BVwG
10.06.2016
W177 1429938-1
W177 1429938-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, Zl. 12 07.234 - BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
römisch II. Der Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (nach damaliger Angabe) der Volksgruppe der Pashtunen, stellte am 12.06.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer an, in Kunar, in der Provinz Kunar, in Afghanistan geboren worden zu sein, sunnitischer Moslem und ledig zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban die Gegend Bajawol angegriffen und alles zerstört hätten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer töten wollen. Deshalb sei er nach Karachi geflüchtet. Dort habe es zwischen der NKEM und der Pakhtunkhwa Partei Krieg geherrscht. Deshalb sei ein Leben dort unmöglich. Er habe Angst um sein Leben gehabt.
1.2 Im Einnahmeverfahren am 02.10.2012 gab der Beschwerdeführer an nie in Afghanistan gelebt zu haben und in Pakistan geboren worden zu sein. Er könne sich nicht erinnern, ob er in Pakistan oder Afghanistan geboren sei. Er sei in Pakistan aufgewachsen, in einem Ort nahe der Grenze zu Afghanistan. In Karachi sei er von der Polizei kontrolliert worden, diese habe seinen Ausweis konfisziert. In Karachi habe es auch zwischen zwei Parteien Probleme gegeben und man habe dort spurlos verschwinden können. Er wolle ein neues Leben anfangen und seine wirtschaftliche Situation verbessern.
2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen auf keinen Konventionsgrund der GFK beziehe. Zusätzlich gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig sei. Deshalb könnten die Gründe für die Flucht des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden.
2.2 Der Beschwerdeführer focht den Bescheid zur Gänze fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei in Bajawar in Pakistan aufgewachsen und seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Kunar. Sein Vater sei bereits vor vielen Jahren nach Pakistan geflohen. Vor seiner Flucht habe der Beschwerdeführer etwa 2 Jahre in Karachi gelebt. Dort habe die Polizei seinen Flüchtlingsausweis genommen und ihn aufgefordert nach Afghanistan zurückzukehren, obwohl er keinen familiären oder sozialen Kontakt nach Afghanistan habe.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt und nicht darauf Rücksicht genommen, dass er Analphabet sei.
2.3 Mit Schriftsatz vom 20.06.2015 teilte RA Dr. Helmut BLUM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer rechtlich vertritt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunar und lebe seit seinem 2. Lebensjahr außerhalb von Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie würden außerhalb Afghanistans leben.
2.4 Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 teilte der rechtliche Vertreter mit, dass die angegebenen Daten des Beschwerdeführers nicht richtig seien. Er übermittelte die Kopie eines Reisepasses, aus welchem der Name, das Geburtsdatum und die pakistanische Staatsbürgerschaft ersichtlich seien.
Der Beschwerdeführer sei aber auch in Pakistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er vom Islam zum Christentum gewechselt sei und sich hier in Österreich im römisch katholischenTaufprogramm befinde. Der Pfarrer der Gemeinde Wimpassing und Dunkelstein-Blindendorf bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Taufbewerber gelte.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 26.03.2016 getauft werde und er zurzeit einen Deutschkurs besuche.
3.1 Am 12.01.2016 wurde das Verfahren der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
3.2 Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 übermittelte der Rechtsvertreter, eine Bestätigung der Taufvorbereitung, sowie ein Katechumenenprotokoll. Der in Aussicht genommene Tauftermin sei der 03.04.2016.
Der Rechtsvertreter führte weiter aus: "Würde seine Familie von den Absichten des Religongübertrittes des Beschwerdeführers erfahren, würde diese ihn verstoßen und sich komplett von ihm abwenden. Er hätte im Heimatland somit weder ein famiiäres Netzwerk auf das er sich stützen könnte, noch wäre er in der Lage sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass meinem Mandanten in Pakistan asylrelevant Verfolgung aus den oben genannten Gründen des Glaubenswechsels droht."
Der Rechtsvertreter ergänzte, dass es zum wohl schwersten Anschlag auf das Christentum in Pakistan im September 2014 gekommen sei, bei dem über 80 Menschen durch Selbstmordanschläge getötet worden seien. Angehörige von religiösen Minderheiten, wie der Beschwerdeführer einer sei, seien in Pakistan schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Es werde nicht nur sein Recht auf Religionsfreiheit verletzt, sondern er wäre auch Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt. Christen in Pakistan seien Vorurteilen und Gewalt ausgesetzt und sie würden unter ständiger Angst leben, sowie der Blasphemie beschuldigt werden. Es würde weltweit große Besorgnis, angesichts von Verfolgung, gewalttätigen Ausschreitungen und der zunehmenden Bedrohung durch die Taliban und anderer extremistischen Gruppierungen herrschen. Durch den Abfall vom Islam zum Christentum würde dem Beschwerdeführer Gotteslästerung vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich gut integriert. Er besuche einen Deutschkurs und habe viel Kontakt zu Österreichern. Er besuche mehrmals die Woche den Gottesdienst und habe sich im letzten Jahr sehr mit dem Christentum auseinandergesetzt und komplett vom Islam abgewendet.
Es wurde eine Bestätigung über die Taufvorbereitung der römisch katholischenErzdiözese Wien, eine Katechumenenbescheinigung, sowie eine Bestätigung des Pfarrmoderators der Pfarre Wolfau vorgelegt.
3.3 Am 14.04.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Anwesend waren der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Der Rechtsvertreter legte zur Bescheinigung der gelungenen Integration und des vollzogenen Religionswechsels, zwei Bestätigungen (einen Taufschein, eine Bestätigung der römisch katholischen Pfarre Wolfau) und drei Lichtbilder, die den Beschwerdeführer während der Taufhandlung zeigen sollen, vor.
Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger von Pakistan und in der Region Sawabi geboren worden zu sein. Seine Heimatregion grenze direkt an das afghanische Land, es sei etwa 2 Stunden von der Grenze entfernt.
Der Beschwerdeführer erzählte, dass seine Familie streng religiös sei. Er selbst sei strenger Moslem gewesen und habe den Glauben und die religiösen Regeln streng befolgt. Er habe fünfmal täglich gebetet, habe im Fastenmonat das Fasten eingehalten und sei öfters in die Moschee gegangen. Er habe den Koran vollständig gelesen und habe beim Mullah gelernt. Er habe nichts über andere Glaubensrichtungen gewusst. Er habe keine Christen und keine Bibel gekannt. Er habe bei den Mullahs nichts Religiöses hinterfragen dürfen. Man dürfe etwa nicht fragen, warum im Koran etwas Bestimmtes geschrieben stehe, und was das für die Menschen bedeuten würde. Der Wissensstand der Mullahs sei sehr niedrig gewesen und sie hätten keine Erklärungen dafür. Der andere Grund sei, dass die eigene Religion nicht zu hinterfragen sei. Er habe nach seiner Ankunft in Österreich etwa ein Jahr lang, den islamischen Glauben weiter ausgeübt. Dann habe er angefangen sich mit dem Christentum zu beschäftigen, weil er hier Christen kennengelernt habe. Er habe den Koran mit der Bibel verglichen, sowie das Leben des Propheten Mohammed mit dem Leben des Propheten Jesu. Es habe vieles gegeben, was ihm nicht verständlich gewesen sei, wie etwa, dass Gott von einem Gesandten verlangen konnte, sich für die Menschen zu opfern, während derselbe Gott dem anderen Gesandten erlaube, elf Frauen zu heiraten. So habe er sich etwa 13 Monate sehr intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Es sei für den Beschwerdeführer eine sehr schwierige Zeit gewesen, er habe sehr viele Sorgen gehabt und viel geweint.
Der Beschwerdeführer entschuldigte sich, in den früheren Vernehmungen nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er gab an, er habe auf dem Fluchtweg jemanden kennengelernt. Dieser habe ihm geraten anzugeben, dass er aus Afghanistan stamme, weil der Beschwerdeführer so möglicherweise einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Er habe diesen Rat befolgt und eine Fluchtgeschichte erfunden.
Nachgefragt, erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht streng gläubig gewesen sei. Er habe sich immer gegen die Aussagen der Mullahs gestellt. Er habe aber seinen Glauben praktiziert. Vor etwa 8 Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers gestorben. Die Mutter sei streng religiös und habe auch die Geschwister des Beschwerdeführers sehr streng erzogen. Sie habe die Kinder frühzeitig in die Moschee geschickt, damit sie dort Religionsunterricht erhalten, bzw. den Koran lesen lernen. Die Kinder seien verpflichtet gewesen zu Hause zu beten. Die Mutter des Beschwerdeführers kenne kein Christentum, Judentum oder den Hinduismus, sie kenne nur den Islam und praktiziere ihn auch.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass es keine Christen in seinem Dorf gäbe. Gäbe es Christen, würden diese sofort getötet werden. Ein Ehepaar sei im Nachbardorf verbrannt worden, weil sie Christen gewesen seien. Würde die Mutter erfahren, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben angenommen hat, würde sie ihm nicht am Leben lassen. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Cousins seien streng nach dem Islam gläubig. Sie würden ihn auf jeden Fall töten, führte er aus. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, nach Pakistan zurückzukehren, wenn er zurückkehren würde, würde ihn in erster Linie seine Familie töten. Wenn er woanders hingehen würde, würde er als Christ einer Minderheit angehören, die viele Schwierigkeiten habe. Weder der Staat noch die Gesellschaft könnten Christen in Pakistan akzeptieren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer woanders in Pakistan niemanden habe und kenne, der ihn unterstützen könne.
Auf Nachfrage des Richters, erklärte der Beschwerdeführer, warum er sich taufen lassen habe. Er habe sich nach einem Jahr in Österreich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Zu dieser Zeit habe er den Koran in Urdu gelesen, wo geschrieben stehe: "Wenn du dich nicht auskennst, dann wende dich an Leute, die an ein heiliges Buch glauben." Er habe es so verstanden, dass er Christen und Juden fragen solle und habe beschlossen die Bibel zu lesen. Anschließend sei er sehr durcheinander gewesen, weil er nicht gewusst habe welchen Weg er gehen soll. Er habe Gott um ein Zeichen gebeten, ihm den Weg zu weisen. Zwei verschiedene Träume hätten ihm den Weg zum Christentum gewiesen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung seinen Abfall vom Glauben und seine Konversion zum Christentum glaubhaft dargelegt habe. Als Person mit innerer christlicher Überzeugung wäre er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Sowohl seine persönliche Sicherheit und seine physische Integrität wären durch Verfolgung gefährdet. Er wäre von privater und staatlicher Seite einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Aufgrund des in Pakistan gültigen islamischen Rechts, der bestehenden Traditionen, und den Moralvorstellungen der Bevölkerung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere auch Personen die zum Christentum konvertiert seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ganz Pakistan Diskriminierung und Verfolgung drohe, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.
3.4 Mit 25.04.2016 übermittelt die Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer habe die Beweggründe für den Religionswechsel glaubhaft schildern können. In Bezug auf die Situation der Christen in Pakistan wird auf die EASO Herkunftsländerinformation - Pakistan von August 2015 verwiesen. Der Bericht bestätige, dass vor allem in ländlichen Regionen, wie der Heimatregion des Beschwerdeführers, die Diskriminierung gegenüber Angehörigen des christlichen Glaubens eine wesentlich größere sei. Unter anderem, sei ein Grund dafür die Tatsache, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban und die Daesh in dieser Gegend sehr aktiv seien und in der gesamten Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit herrsche.
3.5 Mit 27.05.2016 ersucht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs um Übermittlung der dem BVwG vorgelegten Beweismittel hinsichtlich der Konversion zum katholischen Glauben und der Herkunft des Beschwerdeführers.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Pakistan, ledig und war sunnitscher Moslem. Er ist zum christlichen Glauben konvertiert. Er wurde am 03.04.2016 römisch katholisch getauft. Der Beschwerdeführer hat seinen Pass vorgelegt.
Der Beschwerdeführer war in seinen Ausführungen sehr weitwendig. Er wirkte persönlich glaubwürdig, in seinem Vorbringen war er sehr detailliert und schilderte seine Situation in vielen Einzelheiten. Er hat gute Deutschkenntnisse. Seine Glaubensüberzeugung ist ihm persönlich abzuspüren. Wenn er über die Familienangehörigen erzählte, merkte man seine persönliche Betroffenheit.
1.2. Länderfeststellungen zu Pakistan.
1.2.1 Politische Lage
Der Bundesstaat Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 8.2015a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 auf über 199 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 15.9.2015).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 8.2015a).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 8.2015a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den vor den Wahllokalen Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Wahlen verübten die Taliban und andere Gruppen mehr als 150 Terroranschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).
Im Anschluss an die Wahlen wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 8.2015a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 8.2015a).
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst - mandatiert durch eine Allparteienkonferenz - um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen (AA 8.2015a). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket ("National Action Plan") zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 8.2015a; vergleiche auch: BFA 9.2015).
1.2.2 Sicherheitslage
Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vergleiche auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am 17. Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015).
Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am 15. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a).
Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014
5.308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015).
Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).
Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum 28. Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015).
Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
1.2.3 Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015).
Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015)
Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015).
Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015).
1.2.4 Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Absatz eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a).
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a).
Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015).
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 25.6.2015).
Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor (AA 8.4.2014).
Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nach wie vor wurden Leichen von Männern und männlichen Jugendlichen gefunden, die Monate oder Jahre zuvor in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten von den pakistanischen Streitkräften festgenommen worden waren. Die Behörden ignorierten weiterhin die Anordnungen des Oberen Gerichts in Peshawar, Personen, die wegen terroristischer Straftaten verdächtigt werden, entweder unverzüglich vor Gericht zu stellen oder freizulassen. Inhaftierte hatten weiterhin nur eingeschränkt Zugang zu ihren Angehörigen und ihrem Anwalt. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die "verschwunden" waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 28.1.2015).
Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 23.7.2015).
Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 25.6.2015).
1.2.5 Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA 10.2014).
Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS 14.10.2015), Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Es gab viele Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden konnten (USDOS 14.10.2015). Es kam zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 14.10.2015).
Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014).
Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vergleiche auch: USDOS 14.10.2015).
Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Laut PIPS ist die konfessionell motivierte Gewalt in den letzten 1,5 Jahren gesunken (BFA 9.2015; vergleiche auch MRGI 2.7.2015).
Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015).
Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).
Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt (USDOS 14.10.2015).
Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 14.10.2015). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 23.7.2015).
Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt (USDOS 14.10.2015; vergleiche auch BFA 10.2014). Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (BFA 10.2014).
Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten (USDOS 28.7.2014; vergleiche Dawn 14.2.2015). Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 14.10.2015). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde in dem Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50 Prozent Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014; SATP o.D.). In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014). Über 150 Schiiten wurden in der Zeitspanne Januar 2015 bis Juni 2015 getötet (FCO 15.7.2015). Schiiten leben vor allem in Lahore, aber auch in Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015). In der Stadt Lahore sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Klerikern, von denen behauptet wird, dass sie zur Gewalt anstiften, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2015; vergleiche auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015).
Laut PIPS gab es im Jahr 2014 143 sektiererisch motivierte Attacken, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2013 220. Die Anzahl an Menschen die bei diesen Angriffen starb sank um 42 Prozent (TIN 7.1.2015). Das South Asian Terrorism Portal berichtet sogar, dass es im Jahr 2014 91 sektiererisch motivierte Angriffe gab bei denen 208 Menschen gestorben sind. Im Zeitraum Januar 2015 bis 25. Oktober 2015 gab es nur 49 sektiererisch motivierte Angriffe (SATP 25.10.2015). Human Rights Watch berichtet, dass es in Karatschi im Zeitraum September 2013 bis September 2014 750 sektiererisch motivierte gezielte Tötungen gab (HRW 29.1.2015).
Im Jahr 2014 ist die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zurückgegangen, obwohl sie 2013 zugenommen hatte (TIN 7.1.2015). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 30.4.2015). Karatschi, Quetta und Rawalpindi-Islamabad waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2014. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Peshawar, Kohat, Orakzai Agency, Chaghi und Mastung gemeldet. Die meisten Vorfälle von sektiererisch motivierter Gewalt waren gezielte Tötungen, die vor allem in Karatschi vorkamen (PIPS o.D.).
Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2015; vergleiche auch HRW 29.1.2015). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich Christen, Ahmadis und Schiiten vor Angriffen zu beschützen (USDOS 25.6.2015, BFA 10.2014).
Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar geliefert. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und provinzielle Regierungen Institutionen errichten müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu beobachten, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Auch hat im Juni 2014 der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa, Pervez Khattak, angeordnet, dass die Sicherheit bei religiösen Orten und Gebetsstätten der Minderheiten erhöht werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus in Sindh, unternahm die provinzielle Regierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Die Sindh Regierung feierte offiziell das hinduistische Fest Diwali im Oktober 2014 (MRGI 2.7.2015).
1.2.6 Christen
Etwa 1,6 Prozent der Bevölkerung sind Christen, davon etwa 40 Prozent Katholiken, 60 Prozent protestantische Konfessionen (AA 8.4.2014). Christen leben verteilt im Land. Der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis 10 Prozent der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier. Christen ziehen eher in die Städte, hier bieten sich bessere ökonomische Möglichkeiten und in ländlichen Gebieten herrscht mehr Diskriminierung. Auch fühlen sich Christen in jenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas unsicher, in denen Taliban agieren. In Islamabad gibt es eine hohe Zahl an christlichen Gemeinschaften. Im Punjab gibt es 54 Dörfer, im Sindh vier, welche den christlichen Gemeinden selbst gehören. Es gibt 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur - wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BFA 10.2014; vergleiche auch:
BAA 6.2013).
Am 21.7.2011 wurde die politische Partei All Pakistan Christian League (APC) gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat (AA 8.4.2014).
Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole, wie das Kreuz, zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013). Trotzdem ist das Blasphemie-Gesetz besonders für Christen ein gewichtiges Problem. Anklagen gegen sie werden in den meisten Fällen benutzt, um sie zu schikanieren, aus Streitigkeiten heraus, aus Rache oder aus wirtschaftlichen Beweggründen. Es gibt Berichte, wonach muslimische Kleriker gemeinsam mit der Polizei Blasphemie-Anzeigen konstruierten, um sich Land von Christen anzueignen. Ebenso gibt es Fälle christlicher Frauen und Mädchen, die unter Androhungen von Blasphemie-Anzeigen oder mit Gewalt zum Übertritt zum Islam und zu Ehen gezwungen wurden (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 23.7.2015).
Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht, möglichst das Land zu verlassen (AA 23.7.2015).
Bis heute gibt es Menschen, die Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten. Christen gehören heute noch vielfach der ärmeren Bevölkerungsschicht an, konzentrieren sich in Slums und im Bereich der Niedrigeinkommensberufe. Viele christliche Frauen arbeiten als Hausmädchen und sind somit stärker der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013, Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Marginalisierung und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel und sexuelle Übergriffe gegen christliche Mädchen kamen vor. Katholische NGOs schätzen, dass mindestens 700 christliche Mädchen jedes Jahr entführt und erzwungenermaßen zum Islam konvertiert werden. Es gab weiterhin Gewalt gegen Christen, meist durch militante Gruppen oder gesellschaftliche Akteure, in seltenen Fällen aber auch durch Staatsangestellte (BFA 10.2014)
Während des Berichtszeitraums vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 wurden einige Christen getötet und Kirchen oder Wohnorte von Christen zerstört. Für diesen Berichtszeitraum gab es keine Berichte über Anschläge größeren Ausmaßes wie den Bombenanschlag des Jahres 2013 in Peschawar oder die Zerstörung christlicher Viertel aufgrund von Blasphemiegerüchten (OD 1.2015).
2013 wurden fünf Angriffe auf Kirchen oder Polizisten - die zugewiesen waren die Kirche zu beschützen - einschließlich des ersten Selbstmordanschlags in Pakistan auf eine Kirche gemeldet (HRCP 3.2014).
Im März 2013 versammelte sich ein Mob von circa 3.000 Muslimen, nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen im Viertel Joseph Colony in Lahore. In der Nacht wurden die Christen von der Polizei dazu angehalten, ihre Häuser zu verlassen. Doch Unterstützung leistete sie bei der Evakuierung nicht. Am nächsten Tag kehrten die Christen unter dem Schutz der Polizei zurück, erst hier bot sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen. Die Häuser des Viertels waren vom Mob geplündert und verbrannt worden. Die NCJP geht von 147 niedergebrannten Häusern aus. Getötet wurde niemand. Die Brandschatzungen fanden statt, obwohl Polizisten vor Ort abgestellt wurden. Medienberichten und Interviewpartnern zufolge, ist die Polizei bei den Ausschreitungen nicht gegen die Angreifer vorgegangen. Allerdings haben Polizisten beim Versuch mit den Randalierern zu verhandeln zum Teil auch ernsthafte Verletzungen erlitten. Ein großes Kontingent an Polizisten wurde nach den Ausschreitungen ins Gebiet verlegt. Nach Ansicht der NCJP setzte sich der Mob aus aufgehetzten Studenten von Madrassen von außerhalb zusammen, da die Religionsgruppen vor Ort gut miteinander auskommen. Der Chief Justice des Supreme Court leitete ein suo moto Verfahren ein und kritisierte die Polizei für das Versagen, die Rechte und Häuser der Christen zu schützen. Die Christen wurden in einem Camp untergebracht. Kirchenorganisationen, aber auch die pakistanische Zivilgesellschaft stellten Hilfsmittel zur Verfügung (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Insgesamt wurden 56 Millionen Rupien (ca. € 424.400) von der Provinzregierung und weitere 56 Millionen von der Föderalregierung als Kompensation zur Verfügung gestellt. Die Häuser wurden durch die Regierung renoviert. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 37 Personen wurden anfangs festgenommen, davon 11 angeklagt, jedoch wurden 8 davon auf Kaution wieder freigelassen (UKHO 14.7.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Am 22. September 2013 wurden beim bisher schwersten Anschlag auf Christen in Pakistan mehr als 80 Menschen getötet. Zwei Selbstmordattentäter hatten sich auf dem Gelände der Allerheiligenkirche in Peschawar [Khyber Pakhunkhwa] nach der Sonntagsmesse in die Luft gesprengt. Die militante Gruppe Jandullah, die mit den pakistanischen Taliban verbunden ist, hat sich zu dem Anschlag bekannt (BFA 10.2014; vergleiche auch: BBC 23.9.2013). Pakistans Regierung und der Pakistan Ulema Council, die größte klerikale muslimische Organisation des Landes, verurteilten den Anschlag (BFA Staatendokumentation 10.2014; vergleiche auch: NZZ 22.9.2013). Es fanden Proteste mit Straßenblockaden unter anderem in den Städten Peschawar, Islamabad, Lahore und Karatschi statt (BBC 23.9.2013). Proteste von Christen wurden auch aus Faisalabad und Sialkot gemeldet (Presse 22.9.2013). Nach den Angriffen vom 22. September 2013 wurden Polizisten bei anderen Kirchen in Peschawar stationiert und ein biometrisches System wurde bei der All Saints Kirche installiert (TIN 21.11.2013).
Am 4. November 2014 verbrannte ein Mob ein christliches Ehepaar (Ehefrau im 5. Monat schwanger) bei lebendigem Leib aufgrund einer angeglichen Entweihung des Koran (AA 23.7.2015).
Palmsonntagprozessionen finden in Pakistan statt, in Lahore allerdings wurden diese aufgrund von Sicherheitsüberlegungen seit 2004 nicht mehr abgehalten. Die Kirche bzw. die Christen stellen sich selten ins Rampenlicht und versuchen nicht Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Zu speziellen Anlässen, wie Gebetsversammlungen und Prozessionen wird Polizei zur Verfügung gestellt (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
1.2.7 Konversion
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung (AA 23.7.2015).
Die pakistanische Gesellschaft ist allerdings im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden, und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen. Den Konvertiten werden in manchen Fällen sogar grundlegende Menschenrechte verweigert (z.B. eine medizinische Behandlung). Obwohl theoretisch möglich, ist es in der Praxis sehr schwierig, seine Religion zu wechseln. Ohne Zweifel gibt es aber auch Fälle, wo Konvertiten vergleichsweise gut behandelt werden. Von diesen Fällen hört man jedoch nicht (IRB 14.1.2013).
Eine Konversion zu einer religiösen Minderheit erfolgt daher generell im Geheimen, um gesellschaftliche Repressalien zu vermeiden (USDOS 14.10.2015). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 14.10.2015).
In Bezug auf Ahmadis ist zu erwähnen, dass das Predigen in der Öffentlichkeit oder die Anwerbung von Konvertiten verboten (USCIRF 30.4.2013).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers wurde durch die Vorlage des Passes bestätigt.
Die Feststellungen zur Konversion zum römisch-katholischen Glauben beruhen einerseits auf den Ausführungen des Beschwerdeführers, andererseits auf die schriftlichen Bestätigungen des Gemeindepfarrers und die durchgeführte christliche Taufe (Taufzeugnis vom 03.04.2016).
Im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf Erlangung des Status des internationalen Schutzes stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers im überwiegenden Teil die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstands ist das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Beschwerdeführers zu prüfen. Prinzipiell ist die Aussage als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist. Nach dem VwGH hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe konkret, in sich stimmig und objektivierbar zu schildern (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 05.04.1997, 93/18/0289).
Der Beschwerdeführer erzählte seine Beweggründe für die Konversion sehr ausführlich. Er hat weder leichtfertig noch unüberlegt seinen Glauben gewechselt. Der Beschwerdeführer wurde sowie seine Geschwister, von seiner Mutter streng im muslimischen Glauben erzogen. Er betete von Kindheit an, hielt das Fasten ein, las den Koran und besuchte die Moschee. Er unterließ, so wie es ihm gelehrt wurde, etwaiges Nachfragen über seine Religion. Nach seiner Ankunft in Österreich praktizierte er seinen moslemischen Glauben weiter.
Der Beschwerdeführer lernte in Österreich Christen kennen, deswegen beschäftigte er sich mit dem Christentum. Hierbei verglich er den Koran mit der Bibel, das Leben des Propheten Mohammed mit dem des Propheten Jesu. Der Beschwerdeführer setzte sich 13 Monate mit den Unterschieden der beiden Glaubensrichtungen auseinander und dies bedeutete für ihn eine große innere Zerrissenheit. So wie er den Koran gelesen hat, beschloss der Beschwerdeführer die Bibel zu lesen. Weil er nicht wusste welchen Weg er gehen soll, bat er Gott um ein Zeichen. Der Beschwerdeführer erzählte dann ganz selbstverständlich, dass er diese Zeichen durch 2 Träume erhalten hat.
Seine Mutter und seine Brüder sowie seine Cousins sind fest im moslemischen Glauben verankert sind. Somit ist das Leben des Beschwerdeführers ist in Gefahr, wenn seine Familie von seiner Konversion erfährt. Im Großraum seines Dorfes mit 10.000 Einwohnern haben sich keine Christen angesiedelt. Außerdem sind die Taliban durch die Grenznähe zu Afghanistan sehr aktiv. Aufgrund des in Pakistan gültigen islamischen Rechts, der bestehenden Traditionen und den Moralvorstellungen der Bevölkerung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere auch Personen die zum Christentum konvertiert sind, wird dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan Diskriminierung und Verfolgung drohen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
2.2 Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Pakistan stützen sich grundsätzlich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Zu A)
3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein besonders überzeugter religiöser Mensch mit einer ausgeprägten religiösen Vergangenheit im Islam ist. Er und seine Geschwister sind durch seine Mutter streng religiös im islamischen Glauben erzogen worden. Der Beschwerdeführer ist nach reiflicher Überlegung und genauer Überprüfung des christlichen Glaubens, zum Christentum konvertiert, trotz des Bewusstseins dass seine Familie ihn töten könnte. Es ist in diesem Fall nicht zumutbar, diese christlich gefundene Überzeugung zu verleugnen und nicht in Pakistan ausleben zu können. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i. Sitzung von Paragraph 3, Absatz eins,, bedroht.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war die Spruchteile römisch II. und römisch III. ersatzlos zu beheben.
Dem Antrag einer nachträglich zu gewährenden Stellungnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nicht gefolgt. Die Konzentration der Ermittlungsergebnisse erfolgt durch die Einräumung des Parteiengehörs in der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung ermöglicht, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Mit Schreiben vom 03.03.2016 hat die belangte Behörde es vorgezogen auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und nicht zu erscheinen. Im E-Mail vom 27.05.2016 wird außerdem nicht präzisiert zu welchen Ermittlungsergebnissen eine besondere Stellungnahme als notwendig erachtet wird. In Hinblick auf die Vorgabe einer raschen Entscheidung durch den Gesetzgeber und die bisherige bereits lange Verfahrensdauer erfolgte die Entscheidung durch die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung.
Zu B)
3.3 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2016:W177.1429938.1.00