Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

W198 2107455-1

Spruch

W198 2107455-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des M römisch 40 E römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold BOYER, Hauptstraße 25, 2225 Zistersdorf gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 29.04.2015, GZ: RAG/ römisch 40 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2,, 3 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 19.12.2014 stellte M römisch 40 E römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, verheiratet zu sein.

2. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben an die belangte Behörde vom 12.01.2015, dass sie beabsichtige den Beschwerdeführer ab 01.04.2015 wieder einzustellen.

3. Am 19.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres einmal pro Monat nach Tschechien zurückgekehrt sei. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und jenem in Tschechien betrage 100 Kilometer und die Dauer der Heimreise betrage 1,5 Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er besäße keinen PKW und pendle mit dem Zug nach Hause. Der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Die Art der Unterkunft sei eine 9m² große Wohnung. Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um den Firmenwohnsitz während der Beschäftigung. Als Kontaktdaten/Telefonnummer des Vermieters gab er

"F römisch 40 " an. Es gebe keinen Mietvertrag und er zahle € 100 Miete. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei M römisch 40 , 614000 Brno römisch 40 . In der Tschechischen Republik würden seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich eine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom selben Tag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal im Monat in seinen Heimatstaat Tschechien, M römisch 40 , 614000 Brno römisch 40 zurückgekehrt sei, und seine Familie sich ebenfalls in Tschechien aufhalte. Sein Firmenwohnsitz bestehe aus einem Zimmer mit 9m2. Es könne davon ausgegangen werden, dass außer seiner Beschäftigung kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich bestehe.

Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien habe, sei er im Sinne der Definition des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Für die Leistungsgewährung sei somit gemäß Artikel 65, Absatz 2, der obzit. Verordnung der Wohnmitgliedstaat Tschechien zuständig.

5. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.02.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht (eine als Berufung titulierte) Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid wegen unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten werde.

Zur unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde - "ohne auf durchgeführte Beweise" einzugehen - das beantragte Arbeitslosengeld deswegen abgelehnt hätte, weil die Kinder und die Frau des Beschwerdeführers in Tschechien wohnen würden. Darüber hinaus berufe sich die belangte Behörde auf eine Meldeauskunft und behaupte, dass wegen fehlender unentgeltlicher Tätigkeit in Vereinen oder sozialen Projekten kein Arbeitslosengeld zustehen würde. Entscheidungswesentlich wurde aber die Tatsachenfeststellung unterlassen, dass der Beschwerdeführer nur einmal im Monat zu seiner Familie zurückkehre. Diese Feststellung sei für die abzuleitende Rechtsfolge der Zuständigkeit wesentlich und wurde nicht getroffen, sodass allein schon deswegen Arbeitslosengeld ab 19.12.2014 zuzuerkennen sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers, wäre daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat nach Tschechien fahren würde.

Ausgehend von dem unrichtig festgestellten Sachverhalt sei es zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen. Zwar hätte die belangte Behörde zutreffend die gesetzlichen Bestimmungen zitiert, allerdings unrichtig angewendet. Gemäß Artikel 1. der Verordnung Nr. 883/2004 wäre nur dann die Zuständigkeit des Wohnmitgliedsstaates gegeben, wenn der Beschwerdeführer - was nicht festgestellt wurde - täglich oder wöchentlich in den Ort seiner Wohnung zurückkehren würde. Diese "indirekt" von der belangten Behörde "angenommene", jedoch nicht festgestellte Tatsache läge nicht vor, sodass aufgrund des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalts der "Berufung" (Anmerkung: richtig wäre Beschwerde) Folge zu geben sei.

6. Am 03.03.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführervertreter im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt bis spätestens 21.03.2015. In einem wurden umfangreiche Fragestellungen an den Beschwerdeführer gerichtet, insbesondere hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse in der römisch 40 , in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ein 9 m² großes Zimmer bewohne und bei der laut Melderegister sein Dienstgeber als Unterkunftgeber aufscheine. Gefragt wurde insbesondere auch, ob der Beschwerdeführer dieses 9 m² große Zimmer alleine bewohne, oder ob er dieses mit Arbeitskollegen teile und ob ihm eine Küche, Wohnraum und ein Bad zur Verfügung stünden. Weitere Fragen bezogen sich auf sein Freizeitverhalten in Österreich im Jahr 2014 und auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 19.12.2014 bis 25.01.2015, da es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers um ein Firmenzimmer handle.

Hingewiesen wurde auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Beendigung seines Dienstverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte niederschriftlich angegeben, dass sein Dienstverhältnis unbefristet abgeschlossen worden sei. Gemäß der Arbeitsbescheinigung hätte das Dienstverhältnis jedoch durch Zeitablauf geendet.

Es erfolgte keine Stellungnahme bzw. Beantwortung der Fragen bis zum festgesetzten Zeitpunkt (21.03.2015).

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015, zugestellt am 04.05.2015, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom "17.02.2015" nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hätte monatlich in seinen Heimatstaat während seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2014 gefahren zu sein. Aufgrund der Entfernung von 85 Kilometer zu seinem Heimatort in der Tschechischen Republik, wo auch seine Familie lebe, der Firmenwohnung, der guten Erreichbarkeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, entspräche die Aussage des Beschwerdeführers nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seine freie Zeit in einer Firmenwohnung verbringe und nicht bei seiner Familie. Nachweise, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, legte der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung nicht vor und gab er auch keine Stellungnahme ab.

Aufgrund der Umstände, dass seine Familie in der Tschechischen Republik lebe, der geringen Entfernung, lediglich über eine Firmenwohnung in Österreich zu verfügen und eine täglich, jedoch zumindest wöchentliche mögliche Heimreise aufgrund der Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen regelmäßig heimgekehrt sei.

Daraus folge, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik hätte und diesen weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in der Tschechischen Republik, wo seine Familie lebe, hinausgingen, auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht wöchentlich in die Tschechischen Republik zurückgekehrt sei. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Tschechischen Republik.

8. Am 13.05.2015, bei der belangten Behörde am 15.05.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er verwies dabei im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Begründung - Beweiswürdigung - darüber getroffen hätte, wie sie auf die Annahme einer wöchentlichen Rückreise nach Tschechien komme. Tatsächlich sei es so, dass maximal monatlich eine Rückreise nach Tschechien erfolgt sei.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.05.2015 vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 15.06.2015 (zu Zahl W198 2107455-1/2Z) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführervertreter zur Vorlage von Unterlagen und zur Beantwortung jener Fragen auf, welche auch die belangte Behörde bereits im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens am 03.03.2015 an den Beschwerdeführervertreter gerichtet hatte und welche bis dato unbeantwortet geblieben sind.

11. Am 03.07.2015 erfolgten eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters und eine Urkundenvorlage. Vorgelegt wurden Lohn und Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom April 2014 bis Dezember 2014 sowie Stundenlisten hinsichtlich des gleichen Zeitraumes. Aus den Stundenlisten ergäben sich die Überstunden und Urlaubstage des Beschwerdeführers.

Vorweg werde richtig gestellt, dass - wie unrichtig im Bescheid vom 29.4.2015 angeführt wird - der Beschwerdeführer nicht bei der E römisch 40 F römisch 40 GmbH, sondern bei der E römisch 40 F römisch 40 GmbH. & Co KG in römisch 40 , römisch 40 27, beschäftigt gewesen und gegenwärtig auch sei.

Das Haus, in welchen sich die Wohnung des Beschwerdeführers befindet, sei in der römisch 40 in römisch 40 und stehe im Alleineigentum von E römisch 40 F römisch 40 . Das Haus hätte eine ungefähre Wohnfläche von 90m2 und bewohne der Beschwerdeführer darin ein Zimmer - natürlich alleine. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft, bei der es eine gemeinsame Nutzung einer Küche und eines Badezimmer gäbe.

Der Beschwerdeführer hätte seine Freizeit in Österreich zu Erholungszwecken verbracht. Er sei nicht bei einem Verein tätig, sondern nutze seine Freizeit zum Ausspannen. Naturgemäß können Rechnungen für Teilnahme an Veranstaltungen oder Einkaufsrechnungen etc. nicht vorgelegt werden, da er für das Aufbewahren dieser Rechnungen keine Notwendigkeit gesehen habe und dazu auch nicht verpflichtet sei. Insbesondere sei der gegenständliche Zeitraum weit zurückliegend, sodass Rechnungen für diesen Zeitraum keinesfalls mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer gehe weder ins Kino noch ins Schwimmbad. Das interessiere ihn nicht.

Der Beschwerdeführer hätte sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 19.12.2014 bis 25.01..2015 in Österreich aufgehalten. Das von ihm bewohnte Zimmer stehe im Privateigentum von E römisch 40 F römisch 40 und sei nicht firmenzugehörig. Es war nie Thema, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit das Zimmer zu räumen hätte. Er hätte während seiner Arbeitslosigkeit weiter in römisch 40 gewohnt und freie Zeit verbracht. Der Beschwerdeführer hätte sich mit Freunden getroffen und ausgespannt. Er sei lediglich kurz über Weihnachten in der Tschechischen Republik gewesen, um seine Familie zu besuchen

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt und wurde vom Bundeverwaltungsgericht auch ein ergänzendes Beweisverfahren gemacht, welches allerdings bereits von der belangten Behörde - erfolglos, weil unbeantwortet - versucht wurde. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war bei der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H vom 01.04.2014 bis 18.12.2014 beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis war befristet und endete daher durch Zeitablauf.

Der Beschwerdeführer war seit 1992 immer wieder - mit Unterbrechungen -bei verschiedenen Dienstgebern in Österreich beschäftigt. Ab 2001 war der Beschwerdeführer immer wieder als Arbeiter bei der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H. (so der Dienstgebername laut HV- Versicherungszeitenauszug vom 27.02.2015) beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit bei der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H. betrug im Zeitraum 01.04.2014 bis 18.12.2014 40 Stunden pro Woche, welche von Montag bis Freitag erbracht wurden.

Der Beschwerdeführer, ein Tschechischer Staatsangehöriger, hat am 19.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt alleine in Österreich. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben - rund 85 Kilometer von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt - in der Tschechischen Republik, römisch 40 , 614000 Brno römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat seit dem 26.02.2013 einen Nebenwohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Er war im Zeitraum vom 21.04.2009 bis 26. 02. 2013, vom 03.04.2002 bis 27.05.2008 jeweils mit Hauptwohnsitz an der gleichen Adresse gemeldet. Bei diesem Wohnsitz in Österreich handelt es sich um den Firmenwohnsitz während der Beschäftigung.

Der Beschwerdeführer bewohnt an dieser Adresse ein Zimmer mit 9m², welches sich in einer Wohneinheit (Haus) mit insgesamt 90m² befindet. In dieser Wohneinheit lebt der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft, bei der eine Küche und ein Badezimmer gemeinschaftlich genützt werden. Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag und bezahlt der Beschwerdeführer €100,- Miete.

Eigentümer der Wohneinheit (Haus) in der römisch 40 , römisch 40 ist E römisch 40 F römisch 40 . E römisch 40 F römisch 40 ist Geschäftsführer der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H., mit der Geschäftsanschrift römisch 40 27, römisch 40 .

Die E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2014 Dienstgeber des Beschwerdeführers. Seit 26.01.2015 ist der Beschwerdeführer wieder als beim Dienstgeber E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. beschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet.

Innerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes im Kalenderjahr 2014 ist der Beschwerdeführer regelmäßig an Wochenenden, jedenfalls einmal im Monat, in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat, die Tschechische Republik, zurückgekehrt. Er pendelt dabei mit dem Zug. Die Zugfahrzeit vom Beschäftigungsort in Österreich ( römisch 40 ) nach Brno beträgt -bei einmaligem Umsteigen- 1 Stunde 10 Minuten. Die Rückfahrt von Brno nach Österreich ( römisch 40 ) nimmt - ebenfalls bei einmaligem Umsteigen - 1 Stunde 18 Minuten in Anspruch.

Der Beschwerdeführer war auch kurz über Weihnachten 2014 in der Tschechischen Republik.

Ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) übt der Beschwerdeführer weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich aus.

Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Familie, seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die in der Tschechischen Republik leben, sind.

2. Beweiswürdigung:

Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H befristet war und daher durch Zeitablauf endete, ergibt sich aus der der belangten Behörde vorgelegter Arbeitsbescheinigung vom 12.01.2015, die allerdings den Firmenstempel der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG verwendet. In den Versicherungsdatenauszügen (Versicherungsdatenauszug "Versicherungsverlauf" vom 21.01.2015 sowie vom HV-Versicherungszeitenausdruck, Datenanforderung vom 27.02.2015) scheint jedoch als Dienstgeber durchgängig die E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H auf.

Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich bei der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m. B. H im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2014 bis 19.12.2014 und ab 26.01.15 ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug "Versicherungsverlauf" vom 21.01.2015 sowie vom HV-Versicherungszeitenausdruck, Datenanforderung vom 27.02.2015.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Stellungnahme am 03.07.2015, wonach der Beschwerdeführer bei der "E römisch 40 F römisch 40 GmbH. & Co KG" in römisch 40 , römisch 40 27, beschäftigt gewesen sei, lässt sich somit mit dem HV-Versicherungszeitenausdruck, Datenanforderung vom 27.02.2015, nicht in Übereinstimmung bringen.

Laut Firmenbuch, Stichtag 13.01.2016, hat sowohl die E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. als auch die E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. Ihre Geschäftsanschrift in der römisch 40 27, römisch 40 .

Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, was mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei der "E römisch 40 F römisch 40 GmbH. & Co KG" in römisch 40 , römisch 40 27, beschäftigt gewesen sei, bezweckt wird. Vorweg genommen wird, dass dies für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache nicht relevant ist.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass es sich bei diesem Wohnsitz in Österreich um den Firmenwohnsitz während der Beschäftigung handelt, ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2015. Dass es für das von ihm bewohnte Zimmer keinen schriftlichen Mietvertrag gibt und dass der Beschwerdeführer € 100,- Miete zahlt, ergibt sich aus der eben zitierten Aussage des Beschwerdeführers (niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2015).

Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und die Stellung des E römisch 40 F römisch 40 in der E römisch 40 F römisch 40 Gesellschaft m.b.H. ergeben sich zum einen aus dem Grundbuch und zum anderen aus dem Firmenbuch.

Dass der Beschwerdeführer regelmäßig, jedenfalls einmal pro Monat an den Wochenenden in sein Heimatland, die Tschechische Republik, zu seiner Familie zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2015 und der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters am 03.07.2015.

Dass der Beschwerdeführer kurz über Weihnachten 2014 in der Tschechischen Republik war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters am 03.07.2015.

Die Entfernung von der Wohnung in Österreich zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Wohnsitzstaat/Heimatstaat ergibt sich aufgrund einer Recherche in Google Maps.

Die Zugfahrzeiten ergeben sich aufgrund einer Fahrplanauskunft unter http://fahrplan.oebb.at.

Beweiswürdigend ist weiters zur Erstaussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2015 festzuhalten, dass diese Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E).

Dass der Beschwerdeführer bis zuletzt zu seinem Freizeitverhalten in Österreich weitgehend in der bloßen Behauptung verhaftet blieb und im Zuge des Beweisverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich darlegte, dass er seine Freizeit zum "Ausspannen" bzw. diese "zu Erholungszwecken" verbracht hat, sowie, dass er sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit von 19.12.2014 bis 25.01.2015 "mit Freunden" getroffen und "ausgespannt" hätte (so in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters am 03.07.2015), wertet das Gericht als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und wird das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig bewertet. Zumindest hätten nach der Aufforderung durch das Gericht in der Stellungnahme vom 03.07.2015 die Namen der Freunde genannt werden und diese als Zeugen samt einer ladungsfähigen Adresse bekannt gegeben werden können.

Ob der Beschwerdeführer außer seiner beruflichen Tätigkeit über persönliche und soziale Bindungen in Österreich verfügt, konnte deswegen nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich bis zuletzt nichts Substantiiertes vorgebracht wurde, obwohl dazu Gelegenheit war. Es wurden insbesondere keine konkreten Beweise angeboten, beispielsweise Zeugen samt einer ladungsfähigen Adresse bekannt gegeben, die beweisen hätten können, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 44, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

Paragraph 44, (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Artikel eins und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) - (e) (...)

(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Tschechische Republik) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er habe jedoch seine Lebensmittelpunkt in Österreich. Besuche bei seiner Familie in der Tschechischen Republik seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien habe.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Artikel 65, Absatz 2, der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Artikel 65, Artikel 2, denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, leg.cit. anwendbar ist.

Aus Artikel 65, Absatz 2, 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) eine 9-monatige Beschäftigung als Arbeiter in Österreich aus. Seit 26.01.2015 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Davor war er ebenfalls rund 22 Jahre -allerding immer mit Unterbrechungen - in Österreich erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern, wohnt in der Tschechischen Republik. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer im Ausmaß vom 9 m² in einer Wohneinheit von insgesamt 90 m², in der er Küche und Bad mit anderen Personen gemeinsam nutzt und welches er gemietet hat. In der Tschechischen Republik besitzt er eine Wohnung, in der er gemeinsam mit seiner Familie regelmäßig einmal im Monat die Wochenenden verbringt. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in der Tschechischen Republik, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Tschechischen Republik.

Weitere Umstände sind die geringe Entfernung von 85 Kilometer zum Heimatort in der Tschechischen Republik, die "bescheidene" Wohnsituation in Österreich (ein Zimmer mit 9 m² in einer Wohneinheit von insgesamt 90 m², in der er Küche und Bad mit anderen Personen gemeinsam nutzt). Auch die gute Erreichbarkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik mit öffentlichen Verkehrsmitteln spricht dafür -wie bereits von der belangte Behörde entsprechend gewürdigt -, dass der Beschwerdeführer seine freie Zeit nicht in der "bescheidenen" Wohnsituation und ohne persönliche und soziale Bindungen in Österreich verbringt, sondern bei der Familie.

Nachweise, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, wurden -trotzdem dazu Gelegenheit sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde - nicht vorgelegt. Diesbezüglich wird insbesondere auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, wo das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Freizeitverhaltens in Österreich als nicht glaubwürdig bewertet wurde.

Rechtlich wird zur vorgenommen Beweiswürdigung hinsichtlich des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, [...] sinngemäß anzuwenden sind.

Demgemäß kommt auch für das Verwaltungsgerichtliche Verfahren der Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit 2 AVG zur Anwendung, der den Grundsatz der Amtswegigkeit normiert, welcher das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt allerdings in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vlg dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, RZ 9, 10, 16, 17, 18; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Paragraph 39,, RZ 320, 321, sowie die in den zitierten Kommentaren angeführter Judikatur des VwGH).

Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, obwohl ihr dazu im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben wurde vergleiche VwSlg 6386 A/1964), so kann ihr dies nach der Rsp des VwGH zum Nachteil gereichen vergleiche auch Thienel 3 171f):

Der VwGH sieht die Behörde diesfalls als befugt an, daraus gem Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, [vgl VwSlg 9721 A/1978; Paragraph 46, Rz 8]) im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen vergleiche VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 16. 10. 2001, 99/09/0260; 26. 2. 2002, 2001/11/0220; Thienel 3 171f; Walter/Mayer Rz 321; ferner - insb zum Asylverfahren - Wessely, ZUV 2001/4, 18ff).

Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in der Tschechischen Republik gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Tschechische Republik für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Artikel 65, Absatz 2, letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Tschechien aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vergleiche das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Artikel 65, dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind vergleiche VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Artikel 71, Absatz eins, Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte 9-monatige Beschäftigung und die weitere Beschäftigung in Österreich ab 26.01.2015 als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen weder saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen vergleiche das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat vergleiche hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Artikel 65, dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2107455.1.00