Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

07.07.2015

Geschäftszahl

I407 2106220-1

Spruch

I407 2106220-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , u. a.), geb. römisch 40 , StA Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 14-1002908003/14455334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen römisch 40 , dem Geburtsdatum

römisch 40 sowie der Angabe, aus Algerien zu stammen, am 13.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er in Algerien keine Familie und niemanden habe, der sich um ihn kümmere. Da er dort keine Unterstützung hätte, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Andere Gründe habe er keine.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 26.03.2014 bestätige der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Einer in der Einvernahme ausgefolgten Ladung zu einer Altersfeststellung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

4. Am 07.01.2015 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. In der Einvernahme wurde mit dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Sprachanalyse vereinbart und bestätigte der Beschwerdeführer das Ergebnis des vom Landesgericht römisch 40 in Auftrag gegebenen Altersgutachtens. In weiterer Folge erläuterte der Beschwerdeführer seine Herkunft, seine Aus- und Schulbildung sowie seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat. Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund sowie zu seiner Situation in Österreich schlossen die Einvernahme ab. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete noch während der Einvernahme auf die Abgabe einer Stellungnahme.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebietes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG aufgrund seiner Straffälligkeit im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, AsylG.

6. Eine am 14.01.2015 durchgeführte Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Folgeantrages nach der AsylG-Nov wurde mit Aktenvermerk der belangten Behörde und unter Hinweis des nach wie vor laufenden Verfahrens nicht mehr als Folgeverfahren qualifiziert, hinsichtlich der Daten bereinigt und im angefochtenen Bescheid mitbehandelt. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Hause zurückkehren wolle, da er dort von einer islamistischen Gruppe verfolgt werde, die auch seine Eltern getötet habe. Nachdem der Beschwerdeführer hingewiesen wurde, dass ausschließlich neue Gründe zulässig wären, gab er an, dass eine islamistische Gruppe möchte, dass er für sie arbeite. Er habe dies jedoch verweigert und wolle ihn die islamistische Gruppierung deshalb umbringen.

7. Am 26.01.2015 fand vor der belangten Behörde erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, welche jedoch abgebrochen wurde, nachdem der Beschwerdeführer vermeinte, dass er nicht mehr an der Einvernahme teilnehmen möchte, er jetzt gehe und es ihm egal sei was sie [gemeint war die Einvernahmeleiterin] mache. Er wolle keine Fragen mehr beantworten.

8. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2015 verloren (Spruchpunkt römisch IV.). Der Beschwerde wurde überdies gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Darüber hinaus wurde über ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund betreffend auffällig widersprochen habe und auch der zentrale Kern seiner Erlebnisse keinen gleich bleibenden Aussagen aufweise. Seine gesamten Angaben im Verfahren wären widersprüchlich, vage, pauschal, nicht plausibel, karg und farblos. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes durch die Begehung mehrerer Straftaten nach dem StGB und dem SMG in Erscheinung getreten und falle eine dahingehend vorgenommene Güterabwägung negativ aus.

9. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt auf unzureichend ermittelten und sohin entscheidungsuntauglichen Grundlagen beruhe. Zudem nehme die belangte Behörde unrichtigerweise an, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei und beziehe sich dabei auf eine Sprachanalyse eines schwedischen Sprachinstituts, dessen Kompetenz und Seriosität mangels Offenlegung nachvollziehbar sei und infolge der Missstände im Sprachinstitut bestritten werde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde eine Begründung unterlasse, weshalb seine gesetzten Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Intensität darstellen würden und deshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes im höchstmöglichen Ausmaß nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG als geboten erscheinen würde. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die gänzliche Behebung des gegenständlichen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und im Falle der Abweisung die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zudem möge festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und ihm daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10. Am 23.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurden die Herkunft, das Privat- und Familienleben sowie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erörtert.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist marokkanischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, volljährig und ledig.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2014 in Österreich auf. Ein schützenswertes Familienleben kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.

Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt 13 Vermerke auf, die neben Suchtmittel- (§27 SMG) und Gewalt- (Paragraph 83, StGB) auch Vermögensdelikte (§§127, 131, 142 StGB) und andere umfasst. Der Strafregisterauszug weist über den Beschwerdeführer nachstehende Eintragungen auf:

01)LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014

§ 135 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall StGB

Paragraph 229, (1) StGB

Paragraphen 127,, 128 (1) Ziffer 4,, 130 1. Fall, 131 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 13.05.2014

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Marokko ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

1.3. Zur Situation in Marokko

Diese stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Politische Lage

Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat, unterteilt in 16 Regionen, die ihrerseits in 61 Provinzen ("Wilayas") unterteilt sind. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet (AA 6.2014a). Ais Folge von Demonstrationen im Frühjahr 2011 führte der König neben weiteren Reformen eine neue Verfassung ein (CRS 18.10.2013). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land: Erstmals wurde auf staatsrechtlicher Ebene ein Grundrechtskatalog eingeführt und der Primat eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen vor dem innerstaatlichen Recht stipuliert. Diese Verfassung wurde durch Referendum (97 Prozent Zustimmung) angenommen, sodass Staats- und Regierungsform demokratisch legitimiert sind. Die Verfassung sieht selbst ein Verfahren zu ihrer Änderung vor; allerdings sind der Disposition des Verfassungsgesetzgebers neben dem islamischen Charakter des Staates und der monarchischen Staatsform insbesondere das demokratische Prinzip und der Grundrechts-Acquis entzogen (ÖB 9.2014). Auch nach der neuen Verfassung verbleiben aber substantielle Machtbefugnisse in den Händen des Königs (CRS 18.10.2013). Sie belässt, beim König maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratischen Institutionen und Selbstverwaltung, die allerdings erst im Detail zu konzipieren und umzusetzen ist. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2014).

Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed) (AA 6.2014a; vergleiche CRS 18.10.2013). Der König hat den Vorsitz im Ministerrat. Er ist befugt, Minister zu entlassen, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen (USDOS 27.2.2014). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Folgende Ressorts werden als sogenannte "Souveränitätsministerien" (Ministères de Souveraineté) nach wie vor personell direkt vom König besetzt bzw. stehen unmittelbar unter seiner Kontrolle: Inneres; Äußeres;

Verteidigung; Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (GIZ 9.2014). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Die Wahlen brachten eine Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (PJD), der konservativen Istiqlal, der zentralistischen Populär Movement (MP) und der linken Progress and Socialism Party (PPS). Mitte 2013 verließ die Istiqlal Partei die Regierungskoalition nach Meinungsverschiedenheiten mit der PJD. Dies führte zu einem Mehrheitsverlust der Regierung und die National Rally of Independence (RNI) trat schließlich der Regierung bei (AA 6.2014a; vergleiche CRS 18.10.2013). Der neuen Regierung steht nun wieder eine aus drei größeren Parteien bestehende Opposition gegenüber: Die sozialdemokratische Socialist Union of Populär Forces (USFP) und die Party of Authenticity and Modernity (PAM) und nunmehr statt der RNI die Istiqlal Partei (CRS 18.10.2013).

Quellen:

13.11.2014

24.11.2014

Sicherheitslage

Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und Operationen fähig; die laufende Aushebung von Terrorzeilen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganä" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Saiafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali- Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak (ÖB 9.2014).

Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen. Die Behörden scheinen besorgt, dass marokkanische Extremisten mit Erfahrung im Irak, Afghanistan, Syrien, oder Libyen oder nach ihren Aufenthalten in Westeuropa radikalisiert zurückkehren und Terroranschläge in Marokko durchführen (CRS 18.10.2013; vergleiche ÖB 9.2014) bzw. Terrornetzwerke bilden (ÖB 9.2014). Bei einer gemeinsamen Operation der spanischen und marokkanischen Polizei sind am 26.9.2014 in der spanischen Enklave Melilla und der marokkanischen Nachbarstadt Nador neun verdächtige Dschihadisten mit Verbindungen zu der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) festgenommen worden. Nach spanischen Informationen handelt es sich dabei um einen spanischen Anführer und acht Marokkaner. Einige von ihnen seien als "Kämpfer'1 aus Syrien zurückgekehrt und hätten einschlägige Erfahrungen im Waffen- und Sprengstoffgebrauch. Hauptaufgabe der Zelle sei es gewesen, neue Rekruten für die Konflikte in Syrien, dem Irak und Libyen anzuwerben. Die marokkanischen Behörden schätzten unlängst selbst die Zahl der Dschihadisten in ihrem Land mit IS-Verbindungen auf bis zu zweitausend. Die spanischen und marokkanischen Sicherheitskräfte haben in den letzten Monaten ihre Zusammenarbeit verstärkt und dabei schon mehrere Zellen, die vor allem von Melilla aus operierten, zerschlagen (FAZ 26.9.2014). Inzwischen haben sich einige in Syrien und im Irak kämpfende marokkanische Dschihadistenführer zum IS bekannt. Dies nährt Befürchtungen, dass es in Marokko selbst zu einer Spaltung der radikalen Islamisten kommen könnte. Aus der Salafiyya dschihadiyya könnten sich Elemente lösen und sich zum IS bekennen und dessen gewalttätiges Vorgehen in Marokko selbst kopieren. Die bekanntesten radikalen Geistlichen in Marokko lehnen derzeit allerdings bisher die Idee des vom IS propagierten Kalifats ab (Magharebia 14.11.2014).

Quellen:

GB/articles/awi/reportage/2014/11/14/reportaqe-01, Zugriff

20.11.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 27.2.2014). in der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 27.2.2014; vergleiche ÖB 9.2014) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Einflussnahme auf Richter und anderes Justizpersonal bzw. Korruption sind gemäß NGOs, Anwälten und Regierungsbeamten weit verbreitet (USDOS 27.2.2104).

Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2014).

Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 27.2.2014). Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalste^ für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss

ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist zwar effektiv, jedoch besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 27.2.2014). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Artikel 22, der neuen Verfassung wird Folter unter Strafe gestellt. Zuvor war sie nur durch einfaches Gesetz verboten. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte, vor allem während Untersuchungshaft (Al 13.5.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Trotz wiederholter Ankündigungen hat Marokko das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention noch nicht ratifiziert. Justizminister Ramid hat jüngst die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 9.2014)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von v einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen; als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Allerdings sind caveats angebracht:

• Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes

• In der Verfassung sind über 20 Verfassungsdurchführungsgesetze und weitere einfache Durchführungsgesetze vorgesehen, die erst zu geringem Teil existieren und bis Ende der laufenden Legislaturperiode (2016) erlassen werden müssen.

• Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien-, Medien- und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen) (ÖB 9.2014).

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Zeitweise gelingt es Behörden nicht, Kontrolle über die Sicherheitskräfte zu bewahren. Weitere Probleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt sowie die Anwendung von Folter seitens der Sicherheitskräfte, überlange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 27.2.2014).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nichtfestzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität Marokkos" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (A 23.6.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, die Regierung verwendet das Rechtssystem jedoch weiterhin zur Einschränkung dieser Freiheiten. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 27.2.2014). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Werden dabei allerdings bestimmte Tabuthemen (s.o.) kritisch betrachtet, kann es zu Verfolgung oder Belästigung von Journalisten kommen. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 21.1.2014).

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung:

die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2014).

Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/locallink/267801/395156/de.html, Zugriff 18.11.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Regierung römisch fünf unterwirft dieses Recht jedoch gesetzlichen Einschränkungen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 27.2.2014). Seit Februar 2011 kommt es auch in Marokko zu regelmäßigen Protesten und Versammlungen über politische Reformen, die meistens ohne Probleme und Eingreifen der Polizei verlaufen. Im Jahr 2013 kam es jedoch in einigen Fällen zu Übergriffen, bei denen Demonstranten von Angehörigen der Sicherheitskräfte geschlagen wurden (HRW 21.1.2014).

Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem A Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplômés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/locallink/267801/395156/de.html, Zugriff 18.11.2014

Haftbedingungen

Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards. Sie sind durch Überbelegung und schlechte hygienische Zustände und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Zustände in den marokkanischen

Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt rund 70.000, davon knapp die Hälfte Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die neue Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2014).

Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen; unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts- NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen nur mit einer Sondergenehmigung gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt (zum Beispiel gegen den Hauptattentäter des Anschlags von Marrakesch im April 2011), aber seit 1993 nicht mehr volistreckt (AA 6.2014a; vergleiche HRW 21.1.2014). Es gibt eine Koalition von Menschenrechtsorganisationen in Marokko, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (AA 6.2014a).

Quellen:

13.11.2014

http://www.ecoi.net/locallink/267801/395156/de.html, Zugriff 18.11.2014

Religionsfreiheit

Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (A 23.6.2013; vergleiche USDOS 28.7.2014).

Bei der in Artikel 3, der Verfassung garantierten Religionsfreiheit (A 23.6.2013; vergleiche USDOS 28.7.2014) handelt es sich in erster Linie um die Ausübung der Staatsreligion. Die Ausübung anderer Religionen ist ebenfalls geschützt. Nicht geschützt, sondern mit Strafe bewehrt sind - in der Praxis zumindest für Marokkaner - der Wechsel / die Aufgabe des islamischen Glaubens und der Atheismus. Religionsregeln, wie z.B. das Verbot, Alkohol zu konsumieren und die Fastenregeln des Ramadans, werden in der Praxis nur für Marokkaner angewandt. Zumindest die allgemein anerkannten Religionsgemeinschaften (sunnitischer Islam der malikitischen Rechtsschule, Judentum und Christentum) genießen staatlichen Schutz (A 23.6.2013). Jedoch ist Proselytismus nur zum Islam hin erlaubt und steht ansonsten unter Strafe (A 23.6.2013; vergleiche USDOS 28.7.2014). Für weitere Religionsgemeinschaften wie z.B. dem Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Andererseits ist der Botschaft keine Bestrafung eines Angehörigen der nicht geschützten Religionsgemeinschaften wegen der Ausübung ihrer Religion bekannt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (A 23.6.2013).

Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, vor allem gegenüber Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde. Juden leben unbehelligt im Land (USDOS 28.7.2014). Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung anerkennt berberische Wurzeln, Traditionen und Sprache als gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos aber immer noch nicht erfolgt (A 23.6.2013). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB 9.2014).

Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2014)oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (A 23.6.2013). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall Vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig (A 23.6.2013). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (A 23.6.2013; vergleiche ÖB 9.2014).

König Mohammed römisch VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus (AA 6.2014b).

Arbeitslosigkeit, vor allem unter jungen Leuten, Armut und Analphabetismus (besonders in ländlichen Gegenden) bleiben hoch (CRS 18.10.2013; vergleiche ÖB 9.2014). Gemäß der Weltbank leben 8 Millionen Marokkaner oder einer von vier in "absoluter Armut oder sind von dieser ( bedroht". Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/ arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings, nicht. Der Mindestlohn (SM1G) liegt bei 2.500 Dirham (ca. 225 €). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche

Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 MAD, wobei allerdings die Hälfte der - zur SV angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara weniger (ÖB 9.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung ist jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können (IOM 6.2014). Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 Prozent der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung (A 23.6.2013).

Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden (IOM 6.2014). Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben (A 23.6.2013).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.500 Dirham/225€) (ÖB 9.2014).

Die medizinische Versorgung in Rabat soll, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser durchgeführt wird, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" erreichen, wie sich aus dem Bericht des Regionalarztes des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2012 ergibt. Trotz dieses hohen Standards fehlen bei der stationären Patientenversorgung häufig Technische Assistenten und Krankenpfleger. Selbst sehr gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren noch nicht, dass im Krankheitsfalle die Versorgung und das Management des Patienten automatisch gut funktionieren. Gerade bei Notfällen erwies sich das Gesundheitssystem oft als unzuverlässig. In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf- Erkrankungen etc.) möglich. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt*. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert (A 23.6.2013)

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung ÄMO der unselbständig Beschäftigten gestioniert. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2014).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1200 EW); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED - System fällt noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach hiesigen Erkenntnissen von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (A 23.6.2013).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von der IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit der IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mitte! dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung (ÖB 9.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

In Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes und dem Vorliegen von mehreren Alias-Namen und -Geburtsdaten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer der arabischen Volkgruppe angehört und er ledig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Zum Alter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das exakte Geburtsdatum nicht festgestellt werden konnte. Anhand einer im Auftrag des Landesgerichtes durchgeführten Altersfeststellung wurde das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahmen am 18.06.2014 als sehr wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Jahren angegebenen und ist somit von der Volljährigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis dieser Altersfeststellung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremden- und Asylwesen bestätigt. Dass es sich beim Staatsbürger um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, resultiert aus dem Ergebnis eines Sprachanalyseberichts. Hinsichtlich des schwedischen Sprachanalyseskandals ist festzuhalten: es ist notorisch, dass es in Schweden mehrere Sprachanalyseinstitute gibt. Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Zeitungsartikel bezieht sich namentlich nicht auf das im gegenständlichen Fall beauftragte Sprachinstitut und kann dahingehend keine Verbindung hergestellt werden. Zusätzlich hat der Dolmetscher in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 07.01.2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Durchführung der Sprachanalyse zu verstellen versuchte, indem er sich sehr wortkarg gab, Fragen immer wieder wiederholte und sich sehr lange überlegte, was er sagte. Zudem bestätigte der Dolmetscher in der Einvernahme vom 07.01.2015, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus Marokko und nicht aus Algerien stammt. Unabhängig davon informierte die Dolmetscherin der Einvernahme vom 26.01.2015 die belangte Behörde, dass sie den Beschwerdeführer bereits aus anderen Verfahren kenne und er eindeutig aus Marokko stamme. In der zeugenschaftlichen Einvernahme der Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung bestätigte diese Dolmetscherin, dass sie selbst aus Marokko stamme. Es ist daher von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Marokko auszugehen. Die Feststellungen zu Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben, der Sprachanalyse, dem Akteninhalt und der zeugenschaftlichen Einvernahme der vom Bundesamt für Fremden- und Asylwesen im erstbehördlichen Verfahren herangezogenen Dolmetscherin.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Marokko selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt und die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben gründen auf seinen Aussagen und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum mangelnden schützenswerten Familienleben in Österreich erfolgte unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er Kontakt zu einer österreichischen Staatsangehörigen hatte, die ihn auch in der Strafhaft besuchten.

Der vorliegende kriminalpolizeiliche Aktenindex zeigt die kriminellen Tendenzen des Beschwerdeführers und leitet sich strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt und wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beschwerdeverhandlung den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein vages, äußert unkonkretes und im Ergebnis wenig glaubhaftes Vorbringen handelt. Gerade seine zugegebenermaßen falsche Altersangabe vor den österreichischen Asylbehörden in Zusammenschau mit der Angabe, er sei als kindlicher Jugendlicher in seinem Herkunftsstaat geflohen, lässt sein gesamtes diesbezügliches Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen.

Hinsichtlich seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung, wonach er keiner Religionsgemeinschaft angehöre und er aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat umgebracht werden würde, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, zumal er in all seinen bisherigen Einvernahmen - und auch zuletzt am 07.01.2015 - seine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur islamischen Religionsgemeinschaft bestätigte. Zu dem kommt, dass der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens behauptete, Atheist zu sein und er aufgrund dessen verfolgt werde bzw. ihn deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung treffen würde vergleiche BVwG römisch eins I407 1432586-1 vom 05.05.2015).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem gegenständlichen Erkenntnis und aufgrund der Aktualität der Länderberichte sowie der Tatsache, dass es keine wesentlichen Änderungen zur allgemeinen Situation in Marokko eingetreten sind, wurde von einer neuerlichen Übermittlung der Länderfeststellungen zu Marokko abgesehen. Auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hat der Beschwerdeführer, wie unter Punkt römisch eins. Verfahrensgang ausgeführt, ausdrücklich verzichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwer-deverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes:

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte Paragraph 6, AsylG lautet wie folgt:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.

und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.

einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4.

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Auch wenn das Asylgesetz 2005 vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", sind die Bestimmungen des Artikel 33, GFK zu berücksichtigen und ist überdies trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei auch die Folgen des Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr schon) in der Regel Gegenstand des Verfahrens zu seien haben vergleiche Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 Rz 114).

Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

(2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2,, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), Sitzung 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang wird zudem auf Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Schöffengerichtes vom römisch 40 schuldig gesprochen,

? das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB;

? das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Z4, 130 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB;

? das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 3, SMG;

? die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB;

? die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e Absatz 3, StGB und

? die Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB

begangen und wird hierfür in Anwendung der Paragraphen 28 und 36 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von EUR 500,- an Teilschmerzensgeld EUR 408,50 sowie einen Sachschadenersatz von EUR 450,--an die beiden Privatbeteiligten und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Wie bereits aus dem Wortlaut der Verurteilung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer das schwere Verbrechen des schweren Raubes und des schweren gewerbsmäßigen teils räuberischen, teils versuchten Diebstahl begangen. Und auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter "Drogenhandel typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, AsylG zuzurechnen sind, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Zudem ist der Entscheidung eine Zukunftsprognose zu Grunde zu legen, bei der die erforderliche Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH vom 15.12.2006, 2006/19/0299, VwGH vom 05.10.2007, 2007/20/0416, Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht E6 zu Paragraph 6, AsylG).

Mildernd wirkten sich bei der Strafzumessung seine bisherige Unbescholtenheit in Österreich, sein Alter, seine teilweise geständige Verantwortung, dass die Taten teils beim Versuch blieben und die teilweise Sicherstellung (Suchtgift, Beute) aus. Auch die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit bei der Tatbegehung war mildernd, wenngleich sich dieser Milderungsgrund nicht besonders auswirkte, zumal dem Beschwerdeführer der negative Einfluss berauschender Mittel spätestens nach den ersten Taten bekannt gewesen sein musste. Erschwerend wertete das Schöffengericht hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechens- und vier Vergehenstatbeständen, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation (gewerbsmäßiger, schwerer und teils räuberischer Diebstahl) sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und teils in Tätermehrheit aus. Aufgrund der zum Teil brutalen Vorgangsweise des Beschwerdeführers, war eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich. Dahingehend hielt das Schöffengericht fest: "Es muss sowohl dem Angeklagten als auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass eine solch brutale Vorgangsweise entsprechend streng geahndet wird."

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Zum Zeitablauf der Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 15. März 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Tatsache, dass das erste bekannte Delikt bereits am 03.04.2014 bereits nach 19 Tagen Aufenthalt in Österreich begangen wurde und die rechtskräftige Verurteilung vom 29.07.2014 resultiert - also bereits rund viereinhalb Monate nach der Einreise. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente verkennt das das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer durchgehend, vom 15.05.2014 bis 25.03.2015 in der Justizanstalt römisch 40 und die Zeit vom 25.03.2015 bis dato (somit insgesamt mehr als ein Jahr) in der Justizanstalt römisch 40 verbrachte bzw. verbringt.

Zum Zeitablauf ist weiters zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde, sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind vergleiche VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH v.10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH v. 8.11.2006, 2006/18/0340). Gerade daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da er derzeit in Strafhaft ist und damit seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers auch von keiner Zeit ausgegangen werden kann, um auf eine Minderung oder auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass dieser sich in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. dem Vorliegen von Alias-Daten, dem bewussten nicht Mitwirken am Ermittlungsverfahren sowie der Verschleierung seiner Identität und Herkunft im Zuge der Asylantragstellung einen - zeitweise - legalen Aufenthalt in Österreich erschleichen wollte. Hinsichtlich der Suchtgiftkriminalität ist zu vermerken, dass diese besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Es liegt daher auf der Hand, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit, Ordnung und vor allem der Volksgesundheit in sehr hohem Maß beeinträchtigt wäre. vergleiche BVwG vom 30.04.2014, Erkenntnis 1312624-2).

Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und ist auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art zu rechnen. Es liegen keine persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich vor, zumal aus dem Verwaltungsakt keine wesentlichen persönlichen, sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers resultieren und er solche trotz der Möglichkeit einer Stellungnahme auch nicht geltend machte. An dieser Feststellung ändert auch der sporadische Kontakt zu einer Freundin nichts.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Asylaberkennung ist auch die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche sich in der Wiederholungsgefahr betreffend die Verübung eines besonders schweren Verbrechens niederschlägt (VwGH 2003/01/0517 vom 27.09.2005).

Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtsstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert.

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.

Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist.

Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG).

Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Artikel 2, EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.

Im Lichte der vorgenannten Judikatur bedeutet dies im gegenständlichen Fall wie folgt:

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Der Beschwerdeführer erklärte, in seinem Herkunftsstaat keine Familie mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch ohne familiäre Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

5. und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen, wonach die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden, erstattet. Der Beschwerdeführer ist seit 15.03.2014 in Österreich aufhältig, wobei er sich seit 15.05.2014 in Haft befindet. Er reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Zudem führte die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu römisch 40 bestätigt wurde, mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2015 zum Verlust seines Aufenthaltsrechts im österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeverhandlung, wonach er er in Österreich eine Freundin namens "Bianca" habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt drei Mal Besuch von einer "Bianca" erhalten hat, welche jedoch jedesmal in Begleitung derselben minderjährigen männlichen Person erschienen ist. Ungeachtet dessen nannte der Beschwerdeführer seine Freundin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.01.2015 irrtümlicherweise "Vanessa". Er habe laut eigenen Angaben aufgrund der Distanz keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich im April 2014, rund ein Monat vor seiner Inhaftierung, kennen gelernt haben und die vorgenannten näheren Umständen seiner Beziehung zeigen, dass von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung nicht ausgegangen und sohin auch nicht per se von einem Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann. Angaben zu einer besonderen sozialen Integration, insbesondere zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers, in Österreich liegen nicht vor. Ungeachtet dessen begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht legitimiert war. Der Beschwerdeführer ist - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Eine Deutschprüfung wurde bislang noch abgelegt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass er nicht einmal über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Ebenso geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig wäre bzw. er keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht hat. Er wurde aller Wahrscheinlichkeit nach dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheitsethnie an, bekannte sich bislang zum Islam und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Marokko Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde oben bereits näher erläutert. Im gegenständlichen Fall liegt eine angemessene Verfahrensdauer vor und ist nicht von einem allgemeinen Organisationsverschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Prüfung des Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu folgen.

Die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden, ist unter Hinweis auf die vorgenannten Umstände festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund 16 Monaten in Österreich aufhält und hier weder über ein Familienleben noch ein besonders schützenswertes Privatleben verfügt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat, über außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit oder irgendwelche, geschweige denn besonders intensive Kontakte zu Freunden in Österreich hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht vorliegt, wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes:

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 wegen Delikten nach dem StGB und dem SMG rechtskräftig verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den Verlust der Aufenthaltsberechtigung mitgeteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur aufschiebenden Wirkung:

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Paragraph 18, BFA-VG) zur aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3.

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde trotz mehrfacher Belehrung über seine tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte. In der Beschwerde wurde diesbezüglich beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Hierzu ist vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls festzuhalten, dass die die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG aberkannt hat und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG deshalb nicht in Betracht kam, weil im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend manifest wurden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die oben dargetanen Erwägungen zum Antrag auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen sowie den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung verwiesen.

Es war daher auch der Beschwerde dahingehend der Erfolg versagt und war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.6. Zum Einreiseverbot und zur Dauer des Einreiseverbots:

Die entsprechende Bestimmung Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die belangte Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Ausschöpfung der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei- und Asylrecht mit umfassendem Kommentar und höchstgerichtlicher Judikatur [2014] Paragraph 53, E 4 und E 7).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).

Soweit die belangte Behörde die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer bereits innerhalb von rund drei Monaten nach seiner Einreise wiederholt straffällig wurde, er sich sohin ausschließlich seiner kriminellen Energie hingebe und aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und somit ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt und zu verhängen gewesen sei, war diesem Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht beizutreten, da die belangte Behörde, da die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG, unter Zugrundelegung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers eine begründete Gesamtprognose dahingehend erstellt, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots gerade im gegenständlichen Fall geboten war. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ausführlich, wobei sie sich nicht nur auf die Beurteilung von Rechtsfragen stützte, sondern zugleich auch das Vorhandensein und die Intensität einer privaten und familiären Bindung in Österreich mitberücksichtigte. Unter der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte und der dahingehend vorgenommenen Interessensabwägung war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2106220.1.00