BVwG
19.01.2016
W147 2118451-1
W147 2118451-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10 und Paragraph 55, AsylG 2005 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Ehegattin und drei Kinder des Beschwerdeführers sind bereits zuvor ins österreichische Bundesgebiet eingereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz abgewiesen (römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, wurde mit Schriftsatz vom 30. März 2014 Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang angefochten.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 9. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 22. Juni 2015 war eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der zwar eine Dolmetscherin für die russische Sprache, jedoch der Beschwerdeführer und seine zur Verhandlung geladenen Familienangehörigen unentschuldigt nicht erschienen sind. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie durchgeführt und dabei der Akteninhalt, insbesondere die Einvernahmen des zur Verhandlung geladenen Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die Beschwerde verlesen.
5. Mit Erkenntnis vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
6. Am 11. August 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dabei führte er an, sich seit 14. April 2013 in Österreich aufzuhalten, und legte er einen Nachweis des römisch 40 über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 vom 6. März 2015 und eine im Dezember 2009 in seinem Herkunftsstaat ausgestellte Heiratsurkunde vor.
7. Am 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, verheiratet zu sein und seit 2013 mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Österreich zu wohnen. Sie würden von der Grundversorgung leben. Befragt, warum der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei, gab er an, "echte Probleme in Russland" gehabt zu haben. Angesprochen darauf, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, führte er die Teilnahme an mehreren Deutschkursen in Österreich an. Unterstützungsschreiben mehrerer Privatpersonen, einige datiert mit "3. August 2015", darunter auch eines der Leiterin einer Theaterwerkstatt, in der er von April bis Mai 2014 mitgewirkt habe, und eine undatierte Einstellungszusage wurden vorgelegt. An seiner (familiären) Situation habe sich seit Erlass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, außer der Tatsache, dass sein römisch 40 Sohn nun den Kindergarten besuche, nichts geändert. Befragt, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe, gab er an, es sei ihm dazu geraten worden, um hier bleiben zu können.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11. August 2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch Verwandte habe, seit seiner Einreise in Österreich mit seiner Familie nur vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, nicht selbsterhaltungsfähig sei und von der Grundversorgung lebe. Einer Abschiebung in die Russische Föderation würden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entgegenstehen. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die insgesamt längere Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach dieser Entscheidung beruhe zudem nur auf der beharrlichen Weigerung, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
9. Gegen des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2015, Zl. 13-830477109/151548872, wurde mit Schriftsatz vom 26. November 2015 Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 insofern eine Situationsänderung stattgefunden habe, als er neben zahlreichen Unterstützungserklärungen auch eine Einstellungszusage vorlegen habe können. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung seiner neu erlangten Einstellungszusage, der zahlreichen Unterstützungsschreiben und den bereits vorliegenden Integrationsmaßnahmen, wie der Erlangung des Sprachzertifikats auf Niveaustufe B1, eine wesentliche Änderung seines Privatlebens in Österreich feststellen müssen.
10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2015 langte am 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin merkte die belangte Behörde an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Moslem und strafrechtlich unbescholten. Er war seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14. April 2013 in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt und ist seit der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Er lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sind bereits zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer hat Verwandte in seinem Herkunftsstaat. Er ist arbeitsfähig und gesund, geht in Österreich jedoch keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich einige Integrationsschritte gesetzt, sich einige Deutschkenntnisse angeeignet und zeigte sich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, wofür die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch der Leiterin einer Theaterwerkstatt vom 3. August 2015, wonach er im Mai 2014 an dieser mitgewirkt habe, sprechen.
Der Beschwerdeführer hat nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, Zl. W147 2006756-1/8E, und somit auch der darin enthaltenen Rückkehrentscheidung, Zl. W147 2006756-1/8E, womit die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 830477109/2280271/BMI-BFA_RD_STM, in Rechtskraft erwachsen ist, am 11. August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurden ein Nachweis für die positiv bestandene Deutschprüfung der Niveaustufe B1 vom 6. März 2015, teilweise mit "3. August 2015" datierte Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch der Leiterin einer Theaterwerkstatt vom 3. August 2015, wonach der Beschwerdeführer im Mai 2014 in einer Theatergruppe mitgewirkt habe, und eine schriftliche Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in einem Geschäft, als Integrationsnachweise erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines Antrages auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 2015 und den im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. (...)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. (...)
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) (...)
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zu A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Es ist somit zu prüfen, ob nach Erlassung der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, womit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 18. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheid eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahrens der belangten Behörde u.a. Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter auch einer Leiterin vom 3. August 2015 über die Mitwirkung des Beschwerdeführers in einer Theatergruppe im Mai 2014, und eine undatierte Einstellungszusage vorgelegt. Eine Einstellungszusage vermittelt jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vergleiche auch VwGH 13. 10. 2011, 2011/22/0065, mwN) und ist daher bei einer Interessensabwägung nicht von besonderer Gewichtung. Diesbezüglich ist daher jedenfalls nicht von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung auszugehen.
Die der belangten Behörde vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen waren teilweise undatiert und zum Teil mit "3. August 2015" datiert, darunter auch das Schreiben der Leiterin einer Theaterwerkstatt. Obwohl dieses Schreiben vom 3. August 2015 stammt, wird darin eine soziale Aktivität des Beschwerdeführers von Mai 2014, somit ein kurze Zeit nach Erlassung des Bescheides vom 18. März 2014 gesetzter Integrationsschritt, angeführt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsschreiben seine sozialen Kontakte in Österreich hervorstreichen wollte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6. 11. 2009, 2008/18/0720; 25. 2. 2010, 2010/18/0029).
Seit der Rückkehrentscheidung vom 17. Juli 2015 hat sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides somit keine Änderung der Situation des Beschwerdeführers ergeben, die eine neuerliche Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich machen würde.
Dies vertritt auch der Beschwerdeführer selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 2015, in der er lediglich auf den veränderten Umstand hinweist, dass sein älterer römisch 40 Sohn nunmehr in den Kindergarten geht. Ein kurzzeitiger Kindergartenbesuch kann jedenfalls keine Auswirkung auf die Integration der Familie des Beschwerdeführers in Österreich haben.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nicht geändert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 18. 12. 2014, 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2118451.1.00