportmittel, anfälliger Witterungsschutz, Mobiltelefon) seien - auf eigene Kosten und Gefahr - vom Zusteller bereitzustellen vergleiche Punkt römisch II. Absatz 4, des Werkvertrages). römisch 40 habe für die Zustellungen einen Trolley eingesetzt, der von ihr selbst beigestellt worden sei. Ein Trolley sei im konkreten Fall deshalb als Transportmittel ausreichend gewesen, weil sich das betreffende Zustellgebiet (Rayon 921024) auf die Treustraße in 1200 Wien beschränkt habe.
Logistik ("Zeitungen werden von wo wohin - Abholplatz - von wem verbracht")?
Die in Wien zuzustellenden Zeitungen würden im Druckzentrum der römisch 40 in Inzersdorf hergestellt und von dort von einem Frachtunternehmen zu den einzelnen "Abwurfplätzen" geliefert werden, im konkreten Fall zum Abwurfplatz Treustraße im 20. Bezirk.
Wo kann sich der Auftragnehmer die Zeitungen abholen und in weichem Zeitfenster?"
Die Zusteller hätten die Zeitungen entweder bereits im Druckzentrum oder am jeweiligen Abwurfplatz übernehmen können. Die Übernahme im Druckzentrum Inzersdorf sei ab 01:00 Uhr möglich. römisch 40 habe die Zeitungen am Abwurfplatz Treustraße (1200 Wien, Treustraße 35-43) abgeholt, wo die Anlieferung durch den Frächter zwischen 02:00 und 02:30 Uhr erfolge. Montag - Samstag seien die Zeitungen vereinbarungsgemäß bis spätestens 06:00 Uhr zuzustellen, am Sonntag bis spätestens 07:00 Uhr. römisch 40 habe im Schnitt rund 150 Zeitungen zugestellt, woraus sich unter Berücksichtigung des von ihr übernommenen Zustellgebiets (ausschließlich Treustraße) eine "Gehzeit" von ca. zwei Stunden ergäbe. Da die Zeitungen Montag bis Samstag vereinbarungsgemäß bis spätestens 06:00 Uhr und am Sonntag bis spätestens 07:00 Uhr zuzustellen seien, habe römisch 40 für die etwa zweistündige Tätigkeit ein Zeitfenster von dreieinhalb bis fünf Stunden zur Verfügung gestanden, in dem sie sich die Zustellung frei einteilen sowie zusätzliche Produkte von weiteren Auftraggebern mitnehmen habe können.
5. Mit Bescheid der WGKK vom 27.06.2012 wurde festgestellt, dass
römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin bei der römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2008 bis 10.05.2011 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stehe und sie auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht in der besagten Zeit unterliege.
Aufgrund der freien zeitlichen und örtlichen Einteilung und der Möglichkeit des freien Vertretungsrechtes liege kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor.
6. Mit fristgerechtem Einspruch römisch 40 vom 26.07.2012 an den Landeshauptmann von Wien wurde auf die vertraglich festgelegten Bedingungen verwiesen.
Punkt römisch eins. des Vertrages lege ein Tätigwerden nur in den vereinbarten Gebieten und zu den vereinbarten Zustelltagen fest, eine Änderung der Zustellgebiete sei nur mit Zustimmung der Vertragspartnerin möglich. Die genauen Zeiten des Tätigwerdens und die Hinterlegungsplätze seien darin bestimmt. Damit sei die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten für den vereinbarten Zeitraum nicht nur beschränkt, sondern komplett eingeschränkt gewesen.
Punkt römisch II. regle die Übergabe des Verzeichnisses der Abonnenten und vor Allem der Schlüssel, somit die für diese Tätigkeit notwendigsten Betriebsmittel.
Das in Punkt römisch IV. geregelte Vertretungsrecht sei keineswegs frei gewesen. Im Falle einer Verhinderung seien die ZustellerInnen angewiesen worden, sich an den Gebietsbetreuer zu wenden, welcher dann für Ersatz gesorgt habe.
Dies alles zeige ein Tätigwerden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Dass es sich bei der Zeitungszustellung um einfache Hilfstätigkeiten handle, sei evident. Zu diesen Hilfstätigkeiten sei auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2012/08/0032 verwiesen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN, und - diverse Hilfs- und Reinigungstätigkeiten betreffend - das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl 2011/08/0038, mwN). Es handle sich bei der Zeitungszustellung außerdem um keine Herstellung eines Werkes, weil keine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit vorliege, sondern eine wiederkehrende Leistung. Daher liege auch kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor.
7. Mit Schreiben der WGKK vom 03.09.2012 erfolgte die Einspruchsvorlage an den Landeshauptmann von Wien und die Abweisung beantragt.
8. Am 20.02.2013 gab römisch 40 niederschriftlich vor dem Landeshauptmann von Wien an:
"Ich habe die Zeitungszustellungen 7 Tage pro Woche durchgeführt. Ich habe täglich am Abholplatz um 2:30 Uhr eine Liste mit meinen Zustelladressen erhalten. Ich hatte die 1Zeitungen täglich bis 6 Uhr auszuliefern. Von Donnerstag bis Sonntag kam es regelmäßig zu Verspätungen der Lieferungen. Ich musste regelmäßig auf die Zeitungen bis halb 4 oder 4 Uhr warten. Ich habe pro Arbeitstag ein Fixum von 4,60 € bekommen. Zusätzlich bekam ich 0,08€ pro zugestellter Zeitung. Ich habe durchschnittlich ca. 425 € pro Monat verdient, manchmal mehr, manchmal weniger. Als Beispiel lege ich eine Kopie der Honorarnote von 8.3.2011 und 9.5.2011 vor. Der darin enthaltene "freiwillige Zuschlag" war das monatlich abgerechnete tägliche Fixum. Ich hatte zu Beginn meiner Tätigkeit eine 3- tägige Einschulung. Ich bin während dieser 3 Tage mit einem anderen Zusteller mitgegangen und er hat mir die Sache erklärt. Das Zustellgebiet war fix, die Reihenfolge konnte ich selbst wählen. Ein Wechsel des Zustellgebietes war mit Begründung (beispielsweise Übersiedelung) möglich. Bei Beschwerden, Wünschen von Kunden etc. haben wir entsprechende Informationen (vergleiche Kopie Beilagen) erhalten. Wenn es Irgendwelche Beschwerden gegeben hatte, hat mich mein Chef angerufen und mir dies mitgeteilt. Wen beispielsweise Zeitungen oft nicht zugestellt worden wären, hätte der Chef das Fixum gekürzt. Wenn es häufiger passiert wäre, hätte dies die Kündigung zufolge gehabt. Es ist bei mir ca. zwei bis dreimal vorgekommen, dass das Honorar in Folge von Beschwerden gekürzt wurde. Die Kürzung kann auch in Folge einer Beschwerde des Betreuers erfolgt sein. Es hätte die Möglichkeit gegeben, auch beispielsweise zwei Monate max. keine Zustellungen durchzuführen. Dann hätte der Gebietsbetreuer meine Tätigkeit übernommen. Wenn es Beschwerden gegeben hatte, schickte die Firma ein Kontrollorgan (Informant) zur Überprüfung. Auch ohne Beschwerden erfolgten in regelmäßigen Abständen von ca. einer Woche Kontrollen. lm Falle von Krankheit habe ich der Firma Bescheid gegeben und der Betreuer hat die Zustellungen durchgeführt. Eine gewillkürte betriebsfremde Stellvertretung wäre nicht möglich gewesen, da für meine Tätigkeit eine Einschulung erforderlich war. Von einem ausgesprochenen Verbot weiß ich nichts. Ich habe mich auch nie durch jemand Betriebsfremden vertreten lassen. Im Verhinderungsfall ist mein Betreuer eingesprungen. Wenn der Betreuer keine Zeit hatte, hat dieser einen Vertreter organisiert. Als Betriebsmittel habe ich einen Trolley benützt. Ich habe auf eigene Kosten einen Trolley angeschafft und diesen nur für die Arbeit verwendet. Als weiteres Betriebsmittel habe ich mein Privathandy verwendet. Ich musste 24 Stunden erreichbar sein.
Ich habe täglich 95-130 Zeitungen zugestellt. Die Zustellung wäre auch nicht ohne Verwendung des eigenen Trolleys auf Grund der Größe und des Gewichts möglich gewesen. Es war mir möglich im Rahmen des vorgegebenen Zeitfensters (bis 06:00 Uhr) Pausen zu machen. Es gab keine Bekleidungsvorschriften. Ich hatte die Verpflichtung, Wünsche, Anregungen der Kunden an die Firma weiteizuleiten. Wenn ich krank war, oder keine Zeit hatte, hatte ich überhaupt kein Geld (auch kein Fixum) erhalten. Tageweise Abwesenheiten waren nur mit Begründung möglich. Ob mir bei meiner Tätigkeit Freunde helfen hätten dürfen, weiß ich nicht. Ich habe keine Hilfe in Anspruch genommen. Ich habe während meiner Zustelltätigkeit keine andere Tätigkeit ausgeübt. Von einem Verbot weiß ich nichts. Ich glaube, es wäre möglich gewesen auch für die Tageszeitung " Österreich" anschließend die Zustellungen durchzuführen. Im Zeitrahmen von 2 Uhr bis 6 Uhr wäre es nicht möglich gewesen. Am Nachhauseweg habe ich einen Kollegen angetroffen, der nach seiner Tätigkeit für römisch 40 noch Zustellungen der Zeitung "Österreich" vorgenommen hat. Ich glaube, ein Kollege hat auch Pizza Zustellungen durchgeführt. Dies glaub ich aus dem Grund, da ich ihm mit einem Auto mit der Aufschrift einer Pizzeria zum Abholplatz kommen und Zeitungen nehmen sah. Das habe ich einmal gesehen."
Die römisch 40 beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von 2 Mitarbeitern, römisch 40 und Dr. römisch 40 .
9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 wurde dem Einspruch stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin bei der römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2008 bis 10.05.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliegt.
Als Sachverhalt stehe fest, dass sie vom 01.03.2008 bis 10.5.2011 als Zeitungszustellerin bei der römisch 40 tätig war.
Aus Punkt römisch eins der Vereinbarung vom 05.03.2008 folge, dass eine Änderung des Zustellgebietes nur mit beiderseitiger Zustimmung der Vertragsparteien möglich war. Zur Arbeitszeit folge aus den Ausführungen der römisch 40 vom 28.12.2011 und der Niederschrift von römisch 40 vor der WGKK, dass diese die Zustellungen in regelmäßigen Abständen im von der Einspruchswerberin vorgegebenem Zeitfenster zwischen 2:30 Uhr und 6:00 Uhr (Montag bis Samstag) und sonntags bis 7:00 Uhr durchführte. Bei dem Zustellgebiet der Einspruchswerberin sei mit einer Gehzeit von ca. 2 Stunden zu rechnen gewesen.
Aus Punkt römisch II des Vertrages, der Stellungnahme der römisch 40 vom 28.12.2011 und dem Vorbringen von römisch 40 anlässlich der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien vom 20.2.2013 folge für die Behörde aufgrund des übereinstimmenden Parteienvorbringens, dass römisch 40 für ihre Tätigkeit ihr Privathandy und einen eigens dafür angeschafften Trolley verwendete und sie auch die ihr von römisch 40 für die Zustellungen zur Verfügung gestellten Schlüssel verwendete.
Aus Punkt römisch III des Vertrages, der Stellungnahme der römisch 40 vom 28.12.2011 und dem Vorbringen von römisch 40 anlässlich der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien vom 20.2.2013 folge für die Behörde aufgrund des übereinstimmenden Parteienvorbringens, dass römisch 40 0,08 €
pro zugestellter Zeitung und pro Arbeitstag einen Gebietszuschlag von 4,60 € erhalten habe.
Aus Punkt römisch IV des Vertrages (Vertretungsbefugnis), der Stellungnahme der römisch 40 vom 09.09.2011 und 28.12.2011 und der Stellungnahme von römisch 40 an die WGKK vom 26.09.2011 folge, dass sich römisch 40 im gesamten Zeitraum unstrittig nicht willkürlich durch betriebsfremde Personen vertreten habe lassen, eine gewillkürte Vertretungsbefugnis nach Ansicht der Behörde nicht mit der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht in Einklang zu bringen war und auch die Erreichbarkeit der Einspruchswerberin durch ihr Privathandy erforderlich war, was auf eine straffe Organisationsstruktur hindeute. Somit gehe die Behörde davon aus, dass eine gewillkürte Vertretung durch betriebsfremde dritte Personen mit der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen war und sich römisch 40 keiner Hilfskräfte bedient habe.
Aufgrund der Aussagen von römisch 40 und des Vertragsinhaltes sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei.
römisch 40 habe laut Ausführungen in der Verhandlung keine Bekleidungsvorschriften einzuhalten gehabt.
Zur Weisungsbefugnis habe römisch 40 in den Stellungnahmen vom 09.09.2011 und 28.12.2011 ausgeführt und römisch 40 bei der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien. Für die Behörde folge daraus, dass römisch 40 über Unregelmäßigkeiten wie offenkundig unrichtige Zustelladressen Auskunft geben müsste und auch Informationen über Änderungswünsche der Kunden berücksichtigen müsste. römisch 40 habe daher im Falle von Beschwerden bei der nächsten Lieferung überprüft, ob die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt worden sei. Weiters stehe fest, dass römisch 40 mit dem Handy erreichbar sein musste.
Rechtlich sei entgegen dem Vertragsinhalt davon auszugehen, dass kein Werk, sondern eine Dienstleistung geschuldet war.
Allein dadurch, dass die Einspruchswerberin die Zustellungen an einen vorgegebenen Ort zu vorgegebenen Zeiten vorzunehmen hatte, könne keine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden. Da die Zustellungen einen Zeitaufwand von mindestens 2 Stunden erfordert hätten und die Einspruchswerberin die Zustellungen innerhalb eines sehr knappen Zeitfensters (Mo-Sa, 2:30 bis 6:00, So: 2:30 bis 7:00) vorzunehmen hatte, sei sie in ihrer Bestimmungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen.
Zusätzliche Einschränkungen kämen dahingehend hinzu, dass sich die Einspruchswerberin nicht durch gewillkürte betriebsfremde Personen vertreten lassen hatte dürfen und mit dem Privathandy erreichbar zu sein hatte.
Da im Falle von Beschwerden Kontrollen der römisch 40 erfolgt seien, sei auch eine gewisse Kontrollunterworfenheit der Einspruchswerberin gewährleistet gewesen.
Die Einspruchswerberin habe die von römisch 40 zur Verfügung gestellten Schlüssel als wesentliche Betriebsmittel verwendet, da ohne diese die Zustellungen nicht vorgenommen hatten werden können.
Beim Privathandy handle es sich um kein wesentliches Betriebsmittel, da dieses auch zur privaten Verwendung gedient habe. Der Trolley sei als geringwertiges Wirtschaftsgut, welches auch privat verwendbar war, zu qualifizieren und scheide daher als wesentliches Betriebsmittel aus vergleiche VwGH vom 23.1.2008, ZI. 2007/08/0223).
Zum Vorbringen des mangelnden Konkurrenzverbotes sei auszuführen, dass dieses nicht als unternehmerisches Risiko zu werten sei, da bei der Einspruchswerberin praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Verkaufstätigkeiten vorgelegen hatte vergleiche VwGH vom 19.10.2005, ZI. 2004/08/0082).
Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem ähnlichen Fall einen Prospektverteilers als Arbeitnehmer iS des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beurteilt vergleiche VwGH vom 26.5.2004, ZI. 2001/08/0026).
Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in einem Verfahren betreffend der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG festgestellt, dass die übertragene Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren sei, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werde vergleiche VwGH vom 22.2.2006, ZI. 2002/09/0187).
Bei einer Verwendung für einfache manuelle Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und ihre Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubten und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildeten, könne in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen einer der Bewilligungs- und Meldepflicht nach AusIBG und ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2011/08/0227).
Bei den Zeitungszustellungen handle es sich um einfache manuelle Tätigkeiten ohne ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der Einspruchswerberin. Die Einspruchswerberin habe auch keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwendet.
Auch ein leistungsbezogenes Entgelt stehe einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2007, ZI. 2005/08/0176).
Dass die Einspruchswerberin nur im Falle einer Zustellung bezahlt wurde, schade der Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis daher nicht.
Somit habe die Behörde von einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iS des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen können.
Da eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz , ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, ASVG ausschließe, sei das Vorliegen eines freien Dienstvertrages nicht mehr zu prüfen gewesen vergleiche Paragraph 4, Absatz 6, ASVG).
Dem Antrag des Vertreters von römisch 40 auf Einvernahme von 2 Auskunftspersonen sei nicht stattzugeben gewesen, da sich der Sachverhalt ausschließlich auf die übereinstimmenden Vorbringen von römisch 40 und der Einspruchswerberin stütze, aus der Verhandlung keine wesentlichen neuen Ermittlungsergebnisse geschlossen werden konnten und lediglich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis eine andere rechtliche Qualifikation durch den Landeshauptmann, entgegen dem Vorbringen von römisch 40 erfolgt sei. In den Stellungnahmen vom 28.12.2011 und 09.09.2011 habe römisch 40 ausführlich zu den entscheidungsrelevanten Punkten Stellung genommen und seien aus dem gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, welche entscheidungsrelevanten Punkte weiterhin strittig wären und eine Einvernahme erfordern würden.
Da dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liege, habe die belangte Behörde auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) die amtlichen Niederschriften im Verfahren vor der WGKK verwerten können (VwGH vom 26.1.2010, ZI. 2009/08/0269).
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2013, 2013/08/0239, wurde ausgesprochen, dass die Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) der römisch 40 (in Folge: BF) vom 29.05.2013 gegen den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien rechtzeitig eingebracht wurde.
In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Zum Verfahrensmangel wurde unter Bezugnahme auf Paragraphen 45, Absatz 2,, 46 AVG und VwGH- Erkenntnis 96/08/0230 ausgeführt, die BF habe zum Beweis ihres Parteivorbringens - insbesondere zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit der Antragstellerin - die Einvernahme von Frau Dr. römisch 40 und Herrn römisch 40 beantragt. Wenngleich die Behörde anlässlich der Verhandlung am 20.2.2013 angekündigt habe, zur Einvernahme dieser Zeugen einen neuen Verhandlungstermin auszuschreiben, habe diese nunmehr - völlig überraschend - in dem angefochtenen Bescheid die Beweisanträge abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt ausschließlich auf die übereinstimmenden Parteienvorbringen stütze und lediglich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis entgegen unserem Vorbringen eine andere rechtliche Qualifikation durch den Landeshauptmann erfolgt sei. Diesen Ausführungen schließe sich die BF nicht an. Gerade die Feststellung, wonach sich die Antragstellerin nicht frei von betriebsfremden Personen vertreten lassen habe können, habe keineswegs aus einem übereinstimmenden Parteienvorbringen gewonnen werden können. Vielmehr hätten die namhaft gemachten Zeugen dartun können, dass ein freies Vertretungsrecht nicht nur vereinbart, sondern auch völlig frei gelebt worden sei, wie insbesondere eine regelmäßige Vertretung auch objektiv zu erwarten gewesen sei.
Zudem sei der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig, um eine abschließende Beurteilung der das Vertragsverhältnis auslösenden Versicherungspflicht durchzufuhren. Nachdem im Berufungsverfahren zudem kein Neuerungsverbot bestehe, führe die BF den relevanten und daher festzustellenden Sachverhalt wie folgt aus:
Das Vertragsverhältnis mit römisch 40 sei derart gestaltet und gelebt gewesen, dass die Werkvertragspartnerin eine bestimmte Anzahl an Zeitungen erhalten habe, die sie dann an Abonnementbezieher in einem zuvor vereinbarten Gebiet bis zu einer bestimmten Uhrzeit zu verteilen hatte. Zur Konkretisierung der Leistungspflicht seien römisch 40 bei Anlieferung der Zeitungen an einen vereinbarten Abholplatz eine Liste mit den Namen und Adressen der Abonnenten übergeben worden. Geschuldet sei dann der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung an Abonnenten der römisch 40 des vereinbarten Verteilungsgebiets bis 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr an Sonntagen gewesen. römisch 40 habe gegenüber der römisch 40 die Zustellung von täglich bis zu 130 Zeitungen verantwortet. Dies gegen eine leistungsabhängige Honorierung pro erfolgreich zugestellter Zeitung von € 0,08 und einem vereinbarten Gebietszuschlag von €
4,60.
Innerhalb des in der Natur der vertraglich geschuldeten Leistung bestehenden etwa 5 stündigen Zeitrahmens sei die Antragstellerin völlig frei gewesen. Sie habe etwa den Beginn ihrer Tätigkeit frei wählen oder diese jederzeit - für andere Erwerbs oder Privatzwecke - unterbrechen können. Die Antragstellerin sei bei der Leistungserbringung auch an keine bestimmte Reihenfolge gebunden gewesen, dies wäre auch absolut lebensfremd gewesen. Wenn die letzte Zeitung um 6 Uhr zugestellt sein musste, dann sei es völlig gleichgültig gewesen, ob dies die Zeitung des Abonnenten A oder jene der Abonnentin B in der X- oder in der Y-Straße war. Gerade die Zusteller selbst wüssten aufgrund ihrer Erfahrung, welches die kürzesten Wegestrecken seien, die sie daher auch immer wieder nach eigenem Gutdünken anpassten.
Die Hauszustellerin habe das Risiko ihres Erfolgs selbst getragen. Es sei römisch 40 völlig freigestellt gewesen, wie sie den Vertrag erfüllte. Sie habe selbst tätig werden können, sich von Freunden und Bekannten vertreten lassen, oder sich auch Subunternehmer und/oder Hilfskräfte - auf eigene Kosten - bedienen können. Es liege allein in der unternehmerischen Entscheidung von Zustellern, ob bzw. in welchem Umfang sie "Hilfskräfte" bzw. Vertreter bei der Erfüllung des Werkvertrages beiziehen würden. Beauftragen Zusteller Hilfskräfte, so könne entweder die Tätigkeit innerhalb eines kürzeren Zeitraums erbracht werden bzw. bestehe die Möglichkeit, ein größeres Gebiet zu betreuen und durch die Zustellung einer größeren Anzahl von Zeitungen auch ein höheres Honorar zu lukrieren, weshalb viele Zustellpartner ganz oder teilweise die Zustellung durch Dritte durchführen lassen würden. Bei der Wahl eines Vertreters seien Zusteller völlig frei, einer Zustimmung der römisch 40 bedürfe es nicht.
Wenn die Antragstellerin an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung dennoch verhindert gewesen war oder aus anderen Gründen nicht tätig werden konnte oder wollte, so sei sie verpflichtet gewesen, selbst für eine Vertretung zu sorgen. Damit die vertragskonforme Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten gewährleistet sei, stehe für den seltenen Fall, dass Zusteller - aus welchen Gründen immer - nicht selbst für eine Vertretung sorgen wollen oder können (etwa bei kurzfristiger Erkrankung, etc.), ein "Pool" von Personen bereit, welche für den Zusteller einspringen können. Es sei den Zustellern jederzeit unbenommen, auch längere Zeiträume überhaupt nicht tätig zu werden. Sofern der Werkvertragspartner die Zustellung der Zeitungen nicht selbst verantworte, so erhalte er mangels Werkleistung kein Honorar.
Die Antragstellerin habe dafür Gewähr geleistet und habe der römisch 40 gegenüber für die mangelfreie Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung sowie für alle im Rahmen der Auftragsausführung von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schaden gehaftet.
Es sei der römisch 40 gleichgültig und nicht Teil der Vereinbarung, mit welchen Betriebsmitteln die Antragstellerin die übernommenen Aufträge erfüllt habe. Diese würden von Seiten der römisch 40 nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern sei es im eigenen unternehmerischen Ermessen von römisch 40 und/oder deren Gehilfen, welche Betriebsmittel auf eigene Kosten und Gefahr beigestellt worden sind, gelegen. römisch 40 habe die Zustellung von täglich bis zu 130 Zeitungen an Abonnenten verantwortet. Jede der zuzustellenden Zeitungen habe ein vom jeweiligen Wochentag abhängiges Gewicht von bis zu 0,5 kg, sodass sich das Gesamtgewicht der zu verteilenden Zeitungen auf bis zu 65 kg pro Tag belaufen habe. Aufgrund der Menge, des Volumens und des Gewichts der Zeitungen sowie der zurückzulegenden Strecke zwischen den einzelnen Zustellorten sei die Zustellung der Zeitungen in unversehrtem Zustand ohne eigene Betriebsmittel durch römisch 40 und/oder deren Gehilfen völlig unmöglich gewesen. Zu diesem Zwecke habe römisch 40 geeignete Betriebsmittel auf eigene Kosten angeschafft, damit sie die vertraglich geschuldete Leistung erbringen konnte. Auch habe sie bei witterungsbedingter Gefahr der Beschädigung der Ware Sorge dafür zu tragen gehabt, dass die Zeitungen in einwandfreiem Zustand ausgeliefert würden. Zudem habe römisch 40 ein Mobiltelefon benötigt, das sie auch selbst bereitzustellen hatte.
Bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit sei die Antragstellerin weisungsfrei gewesen, sie habe lediglich die Aufgabe, über Unregelmäßigkeiten - etwa offenkundig unrichtige Zustelladressen - Auskunft zu geben gehabt, damit von Seiten des Auftraggebers bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden konnten.
Eine Kontrolle der Antragstellerin habe nicht stattgefunden. Lediglich im Fall von sich mehrenden Kundenbeschwerden im Zustellgebiet wäre überprüft worden, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit tatsachlich erbracht worden sei. Sofern sich herausgestellt habe, dass die Antragstellerin Zeitungen nicht erfolgreich zugestellt habe, habe sie mangels Leistung kein Honorar hierfür erhalten.
Weiters sei es der Antragstellerin frei gestanden, für andere Firmen gleichzeitig tätig zu sein. Dies auch im gleichen Verteilungsgebiet. Eine Konkurrenzklausel oder ähnliches sei nicht Teil des Vertrages. Nachdem die Rayons der konkurrierenden Zeitungsverlage nahezu ident seien, sei es Zustellern möglich, neben der Verteilung der "Kronen Zeitung" und des "Kurier" etwa Produkte anderer Printmedien an Abonnenten zu verteilen, wie auch andere Erwerbstätigkeiten - beispielsweise Haushalte mit Backwaren beliefern - zu verrichten. Darüber hinaus gingen viele Zusteller untertags anderen Beschäftigungen gegen Entgelt nach.
Als Beweis werde der im Verwaltungsakt erliegender GSVG-Abonnentenbetreuungsvertrag mit römisch 40 sowie die zeugenschaftlichen Einvernahmen von Dr. römisch 40 , Leiterin der Rechtsabteilung der BF und römisch 40 , Prokurist der BF beantragt.
Rechtlich werde ausgeführt:
Aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht stünden nach der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Erbringung von "Dienstleistungen" offen: Der "echte" Dienstvertrag (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), der freie Dienstvertrag (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) und der Werkvertrag (GSVG). Die Einordnung einer Vortragsbeziehung unter eine dieser Vertragstypen könne freilich nicht formelhaft nach mathematischen Grundsätzen geschehen, sondern hat aufgrund des konkreten Sachverhalts in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. Vorauszuschicken sei, dass nach einhelliger Ansicht der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff (bzw. das korrespondierende Beschäftigungsverhältnis) im Wesentlichen dem Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes entspreche vergleiche Krejci/Marhold in Tomandl, System, 1.2.2.1 mwN.), sodass die Rsp der Zivilgerichte nahezu zur Gänze übertragbar sei. "Echter" Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sei, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung hierzu lasse sich wie folgt zusammenfassen:
"Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (Wachter, Der sog. freie Arbeitsvertrag, DRdA 1984,406f; Krejci in Rummel Rz 83 zu Paragraph 1151, ABGB; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oderfreier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93/103f; SZ 54/75; Arb 10.055, Arb 10.944; RdW 1997, 29; SZ 70/52). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen (Arb 9845, 9972; DRdA 1986/23, ARD 3973/10/88, SZ 70/52). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen."
Nach der Judikatur liege ein Arbeitsvertrag daher immer - aber auch nur - dann vor, wenn die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit erfolge.
Ein dienstnehmerähnliches freies Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG liege vor, wenn aus einer Tätigkeit ein Entgelt bezogen werde, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel eingesetzt würden.
Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sei in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: sie gelte nur subsidiär und nur für dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Die Dienstnehmerähnlichkeit der freien Dienstnehmer werde durch die beiden Kriterien der im Wesentlichen persönlichen Erbringung der Dienstleistungen und der mangelnden Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel begründet. Beide Kriterien müssten kumulativ vorliegen, damit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG begründet werde.
Wenn der freie Dienstnehmer eine der beiden Kriterien für die Dienstnehmerähnlichkeit nicht erfülle und auch nicht als Gewerbetreibender iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tätig werde, trete die Pflichtversicherung als "neuer Selbständiger" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein (Krejci-Marhold-Karl in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 1.2.2.)
Beim Werkvertrag komme es hingegen in erster Linie auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen müsse, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde vergleiche ua. VwGH, 13.08.2003, 99/08/0174 mwN; VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mwN). Der Werkvertrag unterscheide sich von den Dienstverträgen dadurch, dass ein Zielschuldverhältnis mit der Verpflichtung begründet werde, eine umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende auch das Vertragsverhältnis vergleiche VwGH aaO; Mazal, Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag, ecolex 1997, 277; Krejci in Rummel, ABGB3, Rz 93 zu Paragraph 1151,).
Anders ausgedrückt überwiegten beim Werkvertrag die Tätigkeitsmomente vor den Zeitmomenten: Wenn allerdings das geschuldete Arbeitsergebnis auch eine zeitliche Komponente enthalte, nehme dies dem Werkvertrag noch nicht seinen Charakter. So falle selbst die Tätigkeit eines Fotomodells, welches für die Dauer eines Wochenendes zu Aufnahmen eingesetzt werde, unter den Typus Werkvertrag vergleiche Mazal, aaO). Es komme darauf an, ob die Vertragsteile eine bestimmte letztlich abgeschlossene Leistung wollten. In diesem Sinne sei der Werkvertrag nicht auf eine nach Gattungsmerkmalen umschriebene Tätigkeit gerichtet, sondern auf die Erbringung einer Einmalleistung mit einem von den Vertragspartnern vorweg umschriebenen Inhalt vergleiche Mazal, aaO).
An der Annahme eines Werkvertrags vermag auch eine allfällige wiederholte Beauftragung nichts zu ändern. Selbst eine ständig wiederkehrende Herstellung von Werken ergebe noch keinen (freien) Dienstvertrag vergleiche VwGH 13.08.2003, 99/08/0170). Der VwGH habe ausgesprochen, dass selbst dann, wenn sich eine Person einem Verlag gegenüber - im Vorhinein - verpflichte, eine Kodexsammlung periodisch wiederkehrend zu einem bestimmten Termin zu aktualisieren, nach wie vor ein Werkvertrag vorliege, sofern sie dabei weisungsfrei ist, Hilfskräfte auf eigene Kosten heranziehen darf und sie die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung trifft. Dies obwohl in diesem Fall sogar vom Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien vergleiche VwGH 20.12.2001, 98/08/0062).
Vor diesem Hintergrund sei im konkreten Fall keine Versicherungspflicht nach dem ASVG vorgelegen. Zwischen römisch 40 und der BF sei vereinbart worden, dass es die Zustellerin auf eigenes Risiko übernehme unter Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel eine bestimmte Menge Zeitungen an eine bestimmte Anzahl von Haushalten in einem bestimmten Gebiet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen ein erfolgsabhängiges Entgelt zu verteilen. Dies sei eine fest umrissene Tätigkeit - also ein bestimmter geschuldeter Erfolg, sodass im Sinne obiger Ausführungen ein Werkvertrag vorliege. Mangels eines Dienstverhältnisses habe daher keine Vollversicherungspflicht nach dem ASVG bestanden, sondern sei römisch 40 während ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin von 07.03.2008 bis 31.10.2011 für die BF als "neue Selbständige" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Als Beweis biete die BF das im Verwaltungsakt erliegendes E-Mail der SVA vom 28.12.2012 an sowie die oben genannten zeugenschaftlichen Einvernahmen.
Jedenfalls sei römisch 40 weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF tätig geworden. Zur Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort werde ausgeführt, dass diese dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig sei, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergebe, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall komme anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa eine Kontrollbefugnis oder ein gestalterischer Spielraum des Tätigen (VwGH 4.6.2008, Zl 2006/08/0206).
Den Abonnenten der von der BF vertriebenen Tageszeitungen werde vertraglich geschuldet, dieselben an den vereinbarten Zustelladressen bis spätestens 6:00 bzw 7:00 Uhr zu liefern. Die Einschränkung betreffend Ort und Zeit bei der vom Zusteller übernommenen Tätigkeit sei daher allein aus der Art der übernommenen Tätigkeit geflossen. Die Zustellpartnerin war zudem innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens in ihrer Disposition frei, sodass sie auch eine gewisse zeitliche Flexibilität in Anspruch nehmen habe können, weshalb eine organisatorische Eingliederung der Zustellpartnerin in die römisch 40 nicht vorgelegen sei (VwGH 28.2.2012, Zl 2009/09/0128).
Die Zustellerin sei bei ihrer Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen, sei nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen und keiner funktionalen Autorität der BF unterlegen. Eine Kontrolle ihrer Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Lediglich im Fall von sich mehrenden Kundenbeschwerden im Zustellgebiet wäre überprüft worden, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. "Kontrolliert" wäre aber - wie bei jedem Vertrag üblich - allenfalls das "ob" und nicht das "wie" der Vertragserfüllung. Lediglich Letzteres sei aber gerade typisch für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit.
Zum freien Vertretungsrecht werde ausgeführt, dass nach stRsp des VwGH eine generelle Vertretungsbefugnis für sich allein genommen das Vorliegen eines echten Dienstvertrags ausschließe. Hat daher der Arbeitende tatsachlich die Möglichkeit, sich ohne Genehmigung und nach Belieben häufig durch eine geeignete andere Person vertreten zu lassen, ohne dass dies wesentlichen Einfluss auf die künftige Beziehung zum Vertragspartner (insb. auf dessen Willen, den Vertrag fortzusetzen) hat, so liege kein Dienstvertrag vor, auch wenn er sich nie vertreten lässt. Mit römisch 40 sei ausdrücklich ein solches generelles Vertretungsrecht vereinbart worden. Punkt römisch IV. des Werkvertrags lautete wie folgt: " [...] Es liegt insbesondere keine persönliche Arbeitsverpflichtung vor, daher kann sich der Auftragnehmer generell und jederzeit bei der Erbringung der vereinbarten Tätigkeit durch geeignete Dritte vertreten lassen."
Vielfach würden Zustellpartner mehrere Zustellgebiete verantworten und diese ganz oder teilweise an Subunternehmer weitergeben. Dies sei auch problemlos möglich, da die Tätigkeit des Zeitungszustellens in kurzer Zeit erklärt sei. Die jeweilige Liste mit den Adressen der Abonnenten diene gerade als Hilfsmittel für Subunternehmer/Vertreter, da dieser Liste alle relevanten Vertragsdetails zu entnehmen sei. Nämlich welche Zeitung an welchem Zustellort zu hinterlegen sei. Zusteller würden auch oftmals Hilfskräfte zur Erfüllung ihrer Tätigkeit beiziehen, wodurch sich die Dauer der Zustellung deutlich verringern würde bzw die Möglichkeit bestehe, gemeinsam mehrere Zustellgebiete zu verantworten, wodurch höhere Honorare lukriert werden können. Dies alles liege allein im unternehmerischen Ermessen der Zusteller selbst. Eine Vertretung durch betriebsfremde Personen sei daher nicht nur rechtlich wie faktisch möglich gewesen, sondern auch wirtschaftlich tunlich.
Der OGH habe sich mit dem Vertretungsrecht von Zeitungszustellern sehr umfassend auseinandergesetzt. Wörtlich sei hierzu ausgeführt:
"Wenngleich die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsachlich genutzt wurde oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt, liegen hier keine Indizien vor, dass es sich bei dem eingeräumten Vertretungsrecht bloß um eine Scheinvereinbarung handelt oder zumindest um ein solches, dessen Nutzung nach den Umstanden des Falls nicht zu erwarten war: Dass das eingeräumte Vertretungsrecht bloß ein "Scheinrecht" sei, lasst sich dem vorgebrachten Sachverhalt nicht entnehmen. Mag auch aus den im Antrag genannten Gründen eine bloß einmalige Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters mangels entsprechender Ortskenntnisse des Vertreters untunlich sein, steht einer regelmäßigen Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters (etwa bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Zustellers) nichts im Weg: Es ist keinesfalls undenkbar, dass sich ein Zusteller regelmäßig eines oder auch mehrerer solcher "eingearbeiteter" Vertreter (aus dem Familien- oder Bekanntenkreis) bedient, etwa um selbst eine günstige Gelegenheit zu einer anderen kurzfristigen, aber lukrativeren Tätigkeit zu nutzen, oder sich sogar überhaupt die Zustelltätigkeit mit einem zweiten Zusteller "teilt". Es sind daher mit Einräumung des Vertretungsrechts durchaus auch wirtschaftliche Vorteile für die Zusteller verbunden. Das gilt auch für die mögliche Beiziehung eines Gehilfen. Es wurde nicht einmal klargestellt, ob das Volumen des zu verteilenden Materials auf die persönliche Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners beschränkt ist. Dass für die Durchführung der Zustelltätigkeit Schlüssel notwendig sind, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, kann doch diese Schlüsselübergabe vom Zusteller an seinen Vertreter ohne Schwierigkeiten bewerkstelligt werden." (OGH vom 29.11.2003, 8 OGH 45/030)
Es sei daher unzutreffend, wenn die Behörde in dem angefochtenen Bescheid feststelle, dass "eine gewillkürte Vertretung durch betriebsfremde dritte Personen mit der
Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen war." Die zwar im Vertrag vereinbarte, praktisch aber bedeutungslose, "Verschwiegenheitspflicht" habe keineswegs zur quasi Unmöglichkeit der Antragstellerin geführt, sich jederzeit frei vertreten lassen zu können. Denn gemäß römisch II. des Werkvertrags habe sich die Antragstellerin ausschließlich zur Verschwiegenheit im Rahmen der Vorschriften des DSG verpflichtet. Folgte man der unzutreffenden Annahme, dass die Verpflichtung zur Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen einen Ausschluss einer generellen Vertretungsmöglichkeit impliziere, wäre eine solche auch niemals möglich. Zudem wäre es römisch 40 unbenommen gewesen, diese "Verpflichtung" jederzeit auf einen Vertreter oder Subunternehmer zu überbinden. Dass sich römisch 40 aus eigenem Interesse nicht willkürlich durch betriebsfremde Personen vertreten habe lassen, gereicht ebenso wenig zur Annahme der Unzulässigkeit oder gar Unmöglichkeit eines freien Vertretungsrechts, wie die unzutreffende Annahme, dass römisch 40 "rund um die Uhr" telefonisch erreichbar sein musste. Aus den genannten Gründen sei mangels persönlicher Arbeitspflicht von römisch 40 kein die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründendes Vertragsverhältnis mit der BF vorgelegen.
Zudem sei entscheidend, dass die Tätigkeit von römisch 40 ohne Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel völlig ausgeschlossen gewesen sei. Auf Grund des Gewichts und des Volumens der zuzustellenden Zeitungen von bis zu 65 kg sowie der bei der Verteilung zurückzulegenden Strecke, habe die Antragstellerin jedenfalls ein von ihr zur betrieblichen Nutzung bereit gestelltes Transportmittel benötigt. Der VwGH habe diesbezüglich erst unlängst ausdrücklich klargestellt, dass ein vom Zusteller bereitzustellendes Fahrzeug dann als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinn anzusehen sei, wenn anders als durch die Beistellung und den Betrieb desselben die Aufgabe des Zeitungszustellers nicht erfüllt werden könne (VwGH 28.2.2012, Zl 2009/09/0128). Gerade die Verpflichtung der Antragstellerin, eigene wesentliche Betriebsmittel bereit zu stellen, schließe daher ein der Krankenversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegendes Vertragsverhältnis aus (VwGH 28.2.2012, Zl 2009/09/0128; VwGH 18.10.2000, 99/09/0011; OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f).
Auch sonst ergäben sich keine Hinweise, die auf eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von römisch 40 schließen ließen. Insbesondere sei es ihr völlig unbenommen gewesen, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu werden. Wie bereits ausgeführt und von der Antragstellerin auch zugestanden, sei eine Vielzahl von Zustellpartnern tatsachlich für Konkurrenzunternehmen tätig, was verdeutliche, dass es Zustellern zeitlich und rechtlich möglich war, auch gleichzeitig für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Nach der Rsp. des VwGH spräche gerade der Umstand, dass Zusteller innerhalb der von ihnen festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein können, gegen das Vorliegen eines dem ASVG unterliegenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vergleiche VwGH vom 5.10.1989, 87/08/0100).
In der Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Vertrags mit römisch 40 zeige sich ein sehr deutliches Bild. Eine Vielzahl der genannten Vertragselemente würden schon für sich genommen eine persönliche Abhängigkeit und sohin eine Versicherungspflicht der Antragstellerin nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschließen. Die Antragstellerin sei folglich zu keiner Zeit als echte Dienstnehmerin für die römisch 40 tätig gewesen, weshalb auch die festgestellte Versicherungspflicht nicht bestanden habe.
Nachdem römisch 40 nachweislich von 07.03.2008 bis 31.10.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei, bestehe für diesen Zeitraum auch keine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG).
Ungeachtet dessen würde auch die Tatsache, dass sämtliche wesentlichen Betriebsmittel, wie insbesondere ein transportfähiges Fahrzeug, von römisch 40 bereitzustellen gewesen waren, bereits für sich eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließen. Der dargestellte Sachverhalt zeige vielmehr, dass römisch 40 als gerade typische "neue Selbständige" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als Zeitungszustellerin tätig und nach dieser Bestimmung versicherungspflichtig gewesen sei.
Die BF stelle daher den Antrag, die genannten Beweise aufzunehmen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass römisch 40 im Zeitraum von 07.03.2008 bis 31.10.2011 auf Grund ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin bei der BF keiner Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen ist.
11. Mit Schreiben vom 31.07.2014, eingelangt am 07.08.2014, wurde der gegenständliche Vorlagebericht samt bezughabenden Akten (inklusive des GSVG-Werkvertrags - Abonnementbetreuung vom 01.03.2008) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zur Behandlung zugewiesen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 06.03.2008 schloss die BF als Auftraggeberin mit römisch 40 eine als "GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung" bezeichnete Vereinbarung, mit der die BF römisch 40 die Abonnentenbetreuung (insbesondere die Hauszustellung von Zeitungen und Zeitschriften, Abonnentenwerbung, Katalogen und sonstigen persönlich adressierten Druckwerken an Abonnenten, Kunden und sonstige Dritte) in den vereinbarten Gebieten (Zustellbezirken) an den vereinbarten Zustelltagen übertrug. Obwohl diese Vereinbarung seitens der BF als Werkvertrag bezeichnet wurde, liegt kein Werkvertrag vor, da keine individualisierbar Leistung (Zielschuldverhältnis) vereinbart wurde, sondern gattungsmäßig umschriebene Leistungen. Aus der vereinbarten Leistung lässt sich kein zivilrechtlicher Gewährleistungsanspruch begründen.
römisch 40 war in der Nachtzustellung (Montag bis Samstag bis 06:00 Uhr und Sonn- und Feiertag bis 07:00 Uhr) sieben Tage pro Woche tätig. Sie schuldete die erfolgreiche Zustellung am selben Tag an die von den Kunden bzw. von der Auftraggeberin jeweils bekannt gegebenen Hinterlegungsplätzen (wie zB. Wohnungstür, Zeitungsrolle, Briefschlitze oder -kästen). Die Zeitungen und eine Liste mit den Zustelladressen konnten von römisch 40 am Abwurfplatz Treustraße (1200 Wien, Treustraße 35-43) an manchen Tagen ab 2:30 abgeholt werden, an manchen aber erst später. Eine Änderung des gewählten Gebietes war nur mit beiderseitiger Zustimmung möglich. römisch 40 hatte ein Zeitfenster von 2:30 bis 6:00 (bzw. an Sonn- und Feiertagen bis 7:00) um die übernommenen Zeitungen auszutragen. Das Zustellgebiet von römisch 40 umfasste eine "Gehzeit" von ca. zwei Stunden.
römisch 40 war an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden.
römisch 40 benötigte für ihre Tätigkeit ihr Privathandy und schaffte sich auf eigene Kosten einen Trolley zum Transport der 95 bis 150 Stück Zeitungen im Gewicht bis zu 65 kg an. Die BF stellte römisch 40 Schlüssel für die Hausanlagen und das Abonnentenverzeichnis zur Verfügung, welche im Eigentum der BF verblieben.
Der Entgeltanspruch wurden monatlich im Nachhinein von römisch 40 geltend gemacht, wobei römisch 40 pro zugestellter Zeitung ein fixes Entgelt von €
0,08 und pro Arbeitstag einen Gebietszuschlag von € 4,60 gezahlt wurde.
römisch 40 unterlag keinem Konkurrenzverbot und hatte keine Bekleidungsvorschriften einzuhalten.
römisch 40 musste zu Beginn ihrer Tätigkeit eine dreitägige Einschulung durch die BF durchlaufen. Sie unterlag aufgrund der Vereinbarung mit der BF einem Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsgebot hinsichtlich Kundendaten.
Entgegen des vertraglich vereinbarten Vertretungsrechtes wird infolge des tatsächlich gelebten Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, dass sich römisch 40 nicht generell durch geeignete Dritte vertreten lassen konnte: Weder war im Verhinderungsfall von römisch 40 die Beiziehung von Vertretungskräften möglich, da dafür eine Einschulung nötig war, wie auch römisch 40 sie bei der BF durchlaufen hatte, dies zwecks Interpretation und Verständnisses der Kodierungen betreffend das Abonnentenverzeichnis. Noch konnte sie sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen, da dies bei mehrfachem Ablehnen zur Vertragskündigung geführt hätte. römisch 40 hat sich tatsächlich nie vertreten lassen.
römisch 40 unterlag auch disziplinärer Verantwortung in Form eines nachfolgenden Beschwerdemanagements von Kunden, das gegebenenfalls auch zum Abzug von Entgeltleistungen führte. Dies deshalb, da römisch 40 der BF unrichtige Zustelladressen rückmelden musste und Änderungswünsche der Kunden zu berücksichtigen hatte. Sie war somit auch weisungsgebunden. römisch 40 kontrollierte im Falle von Beschwerden bei der nächsten Zustellung, ob die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt wurde.
Es konnte keine unternehmerische Tätigkeit von römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgestellt werden.
römisch 40 war als Zeitungszustellerin im Zeitraum von 01.03.2008 bis 10.05.2011 für die BF als Dienstnehmerin tätig.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der Wiener Gebietskrankenkasse und vom Landeshauptmann festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und diese ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchführten, in dem sowohl der BF als auch römisch 40 Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen.
Von der BF unbestritten blieben die im bekämpften Bescheid festgestellten Tätigkeitszeiträume von römisch 40 .
Insbesondere wurden die Niederschriften von römisch 40 vom 28.07.2011, 26.09.2011 und 20.02.2013 sowie die im Akt aufliegenden Stellungnahmen der BF vom 09.09.2011, 28.12.2011 und 29.05.2013 gewürdigt, da diese alle rechtlich nötigen Angaben über die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen der BF und römisch 40 enthalten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestand zwar kein Anlass an der Glaubwürdigkeit der Parteien zu zweifeln, doch führen deren Aussagen rechtlich - wie unten ausgeführt - zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als von der BF begehrt.
Auf die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Mitarbeiter der BF konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet werden. Der BF wurde in allen Verfahrensstadien das rechtliche Gehör eingeräumt, um ihren Standpunkt darzulegen und nützte dies mit umfangreichen und ausführlichen Stellungnahmen, auch zur Frage des Vertretungsrechtes. Letztendlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus der Einvernahme der beantragten Zeugen gewinnen lassen sollten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG besagt, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Rechtliche Würdigung:
Die BF moniert, römisch 40 habe ihre Tätigkeiten selbständig auf GSVG-Basis erbracht und unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Dabei stützte sie sich auf den sogenannten "GSVG-Werkvertrag", der zwischen ihr und römisch 40 zur Anwendung käme.
Im konkreten Fall ist folglich beschwerdegegenständlich, ob es sich bei der Tätigkeit von römisch 40 als Zeitungszustellerin um eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmerin handelte oder nicht.
Der VwGH hat bereits in seinem Erk 92/08/0213 die persönliche Abhängigkeit von Kolporteuren unter Hinweis auf bestehende "detaillierte Vorschriften über das Verhalten am Verkaufsplatz", welche auch kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert wurden, bejaht. Es bestand kein Spiel(Frei)raum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Verkaufstätigkeiten. Auch die Überwälzung des Wirtschaftsrisikos, die auf eine (neben der Provisionsregelung) zusätzliche Motivation des Kolporteurs abzielte, änderte nichts an dem Umstand, dass der Kolporteur keinen unternehmerischen Spielraum hatte. Wer einer so engen (kontrollierten und sanktionierten) Weisungsbindung unterliegt, dass er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, ist kein Unternehmer, sondern Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
Im Lichte dieser Judikatur ist die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft durchzuführen.
1.1.1. Zum Vorbringen der BF des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).
Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen:
Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (dies falls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - von Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".
Im gegenständlichen Verfahren können aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis keine Zielschuldverhältnisse erkannt werden. Mit der Vereinbarung wurden weder individualisierbare und konkretisierte Leistungen noch eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes geschlossen, vielmehr wurde lediglich über einen gewissen Zeitraum dieselbe wiederkehrende entgeltliche Tätigkeit (Austragen der Zeitungen) vereinbart. Die Bezahlung erfolgte zum österreichweit einheitlichen Honorar pro zugestellter Zeitung inklusive einer Gebietserschwernis.
Aus einem Werkvertrag muss zumindest erkennbar sein, welches Werk zu erbringen ist und welcher Preis für die Leistung im Gegenzug dafür geschuldet wird. Dies lässt sich aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis aber nicht erkennen. Vielmehr wurden hier wiederkehrende Dauerschuldverhältnisse begründet und kann daher dem gelebten Beschäftigungsverhältnis bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde gelegt werden, wonach dieses die Vermutung der Richtigkeit nach sich ziehen.
römisch 40 legte am Monatsende eine Honorarnote, deren Höhe sich abhängig von der Menge der zugestellten Zeitungen anhand des üblichen Satzes von € 0,08 und des täglichen Gebietszuschlags von € 4,60 berechnete. Dabei handelt es sich um ein leistungsbezogenes Entgelt. Laut VwGH (2005/08/0176, 2006/08/0317) steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz , ASVG grundsätzlich nicht entgegen.
Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist laut VwGH (2007/08/0252) die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wie sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlich (und nicht bloß bei den vereinbarten) Beschäftigung iR der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (iS einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag mit römisch 40 abgeschlossen wurde.
1.1.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses
1.1.2.1.Persönliche Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233)
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233).
Auch in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.
Die BF stützt sich im Vorbringen auch auf eine Entscheidung des OGH vom 29.11.2003, 8 OGH 45/030 zum Vertretungsrecht von Zeitungszustellern: "Wenngleich die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsachlich genutzt wurde oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt, liegen hier keine Indizien vor, dass es sich bei dem eingeräumten Vertretungsrecht bloß um eine Scheinvereinbarung handelt oder zumindest um ein solches, dessen Nutzung nach den Umstanden des Falls nicht zu erwarten war: Dass das eingeräumte Vertretungsrecht bloß ein "Scheinrecht" sei, lasst sich dem vorgebrachten Sachverhalt nicht entnehmen. Mag auch aus den im Antrag genannten Gründen eine bloß einmalige Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters mangels entsprechender Ortskenntnisse des Vertreters untunlich sein, steht einer regelmäßigen Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters (etwa bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Zustellers) nichts im Weg: Es ist keinesfalls undenkbar, dass sich ein Zusteller regelmäßig eines oder auch mehrerer solcher "eingearbeiteter" Vertreter (aus dem Familien- oder Bekanntenkreis) bedient, etwa um selbst eine günstige Gelegenheit zu einer anderen kurzfristigen, aber lukrativeren Tätigkeit zu nutzen, oder sich sogar überhaupt die Zustelltätigkeit mit einem zweiten Zusteller "teilt". Es sind daher mit Einräumung des Vertretungsrechts durchaus auch wirtschaftliche Vorteile für die Zusteller verbunden. Das gilt auch für die mögliche Beiziehung eines Gehilfen. Es wurde nicht einmal klargestellt, ob das Volumen des zu verteilenden Materials auf die persönliche Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners beschränkt ist. Dass für die Durchführung der Zustelltätigkeit Schlüssel notwendig sind, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, kann doch diese Schlüsselübergabe vom Zusteller an seinen Vertreter ohne Schwierigkeiten bewerkstelligt werden."..
In einem anderen Fall war den Beschäftigten vertraglich das Recht eingeräumt worden, "jederzeit und im beliebigen Umfang Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen". Gleichzeitig stand aber fest, dass die Beschäftigten geschult werden mussten und das gleichzeitig sämtliche Informationen, die den Beschäftigten iR seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten, unter die "strengste Geheimhaltungspflicht, welche auch nach Beendigung des Auftrages aufrecht bleibt" fielen. Dies schließt die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte beliebige dritte Personen die nicht in einem ebensolchen Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sind, vertreten zu lassen (VwGH 2004/08/0190).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Nach Punkt römisch IV. der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung wird keine persönliche Arbeitspflicht geschuldet, römisch 40 kann sich generell und jederzeit bei der Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten durch geeignete Dritte vertreten lassen, bei etwaigen Verhinderungen hat sie für Ersatz zu sorgen bzw. bei ausnahmsweiser Unmöglichkeit solchen Ersatzes rechtzeitig den zuständigen Gebietsbetreuer oder Nachtdienst der BF zu verständigen.
In den Stellungnahmen führten sowohl die BF als auch römisch 40 aus, dass eine Vertretung bekannt zu geben war. Ebenso brachte die BF selbst in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2011 vor, dass bei der Verhinderung selbständig für eine Vertretung zu sorgen war. Dabei handelt es sich aber nur um die Überwälzung des Abwesenheitsrisikos und nicht um ein gelebtes Vertretungsrecht.
Nach Aussage von römisch 40 vom 26.09.2011 und 20.02.2013 und den Ausführungen der BF folgend musste sie eine Vertretung immer bekannt geben. Im Falle von Verhinderungen war es ihre Aufgabe, eine Vertretung zu beauftragen.
Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in Zusammenschau mit der oben genannten Judikatur, dass keine generelle Vertretungsmöglichkeit von römisch 40 gegeben war, sondern ihre persönliche Arbeitspflicht gefordert war: römisch 40 konnte sich nicht von betriebsfremden Dritten vertreten lassen, da unbestrittenerweise selbst für sie eine 3- tägige Einschulung nötig ist, um die Tätigkeit durchführen zu können, nämlich die Abonnentenliste zu lesen. Einem von ihr organisiertem Vertreter wäre dies jedoch ohne Einschulung gar nicht möglich gewesen.
Unbestritten blieb auch, dass sich römisch 40 tatsächlich nie vertreten ließ.
Letztlich wurde mit römisch 40 vertraglich eine Geheimhaltungspflicht vereinbart. Die BF monierte, dies beträfe nur ein Stillschweigen bezüglich Betriebsinterna. Damit wird im Ergebnis aber bestätigt, dass diese Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht primär auf die Wahrung der Kundendaten der BF abzielt. Gerade für ein Unternehmen, wie die BF, gehören die Kundendaten (Adresse, etc.) zu den sensibelsten Informationen, da nur mit Kenntnis derselben die Erfüllung der vertraglichen Pflicht zwischen der BF und ihren Abonnenten in Form der Zustellung ermöglicht wird. Die Geheimhaltung der Kundendaten liegt daher im betrieblichen Kerninteresse der BF und wurde römisch 40 überbunden. (Siehe dazu auch oben VwGH 2004/08/0190, wonach eine solche Vereinbarung eine generelle Vertretung ausschließt.) römisch 40 erfüllt daher nicht das rechtlich nötige Kriterium, jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden zu können.
1.1.2.2.Persönliche Abhängigkeit:
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vergleiche dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).
Arbeitszeit und Arbeitsort
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hierbei irrelevant (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Sowohl die BF als auch römisch 40 gaben in ihren Stellungnahmen gleichlautend an, dass die Arbeitszeit täglich von 2:30 bis 6:00 (an Sonntagen bis 7:00) festgelegt war. Von der BF war zwar die konkrete Ausführung, wann wem zuzustellen war, nicht vorgegeben, dennoch mussten die Arbeiten bis zum definierten Zeitpunkt erledigt werden.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003, 2000/08/0020, ausgeführt, dass eine Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit erfolgt, wenn die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegeben Terminen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss. Insgesamt also folgt daraus für das Bundesverwaltungsgericht eine gegebene notwendige Einbindung von römisch 40 in den Betrieb der BF.
Dem Vorbringen der BF, dass die unbeeinflussbaren betrieblichen und organisatorischen Vorgaben zu einer Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie zum Einhalten von Terminen führen, ist zu entgegnen, dass das zitierte VwGH-Erkenntnis 2010/08/0129 vom 14.03.2013 zwar besagt, dass die Bindung an Arbeitszeit und Ort aufgrund struktureller Sachzwänge kein unterscheidungsfähiges Merkmal zwischen unselbstständiger und selbstständiger Leistungserbringung darstellt, in einem solchen Fall jedoch andere Kriterien des arbeitsbezogenen Verhaltens zur Differenzierung zu prüfen sind. Insbesondere weist der VwGH dann auf die Unterschiede einer Leistungserbringung im Rahmen eines Dienstvertrages oder Werkvertrages hin. Wie bereits oben ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer Leistungserbringung aufgrund eines Dienstvertrages und eben nicht eines Werkvertrages aus, und geht daher der Einwand der BF der strukturellen Sachzwänge bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit in Form der Bindung von Arbeitszeit und Arbeitsort ins Leere.
Wie bereits eingangs ausgeführt hat der VwGH in seinem Erk 92/08/0213 die persönliche Abhängigkeit von Kolporteuren unter Hinweis auf bestehende "detaillierte Vorschriften über das Verhalten am Verkaufsplatz", welche auch kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert wurden, bejaht. Es bestand kein Spiel(Frei)raum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Verkaufstätigkeiten. Auch die Überwälzung des Wirtschaftsrisikos, die auf eine (neben der Provisionsregelung) zusätzliche Motivation des Kolporteurs abzielte, änderte nichts an dem Umstand, dass der Kolporteur keinen unternehmerischen Spielraum hatte. Wer einer so engen (kontrollierten und sanktionierten) Weisungsbindung unterliegt, dass er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, ist kein Unternehmer, sondern Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
So ist es auch im vorliegenden Fall, wo eine Bindung an Arbeitsort, Zustellungszeit und Arbeitszeit vertraglich festgelegt wurde, sowie eine Änderung des Zustellgebiets nur mit Zustimmung der BF und dann auch nur in Ausnahmefällen möglich war.
Aufgrund dieser Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ist die persönliche Abhängigkeit von römisch 40 gegeben.
Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Von besonderer Aussagekraft ist, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Die Tätigkeit von römisch 40 wurde im schriftlichen Vertrag genau determiniert. römisch 40 musste zwar auf Grund ihrer Außentätigkeit nicht in technischer Form ihre Anwesenheit erfassen, doch war diese durch den äußeren Zeitrahmen im Wesentlichen festgelegt. Die BF legte fest, dass römisch 40 zwischen 2:00 und 2:30 die Zeitungen am vorgegeben Ort (Treustraße) abholt und diese von Montag bis Samstag bis 6:00 und an Sonntagen bis 7:30 zu verteilen sind. Die Kontrolle erfolgte insofern, als bei einer verspäteten Zustellung das Beschwerdemanagement der BF zum Tragen gekommen wäre.
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. - wie hier - in Abwesenheit des Dienstgebers (oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation) ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens von römisch 40 ergibt sich auch aus dem von der BF definierten Zweck der Tätigkeit.
Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund des ihm vorgegebenen Arbeitsablaufs in einer Organisation, in die er seine Arbeitskraft einzubringen hat, von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, spricht auch das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, weil der Beschäftigte durch die besagte Determinierung der stillen Autorität seines Dienstgebers unterliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054, mwN). Je enger sich aber die Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten aus den Sacherfordernissen im Einzelfall ergeben (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle einer nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, sodass es auf andere, für sich allein nicht unterscheidungskräftige und daher nicht in erster Linie heranzuziehende Kriterien bzw. Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwH).
Im Vertrag fanden sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Kontrollunterworfenheit schließen ließen. Allerdings gaben die BF und die Dienstnehmerin übereinstimmend an, dass das Kontrollrecht dennoch faktisch gelebt wurde und zwar in Form des Beschwerdemanagements. Kam es zu Beschwerden von Kunden wurde mit der nächsten Lieferung überprüft, ob die vertraglich geschuldete Leistung auch wirklich erfüllt wurde.
Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal die Dienstnehmerin weder über eine eigene betriebliche Organisation noch über eigene, nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt hat und auch keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen beim Dienstgeberbetrieb treffen konnte.
Betriebsmittel:
Die mangelnde betriebliche Struktur von römisch 40 zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Abrechnungen an die BF keine Betriebsmittel aufweisen. Für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft ist es nicht relevant, ob bzw. dass römisch 40 auch für andere Unternehmen tätig sein hätte können, im gegenständlichen Fall war sie es nicht einmal.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird.
Die für die Tätigkeit wesentlichen erforderlichen Betriebsmittel waren das Abonnentenverzeichnis und die Zugangsschlüssel, diese wurden von der BF bereitgestellt. Im Lichte der obgenannten Judikatur sind beide unter diesen Begriff zu subsumieren, da nur mit diesen Sachmitteln die betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte. römisch 40 hätte ohne diese Betriebsmittel die Zustellungen an die Abonnenten nicht durchführen können.
Hingegen sind die von römisch 40 aufgrund der vertraglichen Verpflichtung bereitzustellenden Mittel, wie Privathandy und Trolley, nicht als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Ein Privathandy dient nicht in erster Linie der betrieblichen Nutzung, sondern eben der privaten Nutzung. römisch 40 war nur aufgrund der hohen Traglast der Zeitungen faktisch gezwungen ein Transportmittel anzuschaffen, es war ihr freigestellt wie sie dies bewältigte. Sie schaffte sich einen Trolley an, ebenso hätte sie dies mit einem Fahrrad oder einen PKW durchführen können. All diese Sachmittel dienen primär der Privatnutzung und sind daher nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren. Beim angeschafften Trolley handelt es sich zweifelsohne auch um ein geringwertiges Wirtschaftsgut.
Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten römisch 40 liegen nicht vor.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war römisch 40 in die Betriebsstruktur eingegliedert, da sie an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse gebunden war und ihr diesbezüglich insgesamt gesehen keine freie Disposition erlaubt war.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin römisch 40 vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
1.2. römisch 40 GmbH & CO KG als Dienstnehmer gemäß Paragraph 35, ASVG:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
Unstrittig liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin und der BF vor, aus der alleinig die BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist die BF als Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.
1.3. Ergebnis:
römisch 40 wurde in der Zeit von 01.03.2008 bis 10.05.2011 von der römisch 40 GmbH & CO KG beschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum festgestellt wird.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für römisch 40 für den im Bescheid festgestellten Zeitraum zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da römisch 40 im angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, unterliegt sie auch für diesen Zeitraum der Arbeitslosenversicherung.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der beiden beantragten Zeugen zur Vertretungsregelung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere an die Erkenntnisse vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213 und 19.10.2005, Zl. 2004/08/0082 zur rechtlichen Thematik der Versicherungspflicht von Zeitungskolporteuren.
ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2010543.1.00