BVwG
20.01.2016
W170 2119374-1
W170 2119371-1/2E
W170 2119372-1/2E
W170 2119374-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 21.12.2015, Zl. 15-1078067304-151936538,
2. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 21.12.2015, Zl. 15-1078067402-151936473,
3. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 21.12.2015, Zl. 15-1078067500-151936562,
beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden wird jeweils Spruchpunkt römisch eins. des
jeweils bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit jeweils zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. römisch 40 , sowie deren Kindern römisch 40 wurde als Familienangehörigen des subsidiär Schutzberechtigen römisch 40 , die Einreise gestattet. Am 5.12.2015 stellten diese einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung der Genannten gaben diese - unter Verwendung eines verkürzten Formulars für die Erstbefragung - an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten (Protokollierung durch Ankreuzen einer im Formular offensichtlich vorgefertigten Antwort) und einen Antrag in Bezug auf
römisch 40 , (den Ehemann bzw. Vater der Genannten) zu stellen. Auch würden diese auf eine weitere Einvernahme verzichten.
Am 5.12.2015 wurden die Verfahren jeweils durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberech-tigungskarte zugelassen.
In den jeweiligen Akten finden sich Kopien der Reisepässe der antragstellenden Parteien, jeweils samt Einreisestempel nach Österreich und entsprechendem Visum.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten "Ermittlungsverfahrens" wurden die gegenständlichen Anträge der oben genannten Parteien mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes, jeweils vom 21.12.2015, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde den antragstellenden Parteien jeweils der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In allen Bescheiden wurde begründend darauf hingewiesen, dass die antragstellenden Parteien in der Erstbefragung keine Fluchtgründe vorgebracht und sich damit einverstanden erklärt hätten, dass die Behörde ihre Entscheidung auf der Basis der Angaben der antragstellenden Parteien in dieser Befragung stütze, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 22.12.2015 wurde den antragstellenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 4.1.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der jeweilige Bescheid rechtswidrig sei, da es zu keiner behördlichen Einvernahme der antragstellenden Parteien gekommen sei.
Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass den antragstellenden Parteien der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde in eventu den genannten Spruchpunkt zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 7.1.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten vorgelegt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1 Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.
Nachdem die antragstellenden Parteien jeweils am 5.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und dieser gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß Paragraph eins, BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG anzuwenden.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Asylverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde jedenfalls binnen der gesetzlichen Frist eingebracht, diese ist daher zulässig und - wie zu zeigen sein wird - auch berechtigt.
2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
4. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 1. Fall AsylG 2005 hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist, diese Befragung dient aber insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich der leg.cit. nach nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund kann - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) und sind Widersprüche bzw. Steigerungen zu den Angaben in der Erstbefragung nur relevant, wenn diese gravierend sind.
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stellt kein Recht des Antragstellers dar, sondern dient der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen ist, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht, weshalb das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten ist. Daher ist eine Einvernahme selbst dann durchzuführen, wenn der oder die Fremde darauf verzichten bzw. ist ein solcher Verzicht wirkungslos.
Das Bundesamt ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde.
Daher hat das Bundesamt in den vorliegenden Verfahren keinerlei Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und fußen daher die Feststellungen auf einem grob gesetzwidrigen Ermittlungsverfahren.
5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt gar nicht ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.
Hinsichtlich der Frage, ob den Antragstellern der Status des oder der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, hat die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gar keine Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt ist. Das Verfahren wird nunmehr gesetzmäßig, jedenfalls durch eine Einvernahme der antragstellenden Parteien, durchzuführen sein.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119374.1.00