Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Geschäftszahl

W145 2010655-1

Spruch

W145 2010655-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Berufung) von Dr. römisch 40 GMBH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr.XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.09.2013, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 05.09.2013, GZ römisch 40 , festgestellt, dass Frau Dr. römisch 40 römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin Dr. römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 12.01.2010 bis zum 24.07.2011 als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll-(Kranken, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass im Rahmen einer für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 durchgeführten GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass Frau Dr. römisch 40 dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit als Ärztin nach nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrages, sondern als echte Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und somit einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlegen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit von Frau Dr. römisch 40 entscheidend. Sie habe zwar durch das Eintragen ihrer Wunschtermine für Dienste in die Monatslisten der Beschwerdeführerin Einfluss auf ihre Arbeitszeitgestaltung nehmen können, habe jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Wünsche gehabt. Ab Dienstplanerstellung durch die Beschwerdeführerin sei Frau Dr. römisch 40 an die eingetragenen Dienste gebunden gewesen und sei hier eine freie Disposition der Arbeitszeit nicht mehr möglich gewesen. Der Arbeitsort sei auftragsbezogen vorgegeben gewesen. Eine Bindung an Arbeitszeiten und -ort sei daher, jedenfalls ab Dienstplanerstellung, als gegeben anzusehen gewesen. Des Weiteren sei in Bezug auf Frau Dr. römisch 40 keine ausreichende Vertretungsmöglichkeit anzunehmen. Eine Vertretung sei neben den zu erfüllenden Voraussetzungen nur nach genauer Einschulung durch das Unternehmen, der Zustimmung vom Geschäftsführer Dr. römisch 40 und nur in dessen Begleitung möglich gewesen. Ein generelles, auch tatsächlich nutzbares Vertretungsrecht sei somit auszuschließen. Tatsächlich seien nur Vertretungen durch andere, bereits für die Beschwerdeführerin tätige Notärzte praktisch möglich und denkbar gewesen. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass seit Bestehen des Unternehmens tatsächlich über den gesamten Zeitraum und für alle tätigen Notärzte nur vier bis fünf Vertretungen stattgefunden hätten, eindeutig gegen eine tatsächlich gelebte oder objektiv erwartbare Vertretungsbefugnis. Eine Beiziehung von eigenen Hilfskräften sei weder vorgesehen noch sei eine solche je vorgekommen. Der Umstand, dass Frau Dr. römisch 40 als Ärztin selbst Entscheidungen bei den Krankentransporten mit ärztlichem Risiko zu tragen gehabt habe, sie standesgemäß eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen gehabt habe und auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei, vermöge die Elemente der persönlichen Abhängigkeit nicht zu entkräften. Bereits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei in einer ähnlichen Rechtssache zur Tätigkeit von Notärzten bei Rettungs- und Krankentransporten festgehalten worden, dass diese Notärzte regelmäßig als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen seien. In einer Gesamtbetrachtung habe sich somit ergeben, dass Frau Dr. römisch 40 im entscheidungsrelevanten Zeitraum in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.10.2013 fristgerecht Beschwerde (vormals: Einspruch) erhoben. Darin wurde beantragt, den Bescheid wegen mangelhafter Beweiswürdigung an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Im Vorbringen wurde zunächst ausgeführt, dass der von der NÖGKK erstellte Fragebogen an Ärzte, welche als freie Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin gearbeitet hätten, in seiner Evaluierung bewusst tendenziell zur allfälligen Herbeiführung eines echten Dienstverhältnisses formuliert sei. Bei Frau Dr. römisch 40 komme hinzu, dass sie als ungarische Staatsbürgerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und sie schlecht nachvollziehbare Ausdrucksformen in deutscher Sprache pflege. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Prüfungszeitraum mit insgesamt 29 Ärzten zusammengearbeitet und könne eine Befragung von lediglich drei Ärzten keineswegs ausreichend gewertet werden. Völlig klar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Ärzten als Einzelpersonenunternehmen zusammengearbeitet habe, welche selbst als Unternehmer tätig seien bzw. hauptberuflich in echte und vorrangige Dienstverhältnisse eingegliedert seien. Alle Ärzte seien als freie Dienstnehmer vertraglich verpflichtet, sich bei ihrer zuständigen Ärztekammer als Mitglied zu melden und alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern aus der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß abzuführen. Es sei eine freie demokratische Berufsentscheidung von Ärzten, mit Unternehmen als freie Dienstnehmer und Einzelpersonenunternehmer zusammenzuarbeiten. Im Rahmen von echten Dienstverhältnissen wäre es mit diesen Ärzten zu gar keiner Zusammenarbeit gekommen, weil weder die Ärzte noch die Beschwerdeführerin dies gewollt hätten. Im gegenständlichen Fall hätten die Ärzte ausschließlich eine ärztliche Leistung im Rahmen der Transferierung eines Patienten von Klinikum zu Klinikum durchgeführt. Die Leistung sei nach eigenem Gutdünken und auf eigenes ärztliches Risiko erfolgt. Es habe sich um ein Zielschuldverhältnis gehandelt. Jeder Einsatz sei nach Minuten einzeln vom Arzt selbst an die Beschwerdeführerin fakturiert worden. Dabei schulde der Arzt den konkreten Erfolg der Transferierung. Die Bezahlung sei in Erfolgsabhängigkeit einer geleisteten Transferierung erfolgt. Über dieses Zielschuldverhältnis hinaus habe keinerlei Eingliederung der Ärzte in die Organisation der Beschwerdeführerin bestanden. Es habe keine Hausordnung, keine Verpflichtung für die Belegung von Arbeitszeiten, keine Verpflichtung der Vertretung von anderen Ärzten und keine Verpflichtung von Urlaubsvertretungen gegeben. Es habe ein Recht seitens der Ärzte bestanden, Aufträge nicht anzunehmen. Transportmedizin sei weiters mit ärztlichen Weisungen nicht in Einklang zu bringen. Ärzte würden ein klares eigenes unternehmerisches Risiko tragen. Durch die freie Wahl von Arbeitszeit trage der Arzt sein eigenes wirtschaftliches Risiko. Vereinbarte Zusammenarbeit sei ohne Angabe von Gründen wieder frei und auch kurzfristig auflösbar gewesen. Es habe keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Ärzte gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden. Die von der Beschwerdeführerin für die Zusammenarbeit mit Ärzten gewählte Form sei eine in Niederösterreich landesweit und seit vielen Jahren übliche und werde bis zum heutigen Tag von ganz großen Organisationen genauso durchgeführt. Er werde darauf hingewiesen, dass der im Bescheid zitierte Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit seiner Feststellung, Notärzte seien immer als echte Dienstnehmer hinkünftig zu sehen, erst am 01.04.2011 veröffentlicht worden sei. Eine eventuelle rückwirkende Pflichtversicherung für Ärzte seitens der Beschwerdeführerin werde in Streit gestellt. Hierbei berufe sich die Beschwerdeführerin auf Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG hinsichtlich der Regelung, wonach im Falle einer Bescheiderlassung nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erst mit dem Tag der Erlassung des Bescheides, also nicht rückwirkend, beginnen solle. Die im Bescheid angeführten Begründungen würden in allen Punkten in Streit gestellt werden. Die Übertragung von wesentlichen Punkten aus den Protokollen der Aussagen von Ärzten und seitens des Geschäftsführers sei mangelhaft und zum Nachteil der Beschwerdeführerin dargelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass mit allen Notärzten, Fachärzten und Allgemeinmedizinern der freie Dienstvertrag vor Beginn der Zusammenarbeit abgeschlossen worden sei. Es sei für die Beschwerdeführerin und den Vertragspartner immer klar und verständlich gewesen, dass es sich um eine freiberufliche Zusammenarbeit mit auf die Erbringung von Transferierungen als ärztliche Leistung eingeschränktem Spektrum handle. Die im Bescheid getroffene Feststellung, der Geschäftsführer, Herr Dr. römisch 40 , habe sich von den Fähigkeiten einer Vertretung überzeugen müssen, sei unrichtig. Es sei ihm frei gestanden, eine Vertretung allenfalls zu begleiten, was keinesfalls obligat als Nichtanerkennung einer Vertretung interpretiert werden könne. Es sei nie vorgekommen, dass eine Vertretung nicht akzeptiert worden sei. Verhinderungen der Ärzte hätten keinerlei Begründung erfordert und habe es keine Konsequenzen für den Vertragsnehmer gegeben. Der sich aus der Arbeitsleistung der Ärzte ergebende wahre wirtschaftliche Gehalt sei in ordnungsgemäßen Dienstverträgen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verankert worden. Abschließend werde ausgeführt, dass gegen den festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit Einspruch erhoben werde. Wesentliche Zeichen der gelebten Zusammenarbeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages seien nicht angeführt und in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Aus der Befragung von drei Ärzten von 29 könne keine korrekte Beurteilung über das eventuelle Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses geschlossen werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid wegen unzureichender Beweisführung an die erste Instanz zurückzuweisen und die Befragung von mindestens zehn Ärzten anzuordnen. Weiters werde bemängelt, dass im Übertrag der Gesprächsprotokolle in den Sachverhalt der Bescheide wesentliche entlastende Aussagen der Befragten nicht aufscheinen würden. Darauf hingewiesen werde, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erst seit Juni 2013 in Form einer Arbeitsgruppe der Bundesländer der äußerst umfangreichen Thematik der Zusammenarbeit mit Ärzten als freie Dienstnehmer annehme.

3. In einer Stellungnahme vom 20.11.2013 führte die NÖGKK zunächst aus, dass zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Paragraphen 10, Absatz eins a und 410 Absatz eins, Ziffer 8, ASVG auszuführen sei, dass diese Regelung ausschließlich bei einer Umqualifizierung von "Neuen Selbstständigen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu freien Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Anwendung finde. Die Beschwerdeführerin übersehe weiters, dass im angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des jeweiligen Arztes festgestellt worden sei, es sich somit um individuelle versicherungsrechtliche Bescheide handle und die Befragung von weiteren Ärzten auf die konkrete Feststellung der Sachverhalte keinen Einfluss habe. Die durchgeführten Befragungen seien daher für die konkrete Feststellung der Pflichtversicherung jedenfalls ausreichend. Nicht folgen könne die Kasse der Argumentation, die Formulierung der Befragung hätte tendenziell zur Herbeiführung der Dienstnehmereigenschaft geführt. Vollkommen fehl gehe die Behauptung, Frau Dr. römisch 40 habe die Fragen mangels entsprechender Deutschkenntnisse nicht ausreichend verstehen können. Frau Dr. römisch 40 sei seit vielen Jahren in Österreich als Ärztin tätig und seien die Sprachkenntnisse von Frau Dr. römisch 40 im Rahmen der Befragung außerordentlich gut erschienen. Weiters werde ausgeführt, dass auf die freie demokratische Berufsentscheidung des Arztes und der Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung keine Rücksicht genommen werden könne und es sozialversicherungsrechtlich keine Rolle spiele, ob die Vertragspartner gar kein echtes Dienstverhältnis schließen hätten wollen. Inhaltlich werde dem Vorbringen im Einspruch, die Ärzte hätten auf eigenes ärztliches und wirtschaftliches Risiko gearbeitet, seien nach Einsatzminuten bezahlt und im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses tätig geworden und hätten die Arbeitszeit frei wählen können, woraus zu schließen sei, dass tatsächlich keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, entgegengehalten, dass die NÖGKK im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorliegenden Dienstnehmermerkmale abgewogen und ein Überwiegen der Merkmale eines echten Dienstverhältnisses festgestellt habe. Angesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage stelle die Kasse den Antrag, den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 19.12.2013 (eingelangt am 11.08.2014) legte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. In der im Rahmen des Parteiengehörs am 09.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wurde ausgeführt, dass die starre Haltung der NÖGKK, keine Befragung von weiteren Ärzten zuzulassen, völlig unverständlich sei, würde dies doch mehr Klarheit bezüglich der völlig fehlenden Eingliederung der Ärzte in organisatorische Abläufe des Unternehmens und somit das Fehlen eines Pflichtenheftes, wie dies der Rahmen eines echten Dienstverhältnisses vorsehe, bringen. Tatsächlich seien ausschließlich ärztliche Tätigkeiten für Transferierungen auf Honorarbasis auf eigenes ärztliches und wirtschaftliches Risiko der Ärzte mit einem Zielschuldverhältnis geleistet worden und würden viele wesentliche Merkmale eines echten Dienstverhältnisses gänzlich fehlen. Die Befragung sei tendenziell geführt worden um am ehesten Merkmale eines echten Dienstverhältnisses zu erhalten. Entlastende Aussagen seien nicht erwähnt worden. Das eigene wirtschaftliche Risiko der Ärzte in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdeführerin klar dokumentiert worden. Erwähnenswert sei nochmals der unveränderte Fortbestand der Tatsache, dass wirklich große Unternehmen sowie Kassenvertragsordinationen mit hunderten Ärzten über Honorarzahlungen und außerhalb von echten Dienstverhältnissen zusammenarbeiten würden. Die abschließende Haltung der NÖGKK, dass das Überwiegen der Merkmale einer Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, festzustellen sei, sei unrichtig und somit zurückzuweisen.

6. In der am 12.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 08.01.2015 datierten Replik der NÖGKK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bzw. dem Vorliegen der entsprechenden Dienstnehmermerkmale und deren Gewichtung auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahme vom 20.11.2013 verwiesen werde. In Bezug auf die unterbliebene Befragung weiterer Ärzte, weise die NÖGKK darauf hin, dass im Gegenstand der versicherungsrechtliche Bescheid der Kasse betreffend Frau Dr. römisch 40 entscheidungsrelevant sei. Zur Entscheidung stehe ein Einspruch gegen einen versicherungsrechtlichen Bescheid, zu deren Beurteilung die Befragung weiterer Ärzte kaum beitragen könne.

7. Frau Dr. römisch 40 hat von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die NÖGKK führte bei der Beschwerdeführerin über den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht von Frau Dr. römisch 40 römisch 40 überprüft. Seitens der NÖGKK wurde die Ansicht vertreten, dass die als Ärztin tätige und als freie Dienstnehmerin gemeldete Frau Dr. römisch 40 in einem echten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Aufgrund dessen wurde Frau Dr. römisch 40 in die Vollversicherungspflicht einbezogen und wurden die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vorgeschrieben und nachverrechnet.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches Krankentransporte mit Notarztbegleitung vornimmt.

Frau Dr. römisch 40 schloss am 18.04.2008 einen als "Freien Dienstvertrag" bezeichneten Vertrag mit der Beschwerdeführerin. Im Vertrag wurde im Wesentlichen wie folgt festgelegt: Vertragsinhalt war die Erbringung von notärztlichen Leitungen von Seiten des Auftragnehmers im Hinblick auf veröffentlichte Dienstpläne oder Rufbereitschaftspläne mit Einsatzrealisierung, sowie mittelbar oder unmittelbar erteilten mündlichen oder schriftlichen Aufträgen von Seiten des Auftraggebers für verschiedenste Unternehmen, Krankenanstalten und Körperschaften, die wiederum alleinige Geschäftspartner des Auftraggebers sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um notärztliche Leistungen bei Transferierungsdiensten zwischen Krankenanstalten mit bodengebundenen Notarztwagen sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich, notärztliche Leistungen bei Transferierungsdiensten bei luftunterstützten Rückholdiensten zwischen Krankenanstalten mit Air Ambulance Jets, notärztliche Leistungen bei Event-, Sport- und Großveranstaltungen, notärztliche Leistungen auf Primärnotarztwagen als 24 Stundendienste oder Teile dieser zeitlich begrenzten Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern oder auf autorisierten Rettungsstellen. Der Auftragnehmer verfügt über ein Ius practicandi als Arzt für Allgemeinmedizin oder ist fertig approbierter Facharzt einer Fachdisziplin. Darüber hinaus verfügt der Auftragnehmer über ein in Österreich gültiges oder anerkanntes Notarztdekret. Die erforderlichen Zertifizierungen sind in Kopie beim Auftraggeber vorzulegen und es werden von jedem Auftragnehmer Stammdatenblätter beim Auftraggeber geführt. Wurde versehentlich eine Frist bezüglich der Fortbildungs- und Rezertifizierungspflicht von Notarztdekreten von Seiten des Auftragnehmers übersehen, so ist dies sofort der ärztlichen Leitung/Geschäftsführung beim Auftraggeber zu melden. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass seine Berufsbefugnis als Arzt aufrecht und er ordentliches Mitglied der Ärztekammer Österreichs ist. Er erklärt ausdrücklich, dass er entweder als Wahlarzt, Wohnsitzarzt, Arzt mit Kassenpraxis oder als Arzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig ist und den Arztberuf auch für andere Auftraggeber ausübt. Er verpflichtet sich, jede Änderung in seinem Berufsstand unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. Die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber beginnt mit der ersten Auftragserteilung und bezieht sich auf die jeweils einzeln geleisteten Einsätze. Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor Beginn seiner notärztlichen Leistung, die medizinische Hard- und Software nach den im Einsatzort aufliegenden Checklisten zu prüfen und er trägt für die Dauer seines Einsatzes die Verantwortung bezüglich der einwandfreien Bedienung des medizinischen Equipments. Enthoben ist der Auftragnehmer bezüglich Haftung nach Beschädigung der medizintechnischen Gerätschaften oder des medizinischen Equipments, sofern dies nicht bewusst oder fahrlässig von Seiten des Auftragnehmers geschieht. Der Auftragnehmer vertritt neben seiner Pflicht als Notarzt gegenüber den Patienten insbesondere im Hinblick auf die im Unternehmen veröffentlichten Qualitätsstandards die Interessen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat pro notärztlicher Leistung Anspruch auf ein ärztliches Honorar. Die Verrechnung und Bezahlung erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber auf ein Girokonto des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm zu erbringenden Leistungen eine ausreichende ärztliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einkünfte aus den Leistungen des Vertrages gelten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem Auftragnehmer ist es während der Laufzeit dieses Vertrages untersagt, im Leistungsspektrum des Auftraggebers für Kunden des Auftraggebers auf eigene Rechnung tätig zu werden oder solche Leistungen anzubieten. Dem Auftragnehmer wird ein uneingeschränktes Vertretungsrecht eingeräumt und er ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen für die Ausübung seiner Tätigkeit heranzuziehen. Der Auftragnehmer hat bei Inanspruchnahme des Vertretungsrechts bzw. des Rechts Erfüllungsgehilfen heranzuziehen, den Auftraggeber für sämtliche Schäden gänzlich schad- und klaglos zu halten. Während der Laufzeit dieses Vertrages akzeptiert der Auftragnehmer die Kundenschutzklausel gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführerin. Im Rahmen dieses Vertrages ist es dem Auftragnehmer untersagt, Kunden des Auftraggebers an sich selbst oder an Dritte abzuwerben. Weiters gilt die Wahrung von Betriebsgeheimnissen und die allgemeine Verschwiegenheitspflicht in allen Belangen der in diesem Vertrag definierten Zusammenarbeit.

Frau Dr. römisch 40 , im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Ärztekammer, erbrachte aufgrund des am 18.04.2008 geschlossenen, oben näher beschriebenen Vertrages notärztliche Leistungen für die Beschwerdeführerin und war als begleitende Notärztin bei Intensivtransporten zwischen Krankenanstalten tätig. Ihre Tätigkeit bestand überwiegend in der Überwachung des Patienten beim Transport. Vor Beginn ihrer Tätigkeit überprüfte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durch ein Vorstellungsgespräche mit Frau Dr. römisch 40 sowie durch Verhaltensbeobachtung, ob diese für die Tätigkeit geeignet ist und in das Team der Beschwerdeführerin passte. Er überprüfte weiters die berufsberechtigten Dokumente von Frau Dr. römisch 40 . In der Folge nahm Frau Dr. römisch 40 an einer Betriebsbesichtigung teil und wurden ihr die Infrastruktur, die speziellen Autos sowie die spezielle Intensivtragetechnik gezeigt. Es fand eine Einschulung von Frau Dr. römisch 40 auf die medizintechnischen Geräte durch den Geschäftsführer statt und fuhr jener bei den ersten Einsätzen von Frau Dr. römisch 40 als Supervisionsarzt mit ihr im Notarztwagen mit. Frau Dr. römisch 40 hatte ihre Leistung persönlich zu erbringen, es bestand jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Ausnahmefall (zB bei Krankheit) vertreten zu lassen. Bei Frau Dr. römisch 40 trat ein solcher Vertretungsfall jedoch nicht ein. Die Diensteinteilung von Frau Dr. römisch 40 erfolgte durch Eintragung von Diensten/Tagen in eine Liste, auf deren Grundlage durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein fixer Dienstplan erstellt wurde. Sobald der Dienst fixiert war, war Frau Dr. römisch 40 verpflichtet, diesen anzutreten. Es gab zwei Schichten, die ausgewählt werden konnten, nämlich entweder von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr oder von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Frau Dr. römisch 40 war pro Monat ca. 48 Stunden tätig. Zu den im Dienstplan eingetragenen Zeiten hatte Frau Dr. römisch 40 bei Bedarf im Einsatzfall zur Verfügung zu stehen; es war Bereitschaftsdienst auf Abruf. Frau Dr. römisch 40 hatte keine Stützpunktpflicht, sie hatte sich jedoch in St. Pölten in Reichweite aufzuhalten. Frau Dr. römisch 40 hatte sich bei ihrer Tätigkeit an, bei der Beschwerdeführerin übliche und von dieser vorgegebene Verfahrensabläufe zu halten. So hatte sie die Sorgfaltspflicht einzuhalten, hatte sich im Spital vorzustellen und 15 Minuten vor Eintreffen im Empfängerklinikum anzurufen. Vor Beginn der Tätigkeit wurde Frau Dr. römisch 40 auf dieses Procedere geschult. Weiters hatte sie diverse Schutzbestimmungen einzuhalten sowie Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe zu tragen. Diese Vorgaben wurden durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kontrolliert; er war für die Qualitätssicherung zuständig. Das Unternehmerrisiko lag bei ihm. Die über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegende Bezahlung von Frau Dr. römisch 40 erfolgte nach Einsatzminuten im Wege eines festen Minutensatzes monatlich im Nachhinein. Wenn innerhalb eines Bereitschaftsdienstes kein Einsatz durchzuführen war, erhielt sie eine Grundabgeltung. Sämtliche Betriebsmittel (Medikamente, medizinische Geräte, Primärnotarztwagen mit additiver intensivmedizinischer Ausrüstung, Intensivtrage, Arbeitskleidung) wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Frau Dr. römisch 40 standen diverse Räumlichkeiten wie Schlaf-/Übernachtungs-/Ruhebereich, Umkleidezimmer, Dusche am Stützpunkt zur Verfügung. Auch hatte Frau Dr. römisch 40 zwei Spinte dort und nahm sie an der von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Weihnachtsfeier teil.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Im Zuge des von der NÖGKK durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde Frau Dr. römisch 40 am 18.04.2011 und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr Dr. römisch 40 - sohin die nach außen befugte Vertretung der Beschwerdeführerin - am 18.05.2011 niederschriftlich befragt. Aktenkundig ist auch ein über Jahre geführter reger Schriftverkehr der Verfahrensparteien. Schließlich wurde von der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs Stellungnahmen abzugeben von der NÖGKK und der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Durch diese Einvernahmen und Stellungnahmen ist das Rechts auf Parteiengehör gewahrt.

Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die von Frau Dr. römisch 40 sowie Herrn Dr. römisch 40 im Zuge ihrer jeweiligen (ersten/zur GPLA-Prüfung hin zeitnahen) Einvernahmen am 18.04.2011 und 18.05.2011 getätigten Aussagen, welche in einer Gesamtschau übereinstimmend und ergänzend sind und ein einheitliches Gesamtbild über den tatsächlichen Ablauf der Tätigkeiten von Frau Dr. römisch 40 und über die Betriebsstruktur der Beschwerdeführerin geben.

Dem Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.12.2012 ist nicht zu folgen, zumal diese Angaben, welche größtenteils konträr zu jenen ursprünglich am 18.05.2011 getätigten Aussagen sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren getätigt wurden und nach Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher eher als Schutzbehauptungen gewertet werden, weil aus der mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin getätigten Niederschrift vom 18.05.2011 eindeutig und klar hervorgeht, dass ausschließlich er selbst die tonangebende Person bei der Beschwerdeführerin ist. Nicht zuletzt deshalb, weil er durchgehend betont, dass er großen Wert auf Qualitätssicherung - auch aus dem Blickwinkel der Kundenzufriedenheit und des Unternehmenserfolges - legt, eine Reputation und ein Image zu vertreten hat ("Ich habe eine Reputation, ein Image zu vertreten, das (gemeint: Überprüfung der berufsberechtigenden Dokumente) gehört zur Qualitätssicherung".). In diesem Zusammenhang ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einerseits rechtlich eine so lose Konstruktion - die für ihn tätigen sollten Notärzte vollkommen frei, selbstbestimmt und unabhängig agieren - gewählt hat und andererseits vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Zugriff auf ein qualitativ bestens ausgebildetes (laut Aussage Frau Dr. römisch 40 vom 18.04.2011: Die Beschwerdeführerin "hat im Interesse des Patienten, des Rufes und der Qualitätssicherung ein Interesse daran, dass qualifizierte Ärzte tätig sind." , erfahrenes, teamfähiges, verantwortungsbewusstes und nach seinen Vorgaben (Arbeitszeitrahmen, Umgang mit intensiv-medizinischen Geräten, Qualität,...) fungierendes Ärztepool, welches seiner Kontrolle unterliegt, gewünscht ist, um den Betrieb der Beschwerdeführerin und dessen Abläufe so zu leiten wie es seinen qualitativ hohen, anspruchsvollen und unternehmerischen Vorstellungen/Standards/Leitbild entspricht.

Wenn der Geschäftsführer in der eineinhalb Jahre späteren Stellungnahme (03.12.2012) beispielsweise ausgeführt, dass dem Arzt die uneingeschränkte Vertretung auf seine Verantwortung und sein Risiko jederzeit möglich gewesen sei, der beauftragende Arzt selbst einen Vertreter gesucht, ausgewählt, beauftragt und auch selbst bezahlt habe und eine Zustimmung oder Inkenntnissetzung der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich gewesen sei, steht diese Aussage im massiven Widerspruch zu der vom Geschäftsführer eben am 18.05.2011 getätigten Aussage, wonach der Arzt im Falle einer beabsichtigten Vertretung den Geschäftsführer zu informieren hatte, jener sich von den Fähigkeiten des gesendeten Arztes überzeugen musste und der Vertretung nach Prüfung zuzustimmen hatte.

Gegenüber der Stellungnahme vom 03.12.2012 lauten auch die diesbezüglichen Angaben von Frau Dr. römisch 40 anders ("Ich würde selbstverständlich sagen, dass ich nicht komme. Wäre ich verhindert, würde das Dr. römisch 40 erfahren. Ich würde ihm gleichzeitig eine geeignete Vertretung vorschlagen. Herr Dr. römisch 40 würde das dann mit den Personen abklären. Bei unseren Medikamenten und Geräten muss man sich auskennen, Herr Dr. römisch 40 hätte keinerlei Interesse daran, dass ein ihm nicht Bekannter dies Tätigkeiten ausführt. Ich wäre nicht verpflichtet, mich um eine Vertretung zu kümmern."). Zudem ist es im tatsächlichen Arbeitsalltag laut Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin seit Unternehmensgründung im Jahr 2003 nur vier bis fünf Mal (nicht öfters) zu einem Vertretungsfall gekommen; auch Frau Dr. römisch 40 gab an, dass sie während ihrer Dienste zur persönlichen Arbeitsleistung gebunden ist und es bei ihr tatsächlich nie zu einem Vertretungsfall gekommen ist.

Auch das Vorbringen, wonach die Ärzte zu ihrer Leistungserfüllung regelmäßig eigene Medikamente und sonstige Arbeitsmittel mitgebracht hätten sowie, dass seitens der Ärzte eigene Einsatz- und Notarztkleidung getragen wurde, ist krass widersprüchlich zu einem zu jenen am 18.05.2011 getätigten Angaben, wonach sämtliche von den Ärzten verwendete Betriebsmittel im Besitz der Beschwerdeführerin gewesen seien und die Ärzte ausschließlich ihr Know-How und ihre Berufserfahrung zur Verfügung gestellt hätten und zum anderen zu den am 18.04.2011 von Frau Dr. römisch 40 zu Protokoll gegebenen Aussage, dass sie quasi "nur" ihr Wissen, ihre Versicherung und ihre Zeit benötige und das medizinische - sehr hochwertige - Equipment die Beschwerdeführerin zur Verfügung stelle.

Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass Frau Dr. römisch 40 insofern an Arbeitszeiten gebunden war, als sie, sobald der zwar auf freiwilliges Eintragen in eine excel-Liste basierende Dienstplan, welcher vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fixiert wurde, verpflichtet war, ihren Dienst anzutreten, für die im Einsatzplan festgelegte Zeit zur Verfügung zu stehen und sich im Falle eines Einsatzes schnellstmöglich am Stützpunkt bzw. per pick-up-System einzufinden. Die Dienstzeiten von Frau Dr. römisch 40 waren darüber hinaus von der Betriebsstruktur der Beschwerdeführerin vorgegeben und von dieser abhängig, als es lediglich zwei mögliche Schichten gab, nämlich entweder von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr oder von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Frau Dr. römisch 40 konnte somit trotz tageweiser Gestaltbarkeit ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Frau Dr. römisch 40 nicht in die Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen sei, keinesfalls gefolgt werden. So spricht ua der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin größten Wert auf erfahrene und gut ausgebildete Ärzte legt und daher vor Beginn der Tätigkeit von Frau Dr. römisch 40 durch Gespräche und Verhaltensbeobachtung prüfte, ob diese für die Tätigkeit geeignet war und in das Team der Beschwerdeführerin passte, für eine enge Bindung von Frau Dr. römisch 40 in die Struktur und den Betrieb der Beschwerdeführerin. Auch die erfolgte Einschulung auf die speziellen intensivmedizinischen Transportautos, speziellen Intensivtragen und auf das arbeitsbezogene Verhalten (Ablauf von der Tätigkeit) sowie der Umstand, dass der Geschäftsführer bei den ersten Einsätzen von Frau Dr. römisch 40 als Supervisionsarzt mit ihr im Notarztwagen mitfuhr, sprechen für eine Eingliederung von Frau Dr. römisch 40 in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin, aber auch implizit/im Umkehrschluss für die Kontrollmöglichkeit durch den Geschäftsführer. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin sind, dass der Geschäftsführer für die Ärzte die Supervision übernimmt, monatliche Dienstpläne vorhanden sind, arbeitsbezogene Verfahrensabläufe wie zB Verhalten bei der Anfahrt einer Krankenanstalt und Qualitätssicherung vorgegeben sind und Frau Dr. römisch 40 diverse Räumlichkeiten am Stützpunkt, wie Schlaf-/Übernachtungs-/Ruheberich, Notarztzimmer/Umkleidezimmer, Küche und Dusche zur Verfügung standen und sie auch zwei eigene Spinte dort hatte sowie an den Weihnachtsfeier wie "in einer Familie" (Niederschrift Frau Dr. römisch 40 vom 18.04.2011) teilnahm. Ein Außenstehender sehe nicht, dass sie nicht zur Belegschaft der Beschwerdeführerin gehöre (Niederschrift Frau Dr. römisch 40 vom 18.04.2011).

Des Weiteren verwendete Frau Dr. römisch 40 bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine eigenen Betriebsmittel, sondern wurden die wesentlichen Betriebsmittel wie Medikamente, (intensiv-)medizinische Geräte, Primärnotarztwagen mit additiver intensivmedizinischer Ausstattung, Arbeitskleidung etc. von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. Frau Dr. römisch 40 standen somit bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sämtliche organisatorische Ressourcen der Beschwerdeführerin zur Verfügung.

Auch gab es laut Aussagen des Geschäftsführers zusätzliche Vorgaben wie die Einhaltung von Schutzbestimmungen und das Tragen von Arbeitskleidung. Der sich selbst als "Visionär im Unternehmen" titulierte Geschäftsführer übt auch laut eigenen Aussagen ("Wenn ich nicht auf die Qualitätssicherung schaue, wird sich der Unternehmenserfolg einschränken. Das Unternehmensrisiko liegt bei mir.") in der Niederschrift vom 18.05.2011 die Qualitätssicherung (Kontrolle) selbst aus.

In einer Gesamtschau ist somit eindeutig von einer starken Eingliederung von Frau Dr. römisch 40 in den Betrieb der Beschwerdeführerin auszugehen; desweiteren unterlag sie Weisungen/Vorgaben und der Kontrolle des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.

Zu einer allfälligen Vertretungsbefugnis ist auszuführen, dass Frau Dr. römisch 40 zwar grundsätzlich die Möglichkeit hatte, sich im Ausnahmefall (zB bei Krankheit) vertreten zu lassen, jedoch musste diese Vertretung dem Geschäftsführer gemeldet werden und war jenem auch das Recht vorbehalten, den gesendeten Vertreter nicht zu akzeptieren. Hierzu gab Frau Dr. römisch 40 wie folgt an: "Ich würde selbstverständlich sagen, dass ich nicht komme. Wäre ich verhindert, würde das Dr. römisch 40 erfahren. Ich würde ihm gleichzeitig eine geeignete Vertretung vorschlagen. Herr Dr. römisch 40 würde das dann mit den Personen abklären. Bei unseren Medikamenten und Geräten muss man sich auskennen, Herr Dr. römisch 40 hätte keinerlei Interesse daran, dass ein ihm nicht Bekannter dies Tätigkeiten ausführt. Ich wäre nicht verpflichtet, mich um eine Vertretung zu kümmern." Im vorliegenden Fall verrichtete Frau Dr. römisch 40 ihre Arbeit jedoch stets persönlich; es ist gemäß ihren Angaben kein einziges Mal zu einer Vertretung gekommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach eine Zusammenarbeit im Sinne eines echten Dienstverhältnisses weder von Frau Dr. römisch 40 noch von der Beschwerdeführerin gewollt gewesen sei, ist auszuführen, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das "tatsächlich Gelebte" ankommt. Dass von den beteiligten Parteien möglicherweise etwas anderes gewollt war, spielt hingegen bei einer Feststellung einer Pflichtversicherung keine Rolle.

Der Einwand in der Beschwerde, wonach Frau Dr. römisch 40 als ungarische Staatsbürgerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und daher ihre niederschriftliche Befragung nur bedingt verwertbar sei, wird als Schutzbehauptung qualifiziert und ist entgegenzuhalten, dass Frau Dr. römisch 40 bereits seit Jahren in Österreich als Ärztin tätig ist, ein Einstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Fortbildungskurse der Ärztekammer absolviert bzw. absolviert hat und daher schlichtweg - nicht zuletzt auch aufgrund der hohen qualitativen (Ausbildungs-)anforderungen des Personals vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - davon ausgegangen werden kann, dass diese über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Problematik der Beschäftigung von Notärzten als freie oder echte Dienstnehmer seit etwa dem Jahr 2010 bekannt ist und thematisiert wird (beispielsweise geht aus einer Mitteilung der Ärztekammer für Tirol hervor, dass durch eine Kompromisslösung seitens der TGKK nun die Möglichkeit eingeräumt werde, "Notärzte als freie Dienstnehmer zu beschäftigen - dies obwohl die Pflichtversicherung eines Arztes als freier Dienstnehmer aufgrund einer expliziten Ausnahmebestimmung im ASVG sozialversicherungsrechtlich gar nicht möglich ist." vergleiche Mitteilungen, Ärztekammer für Tirol, 01/2010, Seite 12; auch:

Kärntner Ärztezeitung, Nr. 12, Dezember 2012)).

Auf die beantragte Einvernahme von weiteren für die Beschwerdeführerin tätigen Ärzten wird verzichtet, da einerseits nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde und andererseits sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht stets Einzelfallentscheidungen sind. Die Befragung von weiteren Ärzten kann somit auf die Feststellung des Sachverhalts im gegenständlichen Fall keinen wesentlichen Einfluss haben und sind die im Zuge des von der NÖGKK durchgeführten Ermittlungsverfahrens erfolgten Befragungen für die Feststellung der Pflichtversicherung im gegenständlichen Fall als ausreichend anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Erwägungen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine Einvernahme von weiteren Ärzten neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten jeweils:

ASVG:

Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob ein Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder ein freier Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt.

Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft. vergleiche VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0169)

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. vergleiche unter vielen das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

Da Frau Dr. römisch 40 als Ärztin in ihrer medizinischen Entscheidung letztlich immer weisungsfrei ist, ist verfahrensgegenständlich maßgeblich, ob sie örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden war.

Die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung von Frau Dr. römisch 40 war aufgrund des Umstandes, dass sie verpflichtet war, ihren Dienst anzutreten, sobald der monatliche Dienstplan vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fixiert wurde, eingeschränkt; es bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt somit eine Verpflichtung zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung. Zudem war Frau Dr. römisch 40 bei ihrer Arbeitszeitgestaltung insofern an Vorgaben der Beschwerdeführerin - bedingt durch die Struktur des Betriebes der Beschwerdeführerin - gebunden, als es einzig zwei mögliche Schichten gab, nämlich entweder von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr oder von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Auch die Bereitstellung der Infrastruktur (Räumlichkeiten und zwei Spinte am Stützpunkt), die Bereitstellung der unternehmensspezifischen Betriebsmittel (wie Medikamente, va aber (intensiv-)medizinische Geräte, Primärnotarztwagen mit additiver intensivmedizinischer Ausrüstung sowie Arbeitskleidung), das Bestehen eines monatlichen Dienstplanes, wie oben ausgeführt die Bindung der Arbeitszeit an die Struktur der Beschwerdeführerin, die Einschulungs- und Supervisionsmaßnahmen sowie die Qualitätssicherung und Kontrolle, auch die Teilnahme an der Weihnachtsfeier sprechen eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung von Frau Dr. römisch 40 in den Betrieb samt Ablauf der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2009/15/0200) und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit von Frau Dr. römisch 40 von der Beschwerdeführerin.

Zur persönlichen Arbeitspflicht von Frau Dr. römisch 40 ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nicht die Rede sein kann, weil von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit und nach Gutdünken und ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners einen geeigneten Vertreter heranziehen kann. Gegenständlich ergibt sich jedoch, dass Frau Dr. römisch 40 zwar grundsätzlich die Möglichkeit hatte, sich im Ausnahmefall (zB bei Krankheit) vertreten zu lassen, jedoch musste diese Vertretung dem Geschäftsführer gemeldet werden und war jenem auch das Recht vorbehalten, den gesendeten Vertreter nicht zu akzeptieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde. Im vorliegenden Fall hat Frau Dr. römisch 40 ihre Tätigkeit immer selbst ausgeführt; zu einer Vertretung ist es laut ihren eigenen Angaben kein einziges Mal gekommen. Zusätzlich wird hinsichtlich der Vertretungsbefugnis seitens des Bundesverwaltungsgericht noch auf das Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041 des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welches ausführt, dass die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis spricht. Im gegenständlichen Fall wurde Frau Dr. römisch 40 vertraglich zur Verschwiegenheit in allen Belangen und zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet.

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Die (notwendige) Freiheit von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder). Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten lagen im gegenständlichen Fall sehr wohl vor. So wurde Frau Dr. römisch 40 auf bei der Beschwerdeführerin übliche Verfahrensabläufe eingeschult und war sie daran gebunden. Sie hatte sich beispielsweise im Spital vorzustellen und 15 Minuten vor Eintreffen im Empfängerklinikum anzurufen. Sie ahtte sich bei Tätigkeitsbeginn einem Gespräch, Verhaltensbeobachtung und einer Einschulung zur unterziehen. Sie hatte sich an Schutzbestimmungen zu halten, war an die Sorgfaltspflicht gebunden und war verpflichtet, Arbeitskleidung zu tragen. Frau Dr. römisch 40 war somit an arbeitsbezogene Weisungen und Betriebsvorgaben gebunden und war sie daher in der Arbeitsorganisation und den Arbeitsabläufe nicht frei. Dem Fehlen von Weisungen an den Arzt, die sich im Hinblick auf dessen Fachkenntnisse erübrigen, wenn er trotzdem der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt, kommt für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 10.11.1988, Zl. 85/08/0171). Frau Dr. römisch 40 unterlag dahingehend einer Kontrolle durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, indem jener die Einhaltung der oben genannten Betriebsvorgaben iZm der Qualitätssicherung kontrollierte.

Weiters ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das Unternehmensrisiko ausschließlich beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gelegen ist. Er war für die Qualitätssicherung bei der Beschwerdeführerin verantwortlich, übte eine Kontrollfunktion aus und hatte die Pflicht, die berufsberechtigenden Dokumente von Frau Dr. römisch 40 zu überprüfen, bevor er jene beschäftigte.

Die Bezahlung nach Einsatzminuten im Wege eines festen Minutensatzes sowie die Grundabgeltung für Bereitschaftsdienste, in denen kein Einsatz durchzuführen war, stellt ein Indiz dafür dar, dass Frau Dr. römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Frau Dr. römisch 40 hatte kein eigenes Kapital eingesetzt und hatte aufgrund der garantierten Grundabgeltung keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen. Die Abrechnung nach geleisteten Minuten stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zähle, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen, könnten zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeute aber nicht, dass Frau Dr. römisch 40 der Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht persönlich (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) schuldete.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass Frau Dr. römisch 40 in ihrer Funktion als Notärztin bei der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Beschwerdeführerin (ein)gebunden, der Beschwerdeführerin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig war. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag verfahrensgegenständlich bedingt auch durch die starke - aus dem Blickwinkel eines jeden Patienten äußerst respektvollende - Persönlichkeit des Beschwerdeführers jedoch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit/Unabhängigkeit von Frau Dr. römisch 40 vor.

In einer einzelfallbezogenen Gesamtschau der zu beurteilenden Tätigkeit sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als überwiegend zu beurteilen. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn von Frau Dr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren weder bestritten noch wurde Gegenteiliges behauptet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.

Rechtlich ist zusätzlich der Ausschlussgrund des Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, ASVG anzuführen; dh dass eine Pflichtversicherung eines Arztes als freier Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aufgrund der expliziten Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, ASVG bereits ausscheidet vergleiche ASoK-Spezial: Sozialversicherung kompakt 2015, 3. Berufsgruppen-ABC, Linde-Verlag, Februar 2015). Aus den Erläuterungen zu 179 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode der Regierungsvorlage zum 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - 2. SRÄG 2009 geht hervor, dass durch eine entsprechende Anpassung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, ASVG sichergestellt werden soll, dass - wie auch im Fall des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG - die Zugehörigkeit zur Kammer ohne das zusätzliche Erfordernis der förmlichen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genügt. Wie festgestellt, war Frau Dr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls Mitglied der Ärztekammer.

Das Beschwerdevorbringen, wonach gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG anzuwenden sei, geht ins Leere, da verfahrensgegenständlich keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG festgestellt wurde.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.09.2013 nicht darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2010655.1.00