Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

15.06.2015

Geschäftszahl

W209 2003052-1

Spruch

W209 2003052-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 09.01.2013, GZ II-Mag.Fl-Sch-13,

A)

römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides betreffend Einbeziehung von Frau römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

römisch II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Feststellung des Beschäftigungsausmaßes und Spruchpunkt römisch II. betreffend die Beitragsnachverrechnung in der Höhe von € 1.117,03 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 09.01.2013, GZ II-Mag.Fl-Sch-13, wurde Frau römisch 40 (im Folgenden die Erstmitbeteiligte) von 01.04.2011 bis 30.06.2011 als Dienstnehmerin der Firma römisch 40 in einem Beschäftigungsausmaß von 14 Wochenstunden in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG einbezogen (Spruchpunkt römisch eins.) und Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge in der Höhe von insgesamt €

1.117,03 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch II.)

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben vom 22.05.2012 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Erstmitbeteiligte eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eingereicht habe, und von der SVA um Überprüfung ersucht worden sei, ob eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Erstmitbeteiligte zur kontinuierlichen, persönlichen Leistungserbringung im Büro des Beschwerdeführers "unter Einbindung seiner Vorschläge" verpflichtet gewesen sei. Die Beschreibung der Tätigkeit seitens des Dienstgebers als "Junior Consultant" bedinge bereits ein Über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne einer Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit. Die Erstmitbeteiligte sei daher in ihrer Funktion als "Junior Consultant" Dienstnehmerin der Firma des Beschwerdeführers und dort in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen, sodass die essenziellen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlägen. Die Beitragsgrundlage ergebe sich aus dem angeführten Stundenhonorar und den der belangten Behörde bekannt gegebenen Arbeitszeiten.

2. Mit Schreiben vom 06.02.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und begründete diesen damit, dass die Erstmitbeteiligte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zur kontinuierlichen, persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei, weil sie ihre Arbeitszeit nach der ihr durch das Studium verbleibenden freien Zeit fei einteilen habe können. Dies ergebe sich auch aus der angegebenen Bandbreite von sechs bis 14 Wochenstunden und den Wochen, in denen sie nicht gearbeitet habe. Das Argument der belangten Behörde, die Erstmitbeteiligte habe bei ihrer Arbeit Vorschläge berücksichtigen müssen, weswegen "aufgrund der speziellen Fähigkeiten" eine "stille Autorität" des Beschwerdeführers anzunehmen sei, sei nicht nachvollziehbar, da sachlich richtige und qualitativ hochwertige Vorschläge Grundlage für jede Arbeit seien. Soweit die belangte Behörde mit "speziellen Fähigkeiten" die Rumänischkenntnisse der Erstmitbeteiligten meine, werde darauf hingewiesen, dass es viele Menschen gebe, welche die rumänische Sprache beherrschen würden. Von 2010 bis 2012 habe er im Büro mit Frau römisch 40 auch eine weitere rumänischsprachige Mitarbeiterin gehabt. Die Erstmitbeteiligte habe es vorgezogen, im Büro zu arbeiten. Sie hätte aber ohne Weiteres auch von zu Hause aus arbeiten können, wo sie über die erforderlichen Betriebsmittel (Computer, Telefon, Internetanschluss) verfügt habe. Die von der Erstmitbeteiligten zu bearbeitenden Daten lägen auf einer Internetplattform und seien von überall aus verfügbar. Sie habe sich bei ihrer Arbeit auch vertreten lassen können, dies aber nicht getan, weil sie an den für sie möglichen Umsätzen selbst interessiert gewesen sei und diese nicht an andere abtreten habe wollen. Die einzige Voraussetzung, die eine Vertretung hätte mitbringen müssen, seien Kenntnisse der rumänischen Sprache gewesen, sodass eine Vertretung auch realistisch gewesen sei. Aus der Bezeichnung "Junior Consultant" lasse sich nicht ableiten, dass die Erstmitbeteiligte Dienstnehmerin gewesen sei, da diese Bezeichnung üblicherweise für unterschiedlichste Tätigkeiten herangezogen werde und auch selbständig oder als freie Mitarbeiter tätige Personen so bezeichnet werden würden.

3. Am 24.10.2013 einlangend legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland vor. In der beigefügten Stellungnahme wies sie nach Schilderung des Verfahrensganges darauf hin, dass die Erstmitbeteiligte in der Beantwortung eines Fragebogens am 01.08.2012 mitgeteilt habe, dass es laufend Bedarf an ihrer Leistungserbringung gegeben habe, dass die Entlohnung nicht erfolgsbezogen gewesen sei und pro Stunde € 15,00 bezahlt worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erstmitbeteiligte hätte ihre Leistung erbringen können, wann sie gewollt habe, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass bestimmte Termine einzuhalten gewesen seien, wie dies im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich sei. Die Erstmitbeteiligte verfüge ihren Angaben zufolge über keine Betriebsstruktur und auch nicht über die erforderlichen Betriebsmittel. Letztere seien im Eigentum der Firma des Beschwerdeführers gestanden. Zusammenfassend lege dies den Schluss nahe, dass nicht ein bestimmter Erfolg, sondern eine in Zeiteinheiten bemessene Dienstleistung geschuldet worden sei. Das Vorliegen eines Werkvertrages müsse daher eindeutig verneint werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag an. Ein Werkvertrag liege immer dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung bestehe. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag bestehe darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Die belangte Kasse gehe davon aus, dass die Erstmitbeteiligte in das Unternehmen des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei und auch die wesentlichen Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden seien. Schon aus diesem Grund bestehe daher kein Zweifel am Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten würden sich Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichteten Arbeiten erübrigen, ohne dass dadurch die persönliche Abhängigkeit beeinflusst werde. Es liege daher eine "stillen Autorität" des Dienstgebers vor. Der Einspruchswerber habe ausgeführt, dass keine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, weil sich die Erstmitbeteiligte jederzeit vertreten lassen habe können, was aber tatsächlich nie der Fall gewesen sei. Ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, sei bei der (unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden) Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei oder ob es sich dabei um eine "Scheinvereinbarung" gehandelt habe, mit zu berücksichtigen. Für die belangte Behörde stelle sich aufgrund des Sachverhaltes eindeutig das Bild einer Scheinselbständigkeit dar.

4. Mit Schreiben vom 29.10.2013 übermittelte der Landeshauptmann dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Kasse zur schriftlichen Gegenäußerung. Dieser machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und teilte mit Schreiben vom 18.11.2013 mit, die Aufgabe der Erstmitbeteiligten habe darin bestanden, Ärztinnen und Ärzte zu betreuen, die überwiegend im Berufsleben gestanden seien und einen Wechsel des Arbeitgebers angestrebt hätten. Grundsätzlich erreiche man solche Arbeitnehmer am besten außerhalb der Dienststelle. Dies sei im Regelfall die Zeit nach Dienstschluss oder am Abend. Zu dieser Zeit habe die Erstmitbeteiligte nicht gearbeitet. Sie habe sich ihre Arbeitszeit nach den Erfordernissen ihres Studiums eingeteilt. Der erwartete Erfolg der Arbeit sei die erfolgreiche Vermittlung einer Ärztin oder eines Arztes aus Rumänien bei Kunden in Österreich oder Deutschland gewesen. Da sich dieser Erfolg nicht eingestellt habe, sei die Zusammenarbeit wieder beendet worden. Die für diese Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel seien ein PC mit Internetanschluss und ein Telefon. Über beide Betriebsmittel habe die Erstmitbeteiligte verfügt. Sie habe aber lieber die betriebseigenen Betriebsmittel genutzt, weil sie dadurch keine Vorleistungen bei den EDV- und Telefonkosten zu erbringen gehabt habe. Auch ihre sonstigen Leistungen, wie z.B. Übersetzungen, erbringe sie in ihrer Wohnung mit eigenen Betriebsmitteln. Die Erstmitbeteiligte habe die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, aus mehreren Gründen nicht wahrgenommen. Es habe eine überschaubare Zahl an Bewerbern aus Rumänien gegeben. Eine Vertretung hätte eine Verringerung ihrer Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Folge gehabt. Ein weiterer Aspekt sei, dass durch eine Vertretung auch eine Konkurrenzsituation entstehen hätte können, wenn sich herausgestellt hätte, dass diese die Arbeit besser oder effizienter erledige. Die Erstmitbeteiligte habe nur gearbeitet, wenn sie aufgrund ihrer übrigen Tätigkeiten dafür Zeit gefunden habe. Sie habe immer frei über ihre Arbeitszeit verfügen können, was durch unterschiedlich lange Arbeitszeiten und arbeitsfreie Wochen dokumentiert sei. Sie sei nicht an den Betriebsmitteln des Unternehmens beteiligt. Sie besitze die für die Tätigkeit nötigen Betriebsmittel selbst. Die Benützung der betriebseigenen Betriebsmittel sei jedoch für sie finanziell günstiger gewesen.

5. Am 06.03.2014 einlangend wurde der nunmehr als Beschwerde zu wertende Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 13.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Kasse zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt und dieser um Mitteilung ersucht, auf welche Weise die Kontrolle der von der Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen stattgefunden habe, welchen Inhalt die Bewerbungsgespräche gehabt hätten und wie weit der Inhalt vorgegeben gewesen sei, ob bzw. wie oft ihr die Kontaktdaten der Bewerber zur Verfügung gestellt worden seien, ob sie die Auswahl, welche Bewerber zu kontaktieren gewesen seien, selbst treffen habe können und ob ein Lohnsteuerverfahren beim Finanzamt anhängig (gewesen) sei.

7. Mit Schreiben vom 09.03.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten darin bestanden habe, rumänische Ärztinnen und Ärzte "herausfiltern", die die Voraussetzungen für das Arbeiten in Deutschland erbringen würden (Sprachzertifikate, übersetzte Dokumente etc.). Danach seien die Ärztinnen und Ärzte von anderen Beratern weiter betreut worden. Manche Bewerberinnen seien gut vorbereitet gewesen und hätten gute Sprachkenntnisse gehabt. Bei anderen sei der Prozess nicht so einfach gewesen, weil sie noch ihre Sprachkenntnisse verbessern, Prüfungen ablegen oder Dokumenten übersetzen lassen hätten müssen. Weil dieser Aufwand weder für die Erstmitbeteiligte noch für ihn abschätzbar gewesen sei und es auch keine Erfahrungen gegeben habe, sei eine Bezahlung nach Zeitaufwand vereinbart worden. Der Inhalt der Bewerbungsgespräche sei auf diesen Erfolg (das Werk) abgestimmt gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe den Bewerberinnen zu erklären gehabt, unter welchen Voraussetzungen sie in Deutschland arbeiten können und wie sie zu den nötigen Sprachzertifikaten und übersetzten Dokumenten kommen würden. Sie habe das Arbeiten im Büro geschätzt, weil sie sich auf diese Weise von den übrigen Mitarbeiterinnen fachliche Inputs für ihre Arbeit holen habe können. Dort wo es kein internes Know-how gegeben habe, habe sie es sich selbst aneignen müssen. Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen hätten oder die vom Unternehmen angesprochen worden seien, hätten sich in einer zentralen Datenbank registriert. Die einzelnen Arbeitsschritte der Betreuerinnen seien vorstrukturiert gewesen. Aus der Anmeldung sei ersichtlich gewesen, welche Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien stammen würden. Diese seien von der Erstmitbeteiligten zu betreuen gewesen. Diese habe sie sich selbst aus der EDV herausfiltern können. Diese Arbeit hätte sie auch von zu Hause aus machen können, da sie über einen Computer mit Internetzugang verfügt habe. Sie habe auch ihre sonstigen Arbeiten (z.B. Übersetzungen) mit diesen Hilfsmitteln durchgeführt. Sie habe die Arbeit im Büro auch bevorzugt, weil sie die Sozialkontakte geschätzt habe. Die Beratung sei per EDV und am Telefon erbracht worden. An Jobmessen habe die Erstmitbeteiligte nicht teilgenommen. Um eine Beratungsleistung in derart weit auseinanderliegenden Regionen erbringen zu können, habe das Unternehmen eine spezielle internetbasierte Software entwickelt (lange bevor das in vielen Bereichen sonst üblich gewesen sei), in der die Arbeitsprozesse abgebildet worden seien. Der Erstmitbeteiligten sei es freigestanden, ihre Arbeitszeit selbst zu wählen. Sie habe ihre Arbeitszeit immer nach Maßgabe ihres Studiums und ihrer sonstigen Übersetzungsarbeiten gestaltet, also frei über ihre Arbeitszeit verfügt. Sie habe auch freie Wahl der Betriebsmittel gehabt. Die Daten der Bewerber seien in der Cloud gespeichert gewesen. Dort sei auch die Dokumentation gespeichert gewesen. Der Fortschritt der Arbeiten sei im System dokumentiert gewesen. Diese Dokumentation sei für jeden selbständigen und angestellten Mitarbeiter zugänglich gewesen. Eine explizite Kontrolle habe es nicht gegeben. Für jeden Arbeitsschritt habe jede Mitarbeiterin im Workflow ihre eigenen Termine setzten können. Die Erstmitbeteiligte habe jeden weiteren Schritt in der Betreuung eines Arztes selbst zeitlich und inhaltlich planen können.

8. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Diese nahm dazu mit Schreiben vom 01.04.2015 Stellung und führte aus, dass es in vielen Berufen und Branchen üblich sei, genaue Dokumentationen und Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten zu führen, um jeden Beteiligten einen Überblick zu verschaffen. Das sei keine Besonderheit von Beratungsfirmen. Zur Beurteilung, ob ein Werk vorliege, sei darauf zu verweisen, dass die Erstmitbeteiligte selbst ausgeführt habe, dass die wesentlichen Betriebsmittel im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden seien und sie über keine betriebliche Struktur verfügt habe. Es habe keine Kontrollen und Weisungen, aber Vorschläge gegeben, an denen man sich orientieren habe können. Ob es nun Weisungen gegeben habe oder Vorschläge, an die man sich zu halten gehabt habe, mache keinen Unterschied in Bezug auf die Beurteilung, ob eine freie Leistungserbringung vorgelegen sei.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Erstmitbeteiligte vereinbarte mit dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit die Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Das Vertragsverhältnis dauerte von 01.04.2011 bis 30.06.2011. Es wurde einvernehmlich aufgelöst, da sich der erwartete Erfolg nicht einstellte. Zum Aufgabengebiet der Erstmitbeteiligten gehörte es, Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien, die auf einer betriebseigenen webbasierten Computer-Applikation ihr Interesse an einer Beschäftigung in Österreich oder Deutschland bekundeten, zu kontaktieren und hinsichtlich einer Beschäftigung in Österreich zu beraten. Zu ihren Tätigkeiten gehört es insbesondere abzuklären, ob die KandidatInnen über die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich verfügten (Sprachkenntnisse, Diplome). Dabei hatte sie beratend zur Seite zu stehen, bis alle KandidatInnen über die Voraussetzungen verfügten. Die einzelnen Arbeitsschritte waren im betriebseigenen Computerprogramm inhaltlich vorgegeben und wurden im System dokumentiert. Zeitliche Vorgaben gab es keine, wobei sich die Erstmitbeteiligte auch nicht danach richten musste, wann die beste Erreichbarkeit der KandidatInnen (z.B. in der Mittagszeit oder am Abend) gegeben war. Die Berater konnten wählen, welche KandidatInnen sie kontaktieren möchten. Aufgrund der "überschaubaren" Anzahl an KandidatInnen ist aber davon auszugehen, dass von diesem Wahlrecht in der Praxis nicht Gebrauch gemacht wurde. Zum Computersystem hatten alle Mitarbeiter - allenfalls auch von zu Hause aus über das Internet - Zugriff. Gegenständlich wurde (wie auch von anderen Mitarbeitern) von der Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, nicht Gebrach gemacht. Weil der Beratungsaufwand pro KandidatIn sehr unterschiedlich war und auch keine Erfahrungswerte existierten, einigten sich der Beschwerdeführer und die Erstmitbeteiligte mündlich auf eine Bezahlung nach Stunden, wobei ein "Stundenhonorar" von € 15 vereinbart wurde. Im o.a. Zeitraum wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze jeweils überschritten. Vereinbart war ein generelles Vertretungsrecht, wobei jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch die Erstmitbeteiligten davon ausgegangen sind, dass eine Vertretung nicht in Betracht kam. Das Vertretungsrecht wurde dementsprechend auch nicht in Anspruch genommen. Die Erstmitbeteiligten war neben ihrer Arbeit für den Beschwerdeführer auch als Dolmetscherin und Übersetzerin für andere Auftraggeber tätig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Einspruch vom 06.02.2013 sowie in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 18.11.2013 und 09.03.2015 und aus den Angaben der Erstmitbeteiligten im Fragebogen vom 01.08.2012 und in der Versicherungserklärung vom 11.05.2012. In der Stellungnahme vom 18.11.2013 führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass der erwartete Erfolg der Arbeit die erfolgreiche Vermittlung einer Ärztin oder eines Arztes aus Rumänien bei einem Kunden in Österreich oder Deutschland gewesen sei. Wie sich aber aus seinem späteren Vorbringen und den übereinstimmenden Angaben der Erstmitbeteiligten ergibt, war lediglich vereinbart, Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien zu kontaktieren und hinsichtlich einer Beschäftigung in Österreich oder Deutschland zu beraten, bis sie alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung erfüllten. Für diese Annahme spricht auch, dass laut Beschwerdeführer eine erfolgsbezogene Bezahlung nicht in Betracht kam, weil mangels Erfahrungswerten nicht klar war, ob sich der erwartete Erfolg überhaupt einstellt und daher eine stundenweise Entlohnung vereinbart wurde. Dass die einzelnen Arbeitsschritte vorgegeben ("vorstrukturiert") waren, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.03.2015 angegeben. Die Feststellung, dass die Beschäftigung im angeführten Zeitraum jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstieg, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten, wonach das Beschäftigungsausmaß 6 bis 14 Wochenstunden betragen hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Erstmitbeteiligte - wie behauptet - wochenweise gar nicht gearbeitet hat, da - ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 bis 14 Stunden - bei einem Stundenlohn von € 15 die (damals geltende) monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits in zwei bis drei Wochen überschritten worden ist. Dass die Beschäftigung in den arbeitsfreien Wochen unterbrochen worden wäre, wurde nicht vorgebracht und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für das Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde. Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgebenden Rechtsvorschriften im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.04.2011 bis 30.06.2011) lauten daher:

Paragraph 4, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2010:

"Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 13. [...]

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

(7) Aufgehoben."

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2010:

"Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) bis (4) [...]"

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF:

"Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) bis (2) [...]

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) [...]"

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu Spruchpunkt römisch eins.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstmitbeteiligte auf selbständiger Basis (Werkvertrag) beschäftigt zu haben.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bestand die (auf unbestimmte Zeit) vereinbarte Leistung darin, Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien, die auf einem betriebseigenen internetbasierten Computerprogramm ihr Interesse an einer Beschäftigung in Österreich bekundeten, zu kontaktieren und hinsichtlich einer Beschäftigung in Österreich zu beraten.

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss I12 (2001) 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, ABGB3 (2000) Paragraph 1151, Rz 93.). Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es dabei darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag).

Eines der Essentiale des Werkvertrages erblickt der VwGH im gewährleistungstauglichen Erfolg der Tätigkeit, also jenen Kriterien, nach welchen die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder die Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung beurteilt werden können (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066). An diesem Kriterium scheitern z.B. in der Regel all jene Versuche, jene Dienstleistungen zu Werkverträgen umzugestalten, deren "Erfolg" - so man einen definieren könnte - auch von einem Dritten abhängen (Müller, DRdA 2010, Heft 5, 367).

Gegenständlich scheitert daher die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag aus mehreren Gründen. Zum einen war keine abgeschlossene Tätigkeit, also kein konkret umschreib- und abgrenzbares Werk, vereinbart, sondern nur eine (unbefristet vereinbarte) Verpflichtung zum Tun, nämlich die Erbringung gattungsmäßig umschriebener Dienstleistungen. Auch mangelt es an einem gewährleistungstaufglichen Erfolg der Leistung. Und der Erfolg, soweit man einen solchen in der erfolgreichen Vermittlung einer Ärztin oder eines Arztes aus Rumänien an einen Kunden in Österreich oder Deutschland erblicken möchte, hing vom konkreten Willen eines Dritten, nämlich von der Ärztin oder vom Arzt ab. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Erstmitbeteiligte ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte, d.h. ihr Tun als unternehmerische Tätigkeit verstanden werden könnte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt daher keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten bestehenden Werkvertragsverhältnisses vor, da sich - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - die getroffene Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung bezieht vergleiche dazu VwGH, 31.07.2014, 2012/08/0253, mwN), sondern die Erstmitbeteiligte vielmehr ein dauerndes Bemühen geschuldet hat, was ebenfalls gegen einen Werkvertrag spricht vergleiche VwGH, 24.11.2010, 2007/08/0129).

Die belangte Behörde ging auch zutreffend davon aus, dass die Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erfolgte und daher ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründet wurde.

Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100, mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12.325 A).

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (VwGH, 29.04.2015, 2013/08/0198) und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).

Je mehr sich andererseits die Vorgaben vor allem betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit aus den Sacherfordernissen im Einzelfall ergeben (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle einer nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von den beiden anderen Formen der Beschäftigung, dem freien Dienstvertrag und dem Werkvertrag. Die Ausschaltung der Dispositionsfreiheit beim arbeitsbezogenen Verhalten tritt dann anders zutage, wenn nicht mehr im Rahmen einer betrieblichen Organisation im eigentlichen Sinne gearbeitet wird (Müller, a.a.O.).

Dies ist auch dann anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall - das Vorhandensein eines Telefon- und Internetanschlusses vorausgesetzt - die Möglichkeit besteht, die vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Ort zu erfüllen, und somit auch bei einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit (bei anderweitiger Ausschaltung der persönlichen Dispositionsfreiheit) keine Vorgaben betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort zu erwarten wären vergleiche VwGH, 13.08.2003, 99/08/0174).

Die Möglichkeit der freien Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes stellt daher im vorliegenden Fall kein unterscheidungskräftiges Kriterium dar, wenngleich die Tatsache, dass die Tätigkeit trotzdem ausschließlich in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, bei der Frage der Einbindung in die betriebliche Organisation eine Rolle spielt. Dass die Erstmitbeteiligt selbst in der Zeit, in der die KandidatInnen am besten erreichbar waren, nicht arbeiten musste, macht ebenfalls keinen Unterschied, da ein derartiges Entgegenkommen im Arbeitsleben häufig vorkommt und somit auch bei einem "echten" Dienstverhältnis nicht ungewöhnlich ist. Umgekehrt ließe sich auch aus einer zumindest konkludent bestehenden Verpflichtung, zeitnah tätig zu werden, sobald sich ein Kandidat am Webportal registrierte, nicht zwangsläufig auf eine persönliche Abhängigkeit schließen, da dies auch im Fall eines Tätigkeitwerdens ohne persönliche Abhängigkeit geboten wäre, um den Eintritt des gewünschten Erfolgs nicht zu gefährden. Somit ist, wie sonst bei Beschäftigungsverhältnissen außerhalb fester betrieblicher Strukturen, für die Beurteilung der persönlichen Dispositionsfreiheit primär auf die Intensität der Kontrollrechte des Empfängers der Arbeit abzustellen vergleiche Müller, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Erstmitbeteiligte sei keiner "expliziten" Kontrolle unterlegen. Es habe lediglich "sachlich richtige und qualitativ hochwertige Vorschläge" gegeben. Trotz der Möglichkeit, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei zu wählen, konnte der Beschwerdeführer aber nicht schlüssig darlegen, dass die Erstmitbeteiligte in Bezug auf die Erbringung ihrer Arbeitsleistung vollkommen frei war und keiner Kontrolle unterlag. Abgesehen davon, dass sie (wie auch andere BeraterInnen) ihre Tätigkeit ausschließlich in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausübte, was augenscheinlich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation spricht, bedeutet der Umstand, dass Kontrollen nicht in Form von Anordnungen oder Berichtspflichten "explizit" zutage getreten sind, nicht zwangsläufig, dass diese nicht in anderer Form in Erscheinung getreten sind. Im gegenständlichen Fall konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der elektronischen Speicherung der einzelnen Arbeitsschritte jederzeit über den Arbeitsfortschritt der Berater informieren, sodass - trotz Fehlens einer Berichterstattungspflicht u. dgl. - sehr wohl eine umfassende Kontrollmöglichkeit bestand. Dass der Beschwerdeführer - trotz umfassender Kontrollmöglichkeiten - von einer Überprüfung der erbrachten Arbeit absah, ist nicht zu erwarten, weil sich der gewünschte Erfolg der Vermittlung von Ärztinnen oder Ärzten aus Rumänien bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht eingestellt hat und daher schon aus diesem Grund von regelmäßigen Kontrollen auszugehen ist. Für das Vorliegen einer derartigen "stillen Autorität", die ausdrückliche Weisungen und Kontrollen erübrigte, spricht auch die erfolgsunabhängige, stundenweise Entlohnung, da unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Zahlungen leistet, ohne sich zu vergewissern, dass die Arbeit Fortschritte macht. Die Erstmitbeteiligte konnte zwar wählen, welche KandidatInnen sie kontaktieren möchte und allenfalls KandidatInnen, mit denen sie nicht zusammenarbeiten möchte, ablehnen. Da sie aber daran interessiert war, möglichst viele (der spärlich vorhandenen) KandidatInnen zu kontaktieren, ist davon auszugehen, dass dieses Wahlrecht in der Praxis nicht gelebt wurde. Die einzelnen Arbeitsschritte und die zu erledigenden Aufgaben waren zudem durch das Computerprogramm und die Sacherfordernisse inhaltlich vorgegeben, weswegen - insgesamt gesehen - im vorliegenden Fall von einer weitgehenden Bindung hinsichtlich des Arbeitsverfahrens auszugehen ist.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Erstmitbeteiligte berechtigt gewesen sei, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers geeigneter Vertreter zu bedienen und daher eine persönliche Arbeitspflicht nicht bestanden habe (welche Voraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit ist), so kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie nämlich der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, sind weder er noch die Erstmitbeteiligte davon ausgegangen, dass von diesem Vertretungsrecht Gebrauch gemacht wird. In Fällen, in denen ein formal eingeräumtes Vertretungsrecht nicht gelebt wurde, ist zu untersuchen, ob dieses nur zum Schein vereinbart wurde. Davon ist auszugehen, wenn andere Teile der getroffenen Vereinbarungen mit einer generellen Vertretungsbefugnis durch beliebige Dritte nicht in Einklang zu bringen sind oder wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass der Beschäftigte (z.B. aufgrund persönlicher Verhältnisse oder wegen des Angewiesenseins auf die Entlohnung) von der Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis Gebrauch machen wird (Müller a.a.O.). Letzteres ist, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hier der Fall, weswegen die persönlich Arbeitspflicht im gegenständlichen Fall zu bejahen ist.

Für die persönliche Arbeitspflicht spricht auch, dass die Erstmitbeteiligte kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" hatte. Ein solches besteht, wenn der Beschäftigte die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann, und schließt die persönliche Abhängigkeit aus (VwGH, 2013/08/0093). Es liegt auf der Hand, dass es nicht ohne Konsequenzen geblieben wäre, wenn die Erstmitbeteiligte die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterlassen hätte, zumal der erwartete Erfolg ihrer Arbeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf sich warten ließ und dieser Umstand letztlich auch dazu geführt hat, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Eine derartige Vereinbarung wäre mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen gewesen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen. Die Erstmitbeteiligte war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, hinsichtlich des Arbeitsverfahrens weitgehend gebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert. Sie hat eine Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, sie dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem dem Erkenntnis des VwGH vom 19. 12. 2012, 2012/08/0224, zugrundeliegenden, in dem zwar ebenfalls keine Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit gegeben war, sich die Kontrolle aber lediglich auf die wöchentliche Überprüfung der Erreichung der vereinbarten Umsatzziele beschränkte und keine Bindung in Bezug auf das Arbeitsverfahren bestand.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit, weswegen sich weitere Feststellung dazu erübrigen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erstmitbeteiligten sei es grundsätzlich freigestanden, mit ihrem eigenen Computer und ihrem Internet- und Telefonanschluss von zu Hause aus zu arbeiten, ließe sich, abgesehen davon, dass die Tätigkeit tatsächlich ausschließlich in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, ohnehin nicht viel gewinnen, da diese zuhause verfügbaren "Betriebsmittel" auch privat nutzbar sind und das Hauptwerkzeug, nämlich das internetbasierte Computerprogramm, ohne das die Leistungen gar nicht erbracht werden konnte, zur Gänze im Eigentum des Beschwerdeführers stand.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist das vorliegend der Fall.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist somit hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II.

Den Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangte, dass das Beschäftigungsausmaß im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 14 Wochenstunden betrug. Vielmehr ist den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten zu entnehmen, dass das Beschäftigungsausmaß variierte und 6 bis 14 Wochenstunden betrug, wobei die Erstmitbeteiligten wochenweise auch gar keine Arbeitsleistungen erbrachte. Eine dem Akt beiliegende Excel Tabelle legt den Schluss nahe, dass die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen von einem Beschäftigungsausmaß von 14 Wochenstunden ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Da die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat und ergänzende Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sind, ist die Angelegenheit zur Feststellung des Beschäftigungsausmaßes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist zwar bei unvertretenen Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzend eingeholten Stellungnahmen hinreichend geklärt erschien. Der Spruchpunkt römisch II. betreffende Sachverhalt ist aufgrund der Zurückverweisung der Angelegenheit von der belangten Behörde festzustellen, weswegen sich eine mündliche Verhandlung dazu erübrigt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, weil sie hinsichtlich der Frage der Einbeziehung der Erstmitbeteiligten in die Versicherungspflicht von der bisherigen, unter Spruchpunkt A) zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG deckt sie sich ebenfalls mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in seinem Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht zulässig ist, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2003052.1.00