BVwG
28.07.2015
W157 2100056-1
W157 2100056-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2014, römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17,
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 31 e, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, mangels Parteistellung zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.01.2013, römisch 40 , ordnete der Landeshauptmann von römisch 40 aufgrund des Antrags der ÖBB-Infrastruktur AG (im Folgenden: Projektwerberin) vom 08.02.2010 sowie von Amts wegen bestimmte bauliche Umgestaltungen von Verkehrswegen, die Auflassung und Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen, die Umgestaltung des Wegenetzes und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Eisenbahnstrecke " römisch 40 " an.
2. Die Projektwerberin beantragte am 10.03.2014 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Paragraph 31, ff und Paragraph 29, EisbG, der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 127, Wasserrechtsgesetz 1959 und der Rodungsbewilligung gemäß Paragraphen 17, ff Forstgesetz 1975 für das Einreichprojekt " römisch 40 ". Ein Bauentwurf gemäß der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) wurde dem Antrag in dreifacher Ausfertigung beigelegt. Weiters wurde auch ein Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG der römisch 40 vom 13.02.2014 über projektrelevante Fachgebiete (Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Wasserbautechnik, Elektrotechnik, Eisenbahnsicherungstechnik, Lärmschutztechnik, Arbeitnehmerschutz) beigelegt. Im Antrag wurde unter "5. Weitere erforderliche Genehmigungsverfahren" darauf hingewiesen, dass das "neben dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sonstige erforderliche Verfahren ( römisch 40 ) für die Errichtung der Unterführung römisch 40 " vom Amt der römisch 40 Landesregierung abgewickelt werde.
3. Das Bauvorhaben " römisch 40 " wurde mit Edikt vom 28.05.2014, veröffentlicht im redaktionellen Teil der " römisch 40 ", der " römisch 40 " und im "Amtsblatt Wiener Zeitung" unter Festlegung der Einwendungsfrist von 28.05.2014 bis 18.07.2014 gemäß den Bestimmungen des AVG für Großverfahren kundgemacht und die Anträge, die Antragsunterlagen und das Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG in der römisch 40 und in der römisch 40 für den Zeitraum von vier Wochen aufgelegt und den Parteien und Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Kundmachung war vom 02.06.2014 bis zum 18.07.2014 an der Amtstafel der römisch 40 und von 02.06.2014 bis 22.08.2014 an der Amtstafel der römisch 40 angeschlagen. Für diesen Zeitraum war die Einsichtnahme im jeweiligen Gemeindeamt während der Amtsstunden möglich.
Aufgrund eines Antrages bzw. einer "Anregung" von Anrainern der Gemeinden römisch 40 vom 05.06.2014 wurde das Edikt am 04.07.2014 ergänzend in slowenischer Sprache in den genannten Gemeinden kundgemacht sowie in der " römisch 40 " veröffentlicht.
4. Am 08.07.2014 fand in der römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die mit Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 07.01.2013, römisch 40 , festgelegte Art der Sicherung bzw. baulichen Umgestaltung oder Auflassung der im Projektbereich gelegenen Eisenbahnkreuzungen, war. Auf den Gegenstad der Verhandlung wurde (unter Angabe einer falschen Geschäftszahl des Bescheides des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 07.01.2013, nämlich der Geschäftszahl der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 21.11.2012, römisch 40 ) in der Verhandlung ausdrücklich hingewiesen; ebenso darauf, dass "Einwendungen, mit denen Immissionen (z.B. Lärm, Erschütterungen) geltend gemacht werden, keine Verletzung der den Parteien nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zum Inhalt haben, sondern als zivilrechtliche Ansprüche zu behandeln sind, d.h. gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind".
Bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung waren bei der belangten Behörde schriftliche Stellungnahmen, jedoch nicht vom Beschwerdeführer, eingebracht worden. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer durch seinen Sohn, römisch 40 , vertreten, der im Bereich des Familienhauses der Familie römisch 40 eine Schallschutzwand gegen den Straßenlärm, sowie, "aufgrund der wasserrechtlichen Beurteilung", statt einer Böschung ein Betonsockel als Befestigung forderte. Betreffend die "Hauszufahrt der Familie römisch 40 " wurden von römisch 40 zwei Lösungsvorschläge gemacht sowie vorgebracht, dass durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen worden sei, "die Hauszufahrtssituation durch Verlegung der Straße zu ermöglichen". Weiters forderte er eine Bausubstanzaufnahme sowie die straßenrechtliche Beurteilung durch einen zertifizierten Sachverständigen.
Zur Stellungnahme von römisch 40 brachten ein Vertreter der römisch 40 , sowie römisch 40 , Sachverständiger für Lärmschutz, zusammengefasst vor, dass die Zufahrtsmöglichkeit der Familie römisch 40 weiterhin gegeben sei und etwaige Änderungen der Zufahrtsmöglichkeit in einem straßenrechtlichen Verfahren gemäß römisch 40 abzuhandeln wären, sowie dass die geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen sei.
Die Projektwerberin brachte vor, dass aus ihrer Sicht dem Beschwerdeführer keine Parteistellung iSd EisbG zukomme. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde lediglich im straßenrechtlichen Verfahren berührt.
Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung langten bei der Behörde innerhalb der Stellungnahmefrist noch zwei nachträgliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15.07.2014 und vom 20.07.2014 ein, in der er im Wesentlichen seine bisherigen Forderungen betreffend Schallschutzwand und Wasserschutz für sein Grundstück im Zusammenhang mit den Veränderungen an der Straße wiederholte.
5. Die Projektwerberin sendete ein mit 03.09.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie u.a. wie folgt ausführte:
"[...] Unsere Projektverantwortlichen haben Ihre eingebrachten Vorschläge und Bedenken in die weiterführende Planung einfließen lassen, um eine ordnungsgemäße sowie im Rahmen des straßenrechtlichen Behördenverfahrens genehmigungsfähige Zufahrtsituation herstellen zu können. [...]
[...] Unabhängig von dem am 08.07.2014 seitens des Verkehrsministeriums (BMVIT) abgehaltenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens, welches die Baumaßnahmen an der Bahn zum Inhalt hatte, wurde im Nachgang mit dem gesamten Gemeindevorstand der römisch 40 und den im straßenrechtlichen Verfahren zuständigen Landesbeamten der Sachverhalt der Kreuzungssituation unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Grundstückseinfahrt erörtert.
[...]"
6. Mit dem angefochtenen, mit Edikt ergangenen Bescheid vom 14.11.2014, römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die " römisch 40 " unter Anführung von Einzelbaumaßnahmen und die forstrechtliche Rodungsbewilligung. Die im Verwaltungsakt vorhandene Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.07.2014, römisch 40 , ist ein integrierender Bestandteil dieses Bescheides. Die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen wurden als unbegründet abgewiesen bzw. zivilrechtliche Ansprüche und nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen, Anträge und sonstige Vorbringen zurückgewiesen.
Zu den "Stellungnahmen der Familie römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Reduzierung des Straßenlärms und die Umgestaltung der Grundstückszufahrt der Grundstücke römisch 40 " führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die vom Eisenbahnbetrieb verursachten Schallimmissionen den gesetzlichen Vorgaben der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung entsprechen würden, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand hinsichtlich des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms nicht zu rechtfertigen sei, dass die Zufahrtsmöglichkeit der Familie römisch 40 dem Bestand entspreche und somit weiterhin gegeben sei, dass etwaige Änderungen der Zufahrt in einem straßenrechtlichen Verfahren gemäß dem römisch 40 abzuhandeln wären und dass die Projektwerberin gemeinsam mit der zuständigen Straßenbehörde die Frage einer ordnungsgemäßen Ein- und Ausfahrt für die Familie römisch 40 einer nochmaligen eingehenden Prüfung unterzogen habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.12.2014, Beschwerde, und führte insbesondere aus, dass sich seine Beschwerdelegitimation insbesondere aus Paragraph 31 e, EisbG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG ergebe; Einwendungen habe er schriftlich innerhalb offener Frist erhoben. Er sei "in meinem Recht auf Berücksichtigung meiner subjektiven Interessen", "Ermöglichung und Herstellung einer Zufahrt zu meinem Grundstück gemäß Paragraph 20, EisbG, Schutz meines Grundstückes vor Immissionen, insbesondere Wasser, sowie auf Wahrung meines Eigentums, Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Einhaltung der Verfahrensvorschriften" verletzt.
Weiters führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sein Grundstück auf einer Seite an die römisch 40 und auf der anderen Seite an die Gemeindestraße angrenze. Von der römisch 40 führe eine Einfahrt auf sein Grundstück. Da sein Grundstück von vier Personen genutzt werde, könnten durch diese Einfahrt vier Fahrzeuge auf sein Grundstück zufahren und gleichzeitig abgestellt werden. Die Projektwerberin habe ursprünglich "beteuert", dass es in Bezug auf seine "Situation" keine Veränderungen geben würde. Entgegen dieser Zusage würde durch die "Senkung der jetzigen römisch 40 und der Gemeindestraße um ca. 50 cm" eine massive Absenkung der beiden an das Grundstück des Beschwerdeführers grenzenden Straßen entstehen. Weiters solle die Landesstraße römisch 40 so verlegt werden, "dass nun nicht mehr der gesetzlich vorgesehene Abstand von 100 cm, sondern nur mehr von 30 cm zur Grenze zu meinem Grundstück" bestehe. In der öffentlichen Verhandlung vom 08.07.2014 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sohn, die aus seiner Sicht bestehende Verletzung seiner subjektiven Rechte vorgetragen und seien diese im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Am 15.07.2014 habe er schriftlich und fristgerecht seine Einwendungen eingebracht und damit erneut darauf hingewiesen, dass "eine Schallschutzwand zur Wahrung unserer Interessen insbesondere zum Schutz vor Immissionen wie Wasser sowie zur Absicherung der Straße" erforderlich sei. Weiters habe er detailliert ausgeführt, dass eine "Lösung" zur Wahrung seines Interesses und Eigentums in der Form einer Zufahrt auf sein Grundstück bestehe, welche von der Projektwerberin zugesagt worden sei.
Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner weiteren Beschwerde auf verschiedene Schreiben, einerseits auf einen Brief von ihm an den Landeshauptmann römisch 40 vom 25.08.2014, andererseits auf das oben unter römisch eins.5. erwähnte, von der Projektwerberin an ihn gerichtete Schreiben vom 03.09.2014 sowie auf eine Besprechung vom 13.11.2014 in Anwesenheit des Projektleiters der Projektwerberin, römisch 40 . Ihm sei zugesagt worden, dass sein "Problem" gelöst werde.
Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass ihm erst am 26.11.2014, also nach dem Bescheiderlass, "detaillierte Pläne" übermittelt worden seien. Erst mit diesen Plänen sei er von der Errichtung einer "Rampe" informiert und von dem Vermerk "Bestand erneuern" in Kenntnis gesetzt worden. Diese Pläne würden von dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "mitgeteilten Sachverhalt" signifikant abweichen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu Entscheidung in der Sache selbst und Abänderung des angefochtenen Bescheides (Bewilligung unter Erteilung bestimmter Auflagen). Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung zur Berücksichtigung des Wertverlustes.
8. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens. Von einer Beschwerdevorentscheidung sei Abstand genommen worden.
Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren keine Parteistellung gemäß Paragraph 31 e, EisbG habe. Dies deshalb, weil Paragraph 31 e, EisbG eine spezifische Regelung des Kreises der Personen mit Parteistellung enthalte und innerhalb des EisbG eine spezifische Regelung für das Baugenehmigungsverfahren darstelle. Soweit ein Beschwerdeführer die Behandlung von ihm geltend gemachter Immissionen wie Lärm, Erschütterung (Rissbildung), Gefährdung der Trinkwasserversorgung und Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Strahlung, rüge, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung durch Immissionen für sich alleine keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Sinne zu begründen vermöge. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde außerdem lediglich im straßenrechtlichen Verfahren berührt. Im Zusammenhang mit vom gegenständlichen Bauvorhaben möglicherweise ausgehenden Immissionen sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, aus der sich ergebe, dass die bei Verwirklichung eines Projektes zu erwartenden Immissionen sowie Wertminderung keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sondern allenfalls zivilrechtliche Ansprüche darstellen können und daher nicht vor der Eisenbahnbehörde durchzusetzen seien. Weiters sei festzuhalten, dass die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen Verfahren lediglich die Wiederherstellung der Verkehrsanlagen gemäß Paragraph 20, EisbG, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenutzbar werden, zu prüfen habe. Das geplante straßenbauliche Projekt im Zuge der Errichtung des Eisenbahnbauvorhabens sei hingegen von der zuständigen Straßenbehörde zu prüfen.
9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die in der Beschwerdevorlage enthaltene Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer sowie die Projektwerberin und gab ihnen Gelegenheit, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.
10. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.03.2015, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auslegung des Parteibegriffes durch die belangte Behörde entweder "rechts- oder verfassungswidrig" sei. Seine Betroffenheit ergebe sich unmittelbar aus den Immissionen, der signifikanten Absenkung der Straße, der Unmöglichkeit der Zufahrt auf das Grundstück, sowie all jener Gefahren, die daraus resultieren würden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben "abgegraben" werde. Eine davon abweichende Auslegung des Begriffes "Gefährdungsbereich" sowie die Verneinung der Parteistellung unterstelle der Formulierung des Paragraph 31 e, EisbG einen verfassungswidrigen Inhalt. Wenn die bescheiderlassende Behörde sich in ihrer Stellungnahme auf das straßenrechtliche Verfahren beziehe, dann übersehe die Behörde, dass auch in diesem Verfahren für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden habe, seine subjektiven Interessen zu wahren. Die belangte Behörde setze sich in ihrer Stellungnahme mit ihrer bisherigen Rechtsauffassung in Widerspruch, weil der Beschwerdeführer bislang als Partei behandelt worden sei, nun aber die belangte Behörde die Parteistellung nach Einbringung der Beschwerde verneine. Schon die Gewährung der Akteneinsicht in den gesamten Akt zeige, dass eine Parteistellung eingeräumt worden sei; eine bereits eingeräumte Parteistellung könne nicht verloren gehen.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, "§ 31e EisbG vom 26.07.2006" wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben und beim Europäischen Gerichtshof einen Vorabentscheidungsantrag stellen, "ob die Bestimmung des Paragraph 31 e, EisbG mit dem EU-Recht konform ist".
11. Die Projektwerberin schloss sich in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.03.2015, vollinhaltlich der Stellungnahme der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage an.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.04.2015, legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Äußerung vor, in der ausführte, dass "eruiert werden" konnte, dass der "im straßenrechtlichen Verfahren ergangene Bescheid vom 06.11.2014 und somit lediglich acht Tage vor dem Datum des bekämpften Bescheides datiert" sei. Fest stehe daher, dass die belangte Behörde sich nicht eingehend mit dem Ergebnis des straßenrechtlichen Verfahrens auseinandergesetzt habe. Dies erkläre auch, warum im bekämpften Bescheid eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Bescheid des straßenrechtlichen Verfahrens fehle, was den Schluss zulasse, dass dieser Bescheid der Behörde nicht vorgelegen sei. Weiters sei der bekämpfte Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Bescheid des straßenrechtlichen Verfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Bewiesen sei überdies, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 keine Kenntnis von den straßenrechtlichen Gegebenheiten gehabt habe, diese den Parteien folglich auch nicht mitgeteilt werden hätten können und auch nicht bekannt gewesen seien. Auch die Sachverständigen, auf deren Gutachten sich die belangte Behörde berufe, hätten folglich "keine Ahnung" von den straßenrechtlichen Gegebenheiten, zumal zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und Gutachtenausfertigung der Bescheid nicht vorgelegen sei.
12. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Äußerungen an den Beschwerdeführer, die Projektwerberin und die belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde auf, ihm die Geschäftszahl und zuständige Behörde des straßenrechtlichen Verfahrens, auf das sie sich in der Beschwerdevorlage bezogen hat, bekannt zu geben. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberin auf, bekannt zu geben, warum der Beschwerdeführer in den Einreichunterlagen, Einlagezahl 01/403, "Verzeichnis betroffener Dritter" Seite 12, als Partei wegen "Einschränkung während Bau" geführt wurde.
13. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.06.2015, gab die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Geschäftszahl des straßenrechtlichen Bescheides mit römisch 40 bekannt und teilte mit, dass die bescheiderlassende Behörde das Amt der römisch 40 Landesregierung als Straßenrechtsbehörde sei.
14. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.06.2015, gab die Projektwerberin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass sich im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren die Parteistellung aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 31 e, EisbG ergebe. Parteien seien somit der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Im Sinne der vorgenannten Bestimmungen seien betroffene Liegenschaften, außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften, auch jene, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Weder sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Eisenbahnbau selbst in Anspruch genommen worden, noch ergründe sich eine Parteistellung aus dem Bauverbotsbereich. Aus den beigelegten Lageplänen zum Projekt " römisch 40 " sei klar ersichtlich, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers außerhalb des Bauverbotsbereiches liegen würden. Anlässlich des Ausbaues der " römisch 40 " werde als gemeinsames Verkehrsprojekt mit dem Land römisch 40 auch die Errichtung der " römisch 40 " durchgeführt. Die erforderlichen Adaptierungen der römisch 40 und der römisch 40 seien mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 06.11.2014, römisch 40 , straßenrechtlich genehmigt worden. Aus den beigelegten Plänen gehe hervor, dass das Grundstück des Beschwerdeführers vom genannten Straßenbauvorhaben tangiert werde. Aus planerischer Sicht sei das Gesamtverkehrsvorhaben entsprechend graphisch darzustellen und in das technische Einreichoperat aufzunehmen gewesen. Aus diesem Grund sei auch die Aufnahme des Beschwerdeführers in das "Verzeichnis betroffener Dritter" erfolgt. Die zitierten "Einschränkungen während Bau" würden sich lediglich auf die straßenbaulichen Maßnahmen beziehen.
Der Stellungnahme der Projektwerberin lagen (weitere) Pläne betreffend das Einreichprojekt " römisch 40 " bei, außerdem eine Broschüre " römisch 40 " der Projektwerberin.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 14.11.2014, römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die " römisch 40 " unter Anführung von Einzelbaumaßnahmen und die forstrechtliche Rodungsbewilligung und wies die weiteren Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen als unbegründet ab sowie zivilrechtliche Ansprüche und nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen zurück. Die im Verwaltungsakt vorhandene Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.07.2014, römisch 40 , in welcher ausdrücklich auf den Gegenstand der Verhandlung hingewiesen wurde, ist ein integrierender Bestandteil dieses Bescheides. Zu den "Stellungnahmen der Familie römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Reduzierung des Straßenlärms und die Umgestaltung der Grundstückszufahrt der Grundstücke römisch 40 " führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus wie folgt:
"Zum angesprochenen Thema Lärm ist hinsichtlich der vom Eisenbahnbetrieb verursachten Schallimmissionen auf die Projektunterlagen sowie das Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach die gesetzlichen Vorgaben der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1993,, jedenfalls eingehalten werden.
Hinsichtlich des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms hat der Sachverständige gemäß Paragraph 31 a, EisbG für das Fachgebiet Lärmtechnik im Zuge der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass allein durch die aufgrund der Straßenführung zu erwartende Lärmminderung des Straßenverkehrs um mindestens 6 dB gegenüber dem Bestand die geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand zur Reduzierung des Straßenlärms aus lärmtechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen ist.
Hinsichtlich der Zufahrtssituation zum Grundstück ist auf Paragraph 20, Eisenbahngesetz 1957 zu verweisen, wonach das Eisenbahnunternehmen Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau einer Eisenbahn gestört oder unbenutzbar werden nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen hat. Diesbezüglich wird auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen gemäß Paragraph 31 a, EisbG für Eisenbahnbautechnik im Zuge der Verhandlung zur Stellungnahme von Herrn römisch 40 , betreffend die Grundstücke römisch 40 , verwiesen, wonach die Zufahrtsmöglichkeit der Familie römisch 40 dem Bestand entspricht und somit weiterhin gegeben ist.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass etwaige Änderungen der Zufahrt in einem straßenrechtlichen Verfahren gemäß dem römisch 40 abzuhandeln wären.
Diesbezüglich wird ergänzend auf das Schreiben der ÖBB-Infrastruktur AG vom 03.09.2014 an Herrn und Frau römisch 40 , das auch der Obersten Eisenbahnbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, hingewiesen, aus dem sich ergibt, dass die ÖBB-Infrastruktur AG gemeinsam mit der zuständigen Straßenbehörde die Frage einer ordnungsgemäßen Ein- und Ausfahrt für die Familie römisch 40 einer nochmaligen eingehenden Prüfung unterzogen hat."
Der Beschwerdeführer wurde in den Einreichunterlagen der Projektwerberin für das Projekt " römisch 40 ", Einlagezahl 01/403, "Verzeichnis betroffener Dritter" Seite 12, als Partei wegen "Einschränkung während Bau" geführt.
Der Beschwerdeführer war darüber informiert, dass ein straßenrechtliches Verfahren, das u.a. die baulichen Veränderungen an den an die Grundstücke des Beschwerdeführers grenzenden Straßen betraf, vom Land römisch 40 geführt wurde.
Die Grundstücke des Beschwerdeführers römisch 40 liegen außerhalb des Bauverbotsbereichs gemäß Paragraph 42, Absatz eins, EisbG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes inklusive den Antragsunterlagen der Projektwerberin sowie aus den schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass für den Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dem Projekt " römisch 40 " erfolgenden baulichen Maßnahmen an den an seine Grundstücke grenzenden Straßen (und nicht der neue Eisenbahnstreckenabschnitt an sich) problematisch sind, wurde vom Beschwerdeführer durch die wiederholten Hinweise auf seine neue Zufahrtssituation und die Forderung nach einer Lärmschutzwand und einer Stütze der Böschung zweifelsfrei dargestellt. Unter anderem führte der Beschwerdeführer (in seiner Äußerung vom 19.03.2015) aus, dass sich seine "Betroffenheit" und damit seine Parteistellung "unmittelbar aus den Immissionen, die signifikante Absenkung der Straße, die Unmöglichkeit der Zufahrt auf das Grundstück, die seit vielen Jahren besteht, sowie aller jener Gefahren, die daraus resultieren, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben abgegraben wird" ergebe. Der Beschwerdeführer hat außerdem betont, dass das Eisenbahnprojekt an sich von ihm gutgeheißen wird vergleiche zB. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.07.2014, Sitzung 4, in der er ausführt: "Abschließend möchten wir festhalten, dass wir diesem Bauprojekt positiv gegenüberstehen und dieses sicherlich eine Bereicherung für unsere Region ist [...]").
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer darüber informiert war, dass es neben dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ein straßenrechtliches Verfahren des Landes römisch 40 gab, das u.a. die baulichen Maßnahmen an den an die Grundstücke des Beschwerdeführers grenzenden Straßen ( römisch 40 ) beinhaltete, ergibt sich einerseits aus der Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.07.2014 und andererseits aus dem unter römisch eins.5. erwähnten Brief der Projektwerberin an den der Beschwerdeführer.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbehörde).
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.4.1. Paragraph 18, VwGVG lautet:
"Parteien
§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."
§ 8 AVG lautet:
"Beteiligte; Parteien
Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
Paragraph 31, EisbG lautet:
"Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
Paragraph 31, Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich."
Paragraph 31 e, EisbG lautet:
"Parteien
Paragraph 31 e, Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen."
Paragraph 42, EisbG lautet:
"Bauverbotsbereich
Paragraph 42, (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist."
Paragraph 43, EisbG lautet:
"Gefährdungsbereich
Paragraph 43, (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 3, entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen."
Paragraph 43 a, EisbG lautet:
"Feuerbereich
Paragraph 43 a, (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Wo es besondere örtliche Verhältnisse erfordern, hat die Behörde einen entsprechend geringeren oder größeren Feuerbereich festzusetzen. Über die Bauweise der zündungssicheren Herstellung entscheidet die Behörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren oder auf Antrag nach dem jeweiligen Stande der Technik.
(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die zündungssichere Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.
(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen."
Paragraph 31, EisbG bestimmt den Inhalt des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Die Bestimmung erfasst Eisenbahnanlagen (iSd Paragraph 10, EisbG) und darüber hinaus die nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen.
Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ergibt sich die Parteistellung aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 31 e, EisbG. Der Kreis der Personen, die iSd Paragraph 8, AVG Parteistellung beanspruchen können, wird durch Paragraph 31 e, EisbG eingegrenzt; dass die eisenbahnrechtliche Parteistellung anders geregelt wird als zB. die Parteistellung im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren oder im Luftfahrtrecht, ist unbedenklich (VfGH 24.06.1999, G 427/97; VwGH 20.03.2002, 2000/03/0004).
Parteistellung haben neben dem Bauwerber in erster Linie die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften (VfGH 05.10.1994, römisch fünf 66/94; VwGH 09.10.1996, 92/03/0221). Zu den betroffenen Liegenschaften zählen in erster Linie die, auf denen die Eisenbahn gebaut werden soll. Betroffen sind ferner Liegenschaften, die im Bauverbotsbereich (Paragraph 42, EisbG), im Feuerbereich (Paragraph 43 a, EisbG) und im Gefährdungsbereich (Paragraph 43, EisbG) liegen; letztere nur bei Veränderungen oder Beschränkungen (Liebmann, EisbG3 [2014], Anmerkung zu Paragraph 31 e, EisbG, Rz 3).
3.4.2. Der Parteibegriff von Paragraph 18, VwGVG variiert je nach Rechtsmaterie. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 und 4 zu Paragraph 18, VwGVG). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteistellung hatte; nur in diesem Fall wäre er berechtigt, Beschwerde an dan Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
3.4.3. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass die Eisenbahn auf seiner Liegenschaft gebaut werden solle, noch dass seine Liegenschaft im Bauverbotsbereich liegen würde und ergibt sich dies auch nicht aus dem im Verwaltungsakt vorhandenen Projektplänen.
Betreffend den Gefährdungsbereich hält der Beschwerdeführer, ohne dies näher zu begründen, lediglich fest, dass die belangte Behörde diesem mit ihrer Auslegung im Zusammenhang mit den seine Grundstücke treffenden Immissionen und Gefahren, die durch das Bauvorhaben entstehen würden, einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle.
Hierzu ist zu sagen, dass die Regelung des Paragraph 43, EisbG die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gewährleisten soll; Paragraph 43, Absatz eins, EisbG begründet ein absolutes Verbot für die Errichtung von Anlagen und alle Handlungen, die den Eisenbahnbetrieb tatsächlich gefährden. Die Beurteilung der Ausdehnung des Gefährdungsbereiches obliegt der Eisenbahnbehörde (Liebmann, EisbG3 [2014], Anmerkung zu Paragraph 43, EisbG, Rz 1). Die (weiter nicht begründete) Einwendung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang führt daher ins Leere; es geht bei seinem Vorbringen in keiner Weise um die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes.
Dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Eisenbahnverfahren dadurch eingeräumt werden müsse, dass seine Liegenschaften im Feuerbereich zu liegen kommen, wird weder vorgebracht, noch ist es dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Das gleiche gilt für etwaige Wasserberechtigungen oder Bergwerksberechtigungen.
3.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Personen, die von Immissionen betroffen sein könnten, keine Parteistellung. Sie sind mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Damit sind insbesondere Einwendungen gemeint, wonach ein Bauvorhaben Lebensqualität, Aussicht oder Liegenschaftswert vermindern soll (VwGH 21.02.1990, 90/03/0026; 16.10.1991, 91/03/0056; 08.11.1995, 95/03/0017). Derartige Ansprüche können nur zivilrechtlich geltend gemacht werden. Daher sind auch keine Rechte verletzt, wenn solche Einwendungen zurück- oder abgewiesen werden und nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (VwGH 20.09.1995, 95/03/0069).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Äußerung vom 19.03.2015 aus, dass sich seine "Betroffenheit" und damit seine Parteistellung "unmittelbar aus den Immissionen, die signifikante Absenkung der Straße, die Unmöglichkeit der Zufahrt auf das Grundstück, die seit vielen Jahren besteht, sowie aller jener Gefahren, die daraus resultieren, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben abgegraben wird" ergebe. Er bezieht sich damit zweifelsfrei auf von der Straße (und nicht der Eisenbahn) ausgehende Immissionen. Selbst letztere würden jedoch nach oben zitierter ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Sinne begründen vergleiche auch VwGH 13.03.1991, Zl. 90/03/0038; 29.09.1993, 92/03/0084; vergleiche auch Liebmann, EisbG3 [2014], Anmerkung zu Paragraph 31 e, EisbG, Rz 4).
3.4.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Parteistellung schon allein daraus ergebe, dass er von der Behörde "bislang als Partei behandelt" worden sei, führt ebenfalls nicht zum vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.09.1993, ZI. 92/03/0084 ausgeführt wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Meinung der Beschwerdeführer, es komme ihnen schon deshalb (im eisenbahnbehördlichen Genehmigungsverfahren) Parteistellung zu, weil ihre Einwendungen entgegengenommen, behandelt und darüber entschieden worden sei, schließlich sei ihnen auch der Bescheid zugestellt worden, nicht zu teilen, da durch derartige Verfahrensschritte allein keine Parteistellung begründet wird."
Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass für den Beschwerdeführer auch dadurch, dass von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und danach (schriftlich) Einwendungen erhoben wurden und dass ihm bzw. einem bevollmächtigten Vertreter von der belangten Behörde nach Bescheiderlass Akteneinsicht gewährt wurde, keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren entstanden ist.
3.4.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe für ihn im straßenrechtlichen Verfahren keine Möglichkeit bestanden, "seine subjektiven Interessen zu wahren". Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um ein Thema des straßenrechtlichen Verfahrens. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, im straßenrechtlichen Verfahren (aus welchen Gründen auch immer, sei es auch mangels Parteistellung) keine Gelegenheit zur Wahrung seiner subjektiven Interessen gehabt zu haben, lässt sich, auch wenn dies zutreffen sollte, jedenfalls keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ableiten.
Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde in Zusammenhang mit dem straßenrechtlichen Verfahren - zB. dass die belangte Behörde zwar darauf verwiesen habe, dabei aber den straßenrechtlichen Bescheid nicht bezeichnet habe oder dass der straßenrechtliche Bescheid zum Zeitpunkt des Erlasses des bekämpften Bescheides noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei - hat keinen Einfluss auf die Parteistellung des Beschwerdeführers im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.
3.4.7. Aus den in 3.4.1. zitierten Bestimmungen und den Ausführungen in 3.4.3. bis 3.4.6. ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde zukommt. Da der Parteibegriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht fortwirkt vergleiche oben 3.4.2.) kommt dem Beschwerdeführer daher auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteistellung (und damit keine Beschwerdelegitimation) zu. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.4.8. Die (weiters nicht begründete) vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit von Paragraph 31 e, EisbG sowie die europarechtlichen Bedenken hinsichtlich Artikel 47, GRC sind vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur nicht nachvollziehbar, weshalb von der gewünschten Vorlage an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof abgesehen wird.
3.4.9. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ab vergleiche 3.4.2., 3.4.4. und 3.4.5.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2015:W157.2100056.1.00