BVwG
26.04.2016
W195 2124880-1
W195 2124880-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit Mandatsbescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer 4, (zweiter Fall) Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, aus der Psychotherapeutenliste gestrichen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung erloschen sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde durch die Bundesministerin für Gesundheit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (dritter Fall), Psychologengesetz 2013, BGBL. römisch eins Nr. 182 aus 2013,, die Streichung des Beschwerdeführer aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorgenommen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinischer Psychologe" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung erloschen sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund einer Anklageschrift/ Strafantrages vom römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Beschwerdeführer falsche Beweisaussagen zur Last gelegt werden. Ausgehend von einem parallel laufenden Strafverfahren hat die Bundesministerin für Gesundheit unter Bezugnahme auf Paragraph 57, AVG (Bescheiderlassung ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren bei Gefahr in Verzug), auf Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, PsychologenG (Erfüllung der Berufspflichten bzw der Vertrauenswürdigkeit) und weiters unter Bezug auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, PsychotherapieG und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, PsychologenG (Erlöschen der Berechtigung der Berufsausübung der Psychotherapie bzw. der Klinischen Psychologie) festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Wohles von Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten zu befürchten sei, wenn der Beschwerdeführer weiterhin den psychotherapeutischen bzw. klinisch-psychologischen Beruf ausübe. Da das PsychotherapieG und das PsychologieG - anders als das ÄrzteG - keine Möglichkeit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung vorsähen, stünde bei Gefahr im Verzug nur die Möglichkeit der Streichung aus den Berufslisten offen.
2) Gegen diesen Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom
römisch 40 , eingelangt beim Bundesministerium für Gesundheit am römisch 40 , Vorstellung erhoben und beantragt, dass der gegenständlichen Vorstellung aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und die vorgenommene Streichung aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der klinischen Psychologinnen und klinischen Psychologen zurückgenommen werde, damit der Beschwerdeführer zumindest vorläufig berechtigt sei diesen Beruf weiterhin auszuüben.
3) Mit Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, AVG "die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens betreffend das unter der Geschäftszahl römisch 40 beim Bundesministerium für Gesundheit geführte Verfahren" gegen den Beschwerdeführer "bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 " verfügt. Begründend wurde dargelegt, dass die Behörde berechtigt sei ein Administrativverfahren auszusetzen, so ferne eine relevante Vorfrage, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder einem Gericht zu entscheiden wäre, im Ermittlungsverfahren auftauche. Gegenständlich sei dies durch das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vor dem Landesgericht
römisch 40 der Fall, insbesondere unter dem Aspekt, dass die vorgeworfene falsche Beweisaussage wesentlich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung seines Berufes als Psychotherapeut bzw als Klinischer Psychologe von besonderer Bedeutung wäre.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass "das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig" sei.
4) Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 erhoben. Die rechtsfreundlich vertreten Partei beantragt in der Beschwerde, "das Bundesverwaltungsgericht wolle
1) Eine mündliche Verhandlung anberaumen,
2) der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde aufheben und dieser die Durchführung des Ermittlungsverfahrens bei gleichzeitiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die eingebrachte Vorstellung auftragen,
in eventu
3) der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung dahingehend abändern, dass den gestellten Anträgen
Folge geben wird anschließend das eingeleitete Ermittlungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt wird, sohin der Beschwerdeführer vorläufig wieder berechtigt ist, als selbständiger Psychotherapeut/ klinischer Psychologe tätig zu sein."
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Artikel 131, Absatz 2, B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923 aus 2014,).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16).
Die dem angefochtenen (gemäß Paragraph 38, AVG verfahrensrechtlichen) Bescheid zugrundeliegenden maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Administrativverfahren, nämlich sowohl das Psychotherapiegesetz als auch das Psychologengesetz, sind dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall aber auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des AVG für das gegenständliche Administrativverfahren verändert jedenfalls auch keine verfassungsrechtliche Kompetenzlage.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern - gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat, wie dies auch richtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung der ergangenen Entscheidung zu entnehmen ist. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerdeanträge "an das Bundesverwaltungsgericht" sind somit wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen.
Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2124880.1.00