BVwG
01.09.2015
L508 1418888-1
L508 1418888-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 11 02.754-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund Grundstücksstreitigkeiten vor. Er habe Pakistan wegen Erbstreitigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken des landwirtschaftlichen Familienbetriebes verlassen. Sein Onkel habe Grundstücke beansprucht, welche eigentlich seiner Familie gehören würden. Es habe deshalb dauernd Konflikte in der Familie gegeben. Er sei von seinem Onkel mehrmals geschlagen worden und habe er sich deshalb an die Polizei gewandt. Die Polizei habe seine Anzeige aufgenommen und sei der Onkel dahingehend verwarnt worden, dass er im Falle eines neuerlichen Übergriffes auf die Person des BF eingesperrt werden würde. Seither habe es keine Übergriffe mehr gegeben, jedoch sei er weiterhin bedroht worden. Als klar gewesen sei, dass er seinen Anteil aus dem Erbe nicht bekommen würde, habe er sich, auf Anraten seiner zwei Onkeln, zum Verlassen Pakistans entschlossen. Eine Verfolgung seitens des Staates, sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion wurde ausdrücklich verneint.
Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu an, dass er mit seiner Familie nicht immer irgendwo anders herumziehen könne. Ferner gab er an, dass er nach Pakistan zurückkehren werde, wenn der Streit geregelt sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2011, Zl. 11 02.754-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Eventualbegründung auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im wesentlichen wurde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters. Zudem wurde ausgeführt, dass eine ausführliche Begründung der Beschwerde binnen 14 Tagen nachgereicht werde.
5. Mit Beschluss des AsylGH vom 19.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinien 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (Verfahrensrichtlinie) ein Rechtsberater beigegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 20.04.2011 langte beim AsylGH eine nachträgliche Beschwerdebegründung ein. Monierte wird, dass das BAA der in Paragraph 37 f, f, AVG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig und sei das BAA nicht ausreichend auf die pakistanische Polizei und die allgemeine Sicherheitslage eingegangen. Zu den Missständen in der pakistanischen Polizei und der allgemeinen Sicherheitslage wurden verschiedene Quellen zitiert und wiedergegeben. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte wurde angemerkt, dass die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates nicht hinreichend gegeben sei. Ferner wird Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Letztlich wird noch mangelhafte Beweiswürdigung des BAA vorgebracht und wird den beweiswürdigenden Argumenten des BAA entgegengetreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm insbesondere aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der verheerenden Folgen der Flutkatastrophe nicht offen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei.
Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes wurde das Beschwerdeverfahren von der vormals zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 gab der Beschwerdeführer seine neue Zustelladresse bekannt und wurde in diesem Schriftsatz ersucht, alle an ihn gerichteten Schriftstücke an diese Adresse zuzustellen. Gleichzeitig wurde um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht.
9. Mit Datum 23.06.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
10. Da der Bescheid des BAA bereits vor mehr als vier Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 02.07.2015 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH
v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
10. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch der BF ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
----------
1.-den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2.-jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3.-den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4.-jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6.-den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und ist islamischen (sunnitischen) Glaubens.
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Die von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (familiäre Grundstücksstreitigkeiten) wird als der zu beurteilende Sachverhalt dem Verfahren zugrunde gelegt. Den geltend gemachten familiären Grundstückstreitigkeiten kommt keine Asylrelevanz zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nunmehr einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht, sich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht besonders engagiert oder über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:
Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2014a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2014 auf über 196 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 20.6.2014).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2014a).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2014a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. (NZZ 15.05.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Es gab um die 170 Tote und 700 Verwundete in mehr als 150 Terroranschlägen ausgeübt durch die Taliban und anderen Gruppen (BFA 10.2014). Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League- Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e- Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 10.2014a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden
Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2014a).
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten (u.a. Anschlag auf den Flughafen Karatschi am 9. Juni 2014), begannen die pakistanischen Sicherheitskräfte am 15. Juni 2014 eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Überschwemmungen / Katastrophen
Bei den Überschwemmungen im September 2014 kamen mehr als 360 Menschen ums Leben. Etwa 2,5 Millionen Menschen waren von den Fluten betroffen. Die NDMA (National Disaster Management Authority) schätzt, dass über 107.000 Häuser zerstört wurden. Die NDMA berichtete, dass 684.000 Menschen evakuiert wurden und, dass 530 Hilfscamps errichtet wurden (USAID 30.9.2014).Im Jahr 2013 starben über 200 Menschen wegen Überschwemmungen (BFA 10.2014). Auch im August und September 2012 starben bei Überschwemmungen durch Monsunregen in Pakistan mehr als 450 Menschen (DS 17.10.2012). Im August 2013 waren eine Million von den Fluten 2012 betroffene Menschen in Südpakistan noch ohne adäquate Unterkunft, Großbritannien unterstützt für 50.000 Familien den Wiederaufbau der Häuser (Reliefweb 23.8.2013).
Ein Problem ist, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen tätigten. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildeten Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 24.9.2013 in der Unruheprovinz Belutschistan, das mindestens 515 - 800 Menschenleben kostete, war die Katastrophenhilfe der Regierung erschwert durch Angriffe separatistischer Terrorgruppen, die fürchteten den Hilfsarbeiten der Armee könnten mehr Truppen in der Region folgen (Reuters 28.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Die Sicherheitslage war ein Problem, aber der PDMA (Provincial Disaster Management Authority) der Provinz Belutschistan wurden auch keine Hilfsmittel oder Ressourcen zur Verfügung gestellt (IRIN 3.4.2014).
Quellen:
28.10.2014
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff
28.10.2014
http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disasterauthority, Zugriff 28.10.2014
http://in.reuters.com/article/2013/09/28/pakistan-earthquake-aftershocksidINDEE98R03B20130928, Zugriff 25.11.2014.
http://www.ecoi.net/file upload/1788 1413664030 pakistan-ce-fs04-09-30-2014.pdf, Zugriff 28.10.2014
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlag, Zugriff
25.11.2014
Sicherheitslage
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit "Lashkars" (Bürgerwehren der Stämme) (AA 8.4.2014).
Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber- Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.04.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014).
In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie durch eine umfangreiche Militäroperation wieder vertrieben wurden (AA 10.2014a).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.04.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2014a).
2013 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.717 Terrorattacken aus, welche 2.451 Menschen töteten. Die Anzahl der Terrorattacken in Vergleich zu 2012 stieg im Jahr 2013 um 9 %. In 208 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 658 Menschen getötet (PIPS 4.1.2014).
Bei insgesamt 2.555 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2013
4.725 getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann und bis 2012 anhielt, hielt im Jahr 2013 nicht an (PIPS 4.1.2014).
Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 686 bzw. 40 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 224 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze (710) und Explosionen von Handgranaten (122) (PIPS 4.1.2014).
Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord- Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).
Es wurde erwartet, dass die neue Regierung konkrete Maßnahmen gegen Terrorismus und andere Formen von Gewalt einführen würde. Jedoch wurden 2.113 Menschen in 1.345 Vorfällen zwischen dem 4. Juni - als Premierminister Nawaz Sharif seinen Amtseid ablegte - und 31. Dezember 2013 getötet. Der Schwerpunkt der neuen Regierung war auf Gespräche mit der Taliban gerichtet. In der Hinsicht gab es kleine Fortschritte, jedoch die hartnäckige Haltung der pakistanischen Taliban, Zurückhaltung seitens des Sicherheit-Establishment, die ungeschickte Handhabung des Problem durch die Regierung und schließlich die Tötung des TTP-Chef Hakeemullah Mehsud durch einen amerikanischen Drohnenangriff zerstörte die Hoffnung der Regierung auf weitere Gespräche mit der Taliban (PIPS 4.1.2014).
Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vergleiche auch: CRSS 11.02.2014).
Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. (PIPS 4.1.2014). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 27.2.2014). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
Die Vorwahlzeit in 2013 war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle (BAA 6.2013).
Für Jänner 2014 verzeichnete PIPS 171 Terroranschläge, einschließlich sieben Selbstmordanschläge, mit 258 Toten. 62 Attacken, oder 36% der Terroranschläge, waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet (PIPS 6.2.2014). Insgesamt gab es 517 Tote bei Gewaltvorfällen in Pakistan. Gezielte Tötungen stiegen um 60%, Angriffe von Aufständischen stiegen um 80% und die Zahl der Todesopfer in Folge von Terrorakten stieg um 150% (CRSS 26.2.2014).
Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vergleiche auch: CRSS 17.3.2014).
Für März 2014 gibt PIPS an, dass es 114 Terrorattacken gab und dass es in Folge dessen 129 Tote gab. Insgesamt starben laut PIPS 228 Menschen bei 172 Gewaltvorfällen in Pakistan (PIPS 8.4.2014). Laut CRSS gab es insgesamt 385 Tote bei Gewaltvorfällen. Auch CRSS gibt an, dass es einen starken Rückgang von Todesopfern gab. Dies könnte das Resultat von Friedensverhandlungen, eingeleitet von der Regierung, und den Waffenstillstand zwischen dem Tehreek-i-Taliban und der Regierung sein. Es gab einen Rückgang in jeglicher Form von Gewalt, mit der Ausnahme von gezielten Tötungen. Die FATA und KP Regionen profitierten am meisten von diesem Rückgang. Dieser Rückgang der Gewalt zeigt auch, dass die TTP hauptsächlich für die Gewalt verantwortlich ist (CRSS 14.4.2014).
Im April 2014 verzeichnete PIPS 84 Terroranschläge mit 123 Toten, insgesamt starben bei 137 relevanten Sicherheitsvorfällen 297 Personen in Pakistan (PIPS 8.5.2014). CRSS berichtet jedoch, dass es eine Erhöhung der Anzahl von Gewaltvorfällen gab. Im Vergleich zu den 385 Todesopfern im März, ist die Zahl zu 514 gestiegen. Der plötzliche Anstieg kann darauf zurückgeführt werden, dass die Taliban sich weigerten den Waffenstillstand einen weiteren Monat fortzusetzten und, dass anschließend Streitigkeiten unter den Taliban Gruppen erfolgten (CRSS 14.5.2014).
Im Mai 2014 wurden vom PIPS 105 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 106 Toten, alle sicherheitsrelevanten Gewaltvorfälle zusammen forderten 314 Todesopfer. KP war im Laufe des Monats am meisten von terroristischen Anschlägen betroffen (PIPS 9.6.2014). CRSS spricht für Mai von 510 Toten durch Gewalt (CRSS 15.7.2014).
Im Juni 2014 zählte PIPS 100 Terroranschläge mit 168 Toten und insgesamt 185 Gewaltvorfälle mit 772 Toten (PIPS 8.7.2014). CRSS gibt für Juni 953 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 15.7.2014).
Für Juli 2014 verzeichnete PIPS 99 Anschläge, die 112 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 194 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 440 Tote (PIPS 8.8.2014). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 690 angegeben (CRSS 18.8.2014).
Für August 2014 berichtet PIPS von insgesamt 85 terroristischen Anschlägen mit 97 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 168 Gewaltvorfällen 371 Menschen (PIPS 8.9.2014). CRSS verzeichnete im August 549 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 12.9.2014).
Insgesamt wurden im September 2014 landesweit 79 Terroranschläge mit 101 Toten verzeichnet, bei allen 153 Gewaltvorfällen zusammen 509 Tote (PIPS 12.10.2014). Von CRSS wurden 652 Todesopfer recherchiert (CRSS 15.10.2014).
Für Oktober 2014 berichtet PIPS von 86 Terroranschlägen mit 98 Todesopfern. Bei 168 Gewaltvorfällen starben 440 Menschen (PIPS 12.11.2014).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 25.11.2014
25.11.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
5.11.2014
14.11.2014
5.11.2014
5.11.2014
5.11.2014
14.11.2014
29.10.2014
Regionale Verteilung der Gewalt
Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und Rawalpindi, die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am 9. April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am 2. November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014).
Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).
Im Berichtsjahr 2013 wurde die höchste Zahl der Terroranschläge mit 499 und 706 Todesopfern aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in der die Taliban aktiv waren, gemeldet. Belutschistan hatte die meisten Todesopfer zu beklagen. 727 Menschen haben ihr Leben bei 487 Terroranschlägen verloren. Sindh, vor allem Karatschi, und die FATA waren die dritt- und viertvolatilsten Regionen in 2013. In Sindh wurden 390 (356 in Karatschi allein) und in FATA 293 Terroranschläge gemeldet. Aus Punjab wurden 38, aus Gilgit Baltistan fünf und aus Islamabad vier terroristische Vorfälle gemeldet. In Azad Jammu und Kaschmir war nur ein Terroranschlag gemeldet (PIPS 4.1.2014).
Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013).
Daten der Monatsberichte von PIPS 2014
PIPS-Daten Terrorakte | Punjab | Islamabad | Sindh - Karatschi | Khyber Pkt. | Belut schistan | FATA | Azad Kaschmir | Giligt-Balt. | ||||||||
A- Anschläge T-Todesopfer | A | T | A | T | A | T | A | T | A | T | A | T | A | T | A | T |
Jänner | 9 | 31 | 3 | 3 | 42 | 54 | 59 | 90 | 37 | 46 | 21 | 34 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Feb | 4 | 2 | 0 | 0 | 28 | 50 | 42 | 78 | 38 | 29 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
März | 3 | 2 | 2 | 15 | 18 | 13 | 24 | 29 | 54 | 41 | 13 | 31 | 0 | 0 | 0 | 0 |
April | 4 | 1 | 1 | 24 | 20 | 27 | 23 | 17 | 23 | 41 | 13 | 12 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Mai | 6 | 5 | 3 | 1 | 17 | 22 | 30 | 18 | 20 | 23 | 29 | 37 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Juni | 3 | 6 | 2 | 1 | 19 | 69 | 29 | 20 | 22 | 33 | 25 | 39 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Juli | 4 | 8 | 1 | 0 | 25 | 32 | 30 | 39 | 24 | 19 | 14 | 14 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aug | 0 | 0 | 0 | 0 | 20 | 31 | 19 | 9 | 28 | 42 | 18 | 15 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sept | 2 | 4 | 0 | 0 | 21 | 26 | 21 | 38 | 21 | 26 | 13 | 7 | 0 | 0 | 1 | 0 |
Okt | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 18 | 17 | 21 | 40 | 28 | 27 | 0 | 0 | 1 | 0 |
Die verzeichneten Zahlen für Sindh betreffend in erster Linie - in einigen Monaten auch ausschließlich - Karachi.
(eigene Darstellung; Daten des entsprechenden Monats aus: PIPS 6.2.2014, PIPS 13.3.2014, PIPS 8.4.2014, PIPS 8.5.2014, PIPS 8.6.2014, PIPS 8.7.2014, PIPS 8.8.2014, PIPS 8.9.2014, PIPS 12.10.2014, PIPS 11.11.2014)
Daten der Monatsberichte von CRSS 2014
CRSS - Todesopfer bei Gewaltvorfällen | Punjab | Islamabad | Sindh - Karatschi | Khyber Pkt. | Belut- schistan | FATA | Giligt- Balt. |
Jänner | 31 | 2 | 170 | 111 | 70 | 133 | 0 |
Februar | 20 | 0 | 194 | 124 | 57 | 175 | 0 |
März | 10 | 14 | 193 | 47 | 65 | 53 | 0 |
April | 12 | 28 | 176 | 61 | 103 | 137 | 0 |
Mai | 22 | 1 | 184 | 49 | 47 | 207 | 0 |
Juni | 37 | 1 | 241 | 60 | 96 | 516 | 0 |
Juli | 25 | 0 | 208 | 70 | 38 | 343 | 0 |
August | 16 | 0 | 203 | 69 | 83 | 178 | 0 |
September | 14 | 1 | 189 | 58 | 52 | 329 | 0 |
Oktober | 29 | 0 | 139 | 50 | 46 | 322 | 3 |
Die Grafiken des CRSS zeigen die von diesem recherchierten Zahlen von Todesopfern verschiedener Arten sicherheitsrelevanter Gewalt pro Provinz für 2013. Die verzeichneten Zahlen für Sindh betreffen in erster Linie Karatschi.
(eigene Darstellung; Daten des entsprechenden Monats aus: CRSS 26.2.2014, CRSS 17.3.2014, CRSS 14.4.2014, CRSS 14.5.2014, CRSS 16.6.2014, CRSS 15.7.2014, CRSS 18.8.2014, CRSS 12.9.2014, CRSS 15.10.2014, CRSS 14.11.2014).
Quellen:
16.3.2013 BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 816.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
27.11.2014
27.11.2014
27.11.2014
27.11.2014
April 2014,
http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=409, Zugriff 27.11.2014
May 2014,
http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=412, Zugriff 27.11.2014
June 2014,
http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=420, Zugriff 27.11.2014
27.11.2014
pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=434, Zugriff 27.11.2014
Wichtige Terrorgruppen
Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Angriffsziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur Lashkar-e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Awami National Party war das Hauptziel von TTP-Gewalt, einige Anschläge richteten sich gegen Führungspersonen und Aktivisten (PIPS 4.1.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Am 9. Juni 2014 übte die TTP einen Terrorangriff bei dem Karatschi Flughafen aus (BFA 10.2014). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013).
Die TTP benutzt seit 2009 auch Entführungen von "high profile" Personen (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs) in den großen pakistanischen Städten, um Geldmittel zu lukrieren (Reuters 11.4.2013). Drei Mitglieder der TTP wurden im Juli 2013 in Islamabad festgenommen, da sie dort und in Khyber Pakhtunkhwa Geschäftsleute erpressten. Dies zeigt das Verschwimmen zwischen kriminellen Syndikaten und religiösen Militanten (CRSS 13.7.2013).
Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von Peschawar. Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).
Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013). Im September 2014 hat die Punjabi Taliban bekannt gegeben, dass sie ab sofort nur mit friedlichen Mitteln die Umsetzung der Scharia verfolgen würden. Sie würden jedoch in Afghanistan weiter kämpfen (TET 14.9.2014; vergleiche auch: Dawn 13.9.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. 2012 verübten auch Sindhi nationalistische Gruppen im Inneren Sindh Terrorakte (BAA 6.2013). Belutschische Nationalisten und Sindhi Nationalisten übten im Jahr 2013 450 Attacken und töteten dabei 375 Menschen (The Hindu 20.1.2014).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
18.11.2014
Regionale Problemzone FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 11.2014). Die FATA umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans (AA 8.4.2014).
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014, Reuters 11.4.2013, PIPS 4.1.2012). Die meisten sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen (AA 8.4.2014).
PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist, doch bei Teilen einiger Agencies trifft dies zu. Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).
In den zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Binnenvertriebene (IDPs), die vor den Kämpfen in FATA und Khyber Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte (AA 8.4.2014). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013). Über 400 - 481 Schulen, darunter über 100 für Mädchen wurden in der FATA in den letzten fünf Jahren zerstört. Die Armee begann mit der Rekonstruktion von Schulen, auch für Mädchen - in einigen Gebieten der FATA. Es wurden jedoch bis jetzt nur 158 Schulen wiederaufgebaut. Die finanziellen Ressourcen zum Wiederaufbau sind gering, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. UNICEF stellt Zelte für den Unterricht für Buben und für Mädchen zur Verfügung (Dawn 30.5.2012; vergleiche auch: CAO 30.4.2014).
Militäroperationen und militante Gewalt vertreiben weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013). Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). Zwischen 2010 - 2014 sind 165.603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014).
Bei der Offensive im Jahre 2009 in Süd-Wasiristan wurden eine halbe Million Menschen intern vertrieben und zivile Einrichtungen zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Armee sucht nach Wegen, die Menschen davon zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, doch bisher sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Geschäfte, Straßen und Schulen - auch für Mädchen - wurden wiederaufgebaut. Das "Waziristan Institute of Technical Education" und ein Kadetten College wurden gebaut. Es gibt allerdings nur geringe Anzeichen dafür, dass die zivile Administration Fuß fassen kann. Der höchste Verwaltungsbeamte, der "political agent", lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen in den Stammesgebieten töteten (Reuters 3.2.2013). Eine IDP Statistik zeigt, dass 38.641 IDP registrierte Familien aus Süd- Wasiristan noch nicht zurückgekehrt sind (PC 15.9.2014). Die Sicherheitslage hat sich in Süd-Wasiristan seit einem Jahr verbessert. Es gibt Gerüchte, dass die Taliban mit den Sicherheitskräften ein stillschweigendes Friedensabkommen eingegangen sind. Jedoch weder das Militär noch die Aufständischen haben die Bedingungen des Abkommen bekannt gemacht (FRC 7.2014).
In der FATA gab es im Jahr 2013 293 terroristische Anschläge mit 425 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2013 mit 24% gesunken (PIPS 4.1.2014).
In den Monaten Juli bis September 2014 war Nord-Wasiristan die unruhigste Agency. Nord- Wasiristan ist bekannt dafür vielen aufständischen Gruppen, einschließlich denen mit nationalen und internationalen Plänen, Schutz zu bieten. Die Agency ist international für das Haqqini-Netzwerk, eine afghanische Taliban-Gruppe, bekannt. Viele landesweite Aktivitäten der Aufständischen konnten auch zu fremden Gruppen, sowie al-Qaida und der Islamische Bewegung Usbekistan, aber auch zur Punjabi Taliban und TTP zurückgeführt werden, die sich in dieser Agency eingenistet haben. Nord-Wasiristan ist die volatilste Agency geprägt von Unsicherheiten jeglicher Form: Angriffe auf Konvois, gezielte Tötungen, Drohnenangriffe und grenzüberschreitende Angriff. Machtkämpfen zwischen aufständische Gruppen verursachte noch weiteres Blutvergießen. Schließlich startete das Militär eine Offensive, genannt "Zarb-e-Azb", gegen die Aufständischen in Nord-Wasiristan am 15. Juni 2014. Die Medienabteilung des Militärs, Inter-Services Public Relations (ISPR), gab an, dass über 400 Aufständischen getötet wurden. Jedoch ist dies die einzige Quelle und die Information konnte nicht verifiziert werden (FRC 7.2014). Durch diese Offensive wurden eine große Anzahl von Menschen vertrieben und FRC berichtet von 1.016.611 IDPs. Die meisten IDPs flohen zu den naheliegend besiedelten Distrikten von KP einschließlich Bannu, Lakki Marwat, Karak, Tank, Dera Ismail Khan, Peshawar und andere Teile des Landes. Laut Militärischen Quellen wurden große Teile der Agency von Aufständischen befreit, sogar die großen Städte (FRC 11.2014).
Orakzai Agency, die ehemals sehr stark von Gewalt der Aufständischen betroffen war, ist ruhiger denn je zuvor im dritten Quartal 2014 gewesen. Um die Infiltration von Aufständischen aus anderen Agencies aufzuhalten, haben die Stammesangehörigen CheckPoints aufgestellt und somit wurde die Bewegung der Aufständischen in die Agency eingeschränkt. Die Kurram Agency war auch im letzten Quartal wenig von aufständischen Aktivitäten betroffen gewesen. Dies bedeutet nicht, dass die Agency von Aufständischen befreit ist. Viele IDPs aus Nord-Wasiristan haben Schutz und Kurram gesucht. Es wird berichtet, dass alle Schritte genommen werden um die Sicherheit der IDPs zu gewährleisten. Den IDPs werden kostenloser Transport, kostenlose medizinischen Versorgung und tägliche Rationen zu Verfügung gestellt. Weiteres wurden sie in staatlichen Schulen untergebracht (FRC 11.2014). Die Welle von Gewalt hielt in den Monaten von Juli bis September 2014 in der Khyber Agency an. Es ist die zweitunruhigste Agency im FATA. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen gefolgt von Entführungen (FRC 11.2014).
Laut UNHCR verließen etwa 80.000 Menschen das Tirah-Tal, nach einer Intensivierung des Kampfes zwischen zwei militanten Gruppen, Ansarul Islam (AI) und Lashkar-e-Islam, wobei die Pakistanischen Taliban die letztere Gruppe unterstützt. Im September 2013 wurde eine militärische Operation gestartet, welche die Gegend von den Aufständischen befreite.
Daraufhin sind noch im Jahre 2013 etwa 30.000 IDPs zurückgekehrt. Im Mai 2014 waren etwa 46.000 IDPs bereit zum Tirah-Tal zurückzukehren, obwohl die meisten ihre Häuser zerstört vorfinden werden (IRIN 26.5.2014).
Im ersten Quartal 2014 waren alle Agencies der FATA von zahlreichen terroristischen Anschlägen betroffen. Insgesamt zeichnete das FATA Research Center in diesem Quartal 74 Vorfälle mit 257 Toten auf. In der Khyber Agency war die Gewalt am höchsten. Die Hälfte aller Opfer war in dieser Agency zu verzeichnen. Unter den Todesopfern befanden sich 455 Militante (71%), 86 Zivilsten und 70 Sicherheitskräfte. Die Agencies Khyber, Kurram und Süd-Wasiristan die nach Militärischen Operationen friedlich wurden, waren nun wieder mit einer hohen Welle von Gewalt konfrontiert (FRC 5.2014).
Im zweiten Quartal 2014 wurden 129 Terroranschläge gezählt mit 652 Todesopfern. Die häufigsten Anschläge waren gezielte Tötungen, welche in der Khyber Agency, Nord- Wasiristan und Bajaur am häufigsten vorkamen. Ein weiterer Trend waren Bombenanschläge, einschließlich improvisierte Sprengsätze, die oft eingesetzt wurden, um die beweglichen Kontingente der Sicherheitskräfte oder regierungsfreundliche Stammesälteste zu treffen.
Im dritten Quartal 2014 war die Sicherheitslage weiterhin unruhig. 91 terroristische Anschläge wurden gezählt, dabei kamen 628 Menschen ums Leben. Die volatilste Agency war Nord-Wasiristan gefolgt von Khyber und Bajaur Agencies. Seit dem Start der militärischen Operation "Zarb-e-Azb" im Juni, gab es in Nord-Wasiristan eine große Anzahl verschiedener Militärschläge. Die Boden- und Luftoffensiven haben Berichte zufolge die TTP erheblich geschwächt. In der Khyber Agency wurden 32 Terrorvorfälle gezählt mit 82 Toten. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen und Entführungen. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Süd-Wasiristan. Es gab 4 Terroranschläge mit fünf Toten (FRC 11.2014).
Die lokale Regierung der FATA versucht durch Sportförderung die Jugendlichen der FATA von Militanten wegzuholen. Den Jugendlichen sollen alternative Zukunftsmöglichkeiten, als sich den Taliban anzuschließen, geboten werden. Cricket-Turniere und andere Sportveranstaltungen werden gefördert. Bis 2012 war die Bajaur Agency Konfliktgebiet, nachdem eine große Offensive gegen die Taliban 2008 stattgefunden hatte. Von den 300.000 geflohenen Zivilisten sind nur 18.000 zurückgekehrt. Ungefähr 100 kleine Cricket Teams sind nun in der Bajaur Agency entstanden. Aus der Orakzai Agency wird berichtet, dass um die 150 Jugendliche, die zuvor den Taliban angehörten zum Sport wechselten (AT 25.7.2013). Im Swat-Tal wird durch die Regierung ein Rehabilitationszentrum für frühere Kindersoldaten der Taliban unterhalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
Zugriff 14.10.2013
20.11.2014
19.11.2014
2. pdf, Zugriff 19.11.2014
20.11.2014
Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt. Die Region zählt zu den unsicheren in Pakistan (BAA 6.2013). Die Zahl an Sicherheitsvorfällen ist zwar 2012 mit 456 zurückgegangen, bleibt allerdings hoch (BAA 6.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014).
Khyber Pakhtunkhwa leidet wie die anderen Regionen an der Grenze zu Afghanistan seit Jahren an Gewalt, da Sicherheitskräfte gegen Militante kämpfen. Die pakistanischen Taliban kontrollierten vor der Militäroperation 2009 Teile von Khyber Pakhtunkhwa (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a). Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen in Pakistan aus ihrer Heimat geflohen sind (DACH 3.2011). Allein aus dem Swat Tal, aus dem die Taliban in den heftigen Kämpfen 2009 vertrieben wurden, wurden auch 2 Millionen Einwohner vertrieben. Nachdem die Armee das Swat Tal im Juli 2009 als sicher und von Taliban befreit erklärt hatte, begannen die Menschen langsam wieder zurückzukehren (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a). 2011 sollen bereits zwischen 80 bis 90 % der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein (DACH 3.2011). Die aktuellen Zahlen an IDPs sind bei weitem geringer als jene im Jahr 2009 (Reuters 11.4.2013).
Obwohl die Regierungskräfte die Taliban in der Militäroffensive 2009 von den meisten Gebieten Khyber Pakhtunkhwas vertrieben und die Taliban in der Provinz nun weniger stark sind, gibt es weiterhin regelmäßig Anschläge und trotz der fortbestehenden Militärpräsenz operieren militante Gruppen (Reuters 11.4.2013). Im Berichtsjahr 2013 gab es in Khyber Pakhtunkhwa 499 terroristische Vorfälle mit 706 Todesopfern (PIPS 4.1.2014). Die Hauptstadt Peschawar war mit 160 Anschlägen 2013 das am stärksten betroffene Gebiet, gefolgt vom Distrikt Bannu mit 52 Anschlägen. Danach kam Charsadda mit 51 Anschlägen. Die Distrikte Swabi (38), Hangu (34), Mardan (29), und Swat (22) waren ebenfalls stark von Angriffen betroffen. Mehr als 10 Angriffe wurden in den folgenden Distrikten gemeldet: Khan, Kohat, Lakki Marwat, Nowshera und Tank. Im Vergleich zu 2012 stieg die terroristische Gewalt um 9% an und die Zahl der Todesfälle stieg um 76% an (PIPS 4.1.2014).
Seit Januar 2014 ist ein konstanter Abwärtstrend an der Zahl der Opfer von Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa zu bemerken. Allerdings ist das Verhältnis der Todesfälle der Zivilisten und den Aufständischen unverhältnismäßig. Mehr als 80% der gesamten Todesopfer durch Gewalt sind Zivilisten und Sicherheitskräfte. 2014 war die Hauptstadt Peschawar am meisten von Gewalt betroffen, gefolgt von Kohat, Bannu, D.I. Khan und Nowshera (CRSS 14.11.2014).
Die Taliban haben 640 Schulen, darunter 400 Schulen für Mädchen, in KP zerstört. Offizielle Vertreter der Provinz geben jedoch an, dass sie es nicht zulassen werden, dass die Taliban das Bildungssystem der Provinz zerstören. 160 neue Schulen, einschließlich 112 für Mädchen, werden in diesem Geschäftsjahr (2014/2015) gebaut (CAO 27.8.2014). Es wird auch berichtet, dass 8.000 neue Lehrer eingestellt wurden, dazu wurden noch 700 Inspektoren eingestellt, die die Leistung der Schulen kontrollieren sollen (KN 8.11.2014).
Durch mehrere administrative Änderungen wurden die Polizeikräfte verstärkt und ihre Leistung hat sich verbessert. Polizisten, die ihre Aufgaben nicht erfüllen, werden durch interne Kontrollmechanismen zur Verantwortung gezogen. Im Juli und August 2014 wurden etwa 300 Polizisten bestraft. Sie wurde entweder entlassen, suspendiert oder degradiert (CAO 19.8.2014). Die Polizei in KP gab an, dass sie IDPs in Polizeiarbeit miteinbeziehen werden. Die Einstellung von IDPs wird den Behörden helfen Sicherheit und Frieden in IDP- Camps zu bewahren und zudem werden somit Arbeitsplätze für junge Erwachsene geschaffen (KN 18.11.2014).
Sicherheitsvorkehrungen werden in Peshawar getroffen. Polizei und Frontier Constabulary
patrouillieren KPs Grenze zu FATA. Die Polizei hat auch mehrere Check-Points eingerichtet.
Bei diesen Check-Points haben sie Spürhunde und Bombenerkennungsgeräte. Die
Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten deutlich verbessert, jedoch fürchten viele,
dass dies nur von kurzer Dauer sein könnte (CAO 19.8.2014).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
http://centralasiaonline.com/en GB/articles/caii/features/pakistan/main/2014/08/27/featur e-01, Zugriff 21.11.2014
http://centralasiaonline.com/en GB/articles/caii/features/pakistan/main/2014/08/19/featur e-01, Zugriff 21.11.2014
Zugriff 25.11.2014
Regionale Problemzone Karatschi
Karatschi. die Hauptstadt der Provinz Sindh, ist die Handels-, Wirtschafts- und Finanzmetropole Pakistans. Sie ist mit circa 18 Millionen Einwohnern eine der größten Städte der Welt. Die Lage in Karatschi ist volatil. Politisch motivierte. ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen. und den aus Afghanistan und von der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an (BAA 6.2013). Es gibt signifikante Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch die verschiedenen politischen Gruppierungen (USDOS 27.2.2014). Die TTP, ihre affiliierten Gruppen und mehrere sektiererische Gruppen nutzten weiterhin die schlechte Sicherheitslage in der Stadt aus. Eine Militäroperation, die am 4. September 2013 begann und bis Ende Dezember 2013 anhielt, verbesserte die Situation etwas. Die Strafverfolgungsbehörden waren durch gezielte Operationen erfolgreich politisch motivierte Morde unter Kontrolle zu bringen. Jedoch waren sie nicht in der Lage die religiös motivierte Gewalt aufzuhalten. Terroranschläge sind im Jahr 2013 in der Stadt Karatschi um 90% gestiegen und die Zahl der Todesopfer stieg um 80%. (PIPS 4.1.2014).
Tötungen werden von bewaffneten Gruppen, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien geschützt werden, begangen (HRW 22.1.2012). Karatschi ist eine Hochburg für die politischen Parteien Muttahida Quami Movement (MQM) und Pakistan Peoples Party (PPP), die ihren Sitz dort haben, sowie für die Pakistani Taliban und andere bewaffneten Gruppen die ihre Präsenz in den letzten fünf Jahren dort verstärkt haben. Alle diese Akteure und dazugehörige Gruppen kontrollieren gesamte Nachbarschaften durch Erpressungen, Tötungen und Entführungen. Laut offiziellen Angaben der Karatschi Polizei wurden 2013 166 Polizisten in der Stadt getötet. Im Jahr 2014 wurden mit Stand 16. März bereits 45 Polizisten getötet. Die Polizei hielt die Pakistani Taliban und ihre dazugehörigen Gruppen für die meisten Tötungen verantwortlich, aber die MQM war auch in Tötungen und Einschüchterungen von Polizisten verwickelt. Journalisten in Karatschi fürchten die MQM am meisten, da diese hinter vielen Tötungen von Journalisten steckt (AI 30.4.2014).
Im Jahr 2013 wurde von PIPS eine erhöhte Terrorwelle, neben häufigen Fällen ethnopolitischer Gewalt beobachtet. In Karatschi stieg die Anzahl der Terroranschläge in 2013 um 90% im Vergleich zu 2012. PIPS verzeichnete 356 Terroranschläge mit 492 Todesopfern. Dazu kamen 183 Anschläge die ethnopolitisch motiviert waren und es wurden 222 Todesopfer verzeichnet. 107 Anschläge trafen die Sicherheitskräfte und ihre Check Points. Viele Polizisten und Offiziere der Sicherheitskräfte wurden Opfer von gezielten Tötungen in Karatschi. Im Jahr 2013 war die Stadt Karatschi am schlimmsten von sektiererischer Gewalt betroffen. 130 Angriffe töteten 210 Menschen, und somit stiegen die Gewaltvorfälle um 34% im Vergleich zu 2012. Die Hauptvorfälle waren gezielte Tötungen und wurden meistens von rivalisierenden sektiererischen Gruppen, einschließlich die sunnitischen Gruppen Lashkar-e-Jhangvi und Ahl-e-Sunnat Wal Jamaat (ASWJ), und die schiitisch Gruppe Sipah-e-Muhammad Pakistan, ausgeübt (PIPS 4.1.2014).
Taliban-Mitglieder, die durch die Swat-Operation vertrieben wurden, flohen nach Karatschi (BBC 21.3.2013; vergleiche auch: Dawn 9.3.2014). Im Zuge der starken, durch die Militäroperationen ausgelösten Wanderungsbewegung von Paschtunen aus Swat und Süd- Wasiristan nach Karatschi, konnten dort auch Taliban aus den betreffenden Gegenden Fuß fassen. Diese Entwicklung, welche die Außenbezirke Karatschis betrifft, findet auch vermehrt Niederschlag in den Medien. Immer stärker sind Taliban dort präsent und geben die Regeln vor. Durch diese Vereinnahmung mancher Bezirke gibt es Berichte von Personen, welche gegen die Taliban im Swat-Tal arbeiteten und in Karatschi getötet wurden. Viele Splittergruppen der TTP haben sich mit verbotenen sektiererischen Gruppen und kriminellen Syndikate zusammengeschlossen, um ihre subversiven Tätigkeiten und ihre Fundraising- Kampagnen (meistens durch Erpressungen, Raub und Entführungen für Lösegelder) zu verstärken. Die TTP toleriert keine Oppositionen und haben es zu ihrem Ziel gemacht die politische Rolle der ANP zu verringern (BAA 6.2012; vergleiche auch: Dawn 9.3.2014). Bewohner von armen, infrastrukturell schlecht ausgestatteten, paschtunischen Vororten bringen ihre Probleme vor die Taliban und diese fällen Urteile und verhängen Strafen. Zwischen kriminellen Gangs und Taliban Gruppen gibt es Machtkämpfe. Taliban nutzen Entführungen zur Finanzierung und attackieren ANP und MQM Aktivisten in Karatschi (BBC 21.3.2013; vergleiche auch: BAA 6.2012).
Bei einem Angriff von Taliban auf den internationalen Flughafen in Karatschi wurden in der Nacht vom 8. Juni 2014 34 Personen getötet (Reuters 10.6.2014). Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten (FAZ 9.6.2014a; vergleiche auch: auch Dawn 10.6.2014a). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014).
Quellen:
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA33/005/2014/en/bcaa2bbb-4926-4bd3-b7f9- a8411034f420/asa330052014en. pdf, Zugriff 24.11.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
http://www.dawn.com/news/1111550/islamabad-lahore-airports-on-red-alert, Zugriff
24.11.2014
24.11.2014
21.11.2014
Regionale Problemzone Belutschistan
Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Es ist flächenmäßig die größte, gleichzeitig allerdings die am geringsten besiedelte, am wenigsten entwickelte und ärmste Provinz Pakistans. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). So sind militante Stämme in einem Aufstand auf niederschwelligem Niveau aktiv, um größere Kontrolle über die Ressourcen (Bodenschätze) und die politische Macht bzw. politische Autonomie zu erhalten (Reuters 11.4.2013).
Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).
2013 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 487 Angriffe mit 727 Todesopfern wurden für 2013 von PIPS aufgezeichnet. Unter den Todesopfern befanden sich 560 Zivilisten, 97 Polizisten und 26 Aufständische. In Quetta wurden 398 Menschen bei 112 Angriffen getötet. 424 von den 487 Angriffe waren terroristische Vorfälle, 33 wurden von sektiererischer Gruppen, hauptsächlich Lashkar-e-Jhangvi, ausgeübt und 30 von anderen militanten Gruppen einschließlich der Tehreek-e-Taliban Balochistan (TTB). Eine große Anzahl der Todesopfer, 278, gab es bei sektiererischer Gewalt, die meisten davon waren schiitischen Hazara aus Quetta. Weiterhin gab es 43 Operationen von Sicherheitskräften, 18 Vorfälle von Entführungen durch nationalistischen Aufständische und 12 ethnopolitische Vorfälle. 130 Terrorangriffe haben Sicherheitskräfte getroffen. Dabei kamen 174 Menschen, einschließlich 85 Polizisten und 43 Zivilisten, ums Leben. Hauptziel der Aufständischen waren Sicherheitskräfte nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Gas-Pipelines, Bahngleise und elektrische Leitungen (PIPS 4.1.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Belutschistan Liberation Army. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, Balochistan Liberation Front und United Baloch Army (BAA 6.2013).
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta systematisch Angehörige der Hazara. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e- Jhangvi. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen, sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; NYT 23.10.2014).
Am 10. Jänner 2013 starben mindestens 92 Menschen, davon 86 schiitische Hazara, bei einem Anschlag in Quetta. Die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi bekannte sich dazu. Bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am 16. Februar 2013 mindestens 84 Personen (BAA 6.2013; vergleiche auch: HRCP 3.2014). Bei einem Anschlag auf einen Bus im Distrikt Mastung am 21. Jänner 2014 starben mindestens 22-26 schiitische Pilger (Dawn 21.1.2014; vergleiche auch: TET 23.1.2014).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
http://tribune.com.pk/story/662231/mastung-attack-for-the-hazara-another-candlelightvigil-marks-a-new-year-of-mourning/, Zugriff 24.11.2014
Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir
Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir sind jene Gebiete Kaschmirs, welche auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie mit Indien liegen und unter Kontrolle Pakistans sind. Sie verfügen über einen teilautonomen Status (BAA 6.2013). Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus (ICG 3.5.2012; vergleiche auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Die politischen Rechte der Bewohner des von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs sind eingeschränkt, trotz einiger Verbesserungen. Gilgit Baltistan wird direkt von der pakistanischen Föderalregierung verwaltet und erfüllt damit nicht den durch den pakistanischen Supreme Court festgelegten Status. Die Region ist nicht in der pakistanischen Verfassung enthalten und hat keine eigene Verfassung. Sie verfügt über einen Premierminister, eine gesetzgebende Versammlung und einen Rat für Gilgit Baltistan, dem der pakistanische Premierminister vorsteht (FH 1.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014).
Azad Jammu und Kaschmir verfügt über eine Übergangsverfassung, ein Einkammerparlament und einen Premierminister. Doch Pakistan hält beträchtliche Kontrolle über die Regierungsstruktur. Auch das pakistanische Militär hält eine führende Rolle. Die Wahlen von 2011 waren getrübt von Vorwürfen des Wahlbetruges, sowie von einigen Vorfällen von Gewalt und Belästigung, wobei mindestens drei in Bezug zu den Wahlen stehende Morde berichtet wurden (FH 1.2013). Das zweite Jahr in Folge gab es 2012 keinen Terroranschlag in Azad Jammu und Kaschmir (PIPS 4.1.2013). Im Jahr 2013 gab es einen terroristischen Vorfall. Ansonsten gab es 48 grenzüberschreitende Angriffe an der Grenze zu Indien, dabei starben 15 Menschen (PIPS 4.1.2014).
Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten in Gilgit-Baltistan führen gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 5.11.2014). Seit 2009 gab es in Gilgit Baltistan einen Anstieg an sektiererischer Gewalt zwischen schiitischen Muslimen, welche die Mehrheit der Bevölkerung in Gilgit Baltistan ausmachen, und sunnitischen Muslimen, welche mit Unterstützung der Regierung in die Region zogen. Dieser Trend hielt auch 2012 an (FH 1.2013). Am 3. April 2012 wurde in der Stadt Gilgit durch das pakistanische Militär eine Ausgangssperre verhängt, um religiös motivierte Unruhen, die zuvor 14 Tote und über 50 Verletzte gefordert hatten, einzudämmen. Die Lage beruhigte sich wieder und aus dem Jahr 2013 wurden Vorfälle dieser Art allerdings nicht bekannt (AA 5.11.2014). Es wurde von den verschiedenen Konfessionsgruppen gemeinsam sehr viel im Bereich des interreligiösen Dialogs unternommen. Im ländlichen Bereich gibt es weniger Zwischenfälle, hier ist das Zusammenleben relativ harmonisch, auch mit der ismailitischen Glaubensgemeinde (BAA 6.2013).
Für das Berichtsjahr 2013 verzeichnet PIPS fünf Terrorangriffe mit 16 Todesopfern in Gilgit Baltistan. Im Juni 2013 wurden im Distrikt Diamer elf Leute, einschließlich neun Touristen und zwei Pakistanis, von bewaffneten Männern erschossen. Die TTP übernahm die Verantwortung für diesen Angriff. PIPS berichtet von keinem sektiererischen Gewaltvorfall in Gilgit (PIPS 4.1.2014). Freedom House berichtet von einem tödlichen sektiererischen Vorfall im Dezember 2013 in Gilgit Baltistan (FH 23.1.2014).
In der Region kommt es außerdem zu gelegentlichen Schusswechseln zwischen indischen und pakistanischen Grenzsoldaten (BAA 6.2013). Anfang Jänner 2013 wurden zwei indische Soldaten und drei pakistanische Soldaten bei Schusswechsel an der Grenze getötet. Beide Seiten versicherten, dass dies die begonnenen Gespräche zur Verbesserung der wechselseitigen Beziehungen nicht beeinträchtigen würde (Reuters 16.1.2013). Im August 2013 kam es weiterhin zu mehreren Zwischenfällen an der indisch-pakistanischen Grenze (PIPS 11.9.2013). Im Oktober 2014 kamen bei einem Schusswechsel neun Zivilisten ums Leben (Reliefweb 6.10.2014).
Seit März 2011 kommt zu einer langsamen Entspannung zwischen Indien und Pakistan. Dennoch bleibt die Region hoch militarisiert (ICG 3.5.2012). Trotz periodischer Gespräche zwischen Indien und Pakistan wurden nur kleine Fortschritte hinsichtlich einer umfassenden Lösung des Kaschmirkonfliktes erzielt (FH 1.2013). Indien hatte die Friedensgespräche, die am 25. August 2014 stattfinden sollten, abgesagt, da Pakistan mit indischen Kashmiri Separatisten konsultierte (Reliefweb 6.10.2014; vergleiche auch: DW 19.8.2014).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
25.11.2014
26.11.2014
25.11.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).
Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil römisch VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).
Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).
Im Januar 2010 wurde der "Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA) 2009" verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus (AA 8.4.2014).
Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 27.2.2014). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln (HRW 31.1.2013). Im Jahr 2013 war der Supreme Court im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde noch kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen, was die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit in einem Land, wo das Militär der stärkste Akteur ist, demonstriert. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik nahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: HRW 31.1.2013).
Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 27.02.2014).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 27.2.2014).
In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen aber davon Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch in Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 27.2.2014).
Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die
Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014).
Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014).
Quellen:
15.10.2014
Zugriff 15.10.2014
15.10.2014
15.10.2014
FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies (Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014).
Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan. Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013).
Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:
"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 8.4.2014; vergleiche auch: TET 31.5.2012).
Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen. Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012).
In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten Lashkar [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010).
Eine Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist nicht erlaubt, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt. Allerdings wird sie auch dort in bestimmten Fällen als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. In diesen Gebieten gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis eine Todesstrafe auszusprechen (Hassan M. Yousufzai & Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen).
Kollektivstrafen werden unter der FCR angewandt.
Terrorismus-Verdächtige dürfen ein Jahr ohne Anklage unter der FCR festgehalten werden. Berichten zufolge werden viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von August 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt sowie den Bürgern das Recht gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen eingeräumt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://fata.gov.pk/index.php?option=com content&view=article&id=50&Itemid=84, Zugriff
15.10.2014
23.10.2012 übereinstimmen]
http://www.inp.org.pk/sites/default/files/iob%20description/%20Executive%20/National%2 0Research%20on%20Legal%20Empowerment%20in%20Pakistan%201.pdf, S.111; Zugriff 15.10.2014
15.10.2014
Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung; organisierte Kriminalität; Interpol; Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.4.2014).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 8.4.2014). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014).
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [-Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen werden in der Praxis auch manchmal eingesetzt. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechtseinheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten (persönlich, per Telefon-Hotline oder Email). Außerdem wurden in allen Polizeistationen Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinde postiert. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Schulungen zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Zwischen 2008 und 2010 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2.000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet (USDOS 8.4.2011; vergleiche auch: USIP 5.2013).
Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Dabei ist es gleichgültig, ob plausible Beweise vorliegen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 27.2.2014).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 8.4.2014).
Quellen:
1.10.2014
1.10.2014
1.10.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2012 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 8.4.2014). 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012).
Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 27.2.2014). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 8.4.2014).
Quellen:
1.10.2014
1.10.2014
Korruption
Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 8.4.2014). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2013 nimmt Pakistan den 127. Platz von 177 Ländern ein (TI 2013).
Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 27.2.2014).
Nachdem eine noch unter Musharraf eingeführte Amnestie aus dem Jahr 2007 unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und 1999 vom Obersten Gerichtshof 2009 aufgehoben wurde, eröffnete dieser 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier. Im November 2012 kam die Regierung der Anordnung des Obersten Gerichts nach, an die Schweizer Behörden ein Amtshilfeersuchen über verschobene Gelder zu richten (USDOS
27.2.2014) . Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung Premierminister Zardari aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen in Bezug auf Präsident Gilani zu übermitteln (HRW 31.1.2013).
Der durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, eröffnete auch gegen den früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) bzw. den früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee den Prozess (HSS 10.10.2012).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
04.10.2014
8.10.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 8.4.2014, FH 23.1.2014). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 27.2.2014).
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen NGOs ist stark angewachsen. Es gibt ein breites Spektrum - von international vernetzten Frauenrechts- bis zu eher konservativ-religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechtsorganisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah, um fortschrittlichere Gesetze wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemie Gesetzen (FH 4.11.2011). Es gibt in Pakistan über 100.000 aktive NGOs, jedoch ist die genaue Zahl aber unklar (USDOS 27.2.2014).
Weiblichen Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen wird in vielen Teilen des Landes vorgeworfen, sich nicht an die kulturellen Normen zu halten, weil sie z.B. keinen Schleier tragen, andere Frauen zum Arbeiten ermutigen oder zusammen mit Männern arbeiten. Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 27.2.2014). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 23.1.2014).
Visa für regierungskritische ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert oder blockiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Regierungsstellen sind manchmal kooperativ, reagieren aber nur wenig auf die Ansichten dieser Gruppen. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem. Militante töteten zwischen 2009 und Ende 2012 mindestens 19 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und entführten mehr als 20 (USDOS 27.2.2014). Laut dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) wurden von Januar 2013 bis November 2013 insgesamt 91 Mitarbeiter der Hilfsorganisationen angegriffen. 29 wurden getötet, 41 verletzt und 21 entführt. Allein in Khyber Pakhtunkhwa wurden 37 angegriffen (HRCP 3.2014).
Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. 3 Mitarbeiter der HRCP wurden 2012 getötet, 2 in Belutschistan und 1 in Khyber Pakhtunkhwa (BAA 6.2013). Auch 2011 wurden drei Mitarbeiter der HRCP ermordet. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 8.4.2014).
Quellen:
16.10.2014
16.10.2014
Ombudsmann
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existiert, um Missstände aufzuzeigen, funktioniert dieses nicht effektiv (USDOS 27.2.2014).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013).
Quellen:
13.10.2014
Wehrdienst
Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 8.4.2014). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahren können nicht im Kampf eingesetzt werden (CIA 20.6.2014). Die religiösen Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert: ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie
Diskriminierung (AA 8.4.2014).
Quellen:
13.10.2014
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, deren Urteile nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar sind. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 8.4.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die
Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Zwischen Verfassungsanspruch und Wirklichkeit besteht eine erhebliche Diskrepanz (AA 8.4.2014; vergleiche auch: AA 10.2014a). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 10.2014a).
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert; die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen (AA 8.4.2014). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es ist dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung getragen hat, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 10.2014a).
Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 8.4.2014). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 8.4.2014).
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 27.2.2014).
Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle registriert, davon 34 in Belutschistan und 50 in Sindh (AA 8.4.2014).
Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären. Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen (AA 8.4.2014). Der Oberste Gerichtshof erreichte durch ein beispielloses Vorgehen, 2012 einen noch nie dagewesenen Zugang zu einigen Opfern des Verschwinden Lassens. Ab Februar 2012 erschienen einige Entführte aus Belutschistan vor Gericht. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs drohte den Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden mit Haft, sollten sie keine rechtlichen Grundlagen für die Inhaftierungen in Belutschistan vorweisen können. Das Obere Gericht in Peschawar übte Druck auf die Behörden aus, die genauen Daten aller Häftlinge anzugeben, die in den nordwestlichen Stammesgebieten in "Sicherheitshaft" gehalten wurden. Kein aktiver oder ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte wurde wegen mutmaßlicher Verwicklung in diese oder andere Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt. Es gab allerdings weiterhin Berichte von Fällen von "Verschwindenlassen" im Land, insbesondere in Belutschistan und den nordwestlichen Stammesgebieten, wofür niemand vor Gericht gestellt wurde. Die UN Arbeitsgruppe zu gewaltsamem Verschwinden durfte ihren ersten Besuch im Land abhalten, allerdings weigerten sich wichtige Amtsträger sich mit ihr zu treffen (AI 5.2013). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 23.1.2014).
Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie Fälle. Die Regierung des Punjab hat verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.4.2014).
Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 17.10.2014
17.10.2014
17.10.2014
17.10.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 8.4.2014). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Journalisten konnten nur beschränkt die Rolle des Militärs kritisieren oder infrage stellen. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 27.2.2014). Ernste Drohungen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen gab es in erster Linie in Belutschistan, Sindh und den nordwestlichen Stammesgebieten (AI 5.2013).
In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Auch die Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten wird nur in eingeschränktem Umfang geduldet. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt (AA 8.4.2014; vergleiche auch: AI 5.2013). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 27.2.2014).
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Talibankritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Insgesamt wurden 2012 landesweit mindestens vierzehn Journalisten getötet, vor allem in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und den Stammesgebieten (dort alleine sechzehn in den vergangenen zehn Jahren) (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 19.4.2013; HRW 31.1.2013).
Das Committee to Protect Journalists gibt an, dass während des Jahres 2013 7 Journalisten in Pakistan getötet wurden weil sie über heikle Themen berichteten (USDOS 27.2.2014). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014).
Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 8.4.2014; vergleiche auch:
USDOS 27.2.2014). Die Blasphemie Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 27.2.2014). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 1.2.3013).
Quellen:
10.10.2014
10.10.2014
10.10.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt (AA 8.4.2014). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer
Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 27.2.2014).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA 8.4.2014).
Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Sie ist jedoch durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karatschi zum Teil gewalttätig ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. (AA 8.4.2014).
Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014). Der Geheimdienst InterServices Intelligence Directorate führt in der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region ausführliche Überwachung, insbesondere von Unabhängigkeitsgruppen durch. Die Polizei unterdrückte in Azad Jammu und Kaschmir in den letzten Jahren regelmäßig Demonstrationen gegen die Regierung, in manchen Fällen auch mit Gewalt (FH 1.2013).
Landesweite Wahlkämpfe waren begleitet von Terrordrohungen und Taliban-Angriffen, wobei mindestens 117 Menschen darunter auch politische Kandidaten getötet wurden. Die Taliban hat vor allem die Pakistan People's Party (PPP) und die Koalitionspartner, die Awami
National Party (ANP) die Muttahida Qaumi Movement (MQM), bedroht, so dass diese sich zurückhalten mussten (Dawn 10.5.2013).
Nach einem Anschlag mit Schusswaffen und Sprengstoff auf ein Büro der ANP im Gulshan- e-Bunair Gebiet im Juli in Karatschi schloss die ANP ihre Büros in der ganzen Stadt. 2 ANP Aktivisten wurden getötet. Die ANP hatte angenommen, dass nach den Wahlen keine Anschläge mehr folgen würden und die Sicherheitsvorkehrungen herunter gefahren (TET 23.7.2013). Die ANP ist eine Partei, die auf paschtunisch-ethnischer Zugehörigkeit basiert. Sie war Juniorpartner in der vorigen Föderalregierung und hielt die Macht in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Über 100 ihrer Mitglieder wurden durch die Taliban seit 2008 getötet, sie ist das Hauptziel der Taliban unter den politischen Parteien (RFI 29.4.2013).
Quellen:
10.10.2014
10.10.2014
Haftbedingungen
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen (75.444 Ende 2012) zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 185 Mio.) liegt bei ca. 1:2440 und ist damit gering. Ungefähr 65% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge; Ende 2012 waren landesweit mehr als 1,4 Mio. unerledigte Strafverfahren anhängig. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. (AA 8.4.2014).
Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Nach Feststellung von UNODC und Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt (AA 8.4.2014). Menschenrechtsgruppen, welche die Haftbedingungen kontrollierten, fanden sexuellen Missbrauch, Folter und überlange Untersuchungshaft vor. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 27.2.2014).
Unzureichende medizinische und Nahrungsversorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Einrichtungen für Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang waren inadäquat. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv (USDOS 27.2.2014).
Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 44.500 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 75.444 Personen (Ende 2012) untergebracht; die Belegungsquote liegt bei 169%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2012 noch nicht festzustellen (AA 8.4.2014). Eine andere Quelle - SHARP, eine NGO für Gefängnisinsassen - schätzte, dass 94.000 Personen in Haft waren bei einer landesweiten Kapazität der Gefängnisse von 36.000. Zwar konnte die Zahl der Häftlinge durch Umsetzung der Justizpolitik von 2009 und die Abarbeitung von Fällen stark reduziert werden, allerdings blieb Überfüllung ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2012 auf rund 1.100, von denen 422 in Untersuchungshaft und 151 zum Tode verurteilt waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung (AA 8.4.2014).
Jugendliche Straftäter waren oft in den gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen, wobei diese aber in Kontakt kamen und sie oft Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Vergewaltigung wurden (USDOS 27.2.2014). Jugendgefängnisse existieren nicht. 2012 gab es rund 1.289 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 163 (12,6%) rechtskräftig verurteilt (AA 8.4.2014).
Rechtlich ungeklärt ist die Lage der ca. 2.500 Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan, die sich in der Gewalt des Militärs befinden. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten. Das Militär hat im Swat Tal zur Rehabilitation radikaler Muslime vier "Deradikalisierungszentren", zwei für Männer und je eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten (AA 8.4.2014).
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte, um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv. Nach einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer im gleichen Gefängnis verbleiben, weshalb Gefangene schweigen. Inspektoren besuchen die Gefängnisse, allerdings nicht regelmäßig. Das Internationale Rote Kreuz durfte keine Gefängnisse in den Konfliktgebieten Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan besuchen, die Regierungen von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben dem Roten Kreuz unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Behörden auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu beobachten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
13.10.2014
Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung verwirklicht ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt, seit September 2008 ist sie wegen eines Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden (AA 8.4.2014). Im November 2012 allerdings ließen Militärbehörden Muhammad Hussain hinrichten. Ihm wurden drei Morde zur Last gelegt. Gnadengesuche des Armeechefs und des Präsidenten waren abgelehnt worden. Damit wurde erstmals seit 2008 wieder ein Todesurteil in Pakistan vollstreckt. Die [damalige] Regierung distanzierte sich von der Entscheidung der Militärbehörden, das Todesurteil zu vollstrecken. Auch wenn es durch die Militärbehörden durchgeführt wurde, befürchten Aktivisten, dies könnte das Tor zur Wiederaufnahme von Hinrichtungen öffnen. Mehr als 8.300 Menschen saßen 2012 in der Todeszelle, einige von ihnen bereits seit zwei bis drei Jahrzehnten. Im Laufe des Jahres wurden 242 Todesurteile ausgesprochen (AI 5.2013). Jedoch nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan gab es in pakistanischen Gefängnissen Ende November 2013 7.119 zum Tode Verurteilte (AA 8.4.2014).
In Revisionsverfahren wird die Todesstrafe oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung (AA 8.4.2014).
Die [neue] Regierung unter Nawaz Sharif hatte Anfang August 2013 eine Wiederaufnahme von Exekutionen angekündigt. Nach Kritik durch NGOs und der EU wurden die geplanten Exekutionen offiziell ausgesetzt und damit das Moratorium, das im Land seit 5 Jahren besteht, bestätigt (AF 29.8.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014). Der Ministerpräsident hat das Moratorium für die Todesstrafe im Zusammenhang mit Terrorismusfällen aufgehoben. Dies erfolgte nach dem aktuellen Überfall auf eine vom Militär betriebene Schule in Peshawar, der zwischen 141 und 153 Todesopfer forderte (DS 17.12.2014; vergleiche auch: Dawn 17.12.2014).
2013 wurden mindestens 227 Personen zum Tode verurteilt, es wurden jedoch weiterhin keine Exekutionen durchgeführt (HRCP 3.2014 / FCO 10.4.2014). Derzeit befinden sich mehr als 8.300 Gefangene im Todestrakt (FCO 10.4.2014)
Quellen:
ASIA PAKISTAN Sharif s Pakistan stops the executioner, Zugriff 13.10.2014
13.10.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2013 sind 96,4 % der rund 193 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 % Sunniten und 10-15% Schiiten (CIA 20.6.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 % Sunniten und 25 % Schiiten an (USDOS 28.7.2014, BAMF 8.2011). Die restlichen 5 % machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch:
BFA 10.2014).
Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 % der Bevölkerung aus, 1970 10 % und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 %. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-
Gesetzregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: BAMF 8.2011, BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014). Religiöse Minderheiten waren überproportional von Vorfällen betroffen, in denen private Individuen versuchten, die vage formulierten Blasphemie Gesetze missbräuchlich gegen sie zu verwenden (AI 5.2013).
Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten, doch Behörden auf Distriktebene verweigerten regelmäßig die Genehmigung zur Errichtung von Glaubensstätten, insbesondere für Ahmadis. Minderheitenvertreter werfen Behörden Untätigkeit bei Übergriffen von Extremisten auf ihre Gebetsstätten vor. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadi, Hindu und Christen erfahren ein beträchtliches Risiko, wegen ihres Glaubens eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen zu werden (AI 5.2013). Es gab viele Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis, Schiiten und Christen bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab. Es kam vermehrt zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 28.7.2014). Die Lage der religiösen Freiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert (USCIRF 30.4.2014).
Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum. Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte. Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a, BFA 10.2014).
Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzten eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014).
Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Seit der Anwendung des Paragraph 295, C gegen Blasphemie traten zwei bis drei Vorfälle von Ausschreitungen auf, so wie im März 2013 gegen die christliche Gemeinde in Lahore. Die HRCP gibt an, dass trotz des grundsätzlich friedlichen Alltags die Gewaltvorfälle und die Spannungen zunehmen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten. Die NCJP hat für 2012 für alle nicht-muslimische Minderheiten neun solcher Vorfälle gesammelt, in denen Gräber geschändet, sowie Kirchen, Tempel und Ahmadiyya Moscheen vandalisiert wurden, darunter die Brandstiftung an einer Kirche in Mardan, Khyber Pakhtunkhwa, im Zuge der Proteste gegen einen Mohammed beleidigenden US-Film (BAA 6.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014).
Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als
Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die begrenzte Kapazität und Willen der Regierung Täter der steigenden extremistischen Übergriffe gegen Minderheiten und Personen, die sich für Toleranz einsetzen, zu verfolgen, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 28.7.2014).
Die religiöse Intoleranz hat zugenommen. Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).
Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen, außer Schiiten, berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt, insbesondere für Ahmadis (USDOS 28.7.2014,).
Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das zusammengeführte Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 28.7.2014). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.4.2014).
Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt. Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (USCIRF 30.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Das Gesetz sieht für die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten. Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 28.7.2014). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013).
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014).
In Khyber Pakhtunkhwa kommt es zu interkonfessionellen Anschlägen auf Moscheen, in den Stammesgebieten zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen. In Karatschi setzen sich die Schiiten zur Wehr. Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in Karatschi in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist. In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). In 2013 ist im Vergleich zu 2012 die Anzahl von sektiererischen Attacken gestiegen, allerdings ist Zahl der Opfer gesunken (BFA 10.2014). Schiiten leben vor allem in Lahore. In der Stadt sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Klerikern, die als zur Gewalt anstiftend gesehen werden, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Im Jahr 2013 sind bei 208 sektiererischen Attacken 687 Menschen gestorben. Mehr als die Hälfte dieser sektiererischen terroristischen Attacken waren gegen die schiitische Gemeinde gerichtet und 37% zielten auf die Sunniten. 471 Angehörige der schiitischen Gemeinde wurden getötet und 99 Sunniten starben. Anschläge und Zusammenstöße zusammengenommen wurden 220 Vorfälle von Gewalt zwischen den muslimischen Konfessionen mit 687 Todesopfern von PIPS registriert (PIPS 4.1.2014). Wie in den letzten Jahren sind circa 80 % aller Vorfälle sektiererischer Gewalt 2013, laut PIPS, gezielte Tötungen (PIPS 4.1.2014). HRW schätzt, dass 2013 über 400 Angehörige der schiitischen Bevölkerung in gezielten Anschlägen in Pakistan getötet wurden, mindestens 200 davon in Belutschistan, die meisten von diesen wiederum Hazara (HRW 21.1.2014). Allein in den ersten Wochen von 2013 starben über 200 Hazara in gezielten Anschlägen in Quetta (HRCP 3.2014).
2012 nahm die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zu, obwohl sie 2011 zurückgegangen war. In 2013 gab es einen noch höheren Anstieg von Opfern der sektiererischen Gewalt (BFA 10.2014). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 8.2014). Karatschi, Quetta und Peschawar waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2013. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Hangu, Parachinar, Islamabad-Rawalpindi gemeldet. Aufgeschlüsselt fanden laut PIPS 84% aller Vorfälle von sektiererischer Gewalt in diesen sechs Städten statt. Weitere Schwerpunkte 2013 waren: Bolan in Belutschistan, Bhakkar, Lahore und Gujrat in Punjab. Vorfälle von sektiererischer Gewalt wurden in 29 Distrikten der vier Provinzen und aus dem FATA gemeldet. Dies bedeutet, dass die Verbreitung der sektiererischen Gewalt allmählich wächst und dass einige Regionen zu regelmäßigen Hotspots der sektiererischer Gewalt werden (PIPS 4.1.2014).
Auch die ersten beiden Monate 2013 waren, verbunden mit der Vorwahlzeit, von stark erhöhter interkonfessioneller Gewalt gezeichnet, in erster Linie in Karatschi und Quetta. Im Jänner und Februar 2013 wurden bei interkonfessionellen Anschlägen 238 Menschen getötet, ein Großteil davon bei zwei verheerenden Anschlägen in einem Viertel der schiitischen Hazara in Quetta. Nach diesem Höhepunkt nahm diese Art des Terrors in den nächsten beiden Monaten ab. Nichtsdestotrotz traf ein weiterer der größeren Anschläge der Vorwahlzeit am 3. März ebenfalls die schiitische Minderheit, diesmal in Karatschi, 48 Menschen starben bei einem Anschlag auf ein schiitisches Viertel (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2014). Sunnitische militante Gruppen operierten mit weiter Straflosigkeit in Pakistan (HRW 21.1.2014). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend. In Anerkennung dieser Tatsache kritisierte der Oberste Gerichtshof die Regierung im Jahr 2012 aufgrund der unzureichenden Bemühungen, in Quetta Sicherheit zu gewährleisten. (USCIRF 30.4.2013, BFA 10.2014).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 24.10.2014
28.10.2014
2011.pdf:isessionid=F438EC5566A93C473403F084B5ACE101, Zugriff 17.10.2014
24.10.2014
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%202014%20Annual%20Report%20PDF. pdf, Zugriff 23.10.2014
23.10.2014
http://www.ecoi.net/file upload/1226 1410180802 pakistan-factsheet.pdf Zugriff
24.10.2014
24.10.2014
Religiöse Gruppen: Ahmadis
Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiyya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort, der im jetzigen Indien liegt und die andere auf Lahore in Pakistan, an dem die kleinere der beiden Glaubensgemeinschaften ihren Hauptsitz und Schwerpunkt hat. Die Lahore-Gruppe hat weltweit etwa 30.000 Mitglieder. Davon befinden sich 5.000 bis 10.000 in Pakistan. Ihre Siedlungsschwerpunkte in Pakistan sind Lahore, Karatschi, Rawalpindi, Peschawar und kleinere Orte in den Provinzen Punjab und Sindh. Die Ahmadiyya Gemeinde der Qadiani- Gruppe hat derzeit ihr Hauptquartier in London. Der pakistanische Zweig der Ahmadiyya Muslim Community soll um die 600.000 Mitglieder haben. Nach anderen Angaben, die auf Aussagen der Mitglieder der Gemeinschaft beruhen, soll die Mitgliederstärke in Pakistan 2 bis 5 Millionen betragen. Die abweichenden Angaben werden damit erklärt, dass die Ahmadis sich als Nicht-Muslime registrieren lassen müssen, was von der Mehrheit in Pakistan lebender Gemeindemitglieder aber abgelehnt wird, weil sie sich als Muslime betrachten. Ein Zentrum der Gemeinde befindet sich in Chenab Nagar, vormals Rabwah. Im Übrigen sind Angehörige der Qadiani-Gruppe an den gleichen Orten zu finden, wie die der Lahore-Gruppe. Beispielhaft sind Khewra, Sargodha, Pind Thatha, Bhalwal, Khushub,
Shahpur, Lahore, Karatschi und Gujaranwala zu nennen (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, die sich selbst als Muslime sehen, weichen in einigen Kernaspekten stark vom breiteren muslimischen Konsens ab (BFA n 10.2014; vergleiche auch: BAA 15.4.2013 - siehe zu Glaubensinhalten).
Das Hauptproblem für die Mehrheit der Muslime in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis der Qadiani-Richtung besteht darin, dass diese Mohammed nicht als letzten Propheten (Siegel der Propheten), sondern den Gründer ihrer Glaubensgemeinschaft Mirza Ghulam Ahmad als weiteren Propheten ansehen (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 8.4.2014). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. Paragraph 298 c, des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vergleiche auch:
USDOS 20.5.2013). Gemäß Paragraph 298 c, Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vergleiche auch: AA 8.4.2014).
Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten, doch der Dachverband der Ahmadis veröffentlicht religiöse Literatur, die nur innerhalb der Ahmadi- Gemeinde zirkuliert. Die Regierung setzt existierende rechtliche und politische Restriktionen der religiösen Freiheit um, besonders bei Ahmadis. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten. In der Praxis verweigerten lokale Behörden regelmäßig die Genehmigung zum Bau von Glaubensstätten der
Minderheiten, insbesondere der Ahmadis und der Bahai und nannten als Grund die Erhaltung der öffentlichen Ordnung (USDOS 28.7.2014).
Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 1.2013). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2013). Die Ahmadis unterliegen somit von allen religiösen Minderheiten Pakistans den stärksten rechtlichen Einschränkungen und offiziell sanktionierter Diskriminierung, auch wenn es mehr Christen und Hindus als Ahmadis gibt (Murad Ullah 1.2.10.2012).
Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 1.2013).
Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch nur um Misshelligkeiten zwischen Nachbarn, Streitigkeiten zwischen Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 8.4.2014).
2012 wurden 57 Strafverfahren gegen Ahmadis nach Paragraph 298 c, eingeleitet. In den meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß. Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach Paragraph 295 c, erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 1.2013). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, Paragraph 295 b, PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2012 wurden 113 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 99 Muslime (einschl. 5 Ahmadis), 12 Christen und 2 Hindus (AA 8.4.2014).
Insgesamt 26 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis zwischen Jänner und September 2013 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 10 Ahmadis wurden wegen Blasphemie angezeigt, da sie angeblich den Koran entweiht haben. Zwei weitere wurden unter der Terrorismusbestimmung angezeigt. 18 Ahmadis wurden aufgrund der Glaubensausübung verhaftet und verbrachten einige Zeit im Gefängnis, bevor sie auf Kaution entlassen wurden, zu Jahresende befand sich kein Ahmadi im Gefängnis (USDOS 28.7.2014). USCIRF verzeichnete im Zeitraum 31.1.2012-31.1.2013 nur zehn Fälle von Ahmadis, die aufgrund Paragraph 298, angezeigt worden sind. In vielen dieser Fälle wurde auf die Polizei Druck von lokalen religiösen Führern ausgeübt. Viele der Angezeigten wurden auf Kaution freigelassen, aber werden wahrscheinlich Jahre im pakistanischen Gerichtssystem ihre Fälle verhandeln müssen (USCIRF 30.4.2013).
Ahmadis sind auch mit steigender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da militante Gruppen Artikel des Gesetzes verwendeten um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben" sowie Ahmadis davon abhielten ihre Moscheen in Lahore zu benutzen und Gräber der Ahmadis in der Punjab Provinz beschädigten (HRW 21.1.2014). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamer Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitisch-muslimischen Bevölkerung (UKHO 1.2013).
Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 8.4.2014).
Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2013 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen. 7 Ahmadis wurden getötet, 6 davon in Karatschi und einer in Lahore. Es gab 16 Fälle von Angriffen auf Ahmadis, einige von ihnen fast tödlich (HRCP 3.2014). USCIRF berichtet zum Jahr 2012 von 44 verschiedenen Attacken auf Ahmadis, in denen 23 Personen starben. Die schwache rechtliche Stellung der Ahmadis durch die Regelungen im Strafgesetz und der Verfassung fördert ein Klima von Straflosigkeit (USCIRF 30.4.2013).
Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database & Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014). In den letzten Jahren weigerten sich Personen die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013).
Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2014).
Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 8.4.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013). Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf Paragraph 298 c, das Wort "Muslim" entfernt (AA 8.4.2014).
Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
6.10.2014
6.10.2014
6.10.2014
Christen
Etwa 1,6% der Bevölkerung sind Christen, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen (AA 8.4.2014). Christen leben verteilt im Land. Der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 % der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis 10 % der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier. Christen ziehen eher in die Städte, hier bieten sich bessere ökonomische Möglichkeiten und in ländlichen Gebieten herrscht mehr Diskriminierung. Auch fühlen sich Christen in jenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas unsicher, in denen Taliban agieren. In Islamabad gibt es eine hohe Zahl an christlichen Gemeinschaften. Im Punjab gibt es 54 Dörfer, im Sindh vier, welche den christlichen Gemeinden selbst gehören. Es gibt 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur - wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Am 21.7.2011 wurde die politische Partei All Pakistan Christian League (APC) gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat (AA 8.4.2014).
Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Svmbole, wie das Kreuz, zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013). Trotzdem ist das Blasphemie Gesetz besonders für Christen ein gewichtiges Problem. Anklagen gegen sie werden in den meisten Fällen benutzt, um sie zu schikanieren, aus Streitigkeiten heraus, aus Rache oder aus wirtschaftlichen Beweggründen. Es gibt Berichte, wonach muslimische Kleriker gemeinsam mit der Polizei Blasphemie Anzeigen konstruierten, um sich Land der Christen anzueignen. Ebenso gibt es Fälle christlicher Frauen und Mädchen, die unter Androhungen von Blasphemie Anzeigen oder mit Gewalt zum Übertritt zum Islam und zu Ehen gezwungen wurden (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 8.4.2014).
Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht, möglichst das Land zu verlassen (AA 8.4.2014).
Bis heute gibt es Menschen, die Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten. Christen gehören heute noch vielfach der ärmeren Bevölkerungsschicht an, konzentrieren sich in Slums und im Bereich der Niedrigeinkommensberufe. Viele christliche Frauen arbeiten als Hausmädchen und sind somit stärker der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013, Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Marginalisierung und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel und sexuelle Übergriffe gegen christliche Mädchen kamen vor. Katholische NGOs schätzen, dass mindestens 700 christliche Mädchen jedes Jahr entführt und erzwungenermaßen zum Islam konvertiert werden. Es gab weiterhin Gewalt gegen Christen, meist durch militante Gruppen oder gesellschaftliche Akteure, in seltenen Fällen aber auch durch Staatsangestellte. Es gab 16 Vorfälle von Gewalt gegen Christen 2012, in denen 11 Personen starben. Die Provinz Punjab ist der Hauptort der Vorkommen von Gewalt, Blasphemie Vorwürfen und Diskriminierung gegen Christen, da hier die größte christliche Gemeinschaft lebt (BFA 10.2014; vergleiche auch: USCIRF 30.4.2013). 6 Akte von Vandalismus wurden 2012 in Karatschi gegen christliche Kirchen registriert, in einem Fall erstattete die Polizei eine seltene Anzeige von Blasphemie gegen die Angreifer. Bei Demonstrationen gegen einen US-Film wurde in Khyber Pakhtunkhwa eine christliche Kirche, Schule und Pfarrhaus angezündet. In Islamabad wurden 2012 zu Weihnachten nach Drohungen die Schutzvorkehrungen der
Polizei für Kirchen erhöht (HRCP 3.2013). 2013 wurden fünf Angriffe auf Kirchen oder Polizisten - die zugewiesen waren die Kirche zu beschützen - einschließlich des ersten Selbstmordanschlags in Pakistan auf eine Kirche gemeldet (HRCP 3.2014).
Im März 2013 versammelte sich ein Mob von circa 3.000 Muslimen, nach einer Blasphemie Anzeige gegen einen Christen im Viertel Joseph Colony in Lahore. In der Nacht wurden die Christen von der Polizei dazu angehalten, ihre Häuser zu verlassen. Doch Unterstützung leistete sie bei der Evakuierung nicht. Am nächsten Tag kehrten die Christen unter dem Schutz der Polizei zurück, erst hier bot sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen. Die Häuser des Viertels waren vom Mob geplündert und verbrannt worden. Die NCJP geht von 147 niedergebrannten Häusern aus. Getötet wurde niemand. Die Brandschatzungen fanden statt, obwohl Polizisten vor Ort abgestellt wurden. Medienberichten und Interviewpartnern zufolge, ist die Polizei bei den Ausschreitungen nicht gegen die Angreifer vorgegangen. Allerdings haben Polizisten beim Versuch mit den Randalierern zu verhandeln zum Teil auch ernsthafte Verletzungen erlitten. Ein großes Kontingent an Polizisten wurde nach den Ausschreitungen ins Gebiet verlegt. Nach Ansicht der NCJP setzte sich der Mob aus aufgehetzten Studenten von Madrassen von außerhalb zusammen, da die Religionsgruppen vor Ort gut miteinander auskommen. Der Chief Justice des Supreme Court leitete ein suo moto Verfahren ein und kritisierte die Polizei für das Versagen die Rechte und Häuser der Christen zu schützen. Die Christen wurden in einem Camp untergebracht. Kirchenorganisationen, aber auch die pakistanische Zivilgesellschaft stellten Hilfsmittel zur Verfügung (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Insgesamt wurden 56 Millionen Rupien (ca. € 424.400) von der Provinzregierung und 56 Millionen von der Föderalregierung als Kompensation zur Verfügung gestellt. Die Häuser wurden durch die Regierung renoviert. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 37 Personen wurden anfangs festgenommen, davon 11 angeklagt, jedoch wurden 8 davon auf Kaution wieder freigelassen. Laut einem Medienbericht wurde für einen ähnlichen Vorfall in Gojra [Punjab], wo im Jahr 2009 bei einem Brand im Zuge solcher, durch Blasphemie Vorwürfe ausgelösten Ausschreitungen 6 Menschen starben, niemand verurteilt, bei zwei Verhafteten sind die Urteile noch ausständig, es habe auch Drohungen gegen die Zeugen gegeben (UKHO 14.7.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Im Jahr 2012 konnten Ausschreitungen in den urbanen Slums Islamabads, nachdem sich bereits ein Mob versammelt hatte und Christen evakuiert wurden, vermieden werden. Die Stadtregierung gab ein Statement für die Christen ab. Der Staat stellte das von Blasphemie Vorwürfen betroffene Mädchen unter Schutz und es setzten sich muslimische Kleriker für das Mädchen ein. Es gibt den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen
Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich das Land anzueignen (BAA 6.2013).
Am 22. September 2013 wurden beim bisher schwersten Anschlag auf Christen in Pakistan mehr als 80 Menschen getötet. Zwei Selbstmordattentäter hatten sich auf dem Gelände der Allerheiligenkirche in Peschawar [Khyber Pakhunkhwa] nach der Sonntagsmesse in die Luft gesprengt. Die militante Gruppe Jandullah, die mit den pakistanischen Taliban verbunden ist, hat sich zu dem Anschlag bekannt (BFA 10.2014; vergleiche auch: BBC 23.9.2013). Pakistans Regierung und der Pakistan Ulema Council, die größte klerikale muslimische Organisation des Landes, verurteilten den Anschlag (BFA Staatendokumentation 10.2014; vergleiche auch: NZZ 22.9.2013). Es fanden Proteste mit Straßenblockaden unter anderem in den Städten Peschawar, Islamabad, Lahore und Karatschi statt (BBC 23.9.2013). Proteste von Christen wurden auch aus Faisalabad und Sialkot gemeldet (Presse 22.9.2013). Nach den Angriffen vom 22. September wurden Polizisten bei den großen Kirchen stationiert und ein biometrisches System wurde bei der All Saints Kirche installiert. Palmsonntagprozessionen finden in Pakistan statt, in Lahore allerdings wurden diese aufgrund von Sicherheitsüberlegungen seit 2004 nicht mehr abgehalten. Die Kirche bzw. die Christen halten im Allgemeinen ein "low profile" und versuchen nicht Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Zu speziellen Anlässen, wie Gebetsversammlungen und Prozessionen wird Polizei zur Verfügung gestellt (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/331640/Pa
kistan_CIG.Religious_freedom.2014.07.16.v1.0.pdf, Zugriff 7.10.2014 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): 2013 Annual Report, http://www.uscirf.gov/images/2013 USCIRF Annual Report (2).pdf, Zugriff
6.10.2014
Hindus
Der Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf 7 Millionen, 90 % davon leben im Sindh (PHC o.D.). Laut Auswärtigem Amt leben in Pakistan allerdings nur rund 2,5 Millionen Hindus. Sie sind wirtschaftlich eine besonders unterprivilegierte Gruppe. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als "fünfte Kolonne Indiens" angesehen. Sie werden zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz (BFA 10.2014; vergleiche auch: AA 8.4.2014).
Ungefähr 80% der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und sind damit de facto vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Hinduistische junge Frauen werden gelegentlich Opfer von Entführungen und anschließender Zwangskonvertierung zum Islam (AA 8.4.2014). Circa 1.000 Fälle wurden insgesamt registriert (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013). Aufgrund dieser Fälle hat das Ständige Komitee zu Menschenrechten der Nationalversammlung dem Innenministerium des Sindh Änderungen im Strafgesetz aufgetragen. Damit ist auch die Einrichtung von "sicheren Schutzhäusern" verbunden. In diesen werden betroffene Mädchen untergebracht, bevor sie vor Gericht ihre Aussage tätigen, um einen etwaigen Druck der Familie mutmaßlicher Entführer / Ehemänner zu beenden (HRCP 3.2013). Im Juni 2014 hat das Ständige Komitee zu Menschenrechten der Nationalversammlung ein Gesetzesentwurf, das "Hindu Marriage Bill 2014", genehmigt, dieser soll Zwangskonvertierungen und Zwangsehen bekämpfen. (BFA 10.2014). Fortschritte in dem Gesetzesentwurf waren bis zum Ende des Jahres nicht sichtbar (HRCP 3.2014).
Seit Jahrhunderten lebten Hindus friedlich in Belutschistan und es gibt eine lange Geschichte der Integration im sozialen, ökonomischen, politischen und religiösen Bereich in Sindh, doch dies ändert sich. Es gibt Beschwerden über Diskriminierung und Einschüchterung. In Belutschistan gibt es Entführungen für Lösegeld an Hindus. In verschiedenen Distrikten Belutschistans fühlen sich Hindus unsicher. Viele pakistanische Hindus wandern nach Indien aus. Bei Protesten nach einem US-amerikanischen Anti-Islam Film wurde auch ein HinduTempel beschädigt. Gegen die Angreifer wurden Blasphemie Anzeigen aufgenommen (HRCP 3.2013). 15-20 Fälle von Entführungen soll es pro Monat laut Hindu Organisationen geben (USCIRF 30.4.2013).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
7.10.2014
Blasphemiegesetz
Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295 a, -, c, des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran, Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 8.4.2014). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für Paragraph 295 b, kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für Paragraph 295 a, eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es Paragraph 298, des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014). In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird. Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis. Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014).
Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück. In ihrem Jahresbericht für 2012 zählt die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) 27 Anzeigen gegen Muslime, acht gegen Christen und eine gegen einen Ahmadi, sowie vier Fälle von Anzeigen aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 298, (BAA 6.2013). Die Zahlen der National Commission on Justice and Peace (NCJP) sind ähnlich: registriert wurden für den Zeitraum 1.-11.2012 Anzeigen unter dem Blasphemiegesetz gegen, 11 Christen, 5 Ahmadis und 14 sonstige Muslime (USDOS 20.5.2013). Trotz der landesweiten Anwendung werden zwei Drittel aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2013). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß Paragraph 295 -, 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA Staatendokumentation 10.2014).
Mindestens 16 Personen befanden sich 2012 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 20 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 31.1.2013). Laut USCIRF sind 40 Personen aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft (USCIRF 30.4.2013). Im Vergleich dazu zählt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von BlasphemieVerurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014).
Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 8.4.2014). Im Juli 2012 wurde ein Mann, der aufgrund des Verbrennens des Korans verhaftet wurde, von einem Mob verbrannt (HRW 31.1.2013). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in Lahore aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vergleiche auch: HRW 21.1.2014).
Ein geistig zurück gebliebenes christliches Mädchen wurde im August 2012 verhaftet, da sie beschuldigt wurde, Seiten des Korans verbrannt zu haben, die Polizei musste sie vor einem Mob beschützen. Aufgrund von Drohungen gegen die lokale christliche Gemeinde in Islamabad mussten 400 Personen fliehen (HRW 31.1.2013). Der All Pakistan Ulema Council - eine bedeutende Organisation islamischer Rechtsgelehrter - und die Pakistan Interfaith League setzten sich für das Mädchen ein (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Im September verkündete die Polizei, dass keine Beweise gegen das Mädchen gefunden werden konnten, sie wurde freigelassen und unter staatlichen Schutz an einem geheimen Ort gestellt (HRW 31.1.2013).
Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe - im Zeitraum 2005 bis 2010 in knapp über der Hälfte der Fälle (in 131 von 230 Fällen) - von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011; vergleiche auch: USCIRF 30.4.2013). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011).
Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die NCJP arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach Paragraph 295 b und Paragraph 295 a, gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei Paragraph 295 c, im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach Paragraph 298, wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die BarVereinigung der Rechtsanwälte hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, und in der pakistanischen Öffentlichkeit hoch emotional über eine mögliche Entschärfung diskutiert wird, sind die Chancen dafür derzeit eher gering. Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung scharf kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 8.4.2014). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 10.2014a).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 7.10.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
7.10.2014
8.10.2014
8.10.2014
Konversion
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe) (AA 8.4.2014). Für Ahmadis ist auch das Predigen in der Öffentlichkeit oder die Anwerbung von Konvertiten verboten (USCIRF 30.4.2013).
Die pakistanische Gesellschaft ist im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden, und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen. Den Konvertiten werden in manchen Fällen sogar grundlegende Menschenrechte verweigert (z.B. eine medizinische Behandlung). Obwohl theoretisch möglich, ist es in der Praxis sehr schwierig, seine Religion zu wechseln. Ohne Zweifel gibt es aber auch Fälle, wo Konvertiten vergleichsweise gut behandelt werden. Von diesen Fällen hört man jedoch nicht (IRB 14.1.2013).
Eine Konversion zu einer religiösen Minderheit erfolgt daher generell im Geheimen, um gesellschaftliche Repressalien zu vermeiden (USDOS 28.7.2014). Häufig werden zur Ahmadiyya-Gemeinde Konvertierte der Blasphemie, der Verletzung der Anti-Ahmadiyya Gesetze oder anderer Verbrechen angeklagt (USDOS 20.5.2013). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
8.10.2014
8.10.2014
8.10.2014
Ethnische Minderheiten
Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2014 auf über 196,2 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere ethnische Gruppen 6,28% (CIA 20.7.2014).
Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Zwei der wichtigsten sind der hohe Respekt vor dem Alter und das Primat der Familienloyalität (Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Es kommt zu Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 27.2.2014).
Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten in Karatschi seit Jahren an (BAA 6.2013). Gezielte Tötungen werden von bewaffneten Gangs, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien patronisiert wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karatschi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM) [Partei der Muhajir], mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Gangs in Verbindung zur ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) oder PPP (Pakistan People's Party) verüben wiederum gezielte Tötungen auf Aktivisten der MQM in Karatschi (HRW 22.1.2012; vergleiche auch: Reliefweb 3.7.2013, NYT 11.8.2014). Diese drei Parteien waren allerdings gleichzeitig in der bisherigen Bundesregierung in einer gemeinsamen Koalition (Dawn 1.5.2013). Der ethno-politische Konflikt in der Millionenstadt Karatschi dauert an. Die Zahl der gezielten Tötungen ist weiterhin hoch (HSS 10.10.2012; vergleiche auch: TET 18.1.2014).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
8.10.2014
14.10.2014
14.10.2014
8.10.2014
Belutschen
Belutschen sind eine indigene Ethnie in Pakistan und Iran. Der größte Teil lebt in der pakistanischen Provinz Belutschistan, deren Bevölkerungszahl bei der Volkszählung 1998 6,5 Millionen betrug. Die wirtschaftliche Lage der Minderheit ist sehr schlecht. Über 50 % leben unter der Armutsgrenze. Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule (MRGI o.D.)
Die Hauptbevölkerungsgruppen in Belutschistan sind Paschtunen, Belutschen, Brahui und Sindhi, es beherbergt darüber hinaus ungefähr 300.000 afghanische Flüchtlinge. Belutschistan ist der Hauptlieferant von Gas, hat jedoch davon kaum Gewinn. Es hat, obgleich es die größte Provinz ist, die geringste Bevölkerungszahl und mit 9,9% den kleinsten Anteil an der Verteilung des Staatsbudgets. Dieser Umstand stärkt separatistische Bewegungen in Belutschistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Es kam im Gegensatz zu anderen Provinzen in Belutschistan zu einem Anstieg an Todesopfern mit Bezug zu Terrorismus-relevanten Vorfällen im Jahr 2012 (SATP 13.1.2013; vergleiche auch: HRW 23.8.2013). Die Angaben zur Zahl an bei Terroranschlägen 2013 Getöteten schwankt zwischen 631 (HRW 23.8.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2013) und 727 (HRCP 3.2014; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014). 2012 und 2013 erhöhten belutschische Nationalisten ihre Attacken auf nicht-belutschische Siedler (HRW 23.8.2013). Von den 487 Terroranschlägen im Jahr 2013 wurden 424 belutschischen Nationalisten zugeschrieben (PIPS 4.1.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Belutschistan Liberation Army. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Hauptziel der belutschischen Aufständischen waren Sicherheitskräfte - 30 % aller Anschläge richteten sich gegen diese. Andere Ziele waren nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Gas-Pipelines, Bahngleise und Stromleitungen (BAA 6.2013).
Im Zuge der Bekämpfung nationalistischer Gewalt kommt es laut Human Rights Commission of Pakistan in Belutschistan zu den gröbsten Menschenrechtsproblemen Pakistans. Es gibt hier immer noch Fälle von Verschwindenlassen und extra-legale Tötungen an belutschischen Nationalisten, hinter denen das Militär als Täter vermutet wird. Die Familien der verschwundenen Personen versuchen, die Fälle vor Gericht zu bringen. Der Supreme Court greift die Fälle auf, ermittelt und leitet Verfahren ein, in einigen zeigen sich Erfolge. Es gibt allerdings großen Widerstand dagegen, was die Effektivität des Supreme Court in der Bekämpfung hemmt. Das Militär und der Geheimdienst halten im Hintergrund immer noch die Fäden in der Hand. Die Infrastruktur und die Möglichkeiten des Militärs, die Nationalisten in versteckter Haft zu halten, wurden seit Ende der Militärregierung jedoch eingeschränkt, allerdings nahmen dadurch extra legale Tötungen an Nationalisten zu (BAA 6.2013; vergleiche auch:
HRW 21.1.2014).
2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle von Verschwindenlassen registriert, davon 34 in Belutschistan (AA 8.4.2014). Verschwindenlassen, das Auftauchen von Leichen und Straflosigkeit hält in Belutschistan weiterhin an, es gibt Vorwürfe, das Frontier Corps und die Geheimdienste seien darin involviert, in einigen Fällen ist das bewiesen (HRCP 3.2013). Human Rights Watch berichtet auch im August 2013 von Verschwindenlassen und Tötungen an mutmaßlichen belutschischen Militanten und Oppositionellen durch das Militär, Geheimdienste und das Frontier Corps (HRW 23.8.2013).
Das Militär widersetzte sich den Bemühungen der Regierung um eine Aussöhnung und Versuchen, die verschwundenen Belutschen zu lokalisieren. Die pakistanische Regierung erschien nicht fähig die Missbräuche durch das Militär im Zaum zu halten (HRW 31.1.2013; vergleiche auch: SATP 2014). Der Oberste Gerichtshof erreichte allerdings durch ein beispielloses Vorgehen im Jahr 2012 einen noch nie dagewesenen Zugang zu einigen Opfern des Verschwindenlassens. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs drohte den Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden mit Haft, sollten sie keine rechtlichen Grundlagen für die Inhaftierungen in Belutschistan vorweisen können (AI 5.2013). Die Anhörungen des Supreme Courts in Quetta hatten positive Auswirkungen. Die Familien der Vermissten brachten dutzende Fälle vor den Supreme Court. Dieser ordnete an, den Verbleib der Vermissten zu eruieren. Der Supreme Court gab im Oktober ein Statement ab, dass es der [vorigen] Provinzregierung nicht gelungen sei, für Recht und Ordnung in Belutschistan zu sorgen (HRCP 3.2013).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch zum Chief Minister von Belutschistan (BAA 6.2013). Abdul Malik Baloch erklärte in seiner Antrittsrede die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan zur Priorität (Dawn 3.6.2013).
Quellen:
14.10.2014
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
14.10.2014
8.10.2014
Hazara
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014). Hazara sind eine ethnische Minderheit unter den Schiiten. Bei ihnen kommt zu der religiösen Zugehörigkeit zu einer Minderheit die ethnische hinzu. Sie leben Großteils in Belutschistan und sprechen Dari, die Bevölkerungsgruppe stammt ursprünglich aus Afghanistan (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Vor einem Jahrhundert flohen die Vorfahren der heutigen Hazara vor der Armut und Unterdrückung aus Afghanistan nach Quetta, damals eine britische Garnisonsstadt. Die hazarische Gemeinde in Quetta blühte, wurde aber zum Ziel radikaler sunnitischer Gruppen (RFE/RL 4.10.2011). Ungefähr 500.000 Hazara leben in Quetta (Dawn 11.1.2013a; vergleiche auch: BFA 10.2014). Verbreitete Belästigung, Diskriminierung und Tötung veranlasste einige Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Quetta das Land zu verlassen. Über 600 Hazara wurden laut Repräsentanten der Gruppe zwischen 2000 und 2012 getötet (IRIN 7.2.2012). Die Gewalt gegen die Hazara-Gemeinden in Belutschistan stieg an (BBC News 29.6.2012; vergleiche auch: HRW 6.2014). 2010 und 2011 wurden jeweils ungefähr 100 getötet (Murad Ullah 1.2.10.2012; vergleiche auch: NYT 3.12.2012). Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) berichtet, dass mehr als 200 Hazara in Quetta in Belutschistan in den ersten Wochen von 2013 getötet wurden (HRCP 3.2014).
Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta methodisch Angehörige der Hazara. Getötet wurden Geschäftsinhaber in ihren Geschäften oder Studenten beim Cricketspiel, viele bei Tageslicht und ohne dass sich die Täter unkenntlich machten. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft.
Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Hazara sind ein leichtes Ziel für Gewalt gegen die Schia, da sie sich im Erscheinungsbild unterscheiden. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; vergleiche auch: HRW 6.2014, BFA 10.2014).
Die Lashkar-e-Jhangvi ist eine lokal orientierte Terror-Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich vor allem gegen Hazara. Die Gewalt wird auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara vom Land zu vertreiben. Sie sind Opfer regionaler Gewalt von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, der nationalistischer Gewalt der belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und des Islamismus. Höhepunkt waren die
Anschläge in Quetta, der Hauptstadt Belutschistans, im Jänner und im Februar 2013 mit insgesamt um die 200 Toten. Mindestens 92 Tote, davon 86 Angehörige der schiitischen Hazara Minderheit, forderte der Doppelanschlag in einer BillardhaNe in einem Hazara-Viertel der belutschischen Provinzhauptstadt Quetta am 10. Jänner 2013. Der Anschlag, zu dem sich die Lashkar-i-Jhangvi bekannte, war der schwerste seit fast zwei Jahren und der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan bisher (BAA 6.2013; vergleiche auch:
HRCP 3.2014).
Hazara demonstrierten und verlangten dass die Armee die Kontrolle in Quetta übernehmen solle. Die belutschische Provinzregierung kündigte eine Entschädigung von 1 Million Rupien für die Familien der getöteten Zivilisten an, 2 Millionen für die der getöteten Sicherheitskräfte (Dawn 11.1.2013b). Es wurden strikte Sicherheitsmaßnahmen in der Alamdar Road und den Zufahrtsstraßen durch die belutschische Regierung ergriffen um die Sicherheit der Protestierenden zu gewährleisten. Auch in anderen Städten Pakistans wurde gegen die Gewalt an den Hazara und aus Solidarität mit den Opfern demonstriert (Dawn 12.1.2013; vergleiche auch: HRCP 3.2014). Die Provinz wurde unter "governor's rule" gestellt (Dawn 14.1.2013). Das Frontier Corps verhaftete einige Terroristen in gezielten Operationen (Dawn 5.2.2013).
Bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am 16. Februar 2013 mindestens 84 Personen. Es kam erneut zu Protestaktionen (BAA 6.2013). Mindestens 28 Tote forderte ein erneuter Anschlag in Hazara Town in Quetta am 30. Juni 2013 (Dawn 1.7.2013).
In Belutschistan leben Hazara beinahe wie Vogelfreie, es gab bis zu den großen Anschlägen vom Jänner und Februar 2013 keine Verhaftungen für die gezielten Tötungen an Gemeindemitgliedern. Es herrscht mehr oder weniger Straflosigkeit. Erst seit den Bombenanschlägen gibt es Verhaftungen, allerdings nur von Angehörigen der Lashkar-e- Jhangvi. Auch haben sie sich im Gegensatz zu den Schiiten in Karatschi noch nicht verteidigt, dies beginnt jetzt (BAA 6.2013).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
14.10.2014
14.10.2014
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/pakistan0614 ForUplaod.pdf, Zugriff
26.11.2014
http://www.rferl.org/content/pakistan hazara minority struggles to survive/24349098.ht mi, Zugriff 14.10.2014
Frauen/Kinder
Frauen allgemein
In administrativer Hinsicht fallen Angelegenheiten des Frauenrechtsbereichs seit der Devolution im Rahmen der Novellierung der Verfassung von 2010 in die Zuständigkeit der Provinzen, die dazu Ministerien bzw. Departments für Frauenentwicklung einrichteten (BAA 6.2013). Pakistan hat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert. Trotz des in der Verfassung festgeschriebenen Diskriminierungsverbots sind Frauen in Pakistan in mehreren Rechtsbereichen aufgrund traditioneller patriarchalischer Normen und infolge der Anwendung islamisch geprägter Rechtsvorschriften schlechter gestellt als Männer (AA 10.2014a). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u.a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 8.4.2014).
Es gibt in der Nationalversammlung 60 für Frauen reservierte Sitze. Von den 758 Sitzen in den verschiedenen Provinzversammlungen waren 129 für Frauen reserviert, in den lokalen Räten ein Drittel der Sitze (USDOS 27.2.2014). Nachdem der Frauenanteil bei den Parlamentswahlen 2008 auf 23 % angestiegen war, ist er bei den Wahlen im Mai 2013 allerdings wieder auf 20,5 % zurückgegangen. Im Senat liegt der Frauenanteil aktuell nur bei 16,5 % (AA 10.2014a).
Die Ausstellung einer dafür erforderlichen Identitätskarte hinderte Frauen oft daran, ihr aktives Wahlrecht auszuüben, da dies auf gesellschaftliche und administrative Hürden stößt. So wurden auch bei den Parlamentswahlen im Mai 2013 wieder Frauen in mehreren Wahlkreisen (vor allem in Khyber-Pakhtunkhwa), u.a. durch Stammesälteste, an der Stimmabgabe gehindert (AA 8.4.2014). In manchen Distrikten verhinderten sozial und religiös Konservative die Kandidatur von Frauen. Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv teil (USDOS 19.4.2013). Unter der neuen Regierung von Nawaz Sharif wurden auf Bundesebene zwei Ministerinnen angelobt (TOI 7.6.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber in der Praxis setzen die Behörden diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit rechtlicher und ökonomischer Diskriminierung und mit Diskriminierung im Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert. In vielen ländlichen Gebieten werden Frauen durch starken sozialen Druck davon abgehalten außerhalb des Hauses zu arbeiten (USDOS 27.2.2014). Unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung sind besonders Frauen aus ärmeren Schichten und auf dem Land faktisch von Geburt an benachteiligt (AA 10.2014a). Die Rolle der Frau in Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen; es gelingt ihnen z.T. wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 8.4.2014). Während somit Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen und aus armen Familien eine Reihe von bürgerlichen, sozialen und politischen Rechten vorenthalten werden, werden Frauen der bürgerlichen intellektuellen urbanen Mittelund Oberschichten, politische Teilhabe, Berufstätigkeit und größere Selbstbestimmtheit zugestanden (MGFA 2010).
Die Lage der Frauen wird vom UNHCR als eines der größten Menschenrechtsprobleme Pakistans gesehen. Sie ist sehr unterschiedlich in den wirtschaftlich bessergestellten und aufgeschlosseneren Gebieten, wie Punjab und Islamabad, wo Frauen auch arbeiten und unverschleiert am öffentlichen Leben teilnehmen und bestimmten ländlichen, konservativen Gebieten, insbesondere den verschiedenen Stammesgebieten, in denen Frauen das Haus nicht alleine und unverschleiert verlassen und nur mit Zustimmung ihres Mannes arbeiten dürfen, Mädchen oft das Recht auf Bildung verwehrt wird und es schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen gibt (BAA 6.2013).
In Gebieten mit paschtunischer Bevölkerungsmehrheit, in Belutschistan und großen Teilen des Sindhs verlassen Frauen ihre Häuser nur in Begleitung männlicher Verwandter und in der Regel tief verschleiert. In einigen nördlichen Regionen des Landes mit schiitischer und ismailitischer Bevölkerung verfügen Frauen über größere Handlungs- und Entscheidungsspielräume und unterliegen weniger strikten Regeln der Geschlechtertrennung. In ländlichen Regionen gilt die Einhaltung der Geschlechtertrennung als Statussymbol, wohingegen Frauen ärmerer Haushalte gezwungen sind, Erwerbstätigkeiten außerhalb der schützenden Hofmauern nachzugehen. Tatsächlich arbeiten viele Frauen auf dem Dorf in der Landwirtschaft, als Haushaltshilfen bei Grundbesitzern und in den Städten im informellen Sektor. Dennoch müssen sie ihr Verhalten an vorherrschende Normen anpassen und befinden sich im öffentlichen Raum stets unter Beobachtung durch Verwandte männlichen Geschlechts und/oder Dorfbewohner (MGFA 2010).
Auf der Rangliste des Global Gender Gap Report 2013 lag Pakistan auf Platz 135 von 136 erfassten Staaten. Dabei fällt auf, dass Pakistan im Teilbereich der politischen Gestaltungsmöglichkeiten einen verhältnismäßig guten 64. Platz einnimmt. Frauen unterliegen stärker als Männer religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen bei der Ausbildung - so liegt die Alphabetisierungsrate bei Männern doppelt so hoch wie bei Frauen - und im Beruf. In den Spitzenämtern der öffentlichen Verwaltung sind Frauen unterdurchschnittlich vertreten (AA 8.4.2014).
Im Zugang zu Grundbildung für Mädchen und Jungen lassen sich große Stadt-Land- sowie regionalspezifische Unterschiede konstatieren. Der niedrige Bildungsstand zeigt direkte Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten von Frauen, die in Pakistan mehrheitlich im informellen Sektor und als niedrig entlohnte landwirtschaftliche Kräfte arbeiten. Allerdings erhöhen sich die Chancen auf eine Beschäftigung im formellen Sektor immens, sobald Frauen eine höhere Schulbildung absolviert haben. So waren 2004 im öffentlichen Dienst knapp 35 % Frauen als Lehrerinnen, Ärztinnen, Staatsangestellte und Bürokräfte beschäftigt (MGFA 2010). Nur 18,3% der Frauen verfügen über Mittelschul- oder höhere Bildung, und nur 28% der Frauen arbeiten (HRCP 3.2014).
Vergewaltigung ist eine Straftat. Der Strafrahmen reicht von mindestens 10 bis 25 Jahre Haft und von einer Geldstrafe bis zur Todesstrafe. Obwohl Vergewaltigung häufig vorkam, kommt es selten zu strafrechtlicher Verfolgung. Die Frauenorganisation Aurat schätzt, dass zwischen 2008 und 2012 4.283 Frauen vergewaltigt wurden. Es gibt auch Berichte von
Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte. Außergerichtliche Einigungen nach Vergewaltigungen sind üblich, oft musste das Opfer dabei den Täter heiraten. Vergewaltigung in der Ehe ist nach aktuellem Strafrecht kein Verbrechen (USDOS 27.2.2014). Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung (AA 8.4.2014).
Das so genannte "Zina-Gesetz" von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellte, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto durch den 2006 verabschiedete Women's Protection Act weitgehend außer Kraft gesetzt. Der Federal Shariat Court erklärte allerdings bereits Ende 2010 Teile des Women's Protection Act für unislamisch und verfassungswidrig. Über eine Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bislang noch nicht entschieden worden. Ehebruch wurde aus den Hudood-Verordnungen entfernt und als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Delikt wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt. Für die Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt. Eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudood-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer - eine bislang übliche Praxis - wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA 8.4.2014).
Die staatliche "National Commission on the Status of Women" setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) vollständig abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur ihre Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert (AA 8.4.2014).
Zivilgesellschaftliche Gruppen und Menschenrechtsorganisationen wie die Stiftung AURAT oder Shirkat Gah kämpfen für mehr Gleichberechtigung und gegen diskriminierende Gesetze sowie für die uneingeschränkte politische Teilhabe von Frauen (MGFA 2010). Gruppen, die sich für Frauenrechte einsetzten, wurden bedroht (AI 5.2013).
In der vergangenen Legislaturperiode wurden eine Reihe wichtiger Gesetzesvorhaben zum Schutz der Frauen verabschiedet, darunter ein Gesetz zur Bekämpfung traditioneller frauenfeindlicher Praktiken (Prevention of Anti-Women Practices Act) (AA 10.2014a). Es zielt vor allem gegen Zwangsehen, den Brauch der "Verheiratung mit dem Koran" und den Ausschluss vom Erbrecht. Der Protection from Harassment Act, der die sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz unter Strafe stellen soll, ist 2010 in Kraft getreten. Im Dezember 2011 wurde der Acid Crime Prevention Act einstimmig vom Parlament verabschiedet. Säureangriffe werden danach künftig mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslang unter Strafe gestellt. Wie sich die verabschiedeten wichtigen Gesetze zum Schutz der Frauen in der Praxis bewähren, bleibt nach wie vor abzuwarten (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014).
Das Women Entrepreneurial Development Programme zielt auf die Befähigung von Frauen zur Erwerbstätigkeit in Lahore ab. Es werden Trainings im handwerklichen, unternehmerischen und rechtlichen Bereich abgehalten und ein gegenseitiges Unterstützungssystem z.B. zur Aufteilung der Kinderbetreuung angeboten (BAA 6.2013).
Das National Rural Support Programm (NRSP) bietet Aus- und Fortbildung u.a. zur rechtlichen Stärkung der Frauen an. Im Frauenrechtsbereich wurden unterschiedliche Programme mit Trainern des NRSP von verschiedenen Gemeindeorganisationen umgesetzt:
Unterstützung von Frauen bei der Registrierung bei NADRA (Nationale Registrierungsbehörde) um den Zugang zu sozialen Leistungen zu ermöglichen; Programm zur Bewusstseinsbildung gegen Ehrenmorde; in das auch Polizei, Bezirks- und Distriktverwaltungen sowie Rechtsanwälte miteinbezogen sind, USAID Programme zur reproduktiven Gesundheit und Formierung von Frauenorganisationen etc. Außerdem sind einer Erhebung zufolge 60 % aller Mikrokreditnehmer der NRSP Frauen (BAA 6.2013). Durch das staatliche Bait-ul-Mal wird eine Berufsschule für Mädchen pro Distrikt betrieben, in manchen Distrikten auch zwei, insgesamt sind es ungefähr 250. Diese offerieren Großteils Ausbildungen in traditionellen Frauenberufen. Aber es gibt in Pakistan auch immer mehr Mädchen, die in Studienfächern reüssieren, die nicht traditionell weiblich besetzt sind. Im Bereich der Mädchenbildung gibt es ebenfalls zahlreiche NGOs (BAA 6.2013).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 13.10.2014
13.10.2014
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
http://www.mgfa.de/html/einsatzunterstuetzung/downloads/meupakistangesamtinternet.p df, Zugriff 10.10.2014
13.10.2014
10.10.2014
Häusliche Gewalt / Frauenhäuser / Scheidung
Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes und ernstes Problem und kann in einigen Fällen bis zum Mord oder zu Verstümmelung führen, unter anderem in Mitgiftstreitigkeiten (USDOS 27.2.2014). 2012 wurden durch die Aurat Foundation insgesamt 7.516 Fälle aller Arten von Gewalt gegen Frauen gesammelt, darunter 1.745 Morde, 822 Vergewaltigungen, 989 Fälle häuslicher Gewalt, 432 Ehrenmorde, 83 Säureattacken und 575 Selbstmorde. Die höchste Zahl wird aus der bevölkerungsreichsten Provinz Punjab berichtet, dies könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, dass Frauen im Punjab besseren Zugang zu Rechtdurchsetzung und Medien haben als in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (AF 29.8.2013).
Eine einheitliche Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt gibt es nicht (USDOS 27.2.2014). Nachdem die Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill bereits im Jahr 2009 von der Nationalversammlung ohne Gegenstimme angenommen wurde, wurde sie im Februar 2012 auch einstimmig vom Oberhaus angenommen (TET 20.2.2012). Kleriker verlangten eine Überarbeitung der Domestic Violence (Prevention and Protection) Bill (TET 16.4.2012). Nachdem die Domestic Violence Bill durch diese Beschwerde der Kleriker blockiert wurde, fällt die Zuständigkeit für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt mit In- Kraft-Treten der 18. Novellierung der Verfassung nunmehr in das Provinzrecht (TET 25.11.2012; vergleiche auch: Dawn 11.2.2014). Die Provinzversammlung des Sindh hat am 8. März 2012 als erste pakistanische Provinz ein Gesetz gegen häusliche Gewalt angenommen (TET 4.2013; vergleiche auch: Dawn 11.2.2014). Anfang 2014 hat die Provinzversammlung von Belutschistan, als einzige andere Provinz, auch ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Dies Gesetz scheint dem Gesetz der Provinz Sindh ähnlich zu sein (Dawn 2.2014).
Das Familiengesetz sieht Schutzregelungen für Frauen bei einer Scheidung vor, inklusive Unterhaltsleistungen und genauer Richtlinien für die Obsorge der Kinder. Viele Frauen kennen diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht oder sind nicht in der Lage, einen rechtlichen Beistand zuzuziehen, um sie durchzusetzen. Geschiedene Frauen bleiben oft ohne Unterstützung, da ihre Familien sie ausgrenzen (USDOS 27.2.2014). Das muslimische Eherecht ist durch die Vorrangstellung des Mannes gekennzeichnet; insbesondere können Männer nach islamischem Recht ihre Frau außergerichtlich scheiden bzw. verstoßen ("Talaq"). Die Frau kann dies zwar nicht; sie hat aber das Recht, sich scheiden zu lassen, indem sie vor dem Familiengericht die sog. "Khullah" verlangt. In Eheverträgen besteht die Möglichkeit, sowohl Frauen als auch Männern das Recht einzuräumen, die Scheidung zu verlangen. Der Unterhalt ist grundsätzlich abhängig von den im Ehevertrag vorgesehenen Regelungen. In Bezug auf das Sorgerecht ist nach islamischem Recht aller Rechtsschulen der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes der Vater. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu. Dabei kennen sunnitisches und schiitisches Recht unterschiedliche Altersgrenzen, zu denen das Recht der Kindesmutter auf Personensorge endet (AA 8.4.2014).
Für Frauen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehren, bedeutet dies zumeist den Verlust des Familienverbandes und damit der wirtschaftlichen Grundlage. Es gibt nur wenige Frauenhäuser (AA 1.7.2011; vergleiche auch: Dawn 11.2.2014). Frauen, die Misshandlung melden wollen, sind mit ernsten Herausforderungen konfrontiert. Polizei und Richter sind oft unwillig, Handlungen zu setzen, da sie derartige Materien als Familienangelegenheit sehen. Aufgrund des mit einer Scheidung verbundenen Stigmas und der ökonomischen wie psychologischen Abhängigkeit von Verwandten zögern Frauen, Delikte zur Anzeige zu bringen (USDOS 27.2.2014).
Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet, die Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Diese Stationen sind allerdings von Unterfinanzierung und Unterausstattung betroffen. Die Zahl der Inanspruchnahme wuchs (USDOS 27.2.2014).
Ende 2011 gab es 12 Frauenpolizeistationen: in Karatschi (3), Larkana (1), Hyderabad (1), Sukkur (1), Lahore (1), Faisalabad (1), Rawalpindi (1), Peshawar (1), Abbottabad (1), Quetta (1) und Islamabad (USDOS 24.5.2012).
Die Regierung unterhielt ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, dass Frauen, die misshandelt wurden, an NGOs zur Unterstützung weitervermittelte (USDOS 27.2.2014). Es bietet Frauen, die Opfer von Gewalt wurden (auch Menschenhandel), vorübergehenden Schutz. Die Frauen können ca. drei Monate im Frauenzentrum bleiben. Während dieser Zeit wird versucht, die Betroffenen in die Gesellschaft zu reintegrieren, entweder, indem ihre Probleme vor Gericht gelöst werden, oder indem sie dabei unterstützt werden, eine
Arbeitsstelle und eine Wohnung zu finden. Dabei werden sie anfangs mit der Grundausstattung für einen neuen Haushalt und mit Lebensmitteln versorgt. Falls beide Wege nicht erfolgreich sind, können die Frauen vorerst im Zentrum bleiben und dort eine handwerkliche Ausbildung absolvieren. Diejenigen, die alphabetisiert sind, erhalten EDV- Training und Beratung zur Unternehmensgründung. Medizinische, rechtliche und psychosoziale Beratung wird ebenfalls angeboten. Frauen mit Kindern werden auch aufgenommen und die Ausbildung der Kinder wird durch die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen sichergestellt (IOM 8.2013).
Weiteres gibt es insgesamt 26 staatliche Shaheed Benazir Bhutto Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in ungefähr 200 von den Provinzen verwalteten Darul Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet, wo Unterkunft, Zugang zu medizinischer Versorgung, begrenzte rechtliche Beratung und etwas Berufsausbildung gewährt werden. Viele Regierungszentren waren überfüllt und Ressourcen und Personal unzureichend vorhanden. Es gibt Fällen, in denen Frauen, die in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt oder unter Druck gesetzt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren (USDOS 27.2.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012). Auch der private Edhi Trust leistet Unterstützung in vielen Bereichen, u.a. durch kostenlose medizinische Einrichtungen und Schutzhäuser für Waisen und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (BAA 6.2013).
Weitere Berichte gibt es über zwei NGO-Schutzzentren für Frauen, Dastak in Lahore und Panah in Karatschi. Laut einer Vertreterin der Frauenorganisation Shirkat Gah, sind diese beiden Schutzhäuser in gutem Zustand, die Regierungshäuser aber in einem schlechten. Ersteres bietet 25 Frauen und 45 Kinder Unterschlupf, nahm zweitweise auch 70 Frauen mit ihren Kindern auf. Nach eigener Aussage wird niemand weggeschickt. Es wird von bewaffneten Sicherheitskräften bewacht und bietet mindestens für drei Monate Unterschlupf, manchmal auch für Jahre (IRB 14.1.2013). Im festungsähnlichen Schutzhaus Panah befanden sich 2010 229 Frauen und 82 Kinder. Das Schutzhaus Panah bietet Frauen kostenlose rechtliche Hilfe, beschäftigt sich mit Trauma und Rehabilitation. Die meisten der Frauen hier wollen sich scheiden lassen oder einer Zwangsheirat entkommen, viele sind auch von Ehrenmorden bedroht. Wenn sie vom Schutzhaus zum Gericht gehen, erhalten sie Polizeischutz. Familien erscheinen und versuchen sie zu attackieren (A safe world for women o. D.). Panah ist kein permanentes Zuhause. Neben Sicherheit bietet das Zentrum rechtliche und medizinische Hilfe an (IRB 14.1.2013).
Quellen:
http://www.af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/PR/Data%20Release%20on %20Violence%20Against%20Women%202012%20(English).pdf. Zugriff 16.10.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage. Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung. Afghanische Flüchtlinge
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2014
16.10.2014
13.10.2014
Ehrverbrechen (Frauen und Männer), Zwangsheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken
Manchmal werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt und Misshandlungen (Ehrenmorde;
Verstümmelungen von Gesicht. Körper und Genitalien; Zwangsehen;
erzwungene Isolation; und sie wurden benutzt um Streitigkeiten beizulegen). Frauen werden oft wie Gegenstände behandelt. Die Täter sind oft Ehemänner und andere Familienmitglieder (USDOS 27.2.2014). "Ehrenverbrechen" beinhalten auch "Säureangriffe" (2012: 83 Fälle) oder Brandanschläge (2012: 49 Fälle) (AA 8.4.2014).
In Bezug auf Gewalt gegen Frauen hat sich die Situation, laut Human Rights Commission Pakistan (HRCP) verschlechtert, die Zahl der Ehrenmorde nimmt zu. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Frauen verstärkt ihre Rechte beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Berichte zu den Fällen zunehmen, da in letzter Zeit das Bewusstsein gestärkt wurde (BAA 6.2013). Das Gesetz zu Ehrenmorden von 2004 und das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken aus 2011 machen Akte schädlicher traditioneller Praktiken gegen Frauen strafrechtlich verfolgbar. Dennoch werden Hunderte Frauen Opfer von Ehrenmorden, wobei viele Fälle ungemeldet und ungestraft bleiben (USDOS 27.2.2014).
Seit Anfang 2012 ist Zwangsehe unter Strafe gestellt. Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 8.4.2014). Frauen steht es zwar rechtlich frei, ohne Einverständnis ihrer Familie zu heiraten, doch werden sie danach häufig ausgegrenzt oder Opfer eines Ehrverbrechens. Viele junge Mädchen und Frauen werden Opfer von Zwangsehen. Obwohl diese strafbar sind, bleibt die Strafverfolgung ein Problem. In ländlichen Gegenden gibt es auch die verbotenen Praktiken des Kaufens und Verkaufens von Frauen, der Übergabe von Frauen zur Streitbeilegung sowie der Verheiratung mit dem Koran, wodurch eine Frau nicht mehr heiraten kann und ihr Erbanteil bei ihren männlichen Verwandten bleibt. In ländlichen Gebieten finden außerhalb des Rechtssystems traditionelle Ratsversammlungen statt, die Fehden beilegen oder wahrgenommenes Fehlverhalten bestrafen, oft auch widersprüchlich zu geltendem Recht. Über Frauen werden in Bezug auf die "Ehre" oft gewaltvolle Strafen oder Todesurteile verhängt (USDOS 27.2.2014).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 8.4.2014).
"Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011). Normalerweise hat der Mann die Möglichkeit zu fliehen, während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Manchmal wird somit auch der beschuldigte Mann getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013). 2013 wurden 359 Frauen wegen "Karo Kari" Anschuldigungen getötet (HRCP 3.2014).
In Pakistan geht das Konzept der Ehrenmorde zurück auf paschtunische und belutschische Stammesbräuche, es ist allerdings auch im Sindh und Punjab prävalent geworden, wodurch solche Morde im ganzen Land ohne regionale oder Klassengrenzen begangen werden (AF 11.2011). Sie kommen hauptsächlich im von Stämmen bewohnten Landgürtel, der an Belutschistan grenzt vor (A safe world for women o.D.). In erster Linie erstreckt sich ihre Verbreitung somit im südlichen Punjab und im Sindh, wo ein jahrhundertealtes feudales Stammessystem benutzt wird (AHRC 23.1.2013). Auch in Islamabad registriert die Polizei nun regelmäßig Fälle. Die Polizei geht davon aus, dass die meisten Fälle ungemeldet bleiben. Die Zahlen werden durch Berichte der Polizei und der Medien gesammelt (Dawn 23.7.2012). Pakistan ist einer der Staaten, in denen eine große Zahl an Ehrenmorden berichtet wird. In vielen Fällen ist die "Ehre" aber nur Vorwand für Verbrechen, die aufgrund von Streitigkeiten geschehen (AHRC 2012).
Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011).
Bislang konnte noch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, als Mord unter Strafe stellt. In etwa zwei Drittel der Fälle, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen. 2012 sind laut Jahresbericht der Human Rights Commission Pakistan mindestens 913 Frauen, davon 99 Minderjährige, Opfer von Ehrenmorden geworden. Unter den Opfern waren sechs Frauen christlichen und sieben hinduistischen Glaubens. Die Dunkelziffer fällt womöglich höher aus (AA 8.4.2014). Für 2013 sammelte die Human Rights Commission of Pakistan 869 Fälle von Ehrenmorden an Frauen (HRCP 3.2014). Einer Statistik der Women Rights Cell of Research and Development for Human Resources zufolge wurden zwischen Jänner und März 2012 im Sindh auch 32 Männer Opfer von Ehrenmorden (TNI 18.4.2012). Eine Analyse der Foundation for Research & Community Empowerment von Medienberichten zu Ehrenmorden zeigte, dass 80 % in nördlichen Gebieten des Sindh stattfanden (AHRC 10.12.2012).
Trotz des Gesetzes zu Ehrenmorden von 2004 bleiben diese ein durch einen Kompromiss beilegbares Verbrechen. Da sie meist durch Familienmitglieder begangen werden - Vater, Bruder, Ehemann des Opfers - wird dadurch leicht "vergeben" und damit das Verfahren beigelegt. Allerdings müssen alle rechtlichen Erben des Opfers für eine Vergebung zustimmen (Dawn 23.7.2012). Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe des Täters kann auch bei Verbrechen außerhalb der Familie großen Druck, von Seiten der Täter bzw. deren Familien eröffnen. Diese Möglichkeit geht auf die "Qisas und Diyat" Regelung im pakistanischen Strafgesetz zurück, laut welcher Opfer eines Körperverbrechens bzw. deren Erben, dem Täter "verzeihen" und damit auf eine Strafe verzichten oder einen Kompromiss durch Kompensation schließen können. Bei Ehrenmorden kann allerdings durch das Gesetz von 2004 das Gericht in Fällen, wo nicht alle Erbberechtigen des Opfers auf ihr Recht auf Vergeltung [rechtliche Bestrafung des Täters] verzichten oder aufgrund des Prinzips der Störung der Gesellschaft, gegen einen Täter trotz eines Verzichts von Angehörigen, eine Strafe von einem Minimum von 10 Jahren Haft verhängen. Außerdem müssen die Bedingungen für einen Verzicht oder eine Kompensation vom Gericht genehmigt werden. Die Möglichkeit als Kompensation Frauen zu übergeben, wurde als illegal unter Strafe gestellt (AF 11.2011).
In Pakistan beschäftigen Ehrenmorde regelmäßig seit Jahren die Gerichte. Das Hohe Gericht in Khyber Pakhtunkhwa zeigt weiterhin einen konservativen, schweigenden Zugang zu Ehrenmorden. Das Hohe Gericht in Sindh wurde aktiver und gab eine Reihe starker Statements ab. Das Höchstgericht in Lahore hat widersprüchliche Entscheidungen getroffen. Besorgniserregend ist der Mangel an Fällen aus Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, wo nach Medienberichten und Strafanzeigen jedoch Ehrenmorde passieren (AF 11.2011). Vier Verwandte einer schwangeren Frau, die sie zu Tode geprügelt hatten, da sie nicht mit ihrer Heirat übereinstimmten, wurden von einem pakistanischen Gericht im November 2014 zu Tode verurteilt (Reuters 19.11.2014).
Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz über das Gesetz, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein dafür bereits gewachsen. Die Proklamierung des Gesetzes durchbrach gesellschaftliche Barrieren, um das Thema zu diskutieren. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst. Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014).
Die Hilfsorganisation Oxfam initiierte eine Aufklärungskampagne gegen Ehrenmorde. Es wurde eine institutionelle Struktur geschaffen in der Polizei von Sindh, um Anti-Karo-Kari Einheiten einzurichten und Polizisten auszubilden (USAID/AF 1.2011). In einigen Bezirken werden Workshops zur Fortbildung für Polizisten im Umgang mit Ehrenmord- oder anderen Gewaltfällen abgehalten und dabei auch bestehende Problematiken kritisch behandelt (TET 26.9.2012). Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten, mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet. Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
15.10.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
16.10.2014
16.10.2014
http://af.org.pk/gep/deskStudies/GENDER%20BASED%20VIOLENCE%20- %20R%20PARVEEN%20(2).pdf, Zugriff 16.10.2014
15.10.2014
Kinder
Kinder unter 7 Jahren sind in Pakistan gem. Paragraph 82, PPC strafunmündig, gem. Paragraph 83, PPC ist ein Kind über 7 und unter 12 Jahren strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab 12 Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 8.4.2014).
Pakistan hat die UN Convention on the Rights of the Child ratifiziert, allerdings fehlen noch viele implementierende Gesetze, insbesondere hinsichtlich Gewalt gegen Kinder (ÖB Islamabad 11.2014).
Kinderarbeit ist laut Verfassung illegal. Dennoch schätzen NGOs, dass Kinderarbeit weiterhin sehr verbreitet ist, v.a. in der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich (AA 10.2014a). Das Verbot wird weitgehend missachtet. Schätzungen der ILO aus dem Jahr 2012 gehen davon aus, dass über 12 Mio. Kinder von Kinderarbeit betroffen sind, von denen der Organisation Child Rights Movement (CRM) zufolge 2,58 Mio. unter 15 Jahre alt sind (AA 8.4.2014). Jedoch laut dem "national child labour survey" sind 3,3 Mio. Kinder unter 14 von Kinderarbeit betroffen (Dawn 23.8.2013). Die schlechte Wirtschaftslage und regelmäßige Naturkatastrophen, die in den betroffenen Gegenden viele Familien in Armut gestürzt haben, tragen zu einer Verschärfung des Problems bei. Geschäftemacher nutzen dies aus, um Kinder entweder in Fabriken, viele davon quasi in Leibeigenschaft, hart arbeiten zu lassen oder sie der Prostitution zuzuführen. Eine konsequente Strafverfolgung (mit Ausnahme geringer Geldbußen) findet meist nicht statt, nicht zuletzt da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt (AA 8.4.2014). Nach dem Gesetz kann über den Arbeitgeber im Fall von Kinderarbeit eine Haftstrafe verhängt werden, doch dies passiert kaum. Bait-ul-Mal unterhält Schulen und Zentren für Kinder, die aus gefährlicher Kinderarbeit befreit wurden. Den Eltern werden 300 Rupien (ca. € 3) pro Monat als Kompensation für den Verdienstentgang der Kinder gezahlt. Es gibt je eine solche Schule pro Bezirk (BAA 6.2013).
Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern, die manchmal mit ihnen verwandt sind (USDOS 27.2.2014). 2012 wurden in mindestens 5.659 Fällen Kinder Opfer von Missbrauch und Gewalt, darin enthalten 943 Tötungsdelikte und 530 Entführungen. Sehr hoch ist die Rate sexuellen Missbrauchs von Kindern, vor allem bei Straßenkindern (geschätzt 1,5 Mio.; laut USDOS 170.000) und Schülern von Madrassen (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Trotz Verbots kommen Kinderheiraten vor, in der Praxis haben die Strafen von bis zu einem Monat Haft nur wenig Effekt. Rechtlich liegt das Heiratsalter für Männer bei 18 und Frauen bei 16 Jahren (USDOS 27.2.2014).
Eine kostenfreie und verpflichtende Bildung bis 16 Jahren ist vorgesehen (Murad Ullah o.D.). Laut dem Ministerium für Staaten und Grenzgebiete waren insgesamt 1.029 Bildungseinrichtungen in FATA wegen der schlechten Sicherheitslage nicht in Gebrauch. Davon waren 947 wegen der Kämpfe geschlossen oder zerstört. In dem Finanzjahr 2012-13 wurden laut dem Ministerium 122 Bildungseinrichtungen wiederaufgebaut (Dawn 9.12.2013).
Es wurden 30 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder auf Bezirksebene eingerichtet, die Pakistan Sweet Homes. In jedem sind circa 100 Kinder untergebracht, womit durch die Bait- ul-Mal Sweet Homes ungefähr 3.000 Waisenkinder versorgt werden. Auch NGOs nehmen Waisen auf. In Pakistan gibt es elf SOS Kinderdörfer, u.a. in Lahore, Peshawar, Rawalpindi, Multan (BAA 6.2013). Sämtliche Provinzen sowie Azad Kaschmir verfügen über die unterschiedlichsten Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen, wobei es sich hierbei zumeist um nichtstaatliche Waisenhäuser bzw. Schutzhäuser handelt. In diesen wird den Minderjährigen Schutz und Versorgung gewährt, bis die Gerichte entsprechende Beschlüsse gefasst haben (ÖB 11.2014). Im Regelfall kommen aber Familienstrukturen zu Tragen, wenn die Eltern sterben, sodass Waisen nicht auf sich allein gestellt sind. Das gesellschaftliche soziale Netz in Pakistan ist weitaus stärker ausgeprägt als in Europa. Die Familienbande sind eine wichtige und institutionalisierte gesellschaftliche Form der sozialen Absicherung. Waisen sind im Islam sehr wichtig. Die Edhi Foundation kümmert sich auch um Kinder aus illegitimen Beziehungen. Mütter können ein Kind aus einer illegitimen Beziehung in einer Babyklappe bei den verschiedenen Zentren der Organisation abgeben. Laut ihren Angaben unterhält die Edhi Foundation 335 Zentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service (BAA 6.2013).
Quellen:
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik node.html#doc344 388bodyText3, Zugriff 16.10.2014
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
16.10.2014
15.10.2014
Homosexuelle/ LGBT
Homosexualität ist gem. Paragraph 377, PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Sie werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (AA 8.4.2014). Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht (SFH 14.5.2012). Homosexuelle Akte sind zwar illegal in Pakistan, doch in der Praxis werden die Gesetze selten umgesetzt und Anzeigen in fast allen Fällen fallen gelassen (BBC 26.8.2013; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Laut einer Aussage aus dem Jahr 2011 der Neengar Society, einer Organisation, die in Pakistan für die Rechte religiöser und sexueller Minderheiten arbeitet, seien ihr 10 Fälle von Strafverfahren gegen Personen aufgrund des Paragraph 377, aus Multan im Punjab bekannt (UKHO 9.8.2013). In der Praxis kommt es kaum zu Strafverfolgungen, es gibt aber keinen Schutz gegen Diskriminierung. Lesbische und Schwule machten ihre Sexualität selten öffentlich. Es gibt systematische Diskriminierung von LGBT-Personen (USDOS 27.2.2014).
Seit langer Zeit bietet die absichtliche Blindheit des Staates genug Raum für Schwule und Lesben, um sich zu sozialisieren, zu verabreden und sogar, um als Paar zusammen zu leben
In Pakistan leben gemäß verschiedenen Quellen zwischen 80.000 und 500.000 Hijras [Anm. "Drittes Geschlecht": Hermaphroditen, Transsexuelle, Transvestiten, u.a.]. Viele Hijras erleben massive Diskriminierung in der Schule, so dass die meisten die Schule frühzeitig verlassen. Von der Gesellschaft ausgeschlossen, ohne Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten bleiben ihnen kaum Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen: Betteln, Prostitution, Tanzen an Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen sind die Einkommensquellen der meisten Hijras. Sie leben meist in eigenen Gemeinschaften oder Kommunen (SFH 14.5.2012). Im November und Dezember 2009 stärkte das Verfassungsgericht durch entsprechende Direktiven an die Regierung die rechtliche Stellung von Transsexuellen, u.a. im Bereich des Erb- und Arbeitsrechts. Andere Direktiven an die Bundes- und Provinzregierungen betrafen den Schutz vor Verfolgung sowie das Recht auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Bildung. Im November 2011 wies der Oberste Gerichtshof die Nationale Wahlkommission an, Transsexuelle in die Wahllisten aufzunehmen; die National Database and Registration Authority (NADRA) erhielt richterliche Weisung, Transsexuellen elektronisch erfasste Personalausweise auszustellen (AA 8.4.2014).
Quellen:
Zugriff 16.10.2014
16.10.2014
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment data/file/310419/Pa kistan COI report 2013.pdf, Zugriff 16.10.2014
16.10.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS 27.2.2014)
Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2012 und 2013 häufig eingeschränkt. Durch die interkonfessionelle Gewalt in Gilgit Batlisten und Belutschistan wurden einige Gegenden für einen nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung zur "no go area". Durch die Sicherheitslage in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden. Sicherheitsmaßnahmen führten bei Terrordrohungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Bürger. Gewalt zwischen ethnischen Gruppen machten bestimmte Teile Karatschis, die von einer ethnischen Gruppe dominiert wurden, zu einer "no go area" für die andere ethnische Gruppe. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein. Arbeiter in illegaler Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten (HRCP 3.2013; vergleiche auch: HRCP 3.2014).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014).
Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011), aber einen erheblichen. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 8.4.2014). 95 % der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn jemand in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird er auch in Rabwah gefunden. In Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 9.8.2013).
Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 8.4.2014).
Zum Spruch des Europäischen Gerichtshofes, Deutschland gegen Y & Z [2012] EUECJ C- 71/11 (05 September 2012): Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen. In Bezug auf eine volle Glaubensübung über die Einschränkungen des pakistanischen Strafgesetzes unter Sektion 298B und 298C hinaus, gilt das Gesetz landesweit [Anmerkung: die länderkundlichen Aspekte wurden verwendet, die diesbezüglichen Entscheidungsvorgaben der britischen Behörde wurden nicht miteinbezogen] (UKHO 1.2013).
Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite
Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).
Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z. B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).
Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Eine Assistenzprofessorin erzählt von Fällen aus Karatschi - wo sich die Taliban im Zuge der durch die Militärinterventionen im Swat-Tal ausgelösten Wanderung in einigen Vororten etablieren konnten - in denen Personen, die gegen die Taliban im Swat-Tal agierten, in Karatschi getötet wurden. Der UNHCR betont, dass die Terrororganisationen zwar meist lokal agieren, einige aber teilweise vernetzt sind und zum Teil zusammen arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann somit nicht generell angenommen werden, sondern muss in jedem Fall einzeln geprüft werden (BAA 6.2013).
Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/pakistan/report- 09082013.pdf?view=Binary, Zugriff 20.10.2014
20.10.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
IDPs
Durch Konflikte und Desaster wurden viele Pakistanis intern vertrieben. IDMC schätzt, dass es mit Stand Juni 2014 etwa 1,1 Millionen IDPs in Pakistan gibt. Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014). Viele der vertriebenen Familien wurden aber aufgrund des restriktiven behördlichen Registrierungsvorgangs nicht registriert und gezählt, insbesondere Frauen (USDOS 27.2.2014). Zwischen 2010 - 2014 sind
165.603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). 1,4 Millionen IDPs sind seit 2009 in die FATA zurückgekehrt (OCHA 10.9.2013; vergleiche auch: IDMC 6.2014). Im Jahre 2013 sind mehr als 108.000 IDPs in die FATA zurückgekehrt. 50.500 IDPs aus dem Tirah Tal sind 2014 zurückgekehrt (IDMC 6.2014).
Die Mehrheit der IDP Familien aus Nord-Wasiristan haben Zuflucht in Bannu gesucht. Viele sind auch nach DI Khan, Lakki Marwat, Kohat Karak, Hangu und Charsadda in Khyber Pakhtunkhwa geflohen. Offizielle Berichte bestätigen, dass IDPs auch in Sindh Zuflucht suchen. In Bakka Khel wurde ein offizielles IDP Lager errichtet (Aljazeera 1.9.2014; vergleiche auch: Reliefweb 25.6.2014).
Peschawar ist eine der größten Aufnahmestädte, die Stadt-Bevölkerung hat sich seit 1998 verdoppelt. Die Versorgungsinfrastruktur wurde nicht adäquat ausgebaut. Die soziale Lage der intern Vertrieben ist oft prekär. Es gibt nur begrenzte Hilfe und wenig Einkommensmöglichkeiten, wobei es allerdings auch viele intern Vertriebene und afghanische Flüchtlinge gibt, die sich Geschäfte aufbauen konnten. Aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitssituation in den Agencies der FATA zögern viele, in ihr Gebiet zurückzukehren, nachdem es vom Militär wieder als sicher freigegeben wurde (HPG 5.2013).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Für die Versorgung und den Schutz der IDPs ist in erster Linie die pakistanische Regierung zuständig. UNHCR und andere Organisationen werden unterstützend zur Regierung tätig. Im Bereich der IDPs sind ungefähr 100 NGOs tätig, mit denen UNHCR direkt zusammen arbeitet (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die Regierung hat keine Gesetze zum Schutz von IDPs, aber setzte Maßnahmen um, um diesen zu helfen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen in der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge. Die Restriktionen der Regierung beim Zugang zu manchen Gebieten der FATA, KP und Belutschistans, oft aufgrund von Sicherheitsbedenken, behinderte humanitäre Organisationen, Hilfe zur vulnerablen Bevölkerung zu bringen. Die Regierung legte Camps innerhalb jener Agencies an, in denen Militäroperationen stattfanden, obwohl Sicherheitsbedenken der Hilfsorganisationen vorgebracht wurden. Im Laufe des Untersuchungsjahres gab es einige Sicherheitsvorfälle in Camps. Die Mehrheit der IDPs wohnte bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder zu einem geringeren Ausmaß in den Camps. Das World Food Programm verteilt Essenspakte an IDPs. Die freiwillige Rückkehr wurde von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt (USDOS 27.2.2014).
Die Zahl der IDPs variiert, einige können zurückkehren, andere müssen ihren Wohnort verlassen. Sowohl die im Camp als auch die außerhalb lebenden IDPs haben Anspruch auf Hilfe, aber es gibt Probleme bei der Registrierung. Viele intern Vertriebene haben Probleme mit ihren Dokumenten und damit ihrem rechtlichen Status, so sind sie auch anfällig dafür, Opfer von Erpressung oder Bedrohung zu werden (HPG 5.2013).
Der Norwegian Refugee Council (NRC) ist eine der größten internationalen NGOs in KP und der FATA. Die Programme fokussieren sich auf die Unterstützung von afghanischen Flüchtlingen, IDPs, von Fluten und Katastrophen betroffenen Gemeinschaften und Rückkehrern, unter anderem Beratung, Rechtshilfe und soziale Dienste (NRC 1.5.2014). 2013 hat das NRC ICLA (Information, Counselling and Legal Assistance) Programm 113.762 Flüchtlingen und IDPs in FATA, KP und Baluchistan unterstützt. Auch in der Bildung der intern Vertriebenen und Flüchtlinge ist NRC tätig. 97 Bildungszentren gibt es in Charsadda, Nowshera, Lower Dir und Quetta, mit denen 3.160 Personen erreicht wurden. Das Unterkunftsprogramm fokussiert sich auf durch Fluten oder Konflikte Intern Vertrieben in Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan. 2.682 permanente Unterkünfte wurden 2013 errichtet. Zur sanitären Versorgung gibt es ebenfalls Projekte. NRC unterstützt auch Rückkehrer in die FATA (NRC 4.2014).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
19.11.2014
9.10.2014
Afghanische Flüchtlinge
Pakistan ist einer der Staaten weltweit, die am meisten Flüchtlinge aufgenommen haben, u.a. 2,7 Millionen Afghanen. Die Flüchtlingslager Khazana und Naguma, etwas außerhalb von Peschawar, sind hauptsächlich von Afghanen bewohnt (HPG 5.2013). Die pakistanische Regierung hat 1,64 Millionen Afghanen eine sogenannte Proof of Registration (PoR) Card erteilt, aufgrund derer sie prima facie Flüchtlingsstatus genießen. Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen in Pakistan leben ca. 40 % in Flüchtlingsdörfern, 60 % leben in der Bevölkerung - viele haben Verwandte, die sie aufgenommen haben. Registrierte afghanische Flüchtlinge dürfen arbeiten. Zusätzlich zu den Flüchtlingen leben schätzungsweise (die Zahlen variieren je nach Quelle) ungefähr 1 Million Afghanen undokumentiert in Pakistan. Bei diesen illegal aufhältigen Personen kann es zu Abschiebungen kommen (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014).
Da keine neuen PoR Cards mehr ausgestellt werden, betreibt UNHCR Pakistan ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für Afghanen, die nicht im Besitz einer PoR Card sind, zum Beispiel, weil sie erst vor kurzem eingereist sind bzw. in besonderen Einzelfällen, in denen UNHCR aufgrund der besonderen Verletzlichkeit der betreffenden Person/Familie eine Weiterwanderung in ein Drittland (Resettlement) vorsieht. Das Flüchtlingsfeststellungsverfahren wird von UNHCR auf der Basis seines Mandates und in Vertretung der pakistanischen Regierung durchgeführt, da Pakistan weder zu den Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gehört, noch über ein nationales Flüchtlingsgesetz verfügt. Eine leitende Mitarbeiterin schätzt, dass circa 50 % aller afghanischen Antragssteller in Pakistan vom UNHCR anerkannt werden (bislang ca. 5.000 Personen) (BAA 6.2013).
Der pakistanische Staat anerkennt das Non-Refoulement Prinzip für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge. Alle afghanischen Flüchtlinge sind bei der pakistanischen NADRA (National Database and Registration Authority) mit ihren Daten und Fingerabdrücken registriert - es gibt diesbezüglich eine genaue Datenbank. Der UNHCR hat auch selbst "read-only" Zugriff zur NADRA-Datenbank zur Verifikation. Seit 2002 werden Iris-Scans durchgeführt, wenn afghanische Flüchtlinge sich zur freiwilligen Rückkehr entschließen, um sicherzustellen, dass Rückkehrer nicht mehrfach von der Rückkehrhilfe des UNHCR profitieren. Zurückkehrende afghanische Rückkehrer werden in der NADRA-Datenbank de- registriert. Circa 25 % der insgesamt 3,8 Millionen afghanischen Flüchtlinge sind seit 2002 freiwillig zurückgekehrt (BAA 6.2013).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
Grundversorgung/Wirtschaft
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,1 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2013/14 (01.07.2013-30.06.2014) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2010: 3,8 Prozent; 2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,6 Prozent) (AA 10.2014b). Das Wirtschaftswachstum kann nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten (BAA 6.2013). Nach den Fluten 2010 und 2011 und der weltweiten Nahrungsmittelpreiskrise gab es eine merkbare Zunahme der absoluten Armut (BAA 6.2013). Die Überschwemmungen im September 2014 hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und zerstören die Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bauern, die sich noch nicht gänzlich von den Überschwemmungen des Vorjahres erholt hatten (DW 17.9.2014).
Lag die Inflationsrate 2012 noch bei fast 14 Prozent, konnte sie sich 2013 bei 8 bis 9 Prozent halten. Das Haushaltsdefizit konnte von knapp 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2012/13 nach Angaben der Regierung auf 5,8 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62,2 Prozent des BIP. Nachdem die Devisenreserven Pakistans seit 2011 geschrumpft waren, ist seit Anfang 2014 wieder ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Währungsreserven liegen derzeit bei ca. 10 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan wird seine Staatseinnahmen deutlich erhöhen müssen; mit knapp 9 % des BIP hat es eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 10.2014b).
Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Die Energiesituation hat sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert, es ist jedoch schwer dies zu quantifizieren, da es in letzter Zeit keine Erhebungen gab. Der Stromausfall beträgt landesweit im Sommer bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um 1,5 bis 1,7 Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und -nachfrage (AA 10.2014b).
Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. Wichtigste Bereiche sind hier v. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 10.2014b). Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen. Diese Expansionen haben zu einem besseren Stellenangebot geführt (IOM 8.2013).
Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).
Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab. Dies reicht kaum, um über die Runden zu kommen, 80 % der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet. Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine
Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).
Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu. Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2014).
Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. 2013 wurden mehr als 20.000 Häuser durch Überflutungen zerstört. 33% der Pakistani leben ohne Kanalisierung. Slumbewohner in Städten hatten kaum grundlegende städtische Infrastruktur zur Verfügung. Hunderte Menschen kamen bei Zusammenbrüchen schlecht gebauter Gebäude ums Leben (HRCP 3.2014).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
Pakistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan-
dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 9.10.2014
Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Einerseits kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013).
Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2012). Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch
Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Die OPF untersteht dem Ministerium für Auslandspakistanis (OPF o.D.).
Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).
Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung von SME gegründet (IOM 8.2013).
Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, EDV- gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2013).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 26.11.2014
Wohlfahrt-NGOS
Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013). Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2013). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, & Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2013).
Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2013).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 227) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 26.11.2014
Rückkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).
IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten. Die Situation bei der Rückkehr hängt von der Person und den Umständen sowie der Zeit, die sie außer Landes verbracht hat, ab (BAA 6.2013).
Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.
IOM implementiert folgende Aktivitäten: Finanzielle Unterstützungsleistung; Reintegrationsunterstützung; IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-, darunter fallen: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, etc.; Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen; Sonderunterstützung für Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.). Die Unterstützung zur Erwerbstätigkeit wird, laut IOM, an die Person angepasst. Bei der Aus- und Weiterbildung für den Arbeitsmarkt wird darauf aufgebaut, welche beruflichen Erfahrungen die Betroffenen mitbringen, und dies mit den Marktanforderungen abgeglichen. Die finanziellen Mittel sind auf kleine Geschäftsgründungen angelegt. Geschäfte, die so eröffnet wurden, sind z.B. kleine Kleider-, Lebensmittel-, Mobiltelefongeschäfte oder Schönheitssalons - diese sind derzeit erfolgreich (BAA 6.2013). IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch (IOM o.D.).
Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).
Quellen:
mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
Medizinische Versorgung
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 8.4.2014). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM, in Pakistan behandelbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. 121.374 Ärzte sind derzeit, laut einer Lancet Studie, in Pakistan registriert. Daneben gibt es auch Engpässe bei anderem medizinischen Personal (BAA 6.2013). Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf 14.406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische
Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).
Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).
Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 8.4.2014). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles erhältlich an Medikamenten. Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013).
70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vergleiche auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die
Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2013).
IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).
Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2013).
Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2013 wurden 85 Poliofälle gemeldet, 60 davon in FATA. Somit gab es 2013 mehr Poliofälle als 2012. 20 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2013 getötet, sowie neun Polizisten, die zu ihrem Schutz abgestellt waren. Zudem starben 2013 mehr als 300 Personen an Masern; bei mehr als 16.000 Patienten wurde Dengue diagnostiziert, viele Menschen starben daran, insbesondere im Swat-Bezirk in Khyber-Pakhtunkhwa (33 Todesfälle) (HRCP 3.2014).
Quellen:
16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 13.10.2014
Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).
Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2013).
Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2013).
Quellen:
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs pakistan- dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 9.10.2014
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, dass er die deutsche Sprache beherrscht, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem nicht asylrelevanten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand hält.
So stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers, unglaubwürdig seien, jedoch hat das Bundesasylamt keine einer Schlüssigkeitsprüfung standhaltenden Argumente für diese festgestellte Unglaubwürdig dargetan. Weder wurden tatsächliche Widersprüche aufgezeigt noch wurden Implausibilitäten oder Vagheit im bzw. des Vorbringen(s) festgestellt.
Die Beweiswürdigung zum Individualvorbringen beschränkt sich im wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführers ein gesteigertes bzw. widersprüchliches Vorbringen gegenüber der Erstbefragung erstattet habe. Diesbzgl. ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12 hinzuweisen, in welchem u.a. judiziert wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung beinhaltet. Diese Regelung bezwecke den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorgangen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, Sitzung 44). Dass es zu einzelnen Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Rahmen der Erstbefragung und jenen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA kommt, kann sohin nicht als zentrales Argument für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit herangezogen werden.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist daher nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen und schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht an, sondern legt das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
2.2.4.2. Wenn der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren bemängelt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der letzten Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2011 nach Rückübersetzung der Niederschrift auch die Frage verneinte, ob er noch Einwendungen vorzubringen habe. Ferner bestätigte der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und deren Rückübersetzung. Der BF gab auch an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.3. Was die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Argumente, mit welchen der Beschwerdeführer der festgestellten Unglaubwürdigkeit des BAA entgegenzutreten versucht, betrifft, so ist hierzu auszuführen, dass sich eine diesbzgl. nähere Auseinandersetzung erübrigt, legt das BVwG doch das Fluchtvorbringen als den zu beurteilenden Sachverhalt dem Verfahren zugrunde, weswegen sich ein Eingehen auf diese Beschwerdeargumente als obsolet erweisen würde.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.10.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche ihm mit Schreiben vom 02.07.2015 zur Kenntnis gebracht wurden, nicht entgegengetreten ist, hat er die zweiwöchige Frist doch ungenützt verstreichen lassen und hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, speziell zur Sicherheitssituation, als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.
Im Übrigen ist zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichten zur Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz anzumerken, dass sich dies auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.
Soweit der BF in seiner Beschwerde auf die angespannte Sicherheitslage bzw. schlechte Menschenrechtssituation hinweist, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass - entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme - den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK ist nicht auszugehen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Insoweit das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.8. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seines Onkels weisen nämlich keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf rein persönlichen und wirtschaftlichen Motiven.
Ebenso wenig lässt sich seinem Vorbringen eine politische Motivation entnehmen.
3.1.3. Selbst wenn man den Bedrohungen durch seinen Onkel väterlicherseits einen GFK-Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers substantiierte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der Beschwerdeführer gab sogar selbst an, dass er gegen seinen Onkel eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe und dass die Polizei seinem Onkel daraufhin mit einer Haftstrafe von 5 Jahren gedroht habe, sollte dieser nochmals seinen Neffen tätlich angreifen. Gerade dieses Tätigwerden der Polizei spricht aber für die Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates sowie für eine ordnungsgemäße Polizeiarbeit. Ferner ist wie folgt festzuhalten: Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis dieser Angaben des BF und der herangezogenen Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden; insbesondere da er doch auch selbst vorbrachte, dass die Polizei nach der erstatteten Anzeige gegenüber seinem Onkel tätig geworden sei und eine körperlicher Angriff auf seine Person seither nicht mehr erfolgt sei.
Aber auch selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei untätig geblieben wäre, weil diese etwa von den Gegnern des BF bestochen wurde, wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen das Nichteinschreiten oder Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.4. Ferner ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis
114.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit verfügen, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen, in Grenzen hält.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der verheerenden Folgen der Flutkatastrophe nicht in der Lage sei, sich an einem anderen Ort Pakistans niederzulassen und er weiters keine Unterstützung durch Freunde und Familie hätte, geht jedenfalls ins Leere. Zum einen unter Hinweis auf die zuvor wiedergegebene Judikatur zur IFA und zum anderen ist die Flutkatastrophe des Jahres 2011 auch nicht mehr aktuell und die Sicherheitslage in Pakistan nicht von der Gestalt, dass in Pakistan allein aufgrund der aktuellen Sicherheitslage eine Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben ist.
Ferner ist ein derartiges - zuvor geschildertes - Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass sein Onkel in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder erwachsener Mann mit mehrjähriger Schulausbildung in Pakistan und Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft).
Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
3.1.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.7. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann mit mehrjährigem Schulbesuch in Pakistan und Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern und drei Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.
Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seines Onkels könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Bezirk Gujranwala (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des AsylGH unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist vergleiche Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF aktuelle gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7,
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist seit März 2011 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses - trotz Aufforderung im Rahmen der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 02.07.2015 - keine sonstigen Umstände mitgeteilt oder Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, die eine besondere Integration belegen würden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall mangels Vorlage von Unterlagen zur Bescheinigung einer besonderen Integration nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (mit Ausnahme der Beweiswürdigung des BAA) ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat - entgegen dem BAA das Fluchtvorbringen als den zu beurteilenden Sachverhalt dem Verfahren zugrunde gelegt - weswegen sich auch die Kritikpunkte in der Beschwerde zur Beweiswürdigung des BAA als obsolet erweisen. Der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 02.07.2015 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Das Bundesverwaltungsgericht hat - entgegen dem BAA das Fluchtvorbringen als den zu beurteilenden Sachverhalt dem Verfahren zugrunde gelegt - weswegen sich auch die Kritikpunkte in der Beschwerde zur Beweiswürdigung des BAA als obsolet erweisen.
Allein aufgrund des Umstandes, dass die vormals zuständige Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 gemäß 24 AsylG 2005 eingestellt hat, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin für die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Dies insbesondere aus folgenden Gründen: Dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich ist - wie dies in der Verfahrensordnung betreffend der Einstellung des Beschwerdeverfahrens vom 23.10.2013 festgehalten wurde - , entspricht nicht der Rechtsansicht der nunmehr für das Beschwerdeverfahren zuständigen Richterin.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst basieren sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung würde letztlich zu keiner anderslautenden Entscheidung führen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.07.2015 ungenützt verstreichen lassen und sohin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht nochmals beantragt. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte vergleiche auch den Beschluss des VwGH vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0020-5).
In diesem Zusammenhang ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung), eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: (Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015) sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014 und VfGH: E 1967/2014-12 vom 12.06.2015.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1418888.1.00