BVwG
28.10.2015
W229 2004528-1
W229 2004528-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Wilhelm STENZEL, Geibelstraße 16, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.07.2013, GZ römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 22.01.2013, GZ VA-VR römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 , vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim Dienstgeber über den Zeitraum 01/2007 bis 12/2011 anhand der Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers festgestellt wurde, dass dieser Pizzazusteller beschäftigt habe, welche nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden waren. Nach den übereinstimmenden Angaben von Dienstgeber und Dienstnehmer sei vereinbart worden, dass der Dienstnehmer verpflichtet gewesen sei, für bestimmte Zeitspannen dem Dienstgeber zur Verfügung zu stehen, um bei Bedarf Speisen zuzustellen. Schon allein aus praktischen Gründen sei davon auszugehen, dass sich der Dienstnehmer in den Zeiten zwischen den einzelnen Zustellungen im Geschäftslokal oder zumindest in dessen Nähe aufzuhalten hatte, weshalb den gegenteiligen Angaben des Dienstgebers nicht gefolgt werden könne. Es scheine auch wenig glaubhaft, dass es römisch 40 gänzlich freigestanden wäre, welche Zeiten er übernehme, da der Dienstgeber nach eigenen Angaben römisch 40 und andere Personen zur Abdeckung stark frequentierter Zeiten benötigte und daher ein Interesse haben musste, wann römisch 40 oder andere Personen für Zustelldienste zur Verfügung stünden. Auch wenn der Dienstnehmer ein gewisses Mitspracherecht gehabt haben möge, an welchen Tagen er Zustelldienste übernehme, so bestünde doch die für ein Dienstverhältnis typische Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort. Auch sei nach neuerer Judikatur das Zustellen von Speisen als einfache manuelle Tätigkeit anzusehen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaube und bei der man daher bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Dienstgebers ohne weitwendige Untersuchungen vom Vorliegen des eines Dienstverhältnisses ausgehen könne. Auch wenn römisch 40 einen eigenen PKW verwendet habe, so sei dieser nach ständiger Judikatur nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, da es sich um den privat genutzten PKW von römisch 40 gehandelt habe, welcher seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt gewesen sei und von römisch 40 auch nicht durch Aufnahme in ein Betriebsvermögen einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet worden sei. Dass römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfüge, schließe nach ständiger Judikatur das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus.
2. Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 22.01.2013 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.02.2013 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Darin wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters wurde beantragt, der Landeshauptmann von Wien möge dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Als Einspruchsgründe wurden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wurde beanstandet, dass eine neuerliche Einvernahme der im Einspruch näher bezeichneten Zeugen im Beisein des Einspruchswerbers und dessen Rechtsvertretung beantragt worden sei, da diese Zeugen nicht hinreichend über Deutschkenntnisse verfügen. Die Protokolle der genannten Zeugen seien nahezu wortident im Hinblick auf die zur rechtlichen Beurteilung wesentlichen Sachverhaltselemente abgefasst worden. Dem Einspruchswerber sei darüber hinaus die Möglichkeit genommen worden, selbst Fragen an den Zeugen zu stellen. Es wurde daher neuerlich der Antrag gestellt, die näher bezeichneten Personen einzuvernehmen. Im Hinblick auf die monierte unrichtige Sachverhaltsfeststellung führte der Einspruchswerber wie folgt aus: "Das Geschäftslokal des Einspruchswerbers besteht aus einem Gassenlokal, Vorraum und Kühlraum mit einer Gesamtfläche von 30,5m². Im Gassenlokal werden die Speisen zubereitet und befinden sich linksseitig vom Eingang zwei Tische der Größe 0,5 × 0,5m mit vier dazugehörenden Sesseln. Diese Verabreichungsplätzen werden hauptsächlich für das Abstellen bereits fertiggestellter Waren verwendet, bzw. die Sessel für jene Personen, die ohne Vorbestellung Speisen für die Mitnahme bestellen und die Zubereitung der frisch gemachten Speisen abwarten müssen. Das Unternehmen des Einspruchswerbers stelle ausschließlich die Herstellung von Speisen dar, welche über Bestellung an den jeweiligen Kunden ausgeliefert, bzw. von den jeweiligen Kunden abgeholt werden. Der Einspruchswerber betreibe ausschließlich sein Unternehmen als Pizzaservice mit Zustelldienst. Im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Einspruchswerbers habe dieser durchgehend während seiner unternehmerischen Tätigkeit Personal bei der WGKK angemeldet, deren Tätigkeit darin bestand und nach wie vor besteht, bestellte Speisen an den jeweiligen Kunden auszuliefern, sowie auch frische Waren einzukaufen und an das Unternehmen des Einspruchswerbers anzuliefern. Bedingt durch die geringe Größe der Geschäftsräumlichkeiten und der Notwendigkeit, Speisebestellungen jeweils frisch zuzubereiten, ist es für den Einspruchswerber nicht möglich, größere Warenmengen einzulagern und bedarf das Zuliefern notwendiger Waren eines ständigen Botendienstes. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich von den bei der WGKK angemeldeten Fahrern durchgeführt. Das Unternehmen des Einspruchswerbers ist an sieben Tagen der Woche geöffnet mit einer Öffnungszeit von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr täglich. Die Frequenz der Kundenbestellungen ist auf den gesamten Tag bezogen nicht linear, d.h. nicht gleich bleibend hoch. Spitzenzeiten für Bestellungen liegen täglich einerseits gegen 12:00 Uhr und abends ab 19:00 Uhr. Um den Bestellungen in den stark frequentierten Zeiten nachkommen zu können, hat der Einspruchswerber neben seinen zur Sozialversicherung angemeldeten Pizzazustellern mit Dritten Werkverträge abgeschlossen, aufgrund dessen diese - je nach Bedarf - Zustellfahrten für den Einspruchswerber durchführen. Dabei handelt es sich um selbständige Unternehmer, die jeweils über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch ein Gewerbe angemeldet haben. Der Ablauf ihrer Tätigkeit gestaltet sich in der Form, als diese dem Einspruchswerber jeweils Tage bekannt geben, an welche sie zeitlich in der Lage sind, Botenfahrten zu übernehmen. Den jeweiligen Zustellern wird dann seitens des Einspruchswerbers ein Zeitrahmen bekannt gegeben, in welcher die Zusteller "stand by" für den Einspruchswerber zu Verfügung stehen. Die Zusteller werden nach Bestellung durch Kunden telefonisch verständigt zwecks Abholung und Lieferung der Speisen. Den jeweiligen Zustellern steht es frei, sich selbst die Tage, an welchen sie für den Einspruchswerber tätig sein wollen, selbst einzuteilen. Weiters sind die Pizzazusteller auch berechtigt, Aufträge abzulehnen. Pro ausgeführte Botenfahrt erhalten die selbständigen Pizzazusteller ein Entgelt von € 2,33,-
pro Zustellung. Sämtliche Betriebsmittel für Botenfahrten haben die jeweiligen Zusteller selbst zur Verfügung zu stellen, insbesondere das eigene Fahrzeug. Sofern Warmhalteboxen vom Zusteller nicht beigebracht werden, wird diesem vom Einspruchswerber eine Warmhaltebox zwar zur Verfügung gestellt, doch haftet der Zusteller für jeglichen Schaden daran, bzw. auch für den Verlust dieses Betriebsmittels. Desweiteren haben die selbständigen Zusteller die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit, wie insbesondere Kosten für Benzin, Reparaturen der Fahrzeuge, Polizeistrafen, Kosten des Mobiltelefons etc. selbst zu bezahlen und leistet der Einspruchswerber diesbezüglich keinen wie auch immer gearteten Ersatz. Jeder selbständige Zusteller kann Botenfahrten für andere Auftraggeber durchführen. Jeder selbständige Zusteller unterliegt keinem wie auch immer gearteten Konkurrenzverbot. Die selbständigen Zusteller waren und sind vollkommen weisungsfrei. Die einzige Vorgabe besteht lediglich in der Vorgabe in der Lieferadresse. Die selbständigen Zusteller mussten ihre Tätigkeit nicht selbst ausüben, sondern waren auch berechtigt für übernommene Aufträge Stellvertreter zu beauftragen. Jeder selbständige Zusteller hat das wirtschaftliche Unternehmerrisiko selbst zu tragen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, als diese lediglich für einen bestimmten Zeitraum zur Auslieferung von Speisen des Einspruchswerbers sich angeboten haben, jedoch von der Anzahl der Bestellungen und der daraus resultierenden Botenfahrten bezogen auf das zu erzielende Entgelt abhängig waren (...)." Rechtlich argumentierte der Einspruchswerber im Wesentlichen, dass die von der WGKK zitierte Entscheidung des VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 nicht einschlägig sei, da der Sachverhalt anders gelagert sei, der Einspruchswerber zusätzlich zum laufenden Personal Personen als Dienstnehmer beschäftige, die ebenfalls Zustelldienste erbringen. Im vorliegenden Fall sei die Zurverfügungstellung des eigenen Fahrzeuges als "wesentliches Betriebsmittel" zu qualifizieren, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Kosten für das Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden, zumal der Pizzazusteller über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und daher zwingendermaßen einkommensteuerpflichtig sei.
3. In einer Stellungnahme vom 27.02.2013 wies die WGKK zunächst darauf hin, dass für das Verfahren von Versicherungsträgern insbesondere nicht die im zweiten Teil des AVG genannten Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren gelten. Der vorliegende Sachverhalt sei im Wesentlichen nicht strittig, vielmehr würde in erster Linie die rechtliche Beurteilung des an sich klaren Sachverhaltes durch die Kasse und den Einspruchswerber divergieren. Die WGKK führt weiters aus, dass der Einspruchswerber laufend angemeldete Dienstnehmer beschäftige, die im Wesentlichen keine anderen Tätigkeiten verrichten als die verfahrensgegenständliche Person außer, dass sie auch Waren zum Geschäftslokal führen. Die Zusteller sollten für den Einspruchswerber den zusätzlichen Arbeitsaufwand zu den Spitzenzeiten abdecken, ohne dass sich ihre Tätigkeit von den übrigen Dienstnehmern wesentlich unterschieden hätte. Es mag sein, dass die Zusteller einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Dienstzeiten hatten, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie an bereits zugesagte Dienste gebunden gewesen seien, da sich schließlich der Einspruchswerber darauf verlassen können musste, dass ihm zu den Spitzenzeiten ausreichend Zusteller zur Verfügung waren. Wie die Zusteller ausgesagt haben, sei die Arbeitszeit im Wesentlichen vom Einspruchswerber vorgegeben gewesen und mussten sich die Zusteller im Verhinderungsfall beim Einspruchswerber melden. Es sei nach den Angaben der Zusteller nie vorgekommen, dass sich einer der Zusteller von geeigneten Dritten Personen hätte vertreten lassen. Damit scheine auch nicht zu rechnen gewesen zu sein. Ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes Vertretungsrecht liege aber nur vor, wenn es auch tatsächlich gelebt werde. Hinsichtlich der vorgebrachten Möglichkeit, einzelne Aufträge ablehnen zu können, verwies die WGKK darauf, dass dies die persönliche Abhängigkeit nur ausschließe, wenn dies sanktionslos möglich sei. Es scheine wenig lebensnah, dass der Dienstgeber die Zusammenarbeit mit den Dienstnehmern, auf die er nach eigenen Angaben zu den Spitzenzeiten angewiesen gewesen sei, weitergeführt hätte, wenn der Dienstnehmer die Aufträge laufend abgelehnt hätte. Soweit der Einspruchswerber vorbringe, die Zusteller seien nicht weisungsgebunden gewesen, da die einzige Vorgabe die Lieferadresse gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass darüber hinaus bestehende Weisungen nach der Art der Tätigkeit nicht zu erwarten gewesen seien.
4. Der Landeshauptmann von Wien hat aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der WGKK betreffend die Vollversicherungspflicht von römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 mit Bescheid vom 10.07.2013, MA 40 - SR 187.926/2013, gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG festgestellt, dass 1. römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 1. in der Zeit vom 01.05.2010 bis 31.07.2010 und vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist. 2. römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 1. in der Zeit vom 01.08.2010 bis 31.08.2010 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.
In diesem Bescheid wurde aufgeführt, dass für die Behörde unstrittig feststehe, dass römisch 40 für den Einspruchswerber der Zustellung von Pizzen an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche beschäftigt war und er diese an einen vom Einspruchswerber vorgegebenen Kundenstock auszuliefern hatte. Die Behörde folge dabei den lebensnaher erscheinenden Angaben des näher bezeichneten Zustellers, und komme zum Ergebnis, dass die Arbeitszeit vom Einspruchswerber vorgegeben war. Auch folge sie den Angaben des römisch 40 , dass Stehzeiten im Lokal zu verbringen gewesen seien, da es aufgrund der Notwendigkeit, die Zustellungen rasch durchzuführen erforderlich sei, sich im Lokal oder in der Nähe desselben aufzuhalten. Nicht glaubhaft sei, dass sich römisch 40 die Tage, an welchen er tätig werden sollte, selbst habe einteilen können, da er zur Aushilfe an stark frequentierten Zeiten benötigt wurde. Gegen dieses Vorbringen spreche auch der Vertragsinhalt. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass keine Verpflichtung zur Übernahme der laut Vertragsinhalt anXXXXherangetragenen Zustellfahrten bestanden habe. Es erscheine unglaubwürdig, jemanden als Aushilfe für Spitzenzeiten einzusetzen und ihm die freie Wahl zu überlassen, ob er die Tätigkeit letztendlich übernimmt oder nicht. Dass ein Werkvertrag aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden sei, spreche dafür, dass die Tätigkeit des XXXXnicht anders zu qualifizieren sei als die im Dienstverhältnis beschäftigten Dienstnehmer. Weiters gehe die Behörde aufgrund des Vertragsinhaltes, wonach römisch 40 für den ordentlichen Zustand der ausgefolgten Waren bis zur Übergabe hafte und auch eine Verschwiegenheitspflicht vertraglich vereinbart wurde, von keinem willkürlichem Vertretungsrecht durch betriebsfremde Dritte aus. Für die Behörde stehe fest, dass römisch 40 für die Zustellungen sein eigenes Auto und vom Einspruchswerber zur Verfügung gestellte Warmhalteboxen verwendete. Aufgrund des Gewerberegisterauszuges stehe für die Behörde fest, dass römisch 40 ab 01.02.2010 ein Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt", innegehabt habe. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde abschließend zusammengefasst ausgeführt, dass die Tätigkeit als Pizzazusteller in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaube und daher als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren sei. Da die Arbeitszeit vom Einspruchswerber vorgegeben worden sei, sich die Arbeitszeit und der Arbeitsort an den Interessen des Einspruchswerbers orientierte, römisch 40 keine Dienste sanktionslos ablehnen durfte und sich nicht willkürlich durch betriebsfremde Personen vertreten lassen durfte, gehe die Behörde vom Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des römisch 40 aus. Obwohl römisch 40 im Juli 2010 ein Entgelt in Höhe von € 323,87,- und somit unter der Versicherungsgrenze für das Jahr 2010 in Höhe von € 366,33,-
verdient hatte, sei er aufgrund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, ASVG (=Schutzmonat), im Juli 2010 in die Vollversicherungspflicht miteinzubeziehen gewesen. Da römisch 40 im August 2010 aufgrund des Verdienstes von € 305,23,- die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von €
366,33,- unterschritten hatte, sei die Vollversicherungspflicht in diesem Monat zu verneinen gewesen. Da die Vollversicherungspflicht im Verhältnis zur Teilversicherungspflicht nicht ein Minus sondern ein Aliud sei, und es der Behörde verwehrt sei, den Verfahrensgegenstand auszuwechseln, sei über die Frage der Vollversicherungspflicht für August 2010 ein gesondertes Verfahren vor der Wiener Gebietskrankenkasse zu führen.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2013, bei der Behörde eingelangt am 31.07.2013, fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und neuerlich zu entscheiden. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass die beantragte Zeugeneinvernahme erneut nicht stattgefunden habe und ebenfalls moniert, dass dadurch dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen worden sei, selbst Fragen an den Zeugen zu stellen, wodurch sich ein wesentlich anderer rechtserzeugender Sachverhalt ergeben hätte. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde eine Reihe von Fragen, welche an die Zeugen zu richten gewesen wären, aufgelistet und deren Befragung beantragt. Weiters wurde die bereits im Einspruch gegen den Bescheid der WGKK vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung wiederholt. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der WGKK wurde vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall von folgenden Prämissen auszugehen sei: Die aufgrund eines Werkvertrages beschäftigten Pizzazusteller seien weder hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes durch ein Wochendienstplan in das Unternehmen des Berufungswerbers eingegliedert gewesen und die von den Zustellern verwendeten Fahrzeuge hätten keinen Hinweis auf das Unternehmen des Berufungswerbers aufgewiesen. Auch habe der Beschwerdeführer die Pizzazusteller bei deren Tätigkeit nicht kontrolliert und auch nicht in den Zustellvorganges selbst eingegriffen. Die Pizzazusteller seien in ihrer Tätigkeit durch keine bestimmten Weisungen eingeschränkt und nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen bzw. konnten sich jederzeit vertreten lassen. Schließlich habe für die Pizzazusteller die Möglichkeit bestanden, Aufträge abzulehnen. Zudem weist der Beschwerdeführer wie bereits im Einspruch gegen den Bescheid der WGKK darauf hin, dass er laufend Personen als Dienstnehmer beschäftige und das eigene Fahrzeug des Pizzazustellers als "wesentliches Betriebsmittel" zu qualifizieren sei. Mangels gegenteiliger Feststellungen sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pizzazusteller die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwendung seines Fahrzeuges erwachsen auch steuerlich geltend mache, zumal der Pizzazusteller über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und daher zwingendermaßen einkommensteuerpflichtig sei. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass der Pizzazusteller seinem Pkw steuermindernd hätte geltend machen können. Sofern jedoch ein Pizzazusteller von dieser steuerlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, könne dies für den Beschwerdeführer nicht nachteilige Folgen nach sich ziehen, zumal dieser diesbezüglich dem unternehmerisch selbständigen Pizzazusteller keine Weisungen erteilen könne und dies ausschließlich im eigenen Ermessen des jeweiligen Pizzazustellers liege. Schließlich zeige sich aufgrund der vorliegenden Abrechnungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung, dass jeder Pizzazusteller ein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt habe. Dies lasse sich schon alleine aus der stark schwankenden Anzahl der monatlichen Botenfahrten ableiten. Vergleiche man die Zustellungen der jeweiligen Pizzazusteller zueinander unter Berücksichtigung ihrer durchschnittlich erbrachten Tätigkeiten, so ergebe sich daraus schlüssig, dass der einzelne Pizzazusteller sehr wohl ein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hatte. römisch 40 tätigte bei durchschnittlich zwei Einsätzen im Monat (gemeint: In der Woche) 131-201 Zustellungen, römisch 40 jedoch bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von drei Tagen in der Woche nur zwischen 70 und 159 Zustellungen. Das Unternehmen des Berufungswerbers sei jedoch an sieben Tagen der Woche geöffnet mit Öffnungszeiten von jeweils 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr täglich. Im gegenständlichen Fall liege daher keine wird immer geartete Pflichtversicherung vor und sei richtigerweise der Sachverhalt rechtlich dahingehend zu werden dass kein wie auch immer geartetes Dienstverhältnis, sondern vielmehr ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei.
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 13.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Am 29.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur ergänzenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben:
In der Verhandlung wurde zunächst der der Beschwerdeführer befragt, welcher zusammenfassend Folgendes angegeben hat: Im Schnitt seien täglich zwei Zusteller bei ihm tätig. Einer zu Mittag und einer am Abend dies allerdings nicht durchgängig. Stoßzeiten seien zu Mittag und am Abend jeweils für 2 Stunden, wobei zu Wochenbeginn meist weniger Betrieb sei. Die Einteilung der Mitarbeiter nehme sein Bruder einmal in der Woche mittels eines Plans/Zettels vor. Wenn jemand kurzfristig ausfalle, rufe sein Bruder einen anderen Mitarbeiter an. Während der Wartezeiten zwischen einzelnen Zustellungen, warte der Zusteller draußen im Auto bzw. gebe es einen Parkplatz vis-à-vis. Es werde dem Zusteller via Handzeichen bzw. Anrufs mitgeteilt, dass die nächste Lieferung zu erfolgen habe. Die Tische und Stühle, die im Geschäft stehen, seien dort für Personen, die während der Wartezeit auf eine Pizza, diese abholen möchten, dort kurz Platz nehmen möchten. Die Zusteller würden im Auto warten, weil in der Stunde, in der der Pizzafahrer für sie zuständig sei, die Wartezeiten zumeist kurz sei, so dass es nicht notwendig sei sich hinzusetzen. Zudem sei es im Lokal sehr eng. Hinsichtlich der Abrechnung führte er aus, dass auf der Rechnung die Kundenadresse vermerkt sei und er am Abend eine Abrechnung mit einer Liste der Zustelladressen machen würde. Wer welche Adresse angefahren habe, ergebe sich einerseits aus einem Computersystem, in dem das erfasst sei und auch die Zusteller selbst schreiben dies auf einen Zettel. Die Tätigkeit jener Mitarbeiter, die beim Beschwerdeführer als Dienstnehmer beschäftigt seien, unterscheide sich insofern von jener der Zusteller als diese auch Arbeiten im Lokal verrichten würden wie z. B. bei der Zubereitung einer Pizza zu helfen sowie Einkäufe für das Geschäft zu tätigen.
Zudem wurde römisch 40 insbesondere zu jenen Themen, die in der Beschwerde vorgebracht wurden, befragt. Zusammengefasst gab er Folgendes an:
Zur Abrechnung führte er aus, jeweils die täglich ausgelieferten Speisen bezahlt zu haben und am Monatsende eine Honorarnote gelegt zu haben. Hinsichtlich der Vereinbarung die jeweiligen Zeiten betreffend, zu denen er für den Beschwerdeführer tätig sein solle, führte er aus, dass diese recht kurzfristig im Vorhinein vereinbart worden sind. Grundsätzlich habe er wenig mit dem Betrieb zu tun haben wollen, er habe die Pizzen bzw. die Warmhaltebehälter genommen und habe sie zugestellt. Auch gab er an, für jede Lieferung gesondert angerufen worden zu sein. Er habe ca. zehn bis 15 Minuten mit dem Auto vom Geschäftslokal entfernt gewohnt. Hin und wieder kam es vor, dass der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, direkt für eine nächste Zustellung zurückzukommen. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, auch römisch 40 zur Überbrückung von Stoßzeiten gebraucht zu haben. Den Treibstoff für das Auto sowie allfällige Verwaltungsstrafen - zu denen es nie gekommen sei - habe er getragen. Wie im Fall der Verhinderung vorgegangen worden sei, wisse er nicht. Eine Wärmetasche habe er ebenso nie beschädigt und wisse daher nicht, wer für den Schaden aufzukommen habe. Auch habe er eine eigene Pizzatasche im Auto gehabt. Er sei bei Zustellungen nicht kontrolliert worden und das Auto habe keine Werbeaufschrift vom Geschäftslokal des Beschwerdeführers getragen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Zuge einer GPLA-Prüfung beim Beschwerdeführer über den Zeitraum 01/2007 bis 12/2011 wurde anhand der Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers festgestellt, dass dieser Pizzazusteller beschäftigt habe. Mit römisch 40 wurde am 12.09.2012 von der Wiener Gebietskrankenkasse eine Niederschrift aufgenommen. Bei der am selben Tag mit dem Beschwerdeführer aufgenommen Niederschrift wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung bis zum 12.10.2012 nachzureichen, was an diesem Tag erfolgte. Mit Schreiben vom 12.110.2012 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid betreffend Pizzazusteller.
römisch 40 war jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 durchgehend als Speisenzusteller für den Beschwerdeführer tätig.
römisch 40 hat im Juli 2010 ein Entgelt in Höhe von € 323,87,- und im August 2010 einen Verdienst von € 305,23,- bezogen. römisch 40 verfügte über keine Arbeitserlaubnis. römisch 40 meldete am 01.02.2010 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zu lässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Er ist keinem generellen Konkurrenzverbot und keinen "personenbezogenen" Weisungen unterlegen. römisch 40 war für den Beschwerdeführer als Zusteller vornehmlich zu Stoßzeiten tätig. Diese waren mittags bzw. abends ab 19:00 Uhr für jeweils zwei Stunden. Steh- und Wartezeiten hat römisch 40 in der Nähe des Geschäftslokals im Auto verbracht. römisch 40 war zur ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Die Pizzen wurden im Geschäftslokal des Beschwerdeführers in Warmhaltetaschen des Beschwerdeführers inklusive Zustelladresse an ihm übergeben, zum Teil hat römisch 40 seine eigene Warmhaltetasche verwendet. Der Beschwerdeführer wies römisch 40 an, wohin die Lieferung der Pizzen zu erfolgen habe. Die von römisch 40 durchgeführten Zustellungen erfolgten mit einem von ihm selbst beigestellten PKW. Eine Ablehnungsmöglichkeit ohne langfristige Sanktion ist nicht möglich gewesen. römisch 40 ist einer Pflicht zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterlegen. römisch 40 hat sich im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie vertreten lassen bzw. hat selbst keine Vertretung organisiert. Er ist unstrittig nach der Anzahl der erfolgten Zustellungen bezahlt worden. Eine gewisse Kontrollmöglichkeit des Beschwerdeführers hat über die Abrechnung bestanden. römisch 40 ist pro erfolgter Zustellung mit einem Fixbetrag bezahlt worden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die GPLA-Prüfung, die Niederschrift und die schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Der Zeitraum der Beschäftigung ergibt sich aus den Buchhaltungsunterlagen sowie aus den ebenfalls im Akt befindlichen Honorarnoten. Das Fehlen einer Arbeitserlaubnis für den fraglichen Zeitraum ergibt sich aus der Aussage des XXXXin der Niederschrift.
Dass römisch 40 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zu lässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Gewerbeanmeldung.
Ein generelles Konkurrenzverbot ist weder im Rahmenwerkvertrag enthalten noch ergeben sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus den Niederschriften bzw. der Sachverhaltsdarstellung oder den Darstellungen des Beschwerdeführers im Einspruch bzw. der Beschwerde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort und zum arbeitsbezogenen Verhalten - sohin zur persönlichen Arbeitspflicht von römisch 40 -, zum tatsächlich gelebten Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis und zur Entlohnung stützen sich auf die Niederschriften, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Arbeitszeiten kann der Behörde gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer hier zwar Dispositionsmöglichkeiten gehabt haben dürfte, hinsichtlich der konkreten Zeiten (mittags und abends) war er jedenfalls an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gebunden. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung an die Behörde vom 12.10.2012 angegeben, dass die Beschwerdeführer Tage bekannt gegeben haben, an welchen sie Zustellungen übernehmen könnten und anschließend vom Beschwerdeführer ein Zeitrahmen bekannt gegeben wurde, in dem sie für ihn "stand by" zu Verfügung stehen sollten. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer konkretisierend an, dass sein Bruder, die Einteilung einmal wöchentlich durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeit vom Beschwerdeführer vorgegeben wurde und sich diese letztlich ausschließlich an seinen betrieblichen Bedürfnissen orientiert hat. Soweit römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, für jede Pizzazustellung gesondert angerufen worden zu sein und zwischen einzelnen Lieferungen nach Hause gefahren zu sein, erscheint dies nicht glaubwürdig. Einerseits stehen diese Angaben im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie in dessen schriftlichen Sachverhaltsstellungnahmen, in denen stets angegeben wurde, dass die Beschwerdeführer die Tage, an denen sie zur Verfügung stehen, im Vorhinein bekannt geben sollten und er ihnen anschließend bekannt gegeben hat, wann sie für ihn "stand by" stehen sollten. Andererseits ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Pizzazusteller, der Zustellungen in Stoßzeiten von ca. zwei bis drei Stunden übernehmen solle, zwischen den einzelnen Lieferungen nach Hause fährt, wobei er einen Anfahrtsweg von 10 bis 15 Minuten in Kauf nimmt und damit hin und retour ca. 30 Minuten Wegzeit zurücklegen würde. Aus diesem Grund wird bezüglich der Arbeitszeit den in der Niederschrift erfolgten Aussagen sowie den Stellungnahmen des Beschwerdeführers gefolgt. Aus denselben Überlegungen wird auch davon ausgegangen, dass römisch 40 , Wartezeiten in der Nähe des Lokals im Auto verbracht hat. Wenn darauf hingewiesen wurde, dass das Geschäftslokal nicht ausreichend groß sei, dass der Zusteller darin Wartezeiten verbringen konnte, so ist zudem anzumerken, dass dieser - wie auch die anderen Zusteller - diese in der unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals (Parkplatz vis-à-vis) verbracht hat bzw. der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es in Stoßzeiten in der Regel nicht zu Wartezeiten gekommen ist. Zudem haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass die Speisen von dort abzuholen und anschließend stets und ausschließlich an vom Beschwerdeführer vorgegebene Zustelldressen zu liefern waren. "Personenbezogene" Weisungen können aufgrund des Aktenmaterials sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht festgestellt werden. Dass römisch 40 zur ordnungsgemäßen und zeitgerechten Zustellung verpflichtet war, ergibt sich aus der mit "Werkvertrag" titulierten Vereinbarung; so aus Pkt. 3 des Werkvertrages, wonach der Auftragnehmer für den ordentlichen Zustand der ausgefolgten Ware bis zur Übergabe an den Empfänger haftet; aus Pkt. 8 des Vertrages, wonach Entgelt "je ordnungsgemäß durchgeführter Zustellung" geleistet wurde sowie aus der ebenfalls in Pkt. 8 enthaltenen Anordnung, wonach für nach kaufmännischen Grundsätzen nicht ordentlich bzw. nicht zeitgerecht durchgeführten Zustellungen die angeführten Verrechnungssätze entsprechend dem dem Auftraggeber entstandenen Schaden reduziert werden würden. Wenngleich der Beschwerdeführer zusätzlich zur Beschwerde auch in der mündlichen Verhandlungen angegeben hat, dass keine Kontrolle bzw. Weisungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit erfolgt sind, so ist einerseits auf die oben dargelegten Bestimmungen des Vertrages hinzuweisen sowie der Begründung der Behörde zur folgen, dass diese nach der Art der Tätigkeit auch nicht erwartet werden können und insoweit darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zustellung von Speisen, um einfache manuelle Tätigkeiten handelt (siehe dazu näher Pkt. 3.5.). Auch ist ein Bedarf an einer regelmäßigen Überprüfung der Zustellungen durch den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, da ohnehin zu erwarten ist, dass sich der jeweilige Kunde im Fall der Nichtzustellung beim Beschwerdeführer melden würde. Dass sich römisch 40 nicht vertreten hat lassen, ergibt sich aus den Niederschriften. So hat römisch 40 in der Niederschrift vor der WGKK angegeben, nie eine Zustellung abgelehnt zu haben. Wenn er demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, hin und wieder abgesagt zu haben, so ist darauf zu hinzuweisen, dass nicht er eine Vertretung organisiert hat, sondern dies stets der Beschwerdeführer getan hat. Es ist daher nicht davon auszugehen ist, dass römisch 40 einen Zustelldienst unternehmerisch geführt hat. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass jederzeit die Möglichkeit zur Ablehnung eines Auftrages bestanden habe, so ist nicht glaubhaft, dass eine regelmäßige oder häufige Ablehnung von Aufträgen ohne Sanktion geblieben wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass ein Zusteller, der zur Überbrückung von Stoßzeiten engagiert wird, in der Zeit in der er für den Beschwerdeführer "stand by" gewesen ist, regelmäßig einzelne Zustellaufträge hätte sanktionslos ablehnen können. Die mit dem Vertretungsrecht im Zusammenhang stehende Feststellung zur Pflicht zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rahmenwerkvertrag. Aus den Niederschriften im Verwaltungsakt, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, dem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergeben sich ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.
Die Feststellung, dass Warmhaltetaschen des Beschwerdeführers sowie solche des XXXXbzw. der Pkw des römisch 40 verwendet wurden, ergibt sich aus den Niederschriften im Verfahren, den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass römisch 40 für beschädigte Warmhaltetaschen hätte haften müsse, ändert an der Tatsache, dass er auch die Warmhaltetaschen des Beschwerdeführers verwendet hat, nichts.
Dass die Abrechnung durch einen Fixbetrag erfolgt ist, ergibt sich aus dem Rahmenwerkvertrag sowie aus den Angaben der Parteien im Verfahren. Dass durch die Abrechnung eine gewisse Kontrollmöglichkeit des Beschwerdeführers bestanden hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Parteien im Beschwerdeverfahren, insbesondere aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach im Kassensystem die Zustelladressen verzeichnet sind und der Zusteller und der Beschwerdeführer zusätzlich eine Liste mit jenen Zustelladressen führte, an die der Zusteller zugestellt hat. Diese Listen wurden im Zuge der Abrechnung miteinander abgeglichen. Aus dieser Vorgehensweise ist eine gewisse Kontrollmöglichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen lauten:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. ...14
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) (...)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der ab 01.08.2009 geltenden Fassung:
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
----------
1. -einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. -eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
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a) -dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) -dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) -dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) -dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Beginn der Pflichtversicherung
Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) (...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF
Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung "bloßer" Speisenzustellfahrten - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeiten wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Worin ein von römisch 40 zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Zustellung von Speisen nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass römisch 40 im Rahmen der Niederschrift angegeben hat, dass ein Werkvertrag mangels Arbeitsbewilligung vereinbart wurde. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung des römisch 40 gegeben ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht entscheidungserheblich ist, da daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.5.2. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, dh. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass römisch 40 nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war und sich jederzeit beliebig vertreten habe lassen konnte, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. In der Praxis wurden die jeweiligen Lieferaufträge, die er während der vereinbarten Zeit angenommen hat, vonXXXX selbst erledigt bzw. hat römisch 40 sämtliche Zustellungen selbst durchgeführt. römisch 40 hat nach den Ausführungen in Niederschrift niemals nach der Art eines selbständigen Unternehmers die von ihm übernommenen Zustellaufträge nach Gutdünken an Dritte delegiert und sich auch nie aus diesen Gründen durch Hilfspersonen oder Subunternehmer vertreten lassen. Diesbezüglich gab er im Rahmen der Niederschrift vor der WGKK auch an, dass er nie einen Lieferauftrag abgelehnt habe. Wenn er demgegenüber in der Beschwerdeverhandlungen angegeben hat zum Teil abgesagt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass er nicht angeben konnte, wie im Fall der Verhinderung vorgegangen wurde, woraus insbesondere geschlossen werden kann, dass er keine Vertretung bereit gestellt hat. Auch spricht eine Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis vergleiche VwGH 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041 unter Hinweis auf VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0041). In einer Gesamtschau kann der vorliegende Fall, in dem das Vertretungsrecht tatsächlich nicht gelebt wurde, nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur qualifiziert werden (zur Vertretungsbefugnis vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0078 mwN).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass römisch 40 weder hinsichtlich der Arbeitszeit noch des Arbeitsortes durch einen Wochendienstplan in das Unternehmen eingegliedert war, noch Weisungen unterlegen ist und auch nicht kontrolliert wurden, kann ebenso wenig gefolgt werden. Zwar hatte römisch 40 keine fixen Wochentage, an denen er für den Beschwerdeführer tätig wurde, jedoch ergibt sich aus der Niederschrift, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sowie dessen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, dass die Einteilung durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder im Vorhinein stattgefunden hat. Hinsichtlich der Möglichkeit der Absage, wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, dass solche zwar vorgekommen sein mögen, Ersatz in solchen Fällen ausschließlich vom Beschwerdeführer gesucht wurde und häufige kurzfristige Absagen auch nicht vorgebracht worden sind. Insoweit war römisch 40 hinsichtlich der Arbeitszeit an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. römisch 40 konnte seine Arbeitszeit - insbesondere die Zeitpunkte konkreter Lieferungen - somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen des Beschwerdeführers abhängig. Auch hinsichtlich des Standortes war römisch 40 an die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gebunden. Diese Bindung ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er Wartezeiten zumindest in unmittelbarer Nähe des Lokals verbracht hat und andererseits Zustellungen ausschließlich ausgehend vom Geschäftslokal an vom Beschwerdeführer vorgegebene Kundenadressen erfolgt sind. Dem Beschwerdeführer ist durch die Erfassung jeder Speisenzustellung im Kassen-EDV-System auch eine Kontrollmöglichkeit XXXXLeistung betreffend zugestanden. Damit wurden die jeweiligen Zustelladressen registriert und anhand einer Liste des Zustellers sowie des Beschwerdeführers die Abrechnung der jeweiligen Zustellungen kontrolliert. Auch die sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden vorgegebenen Vorschriften hinsichtlich eines Zustellvorganges (Haftung für den ordentlichen Zustand, Zahlung nur bei ordnungsgemäßer Zustellung) sind letztlich als Indiz für die persönliche Anhängigkeit zu werten. Eine unternehmerische Struktur kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass römisch 40 jeweils nach der Anzahl der durchgeführten Zustellungen bezahlt wurde vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038). In einer Gesamtschau ist daher ersichtlich, dass römisch 40 keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen Mitarbeitern und keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungspielraum hatte, sondern die Arbeitsleistung von römisch 40 römisch 40 auf den Bedarf des Betriebes des Beschwerdeführers abgestimmt war. römisch 40 konnte nicht selbstbestimmt agieren und war der Kontrolle und den Weisungen des Beschwerdeführers ausgesetzt.
Hinzu kommt, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die von römisch 40 verrichteten Tätigkeiten, nämlich Zustellung von Speisen und Getränken, sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren, zumal diese Tätigkeiten römisch 40 in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt haben. Aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen - insbesondere dem Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, der Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers und der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, - ist das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abzuleiten. Daran vermag auch die vorgebrachte Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch XXXXnichts zu ändern vergleiche nochmals VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269, sowie vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0069), zumal zumindest teilweise die Wärmetaschen für die Speisen vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Insofern ist es nicht relevant, wer für das Fahrzeug und die damit verbunden Kosten aufgekommen ist bzw. dass das Fahrzeug keine Reklame aufgewiesen hat.
Zudem ist, da dies in der Beschwerde übersehen wird, darauf hinzuweisen, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. vergleiche VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen. Soweit in der Beschwerde ein unternehmerisches Risiko vorgebracht wird, ist abschließend jedoch darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.
In einer Gesamtschau des vorliegenden Falles ist somit von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen.
Schließlich ist der Behörde zu folgen, wenn sie festgestellt hat, dass römisch 40 in der Zeit vom 01.08.2010 bis 31.08.2010 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat römisch 40 im Juli sowie im August 2010 einen Verdienst unterhalb der für 2010 gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG geltenden Geringfügigkeitsgrenze erhalten, so dass unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 11, Absatz 4, ASVG, für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.08.2010 keine Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestanden hat.
Die Beschwerde vermag somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 10.07.2013 nicht darzutun und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an in Pkt. 3.5. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl insbesondere VwGH, 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269, und die jüngste Entscheidung vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069, des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG) und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2004528.1.00