BVwG
01.07.2015
W103 2102578-1
W103 2102578-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. 1020706201 / 14682063, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Sheikhal und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 04.06.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Fluchtgrund an, seine Heimat verlassen zu haben, da die Al-Shabaab versucht habe, ihn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe an deren grausamen Verbrechen nicht mitwirken wollen. Die genannte Terrorgruppe hätte versucht, ihn von zuhause zu holen, als er gerade nicht daheim gewesen sei. Dabei hätten sie seine Schwester vergewaltigt. Seine Mutter hätte ihn daraufhin angerufen und ihm alles erzählt; aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat daraufhin verlassen. Seine Brüder würden auch nicht mehr zuhause leben. Er habe Angst um seine Familie, da sie niemand mehr beschützen könne. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der Al-Shabaab; Somalia sei kein sicheres Land und wolle er nicht mehr dorthin zurück.
Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig gesund zu fühlen und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere sehr gut. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Sheikhal und dem moslemischem Glauben anzugehören, er sei mit der Frau seines verstorbenen Bruders verheiratet und habe keine Kinder. Nachgefragt, sei sein Bruder im Jahr 2012 verstorben, die Frau sei erst mit ihm verheiratet worden, als er bereits in Österreich gewesen sei, die Eheschließung sei telefonisch erfolgt.
Im Herkunftsstaat habe er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, dabei habe es sich um seine Eltern und seine sechs Geschwister gehandelt. Dokumente habe er nie besessen.
Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"Ich arbeitete als Gehilfe in einer Videothek. Ich habe auch ein Hobby gehabt. Ich war als Sänger tätig. Anfang 2013 begann ich mit dem Singen. Im Mai 2013 wurde ich, von mir unbekannten Personen, aufgefordert mit dem Singen aufzuhören. Ich habe diese Aufforderung ignoriert. Etwa 20 Tage später, als ich auf der Straße unterwegs war, blieb ein vorbeifahrendes Auto stehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich mit drei anderen Freunden unterwegs. Wir alle vier, wurden von diesen Leuten im Fahrzeug mitgenommen und nach römisch 40 gebracht. Ich wurde zu hundert Schlägen verurteilt. Sie schlugen mich mit der Peitsche. Diese Männer waren Mitglieder der Al Shabaab Milizen. Sie sagten mir, dass ich als Koch für sie arbeiten müsste. Während ich bei Al Shabaab war, lernten sie mir, wie man eine Waffe bedient und wie man Bomben zur Detonation bringt. Von Juni bis September 2013 lernte ich bei ihnen. Eines Abends, Ende des neunten Monats, bekam ich einen Zettel auf welchem stand, dass ich einen Soldaten umbringen soll. Ich wurde von römisch 40 nach römisch 40 gebracht, da der Soldat dort lebte. In einer Unterkunft in römisch 40 bekam ich eine Pistole, des Fabrikats "AK 47" und sechs Granaten. Sechs Tage lang, war ich in dieser Unterkunft und bereitete mich psychologisch auf diesen Anschlag vor. Ich führte diesen Anschlag nicht durch und flüchtete nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 . Etwa Mitte Dezember 2013 kamen Mitglieder der Al Shabaab zu uns nachhause nach römisch 40 und fragten meine Eltern nach mir. Ich hörte, dass meine Schwester römisch 40 , vergewaltigt worden war. Ich verkaufte die Waffe und verließ Somalia in Richtung Äthiopien."
Die weitere Befragung verlief wie folgt:
"LA: Seit wann arbeiteten Sie in dieser Videothek?
VP: Insgesamt fünf Monate. Von Mitte Jänner 2013 an bis Mitte Mai 2013.
LA: Erzählen Sie mir von der Aufforderung mit dem Singen aufzuhören.
VP: An diesem Abend kam ich von einer Hochzeitsveranstaltung zurück. Zwei mir unbekannte Männer sagten, dass ich mit dem Singen aufhören sollte.
Befragt, die Männer trafen mich auf dem Weg nach römisch 40 römisch 40 . Die Veranstaltung fand in römisch 40 statt.
Befragt, es war am Vormittag. Die Veranstaltung fand in der Nacht zuvor statt und dauerte bis in die Morgenstunden.
Befragt, es waren zwei Männer, die mit uns diskutierten und uns beschimpften.
Befragt, wir waren zu dritt.
Befragt, es waren Kollegen von mir, aus der Videothek.
LA: Wer hat geheiratet?
VP: Das weiß ich nicht, der Videothek-Besitzer fragte mich an, ob ich auf dieser Hochzeit singen könnte.
LA: Wie kamen die Männer auf Sie zu?
VP: Die Männer standen auf der Straße und wir gingen in ein Geschäft um etwas zu kaufen. Als wir zurückkamen unterhielten wir uns auf der Straße. Dann haben die Männer uns angesprochen. Sie sagten wir sollten aufhören zu singen. Wir ignorierten sie aber. Wir beleidigten uns gegenseitig und dann gingen wir weg.
Befragt, wir wussten, dass diese Männer Mitglieder der Al Shabaab Milizen waren, weil diese versucht hatten uns zu überreden mit ihnen zu arbeiten.
LA: Was genau sagten Sie?
VP: Sie sagten, wir sollen mit dem Singen aufhören und ihre Telefonnummern mitnehmen, damit wir uns bei ihnen melden könnten.
LA: Waren Ihre Kollegen auch Sänger?
VP: Ja zwei weitere Videothek-Mitarbeiter waren dort, um zu trommeln und die Musik zu spielen. Nur ich habe gesungen.
LA: Was sagten Sie zu diesen Männern?
VP: Ich sagte zu ihnen, dass dies meine Arbeit sei. Sie meinten, wir wären Muslime und sollten daher aufhören zu singen. Einer von uns, beleidigte sie und sie beleidigten uns zurück.
LA: Was passierte danach?
VP: Wir beschimpften sie zurück, bestiegen dann ein Fahrzeug und fuhren los.
LA: Wem gehörte das Fahrzeug?
VP: Wir hatten ein Fahrzeug der Marke Land Cruiser. Es gehörte dem Besitzer der Videothek.
Befragt, sein Name ist römisch 40 .
Befragt, die beiden Kollegen von mir hießen römisch 40 .
Befragt, wir nahmen die Telefonnummer der Männer nicht mit.
LA: Was passierte im Anschluss?
VP: Ich hatte keinen Kontakt mehr.
LA: Wann hatten Sie wieder Kontakt zu diesen Männern?
VP: Ich hatte keinen Kontakt mehr zu diesen Männern bis Mitte Mai 2013. Die Hochzeit war im März 2013. Im Mai wurden wir dann mitgenommen.
LA: Erzählen Sie bitte von diesem zweiten Vorfall, als Sie mitgenommen wurden?
VP: Mitte Mai 2013, als ich von römisch 40 unterwegs war, blieb ein Fahrzeug stehen und zwei bewaffnete Männer stiegen aus dem Fahrzeug aus. Einer dieser Männer fuhr das Auto und wir vier mussten mitfahren. Wir wurden nach römisch 40 gebracht. Dort trennten Sie uns und ich wurde zu diesen Schlägen verurteilt. Dann musste ich für sie kochen.
LA: Warum waren Sie in XXXX?
VP: Die Videothek war dort.
LA: Wie lange dauerte die Fahrt von XXXX?
VP: Ich arbeitete immer drei Wochen durchgehend. In dieser Zeit wohnte und arbeitete ich in römisch 40 .
Befragt, ich war dann immer eine Woche in römisch 40 zuhause.
LA: Wie und wo wohnten Sie in XXXX?
VP: In römisch 40 (Viertel).
Befragt, wir wohnten zu dritt in einem gemieteten Zimmer.
LA: Wie genau wurden Sie angehalten von diesen Männern?
VP: Die Männer sahen uns auf der Straße, wie weiß ich nicht. Das Fahrzeug, welches von diesen Männern gefahren wurde, begleitete uns eine Weile. Er fuhr uns hinterher. Als wir eine Weile fuhren, hielten sie an und stellten den Wagen quer vor unseren.
Befragt, als sich das Fahrzeug näherte, blieben wir stehen. Auf dem anderen Fahrzeug waren insgesamt drei Männer. Zwei Bewaffnete steigen aus. Einer der Männer feuerte in Richtung Himmel. Sie forderten uns auf in ihr Fahrzeug zu steigen. Wir bestiegen das Fahrzeug. Einer von uns wollte flüchten und wurde von den Männern im Schulterbereich angeschossen, am linken Oberarm. So wurden wir nach römisch 40 gebracht.
LA: Welche Kleidung trugen die Männer?
VP: Sie waren bis zum Gesicht maskiert. Sie trugen ein knielanges Kleid und eine Hose. Sie waren wie Soldaten gekleidet. Die Kleider waren grau.
LA: Mit welcher Art von Waffe wurde in den Himmel geschossen?
VP: Es war eine größere Waffe, ich konnte sie aber nicht sehen.
Befragt, er gab bis zu vier Schüsse ab.
LA: Wie spät war es, als Sie angehalten wurden?
VP: Es war etwa 22:00 Uhr Ortszeit.
LA: An welchem Wochentag wurden Sie angehalten?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Aber Sie arbeiteten ja in einem regelmäßigen Rhythmus, warum können Sie dann den Wochentag nicht benennen?
VP: Ich weiß das jetzt nicht mehr.
LA: Wie lange dauerte die Fahrt von römisch 40 normalerweise?
VP: Die Orte sind etwa 30 km voneinander entfernt. Die Fahrt dauert in etwa eine halbe Stunde.
LA: Wo wurden Sie angehalten bzw. wie lange waren Sie schon unterwegs gewesen?
VP: Zwischen römisch 40 .
Befragt, wir waren schon etwa 18 Minuten unterwegs gewesen.
LA: Wie lange dauerte die Fahrt nach XXXX?
VP: Gegen 22:00 Uhr haben sie uns mitgenommen und am nächsten Tag nachmittags kamen wir in römisch 40 an.
LA: Wo genau liegt XXXX?
VP: Es liegt westlich von römisch 40 , genau weiß ich es nicht.
LA: Wo wurden Sie dort untergebracht?
VP: Sie brachten mich außerhalb von XXXXin ein Quartier.
Befragt, es ist ein offenes Quartier, wo die Leute trainiert werden. Es gibt dort keine Häuser. Das Quartier ist in etwa so groß wie von hier (Haus 3) bis zum Haus 1.
Befragt, es ist ein offenes Gelände, rundherum stehen Fahrzeuge. Es ist ein freier Platz.
LA: Wo haben Sie geschlafen?
VP: Man schläft überall, zum Beispiel unter Fahrzeugen oder Bäumen.
LA: Wie viele Personen waren dort ungefähr untergebracht?
VP: Ich sah manchmal zehn oder elf Leute dort. Ich hörte allerdings, dass die meisten Mitglieder nicht anwesend waren, weil sie Krieg gegen die Regierungssoldaten führten.
LA: Wurden Sie dort bewacht?
VP: Wir wurden Tag und Nacht bewacht. Es gab eine Regel, was sich am Abend bewegt gehört erschossen.
LA: Wie viele Wachleute waren vor Ort?
VP: Das weiß ich nicht, es waren einige. Meistens waren sie in den Fahrzeugen.
LA: Waren Sie die ganze Zeit dort untergebracht?
VP: Ich war die ganzen fünf Monate in diesem Quartier.
LA: Was passierte als Sie dort angekommen waren?
VP: Am 20.09.2013 wurde ich nach römisch 40 gebracht um diesen Soldaten zu töten.
Befragt, ich wurde dort hingebracht und zwanzig Mal geschlagen. Nach einigen Nächten sagte man zu mir, dass ich für die Männer kochen müsste.
LA: Wo haben Sie gekocht?
VP: Ich kochte in einem Container.
Befragt, es gab dort mehrere Container. Ich schlief nicht in einem Container. In manchen wurden Waffen gelagert und andere wurden für Schulungen genutzt. Ich lernte dort wie man eine Waffe zu bedienen hat. Ich lernte dies in einem Container.
LA: Wie viele Container gab es dort?
VP: Etwa zehn Container.
LA: Wie kam es zu den Peitschenschlägen?
VP: Zuerst wurde ich dorthin gebracht und dann kam ein Mann und sagte mir, dass ich einmal von zwei Männern aufgefordert wurde, mit dem Singen aufzuhören. Da ich dies nicht getan habe, werde ich dafür jetzt gestraft.
Befragt, in diesem Quartier.
Befragt, auf einem freien Platz.
Befragt, der Mann war maskiert. Dazu möchte ich anmerken, dass alle Mitglieder dieser Gruppe maskiert waren.
Befragt, ich konnte nie das Gesicht dieser Männer sehen. Später musste ich mich auch maskieren.
Befragt, ich wurde gleich danach ausgepeitscht.
LA: Woher hätten diese Männer wissen können, dass Sie in diesem Auto sitzen würden?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Was passierte nachdem Sie ausgepeitscht worden sind?
VP: Ich musste bei einem stehenden Fahrzeug sitzen. Dies ist üblich. Man bekommt einen Karton und schläft neben einen Fahrzeug oder unter einem Baum.
LA: Wie lange waren Sie schon dort gewesen, als man Ihnen sagte, Sie müssten für die anderen kochen?
VP: Ich war schon zehn Nächte dort gewesen.
Befragt, bis dahin saß ich nur neben diesem Auto.
Befragt, ich bekam zu essen.
LA: Wann wurden Sie ausgebildet?
VP: Vormittags kochte ich und nachmittags wurde ich trainiert.
Befragt, das Training dauerte fünf bis sechs Stunden pro Tag.
LA: Erzählen Sie mir, wie Sie von römisch 40 weggekommen sind.
VP: Ich habe mich mit den Männern sehr gut verstanden. Ich war einer von ihnen und nicht mehr gefangen. Später war ich sogar soweit, dass ich den Gefangenen erzählt habe, dass die Al Shabaab gute Leute sind. Dann sagten Sie, dass ich eine Aufgabe bekommen hätte und gaben mir einen Zettel. Man sagte mir nur, wo dieser Mann wohnen würde, aber nicht wir er heißt. Diese Männer brachten mich nach römisch 40 in eine dreistöckige Wohnung. Dort bekam ich eine Pistole und sechs Handgranaten. Nach sechs Tagen nahm ich die Waffe und die Handgranaten mit und fuhr nach römisch 40 zu meinen Eltern. Nach vier Nächten fuhr ich weiter nach römisch 40 . In römisch 40 war ich sicher eineinhalb Monate, bis ich Somalia endgültig in Richtung Äthiopien verließ.
LA: Was passierte in diesen sechs Tagen?
VP: Ich habe dort geschlafen. Im Nachbarzimmer war auch ein Mitglied der Al Shabaab. Mit ihm redete ich durch ein Fenster. Eines Nachts konnte ich diese Unterkunft heimlich verlassen.
Befragt, in dieser Unterkunft waren nur dieser Mann und ich.
Befragt, wir konnten uns nur durch ein Fenster unterhalten, weil die nicht wollten, dass wir gemeinsam gesehen werden.
Befragt, sie wollten nicht, dass der Vermieter uns sieht.
LA: Konnten Sie diese Unterkunft während dieser sechs Tage verlassen?
VP: Nein. Ich hatte immer Angst gesehen zu werden. Nur in dieser Nacht hatte ich das Gefühl und deshalb ging ich.
LA: Von wem hatten Sie Angst gesehen zu werden?
VP: Eine Putzkraft war tagsüber da und abends von meinem Zimmernachbar.
LA: Wie konnten Sie von dort wegkommen?
VP: Ich war die ganze Nacht wach. Ich nahm meine Waffe und die Granaten mit und ging einfach.
LA: Das heißt Sie waren dort nicht eingesperrt?
VP: Nein. Die Männer vertrauten mir, da ich ja einen Anschlag durchführen sollte. Aber nicht glauben, dass ich ihnen vertraut hatte.
LA: Warum hatten Sie die Waffe und die Granaten mitgenommen?
VP: Ich wollte diese entweder verkaufen oder sie zur Verteidigung verwenden, falls ich angegriffen werde.
LA: Was passierte als Sie wieder zuhause in römisch 40 waren?
VP: Ich habe die Waffen unweit von dem Haus meiner Eltern versteckt. Nach vier Nächten bei meinen Eltern fuhr ich weiter nach römisch 40 .
LA: Passierte in diesen vier Tagen irgendetwas?
VP: Nein. Sie waren bei meinen Eltern.
Befragt, sie waren dort Ende des zwölften Monats 2013.
Befragt, sie fragten meine Eltern, wo ich mich aufhalten würde. Sie kamen an drei Nächten hintereinander um nach mir zu fragen. Dann haben sie meine Schwester römisch 40 vergewaltigt.
Befragt, ich war damals schon in römisch 40 .
LA: Wann sollten Sie diesen Soldaten töten?
VP: Sie gaben mir einen Zettel auf welchem die Zeiten standen, an denen er aus dem Haus geht und wann er wieder nachhause kommen würde.
Befragt, sie sagten mir nicht, wann ich ihn töten sollte. Ich sollte nur das Ok meines Zimmernachbarn abarten. Aber ich wollte diesen Mann nicht töten.
Befragt, ich weiß nicht worauf sie gewartet haben. Ich musste auf das Ok meines Nachbarn warten.
LA: Was machten Sie dort die ganze Zeit?
VP: Ich habe nur geschlafen.
LA: Gibt es noch etwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten?
VP: Ja, ich nannten Ihnen meine Fluchtgründe. Ich wäre gerne weiter als Sänger in Somalia tätig gewesen. Weil ich das nicht tun konnte, flüchtete ich aus Somalia.
Für den Fall, dass ich nach Somalia zurück müsste, fürchte ich getötet zu werden. Ich habe dort nichts.
LA: Aber Ihre Familie lebt doch noch in Somalia?
VP: Ja, aber ich weiß nicht wo sie sich aufhalten.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Seite 4: Statt Mai 2013 meinte ich März 2013 wurde ich aufgefordert mit dem Singen aufzuhören.
Seite 4: einen Soldaten, der eine höhere Funktion innehatte, umbringen soll.
Seite 8: Ich sah manchmal zehn oder elf die von Al Shabaab gebracht wurden. Insgesamt waren etwa 150 Personen dort aufhältig.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 1020706201 / 14682063, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"(...)
Sie behaupteten Ihr Heimatland verlassen zu haben, weil Sie von der Terrorgruppe Al Shabaab entführt worden wären und diese Sie dazu zwingen wollten, einen Soldaten umzubringen. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Ihre Angaben den Zeitpunkt betreffend, an dem Sie von zwei, Ihnen unbekannten Männern, dazu aufgefordert worden wären das Singen aufzugeben, waren widersprüchlich, da Sie einerseits behauptet hatten, an dem Abend der Hochzeitsfeier angesprochen worden zu sein, andererseits aber angaben, dieser Vorfall hätte am Vormittag nach besagter Feier, welche die ganze Nacht über gedauert hätte, stattgefunden. Auch dass Sie auf Nachfrage nicht gewusst haben wollen, um welches Brautpaar es sich dabei gehandelt hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie behauptet hatten, die ganze Nacht auf dieser Feier verbracht zu haben und davon auszugehen ist, dass auf einer so langen Feier über das Brautpaar gesprochen wird. Dass Sie den Auftrag über den Videothek-Besitzer bekommen hätten, für welchen Sie gearbeitet haben wollen, erklärt nicht, warum Sie keine Informationen über das Brautpaar, also die Hauptpersonen dieser Veranstaltung, bekommen haben sollten, vor allem da Sie behauptet hatten, dass dies Ihre Arbeit gewesen wäre und daher davon auszugehen ist, dass Sie von irgendjemanden dafür bezahlt worden wären, der zumindest der Familie des Brautpaares angehört hatte.
Auch Ihre Angaben betreffend der Anhaltung der Al Shabaab, welche zwischen römisch 40 stattgefunden haben soll, ist äußerst vage, so waren Sie nicht in der Lage anzugeben, an welchem Wochentag diese stattgefunden hätte, obwohl Sie, wie Sie behauptet hatten, in einem regelmäßigen Rhythmus, alle drei Wochen diesen Weg gefahren wären, um Ihre freie Woche in römisch 40 zu verbringen.
Ihre zeitlichen Angaben differierten mehrfach. Sie hatten zu Beginn der Einvernahme behauptet, Mitte Mai 2013 von den Männern dazu aufgefordert worden zu sein, mit dem Singen aufzuhören, was Sie später auf März abänderten. Folgt man allerdings diesen Angaben, passen diese nicht mehr mit Ihren Weiteren überein, da Sie angegeben hatten, nur zwanzig Tage nach dem Vorfall im Zuge der Hochzeitsfeier angehalten und mitgenommen worden zu sein. Wenn Sie nun aber schon im März aufgefordert worden wären, mit dem Singen aufzuhören, wären bis zu Ihrer Entführung deutlich mehr als zwanzig Tage vergangen. Andererseits wollen Sie aber von Juni bis September 2013 bei den Al Shabaab gelernt haben, was wiederum zu Ihren ursprünglichen Angaben mit Mitte Mai und den zwanzig Tagen passen würde. Weiters wollen Sie fünf Monate in diesem Quartier verbracht haben, wären aber schon am 20.09.2013 nach römisch 40 gebracht worden, um diesen Soldaten zu töten, wobei es sich nur um vier Monate gehandelt hätte.
Die Angaben zu Ihrer Fahrt von XXXXbzw. dem Ort an dem Sie von diesen Männern mitgenommen worden wären nach römisch 40 dauerte Ihren Angaben zu Folge fast einen ganzen Tag, was wenn man die Wegstrecke, die etwa 370 km lang ist bedenkt, sehr großzügig von Ihnen angegeben wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie dafür so lange gebraucht hatten.
Dass Sie die Wohnung in römisch 40 , in der Sie sich aufgehalten haben wollen um diesen Soldaten zu töten, einfach verlassen konnten, spricht dafür, dass Sie entweder wirklich mit diesen Männern zusammengearbeitet haben oder dass Sie sich bei Ihrem Vorbringen eines Konstrukts bedienen, da nicht davon auszugehen ist, dass eine Terrormiliz einem Ihrer Gefangenen bei seinem ersten Auftrag ein solches Vertrauen entgegen bringen würden, dass sie diesen einfach auf sich selbst gestellt, eben diesen erfüllen lassen würden. Ebenso unverständlich ist es, dass Sie gewusst haben wollen, wann dieser Soldat kam und ging und trotzdem so lange Zeit damit verbracht hätten, zu schlafen und nur auf das "Ok" Ihres Zimmernachbarn zu warten, um diesen töten zu können. Wenn Ihnen die Mitglieder der Al Shabaab vertraut hätten, warum hätten Sie dann noch einen zweiten Mann abstellen sollen, der Ihnen sagt was Sie zu tun haben, wo dieser den Soldaten auch selbst hätte töten können und warum hätte man so lange darauf warten sollen.
Für die Behörde ist auch völlig unglaubwürdig, dass Ihnen seitens der Al Shabaab lediglich ein Zettel mit der Adresse des Soldaten, sowie bestimmten Zeiten, gegeben worden sein soll, ohne dass man Ihnen einen Namen nennt oder ein Foto reicht, damit Sie auch die richtige Person auswählen. Es ist absurd, Ihnen die Person nicht konkret namhaft zu machen, damit Sie den angeblichen Auftrag der Al Shabaab dementsprechend erfüllen können.
Darüberhinaus ist Ihr Vorbringen auch insofern nicht glaubhaft, als es den Informationen der Staatendokumentation widerspricht, wenn Sie behaupten, dass Sie im Frühjahr 2013 von den Al Shabaab Milizen zwangsrekrutiert wurden. Die Al Shabbab wurde bereits im August 2011 aus römisch 40 vertrieben und ist daher weder glaubhaft, dass diese an Sie herantrat, um Sie am Singen zu hindern, noch ist glaubhaft, dass Sie zwangsweise von den Al Shabaab Milizen rekrutiert wurden.
Insgesamt betrachtet geht die Behörde davon aus, dass die von Ihnen ins Treffen geführte Geschichte nicht den Tatsachen entspricht, und Sie diese lediglich aus dem Grund vorbringen, um eine aktuelle Gefährdung Ihrer Person darzustellen.
Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie waren nicht in der Lage Details vorzubringen, die darauf schließen hätten lassen, dass die von Ihnen vorgebrachte Geschichte der Wahrheit entspricht."
Zu Spruchpunkt römisch II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die römisch 40 als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 24.02.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. erfolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe Somalia verlassen, da er von der Al-Shabaab verfolgt werde; von Februar bis August 2012 habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Polizist für die solmalische Regierung absolviert, jedoch in weiterer Folge nicht als Polizist gearbeitet. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 als Polizist umgebracht worden, sein Vater, der ebenfalls Polizist gewesen wäre, sei von einer Mine oder Granate geblendet worden. Seit 15.01.2013 habe der Beschwerdeführer in einem sogenannten "Studio" in römisch 40 gearbeitet, dabei handle es sich um in Somalia übliche Geschäfte, in denen Kassetten aufgenommen werden, aber auch Lieder nachgesungen würden und Personen als Sänger bzw. Bands für Feste oder Hochzeiten engagiert werden könnten; der Beschwerdeführer selbst habe in dem besagten "Studio" als Sänger für Hochzeiten gearbeitet. Gemeinsam mit zwei Kollegen sei er im März in den Morgenstunden auf dem Rückweg von einer solchen Hochzeit von zwei Al-Shabaab-Männern auf ihre Tätigkeit angesprochen worden, daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen jedoch nichts weiter passiert sei. Im Mai 2013 habe sich der Beschwerdeführer gegen 22 Uhr gerade gemeinsam mit zwei Kollegen und einem Freund auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 befunden, als ihr Wagen nach nur etwa zehnminütiger Fahrt von einem anderen Auto an der Weiterfahrt gehindert worden wäre. Bei den Insassen habe es sich um Al-Shabaab-Männer gehandelt, welche ebenso bewaffnet gewesen seien, wie auch der Beschwerdeführer und seine Bekannten. Die Al-Shabaab-Männer hätten in die Luft geschossen, auch einer der Kollegen des Beschwerdeführers habe eine Waffe gezogen, sei jedoch von den Al-Shabaab-Männern angeschossen worden; die Al-Shabaab-Männer hätten die vier Gefangenen daraufhin auf die beiden Autos aufgeteilt und sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem seiner Kollegen in ein Dorf Nahe XXXXin ein Lager der Al-Shabaab mitgenommen worden, wobei er von seinem Kollegen getrennt worden sei; der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Sänger zu 100 Schlägen verurteilt worden, diese Strafe sei in weiterer Folge von einem Mann mit verschleiertem Gesicht auf 20 Schläge reduziert worden. Eines Nachts habe ein Al-Shabaab-Mann - vermutlich - vorgehabt, den Beschwerdeführer zu töten, diesen jedoch verfehlt und daraufhin einen Stein nach ihm geworfen, wovon der Beschwerdeführer auch jetzt noch eine Narbe am Auge habe. InXXXXhabe der Beschwerdeführer zunächst als Koch gearbeitet, jedoch auch eine Ausbildung als Al-Shabaab-Kämpfer erhalten und sei er aufgrund seiner Ausbildung zum Polizisten bald anders eingesetzt worden, er habe neue Gefangene sammeln sollen, bevor sie zum eigentlichen Ausbilder gekommen wären. Im September habe der Beschwerdeführer auf einem Zettel den Auftrag erhalten, einen hohen Polizisten namens
römisch 40 umzubringen, auf jenem Zettel sei auch der Tagesablauf des Genannten, sowie was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer diesen Auftrag nicht erfülle, notiert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch der Name des Lagerkommandanten bekannt, bei diesem handle es sich um einen Mann namens römisch 40 , welcher im zivilen Leben als Lebensmittelhändler arbeiten würde. Der Plan sei gewesen, römisch 40 Anmerkung, gemeint wohl römisch 40 ) umzubringen, um an dessen Stelle einen Al-Shabaab-Spion, der ebenfalls in die Regierungsadministration eingeschleust worden sei, aufsteigen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Mann der Al-Shabaab in eine Wohnung nach römisch 40 gebracht worden, der erwähnte Mann habe die Aufgabe gehabt, die Durchführung des Auftrages zu überwachen. Die beiden hätten über sechs Granaten sowie über eine Pistole und ein Gewehr verfügt, welche dem Beschwerdeführer jedoch erst am Abend vor dem geplanten Attentat ausgehändigt worden seien. In dieser Nacht habe der Beschwerdeführer eine Flucht gewagt, da er auch bereit gewesen wäre, seinen Aufpasser umzubringen, sollte dieser ihn an einer Flucht zu hindern versuchen. Der Mann sei dem Beschwerdeführer aber nicht nachgerannt, sondern habe mit der Pistole auf ihn schießen wollen, doch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, zu entkommen. Ergänzend werde auf die geringe Schulbildung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche es ihm nicht möglich mache, exakte geographische Angaben zu tätigen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gestalte sich als vielschichtig und bedürfe einer genaueren Befassung mit dem Vorbringen, was jedoch im vorliegenden Fall unterblieben sei. Die Behörde habe es verabsäumt, vertiefende Fragen zu stellen, wodurch es zu vermeintlichen Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Angaben gekommen sei. Das im Rahmen des Bescheides bzw. der Niederschriften Wiedergegebene entspreche sohin nur partiell den wirklichen Vorgängen, was sich auch in der vorgenommenen Beweiswürdigung der belangten Behörde zeige; so habe der Beschwerdeführer mangels einhergehender Befragung nie seine polizeiliche Ausbildung angegeben, welche das teilweise Vertrauen durch die Al-Shabaab aufgrund seiner Funktion als "Unterausbildner" erklären könne. Ebensowenig sei verstanden worden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für das Studio, das fälschlicherweise als Videothek bezeichnet worden sei, regelmäßig als Sänger auf Hochzeiten gearbeitet hätte, wodurch erklärbar sei, weshalb er den Namen der Eheleute nicht gekannt habe, da es sich bei selbigen eben um Kunden gehandelt hätte; der Beschwerdeführer sei nicht jede freie Woche, und wenn, nicht immer die gesamte Woche, zu seinen Eltern nach Hause gefahren, weshalb er auch den Wochentag der Entführung nicht genau angeben könne; die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den vermeintlich falschen Angaben seien nicht nachvollziehbar, lediglich bezüglich der angeführten 20 Tage zwischen Entführung und Hochzeit gebe der Beschwerdeführer an, dies nie gesagt zu haben und nicht zu wissen, wie es zu dieser Angabe käme; er sei von der Entführung bis zum 20.09.2013 im Lager in römisch 40 gewesen. Dass die Fahrt von römisch 40 länger dauere, als google maps oder ein ähnliches Programm dies angebe, könne nicht als Basis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden, zumal der Beschwerdeführer die Fahrtgeschwindigkeit nicht kenne und während der Fahrt öfter Halt gemacht worden sei. Hinsichtlich des Attentates sei anzuführen, dass jener andere Mann dazu abgestellt gewesen sei, den Beschwerdeführer zu kontrollieren und wahrscheinlich nötigenfalls auch umzubringen, sollte er nicht kooperieren. Die Sichtweise der belangten Behörde über den Umgang mit zwangsrekrutierten Soldaten baue rein auf Vermutungen auf. Der Beschwerdeführer habe einen Zettel mit dem Namen des Opfers erhalten, doch sei ihm im Zuge der Rückübersetzung leider nicht aufgefallen, dass dies anders niedergeschrieben worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nie behauptet, dass Al-Shabaab 2013 noch in römisch 40 an der Macht gewesen sei, durchaus möglich sei jedoch das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen - Anhalten von Autos auf leeren Straßen, Spitzelwesen und Planung von Attentaten um eigene Leute einzuschleusen. Die Behörde wäre jedenfalls dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit den Beweisergebnissen zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu eröffnen, durch das diesbezügliche Unterlassen sei es zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gekommen. Auch hätte die Behörde genaue Informationen zur Vorgehensweise der Al-Shabaab, insbesondere in Hinblick auf Zwangsrekrutierungen und die Durchführung von Attentaten, sowie den Gegebenheiten in Somalia in ihre Entscheidungsfindung miteinfließen lassen müssen, und die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht auf bloße Vermutungen aufbauen dürfen. Die Einstufung des Vorbringens als unglaubwürdig beruhe sohin auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, im Falle korrekter Vorgehensweise hätte das BFA erkennen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar seien, und diesem asylrelevante Verfolgung aus teils unterstellten politischen und religiösen Motiven drohe und er in Somalia deshalb Gefahr liefe, Opfer von Misshandlungen und Folter oder getötet zu werden; eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr wisse, wo seine Familie lebe und er anderswo als in römisch 40 über kein familiäres, soziales, oder auf Clanstrukturen basierendes Netzwerk verfüge.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Sheikhal und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Politische Lage
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. römisch 40 besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in römisch 40 eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in römisch 40 gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan & Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vergleiche UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in XXXX; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (römisch 40 , Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für XXXX; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab römisch 40 . Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. römisch 40 , Baidoa, Kismayo, römisch 40 und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, römisch 40 , Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße vonXXXX über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen römisch 40 und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach römisch 40 führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt römisch 40 . In und um XXXXhaben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von römisch 40 ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan-)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in römisch 40 tätig.
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014
Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten römisch 40 , Wanla Weyne und römisch 40 Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke römisch 40 , römisch 40 und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vergleiche UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten römisch 40 ist die Sicherheitslage etwas besser. Im römisch 40 , der aufgrund der Zwangsräumungen in römisch 40 wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014).
Quellen:
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in römisch 40 tätig.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412598289_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-10-2014-deutsch.pdf, Zugriff 30.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in XXXXzusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5.700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In XXXXgibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In XXXXgibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in römisch 40 - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vergleiche LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in römisch 40 einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014)
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum römisch 40 , im Raum bis römisch 40 , Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in römisch 40 fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in römisch 40 auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in römisch 40 zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in römisch 40 and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to römisch 40 ) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe. Eine Ausnahme stellen hier Berichte über Korruption dar (USDOS 27.2.2014).
NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz (E 6.2013).
Al Shabaab hatte im Zuge der Hungersnot des Jahres 2011 mehrere internationale Organisationen aus seinem Gebiet ausgewiesen. Verbliebene Organisationen wurden mit hohen Steuern belegt. Immer wieder kommt es auf dem Gebiet von al Shabaab zu Einschüchterungen von humanitären Kräften und zur Plünderung von Hilfsgütern (BS 2014).
Angriffe und Übergriffe auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal führten im Jahr 2013 zu einer unbekannten Anzahl an Todesopfern. Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land (USDOS 27.2.2014). Humanitäre Kräfte, internationale und nationale NGOs, UN-Agenturen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten zu werden. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Tötungen vermehrt vor. Die Täter bleiben meist unerkannt; in den meisten Fällen scheint al Shabaab verantwortlich zu sein. Zu den Opfern zählen auch jene, die für den Frieden eintreten, wie etwa prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clan-Älteste und deren Familienmitglieder (EASO 8.2014).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten; es gibt aber auch Ausnahmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2013 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014).
Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück, und der Posten ist weiterhin vakant (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
(Zwangs-)Rekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
In XXXXgibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).
Quellen:
D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
MV - Migrationsverket/Lifos (20.1.2014): Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013,
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=40524, Zugriff 30.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to römisch 40 ) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In XXXXwerden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vergleiche ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014).
Quellen:
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in römisch 40 , Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vergleiche HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in XXXXverstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in römisch 40 ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in römisch 40 nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in XXXXist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In römisch 40 hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.201
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeit bei der Al-Shabaab als vage und wenig plausibel angesehen werden müssen. Insbesondere die Schilderung des geplanten Attentates, welches der Beschwerdeführer nach Gefangennahme durch die Al-Shabaab hätte ausführen sollen, enthielt zahlreiche Ungereimtheiten, welche gegen ein tatsächliches Erleben dieses Vorfalles und damit einhergehend der geschilderten Bedrohungslage durch die Al-Shabaab sprechen.
So muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere dahingehend beigepflichtet werden, dass es keineswegs plausibel erscheint, dass man dem Beschwerdeführer - wie vor der belangten Behörde dargelegt - weder den Namen der Person, welche Ziel des Anschlags hätte werden sollen, bekannt gegeben, noch ein Foto selbiger ausgehändigt hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er sich für mehrere Tage in einer Wohnung in römisch 40 aufgehalten und auf das Okay zur Durchführung des Anschlages gewartet hätte, erscheinen in Zusammenschau mit seinen Angaben, wonach ihm eine Flucht aus der Wohnung infolge der Tatsache, dass man ihm vertraut hätte und er dort sohin nicht eingesperrt gewesen sei, problemlos möglich gewesen sei, nur wenig lebensnah.
Insoweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme mangels konkreter vertiefender Nachfragen keine ausreichende Gelegenheit zur vollständigen bzw. tatsachengetreuen Wiedergabe seiner Fluchtgründe geboten worden und das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Vorwurf anhand der aufgenommenen Niederschriften keinesfalls nachvollzogen werden kann:
Aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2014 ergibt sich in klarer Weise, dass diesem durch wiederholte Zwischen- und Nachfragen Möglichkeit zu Konkretisierung und Ergänzung seines Vorbringens geboten wurde, weiters bestätigte er gegen Ende der Befragung ausdrücklich, alles vorgebracht zu haben und keine Ergänzungen mehr anbringen zu wollen. Gleichfalls ergibt sich aus der Niederschrift, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos möglich war (Entgegenstehendes wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet) und ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ausreichende Gelegenheit geboten wurde, Änderungen der aufgenommenen Niederschrift vorzunehmen, insbesondere aus dem Umstand ersichtlich, dass er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat vergleiche Aktenseite 109).
Aufgrunddessen müssen die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer, entgegen seiner Angaben vor der belangten Behörde, der Name der Person, welche als Ziel des von ihm durchzuführenden Attentates auserkoren gewesen sei, tatsächlich - ebenso wie die Gründe des geplanten Anschlages - bekannt gewesen seien, und ihm die entgegenstehende Passage der aufgenommenen Niederschrift im Zuge der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei, als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden.
Dies verdeutlicht auch insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen des anvisierten Opfers im Rahmen seiner Einvernahme nicht bloß unerwähnt gelassen hat, sondern er vielmehr explizit aussagte, dessen Namen nicht gekannt zu haben ("Man sagte mir nur, wo dieser Mann wohnen würde, aber nicht, wie er heißt."
[Aktenseite 105]). Zudem muss bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer über das geplante Attentat an einem Soldaten anlässlich seiner Einvernahme mehrfach berichtete und nach erfolgter Rückübersetzung an entsprechender Stelle sogar ergänzte, dass es sich um einen "ranghohen" Soldaten gehandelt habe; Selbst wenn es sohin aus irgendeinem Grund zu einer fälschlichen Protokollierung des zuvor zitierten Satzes gekommen wäre - wofür es jedoch wie dargelegt keinerlei Anhaltspunkte gibt - und dies dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung tatsächlich nicht aufgefallen wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass er im Falle eines wahren Erlebnisses an entsprechender Stelle auch den Namen des Mannes sowie die Hintergründe des Verbrechens, und nicht lediglich den Umstand, dass es sich um einen "ranghohen" Soldaten gehandelt hätte, ergänzt hätte.
Insofern der Beschwerdeführer den durch die belangte Behörde als unplausibel angesehenen Umstand, wonach ihm ein Verlassen der Wohnung ohne weiteres möglich gewesen wäre, dadurch zu entkräften versuchte, dass er infolge seiner polizeilichen Ausbildung - die zu erwähnen er vor dem Bundesamt mangels konkreter Nachfrage unterlassen habe - und seiner damit einhergehenden Funktion als eine Art "Unterausbildner" erhöhtes Vertrauen durch die Al-Shabaab genossen habe, so ist auch in Hinblick auf diesen Sachverhaltsaspekt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen anlässlich seiner Befragung jedenfalls möglich gewesen wäre, zumal er auch mehrfach auf damit eng verbundene Aspekte - etwa den Tod seines Bruders, die Erblindung seines Vaters oder seine Zeit der Ausbildung bei der Al-Shabaab sowie die Frage, wie seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritten hätte - zu sprechen gekommen ist und ihm die Anführung der diesbezüglichen Hintergründe an entsprechender Stelle möglich gewesen wäre. Insbesondere muss auch bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich betonte, den Umgang mit Waffen während seiner Zeit bei der Al-Shabaab erlernt zu haben (Aktenseite 93:
"Während ich bei der Al Shabaab war, lernten sie mir, wie man eine Waffe bedient (...)" ), was sich wiederum mit der nunmehrigen Behauptung seiner polizeilichen Ausbildung nicht plausibel vereinbaren lässt.
Auffällig war desweiteren, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf konkrete diesbezügliche Frage - nicht angeben konnte, wann er den Soldaten hätte töten sollen. Vielmehr gab er ausdrücklich an, dass man ihm nicht gesagt habe, wann er die Tat durchführen soll, er hätte das OK seines Zimmernachbars abwarten müssen. Völlig widersprüchlich wird im Rahmen der Beschwerde dargelegt, dass jener Mann dem Beschwerdeführer am seiner Flucht vorangegangenen Abend die Waffen ausgehändigt und ihn darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass das Attentat am folgenden Tag stattfinden solle. Auch den Umstand, dass man ihm die Waffen erst am letzten Tag ausgehändigt hätte, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, sondern erweckte vielmehr den Eindruck, dass ihm die Waffen bereits infolge seiner Ankunft in der Wohnung in römisch 40 zur Verfügung gestanden hätten vergleiche Aktenseite 93:
"In der Unterkunft in XXXXbekam ich eine Pistole des Fabrikats AK 47 und sechs Granaten. Sechs Tage lang war ich in dieser Unterkunft und bereitete mich psychologisch auf diesen Anschlag vor.")
Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.
Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab-Milizen speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz ,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Artikel 47, GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz , VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Wie beweiswürdigend dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, die im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten Aspekte des fluchtrelevanten Sachverhaltes (insbesondere den Namen des Opfers des geplanten Attentates, die Hintergründe und den Zeitpunkt jenes Anschlages sowie den Umstand seiner polizeilichen Ausbildung) - auf welche die Beschwerde bzw. die Bestreitung der beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes im Wesentlichen gestützt wird ? bereits anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzubringen, weshalb in den entsprechenden Angaben ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt werden muss.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2102578.1.00