Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

G311 2013104-1

Spruch

G311 2013104-1/5E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

römisch zwei. Unter einem wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Aktenkundig ist zunächst eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 05.07.2014. Den Gegenstand der Amtshandlung bildete eine Anzeige wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich. Demnach behauptete der Schwager Beschwerdeführerin diese und deren Schwester würden sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die beiden seien zwar mit 10.03.2014 abgemeldet worden, würden sich aber weiterhin bei einem Bekannten aus Bosnien in römisch 40 aufhalten. Des Weiteren würde ein namentlich genannter Mann den beiden Frauen ständig neue bosnische Reisepässe besorgen, um deren Nachweis eines bereits drei Monate bestehenden Aufenthaltes zu verbergen und zudem dafür Sorge tragen, dass die Beschwerdeführerin und deren Schwester bei seiner Reinigungsfirma illegal mitarbeiten könnten. Zudem würden die beiden Frauen auch auf die Kinder des Genannten aufpassen.

Die Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet, welches in der Folge sowohl einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin als auch einen Durchsuchungsauftrag bezüglich der vom Anzeiger genannten Wohnung, in welcher sich die Beschwerdeführerin angeblich aufhalten sollte, erließ.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.09.2014 festgenommen und der belangten Behörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorgeführt, da sie im Verdacht stehe, sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten, der Schwarzarbeit nachzugehen sowie Hinweise auf eine mögliche Aufenthaltsehe bestünden.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, noch verheiratet zu sein, allerdings bereits seit März 2014 von ihrem Mann getrennt zu sein und am römisch 40 der Scheidungstermin anberaumt sei. Sie würde sich gewöhnlich abwechselnd einen Monat im Bundesgebiet und dann wieder einen Monat im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aufhalten. Ihr Lebensunterhalt in Österreich sei bisher von ihrem Ehemann bzw. nach der Trennung von einem Bekannten bestritten worden, im Herkunftsstaat von der Mutter. Sie selbst verfüge über keinerlei Vermögen, habe nicht auf die Kinder der Nachbarn aufgepasst sondern nur dort vorübergehend gewohnt. In einer Reinigungsfirma habe sie eine Frau krankheitshalber für 5 Tage vertreten und dafür EUR 270,-

bezahlt bekommen, sei aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Im Herkunftsstaat würden noch weitere Verwandte leben. Zuletzt sei sie ungefähr Anfang September 2014 wieder in das Bundesgebiet eingereist.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, persönlich entgegengenommen am 25.09.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.); unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1 Jahr erlassen. In den Feststellung wurde zunächst auf die Ein- und Ausreisestempel im sichergestellten Reisepass der Beschwerdeführerin Bezug genommen, wonach die Beschwerdeführerin sich bereits über 90 Tage, nämlich genau 97, im Bundesgebiet ununterbrochen aufhalte und ihr Aufenthalt, auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Mittel zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse verfüge sowie der illegalen Arbeitsaufnahme, daher wegen Überschreitung 90-Tages-Frist pro Halbjahr illegal geworden sei. Deshalb sei der Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei zwar aktuell noch verheiratet, es bestehe jedoch seit zumindest 10.03.2014 keine Beziehung mehr, da die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und bereits ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Sonst habe die Beschwerdeführerin keine Bindungen an das Bundesgebiet behauptet und wären solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor gekommen. Alle Anbindungen familiärer und privater Art würden sich in Bosnien befinden. Zum verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 23.09.2014 von der Polizei kontrolliert und der illegale Aufenthalt festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe eingestanden, illegal beschäftigt gewesen zu sein und sei daher einer Beschäftigung nachgekommen, die sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen, womit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (zusätzlich zur Ziffer 6, leg. cit.) erfüllt und damit das Vorliegen einer Gefährdung der Öffentlichkeit indiziert sei. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin mehr als 90 Tage pro Halbjahr im Schengenraum aufgehalten und würden daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes vorliegen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit dem am 08.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerdeführerin sei durch die Festnahme und Einvernahme verängstigt gewesen und darüber hinaus habe sie nicht alle gegen sie erhobenen Vorwürfe eingestehen wollen, sie habe es aus Angst und Anraten der Dolmetscherin aber getan. Man habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, die wahren Umstände für ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet im März 2014 zu schildern und sei sie Opfer häuslicher Gewalt geworden und gegen ihren Willen auf Veranlassung ihres Gatten zurück nach Bosnien gebracht worden, um gegen den Gatten keine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO erwirken zu können. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nie bei einer illegalen Beschäftigung von keinem zuständigen Organ betreten worden. Auch habe die belangte Behörde bezüglich der angeblichen illegalen Beschäftigung weder Zeitraum, Ort noch Arbeitgeber konkretisiert. Die Beschwerdeführerin haben tatsächlich keine illegale Beschäftigung verübt, der Bekannte römisch 40 bestreitet derzeit ihren Lebensunterhalt und habe am 07.10.2014 auch eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung abgegeben (welche der Beschwerde beilag) und sei unbescholten. Zudem wäre das Scheidungsverfahren noch anhängig und sei es für die Beschwerdeführerin erforderlich, zur Vertretung ihrer diesbezüglichen rechtlichen Interessen bei den Scheidungsverhandlungen anwesend zu sein und sich daher im Bundesgebiet aufzuhalten.

Am 30.03.2015 langte beim erkennenden Gericht eine Mitteilung und Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 zur Zl. römisch 40 geheiratet habe und mit dem nunmehrigen Ehegatten ein gemeinsames Kind mit voraussichtlichem Geburtstermin römisch 40 erwarte. Die Beschwerdeführerin habe daher zwischenzeitlich (da in dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht aberkannt worden war) intensive familiäre Bindungen in Österreich begründet.

Unter einem wurden eine Kopie der Heiratsurkunde sowie Kopien von Auszügen des Mutter-Kind-Passes vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr nunmehriger Ehegatte als Zeuge und ein Dolmetscher teilnahmen.

Die Beschwerdeführerin gab an, seit 2013 in Österreich aufhältig zu sein aber zwischendurch immer wieder ausgereist zu sein. Sie sei mit ihrem Ehegatten seit römisch 40 verheiratet und habe mit ihm den gemeinsamen Sohn römisch 40 . Sowohl Ehegatte als auch Sohn seien beide österreichische Staatsangehörige. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin den Reisepass des Sohnes vor. Der Ehegatte besitze ein Haus in römisch 40 , wo die Familie gemeinsam wohne. Er sei selbstständiger Schlosser und käme für den Unterhalt der gesamten Familie auf. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden in Bosnien leben, es bestehe Kontakt zu diesen und besuche die Beschwerdeführerin diese öfter. Mit dem Ehegatten spreche die Beschwerdeführerin Deutsch, da dessen Muttersprache Türkisch sei.

Der Ehegatte gab als Zeuge an, er sei in der Türkei geborten und lebe seit 1992 in Österreich. Seit 1996 sei er österreichischer Staatsangehöriger. In seinem Eigentum stehe ein Haus in römisch 40 , in welchem er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn lebe. Er sei selbstständiger Metalltechniker und sei sein Verdienst ausreichend, um die gesamte Familie finanziell zu erhalten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Beschwerdeführerin ist zuletzt seit 29.01.2015 im Bundesgebiet gemeldet.

Der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und spricht Deutsch.

Sie hat mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 , zur Zl. römisch 40 die Ehe geschlossen und wurde am römisch 40 der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren, welcher ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Familie wohnt gemeinsam in römisch 40 im Haus des Ehegatten, welches in seinem Eigentum steht, und lebt von dessen Einkünften als selbstständiger Schlosser/Metalltechniker. Die Beschwerdeführerin führt den gemeinsamen Haushalt und betreut den gemeinsamen Sohn. Die weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin leben in Bosnien - Herzegowina.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrem Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den im Akt einliegenden Reisepasskopien, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie auf dem Zentralmelderegisterauszug vom 07.10.2015.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin beruhen auf den eigenen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck, wonach der Gatte der Beschwerdeführerin sowohl mit ihr als auch dem Kind im Umgang sehr vertraut wirkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters einen Strafregisterauszug eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2011, S. 1 idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Die Beschwerdeführerin ist seit 29.01.2015 im Bundesgebiet gemeldet, diese Angaben blieben von ihr auch unbestritten. Sie hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Im Lichte dieser Ausführungen wäre über die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 5.7.2010, 2008/21/0282).

Bei der Beschwerdeführerin liegen starke familiäre Bindungen zu Österreich vor, zumal ihr Gatte und ihr zum Entscheidungszeitpunkt drei Monate altes Kind österreichische Staatsangehörige sind.

Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung treten daher in Hinblick auf diese intensiven familiären Anknüpfungspunkte in den Hintergrund. Darüber hinaus ist sie sprachlich integriert. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist von einem erheblichen Überwiegen der familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in Anerkennung der im konkreten Einzelfall gegebenen Situation eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat-und Familienlebens bewirken, die auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es war somit der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zum Einreiseverbot ist zunächst festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat. (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/08/0143).

Zur Frage der Schwarzarbeit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, darstellen kann. Die Feststellung allein, dass der Fremde, ohne hierzu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht aus. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Erlassung der Maßnahme zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, dass der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde (VwGH, 20.10.1998, 98/21/0183).

Die Beschwerdeführerin hat zwar zunächst selbst eingestanden fünf Tage bei einer Reinigungsfirma gearbeitet zu haben, eine Betretung iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG lag im Gegenstand jedoch nicht vor.

Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde, weshalb sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde auch künftig einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen, wurde auf Vermutungen gestützt, nicht aber auf vom Beweisverfahren gedeckte Ergebnisse (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem selbständig erwerbstätigen österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, der auch für ihren Unterhalt aufkommt. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, zwar einen Grund für den Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der unter den genannten Bedingungen zum visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes allein aus diesem Grunde, wenn nicht besondere, eine konkrete und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen begründende Umstände vorliegen, jedoch als unzulässig. Da derartige besondere Umstände im gegenständlichen Falle nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorlagen, war daher Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2013104.1.00