Bundesverwaltungsgericht
01.10.2015
W147 2109448-1
W147 2109448-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. Dezember 2014, Teilnehmernummer: 1010252853, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, 4, 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, Paragraph 31, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk - ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer teilte nach Erkundigungsschreiben der GIS vom 22. November 2013 der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. März 2014 mit, dass er in seinem Haushalt über einen Breitbandinternetanschluss verfüge.
2. Mit Schreiben vom 25. März 2014 informierte die GIS den Beschwerdeführer über die allgemeine Gebührenpflicht bei Besitz eines Computers mit Internetanschluss und legte ihm zur Beantwortung ein Auskunftsbegehren, welche Rundfunkempfangsanlagen am von ihm angeführten Standort betrieben werden, vor.
3. Mit E-Mail vom 28. März 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, einen Computer mit Internetanschluss zu betreiben.
4. Die GIS meldete für den Beschwerdeführer per 1. März 2014 eine Rundfunkempfangsanlage Radio an. Dem Beschwerdeführer wurde eine Meldebestätigung der GIS vom 26. Mai 2014 übermittelt.
5. Auf Anfrage des Beschwerdeführers, wofür er angemeldet sei, wurde diesem von der belangten Behörde am 2. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei der Meldung um eine "Radiomeldung" handle.
6. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als vorläufiges Ermittlungsergebnis mit, dass der Beschwerdeführer laut retourniertem Auskunftsbegehren vom 25. März 2014 und seinem Schreiben vom 3. März 2014 einen Computer mit Internetanschluss am von ihm angegebenen Standort betreibe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die genaue Gerätebezeichnung, die Form des Internetanschlusses auf seinem Standort, die Gerätekonstellation, über welche der Empfang der Programme des österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, ORF -Gesetz auf seinem Standort ermöglicht werde, bekannt zu geben, und anzugeben, ob die Gerätekonstellation mit Lautsprechern ausgestattet sei.
7. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er über einen Internetanschluss verfüge und einen Computer mit den Lautsprechern der Firma Logitech betreibe.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio an der angegebenen Standortadresse in der Höhe von insgesamt 64,62 vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über den im Spruch genannten Zeitraum und an dem im Spruch genannten Standort über einen Breitband-Internetanschluss verfüge und an diesem (jedenfalls) einen Computer mit Lautsprechern betreibe. Mit diesem könnten (jedenfalls) die über das Internet unter http://radio.orf.at/ verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks wahrnehmbar gemacht werden. Diese würden synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung vollständig verbreitet und könnten ohne weitere Voraussetzungen über einen Web-Browser wahrnehmbar gemacht werden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines Computers mit Internet-Anschluss würden sich insbesondere aus dem (glaubwürdigen) Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellung, dass mit dieser Gerätekonstellation die über das Internet verbreiteten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden könnten, ergebe sich aus der notorischen Tatsache, dass ein Computer mit Internetanschluss regelmäßig über ein Programm zur Darstellung von Webseiten ("Browser") verfüge und, wie sich aus der Einschau in http://radio.orf.at/ ergebe, auf einer solchen die Hörfunkprogramme des ORF ohne weitere Voraussetzungen vollständig und synchron wahrnehmbar gemacht werden könnten. Überdies seien die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens der GIS vom 23. Mai 2014, wonach am vom Beschwerdeführer angeführten Standort ein Internetanschluss vorhanden sei und damit Rundfunk wahrnehmbar gemacht werden könne, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht bestritten worden.
Relevant für das Entstehen oder die Beendigung der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gem. Paragraph 3, Absatz eins, RGG sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG das Betreiben oder das Betriebsbereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden. Eine solche sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RGG ein technisches Gerät, das "Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar" macht.
Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage sei daher, ob es sich bei dem vom Rundfunkteilnehmer betriebenen, über das Internet gestreamte Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar machenden Computer mit (Breitband-) Internetanschluss um eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd Paragraph eins, Absatz eins, RGG handle. In der Literatur (Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze, Anmerkung zu Paragraph eins, RGG) werde dies im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass es sich bei der für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet verwendeten Streaming-Technologie um eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen dem Nutzer und dem Streaming-Server handle, der es aufgrund der technischen Limitierung der gleichzeitigen Verbindungen an der den "Rundfunk" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk kennzeichnenden Eigenschaft der "Verbreitung an die Allgemeinheit" im Sinne einer "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" mangele, sodass diese Technologie nicht unter "Rundfunk" iSd BVG-Rundfunk und ein mittels dieser Technologie Rundfunkprogramme empfangendes Gerät nicht unter die "Rundfunkempfangseinrichtung" iSd " 1 Absatz eins, RGG subsummiert werden könne. Allerdings werde diese Rechtsansicht zwischenzeitlich als "längst technisch überholt" erachtet. Berücksichtige man die Fülle der in durchaus akzeptabler Qualität verfügbaren Streaming- oder Webcastingangebote, so könne das Argument, dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten, nicht (mehr) überzeugen. (Kogler, TV (On Demand), 2010, S. 73ff)
Abgesehen davon, dass der VfGH schon in VfSlg, 9909 aus 1983, ("Lentia") einen in einer Wohnhausanlage an einen ebenso begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als " Rundfunk" iSd BVG-Rundfunk qualifiziert habe und gleiches daher auch für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme gelten müsse, sei die Ansicht, dass die für die für die Übertragung einer Darbietung iSd BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Geräts als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sein solle, aus Sicht der erkennenden Behörde aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, RGG, der ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle, nicht abzuleiten. Es sei hier zwischen der von Paragraph eins, Absatz eins, RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen iSd BVG-Rundfunk und der in Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrages 1163/A 20. Gesetzgebungsperiode soll Paragraph eins, Absatz eins, RGG die "funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es daher nicht an, entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde. Auch in Deutschland würden PCs mit Internetanschluss bei wortidentem Gesetzeswortlaut mit Österreich als Rundfunkempfangseinrichtung gewertet vergleiche etwa Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 22. August 2012, 1 BvR 199/11).
Paragraph eins, Absatz eins, RGG sei daher in diesem Sinn auszulegen und (lediglich) zu fragen, ob das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät den Rundfunkkonsum ermögliche:
Den Feststellungen zufolge mache der vom Rundfunkteilnehmer betriebene Computer (Notebook) mit Internetanschluss die über das Internet unter http://radio.orf.at/ synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung verbreiteteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks wahrnehmbar. Bei den Hörfunkprogrammen des ORF handle es sich unzweifelhaft um "Rundfunk" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk, konkret bzw. hinsichtlich einzelner Inhalte um "Darbietungen iSd BVG-Rundfunk".
Das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät mache daher iSd Paragraph eins, Absatz eins, RGG "Darbietungen im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar" und sei somit als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, RGG - des Betriebs bzw. des Betriebsbereithaltens der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden - ebenso gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
9. In gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Schaffung eines freien Zugangs zu den Internetangeboten des ORF (Radioprogramm per Streaming) in Kombination mit der Festsetzung eines dafür allfälligen allgemeinen Entgelts stelle einen massiven Eingriff in allgemeine (Konsumenten)Rechte dar. Der ORF könnte seinen digitalen Sendeinhalt nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung stellen. Dies würde jenen nicht an den Programmen des ORF interessierten Nutzern des Internets jedenfalls vom Generalverdacht des "Schwarzhörens" befreien und ihnen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren ersparen. Durch die derzeit vertretene Rechtspraxis des GIS komme es zudem zu einer Diskriminierung von Internetnutzern in Österreich im Vergleich zu anderen (insbesondere) EU-BürgerInnen. Das Streaming-Angebot des ORF sei auch im Ausland abrufbar, dort jedoch nicht gebührenpflichtig.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Nach Auskunftsersuchen der GIS, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am vom Beschwerdeführer angeführten Standort betrieben werden, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail vom 28. März 2014 mit, einen Computer mit Internetanschluss zu betreiben.
2. Daraufhin meldete die GIS per 1. März 2014 eine Rundfunkempfangsanlage Radio für den Beschwerdeführer an.
3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer um nähere Angaben zu seiner Rundfunkempfangseinrichtung mit Internetanschluss ersucht.
4. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er über einen Internetanschluss verfüge und einen Computer mit den Lautsprechern der Firma Logitech betreibe.
5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 zur Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio an der angegebenen Standortadresse in der Höhe von insgesamt 64,62 aufgefordert.
6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendendes bzw. von der GIS angewandtes Recht:
3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte betreffend, lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, über gegenständliche Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet wortwörtlich:
"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.2.2. Paragraph eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."
Artikel römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, (BVG-Rundfunk) lautet:
"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."
Paragraph 2, RGG besagt:
"Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."
Paragraph 3, Absatz eins, RGG hat folgenden Wortlaut:
"Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radioempfangseinrichtungen 0,36 Euro und für Fernsehempfangseinrichtungen 1,16 Euro. hat unter Mitwirkung aller Studios
Gemäß Paragraph 4, RGG ist mit der Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundenen Abgaben und Entgelte die GIS Gebühren Info Service GmbH betraut.
Paragraph 31, Absatz eins, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk - ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013,, lautet wortwörtlich:
"Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt(Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirekt hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag."
Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G lautet:
"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, ABS. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,) ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Kunstförderungsbeitrag zu entrichten.
Schließlich unterliegt gemäß Paragraph eins, Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,) der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Paragraphen eins und 2 Rundfunkgebührengesetz) in Wien einer Abgabe (Kulturförderungsbeitrag). Die Einbringung der Abgabe obliegt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. der Revisionswerberin; über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet nach Paragraph 8, leg. cit. das Verwaltungsgericht Wien.
3.3. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt die Frage zugrunde, ob der Computer des Beschwerdeführers mit Lautsprechern und Internetanschluss eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des RGG darstellt und somit Auslöser für eine Rundfunkgebührenpflicht sein kann.
Die belangte Behörde meldete nach Erhalt der Mitteilung, der Beschwerdeführer besitze einen Computer mit Internetanschluss, für ihn per 1. März 2014 eine Rundfunkempfangsanlage Radio an.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, der Computer des Beschwerdeführers mit Lautsprecher und Internetanschluss sei eine Rundfunkempfangseinrichtung, mit welcher der Empfang von Rundfunkübertragungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974, nach Paragraph eins, Absatz eins, RGG möglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber folgende Auffassung:
"Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht von Twaroch/Buchner (aaO) an, wonach der historische Gesetzgeber mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte (siehe zur teleologischen Reduktion von Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk auch Berka, aaO; Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis, aaO). In diesem Sinne sind auch die ErlRV zum Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu verstehen.
(...)
"Live-Streaming" fällt daher zwar unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vergleiche nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd Paragraph eins a, Ziffer 2, ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des "Rundfunks" iSd BVG-Rundfunk.
Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Privatradiogesetz.
Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät vergleiche Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
(...)
Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer." (VwGH 30. 6. 2015, 2015/15/0015)
Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend stellt im gegenständlichen Fall auch das erkennende Gericht fest, dass der Computer des Beschwerdeführers mit Internetanschluss alleine keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des RGG darstellt. In Bezug auf eine allfällige Rundfunktechnologie wie z.B. Radiokarte oder DVB-T-Modul wurden seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Vorschreibung der Rundfunkgebühren erfolgte auf Grundlage der verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse somit zu Unrecht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, 2015/15/0015, zu verweisen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2109448.1.00