BVwG
07.08.2015
G305 2003591-1
G305 2003591-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX
Gebietskrankenkasse vom 09.02.2012, Zl.: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der
römisch 40 , vom 09.03.2012 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3, Litera b und Artikel 13 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Paragraph 44, Absatz eins, ASVG und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.02.2012, Zl.: römisch 40 , hat die römisch 40 Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass Herr römisch 40 auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 als freier Dienstnehmer anzusehen sei und damit der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würde. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 07.02.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Beitragskontonummer XXXXausgewiesenen allgemeinen Beiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR
römisch 40 nachzuentrichten.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 einen schriftlichen Vertrag, lautend auf "XXXX" abgeschlossen hätten, auf dessen Grundlage sich Herr römisch 40 [in der Folge: der Mitbeteiligte] verpflichtet hätte, ab dem 01.01.2010 Tätigkeiten zu Projekten in folgenden Bereichen auszuführen: "XXXX". Demnach hätte sich der Mitbeteiligte vertraglich verpflichtet, diese Tätigkeiten bis 31.12.2012 auszuführen und die Tätigkeit an durchschnittlich römisch 40 Tagen im Monat auszuüben. Dafür sei ein Entgelt von insgesamt EUR römisch 40 brutto vereinbart gewesen. Darüber hinaus sei der Mitbeteiligte als ordentlicher Universitätsprofessor an der römisch 40 tätig gewesen und auf Grund dieser Beamtentätigkeit nach den Bestimmungen des B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert gewesen. Am 27.10.2011 habe die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein auf den Namen des Mitbeteiligten lautendes Formular A 1 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 ausgestellt. Damit sei bescheinigt worden, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen sei.
Zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin sei weder eine Vereinbarung nach Artikel 109, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, noch eine Vereinbarung nach Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 abgeschlossen worden, sodass die Melde- und Beitragspflicht bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin geblieben sei. Trotz zahlreicher Aufforderungen, der Melde- und Beitragspflicht nachzukommen, habe sich die Beschwerdeführerin beharrlich geweigert, den Mitbeteiligten anzumelden und Beiträge zu entrichten. In der rechtlichen Beurteilung führte die römisch 40 Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegenständlich anzuwenden seien. Demnach habe die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter am 29.04.2010 ein auf den Mitbeteiligten lautendes Formblatt E 101 ausgestellt, aus dem hervorgehe, dass die vom Mitbeteiligten an der an der Einrichtung der Beschwerdeführerin von 01.01.2010 bis 31.12.2010 ausgeübte Tätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen sei. Am 27.10.2011 habe die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem Formular A 1 bescheinigt, dass der Mitbeteiligte gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen sei. Die vom Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei als freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren gewesen.
Ausgehend von dem im Vertrag mit der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Entgelt hätten daher die in der Beitragsabrechnung vom 07.07.2012 ersichtlichen Beiträge und Verzugszinsen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nachverrechnet werden müssen.
2. Mit Schreiben vom 09.03.2012 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 09.03.2012, den sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass ihr im Zeitpunkt der ersten Anzahlung auf das Honorar des Mitbeteiligten im September 2011 kein Formular A1 vorgelegen und sie daher gezwungen gewesen sei, den Sozialversicherungsbeitrag bei der XXXXeinzuzahlen. Auch sei der Mitbeteiligte nicht bereit gewesen, die Beiträge bei der österreichischen SV-Anstalt einzuzahlen, da er den Standpunkt vertreten habe, der SV-Pflicht in Österreich nicht zu unterliegen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die vom italienischen Gesetzgeber vorgesehenen Beiträge bei der römisch 40 eingezahlt. Im Hinblick auf eine befürchtete Doppelzahlungsverpflichtung erging das an die römisch 40 Gebietskrankenkasse gerichtete Ersuchen der Beschwerdeführerin, sich direkt an die römisch 40 zu wenden.
3. Am 27.04.2012 legte die römisch 40 Gebietskrankenkasse den Einspruch der Beschwerdeführerin und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für römisch 40 als der seinerzeit sachlich zuständigen Einspruchsbehörde vor. Im dazu ergangenen Begleitschreiben vom 16.04.2012 führte die römisch 40 Gebietskrankenkasse im Kern aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich eingewendet habe, dass sie mangels einer gültigen Bescheinigung A1 "gezwungen" gewesen sei, den den Mitbeteiligten betreffenden Sozialversicherungsbeitrag beim römisch 40 einzuzahlen. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mit dem an die Kasse herangetragenen Ersuchen, die in Italien entrichteten Sozialversicherungsbeiträge beim römisch 40 einzufordern, die ihr zukommende Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge in Österreich anerkannt habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihr im September 2011 ein gültiges Formular A1 nicht vorgelegen sei, und sie deshalb die Sozialversicherungsbeiträge beim römisch 40 eingezahlt habe, würde aus mehreren, in der Stellungnahme konkret bezeichneten Gründen ins Leere gehen.
4. Mit Schreiben vom 02.05.2012, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann für römisch 40 die Stellungnahme der römisch 40 Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung ein.
5. In ihrer zum 01.06.2012 datierten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die von der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe am 29.04.2010 das Formular E101 und am 27.10.2011 das Formular A1 erhalten, getroffene Feststellung zutreffe. Da ihr das Formular A1 im September 2011 nicht vorgelegen sei, habe sie mangels eines für die Befreiung vor dem italienischen Fürsorgeinstituts (römisch 40 ) maßgeblichen Tatbestandes an dieses leisten müssen. Der Verweis der römisch 40 Gebietskrankenkasse an das INPS stelle kein Schuldeingeständnis dar.
6. Über Aufforderung des Landeshauptmannes für römisch 40 erging die zum 22.02.2013 datierte Stellungnahme der römisch 40 Gebietskrankenkasse, in dem diese im Kern festhielt, dass sie die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19.05.2010 über deren Verpflichtung zur Erstattung einer Versicherungsmeldung für den Mitbeteiligten in Kenntnis gesetzt und ihr gleichzeitig das Formular E101 zugesandt habe. Den Empfang habe die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 08.06.2010 bestätigt.
7. Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeshauptmannes für römisch 40 vom 27.02.2013, GZ: römisch 40 , übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die ihr eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich fruchtlos.
8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 31.12.2013 legte der Landeshauptmann für römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch der Beschwerdeführerin und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Im Rahmen des gemäß Paragraphen 37,, 39 Absatz 2 und 45 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gewährten Parteiengehörs vom 16.02.2015 wurden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
10. In der mit 13.03.2015 datierten und am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte der Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, dass er entgegen dem im Bescheid vom 09.12.2012 zu Grunde gelegten Sachverhalt im Dienstverhältnis zur Universität römisch 40 seit 01.03.2006 kein Beamter mehr sei, sondern mittels Dienstvertrages angestellter Universitätsprofessor. Als solcher würde er der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung bei der BVA unterliegen, weil seit 2004 alle Dienstnehmer der Universitäten, daher alle, auch nichtbeamteten und nichtwissenschaftlichen Angestellten der Universitäten in der BVA, dort pflichtversichert seien.
Auf Grund dieser Sachlage ergebe sich, dass seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin - wie die GKK im Bescheid fälschlicherweise annehme - nicht mit einer Pflichtversicherung als Beamter seit 1979 nach dem B-KUVG in Zusammenhang gebracht werden könne. In diesem Zusammenhang gehe daher die Berufung auf Artikel 14e der Verordnung (EWG) 1408/71 und die darauf gestützte Begründung des Bescheids, dass "Österreichische Rechtsvorschriften" anzuwenden seien, ins Leere.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei in rechtlicher Hinsicht wohl der Schluss zu ziehen, dass der Bescheid wegen Fehlens einer eindeutigen Rechtsgrundlage als qualifiziert rechtswidrig anzusehen sei. So sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshof des Fehlen einer Rechtsgrundlage als Willkür und damit Verstoß gegen Artikel 7 B-VG anzusehen.
Selbst wenn es jedoch eine andere europarechtskonforme Rechtsgrundlage für die Anwendung des ASVG in diesem Falle geben sollte, sei die Anwendung des ASVG in diesem Falle europarechtswidrig, weil sie in die primärrechtlich gewährleistete und in jedem Fall vorrangig anzuwendende Dienstleistungsfreiheit nach dem AEUV in unverhältnismäßigerweise eingreifen würde.
11. Seitens der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Mitbeteiligte ist als ordentlicher Universitätsprofessor an der römisch 40 tätig.
Aufgrund dieser Beamtentätigkeit ist der Mitbeteiligte seit dem Jahre römisch 40 nach den Bestimmungen des B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert.
1.2. Der Hauptsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in der römisch 40 .
Die Satzung der Beschwerdeführerin lautet auszugsweise wie folgt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
1.3. Am 21.12.2009 schlossen die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte einen beiderseitig unterfertigten, schriftlichen Vertrag, lautend auf "XXXX", deren Inhalt sich auszugsweise wie folgt darstellt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Der Mitbeteiligte hat sich gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, die vertraglich ausbedungene Tätigkeit für durchschnittlich römisch 40 Tage im Monat in römisch 40 auszuüben.
Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet zählten diverse Projekttätigkeiten. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin war der Mitbeteiligte unstrittig an keine Weisungen gebunden.
Der Mitbeteiligte hat sich bei seiner Tätigkeit nicht vertreten lassen, sondern hat seine Leistungen für die Beschwerdeführerin stets persönlich erbracht.
1.4. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) stellte am 29.04.2010 ein auf den Mitbeteiligten lautendes Formblatt E 101 aus, aus dem hervorgeht, dass die vom Mitbeteiligten an der an der Einrichtung der Beschwerdeführerin von 01.01.2010 bis 31.12.2010 ausgeübte Tätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.
1.5. Mit Schreiben vom 19.05.2010 verpflichtete die römisch 40 Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Versicherungsmeldung für den Mitbeteiligten und übermittelte ihr gleichzeitig das Formular E 101.
1.6. Am 27.10.2011 bescheinigte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) mit Formular A1, dass der Mitbeteiligte gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen ist und stellte ein auf den Namen des Mitbeteiligten lautendes Formular A1 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 aus.
1.7. Im Zuge der Beitragsprüfung wurden die Tätigkeiten des Mitbeteiligten an der Einrichtung der Beschwerdeführerin als freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG qualifiziert, den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt und die dadurch angefallenen Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 07.02.2012 nachverrechnet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Die Feststellungen zur gegenständlich vorliegenden schriftlichen Vereinbarung stützen sich auf den vom Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin jeweils unterfertigten "XXXX", vom 21.12.2009.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich zudem auf die am 20.04.2010 vom Mitbeteiligten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) angeforderte, am 29.04.2010 ihrerseits ausgestellte Bescheinigung E 101, das von der BVA am 27.10.2011 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 ausgestellte Formular A1, das E-Mail des Mitbeteiligten vom 29.04.2011, wonach er als freier Mitarbeiter bei Beschwerdeführerin in römisch 40 für durchschnittlich drei Tage im Monat tätig gewesen ist sowie auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.06.2010, womit bestätigt wurde, dass mit dem Mitbeteiligten ein Vertrag für freie Mitarbeit abgeschlossen wurde und eine Bescheinigung E 101 vorliegt.
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die römisch 40 Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).
Paragraph 27, lautet wörtlich wie folgt:
"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Wenn der Mitbeteiligte einwendet, dass er entgegen dem im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt im Dienstverhältnis zur Universität römisch 40 seit 01. 03.2006 kein "Beamter" mehr sei, sondern mittels Dienstvertrag angestellter Universitätsprofessor, so ist dem rechtlich jedoch Folgendes entgegen zu halten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (gültig bis 30.04.2010) und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (gültig ab 01.05.2010) regeln die zwischenstaatlichen und internationalen Beziehungen Österreich im Bereich der sozialen Sicherheit.
Artikel 14e der bis 01.05.2010 in Kraft befindlichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die "soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" sah vor, dass Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung ausüben, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind, unterliegen.
Unter einem "Sondersystem für Beamte" versteht man jedes System der sozialen Sicherheit, das sich vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten oder ihnen gleichgestellte Personen unmittelbar gilt (Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71).
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) hat am 29.04.2010 für den Mitbeteiligten nach Artikel 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Formblatt E 101 ausgestellt, wonach die vom Mitbeteiligten an der Einrichtung der Beschwerdeführerin von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Italien ausgeübte Beschäftigung den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen ist. Somit hat der österreichische Sozialversicherungsträger bindend bescheinigt, dass die vorliegende Tätigkeit dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) gilt ihrem Artikel 91, zufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Somit gilt die Verordnung Nr. 883/2004 seit 01.05.2010 und ist demzufolge für den gegenständlichen Beschwerdezeitraum ab 01.05.2010 anzuwenden.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, ist gemäß der VO 883/2004 der Beschäftigungsstaat.
Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Ausübung der Tätigkeit des Mitbeteiligten an der römisch 40 bzw. an der Einrichtung der Beschwerdeführerin unter die Tätigkeit eines "Beamten" im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 zu subsumieren ist.
Artikel 1 der EU-Verordnung 883/2004 lautet unter "Titel römisch eins - Allgemeine Bestimmungen, Definitionen" auszugsweise wie folgt:
Artikel eins, Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel römisch III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel römisch II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
d) "Beamter" jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;
[...]
Artikel 1 Litera d, der VO 883/2004 definiert demnach den Begriff "Beamter", wonach jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichstellte Person gilt.
Unter dem Titel römisch II "Bestimmung des anwendbaren Rechts - Allgemeine Regelung" sieht Artikel 11 der VO 883/2004 folgendes vor:
Artikel 11, (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechts-vorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerb Stätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
[...]
Gemäß Artikel 11 Absatz 3, Litera b, der VO 883/2004 unterliegt ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Somit unterliegen Beamte den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Behörde sie beschäftigt sind.
Zunächst zählen natürlich all jene Personen als "Beamte", die in einem klassischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Kriterien: bescheidmäßige Ernennung; besonderer Versetzungs- und Kündigungsschutz, überschaubare und vorhersehbare Laufbahn, disziplinäre Verantwortlichkeit, das Beamtenverhältnis besteht auch im Ruhestand fort).
Gemäß der Definition über die Rechtsnatur des Arbeitgebers zählen alle in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Personen, die von einem der folgenden AG beschäftigt werden, als den Beamten gleichgestellt: Gebietskörperschaften, insb. Bund, Bundesländer, Gemeinden, einschließlich insbesondere des gesamten universitären und schulischen Bereichs (Europäische Kommission, Dokument-Nr. V/1767/98-DE: Auslegungsfragen zur Einbeziehung von Beamten - Österreichische Aufzeichnung vom 03.11.1998; Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht - Kommentar, Artikel 11,, RZ 16).
Artikel 13 der gegenständlichen EU-Verordnung ist mit dem Titel "Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" umschrieben.
Gemäß Artikel 13 Absatz eins, Litera a, VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Nach Artikel 13 Absatz 4, VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
Artikel 13 Absatz 4, VO 883/2004 entspricht im Wesentlichen Artikel 14e VO 1408/71 und normiert die Zuständigkeit des Staates in dem eine Tätigkeit als Beamter ausgeübt wird, wenn gleichzeitig in einem oder mehreren anderen MS eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Unterschied zur Regelung des Artikel 14e der VO 1408/ 71 kommt es gemäß Artikel 13 Absatz 4, jedoch nur mehr auf den Status als Beamter an und nicht mehr darauf, dass eine Person in einem Sondersystem für Beamte versichert ist.
Aus den obigen Ausführungen zu den entscheidungsmaßgeblichen EU-Verordnungen folgt, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Tätigkeit des Mitbeteiligten an der römisch 40 aufgrund Artikel 1 Litera d, in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3, Litera b und Artikel 13 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - trotz Vorliegens eines privatrechtlichen Dienstvertrages - jener eines Beamten gleichgestellt ist und er damit auch mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin jenem Mitgliedstaat, indem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit - in concreto die römisch 40 - angehört, der nationalen Versicherungspflicht unterworfen ist und somit auch im Rahmen der für die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen dem österreichischen Sozialversicherungsregime unterliegt.
Der Mitbeteiligte ist damit sowohl mit der an der römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten als auch mit der an der Einrichtung der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit jeweils den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen.
Diese Rechtsansicht wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter am 27.10.2011 mittels des Formulares A1 bescheinigt hat, dass der Mitbeteiligte gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch hinsichtlich seiner Tätigkeit an der Einrichtung der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2011 ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Somit hat der österreichische Sozialversicherungsträger bindend bescheinigt, dass die vorliegende Tätigkeit dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Daraus ergibt sich, dass die vorliegende Tätigkeit jedenfalls nach österreichischem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen ist.
3.3. Bewertung der Tätigkeit an der Einrichtung der Beschwerdeführerin nach ASVG:
Einleitend ist festzuhalten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit an der Einrichtung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG schon von der belangten Behörde nicht angenommen und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Auch die Aktenlage indiziert keine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit.
Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit in einem Werkvertragsverhältnis bzw. einem sonstigen nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder aber der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlag.
Als freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind im Rahmen der VO 883/2004 jene Personen zu sehen, die eine Beschäftigung ausüben.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, leg. cit. gilt die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen, sohin für freie Dienstnehmer.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.3.1. Prüfung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses
Ein freier Dienstvertrag umfasst die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht sohin darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082 mwN).
Demnach stellt sich die Abgrenzung zwischen einem Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und einem freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dar wie folgt, dass ersterer Arbeitsleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Vertragsinhalt schuldet, persönlich und wirtschaftlich abhängig ist, während sich der freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,, durch seine persönliche Unabhängigkeit vom Dienstgeber auszeichnet. Im Unterschied zum Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit., den auch das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit auszeichnet, trifft dieses Merkmal auf einen freien Dienstnehmer nicht zwangsläufig zu, da letzterer sowohl wirtschaftlich abhängig als auch wirtschaftlich unabhängig sein kann (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Anmerkung 29 zu Paragraph 4,).
3.3.2. Für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind folgende gesetzliche Merkmale zu erfüllen:
• Verpflichtung zur Dienstleistung,
• im Wesentlichen persönliche Leistungserbringung,
• Dauerschuldverhältnis,
• keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel,
• qualifizierte Dienstgebereigenschaft,
• keine Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit als Selbständiger
• Bezug von Entgelt.
Verpflichtung zur Dienstleistung
Werden Dienstleistungen zwar honoriert, besteht aber hiezu keine Verpflichtung, wird kein Pflichtversicherungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG begründet. Es muss sich um eine vertragliche Verpflichtung handeln.
Gegenstand des freien Dienstvertrages sind Dienstleistungen. Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, es sich somit um keinen Werkvertrag handelt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung vom freien Dienstvertrag zum Werkvertrag auf die folgenden Unterscheidungsmerkmale an:
Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen an, die vom Besteller konkretisiert werden und die ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger vorgenommen werden. Auch der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Diese Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers erst nach Vertragsabschluss konkretisiert werden, wiederholt einige Zeit hindurch auszuführen.
Für die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0245).
Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde.
Die Verpflichtung aus einem freien Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht hingegen darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätigwerden allein kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann aber jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082 mwN.).
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0011).
Die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag muss auf Seiten des Auftragnehmers Dienstleistungen umfassen, sie muss sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien DN) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte (VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0003).
Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0082 und 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).
3.3.3. Beschwerdegegenständlich übte der Mitbeteiligte vorwiegend Projekttätigkeiten aus. Gerade für die gegenständlich vereinbarten Tätigkeiten ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen oder Regressforderungen für die Beschwerdeführerin mangels konkreter Leistungsbeschreibung nahezu unmöglich. Daher fehlte es gerade hinsichtlich dieser Tätigkeiten an der, für eine Zuordnung zu einem Werkvertrag, erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen. Auch mangelt es dem Mitbeteiligten an einem fehlenden unternehmerischen Risiko.
Vertraglich war eine Zusammenarbeit zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin zwischen 01.01.2010 und 31.12.2012 vereinbart, somit lag gegenständlich eine mehrjährige Kooperation in Form eines Dauerschuldverhältnisses vor.
Die Beschwerdeführerin befasst sich mit angewandter wissenschaftlicher Forschung und berufsorientierter Aus- und Weiterbildung sowie der Förderung der universitären Ausbildung. Fachliche Schwerpunkte der Beschwerdeführerin liegen in den Bereichen römisch 40 .
Mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag hat sich der Mitbeteiligte verpflichtet, für die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2010 Tätigkeiten zu Projekten in den Bereichen "XXXX" sowie Publikationsreihen durchzuführen.
Die Festsetzung von bestimmten Zeiten (römisch 40 Tagen pro Monat) und Ort (am Hauptsitz der Beschwerdeführerin in römisch 40 ) seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten.
Der Mitbeteiligte verpflichtete sich gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zu den diversen Projekttätigkeiten gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Der Mitbeteiligte unterlag bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 2 des Vertrages keinem festgesetzten Stundenplan. Die Art und Weise der Auftragsausführung oblag dem Mitbeteiligten, wobei sich dieser der Struktur, der Einrichtung und der betrieblichen Organisation der Beschwerdeführerin bediente. Gemäß Artikel 2 des gegenständlichen Projektvertrages war eine regelmäßige Verifizierung von Zwischenzielen der Projekte durch die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem Mitbeteiligten vereinbart.
Es wurde nicht festgestellt, dass der Mitbeteiligte Richtlinien oder Vorgaben unterworfen gewesen wäre, die seine Projekttätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten.
Qualifizierte Dienstgebereigenschaft:
Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Litera b, ASVG hat der Dienstnehmer die in den Paragraphen 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.
Verfahrensgegenständlich wird die Forschungsarbeit der Beschwerdeführerin auf nationaler und internationaler Ebene von römisch 40 Repräsentanzbüros in römisch 40 unterstützt, somit ist von einer Niederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen und liegt damit eine qualifizierte Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG vor, da der Betrieb/die Verwaltung der Beschwerdeführerin, für die der Mitbeteiligte tätig ist, auf deren Rechnung geführt wird.
Entgelt:
Der Mitbeteiligte bezog gemäß Artikel 3 ("Entlohnung") des gegenständlichen Projektvertrages für seine Tätigkeiten im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum ein Brutto-Entgelt von der Beschwerdeführerin, somit war Entgeltlichkeit gegeben.
Wesentliche Betriebsmittel:
Zur Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223).
Im vorliegenden Beschwerdefall war gemäß Artikel 2 des Vertrages ("Art der Ausführung") schriftlich ausbedungen, dass der Mitbeteiligte von der "Struktur, den Einrichtungen und der betrieblichen Organisation" der Beschwerdeführerin "unterstützt wird". Daraus geht hervor, dass die wesentlichen Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihr im September 2011 ein gültiges Formular A1 nicht vorgelegen sei, und sie deshalb die Sozialversicherungsbeiträge beim römisch 40 eingezahlt habe, ist zu entgegnen, dass die römisch 40 Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19.05.2010 über deren Verpflichtung zur Erstattung einer Versicherungsmeldung für den Mitbeteiligten in Kenntnis gesetzt und ihr gleichzeitig das Formular E101 zugesandt hat. Der Empfang wurde durch die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 08.06.2010 bestätigt.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte dazu verpflichtet hat, für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen (Projekttätigkeiten) gegen Entgelt zu erbringen. Er hat seine Leistungen ausschließlich persönlich und mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin erbracht. Da der Mitbeteiligte auch nicht über eine Gewerbeberechtigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfügte, wurde die Tätigkeit auch nicht "im Rahmen der Gewerbeberechtigung" ausgeübt, weshalb auch die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG nicht gegeben war.
Der erkennende Richter gelangt daher zu dem Schluss, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 für die Beschwerdeführerin tätig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2003591.1.00