BVwG
01.07.2015
L508 2107838-1
L508 2107838-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2015, Zl. 1066151400/150422735-BFA RD NÖ, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 27.04.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er als Schiit von den Taliban verfolgt und mit dem Tode bedroht worden sei. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan hätte er Angst um sein Leben.
2. Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 07.05.2015 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zu Protokoll, dass er Schiit sei und wegen der allgemein schlechten Lage ausgereist sei. Die Taliban seinen in seiner Wohngegend auch aktiv. Er habe vor einigen Jahren eine besondere Berufsausbildung machen wollen. Die Taliban würden so etwas nicht zulassen.
Er sei niemals konkret bedroht worden. Allerdings hätten ihn unbekannte Männer - vermutlich Taliban - auf dem Weg zur Schule angehalten, beschimpft und aufgefordert, dass er aufhören solle, in die Schule zu gehen. Alle Schiiten würden in Peschawar von den Taliban bedroht bzw. sei jeder durch die schlechte Situation bedroht.
Abschließend gab der BF zu Protokoll, dass die Taliban vor drei Monaten gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle, um in den Dschihad zu ziehen bzw. um zu kämpfen. Er sollte keine Ausbildung machen.
Im Übrigen wurden mit dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat erörtert und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und dem BF gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; für den Fall der Abweisung obiger Beschwerdeanträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Pakistan zukomme; feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei und eine mündliche Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.
4.2. In der Folge wurde moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der in Paragraph 18, AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal der BF am 26.04.2015 den Asylantrag gestellt, am 07.05.2015 dessen inhaltliche Einvernahme stattgefunden habe und bereits zwei Tage später die negative Entscheidung ergangen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie sich das BFA in so kurzer Zeit ein Bild über die Richtigkeit und Konsistenz der Angaben machen und allfällige Ermittlungen dazu führen habe können. Insoweit die Behörde anführe, es wäre nicht deren Aufgabe, durch Nachfragen Details zu erfragen, so entspreche dies dahingehend nicht der Wahrheit, als sie im Umfang der umfassenden Ermittlungspflicht sehr wohl die Pflicht habe, den Sachverhalt so weit als möglich zu klären und wichtige Details zu erfragen. Der BF hätte im übrigen Details in seine Fluchtgeschichte eingebaut und auf Fragen der Behörde wahrheitsgetreu geantwortet. Ferner könne von ihm nicht verlangt oder vorausgesetzt werden, eine chronologische reine Erzählung darzubringen und alle wichtigen Details von sich aus sofort zu nennen. Dabei könne der vom BFA vorgeworfenen Aussage, der BF hätte gesagt, er habe mit den Taliban nichts zu tun gehabt, nicht zugestimmt werden, hätte er doch in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich angegeben, dass ihn unbekannte Männer, vermutlich die Taliban, auf dem Weg zur Schule angehalten, beschimpft und bedroht hätten. Auch hätte er angegeben, dass er sich geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen und seine Ausbildung zu beenden. Auch sei es als richtig zu werten, dass er angegeben hätte, auch als Schiit Probleme mit den Taliban gehabt zu haben.
4.3. Weiters habe die inhaltliche Einvernahme etwa eine Stunde gedauert und die Behörde daher gar nicht konkret auf das Fluchtvorbringen des BF eingehen können.
4.4. Auch habe der vom BFA verwendete Dolmetscher teilweise auf Englisch mit dem BF gesprochen, also habe sich die Verständigung schwierig gestaltet. Ebenso wenig habe es eine Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gegeben.
4.5. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF bei einer eingehenden Befragung angeben hätte können, dass ihm sein Vater nach seiner Ausreise erzählt habe, dass dieser den Taliban mitgeteilt habe, dass der BF verschwunden wäre. Die Tastsache der Nachfrage zeige, dass dem BF in Pakistan nach wie vor Verfolgung von den Taliban drohe. Letztlich habe er Pakistan verlassen müssen, da ihm in seiner Heimatregion Verfolgung drohe und für Personen aus den FATA-Gebieten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.
4.6. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte zur Situation von Binnenvertriebenen und zur Sicherheitslage in den FATA-Gebieten wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend.
4.7. Im Ergebnis liege demnach eine asylrelevante Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen vor, da der BF Bildung in Anspruch nehmen würde und sich weigern würde, sich den Taliban anzuschließen. Auch hätte die Behörde in die Entscheidungsfindung miteinfließen lassen müssen, dass der BF angegeben hätte, als Schiit von den Taliban verfolgt zu werden.
4.8. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF aus den FATA-Gebieten stamme und es sich dabei um eine äußerst kritische Region handeln würde. Eine Abschiebung würde daher Artikel 2 und 3 EMRK verletzen. Bewohner der FATA-Gebiete würden im Rest von Pakistan diskriminiert und sei es ihm daher nicht möglich, eine Lebensgrundlage in einer anderen Region Pakistans aufzubauen.
4.9. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF - hätte ihn die Behörde befragt, ob er bereits Deutschkurse besuche und versuche sich zu integrieren - antworten hätte können, dass er dies im Rahmen seiner Möglichkeiten machen würde.
4.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist schiitischen Glaubens.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in römisch 40 . Er besuchte in Pakistan die Schule, lebte bei seiner Familie und war vor seiner Ausreise als Landarbeiter tätig. Der BF verließ Pakistan Ende Jänner 2015 und reiste in der Folge Ende April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2014a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2014 auf über 196 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 20.6.2014).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2014a).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2014a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Es gab um die 170 Tote und 700 Verwundete in mehr als 150 Terroranschlägen ausgeübt durch die Taliban und anderen Gruppen (BFA 10.2014). Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e-Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 10.2014a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2014a).
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten (u.a. Anschlag auf den Flughafen Karatschi am 9. Juni 2014), begannen die pakistanischen Sicherheitskräfte am 15. Juni 2014 eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Überschwemmungen / Katastrophen
Bei den Überschwemmungen im September 2014 kamen mehr als 360 Menschen ums Leben. Etwa 2,5 Millionen Menschen waren von den Fluten betroffen. Die NDMA (National Disaster Management Authority) schätzt, dass über 107.000 Häuser zerstört wurden. Die NDMA berichtete, dass 684.000 Menschen evakuiert wurden und, dass 530 Hilfscamps errichtet wurden (USAID 30.9.2014).Im Jahr 2013 starben über 200 Menschen wegen Überschwemmungen (BFA 10.2014). Auch im August und September 2012 starben bei Überschwemmungen durch Monsunregen in Pakistan mehr als 450 Menschen (DS 17.10.2012). Im August 2013 waren eine Million von den Fluten 2012 betroffene Menschen in Südpakistan noch ohne adäquate Unterkunft, Großbritannien unterstützt für 50.000 Familien den Wiederaufbau der Häuser (Reliefweb 23.8.2013).
Ein Problem ist, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen tätigten. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildeten Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 24.9.2013 in der Unruheprovinz Belutschistan, das mindestens 515 - 800 Menschenleben kostete, war die Katastrophenhilfe der Regierung erschwert durch Angriffe separatistischer Terrorgruppen, die fürchteten den Hilfsarbeiten der Armee könnten mehr Truppen in der Region folgen (Reuters 28.9.2013; vergleiche auch: IRIN 3.4.2014). Die Sicherheitslage war ein Problem, aber der PDMA (Provincial Disaster Management Authority) der Provinz Belutschistan wurden auch keine Hilfsmittel oder Ressourcen zur Verfügung gestellt (IRIN 3.4.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit "Lashkars" (Bürgerwehren der Stämme) (AA 8.4.2014).
Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014).
In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie durch eine umfangreiche Militäroperation wieder vertrieben wurden (AA 10.2014a).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2014a).
2013 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.717 Terrorattacken aus, welche 2.451 Menschen töteten. Die Anzahl der Terrorattacken in Vergleich zu 2012 stieg im Jahr 2013 um 9 %. In 208 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 658 Menschen getötet (PIPS 4.1.2014).
Bei insgesamt 2.555 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2013
4.725 getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann und bis 2012 anhielt, hielt im Jahr 2013 nicht an (PIPS 4.1.2014).
Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 686 bzw. 40 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 224 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze (710) und Explosionen von Handgranaten (122) (PIPS 4.1.2014).
Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).
Es wurde erwartet, dass die neue Regierung konkrete Maßnahmen gegen Terrorismus und andere Formen von Gewalt einführen würde. Jedoch wurden 2.113 Menschen in 1.345 Vorfällen zwischen dem 4. Juni - als Premierminister Nawaz Sharif seinen Amtseid ablegte - und 31. Dezember 2013 getötet. Der Schwerpunkt der neuen Regierung war auf Gespräche mit der Taliban gerichtet. In der Hinsicht gab es kleine Fortschritte, jedoch die hartnäckige Haltung der pakistanischen Taliban, Zurückhaltung seitens des Sicherheit-Establishment, die ungeschickte Handhabung des Problem durch die Regierung und schließlich die Tötung des TTP-Chef Hakeemullah Mehsud durch einen amerikanischen Drohnenangriff zerstörte die Hoffnung der Regierung auf weitere Gespräche mit der Taliban (PIPS 4.1.2014).
Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vergleiche auch: CRSS 11.2.2014).
Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. (PIPS 4.1.2014). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 27.2.2014). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
Die Vorwahlzeit in 2013 war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle (BAA 6.2013).
Für Jänner 2014 verzeichnete PIPS 171 Terroranschläge, einschließlich sieben Selbstmordanschläge, mit 258 Toten. 62 Attacken, oder 36% der Terroranschläge, waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet (PIPS 6.2.2014). Insgesamt gab es 517 Tote bei Gewaltvorfällen in Pakistan. Gezielte Tötungen stiegen um 60%, Angriffe von Aufständischen stiegen um 80% und die Zahl der Todesopfer in Folge von Terrorakten stieg um 150% (CRSS 26.2.2014).
Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vergleiche auch: CRSS 17.3.2014).
Für März 2014 gibt PIPS an, dass es 114 Terrorattacken gab und dass es in Folge dessen 129 Tote gab. Insgesamt starben laut PIPS 228 Menschen bei 172 Gewaltvorfällen in Pakistan (PIPS 8.4.2014). Laut CRSS gab es insgesamt 385 Tote bei Gewaltvorfällen. Auch CRSS gibt an, dass es einen starken Rückgang von Todesopfern gab. Dies könnte das Resultat von Friedensverhandlungen, eingeleitet von der Regierung, und den Waffenstillstand zwischen dem Tehreek-i-Taliban und der Regierung sein. Es gab einen Rückgang in jeglicher Form von Gewalt, mit der Ausnahme von gezielten Tötungen. Die FATA und KP Regionen profitierten am meisten von diesem Rückgang. Dieser Rückgang der Gewalt zeigt auch, dass die TTP hauptsächlich für die Gewalt verantwortlich ist (CRSS 14.4.2014).
Im April 2014 verzeichnete PIPS 84 Terroranschläge mit 123 Toten, insgesamt starben bei 137 relevanten Sicherheitsvorfällen 297 Personen in Pakistan (PIPS 8.5.2014). CRSS berichtet jedoch, dass es eine Erhöhung der Anzahl von Gewaltvorfällen gab. Im Vergleich zu den 385 Todesopfern im März, ist die Zahl zu 514 gestiegen. Der plötzliche Anstieg kann darauf zurückgeführt werden, dass die Taliban sich weigerten den Waffenstillstand einen weiteren Monat fortzusetzten und, dass anschließend Streitigkeiten unter den Taliban Gruppen erfolgten (CRSS 14.5.2014).
Im Mai 2014 wurden vom PIPS 105 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 106 Toten, alle sicherheitsrelevanten Gewaltvorfälle zusammen forderten 314 Todesopfer. KP war im Laufe des Monats am meisten von terroristischen Anschlägen betroffen (PIPS 9.6.2014).CRSS spricht für Mai von 510 Toten durch Gewalt (CRSS 15.7.2014).
Im Juni 2014 zählte PIPS 100 Terroranschläge mit 168 Toten und insgesamt 185 Gewaltvorfälle mit 772 Toten (PIPS 8.7.2014). CRSS gibt für Juni 953 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 15.7.2014).
Für Juli 2014 verzeichnete PIPS 99 Anschläge, die 112 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 194 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 440 Tote (PIPS 8.8.2014). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 690 angegeben (CRSS 18.8.2014).
Für August 2014 berichtet PIPS von insgesamt 85 terroristischen Anschlägen mit 97 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 168 Gewaltvorfällen 371 Menschen (PIPS 8.9.2014). CRSS verzeichnete im August 549 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 12.9.2014).
Insgesamt wurden im September 2014 landesweit 79 Terroranschläge mit 101 Toten verzeichnet, bei allen 153 Gewaltvorfällen zusammen 509 Tote (PIPS 12.10.2014). Von CRSS wurden 652 Todesopfer recherchiert (CRSS 15.10.2014).
Für Oktober 2014 berichtet PIPS von 86 Terroranschlägen mit 98 Todesopfern. Bei 168 Gewaltvorfällen starben 440 Menschen (PIPS 12.11.2014).
Quellen:
Regionale Verteilung der Gewalt
Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und Rawalpindi, die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am 9. April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am 2. November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014).
Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).
Im Berichtsjahr 2013 wurde die höchste Zahl der Terroranschläge mit 499 und 706 Todesopfern aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in der die Taliban aktiv waren, gemeldet. Belutschistan hatte die meisten Todesopfer zu beklagen. 727 Menschen haben ihr Leben bei 487 Terroranschlägen verloren. Sindh, vor allem Karatschi, und die FATA waren die dritt- und viertvolatilsten Regionen in 2013. In Sindh wurden 390 (356 in Karatschi allein) und in FATA 293 Terroranschläge gemeldet. Aus Punjab wurden 38, aus Gilgit Baltistan fünf und aus Islamabad vier terroristische Vorfälle gemeldet. In Azad Jammu und Kaschmir war nur ein Terroranschlag gemeldet (PIPS 4.1.2014).
Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013).
Quellen:
Wichtige Terrorgruppen
Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Angriffsziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur Lashkar-e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Awami National Party war das Hauptziel von TTP-Gewalt, einige Anschläge richteten sich gegen Führungspersonen und Aktivisten (PIPS 4.1.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Am 9. Juni 2014 übte die TTP einen Terrorangriff bei dem Karatschi Flughafen aus (BFA 10.2014). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013).
Die TTP benutzt seit 2009 auch Entführungen von "high profile" Personen (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs) in den großen pakistanischen Städten, um Geldmittel zu lukrieren (Reuters 11.4.2013). Drei Mitglieder der TTP wurden im Juli 2013 in Islamabad festgenommen, da sie dort und in Khyber Pakhtunkhwa Geschäftsleute erpressten. Dies zeigt das Verschwimmen zwischen kriminellen Syndikaten und religiösen Militanten (CRSS 13.7.2013).
Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von Peschawar. Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).
Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013). Im September 2014 hat die Punjabi Taliban bekannt gegeben, dass sie ab sofort nur mit friedlichen Mitteln die Umsetzung der Scharia verfolgen würden. Sie würden jedoch in Afghanistan weiter kämpfen (TET 14.9.2014; vergleiche auch: Dawn 13.9.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. 2012 verübten auch Sindhi nationalistische Gruppen im Inneren Sindh Terrorakte (BAA 6.2013). Belutschische Nationalisten und Sindhi Nationalisten übten im Jahr 2013 450 Attacken und töteten dabei 375 Menschen (The Hindu 20.1.2014).
Quellen:
Regionale Problemzone FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 11.2014). Die FATA umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans (AA 8.4.2014).
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014, Reuters 11.4.2013, PIPS 4.1.2012). Die meisten sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen (AA 8.4.2014).
PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist, doch bei Teilen einiger Agencies trifft dies zu. Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).
In den zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Binnenvertriebene (IDPs), die vor den Kämpfen in FATA und Khyber Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte (AA 8.4.2014). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013). Über 400 - 481 Schulen, darunter über 100 für Mädchen wurden in der FATA in den letzten fünf Jahren zerstört. Die Armee begann mit der Rekonstruktion von Schulen, auch für Mädchen - in einigen Gebieten der FATA. Es wurden jedoch bis jetzt nur 158 Schulen wiederaufgebaut. Die finanziellen Ressourcen zum Wiederaufbau sind gering, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. UNICEF stellt Zelte für den Unterricht für Buben und für Mädchen zur Verfügung (Dawn 30.5.2012; vergleiche auch: CAO 30.4.2014).
Militäroperationen und militante Gewalt vertreiben weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013). Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). Zwischen 2010 - 2014 sind 165.603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014).
Bei der Offensive im Jahre 2009 in Süd-Wasiristan wurden eine halbe Million Menschen intern vertrieben und zivile Einrichtungen zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Armee sucht nach Wegen, die Menschen davon zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, doch bisher sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Geschäfte, Straßen und Schulen - auch für Mädchen - wurden wiederaufgebaut. Das "Waziristan Institute of Technical Education" und ein Kadetten College wurden gebaut. Es gibt allerdings nur geringe Anzeichen dafür, dass die zivile Administration Fuß fassen kann. Der höchste Verwaltungsbeamte, der "political agent", lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen in den Stammesgebieten töteten (Reuters 3.2.2013). Eine IDP Statistik zeigt, dass 38.641 IDP registrierte Familien aus Süd-Wasiristan noch nicht zurückgekehrt sind (PC 15.9.2014). Die Sicherheitslage hat sich in Süd-Wasiristan seit einem Jahr verbessert. Es gibt Gerüchte, dass die Taliban mit den Sicherheitskräften ein stillschweigendes Friedensabkommen eingegangen sind. Jedoch weder das Militär noch die Aufständischen haben die Bedingungen des Abkommen bekannt gemacht (FRC 7.2014).
In der FATA gab es im Jahr 2013 293 terroristische Anschläge mit 425 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2013 mit 24% gesunken (PIPS 4.1.2014).
In den Monaten Juli bis September 2014 war Nord-Wasiristan die unruhigste Agency. Nord-Wasiristan ist bekannt dafür vielen aufständischen Gruppen, einschließlich denen mit nationalen und internationalen Plänen, Schutz zu bieten. Die Agency ist international für das Haqqini-Netzwerk, eine afghanische Taliban-Gruppe, bekannt. Viele landesweite Aktivitäten der Aufständischen konnten auch zu fremden Gruppen, sowie al-Qaida und der Islamische Bewegung Usbekistan, aber auch zur Punjabi Taliban und TTP zurückgeführt werden, die sich in dieser Agency eingenistet haben. Nord-Wasiristan ist die volatilste Agency geprägt von Unsicherheiten jeglicher Form: Angriffe auf Konvois, gezielte Tötungen, Drohnenangriffe und grenzüberschreitende Angriff. Machtkämpfen zwischen aufständische Gruppen verursachte noch weiteres Blutvergießen. Schließlich startete das Militär eine Offensive, genannt "Zarb-e-Azb", gegen die Aufständischen in Nord-Wasiristan am 15. Juni 2014. Die Medienabteilung des Militärs, Inter-Services Public Relations (ISPR), gab an, dass über 400 Aufständischen getötet wurden. Jedoch ist dies die einzige Quelle und die Information konnte nicht verifiziert werden (FRC 7.2014). Durch diese Offensive wurden eine große Anzahl von Menschen vertrieben und FRC berichtet von 1.016.611 IDPs. Die meisten IDPs flohen zu den naheliegend besiedelten Distrikten von KP einschließlich Bannu, Lakki Marwat, Karak, Tank, Dera Ismail Khan, Peshawar und andere Teile des Landes. Laut Militärischen Quellen wurden große Teile der Agency von Aufständischen befreit, sogar die großen Städte (FRC 11.2014).
Orakzai Agency, die ehemals sehr stark von Gewalt der Aufständischen betroffen war, ist ruhiger denn je zuvor im dritten Quartal 2014 gewesen. Um die Infiltration von Aufständischen aus anderen Agencies aufzuhalten, haben die Stammesangehörigen Check-Points aufgestellt und somit wurde die Bewegung der Aufständischen in die Agency eingeschränkt. Die Kurram Agency war auch im letzten Quartal wenig von aufständischen Aktivitäten betroffen gewesen. Dies bedeutet nicht, dass die Agency von Aufständischen befreit ist. Viele IDPs aus Nord-Wasiristan haben Schutz und Kurram gesucht. Es wird berichtet, dass alle Schritte genommen werden um die Sicherheit der IDPs zu gewährleisten. Den IDPs werden kostenloser Transport, kostenlose medizinischen Versorgung und tägliche Rationen zu Verfügung gestellt. Weiteres wurden sie in staatlichen Schulen untergebracht (FRC 11.2014). Die Welle von Gewalt hielt in den Monaten von Juli bis September 2014 in der Khyber Agency an. Es ist die zweitunruhigste Agency im FATA. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen gefolgt von Entführungen (FRC 11.2014).
Laut UNHCR verließen etwa 80.000 Menschen das Tirah-Tal, nach einer Intensivierung des Kampfes zwischen zwei militanten Gruppen, Ansarul Islam (AI) und Lashkar-e-Islam, wobei die Pakistanischen Taliban die letztere Gruppe unterstützt. Im September 2013 wurde eine militärische Operation gestartet, welche die Gegend von den Aufständischen befreite. Daraufhin sind noch im Jahre 2013 etwa 30.000 IDPs zurückgekehrt. Im Mai 2014 waren etwa 46.000 IDPs bereit zum Tirah-Tal zurückzukehren, obwohl die meisten ihre Häuser zerstört vorfinden werden (IRIN 26.5.2014).
Im ersten Quartal 2014 waren alle Agencies der FATA von zahlreichen terroristischen Anschlägen betroffen. Insgesamt zeichnete das FATA Research Center in diesem Quartal 74 Vorfälle mit 257 Toten auf. In der Khyber Agency war die Gewalt am höchsten. Die Hälfte aller Opfer war in dieser Agency zu verzeichnen. Unter den Todesopfern befanden sich 455 Militante (71%), 86 Zivilsten und 70 Sicherheitskräfte. Die Agencies Khyber, Kurram und Süd-Wasiristan die nach Militärischen Operationen friedlich wurden, waren nun wieder mit einer hohen Welle von Gewalt konfrontiert (FRC 5.2014).
Im zweiten Quartal 2014 wurden 129 Terroranschläge gezählt mit 652 Todesopfern. Die häufigsten Anschläge waren gezielte Tötungen, welche in der Khyber Agency, Nord-Wasiristan und Bajaur am häufigsten vorkamen. Ein weiterer Trend waren Bombenanschläge, einschließlich improvisierte Sprengsätze, die oft eingesetzt wurden, um die beweglichen Kontingente der Sicherheitskräfte oder regierungsfreundliche Stammesälteste zu treffen.
Im dritten Quartal 2014 war die Sicherheitslage weiterhin unruhig. 91 terroristische Anschläge wurden gezählt, dabei kamen 628 Menschen ums Leben. Die volatilste Agency war Nord-Wasiristan gefolgt von Khyber und Bajaur Agencies. Seit dem Start der militärischen Operation "Zarb-e-Azb" im Juni, gab es in Nord-Wasiristan eine große Anzahl verschiedener Militärschläge. Die Boden- und Luftoffensiven haben Berichte zufolge die TTP erheblich geschwächt. In der Khyber Agency wurden 32 Terrorvorfälle gezählt mit 82 Toten. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen und Entführungen. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Süd-Wasiristan. Es gab 4 Terroranschläge mit fünf Toten (FRC 11.2014).
Die lokale Regierung der FATA versucht durch Sportförderung die Jugendlichen der FATA von Militanten wegzuholen. Den Jugendlichen sollen alternative Zukunftsmöglichkeiten, als sich den Taliban anzuschließen, geboten werden. Cricket-Turniere und andere Sportveranstaltungen werden gefördert. Bis 2012 war die Bajaur Agency Konfliktgebiet, nachdem eine große Offensive gegen die Taliban 2008 stattgefunden hatte. Von den 300.000 geflohenen Zivilisten sind nur 18.000 zurückgekehrt. Ungefähr 100 kleine Cricket Teams sind nun in der Bajaur Agency entstanden. Aus der Orakzai Agency wird berichtet, dass um die 150 Jugendliche, die zuvor den Taliban angehörten zum Sport wechselten (AT 25.7.2013). Im Swat-Tal wird durch die Regierung ein Rehabilitationszentrum für frühere Kindersoldaten der Taliban unterhalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Regionale Problemzone Karatschi
Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh, ist die Handels-, Wirtschafts- und Finanzmetropole Pakistans. Sie ist mit circa 18 Millionen Einwohnern eine der größten Städte der Welt. Die Lage in Karatschi ist volatil. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen, und den aus Afghanistan und von der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an (BAA 6.2013). Es gibt signifikante Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch die verschiedenen politischen Gruppierungen (USDOS 27.2.2014). Die TTP, ihre affiliierten Gruppen und mehrere sektiererische Gruppen nutzten weiterhin die schlechte Sicherheitslage in der Stadt aus. Eine Militäroperation, die am 4. September 2013 begann und bis Ende Dezember 2013 anhielt, verbesserte die Situation etwas. Die Strafverfolgungsbehörden waren durch gezielte Operationen erfolgreich politisch motivierte Morde unter Kontrolle zu bringen. Jedoch waren sie nicht in der Lage die religiös motivierte Gewalt aufzuhalten. Terroranschläge sind im Jahr 2013 in der Stadt Karatschi um 90% gestiegen und die Zahl der Todesopfer stieg um 80%. (PIPS 4.1.2014).
Tötungen werden von bewaffneten Gruppen, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien geschützt werden, begangen (HRW 22.1.2012). Karatschi ist eine Hochburg für die politischen Parteien Muttahida Quami Movement (MQM) und Pakistan Peoples Party (PPP), die ihren Sitz dort haben, sowie für die Pakistani Taliban und andere bewaffneten Gruppen die ihre Präsenz in den letzten fünf Jahren dort verstärkt haben. Alle diese Akteure und dazugehörige Gruppen kontrollieren gesamte Nachbarschaften durch Erpressungen, Tötungen und Entführungen. Laut offiziellen Angaben der Karatschi Polizei wurden 2013 166 Polizisten in der Stadt getötet. Im Jahr 2014 wurden mit Stand 16. März bereits 45 Polizisten getötet. Die Polizei hielt die Pakistani Taliban und ihre dazugehörigen Gruppen für die meisten Tötungen verantwortlich, aber die MQM war auch in Tötungen und Einschüchterungen von Polizisten verwickelt. Journalisten in Karatschi fürchten die MQM am meisten, da diese hinter vielen Tötungen von Journalisten steckt (AI 30.4.2014).
Im Jahr 2013 wurde von PIPS eine erhöhte Terrorwelle, neben häufigen Fällen ethnopolitischer Gewalt beobachtet. In Karatschi stieg die Anzahl der Terroranschläge in 2013 um 90% im Vergleich zu 2012. PIPS verzeichnete 356 Terroranschläge mit 492 Todesopfern. Dazu kamen 183 Anschläge die ethnopolitisch motiviert waren und es wurden 222 Todesopfer verzeichnet. 107 Anschläge trafen die Sicherheitskräfte und ihre Check Points. Viele Polizisten und Offiziere der Sicherheitskräfte wurden Opfer von gezielten Tötungen in Karatschi. Im Jahr 2013 war die Stadt Karatschi am schlimmsten von sektiererischer Gewalt betroffen. 130 Angriffe töteten 210 Menschen, und somit stiegen die Gewaltvorfälle um 34% im Vergleich zu 2012. Die Hauptvorfälle waren gezielte Tötungen und wurden meistens von rivalisierenden sektiererischen Gruppen, einschließlich die sunnitischen Gruppen Lashkar-e-Jhangvi und Ahl-e-Sunnat Wal Jamaat (ASWJ), und die schiitisch Gruppe Sipah-e-Muhammad Pakistan, ausgeübt (PIPS 4.1.2014).
Taliban-Mitglieder, die durch die Swat-Operation vertrieben wurden, flohen nach Karatschi (BBC 21.3.2013; vergleiche auch: Dawn 9.3.2014). Im Zuge der starken, durch die Militäroperationen ausgelösten Wanderungsbewegung von Paschtunen aus Swat und Süd-Wasiristan nach Karatschi, konnten dort auch Taliban aus den betreffenden Gegenden Fuß fassen. Diese Entwicklung, welche die Außenbezirke Karatschis betrifft, findet auch vermehrt Niederschlag in den Medien. Immer stärker sind Taliban dort präsent und geben die Regeln vor. Durch diese Vereinnahmung mancher Bezirke gibt es Berichte von Personen, welche gegen die Taliban im Swat-Tal arbeiteten und in Karatschi getötet wurden. Viele Splittergruppen der TTP haben sich mit verbotenen sektiererischen Gruppen und kriminellen Syndikate zusammengeschlossen, um ihre subversiven Tätigkeiten und ihre Fundraising-Kampagnen (meistens durch Erpressungen, Raub und Entführungen für Lösegelder) zu verstärken. Die TTP toleriert keine Oppositionen und haben es zu ihrem Ziel gemacht die politische Rolle der ANP zu verringern (BAA 6.2012; vergleiche auch: Dawn 9.3.2014). Bewohner von armen, infrastrukturell schlecht ausgestatteten, paschtunischen Vororten bringen ihre Probleme vor die Taliban und diese fällen Urteile und verhängen Strafen. Zwischen kriminellen Gangs und Taliban Gruppen gibt es Machtkämpfe. Taliban nutzen Entführungen zur Finanzierung und attackieren ANP und MQM Aktivisten in Karatschi (BBC 21.3.2013; vergleiche auch: BAA 6.2012).
Bei einem Angriff von Taliban auf den internationalen Flughafen in Karatschi wurden in der Nacht vom 8. Juni 2014 34 Personen getötet (Reuters 10.6.2014). Es war der ambitionierteste Angriff der Islamisten seit dem Sturm auf die Luftwaffenbasis von Karatschi vor drei Jahren. Zehn offenbar gut ausgebildete Angreifer in Uniformen von Sicherheitskräften, bewaffnet mit Raketenwerfern und Sturmgewehren, lieferten sich fünf Stunden lang Gefechte mit pakistanischen Soldaten, Paramilitärs und Polizisten (FAZ 9.6.2014a; vergleiche auch: auch Dawn 10.6.2014a). An den internationalen Flughäfen Lahore und Islamabad wurden die Sicherheitsvorkehrungen stark erhöht (Dawn 9.6.2014).
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Regionale Problemzone Belutschistan
Belutschistan umfasst 31 Distrikte. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf ca. 8 Millionen. Es ist flächenmäßig die größte, gleichzeitig allerdings die am geringsten besiedelte, am wenigsten entwickelte und ärmste Provinz Pakistans. Mehrere nationalistische Gruppen greifen zu Terror um eine Unabhängigkeit zu erreichen (BAA 6.2013). So sind militante Stämme in einem Aufstand auf niederschwelligem Niveau aktiv, um größere Kontrolle über die Ressourcen (Bodenschätze) und die politische Macht bzw. politische Autonomie zu erhalten (Reuters 11.4.2013).
Belutschistan zählt zu den kritischen Regionen Pakistans, besonders die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher, während die paschtunisch besiedelten etwas sicherer sind. Belutschistan ist seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt (BAA 6.2013).
2013 war in Bezug auf die Anzahl der Opfer von Terrorvorfällen Belutschistan die Region die am meisten von Gewalt betroffen war. 487 Angriffe mit 727 Todesopfern wurden für 2013 von PIPS aufgezeichnet. Unter den Todesopfern befanden sich 560 Zivilisten, 97 Polizisten und 26 Aufständische. In Quetta wurden 398 Menschen bei 112 Angriffen getötet. 424 von den 487 Angriffe waren terroristische Vorfälle, 33 wurden von sektiererischer Gruppen, hauptsächlich Lashkar-e-Jhangvi, ausgeübt und 30 von anderen militanten Gruppen einschließlich der Tehreek-e-Taliban Balochistan (TTB). Eine große Anzahl der Todesopfer, 278, gab es bei sektiererischer Gewalt, die meisten davon waren schiitischen Hazara aus Quetta. Weiterhin gab es 43 Operationen von Sicherheitskräften, 18 Vorfälle von Entführungen durch nationalistischen Aufständische und 12 ethnopolitische Vorfälle. 130 Terrorangriffe haben Sicherheitskräfte getroffen. Dabei kamen 174 Menschen, einschließlich 85 Polizisten und 43 Zivilisten, ums Leben. Hauptziel der Aufständischen waren Sicherheitskräfte nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Gas-Pipelines, Bahngleise und elektrische Leitungen (PIPS 4.1.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Belutschistan Liberation Army. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind Lashkar-e-Balochistan, Balochistan Liberation Front und United Baloch Army (BAA 6.2013).
Besonderes Ziel in Belutschistan ist die schiitische Hazara-Minderheit, an der sich mehrere Kategorien des Terrors kreuzen (BAA 6.2013). Sunnitische extremistische Bewaffnete attackieren in Quetta systematisch Angehörige der Hazara. Es gab keine Verhaftungen, was schwere Vorwürfe gegen die Regierung hervorruft. Hauptdrahtzieher ist die Lashkar-e-Jhangvi. Die Angstkampagne hat viele Hazara gezwungen, sich in ethnische Enklaven am Rande der Stadt zurückzuziehen, wo bewaffnete Männer an Straßenecken Wache halten (NYT 3.12.2012; NYT 23.10.2014).
Am 10. Jänner 2013 starben mindestens 92 Menschen, davon 86 schiitische Hazara, bei einem Anschlag in Quetta. Die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi bekannte sich dazu. Bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben am 16. Februar 2013 mindestens 84 Personen (BAA 6.2013; vergleiche auch: HRCP 3.2014). Bei einem Anschlag auf einen Bus im Distrikt Mastung am 21. Jänner 2014 starben mindestens 22-26 schiitische Pilger (Dawn 21.1.2014; vergleiche auch: TET 23.1.2014).
Nach den nationalen Wahlen nominierte der neue Premierminister Nawaz Sharif den belutschischen Nationalisten Dr. Abdul Malik Baloch von der Nationalpartei zum Chief Minister von Belutschistan, obwohl die PML-N in der Provinzversammlung von Belutschistan in den Wahlen die Mehrheit erringen konnte. Die Ernennung wird als wichtiger Schritt der Stabilisierungsbemühungen von Nawaz Sharif angesehen (BAA 6.2013).
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Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir
Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir sind jene Gebiete Kaschmirs, welche auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie mit Indien liegen und unter Kontrolle Pakistans sind. Sie verfügen über einen teilautonomen Status (BAA 6.2013). Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus (ICG 3.5.2012; vergleiche auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Die politischen Rechte der Bewohner des von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs sind eingeschränkt, trotz einiger Verbesserungen. Gilgit Baltistan wird direkt von der pakistanischen Föderalregierung verwaltet und erfüllt damit nicht den durch den pakistanischen Supreme Court festgelegten Status. Die Region ist nicht in der pakistanischen Verfassung enthalten und hat keine eigene Verfassung. Sie verfügt über einen Premierminister, eine gesetzgebende Versammlung und einen Rat für Gilgit Baltistan, dem der pakistanische Premierminister vorsteht (FH 1.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014).
Azad Jammu und Kaschmir verfügt über eine Übergangsverfassung, ein Ein-Kammer-Parlament und einen Premierminister. Doch Pakistan hält beträchtliche Kontrolle über die Regierungsstruktur. Auch das pakistanische Militär hält eine führende Rolle. Die Wahlen von 2011 waren getrübt von Vorwürfen des Wahlbetruges, sowie von einigen Vorfällen von Gewalt und Belästigung, wobei mindestens drei in Bezug zu den Wahlen stehende Morde berichtet wurden (FH 1.2013). Das zweite Jahr in Folge gab es 2012 keinen Terroranschlag in Azad Jammu und Kaschmir (PIPS 4.1.2013). Im Jahr 2013 gab es einen terroristischen Vorfall. Ansonsten gab es 48 grenzüberschreitende Angriffe an der Grenze zu Indien, dabei starben 15 Menschen (PIPS 4.1.2014).
Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten in Gilgit-Baltistan führen gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 5.11.2014). Seit 2009 gab es in Gilgit Baltistan einen Anstieg an sektiererischer Gewalt zwischen schiitischen Muslimen, welche die Mehrheit der Bevölkerung in Gilgit Baltistan ausmachen, und sunnitischen Muslimen, welche mit Unterstützung der Regierung in die Region zogen. Dieser Trend hielt auch 2012 an (FH 1.2013). Am 3. April 2012 wurde in der Stadt Gilgit durch das pakistanische Militär eine Ausgangssperre verhängt, um religiös motivierte Unruhen, die zuvor 14 Tote und über 50 Verletzte gefordert hatten, einzudämmen. Die Lage beruhigte sich wieder und aus dem Jahr 2013 wurden Vorfälle dieser Art allerdings nicht bekannt (AA 5.11.2014). Es wurde von den verschiedenen Konfessionsgruppen gemeinsam sehr viel im Bereich des interreligiösen Dialogs unternommen. Im ländlichen Bereich gibt es weniger Zwischenfälle, hier ist das Zusammenleben relativ harmonisch, auch mit der ismailitischen Glaubensgemeinde (BAA 6.2013).
Für das Berichtsjahr 2013 verzeichnet PIPS fünf Terrorangriffe mit 16 Todesopfern in Gilgit Baltistan. Im Juni 2013 wurden im Distrikt Diamer elf Leute, einschließlich neun Touristen und zwei Pakistanis, von bewaffneten Männern erschossen. Die TTP übernahm die Verantwortung für diesen Angriff. PIPS berichtet von keinem sektiererischen Gewaltvorfall in Gilgit (PIPS 4.1.2014). Freedom House berichtet von einem tödlichen sektiererischen Vorfall im Dezember 2013 in Gilgit Baltistan (FH 23.1.2014).
In der Region kommt es außerdem zu gelegentlichen Schusswechseln zwischen indischen und pakistanischen Grenzsoldaten (BAA 6.2013). Anfang Jänner 2013 wurden zwei indische Soldaten und drei pakistanische Soldaten bei Schusswechsel an der Grenze getötet. Beide Seiten versicherten, dass dies die begonnenen Gespräche zur Verbesserung der wechselseitigen Beziehungen nicht beeinträchtigen würde (Reuters 16.1.2013). Im August 2013 kam es weiterhin zu mehreren Zwischenfällen an der indisch-pakistanischen Grenze (PIPS 11.9.2013). Im Oktober 2014 kamen bei einem Schusswechsel neun Zivilisten ums Leben (Reliefweb 6.10.2014).
Seit März 2011 kommt zu einer langsamen Entspannung zwischen Indien und Pakistan. Dennoch bleibt die Region hoch militarisiert (ICG 3.5.2012). Trotz periodischer Gespräche zwischen Indien und Pakistan wurden nur kleine Fortschritte hinsichtlich einer umfassenden Lösung des Kaschmirkonfliktes erzielt (FH 1.2013). Indien hatte die Friedensgespräche, die am 25. August 2014 stattfinden sollten, abgesagt, da Pakistan mit indischen Kashmiri Separatisten konsultierte (Reliefweb 6.10.2014; vergleiche auch: DW 19.8.2014).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).
Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil römisch VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).
Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).
Im Januar 2010 wurde der "Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA) 2009" verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus (AA 8.4.2014).
Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 27.2.2014). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln (HRW 31.1.2013). Im Jahr 2013 war der Supreme Court im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde noch kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen, was die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit in einem Land, wo das Militär der stärkste Akteur ist, demonstriert. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik nahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: HRW 31.1.2013).
Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 27.2.2014).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 27.2.2014).
In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen aber davon Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch in Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 27.2.2014).
Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014).
Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014).
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FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies (Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014).
Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan. Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013).
Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:
"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 8.4.2014; vergleiche auch: TET 31.5.2012).
Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen. Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012).
In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten Lashkar [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010).
Eine Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist nicht erlaubt, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt. Allerdings wird sie auch dort in bestimmten Fällen als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. In diesen Gebieten gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis eine Todesstrafe auszusprechen (Hassan M. Yousufzai & Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen).
Kollektivstrafen werden unter der FCR angewandt.
Terrorismus-Verdächtige dürfen ein Jahr ohne Anklage unter der FCR festgehalten werden. Berichten zufolge werden viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von August 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt sowie den Bürgern das Recht gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen eingeräumt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung; organisierte Kriminalität; Interpol; Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.4.2014).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 8.4.2014). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014).
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen werden in der Praxis auch manchmal eingesetzt. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechtseinheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten (persönlich, per Telefon-Hotline oder Email). Außerdem wurden in allen Polizeistationen Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinde postiert. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Schulungen zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Zwischen 2008 und 2010 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2.000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet (USDOS 8.4.2011; vergleiche auch: USIP 5.2013).
Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Dabei ist es gleichgültig, ob plausible Beweise vorliegen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 27.2.2014).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 8.4.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2012 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 8.4.2014). 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012).
Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 27.2.2014). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 8.4.2014).
Quellen:
Korruption
Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 8.4.2014). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2013 nimmt Pakistan den 127. Platz von 177 Ländern ein (TI 2013).
Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 27.2.2014).
Nachdem eine noch unter Musharraf eingeführte Amnestie aus dem Jahr 2007 unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und 1999 vom Obersten Gerichtshof 2009 aufgehoben wurde, eröffnete dieser 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier. Im November 2012 kam die Regierung der Anordnung des Obersten Gerichts nach, an die Schweizer Behörden ein Amtshilfeersuchen über verschobene Gelder zu richten (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung Premierminister Zardari aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen in Bezug auf Präsident Gilani zu übermitteln (HRW 31.1.2013).
Der durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, eröffnete auch gegen den früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) bzw. den früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee den Prozess (HSS 10.10.2012).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 8.4.2014, FH 23.1.2014). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 27.2.2014).
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen NGOs ist stark angewachsen. Es gibt ein breites Spektrum - von international vernetzten Frauenrechts- bis zu eher konservativ-religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechtsorganisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah, um fortschrittlichere Gesetze wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemie Gesetzen (FH 4.11.2011). Es gibt in Pakistan über 100.000 aktive NGOs, jedoch ist die genaue Zahl aber unklar (USDOS 27.2.2014).
Weiblichen Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen wird in vielen Teilen des Landes vorgeworfen, sich nicht an die kulturellen Normen zu halten, weil sie z.B. keinen Schleier tragen, andere Frauen zum Arbeiten ermutigen oder zusammen mit Männern arbeiten. Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 27.2.2014). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 23.1.2014).
Visa für regierungskritische ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert oder blockiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Regierungsstellen sind manchmal kooperativ, reagieren aber nur wenig auf die Ansichten dieser Gruppen. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem. Militante töteten zwischen 2009 und Ende 2012 mindestens 19 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und entführten mehr als 20 (USDOS 27.2.2014). Laut dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) wurden von Januar 2013 bis November 2013 insgesamt 91 Mitarbeiter der Hilfsorganisationen angegriffen. 29 wurden getötet, 41 verletzt und 21 entführt. Allein in Khyber Pakhtunkhwa wurden 37 angegriffen (HRCP 3.2014).
Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. 3 Mitarbeiter der HRCP wurden 2012 getötet, 2 in Belutschistan und 1 in Khyber Pakhtunkhwa (BAA 6.2013). Auch 2011 wurden drei Mitarbeiter der HRCP ermordet. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 8.4.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existiert, um Missstände aufzuzeigen, funktioniert dieses nicht effektiv (USDOS 27.2.2014).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Zwischen Verfassungsanspruch und Wirklichkeit besteht eine erhebliche Diskrepanz (AA 8.4.2014; vergleiche auch: AA 10.2014a). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 10.2014a).
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert; die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen (AA 8.4.2014). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es ist dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung getragen hat, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 10.2014a).
Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 8.4.2014). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 8.4.2014).
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 27.2.2014).
Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle registriert, davon 34 in Belutschistan und 50 in Sindh (AA 8.4.2014).
Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären. Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen (AA 8.4.2014). Der Oberste Gerichtshof erreichte durch ein beispielloses Vorgehen, 2012 einen noch nie dagewesenen Zugang zu einigen Opfern des Verschwinden Lassens. Ab Februar 2012 erschienen einige Entführte aus Belutschistan vor Gericht. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs drohte den Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden mit Haft, sollten sie keine rechtlichen Grundlagen für die Inhaftierungen in Belutschistan vorweisen können. Das Obere Gericht in Peschawar übte Druck auf die Behörden aus, die genauen Daten aller Häftlinge anzugeben, die in den nordwestlichen Stammesgebieten in "Sicherheitshaft" gehalten wurden. Kein aktiver oder ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte wurde wegen mutmaßlicher Verwicklung in diese oder andere Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt. Es gab allerdings weiterhin Berichte von Fällen von "Verschwindenlassen" im Land, insbesondere in Belutschistan und den nord-westlichen Stammesgebieten, wofür niemand vor Gericht gestellt wurde. Die UN Arbeitsgruppe zu gewaltsamem Verschwinden durfte ihren ersten Besuch im Land abhalten, allerdings weigerten sich wichtige Amtsträger sich mit ihr zu treffen (AI 5.2013). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 23.1.2014).
Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie Fälle. Die Regierung des Punjab hat verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.4.2014).
Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 8.4.2014). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Journalisten konnten nur beschränkt die Rolle des Militärs kritisieren oder infrage stellen. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 27.2.2014). Ernste Drohungen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen gab es in erster Linie in Belutschistan, Sindh und den nordwestlichen Stammesgebieten (AI 5.2013).
In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Auch die Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten wird nur in eingeschränktem Umfang geduldet. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt (AA 8.4.2014; vergleiche auch: AI 5.2013). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 27.2.2014).
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Insgesamt wurden 2012 landesweit mindestens vierzehn Journalisten getötet, vor allem in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und den Stammesgebieten (dort alleine sechzehn in den vergangenen zehn Jahren) (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 19.4.2013; HRW 31.1.2013).
Das Committee to Protect Journalists gibt an, dass während des Jahres 2013 7 Journalisten in Pakistan getötet wurden weil sie über heikle Themen berichteten (USDOS 27.2.2014). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014).
Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 8.4.2014; vergleiche auch:
USDOS 27.2.2014). Die Blasphemie Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 27.2.2014). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 1.2.3013).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt (AA 8.4.2014). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 27.2.2014).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA 8.4.2014).
Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Sie ist jedoch durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karatschi zum Teil gewalttätig ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. (AA 8.4.2014).
Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014). Der Geheimdienst Inter-Services Intelligence Directorate führt in der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region ausführliche Überwachung, insbesondere von Unabhängigkeitsgruppen durch. Die Polizei unterdrückte in Azad Jammu und Kaschmir in den letzten Jahren regelmäßig Demonstrationen gegen die Regierung, in manchen Fällen auch mit Gewalt (FH 1.2013).
Landesweite Wahlkämpfe waren begleitet von Terrordrohungen und Taliban-Angriffen, wobei mindestens 117 Menschen darunter auch politische Kandidaten getötet wurden. Die Taliban hat vor allem die Pakistan People's Party (PPP) und die Koalitionspartner, die Awami National Party (ANP) die Muttahida Qaumi Movement (MQM), bedroht, so dass diese sich zurückhalten mussten (Dawn 10.5.2013).
Nach einem Anschlag mit Schusswaffen und Sprengstoff auf ein Büro der ANP im Gulshan-e-Bunair Gebiet im Juli in Karatschi schloss die ANP ihre Büros in der ganzen Stadt. 2 ANP Aktivisten wurden getötet. Die ANP hatte angenommen, dass nach den Wahlen keine Anschläge mehr folgen würden und die Sicherheitsvorkehrungen herunter gefahren (TET 23.7.2013). Die ANP ist eine Partei, die auf paschtunisch-ethnischer Zugehörigkeit basiert. Sie war Juniorpartner in der vorigen Föderalregierung und hielt die Macht in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Über 100 ihrer Mitglieder wurden durch die Taliban seit 2008 getötet, sie ist das Hauptziel der Taliban unter den politischen Parteien (RFI 29.4.2013).
Quellen:
Haftbedingungen
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen (75.444 Ende 2012) zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 185 Mio.) liegt bei ca. 1:2440 und ist damit gering. Ungefähr 65% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge; Ende 2012 waren landesweit mehr als 1,4 Mio. unerledigte Strafverfahren anhängig. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. (AA 8.4.2014).
Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Nach Feststellung von UNODC und Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt (AA 8.4.2014). Menschenrechtsgruppen, welche die Haftbedingungen kontrollierten, fanden sexuellen Missbrauch, Folter und überlange Untersuchungshaft vor. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 27.2.2014).
Unzureichende medizinische und Nahrungsversorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Einrichtungen für Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang waren inadäquat. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv (USDOS 27.2.2014).
Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 44.500 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 75.444 Personen (Ende 2012) untergebracht; die Belegungsquote liegt bei 169%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2012 noch nicht festzustellen (AA 8.4.2014). Eine andere Quelle - SHARP, eine NGO für Gefängnisinsassen - schätzte, dass 94.000 Personen in Haft waren bei einer landesweiten Kapazität der Gefängnisse von 36.000. Zwar konnte die Zahl der Häftlinge durch Umsetzung der Justizpolitik von 2009 und die Abarbeitung von Fällen stark reduziert werden, allerdings blieb Überfüllung ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2012 auf rund 1.100, von denen 422 in Untersuchungshaft und 151 zum Tode verurteilt waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung (AA 8.4.2014).
Jugendliche Straftäter waren oft in den gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen, wobei diese aber in Kontakt kamen und sie oft Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Vergewaltigung wurden (USDOS 27.2.2014). Jugendgefängnisse existieren nicht. 2012 gab es rund 1.289 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 163 (12,6%) rechtskräftig verurteilt (AA 8.4.2014).
Rechtlich ungeklärt ist die Lage der ca. 2.500 Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan, die sich in der Gewalt des Militärs befinden. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten. Das Militär hat im Swat Tal zur Rehabilitation radikaler Muslime vier "Deradikalisierungszentren", zwei für Männer und je eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten (AA 8.4.2014).
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte, um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv. Nach einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer im gleichen Gefängnis verbleiben, weshalb Gefangene schweigen. Inspektoren besuchen die Gefängnisse, allerdings nicht regelmäßig. Das Internationale Rote Kreuz durfte keine Gefängnisse in den Konfliktgebieten Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan besuchen, die Regierungen von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben dem Roten Kreuz unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Behörden auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu beobachten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung verwirklicht ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt, seit September 2008 ist sie wegen eines Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden (AA 8.4.2014). Im November 2012 allerdings ließen Militärbehörden Muhammad Hussain hinrichten. Ihm wurden drei Morde zur Last gelegt. Gnadengesuche des Armeechefs und des Präsidenten waren abgelehnt worden. Damit wurde erstmals seit 2008 wieder ein Todesurteil in Pakistan vollstreckt. Die [damalige] Regierung distanzierte sich von der Entscheidung der Militärbehörden, das Todesurteil zu vollstrecken. Auch wenn es durch die Militärbehörden durchgeführt wurde, befürchten Aktivisten, dies könnte das Tor zur Wiederaufnahme von Hinrichtungen öffnen. Mehr als 8.300 Menschen saßen 2012 in der Todeszelle, einige von ihnen bereits seit zwei bis drei Jahrzehnten. Im Laufe des Jahres wurden 242 Todesurteile ausgesprochen (AI 5.2013). Jedoch nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan gab es in pakistanischen Gefängnissen Ende November 2013 7.119 zum Tode Verurteilte (AA 8.4.2014).
In Revisionsverfahren wird die Todesstrafe oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung (AA 8.4.2014).
Die [neue] Regierung unter Nawaz Sharif hatte Anfang August 2013 eine Wiederaufnahme von Exekutionen angekündigt. Nach Kritik durch NGOs und der EU wurden die geplanten Exekutionen offiziell ausgesetzt und damit das Moratorium, das im Land seit 5 Jahren besteht, bestätigt (AF 29.8.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014). Der Ministerpräsident hat das Moratorium für die Todesstrafe im Zusammenhang mit Terrorismusfällen aufgehoben. Dies erfolgte nach dem aktuellen Überfall auf eine vom Militär betriebene Schule in Peshawar, der zwischen 141 und 153 Todesopfer forderte (DS 17.12.2014; vergleiche auch: Dawn 17.12.2014).
2013 wurden mindestens 227 Personen zum Tode verurteilt, es wurden jedoch weiterhin keine Exekutionen durchgeführt (HRCP 3.2014 / FCO 10.4.2014). Derzeit befinden sich mehr als 8.300 Gefangene im Todestrakt (FCO 10.4.2014)
Quellen:
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2013 sind 96,4 % der rund 193 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 % Sunniten und 10-15% Schiiten (CIA 20.6.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 % Sunniten und 25 % Schiiten an (USDOS 28.7.2014, BAMF 8.2011). Die restlichen 5 % machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch:
BFA 10.2014).
Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 % der Bevölkerung aus, 1970 10 % und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 %. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: BAMF 8.2011, BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014). Religiöse Minderheiten waren überproportional von Vorfällen betroffen, in denen private Individuen versuchten, die vage formulierten Blasphemie Gesetze missbräuchlich gegen sie zu verwenden (AI 5.2013).
Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten, doch Behörden auf Distriktebene verweigerten regelmäßig die Genehmigung zur Errichtung von Glaubensstätten, insbesondere für Ahmadis. Minderheitenvertreter werfen Behörden Untätigkeit bei Übergriffen von Extremisten auf ihre Gebetsstätten vor. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadi, Hindu und Christen erfahren ein beträchtliches Risiko, wegen ihres Glaubens eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen zu werden (AI 5.2013). Es gab viele Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis, Schiiten und Christen bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab. Es kam vermehrt zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 28.7.2014). Die Lage der religiösen Freiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert (USCIRF 30.4.2014).
Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum. Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte. Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a, BFA 10.2014).
Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzten eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014).
Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Seit der Anwendung des Paragraph 295, C gegen Blasphemie traten zwei bis drei Vorfälle von Ausschreitungen auf, so wie im März 2013 gegen die christliche Gemeinde in Lahore. Die HRCP gibt an, dass trotz des grundsätzlich friedlichen Alltags die Gewaltvorfälle und die Spannungen zunehmen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten. Die NCJP hat für 2012 für alle nicht-muslimische Minderheiten neun solcher Vorfälle gesammelt, in denen Gräber geschändet, sowie Kirchen, Tempel und Ahmadiyya Moscheen vandalisiert wurden, darunter die Brandstiftung an einer Kirche in Mardan, Khyber Pakhtunkhwa, im Zuge der Proteste gegen einen Mohammed beleidigenden US-Film (BAA 6.2013; vergleiche auch:
BFA 10.2014).
Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Die begrenzte Kapazität und Willen der Regierung Täter der steigenden extremistischen Übergriffe gegen Minderheiten und Personen, die sich für Toleranz einsetzen, zu verfolgen, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 28.7.2014).
Die religiöse Intoleranz hat zugenommen. Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).
Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen, außer Schiiten, berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt, insbesondere für Ahmadis (USDOS 28.7.2014,).
Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vergleiche auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das zusammengeführte Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 28.7.2014). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.4.2014).
Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt. Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (USCIRF 30.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Das Gesetz sieht für die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten. Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 28.7.2014). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vergleiche auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013).
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vergleiche auch: BFA 10.2014).
In Khyber Pakhtunkhwa kommt es zu interkonfessionellen Anschlägen auf Moscheen, in den Stammesgebieten zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen. In Karatschi setzen sich die Schiiten zur Wehr. Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in Karatschi in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist. In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). In 2013 ist im Vergleich zu 2012 die Anzahl von sektiererischen Attacken gestiegen, allerdings ist Zahl der Opfer gesunken (BFA 10.2014). Schiiten leben vor allem in Lahore. In der Stadt sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Klerikern, die als zur Gewalt anstiftend gesehen werden, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2014; vergleiche auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Im Jahr 2013 sind bei 208 sektiererischen Attacken 687 Menschen gestorben. Mehr als die Hälfte dieser sektiererischen terroristischen Attacken waren gegen die schiitische Gemeinde gerichtet und 37% zielten auf die Sunniten. 471 Angehörige der schiitischen Gemeinde wurden getötet und 99 Sunniten starben. Anschläge und Zusammenstöße zusammengenommen wurden 220 Vorfälle von Gewalt zwischen den muslimischen Konfessionen mit 687 Todesopfern von PIPS registriert (PIPS 4.1.2014). Wie in den letzten Jahren sind circa 80 % aller Vorfälle sektiererischer Gewalt 2013, laut PIPS, gezielte Tötungen (PIPS 4.1.2014). HRW schätzt, dass 2013 über 400 Angehörige der schiitischen Bevölkerung in gezielten Anschlägen in Pakistan getötet wurden, mindestens 200 davon in Belutschistan, die meisten von diesen wiederum Hazara (HRW 21.1.2014). Allein in den ersten Wochen von 2013 starben über 200 Hazara in gezielten Anschlägen in Quetta (HRCP 3.2014).
2012 nahm die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zu, obwohl sie 2011 zurückgegangen war. In 2013 gab es einen noch höheren Anstieg von Opfern der sektiererischen Gewalt (BFA 10.2014). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 8.2014). Karatschi, Quetta und Peschawar waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2013. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Hangu, römisch 40 , Islamabad-Rawalpindi gemeldet. Aufgeschlüsselt fanden laut PIPS 84% aller Vorfälle von sektiererischer Gewalt in diesen sechs Städten statt. Weitere Schwerpunkte 2013 waren: Bolan in Belutschistan, Bhakkar, Lahore und Gujrat in Punjab. Vorfälle von sektiererischer Gewalt wurden in 29 Distrikten der vier Provinzen und aus dem FATA gemeldet. Dies bedeutet, dass die Verbreitung der sektiererischen Gewalt allmählich wächst und dass einige Regionen zu regelmäßigen Hotspots der sektiererischer Gewalt werden (PIPS 4.1.2014).
Auch die ersten beiden Monate 2013 waren, verbunden mit der Vorwahlzeit, von stark erhöhter interkonfessioneller Gewalt gezeichnet, in erster Linie in Karatschi und Quetta. Im Jänner und Februar 2013 wurden bei interkonfessionellen Anschlägen 238 Menschen getötet, ein Großteil davon bei zwei verheerenden Anschlägen in einem Viertel der schiitischen Hazara in Quetta. Nach diesem Höhepunkt nahm diese Art des Terrors in den nächsten beiden Monaten ab. Nichtsdestotrotz traf ein weiterer der größeren Anschläge der Vorwahlzeit am 3. März ebenfalls die schiitische Minderheit, diesmal in Karatschi, 48 Menschen starben bei einem Anschlag auf ein schiitisches Viertel (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014).
Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2014). Sunnitische militante Gruppen operierten mit weiter Straflosigkeit in Pakistan (HRW 21.1.2014). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend. In Anerkennung dieser Tatsache kritisierte der Oberste Gerichtshof die Regierung im Jahr 2012 aufgrund der unzureichenden Bemühungen, in Quetta Sicherheit zu gewährleisten. (USCIRF 30.4.2013, BFA 10.2014).
Quellen:
Blasphemiegesetz
Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295 a, -, c, des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran, Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 8.4.2014). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für Paragraph 295 b, kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für Paragraph 295 a, eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es Paragraph 298, des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vergleiche auch: USDOS 28.7.2014). In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird. Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis. Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vergleiche auch: AA 8.4.2014).
Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück. In ihrem Jahresbericht für 2012 zählt die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) 27 Anzeigen gegen Muslime, acht gegen Christen und eine gegen einen Ahmadi, sowie vier Fälle von Anzeigen aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 298, (BAA 6.2013). Die Zahlen der National Commission on Justice and Peace (NCJP) sind ähnlich: registriert wurden für den Zeitraum 1.-11.2012 Anzeigen unter dem Blasphemiegesetz gegen, 11 Christen, 5 Ahmadis und 14 sonstige Muslime (USDOS 20.5.2013). Trotz der landesweiten Anwendung werden zwei Drittel aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2013). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß Paragraph 295 -, 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA Staatendokumentation 10.2014).
Mindestens 16 Personen befanden sich 2012 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 20 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 31.1.2013). Laut USCIRF sind 40 Personen aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft (USCIRF 30.4.2013). Im Vergleich dazu zählt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014).
Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 8.4.2014). Im Juli 2012 wurde ein Mann, der aufgrund des Verbrennens des Korans verhaftet wurde, von einem Mob verbrannt (HRW 31.1.2013). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in Lahore aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vergleiche auch: HRW 21.1.2014).
Ein geistig zurück gebliebenes christliches Mädchen wurde im August 2012 verhaftet, da sie beschuldigt wurde, Seiten des Korans verbrannt zu haben, die Polizei musste sie vor einem Mob beschützen. Aufgrund von Drohungen gegen die lokale christliche Gemeinde in Islamabad mussten 400 Personen fliehen (HRW 31.1.2013). Der All Pakistan Ulema Council - eine bedeutende Organisation islamischer Rechtsgelehrter - und die Pakistan Interfaith League setzten sich für das Mädchen ein (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Im September verkündete die Polizei, dass keine Beweise gegen das Mädchen gefunden werden konnten, sie wurde freigelassen und unter staatlichen Schutz an einem geheimen Ort gestellt (HRW 31.1.2013).
Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe - im Zeitraum 2005 bis 2010 in knapp über der Hälfte der Fälle (in 131 von 230 Fällen) - von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011; vergleiche auch: USCIRF 30.4.2013). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011).
Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die NCJP arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach Paragraph 295 b und Paragraph 295 a, gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei Paragraph 295 c, im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach Paragraph 298, wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Bar-Vereinigung der Rechtsanwälte hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vergleiche auch: BAA 6.2013).
Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, und in der pakistanischen Öffentlichkeit hoch emotional über eine mögliche Entschärfung diskutiert wird, sind die Chancen dafür derzeit eher gering. Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung scharf kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 8.4.2014). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 10.2014a).
Quellen:
Konversion
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe) (AA 8.4.2014). Für Ahmadis ist auch das Predigen in der Öffentlichkeit oder die Anwerbung von Konvertiten verboten (USCIRF 30.4.2013).
Die pakistanische Gesellschaft ist im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden, und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen. Den Konvertiten werden in manchen Fällen sogar grundlegende Menschenrechte verweigert (z.B. eine medizinische Behandlung). Obwohl theoretisch möglich, ist es in der Praxis sehr schwierig, seine Religion zu wechseln. Ohne Zweifel gibt es aber auch Fälle, wo Konvertiten vergleichsweise gut behandelt werden. Von diesen Fällen hört man jedoch nicht (IRB 14.1.2013).
Eine Konversion zu einer religiösen Minderheit erfolgt daher generell im Geheimen, um gesellschaftliche Repressalien zu vermeiden (USDOS 28.7.2014). Häufig werden zur Ahmadiyya-Gemeinde Konvertierte der Blasphemie, der Verletzung der Anti-Ahmadiyya Gesetze oder anderer Verbrechen angeklagt (USDOS 20.5.2013). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ehrverbrechen (Frauen und Männer), Zwangsheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken
Manchmal werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt und Misshandlungen (Ehrenmorde;
Verstümmelungen von Gesicht, Körper und Genitalien; Zwangsehen;
erzwungene Isolation; und sie wurden benutzt um Streitigkeiten beizulegen). Frauen werden oft wie Gegenstände behandelt. Die Täter sind oft Ehemänner und andere Familienmitglieder (USDOS 27.2.2014). "Ehrenverbrechen" beinhalten auch "Säureangriffe" (2012: 83 Fälle) oder Brandanschläge (2012: 49 Fälle) (AA 8.4.2014).
In Bezug auf Gewalt gegen Frauen hat sich die Situation, laut Human Rights Commission Pakistan (HRCP) verschlechtert, die Zahl der Ehrenmorde nimmt zu. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Frauen verstärkt ihre Rechte beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Berichte zu den Fällen zunehmen, da in letzter Zeit das Bewusstsein gestärkt wurde (BAA 6.2013). Das Gesetz zu Ehrenmorden von 2004 und das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken aus 2011 machen Akte schädlicher traditioneller Praktiken gegen Frauen strafrechtlich verfolgbar. Dennoch werden Hunderte Frauen Opfer von Ehrenmorden, wobei viele Fälle ungemeldet und ungestraft bleiben (USDOS 27.2.2014).
Seit Anfang 2012 ist Zwangsehe unter Strafe gestellt. Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 8.4.2014). Frauen steht es zwar rechtlich frei, ohne Einverständnis ihrer Familie zu heiraten, doch werden sie danach häufig ausgegrenzt oder Opfer eines Ehrverbrechens. Viele junge Mädchen und Frauen werden Opfer von Zwangsehen. Obwohl diese strafbar sind, bleibt die Strafverfolgung ein Problem. In ländlichen Gegenden gibt es auch die verbotenen Praktiken des Kaufens und Verkaufens von Frauen, der Übergabe von Frauen zur Streitbeilegung sowie der Verheiratung mit dem Koran, wodurch eine Frau nicht mehr heiraten kann und ihr Erbanteil bei ihren männlichen Verwandten bleibt. In ländlichen Gebieten finden außerhalb des Rechtssystems traditionelle Ratsversammlungen statt, die Fehden beilegen oder wahrgenommenes Fehlverhalten bestrafen, oft auch widersprüchlich zu geltendem Recht. Über Frauen werden in Bezug auf die "Ehre" oft gewaltvolle Strafen oder Todesurteile verhängt (USDOS 27.2.2014).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 8.4.2014).
"Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011). Normalerweise hat der Mann die Möglichkeit zu fliehen, während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Manchmal wird somit auch der beschuldigte Mann getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013). 2013 wurden 359 Frauen wegen "Karo Kari" Anschuldigungen getötet (HRCP 3.2014).
In Pakistan geht das Konzept der Ehrenmorde zurück auf paschtunische und belutschische Stammesbräuche, es ist allerdings auch im Sindh und Punjab prävalent geworden, wodurch solche Morde im ganzen Land ohne regionale oder Klassengrenzen begangen werden (AF 11.2011). Sie kommen hauptsächlich im von Stämmen bewohnten Landgürtel, der an Belutschistan grenzt vor (A safe world for women o.D.). In erster Linie erstreckt sich ihre Verbreitung somit im südlichen Punjab und im Sindh, wo ein jahrhundertealtes feudales Stammessystem benutzt wird (AHRC 23.1.2013). Auch in Islamabad registriert die Polizei nun regelmäßig Fälle. Die Polizei geht davon aus, dass die meisten Fälle ungemeldet bleiben. Die Zahlen werden durch Berichte der Polizei und der Medien gesammelt (Dawn 23.7.2012). Pakistan ist einer der Staaten, in denen eine große Zahl an Ehrenmorden berichtet wird. In vielen Fällen ist die "Ehre" aber nur Vorwand für Verbrechen, die aufgrund von Streitigkeiten geschehen (AHRC 2012).
Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011).
Bislang konnte noch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, als Mord unter Strafe stellt. In etwa zwei Drittel der Fälle, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen. 2012 sind laut Jahresbericht der Human Rights Commission Pakistan mindestens 913 Frauen, davon 99 Minderjährige, Opfer von Ehrenmorden geworden. Unter den Opfern waren sechs Frauen christlichen und sieben hinduistischen Glaubens. Die Dunkelziffer fällt womöglich höher aus (AA 8.4.2014). Für 2013 sammelte die Human Rights Commission of Pakistan 869 Fälle von Ehrenmorden an Frauen (HRCP 3.2014). Einer Statistik der Women Rights Cell of Research and Development for Human Resources zufolge wurden zwischen Jänner und März 2012 im Sindh auch 32 Männer Opfer von Ehrenmorden (TNI 18.4.2012). Eine Analyse der Foundation for Research & Community Empowerment von Medienberichten zu Ehrenmorden zeigte, dass 80 % in nördlichen Gebieten des Sindh stattfanden (AHRC 10.12.2012).
Trotz des Gesetzes zu Ehrenmorden von 2004 bleiben diese ein durch einen Kompromiss beilegbares Verbrechen. Da sie meist durch Familienmitglieder begangen werden - Vater, Bruder, Ehemann des Opfers - wird dadurch leicht "vergeben" und damit das Verfahren beigelegt. Allerdings müssen alle rechtlichen Erben des Opfers für eine Vergebung zustimmen (Dawn 23.7.2012). Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe des Täters kann auch bei Verbrechen außerhalb der Familie großen Druck, von Seiten der Täter bzw. deren Familien eröffnen. Diese Möglichkeit geht auf die "Qisas und Diyat" Regelung im pakistanischen Strafgesetz zurück, laut welcher Opfer eines Körperverbrechens bzw. deren Erben, dem Täter "verzeihen" und damit auf eine Strafe verzichten oder einen Kompromiss durch Kompensation schließen können. Bei Ehrenmorden kann allerdings durch das Gesetz von 2004 das Gericht in Fällen, wo nicht alle Erbberechtigen des Opfers auf ihr Recht auf Vergeltung [rechtliche Bestrafung des Täters] verzichten oder aufgrund des Prinzips der Störung der Gesellschaft, gegen einen Täter trotz eines Verzichts von Angehörigen, eine Strafe von einem Minimum von 10 Jahren Haft verhängen. Außerdem müssen die Bedingungen für einen Verzicht oder eine Kompensation vom Gericht genehmigt werden. Die Möglichkeit als Kompensation Frauen zu übergeben, wurde als illegal unter Strafe gestellt (AF 11.2011).
In Pakistan beschäftigen Ehrenmorde regelmäßig seit Jahren die Gerichte. Das Hohe Gericht in Khyber Pakhtunkhwa zeigt weiterhin einen konservativen, schweigenden Zugang zu Ehrenmorden. Das Hohe Gericht in Sindh wurde aktiver und gab eine Reihe starker Statements ab. Das Höchstgericht in Lahore hat widersprüchliche Entscheidungen getroffen. Besorgniserregend ist der Mangel an Fällen aus Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, wo nach Medienberichten und Strafanzeigen jedoch Ehrenmorde passieren (AF 11.2011). Vier Verwandte einer schwangeren Frau, die sie zu Tode geprügelt hatten, da sie nicht mit ihrer Heirat übereinstimmten, wurden von einem pakistanischen Gericht im November 2014 zu Tode verurteilt (Reuters 19.11.2014).
Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz über das Gesetz, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein dafür bereits gewachsen. Die Proklamierung des Gesetzes durchbrach gesellschaftliche Barrieren, um das Thema zu diskutieren. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst. Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014).
Die Hilfsorganisation Oxfam initiierte eine Aufklärungskampagne gegen Ehrenmorde. Es wurde eine institutionelle Struktur geschaffen in der Polizei von Sindh, um Anti-Karo-Kari Einheiten einzurichten und Polizisten auszubilden (USAID/AF 1.2011). In einigen Bezirken werden Workshops zur Fortbildung für Polizisten im Umgang mit Ehrenmord- oder anderen Gewaltfällen abgehalten und dabei auch bestehende Problematiken kritisch behandelt (TET 26.9.2012). Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten, mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet. Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Kinder
Kinder unter 7 Jahren sind in Pakistan gem. Paragraph 82, PPC strafunmündig, gem. Paragraph 83, PPC ist ein Kind über 7 und unter 12 Jahren strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab 12 Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 8.4.2014).
Pakistan hat die UN Convention on the Rights of the Child ratifiziert, allerdings fehlen noch viele implementierende Gesetze, insbesondere hinsichtlich Gewalt gegen Kinder (ÖB Islamabad 11.2014).
Kinderarbeit ist laut Verfassung illegal. Dennoch schätzen NGOs, dass Kinderarbeit weiterhin sehr verbreitet ist, v.a. in der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich (AA 10.2014a). Das Verbot wird weitgehend missachtet. Schätzungen der ILO aus dem Jahr 2012 gehen davon aus, dass über 12 Mio. Kinder von Kinderarbeit betroffen sind, von denen der Organisation Child Rights Movement (CRM) zufolge 2,58 Mio. unter 15 Jahre alt sind (AA 8.4.2014). Jedoch laut dem "national child labour survey" sind 3,3 Mio. Kinder unter 14 von Kinderarbeit betroffen (Dawn 23.8.2013). Die schlechte Wirtschaftslage und regelmäßige Naturkatastrophen, die in den betroffenen Gegenden viele Familien in Armut gestürzt haben, tragen zu einer Verschärfung des Problems bei. Geschäftemacher nutzen dies aus, um Kinder entweder in Fabriken, viele davon quasi in Leibeigenschaft, hart arbeiten zu lassen oder sie der Prostitution zuzuführen. Eine konsequente Strafverfolgung (mit Ausnahme geringer Geldbußen) findet meist nicht statt, nicht zuletzt da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt (AA 8.4.2014). Nach dem Gesetz kann über den Arbeitgeber im Fall von Kinderarbeit eine Haftstrafe verhängt werden, doch dies passiert kaum. Bait-ul-Mal unterhält Schulen und Zentren für Kinder, die aus gefährlicher Kinderarbeit befreit wurden. Den Eltern werden 300 Rupien (ca. € 3) pro Monat als Kompensation für den Verdienstentgang der Kinder gezahlt. Es gibt je eine solche Schule pro Bezirk (BAA 6.2013).
Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern, die manchmal mit ihnen verwandt sind (USDOS 27.2.2014). 2012 wurden in mindestens 5.659 Fällen Kinder Opfer von Missbrauch und Gewalt, darin enthalten 943 Tötungsdelikte und 530 Entführungen. Sehr hoch ist die Rate sexuellen Missbrauchs von Kindern, vor allem bei Straßenkindern (geschätzt 1,5 Mio.; laut USDOS 170.000) und Schülern von Madrassen (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Trotz Verbots kommen Kinderheiraten vor, in der Praxis haben die Strafen von bis zu einem Monat Haft nur wenig Effekt. Rechtlich liegt das Heiratsalter für Männer bei 18 und Frauen bei 16 Jahren (USDOS 27.2.2014).
Eine kostenfreie und verpflichtende Bildung bis 16 Jahren ist vorgesehen (Murad Ullah o.D.). Laut dem Ministerium für Staaten und Grenzgebiete waren insgesamt 1.029 Bildungseinrichtungen in FATA wegen der schlechten Sicherheitslage nicht in Gebrauch. Davon waren 947 wegen der Kämpfe geschlossen oder zerstört. In dem Finanzjahr 2012-13 wurden laut dem Ministerium 122 Bildungseinrichtungen wiederaufgebaut (Dawn 9.12.2013).
Es wurden 30 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder auf Bezirksebene eingerichtet, die Pakistan Sweet Homes. In jedem sind circa 100 Kinder untergebracht, womit durch die Bait-ul-Mal Sweet Homes ungefähr 3.000 Waisenkinder versorgt werden. Auch NGOs nehmen Waisen auf. In Pakistan gibt es elf SOS Kinderdörfer, u.a. in Lahore, Peshawar, Rawalpindi, Multan (BAA 6.2013). Sämtliche Provinzen sowie Azad Kaschmir verfügen über die unterschiedlichsten Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen, wobei es sich hierbei zumeist um nichtstaatliche Waisenhäuser bzw. Schutzhäuser handelt. In diesen wird den Minderjährigen Schutz und Versorgung gewährt, bis die Gerichte entsprechende Beschlüsse gefasst haben (ÖB 11.2014). Im Regelfall kommen aber Familienstrukturen zu Tragen, wenn die Eltern sterben, sodass Waisen nicht auf sich allein gestellt sind. Das gesellschaftliche soziale Netz in Pakistan ist weitaus stärker ausgeprägt als in Europa. Die Familienbande sind eine wichtige und institutionalisierte gesellschaftliche Form der sozialen Absicherung. Waisen sind im Islam sehr wichtig. Die Edhi Foundation kümmert sich auch um Kinder aus illegitimen Beziehungen. Mütter können ein Kind aus einer illegitimen Beziehung in einer Babyklappe bei den verschiedenen Zentren der Organisation abgeben. Laut ihren Angaben unterhält die Edhi Foundation 335 Zentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service (BAA 6.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 8.4.2014). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM, in Pakistan behandelbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. 121.374 Ärzte sind derzeit, laut einer Lancet Studie, in Pakistan registriert. Daneben gibt es auch Engpässe bei anderem medizinischen Personal (BAA 6.2013). Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf 14.406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).
Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).
Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 8.4.2014). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles erhältlich an Medikamenten. Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013).
70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vergleiche auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2013).
IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).
Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2013).
Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2013 wurden 85 Poliofälle gemeldet, 60 davon in FATA. Somit gab es 2013 mehr Poliofälle als 2012. 20 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2013 getötet, sowie neun Polizisten, die zu ihrem Schutz abgestellt waren. Zudem starben 2013 mehr als 300 Personen an Masern; bei mehr als 16.000 Patienten wurde Dengue diagnostiziert, viele Menschen starben daran, insbesondere im Swat-Bezirk in Khyber-Pakhtunkhwa (33 Todesfälle) (HRCP 3.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).
Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2013).
Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2013).
Quellen:
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seinen Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über umfassende Deutschkenntnisse und/oder über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine substantiierten Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Diplom über die Absolvierung eines Deutschkurs usw.) vorgelegt hat.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor dem BFA am 07.05.2015 nur aus: "Ich bin Shiite. Ich bin wegen der allgemeinen schlechten Lage ausgereist. Die Taliban sind auch aktiv in meiner Wohngegend. Ich wollte eine besondere Berufsausbildung machen, die Taliban lassen so etwas nicht zu, das war schon vor einigen Jahren. Dann habe ich meine Ausbildung beendet und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe."
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst auf entsprechende Nachfrage dargestellt, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt: "LA: Wurden Sie jemals konkret bedroht? VP: Nein. Aber unbekannte Männer, ich vermute die Taliban, haben mich auf dem Weg zu Schule angehalten und beschimpft und gedroht, dass ich sofort aufhören soll in die Schule zu gehen. LA:
Welche Schule war das? VP: Es war eine öffentliche Schule, es war die 10. Schulstufe. Ich habe also keinen Abschluss. LA: Haben Sie von diesen Leuten wieder etwas gehört? VP: Immer wieder bedroht. LA:
Wo und wann? VP: Alle Shiiten werden in Pechawar von den Taliban bedroht. LA: Wo wurden Sie konkret bedroht? VP: Nicht zu Hause. LA:
Wurden Sie nun konkret bedroht? VP: Nein, aber durch die schlechte
Situation ist jeder bedroht. LA: Möchten Sie mehr angeben? VP: Nein.
LA: Haben Sie konkrete Gegner? VP: Nein. LA: Haben Sie andere Gründe die Sie benennen wollen? VP: Schon, die Taliban wollten vor drei Monaten, dass ich mich ihnen anschließen soll, ich solle keine Ausbildung machen. Befragt gebe ich an, dass die Taliban gewusst haben, dass ich Shiite bin. Weiters befragt sollte ich sonst nichts machen. Nochmals befragt sollte ich Jihad machen, mehr nicht, ich sollte kämpfen. Ich sollte die Konfession nicht wechseln. Konkreter kann ich den Vorfall nicht beschreiben."
Der BF verharrte während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - total vage. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
Obwohl der BF seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Vom BF wurde auch nicht verlangt oder vorausgesetzt, eine chronologisch reine Erzählung darzubringen und alle wichtigen Details von sich aus zu sofort zu nennen, allerdings liegt es doch am BF - zumindest auf Nachfrage -ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Insoweit von Seiten des BF im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass der von der Behörde vorgeworfenen Aussage, dass er gesagt hätte, er habe mit den Taliban nichts zu tun gehabt, nicht zugestimmt werden könne, da er in der Einvernahme vor dem BFA doch ausdrücklich angegeben habe, dass ihn unbekannte Männer, vermutlich die Taliban, auf dem Weg zur Schule angehalten, beschimpft und bedroht haben und er zudem erklärt habe, dass er sich geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen und seine Ausbildung zu beenden, so ist festzuhalten, dass diesen Ausführungen des BFA nicht entgegenzutreten ist, zumal vom BFA in diesem Zusammenhang lediglich zusammenfassend festgehalten wurde, dass den Aussagen des BF entnommen werden konnte, dass er mit den Taliban eigentlich nichts zu tun gehabt habe. Hiermit kommt einzig und allein zum Ausdruck, dass gegen den BF keine konkrete Verfolgungshandlung seitens der Taliban gesetzt wurde. Insoweit der BF diesbezüglich behauptet, dass man versucht habe, ihn an seiner Ausbildung zu hindern und ihn aufgefordert habe, sich den Taliban anzuschließen, so gab der BF selbst zu Protokoll, dass er lediglich vermute, dass es sich bei dieser Gruppierung um die Taliban handle. Später musste der BF eben auch verneinen, konkret bedroht worden zu sein. Stattdessen sprach der BF allgemein davon, dass durch die schlechte Situation jeder bedroht sei, weshalb im Ergebnis richtigerweise davon auszugehen ist, dass es sich bei den Schilderungen des BF schlichtweg um nicht Erlebtes handelt und keine konkrete Verfolgung vorliegt.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom BFA ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.3. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Grund:
2.2.4.5. So spricht es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass der BF auch in folgendem Punkt keine gleichbleibenden Ausführungen zu den von ihm geschilderten Ereignissen tätigen konnte. Der BF erklärte bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2015 zunächst, dass er eine besondere Berufsausbildung machen haben wollen. Die Taliban würden so etwas nicht zulassen und sei dies schon vor einigen Jahren gewesen. Er hätte dann seine Ausbildung beendet und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Wenig später behauptete der BF allerdings, dass die Taliban vor drei Monaten gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle und er keine Ausbildung machen sollte. Auch in der Beschwerde war es dem BF nicht möglich, diesen Widerspruch aufzuklären.
2.2.4.6. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des BF immer noch in Pakistan leben. Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht etwa auch die anderen Familienmitglieder Pakistan verlassen mussten. Stattdessen schilderte der BF, dass er regelmäßig Kontakt mit der Familie hätte und es allen gut gehe.
2.2.4.7. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen in Pakistan basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
2.2.4.8. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 21, Absatz 7,, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in Paragraph 21, Absatz 7,, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in Paragraph 41, Absatz 7,, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 21, Absatz 7,, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung Paragraph 41, Absatz 7,, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind.
2.2.4.9. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
2.2.4.10. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal das Protokoll der Einvernahme vom 07.05.2015 den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.11. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde - wie in der Beschwerde angemerkt - etwa eine Stunde Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und das BFA ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
2.2.4.12. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz Kritik an der vorgenommen Einvernahme vor dem BFA und dem beigezogenen Dolmetscher ins Treffen geführt wird, ist vorweg grundsätzlich anzuführen, dass bei einer Sichtung des Einvernahmeprotokolls, welchem unwiderlegt die Beweiskraft iSd Paragraph 15, AVG zukommt, seitens der erkennenden Richterin der Eindruck entstand, dass die Befragung ohne Probleme von statten gingen. Auch decken sich die dortigen Angaben des BF hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten grundsätzlich mit den Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom BF zudem in Eigenerzählung beantwortet. Der BF musste sichtlich nie nachfragen, wurde über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und gab an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein. Weiters erklärte er sich einverstanden, dass die Einvernahme in Paschtu erfolgt. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch wurde dem BF - wie bereits ausgeführt - die Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Gleichsam gab er an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubwürdig sind. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der ?eschwerde - offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, in der gegen den Inhalt des Einvernahmeprotokolls seitens des BF keine Einwände erhoben wurden, wäre das Vorbringen hinsichtlich der Existenz von evident falschen bzw. unvollständigen Protokollierungen nur in einem absurden Fall schlüssig. Nämlich dann, wenn das Vorbringen des BF vom Dolmetsch falsch und unvollständig übersetzt und in weiterer Folge diese falsche und unvollständige Übersetzung protokolliert und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von dem BF ursprünglich erstattet und im Rahmen der Rückübersetzung dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, dem BF nochmals vorgehalten worden wäre. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschrift ausgeschlossen werden kann, und kein vernünftiger Anlass für die belangte Behörde besteht, dermaßen vorzugehen, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen.
Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dolmetschers und gehen daher die Ausführungen hinsichtlich der Dolmetscherprobleme ins Leere, zumal es sich bei jenem Dolmetscher um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt. Insoweit ist festzustellen, dass der BF dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
2.2.4.13. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geübte Kritik an der kurzen Frist zwischen Antragstellung, Einvernahme und Bescheiderlassung ist auszuführen, dass dies seitens der erkennenden Richterin im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden kann, zumal vom BF diesbezüglich lediglich moniert wird, dass es für ihn in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie es dem BFA möglich gewesen sein sollte, in so kurzer Zeit (Einvernahme am 07.05.2015 und Bescheid vom 09.05.2015) ein Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Diese Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz müssen ins Leere gehen. Die erkennende Richterin hält abermals fest, dass von Seiten des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt wurde und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst wurden. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass dieser Zeitraum zwar zu kurz ist, um sich etwa Beweismittel nachschicken zu lassen und vorlegen zu können. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber weder in der Einvernahme noch im Rahmen der Kritik in der Beschwerde angeführt, über welche Beweismittel er verfügt und dass er beabsichtige, diese vorzulegen. Vielmehr verneinte der BF ausdrücklich, irgendwelche Dokumente zu besitzen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Insoweit in der Beschwerde nun auf verschiedene Länderberichte zur Sicherheitslage verwiesen wird, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von den vom BFA getroffenen wie auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen abweicht, weil es sich bei den herangezogenen Quellen - wie soeben erwähnt - jedenfalls um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen handelt, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Es ist daher nicht von einer einseitigen Parteinahme, weder für den Verfolgerstaat noch für die allfällig Verfolgten auszugehen, sodass die vom BF zitierten Berichte die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststelllungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Damit soll aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht bzw. unterstellt werden, dass die vorgelegten Berichte nicht objektiv sein mögen, denn werden vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sehr wohl auch Berichte vom US Department of State oder vom UN High Commissioner for Refugees als Quellen herangezogen.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Das Bundesamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vergleiche Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
3.1.3.1. So ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:
Dem aus der Region römisch 40 (Provinz Kurram Agency) stammenden Beschwerdeführer stünde es jederzeit frei, seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi) zu verlegen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslos Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis
114.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit allfälligen Verfolgungshandlungen rechnen muss, womit auch dahin gestellt bleiben kann, ob - wie vom BF im Rechtsmittel behauptet - die Taliban auch mit dem pakistanischen Geheimdienst zusammenarbeiten würden. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten - abgesehen von einer einmaligen Erkundigung nach der Person des BF durch die Taliban - nach wie vor unbehelligt in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt vergleiche z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist, zumal der BF zu Protokoll gab, dass es allen gut gehe.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Taliban agieren in ganz Pakistan, ins Leere, zumal hieraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den Taliban um eine in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet homogene Organisation mit einem zentralen Datenverbund und der logistischen Möglichkeit, jede Person, welche einmal mit einem Angehörigen der Taliban Kontakt hatte auszuforschen, handelt.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder, junger Mann mit Schulausbildung und sozialem Netz in Pakistan, Berufserfahrung als Landarbeiter).
Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003). Sohin geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, er könne in anderen Landesteilen Pakistans als Pashtune nicht leben, ins Leere.
3.1.4. Wenn im Rahmen der Beschwerde ferner zum Ausdruck kommt, dass der BF als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (etwa 25% der muslimischen Bevölkerung) in Pakistan generell verfolgt werde, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handelt, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt.
3.1.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Derartiges kann auch nicht in Bezug auf Kurram Agency angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass dieses Gebiet im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Gebiet Kurram Agency für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Letztlich sei noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.1.3.1. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Pakistans offen stünde.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan; mehrjährige Schulausbildung; Berufserfahrung als Landarbeiter) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Ehefrau, seine drei minderjährigen Kinder, seine Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Das Gebiet Kurram Agency in den FATA gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist vergleiche Erk. des AsylGH vom 02.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG):
3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende April 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz , AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund zwei Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als äußerst kurz beurteilt werden kann. Von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration kann daher nicht gesprochen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich Sprachkurse besuchen sollte und soziale Kontakte vertieft. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ebenso wenig wurden substantielle Deutschkenntnisse vorgebracht. Zudem ist der BF nicht Mitglied in einem Verein.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Paschtu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vergleiche diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 09.05.2015 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids an.
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2107838.1.00