Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

W167 2006240-1

Spruch

W167 2006239-1/6E

W167 2006240-1/6E

W167 2006241-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden (vormals Einsprüche) von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , alle Zeichen II-Mag.Eis-Sch-13, betreffend die Versicherungspflicht der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 in Anwendung des Paragraph 414, Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bei der Überprüfung der Baustelle in römisch 40 und am römisch 40 durch die Organe des Finanzamtes wurden drei ungarische Staatsangehörige, römisch 40 (in der Folge als ungarische Staatsangehörige bezeichnet), für den Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers römisch 40 arbeitend bei Bau-Hilfstätigkeiten angetroffen. Laut Anzeige der Finanzpolizei vom

römisch 40 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) seien die ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, sondern hätten angegeben, mit einer Gewerbeberechtigung "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schaubverbindungen" selbständig tätig zu sein. Da diese laut eigenen Angaben Hilfsarbeiten und Bauhilfsarbeiten durchgeführt hätten und somit außerhalb der vorgelegten Gewerbeberechtigung tätig gewesen seien, würden diese im Verdacht der Scheinselbständigkeit stehen und werde die belangte Behörde um Überprüfung ersucht, ob ein Verstoß gegen Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vorliege.

2. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Finanzamt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2011 den Auftrag zur Planung eines Einfamilienhauses in römisch 40 von einem Bekannten erteilt bekommen zu haben. Zu Beginn habe er Architektenaufgaben wie Bauüberwachung, Energieausweis, Baufirmen suchen, etc. selbst übernommen. Daher habe er sich bei der Wirtschaftskammer römisch 40 erkundigt, welche Voraussetzungen er erfüllen müsse, um die Bauarbeiten am Einfamilienhaus ausführen zu können. Es habe keinen schriftlichen Auftrag gegeben. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Material bestelle und die Rechnung vom Bauherren übernommen werden. Für dieses Projekt habe der Beschwerdeführer sechs Dienstnehmer angestellt. Zusätzlich habe er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer angestellt. Sämtliche Lohnkosten und Beiträge zur Sozialversicherung würden mit dem Bauherren abgerechnet werden. Seit

römisch 40 würden die Bauarbeiten laufen, seitdem seien auch die ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt. Nachdem ihre Gewerbescheine ausgestellt worden seien, hätten sie mit dem Beschwerdeführer eine werkvertragliche Vereinbarung geschlossen. Der Beschwerdeführer habe ihnen angeboten, dass er ihnen den gleichen Lohn wie seinen angestellten Dienstnehmern bezahlen würde. Die ungarischen Staatsangehörigen würden Hilfsarbeiten durchführen und zum Beispiel Mörtel anrühren, Ziegel anreichen, Dachlatten zugeben. Welche Aufgaben zu erledigen seien, würde ihnen der Beschwerdeführer, aber auch teilweise die Arbeitnehmer, welche gerade vor Ort seien, sagen. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien keine Facharbeiter, sondern nur sechs Hilfsarbeiter angestellt. Die ersten drei Wochen hätten die angestellten Arbeitnehmer Stundenzeichnungen geführt und da diese ordnungsgemäß geführt worden seien, hätte der Beschwerdeführer selbst keine Stundenaufzeichnungen mehr geführt und würden die Arbeitnehmer die Stunden selbst mitschreiben.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 an den Beschwerdeführer sowie die ungarischen Staatsangehörigen wurden diese zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Am römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass die ungarischen Staatsangehörigen am römisch 40 ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer aufgenommen hätten. Das Arbeitsverhältnis für römisch 40 und das für römisch 40 aufgelöst worden. Diese seien nur als Bauhelfer zur Unterstützung der eigenen Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig geworden sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle am römisch 40 erfahren habe, dass die drei Arbeiter nicht arbeiten dürften, habe er diese am römisch 40 bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Das Werkzeug sei, wenn notwendig, durch die ungarischen Staatsangehörigen und das Baumaterial durch die Bauherren des Wohnhauses gestellt worden. Es habe keine festen Zeitvorgaben gegeben. Im Anhang wurden Kopien der Aufstellung der Arbeitszeiten, der Werkverträge, der Gewerbeanmeldungen sowie der ausgestellten Rechnungen übermittelt.

5. Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom römisch 40 ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , rückwirkend für den Zeitraum römisch 40 als Dienstnehmer des nunmehrigen Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) einbezogen wird (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Höhe von

römisch 40 binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu entrichten hat (Spruchpunkt römisch II).

Begründend wurde ausgeführt, dass die oben genannten ungarischen Staatsangehörigen im Zuge einer am römisch 40 auf der Baustelle in römisch 40 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden sei. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die ungarischen Staatsangehörigen seit römisch 40 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 habe dieser angegeben, dass diese auf Werkvertragsbasis als Bauhelfer zur Unterstützung seiner eigenen Mitarbeiter für ihn tätig seien. Es habe keine festen Arbeitszeiten gegeben, die ungarischen Staatsangehörigen seien den Erfordernissen entsprechend mit Arbeiten beauftragt worden. Außerdem seien diese im Besitz eines Gewerbescheins, der zur "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfach Schraubverbindungen" berechtigt. Nach der Kontrolle seien die ungarischen Staatsangehörigen per römisch 40 angemeldet worden. Die vorhergehenden Werkvertragsverhältnisse hätten am römisch 40 geendet. Das benötigte Werkzeug hätte größtenteils den ungarischen Staatsangehörigen gehört, das verwendete Baumaterial habe der Bauherr zur Verfügung gestellt.

Die belangte Behörde schloss aus den Ermittlungsergebnissen, dass der Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser als lohnauszahlende Stelle für den Dienstnehmer hervorgehe und dieser in den Organisationsablauf eingebunden und damit der Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, weshalb der Dienstnehmer die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt habe und somit als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.

6. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Einspruch gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben. Er machte darin zusammengefasst geltend, dass er sich vor Vertragsabschluss bei der Wirtschaftskammer erkundigt habe, um eine rechtlich korrekte Vorgehensweise zu wählen. Basierend auf der Auskunft der Wirtschaftskammer habe der Beschwerdeführer, nachdem von den ungarischen Staatsangehörigen das freie Gewerbe der "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfach Schraubverbindungen" bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet worden sei, die entsprechenden Werkverträge geschlossen. Es seien somit von vornherein keine meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beabsichtigt gewesen. Durch die Anmeldung des Gewerbes durch die ungarischen Staatsangehörigen seien die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4 ASVG erfüllt, sodass aufgrund der gegebenen Subsidiarität keine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben sei.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass dennoch ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, so sei den Urkunden und auch den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren zu entnehmen, dass diesem das Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf sein Handeln gefehlt habe. Die ihm vorgeworfene Gesetzesverletzung sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Wäre der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeiten von der Wirtschaftskammer darüber aufgeklärt worden, dass die Auftragsausführung durch Inanspruchnahme von Subunternehmern rechtlich nicht korrekt sei, hätte er von Anfang an davon Abstand genommen. Als ihn die Prüforgane darauf aufmerksam gemacht hätten, habe er die drei ungarischen Staatsbürger unverzüglich als Arbeitnehmer angemeldet.

Ausgehend vom bisherigen Akteninhalt würde ein Tatbestand der Einbeziehung in die Pflichtversicherung auch deswegen nicht vorliegen, da feststehe, dass eine Gewerbeberechtigung seitens der ungarischen Staatsangehörigen vorgelegen habe, weshalb zwischen dem Beschwerdeführer und diesen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Ausgehend vom Werkvertragsinhalt liege eine selbständige Tätigkeit vor. Die Arbeiten seien selbständig auszuführen gewesen und die ungarischen Staatsangehörigen seien nach entsprechender Stundenaufzeichnung entlohnt worden.

Überdies stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches, da der geforderte Betrag bei weitem die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers übersteige und die Bezahlung existenzgefährdend wäre und der Einspruch insbesondere im Sinne der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgsversprechend erscheine.

7. Am römisch 40 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über.

8. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Einsprüche zur Entscheid vor. In ihrer Stellungnahme stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar und führte im Wesentlichen aus, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers den Auftrag zur Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses bekommen habe und dafür sechs Dienstnehmer beschäftigt und zusätzlich mit drei ungarischen Personen Werkverträge abgeschlossen habe. Den vorgelegten Werkverträgen sei zu entnehmen, dass die drei ungarischen Personen Hilfsarbeiten bei den Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten und sonstigen Arbeiten auf Anweisung des Beschwerdeführers zu erledigen gehabt hätten. Dies stehe im krassen Gegensatz zum Inhalt der Gewerbeberechtigungen der drei Betretenen ungarischen Personen. Ganz abgesehen von diesen Ungereimtheiten sei die belangte Behörde der Meinung, dass Scheinverträge vorliegen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag an (VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liege vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten Leistung bestehe. Ein Werkvertrag müsse auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden könne (VwGH vom 20.12.2001, Zl. 98/08/0062; vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101 und vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082). Die drei betretenen Personen hätten laut Protokoll vom römisch 40 gemeinsam Hilfstätigkeiten erledigt. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Die Arbeiten im Verbund würden einer freien Zeiteinteilung vollkommen entgegenstehen. Die verwendeten Arbeitsmaterialien und das Werkzeug seien im Eigentum der Firma des Beschwerdeführers gestanden. Es könne auch keiner der drei Betretenen eine Firmenstruktur aufweisen, weshalb die belangte Behörde von einer Scheinselbständigkeit ausgehe. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 1 ASVG sei für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

9. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

10. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer betreffend die strittigen Pflichtversicherungen auf die Ausführungen in den Einsprüchen und das dortige Beweisanbot. Zusammengefasst führte er im Wesentlichen aus, dass die drei ungarischen Staatsangehörigen über eine Gewerbeberechtigung verfügt hätten und in deren Rahmen als Subunternehmer für den Beschwerdeführer tätig gewesen sein. Das Werkzeug habe sich - anders als von der Gebietskrankenkasse behauptet - im Eigentum des jeweiligen Subunternehmers befunden. Sämtliche Arbeiten seien im Rahmen des Werkvertrags ausgeführt worden. Zudem hätte zum damaligen Zeitpunkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bestanden. Beigelegt wurden Kopien der Rechnungen der ungarischen Staatsangehörigen, der Finanzpolizei, Erklärungen betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen sowie weitere Unterlagen, ein E-Mail der Wirtschaftskammer römisch 40 , ein Aktenvermerk betreffend die (Hilfs-)Tätigkeiten und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an einen der ungarischen Staatsangehörigen betreffend die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. römisch 40 besaßen im verfahrensrelevanten Zeitraum römisch 40 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen".

1.2. römisch 40 waren im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 für den Beschwerdeführer im Rahmen von Bauhilfstätigkeiten tätig.

1.3. Zwischen römisch 40 einerseits und dem Beschwerdeführer wurden jeweils ein Vorvertrag und ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen. Im ersten Vertrag wurde vereinbart, dass römisch 40 "Hilfsarbeiten bei den Maurerarbeiten, Schalarbeiten und sonstigen Arbeiten auf Anweisung des Beschwerdeführers oder einem seiner Mitarbeiter" gegen eine Vergütung von römisch 40 durchführen. In den darauffolgend abgeschlossenen Verträgen wurde als Arbeitsverwendung "das Einschalen/Mauern und Hilfsarbeiten" und eine Arbeitszeit "nach eigenem Ermessen gemäß Bauzeitplan" vereinbart. Weiters verpflichtete sich der jeweilige Auftragnehmer, die ihm zugewiesenen Aufgaben selbständig auszuführen und die Arbeitsgeräte selbst zu stellen sowie sich selber zu versichern und zu versteuern. Zuletzt wurde eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des "Werkvertrags" vereinbart.

1.4. Die zu erbringenden Leistungen wurden vom Beschwerdeführer festgelegt und fanden ausschließlich auf der Baustelle des Vertragspartners des Beschwerdeführers statt. Es gab keine festen Zeitvorgaben, römisch 40 arbeiteten jedoch immer gemeinsam auf der Baustelle. Ihre Haupttätigkeit bestand in Unterstützung der sechs Dienstnehmer des Beschwerdeführers, zum Beispiel rührten römisch 40 bei Maurerarbeiten den Mörtel an oder reichten den Dienstnehmern Ziegel. Das Werkzeug wurde durch römisch 40 selbst und das Baumaterial vom Bauherren des Wohnhauses gestellt worden.

1.5. römisch 40 verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, hatten keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Die Kontrolle der Tätigkeit erfolgte entweder durch den Beschwerdeführer oder seine Angestellten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Vorliegen der Gewerbeberechtigungen wurden nach Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) getroffen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der ungarischen Staatsangehörigen ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das zuständige Finanzamt am römisch 40 , dem Ermittlungsergebnis des BMF vom römisch 40 , der schriftlichen Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen des Beschwerdeführers vom römisch 40 , der schriftlichen (Rechtfertigung genannten) Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls vom römisch 40 sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, darunter die abgeschlossenen Vereinbarungen und Werkverträge, Stundenaufzeichnungen und den von den ungarischen Staatsangehörigen ausgestellten Rechnungen sowie den Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs.

Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

3.1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.1.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2 ASVG ist in bestimmte Fällen Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei vorgesehen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.1.3. Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173 / 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Prüfumfang und Entscheidungsbefugnis

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2).

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG

Gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 6 schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4 aus.

Gemäß Paragraph 35, Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Absatz 2, können Verpflichtungen durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3, ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung, nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5).

3.2.2. Maßgebliche Bestimmung des AlVG

Gemäß Paragraph eins, Absatz 1 litera a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

3.2.3. Im vorliegenden Fall waren römisch 40 für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer tätig.

Strittig ist, ob die ungarischen Staatsangehörigen im Zeitraum römisch 40 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder im Rahmen von Werkvertragen für den Beschwerdeführer als Bau-Hilfsarbeiter tätig waren.

Für den Beschwerdefall ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben 1.), dass die genannten Personen für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen als Dienstnehmer tätig waren:

3.2.3.1. Zur Frage, ob Dienst- oder Werkverträge vorliegen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391; VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Nach der Judikatur liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist (OGH vom 18.12.1991, Zl. 9 ObA 225/91). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (siehe hinsichtlich Arbeiten auf einer Baustelle VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0102 (Maurer-Hilfsarbeiten) und vom 19.01.1999, Zl. 96/08/0350; zu Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage Erkenntnis vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an (auch wenn das vertraglich Vereinbarte im Sinne mit der Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit Richtigkeit vermuten lässt, VwGH 02.07.1991, Zl. 89/08/0310), vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN).

Es wurde über einen gewissen Zeitraum dieselbe manuelle Hilfstätigkeit vereinbart. Aus den in den abgeschlossenen Verträgen gewählten Formulierungen zum Gegenstand der Leistung kann keine individualisierte und konkretisierte Leistung erkannt werden. Daher fehlt es an einer abnahmefähigen Werkleistung, was zum Vorliegen einer Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung führt. Die ausgeübten Hilfstätigkeiten lassen keine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung erkennen.

Jedenfalls nach der praktischen Durchführung der Tätigkeiten kann im Beschwerdefall das Vorliegen von Werkverträgen ausgeschlossen werden, weil Hilfsarbeiten, jedoch kein bestimmter Erfolg, geschuldet waren, welche nach Anleitung und unter Aufsicht durchgeführt wurden. Im gegenständlichen Verfahren können daher - sowohl aus den Vereinbarungen zwischen den ungarischen Staatsangehörigen und dem Beschwerdeführer als auch aus den gelebten Beschäftigungsverhältnissen - drei Dauerschuldverhältnisse angenommen werden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Arbeitseinsätze der ungarischen Staatsangehörigen im Wesentlichen davon abhingen, welche Arbeiten ihnen laufend vom Beschwerdeführer oder seinen Angestellten zugewiesen wurden. Auf die Bezeichnung als Werkvertrag kommt es - wie oben dargelegt - nicht an.

3.2.3.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die ungarischen Staatsangehörigen im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer verpflichtet waren.

a) Persönliche Abhängigkeit

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A).

Zum Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht:

Grundvoraussetzung ist laut VwGH für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Die persönliche Arbeitspflicht kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Befugnis vereinbart und auch tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (zuletzt VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150, vom 25.06.2013 mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN.

Im vorliegenden Fall gab es keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer allfälligen Vertretung der ungarischen Staatsangehörigen. Diese waren auch immer persönlich für den Beschwerdeführer tätig. Vom Gebrauch möglicher Vertretungen war keine Rede und laut dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeiten ist nicht von einem (generellen) Vertretungsrecht mit der jederzeitigen (also auch ohne weitere Verständigung des Vertragspartners) Möglichkeit zur Einsetzung eines geeigneten Vertreters auszugehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen.

Zur Integration in den Betrieb:

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0141 uva.).

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wozu zweifelsfrei auch die von den ungarischen Staatsangehörigen verrichteten Tätigkeiten (Einschalen und Hilfsarbeiten bei Maurerarbeiten) zählen - die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche zuletzt VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069; in Bezug auf Bauhilfstätigkeiten wie zum Beispiel Verspachteln von Fugen in Betonflächen VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 mwN).

Es wurde bereits vertraglich (sowohl im Vorvertrag als auch im danach abgeschlossenen "Werkvertrag") vereinbart, dass die ungarischen Staatsangehörigen "Hilfsarbeiten bei den Maurerarbeiten" verrichten würden. Die ausgeführte Arbeit bestand konkret in der Unterstützung der Angestellten des Beschwerdeführers, zum Beispiel bei Maurerarbeiten im Anrühren und Reichen von Ziegeln. Bezüglich der durchgeführten Hilfstätigkeiten waren die ungarischen Staatsangehörigen an die Anweisungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Angestellten gebunden und diesen weisungsgebunden. Sie waren somit sowohl an die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seinen Angestellten als auch untereinander und somit an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Auch war der Arbeitsort - an der Baustelle des Auftraggebers des Beschwerdeführers - vorgegeben. Es ist somit sowohl von Hilfstätigkeiten als auch von fehlendem Gestaltungsspielraum der ungarischen Staatsangehörigen und somit von einer Integration der Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers auszugehen, weshalb - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit vorliegen.

Daran ändert auch nichts am Vorliegen von Gewerbeberechtigungen der ungarischen Staatsangehörigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zukommt, ob der Dienstnehmer bei einer konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig war (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129) und das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausgeschlossen ist, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (zuletzt VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0196; oder VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0170 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0012, und vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0133; sowie weiters VwGH vom vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069; vom 13.11.2012, Zl. 2011/08/0153; vom 17.10.2012, Zl 2010/08/0012 uva.). Dies umso weniger, da sich die Tätigkeit (Hilfsmaurerarbeiten) im konkreten Fall nicht mit den von den Gewerbeberechtigungen umfassten Tätigkeiten deckt ("Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen").

Auch die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083 mit Verweis auf VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

b) wirtschaftliche Abhängigkeit

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).

3.2.3.3. Zusammenfassung

Zusammengefasst liegt daher ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Daher erübrigt sich auch die Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4 ASVG.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bestanden habe, wird angemerkt, dass sich das vorgelegte Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die nur vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung bestätigt und darauf hinweist, dass eine nachträgliche Prüfung stattfinden wird. Da im Beschwerdefall allerdings die Dienstnehmereigenschaft der ungarischen Staatsangehörigen für ihre Tätigkeit beim Beschwerdeführer festgestellt wurde (siehe oben 3.2.3.2.) liegt eine Versicherungspflicht gemäß ASVG vor.

In Spruchpunkt römisch II der angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer als Dienstgeber näher bezifferte Sozialversicherungsbeiträge und Beträge nach dem BMSVG vorgeschrieben. Die Berechnung der belangten Behörde ist in den Bescheiden nachvollziehbar dargestellt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde (vormals: Einspruch) nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2006240.1.00