BVwG
05.08.2015
G305 2005512-1
G305 2005512-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.07.2013, Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der
römisch 40 , vom 13.08.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. sowie gemäß
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.10.2012 brachte die Finanzpolizei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) zur Anzeige, dass sie auf Grund einer Anzeige der Polizei wegen Umbauarbeiten am Wohngebäude römisch 40 , am 21.09.2012 eine Kontrolle an der Adresse römisch 40 bei Graz durchgeführt habe. Dabei seien die slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF), deren Bruder,XXXX(in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und der Sohn der BF, römisch 40 (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte) angetroffen worden.
2. Mit Schreiben vom 05.11.2012 hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen der BF vor, den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten Anfang September 2012 an zwei Tagen beschäftigt zu haben. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
3. Auf dieses Schreiben der belangten Behörde reagierte die Beschwerdeführerin mit einem von ihrem Ehegatten verfassten, zum 17.11.2012 datierten Schreiben.
4. In der Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl. römisch 40 , aus, dass der am römisch 40 geborene Erstmitbeteiligte und der am römisch 40 geborene Zweitmitbeteiligte, VSNR:
römisch 40 , auf Grund ihrer Tätigkeiten für die BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.
Begründend führte die belangte Behörde in den von ihr getroffenen Feststellungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten als Arbeiter ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt habe. Auf Grund einer Anzeige durch die Polizei bezüglich Umbauarbeiten am Wohngebäude römisch 40 , sei es an der Adresse römisch 40 , zu einer Kontrolle gekommen, anlässlich der neben der BF die vorgenannten Mitbeteiligten angetroffen worden seien. Demnach hätten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte an zwei Tagen im September 2012 - der 14.09.2012 sei niederschriftlich festgehalten worden - zwischen 08:00 und 17:00 Uhr im Wohngebäude römisch 40 , dem Wohnsitz der Familie römisch 40 , Rigipsplatten angebracht. Als Entlohnung seien für den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten je 10,-- pro m² vereinbart worden. Die BF habe sämtliche organisatorischen Erledigungen durchgeführt und habe sie den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten für die Durchführung der erforderlichen Umbauarbeiten empfohlen und angeworben. Die Bezahlung sei durch die Familie römisch 40 an die BF erfolgt. Der Familie römisch 40 sei die Aufteilung des Lohnes an den Erstmitbeteiligten und Zweitmitbeteiligten nicht bekannt gewesen. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Arbeiten durch den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten gemeinsam erfolgen würden. Die BF habe die Liefertermine und die Arbeitszeiten des Zweitmitbeteiligten und des Drittmitbeteiligten vorgegeben.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die Anzeige der Finanzpolizei Graz-Stadt und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützten. Diesbezüglich sei unklar geblieben, in welchem Auftrag bzw. für wen der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte tätig geworden seien. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen stützten sich weiter auf die jeweils am 26.09.2012 erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen der Frau römisch 40 und der BF, sowie des Ehegatten der BF, römisch 40 , vom 05.11.2012. Demnach soll sich die Stellungnahme des Ehegatten der BF mit jenen der BF und Frau römisch 40 widersprochen haben. Die BF habe von sich aus den Vorschlag gemacht, Frau römisch 40 zu helfen und das Material günstig zu besorgen. Weiters seien Terminvereinbarungen in der Slowakei von der BF durchgeführt und von ihr selbst wahrgenommen worden. Die BF habe die Kosten für den Transport und das Benzingeld von Herrn römisch 40 bezahlt bekommen. Die Bezahlung für den Erst- und Zweitmitbeteiligten sei stets an die BF erfolgt und sei der Familie römisch 40 nicht bekannt gewesen, wie die Aufteilung des Lohnes für den Erst- und den Zweitmitbeteiligten erfolgt sei. Zudem sei die Familie römisch 40 nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte die Arbeiten gemeinsam verrichten würden. Dies habe sie erst auf der Baustelle gesehen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die der belangten Behörde zugekommenen Unterlagen darauf hinweisen würden, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte von der BF und nicht von Familie römisch 40 in dienstnehmerhafter Weise beschäftigt worden seien. Demnach habe die BF vorgeschlagen, sich um diverse Angelegenheiten zu kümmern und sämtliche organisatorischen Erledigungen durchgeführt. Sie habe angegeben, dass sie beim AMS wegen einer legalen Beschäftigung ihres Bruders anfragen wollte. Ihr Ehegatte habe ihr jedoch davon abgeraten. Auch wenn der Ehegatte der BF in seiner Rechtfertigung angegeben habe, dass die beiden Arbeiter keine Entlohnung bekommen hätten, sei dennoch ein Entgeltanspruch entstanden. Für die belangte Behörde sei eine dem ASVG zu unterstellende versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben und der BF die Dienstgebereigenschaft zuzuschreiben. Die erforderlichen Meldungen seien von Amts wegen erstellt worden und werde die Beitragsnachverrechnung unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides erfolgen.
2. Gegen diesen, der BF sowie dem Erst- und dem Zweitmitbeteiligten teils durch persönliche Ausfolgung, teils durch Hinterlegung am 17.07.2013 zugestellten Bescheid richtete sich der zum 08.08.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 13.08.2013 eingelangte, handschriftlich vom Ehegatten der BF verfasste, vom Ehegatten der BF und dieser selbst unterzeichneter Einspruch.
Begründend wird im Einspruch im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behauptungen, dass die BF für den gesamten Bauablauf bei Familie römisch 40 , sowie die Bestellung des Baumaterials und die Bauplanung zuständig gewesen sei und sie Erst- und den Zweitmitbeteiligten als Arbeiter an Familie römisch 40 vermittelt habe und sie sogar einen Gewinn bei der Entlohnung gemacht habe, jeder Grundlage entbehren würden. Der Zweitmitbeteiligte habe seinem Onkel, dem Erstmitbeteiligten, auf dessen Bitte unentgeltlich geholfen. Die BF habe noch nie in ihrem Leben etwas mit einem Bau bzw. mit Umbau zu tun gehabt und habe sie völlige Unkenntnis von Baumaterialien und deren Bestellung. Sie sei Pflegehelferin und befinde sich in Karenz. Vielmehr habe der Erstmitbeteiligte direkt von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 schriftlich den Auftrag für die meisten Umbauarbeiten (außer Dachstuhl), die Bestellung des Baumaterials und dessen Lieferung aus der Slowakei bekommen. Auch sei dafür ein Fixpreis dafür ausgemacht worden. Frau römisch 40 habe die BF gebeten, die Bezahlung des Materials in der Slowakei vorzunehmen, da diese dem Erstmitbeteiligten die relativ hohe Summe nicht anvertrauen wollte. Gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Zweitmitbeteiligten, sei die BF in die Slowakei gefahren und habe sie dort das Baumaterial gezahlt. Der Ehegatte der BF habe nachträglich im Arbeitsvertrag gelesen, dass mit dem Erstmitbeteiligten EUR 3.915,-- Arbeitslohn und "Materialfrachtspesen" vereinbart worden seien. Nach dem Zerwürfnis mit der Firma römisch 40 und einer Anzeige bei der Polizei sei die BF für alles verantwortlich gemacht worden. Da nicht alles Baumaterial geliefert wurde, habe die Familie römisch 40 einen Betrag von EUR 49.000,-- von der BF eingefordert. Der Erstmitbeteiligte habe die von der BH Graz Umgebung über ihn verhängte Verwaltungsstrafe wegen "Schwarzarbeit und Arbeiten ohne Gewerbeberechtigung" angenommen und leiste Ratenzahlungen. Bei der letzten polizeilichen Einvernahme habe er seine Alleinschuld und -verantwortung für die Umbauarbeiten und Materialbestellung übernommen. Aus diesem Grund könne die BF keine Strafen an die BH oder die Forderungen der belangten Behörde bezahlen. Sonst würde sie ihre "vermeintliche Schuld" zugeben.
Dem Einspruch war eine Vollmacht der BF beigefügt, worin diese erklärte, ihren Ehegatten zu bevollmächtigen, "sämtliche Einsprüche gegen Bescheide der Gebietskrankenkasse sowie des UVS zu verfassen".
3. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der BF zum 01.01.2014 legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im dazu ergangenen, zum 29.01.2014 datierten Vorlagebericht, Zl. römisch 40 , führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich aus den Erhebungsergebnissen, vor allem aus den ihr vorliegenden Niederschriften, der Schluss ziehen lasse, dass die BF sämtliche organisatorischen Erledigungen durchgeführt und den Erstsowie den Zweitmitbeteiligten für die Durchführung der erforderlichen Umbauarbeiten empfohlen und angeworben habe. Wiederholt führte die Behörde aus, dass die Bezahlung stets an die BF erfolgt sei. Der Familie römisch 40 sei weder die Aufteilung des Lohnes an den Erst- und den Zweitmitbeteiligten bekannt gewesen, noch der Umstand, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte die Tätigkeiten gemeinsam verrichten würden.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.02.2005 wurde der BF das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr weiters im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
5. In ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015 eingelangten Eingabe brachte der Gatte der BF in deren Vertretung im Wesentlichen zusammengefasst vor wie im wider den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die BF mit den für die Familie römisch 40 erbrachten Arbeiten nichts zu tun gehabt habe. Ihr Bruder, der Zweitmitbeteiligte, sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er sei zufällig mit Frau römisch 40 ins Gespräch gekommen und habe von ihrem Plan erfahren, ihr Wohnhaus komplett umzubauen. In der Folge habe sich der Erstmitbeteiligte selbst als Bauausführender angeboten und habe dieser den Zuschlag zum Umbau erhalten. Die BF als bauausführende Unternehmerin zu bezeichnen, sei lächerlich; sie sei Hausfrau und Mutter von zwei Kindern. Sie habe "vom Planen, Bauen und Organisieren von Baumaterial genau so viel Ahnung, wie die sprichwörtliche Kuh vom Kirchgang". Auch mute es komisch an, dass sich der Sohn der BF, der Zweitmitbeteiligte, bei der damaligen Freundin der BF als Arbeiter verdingt haben soll. Zu diesem Zeitpunkt sei er als Autopfleger bei der Firma "XXXX" in römisch 40 beschäftigt gewesen und habe er dem Erstmitbeteiligten während seines Urlaubs auf dessen Bitte unentgeltlich geholfen. Die BF sei von Frau römisch 40 lediglich darum gebeten worden, die vom Erstmitbeteiligten in der Slowakei bei verschiedenen Firmen bestellten Baumaterialien zu bezahlen. Das habe die BF unentgeltlich erledigt. Als der BF durch die Familie römisch 40 mit Klage gedroht wurde, habe sie ihr eigener Ehegatte aufgefordert, ihren Bruder, den Erstmitbeteiligten, anzurufen, damit dieser den Transport organisiere. In der Folge sei der Ehegatte der BF in die Slowakei gefahren, habe sämtliche Rollos geholt und Familie römisch 40 gebracht. Die BF habe sich einen PKW samt Anhänger ausgeliehen, mit dem sie in zwei Fahrten 20 Thermofenster geholt und zur Familie römisch 40 gebracht habe. Der restliche Dachstuhl sei zum Ehegatten der BF gebracht worden. Dafür habe er einem slowakischen Frächter einen Fuhrlohn in Höhe von EUR 700,-- gezahlt und habe er mit seinem Traktoranhänger das Holz wegen einer auf dem Ruthardweg bestehenden Gewichtsbeschränkung zur Familie römisch 40 gebracht. Als er seine Unkosten eingefordert habe, sei der Ehegatte der BF mit dem Argument abgewiesen worden, dass die Fracht ein Teil des Arbeitslohnes des Erstmitbeteiligten gewesen sei. Der Erstmitbeteiligte habe alles selbst organisiert.
6. Am 20.03.2015 übermittelte der Ehegatte der BF dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine zwischen den Ehegatten römisch 40 und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossene Auftragsbestätigung.
7. Die für den 27.07.2015 anberaumte mündliche Verhandlung, anlässlich der die Beschwerdeführerin sowie der Erst- und der Zweitmitbeteiligte nachweislich geladen waren, wurde mangels Erscheinens der BF in deren Abwesenheit durchgeführt. Auch der Erst- und der Zweitmitbeteiligte blieben der Verhandlung fern. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung sagte die als Zeugin einvernommene
römisch 40 unter Wahrheitspflicht aus.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene slowakische Staatsangehörige, bezog von der belangten Behörde vom 06.04.2012 bis 18.08.2013 pauschales Kinderbetreuungsgeld.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - das ist jener Zeitraum, an dem an zwei Tagen im September 2012 beim Haus römisch 40 , durch den Erst- und den Zweitmitbeteiligten eine Mauer beim Wintergarten und im Wohnzimmer dieses Hauses errichtet und eine Holzdecke durch eine Rigipsdecke ersetzt wurden - besaßen weder die Beschwerdeführerin, noch der am römisch 40 geborene Erst- und der am römisch 40 geborene Zweitmitbeteiligte eine gewerberechtliche Genehmigung für die Ausübung des Baugewerbes.
Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Erst- und der Zweitmitbeteiligte haben im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Haus römisch 40 , gewohnt, wobei die BF und der Zweitmitbeteiligte dort mit Hauptwohnsitz und der Erstmitbeteiligte mit Nebenwohnsitz gemeldet waren.
Hinsichtlich des Erstmitbeteiligten steht weiter fest, dass dieser zu keinem Zeitpunkt bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet war.
Der Zweitmitbeteiligte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Firma römisch 40 , beschäftigt.
Das Wohnhaus mit der Anschrift römisch 40 , auf dem der Erst- und der Zweitmitbeteiligte mit den beschwerdegegenständlichen Arbeiten - Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und Austausch einer Holzdecke durch eine Rigips-Decke im Wohnzimmer - begannen, befindet sich im Eigentum der Ehegatten römisch 40 .
1.2. Die BF lernte römisch 40 im Jahr 2012 kennen. Ende August bzw. Anfang September 2012 fungierte römisch 40 als Taufpatin der Tochter der BF.
Anlässlich eines Besuchs im Haus römisch 40 wurde der BF bekannt, dass die Familie römisch 40 an diesem Haus Umbauarbeiten plant, die insbesondere die Errichtung einer Mauer beim Wintergarten, die Errichtung einer behindertengerechten Rampe, die Entfernung der alten Holzdecken und den Ersatz durch Rigips-Decken in allen Räumen des Hauses Räumen sowie den Austausch der alten Holzfenster durch neue Kunststofffenster und die Sanierung des Daches umfassen sollten.
Die BF bot römisch 40 an, ihr zu helfen und unterbreitete ihr das Angebot, dass ihr Onkel und ihr Bruder, der Erstmitbeteiligte, die Arbeiten gemeinsam ausführen könnten. Auch bot sie an, das für die Arbeiten notwendige Material günstig in der Slowakei zu besorgen.
Als römisch 40 die BF darum ersuchte, ihr ein Angebot zu legen, erschien diese gemeinsam mit dem Erstmitbeteiligten, um für den geplanten Austausch der Fenster Maß zu nehmen.
Wenige Tage später wurden die BF und der Erstmitbeteiligte erneut im Haus römisch 40 vorstellig, um Familie römisch 40 ein handschriftliches, teilweise in slowakischer, teilweise in deutscher Sprache verfasstes Angebot (Beilagen ./5 und ./6) zu unterbreiten. Dem undatierten, den Urheber nicht angebenden Angebot lassen sich folgende Positionen und Kostenaufstellung entnehmen:
"Dach komplett (Holz, Folie, Dämmwolle, Streben) EUR 12.270,--
Arbeit EUR 4.000,--
Material EUR 12.270,--
Fenster + Eingangstür EUR 9.860,--
Komplett Arbeit EUR 3.915,--
Fliesen, Rampe Balustraden (Material) EUR 1.576,--
Material: EUR 16.270,--
EUR 15.351,--
EUR 31.621,--
Balustrade 6 Stück EUR 1.542,--
Säcke EUR 89,--
32 m²"
XXXXschlossen sodann je eine maschinschriftlich verfasste Vereinbarung mit der BF (Beilage ./2) und eine weitere, als "Bestätigung" titulierte Vereinbarung mit dem Erstmitbeteiligten (Beilage ./1) ab, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben werden:
Die Beilage ./2 lautet wie folgt:
"Vereinbarung
Wir, römisch 40 , übergeben am 03.09.2012 Frau römisch 40 EUR 32.157 für den Einkauf folgender Materialien:
1. Material für Dach 12.000 € (+ 700)
2. Material für Fenster 7.900 € (11.835)
3. Gipsplatte komplett 1.576 € (-1.988)
4. Griechische Säulen 1.528 €
5. Balustraden 32 lfm 3.000 € (4.528 = 5.420)
6. Türe innen 7 x 1.393 €
7. Material für Rampe 2.260 €
8. Küche 2.500 €
XXXX"
Die in der Beilage ./2 dargestellten Klammerausdrücke bezeichnen handschriftliche Beisetzungen zur ansonsten maschinschriftlich verfassten undatierten Urkunde. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, wann die Urkunde bzw. die handschriftlichen Beisetzungen angebracht wurden und wer diese angebracht hat. Die maschinschriftlichen Angaben weisen keine Streichungen auf.
Die Beilage ./2 trägt die handschriftlichen Signaturen von römisch 40 und der BF.
Die Beilage ./1 lautet wie folgt:
"Bestätigung
Wir, römisch 40 , beauftragen Herrn römisch 40 mit folgenden Arbeiten:
1. Lieferung und Montage von Fenstern und Türen laut Vereinbarung - zum Preis von
2. Verlegung von ca. 146 m² Fliesen (Innen und Außen)
3. Einkauf und Transport für das notwendige Material
4. Lieferung und Montage von 6 Betonsäulen
5. Lieferung von ca. 32 m² Balustraden
6. Sanierung der Rampe laut Besprechung
Arbeitskosten pauschal - 3.915 Euro für XXXX
Arbeitsbeginn bei Eintreffen des Materials.
Die Innenarbeiten werden in 3 Wochen durchgeführt, die Außenarbeiten werden in 1 Woche durchgeführt.
XXXX"
Die Beilage ./1 trägt die handschriftlichen Signaturen von römisch 40 und vom Erstmitbeteiligten.
Zwei Tage vor dem 14.09.2012 erschienen der Erst- und der Zweitmitbeteiligte beim Wohnhaus römisch 40 , und begannen beim Wintergarten mit der Errichtung einer Mauer, sowie mit der Entfernung der Holzdecke und deren Ersatz durch eine Rigips-Decke im Wohnzimmer.
Die Arbeiten dauerten insgesamt zwei Tage.
Da die Auftraggeberin, römisch 40 , Mängel bei der getauschten Decke im Wohnzimmer und der Mauer für den Wintergarten vermutete, rief sie die BF an, um ihr das mitzuteilen. Letztere versuchte römisch 40 zu beruhigen und lud diese ein, in ihr Haus mit der Anschrift römisch 40 , zu kommen. römisch 40 leistet der Einladung Folge und erschien im Haus der BF. Dort teilte ihr die BF mit, dass alles in Ordnung sei und zeigte ihr eine vom Erstmitbeteiligten errichtete Wand.
Nach Hause zurückgekehrt sprach ein Nachbar Frau römisch 40 auf die vom Erst- und Mitbeteiligten bisher ausgeführten Arbeiten an und gab dazu die Bemerkung ab, dass diese bisherigen "Pfusch" seien. Dies bestätigte in der Folge auch der Bruder der Auftraggeberin, ein Baupolier.
Letzterer wartete am 14.09.2012 auf den Erst- und den Zweitmitbeteiligten.
Mit ersterem diskutierte der Bruder der römisch 40 mit die Mängel am hergestellten Bauwerk, woraufhin der Erst- und der Zweitmitbeteiligte die Baustelle verließen.
Anlässlich des am 14.09.2012 beim Haus römisch 40 , über Verständigung durch römisch 40 durchgeführten Ortsaugenscheins stellten Organe der Baupolizei fest, dass sowohl die getauschte Decke im Wohnzimmer, als auch die errichtete Mauer wegen der davon ausgehenden Gefahr beseitigt werden müssten.
Dem Ratschlag der Baupolizei, mit ihren Kindern vorübergehend aus dem Haus auszuziehen, leistete die Auftraggeberin Folge und beseitigte der Bruder der Auftraggeberin die vom Erst- und Zweitmitbeteiligten beim Haus römisch 40 errichteten Bauwerke.
1.3. Das den Ehegatten römisch 40 unterbreitete Angebot (Beilagen ./5 und ./6) erstreckte sich auf die Herstellung eines Daches, den Tausch der Fenster und der Eingangstür, die Verlegung von Fliesen, sowie auf die Herstellung einer Rampe und von Balustraden.
Die zwei Tage vor dem 14.09.2012 begonnenen Arbeiten - die Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und den Tausch der Holzdecke durch eine Rigips-Decke im Wohnzimmer - sind weder vom Angebot (Beilage ./5 und ./6), noch von einer der weiters vorgelegten Urkunden (Beilage ./1 und ./2) umfasst.
1.4. Im Lichte der eigenen Verantwortung der BF vor den Organen der Finanzpolizei steht fest, dass sie sich um die gesamte Bauabwicklung beim Wohnhaus römisch 40 , gekümmert und den Erst- und den Zweitmitbeteiligten für die Verrichtung der begonnenen und unvollendet gebliebenen Arbeiten - Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und Deckentausch im Wohnzimmer - angeworben und auf diese Baustelle geschickt hat.
Sie kaufte die auf der genannten Baustelle benötigten, zur Verbauung bestimmten Materialien in der Slowakei ein und holte diesbezüglich bei slowakischen Firmen (unter anderen bei der namentlich genannten Firma römisch 40 ) Angebote ein. Die Suche nach den Firmen erfolgte zunächst via Internet und bediente sich die BF dabei einer der bekanntesten und gebräuchlichsten Suchmaschinen.
Sie nahm von den Bauherren römisch 40 Anzahlungen bzw. Vorschüsse auf die zu erbringenden Leistungen entgegen, bezahlte die Rechnungen und forderte Nachschüsse.
Die von römisch 40 getätigten Zahlungen erfolgten ausschließlich an die BF.
Dagegen traten weder der Erst-, noch der Zweitmitbeteiligte wegen allfälliger Zahlungen an die Ehegatten römisch 40 heran. Letztere auch keine Zahlung(en) an den Erstmitbeteiligten bzw. den Zweitmitbeteiligten.
Die an den vom Erst- und Zweitbeteiligten begonnenen Arbeiten festgestellten Baumängel rügte römisch 40 ausschließlich gegenüber der Beschwerdeführerin.
In Ansehung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten lässt sich nicht feststellen, dass diese über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können oder - abgesehen von der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit - auch noch für andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet bzw. in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer Arbeitsleistungen erfolgreich angeboten hätten.
Weiter steht fest, dass weder der Erst-, noch der Zweitmitbeteiligte über die für die selbständige Verrichtung von Bautätigkeiten erforderliche gewerberechtliche Genehmigung verfügten.
1.5. Ein in der Folge wegen der beschwerdegegenständlichen Arbeiten beim Zivilgericht von römisch 40 angestrengter Zivilprozess endete mit dem Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.02.2013, Zl. römisch 40 , wurde über die BF wegen Verletzung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.606,-- verhängt, da sie als Dienstgeberin den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten "in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit" zumindest am 14.09.2012, 08:00 Uhr, beschäftigt hatte, obwohl diese vor Arbeitsantritt der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurden. Begründend führte die Strafbehörde römisch eins. Instanz im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sich die BF um die gesamte Bauabwicklung gekümmert und sich über sämtliche Kosten informiert habe. Weiters habe sie in der Slowakei Terminvereinbarungen durchgeführt und Termine selbst wahrgenommen. Für den Transport des Materials habe sie ein entsprechendes Kraftfahrzeug organisiert. Die Tätigkeit des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei in wirtschaftlicher Hinsicht ihr zu Gute gekommen, da sie sich durch die unterlassene Sozialversicherungsanmeldung und die nicht erfolgte Bezahlung Sozialversicherungsabgaben und Lohnausgaben erspart habe.
Die gegen diesen Bescheid der BH Graz Umgebung gerichtete Berufung der BF wurde vom Unabhängigen Veraltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: römisch 40 , - rechtskräftig - abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der St-GKK, sowie dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus der Aussage der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugin.
Die zu Punkt 1.1 getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Auskünften des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Zentralen Melderegisters und der zuständigen Gewerbebehörde.
Die zum Faktum, dass die BF sämtliche Bauabwicklungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Wohnhauses römisch 40 um Mitte September 2012 durchgeführt hat, getroffenen Feststellungen gehen auf die am 26.09.2012 niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der BF vor dem Organ der zuständigen Abgabenbehörde zurück. Diese Feststellungen gründen auch auf den von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen im Straferkenntnis vom 11.02.2013, Zl. römisch 40 , und den vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark im Bescheid vom 03.09.2013, GZ: römisch 40 , mit dem die Berufung gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis abgewiesen wurde, getroffenen Feststellungen.
Angesichts der von der BF unterfertigten, zum 26.09.2012 datierten Niederschrift der erhebenden Abgabenbehörde, in der sich ihre im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Aussage findet: "[...] Ich kümmerte mich um die gesamte Bauabwicklung, nämlich um den Dachausbau, Fenster, Gipsplatten, Balustraden, Rampe und die Eingangstür [...]", und des Umstandes, dass sie angab, bei einer Firma in der Slowakei "wegen den Dacharbeiten" angerufen zu haben, um sich "wegen den Kosten zu informieren" und diese Firma in der Folge persönlich mit ihrem PKW in der Slowakei aufgesucht zu haben, und nach eigenen Angaben - unter Nennung der jeweiligen Firmen - das Material für den gesamten Dachausbau organisiert zu haben, sowie 20 Fenster und eine Eingangstüre bestellt und Anzahlungen getätigt zu haben, weiters eine Küche bestellt zu haben und mit dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten die für die Arbeiten benötigten Arbeitskräfte angeworben zu haben, erscheinen dem erkennenden Verwaltungsgericht auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum beschwerdegegenständlichen Vorfall glaubwürdig und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellung, dass die BF sämtliche organisatorischen Erledigungen getroffen habe, ergeben sich abgesehen von der eigenen Aussage der BF vor der Abgabenbehörde aus der damit im Einklang stehenden Aussage der Zeugin römisch 40 vor den Organen der Abgabenbehörde am 26.09.2012, in der es auszugsweise wiedergegeben heißt: "[...]
Bei unserem Haus waren Dacharbeiten (Kaltdach), Fenstertausch, eine Behindertenrampe und Balustraden zu machen. Fliesen waren im Eingangsbereich zu machen. Dafür habe ich bei einer österreichischen Firma ein Angebot eingeholt. Die Dachdeckerfirma hatte heuer keine Zeit mehr, die Arbeiten zu machen. Fr. römisch 40 ist bei dieser telefonischen Absage am Tisch gesessen, da sie oft zu Besuch bei mir war. Als sie dies hörte, bot sie mir ihre Hilfe an [...]". Die zitierte Aussage der Zeugin erscheint im Lichte der mit dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubwürdig, weshalb auch diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte. Im Übrigen stimmen die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin mit jenen der BF überein.
Dafür, dass die BF auch die für die Umbauarbeiten benötigten Arbeitskräfte organisierte bzw. anwarb, spricht die vor der Abgabenbehörde am 26.09.2012 gemachte Aussage der BF: "[...] Vereinbart mit der Familie römisch 40 war, dass Hr. römisch 40 gemeinsam mit meinem Sohn, Hr. römisch 40 , die Fenster einbaut. Das Dach sollte mein Onkel machen, welcher in Tschechien selbständig ist. Dies war aber noch nicht vereinbart. [...]" Wenn die BF noch keine Vereinbarung darüber abgeschlossen hatte, sie jedoch bereits wusste, wer die Arbeiten am Dach des Bauvorhabens XXXXausführen sollte, und sie aufgrund der als "Vereinbarung" titulierten Bestätigung am 03.09.2012 eine Anzahlung in Höhe von EUR 12.000,-- für die Materialien für das Dach entgegen genommen hatte, so spricht auch dieses Faktum für ihre weitreichende Rolle. Dafür spricht weiter die am 26.09.2012 vor der Abgabenbehörde gemachte Aussage der Zeugin, dass sie nicht wisse, "ob Hr. römisch 40 Lohn für seine Arbeiten bekomme bzw. wie die Aufteilung des Geldes erfolgt."
Die am 26.09.2012 vor den Organen der Abgabenbehörde niederschriftlich dokumentierten Angaben der BF erscheinen im Gegensatz zum späteren Vorbringen in den ausschließlich vom Ehegatten der BF verfassten Eingaben glaubwürdig, zumal diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bauführung auf dem Grundstück mit der Anschrift römisch 40 , und unbeeindruckt von den späteren Behördenverfahren und dem daraus resultierenden Bedürfnis einer Abwehr der daraus resultierenden Folgen stehen.
Die zum Zeitraum und zum genauen Umfang der Arbeiten getroffenen Angaben gründen im Wesentlichen auf den detailreichen Aussagen der Zeugin römisch 40 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Diese sind mit den Aussagen dieser Zeugin und jenen der BF, die sie am 26.09.2012 vor den Organen der Abgabenbehörde gemacht hatten, in Einklang zu bringen.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass sämtliche Zahlungen an die BF gingen, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugin römisch 40 und der BF vor den Organen der Finanzbehörde am 26.09.2012 und den damit im Einklang stehenden Aussagen der Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die BF, wie sie vor den Organen der Abgabenbehörde aussagte, sich um die gesamte Bauabwicklung gekümmert habe, ergibt sich weiter aus der Aussage der ZeuginXXXX, die sie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte, nämlich dass sie die festgestellten Mängel an der vom Erst- und Zweitmitbeteiligten bereits errichteten Mauer und an der Deckenverkleidung gegenüber der BF gerügt hatte. Diese vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Aussage erweist sich ebenfalls als glaubwürdig, da diese mit den entsprechenden Aussagen vor den Organen der Abgabenbehörde ebenfalls in Einklang zu bringen ist.
Auch der Umstand, dass die Zeugin römisch 40 und deren Ehegatte, römisch 40 , mit Klage gegen die BF vorgingen, spricht ebenfalls für die BF als alleinige Organisatorin des Bauvorhabens am Wohnhaus römisch 40 .
Die zum Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark zur Zl. römisch 40 getroffenen Feststellungen gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 03.09.2013.
Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie den angefochtenen Bescheid auf die vor den Organen der Abgabenbehörde gemachten Aussagen der Zeugin römisch 40 und der BF stützte. Mit dem weitwendigen handschriftlichen Vorbringen im Einspruch und dem Parteiengehör vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochten die Beschwerdeführer keine relevante Änderung in der Beurteilung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit Wirkung 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit Wirksamkeit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautete wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 römisch fünf, w, G, fünf G, bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).
Paragraph 27, lautet wörtlich wie folgt:
"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. In der Sache ist strittig, ob der Erstmitbeteiligte, römisch 40 , und der Zweitmitbeteiligte, römisch 40 , zur beschwerdegegenständlichen Zeit Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG waren.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wurde.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. gilt als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des Paragraph 4, ASVG lautete wie folgt:
"§ 4. Vollversicherung
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;
10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012;
12. Personen, die eine Geldleistung gemäß Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
3. wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)"
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 1977/609, lautete wie folgt:
"§ 1. Umfang der Versicherung
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]"
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19 a, ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht an ein Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anknüpft und mit ihm endet (siehe dazu VwGH vom 15.02.2002, Zl. 93/08/0092 mwN).
3.2.2. Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht - also der Beschäftigung - die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungsfähige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer, im Regelfall freilich auch vorliegender Umstände, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers, dann, wenn die unterscheidungsfähigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Arbeitsfähigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungsfähige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; vom 29.09.1986, Zl. 82/08/0208 und vom 13.10.1988, Zl. 87/08/0078)
Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391 und vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; dagegen entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (Zehetner in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 25 zu Paragraph 4,).
Bei der Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend darauf an, dass es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Gegenständlich besteht kein Zweifel daran, dass beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben mehrere Gewerke gegen Entgelt hergestellt werden sollten, für die sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Auftraggebern römisch 40 gegenüber den Organen der Abgabenbehörde verantwortlich zeichnete, indem sie angab, sich um die gesamte Bauabwicklung gekümmert zu haben.
Diese Angabe ist so aufzufassen, dass die Bauabwicklung über die Beschaffung bzw. den Einkauf der Baumaterialien hinausgeht und vom Transport der Baumaterialien zum Bauvorhaben, vom Kassieren des ausbedungenen Werklohns bis hin zur Bereitstellung der die Baumaterialien verarbeitenden Arbeiter reicht.
Abgesehen von den abgeschlossenen Vereinbarungen (Beilage ./1 und Beilage ./2) hat die BF die Baumaterialien in der Slowakei beschafft, diese nach eigenen Angaben abgeholt und mit den von den Auftraggebern gezahlten Vorschüssen gezahlt. Sie warb aus dem Familienkreis die für die Arbeiten nötigen Arbeiter an und bildete die Anlaufstelle für die Mängelrügen.
Dadurch, dass sich die BF nach ihren eigenen Angaben um die gesamte Bauabwicklung kümmerte, entstand zwischen ihr und den als Auftraggeber (Besteller) fungierenden Eigentümern des Hauses römisch 40 , ein auf die Betreuung des beschwerdegegenständlichen (Um-)bauvorhabens gerichteter Vertrag, der gegenständlich beinhaltete, dass die BF die Beschaffung für den Umbau notwendigen Materialien beschaffte, indem sie die entsprechenden Unternehmen in der Slowakei kontaktierte, Kostenvoranschläge einholte und mit den von den Auftraggebern geleisteten Kostenvorschüssen zahlte und die für die Arbeiten benötigten Arbeiter - aus dem eigenen Familienverband - anwarb und zur Verfügung stellte. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei hatte die BF am 26.09.2012 niederschriftlich ausgesagt, dass sie sich "um die gesamte Bauabwicklung, nämlich um den Dachausbau, Fenster, Gipsplatten, Balustraden, Rampe und Eingangstür" gekümmert habe.
Damit entstand eine Ablauforganisation, die grundsätzlich zumindest auf die begonnenen, jedoch unvollendet gebliebenen Arbeiten - Errichtung einer Mauer beim Wintergarten; Austausch der Decke im Wohnzimmer - in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gerichtet war und in die sowohl der Erst- als auch der Zweitmitbeteiligte eingegliedert waren. Die solcherart entstandene - zeitlich befristete - Ablauforganisation kommt am ehesten der Qualifikation eines Baubetreuungsvertrages nahe. Bei diesem Vertragstypus handelt es sich um ein Schuldverhältnis, das verschiedene Vertragselemente, wie Werkvertrag und Geschäftsbesorgung enthält vergleiche OGH vom 05.06.1991, Zl. 1 Ob 563/91 mwN; Krejci in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Aufl., Rz. 24 zu Paragraphen 1165,, 1166).
Beim Baubetreuungsvertrag ist der Beauftragte bzw. Unternehmer gegenüber dem Werkbesteller auf Grund des Auftrages oder eines anderen zur Geschäftsbesorgung verpflichtenden Vertrags zur Geschäftsbesorgung (Ausführung des Auftrags), Wahrung der Interessen des Machtgebers, Befolgung der Weisungen, Herausgabe des erzielten Nutzens sowie zur Rechnungslegung und Schadenersatz verpflichtet vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 1009 ;, siehe dazu auch OGH vom 26.02.2013, Zl. 10 Ob/61/12m).
Die Durchführung solcher Verträge bringt es mit sich, dass der Beauftragte bzw. Unternehmer vor Fälligkeit des Entgelts (Aufwandsersatz) mit Auslagen gegenüber dem Werkbesteller belastet erscheint. Die Vorschrift des Paragraph 1070, ABGB gewährt dem vorleistungspflichtigen Werkunternehmer bei Verrichtung des Werkes in Abteilungen auch das Recht, einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vor Vollendung des Gesamtwerkes zu fordern (OGH vom 05.06.1991, Zl. 1 Ob 563/91).
Unter Bezugnahme auf die einzelnen Gewerke beim durchzuführenden Bauvorhaben gab die BF nicht nur an, sich um die "gesamte Bauabwicklung" gekümmert zu haben; gegenüber den einvernehmenden Beamten sagte sie auch aus, dass sie sich bei einem einschlägigen, namentlich näher bezeichneten Unternehmen über die Kosten für die Dacharbeiten informiert habe und die für die übrigen Gewerke benötigten Materialien bei slowakischen Firmen eingekauft und sich um die Lieferung derselben zum Bauvorhaben gekümmert zu haben. Sie habe auch die Rechnungen bezahlt und von den Auftraggebern, den Ehegatten römisch 40 Anzahlungen entgegen genommen und Nachschüsse gefordert. Darüber hinaus warb sie den Erst- und den Zweitmitbeteiligten an, die die von ihnen begonnen, jedoch unvollendet gebliebenen Arbeiten - Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und Austausch der Holzdecke im Wohnzimmer und Ersatz derselben durch eine Rigips-Decke - ausführten.
Wenn nun die BF unter Hinweis auf die vorgelegte, als "Bestätigung" titulierte, von römisch 40 unterzeichnete Urkunde (Beilage ./1) verweist und dazu in dem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch ausführt, dass der Erstmitbeteiligte von "Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 schriftlich den Auftrag für die meisten Umbauarbeiten (außer Dachstuhl) - die Bestellung des gesamten Baumaterials sowie dessen Lieferung aus der Slowakei bekommen" habe, so ist dem entgegnen zu halten, dass die tatsächlich vom Erst- und Zweitmitbeteiligten aufgenommenen und unvollendet gebliebenen Arbeiten, die ausschließlich die Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und den Ersatz der Holzdecke im Wohnzimmer durch eine Rigips-Decke umfassten, von der taxativen Aufzählung in der als "Bestätigung" titulierten Urkunde (Beilage ./1) nicht erfasst sind. Schon daher kann zwischen den Auftraggebern, römisch 40 , und dem Erstmitbeteiligten kein Werkvertrag über die begonnenen Arbeitsleistungen nicht zustande gekommen sein.
Dieses im Einspruch enthaltene Vorbringen vermag dem Versuch der BF, von ihrer eigenen und vor den Organen der Finanzpolizei sehr detailreich und glaubwürdig geschilderten Rolle abzulenken, die nach ihrer eigenen Aussage im Wesentlichen darin bestand, sich um die gesamte Bauabwicklung gekümmert zu haben, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass sie auch die Arbeitskräfte aus dem eigenen Familienkreis anwarb und den Auftraggebern zur Verfügung stellte, lässt sich auf ihre, im Folgenden teils wörtlich wiedergegebene Aussage, dass mit der Familie römisch 40 vereinbart gewesen sei, "dass Hr. XXXXgemeinsam mit meinem Sohn, Hr. römisch 40 , die Fenster einbaut. Das Dach sollte mein Onkel machen, welcher in Tschechien selbständig ist. Dies war aber noch nicht vereinbart.", zurückführen. Die teils wörtlich zitierte Aussage der BF macht ebenfalls deutlich, dass sie als Vertragspartnerin der Auftraggeber angesehen werden muss.
Letzteres ergibt sich auch aus der vor den Zivilgerichten gegen die BF eingebrachte Klage der Auftraggeber, die dieses - ausschließlich - gegen die BF richteten, und weiter daraus, dass die Beschwerdeführerin gegen den in den Feststellungen zu Punkt 1.6 näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark nicht vorging, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen konnte.
3.2.3. Zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft des Erst- und Zweitmitbeteiligten
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176 mwN).
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein.
Die Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0127 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123 mwN).
Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der Erst- und der Mitbeteiligte in die Ablauforganisation der BF eingegliedert waren und schon durch die Lage des Bauvorhabens, an dem die geschuldeten Leistungen zu erbringen waren, an den Arbeitsortes gebunden waren. Sie waren auch an die Weisungen der BF - zumindest indirekt - gebunden.
Bei den vom Erst- und Zweitmitbeteiligten während der beiden Tage vor dem 14.09.2012 erbrachten Arbeiten - Errichtung einer Mauer beim Wintergarten und Tausch der Decke im Wohnzimmer - handelte es sich um manuelle Hilfstätigkeiten, die sie in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. die Baustelle der Beschwerdeführerin erbrachten und die in Anbetracht des von ihnen herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer - zumindest indirekten - Kontrolle unterlagen.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 4.06.2008, Zl. 2007/08/0252 mwN).
Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegen zu treten, als sie weitwendige Untersuchungen im Hinblick darauf nicht angestellt hat.
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Es konnte weder in dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren noch vor dem erkennenden Verwaltungsgericht festgestellt werden, dass der Erst- und der Mitbeteiligte über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können oder - außer für die Beschwerdeführerin - auch noch für andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet bzw. in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer Arbeitsleistungen erfolgreich angeboten hätten.
Bei den vom Erst- und Zweitmitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten handelt es sich nach den festgestellten Umständen der Arbeitserbringung nicht um Tätigkeiten auf Grund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der genannten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden könnte, abgesehen davon, dass es nicht hinreicht, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen fehlt vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217 und vom 27. April 2011, Zl. 2011/08/0038 mwN).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005512.1.00