Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

16.11.2015

Geschäftszahl

G302 2005046-1

Spruch

G302 2005046-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark, Zl. römisch 40 , vom 28.09.2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 7 Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.10.2009 hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse im Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die im Folgenden angeführten, in Anhang römisch eins. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden (Spruchteil römisch eins.):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Spruchteil römisch II. des oben genannten Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass nachstehende, in Anhang römisch II. des Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchteil römisch II.):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Spruchteil römisch III. wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins,, 49 Absatz eins und 53a ASVG sowie Paragraph eins, DAG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen nachzuentrichten.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der bei der BF beschäftigten Personen aufgrund der zumindest überwiegenden Bindung an die Arbeitszeit und der nachgewiesenen Weisungs- und Kontrollbefugnis sowie des Nichtvorliegens eines generellen Vertretungsrechts und eines sanktionslosen Ablehnungsrechts jedenfalls von einer persönlichen Abhängigkeit der Fahrer auszugehen sei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei dadurch gegeben, dass die wesentlichen Betriebsmittel (Fahrzeuge) von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt, und auch sämtliche Betriebsausgaben (Tank, Benzin, Versicherung) von ihr getragen worden seien. Weiters sei die Beschäftigung gegen Entgelt erfolgt. Ebenso habe die Kasse das Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Dienstverhältnisse bejaht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter am 09.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass mangels persönlicher Arbeitspflicht weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen würden. Auch könne im gegenständlichen Fall keine Lohnsteuerpflicht abgeleitet werden. Richtig sei lediglich, dass die Fahrzeuge den Lenkern zur Verfügung gestellt und dessen Kosten von der Dienstgeberin getragen worden seien. Das Ermittlungsverfahren hätte zudem richtigerweise im Rahmen einer Verhandlung durchgeführt werden müssen. Der Bescheid der Kasse wurde seinem gesamten Umfang nach bekämpft.

3. Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2009 erhob zudem Herr römisch 40 einen mit 06.11.2009 datierten Einspruch, mit dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass er freier Dienstnehmer sei.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 21.05.2010, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag der BF, ihrem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Mit Bescheiden des LH Stmk vom 28.09.2012, GZ: römisch 40 und GZ: römisch 40 wurden die Einsprüche der rechtsfreundlichen Vertretung der BF und des Herrn römisch 40 , abgewiesen. Der letztere erwuchs in Rechtskraft.

5.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des LH Stmk wurde dem Einspruch der BF gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 , vom 08.10.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

5.2. Mit Spruchpunkt römisch II. wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil römisch III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 , vom 08.10.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung der Spruchteile römisch eins. und römisch II. ausgesetzt.

Die Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

5.3. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für eine periodisch wiederkehrende Leistungsverpflichtung die Tatsache spreche, dass die Anmeldungen der einzelnen Dienstnehmer durch die Dienstgeberin bei der Kasse eine durchgehende Beschäftigung von einer bestimmten Tagesanzahl pro Woche aufweisen würden. Anhand dieser Anmeldungen und der jeweiligen Lohnkonten sei von der Kasse das Beschäftigungsausmaß der einzelnen Dienstnehmer ermittelt worden. Auch sei eine Woche im Voraus die Einteilung der Fahrzeuge im Einvernehmen mit den jeweiligen Fahrern vorgenommen und mittels Plan festgelegt worden. Beides spreche für eine ausdrückliche Vereinbarung von einer bestimmten Arbeitsleistung im Voraus sowie einer tatsächlich feststellbaren periodisch wiederkehrenden Leistung, womit nach Ansicht des LH Stmk hier nicht von einer fallweisen Beschäftigung auszugehen gewesen sei.

Die BF wende die von der Kasse angeführten Versicherungszeiten der in den Anhängen römisch eins. und römisch II. genannten Personen ein und lege Kopien dieser Anhänge vor, auf denen diese Zeiten mittels handschriftlicher Änderungen korrigiert worden seien. Mit Stellungnahme vom 04.05.2012 hätte die Kasse hierzu ausführlich ausgeführt, dass der Prüfer nochmals sämtliche von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Lohnkonten überprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese richtig seien. Der Prüfer habe einige Korrekturen der Versicherungszeiten bzw. der Qualifizierung der Voll- bzw. Teilversicherung durchführen müssen, da Dienstnehmer nicht abgemeldet worden seien, obwohl kein Entgelt mehr bezahlt worden sei bzw. weil die Dienstverhältnisse untermonatig begonnen bzw. geendet hätten und aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG eine Hochrechnung auf ein volles Monatsentgelt erfolgen habe müssen. In anderen Fällen sei der Schutzmonat gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ASVG nicht berücksichtigt worden. Die Kasse habe ihre Behauptungen aufgrund einiger angeführter Rechenbeispiele bewiesen. Nach Ansicht des LH Stmk seien diese Rechenbeispiele anhand der beigefügten Lohnkonten nachvollziehbar, schlüssig und richtig.

Der LH Stmk teile die Meinung der Kasse, dass eine Überprüfung der einzelnen Beanstandungen der BF mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre, zumal die BF die Versicherungszeiten der Fahrer auf einer Kopie der Anhänge römisch eins. und römisch II, ohne irgendwelche Angaben von Gründen einfach durchgestrichen und neu angeführt habe. Auch eine weitere aufgetragene Stellungnahme hätte zu keiner Klärung darüber geführt, aus welchen Gründen die berechneten Zeiten der Kasse aus der Sicht der BF für falsch zu erachten sein solle. Es werde auf die Grundsätze der Effizienz, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen.

Weiters bringe die BF vor, dass das Verfahren aufgrund dieser Größenordnung und im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit im Rahmen einer Verhandlung durchgeführt hätte werden müssen. Dem werde entgegnet, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ASVG-Bereich nicht zwingend vorgesehen ist. Hier berufe sich der LH Stmk auf das Prinzip der Verfahrensökonomie und das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im AVG vergleiche VwGH vom 18.01.2012, ZI. 2008/08/0267).

Die von der BF beantragten Zeugen seien geladen und befragt worden. Der LH Stmk berufe sich hier auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und stelle fest, dass grundsätzlich den ersten Befragungen durch die Kasse mehr Glauben zu schenken sei, da hier eine Beeinflussung der Fahrer noch unwahrscheinlich sei. Es würden auch die seitens des LH Stmk durchgeführten Einvernahmen zur Beurteilung herangezogen werden, sofern übereinstimmend ausgesagt worden sei. Hier seien jene Aussagen von besonderer Bedeutung, die von Personen getätigt worden seien, die entweder nicht mehr bei der BF beschäftigt seien, weil diesen erfahrungsgemäß mehr Wahrheitsgehalt zukomme, bzw. jene, die bereits vor der Kasse ausgesagt hätten und im direkten Vergleich für glaubwürdig erachtet werden hätten können. Hierzu würden Personen wie z.B. Herr römisch 40 , Frau römisch 40 oder Herr römisch 40 zählen.

Im Einzelnen seien zum Termin am 17.04.2012 Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , zum Termin am 18.04.2012 Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , zum Termin am 20.04.2012 Herr römisch 40 , zum Termin am 23.04.2012 Herr römisch 40 zur Einvernahme vorgeladen und befragt bzw. mittels Rechtshilfeersuchen Herr römisch 40 einvernommen worden.

Der Gebundenheit an den Arbeitsort komme dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn eine Leistung schon der Natur der Sache nach nur an einem ganz bestimmten Ort verrichtet werden könne. Die Einteilung in Tag- und Nachtdienste und die Vorgaben, wo die Taxis wann abzuholen bzw. abzustellen seien, spreche für eine Einschränkung des Dienstnehmers in seiner persönlichen Dispositionsbefugnis. Innerhalb der vereinbarten Schicht habe für die Fahrer Flexibilität bestanden, es sei ihnen aber nicht ohne weiteres möglich gewesen, über eine einmal vereinbarte Schicht hinauszufahren vergleiche römisch 40 am 17.04.2012). Bei Verhinderungen sei Herr römisch 40 zu verständigen gewesen. Auch im Krankheitsfall sei es üblich gewesen, diesen bei Herrn römisch 40 zu melden vergleiche römisch 40 am 17.04.2012). Einmal vereinbarte Schichten seien grundsätzlich auch gefahren worden. Das Funkgerät sei mit dem GPS gekoppelt, wodurch die Funkzentrale immer sehe, wo wer fahre, also die Position der Fahrzeuge bestimmen könne vergleiche römisch 40 am 17.04.2012). Grundsätzlich bestehe daher für die Dienstgeberin auch die Möglichkeit, durch Nachfrage bei der Funkzentrale zu kontrollieren, wer wo gerade fahre. Überhaupt könne eine Beteiligung am Umsatz nicht als Unternehmerrisiko und damit als Kriterium für persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit gewertet werden. Ein generelles Vertretungsrecht lasse sich nicht mit dem Berufsbild eines Taxilenkers vereinbaren vergleiche Haftung bei Unfällen), sowie hätten die Fahrer in ihren Einvernahmen übereinstimmend eine wechselseitige Vertretung bestätigt, was somit eindeutig für eine persönliche Arbeitspflicht spreche. Die meisten Fahrer hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nur in bestimmten Fällen Fahrten abgelehnt hätten, z.B. im Fall von randalierenden, betrunkenen oder zwielichtigen Gästen, sonst aber eine Beförderungspflicht laut Betriebsordnung bestehe. Einzelne Aussagen von Fahrern, dass sie jeden Gast beliebig hätten ablehnen können, seien nicht mit der einschlägigen Betriebsordnung und der darin verankerten Beförderungspflicht und somit mit dem Berufsbild eines Taxifahrers in Einklang zu bringen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Taxilenker sei dadurch gegeben, dass die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die Fahrzeuge von der BF zur Verfügung gestellt worden und sämtliche Betriebsausgaben (Versicherungen, Tanken, Reparaturen, Bereifung etc.) von der BF getragen worden seien. Es sei den Dienstnehmern somit die Dienstverrichtung nur dann möglich gewesen, wenn das Betriebsmittel "Taxi" frei und von der BF zur Verfügung gestellt worden sei.

In Gesamtbetrachtung würden daher die Kriterien für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt überwiegen und seien die Taxifahrer der BF in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einzubeziehen. Im vorliegenden Fall hätten sich die Fahrer nur gegenseitig vertreten können und es sei ihnen auch nach objektiven Gesichtspunkten nicht möglich gewesen, Aufträge sanktionslos abzulehnen. Diese beiden Kriterien seien in jüngster Rechtsprechung des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausschlaggebend für das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit gewesen, was im dortigen. Fall jedenfalls zur Dienstnehmereigenschaft geführt habe. Eine Eingliederung der Taxifahrer in den Betrieb der BF liegt im gegebenen Fall vor. Die Fahrer hätten die Fahrzeuge der BF auf deren Gefahr benützt, wobei diese sämtliche Betriebskosten (Versicherungen, Tank etc.) getragen habe bzw. für Schäden an den Fahrzeugen aufgekommen sei. Ein wesentlicher Teil der von den Taxifahrern erzielten Einnahmen sei der BF zugute gekommen (fremdbestimmt). Auch eine Diensteinteilung weise auf eine Eingliederung in den Betrieb der BF hin. Die Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG sei daher zu bejahen gewesen.

Betreffend den Spruchteil römisch III. des erstinstanzlichen Bescheides sei auszuführen, dass die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen könne. Nachdem die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit wesentliche Vorfrage für die Beitragsnachverrechnung sei, sei das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil römisch III. des erstinstanzlichen Bescheides bis zu der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Versicherungspflicht auszusetzen.

6. In der mit 17.10.2012 eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) der rechtsfreundlichen Vertretung der BF an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.09.2012, GZ römisch 40 , wurde der zuvor bezeichnete Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch eins. bekämpft, keine Berufung wurde hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens gemäß Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheids erhoben.

Der LH Stmk habe auf Antrag der BF eine Reihe von Zeugen über deren Antrag vernommen und nunmehr Feststellungen getroffen, die das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gar nicht zulassen würden. Wenn der LH Stmk darauf verweise, dass einzelne Kriterien allein nicht ausreichen würden, so ergebe doch die Gesamtbetrachtung der Feststellungen, dass die betroffenen Taxifahrer keine Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gewesen seien.

Es sei nämlich festgestellt worden, dass keine Einteilung der Dienstzeit durch den Dienstgeber erfolgt, sondern die Einteilung nur im Einvernehmen erfolgt sei. Bei diesem Termin, der vorwiegend montags stattgefunden habe, hätten daher die Taxifahrer ihre Wünsche äußern können, wann sie tätig sein hätten wollen und wann nicht. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, Schichten telefonisch zu vereinbaren. Festgestellt sei worden, dass üblicherweise die Fahrer zum vereinbarten Termin erschienen seien. Die Festsetzung der Arbeitszeit durch den Dienstgeber sei daher nicht erfolgt, sondern sei die Beschäftigung nur aufgrund einer Vereinbarung erfolgt. Dies sei bei echten Dienstnehmern anders. Aus dem Wort "üblicherweise" ergebe sich auch, dass manche Fahrer nicht zum vereinbarten Termin erschienen seien. Somit müsse in rechtlicher Hinsicht geschlossen werden, dass es keine Arbeitspflicht und keine fixe Dienstzeit gegeben habe. Selbst wenn ein Fahrer zur Schicht erschienen sei, sei ihm festgestelltermaßen Zeitflexibilität zugestanden. Das heißt, sie hätten fahren können, wann sie hätten wollen. Begrenzt sei diese Flexibilität nur dann gewesen, wenn ein Fahrer über die Schicht hinaus fahren hätte wollen. Hier habe mit Herrn römisch 40 Rücksprache gehalten werden müssen, ob das Fahrzeug frei sei. Jede Freiheit bei der Dienstleistung habe gewisse natürliche Grenzen, gebe es kein Fahrzeug, das frei sei, könne selbstverständlich auch nicht gefahren werden. Daraus könne aber keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers geschlossen werden. Ein echter Dienstgeber hätte ja die Befugnis die Arbeitnehmer nach seinen Wünschen einzuteilen, die Schichten zu bestimmen und dann, wenn der Arbeitnehmer nicht komme, Sanktionen zu verhängen. All dies habe nicht festgestellt werden können. Naturgemäß habe die Tätigkeit im Bereich jenes Ortes ausgeübt werden müssen, in dem die beklagte Partei tätig gewesen sei. Dies treffe auf selbstständige Taxiunternehmer genauso zu. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass es keine vorgegebenen Übergabeorte gegeben habe. Die Übergabe habe an fixen Standorten von Taxis, aber auch variabel individuell mit Kollegen vereinbart werden können. Dass man einen Treffpunkt ausmache, wo man das Taxi übernehme, führe aber nicht zu einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers in dieser Hinsicht.

Auch die Modalitäten der Arbeitsleistung, die festgestellt worden seien, würden nicht für eine Unterordnung bzw. eine Weisungsbefugnis eines Dienstgebers sprechen. Mittels eigener Drive-Card hätten sich die Fahrer zum Funk angemeldet, wobei das GPS- System aktiviert worden sei. Die meisten Fahrer seien mit Funk gefahren. Aus dieser Feststellung ergebe sich, dass niemand verpflichtet gewesen sei, sich dort anzumelden. Der Arbeitnehmer hätte die Wahl gehabt, ob er sich Kunden von der Funkzentrale vermitteln lassen oder ob er selbst Kunden betreuen hätte wollen. Die Funkzentrale sei überdies nicht Teil der Organisation des Dienstgebers, wie feststehe. Die Fahrer hätten solche Aufträge, die über Funk hereingekommen wären, auch an andere weitergeben können. Die Fahrer hätten sich untereinander vertreten können. Die Fahrer seien am Umsatz beteiligt gewesen, überwiegend mit 45 % und hätten daher einen Erfolgslohn gehabt. All die bisher besprochenen Merkmale würden gegen ein echtes Dienstverhältnis sprechen.

Man habe überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen müssen, sondern hätte nur die Möglichkeit gehabt Wünsche für die Einteilung zu äußeren, es habe keine fixe Dienstzeit gegeben, keinen fixen Übergabeort, man habe den Funk benutzen können oder auch nicht, man habe Aufträge, die über Funk hereingekommen seien, auch weitergeben können. Die Fahrer hätten in der Regel auch Fahrten mit betrunkenen Randalierern oder zwielichtigen Gästen abgelehnt und hätten sich die Fahrer untereinander vertreten lassen können. Sie hätten ferner nur einen Erfolgslohn in Form einer Umsatzbeteiligung von 45 % gehabt, damit seien die Grenzen eines Dienstverhältnisses bei weitem gesprengt.

Das einzige Merkmal, dass für ein Dienstverhältnis sprechen könne, sei, dass das Fahrzeug samt den Betriebsmitteln (Tank, Versicherung, etc.) von der BF bezahlt worden sei. Aufgrund der vom LH Stmk ohnehin geforderten Gesamtschau ergebe sich aber, dass dieses eine Merkmal zu wenig sei.

Missverstanden sei vom LH Stmk auch die Beförderungspflicht worden. Gleichzeitig sei nämlich festgestellt worden, was zutreffe, dass die Fahrer Aufträge ablehnen hätten können, in dem sie "besetzt" bei der Funkanlage gedrückt hätten, sie hätten Aufträge, die über Funk herein gekommen seien, auch weitergeben können, sie hätten tatsächlich auch Fahrten, insbesondere mit betrunkenen Randalierern oder zwielichtigen Gästen abgelehnt. Von einer absoluten Beförderungspflicht sei daher keine Rede.

Wie aus den Begründungen der Behörde hervorgehe, berufe sich die Behörde diesbezüglich auf Paragraph 17, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung. Diese Betriebsordnung sei aber als Abgrenzungskriterium zwischen einem echten Dienstnehmer und einem arbeitnehmerähnlichen Dienstnehmer nicht geeignet, weil diese Betriebsordnung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige gelte. Dass man die Regeln eines Berufes einzuhalten habe und dabei eine Taxiordnung des Landes Steiermark zu beachten habe, sei keine Besonderheit für diesen Beruf. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine Beförderungspflicht mit dem Auftraggeber vereinbart worden sei.

Auch die Ausführungen der Berufungsbehörde, dass sich ein generelles Vertretungsrecht nicht mit dem Berufsbild eines Taxilenkers vereinbaren lasse, weil es auch eine Haftung bei Unfällen gebe, widerspreche den eigenen Feststellungen. Es liege nämlich gerade nicht ein generelles Vertretungsrecht innerhalb eines Betriebes vor. Fest stehe nämlich, dass die Fahrer sich vertreten lassen hätten können, aber eine Vertretung durch einen Dritten ohne Taxilenkerausweis nicht zulässig gewesen sei. Werde die Beschränkung nicht auf die Fahrer eines Unternehmens beschränkt, sondern darauf, dass jemand überhaupt die Taxilenkerprüfung mache und einen entsprechenden Ausweis dafür vorweisen könne, so ergebe sich geradezu das Gegenteil. Die Vertretung sei daher auch durch geprüfte Taxifahrer von anderen Unternehmen möglich gewesen. Hier würden die Feststellungen nicht mit der rechtlichen Beurteilung nicht zusammen passen.

Dasselbe gelte, wenn in der rechtlichen Beurteilung von einer Diensteinteilung die Rede sei, in den Feststellungen aber penibel festgestellt worden sei, was zutreffe, nämlich dass es keine einseitige Diensteinteilung gegeben habe, sondern nur dann eine Schicht gefahren worden sei, wenn dies vereinbart gewesen sei, also der Arbeitnehmer dies wollen habe. Daher erweise sich der bekämpfte Bescheid als verfehlt.

Daher werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine neuerliche Entscheidung und Verfahrensergänzung aufzutragen.

7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des LH Stmk gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, Firmenbuchnummer FN römisch 40 , betreibt unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , ein Taxi- und Transportunternehmen. Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr römisch 40 , der seit 25.06.2003 selbständig vertritt. Er führte die Diensteinteilungen und Abrechnungen durch.

Mit der überwiegenden Zahl von Taxilenkern wurden als "freie Dienstverträge" titulierte vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen. Vor Aufnahme der Tätigkeit gab es Einschulungen. Anfänger wurden von jeweils erfahrenen Fahrern eingeschult. Die Ausbildungskosten für die Taxilenkerberechtigung wurden - je nach vertraglicher Vereinbarung - von der BF übernommen. Als Gegenleistung verpflichteten sich diese Taxilenker zu einer Beschäftigung bei der BF.

Die Funkzentrale römisch 40 und die BF betreiben zwei verschiedene Unternehmen, die Funkzentrale ist nicht Teil der Organisation der BF. Die Funkzentrale römisch 40 vermittelt ausschließlich Funkfahrten an angeschlossene Unternehmen, wobei die Taxiunternehmen eine Gebühr als Monatsbeitrag leisten. Auch die BF beanspruchte diese Dienstleistung. Sämtliche Taxifahrzeuge der BF waren an die Funkzentrale römisch 40 angeschlossen. Mittels eigener Drive-Card meldeten sich die Fahrer zum Funk an, wobei das GPS - System aktiviert wurde. Die Fahrer verwendeten den Funk, um ihren Umsatz zu erhöhen.

Einmal pro Woche (montags) wurden im Voraus die jeweiligen Einsatztage bzw. Einsatzzeiten im Einvernehmen zwischen Herrn römisch 40 und den Fahrern festgelegt und andererseits die Abrechnungen sowie die Reservierungen von Fahrzeugen für die folgende Woche vorgenommen. Für Fahrer, denen es nicht möglich war, persönlich zu erscheinen, bestand die Möglichkeit, die jeweiligen Schichten telefonisch zu vereinbaren. Mit der Diensteinteilung wurde vorgegeben, wer mit welchem Fahrzeug zu fahren hat und wo dieses abzuholen ist.

Die Dauer einer eingeteilten Schicht betrug in der Regel zwölf Stunden (7-19 Uhr bzw. von 19-7 Uhr). Eingeteilte Dienste mussten grundsätzlich persönlich eingehalten bzw. eine Verhinderung Herrn römisch 40 mitgeteilt werden. Den Fahrern wurde während dieser Schicht eine Zeitflexibilität zugestanden. Wollte man über eine Schicht hinausfahren, war zuerst mit Herrn römisch 40 Rücksprache zu halten, ob das Fahrzeug frei ist. Die Fahrer konnten nicht ohne weiteres über eine Schicht hinausfahren. Die Benutzung der Fahrzeuge war nur im Rahmen der vereinbarten Zeit möglich.

Die Fahrer verfügten entweder über einen Zentralschlüssel für den Safe am Fahrzeug, einen Magnetschlüssel für das Taxameter und eine Drive-Card/Magnetkarte für das Funkgerät oder holten diese Gegenstände bei Frau römisch 40 ab. Die Übergabe bzw. Übernahme der Fahrzeuge erfolgte an fixen Standorten (sog. Standplätzen), wobei die Fahrzeugschlüssel in einem kleinen Safe/Schlüsselbox an der Außenseite der Fahrzeuge deponiert wurden. Es war darüber hinaus auch möglich, variable Stellplätze für die Fahrzeugübergabe individuell mit Kollegen zu vereinbaren. Die Fahrzeuge waren mit einem GPS-System sowie einem automatischen Sitzkontrollsystem ausgestattet. Zu Beginn der Schicht meldeten sich die Fahrer mittels Magnetschlüssel an, welcher mit dem Taxameter gekoppelt war. Es bestand die Verpflichtung, das Taxi zum vereinbarten Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen. Auf dem Magnetschlüssel wurden die Anzahl der Fahrten, km im besetzten Modus, Umsätze etc. aufgezeichnet. Alle Aufzeichnungen, die über das Taxameter liefen, wurden grundsätzlich auf dem Magnetschlüssel gespeichert. Der Magnetschlüssel war bei jeder Abrechnung montags mitzubringen. Später wurde in den Fahrzeugen ein automatisches Sitzkontrollsystem eingebaut, wodurch sich, wenn ein Gast Platz nahm, auch das Taxameter einschaltete, somit waren keine "Schwarzfahrten" möglich.

Die Fahrzeuge waren mit einem GPS-System ausgestattet. Der Funkzentrale war es möglich, den genauen Ort der Fahrzeuge zu bestimmen. Die Fahrer hatten die Wahl entweder "besetzt" oder "frei" zu drücken. Die Fahrer konnten Aufträge, die über den Funk hereinkamen zwar "weitergeben", aber eine "Ablehnung" der Fahrten war jedoch grundsätzlich nicht möglich, weil in diesem Fall eine Funksperre als Sanktion über den Taxilenker verhängt werden konnte. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. betrunkene/randalierende Gäste) konnte von den Fahrern eine Fahrt abgelehnt werden.

Hauptansprechperson für die bei der BF beschäftigten Taxifahrer war Herr römisch 40 (Einteilung der Schichten, Abrechnung etc.). Im Falle einer Verhinderung (z.B. Krankheit) waren die Lenker verpflichtet, diese der BF (Herrn römisch 40 ) zu melden, worauf die BF (Herr römisch 40 ) für eine Vertretung sorgte. Die Taxilenker selbst konnten sich nicht von betriebsfremden Personen vertreten lassen.

Die Betriebsausgaben für die Fahrzeuge (Reparatur, Treibstoff, Versicherung etc.) wurden von der BF getragen. Der überwiegende Teil der absolvierten Fahrten wurde per Funk vermittelt. Das Entgelt wurde aus dem Bruttoumsatz berechnet. Die Taxilenker erhielten je nach Umsatzhöhe einen gestaffelten Anteil des Bruttoumsatzes (überwiegend 45%). Ein Mindestumsatz war von der BF erwünscht. Im Rahmen der wöchentlich erfolgten Abrechnungen (montags) bestand über die Magnetschlüssel/Taxameter eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der durchgeführten Fahrten durch die BF (Herrn römisch 40 ).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Beweis wurde erhoben durch Einholung des Firmenbuch- sowie des Gewerberegisterauszuges. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie die seitens des LH Stmk und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchgeführten Einvernahmen.

Die zur Ausgestaltung der Dienstverhältnisse getroffenen Feststellungen stützen sich auf die seitens des LH Stmk durchgeführten übereinstimmenden niederschriftlichen, zeugenschaftlichen Einvernahmen von Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 (17.04.2012), Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 , Herrn römisch 40 (18.04.2012) , Herrn römisch 40 (20.04.2012), Herrn römisch 40 (23.04.2012), Herrn römisch 40 (22.05.2012 mittels Rechtshilfeersuchen) sowie die seitens der Erstbehörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen mit Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 (28.08.2008), Herrn römisch 40 (08.09.2008), Herrn römisch 40 (10.09.2008), Herrn römisch 40 (05.12.2008), Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 (09.12.2008) Frau römisch 40 (10.12.2008), Herrn römisch 40 (11.12.2009), Herrn römisch 40 sowie Herrn römisch 40 (16.12.2008).

Die nachvollziehbaren Aussagen der persönlich vernommenen Zeugen ergeben ein Bild der tatsächlichen Gegebenheiten der gegenständlichen Beschäftigungen, da sie im Wesentlichen gleichlautend sind und den gewöhnlichen Ablauf der vorliegenden Tätigkeiten wiederspiegeln. Der erkennende Richter erachtet die Anzahl der vernommenen Zeugen als ausreichend, um deren Aussagen als repräsentativen Querschnitt werten zu können.

Eine Zeugin (römisch 40 ) sagte sowohl vor der Erstbehörde als auch vor der Rechtsmittelbehörde aus, wobei sie bei der zweiten Einvernahme einige Aussagen aus der Ersteinvernahme relativierte (ua. Funk-Kontakt, Kontrollmöglichkeit durch das GPS-System, Ablehnungsmöglichkeit von Fahrten). Es ist jedoch den Erstaussagen der Zeugin zu folgen. Erfahrungsgemäß weisen nämlich Erstaussagen, die dem Geschehen naturgemäß am nächsten liegen, den größten Wahrheitsgehalt auf, zumal die Befragten noch keine Gelegenheit hatten, die Rechtsfolgen ihrer Aussagen zu überdenken. Auch entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen erste unvorbereitete Aussagen der Wahrheit näher als im Zuge eines Verfahrens geänderte Verteidigungslinien (VwGH vom 28.06.2012, Zl. 2010/16/0286 mwN.). Die von der Zeugin geänderten Aussagen sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen, die sich als abgesprochene Gefälligkeitsaussage darstellt, um die BF nicht in Schwierigkeiten zu bringen.

Ein Zeuge gab niederschriftlich an, dass ein weiterer Zeuge von Herrn römisch 40 kontaktiert worden sei und ihm gesagt habe, dass die Taxilenker ihn zuerst kontaktieren hätten sollen, "weil dann hätten wir ja das Richtige ausgesagt". Diese Handlung impliziert den Versuch der Verschleierung der wahren Umstände und indiziert damit wiederum das Bestreben des Geschäftsführers der BF, den Sachverhalt für ihn in ein besseres Licht zu rücken.

Die zur Anzahl der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der BF beschäftigten Personen getroffenen Feststellungen gehen auf den Bericht der bei der BF durchgeführten GPLA-Prüfung zurück. Dieser ist für den erkennenden Richter plausibel nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist die Berechnung der Beschäftigungszeiten der Taxilenker durch den GPLA-Prüfer. Diese ist für den erkennenden Richter schlüssig.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4,, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.2.1. Auszug aus der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom

22. Dezember 2006 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007, Stück 1):

"§ 17 Beförderungspflicht

(1) Für das Taxigewerbe besteht in Gemeinden, in denen verbindliche Tarife gemäß Paragraph eins, 4 Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz verordnet sind, nach Maßgabe des Tarifs Beförderungspflicht, sofern nicht diese Verordnung

einen Ausschluss von der Beförderung vorsieht. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn

im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat die Taxilenkerin/der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich

der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die

Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

Paragraph 22, Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (Paragraph eins, 3) muss dieser während der Beförderung ununterbrochen

eingeschaltet sein.

(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der

Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahraufträge nicht übernommen und

Standplätze nicht bezogen werden."

3.3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165,, 1166 ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).

3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 001/08/0131).

Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis vom VwGH 13.8.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung vergleiche VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Übernahme eines Werks gegen Entgelt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, sohin eine in sich geschlossene Einheit voraus. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also dessen Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit für ihn tätig zu sein, an.

Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von den Taxilenkern zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.

Die zu erbringenden Leistungen waren nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet waren nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die regelmäßige Durchführung von Beförderungsfahrten mit Fahrzeugen des im Besitz der BF befindlichen Taxi-Fuhrparks.

Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze der Taxilenker im Wesentlichen davon abhingen, welche Dienstschichten ihnen laufend von der BF (Herrn römisch 40 ) zugewiesen wurden.

Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes".

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen.

Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 25.04.2007 Zl. 2005/08/0082).

Verfahrensgegenständlich waren die Taxilenker in Ausübung ihrer Tätigkeit hinsichtlich der erzielten Umsätze flexibel, diese wurden zwar leistungsabhängig erzielt, waren jedoch nicht vom Erfolg der durchgeführten Tätigkeiten abhängig.

Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).

Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von den Taxilenkern unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, geht aus dem Vorbringen der BF nicht hervor.

Vielmehr hatte die BF für die Mangelfreiheit der Dienstleistungen einzustehen und trug diese auch das wirtschaftliche Risiko für die Arbeitsleistungen der Taxilenker. Faktisch ist die Geldendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der BF gegenüber den Taxilenkern niemals vorgekommen.

Für eine unternehmerische Tätigkeit würde sprechen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2010/09/0126; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/09/0287 mwN).

Diese - seitens des Höchstgerichtes geforderten - Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben. Auch die von der BF mit den verfahrensgegenständlichen Taxilenkern regelmäßig - zumeist an Montagen - geführten Gespräche, in denen es vor allem um die unternehmerische Belange der BF ging (Bekanntgabe der Schichtwünsche, Vornahme der Abrechnungen), implizieren ein Dauerschuldverhältnis.

Ein Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen auf Werkvertragsbasis ist im vorliegenden Beschwerdefall zudem auch deshalb ausgeschlossen, da die BF höchstpersönlich zumindest mit einem Teil der befragten Taxifahrer als "freie Dienstverträge" titulierte Vereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Tatsache ergibt sich aus den plausiblen und übereinstimmenden Zeugenaussagen, womit belegt ist, dass auch die BF zu den damaligen Vertragszeitpunkten nicht vom Vorliegen von Werkvertragsverhältnissen ausgegangen ist. Im Übrigen ist für die rechtliche Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten die Bezeichnung der als "freie Dienstverträge" titulierten schriftlichen Vereinbarungen iSd Bestimmung des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ohne Belang.

Sohin geht die Rüge der rechtsfreundlichen Vertretung der BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Taxilenker selbständig gewesen seien, ins Leere.

3.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Taxilenker im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet waren.

3.6.1. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A; VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).

Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen.

Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Vertretungsbefugnis weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser umfassenden Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre.

Die verfahrensgegenständlichen Taxilenker waren jeweils über einen bestimmten Zeitraum persönlich für die BF tätig. Sie waren nicht berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, außenstehende, betriebsfremde, dritte Personen (Subvertreter) heranzuziehen, die BF (Geschäftsführer Herr römisch 40 ) konnte bei den organisatorischen Planungen mit der jeweiligen Arbeitskraft der Taxilenker rechnen und entsprechend disponieren.

Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass die für die BF tätigen Taxilenker die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatten und nicht berechtigt waren, ihre Arbeitsleistung durch außenstehende, betriebsfremde Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht befugt waren, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft bedienen durfte, spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 ff).

Bei ihrer Tätigkeit hatten sich die Taxilenker des Unternehmenskonzepts der BF zu bedienen. Dies steht ebenso einer Vertretung durch beliebige außenstehende Dritte entgegen und spricht für eine persönliche Abhängigkeit. Eine Vertretung durch eine Person aus einem "Pool" von Mitarbeitern des Unternehmens kommt einer generellen Vertretungsbefugnis nicht gleich (VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276).

Wenn mit der vorliegenden Beschwerde vom 17.10.2012 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht wird, dass eine Vertretung auch durch geprüfte Taxifahrer von anderen Unternehmen möglich gewesen sei, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Vertretung nur mit Zustimmung (Wissen und Willen) der Geschäftsführung der BF (Herrn römisch 40 ) möglich gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vertretung ausschließlich aus dem Kreis der übrigen bei der BF beschäftigten Personen. Die Taxilenker hatten somit von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Ein generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn ist somit nicht gelebt worden und insofern der im Ergebnis gleichgelagerten Beurteilung im angefochtenen Bescheid des LH Stmk beizupflichten.

Selbst für den Fall, dass krankheitsbedingten Absenzen oder solche aus anderen Gründen mit einem Entgeltausfall verbunden wären, vermag dies eine persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen (VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 007/08/0179; VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Im vorliegenden Beschwerdefall musste eine Verhinderung, insbesondere bei Krankheit dem Unternehmen der BF mitgeteilt werden. Dies war notwendig, um das jeweilige Fahrzeug nach zu besetzen (Aussage des Zeugen römisch 40 ).

Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand - wie bereits ausgeführt - nicht; die Leistungen waren also persönlich von den Taxilenkern zu erbringen.

3.6.2. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und VwGH vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539a ASVG).

In einer Zusammenschau der entscheidungswesentlichen Umstände kann im vorliegenden Fall auf eine Konstellation geschlossen werden, dass die BF, welcher im Vorfeld durch die Taxilenker persönlich oder telefonisch bekannt gegeben wird, an welchen Tagen diese die angebotenen Fahrten übernehmen, allgemein darauf bauen konnte und dementsprechend disponierte, dass der jeweils betreffende Taxilenker in der Regel an einem bestimmten Ort (an einem der Taxistandorte) zu einer bestimmten Zeit (von der BF vorgegebene Schichtdienste) vereinbarungsgemäß zur Verfügung stand.

Die Taxifahrer hatten sich der Organisationsstruktur der BF zu unterwerfen. Ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" hätte nicht mit dem Unternehmensablauf der BF in Einklang gebracht werden können. Ziel war es, die Taxis fortlaufend und kontinuierlich zu besetzen, um Umsätze zu erzielen. Gewähr dafür bot der Schichtplan, der von den Taxilenkern zum überwiegenden Teil eingehalten wurde. Auch die Taxifahrten wurden im Sinne der Beförderungsrichtlinien durchgeführt und nur in Einzelfällen und aufgrund konkreten unbilligen Verhaltens einzelner Fahrgästen abgelehnt. Die Ablehnung von Fahrten in derartigen Fällen entspricht den Ausnahmen von der für Taxis geltenden Beförderungspflicht etwa nach Paragraph 17, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung.

Es stand jedoch nicht im freien Ermessen und Belieben der Taxilenker, Fahrgäste, die sich mit ihrem Verhalten an die Grundsätze der Beförderungsvereinbarung hielten, abzulehnen, ein derartig gesetztes Verhalten wäre zudem nicht geschäftsfördernd für die BF gewesen. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht ist somit im gegenständlichen Fall nicht ausgeübt worden.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF rügt, dass niemand verpflichtet gewesen sei, sich beim Funk anzumelden und die Wahl bestanden habe, ob sich die Taxilenker Kunden von der Zentrale vermitteln lassen oder selbst Kunden akquirieren hätten wollen, so ist dem zu entgegnen, dass die bei der BF beschäftigten Taxilenker in seltenen Fällen (an kundenreichen Tagen, an denen auch ohne Übermittlung der Aufträge per Funk ausreichende und lukrative Beförderungsaufträge zu erwarten waren) auch ohne Funk fuhren. Damit ist aber die grundsätzliche Intention der BF, das Fahrzeug möglichst optimal zu nutzen, erfüllt worden. Dass hingegen per Funk erteilte Aufträge sanktionslos abgelehnt werden könnten, ist den Aussagen der niederschriftlich einvernommenen Zeugen nicht zu entnehmen. Taxilenker, die Hoffnung auf besonders lukrative Aufträge hatten, waren geneigt, Funkaufträge abzulehnen; nach mehrmaliger Ablehnung eines Funkauftrages wurde eine Funksperre über den Taxilenker verhängt. Da wie auch die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerde vom 17.10.2012 selbst einräumte, der überwiegende Teil der absolvierten Fahrten per Funk in die Taxis vermittelt wurde und sich auch das Entgelt der Taxilenker nach dem erzielten Umsatz richtete, ist abzuleiten, dass eine derartige Ablehnung ebenfalls nur in Ausnahmefällen erfolgte.

3.7. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

3.8. Arbeitszeit/Arbeitsort:

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall hatten die Taxilenker die wöchentlichen Dienstpläne einzuhalten, die mit ihnen zuvor persönlich oder telefonisch vereinbart worden waren. Sie hatten demnach in diesen vereinbarten Zeiträumen in den Fahrzeugen der BF Beförderungsleistungen zu erbringen; sie konnten sohin nicht völlig frei über die vereinbarten Arbeitszeiten disponieren (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267; VwGH vom 02.05.2012, Zl.2010/08/0084).

Die gewünschte Schicht (Frühschicht/Spätschicht) wurde im Unternehmen der BF bekannt gegeben. Es lag im Interesse der Taxilenker, während der gesamten Schicht durchgehend zu fahren. Beabsichtigte ein Taxilenker, über die Schicht hinaus zu fahren, so war es erforderlich, im Unternehmen der BF anzurufen und nachzufragen, ob das Fahrzeug frei verfügbar wäre (Aussage: römisch 40 vom 22.05.2012).

Die Taxilenker konnten zwar laut eigener Aussage ihre Arbeitszeit weitgehend selbst festlegen, diese war jedoch von den internen Erfordernissen der BF (Herrn römisch 40 ) abhängig und damit vornehmlich an den Bedürfnissen der BF orientiert. Es konnte folglich die Arbeitszeit nicht nach individuellem Belieben des einzelnen Taxilenkers variiert werden.

Die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als Schichtdienste wahrgenommen werden konnten. Die Einteilung der Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitszeit war zwar prinzipiell den Taxilenkern überlassen, wobei die Termine in Absprache mit der BF (Herrn römisch 40 ) festlegt wurden. Von einer den Taxilenkern völlig überlassenen Arbeitszeiteinteilung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, vielmehr ist diese einerseits durch die Schicht-Termine, andererseits aufgrund der logistischen Einteilung des Taxi-Fuhrparks, die eine zeitliche Akkordierung zwischen den Fahrern und der BF erforderlich machten, an die Vorgaben der BF gebunden.

Die Taxilenker hatten die wöchentlichen Dienstpläne, die mit ihnen zuvor in den Montagsbesprechungen oder telefonisch vereinbart worden waren, einzuhalten. Sie hatten demnach in diesen vereinbarten Zeiträumen in den Fahrzeugen der BF Beförderungsleistungen zu erbringen. Die Taxilenker konnten sohin nicht frei über die vereinbarten Arbeitszeiten disponieren (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084).

Zu Beginn der Schicht meldeten sich die Fahrer mittels Magnetschlüssel an, welcher mit dem Taxameter gekoppelt ist, somit bestand eine Verpflichtung, das dem jeweiligen Taxilenker von der BF vorab zugeordnete Taxi zum vereinbarten Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen.

In den Montagbesprechungen wurden verbindliche Dienstpläne für die darauf folgende Woche vereinbart wurden. Die Benutzung des Taxis war nur im Rahmen der vereinbarten Zeiten möglich, eigenmächtiges Fahren außerhalb dieser Zeiten war ohne Zustimmung der BF (Herrn römisch 40 ) nicht erlaubt. Bei Verhinderung (etwa Krankheit) waren die Lenker verpflichtet, dies der BF (Herrn römisch 40 ) zu melden. Daraus ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableitbar, dass es - außer bei Krankheit oder ähnlicher Verhinderung - keine Verpflichtung gegeben habe, die vereinbarten Dienste zu leisten. Auch dass in begründeten Einzelfällen (etwa betrunkene, randalierende Gäste, potentielle Gefährdung) eine Fahrt abgelehnt werden konnte, ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der Festsetzung der Arbeitszeit.

Eine Teilnahme an der Montags-Besprechung hatte nur dann nicht zu erfolgen hatte, wenn man daran nicht teilnehmen konnte; in diesem Fall erfolgte eine telefonische Dienstplaneinteilung. Eine Teilnahme an der Besprechung zur Dienstplaneinteilung war demnach verpflichtend; bei Verhinderung erfolgte eine telefonische Einteilung. Inhalt der wöchentlich stattfindenden Besprechungen waren insbesondere die vorzunehmende Einteilung der Fahrten sowie die jeweiligen Abrechnungen; dass sodann im Zuge der Besprechung für die darauf folgende Woche ein bestimmtes Beschäftigungsausmaß im System von Tag- und Nachtdiensten vereinbart wurde oder die Taxilenker auch Abwesenheiten bekanntgaben. Entsprechend den Zeugenaussagen gaben die Taxilenker anlässlich dieser Besprechungen an, zu welchen Zeiten sie Leistungen erbringen könnten (bzw. dass sie in dieser Woche allenfalls keine Leistungen erbringen würden); Entsprechend dieser Bekanntgaben wurden verbindliche Vereinbarungen getroffen, welcher Taxilenker zu welchen Zeiten Leistungen erbringen würde, sodass ein Dienstplan für die kommende Woche verbindlich vereinbart wurde.

Der Gebundenheit an den Arbeitsort kommt im konkreten Fall keine wesentliche Bedeutung zu, weil die Leistung schon der Natur der Sache nach nicht nur an einem ganz bestimmten Ort verrichtet werden kann. Die Bindung an den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen vergleiche VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206).

3.9. Weisungsgebundenheit:

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten. Insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit (wie z.B. der eines Vertreters, eines Außendienstmitarbeiters oder eines Taxilenkers) die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0041 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH vom 04. 06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH vom 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224 mwN).

Aufgrund der vorliegenden Einbindung der Taxilenker in die Betriebsorganisation der BF, die darin begründet liegt, dass die Betriebsmittel der BF verwendet wurden und es zu regelmäßigen Besprechungen zwischen der BF und den Taxilenkern gekommen ist, wodurch diese den Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst völlig frei regeln oder ändern konnten, ist im vorliegenden Fall von einer persönlichen Abhängigkeit nicht durch die Erteilung von persönlichen Weisungen, sondern vielmehr aufgrund der "stillen Autorität" der BF auszugehen.

Es gab einen USB-ähnlichen Fahrzeugschlüssel (Magnetschlüssel), der die Umsätze sowie die Fahrten aufzeichnete. Der Schlüssel wurde zu Beginn der Fahrt aktiviert und bei Beendigung der Schicht deaktiviert. So konnte ermittelt werden, wer zwischen Aktivierung und Deaktivierung gefahren ist. Bei der wöchentlichen Abrechnung wurde der Schlüssel mitgebracht und anhand des Schlüssels die Umsätze ermittelt. Aus diesem System ergibt sich eine stille Autorität der BF.

Somit sind die Taxilenker faktischen Kontrollmöglichkeit der BF unterlegen. Herr römisch 40 hatte die Möglichkeit, fortlaufend und regelmäßig zu überprüfen, an welchen Standorten, zu welchen Zeiten sich welcher Taxilenker aus seinem Unternehmen aufgehalten hatte.

Die BF monierte, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit unrichtig seien. Ein echter Dienstgeber hätte ja die Befugnis, die Dienstnehmer nach seinen Wünschen einzuteilen, die Schichten zu bestimmen und dann, wenn der Dienstnehmer diese nicht einhalte, Sanktionen zu verhängen. All dies habe nicht festgestellt werden können.

Auch wenn es zutrifft, dass ein Taxameter (Fahrpreisanzeiger, vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) von jedem, auch von einem selbständigen Taxilenker (insoweit zur Abrechnung gegenüber dem Kunden) zu verwenden ist und auch die Funkvermittlung nicht ausnahmslos verwendet werden musste und dementsprechend auch nicht ausnahmslos verwendet wurde, so ermöglichten die Daten des Taxameters in Verbindung mit den Daten der doch regelmäßig verwendeten Funkvermittlung eine Kontrolle der wöchentlichen Abrechnung der Taxilenker. So erfolgte auch die Abrechnung anhand dieser Daten. Diese Kontrollmöglichkeit spricht ebenfalls für die Erbringung der Leistungen in persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084).

3.10. Wirtschaftliche Abhängigkeit:

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).

Der Umstand, dass ein Beschäftigter unternehmerische Risiken zu tragen hat, kann nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213).

Die von BF zur Verfügung gestellte organisatorische (Funkzentrale) und technische Infrastruktur (Firmenautos) sind für die Taxilenker als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, ohne diesen wäre die Durchführung der Tätigkeit nicht möglich. Den Taxilenkern war insofern die Verwendung dieser Betriebsmittel von der BF vorgegeben.

Der überwiegende Teil der Fahrten kam per Funkvermittlung in die Taxis, sodass die Taxilenker - aufgrund der Umsatzbeteiligung - schon im eigenen, aber auch im Interesse der BF regelmäßig dieses von der zur Verfügung gestellte System benutzten, wenn auch hierzu keine ausnahmslose Verpflichtung bestand.

Die Einschulungen erfolgten von Taxilenkern, die bereits Erfahrung im Umgang mit den Betriebsmitteln der BF hatten. Die Ausbildungskosten wurden - je nach vertraglicher Vereinbarung - von der BF übernommen, wobei sich die Fahrer verpflichten mussten, nach Ausbildungsende eine bestimmte Zeit für die BF tätig zu sein.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Taxilenker über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Fahrtätigkeiten übernommen oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106).

3.11. Abschließend wird auf die aktuelle Judikatur des VwGH zur Tätigkeit von "Taxilenkern" verwiesen. Im Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261, der Parallelen zum gegenständlichen Fall aufweist, wonach ebenso eine echte Dienstnehmereigenschaft höchstgerichtlich bejaht wurde, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens persönlicher Arbeitspflicht, der Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber sowie der festgestellten Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit die in Rede stehenden Taxilenkern als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu beurteilen waren.

Wenn die belangte Behörde in Abwägung dieser zum Teil für, zum Teil gegen die persönliche Abhängigkeit sprechenden Umstände zum Ergebnis eines Überwiegens der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gelangte, ist seitens des erkennenden Gerichts eine Fehlbeurteilung nicht erkennbar.

3.12. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 09.11.2009 vorbrachte, dass alle 182 Personen zu vernehmen seien, so erweist sich auch diese Rüge als nicht berechtigt, da die seitens des VwGH geforderte Repräsentativität der Stichprobe (10%) durch die seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. des LH Stmk durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen gewährleistet ist.

Der LH Stmk konnte sich auf ein weitgehend übereinstimmendes Beweisergebnis stützen, sodass weder gegenteilige Tatsachenbehauptungen noch Verfahrensergebnisse vorlagen, die in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung der Sachlage zulassen würden. Im Übrigen wurde seitens des LH Stmk die Anregung der rechtsfreundlichen Vertretung der BF aufgegriffen und die in der Beschwerde vom 09.11.2009 explizit namentlich beantragten Zeugen zum überwiegenden Teil einvernommen. Zudem wurden weitere Zeugen einvernommen.

3.13. Entgelt:

Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Es gab eine prozentuell gestaffelte Vereinbarung. Je höher der Umsatz war, desto höher war die Beteiligung. Den Taxilenkern stand kein Fixum oder Spesenvergütung, sondern ausschließlich eine Umsatzbeteiligung zu; auch dieser Umstand schließt die Dienstnehmereigenschaft nicht aus (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176).

3.14. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist. Dem LH Stmk ist daher nicht entgegenzutreten, wenn dieser zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass dem Einspruch der BF gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 , vom 08.10.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des LH Stmk,Zl. römisch 40 , vom 28.09.2012 erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005046.1.00