BVwG
30.09.2015
W121 2103452-1
W121 2103452-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter Poppenberger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , VN römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Verhängung einer Ausschlussfrist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin steht mit Unterbrechungen (Wochengeldbezug, Krankengeldbezug, Kinderbetreuungsgeldbezug, kurzes Dienstverhältnis) seit römisch 40 im Leistungsbezug und hat zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € römisch 40 inklusive zwei Familienzuschlägen bezogen.
In der Betreuungsvereinbarung des AMS mit der Beschwerdeführerin vom römisch 40 wurde festgehalten, dass ihre Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert ist.
Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Zimmermädchen beim 4-Stern Hotel-Restaurant römisch 40 der Familie römisch 40 in römisch 40 für ein Voll- oder Teilzeitdienstverhältnis angeboten.
Im Mail der Fa. römisch 40 GmbH vom römisch 40 an das AMS römisch 40 wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 um römisch 40 Uhr vorgestellt habe. Nach Durchsicht des Lebenslaufes sei vom potenziellen Dienstgeber festgestellt worden, dass sie überqualifiziert sei. Da sie jedoch in römisch 40 wohne - somit am Arbeitsort -, wäre die freie Stelle für den Dienstgeber als auch für sie von Vorteil gewesen. Es sei eine verlässliche Arbeitskraft gesucht worden und die Beschwerdeführerin eindringlich gefragt worden, ob sie diese Stelle wirklich annehmen wolle. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch erklärt, dass sie einen "Rutschwirbel" hätte und nicht auszuschließen sei, dass sie aufgrund der Kreuzbeschwerden schon bald in Krankenstand gehen könnte, da der Dienstgeber ja eine Einstellung mit ihr riskieren würde. Die Firma habe kein Risiko eingehen wollen und sei die Beschwerdeführerin daher nicht eingestellt worden.
Niederschriftlich gab die Beschwerdeführerin am römisch 40 beim AMS römisch 40 an, dass sie keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit erhebe. Sie betonte, dass sie die Stelle, wenn sie diese bekommen hätte, auch angenommen hätte. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärte die Beschwerdeführerin wie folgt:
"Frau römisch 40 hat meinen Lebenslauf gesehen und sofort gemeint, dass ich überqualifiziert sei und sie daher mit mir nichts anfangen könne, da ich sofort weg sei, sobald ich etwas in meinem Qualifikationsbereich fände. Ich betonte mehrmals, dass ich die Stelle sehr gerne annehme, wenn sie es mit mir versuchen möchte, man aber natürlich keine Garantie abgeben kann, wie lange man bleibt. Fr. römisch 40 sprach davon, dass die Stelle die nächsten Jahre besetzt sein sollte. Frau römisch 40 meinte mehrmals, sie brauche jemanden der bleibt und auf den sie sich verlassen kann. Da ich ein sehr ehrlicher Mensch bin, wurde ich mehr und mehr verunsichert. Ich weiß dass ich auf Grund meiner Rückenprobleme diesen Anforderungen von Fr. römisch 40 nicht entspreche, da Krankenstände sehr wahrscheinlich sind. Ich hatte das Bedürfnis Frau römisch 40 zu ihrem Wohl über diesen Sachverhalt aufzuklären, gleichzeitig hatte ich aber auch die große Angst, dass durch diese Mitteilung eine Sperre durch das AMS erfolgt. Daher bat ich Sie diese Aussage vertraulich zu behandeln und dem AMS gegenüber nicht zu erwähnen. Ich bin Alleinerzieherin und Alleinverdienerin und habe für zwei ( römisch 40 jährige) Kinder zu sorgen. Ich habe keine finanziellen Rücklagen, bekomme keine Alimente. Es ist sicher verständlich, wenn ich auf Grund dieses enormen existentiellen Drucks keinen souveränen Eindruck machte und Frau römisch 40 über dieses Bewerbungsgespräch verärgert war. Die Folge davon war wohl, dass sie ihre Email für das AMS so formuliert hat, dass es den Eindruck macht, ich hätte die Stelle vereitelt. Ich habe Frau römisch 40 gegenüber immer wieder betont, dass ich die Stelle sehr gerne annehme, wenn Sie mir die Chance gibt. Die Formulierung ‚Sie ist ja arbeitswillig und ich könne es ja mit ihr riskieren' von Frau römisch 40 in ihrer Email an das AMS, die sehr nachteilig für mich formuliert ist, kann ich mir nur folgendermaßen erklären: Fr. römisch 40 hat des öfteren gemeint, dass es ihr Risiko ist, wenn sie jemanden (überqualifizierten) wie mich einstellt. Wenn es nicht funktioniert, sei es ihr Risiko, sie müsse wieder jemanden suchen, einschulen usw. Worauf ich meinte, wenn sie es mit mir riskieren wolle, im Sinne von wenn sie mich nehmen wolle, nehme ich die Stelle sehr gerne. Der Umstand, dass ich Frau römisch 40 über meine Rückenprobleme informiert habe, wird mir als Vereitelung ausgelegt. Daraus kann ich nur den Auftrag von AMS und Gesetzgeber ableiten, die Unwahrheit zu sagen bzw. für den Arbeitgeber wichtige Informationen zu verheimlichen. Ich bin erschüttert über die Brutalität von AMS (als ausführendes Organ) und Gesetzgeber, der solche Gesetze verabschiedet, die Menschen in solche Not stürzt."
Die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 hat mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom römisch 40 ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim zugewiesenen Beschäftigungsangebot als Zimmermädchen bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden laut Einschätzung der belangten Behörde nicht vorliegen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen moniert, dass sie die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bestreite, da durch ein medizinisches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt bekannt sei, dass sie massive gesundheitliche Einschränkungen habe und nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar seien. Sie hätte ein Vorstellungsgespräch geführt. Frau römisch 40 habe mehrmals gemeint, dass sie eine Arbeitskraft suche auf die sie sich verlassen könne. Aufgrund der Rückenprobleme würde die Beschwerdeführerin den Anforderungen von Frau römisch 40 nicht entsprechen und seien Krankenstände wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe es als ihre Pflicht angesehen, Frau römisch 40 über diesen Umstand zu informieren. Die Beschwerdeführerin sei von Frau römisch 40 eindringlich gefragt worden, ob sie diese Arbeitsstelle wirklich annehmen wolle und habe sie bezüglich ihres Gesundheitszustandes gemeint, dass sie die Stelle gerne annehmen würde, wenn Frau römisch 40 es mit der Beschwerdeführerin versuchen wolle. Für die Firma sei es offenbar absehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit nicht lange durchhalten würde und sei sie nicht eingestellt worden. Zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung hätte die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass die Tätigkeit als Stubenmädchen unter schwere körperliche Arbeit falle. Sie hätte ihrem Berater vertraut, der über ihren Gesundheitszustand informiert sei und der Beschwerdeführerin entsprechende Stellenangebote übermittle. Sie hätte bei Aufnahme der Niederschrift ausdrücklich ihren Berater gefragt, ob die Tätigkeit in ihren Bereich fallen würde und sei dies von ihm bejaht worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei der Arbeiterkammer erkundigt und sei ihr mitgeteilt worden, dass die Arbeit als Stubenfrau unter schwere körperliche Arbeit falle, die in einem sehr engen Zeitkorsett zu erledigen und für sie daher gesundheitlich nicht zumutbar sei. Sie würde ihre Ärztin, die sie laufend behandle, ersuchen, ihr eine Bestätigung zu schreiben, dass es für sie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, diese Arbeit auszuüben. Auch würde die Beschwerdeführerin ihre Ärztin ersuchen, zu beschreiben, was für Arbeitsschritte für sie möglich und welche Belastungen zu vermeiden seien.
Sie ersuche daher den Bescheid aufzuheben und ihr Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 zu gewähren, beantragte ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass 1. der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei, dass 2. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen (Wochengeldbezug, Krankengeldbezug, Kinderbetreuungsgeldbezug, kurzes Dienstverhältnis) seit römisch 40 im Leistungsbezug stehe und zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € römisch 40 inklusive zwei Familienzuschlägen beziehe.
In der Folge wurden auszugsweise aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung (Stand römisch 40 ) die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin seit Juli römisch 40 wiedergegeben. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei und im gemeinsamen Haushalt mit zwei Kindern lebe, welche am römisch 40 und am römisch 40 geboren seien.
Laut dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Stand März römisch 40 ) habe diese Matura und ein Studium Englisch und Spanisch abgebrochen. Sie habe ihre vier Kinder zu Hause unterrichtet und eine Ausbildung zur Trainerin für Erwachsenenbildung, Ausbildung zur GER-Animationstrainerin absolviert und sich privat in den Bereichen Philosophie, Psychologie, personal Development, Englisch, Veda, Bachblüten weitergebildet.
Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom römisch 40 sei eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom römisch 40 verhängt worden. Im Zuge ihrer Pensionsbeantragung (die Klage gegen den abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei von ihr am römisch 40 zurückgezogen worden) sei von der Pensionsversicherungsanstalt ein berufskundliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde, betriebliche Vorsorge, betriebliche Pensionswesen und Pensionskassen vom römisch 40 unter Zugrundelegung des medizinischen Leistungskalküls erstellt worden. Es sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig in Angestelltenfunktion tätig gewesen sei, keinen Beruf erlernt habe und in den letzten römisch 40 Jahren vier Monate als Bürohilfskraft tätig gewesen sei. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien zumutbar und durchschnittliche emotionale Anforderungen zulässig. Sie sei in der Lage nahezu jegliche kaufmännisch-administrative Angestelltentätigkeiten auszuüben. Sie sei auch nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen, da die medizinischen Einschränkungen (hinsichtlich Arbeitshaltungen, Schweregrad und Zeitdruck) nicht stark genug seien. Weiters wären der Beschwerdeführerin zahlreiche Hilfsarbeiten möglich, z.B. Reinigungskraft, Hilfsportierin etc.. Im Ergänzungsgutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 seien Tätigkeiten im durchschnittlichen Zeitdruck bis halbzeitig überdurchschnittlich zumutbar. Kundenkontakt sei möglich, ein KFZ könne gelenkt werden. Die psychische Belastbarkeit reiche für alle bisher ausgeübten und vergleichbaren Tätigkeiten aus. Das geistige Leistungsvermögen sei nicht eingeschränkt. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 werde festgehalten, dass ihre Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert sei. Ihr Pensionsantrag sei abgelehnt worden und seien mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar. Sie habe Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte und eine Ausbildung als Geranimationstrainerin im Jahr römisch 40 , eine Trainerausbildung im Jahr römisch 40 und einen EDV-Basiskurs absolviert. Sie suche eine Stelle als Büroangestellte oder im Anlernbereich im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr. In dieser Zeit seien ihre Betreuungspflichten geregelt. Sie sei über die Zumutbarkeit von Stellen im Hilfs- und Reinigungsbereich informiert worden. Produktblätter über Eingliederungsbeihilfe und Kinderbetreuungsbeihilfe seien ihr ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführerin sei vom römisch 40 ein Kurs "Matching Work Office Profi" bei römisch 40 EDV-Informationstechnik GmbH angeboten worden, den sie am römisch 40 abgebrochen hätten, als Grund dafür habe sie die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 10, AlVG wegen ihres Bewerbungsverhaltens bei der Fa. römisch 40 GmbH angegeben. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Zimmermädchen beim 4-Stern Hotel-Restaurant römisch 40 der Familie römisch 40 in römisch 40 für ein Voll- oder Teilzeitdienstverhältnis angeboten worden. Im Mail der Fa. römisch 40 GmbH vom römisch 40 an das AMS römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass sie sich am römisch 40 um römisch 40 Uhr vorgestellt habe. Nach Durchsicht des Lebenslaufes sei vom potenziellen Dienstgeber festgestellt worden, dass sie überqualifiziert sei. Da sie jedoch in römisch 40 wohne - somit am Arbeitsort -, wäre die freie Stelle für den Dienstgeber als auch für sie von Vorteil gewesen. Es sei eine verlässliche Arbeitskraft gesucht worden und sei die Beschwerdeführerin eindringlich gefragt worden, ob sie diese Stelle wirklich annehmen wolle. Sie hätte erklärt, dass sie einen "Rutschwirbel" hätte und nicht auszuschließen sei, dass sie aufgrund der Kreuzbeschwerden schon bald in Krankenstand gehen könnte, da der Dienstgeber ja eine Einstellung mit ihr riskieren würde. Sie hätte dem potenziellen Dienstgeber noch mitgeteilt, dass er diese ehrliche Konversation nicht dem AMS mitteilen sollte, da ansonsten ihre Unterstützung gestrichen werden könnte. Sie sei ja arbeitswillig und der potenzielle Dienstgeber könne es mit ihr "riskieren". Die Firma habe jedoch kein Risiko eingehen wollen und sei die Beschwerdeführerin daher nicht eingestellt worden.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Antrag auf ärztliche Untersuchung gestellt worden sei. Laut Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber im Zuge des Antrages auf ärztliche Untersuchung umfasse die vorgesehene Tätigkeit die Reinigung der Gästezimmer, Überzug der Betten, Wechseln von Handtüchern, Ergänzung von Toilette-Utensilien und die Bringung der Schmutzwäsche in die Wäschekammer. Verwiesen wurde auf die Aussage von Frau römisch 40 , wonach eine reine Reinigungskraft körperlich schwerer arbeiten müsse als ein Zimmermädchen.
Laut Schlussfolgerung im ärztlichen Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig, da eine Depression und Tinnitus bestehe. Eine fachärztliche Therapie sei erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei zu einer Nachuntersuchung im römisch 40 eingeladen worden. Das amtsärztliche Gutachten sei der Beschwerdeführerin am römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden. Laut Krankenstandsbescheinigung sei die Beschwerdeführerin vom römisch 40 arbeitsunfähig gewesen wegen Krankheit. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages auf aufschiebende Wirkung Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 (56 Tage x Tagsatz in der Höhe von € römisch 40 = € römisch 40 ) vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerde ausbezahlt worden.
Rechtlich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Gründe gegen die Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG einwende. Laut berufskundlichem Sachverständigengutachten vom römisch 40 seien der Beschwerdeführerin zahlreiche Hilfsarbeiten möglich und werde ausdrücklich als Beispiel Reinigungskraft angeführt. Laut potenziellem Dienstgeber sei in dessen Haus die Tätigkeit als Zimmermädchen weniger anstrengend als die einer Reinigungskraft. Die vom Amtsarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 habe sich auf die Depression und einen Tinnitus bezogen und sei dies zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung am römisch 40 und der möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 kein Thema gewesen. Diese Beschwerden seien von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden, sie habe in der Niederschrift vom römisch 40 lediglich Rückenprobleme angegeben. Diese gesundheitliche Einschränkung stehe der Zumutbarkeit der Stelle aufgrund der Feststellung sowohl im Sachverständigengutachten römisch 40 als auch jenen von der Befundung am römisch 40 nicht entgegen. Eine allfällige am römisch 40 festgestellte Depression bzw. ein Tinnitus sei daher bei Beurteilung der zugewiesenen Beschäftigung im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht zu berücksichtigen gewesen. In der Niederschrift vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin einerseits betont, dass sie die Stelle angenommen hätte, wenn sie sie bekommen hätte und habe dann - mit der Aussage des Dienstgebers konfrontiert - alles angeführt, was in weiterer Konsequenz einen Dienstgeber abhalten könne, eine/n Bewerber/in einzustellen. Da der Beschwerdeführerin laut berufskundlichem Gutachten Reinigungsarbeiten zumutbar seien, sei die Tätigkeit als Zimmermädchen daher jedenfalls im Sinn des Paragraph 9, AlVG zumutbar. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und seien auch keine solche der Aktenlage zu entnehmen. Die zugewiesene Beschäftigung sei daher im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) seien die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache. Ein Arbeitsloser habe die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, die einen potenziellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhalte. Bringe der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch gesundheitliche Probleme zur Sprache - obwohl ihm die zugewiesene Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar wäre - sei diese Aussage geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sie beim Vorstellungsgespräch auf ihre gesundheitlichen Probleme und die damit möglichen verbundenen Krankenstände hingewiesen haben, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Dadurch, dass sie ihre Krankheit in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gestellt habe, werde gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber ihre gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051) und stelle dieses Verhalten eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AlVG dar. Auch wenn die angebotene Beschäftigung nach Meinung der Beschwerdeführerin für sie möglicherweise keine ideale Tätigkeit sei, so sei diese jedoch, wie festgestellt, als zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Angst vor möglichen Rückenproblemen, da eine abstrakte Gefährdung, die bei den meisten ausgeübten Tätigkeiten (auch bei Bürotätigkeiten) gegeben sei, keine andere Entscheidung herbeiführen könne. Das Arbeitsmarktservice gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorstellungsverhalten in subjektiver und objektiver Hinsicht das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zur Fa. römisch 40 GmbH verschuldet und somit den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt habe, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für acht Wochen rechtfertige. Da bereits eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei, sei die Ausschlussfrist für acht Wochen zu verhängen gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis römisch 40 anwartschaftsbegründend beschäftigt gewesen sei, seit damals beziehe sie (mit Ausnahme eines Dienstverhältnisses vom römisch 40 ) Leistungen aus der Versichertengemeinschaft. In diesen römisch 40 Jahren des Leistungsbezuges habe sie alle Möglichkeiten auch eigeninitiativ eine Beschäftigung, die ihr angenehm sei, zu suchen und anzutreten. Dies sei jedoch bis dato nicht geschehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) würden nicht vorliegen. Zur Tatsache, dass sie minderjährige Kinder zu versorgen habe, werde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150, festgestellt habe, dass sich ein Arbeitsloser mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nicht entziehen könne, zumal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliege, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie über die Brutalität vom AMS und Gesetzgeber erschüttert sind, kann nicht nachvollzogen werden, da sie bereits jahrzehntelang im Leistungsbezug stehe und damit rechnen müsse zumutbare Beschäftigungen zugewiesen zu bekommen und auch annehmen zu müssen. Dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden können. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde zuerkannt und die Leistung vorläufig bis zur endgültigen Beschwerdeentscheidung in der Höhe von € römisch 40 ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Neben der Beschwerdeführerin wurde eine Vertreterin der belangten Behörde (Vertreterin des AMS namens römisch 40 ) und ein Sachbearbeiter des AMS namens römisch 40 von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern zum gegenständlichen Fall befragt. Die Beschwerdeführerin brachte ärztliche Befunde in Vorlage.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein mit römisch 40 datiertes Schreiben, verfasst von römisch 40 vom AMS übermittelt, in diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausführlich ihre derzeitige Tätigkeit als römisch 40 beim römisch 40 erläutert habe und die einzelnen Räume durch die sie führe, beschreibe. Es handle sich dabei um eine Saisonbeschäftigung.
Das AMS habe auf die Definition im Berufsinformationssystem des AMS zu Reinigungskraft verwiesen, in welches vor der Beschwerdevorentscheidung Einsicht genommen worden sei und dies nunmehr vorgelegt werde. Weiters wurde auf das berufskundliche Gutachten vom römisch 40 verwiesen, in welchem ausdrücklich als Beispiel der Beruf als Reinigungskraft als mögliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin angeführt werde. Weiters wurde die Definition im Berufsinformationssystem des AMS zu Stubenmädchen/-bursch vorgelegt. Vorgelegt werde die Homepage der Firma römisch 40 - Restaurant römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zwar einen Führerschein habe, jedoch keinen PKW. In der weiteren Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in letzter Zeit mit einem PKW fahre, jedoch nicht in städtischen Bereichen, dort würde sie sich nie trauen zu fahren, zB in römisch 40 . Dem AMS gegenüber habe die Beschwerdeführerin immer angegeben, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein und habe daher nur eingeschränkt Stellen - vor allem am Wohnort - vermittelt werden können, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen Kinderbetreuungspflichten. Die Beschwerdeführerin habe sich bei vielen Stellen eigeninitiativ beworben und unter anderem auch als Verkäuferin. Das AMS habe dazu ausgeführt, dass die Tätigkeit als Verkäuferin auch mit Heben, Bücken und Tragen von Gegenständen verbunden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit längerer Zeit geschieden sei, ihr geschiedener Ehemann jedoch endgültig erst vor einem Jahr ausgezogen sei. Angemerkt werde dazu, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 dem AMS bekanntgegeben habe, geschieden zu sein und daher auf die Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen sei. Verwiesen wurde auf die Vorlage des gesamten EDV-Datensatzes der Beschwerdeführerin und die Homepage des geschiedenen Ehemannes. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie ihre Kinder privat unterrichte, weil sie das Schulsystem in Österreich als unzureichend empfinde. Das AMS weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe dem entgegnet, dass sie von etwas leben müsse. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einen Garten und ein Haus zu haben. Sie habe vorgebracht, dass sie nunmehr eine weitere Ausschlussfrist erhalten habe. Auf Befragen durch den Laienrichter habe das AMS angegeben, das Verfahren sei laufend und es sei noch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden, aufgrund der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin könne jedoch jedenfalls Nachsicht gewährt werden. Eine genaue Prüfung des Falles sei noch nicht vorgenommen worden. Auf weiteres Befragen durch den Laienrichter zu diesem Fall sei vom AMS und dem zweiten Laienrichter darauf hingewiesen worden, dass dieses Verfahren nicht für gegenständliches Verfahrens relevant sei.
Das AMS verwies zur Niederschrift vom römisch 40 ergänzend darauf, dass das berufskundliche Gutachten dem AMS vor Bescheiderlassung vorliege. Um das Beschwerdevorbringen konkret abzuklären sei zusätzlich ein ärztliches Gutachten veranlasst worden, dieses habe nicht erstellt werden können, da die Beschwerdeführerin am römisch 40 laut Amtsarzt arbeitsunfähig gewesen sei und der Amtsarzt die Fragestellung des AMS nicht beantwortet habe. Die Tätigkeit sei im Berufsinformationssystem definiert worden. In der Betreuungsvereinbarung werde generell auf die gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Dem AMS liege jedoch das berufskundliche Gutachten vor. Höhe und Dauer der Eingliederungsbeihilfe sei detailliert angegeben worden. Die aufschiebende Wirkung werde in allen BRZ-Bescheiden gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen.
Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit römisch 40 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Hinsichtlich der Einwände zur mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das AMS führte die Beschwerdeführerin an, dass es für sie den Anschein habe, als ob mit diesen Einwänden der Eindruck erweckt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin eine unredliche Person sei, deren Verhalten nicht korrekt sei bzw. gewesen sei. Sie komme zu diesem Schluss bzw. dieser Meinung, weil ihres Erachtens die Einwände keine Relevanz für die Verhandlung habe und daher deren Darstellung den Sinn habe, ein negatives Bild ihrer Person zu kreieren. Zum Einwand mit dem Führerschein wolle sie klarstellen, dass sie dem AMS gegenüber immer angegeben habe, dass sie zwar einen Führerschein besitze, jedoch nie Fahrpraxis erlangt hab, weshalb sie nicht mit dem Auto fahren könne. römisch 40 habe sie einen Versuch unternommen, doch noch Auto fahren zu lernen, dieser Versuch sei ihr soweit gelungen, dass sie sich traue in der näheren Umgebung und auf bekannten Strecken zu fahren, jedoch nicht im Stadtverkehr. Sie traue sich nicht Auto zu fahren, wenn sie gestresst sei. Dies habe sie römisch 40 beim Kontrolltermin auch angegeben. Daher und auch, weil sie kein Auto besitze bzw. besaß, sei sie auf Stellenangebote angewiesen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen seien. Für die Beschwerdeführerin erscheine es, als ob das AMS mit diesem Punkt den Eindruck erwecken wolle, dass ihre Angaben diesbezüglich nicht korrekt seien. Bezüglich der Anmerkung des AMS, dass sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin beworben hätte und diese Tätigkeit mit Heben, Bücken und Tragen verbunden sei, müsse sie klarstellen, dass sie als Arbeitslose bei jedem Kontrolltermin gefragt werde, ob man sich eigeninitiativ beworben habe und man müsse angeben, wo bzw. wie viele Bewerbungen man gemacht habe. Nachdem die Beschwerdeführerin in römisch 40 alle ihr bekannten Unternehmer und Ärzte wegen freier Bürostellen kontaktiert habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als auch Geschäfte zu kontaktieren, da sie ja Bewerbungen vorweisen müsse. Sie habe Angst vor einer Sperre gehabt, weil sie bei einem Kontrolltermin gesagt habe, dass sie nicht mehr wisse, wo sie sich bewerben solle. Zur Anmerkung des AMS, sie habe angegeben, dass ihr Mann erst vor einem Jahr ausgezogen sei, stellte die Beschwerdeführerin klar, dass es ihr geschiedener Mann sei und dieser nicht vor einem Jahr endgültig ausgezogen sei, weil er seit der Scheidung nicht mehr bei ihr gewohnt habe. Sie habe es vor etwas mehr als einem Jahr geschafft, sich aus der Kontrolle bzw. Bevormundung bzw. Einfluss bzw. Willkür ihres geschiedenen Mannes endgültig zu lösen. Wie die Situation seit ihrer Scheidung gewesen sei, könne die Beschwerdeführerin ausführlich schildern, falls erforderlich. Bezüglich der Anmerkung des AMS hinsichtlich ihrer Aussage zur Pension stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie bei der jetzigen wirtschaftlichen Situation in Europa davon ausgehe, der Staat Österreich werde zum Zeitpunkt ihres Pensionsantritts, welcher voraussichtlich in römisch 40 Jahren sei, nicht mehr in der Lage sein, Pensionen auszuzahlen. Zum Heimunterreich ihrer Kinder führte sie aus, dass sie ihre Kinder immer neben ihren Verpflichtungen als Arbeitslose unterrichtet habe. Ihre Verpflichtungen als Arbeitslose seien immer an erster Stelle gestanden. Sie habe jeden Kurs gemacht, für den sie vom AMS angemeldet worden sei und jede Ausbildung absolviert, die ihr das AMS vorgeschlagen habe und neben diesen Kursen und Ausbildungen, die eine Dauer von drei Montan gehabt hätte, habe sie ihre Kinder unterrichtet. Das Klischee von einem Arbeitslosen sei, dass er zu Hause Bier trinkend vor dem TV liege. Sie sei eine Arbeitslose, die ihre arbeitslose Zeit für sinnvolle Tätigkeiten genutzt habe, insbesondere um sich intensiv um ihre Kinder zu kümmern. Für die Beschwerdeführerin habe es den Anschein, als würde das AMS sie dafür kritisieren wollen oder sogar ein unkorrektes Verhalten unterstellen wollen, besonders mit der Anmerkung, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Die Anmerkung, dass die Beschwerdeführerin ein Miethaus samt Garten besitze, sei zwar richtig, sie wisse jedoch nicht, welche Relevanz dies für den Fall der Beschwerdeführerin haben könnte. Bezüglich der Anmerkung über die zweite Ausschlussfrist wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass Frau römisch 40 bei der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, es würde abgewartet, ob das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen dauere, weil es zu einer Arbeitsaufnahme bekommen sei, dann würden die Bezüge für die gesperrte Frist nachbezahlt. Bezüglich der Anmerkung des AMS zum Amtsarzt führte sie aus, dass sie vom AMS zum Amtsarzt geschickt worden sei, um Klarheit zu erlangen. Der Amtsarzt habe in seinem Gutachten an das AMS unter anderem geschrieben, dass eine neuerliche Untersuchung im römisch 40 erfolgten sollte. Die Beschwerdeführerin sei bis römisch 40 arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit keinen neuen Termin vom AMS für den Amtsarzt bekommen. Hinsichtlich der Anmerkung über die Eingliederungshilfe führte sie aus, dass alle Versuche des AMS, sie in den Arbeitsprozess einzugliedern keinen Erfolg gebracht hätten. Ihre Arbeitsstelle beim römisch 40 als römisch 40 habe sie selbst gefunden. Trotz massiver Behinderung statt Unterstützung von Seiten des AMS, die zu schweren Panikattacken, schweren Depressionen und schweren Schlafstörungen geführt hätten, sei es ihr letztendliche doch gelungen, alle notwendigen Prüfungen abzulegen, sodass sie mittlerweile bereits vier Wochen als römisch 40 arbeite. Das römisch 40 freue sich natürlich über die Eingliederungsbeihilfe. Ihre Einstellung habe aber nicht das Geringste mit dieser zu tun. Abschließend wolle sie nochmals festhalten, dass sie der Meinung sei, es wäre von Seiten des AMS mit all diesen Einwänden und Anmerkungen auch mit der Kopie über ihren geschiedenen Mann und den Kopien über ihre Arbeitslosenzeiten versucht worden der Eindruck zu erwecken, sie habe sich nicht korrekt verhalten und dass beim Durchlesen dieser Einwände ein negatives Bild ihrer Person entstehen hätte sollen. Da die Beschwerdeführerin keine Relevanz dieser Einwände und Kopien für den Fall erkennen könne, falle es ihr schwer eine andere Absicht zu erkennen.
Im Schreiben wurden zwei Internetseiten genannt, auf denen die Tätigkeit als Stubenmädchen beschreiben ist.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt
(Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Anmerkung 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in den angefochtenen Bescheiden des AMS betreffend Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen. Begründend war ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe laut Einschätzung der belangten Behörde die Arbeitsaufnahme beim zugewiesenen Beschäftigungsangebot als Zimmermädchen bzw. Stubenmädchen bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt, da es sich um eine ihr zumutbare Stelle gehandelt habe und die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten im Bewerbungsgespräch, insbesondere aufgrund ihres Verweises auf ihre Rückenbeschwerden, den Vereitelungstatbestand verwirklicht habe.
Die belangte Behörde hat sich jedoch mit der maßgeblichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen und mit den tatsächlichen Anforderungen bzw. mit dem im gegenständlichen Fall erforderlichen Tätigkeiten für die konkret angebotene Arbeitsstelle als Zimmermädchen bzw. Stubenmädchen durch den potentiellen Dienstgeber nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Das AMS verwies im gegenständlichen Fall darauf, dass ohnehin das berufskundliche Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dem AMS vor Bescheiderlassung vorgelegen sei, wonach zahlreiche Hilfstätigkeiten, zum Beispiel auch die Arbeit als Reinigungskraft, für die Beschwerdeführerin möglich wären. Dieser Ausführung wird jedoch vom erkennenden Senat entgegengehalten, dass das berufskundliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 stammt und damit den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs nicht berücksichtigt.
Um das Beschwerdevorbringen konkret abzuklären sei laut AMS zusätzlich ein ärztliches Gutachten veranlasst worden, dieses habe jedoch laut AMS nicht erstellt werden können, da die Beschwerdeführerin am römisch 40 laut Amtsarzt arbeitsunfähig gewesen sei und der Amtsarzt die Fragestellung des AMS nicht beantwortet habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die vom Amtsarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 nur auf eine Depression und einen Tinnitus bezogen hat. Das AMS hob weiters hervor, dass auch in der Betreuungsvereinbarung generell auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verwiesen werde. Diesbezüglich hält der erkennende Senat fest, dass die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 lediglich die allgemeine Feststellung enthält, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Einschränkungen leidet, weshalb ihre Vermittlung erschwert sei. Diese Feststellung wurde jedoch nicht näher konkretisiert. Da die Betreuungsvereinbarung die Grundlage für die Vermittlungen darstellt, müssen jedoch gesundheitliche Einschränkungen darin näher erläutert und berücksichtigt werden.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall somit die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides wird sich die belangte Behörde, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch bezüglich ihrer Rückprobleme, in hinreichender Weise auseinandersetzen und - unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen durchführen müssen. Insbesondere sind Erhebungen erforderlich, inwieweit beispielsweise bückende Tätigkeiten für die konkrete Arbeitsstelle als Zimmermädchen beim potentiellen Arbeitgeber erforderlich sind und ob diese der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund ihrer Rückenprobleme, auch zumutbar wären.
Im gegenständlichen Fall ist somit im Detail die am römisch 40 der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigung als Zimmermädchen bzw. als Stubenmädchen beim römisch 40 Restaurant römisch 40 der Familie römisch 40 in römisch 40 insbesondere unter Berücksichtigung der Beschreibung der Tätigkeiten für die angebotene Arbeitsstelle als Zimmermädchen durch den potentiellen Dienstgeber anhand eines amtsärztlichen Gutachtens zu prüfen und es hat durch den Arzt die Feststellung zu erfolgen, ob die angebotene Stelle tatsächlich für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer vorliegenden körperlichen Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 9, AlVG zumutbar ist bzw. war.
Demnach hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Zu B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der Bestimmung des
Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2103452.1.00