Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

W217 2004360-1

Spruch

W217 2004360-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 16.09.2013, Zl. MA 40-SR 180.365/13, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der am 09.11.2011 bei der XXXXGebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift gab Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreffend den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) persönlich an wie folgt:

"Ich war am 10.03.2010, 11.03.2010, 24.03.2010, 25.03.2010, 07.04.2010, 08.04.2010, 14.04.2010, 15.04.2010, 21.04.2010, 22.04.2010, 05.05.2010, 06.05.2010, 26.05.2010, 27.05.2010, 18.06.2010 und 19.06.2010 bei oa. Dienstgeber als Vortragende beschäftigt.

Aufgenommen wurde ich von Frau römisch 40 Bei der Aufnahme wurde ein Tageshonorar von € 350,-- vereinbart. Für den Prüfungsbeisitz am 18.06.2010 bis 19.06.2010 wurden pro Prüfling € 20,-- vereinbart. Tatsächlich habe ich meine gesamte Entlohnung auf mein Konto überwiesen bekommen.

Meine Arbeitszeit ist laut beiliegender Bestätigung ersichtlich.

Aufgrund meiner Kontrolle habe ich festgestellt, dass ich vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet wurde obwohl ich nur tageweise beschäftigt war. Ich ersuche daher die Kasse meine Versicherungspflicht zu überprüfen und die entsprechende Berichtigung durchzuführen."

Ebenso füllte die Beschwerdeführerin einen "Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht" datiert mit 18.07.2012 wie folgt aus:

"1. Der vorliegenden Versicherungserklärung ist zu entnehmen, dass Sie beim Dienstgeber römisch 40 als nebenberufliche Erwachsenenbildnerin tätig waren. Welche Aufgaben sind mit dieser Tätigkeit verbunden? Bitte um Aufzählung einiger Beispiele.

2. Haben Sie aufgrund dieser Tätigkeit eine bereits bestehende Versicherung und fließen die Honorare aus dieser Tätigkeit in die Beitragsgrundlage dieser Versicherung ein? Wenn ja, bei welchem Versicherungsträger?

Nein

3. Sind Sie Projektleiter? (Trifft nur zu, wenn Sie mit wissenschaftlichen Arbeiten oder Forschungsobjekten betraut sind)

Nein

4. Ist die Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung die eines Kunstschaffenden?

Nein (angekreuzt)

5. Wenn ja, ist diese Tätigkeit als Kunstschaffender Ihr Hauptberuf und die Hauptquelle Ihrer Einnahmen?

Nein

6. Wo üben Sie Ihre Beschäftigung aus?

in römisch 40 (angekreuzt)

7. Üben Sie Ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr aus?

Nein

8. Sind Sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet?

Ja (angekreuzt)

9. Oder können Sie sich jederzeit aus eigenem vertreten lassen?

Nein (angekreuzt)

10. Von wem können Sie sich vertreten lassen?

Von anderen Mitarbeitern ihres Dienstgebers? (angekreuzt und Dienstgeber auf Auftraggeber korrigiert)

11. Von wem wird die Vertretung entlohnt?

Von Dienstgeber (angekreuzt und Dienstgeber in Auftraggeber korrigiert)

12. Beschäftigen Sie in Ausübung der unter Punkt 1. bekannt gegebenen Arbeiten auch Angestellte, bzw. Hilfskräfte?

Nein (angekreuzt)

13. Wer kommt für deren Entlohnung auf?

Durchgestrichen

14. Sind Sie an die Einhaltung von bestimmten Arbeitszeiten gebunden?

Ja (angekreuzt)

Wenn ja, an welche? - Fixierte Termine (hinzugefügt)

15. Besteht die Entlohnung Ihrer Tätigkeit nur auf Provisionsbasis?

Nein (angekreuzt)

16. Welche Betriebsmittel werden Ihnen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt?

Siehe Beiblatt

17. Welche Betriebsmittel stellen Sie selbst bei?

Siehe Beiblatt

18. Erhalten Sie in irgendeiner Form Weisungen bezüglich Ihrer Tätigkeit?

Wenn ja, von wem und welches sind diese? (Angekreuzt) nur Termine (hinzugefügt)

19. Unterliegen Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit einer Kontrolle?

Wenn ja, wodurch kommt diese zum Ausdruck? (Angekreuzt) Feedbackbögen

20. Wem obliegt bei Nichteinhalten der vertraglichen Bestimmungen die Haftung?

XXXX

21. Sind Sie aufgrund der im Punkt 1. angeführten Tätigkeit im Besitz einer Gewerbeberechtigung?

Wenn ja seit wann: (angekreuzt) 4.4.2011 (hinzugefügt)

22. Bitte um Bekanntgabe aller Dienstgeber und deren Anschriften und Beilegung eventuell vorhandener schriftlicher Verträge (nur auszufüllen, wenn diese nicht schon in der Versicherungserklärung angegeben wurden).

18.7.12

Datum Unterschrift"

Auf dem Beiblatt "Fragebogen der XXXXGKK genaue Listung" hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt;

1. Der Auftraggeber hat mir für das Jahr 2010 den Auftrag erteilt in diversen Institutionen (römisch 40 ) in römisch 40 1-2 Tägige Seminare (sogenannte Einführungsseminare) zum Thema Validation abzuhalten. In diesem Sinne habe ich autonom Vortragsmaterial (Skripten) erstellt, diese meinem Auftraggeber dem römisch 40 per Mail übermittelt um sie für Seminarteilnehmer ausdrucken zu lassen. Das Seminar wurde autonom geleitet.

Aufwandsentschädigung pro Tag 350,00 €

Die Institutionen waren:

10. 24. 07. 14. 21. 05. 26. 18.

und und und und und und und und

11. 25. 08. 15. 22. 06. 27. 19.

März März April April April Mai Mai Juni

2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010

römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40

2. Nein

3. Nein

4. Nein

5. Nein

6. römisch 40 - Räumlichkeiten des Auftraggebers

7. Nein

8. JA

9. Nein

10. Von anderen Vertragspartnern des Auftraggebers des XXXX

11. Bezahlung vom Auftraggeber

12. Nein

13. Es gibt keine

14. Fixierte Termine

15. Nein

16. Auftraggeber das XXXXübernimmt Vervielfältigung der Skripten

17. Laptop, PKW, Studienmaterial, Skripten, Übungsmaterial, Videos, Lautsprecher.

18. Nur Termine werden vorgegeben.

19. Feedbackbögen

20. XXXX

21. Ja seit 4.4.2011

22. AMS Übergangsregelung/XXXX Geringfügig

Wien, 18.07.2012 XXXX"

Ein von der Beschwerdeführerin unterfertigter Kooperationsvertrag, September 2009, mit dem römisch 40 hält Folgendes fest:

"Sehr geehrte Fr. XXXX

wir freuen uns sehr über Ihre Zusage als Referentin und erlauben uns, Ihnen folgende Daten zu übermitteln:

Fortbildung

Basisseminar ValidationXXXX

 

Termine

10.+11.03.2010 24.+25.03.2010 07.+08.04.2010 14.+15.04.2010

21.+22.04.2010 05.+06.05.2010 26.+27.05.2010 Jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr

Veranstaltungsort:

römisch 40 römisch 40

 

Ansprechpartnerin:

XXXX

(...)

Gesamthonorar

700,00 Euro pro Seminar

Amtliches Kilometergeld plus Hotel wenn nötig

Das römisch 40 des römisch 40 behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmeranzahl oder aus anderen zwingenden Gründen das angekündigte Seminar abzusagen. Das römisch 40 des römisch 40 refundiert in diesem Fall den eingezahlten Seminarbeitrag. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Selbstverständlich werden Sie von uns in geeigneter Weise informiert.

Wir freuen uns auf weitere gute Zusammenarbeit und verbleiben mit freundlichen Grüßen (...)"

In einer E-Mail vom 11.04.2011 an römisch 40 (AMS) schrieb die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt: ".... Auf der letzten Seite findet sich der Vertrag der niemals durchgeführten Aufträge, da mir im September 2010 telefonisch von römisch 40 die Streichung dieser Termine, mit der Begründung: ‚es gäbe Beschwerden', bekannt gegeben wurde...."

Auf der Kopie des von der Beschwerdeführerin unterfertigten Kooperationsvertrages vom Jänner 2010 lautet es:

"Sehr geehrte Fr. römisch 40 ,

wir freuen uns sehr über Ihre Zusage als Referentin und erlauben uns, Ihnen folgende Daten zu übermitteln:

Fortbildung

Basisseminar ValidationXXXX

 

Termine

22./23. September 2010 20./21. Oktober 2010 17./18. November 2010

 

Veranstaltungsort:

römisch 40 römisch 40

 

(...)"

Dieser Kooperationsvertrag wurde mit der handschriftlichen Anmerkung "nicht durchgeführte Verträge!" vermerkt.

2. Mit Bescheid vom 12.12.2012, GZ VA-VR 9413669/1-Sig/Schu, stellte die römisch 40 (XXXXGKK) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege. Aufgrund dieser Beschäftigung werde für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10.03.2010 bis 19.06.2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 4.823,26 gemäß Paragraphen 44, Absatz eins und 8 ASVG und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG i.V.m. Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG festgestellt.

Begründend führte dieXXXXGKK aus, die Beschwerdeführerin habe am 26.10.2010 zu Protokoll gegeben, dass sie für den Dienstgeber tageweise Vorträge am 10.03.2010, am 11.03.2010, am 24.03.2010, am 25.03.2010, am 07.04.2010, am 08.04.2010, am 14.04.2010, am 15.04.2010, am 21.04.2010, am 22.04.2010, am 05.05.2010, am 06.05.2010, 26.05.2010 und am 27.05.2010 gehalten habe. Ab Juni 2010 habe sie nicht gearbeitet, der nächste Vortrag fände im September 2010 statt. Sie habe jeweils für zwei Tage Vortragstätigkeit eine Aufwandsentschädigung zwischen € 480,-- und € 700,-- erhalten. Sie habe erfahren, dass sie durchgehend als freie Dienstnehmerin angemeldet worden sei.

Der Anlassfall sei im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geprüft worden. Dabei sei Einsicht in die Verträge genommen worden. Im Rahmen eines parallel geführten Ermittlungsverfahrens habe die XXXXGKK festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Dienstgeber auch noch am 18.06.2010 und am 19.06.2010 tätig gewesen sei. Beim Dienstgeber handle sich um eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung. Mit der Beschwerdeführerin habe im Rahmen des stattgefundenen Schriftverkehrs abgeklärt werden können, dass es sich bei der Tätigkeit für den gegenständlichen Dienstgeber tatsächlich um eine nebenberufliche Beschäftigung handle. Die Beschwerdeführerin habe für die Tätigkeit ein Honorar in der Höhe von € 6.974,38 erhalten. Pro Kalendermonat - auch jene, die nicht zur Gänze von einer Versicherungszeit umfasst seien - sei der "Freibetrag" gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in der Höhe von € 537,78 - insgesamt daher von €

2.151,12 - abzuziehen, was eine ordnungsgemäß vom Dienstgeber gemeldete Beitragsgrundlage von € 4.823,26 ergebe. Die Geringfügigkeitsgrenze werde zweifellos überstiegen.

Die Beschwerdeführerin werde ohne jeden Zweifel aufgrund eines freien Dienstvertrages beim gegenständlichen Dienstgeber als Lehrende beschäftigt. Es stehe bei freien Dienstverträgen von Anfang an üblicherweise nicht fest, wann die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht würden, wodurch im gegenständlichen Fall eine durchgehende Versicherungspflicht vom ersten Arbeitstag bis zum letzten Arbeitstag festzustellen wäre. Ebenso zweifelsfrei stehe fest, dass es sich beim römisch 40 um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle. Die Beschwerdeführerin sei auch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Ein Zeit- und Verdienstabgleich der beiden Tätigkeiten habe ergeben, dass aufgrund der zeitlichen Komponente die Voraussetzungen der Nebenberuflichkeit beim gegenständlichen Dienstgeber zutreffen würden. Daher würden die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG i.V.m. der dazu ergangenen Verordnung, soweit diese auch die Erwachsenenbildner betreffe, zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit erstmals am 10.03.2010 aufgenommen und nachweislich zuletzt am 19.06.2011 (gemeint wohl 2010) Arbeitsleistungen aufgrund des freien Dienstvertrages erbracht. Ungeachtet der tatsächlichen Lagerung der Arbeitsleistung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 8, ASVG eine durchgehende Versicherungspflicht festzustellen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.02.2013 Einspruch, beantragte, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte dazu vor, dass keine durchgehende Versicherungspflicht vom 10.03.2010 bis 19.06.2010 vorgelegen habe. Auch liege keine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit, keine Bezahlung nach Stunden und sohin auch kein freier Dienstvertrag vor, der eine durchgehende Versicherungspflicht auslöse. Zutreffend stelle das römisch 40 eine Erwachsenenbildungseinrichtung dar. Von einer durchgehenden Beschäftigung könne schon deshalb nicht gesprochen werden, da sich der Dienstgeber vorbehalte, bei "zu geringer Teilnehmeranzahl oder aus anderen zwingenden Gründen" das angekündigte Seminar abzusagen. Zwar würde der Dienstgeber den eingezahlten Seminarbeitrag den Teilnehmern refundieren, die Beschwerdeführerin ginge jedoch "leer" aus und trage das wirtschaftliche Risiko einer Seminarabsage zur Gänze allein. Eine Bezahlung nach Stunden, wie bei freien Dienstverträgen üblich, sei daher nicht gegeben. Auch sei die Honorierung unterschiedlich gewesen. Hinzu komme, dass die Vortragungsorte gewechselt hätten. Schlussendlich spreche auch die Anzahl der vorgelegten Verträge dafür, dass jeweils Einzelaufträge erteilt worden seien. Es hätte keine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit gegeben, da auch keine Rahmenvereinbarung getroffen worden sei. Die XXXXGKK hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich eine tageweise Beschäftigung feststellen dürfen.

4. Mit Teilbescheid vom 16.09.2013, Zl. MA 40-SR 180365/13, stellte der Landeshauptmann für römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 10. und 11. März 2010, 24. und 25. März 2010, 7. und 8. April 2010, 14. und 15. April 2010, 21. und 22. April 2010, 5. und 6. Mai 2010, 26. und 27. Mai 2010 jeweils zweitägige Kurse zum Thema "Validation nach XXXX" in diversen römisch 40 der Dienstgeberin abgehalten habe. Am 18. und 19. Juni 2010 sei sie für die Dienstgeberin als Prüfungsbeisitzerin tätig gewesen. Dafür habe sie € 350,-- pro Kurstag an "Aufwandsentschädigung" bzw. für die Prüfungstage € 20,-- pro Prüfling erhalten. Für diese Tätigkeiten seien vorerst einzelne schriftliche und später mündliche Vereinbarungen getroffen worden. Aufgrund von Beschwerden von KursteilnehmerInnen seien bereits vereinbarte Seminartermine im September, Oktober und November 2010 vom römisch 40 gecancelt worden. Die Seminare hätten ausschließlich in vom römisch 40 bestimmten Räumlichkeiten zu von diesem festgesetzten Terminen stattgefunden und habe dieses auch die Kursorganisation und das Ausdrucken und Zurverfügungstellen der von der Beschwerdeführerin erstellten Kursskripten übernommen. Über die vereinbarten Kurs- bzw. Prüfungstermine hinaus hätten für die Beschwerdeführerin weder eine Anwesenheits- noch eine Arbeitspflicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe sich nicht durch eine beliebige dritte Personen vertreten lassen können. Für den Fall einer Verhinderung hätte die Dienstgeberin selbst für geeigneten Ersatz sorgen müssen, den sie auch zu entlohnen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe selbst Laptop, PKW, Studienmaterial, Übungsmaterial, Videos und Lautsprecher an Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Im gleichen Zeitraum (und darüber) sei die Beschwerdeführerin auch für die römisch 40 tätig gewesen. Bei der Gestaltung der Seminare sei die Beschwerdeführerin weitestgehend frei gewesen, lediglich das Thema sei vorgegeben gewesen.

Im gegenständlichen Fall seien vorerst schriftliche dann mündliche Kooperationsverträge vereinbart worden, die in der tatsächlichen Übung einem Dienstverhältnis entsprochen hätten. Auch wenn keine ständige unmittelbare Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgt sei, so sei eine Kontrolle durch die Feedbackbögen, mit entsprechender Sanktion der nicht weitergeführten Beschäftigung, erfolgt. Eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsleistung sei nicht notwendig, um dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers auszugehen. In diesem Zusammenhang sei von der Judikatur der Begriff der "stillen Autorität" des Dienstgebers geprägt worden, von dieser Möglichkeit der Ausübung der Weisungs- und Kontrollbefugnis der Dienstgeberin werde im Konkreten durch die vereinbarten Kursinhalte, die Einhaltung von Terminen, die sich an den Bedürfnissen der Dienstgeberin und den Öffnungszeiten der Schulungszentren orientieren, ausgegangen. Im vorliegenden Fall sei von einer persönlichen Arbeitspflicht unter Weisungsbefugnis auszugehen. Ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden und hätte im Falle einer Verhinderung die Dienstgeberin für entsprechenden Ersatz zu sorgen gehabt. Auch wäre eine Vertretung nur aus einem beschränkten Kreis der sonstigen für die Dienstgeberin tätig werdenden Vortragenden möglich gewesen und hätte die Dienstgeberin diese entsprechend entlohnen müssen. Es habe sowohl im Hinblick auf Arbeitszeit als auch auf den Arbeitsort eine Bindung an betriebliche Vorschriften bestanden. Im Sinne des Überwiegens sei zweifelsfrei von einem echten Dienstverhältnis auszugehen.

Über die Beitragsgrundlage wurde nicht entschieden.

5. Gegen diesen Teilbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin vor, dass sie sich nicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe, sondern die Beauftragung tageweise erfolgt sei. Die Beauftragung sei einzeln zuerst mündlich, später dann schriftlich erfolgt. Allein daraus zeige sich, dass keine durchgehende Beauftragung durch das römisch 40 erfolgt sei. Die tageweise Beschäftigung ergebe sich auch aufgrund der vorgelegten Verträge, bei denen sich der Auftraggeber vorbehalte, bei "zu geringer Teilnehmeranzahl oder aus anderen zwingenden Gründen" das angekündigte Seminar abzusagen. Nehme man eine durchgehende Versicherungspflicht an, so hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin das Seminar unabhängig von der Teilnehmeranzahl jedenfalls zu halten hätte, was jedoch nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Aus den vorgelegten Verträgen ergebe sich auch, dass die Honorierung unterschiedlich gewesen sei, die Vortragsorte gewechselt hätten und es unterschiedliche Auftraggeber gegeben hätte. Das Ausfüllen der Feedbackbögen habe nicht der Kontrolle der Arbeitsleistung, sondern dem Qualitätsmanagement gedient.

6. Die Berufung wurde am 04.11.2013 dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Anschluss des Versicherungs- und Verwaltungsaktes vorgelegt. In der Folge wurde dem römisch 40 Gelegenheit geboten, zur Berufung Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 27.11.2013 führte das römisch 40 aus, dass es sich beim Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin um einen freien Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und nicht um eine tageweise Beschäftigung handle. Das gesamte Programm der römisch 40 werde im Frühjahr für das Folgejahr festgelegt. Im Zuge der Programmgestaltung gebe es persönliche Gespräche mit den ReferentInnen, wann sie ihr jeweiliges Fachgebiet vortragen möchten. In der Regel würden im Herbst die jeweiligen "Vereinbarungen" an die ReferentInnen verschickt, welche sich auf eine mögliche Vortragstätigkeit im übernächsten Jahr beziehen würden. Wenngleich Kurse bei zu geringer Teilnehmeranzahl abgesagt werden könnten, könnte dies an der Qualifikation, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Dauerschuldverhältnis handle, nichts ändern, zumal die Beschwerdeführerin eine Vortragstätigkeit über mehrere Monate erbracht habe. Ein freier Dienstvertrag werde damit begründet, dass sich die Referenten ihre Unterrichtsmaterialien selbst zusammenstellen. Ein persönliches Vertretungsrecht sei gegeben und werde auch gelebt. Die Referenten müssten jedoch einen qualifizierten Ersatz nennen. Nach der Rechtsprechung des OLG Wien werde die persönliche Abhängigkeit nicht durch eine Bindung an vertragliche Kursinhalte und nicht durch die Ortsgebundenheit begründet. Die persönliche Abhängigkeit bilde nach der Rechtsprechung auch nicht die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 12.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

8. Am 16.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde wie folgt Beweis erhoben:

Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie am 10. und 11. März 2010, am 24.und 25. März 2010, am 07. und 08. April 2010, am 14. und 15. April 2010, am 21. und 22. April 2010, am 05. und 06. Mai 2010 sowie am 26. und 27. Mai 2010 für das römisch 40 als Lehrbeauftragte zum Thema "Validation nach XXXX" referiert habe. Sie habe jeweils einen gesonderten Auftrag erhalten und diese Termine eingehalten. Dabei habe es sich um Basiskurse gehandelt, die in der Regel jeweils 2 Tage dauern würden. Diese Kurse hätten in verschiedenen Pflegeanstalten stattgefunden. Die Teilnehmer seien nur an den jeweiligen Seminaren anwesend gewesen. Es habe keine Folgekurse und auch keine aufbauenden Lehrinhalte gegeben. Die verschiedenen Schulungsorte seien eine Sache zwischen dem einzelnen Auftraggeber und dem römisch 40 gewesen. Der Geschäftsführer des römisch 40 ergänzte, dass es sich um keine bevorzugten Kursorte gehandelt habe, sondern diese seien von den jeweiligen Institutionen vorgegeben worden. Es sei ein reiner Kundenwunsch gewesen.

Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe sich im Jahre 2010 in Ausbildung befunden, habe auch eine Förderung in Form von einem Übergangsgeld vom AMS erhalten und sei auch gleichzeitig bei der römisch 40 ständig geringfügig beschäftigt gewesen. Die Vortragstätigkeit sei nicht hauptberuflich erfolgt. Es könne sein, dass sie am 18. und 19. Juni 2010 Prüfungen beigesessen sei, sie selbst habe ja keine Prüfungen durchführen dürfen. Für den Prüfungsbeisitz habe sie - so glaube sie - € 20,-- pro Person und für die Lehrtätigkeiten pro zweitägigem Seminar € 700,-- erhalten. Ziel der Basisschulung sei es gewesen, den Menschen die Validation näher zu bringen.

Die im Bescheid der XXXXGKK ermittelte Höhe des Honorars von €

6.974,38 stimme der Summe nach, es sei jedoch einzeln abgerechnet worden.

Die Rechtsvertreterin des römisch 40 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Kurse selbständig durchführen habe dürfen und ergänzte, es habe sich jedoch nicht um einzelne Kurse, sondern um ein Dauerschuldverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehandelt. Diese Aussage wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestritten.

Die Beschwerdeführerin erläuterte, dass - wenn man erfolgreich den kompletten Lehrgang inklusive einer Lehrprüfung bestehe und gerade Bedarf sei, es sein könne, dass man einzelne Aufträge erhalte, um eine Basisschulung durchzuführen. Sie selbst sei telefonisch im September 2009 von Frau römisch 40 , einer Mitarbeiterin des römisch 40 , kontaktiert worden, ob sie Interesse hätte. XXXXhabe ihr einige Termine genannt und gefragt, ob es möglich wäre, beispielsweise im März an vier Terminen zu referieren. Begonnen habe sie ihre Tätigkeit in einem römisch 40 Bereits im September 2009 sei es absehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfungen abschließen würde. Frau römisch 40 habe als mögliche Termine das Frühjahr 2010, die Monate März und April, genannt, habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht auf genaue Termine festlegen können. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge im September 2009 einen Kooperationsvertrag erhalten, für die Abhaltung von Basisseminaren "Validation nach XXXX". Sie habe sich damit einverstanden erklären müssen, dass das römisch 40 bei zu geringer Teilnehmerzahl das angekündigte Seminar absagen könnte. Dann würde die Beschwerdeführerin allerdings auch kein Geld bekommen. Der Veranstaltungsort auf dem Kooperationsvertrag vom September 2009, nämlich römisch 40 , sei nicht korrekt. Tatsächlich hätten diese Basiskurse in verschiedenen Häusern, die Märztermine in römisch 40 , stattgefunden. Im April seien die Seminare wieder teilweise in römisch 40 und auch im römisch 40 abgehalten worden, im Mai habe die Beschwerdeführerin Termine in römisch 40 gehabt. Im Mai habe sie auch imXXXX referiert. Der Prüfungsbeisitz sei tatsächlich im römisch 40 erfolgt. Zwischen Jänner und April seien der Beschwerdeführerin die Veranstaltungsorte konkret mitgeteilt worden, die Termine seien hingegen schon im September festgestanden, abgesehen vom Junitermin.

Die Rechtsvertreterin des römisch 40 betonte, dass die Termine mit der Beschwerdeführerin bereits im Vorhinein festgelegt worden seien. Die Interessenten seien mittels des Kursbuches über die konkreten Termine informiert worden, außer Termine wären für eine bestimmte Firma vorgesehen gewesen. Der Geschäftsführer des römisch 40 ergänzte, dass zwar die Kursplanung jährlich im Voraus für das nächste Jahr erfolge. Neben Kursen, die sich an die Öffentlichkeit wenden würden, gebe es jedoch auch Kurse für einzelne Kunden, die nicht im Kursprogramm enthalten seien. Die von der Beschwerdeführerin genannten Kurse würden nicht im Kursbuch aufscheinen, weil sie von bestimmten Auftraggebern gebucht worden seien. Auf dieser Basis seien im Jänner 2010 mit der Beschwerdeführerin Termine im Mai und Oktober vereinbart worden.

Der Geschäftsführer des römisch 40 erläuterte, dass im gegenständlichen Zeitraum nur die privaten Institutionen die Schulungsräume zur Verfügung gestellt hätten.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es außer dem Kooperationsvertrag keine schriftlichen Verträge gegeben habe, die diesen Zeitraum betreffen würden. Man habe sie angerufen oder eine Mail geschrieben und über die Ansprechpartner in den jeweiligen Institutionen informiert. Auf die Frage, warum alle Termine - abgesehen von den Prüfungsterminen - immer auf einen Mittwoch und Donnerstag gefallen seien, erläuterte die Beschwerdeführerin, dass einerseits Institutionen gerne Termine in der Wochenmitte hätten, andererseits sie selbst eine Beschäftigung bei der römisch 40 gehabt habe und Montag und Dienstag niemals freinehmen habe können. Der Prüfungsbeisitz sei an einem Freitag und Samstag erfolgt.

Auf die Frage nach der erforderlichen Ausbildung bzw. Qualifikation für diese Referententätigkeit antwortete die Beschwerdeführerin, dass das von römisch 40 vorgegeben werde. So müsse man die in der Regel 3-5-jährige Ausbildung bei der AVO absolvieren. Nur römisch 40 dürfe Zertifikate austeilen. Wer dieses Zertifikat nicht erwirbt, sei nicht berechtigt, diese Ausbildung durchzuführen. Da das Rote Kreuz in Wien die AVO-Vertretung innehabe, erhalte man Aufträge, um Ausbildungen durchzuführen. Um diese Berechtigung zu erlangen, werde bei der Ausbildung darauf Bedacht genommen, dass der angehende Trainer tatsächlich auch die entsprechenden Fähigkeiten hat, wie beispielsweise pädagogische Fähigkeiten, Reflexionsfähigkeiten, Organisationsfähigkeiten, und tatsächlich Validation anwenden kann. Das erfordere viel Praxis, die auch nachgewiesen werden müsse. Es gebe keine gesetzlichen Grundlagen, was vorgetragen werden müsse, lediglich Vorgaben vonXXXX. Validation betreffend werde das Lehrkonzept von römisch 40 vorgegeben. Die AVO habe die Aufgabe, für deren Einhaltung zu sorgen und dies zu kontrollieren. Diese Methode werde von römisch 40 vorgegeben. In Amerika sei das eine eigene Therapieform, in Österreich nicht. Die Basiskurse seien vorwiegend informativ. Die Praxis werde in Lehrgängen permanent überprüft, indem Teilnehmer Videos bringen würden. In den Basiskursen werde nichts überprüft. Es gebe strenge Kriterien, dass die Methode nicht "verwaschen" werde.

Der Geschäftsführer des römisch 40 konkretisierte, dass das römisch 40 eine AVO sei, eine von römisch 40 zertifizierte Einrichtung. Man habe als AVO die Verpflichtung, die Standards einzuhalten und die Einhaltung zu kontrollieren, was nicht heiße, dass die Beschwerdeführerin über die Gestaltung der Kurse frei entscheiden könne.

Die Frage, ob sie eine Berichtspflicht gegenüber dem römisch 40 gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Man habe lediglich ein Mail gesendet, dass man den Kurs absolviert habe. Wenn etwas vorgefallen ist, habe man das dem römisch 40 telefonisch mitgeteilt. Es habe ein oder zwei schwierige Teilnehmer gegeben, die einer besonderen Berufsgruppe zugehört hätten. Die Beschwerdeführerin habe das römisch 40 gefragt, ob es Erfahrungswerte gebe im Umgang mit solchen Teilnehmern. Es sei ihr gesagt worden, dass das immer wieder vorkomme, weil es Widerstand gebe. Das habe mit der Methode zu tun, da diese Methode mit Selbstreflexion zu tun hätte. Dies sei nicht für jedermann leicht. Das römisch 40 habe auch auf die konkrete Ausgestaltung der Schulungen keinen Einfluss genommen, sondern lediglich gefragt, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Material habe. Sie habe ja alles selbst besorgen müssen. Das römisch 40 übernehme den Druck der Skripten, die Skripten habe sie jedoch selbst erstellt.

Die Rechtsvertreterin des römisch 40 betonte, dass das römisch 40 die von der Beschwerdeführerin genannten Rücksprachen keinesfalls als Kontrollmethode ansehe.

Auf die Frage, wie das römisch 40 auf Änderungen bei Kursen im inhaltlichen Bereich reagiert hätte, führte dessen Geschäftsführer aus, dass unter der Annahme, römisch 40 ändere etwas inhaltlich, sich dies auch für die Kursteilnehmer ändern würde. Dann würde das römisch 40 sagen, inhaltlich müsse man es ändern. Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass die Trainer die Änderungen direkt von römisch 40 bzw. deren Vertretern zugesandt erhalten würden. Meistens würden die Änderungen auch an die AVO ergehen, welche diese wiederum an die Trainer weitergeben würde.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin jederzeit sanktionslos einen Kurs ablehnen habe können, antwortete diese, dass über eine Vertretung im Krankheitsfall gesprochen worden sei. Demnach solle sie selbst nach Möglichkeit eine Vertretung finden. Auch sie selbst sei schon als Vertreterin gesucht worden. Die Rechtsvertreterin des römisch 40 widersprach, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nur auf Krankheitsfälle beziehe, gebe es dennoch generell die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin vertreten lasse. Voraussetzung sei lediglich gewesen, dass es sich um eine qualifizierte Person handle. Es sei auch ein Austausch über die Sozialen Netzwerke erfolgt. Man müsse es unterrichten können, andere Kriterien und Beschränkungen gebe es nicht.

Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass sich die zertifizierten Trainer aus der Ausbildung kennen würden. Es werde gepostet und nach einem Vertreter gesucht. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin eine Vertretung schicken könne, wenn sie ausfällt. Es gelte die Verpflichtung zur Entsendung einer Vertretung. Diese Verpflichtung, dass Lehrbeauftragte Vertreter suchen und entsenden, werde auch tatsächlich gelebt. Es gebe Screenshots von Facebook Postings. Die Pauschale bekomme, sofern dem römisch 40 bekannt, in diesem Fall der Vertreter. Es sei dem römisch 40 grundsätzlich gleichgültig, wer den Kurs referiert. Diejenige Person müsse jedoch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Zum Beweis legte der Geschäftsführer des römisch 40 eine nicht von der Beschwerdeführerin unterfertigte Kopie des Kooperationsvertrages vom Dezember 2010 vor.

Auf die Frage, was auf den Feedbackbögen auszufüllen gewesen sei, führte der Geschäftsführer des römisch 40 aus, dass es sich dabei um eine vom QM-System vorgegebene Qualitätssicherungsmaßnahme handle, wo die Kundenzufriedenheit in Bezug auf die Trainer, Kursräumlichkeit, Kursorganisation und Kursinhalte abgefragt werde und der Verbesserung des Kursangebotes des römisch 40 diene. Die Feedbackergebnisse würden dem Trainer zugänglich gemacht werden. Der Trainer selbst müsse auf Wünsche und Kritiken reagieren und den Kurs verbessern. Bei kontinuierlicher Kritik gegenüber dem Trainer könne es auch dazu kommen, dass dieser nicht mehr eingesetzt werde. Primär diene es dem Trainer zur Selbstkontrolle. Den Feedbackbogen bekomme das römisch 40 , welches dem Trainer den Feedbackbogen zur Verfügung stelle. Er wisse von keiner schlechten Kritik bezüglich der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin ergänzte, sie könne sich erinnern, einmal schlechte Kritik bekommen zu haben. Damals habe sie aber keinen Einblick in den Feedbackbogen gehabt. Danach sei ein Termin im Ärztezentrum gecancelt worden, allerdings wisse sie nicht, ob die Kritik hierfür von Einfluss gewesen sei. Wenn zu wenig Teilnehmer für ein Seminar angemeldet sind, werde der Kurs storniert und sie bekomme keine Aufwandsentschädigung.

Auf die Frage, welche Betriebsmittel die Beschwerdeführerin selbst beigestellt habe, antwortete sie, dass dies unterschiedlich gewesen sei. Hatte das Haus beispielsweise einen eigenen Beamer, habe sie keinen mitbringen müssen. Jedenfalls habe sie einen Laptop, Handouts, usw., eventuell auch Übungsmaterial z.B. Smarties mitgebracht. Diese Betriebsmittel habe sie im Jahr 2010 noch nicht ins Anlagevermögen aufgenommen, sondern erst später, nach Erhalt des Gewerbescheines. Im Jahre 2010 habe sie diese Betriebsmittel als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht. Der Beisitz bei der Prüfung im Jahr 2010 habe in den Räumlichkeiten des römisch 40 stattgefunden. Außer diesem Prüfungsbeisitz habe sie keine administrativen Tätigkeiten im Betrieb des römisch 40 durchgeführt.

9. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung teilte der Geschäftsführer des römisch 40 persönlich mit, dass es keine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Fassung des Kooperationsvertrages vom Dezember 2010 gebe. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2015 von der erkennenden Richterin festgehalten.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Die Beschwerdeführerin hat am 10. und 11. März 2010, 24. und 25. März 2010, 7. und 8. April 2010, 14. und 15. April 2010, 21. und 22. April 2010, 5. und 6. Mai 2010 sowie am 26. und 27. Mai 2010 jeweils zweitägige Kurse zum Thema "Validation nach XXXX" als Lehrbeauftragte für das römisch 40 abgehalten und Basisschulungen zum Thema Validation nach römisch 40 abgehalten.

Für diese Tätigkeit wurden vorerst einzelne schriftliche und später mündliche Vereinbarungen geschlossen. Dabei hat es sich um jeweils abgeschlossene einzelne Basisseminare gehandelt. Diese Schulungen fanden jeweils am Mittwoch und Donnerstag statt, in der Regel alle zwei Wochen. Am 18. und 19. Juni 2010 war sie Prüfungsbeisitzerin.

Für die Lehrtätigkeit pro zweitägigem Seminar hat sie € 700,--, für den Prüfungsbeisitz je Prüfling € 20,-- erhalten. Insgesamt hat sie ein Honorar in Höhe von € 6.974,38 erhalten.

Die Seminare fanden ausschließlich in vom römisch 40 bestimmten Räumlichkeiten zu den von diesem festgesetzten Terminen statt. Das römisch 40 hatte ebenso die Kursorganisation und das Ausdrucken und Zurverfügungstellen der Kursskripten übernommen. Außer dem Prüfungsbeisitz, der in den Räumlichkeiten des römisch 40 stattfand, hatte die Beschwerdeführerin keine administrativen Tätigkeiten im Betrieb des römisch 40 durchgeführt. Über die vereinbarten Kurs- bzw. Prüfungstermine hinaus bestand für die Beschwerdeführerin weder eine Anwesenheits- noch eine Arbeitspflicht.

Im Falle einer Seminarabsage hat die Beschwerdeführerin das wirtschaftliche Risiko zu tragen.

Bereits vereinbarte Seminartermine im September, Oktober und November 2010 wurden vom römisch 40 gecancelt.

Die Beschwerdeführerin war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnte sich nicht durch eine beliebige dritte Person vertreten lassen. Eine Kontrolle der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin war in Form von Feedbackbögen vorgesehen, worin die Seminarteilnehmer ihre Zufriedenheit in Bezug auf die Beschwerdeführerin anzugeben hatten.

Das römisch 40 , eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung, verfügt als autorisierte Validations-Organisation (AVO) über das Recht zur Zertifizierung von Validationsausbildungen nach römisch 40 .

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim römisch 40 war eine nebenberufliche. Gleichzeitig war sie bei der römisch 40 ständig geringfügig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin stellte an Betriebsmittel folgende Gegenstände selbst zur Verfügung: Laptop, PKW, Studienmaterial, Skripten, Übungsmaterial, Videos und Lautsprecher.

Die Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Tätigkeit von Frau römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin und des Geschäftsführers der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, wurde nur über eine Vertretung im Krankheitsfall gesprochen. Das deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin vom 18.7.2012 im "Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht", worin diese die Frage 8. "Sind Sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet?" mit "JA" beantwortet hat. Die Frage 9. "Oder können Sie sich jederzeit aus eigenem vertreten lassen?" wurde von ihr mit "Nein" angekreuzt. Die Frage 10. "Von wem können Sie sich vertreten lassen?" beantwortete die Beschwerdeführerin "mit anderen Mitarbeitern Ihres Auftraggebers". Die Beschwerdeführerin hat somit ihre persönliche Arbeitspflicht in jedem Stadium des Verfahrens bestätigt.

Darüber hinaus ist auf dem vom römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kooperationsvertrag vom Dezember 2010 unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" unter anderem Folgendes festgehalten:

"Der/die ValidationslehrerIn verpflichtet sich bei Krankheit oder Ausfall eine/n geeignete/n VertreterIn (Validationslehrberechtigung gemäß VTI) zur Abhaltung der vorgesehenen Unterrichtseinheit zu entsenden. (...)"

Dieser Kooperationsvertrag wurde - worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinwies - jedoch von dieser nicht unterzeichnet. Wie auch der Geschäftsführer gegenüber der erkennenden Richterin selbst im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannte, kann er keine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Fassung des Kooperationsvertrages, Dezember 2010 vorlegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Kooperationsvertrag Dezember 2010 sich auf Termine im Jahr 2011 bzw. 2012 bezieht und somit gerade nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 10.03.2010 bis 19.06.2010.

Dem Verwaltungsakt liegen zwar zahlreiche Kooperationsverträge vor, die auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurden, auf keinem ist jedoch die oben zitierte Vertretungsregelung festgehalten.

Vielmehr befindet sich darauf lediglich der Hinweis: "Die römisch 40 des römisch 40 behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmeranzahl oder aus anderen zwingenden Gründen das angekündigte Seminar abzusagen. Die römisch 40 des XXXXH refundiert in diesem Fall den eingezahlten Seminarbeitrag. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Selbstverständlich werden Sie von uns in geeigneter Weise informiert."

Ein generelles Vertretungsrecht, das im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart wurde, wurde daher im vorliegenden Fall nicht vereinbart.

Wie die Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung aussagte, standen die Termine, mit Ausnahme des Junitermines, bereits im September 2009 fest. Zwischen Jänner und April wurden der Beschwerdeführerin lediglich die konkreten Veranstaltungsorte bekannt gegeben.

Wie der Geschäftsführer des römisch 40 selbst in der mündlichen Verhandlung ausführte, handelt es sich bei den Feedbackbögen eine vom QM-System vorgegebene Qualitätssicherungsmaßnahmen, wo die Kundenzufriedenheit in Bezug auf die Trainer, Kurserheblichkeit, Bundesorganisation und Kursinhalte abgefragt werden. Primär diene er zwar dem Trainer zur Selbstkontrolle, bei kontinuierlicher Kritik gegenüber einem Trainer könne es jedoch dazu kommen, dass diese nicht mehr eingesetzt werde. Es erfolgte somit jedenfalls eine Evaluierung der Leistung der Beschwerdeführerin mittels Feedbackbögen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat, welcher aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/innen, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat, besteht. Im vorliegenden Fall liegt demnach in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, kann, sofern der Gegenstand einer Verhandlung eine Trennung nach Spruchpunkten zulässt, über diese, wenn es zweckmäßig erscheint, gesondert abgesprochen werden.

Spruchpunkt römisch eins. ist für sich alleine ohne inneren Zusammenhang mit der im Bescheid der XXXXGKK vom 12.12.2012, Zl. VA-VR 9413669/12, festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlage einem gesonderten Abspruch zugängig, es handelt sich sowie sachlich-technisch als auch rechtlich um trennbare Gegenstände (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Paragraph 59, Rz 100 ff.).

Über die Beitragsgrundlage wird gesondert entschieden.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).

Den Dienstnehmern stehen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl.V wGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Im vorliegenden Fall ist deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, mwN; 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272).

Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082; 02.04.2008, 2007/08/0108).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2005/08/0142). Ein generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn, ist im vorliegenden Fall nicht vereinbart worden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnte sich nicht durch eine beliebige dritte Person vertreten lassen.

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233).

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche nochmals Zl. 2013/08/0093).

Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des "beweglichen Systems" zu erfolgen.

Die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche VwGH 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206).

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort der Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der Beschwerdeführerin und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten (VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

In einem solchen Fall kommt nun anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen vergleiche VwGH 04.06.2006, Zl. 2006/08/0206).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche nochmals Zl. 2013/08/0079, mwN).

Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0077), weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen waren die Vortragstätigkeit und das arbeitsbezogene Verhalten der Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterworfen. Es war durch das Ausfüllen der Feedbackbögen, welche auch der Beurteilung der Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Kursteilnehmer und in weiterer Folge durch das römisch 40 diente, ein auf die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens der Beschwerdeführerin ausgerichtetes Kontrollsystem vorgesehen vergleiche VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Es bestand somit eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der vortragenden Beschwerdeführerin einschränkende Kontrollmöglichkeit.

Darüber hinaus verfügt das römisch 40 als autorisierte Validations-Organisation (AVO) über das Recht zur Zertifizierung von Validationsausbildungen nach römisch 40 . Wie der Geschäftsführer des römisch 40 ausführte, hat die AVO die Aufgabe, für die Einhaltung der strengen Kriterien und Standards, die von römisch 40 vorgegeben sind, zu sorgen und dies zu kontrollieren, was nicht heiße, dass die Beschwerdeführerin über die Gestaltung der Kurse frei entscheiden könne.

Eine Abwägung ergibt somit, dass bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesamtbild die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nur während der Zeiten der jeweiligen Seminare, sohin tageweise, bestanden habe und begründet dies u.a. damit, dass sie das finanzielle Risiko im Falle einer Kursabsage in voller Höhe treffe. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt vergleiche z. B. VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0084, m.w.N.). Ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/08/0232), ebenso wenig die am Umsatz orientierte Entlohnung vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317).

Ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis oder mehrere, unter Umständen auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 23. September 1970, VwSlg. 7859/A, vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0260, vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204, vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0142, vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0199, vom 30. April 1991, Zl. 90/08/0134, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0237) davon ab, ob die jeweilige Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgrund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Vereinbarung im voraus bestimmt ist; diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Andernfalls, also bei Fehlen einer derartigen (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, liegen nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung (allenfalls auch tageweise) Beschäftigungsverhältnisse vor (auch dies allerdings nur dann, wenn der Beschäftigte der getroffenen Vereinbarung, an einem bestimmten Tag oder an bestimmten Tagen tätig zu werden, auch zu entsprechen hat, ohne gegenüber dem Vertragspartner vertragsbrüchig zu werden: vergleiche VwGH 19.06.1990, Zl. 88/08/0097). Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Leistung vergleiche zum Begriff der Periodizität VwGH vom 30.04.1991, Zl. 90/08/0134; 20.04.1993, Zl. 92/08/0237) ist allerdings ein Indiz für eine im vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung. Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf" kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen vergleiche VwGH 25.09.1990, Zl. 89/08/0119; 30.04.1991, Zl. 90/08/0134), oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeiten zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistungen abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt vergleiche u. a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204, sowie das wegen Bestehens von Sondervereinbarungen ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis bejahende Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 90/08/0134).

Im konkreten Fall wurde eine periodisch (größtenteils zweiwöchentlich am Mittwoch und Donnerstag, die Prüfungstätigkeit an einem Freitag und Samstag) wiederkehrende Leistung an von vorhinein vom Dienstgeber einseitig bestimmten Tagen geschuldet. Es ist somit nicht von einer tageweisen Beschäftigung auszugehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der einzelfallsbezogenen Würdigung der individuellen Situation einer Referentin des römisch 40 und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Kriterien der persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2004360.1.00