Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

06.07.2015

Geschäftszahl

W175 2108972-1

Spruch

W175 2108972-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , vietnamesische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zahl:

1071470103-150576843, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Paragraphen 55,, 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) hat am römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12 a, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), gestellt.

Am 31.05.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen statt. Nachdem die Einreise der BF nicht gestattet worden war, wurde die BF am 02.06.2015 im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß Paragraphen 31, ff. AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen, niederschriftlich einvernommen.

römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 31.05.2014 gab die BF in der Sprache Vietnamesisch befragt an, dass sie römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , Vietnam, geboren sei. Sie habe keine Eltern mehr, sei im Waisenhaus aufgewachsen und sei dort von 2005 bis 2008 unterrichtet worden.

Sie hätte nie vorgehabt, Vietnam zu verlassen, allerdings hätten sie ihre vietnamesischen Pflegeeltern, die nunmehr ungarische Staatsbürger seien, nach Ungarn eingeladen, um dann eine Rundreise durch Europa zu machen. Wo die Eltern genau in Ungarn leben würden, wisse sie nicht, auch habe sie keine Telefonnummer von ihnen. Vor drei Monaten hätten die Pflegeeltern die BF von Vietnam nach Ungarn gebracht. Nunmehr seien sie mit ihr von Ungarn nach Wien geflogen. Hier hätte sie sich am Flughafen verschiedene Bilder angeschaut, und plötzlich wären die Pflegeeltern verschwunden gewesen. Der Pflegevater heiße römisch 40 , die Pflegemutter römisch 40 .

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab die BF wiederholt an, sie hätte Vietnam nicht verlassen wollen, allerdings hätten ihr ihre Pflegeeltern die Reise nach Ungarn zum Geburtstag geschenkt. Als sie mit ihnen hierher nach Wien geflogen wäre, wären sie verschwunden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, im Waisenhaus wieder gemobbt und schlecht behandelt zu werden. Ferner wäre sie von einer bestimmten Person sexuell belästigt worden.

Der BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

römisch eins.3. In der Einvernahme am 02.06.2014 gab die BF in der Sprache Vietnamesisch befragt Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Wann haben Sie die Pflegeeltern zuletzt gesehen?

VP [Verfahrenspartei]: Am Flughafen. Zuletzt habe ich sie in einem Raum gesehen, wo ich die Werbeschilder angeschaut habe. Das war hier in Österreich.

LA: Wie heißen Ihre Pflegeeltern?

VP: römisch 40 .

LA: Haben Sie Ihre Pflegeeltern von hier aus schon zu kontaktieren versucht, ev. per Telefon?

VP: Ich habe ein Telefon hier, aber das ist nur für Spiele. Das ist ein altes Handy von meinem Pflegevater. Befragt nach einer Telefonnummer meiner Pflegeeltern gebe ich an, ich habe keine, sonst hätte ich angerufen.

LA: Bevor wir inhaltlich weitersprechen habe ich noch einige Fragen an Sie. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?

VP: Ja. Es geht, es geht mir gut.

LA: Haben Sie heute schon etwas gegessen?

VP: Bisher nicht. Befragt, ich möchte auch nichts essen, es ist ok.

LA: Wir sind heute hier, damit ich besser verstehe, warum Sie in Österreich sind und warum Sie Ihre Heimat verlassen haben. Damit ich verstehen kann, was Ihnen geschehen ist, bin ich auf Ihre Hilfe angewiesen. Haben Sie vorab irgendwelche Fragen an mich oder über meine Funktion?

VP: Wenn ich da bleiben dürfte, kann die österreichische Regierung meine Pflegeeltern suchen.

Anmerkung. Gespräch im Hinblick darauf, dass die Suche nach den Pflegeeltern nur anhand der Namen und ohne Aufenthaltsort bzw. Geburtsdaten auch für das Rote Kreuz sehr schwer wird.

VP: Vor der Reise nach Österreich haben die Eltern sich auch zerstritten.

LA: Worum ging es bei dem Streit?

VP: Ich habe nur mitgehört, es ging um Kosten für mich in Ungarn. Ich habe nur aus einem anderen Raum mitgehört. Ich habe sonst nichts mitbekommen.

[...]

LA: Sagen Sie mir bitte Ihren vollen Namen und Ihr Geburtsdatum.

VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 .

LA: Wo wurden Sie geboren, bitte nennen Sie wenn möglich auch die Provinz, Stadt oder Ort.

VP: Ich weiß nur, ich bin in einem Waisenhaus aufgewachsen.

LA: Wo war dieses Waisenhaus?

VP: Provinz römisch 40 , Adresse römisch 40 .

Befragt, von wann bis wann ich in diesem Waisenhaus lebte gebe ich an, etwas mehr als zehn oder zwölf Jahre lang.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie ins Waisenhaus kamen?

VP: Als Kind wurde ich aufgenommen, ich weiß es nicht mehr.

LA: Bis wann konkret lebten Sie im Waisenhaus?

VP: Bis vor drei Monaten.

LA: Wie alt sind Sie jetzt?

VP: 16.

LA: Wohin kamen Sie vor drei Monaten?

VP: Zu meinen Pflegeeltern.

LA: Wie war das Prozedere, sodass römisch 40 und römisch 40 Sie in Pflege nehmen konnten?

VP: Vor acht bis zehn Monaten gab es in dem Waisenhaus eine Wohltätigkeitsveranstaltung. Meine Pflegeeltern waren wie andere kinderlose Paare dort auch zu Gast. Sie haben ihre Geldbörse verloren, und ich habe sie gefunden und ihnen gebracht. So kamen wir ins Gespräch. Meine Pflegemutter liebt mich eher mehr als mein Pflegevater.

LA: Wie lange dauerte es dann, bis Sie zu den Pflegeeltern ziehen konnten?

VP: Bis zu meinem Geburtstag haben meine Pflegeeltern meine Dokumente für die Pflegekind-Aufnahme organisiert. Vor meinem Geburtstag haben sie mich dann abgeholt.

LA: Wie muss ich es mir vorstellen, dass Ihre Pflegemutter Sie mehr liebt als Ihr Pflegevater?

VP: Meine Mutter kommunizierte mehr mit mir. Sie umarmte mich viel und hat mich lieb. Mein Vater spricht kaum mit mir.

LA: Haben Sie sich mit beiden Pflegelternteilen immer gut verstanden?

VP: Ja, ich habe mich mit beiden gut verstanden.

LA: Hat Ihr Pflegevater Ihnen jemals wehgetan oder etwas von Ihnen verlangt, was Sie nicht tun wollten?

VP: Nein.

LA: Wo wohnten Sie zusammen mit Ihren Pflegeeltern?

VP: In Ungarn. Den Wohnort weiß ich nicht.

LA: Können Sie irgendetwas über das Leben in Ungarn erzählen?

VP: Meist blieb ich im Haus. Mein Vater war meist mit mir zuhause, er hat keine Arbeit. Meine Mutter arbeitet als Nagelpflegerin und ich sehe sie erst am Abend. Ich ging sehr wenig außer Haus.

LA: Sprechen Sie ein Wort Ungarisch?

VP: Nein.

LA: Welche Währung gibt es in Ungarn, womit zahlt man dort?

VP: Ich weiß es nicht. Ich ging nie aus dem Haus.

LA: Von wo aus brachen Sie nun nach Österreich auf?

VP: Bekannte meiner Pflegeeltern brachten uns zum Flughafen und von dort flogen wir - ich und die Pflegeeltern - nach Österreich.

LA: Wie lange dauerte der Flug?

VP: Eine Zwischenlandung. Ein Zwischenstopp dauerte drei Stunden. Meistens schlief ich. Ich schätze, drei Stunden Flugzeit.

LA: Von welchem Flughafen aus verließen Sie Ungarn?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Beschreiben Sie diesen Flughafen bitte?

VP: Groß und schön. So einen habe ich noch nie gesehen, viele Schilder und Waren.

LA: Und die reine Flugdauer - also die Zeit in der Luft - dauerte drei Stunden insgesamt?

VP: Nein, der Zwischenstopp dauerte drei Stunden und ich war aufgeregt und habe geschlafen. Ich weiß nicht, wie lange der zweite Flug dauerte.

LA: Davon ausgehend, dass Ungarn und Österreich Nachbarstaaten sind und ein Flug von Budapest nach Wien unter einer Stunde dauert, erscheint mir der von Ihnen angegebene Flugablauf mit geschätzt drei Stunden Zwischenstopp zweifelhaft. Was meinen Sie dazu?

VP: Ich schätze die Zeit drei Stunden.

LA: Und auf welchem Weg kamen Sie von Vietnam nach Ungarn?

VP: Vom Waisenhaus haben meine Pflegeeltern ein Taxi bestellt und mit dem sind wir nach Noi Bai, Hanoi. Von dort flogen wir nach Ungarn. Befragt nach der damaligen Flugdauer, sehr lange.

LA: Was war das Ziel dieser Ungarnreise mit Ihren Pflegeeltern, was hatten die dort vor?

VP: Sie hatten Mitleid mit mir und haben gesehen, dass ich ehrlich bin, weil ich ihnen ihre Geldbörse gebracht habe, und darum brachten sie mich nach Ungarn.

LA: Hatten auch Ihre Pflegeeltern vor, mit Ihnen in Ungarn zu bleiben?

VP: Sie brachten mich nach Ungarn und sagten mir aber nicht, ob ich in Ungarn bleiben kann.

Befragt, ob meine Pflegeeltern ungarische Papiere hatten, gebe ich an, ja. Sie sind gebürtige Vietnamesen, haben aber die ungarische Staatsbürgerschaft.

LA: Wo ist nun Ihr Reisepass?

VP: Meine Pflegemutter hat ihn.

LA: Wie hießen nun Ihre leiblichen Eltern?

VP: Das weiß ich nicht. Ich kam als Kind ins Waisenhaus.

LA: Haben Sie jetzt noch Verwandte in Vietnam?

VP: Davon weiß ich nichts.

LA: Eine letzte Frage zu Ihrer vietnamesischen Herkunftsfamilie. Haben Sie überhaupt eine Erinnerung an sie?

VP: Ich habe keine Erinnerung. Niemand hat mich besucht.

LA: Haben Sie im Waisenhaus Schulunterricht bekommen?

VP: Lesen und Schreiben, sonst nichts.

LA: Beschreiben sie bitte das Leben im Waisenhaus in Ihren eigenen Worten.

VP: Wie ich klein war, was das Leben noch sehr gut. Als ich aufgewachsen bin, wurde ich von den älteren Mitbewohnerinnen, sie waren so circa 2-3 Jahre älter, gemobbt. Die haben mir zum Beispiel Haare abgeschnitten. Vor kurzem wurde ich auch von einem Mann dort sexuell belästigt.

LA: Warum haben die älteren Mitbewohnerinnen Sie gemobbt?

VP: Nicht nur mich. Es gibt Gruppenbildungen im Waisenhaus. Nicht nur ich, sondern auch andere, die so alt waren wie ich, wurden von denen gemobbt. Wenn ich zum Beispiel ein neues Kleid bekommen habe, haben sie es mir weggenommen und es zerschnitten.

LA: An wen konnten Sie und die anderen Bewohnerinnen sich wenden, damit ihnen im Waisenhaus geholfen wird?

VP: Ich wurde bedroht, damit ich nichts der Leiterin über das Mobbing sage. Damit ich ihr nichts sage, hat mich ein Mann an der Decke festgebunden und mir gedroht, mich mit der Springschnur zu schlagen. Aus Furcht habe ich geschwiegen.

LA: Was für ein Mann war das, der mit der Springschnur gedroht hat?

VP: Circa 30 Jahre alt, ein Wachbeamter, der im Waisenhaus arbeitet.

LA: Lebten in dem Waisenhaus nur Mädchen oder auch Burschen?

VP: Frauen und Männer sind dort getrennt. Es werden wenige weibliche Waisen in Pflege genommen.

LA: Wurden auch die anderen Mädchen auf diese Art und Weise eingeschüchtert, damit sie vom Mobbing nichts erzählen?

VP: Ja.

Anmerkung: Belehrung im Hinblick auf Paragraph 20, AsylG und Hinweis auf die Möglichkeit der Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin.

LA: Mir ist klar, dass dieses Thema für Sie schwierig ist. Versuchen Sie mir bitte in Ihren eigenen Worten etwas über die von Ihnen zuvor angesprochene sexuelle Belästigung zu sagen.

VP: Dieser eine Mann kam oft nachts in mein Zimmer und hat mich genommen und wenn ich mich wehrte, hat er mich an den Haaren gezogen.

LA: Gab es nur den einen Täter, oder mehrere?

VP: Schon auch Freunde von ihm manchmal.

LA: Haben Sie das angezeigt?

VP: Nein, weil mich der Mann bedroht hat und mit einem Stock geschlagen hat.

LA: Passierte das auch anderen Mädchen?

VP: Ja, zwei andere Personen waren in so einer Lage wie ich, aber die zwei kamen schon vor mir zu Pflegeeltern. Seit längerer Zeit.

Anmerkung: VP weint.

[...]

LA: Abgesehen von den besagten Vorfällen im Waisenhaus, über die wir schon geredet haben, hatten Sie jemals in Vietnam mit jemandem - Private oder Behörden - irgendwelche Probleme?

VP: Sonst nie, nie.

LA: Haben Sie Vietnam somit freiwillig, oder gegen Ihren Willen verlassen?

VP: Freiwillig mit meinen Pflegeeltern.

LA: War Ihnen bei der Abholung aus dem Waisenhaus durch die Pflegeeltern schon klar, dass Sie Vietnam verlassen werden?

VP: Ja.

LA: Was war Ihre Meinung zu diesem Plan?

VP: Ich war ein wenig aufgeregt und durcheinander. Ich bin froh, weg aus dem Waisenhaus zu sein.

LA: Nennen Sie nun bitte die Gründe für Ihre Flucht aus Vietnam in Ihren eigenen Worten und nehmen Sie sich zur Beantwortung dieser Frage ausreichend Zeit.

VP: Ich habe Angst in dem Waisenhaus und bin froh, dass ich weg sein kann und war froh, dass mich die Pflegeeltern aufgenommen haben. Ich habe Alpträume wegen der Belästigung durch den Mann im Waisenhaus und will nicht dorthin zurück.

LA: Abgesehen von all diesen Vorfällen im Waisenhaus, gibt es noch weitere Gründe dafür, dass Sie Vietnam verlassen haben?

VP: Nein, keine.

LA: Gibt es sonst noch irgendwelche Gründe, die Ihre Flucht aus Vietnam begründeten?

VP: Ich versuchte mehrmals mich umzubringen und wurde ich erwischt und auch geschlagen.

LA: Was würde theoretisch geschehen, wenn Sie jetzt nach Vietnam zurückkehren würden?

VP: Ich mag nicht dorthin zurück. Meine leiblichen Eltern haben mich verlassen und ich hasse es und will nie wieder zurück.

LA: Woher wissen Sie, dass Ihre leiblichen Eltern Sie verlassen haben?

VP: Als Kind kam ich ins Waisenhaus und keiner hat mich besucht. Darum nehme ich an, meine leiblichen Eltern haben mich nie geliebt.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt?

VP: Ja.

LA: Wurde Ihnen gesagt, wie hoch die Kosten für Ihre Ausreise aus Vietnam und nach Europa sind?

VP: Nein.

LA: Mussten Sie für Ihre Pflegeeltern je irgendwelche Arbeiten verrichten?

VP: Nein, nur im Haushalt habe ich geholfen. Befragt nach dem Umfang dieser Hilfe gebe ich an, nur leichte Arbeiten im Haushalt.

LA: Sollen Sie sich hier in Österreich bei irgendwem melden oder irgendwo hingehen?

VP: Alles nein.

LA: Gibt es sonst noch etwas, über das Sie heute mit mir reden wollen und das ich bzw. meine Behörde wissen sollte, um Ihren Asylantrag zu beurteilen?

VP: Ich weiß nicht, wohin ich gehen soll. Meine Pflegeeltern haben mich nicht mehr kontaktiert und ich will sie wieder finden.

LA: Wie lernten Sie den anderen vietnamesischen Staatsbürger kennen, der mit Ihnen im SOT untergebracht ist?

VP: Ich habe ihn hier nach meiner Einreise in einem Warteraum mir gegenüber sitzend gesehen, habe ihn aber nicht angeredet.

LA: Wie nennen Sie diesen Mann, wenn Sie mit ihm reden?

VP: Vom Aussehen her will ich gar nicht mit ihm reden.

LA: Sagt Ihnen der Name VU Van Bong etwas?

VP: Nein.

LA: Mit Hilfe des Dolmetschers haben in der der Pause die Rechtsberaterin und ich im Internet die Adresse des Waisenhauses recherchiert. Ein solches Waisenhaus existiert dort nicht. Was meinen Sie dazu?

VP: Es ist ein Gebäude, wo auch ältere Leute leben, die keine Hilfsmittel vom Staat kriegen.

LA: Warum sprachen Sie dann heute die ganze Zeit über ein Waisenhaus?

VP: Ich glaube, es ist ein Waisenhaus. Keiner hat Verwandte, Bekannte.

LA: Sie sagten, Sie haben Ihre Pflegeeltern auf einer Veranstaltung im Waisenhaus kennen gelernt, bei der kinderlose Paare waren. Eine solche Veranstaltung findet gewöhnlich in Waisenhäusern statt!

VP: Ich hörte, es ist ein Waisenhaus, aber ich habe auch ältere Personen dort wohnen gesehen.

LA: Es liegen Passagierdatensätze der römisch 40 vom römisch 40 vom römisch 40 von Taipeh nach Wien vor, und aufgrund einer Videoüberwachung sind Sie diesem Flug zuordenbar. In diesem Flieger befanden sich zwei vietnamesische StA. - ein erwachsener Mann und eine erwachsene Frau. Die Frau hieß römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass es sich bei Ihnen um diese Frau namens römisch 40 handelt und Sie nicht minderjährig, sondern am römisch 40 geboren sind. Ihre Identität wird daher in den Systemen des BMI korrigiert und steht ferner fest, dass Sie sich bis dato im Verfahren willentlich einer falschen Identität bedienten.

Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ich kenne diesen Namen nicht. Warum soll ich einen unbekannten Namen kriegen?

Anmerkung: Wiederholung des Vorhalts.

VP: Ist ok. Ist das auch eine Waise?

LA: Es ist unzweifelhaft, dass Sie nicht aus Ungarn hier angekommen sind, sondern aus Taipeh. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Das stimmt nicht. Ich bin mit meinen Pflegeeltern gekommen und sie haben mich begleitet. Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?

VP: Keine. Sonst wäre ich nicht hier.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe keine Fragen und habe alles gesagt. Ich weiß nichts mehr zu sagen."

Abschließend werden mit der BF die Lage in Vietnam anhand von Länderfeststellungen und zusätzlich eine Anfragebeantwortung des BFA vom 18.12.2014 betreffend Frauen in Vietnam erörtert. Die BF gab dazu an, hier freundlich aufgenommen und versorgt zu werden. Sie wolle nicht zurück, weil sie Angst habe. Sie wolle hier arbeiten, und es wäre das Beste, wenn sie ihre Pflegeeltern wiederfinden würde.

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für ihre Identität oder ihr sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

römisch eins.4. Am 03.06.2015 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.

römisch eins.5. Am 09.06.2015 erfolgte eine gutachterliche Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, deren Gutachten am selben Tag im BFA einlangte.

Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der BF eine relativ milde posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Eine diesbezügliche Behandlung sei derzeit nicht zwingend erforderlich, akute Suizidalität zum Zeitpunkt der Begutachtung liege nicht vor.

Ebenfalls am 09.06.2015 erfolgte in den Räumen des Sondertransit auf Anregung des UNHCR ein Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Vereins LEFÖ, einer Organisation für Beratung, Begleitung und Bildung für Migranten. Diese Mitarbeiterin führte in einem Email an das BFA aus, dass sie "leider" (!) keinen Anhaltspunkt gefunden hätte, der darauf hindeuten würde, dass die BF Betroffene von Frauenhandel sei.

römisch eins.5. Mit Schreiben des UNHCR vom 10.06.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.06.2014, Zahl:

1071470103-150576843, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Vietnam nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und sie somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass die BF sowohl falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Reiseroute machte als auch offenbar versuchte, ihre Lebensverhältnisse zu verschleiern, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass die BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Die behauptete Bedrohung durch einen Mann in einem Waisenhaus sei weder glaubhaft noch asylrelevant, darüber hinaus sei der vietnamesische Staat in der Lage, die BF vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen. Die Gründe, nicht mehr nach Vietnam zurückkehren zu können, seien daher rein wirtschaftlicher Natur.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sie in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung der BF nach Vietnam als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die BF leide an keinen schweren Krankheiten und könne ihren Lebensunterhalt bei ihrer Rückkehr, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die BF in Vietnam in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

römisch eins.7. Am 18.06.2015 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wiederholte die BF ihr Fluchtvorbringen und monierte, dass die Ermittlungen des BFA - insbesondere in Zusammenhang mit Menschenhandel - unvollständig sowie die Beweiswürdigung mangelhaft seien.

römisch eins.8. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 23.06.2015 beim BVwG ein.

römisch II. Das BVwG hat erwogen:

römisch II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens der BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

römisch II.2. Feststellungen (Sachverhalt):

römisch II.2.1. Die BF führt den Namen Quynh Anh DINH, geboren am römisch 40 in römisch 40 (Vietnam). Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik Vietnam, Angehörige der Volksgruppe der Kinh und bekennt sich zum Buddhismus Die Muttersprache der BF ist vietnamesisch, sie spricht auch etwas Englisch.

Die BF ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Ihre Familienverhältnisse stehen aufgrund unstimmiger Angaben nicht fest. Die BF selbst behauptete, dass sie in einem Waisenhaus aufgewachsen wäre und ihre leiblichen Eltern nie kennengelernt hätte. Sie sei vor drei Monaten von einem vietnamesischen Ehepaar, welches die ungarische Staatsbürgerschaft besitze, adoptiert worden. Deren aktueller Aufenthaltsort sei ihr jedoch unbekannt. Die BF hat laut ihrer Aussage vier Jahre lang Unterricht erhalten, Beruf hat sie keinen ausgeübt.

römisch II.2.2. Die genaue Reiseroute der BF steht nicht fest. Nach Aussage der BF verließ diese vor drei Monaten ihren Heimatstaat Vietnam und reiste nach Ungarn, wo sie sich bei ihren Pflegeeltern aufgehalten hat. Am römisch 40 flog die BF ihren Angaben nach von Ungarn nach Österreich, wo sie am selben Tag am Flughafen Wien Schwechat ankam.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

römisch II.2.3. Fallrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

Rechtsschutz

Justiz

Vietnams Judikative setzt sich aus dem Obersten Volksgerichtsorgan, lokalen Gerichten auf Provinz- und Distriktebene und speziellen Militärgerichten zusammen. Die Gerichte sind zwar gemäß der Verfassung unabhängig, unterstehen aber praktisch der Exekutive. Die meisten Richter sind Mitglieder der Kommunistischen Partei Vietnams, bzw. wurden nach ihren politischen Ansichten ausgewählt.

(U.K. Home Office: Vietnam OGN v8, 14. August 2012)

Der Rechtsstaat ist noch defizitär, doch es sind auch Fortschritte zu verzeichnen. Es fehlt an unabhängigen Gerichten, die Ausbildung des Justizpersonals ist verbesserungswürdig und allgemeine Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet. Aufgrund von Korruption ist staatliches Handeln wenig transparent. Landesweit sind nur ca.

5.800 Rechtsanwälte zugelassen, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren für den Angeklagten schon mangels qualifizierten Rechtsbeistandes begrenzt sind. Kann ein Angeklagter sich keinen Anwalt leisten, bekommt er nur dann einen Verteidiger gestellt, wenn eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe droht. Bei der Strafverfolgung oder Strafzumessungspraxis ist keine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen (Rasse, Religion etc.) feststellbar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)

Sicherheitsbehörden / Korruption

Für die innere Sicherheit ist in erster Linie das Ministerium für öffentliche Sicherheit (MPS) zuständig, welchem unter anderem auch die Polizei untersteht. In manchen entfernten Regionen übernimmt das Militär diese Agenden.

Die auf Provinz-, Bezirks- und lokaler Ebene organisierte Polizei arbeitet bezüglich der Beibehaltung der politischen Stabilität und der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen effektiv; jedoch sind die polizeiliche Ausbildung und die vorhandenen Ressourcen unzureichend. Korruption und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Die Regierung kooperiert mit mehreren ausländischen Regierungen in einem Programm zur Verbesserung der Professionalität der Sicherheitskräfte.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Vietnam, 24. Mai 2012)

Die Korruption ist eines der größten innenpolitischen Probleme, dem sich die KP Vietnams stellen muss. Vor allem, um die Korruption auf dem Lande einzudämmen, erließ die Regierung im Mai 1998 ein Dekret, das allgemein als "Grassroots Democracy Decree" bekannt geworden ist. Ziel dieser Initiative, die in erster Linie eine Reaktion auf die Bauernunruhen in der nordvietnamesischen Provinz Thai Binh 1997 war, ist es, die Verwaltung auf lokaler Ebene transparenter zu machen und den Bürgern mehr Kontrollmöglichkeiten und Rechte zur Mitwirkung zu geben. Häufige Proteste von Bauern gegen die illegale Inbesitznahme von Land durch lokale Beamte legen den Schluss nahe, dass Machtmissbrauch auf dem Lande nach wie vor weitverbreitet ist. Gleichzeitig beschweren sich immer mehr Bürger über korrupte Kader - einige wehren sich sogar offen gegen Polizisten, die von ihnen bei Verkehrsdelikten die üblichen Bestechungszahlungen verlangen.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Vietnam, Geschichte, Staat und Politik, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/geschichte-staat.html#c338, Zugriff 6.12.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Obwohl die Verfassung allen Bürgern Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, Versammlungs- und Pressefreiheit einräumt, sind die individuellen Rechte in der Praxis durch weit gefasste Vollmachten der Regierungsorgane eingeschränkt. Aufgrund der staatlichen Zensur ist es den Bürgern nur in gewissem Umfang möglich, ihre bürgerlichen und politischen Grundrechte in Anspruch zu nehmen. Trotz erkennbarer Bestrebungen, rechtsstaatliche Strukturen zu entwickeln, bleibt die Justiz abhängig von politischen Vorgaben. Medien, Internet und Satellitenfernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die EU hält seit 2001 zweimal im Jahr mit der vietnamesischen Regierung einen Menschenrechtsdialog abwechselnd in Brüssel und Hanoi ab.

(AA - Auswärtiges Amt: Vietnam, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Vietnam/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.12.2012)

Vietnam hat fünf der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet bzw. ratifiziert. Die Unterzeichnung der Anti-Folter-Konvention hat die Regierung zwar wiederholt angekündigt, aber bisher nicht vollzogen. Probleme gibt es vor allem auch bei der Umsetzung international eingegangener Verpflichtungen in innerstaatliches Recht. So werden elementare, von den Menschenrechtskonventionen garantierte Menschenrechte wie Meinungs-, Versammlungs-, Religionsfreiheit etc. weiterhin nicht in vollem Umfang gewährt bzw. stark eingeschränkt. Im Menschenrechtsbereich ist die vietnamesische Führung innerhalb enger Grenzen zu internationaler Zusammenarbeit bereit und führt mit der EU, der Schweiz, Norwegen, Australien und den USA Menschenrechtsdialoge auf Arbeitsebene. Allerdings ist die Gründung von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen in Vietnam nicht erlaubt. Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind in Vietnam nicht vertreten, ihren Vertretern wird die Einreise regelmäßig verwehrt. Der katholischen Hilfsorganisation Caritas wurde hingegen 2008 gestattet, nach 32 Jahren wieder ein Büro in Vietnam zu eröffnen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung; jedoch schränkte die Regierung diese Freiheiten bei bestimmten Personen ein. Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatenlose Personen und anderen Personen zusammen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Vietnam, 24. Mai 2012)

Die Intensität staatlicher Repressionen ist regional und lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Ausweichmöglichkeiten des Einzelnen sind aufgrund weit verbreiteter Armut im ländlichen Bereich (insbesondere im zentralen Hochland und in den Bergregionen im Nordwesten) und aufgrund administrativer Niederlassungsbeschränkungen Grenzen gesetzt. So ist die Umschreibung des Familienbuches auf einen neuen Wohnort nicht ohne Weiteres möglich; dieser bleibt Nebenwohnort, d.h. man hat kein Recht, hier ein Auto anzumelden, zu heiraten, ein Haus zu kaufen etc. Soweit finanzielle Mittel vorhanden sind, kann aber zumindest der Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen erkauft werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)

Soziale Gruppen

Frauen

Die Rechte der Frauen sind in der vietnamesischen Verfassung und in Einzelgesetzen garantiert. Vietnam ist Vertragsstaat des "VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen". Es gibt ein Gleichstellungsgesetz. In Ministerien und Ämtern sind etwa 26 Prozent Frauen tätig, allerdings nur wenige in Führungspositionen. In der Nationalversammlung beträgt der Anteil der weiblichen Abgeordneten ebenfalls 26 Prozent. Prinzipiell stehen alle Berufsmöglichkeiten auch Frauen offen, aber sie sind insgesamt noch unterrepräsentiert und werden deutlich schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Traditionell leisten Frauen auf dem Lande einen erheblichen Anteil in der Landwirtschaft. Ein zunehmendes Problem stellen der Mädchen- und Frauenhandel vor allem nach China und häusliche Gewalt gegen Frauen dar. Im Mai 2011 hat die Nationalversammlung ein Gesetz gegen Menschenhandel verabschiedet.

(AA - Auswärtiges Amt: Vietnam, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Vietnam/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.12.2012)

Das konfuzianisch geprägte Vietnam, in dem die die Frau traditionell eine untergeordnete Rolle spielte, gehört der Vergangenheit an - auch aus Sicht der Asian Development Bank hat sich die Situation der Frauen in Vietnam seit dem Beginn der Reformpolitik verbessert. Viele Frauen auf dem Lande profitieren von Kleinkrediten, die in Rahmen eines Programms der Vietnamesischen Frauenunion vergeben werden.

Von Gleichberechtigung in Vietnam kann allerdings noch keine Rede sein - wie der neue "Vietnam Country Gender Assessment" der Weltbank von 2011 deutlich macht. Zwar bestehen beim Zugang zum Gesundheits- und zum Bildungswesen mittlerweile fast gleiche Chancen, doch sind Frauen z.B. in politischen Führungspositionen unterrepräsentiert. Außerdem ist trotz positiver Entwicklungen wie der Verabschiedung eines Gesetzes gegen Gewalt in der Familie im Jahre 2007 Gewalt gegen Frauen nach wie vor stark verbreitet. Nach einer neueren Studie, die von der vietnamesischen Regierung in Zusammenarbeit mit der UN erstellt wurde, berichten ca. ein Drittel der befragten Frauen von häuslicher Gewalt. Auf der anderen Seite wird das Thema immer mehr in die Öffentlichkeit getragen. So greifen neuerdings Fernsehserien dieses Problem auf. Ebenso brechen mehr und mehr Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, ihr Schweigen. Gleichzeitig lässt sich zumindest in den Städten eine gewisse Aufweichung überkommener Sexualvorstellungen und vor allem bei ökonomisch unabhängigen Frauen ein größeres Selbstbewusstsein gegenüber den Männern beobachten. Bei vielen Männern sind allerdings konfuzianisch geprägte Rollenvorstellungen noch sehr stark ausgeprägt und verstärken sich sogar angesichts des zunehmenden Selbstbewusstseins von gebildeten vietnamesischen Frauen.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Vietnam, Gesellschaft, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/gesellschaft.html?fs=9%25252F%25252Fcontact.php, Zugriff 6.12.2012)

Es sind mehrere nationale und internationale NGOs im Bereich gegen häusliche Gewalt tätig. Inländische NGOs betreiben in den großen Städten Hotlines für Opfer. Das "Center for Women and Development", unterstützt von der "Women's Union", betrieb auch eine bundesweite Hotline, obwohl dies in den ländlichen Gebieten nicht breitflächig beworben wurde.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Vietnam, 24. Mai 2012)

Rückkehr

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem plan- zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Steigende Arbeitslosenzahlen - auch bedingt durch eine hohe Zahl von Schulabgängern (ca. 1,5 Mio. jährlich) - sowie ein wachsendes Gefälle zwischen Stadt und Land, zwischen Arm und Reich, sind die Begleiterscheinungen des Umbruchs. Allerdings zeigt das Land erste Ansätze, die negativen Begleitumstände des Strukturwandels durch ein System sozialer Sicherung abzufedern: so wird seit Anfang 2009 eine Arbeitslosenversicherung aufgebaut.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)

Die umfassenden Reformbemühungen und die beharrlichen Investitionen in Infrastruktur, Institutionen und Qualifizierungsmaßnahmen zahlen sich inzwischen aus. Seit Jahren hat Vietnam eine der dynamischsten und am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt. Das Land hat gute Chancen, fast alle Millenniumsziele bis 2015 zu erreichen.

So kann die auf wirtschaftliche und soziale Entwicklung ausgerichtete Regierungsarbeit bei der Armutsbekämpfung beachtliche Fortschritte vorweisen. Es gelang, den Anteil der Menschen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von mehr als 50 Prozent im Jahr 1996 auf 14,5 Prozent im Jahr 2008 zu senken. 2009 wurde die Schwelle von 1.000 US-Dollar Jahreseinkommen pro Kopf überschritten.

(BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Vietnam, Situation und Zusammenarbeit, ohne Datum, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/vietnam/zusammenarbeit.html, Zugriff 6.12.2012)

Bei der Bekämpfung der Armut konnten in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt werden. Die Armutsrate ging von 58% im Jahre 1993 auf 10,6 % (2010) zurück. Die Armutsverteilung in Vietnam ist jedoch sehr ungleichgewichtig - bestimmte Regionen wie das Zentrale Hochland sind noch überdurchschnittlich von Armut betroffen. Eine besonders hohe Armutsrate lässt sich auch bei vielen ethnischen Minoritäten, hier vor allem bei Kindern, beobachten. 2002 verabschiedete die vietnamesische Regierung eine neue sozioökonomische Entwicklungsstrategie, die Comprehensive Poverty Reduction and Growth Strategy (CPRGS), die auf ein armutsorientiertes Wachstum setzt. Bei seiner Strategie der Armutsbekämpfung orientiert sich Vietnam an den Millenium Development Goals (MDGs). Bei der Umsetzung der MDGs sind bereits große Fortschritte gemacht worden.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Vietnam, Wirtschaft, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 6.12.2012)

Es gibt soziale Schutzzentren für Senioren (ab 60 Jahren aufwärts), die keine Verwandten haben. Diese bieten Unterstützung im Alltag. Interessenten können sich in diesen Zentren bewerben. Es müssen jedoch einige administrative Verfahren eingehalten werden, um in diesen Zentren einen Platz zu bekommen. Normalerweise muss das Befinden der Senioren von einer lokalen Behörde, bei der die Senioren registriert sind, beglaubigt werden.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Anfragebeantwortung ZC65/20.03.2012)

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Situation in Vietnam hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Lebenserwartung, Geburtenraten und Bevölkerungswachstum liegen statistisch betrachtet auf dem Niveau vergleichbarer Länder mit mittlerem Pro-Kopf-Einkommen. Doch die arme Bevölkerung und Angehörige ethnischer Minderheiten in abgelegenen Regionen konnten an dieser positiven Entwicklung bisher nicht in gleichem Maße teilhaben. Vor allem in ländlichen Gebieten sind die Gesundheitseinrichtungen unzureichend mit Geräten und Material ausgestattet. Die medizinische Versorgung auf Provinzebene ist von geringer Qualität und für ärmere Menschen zu teuer.

Ein wichtiges Ziel der seit 1993 bestehenden deutsch-vietnamesischen Entwicklungszusammenarbeit im Gesundheitssektor ist es daher, den Gesundheitszustand der armen ländlichen Bevölkerung in ausgewählten Provinzen zu verbessern. Zur Förderung der dezentralen Versorgung werden Krankenstationen gebaut, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitsbereich geschult sowie Ärztinnen, Ärzte und Krankenschwestern weitergebildet. Ausbildungs- und Regulierungsinstitutionen auf Provinz- und zentralstaatlicher Ebene werden so qualifiziert, dass sie ihren Aufgaben besser gerecht werden können. Der Schwerpunkt der Förderung liegt in den Bereichen Mutter-Kind-Gesundheit und Notfallversorgung. Jährlich wird rückblickend analysiert, wie die Maßnahmen gewirkt haben und wo noch weiterer Bedarf an Kräften oder Einrichtungen besteht. Von deutscher Seite wurden bislang 25 Provinz- und Distriktkrankenhäuser sowie eine Reihe von Krankenstationen in fünf Provinzen finanziell unterstützt.

(BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Vietnam, Situation und Zusammenarbeit, ohne Datum, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/vietnam/zusammenarbeit.html, Zugriff 6.12.2012)

Eine Krankenversicherung zur medizinischen Behandlung der breiten Bevölkerung ist im Aufbau begriffen. Seit 2005 sind Arbeitnehmer mit festen Verträgen von mindestens drei Monaten, Pensionäre, Kriegsveteranen, Kinder unter sechs Jahren und Mitglieder des Gesundheitsfonds für Arme Pflichtmitglieder einer Krankenversicherung. Arbeitnehmer müssen 1,5 % ihres Gehalts abführen, der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 3 % des Gehalts ein. Ende 2010 waren damit rd. 60 % der vietnamesischen Bevölkerung pflichtkrankenversichert. 2002 richtete die Regierung einen Gesundheitsfonds für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen ein. Über Health Insurance Cards oder die direkte Vergütung von Leistungen soll eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Für bedürftige ältere Menschen sowie für Kriegsversehrte besteht zudem die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die zu einer günstigen, gegebenenfalls auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt.

Generell ist in Vietnam die Behandlung der meisten Krankheiten möglich. Viele Behandlungen sind jedoch nur in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt sowie eventuell noch in einigen anderen großen Städten durchführbar. Das Ausbildungsniveau der vietnamesischen Ärzte (zumeist Absolventen von Hochschulen in Osteuropa und der ehemaligen UdSSR) ist recht hoch. Allgemein ist die Qualität der Behandlung oft an die Höhe der Bezahlung gekoppelt ist. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf "eigene Rechnung". Die gängigen Medikamente sind als Importprodukte erhältlich. Allerdings kann es zu qualitativen oder zeitlichen Engpässen kommen. Über private Spezialkliniken lassen sich zu entsprechenden Preisen Medikamente fast jeglicher Art innerhalb kurzer Zeit importieren. Die psychiatrischen Einrichtungen sind auf einem relativ hohen Niveau, stehen jedoch nur in den Großstädten zur Verfügung. Krankenhäuser und Privatkliniken, in denen lebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können, existieren in den Großstädten und Provinzhauptstädten. In Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt sowie anderen größeren Städten werden in der letzten Zeit verstärkt auch halbstaatliche medizinische Dienstleistungen angeboten. Gebäude und Personal stammen z.B. von der Armee, Ärzte arbeiten aber kostendeckend auf private Rechnung. Die Untersuchungskosten in diesen Zentren sind relativ günstig (unter zehn US Dollar je nach Art der Untersuchung). Die Ausstattung mit medizinischem Gerät ist angemessen (z.B. Ultraschall-, Röntgengerät etc.). Eine weitere Art von privaten Gesundheitsinstitutionen in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt sind die sog. "Family-Doctor-Services". Diese operieren auf Mitgliederbasis und bieten medizinische Versorgung zu relativ hohen Preisen an. Eine westlichen Standards entsprechende medizinische Versorgung (stationär und ambulant) ist im "Französischen Krankenhaus" in Hanoi und in den "SOS-Kliniken" in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt verfügbar. Insgesamt gibt es in Vietnam nach offiziellen Angaben 1.062 öffentliche und 80 private Krankenhäuser.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)

Es gibt eine Krankenversicherung in Vietnam, allerdings nur für Personen die beigetreten sind und monatlich einbezahlen. Ansonsten müssen die medizinische Behandlung und die Medikamente selbst finanziert werden.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Anfragebeantwortung ZC65/20.03.2012)

Es gibt eine Krankenversicherung, die bisher jedoch nicht effektiv arbeitet. Vielerorts haben Besitzer von Krankenversicherungskarten keinen Zugang zu High-Tech-Dienstleistungen. Krankenhauspatienten kaufen daher im Allgemeinen häufig die Medikamente selbst in Apotheken und bezahlen auch die Pflege. Familienmitglieder in speziell gestalteten Arbeitskitteln leisten einen Großteil der Krankenpflege. Ärzte leisten Pflichtdienst an der Allgemeinheit, bevor sie eine Privatpraxis eröffnen können, und medizinische Lehrbücher und Medizinmaterial sind Mangelware. Wie in einer Vielzahl anderer Länder mit niedrigen und mittleren Einkommen wandelt sich der Gesundheitssektor in Vietnam mit einer schnellen Verlagerung vom vollständig staatsfinanzierten Gesundheitswesen zu einem Gesundheitswesen mit mehr privater Finanzierung und Leistungserbringung. Diese Entwicklung ist besonders in der größten Stadt des Landes, Ho-Chi-Minh-Stadt zu beobachten, wo eine Mehrheit der Ärzte nun in Privatkliniken praktiziert und wo der private Gesundheitssektor eine Option mit wachsender Popularität darstellt. Es gibt viele inländische und internationale pharmazeutische Unternehmen, die eine Vielzahl von Medikamenten zu unterschiedlichen Preisen anbieten, um die Bedürfnisse vieler Klassen zu befriedigen.

Während der Erneuerung in den letzten 10 Jahren hat der Gesundheitssektor in die Verbesserung von Ausrüstung und Einrichtungen in Pflegestationen investiert, die sich auf die präventive Gesundheitsvorsorge und -behandlung, allgemeine Überprüfung und Behandlung des Gesundheitszustands, traditionelle Pharmakologie, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Übertragung von Technologie der Arzneimittelherstellung sowie spezielle Ausrüstung und Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge spezialisiert haben. Insbesondere Ambulanzen in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt haben viel fortschrittliche Wissenschaft und Technologie angewendet und viele moderne Einrichtungen übernommen, die insbesondere für die Gesundheitsvorsorge und -behandlung eingesetzt werden, und damit zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung des Volkes beigetragen. Über 95 Prozent der Kinder unter einem Jahr wurden gegen sechs häufige tödliche Krankheiten geimpft. Dank dieser aktiven Anstrengungen zur Krankheitsprävention ist die Zahl der an Kinderkrankheiten leidenden Kinder gesunken und die Kindersterblichkeitsrate hat sich auf 39 von 1.000 verringert.

Behinderte Menschen mit psychischen Störungen sind teilweise von den Krankenhausgebühren befreit. Der Beihilfesatz der Sozialfürsorge im Sanatorium beträgt 100.000 VND/Person und Monat. Für Patienten mit schweren psychischen Störungen, die langzeit-medikamentiert wurden und unter einer chronischen Krankheit leiden, die eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, stellen Gesundheitsstationen eine Fallgeschichte für jeden Patienten gemäß den Vorgaben auf und schicken sie an die Heimpflege, wo Patienten mit der Unterstützung des Staates in Höhe von 115.000 VND/Person und Monat versorgt werden.

Auf die Behandlung schwerer Krankheiten spezialisierte Provinzkrankenhäuser verfügen über diagnostische Möglichkeiten, verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten, einen Operationssaal und einen Raum für die Notfallwiederbelebung mit wichtiger Ausrüstung wie einer hochfrequenten Röntgenapparatur, Ultraschallausrüstung, biochemischer Testapparatur mit verschiedenen Indikatoren, hämatologischer Apparatur, Anästesieapparatur, Beatmungsmaschine, Kardioschockapparatur, elektronisches Überwachungsgerät usw. Alle 61 Provinzen und zentral regierten Städte verfügen über adäquate Einrichtungen zur Erkennung von Patienten mit HIV-und Hepatitis -B-Infektion, was wegen der Sicherheit bei Bluttransfusionen sehr wichtig ist.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: IOM-Länderinformationsblatt, Vietnam, Oktober 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Am 21.09.1995 trat das "Deutsch-Vietnamesische Rückübernahmeabkommen" in Kraft. Bis 31. Dezember 2008 wurden insgesamt knapp 14.000 Personen auf der Grundlage dieses Abkommens [von Deutschland] nach Vietnam zurückgeführt. Weitere europäische Partner, mit denen Vietnam ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat, sind Belgien, die Tschechische Republik, Norwegen, Polen, Schweden und die Schweiz (Großbritannien: Memorandum of Understanding).

Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehen grundsätzlich unter Strafe (Artikel 274, StGB). Die vietnamesischen Behörden wenden jedoch bei der Rückkehr illegal nach Deutschland Ausgereister diesen Strafrechtstatbestand nicht mehr an. Dem Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Hat der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland jedoch eine gewisse Bekanntheit in Vietnam erlangt, ist eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher als eine strafrechtliche Verfolgung nach Rückkehr. Sollten von Rückkehrern vor der Ausreise in Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss - wegen sehr restriktiver Verjährungsregelungen - mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Artikel 28, Absatz 3, StGB enthalten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Mai 2009), 20.06.2009)

Über drei Millionen Vietnamesen leben im Ausland. Das Gros der vietnamesischen Diaspora vor allem in den USA und Australien machen Vietnamesen aus, die nach Ende des Vietnamkrieges ihre Heimat verlassen haben und zum Teil eine sehr anti-kommunistische Haltung an den Tag legten. Seit Beginn der Reformpolitik in Vietnam und der damit verbundenen Öffnung des Landes hat sich das Verhältnis vieler Auslandsvietnamesen zu ihrer Heimat deutlich entspannt - auch weil der vietnamesische Staat verstärkt um sie wirbt.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Vietnam, Gesellschaft, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/gesellschaft.html?fs=9%25252F%25252Fcontact.php, Zugriff 7.12.2012)

In den letzten Jahren arbeitete die Regierung Vietnams eng mit dem UNHCR zusammen, um vietnamesischen Flüchtlingen im Ausland bei der sicheren Rückkehr in das Heimatland zu helfen, und unterstützte sie gleichzeitig bei der erfolgreichen Wiedereingliederung in die Volksgemeinschaften. Der Erfolg des umfassenden Aktionsplans CPA (1989 - 1997) zeigte eine wirkungsvolle Zusammenarbeit, indem mehr als 100.000 Übersee-Vietnamesen aus Hongkong und südostasiatischen Flüchtlingslagern bei der Wiedereingliederung in ihre Heimat und bei der Erleichterung der Integration in die Wohngemeinden geholfen wurde. Eine solche Zusammenarbeit wurde als internationales Kooperationsmodell der internationalen Gemeinschaft bei dem Versuch bewertet, die illegale Einwanderung zu unterbinden.

Rückkehrern ohne Familie in Vietnam steht lediglich die breite Palette an Unterbringungsmöglichkeiten auf eigene Kosten zur Verfügung. Es gibt einfache Wohnungen

ebenso wie hochklassige Wohnungen und Villen zum Mieten und Kaufen auf verschiedenen Preisniveaus und mit unterschiedlicher Ausstattung. Ein Haus auf einem verfügbaren Grundstück selbst zu bauen wird als verhältnismäßig einfach beschrieben.

Willentlich oder unwillentlich alleinstehende Frauen können von den lokalen Behörden, d.h. dem Volkskomitee von Bezirk, Kommune oder Stadtbezirk bei der Suche nach einer Unterkunft oder einer Arbeit Unterstützung erhalten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: IOM-Länderinformationsblatt, Vietnam, Oktober 2012)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 18.12.2014:

Fragestellung: "Die EAST Flughafen ersucht um Aktualisierung der Länderinformationen betr. Gewalt gegen Frauen, Erhebung diesbezüglicher Rechtsschutzmöglichkeiten sowie Ermittlung, welche Frauenschutzeinrichtungen in Vietnam aktiv sind!"

Quellenlage, Quellenbeschreibung, Zusammenfassung:

In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache eine relativ große Fülle an Informationen aus verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt. Die nachfolgend angeführten Quellen bestehen aus (grundsätzlich) sicheren sowie zuverlässigen Standardquellen der Staatendokumentation.

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit LIPortal (GIZ) liefert Informationen über rund 80 Länder zu Themen der internationalen Zusammenarbeit.

Das deutsche Auswärtige Amt ist die Zentrale des Auswärtigen Dienstes und der traditionelle Name für das deutsche Außenministerium. Es ist zuständig für die deutsche Außen- sowie Europapolitik.

Das US Department of State [USDOS, Außenministerium der Vereinigten Staaten] ist für die auswärtigen Angelegenheiten der Vereinigten Staaten zuständig und in diesem Bereich die leitende Bundesbehörde.

UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, CEDAW) wurde 1982 eingerichtet und besteht aus 23 internationalen ExpertInnen für Frauenangelegenheiten. Das Mandat des Ausschusses ist sehr konkret: Überwachung der Fortschritte für Frauen in Ländern der Vertragsstaaten der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979.

Einzelquellen:

LIPortal-GIZ berichtet über die Gewalt gegen Frauen in Vietnam:

Das konfuzianisch geprägte Vietnam, in dem die die Frau traditionell eine untergeordnete Rolle spielte, gehört der Vergangenheit an - auch aus Sicht der Asian Development Bank hat sich die Situation der Frauen in Vietnam seit dem Beginn der Reformpolitik verbessert. Viele Frauen auf dem Lande profitieren von Kleinkrediten, die in Rahmen eines Programms der Vietnamesischen Frauenunion vergeben werden.

Von Gleichberechtigung in Vietnam kann allerdings noch keine Rede sein - wie der neue "Vietnam Country Gender Assessment" der Weltbank von 2011 deutlich macht. Zwar bestehen beim Zugang zum Gesundheits- und zum Bildungswesen mittlerweile fast gleiche Chancen, doch sind Frauen z.B. in politischen Führungspositionen unterrepräsentiert.

Außerdem ist trotz positiver Entwicklungen wie der Verabschiedung eines Gesetzes gegen Gewalt in der Familie im Jahre 2007 Gewalt gegen Frauen nach wie vor stark verbreitet. Nach einer neueren Studie, die von der vietnamesischen Regierung in Zusammenarbeit mit der UN erstellt wurde, berichten ca. ein Drittel der befragten Frauen von häuslicher Gewalt. Auf der anderen Seite wird das Thema immer mehr in die Öffentlichkeit getragen. So greifen neuerdings Fernsehserien dieses Problem auf.

Gleichzeitig lässt sich zumindest in den Städten eine gewisse Aufweichung überkommener Sexualvorstellungen und vor allem bei ökonomisch unabhängigen Frauen ein größeres Selbstbewusstsein gegenüber den Männern beobachten. Bei vielen Männern sind allerdings konfuzianisch geprägte Rollenvorstellungen noch sehr stark ausgeprägt und verstärken sich sogar angesichts des zunehmenden Selbstbewusstseins von gebildeten vietnamesischen Frauen. Außerdem ist in Vietnam Sexualität in der Regel ein Tabuthema, obwohl mit der Öffnung des Landes in vielen gesellschaftlichen Bereichen eine gewisse Liberalisierung verbunden ist.

[...]

Unter den extrem erfolgreichen Geschäftsleuten finden sich auch Frauen.

LIPortal-GIZ (12.2014): Vietnam, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/vietnam/gesellschaft/, Zugriff 18.12.2014

Auswärtiges Amt schreibt, dass Vietnam der Vertragsstaat des "VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen" ist. Es gibt auch ein Gleichstellungsgesetz. Ein zunehmendes Problem stellen häusliche Gewalt und der Mädchen- und Frauenhandel vor allem nach China dar:

Vietnam ist Vertragsstaat des "VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen". Es gibt ein Gleichstellungsgesetz. In Ministerien und Ämtern sind 26 Prozent Frauen tätig, allerdings nur wenige in Führungspositionen (nur eine Frau im Politbüro, nur zwei Frauen mit Ministeramt). In der Nationalversammlung beträgt der Anteil der weiblichen Abgeordneten ebenfalls 26 Prozent.

Prinzipiell stehen alle Berufe auch Frauen offen. Sie sind aber insgesamt noch unterrepräsentiert und werden deutlich schlechter bezahlt als Männer. Traditionell leisten Frauen einen erheblichen Anteil der Arbeit in der Landwirtschaft.

Ein zunehmendes Problem stellen häusliche Gewalt und der Mädchen- und Frauenhandel vor allem nach China dar. Im Mai 2011 wurde von der Nationalversammlung ein Gesetz gegen Menschenhandel erlassen. AA-Auswärtiges Amt (10.2014): Länderinformationen, Vietnam, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Vietnam/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.12.2014

In seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam umfasst das deutsche Auswärtige Amt die Problematik der Frauen in verschiedenen Bereichen des Lebens:

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Gleichstellung ist in der Verfassung und in Einzelgesetzen garantiert. Es gibt ein Gleichstellungsgesetz. Vietnam ist Vertragsstaat des "VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau". Politische Führungspositionen werden aber nur selten von Frauen bekleidet: Ca. ein Viertel der Abgeordneten der Nationalversammlung sind weiblich; nur zwei Frauen haben ein Ministeramt; nur zwei Frauen sind Mitglied im Politbüro und nur 14 Frauen im 175 Personen umfassenden ZK der KPV. Frauen gehen mit 55, Männer erst mit 60 Jahren in Rente.

Angesichts der in Vietnam praktizierten 2-Kind-Politik und der weit verbreiteten Präferenz für Söhne stellt die Selektion von Ungeborenen nach dem Geschlecht ein wachsendes gesellschaftliches Problem dar. Mit jährlich ca. 1,35 Millionen Abtreibungen (durchschnittlich 2,5 Abtreibungen im Leben einer Frau) hat Vietnam eine der höchsten Abtreibungsraten der Welt. 2012 standen 100 Geburten von Mädchen 112 Geburten von Jungen gegenüber, in Städten soll das Ungleichgewicht noch höher sein.

Prostitution von Frauen steht seit 2004 offiziell unter Strafe, ist aber weit verbreitet. Soweit sie als organisierte Kriminalität in Erscheinung tritt, gehen die Strafverfolgungsorgane dagegen vor. Nach Presseberichten hat die Polizei 2012 mehrere Zuhälterringe zerschlagen. Auf niedrigerer Ebene wird Prostitution geduldet, jedoch werden insbesondere Ausländer bei Verstößen häufig mit einem Bußgeld belegt. Es gibt keine Opferschutzprogramme. Nach Schätzungen der VN sind ca. 10% der Prostituierten minderjährig (siehe auch Abschnitt römisch II. 1. 1.7.).

Menschenhandel ist ein wachsendes Problem. Frauen und Kinder werden nach China, Taiwan, Korea, Malaysia, Kambodscha und -seltener -in westliche Länder zum Zwecke der Prostitution oder erzwungenen Eheschließung verbracht. Die Regierung hat ein Aktionsprogramm verabschiedet und ein Komitee eingerichtet, das sich mit dem Problem befasst. Vietnam ist neben Kambodscha, China, Laos, Burma und Thailand Mitglied der "Koordinierten Mekong-Minister-Initiative gegen Menschenhandel (COMMIT)". Im Januar 2012 trat das Gesetz gegen Menschenhandel in Kraft.

Frauenspezifische Verfolgungen kommen nicht vor, häusliche Gewalt ist - vor allem in ländlichen Gebieten - jedoch weit verbreitet. Inoffiziellen Schätzungen zufolge sollen 40 Prozent der Haushalte von häuslicher Gewalt betroffen sein. Im November 2007 wurde ein Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung der häuslichen Gewalt verabschiedet. Anzeigen gegen häusliche Gewalt im innerfamiliären Verhältnis sind aufgrund des Familienverständnisses und der traditionellen Familienstrukturen unüblich.

[...]

Vietnam hat fünf der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet bzw. ratifiziert.

[...]

Vietnam ist an folgende internationale Menschenrechtsabkommen gebunden:

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

-Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes mit seinen beiden Zusatzprotokollen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern sowie Kinder-prostitution und Kinderpornographie.

-Anti-Folter-Konvention

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam

LIPortal-GIZ berichtet, dass die Tatsache, dass das Justizsystem in Vietnam sehr langsam arbeitet und das mangelnde Vertrauen in die Polizei und das Rechtssystem im Allgemeinen zur Folge haben, dass viele Vietnamesen das Recht in die eigene Hand nehmen. Außerdem ist die Korruption eines der größten innenpolitischen Probleme, dem sich die KP Vietnams stellen muss:

Die Korruption ist eines der größten innenpolitischen Probleme, dem sich die KP Vietnams stellen muss. Mittlerweile liegt eine Reihe von Studien zum Thema "Korruption in Vietnam" vor. Danach gibt es z.T. auffällige Diskrepanzen zwischen der Wahrnehmung und den Erfahrungen der Befragten mit Korruption. Als besonders korruptionsanfällige Bereiche in den Städten werden die Polizei, das Bildungssystem und das Gesundheitswesen genannt.

[...]

Die Tatsache, dass das Justizsystem in Vietnam sehr langsam arbeitet und das mangelnde Vertrauen in die Polizei und das Rechtssystem im Allgemeinen haben zur Folge, dass viele Vietnamesen das Recht in die eigene Hand nehmen.

LIPortal-GIZ (12.2014): Vietnam, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2014

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass es an unabhängigen Gerichten und Richtern fehlt. Die Ausbildung des Justizpersonals ist stark verbesserungswürdig. Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sind nicht gewährleistet. Allgegenwärtige Korruption zerstört das Vertrauen in staatliches Handeln.

Der Rechtsstaat ist defizitär, doch es sind auch Fortschritte in der Verrechtlichung des Verwaltungshandelns zu verzeichnen. Problematisch ist oft nicht unbedingt die Rechtslage, sondern deren Umsetzung. Es fehlt an unabhängigen Gerichten und Richtern. Die Ausbildung des Justizpersonals ist stark verbesserungswürdig. Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Gerichts-und Verwaltungsentscheidungen sind nicht gewährleistet. Allgegenwärtige Korruption zerstört das Vertrauen in staatliches Handeln.

[...]

Dem Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Hat der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland jedoch eine gewisse Bekanntheit in Vietnam erlangt, ist eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher als eine strafrechtliche Verfolgung nach Rückkehr. Sollten von Rückkehrern vor der Ausreise aus Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss -wegen sehr restriktiver Verjährungs-regelungen -mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Artikel 28, Absatz 3, StGB enthalten.

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam

IOM berichtet in ihrem Länderinformationsblatt, dass alleinstehende Frauen von den lokalen Behörden, bei der Suche nach einer Unterkunft oder einer Arbeit, Unterstützung erhalten können. Es wurden auch internationale Organisationen und NGOs aufgelistet, die in Vietnam tätig sind.

Für besondere Personen wie alte Menschen, allein stehende Frauen, Waisen oder sonstige Minderheiten steht gemäß dem Erlass Nr. 07/2000/ND-CP vom 9. März 2000 der Regierung zur Sozialfürsorgepolitik und dem Erlass 168/2004/ND-CP der Regierung zur Ergänzung des Erlasses Nr. 07/2000/ND-CP vom 9. März 2000 Beihilfe aus der Sozialfürsorge bereit.

[...]

Willentlich oder unwillentlich alleinstehende Frauen können von den lokalen Behörden, d.h. dem Volkskomitee von Bezirk, Kommune oder Stadtbezirk bei der Suche nach einer Unterkunft oder einer Arbeit Unterstützung erhalten.

[...]

Laut USDOS sind in Vietnam mehrere nationale und internationale NGOs im Bereich gegen häusliche Gewalt tätig. Inländische NGOs betreiben in den großen Städten Hotlines für Opfer. Das "Center for Women and Development", unterstützt von der "Women's Union", betrieb auch eine bundesweite Hotline, obwohl dies in den ländlichen Gebieten nicht breitflächig beworben wurde. Die "Women's Union" hat in den Gemeinden der ländlichen Gebieten 300 sog. sichere Wohnungen eingerichtet:

Several domestic and international NGOs worked to address domestic violence. Domestic NGOs operated hotlines for victims in major cities. The Center for Women and Development, supported by the Women's Union, also operated a nationwide hotline, although it was not widely advertised in rural areas. Although rural areas often lacked the financial resources to provide crisis centers and hotlines, a law establishes "reliable residences" to allow women to turn to another family while local authorities and community leaders attempt to confront the abuser and resolve complaints. There were 300 such residences in the country, all established through the Women's Union at the commune level.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Vietnam, http://www.ecoi.net/local_link/270723/400806_de.html, Zugriff 18.12.2014

UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women berichtete, dass Centre for Women and Development die Peace Houses, Unterkünfte für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt und Menschenhandel sind, eingerichtet hat. Die Betreuungs- und Förderzentren für gefährdete Frauen bieten die Gesundheitsfürsorge, psychologische Unterstützung, Rechtsberatung, Berufsausbildung, Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, sowie sonstige Betreuungsformen:

Centre for Women and Development has been established and carried out

many activities to support women, particularly marginalized or vulnerable women through Peace Houses, which provide shelters for women and children who are victims of domestic violence and trafficking. The centres support services for vulnerable women including health care, psychological support, legal support, counselling and vocational training, assistance community

reintegration, referral to other forms of other assistance ... The

Centre's activities have provided knowledge, life skills, helping women with confidence, easy to integrate with the community.

UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (13.12.2013): Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention, Seventh and eighth periodic reports of States parties due in 2011, Viet Nam http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1404743503_n1361917.pdf, Zugriff 18.12.2014

römisch II.2.4. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde sie jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Die BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Vietnam nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

römisch II.2.5. Durch eine Rückführung nach Vietnam würde die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für sie als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Weiters festgestellt wurde, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Vietnam in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da bei ihr keine schweren Erkrankungen festgestellt wurden und es sich bei ihr um eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die sich ihren Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern kann.

Diesbezügliche Gefährdungslagen wurden weder von der BF konkret behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.

römisch II.3. Beweiswürdigung:

römisch II.3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

römisch II.3.2. Zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) in der gegenständlichen Rechtssache beruhen auf den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, die auf Grundlage der Ergebnisse polizeilicher Ermittlungen getroffen wurden.

So behauptete die BF zwar während des Verfahrens vor dem BFA, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, allerdings konnte durch Auswertung von Videoaufzeichnungen am Flughafen Schwechat (AS 31) und durch eine Nachfrage bei römisch 40 bezüglich der Passagierdaten der BF (AS 63ff) eruiert werden, dass diese ihre Reise von Taipeh nach Wien unter dem Namen Quynh Anh DINH, geboren am römisch 40 , gebucht hatte. Die Erkundigungen bei der Fluglinie ergaben weiters, dass die BF mit einem vietnamesischen Reisepass, ausgestellt auf obgenannten Namen, gereist war, sich im Besitz eines ägyptischen Visums befunden und beabsichtigt hatte, nach Kairo weiterzufliegen.

Damit konfrontiert, dass ihre Identität nicht römisch 40 , geboren am römisch 40 , sondern Quynh Anh DINH, geboren am römisch 40 , laute, gab die BF in der Einvernahme am 02.06.2015 lediglich an, diesen Namen nicht zu kennen ("LA: Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ich kenne diesen Namen nicht.

Warum sollte ich einen unbekannten Namen kriegen? Anmerkung:

Wiederholung des Vorhaltes. VP: Ist ok. Ist das auch eine Waise?"). Aufgrund der oben dargestellten Ermittlungsergebnisse und des Umstandes, dass die BF in der Einvernahme diesen Ergebnissen nicht substantiiert widersprach, sind ihre Identitätsangaben als nicht glaubwürdig anzusehen und ist den Feststellungen des BFA zu folgen, wonach es sich bei der BF um die Person mit dem Namen Quynh Anh DINH, geboren am römisch 40 , handelt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und auf die Kenntnis und Verwendung der vietnamesischen Sprache.

römisch II.3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Vietnam, der weiteren Reiseroute und der unrechtmäßigen Anreise am Flughafen Wien-Schwechat stützen sich auf die Angaben der BF vor dem BFA sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Anreise am Flughafen Wien-Schwechat auf die Tatsache, dass sich die BF bei der grenzpolizeilichen Kontrolle und Identitätsfeststellung nicht mit den erforderlichen Dokumenten ausweisen konnte (zu den aufgetretenen Unplausibilitäten hinsichtlich des behaupteten Reiseweges siehe unten Punkt römisch II.3.4.).

römisch II.3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Aus folgenden Gründen konnte die BF eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen oder ergab sich eine solche nicht im Lauf des Verfahrens:

Festzuhalten ist, dass die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt der BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es der BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen.

Festzuhalten ist, dass die BF insbesondere hinsichtlich ihrer Identität, ihrer Ausreise und ihrer Lebensumstände in Vietnam unstimmige und oberflächliche Angaben machte, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

So gab die BF, befragt nach dem Ablauf ihrer Flucht, an, dass diese ihre in Ungarn aufhältigen Pflegeeltern organsiert hätten und ihr geholfen hätten, nach Ungarn zu reisen, wo sie sich drei Monate bei den Pflegeeltern an einem unbekannten Ort aufgehalten hätte. Danach wäre sie mit diesen von Ungarn nach Wien geflogen, wobei der Flug mit einer Zwischenlandung insgesamt drei Stunden gedauert hätte. Hier in Wien wären die Pflegeeltern plötzlich verschwunden, ihr nunmehriger Aufenthalt sei ihr unbekannt. Allerdings erscheint es wenig plausibel und realitätsfremd, dass die von der BF genannten Pflegeeltern die gesamte Reise der BF nach Europa organisieren und auch noch finanzieren hätte sollen, nur um die BF schlussendlich am Flughafen in Wien Schwechat alleine zurückzulassen. Auch bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in Ungarn konnte die BF keine Glaubwürdigkeit erlangen, zumal sie nachweislich mit einem Flug von Taipeh nach Wien gelangt ist und ihre Angaben, sie wäre von Ungarn nach Wien mit einer Zwischenlandung drei Stunden lang geflogen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Weiters konnte die BF über ihren Aufenthalt in Ungarn keinerlei konkreten Aussagen tätigen, und sie konnte auch keine Kenntnisse einfacher ungarischer Wörter vorweisen, obwohl es naheliegend wäre, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem fremden Land wenigstens ein paar Worte bzw. Grußformeln wiedergeben zu können. Somit steht aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei (Videoüberwachung am Flughafen Schwechat, Erkundigungen bei römisch 40 ) lediglich fest, dass die BF von Taipeh nach Wien gelangt ist und offenbar durch Falschangaben versucht, ihren vorangegangenen Reiseweg zu verschleiern.

Ferner konnte durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eruiert werden, dass die von der BF gemachten Identitätsangaben nicht der Wahrheit entsprachen (siehe dazu die Ausführungen oben unter Punkt römisch II.2.1.), was als weiteres Indiz dafür anzusehen ist, dass es sich bei den Angaben der BF zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen um gedankliche Konstrukte handelt.

Doch nicht nur hinsichtlich ihrer Reiseroute und ihrer Identität konnte die BF keine Glaubwürdigkeit erlangen, auch bezüglich ihrer Lebensumstände machte sie wenig glaubhafte und unstimmige Angaben. So behauptete sie zwar, zehn bis zwölf Jahre in einem Waisenhaus gelebt zu haben und nannte auch eine Adresse, allerdings ergaben Nachforschungen des BFA während der Einvernahme am 02.06.2015, dass an der von der BF genannten Adresse kein Waisenhaus ansässig ist. Auf Vorhalt, dass dieses Waisenhaus so wie von der BF beschrieben nicht existiere, änderte sie ihre Aussage und gab an, dass es sich nicht um ein reines Waisenhaus, sondern eher um ein Heim für bedürftige Menschen ohne Angehörige handle, was jedoch als reine Schutzbehauptung und Versuch zu werten ist, die Ergebnislosigkeit der Recherche zu erklären.

Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihrer Person, ihrer Reiseroute und ihren Lebensumständen in Vietnam - insbesondere mangels Existenz des von ihr behaupteten Waisenhauses an der angegebenen Adresse - ist auch ihr Vorbringen bezüglich ihres Fluchtgrundes, in einem Waisenhaus von einem Mann missbraucht und bedroht bzw. von Mitbewohnerinnen gemobbt worden zu sein, kein Glauben zu schenken.

Zusammengefasst ist daher aufgrund der Unstimmigkeiten in den Schilderungen der BF davon auszugehen, dass die Beweggründe der BF, nach Österreich zu reisen, rein wirtschaftlicher Natur sind.

Letztendlich wird festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Bedrohung durch einen Mann bzw. Mitbewohnerinnen in einem Waisenhaus an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Das bedeutet, dass es im Falle der BF Vietnam nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da diese angab, sich nicht einmal an die Polizei gewandt zu haben. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Vietnam verwiesen, die besagen, dass der vietnamesische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Das Vorbringen in der Beschwerde beschränkte sich darauf, unsubstantiiert die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA zu kritisieren sowie die Fluchtgeschichte stichwortartig zu wiederholen, ohne dass die BF ihr Vorbringen konkretisiert und detailliertere Angaben gemacht hätte. Behauptet die BF in der Beschwerde, das BFA hätte Ermittlungen in Zusammenhang mit Menschenhandel tätigen müssen, so wird dem entgegengehalten, dass sich während des Verfahrens vor dem BFA keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Menschenhandel ergeben haben und auch der UNHCR mit Schreiben vom 10.06.2015 der Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zugestimmt hat. Darüber hinaus ist einem Email einer Mitarbeiterin von LEFÖ vom 09.06.2015 zu entnehmen, dass sich in einem Gespräch am 09.06.2015 kein Verdacht ergeben hat, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handle.

Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen der BF unnachvollziehbar und unstimmig sind bzw. die BF zu wesentlichen Punkten keine konkreten Angaben machen kann. Die BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal sie diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum sie dazu nicht in der Lage sein sollte.

Dem unsubstantiierten Vorwurf in der Beschwerde, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden der BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art in individualisierter Weise dargelegt.

Zum Verfahren ist auszuführen, dass die BF eine Mitwirkungspflicht trifft. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihr drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF nur vage und widersprüchlich beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

römisch II.3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die die Länderberichte in Zweifel ziehen.

Die BF ist somit in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Da die BF eine junge Frau ist, die über Bildung verfügt und sich ihren Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern kann, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr nach Vietnam in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen wird auf die Länderfeststellungen zu Vietnam verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass Frauen alle Berufe offen stehen. Für besondere Personen wie alte Menschen, alleinstehende Frauen, Waisen oder sonstige Minderheiten steht Beihilfe aus der Sozialfürsorge bereit. Willentlich oder unwillentlich alleinstehende Frauen können von den lokalen Behörden, d.h. dem Volkskomitee von Bezirk, Kommune oder Stadtbezirk, bei der Suche nach einer Unterkunft oder einer Arbeit Unterstützung erhalten.

römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:

römisch II.4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

römisch II.4.1.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (FPG) anzuwenden.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 33, AsylG lautet:

(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Paragraph 55, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 3, lauten:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

römisch II.4.1.2. Da der Bescheid des BFA am 10.06.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 18.06.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

römisch II.4.2. Zu Spruchteil A):

römisch II.4.2.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. Anmerkung, aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. Anmerkung, aufgehoben)

7. unbeschadet der Ziffer eins,, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.

Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Absatz 3, insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Absatz 3, auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

römisch II.4.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

römisch II.4.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

römisch II.4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Die BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Vietnam glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

römisch II.4.2.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

römisch II.4.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

römisch II.4.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und spricht etwas Englisch. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit verschiedenen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Vietnam nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Schutzbereich Gesundheit Artikel 3, EMRK:

Eine gutachterliche Untersuchung der BF ergab, dass diese an einer relativ milden posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine diesbezügliche Behandlung sei aber derzeit nicht zwingend erforderlich, akute Suizidalität zum Zeitpunkt der Begutachtung liege nicht vor.

Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Im vorliegenden Fall hat eine ärztliche Untersuchung ergeben, dass eine relativ milde posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, wobei eine diesbezügliche Behandlung derzeit nicht zwingend erforderlich ist.

Ferner handelt es sich bei diesem gesundheitlichen Problem um ein solches, dessen Behandlung - sollte eine solche doch vonnöten sein - auch in Vietnam möglich ist, zumal den landeskundlichen Feststellungen zu entnehmen ist, dass die psychiatrischen Einrichtungen in Vietnam auf einem relativ hohen Niveau angesiedelt sind. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung Vietnam wurde auch nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.

Konkret sind somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände erkennbar und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF eine Rücküberstellung nach Vietnam in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Der BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

römisch II.4.2.4. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß §58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 57, AsylG ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen

Die BF befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihr eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG bereits am Umstand, dass sich die BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.

römisch II.4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich die BF darauf beschränkte, einerseits ihre Angaben stichwortartig zu wiederholen, ohne dass dabei weitere Details hervorgekommen wären, und andererseits die Ermittlungstätigkeit bzw. Beweiswürdigung des BFA unsubstantiiert zu kritisieren. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde fand dabei nicht statt. Die lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da deren Vorbringen aufgrund der vagen und unstimmigen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2108972.1.00