Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

21.05.2015

Geschäftszahl

W102 2009137-1

Spruch

W102 2009977-1/36E

W102 2012860-1/18E

W102 2010629-1/14E

W102 2012548-1/15E

W102 2010608-1/16E

W102 2009137-1/16E

W102 2015000-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David und den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von

a) der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Manak,

b) römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander,

c) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH,

d) der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch den Sprecher

römisch XXXXXXXX,

e) der römisch 40 (römisch 40 ), vertreten durch den Sprecher römisch 40 ,

f) römisch 40 ,

g) römisch 40 ,

h) römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik, Rechtsanwälte,

i) der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Christian Schneider,

j) römisch 40 ,

die Beschwerdeführer a.), b.), c.), d.), f.), g.), h.) gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014,

die Beschwerdeführer a.), b.), c.), d.), e.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32,

die Beschwerdeführer a.), d.), j.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29,

die Beschwerdeführer a.), i.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011,

die Beschwerdeführer a.), d.), e.) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001,

der Beschwerdeführer a.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10,

betreffend die Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"), mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hecht, Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH

A) beschlossen:

römisch eins. Die Verfahren betreffend die Beschwerden von b.) römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , c.) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , h.) römisch XXXXXXXX und römisch 40 römisch 40 und i.) der römisch 40 , werden eingestellt.

römisch II. Die Beschwerde von g) römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, wird zurückgewiesen.

B) Es wird zu Recht erkannt:

römisch eins. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32, wird im Spruchpunkt römisch eins ("abfallrechtliche Genehmigung") gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und im Spruchpunkt römisch II ("wasserrechtliche Bewilligung") aus Anlass der Beschwerde der römisch 40 auf Grund der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, erstellt von der römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 , wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:

Spruchpunkt römisch eins (Seite 3: unter römisch eins.1.): "nach Maßgabe der unter Punkt römisch eins.8. angeführten eingereichten Projektunterlagen" und Seite 4: (Die verfahrensgegenständliche Deponie samt Baustraße und der erforderlichen Deponieeinrichtungen und Anlagen umfasst zusätzlich auch nachstehende Grundstücke der KG Fröschnitz:) Bei der Aufzählung werden folgende Grundstücke hinzugefügt: "304/1 und 331."

Spruchpunkt römisch II.2. Auflagen (Seite 35 bis 39)

3. Sämtliche projektgemäß dicht auszuführenden Anlagenteile des Entwässerungssystems sind wasserdicht herzustellen und wasserdicht zu erhalten. Sie sind einer Prüfung auf Dichtheit mit Wasser und/oder Luft entsprechend ÖNORM B2503 und EN 1610 im Beisein eines Fachkundigen zu unterziehen, wobei die angemessene Anzahl von zu prüfenden Schächten mit mindestens 10% der hergestellten Schächte festgelegt wird.

5. Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der vor Baubeginn bestehende Zustand an Bauwerken, unterirdischen Einbauten (insbesondere auch Drainagen), Einfriedungen oder Grundstücken innerhalb von sechs Monaten wiederherzustellen.

8. Für die Wartung der Gewässerschutz- und Kanalisationsanlagen ist vor deren Inbetriebnahme ein geeignetes Organ zu bestellen, das mit den notwendigen Arbeiten, erforderlichen Überprüfungen und sonstigen Tätigkeiten, die beim Betrieb solcher Anlagen anfallen, vertraut zu machen ist. Weiters ist eine Anleitung für den Betrieb, die Bedienung, Kontrolle und Wartung der Gewässerschutz- und Kanalisationsanlagen sowie ein Maßnahmenkatalog für Stör- und Unglücksfälle zu erstellen und drei Monate vor Inbetriebnahme der baulichen Anlagen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Insbesondere wird die Vorgangsweise und das Verhalten bei Austritten von wassergefährdenden Stoffen darzulegen sein. Durch entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen sind sowohl die Humusauflagen als auch die Gründecken zu erhalten, sowie die Sickerleistung sicherzustellen. Diese Auflage gilt sinngemäß auch für die Gewässerschutzanlagen in der Bauphase.

10. Über die gesamten Gewässerschutz- und Kanalisationsanlagen sind vor Inbetriebnahme der baulichen Anlagen Bestandspläne anzufertigen und evident zu halten.

13. Für die vorschriftsmäßige Ausführung der gesamten elektro-, maschinen- und sicherheitstechnischen Ausstattung und Ausrüstung sind zumindest drei Monate vor der Inbetriebnahme der Bahnanlagen der Wasserrechtsbehörde entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.

15. Die Bauvollendung der gesamten Entwässerungsmaßnahmen ist zumindest drei Monate vor der Inbetriebnahme der Bahnanlagen der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen. Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Bescheinigungen der fachkundigen Bauaufsicht über die projekts-, und normgemäße Ausführung der Anlagen unter Einhaltung des Standes der Technik;

b) Ausführungsbericht mit Beschreibung der vorgenommenen Abänderungen sowie deren planliche Darstellung;

c) sämtliche Zwischenberichte und der Schlussbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht;

d) Dichtheitsprüfungsprotokolle der Leitungen;

e) Erstuntersuchungsbefunde für die Gewässerschutzanlagen.

und dass folgende in Spruchpunkt römisch II.2. genannte Auflage nunmehr zu lauten hat:

11. Die Oberböden aus dem Sohlbereich der Filter- und Versickerungsbecken für Straßen- und Bahnwässer (Dachwässer des Unterwerkes Langenwang sind ausgenommen!) sind nach Inbetriebnahme vorerst in vierjährlichen Abständen hinsichtlich des Parameters "Kohlenwasserstoffindex" und der Schwermetalle "Blei", "Kupfer", Cadmium", "Zink", "Chrom", "Aluminium", "Eisen" und "Nickel" von fachkundiger Seite untersuchen zu lassen. Vor Inbetriebnahme ist eine Nullbeprobung zur Feststellung des Ist-Zustandes vorzunehmen. Beprobungsstellen sind nach der Untersuchung wieder mit Humusmaterial zu verfüllen.

Überdies werden in Spruchpunkt römisch II.2. folgende Auflagen zusätzlich auferlegt:

17. Jede Anwendung von Abdichtungsmaterialen oder Flockungsmittel bedarf der Zustimmung durch die Wasserrechtsbehörde. Dafür sind der Wasserrechtsbehörde die geplanten einzusetzenden Inhaltstoffe und deren Eigenschaften (Sicherheitsdatenblätter) rechtzeitig bekanntzugeben.

18. Unter Berücksichtigung der eingesetzten Inhaltstoffe ist ein Vorschlag für die Erweiterung des qualitativen Untersuchungsprogrammes sowohl vor als auch nach der Gewässerschutzanlage auszuarbeiten. Dieser Vorschlag ist mit der Bekanntgabe der eingesetzten Inhaltstoffe der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Durchführung der Erweiterung des qualitativen Untersuchungsprogrammes bedarf der Zustimmung durch die Wasserrechtsbehörde.

römisch II. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, ("wasserrechtliche Bewilligung") wird aus Anlass der Beschwerde der römisch 40 mit der Maßgabe auf Grund der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen "Hochleistungsstrecke Wien Südbahnhof - Spielfeld/Strass, Neubaustrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag km 75,5 + 61.867 - km 118,1 + 22.709, Semmering-Basistunnel neu, (Einreichoperat für das Genehmigungsverfahren gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, Zusammenstellung Dauermessprogramm Gewässerökologie und Hydrogeologie", erstellt von der römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 ) abgeändert, dass folgende in Spruchteil römisch eins.4. genannte Auflagen nunmehr zu lauten haben:

römisch eins.4a) 2. Allfällig verunreinigte Baustellenwässer sind vor Einleitung in die Vorfluter über eine ausreichend dimensionierte Gewässerschutzanlage derart zu reinigen, dass die Emissionswerte der Anlage A der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) eingehalten werden.

römisch eins.4a) 3. Die Entwicklung der Sulfatkonzentration der Bergwässer vor den Einleitungen und nach den Einleitungen in die Vorflut sowie auch im Grundwasser, ist im Rahmen des hydrogeologischen Mess- und Untersuchungsprogramms zu verfolgen.

römisch eins.4a) 4. Es ist im Bereich des, den Göstritzbach und die Schwarza begleitenden Porenaquifers ein quantitatives und qualitatives hydrogeologisches Mess- und Untersuchungsprogramm an einer repräsentativen Auswahl an Nutzungen vorzusehen. Im Bereich Göstritzbach sind zumindest die Nutzungen FS079 und FS080, im Bereich Schwarza zumindest die Nutzungen FS292a oder b sowie FS290 oder FS291 in das quantitative und qualitative hydrogeologisch Mess- und Untersuchungsprogramm miteinzubeziehen.

römisch eins.4b) 3. Sollten sich im Zuge der gewässerökologischen und des hydrogeologischen Mess- und Untersuchungsprogramms ergeben, dass die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer und der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer nicht eingehalten werden, ist die Wasserrechtsbehörde darüber unmittelbar in Kenntnis zu setzen, von der Bewilligungswerberin für jeden der betroffenen Gewässerabschnitte ein Maßnahmenprogramm zur Minderung der Beeinträchtigungen zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen.

römisch eins.4b) 4. Die Werte für den guten chemischen Zustand gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer sind einzuhalten. Ein Mess- und Untersuchungsprogramm zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Qualitätszielverordnung hinsichtlich des chemischen Zustandes ist an jenen Gewässerabschnitten durchzuführen, in welche eine Einleitung erfolgt. Die Messstellen sind ortsnah der Einleitungsstelle so zu situieren, dass zwischen der Einleitungsstelle und Messstelle keine Zubringer in das Oberflächengewässer einmünden. Ein Mess- und Untersuchungsprogramm mit den zu untersuchenden Parametern und der örtlichen Lage der Messstellen ist auszuarbeiten und der Wasserrechtbehörde spätestens drei Monate vor Beginn der Tunnelbauarbeiten vorzulegen. (Hinweis:

Bei der Parameter- bzw. Stoffauswahl wird die Beiziehung des Umweltbundesamtes empfohlen.)

römisch eins.4b) 5. Ebenso müssen bei allen Gewässern, in die Bergwässer eingeleitet werden, kontinuierlich die Wassertemperaturen mittels Temperaturloggern gemessen werden. Die Messstellen sind in das gewässerökologische Mess- und Untersuchungsprogramm aufzunehmen.

römisch eins.4c) 4. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind innerhalb eines Jahres jene Einlaufbereiche der Einleitungsstellen, welche nur während der Baudurchführung für die vorübergehende Einleitungen erforderlich waren, rückzubauen und die Ufer in den ursprünglichen baulichen Zustand zu versetzen.

römisch eins.4c) 6. Der bauliche Bestand im Bereich sämtlicher Einleitungsstellen ist zu erheben und zu dokumentieren. Ein entsprechender Erhebungsbericht ist spätestens drei Monate vor Beginn der Einleitungen in die Oberflächengewässer der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Erhebung hat zumindest zu enthalten: höhen- und lagemäßige Aufnahme der Sohle und der Ufer in Form von Querprofilen im Bereich der Einleitungsstellen sowie beim Göstritzbach und beim Schinkenbach auch die gegenüberliegenden Uferbereiche. Die Einleitungsstellen sind nach jedem 5-jährlichen Hochwasser (HQ5) zu kontrollieren und erforderlichenfalls wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

römisch eins.4c) 7. Für die Betriebsphase sind für die Einlaufbereiche der Einleitungsstellen in der Schwarza ein Mess- und Untersuchungsprogramm für regelmäßig durchzuführende Kontrollen der Sohlen und Ufer sowie Kriterien für eine allfällige Wiederherstellung deren baulichen Zustandes auszuarbeiten und vor der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

Überdies wird die in Spruchteil römisch eins.4. genannte Auflage römisch eins.4b) 6. ersatzlos aufgehoben.

römisch III. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, wird aus Anlass der Beschwerde der römisch 40 im Spruch unter römisch II. Naturschutzrechtliche Bewilligung hinsichtlich B) Vorkehrungen wie folgt abgeändert:

Die Vorkehrung 2. wird ersetzt durch:

"2. Ein präzisierendes Detailkonzept für die Maßnahmen im Ausführungsprojekt zur ökologischen Bauaufsicht, zum Monitoring der Grundwasser- und Schüttungsveränderungen und der Beweissicherung muss ein Monat vor Baubeginn in dem jeweiligen Baulos der Behörde zur fachlichen Abstimmung und Überprüfung vorgelegt werden. Es muss sich um ein nachvollziehbares Prüfbuch handeln, welches anhand der Bescheidauflagen den flächenscharfen Prüfumfang und die Tätigkeiten definiert. Weitere Detailkonzepte sind darüber zu erstellen, wann welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden."

Die Vorkehrung 4. wird ersetzt durch:

"4. Die Wirksamkeit der Maßnahme (Verschüttung eines Grabens) zum Ausgleich von quantitativen Schüttungsverlusten für die Niedermoorfläche OT206 ist durch die Beweissicherung gezielt zu überprüfen."

Die Vorkehrung 5. wird ersetzt durch:

"5. Sämtliche im naturschutzrechtlichen Einreichoperat aufgeführten ökologischen Maßnahmen sind auch tatsächlich durchzuführen. Sollte in Einzelfällen die Grundaufbringung am geplanten Ort scheitern, müssen in Absprache mit der Behörde entsprechende funktionale, räumliche und zeitliche Alternativen umgesetzt werden."

Die Vorkehrung 6. wird ersetzt durch:

"6. Bei sämtlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, die eine Pflegemahd vorsehen, ist das Mähgut zu entfernen (nicht nur in den ersten Jahren). Mulchen ist kein akzeptabler Ersatz für Mähen. Bei Maßnahmentyp öWi-t (Trockenwiese), öWo-fr (frische Wiese) und öWi-f (Feuchtwiese) ist durch entsprechende Servitute sicherzustellen, dass der angestrebte Vegetationstyp auf Bestandsdauer der Anlage erhalten bleibt, wozu Mahd gegenüber Beweidung der Vorzug zu geben ist."

Die Vorkehrung 9. wird ersetzt durch:

"9. Vor Baubeginn müssen Bodenprofile in allen von Baustellenflächen betroffenen Lebensräumen geworben und der Profilaufbau dokumentiert werden. Ebenso muss das bestehende Relief vor Baubeginn dokumentiert werden. Oberboden (Humusschicht) und Aushubmaterial müssen getrennt abgeschoben und gelagert werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind zum frühestens möglichen Zeitpunkt Bodenaufbau (Bodenprofil) sowie Relief entsprechend der Bodenprofile und des dokumentierten ursprünglichen Reliefs bestmöglich wiederherzustellen."

römisch IV. a) Die Beschwerden gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, werden abgewiesen.

b) Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012;

ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, abgewiesen.

c) Die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, werden abgewiesen.

d) Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, abgewiesen.

e) Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, abgewiesen.

f) Die Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10, werden abgewiesen.

römisch fünf. Alle im Rahmen der Beschwerdeverfahren erhobenen sonstigen Anträge und Vorbringen werden als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 27.05.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, ("UVP-Genehmigungsbescheid alt"), wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung der im Bescheid genannten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt. Diese Genehmigung umfasste - infolge der Mitanwendung der materiellen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) - auch die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gemäß Paragraphen 31, ff EisbG zur Errichtung des genannten Vorhabens.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 23, zweiter Satz des UVP-G 2000 waren die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins,, 3, 3a und 7, 24a Absatz 3,, und 24f Absatz 6 und 7 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, anzuwenden. Auf bindender Grundlage des "UVP-Genehmigungsbescheides alt" wurden daher im nachgeschalteten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren folgende weitere Genehmigungen zur Verwirklichung des Vorhabens erteilt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.11.2011, GZ 6.0-11/10, wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhabens "Semmering Basistunnel neu" erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, wurde der mitbeteiligten Partei im Zuge des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" im hier relevanten Spruchpunkt römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung für Gewässereinleitungen und Versickerungen erteilt.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhabens "Semmering Basistunnel neu" erteilt. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungen wurden mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, abgewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, wurde der mitbeteiligten Partei im Zuge des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" im Spruchpunkt römisch eins die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie "Longsgraben" sowie im Spruchpunkt römisch II die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Entwässerungseinrichtungen und Gewässerschutzanlagen zur Verbringung von Wässern aus den Bahnanlagen erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012, wurden die Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, also gegen die wasserrechtliche Bewilligung für Gewässereinleitungen und Versickerungen, im Wesentlichen abgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012, wurden die Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, also gegen die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie "Longsgraben", abgewiesen. Mit Bescheid des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013, wurden die Berufungen gegen Spruchpunkt römisch II des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, also gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Entwässerungseinrichtungen und Gewässerschutzanlagen zur Verbringung von Wässern aus den Bahnanlagen, im Wesentlichen abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, wurde der Bescheid der BMVIT vom 27.05.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, also der "UVP-Genehmigungsbescheid alt", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Dies begründete der VwGH zusammengefasst wie folgt:

* Die mitbeteiligte Partei habe zur Erstellung des Gutachtens nach Paragraph 31 a, EisbG einen Sachverständigen (SV) bestellt, bei dem in Zweifel stehe, ob dieser die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisbG erfüllt.

* Hinsichtlich der Beurteilung der durch die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle des "Zwischenangriffs Göstritz" zu erwartenden Lärmbelästigung auf dem Gudenhof sei der falsche Ort, nämlich jener vor den Fenstern des Wohngebäudes und nicht die näher an der Grundstücksgrenze liegenden, nach den Behauptungen dem ständigen Aufenthalt der Betroffenen und ihrer Kindern dienenden Naturteiche herangezogen worden. Ferner sei die bestehende Lärmbelastung für die Liegenschaft nicht durch Messungen festgestellt, sondern lediglich berechnet worden; der Messung sei der Vorrang vor einer Berechnung von Immissionen einzuräumen. Die Einwendung hinsichtlich etwaiger Aufwachreaktionen, ausgelöst durch Schallpegelspitzen, sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben.

* Nach dem UVP-SV für Landwirtschaft würden die schadensminimierenden Auflagen ausreichen, den Bestand der deutlich mehr als 70 m von der Baustelle entfernten und höher gelegenen Permakultur nicht zu gefährden; andererseits habe der SV für Ökologie festgehalten, dass "der Betrieb als Ganzes" schwer beeinträchtigt werde und die Befürchtungen der Beschwerdeführer nachvollziehbar seien. Die Ausführungen des UVP-SV für Landwirtschaft seien deshalb nicht geeignet gewesen, die Feststellungen zur Frage des zu erwartenden Ertragsverlustes der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zu tragen.

* Die Deponie Longsgraben bzw. das Grundstück, auf dem diese errichtet werden soll, würden zur Ablagerung des im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Tunnelausbruches bzw. der im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Baurestmassen dienen und werde folglich zwar für Bauzwecke verwendet, stünde aber nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in keinem Zusammenhang mehr mit dem Eisenbahnbetrieb oder- verkehr. Damit könne die Deponie Longsgraben nicht als Eisenbahnanlage im Sinne des EisbG qualifiziert werden, weshalb auch eine Bewilligung nach dem EisbG für die Deponie nicht zu erteilen war.

In der Folge wurden vom VwGH aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Bescheid der BMVIT "UVP-Genehmigungsbescheid alt" vom 27.05.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, auch wegen der Rechtswidrigkeit des Inhalts

* mit Erkenntnis vom 26.05.2014, 2013/03/0144, der Bescheid des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013,

* mit Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0062, der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012,

* mit Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0021-10, der Bescheid des BMLFUW vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012,

* und mit Erkenntnis vom 12.08.2014, 2012/10/0088, auch der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012,

aufgehoben. Diese Bescheide stünden mit dem Bescheid der BMVIT vom 27.05.2011 in einem Verhältnis, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei.

Dadurch traten diese Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des jeweiligen angefochtenen Erkenntnis befunden haben. Die den aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013, des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012, des BMLFUW vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012, und auch der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, zugrundeliegenden Berufungen sind seither als wieder offene Berufungen, nunmehr Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die jeweiligen Bescheide erster Instanz, zu betrachten.

Nach Fortsetzung des BMVIT-Verfahrens wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, kundgemacht durch Edikt am 18.06.2014, die - im Sinne des VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, korrigierte - Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,122 erteilt.

Dagegen wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Den Anträgen mehrerer Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen diesen neuen UVP-Genehmigungs-Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2014, W 102 2009977-1/3E, gemäß Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht Folge gegeben.

Seitens des VwGH wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten zu den Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch II des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, sowie zu den Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, direkt übermittelt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes von Niederösterreich wurden die vom VwGH übermittelten Akten zu den Berufungen gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.11.2011, GZ 6.0-11/10, gerichtete Beschwerde der römisch 40 vom 28.08.2014 wurde mit den Akten seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat die römisch 40 bei der BH Neunkirchen zusätzlich zum damals noch laufenden VwGH-Beschwerdeverfahren gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen naturschutzrechtlichen Bescheides des BH Neunkirchen vom 14.11.2011, NKW2-NA-1018/001, gestellt. Auch dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, RU5-Abteilung Naturschutz, mit Schreiben vom 20.10.2014 übermittelt. Dieser Antrag wurde jedoch bereits mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 13.08.2014, NKW2-NA-1018/003, zurückgewiesen und gegen diese Zurückweisung kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerden gegen den Bescheid des BH Neunkirchen vom 14.11.2011, NKW2-NA-1018/001, waren aber seit der Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, durch den VwGH ohnehin als wieder offene Beschwerden zu betrachten.

römisch 40 und römisch 40 römisch 40 haben mit Schriftsatz vom 22.09.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, und mit Schriftsatz vom 20.10.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, zurückgezogen.

römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, und mit Schriftsatz vom 20.10.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012; ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, zurückgezogen.

römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 haben ihre Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, mit Schriftsatz vom 29.10.2014 zurückgezogen.

Die römisch 40 hat mit Schriftsatz vom 12.11.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, zurückgezogen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß Paragraphen 12, Absatz 2 und 12a UVP-G 2000 zur Erstellung eines Gutachtens in den gegenständlichen Beschwerdesachen "Antrag auf Genehmigung des Vorhabens Errichtung und Betrieb des Vorhabens Semmering Basistunnel neu" Herr XXXXDr. XXXXzum nichtamtlichen SV für den Fachbereich "Naturschutz" bestellt und Herr römisch XXXXXXXX römisch 40 als amtlicher SV für den Fachbereich "Wasserbautechnik" herangezogen. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 wurde Herr römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX zum nichtamtlichen SV für Geologie und Hydrogeologie bestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, wurde die durch das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, notwendig gewordene wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Longsbaches, Errichtung der Baustraße Longsgraben und anderer Maßnahmen (außerhalb der Eisenbahnanlage und daher nicht gemäß Paragraph 127, WRG 1959 wie im "UVP-Genehmigungs-Bescheid alt" der BMVIT) erteilt. Dagegen haben die römisch 40 , die römisch 40 und Herr römisch 40 Beschwerde erhoben und wurden diese von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden am 19.01.2015, 20.01.2015 sowie am 21.01.2015 sämtliche anhängigen Beschwerden der römisch 40 , der Bürgerinitiative "XXXX", der römisch 40 (römisch 40 ), von römisch 40 , von römisch 40 und von römisch 40 zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" gemeinsam in eine mündliche Verhandlung genommen.

Nach der mündlichen Verhandlung langten bis 02.03.2015 mehrere Stellungnahmen zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Außerhalb der Frist langte am 17.04.2015 noch eine Nachreichung der römisch 40 zum Managementplan "Welterbe Semmeringbahn" ein.

römisch II. Zusammenfassung der Inhalte der Beschwerden gegen die Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 betreffend die Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"

a) Die Beschwerden der XXXX

In den Beschwerden gegen alle unten genannten Bescheide bringt die römisch 40 jeweils zusammengefasst Folgendes vor:

Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014

Voraussetzungen nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 und Paragraphen 31, ff EisbG: Die Beschwerdeführerin behauptet, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 und Paragraph 31, ff EisbG nicht vorliegen würden; der Bescheid beruhe überdies auf einem mangelhaften Verfahren, da die belangte Behörde die Paragraphen 37, ff AVG und die Bestimmungen über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung missachtet habe.

Öffentliche Auflage der Projektunterlagen und mündliche Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin führt aus, die belangte Behörde habe keine öffentliche Auflage der Projektunterlagen im Sinne Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 durchgeführt; im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids durch den VwGH sei nur ein Bruchteil des Einreichoperats öffentlich aufgelegt worden. Die Beschwerdeführerin moniert, dass aufgrund der Aufhebung des UVP-Genehmigungs-Bescheids durch den VwGH und wesentlicher neuer Sachverhalte, insbesondere einer Kostensteigerung um mehr als 50% und dem Bekanntwerden der Uranvererzung im Trassenbereich eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 durchgeführt werden hätte müssen.

Fehlende Auseinandersetzung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde das "§ 31a-Gutachten" aufgrund des Wegfalls des Privilegs der Richtigkeitsvermutung inhaltlich auf Schlüssigkeit und inneren Wahrheitsgehalt zu bewerten habe und die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig und widerspruchsfrei zu sein habe. Die gesetzlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung seien von der belangten Behörde missachtet worden.

Öffentliches Interesse: Die Beschwerdeführerin führt aus, die belangte Behörde übersehe, dass ein neuer Sachverhalt zu einer anderen Beurteilung des öffentlichen Interesses führen könne bzw. müsse. Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH, mit dem der Bescheid im ersten Verfahrensgang aufgehoben worden sei, in dem der VwGH das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben jedoch ausdrücklich bestätige, sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die belangte Behörde zur Begründung des öffentlichen Interesses primär auf zwei Umstände beziehe, "die Erklärung der Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag zur Hochleistungsstrecke mit Verordnung der Bundesregierung im Jahr 1989" und "die Behauptung, dass diese Strecke Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN) gemäß Entscheidung Nr. 1892/96 [richtig wohl: 1692/96] in der Fassung 1791/2006 EG sei". Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Berufung auf eine Verordnung aus dem Jahr 1989 wegen des seither vergangenen Zeitraumes nicht nachvollziehbar sei und der Semmering Basistunnel nicht Teil des TEN bzw. der Baltisch-Adriatischen Achse sei.

Verkehrsprognosen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass falsche Verkehrsprognosen zu Grunde gelegt worden seien und verweist auf ein Gutachten von Herrn römisch XXXXXXXX römisch XXXXXXXXXXXX aus dem Jahr 2013, welches die angebliche Unrichtigkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Verkehrsprognosen nachweisen soll.

Gesamtwirtschaftlicher Nutzen: Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der gesamtwirtschaftliche Nutzen falsch berechnet worden. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Fachbereich Verkehrswesen im "§ 31a-Gutachten" hinsichtlich des Nachweises des öffentlichen Interesses am Projekt Mängel aufweise, da die Kosten-Nutzen-Rechnungen von falschen Verkehrsprognosen und von falschen Projektkosten ausgegangen seien und in der gesamtwirtschaftlichen Bewertung die Finanzierungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf das von ihr vorgelegte "XXXX".

Eingriffe in den Wasserhaushalt: Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die projektgemäßen Eingriffe in den Wasserhaushalt zu einer dauernden Beeinträchtigung der natürlichen Gegebenheiten führen. Diese Eingriffe in den Wasserhaushalt hätten eine weitgehende Schüttungsverminderung bis hin zum Versiegen von Quellen, das Trockenfallen von Bachoberläufen, die Zerstörung von Feuchtbiotopen etc. zur Folge. Die Einleitung von Bergwässern und Bauabwässern in die Vorfluter würde zu chemischen, thermischen und ökologischen Beeinträchtigungen sowie zur Trübung dieser Gewässer (insb. der Schwarza) und damit zu Schädigungen der betroffenen Flora und Fauna führen. Das Versiegen bzw. die Schüttungsminderung von Quellen würde zu weitgehenden Beeinträchtigungen der Wasserversorgung (z.B. in den Gemeinden Raach, Otterthal, Spital, Gemeinde Semmering u.a.) führen.

Auswirkungen auf Natur- und Landschaftsschutzgebiete: Die Beschwerdeführerin behauptet, das Projekt habe negative Auswirkungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, insbesondere das Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax", für welches ein Verschlechterungsverbot gelte.

Bergwassermengen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege eine falsche Berechnung der Bergwassermengen aufgrund der Anwendung einer falschen statistischen Methode vor.

Auswirkungen auf das UNESCO-Welterbe: Die Beschwerdeführerin wirft vor, dass das gegenständliche Vorhaben "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche und innerstaatliche Verpflichtung der Republik Österreich verstoße. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der SV für Raumplanung das Welterbe "Semmeringbahn mit umgebender Landschaft" willkürlich in eine "Kernzone" und mehrere Arten von "Pufferzonen" unterteile sowie Eingriffe in den natürlichen Wasserhaushalt der Semmering Region würden zu einer Schädigung des Welterbes führen. Dazu wird auf die fachliche Stellungnahme zum Welterbe "Semmeringbahn mit umgebender Landschaft" (römisch XXXXXXXX, 28.7.2014, Anlage ./2) und die bereits aktenkundige fachliche Stellungnahme zum Projekt "Semmering-Basistunnel neu" (römisch XXXXXXXX, 23.10.2012) verwiesen.

Trassenvarianten: Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle das bewilligte Bauvorhaben von den bisher untersuchten Trassenvarianten einschließlich des "alten" Projekts aus Sicht der Hydrogeologie und des Wasserhaushalts die ungünstigste Variante dar. Die Abdichtungsmaßnahmen würden nicht dem Stand der Technik entsprechen.

Uran-Mineralisationen: Durch die im Trassenumfeld existierenden Uran-Mineralisationen erscheine es nach Ansicht der Beschwerdeführerin möglich, dass bei der Tunnelauffahrung die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt beeinträchtigt werde.

Auflagen: Die Beschwerdeführerin kritisiert, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen seien in vielen Fällen unbestimmt, unwirksam bzw. sei deren Einhaltung durch den Projektwerber nicht überprüfbar.

Eignung der Gutachter: Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien gewisse Gutachter nicht geeignet.

Ergänzendes Vorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.8.2014 zur Beschwerde vor, dass das gegenständliche Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Ökologie bewirken würde, welche weder in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) noch im Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) berücksichtigt worden seien und verweist dazu unter anderem auf eine Stellungnahme des römisch 40 .

Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32:

Die römisch 40 bringt in der Beschwerde zur abfallrechtlichen Bewilligung zu Spruchpunkt römisch eins vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Bewertung zahlreiche fachliche Mängel zu verantworten, die folgende Bereiche umfasse: Zahlreiche Auflagen in den Bereichen Wasserbau, Deponie- und Abfalltechnik seien unbestimmt und unzureichend. Die Deponie Longsgraben widerspreche der Deponieverordnung 2008 und weise technische Mängel auf. Die belangte Behörde habe die mangelnde Standorteignung der Deponie wegen Hochwassergefährdung nicht erkannt. Es sei z.B. auch die Menge der Bergwasserzutritte unrichtig erfasst.

Die römisch 40 bringt in der Beschwerde zur wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt römisch II. vor, dass die Abschätzung der einzuleitenden Bergwasserzutritte methodisch unrichtig erfolgt sei, wodurch die Einleitungen in die Gewässer größer ausfallen können als behördlicherseits angenommen. Die im Projekt angenommenen baunotwendigen Bergwasserausleitungen seien den bewilligten Einleitmengen gegenüber überdies unverhältnismäßig, weil die bewilligte Einleitungsmenge deutlich größer sei als die Summe aller erwarteten Bergwasser-Spitzen- und Dauerzutritte im gesamten Tunnel (inkl. des niederösterreichischen Anteils). Den maximal geschätzten Bergwassermengen von knapp 300 l/s im steirischen Tunnelabschnitt stünde mit knapp 400 l/s ein um ein Drittel höherer Bemessungswert für die Einleitungsmengen und ein beantragter Einleitungskonsens von 1180 l/s gegenüber, weil die Bewilligungswerberin wünsche, dass die aufrechte Bewilligung zur Einleitung von 800 l/s an Bergwässern aus dem bestehenden Begleitstollen auf das gegenständliche Bauvorhaben übertragen werde. Es seien Bergwassereinleitungen bewilligt worden, die bei weitem das technisch notwendige Ausmaß, gleichsam einem Wasserrecht "auf Vorrat", überstiegen. Zu den Auflagen in Spruchpunkt römisch II.2. wird ausgeführt, dass die Auflage 3 unerfüllbar und technisch nicht sinnvoll sei, weil nicht alle Anlagenteile wasserdicht sein dürfen, um die Aufgaben zu erfüllen; es sei auszuführen, welche Anlagenteile wasserdicht herzustellen und zu erhalten seien. Zu Auflage 5 wird ausgeführt, dass diese unbestimmt, nicht klar verständlich, nicht durchsetzbar und daher rechtswidrig sei. Zu Auflage 8 und 10 wird ausgeführt, dass diese unbefristet sei und daher unbestimmt, unerzwingbar und daher rechtswidrig sei. Zu Auflage 11 wird ausgeführt, dass die Intervalle auf höchstens ein Jahr zu verkürzen seien, da sonst das Gefährdungspotential zu lang und unverhältnismäßig sei. Zu Auflage 13 wird ausgeführt, dass diese unbestimmt, unerzwingbar und rechtswidrig sei. Zu Auflage 15 wird ausgeführt, dass diese ohne Frist und daher unbestimmt und rechtwidrig sei. Die Bestellung von römisch 40 als wasserrechtliche Bauaufsicht sei unzulässig, da dieser befangen sei, weil er als Partner der römisch 40 zwischen 2004 und 2009 für die mitbeteiligte Partei mehrere Bauwerke geplant habe. Überdies sei die Abweisung der Einwendungen vom 25.09.2012 unrechtmäßig erfolgt. Zu den wasserrechtlichen Erwägungen in Bescheidteil D.4. ("Begründung", Bescheid Seite 482 ff.) wird vorgebracht, dass die Abschätzungen der Bergwasserzutritte methodisch falsch vorgenommen worden seien und die Bergwasserableitungen in die Gewässer unrichtig ermittelt worden seien. Die Behörde beziehe sich in diesem Zusammenhang fälschlicherweise auf den UVP-Bescheid und habe die Entscheidung der UVP-Behörde unreflektiert übernommen. Die Beschwerdeführerin habe gutachterliche Aussagen ihres Privatsachverständigen römisch XXXXXXXX vorgelegt, wonach mehrkomponentige Abdichtungsmaterialien bzw. deren nicht ausreagierte Bestandteile das Grundwasser gefährden könnten, worauf von Seiten der Behörde nicht eingegangen worden sei und keine Beweise hiezu aufgenommen worden seien.

Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011:

Die römisch 40 bringt in dieser Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich den Sachverhalt und die dafür maßgeblichen Umstände unzureichend ermittelt habe, indem er sich befangener SV bedient und sachverständig begründete Einwendungen ignoriert habe. Die behördlich bestellten Gutachten seien teilweise unrichtig und bauten teilweise auf methodisch falschen Abschätzungen der einzuleitenden Bergwassermengen auf, obwohl die richtige Abschätzung der aus- und eingeleiteten Bergwassermengen die Grundlage für die Beurteilung eines Großteils der wasserrechtlich relevanten Auswirkungen bilde.

Die Wassereinleitungsmengen würden wesentlich von den Wasserausleitungsmengen bestimmt werden, wobei sich der Landeshauptmann auf die im UVP-Verfahren ermittelten Werte gestützt habe, ohne eigenständige Ermittlungen durchzuführen. Die Bergwasserzutritte seien von den Projektanten insofern unrichtig dargestellt worden, dass für die Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit nicht der arithmetische Mittelwert ("Durchschnitt") gewählt worden sei, sondern der Medianwert, was den Wert der Wasserdurchlässigkeit stark und "beschönigend" verringere. Hieraus ergebe sich eine Bergwasserausflussmenge von 450l/s, wobei dieser Wert jedoch auf Grund methodisch unrichtiger Ermittlung falsch sei, tatsächlich trete weit mehr Bergwasser zu und es ergäben sich weit höhere Einleitmengen. Damit seien die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Folgen größer als bislang angenommen; es könne somit zu einem Versagen der Abdichtungs- und Ableitungsmaßnahmen kommen, die zu einem Wassereinbruch im Stollen und zu einer deutlichen Überschreitung der bewilligten Einleitmengen führen könne. Überdies würden erhöhte Einleitmengen zu Hochwassergeschehen und Schadstoffeinträgen sowie zu Temperaturanstiegen im Vorfluter führen. Da die Bewilligungswerberin jedoch bislang die Liste der aus den Bohrlochversuchen ermittelten Durchlässigkeitswerte zurückgehalten habe, könne der wahre Wert bislang nicht berechnet werden. Bei der Tunnelabdichtung sei ihre Beurteilung in Bezug auf den Stand der Technik unrichtig. Das Gutachten des SV für Denkmalschutz sei zur Gänze unbrauchbar und unbegründet. Die fachlich begründeten Einwendungen der Berufungswerberin seien teilweise unbeachtet geblieben, teilweise falsch beurteilt worden.

Das Protokoll gebe den Verlauf der mündlichen Verhandlung und deren Ergebnisse unrichtig und unvollständig wieder. Der Landeshauptmann habe Bergwassereinleitungen bewilligt, die er selbst als "nicht zum gegenständlichen Projekt gehörig" qualifiziert habe. Obwohl amtliche SV dem Vorhaben nur unter der Bedingung der Vorschreibung bestimmter Auflagen eine Bewilligungsfähigkeit attestiert hätten, seien diese nicht auferlegt worden.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien wirkungslos, unverständlich oder zu unbestimmt; sie könnten weder kontrolliert noch durchgesetzt werden und seien daher rechtswidrig. Im Besonderen würden die Auflagen römisch eins.4.a)2. (als unbestimmt), römisch eins.4.a)3. (als wirkungslos), römisch eins.4.a)4. (als nicht durchsetzbar), römisch eins.4.b)3. (als sachlich ungerechtfertigt, missverständlich formuliert und unbestimmt), römisch eins.4.b)4. (als unbestimmt, unkontrollierbar, nicht durchsetzbar und wirkungslos), römisch eins.4.b)5. (als unbestimmt, unkontrollierbar, nicht durchsetzbar, inhaltlich unverständlich und rechtswidrig), römisch eins.4.b)6 (als unbestimmt, an wen sie gerichtet sei)., römisch eins.4.c)4. (als unerfüllbar, unbestimmt, unbefristet und nicht durchsetzbar), römisch eins.4.c)6. (als unbestimmt und ungeeignet) und römisch eins.4.c)7. (als unbestimmt und ungeeignet) beanstandet werden. Der Welterbe-Status der Semmeringbahn sei unberücksichtigt geblieben. Der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfange nach angefochten und sei aufzuheben.

Beschwerde gegen den Bescheid des BH von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001:

Die römisch 40 bringt in dieser Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, sowohl dem UVP-Verfahren, als auch dem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren als auch dem Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren (NVP-Verfahren) sei keine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgegangen. Demnach sei der Öffentlichkeit das Recht verwehrt worden, Stellungnahmen abzugeben.

Weiters sei eine ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des BH von Neunkirchen vom 28.10.2011 (Parteiengehör) nicht erfolgt, eine Stellungnahme sei daher unmöglich gewesen. Es sei "völlig ausgeschlossen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine fachlich fundierte Stellungnahme zu dem Gutachten mit 187 Seiten abzugeben.

Der SV für Naturschutz liste darüber hinaus acht Dokumente auf, welche die Bewilligungswerberin im Oktober 2011 nachgereicht habe. Die Berufungswerberin sei davon nicht verständigt worden und habe keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt.

Die Behörde habe außerdem keine mündliche Verhandlung abgehalten, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Berufungswerberin eine solche verlangt habe. Die Berufungswerberin habe keine Gelegenheit erhalten, dem SV Fragen zu stellen; die materielle Wahrheit sei daher unzureichend ermittelt worden, das Verfahren verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Der SV sei außerdem befangen, weil Gegenstand seiner Beurteilung Unterlagen seien, die mindestens teilweise seine eigenen geistigen Produkte seien. Die Berufungswerberin sei außerdem gegenüber der Bewilligungswerberin benachteiligt worden, da ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, die beratenden Dienstleistungen des SV für Naturschutz gleichermaßen in Anspruch zu nehmen, wie die Bewilligungswerberin; dadurch sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.

Im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung sei keine Prüfung des Projektes auf kumulative Wirkungen mit anderen bereits bestehenden oder geplanten Projekten erfolgt; das Verfahren sei daher rechtswidrig. Der Bescheid stütze sich außerdem auf ein Gutachten, das zur Gänze auf einer unrichtigen Abschätzung der Bergwasserausleitungen beruhe. Es seien tatsachlich größere Bergwasserausleitungen zu befürchten.

Im Gutachten wurden die Wasser bewohnenden Weichtiere und die gesamte Grundwasserfauna nicht behandelt, auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wasserqualität würden nicht untersucht.

Weiters seien die im Bescheid vorgeschriebenen Vorkehrungen teilweise unbestimmt, ungeeignet und undurchsetzbar, im Detail betreffe dies - unter Begründung der einzelnen Bedenken - die Vorkehrungen zur "ökologischen Bauaufsicht" (1), zum "präzisierenden Detailkonzept für die Maßnahmen im Ausführungsprojekt (2), zur Verschüttung eines Grabens zum Ausgleich von quantitativen Schüttungsverlusten für die Niedermoorfläche OT206 (4), zur alternativen Grundaufbringung zur Durchführung ökologischer Maßnahmen im Falle des Scheiterns einzelner Grundaufbringungen (5), zur langfristigen Erhaltung des Vegetationstyps (6), zur repräsentativen Anzahl von Bodenprofilen (9), sowie zur landschaftspflegerischen Gestaltung der Freiraume im Teilbereich Gloggnitz - Schwarzatal (10). Der Bescheid treffe weiters keine Vorkehrungen für die Wirksamkeit der flächigen Maßnahmen auf Bestandsdauer.

Hinsichtlich der Naturverträglichkeitsprüfung stütze sich der Bescheid auf ein fachlich unrichtiges, unvollständiges und unbrauchbares Gutachten eines befangenen SV; die Natura 2000-Verträglichkeit des Projektes sei nicht erwiesen. Das Europaschutzgebiet sei durch die unterirdische Tunnelführung berührt, die unterirdischen Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet nicht geprüft worden. Hinsichtlich der naturschutzbehördlichen Bewilligungen beruhe das Gutachten auf einer unrichtigen Abschätzung der Bergwasserausleitungen, das Vorhaben bewirke eine maßgebliche und nachhaltige Störung des Wasserhaushaltes, wodurch der Bestand charakteristischer Tier- und Pflanzenarten nachhaltig beeinträchtigt werde. Davon seien Süßwassermollusken und die gesamte Grundwasserfauna betroffen. Der Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten werde maßgeblich und nachhaltig beeinträchtigt oder vernichtet, dies betreffe jedenfalls die Lebensräume der Kalktuffquellen und die Erlen-Eschen-Weidenauen im Einzugsgebiet des Auebaches. Bei Anwendung von Bauverfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere fortschrittlicher Verfahren zur Tunnelabdichtung" könne ein Großteil der nachteiligen Auswirkungen vermieden oder wenigstens vermindert werden. Die Interessen des Naturschutzes überwiegten das Interesse am öffentlichen Bahnverkehr.

Als Beilage zur Beschwerde der XXXX" wurde eine "fachliche Stellungnahme von römisch XXXXXXXX XXXX" zur naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 14. 12. 2011 vorgelegt. Darin führt römisch XXXXXXXX erneut weitwendig aus, dass die im Projekt abgeschätzten Bergwasserausleitungen von ca. 450l/s falsch seien. Dies habe Auswirkungen auf Brunnen, Quellen und Feuchtgebiete, auf die Wasserversorgung, sowie auf Kalktuffquellen und Baumarten. Die Berechnung mittels Medianwertes führe zu einer Schonung der Ergebnisse. Zum dem Bescheid zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten führt römisch XXXXXXXX aus, die Süßwassermollusken fänden keine Beachtung, obwohl diese in allen Quellbereichen, Feuchtbiotopen, in Fließgewässern und im Grundwasser vorkämen. Jedenfalls betroffen seien die Vertreter der Hydrobiidae, welche durch die NÖ Artenschutzverordnung geschützt seien. Der SV habe über Weichtiere keine ausreichende Fachkenntnis. Außerdem sei die gesamte Grundwasserfauna vollkommen ignoriert worden. Es bestünden auch heute schon Möglichkeiten zu deren Erfassung und Beschreibung, wiewohl es noch keine normierten Regelwerke zu ihrer ökologischen Bewertung gebe. Überhaupt nicht behandelt worden seien im Gutachten die Auswirkungen des Projektes auf die Wasserqualität; die geplanten Tunnelabdichtungsmaßnahmen würden erwarten lassen, dass umweltschädliche Bestandteile von Dichtmaterialien in Gewässer eingeleitet würden; im Gutachten seien die Folgen der Errichtung von Ersatzwasserversorgungsanlagen außerdem nur hinsichtlich der Bauernwiesquelle erörtert worden. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Europaschutzgebietes wird vorgebracht, dass der SV lückenhafte Projektangaben ungeprüft übernommen habe. Die Einschätzung weiters, dass der Verlust von ca. einem Hektar (ha) Erlen-Eschen-Weidenauen im Verhältnis zur Gesamtflache von 295 ha unbedeutend sei, sei weder rechtlich noch fachlich gedeckt. Wenn auf die Aussage des UVP-SV für Geologie und Hydrologie verwiesen werde, wonach die Bodenfeuchte der in Rede stehenden Fläche nicht vom Grundwasser, sondern vom Niederschlagswasser geprägt sei, und daraus rückgeschlossen werden könne, dass oberhalb des Grundwasserkörpers noch eine wasserungesättigte Bodenzone entwickelt sei, sodass auch in diesem Fall die vegetationsrelevante Bodenfeuchte nicht beeinflusst werden könne, so sei dies überhaupt nicht nachvollziehbar. Schließlich wird vorgebracht, dass drei Kalktuffquellen von dem Vorhaben beeinträchtigt würden, nämlich die "Waldbachquelle 500 m westlich Burg Wartenstein (GO302), der "Quellbach am westlichen Ortsrand von Otterthal (OT208)", sowie die "Quelle am westlichen Ortsrand von Otterthal (OT209)". Diese Kalktuffquellen seien stark gefährdet bzw. würden voraussichtlich versiegen bzw. erheblich an Schüttung einbüßen. Das Naturschutzgutachten gehe auf diese zu erwartende Zerstörung nur insoweit ein, als es der Schaffung von Ausgleichsflächen zustimme und diese Maßnahmen als ausreichend erachte. Ein Ausgleich für die Zerstörung sei demnach nicht vorgesehen und auch nicht möglich, weil Kalktuffquellen zu ihrer Bildung tausende Jahre benötigten. Der SV verfüge nicht über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung oder die Beurteilung sei ein Resultat seiner Befangenheit.

Im ergänzenden Vorbringen der römisch 40 vom 06.03.2012, wird erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert. Der Berufungswerberin seien acht Dokumente, welche von der Antragstellerin im Oktober 2011 nachgereicht worden seien, sowie ein näher bezeichnetes Bohrprofil nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zur Prüfung gemäß Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 wird vorgebracht, dass das Projekt schon aufgrund der erwarteten Bergwasserausleitungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung für das Europaschutzgebiet führen könne; außerdem wird - erneut - vorgebracht, das Gutachten habe unrichtigerweise Wechselwirkungen mit anderen Projekten nicht berücksichtigt. Aufgrund einer vollständigen Naturverträglichkeitsprüfung hätte die Behörde feststellen müssen, dass das Einreichprojekt zumindest im Zusammenwirken mit der S6-Semmering-Schnellstraße das Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könne, und auf dieser Grundlage Alternativlösungen einschließlich einer Null-Variante zu prüfen gehabt. Ansonsten wäre im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 10, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 zu prüfen, ob zwingende Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse an einer unbeeinträchtigten Erhaltung des Europaschutzgebietes überwiegen. Solche zwingenden öffentlichen Interessen lägen nicht vor, wie sich aus der beigelegten Stellungnahme von römisch XXXXXXXX Dl römisch XXXXXXXX zur Frage des "dringenden öffentlichen Interesses" im Zusammenhang mit dem Bau des Semmering-Basistunnel neu vom Jänner 2012 ergebe. Es lägen keine fachlich fundierten verkehrspolitischen Argumente vor, welche die Sinnhaftigkeit des Einreichprojektes belegen würden. Die angesprochene, nach Angabe der Berufungswerberin aus Anlass einer Bescheidbeschwerde beim VwGH gegen die Bewilligung des Einreichprojektes nach dem UVP-G 2000 verfasste Stellungnahme des römisch 40 römisch 40 wurde unter einem vorgelegt.

Beschwerde gegen den Bescheid der BH von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10:

Die römisch 40 bringt in dieser "Beschwerde als übergangene Partei" im Wesentlichen zusammengefasst vor, der angefochtene Bescheid stütze sich auf den vom VwGH aufgehobenen UVP-Bescheid der BMVIT vom 27.05.2011. Weiters sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen und seien einige Auflagen (3, 7, 8 und 9) nicht durchsetzbar und die Bauvollendungsfrist nicht sanktionierbar.

Beschwerde gegen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29:

Die römisch 40 bringt in dieser Beschwerde vor, Auflage 2 sei zu unbestimmt und nicht durchsetzbar. Die bestellte Bauaufsicht sei als vielfacher und ständiger Auftragnehmer der mitbeteiligten Partei befangen. Die Befunde der SV beschränkten sich im Wesentlichen auf eine unkritische Widergabe der Behauptungen der Bewilligungswerberin. Schließlich leide der Bescheid unter Begründungsmängel, weil er allein auf die Gutachten der behördlichen SV und auf das Projekt gestützt sei.

b.) Die Beschwerden der römisch 40 "XXXX":

Die Beschwerden der XXXX"XXXX" gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012;

ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, gegen den Bescheid der BH von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10, und gegen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, sind im Wesentlichen identisch mit den Vorbringen der römisch 40 bzw. von diesen miterfasst.

c.) Die Beschwerden der römisch 40 (römisch 40 ):

Die Beschwerden der römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012; ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, und gegen den Bescheid der BH vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10, sind im Wesentlichen identisch mit den Vorbringen der römisch 40 bzw. von diesen miterfasst.

d.) Die Beschwerde von XXXX:

Die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, ist im Wesentlichen identisch mit dem Vorbringen der römisch 40 bzw. von diesen weitgehend miterfasst. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass das gesamte UVP-Verfahren nicht fortgesetzt hätte werden dürfen, sondern hätte von Grund auf neu durchgeführt werden müssen. Durch die Nichtabhaltung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung sei ihm das Parteiengehör vorenthalten worden. Weiters sei aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 02.10.2013, G 118/2012, nicht mehr per se von der Richtigkeit des Gutachtens gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, EisbG auszugehen, sondern dieses inhaltlich zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht z.B. auch mangelndes öffentliches Interesse und Auswirkungen auf Schutzgebiete geltend.

e.) Die Beschwerde von XXXX:

römisch 40 bringt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, vor, dass seine Quelle auf seiner Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 römisch 40 aufgrund der in der Umgebung seiner Liegenschaft für den geplanten "Semmering-Basistunnel neu" durchgeführten Bau bzw. Bohr- und Grabungsarbeiten versiegt sei, wodurch bereits ein Schaden entstanden sei.

f.) Die Beschwerde von XXXX:

römisch 40 hat gegen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, Beschwerde erhoben und bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, dass er eine erhöhte Hochwassergefahr und bei Starkregen eine erhöhte Neigung zu Murenabgängen befürchte. Weiters führt er aus, dass aufgrund des Gefälles der Baustraßen die Sicherheit des Schwerverkehrs nur durch vermehrten Einsatz von umweltbelastenden Auftaumitteln möglich sei. Durch diese würden die Dürr, der Longsbach, die Fröschnitz und einige Waldabschnitte verseucht. Generell sei der Deponiestandort aufgrund des zusätzlichen Materialeintrages bei Starkregen ungeeignet.

römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden:

In gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Die römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Im gegenständlichen Verfahren liegen somit Beschwerden einer anerkannten Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 vor. Diese Umweltorganisation hat gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, zweiter Satz UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die beiden Bürgerinitiativen "XXXX" und "XXXX (römisch 40 )", sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, zweiter Satz UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 jeweils als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Parteistellung der Nachbarn und Nachbarinnen gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH vom 10.09.2008, 2008/05/0009). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2010, 2010/06/0262,ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Die Wahrung von Interessen anderer Personen kommt den Nachbarn und Nachbarinnen nicht zu (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160). Die Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.

Das Mitspracherecht der Parteien ist grundsätzlich davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.

Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass sämtliche Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren ihre Einwendungen und Beschwerden fristgerecht erhoben haben. Auch war die römisch 40 berechtigt, im Naturschutzverfahren der BH von Mürzzuschlag Beschwerde als "übergangene Partei" zu erheben. Sämtliche Beschwerden sind daher rechtzeitig.

2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, oder auf Grund alter Rechtslage von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann zu erlassenden Bescheide Regierungsvorlage 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062; siehe auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, W104 2008363-1/15E). Auch die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden gegen die Entscheidung nach Stmk Naturschutzgesetz 1976 und gegen die Entscheidung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, wo das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Relevante Rechtsgrundlagen:

Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 6, 9, 23b, 24, 24a, 24f, 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, (Paragraph 24, Absatz eins,, 3, 3a und 7, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7) lauten auszugsweise:

Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 Begriffsbestimmungen

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Umweltverträglichkeitserklärung

Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungs-prozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, Emissionszertifikate-gesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;

Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2007 S 30, mit Bezug zum Vorhaben.

Öffentliche Auflage

Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

4. einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Absatz 3, hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,

6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

Paragraph 23 b, (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,

2. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

3. Vorhaben des Absatz eins, unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz eins, oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Paragraphen 24, Absatz eins,, 3, 3a und 4 sowie 24f Absatz eins,, 1a, 2, 6 und 7 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012, haben folgenden Wortlaut:

Verfahren, Behörde

Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

...

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.

...

(3a) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.

...

Entscheidung

Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

...

(6) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

Paragraph 24 f, (8) [idf. BGBl. römisch eins Nr. 95/2013] In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Absatz 6 und die Koordination nach Absatz 7, gilt Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3.

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40, (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45,

Die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, eingeführte Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 23, UVP-G 2000 lautet:

(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des Paragraphen 24, Absatz eins,, 3, 3a und 7, des Paragraph 24 a, Absatz 3,, und des Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 g, anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.

Die Paragraphen 31,, 31a, 31f und 39 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014, lauten:

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

Paragraph 31, Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Antrag

Paragraph 31 a, (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(2) Als Sachverständige gemäß Absatz eins, gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;

5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 31 f, Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Paragraph 39, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, lautet:

Antragsunterlagen

Paragraph 39, (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und Paragraph 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23,

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Absatz eins, folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;

3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;

4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;

5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;

7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.

Paragraphen 9,, 12, 32, 38, 40 und 127 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt 54 aus 2014, lauten:

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Besondere bauliche Herstellungen.

Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Entwässerungsanlagen.

Paragraph 40, (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.

(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

Eisenbahnanlagen.

Paragraph 127, (1) Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a) sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b) in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.

(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Absatz eins, Litera b,

(3) Für Anlagen und Bauten der im Absatz eins, bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, ausgeübt werden.

(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach Paragraphen 34,, 35 oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach Paragraphen 75,, 76 oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.

(5) Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Die Paragraphen 7,, 8 und 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500 in der Fassung Landesgesetzblatt 5500-11 lauten:

Paragraph 7,

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

* in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft

übliche Lagerungen sowie

* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht

überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

* die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

* der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie

* die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2. Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

4. Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;

5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

Paragraph 8,

Landschaftsschutzgebiet

(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (Paragraphen 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Absatz 4, genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.

(3) Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:

1. die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;

2. die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Absatz eins,

Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.

(4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft,

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,

4. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder

5. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Paragraph 10,

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

* die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

* die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

* bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

* ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art

gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

Paragraph 7, des Stmk Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, lautet:

Paragraph 7,

Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz)

(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.

(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Errichtung von Wasserkraftanlagen;

b) Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

c) Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;

d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;

e) Ablagern von Schutt, Abfall u. dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern.

(3) Für Bewilligungen nach Absatz 2, sind zuständig:

a) die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten;

b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz , gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz und 7 sinngemäß.

Die Paragraphen 39, Absatz 2,, 44a, 44b und 62 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten:

Paragraph 39, (2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Großverfahren

Paragraph 44 a, (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,

4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 62, (4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

4. Zu Spruchpunkt A) I: Einstellung der Verfahren hinsichtlich der Beschwerden von b.) römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , c.) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , h.)

römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 und i.) der römisch 40 wegen Zurückziehung der Beschwerden:

römisch 40 und römisch 40 römisch 40 haben mit Schriftsatz vom 22.09.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, und mit Schriftsatz vom 20.10.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012; ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, zurückgezogen.

römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, und mit Schriftsatz vom 20.10.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012; ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, zurückgezogen.

römisch 40 römisch 40 und römisch 40 römisch 40 haben ihre Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, mit Schriftsatz vom 29.10.2014 zurückgezogen.

Die römisch 40 hat mit Schriftsatz vom 12.11.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, zurückgezogen.

Die Parteien können ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5).

5. Zu Spruchpunkt A) II: Zurückweisung der Beschwerde von g) römisch 40 gegen den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014:

römisch 40 bringt in dieser Beschwerde vor, dass seine Quelle auf seiner Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 römisch 40 aufgrund der in der Umgebung seiner Liegenschaft für den geplanten "Semmering-Basistunnel neu" durchgeführten Bau bzw. Bohr- und Grabungsarbeiten versiegt sei, wodurch bereits ein Schaden entstanden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde bekanntgegeben, dass die Projektwerberin am 04.12.2014 eine Begehung mit Herrn römisch 40 durchgeführt habe. Am 12.12.2014 sei durch die Firma

römisch 40 im Brunnenverteilerschacht römisch 40 eine Kamerabefahrung durchgeführt worden. An Hand der durchgeführten Kamerabefahrung sei dann festgestellt worden, dass der Zulauf nach ca. 1,1 m komplett verstürzt und verstopft sei. Ebenso sei das Einwachsen von Wurzeln beobachtet worden. Die Projektwerberin sei mit Herrn römisch 40 in Kontakt, es seien jedoch bis zur mündlichen Verhandlung noch keine zivilrechtliche Einigung erzielt worden. Bei der mündlichen Verhandlung erfolgte aber auch die Zusage, die Ergebnisprotokolle der Kamerabefahrungen Herrn römisch 40 umgehend zu übermitteln. Beim Vorbringen von Herrn römisch 40 handelt es sich nicht um die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern um eine zivilrechtliche Frage, welche im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu behandeln und daher zurückzuweisen ist.

6. Zu Spruchpunkt B) römisch eins bis römisch fünf hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen:

6.1. Zur Ausgangslage nach der Aufhebung des "UVP-Genehmigungsbescheides alt":

Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013 zu 2011/03/0160 ua, wurde der "UVP-Genehmigungsbescheid alt", also der Bescheid der BMVIT vom 27.05.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, aufgehoben, wobei der VwGH dies - wie auf Seite 11 und 12 unter römisch eins. Verfahrensgang beschrieben - begründete. Die sonstigen Beschwerdevorbringen hat der VwGH entweder als unbegründet abgewiesen oder als nicht zulässig zurückgewiesen. Der VwGH hat jedoch nicht nur die Beschwerdevorbringen ab- oder zurückgewiesen, sondern darüber hinaus das Vorliegen des öffentlichen Interesses für das gegenständliche Vorhaben ausdrücklich mehrfach bestätigt. Der VwGH hatte somit nach der damaligen Sach- und Rechtslage keine Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geäußert.

6.2. Zum fortgesetzten BMVIT-Verfahren:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung fest, dass die vom VwGH festgestellten Mängel im "UVP-Genehmigungsbescheid alt" von der mitbeteiligten Partei bzw. von der BMVIT als UVP- Behörde im fortgesetzten Verfahren behoben wurden.

Es wurde ein neues Gutachten nach Paragraph 31 a, EisbG in Form einer Ergänzung durch SV erstellt, welche die Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisbG erfüllen. Es wurde die Gutachtensergänzung vom März 2014 vorgelegt und in die Begründung des UVP-Genehmigungsbescheides (Seite 66, 69f) aufgenommen. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wurde der betroffene SV durch einen SV für den Fachbereich Eisenbahnbetrieb ersetzt, der den Anforderungen des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisbG entspricht. Die übrigen Gutachter bestätigen, dass sie nicht mit der Planung betraut waren und dass auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen. Namentlich aller Gutachter wird ausdrücklich festgehalten, dass die Begutachtung trotz der Beauftragung durch die mitbeteiligte Partei AG weisungsfrei durchgeführt wurde (Seite 22ff. Gutachtensergänzung vom März 2014.)

Auch wurde die Beurteilung der Lärmbelästigung des Gudenhofs durch die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle des "Zwischenangriffs Göstritz" im Sinne der Vorgaben des Erkenntnisses des VwGH korrigiert. Es wurde ein schalltechnischer Messbericht Nr. 949/14 und eine schalltechnische Stellungnahme Nr. 950/14 von römisch XXXXXXXX vom 25.02.2014 vorgelegt und das UVP-Gutachten ergänzt (Ergänzung Fragenbereich 4 vom 27.03.2014, 36ff).

Der (scheinbare) Widerspruch zwischen den Aussagen des UVP-SV für Landwirtschaft und des UVP-SV für Ökologie durch ergänzende Erläuterungen wurde schlüssig aufgelöst. Es wurde klargestellt und festgestellt, dass die SV für Ökologie für die von ihnen zu behandelnden Schutzgüter keine erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt haben und sich die im UV-GA festgestellte schwere Beeinträchtigung des "Gudenhofs als Ganzes" daher nicht auf die einzelnen Schutzgüter, sondern auf die humanökologische Wertigkeit des Gesamtsystems, die die ideellen, immateriellen Werte einer Permakultur berücksichtigt, beziehen. Auch hinsichtlich dieser Frage wurde das UV-GA ergänzt (Ergänzung Fragenbereich 4 vom 27.03.2014, 54ff). Auf Seite 3 des angefochtenen neuen "UVP-Genehmigungs-Bescheides neu" der BMVIT vom 16.06.2014 wurde klargestellt, im gesamten übrigen Bescheid umgesetzt und die Vorgabe beachtet, dass es sich bei der Deponie Longsgraben - entsprechend den Vorgaben des VwGH - um einen als Bau- und Bauhilfsmaßnahme notwendigen Bestandteil des Vorhabens handelt, nicht jedoch um eine Eisenbahnanlage im Sinne des EisbG.

6.3. Zum engen Zusammenhang aller teilkonzentrierten Genehmigungen zum Vorhaben:

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung anderer Bescheide bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch den darauf aufbauenden Bescheiden die Rechtsgrundlage entzogen wird und diese aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges gleichfalls aufzuheben sind (VwGH vom 26.05.2013, 2013/03/0144; VwGH vom 29.01.2014, 2013/03/004; VwGH vom 24.04.2013, 2010/03/0155). Im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" geht der VwGH von einer derartigen Konstellation aus.

In der Folge wurden daher vom VwGH aufgrund des engen Zusammenhanges mit dem BMVIT "UVP-Genehmigungsbescheid alt" vom 27.05.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, auch wegen der Rechtswidrigkeit des Inhalts des "UVP-Genehmigungsbescheides alt" als Rechtsgrundlage für die "Detailgenehmigungen" mit Erkenntnis vom 26.05.2014, 2013/03/0144, der Bescheid des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013, mit Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0062, der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012, und mit Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0021, der Bescheid des BMLFUW vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012, aufgehoben. Schließlich wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 12.08.2014, 2012/10/0088, auch der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des "UVP-Genehmigungsbescheides alt" aufgehoben.

Dadurch wurden all diese Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlassung des jeweiligen angefochtenen Erkenntnisses befunden haben. Das heißt konkret, dass die den aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013, des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012, des BMLFUW vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012, und auch der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, zugrunde liegenden Berufungen nunmehr als wieder offene Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide erster Instanz zu betrachten waren.

6.4. Über die Überprüfung der behördlichen Ermittlungsergebnisse durch das Bundesverwaltungsgericht:

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß Paragraphen 12, Absatz 2 und 12a UVP-G 2000 zur Erstellung eines Gutachtens in den gegenständlichen Beschwerdesachen "Antrag auf Genehmigung des Vorhabens Errichtung und Betrieb des Vorhabens Semmering Basistunnel neu" Herr XXXXDr. XXXXzum nichtamtlichen SV für den Fachbereich "Naturschutz" bestellt. Herr römisch 40 römisch 40 wurde in den gegenständlichen Beschwerdesachen "Antrag auf Genehmigung des Vorhabens Errichtung und Betrieb des Vorhabens Semmering Basistunnel neu" als amtlicher SV für den Fachbereich "Wasserbautechnik" herangezogen. Mit weiterem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 wurde Herr römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX zum nichtamtlichen SV für Geologie und Hydrogeologie bestellt, um hydrologische und geologische grundsätzlichen Fragestellungen zu beantworten.

Zum Bereich Naturschutz waren folgende Fragen zu beantworten: a.) Ergeben sich aus der Beschwerde und Beschwerdeergänzung der römisch 40 zum Fachbereich "Ökologie" Änderungen in der fachlichen Beurteilung des Umweltverträglichkeit? b.) Sind die im vom VwGH aufgehobenen Bescheid der NÖ LReg vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, vorgeschriebenen Änderungen der Vorkehrungen der naturschutzrechtlichen Bewilligungen nach wie vor unverändert vorzunehmen? c.) Sind im Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.11.2011, GZ 6.0-11/10, aufgrund der Beschwerde Auflagen abzuändern bzw. Ergänzungen vorzunehmen?

Zum Bereich Wasserbautechnik war folgende Frage zu beantworten: Sind die in den vom VwGH aufgehobenen Bescheiden des BMLFUW UW.4.1.6/0438-I/5/2103 vom 02.10.2013 und UW.4.1.6./0631-I/5/2012 vom 13.12.2012 vorgeschriebenen Auflagenänderungen bzw. Auflagenergänzungen bezüglich der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide nach wie vor unverändert vorzunehmen?

Die Ermittlungsergebnisse dieser behördlichen Entscheidungen erster - und der nunmehr teilweise aufgehobenen - Entscheidungen zweiter Instanz wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundeverwaltungsgericht einer neuerlichen Überprüfung unter Beiziehung von SV unterzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den behördlichen Ermittlungsergebnissen an. Es sind sämtliche in den beiden vom VwGH aufgehobenen Bescheiden des BMLFUW (Bescheid vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013 bzw. Bescheid vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012) vorgeschriebenen Auflagenänderungen, Auflagenergänzungen und Auflagenstreichungen bezüglich der beiden erstinstanzlichen Bescheide des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, und des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, nach wie vor unverändert vorzunehmen. Es war daher auch nicht erforderlich, Vorschläge für eine Neuformulierung der genannten Auflagen vorzunehmen. Im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, sind die im Spruch unter römisch II. naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt B) stehenden Vorkehrungen wie im vom VwGH aufgehobenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, nach wie vor unverändert vorzusehen. Auch wurden die im naturschutzrechtlichen erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.11.2011, GZ 6.0-11/10, vorgeschriebenen Maßnahmen erneut überprüft und sind keine Auflagen abzuändern und auch keine Ergänzungen vorzunehmen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, wurde die durch das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, notwendig gewordene, gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Longsbaches, Errichtung der Baustraße Longsgraben etc. (nunmehr außerhalb der Eisenbahnanlage) erteilt. Es sind auch in diesem Bescheid keine Änderungen vorzunehmen.

6.5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

6.5.1. Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 und Paragraph 31, ff EisbG:

Die Beschwerdepunkte des BMVIT-Verfahrens berühren zu einem großen Teil als wesentliche Grundsatzfragen auch die Beschwerdepunkte in den übrigen Verfahren. Auch daher hat sich die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in den auf das BMVIT Verfahren aufbauenden "Detailgenehmigungsverfahren" vorwiegend auf die Prüfung der vorgeschriebenen Vorkehrungen und Auflagen konzentriert.

Im UV-GA vom 25.10.2010 samt Ergänzung zum Fragenbereich 4 vom 27.3.2014 wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 bestätigt. Im Gutachten nach Paragraph 31 a, EisbG vom Mai 2010 samt Ergänzung vom März 2014 wurde kein Einwand gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Paragraphen 31, ff EisbG erhoben. Der VwGH hat - abgesehen von den Mängeln, welche von der mitbeteiligten Partei im fortgesetzten Verfahren behoben wurden, keine Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geäußert.

Diese Ansicht wird auch vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt: Der bekämpfte "UVP-Genehmigungsbescheid neu" der BMVIT ist daher inhaltlich nicht rechtswidrig. Es liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 und Paragraphen 31, ff EisbG vor. Der Bescheid beruht auch nicht auf einem mangelhaften Verfahren.

6.5.2. Zur öffentlichen Auflage und zur mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren:

Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides durch den VwGH nur ein Bruchteil des Einreichoperates öffentlich aufgelegt wurde. Dies entspreche nicht den Anforderungen an eine öffentliche Auflage der Projektunterlagen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Infolge der Aufhebung des Bescheides der BMVIT vom 27.5.2011, BMVIT-820.288/0017-V/SZH 2/2011, ist das Verfahren vor der belangten Behörde in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die ex tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 19.12.2013, 2013/03/0160 ua, bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Genehmigungsbescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Genehmigungsbescheid nie erlassen worden. Das bedeutet, dass das UVP-Verfahren durch die BMVIT fortzusetzen war. Eine Neuauflage nach Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 ist nur dann erforderlich, wenn das Vorhaben in seinem gesamten Wesen derart geändert worden wäre, dass ein sogenanntes "aliud" vorläge [Schmelz/Schwarzer UVP-G (2011), Paragraph 9, Rz 41]. Diesfalls wäre das Verfahren von Beginn an neu durchzuführen. Dass das Vorhaben derart geändert wurde, dass sein gesamtes Wesen verändert worden wäre, behaupten aber auch die Beschwerdeführer nicht.

Tatsächlich wurde das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht derart geändert, dass es in seinem gesamten Wesen als anderes Vorhaben zu sehen ist. Die notwendigen Ergänzungen des Verfahrens resultierten aus dem - den Genehmigungsbescheid der BMVIT vom 27.5.2011, BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, aufhebenden - Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., Bei den angesprochenen Ergänzungen handelt es sich um ergänzende fachliche Beurteilungen des ursprünglich eingereichten Vorhabens. Eine Verpflichtung zur Neuauflage des gegenständlichen Vorhabens nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 und zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 im fortgesetzten BMVIT-Verfahren bestand daher nicht.

6.5.3. Zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG:

Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG geltend. Unter Berufung auf das Erkenntnis des VfGH, VfSlg. 19.804/2013, führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass das Privileg der Richtigkeitsvermutung des Gutachtens nach Paragraph 31 a, EisbG weggefallen sei. Die belangte Behörde hätte sich im Verfahren daher inhaltlich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen gehabt. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Insbesondere wären die vorgelegten Gutachten von römisch 40 römisch 40 und römisch XXXXXXXX nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese hätten sich insbesondere mit dem öffentlichen Interesse an dem Projekt befasst und das Paragraph 31 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, in Zweifel gezogen. Die Ersteller des Gutachtens gemäß Paragraph 31 a, EisbG seien mit dem vorgelegten Gutachten weder konfrontiert worden, noch hätte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten erwähnt.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Das vorgelegte Gutachten nach Paragraph 31 a, EisbG wurde vom erkennenden Gericht zusammen mit allen anderen Ermittlungsergebnissen als Beweismittel geprüft, um festzustellen, ob alle Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 31 f, Ziffer eins bis 3 EisbG vorliegen. Das Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG ist schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Die UVP-SV haben sich im UV-GA auch mit den jeweils für ihre Fachgebiete wesentlichen Teilen des Gutachtens auseinandergesetzt. Da Einwendungen zum Vorhaben auch die Richtigkeit des Gutachtens gemäß Paragraph 31 a, EisbG in Frage stellen, wurden zur fachlichen Bewertung dieser Einwendungen die von der Behörde als nichtamtliche SV herangezogenen UVP-Gutachter beauftragt. Die fachliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwendungen ist dem UV-GA und der Verhandlungsschrift zu entnehmen. Seitens der UVP-Gutachter wurden im Zuge des Verfahrens keine Widersprüche zu den Aussagen im Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG festgestellt.

Aus dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG ergibt sich somit, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.

6.5.4. Zum öffentlichen Interesse:

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung des öffentlichen Interesses auf die Erklärung der Eisenbahnstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag zur Hochleistungsstrecke und die Behauptung, dass diese Strecke Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sei, gestützt. Dies sei jedoch unzutreffend, da die Verordnung mit der die verfahrensgegenständliche Strecke zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde, aus dem Jahr 1989 stamme. Auch die Behauptung, das verfahrensgegenständliche Vorhaben sei Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes bzw. der baltisch-adriatischen Achse, sei falsch. Nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG dürfe die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern nicht verletzt werden oder - im Falle einer Verletzung solcher Rechte - der Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil für die Anrainer sei. Die zur Begründung des öffentlichen Interesses herangezogenen Verkehrsprognosen seien falsch und durch ein Gutachten von Herrn römisch 40 römisch 40 .-XXXX römisch XXXXXXXXXXXX widerlegt. Weiters seien die Berechnungen des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des verfahrensgegenständlichen Vorhabens falsch. Die Beschwerdeführerin römisch 40 brachte im Ermittlungsverfahren vor, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht gegeben sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Verkehrsprognosen entgegen den Ausführungen im Einreichoperat keine Steigerung der Verkehrszahlen sondern vielmehr einen Rückgang erwarten lasse und die gesamtwirtschaftlichen Berechnungen von falschen Prämissen ausgehen würden. Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Begründung ihres Vorbringens auf Gutachten bzw. Stellungnahmen von Herrn römisch 40 römisch 40 .-XXXX römisch XXXXXXXXXXXX und der römisch 40 GmbH.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Die BMVIT hat sowohl unter Verweis auf die 1.

Hochleistungsstrecken-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 1998,, als auch auf die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 228 S 1 vom 09.09.1996 in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, ABl L 201 S 1 vom 07.06.2004 (TEN-Entscheidung), ausgeführt, dass der "Semmering Basistunnel neu" ein sowohl innerstaatlich als auch auf europäischer Ebene begründetes Projekt darstellt.

Zu dem von der Beschwerdeführerin römisch 40 angesprochenen "Gutachten von römisch 40 XXXX" hat bereits der VwGH im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., (römisch eins 6.2, S 31) ausgesprochen, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese Studie für das vorliegende, annähernd zehn Jahre nach ihrer Erstellung zur Genehmigung eingereichte Projekt (noch) von Relevanz sein sollte. Zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen "Gutachten von XXXX" (Analyse der "Gesamtwirtschaftlichen Bewertung des Projekts Semmering-Basistunnel neu" und Erstellung einer neuen Nutzen-Kosten-Bewertung in Anlehnung an das Verfahren für den deutschen Bundesverkehrswegeplan 2015, römisch 40 GmbH 2014) ist auszuführen, dass die Stellungnahme römisch 40 aus wissenschaftlicher Sicht mit Mängeln behaftet ist. Diese Beurteilung wird durch eine gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 römisch 40 römisch 40 . römisch XXXXXXXXXXXX von der römisch 40 vom 11.9.2014 bestätigt. Das "XXXX" ist nicht geeignet, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu belegen oder zu unterstützen. Auch wenn die römisch 40 in der "Ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2015 wiederum die Stellungnahme von römisch XXXXXXXX grundsätzlich kritisiert, kann keine Pflichtverletzung der belangte Behörde darin gesehen werden, dass sie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten im bekämpften Bescheid nicht erwähnt hat.

Der Zweck der TEN-Entscheidung wird in Artikel eins, definiert. Demnach bezweckt die TEN-Entscheidung die Aufstellung der Leitlinien, in denen die Ziele, Prioritäten und Grundzüge der im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes geplanten Aktionen erfasst werden. Von der TEN-Entscheidung sind Vorhaben von gemeinsamem Interesse umfasst, deren Durchführung zum Aufbau des Netzes auf Gemeinschaftsebene beitragen soll. Die Leitlinien stellen einen allgemeinen Bezugsrahmen dar, durch den die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die gemeinschaftlichen Maßnahmen, die auf Durchführung von Vorhaben von gemeinschaftlichen Interesse zur Sicherung der Kohärenz, der Verknüpfung und der Interoperabilität des transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Zugangs zu diesem Netz ausgerichtet sind, gefördert werden sollen. Diese Vorhaben bilden ein gemeinsames Ziel. Nach Artikel 2, soll das transeuropäische Verkehrsnetz schrittweise im Zeithorizont 2020 hergestellt werden. Im UVE-Bericht "Projektbegründung und Alternativen" (Dokument UV 02-00.01) ist insbesondere in den Kapiteln 4, 5 und 6 die Bedeutung des antragsgegenständlichen Vorhabens für die Verwirklichung eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ausführlich dargestellt. Der baltisch-adriatische Korridor zielt vor allem auf die wirtschaftliche Entwicklung in Mittel- und Osteuropa ab. Zur Zielerreichung soll ein leistungsfähiger Personen- und Güterverkehr zur verkehrlichen Erschließung der Wirtschaftszentren in Ost- und Mitteleuropa gewährleistet werden. Das gesamteuropäische Interesse an der Verwirklichung der gegenständlichen Vorhaben ist somit evident, wird damit doch die Interoperabilität und eine optimale Eisenbahninfrastruktur für einen Ballungsraum von mehr als 40 Mio. Unionsbürgern gewährleistet.

Nach der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 228 in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2014, ABl L 201 ist das gegenständliche Vorhaben Teil der sogenannten baltisch-adriatischen Achse. In der TEN-Entscheidung ist der Streckenabschnitt Wien - Wiener Neustadt - Bruck/Mur - Graz - Klagenfurt als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgezeichnet.

Diese Festlegung auf europäischer Ebene wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH bestätigt. In seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., führt der VwGH Folgendes aus:

"Gemäß Artikel 10, Absatz 2, der TEN-Entscheidung besteht das (Europäische) Hochgeschwindigkeitsbahnnetz aus den in Anhang römisch eins der TEN-Entscheidung aufgeführten Strecken. Aus Anhang römisch eins, Unterabschnitt 3, Punkt 3.1. der TEN-Entscheidung ist ersichtlich, dass jener Streckenabschnitt der Südbahn, auf dem der ‚Semmering-Basistunnel neu' errichtet werden soll, eine (geplante) Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung ist und folglich einen Bestandteil des (Europäischen) Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes bildet."

Die wiederholt vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach das antragsgegenständliche Vorhaben nicht Teil der Baltisch-Adriatischen Achse und somit auch nicht Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden könne, gehen daher ins Leere. Zusätzlich zum europäischen Interesse an der Projektverwirklichung ergab das Ermittlungsverfahren ein begründetes österreichisches Interesse an der Projektverwirklichung. Gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,) kann die Bundesregierung durch Verordnung bestehende oder geplante Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung einer Erklärung zur Hochleistungsstrecke ist, dass dieser eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationaler Verbindung oder für den Nahverkehr zukommt. Mit Erlassung der 1. Hochleistungsstreckenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 1998,) wurde der verfahrensgegenständliche Streckenteil "Neubaustrecke Gloggnitz bis Mürzzuschlag" der Hochleistungsstrecke Wien Südbahnhof - Spielfeld / Strass zur Hochleistungsstrecke erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt. Der VwGH hat mehrfach auch ausgesprochen, dass es in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu überprüfen (VwGH 14.8.2011, 2010/06/002; VwGH 19.12.2013, 2010/03/0160 ua.).

Konkret hat der VwGH im bereits oben zitierten Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/03/0160 ua., Folgendes festgehalten:

"Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel ‚Verkehrspolitik' ins Treffen, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid unzureichend auf den Einwand eingegangen, wonach der "Semmering-Basistunnel neu" gar nicht benötigt werde, da die bestehende Semmeringbahn über genügend Kapazitäten verfüge und diese sogar noch ausgebaut werden könnten. Würden die bestehenden Kapazitäten der Bestandstrecke nämlich nicht ausreichen, wären schon längst Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität der bestehenden Strecke gesetzt worden. Der Schienenverkehr habe sich in den letzten Jahren ohnehin nach Osten (Ungarn, Slowenien) verlagert, demnach bestehe kein Bedarf und wie auch schon bei der alten Variante des Semmeringbasistunnels kein öffentliches Interesse. Daran ändere auch die Argumentationshilfe, wonach der "Semmering-Basistunnel neu" Teil der "Baltisch-Adriatischen Achse" sei, nichts. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den - gleichfalls nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 - zu genehmigenden Bundesstraßenvorhaben bereits festgehalten, dass es in einem Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen (VwGH vom 14. August 2011, 2010/06/0002). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewilligung einer Hochleistungsstrecke etwas anderes gelten sollte.

Paragraph eins, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989, (HlG), setzt für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraus, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt. Der verfahrensgegenständliche Streckenteil der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straße zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag wurde durch Paragraph eins, Ziffer 5, der 1. Hochleistungsstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 370 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 397 aus 1998,, von der hierfür zuständigen Bundesregierung zu einer Hochleistungstrecke erklärt, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser Eisenbahnverbindung eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt. Zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin - insbesondere im Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem EisbG - in überzeugender Weise aufgezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt (Seiten 72 und 73 des angefochtenen Bescheides), und darauf in weiterer Folge auch bei der Auseinandersetzung mit den diversen Einwendungen, die das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel gezogen haben, verwiesen. Die belangte Behörde hat sowohl unter Verweis auf die bereits genannte 1.

Hochleistungsstreckenverordnung als auch auf die Entscheidung Nr 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 228 S 1 vom 9. September 1996 in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ABl L 201 S 1 vom 7. Juni 2004 (TEN-Entscheidung), ausgeführt, dass der "Semmering-Basistunnel neu" ein sowohl innerstaatlich als auch auf europäischer Ebene begründetes Projekt darstellt. Überdies ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass der "Semmering-Basistunnel neu" einen Teil des Modernisierungsprozesses der Südbahn zur standortpolitischen Aufwertung des verkehrsgeographisch benachteiligten Südens und Südostens Österreichs darstellt und dass durch die Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" ein erheblicher regionalwirtschaftlicher Nutzen prognostiziert wird..."

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Erklärung zur Hochleistungsstrecke iSd Hochleistungsstreckengesetzes 1989 und zur Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung für sich allein (noch) nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses ausreichend ist, hat das Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen mangelhaft und insbesondere zu hoch angesetzt seien gelingt es den Beschwerdeführerinnen daher nicht, das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Wie in den Einreichunterlagen (UVE-Bericht Projektbegründung und Alternativen, UV 02-00.01) dargestellt wird, bewirkt der Bau von Hochleistungsinfrastruktur einen positiven Schub für strukturschwache Regionen. Die Projektverwirklichung des Semmering-Basistunnel neu dient der Erschließung von strukturschwachen Regionen. Gemeinsam mit dem Bau des Hauptbahnhofes Wien und der Koralmbahn Graz - Klagenfurt werden positive Impulse für den verkehrsgeographisch benachteiligten Süden bzw. Südosten Österreichs ausgelöst. Durch die Projektverwirklichung erfahren daher auch der Hauptbahnhof Wien und die Koralmbahn Graz - Klagenfurt eine weitere Aufwertung. Aus dem UVE-Bericht "Projektbegründung und Alternativen" (UV 02-00.01), Kapitel 8 "Wirkungen des Vorhabens" ist unter Bezugnahme auf den Schlussbericht zur gesamtwirtschaftlichen Bewertung des Projekts Semmering Basistunnel neu ersichtlich, dass die Projektverwirklichung die Schaffung von zusätzlichen 11.500 neuen Arbeitsplätzen bewirkt. Profitieren werden vor allem die Gebiete um Mürzzuschlag, die Verkehrsachse Wien - Klagenfurt und Wien - Salzburg sowie die östliche Obersteiermark, das Grazer Becken und die Bezirke der West- und Südweststeiermark. Weiterer positiver Effekt der Projektverwirklichung ist eine Fahrtzeitverkürzung der Verbindung Wien - Graz um 30 Minuten aufgrund der höheren Geschwindigkeiten im Vergleich zur Bestandstrecke Semmering alt. Durch die Projektverwirklichungen der Agenda zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf Schiene kommt es überdies zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bei Projektverwirklichung wird es zu einer jährlichen Reduktion der Unfallzahlen um ca. 62 im Jahr 2015 und ca. 94 im Jahr 2055 kommen. Mit dieser Reduktion der Unfallhäufigkeit geht eine Einsparung der Jahreskosten für vermeidbare Unfälle in Höhe von ca. EUR 12,23 Mio. im Jahr 2025 bzw. EUR 39,13 Mio. im Jahr 2055 einher. Weiters konnten die von den UVP-Gutachtern als schlüssig bezeichneten Einreichunterlagen eine Reduktion von Luftschadstoffen und eine Verminderung der Lärmbelastung nachweisen.

Wie die Beschwerdeführerinnen selbst konstatiert haben, können Prognosen nie mit endgültiger Sicherheit ausgestattet werden. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass gewisse Restrisiken verbleiben. Eine Prognose kann daher nur eine Annäherung an ungewisse zukünftige Entwicklungen repräsentieren. Die Schlüsse, die aus einer Prognose zu ziehen sind, ändern sich jeweils mit den Rahmenbedingungen und dem betrachteten Prognosehorizont. Entscheidend für die Bewertung des gegenständlichen Vorhabens ist daher eine langfristige Betrachtung. In der Prognose sind vor allem die zukünftige Entwicklung nach Realisierung des Bauvorhabens und der dadurch indizierte höhere Verkehr aufgrund der höheren Interoperabilität und Attraktivität durch das gegenständliche Vorhaben darzustellen. Kurzfristige und nicht vorhersehbare zeitlich beschränkte Entwicklungen - wie beispielsweise eine durch die Wirtschaftskrise 2008 verursachte kurzzeitige Minderung der Verkehrszahlen - können daher nicht maßgeblich für die Gesamtbeurteilung sein. Die mit den Einreichunterlagen (va UVE-Bericht "Projektbegründung und Alternativen", UV 02-00.01; Kapitel 7 - "Verkehrsentwicklung am Semmering") vorgelegten Verkehrszahlen belegen, dass trotz des Ausbruches der Wirtschaftskrise 2008 keine nachhaltig rückgängigen Verkehrszahlen festzustellen sind. Aus den in den Einreichunterlagen angezogenen Verkehrszahlen folgt, dass der Höchststand der transportieren Ladung über den Semmering bereits im Jahr 2010 wieder übertroffen werden konnte. Ausgehend von den Entwicklungen der frühen 1990er Jahre ist daher auch in Zukunft mit einer Steigerung der Verkehrszahlen zu rechnen, zumal die Verkehrsprognose in den Einreichunterlagen (nur) von einer moderaten Entwicklung der Wirtschaftslage in Europa ausgeht. Dem Prognoseszenario lag eine grundsätzliche friedliche Weiterentwicklung ohne großen Umbruch in den nächsten 50 bis 60 Jahren in Europa zugrunde. Diesbezüglich sind die in den Einreichunterlagen dargestellten Verkehrsprognosen, die auch vom UVP-Gutachter als schlüssig qualifiziert wurden, deutlich nachvollziehbarer und schlüssiger als die von den Beschwerdeführern behauptete Verkehrsprognose. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerinnen daher nicht gelungen, die schlüssigen Ausführungen des Einreichoperates, welche durch die mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 19.09.2014 vorgelegte Stellungnahme von XXXXXXXXXXXXvom 15.9.2014 bestätigt werden, zu widerlegen.

Ergänzend ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Projektrealisierung selbst dann nicht in Zweifel zu ziehen ist, wenn man - entgegen den getroffenen Feststellungen - von den Verkehrszahlen und dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten ausgeht. Die prognostizierten Verkehrszahlen und der gesamtwirtschaftliche Nutzen sind nur Mosaiksteine in der gesamtheitlichen Beurteilung des öffentlichen Interesses und können die oben dokumentierten Vorteile ohnehin für sich selbst nicht aufwiegen.

6.5.5. Zur Berechnung der Bergwassermengen:

Unter dem Aspekt der falschen Berechnung der Bergwassermengen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass es durch die Projektrealisierung zu einer dauernden Beeinträchtigung der natürlichen Gegebenheiten des Wasserhaushaltes kommen werde. Die Prognosen der UVE und des UV-GA würden auf falschen Berechnungsmethoden der Bergwassermengen beruhen. Anstatt das arithmetische Mittel der gezogenen Proben zu errechnen, wäre der Medianwert als Durchschnittswert herangezogen worden. Ausgehend von der fachlichen Stellungnahme von römisch XXXXXXXX vom 15.1.2011 sei daher davon auszugehen, dass sämtlichen UVE-Fachbearbeitungen das Fundament entzogen sei und wegen der vielfältigen Auswirkungen und Beziehungen der Bergwassermengen mit den anderen UVE bzw. UV-GA-Fachbereichen eine gänzliche Neufassung der UVE und des UV-GA erforderlich sei.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Wenn die Beschwerdeführerinnen wiederholt die Unvollständigkeit der Unterlagen aufzuzeigen versuchen, ist festzuhalten, dass der Auffassung der belangten Behörde, die von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen ist, aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Gründen nicht entgegengetreten werden kann. Dies hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, bestätigt. Auch die Bezugnahme auf das "alte Projekt des Semmeringbasistunnels" verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Wenn die Beschwerdeführerinnen nun abermals versuchen, aus dem naturschutzrechtlichen Verfahren, das in einen naturschutzrechtlichen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung gemündet hat und mit Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2004, 2001/10/0156, aufgehoben wurde - Schlüsse abzuleiten, genügt der Hinweis, dass in dem soeben erwähnten Erkenntnis des VwGH eine Relevanz des "alten" Genehmigungsverfahren des Semmering Basistunnels für das verfahrensgegenständliche Vorhaben verneint wurde.

Zu der von den Beschwerdeführerinnen monierten falschen Berechnung der Bergwassermengen ist zunächst festzuhalten, dass der SV für Geologie und Hydrogeologie im UV-GA ausführt, dass die Untersuchungen der Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen. Die Interpretation der hydrogeologischen Verhältnisse erfolgte aufbauend auf den erkundeten geologischen und strukturgeologischen Gegebenheiten im Untersuchungsraum, den hydrologischen, hydrochemischen und isotopengeochemischen Daten und deren Deutung, sowie anhand vom Vergleich von hydrogeologischen Verhältnissen bei bestehenden Tunnelbauwerken. Es wurden dafür Tunnelbauwerke herangezogen, in denen zumindest bereichsweise vergleichbare geologisch- hydrogeologische Bedingungen anzunehmen sind. Positiv hebt der SV für Geologie und Hydrogeologie hervor, dass in der UVE auch Prognoseunschärfen dargestellt wurden. In den Einreichunterlagen ist einerseits klar dargestellt, dass es sich um Prognosen handelt und anderseits wurden wahrscheinlich erscheinende Hypothesen klar angeführt. Die Untersuchungsdichte ist auch in jenen Teilen, in denen Prognosen angestellt wurden nicht derart vage, dass die Umweltverträglichkeit nicht beurteilt werden konnte. In den Prognosefällen wurde von einem worst-case Szenario ausgegangen und vom Umweltverträglichkeitsgutachter unter Formulierung von technischen Maßnahmen zur Verringerung von Auswirkungen der Bauwerke auf das Schutzgut Wasser beurteilt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Frage der Berechnung der Bergwassermengen ausführlich behandelt. Der beigezogene SV für Geologie und Hydrogeologie hat in der Verhandlung dargelegt, dass die Modellierung und das Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und nachvollziehbares hydrogeologischen Modell ergeben hätten. Bezüglich des Bergwasserzutrittes gibt es kein allgemein anerkanntes Regelwerk. Dies insofern, als die tatsächlichen Anisotopien des Gebirges nicht allgemein abgebildet werden kann. Auf diese Problematik wird zahlreichen einschlägigen Publikationen hingewiesen. Den hilfsweise herangezogenen Näherungsformeln ist gemeinsam, dass sie aufgrund der dargestellten Problematik der Anisotopien der Gebirge durchgehend zu hohe Werte liefern. In den Einreichunterlagen (UVE-Bericht Grund-, Berg- und Oberflächenwässer) ist detailliert aufgeführt, welche Methodik angewandt und nach welchen Überlegungen die Auswertung erfolgte. Diese Ausführungen wurden im UV-GA als gemäß dem Stand der Technik klassifiziert. In der mündlichen Verhandlung hat sich der SV für Geologie und Hydrogeologie auch mit der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Stellungnahme von römisch XXXXXXXX vom 15.01.2011 und der darin dargelegten Berechnungsmethode auseinandergesetzt. Er hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die von römisch XXXXXXXX herangezogene Berechnungsmethode - beruhend auf dem Darcy'schen Gesetz - nicht anwendbar sei. Die von römisch XXXXXXXX gewählte Berechnungsmethode beschreiben vor allem die Ströme unter laminaren Verhältnissen. Im verfahrensgegenständlichen Gebiet herrschen aber aufgrund der hohen Anisotropie des Gebirges Verhältnisse vor, in denen das Darcy'sche Gesetz nicht anwendbar sei. Nach den Erfahrungen des SV für Geologie und Hydrogeologie ist die von der mitbeteiligten Partei angenommene Bandbreite als hoch gegriffen anzusehen, sodass ohnehin das "worst-case" Szenario abgebildet wurde. Den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht gelungen, eine falsche Berechnung der Bergwasseraustritte aufzuzeigen.

6.5.6. Zu den Eingriffen in den Wasserhaushalt:

Das Vorbringen, die projektgemäßen Eingriffe in den Wasserhaushalt hätten eine weitgehende Schüttungsverminderung bis hin zum Versiegen von Quellen, das Trockenfallen von Bachoberläufen, die Zerstörung von Feuchtbiotopen etc. zur Folge, ist nicht weiter beachtlich. Mit diesem Vorbringen konkretisiert die Beschwerdeführerinnen nicht näher, inwiefern das gegenständliche Vorhaben bezogen auf den Wasserhaushalt umweltunverträglich wäre. In diesem Zusammenhang hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua (Punkt römisch eins 7.4, S 34), bereits Folgendes ausgeführt:

"Mit der Behauptung, wonach noch effizientere Abdichtungsmaßnahmen zur Zurückhaltung des Bergwassers möglich wären, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass jene Maßnahmen, die im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Zurückhaltung des Bergwassers vorgeschrieben wurden vergleiche dazu insbesondere die Nebenbestimmungen A.III.6.3.; A.III.6.16.; A.III.6.17; A.III.6.18; A.III.6.22; A.III.6.23) nicht den eben genannten Kriterien im Hinblick auf den ‚Stand der Technik' entsprechen würden, zumal auch der Sachverständige für Hydrogeologie im UVP-Gutachten vergleiche Seiten 714 und 715 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) festgehalten hat, dass die vorgesehenen vorauseilenden Injektionen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen wesentlich dazu beitragen, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden können. Die Beschwerde konkretisiert auch nicht näher, dass das Projekt bezogen auf die Schonung des Bergwasserkörpers nicht umweltverträglich wäre. Die Beschwerde lässt des Weiteren offen, bei welchen der von ihr ganz allgemein angesprochenen Großprojekten in Österreich es zu der von ihr behaupteten Absenkung des Grundwasserspiegels und zu einer daraus resultierenden Vernichtung der Grundwasserfauna gekommen sei. Es gelingt der Beschwerde schon deswegen nicht, darzustellen, inwieweit dieses Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen soll."

In den Ausführungen zu den prognostizierten Auswirkungen werden im UVE-Bericht Grund-, Berg- und Oberflächenwasser diejenigen Bereiche beschrieben, in welchen Auswirkungen an der Erdoberfläche nicht ausgeschlossen sind. Die dabei prognostizierten Auswirkungen wurden naturschutzfachlich detailliert untersucht und bewertet. In den Auflagen des UVP-Bescheids (vergleiche dazu insbesondere die Nebenbestimmungen A.III.6.3.; römisch III.6.16.; A.III.6.17; A.III.6.18; A.III.6.22; A.III.6.23) sind umfangreiche vorauseilende Injektionsmaßnahmen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen vorgeschrieben, die wesentlich dazu beitragen werden, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden.

In der Stellungnahme von römisch XXXXXXXX römisch 40 vom 28.07.2014, auf welche die Beschwerdeführerin römisch 40 verweist, werden keine eigenen Berechnungen angestellt und keine Referenzen angegeben. Die Stellungnahme erweist sich somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene.

Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Einleitung von Bergwässern und Bauabwässern in die Vorfluter würde zu chemischen, thermischen und ökologischen Beeinträchtigungen sowie zur Trübung dieser Gewässer (insb. Schwarza) und damit zu Schädigungen der betroffenen Flora und Fauna führen, ist Folgendes auszuführen: Die Einleitungen von Wässern in den Vorfluter müssen gesetzlich vorgegebene Kriterien erfüllen, was durch die Auflagen im Bescheid erfolgt ist. Es wurden im Fachbereich Gewässerökologie Maßnahmen zum Schutz vor Auswirkungen getroffen (Siehe Einlage: 06-03.01 UVE für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, Bericht Oberflächenwasser - Gewässerökologie).

Ferner ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, (Punkt römisch eins 7.4, S 34), zu verweisen, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Auch mit dem Vorbringen, wonach es infolge von Wassereintritten zu erheblichen Ausschwemmungen von Schadstoffen aus dem Deponiekörper kommen werde, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der UVP-Sachverständige für Wasserbautechnik hat im Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig dargelegt, dass während der Ablagerungsphase die Einleitung der Sickerwässer und des Oberflächenwassers zentral in die Fröschnitz erfolgen werde, wobei diese Einleitung über Gewässerschutzanlagen durchgeführt werde. Auch nach Beendigung der Ablagerungsphase würden die Sickerwässer des Baurestmassenkompartiments weiterhin unter Vorsehung einer Neutralisation in die Fröschnitz eingeleitet werden. Ausgehend davon kommt der UVP-Sachverständige für Wasserbautechnik zum Ergebnis, dass aus qualitativer Sicht aufgrund der beiden Gewässerschutzanlagen für Oberflächenwässer und der Neutralisationsanlage für die Sickerwässer keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien vergleiche Seite 444 und 445 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Die Beschwerdeführer haben die diesbezüglichen Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof angezweifelt und sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ausgehend von den Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid aufgetragen, dass im Bereich der 'Deponie Longsgraben' für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Abwässer zu sorgen ist vergleiche Nebenbestimmung A.III.8.10. des angefochtenen Bescheides). Der Verwaltungsgerichtshof vermag - vor dem Hintergrund der weder als unschlüssig zu erkennenden noch von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik im Umweltverträglich-keitsgutachten und der darauf aufbauenden Nebenbestimmung A.III.8.10. des angefochtenen Bescheides - keine Gefährdung des Fischbestandes bzw. keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Liegenschaften zu erkennen."

Zum Vorbringen, das Versiegen bzw. die Schüttungsminderung von Quellen würde zu weitgehenden Beeinträchtigungen der Wasserversorgung (z.B. Gemeinden Raach, Otterthal, Spital, Gemeinde Semmering u.a.) führen, ist auszuführen, dass möglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen durch die Schaffung von Ersatzwasserversorgungen entgegen gewirkt wird (z.B. Auflagenpunkt römisch III.7.14., Seite 22, BMVIT Bescheid vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014). Auch der SV für Grundwasserschutz hat die Ersatzwasserversorgung von Spital am Semmering, von Raach, Ottental und für den unwahrscheinlichen Fall einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Parkquelle von Gloggnitz beurteilt und für ausreichend beurteilt (UV-GA, Seite 471). Dem sind die Beschwerdeführerinnen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur allgemein und unsubstantiiert entgegen getreten, sodass mit dem allgemeinen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt wurde.

6.5.7. Zu den Trassenvarianten und zum Stand der Technik der Tunnelabdichtung:

Im Zusammenhang mit den Trassenvarianten hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua (Punkt römisch eins 10.2, Seite 51), klarstellend ausgeführt:

"Zudem hat sich die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten mit dem Einwand, wonach die konkrete Trassenauswahl nicht nachvollziehbar sei, auseinandergesetzt und hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass vor allem die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten für die Auswahl der letztendlich gewählten Trassenvariante maßgeblich waren".

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren auch, dass die im Projekt vorgesehene Tunnelabdichtung gegen das eindringende Bergwasser nicht dem Stand der Technik entspreche.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in Paragraph 71 a, GewO 1994, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 109, Absatz 3, MinroG definiert wird. (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, VwGH vom 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer UVP-G (2011), Paragraph 17, Rz 100 ff, mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik, den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweise, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweise heranzuziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal erprobt und erwiesen ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN).

Der SV für Geologie und Hydrogeologie römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX hat im UV-GA ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen zur Reduktion der Auswirkungen umweltverträglich sind. Die in der UVE dargestellten vorauseilenden Injektionen zur Verhinderung von Wasserzutritten zur Schonung des Bergwasserkörpers (bspw. "Technischer Bericht Tunnelplanung", EB 03-01.01, Seite 62ff; "Bericht Geotechnik", EB 20.00.02, Seite 52ff; UVE-Bericht "Hydrogeologie", EB 21-00.01, Seiten 206, 214) tragen nach den Ausführungen des SV für Geologie und Hydrogeologie wesentlich dazu bei, dass die Auswirkungen auf den Grund und Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden (Seite 714 Teil 1 des UV-GA vom 25.10.2010). In der Ergänzung des UV-GA vom 27.03.2014 hält der SV für Geologie und Hydrogeologie fest, dass für den Fachbereich Geologie und Hydrogeologie unverändert bestätigt werden kann, dass unter der Voraussetzungen, dass die in der UVE enthaltenen und die zur Erreichung der Schutzziele entsprechend dem UV-GA vom 25.10.2010 zusätzlich als zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen und Kontrollen berücksichtigt werden, im Sinne einer fachlichen Betrachtung, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens Semmering-Basistunnel neu gegeben ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von römisch XXXXXXXX für die Beschwerdeführer erwähnte "Druckabdichtung mittels Polyamid-Heißschmelzstoffinjektionen" dem Stand der Technik darstellen würde, heißt das nicht, dass nicht auch andere Methoden dem Stand der Tunnelabdichtung gegen anfallende Bergwässer entsprechen würden. Es bilden nämlich nicht die jeweils neuesten Verfahren den Stand der Technik, sondern nur jene, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Insbesondere wohnt dem Stand der Technik auch eine wirtschaftliche Komponente inne, sodass nicht alles technisch Machbare den Stand der Technik repräsentiert, sondern auch wirtschaftliche Überlegungen vom Begriffsverständnis umfasst sind (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Paragraph 17, Rz 100). Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aussagen des SV für Geologie und Hydrogeologie wurden auch im Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, Zl 2011/03/0160 u.a, bestätigt. Konkret führte der VwGH in seinem Erkenntnis Folgendes aus:

"Mit der Behauptung, wonach noch effizienterer Abdichtungsmaßnahmen zur Zurückhaltung des Bergwassers möglich wären, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass jene Maßnahmen, die im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Zurückhaltung des Bergwassers vorgeschrieben wurden (auf welche dazu insbesondere die Nebenbestimmungen A.III.6.3.; A.III.6.16.; A.III.6.17; A.III.6.18.; A.III.6.22; A.III.6.23) nicht den eben genannten Kriterien im Hinblick auf den Stand der Technik entsprechen würden..."

Soweit also die Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf mehrere Stellungnahmen von römisch XXXXXXXX ausführen, dass die konkrete Trassenauswahl ungünstig sei und es effizientere Tunnelabdichtungsmethoden gebe, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

6.5.8. Zum Standort und zur abfallrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Deponie:

Der VwGH hat in Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, festgehalten, dass die Deponie Longsgraben gemäß dem weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildet. Durch den Ministerialbescheid wird der Standort der Deponie verbindlich festgelegt, zumal in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002, für das der Landeshauptmann nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständig ist, für eine Alternativenprüfung kein Raum besteht. Zusammengefasst kam der SV für Abwasser- und Deponietechnik im Rahmen des nachgelagerten behördlichen Verfahrens zum Schluss, dass die Deponie nach den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 geplant und errichtet werde. Der Stand der Technik werde somit erfüllt. Aus technischer Sicht folgt damit keine Verletzung öffentlicher Interessen. Der SV für Abfallwirtschaft führte in seinem Gutachten aus, dass durch die in den Projektunterlagen vorgesehenen Eingangskontrollen und Materialeinstufungen ausreichende Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorgesehen seien. Der Schlüsselnummernkatalog umfasst alle Abfälle, welche im Zuge der Baumaßnahmen des gegenständlichen Vorhabens anfallen können. Die Planung der Deponieeinreichung, des Betriebes und der Nachsorge entspricht dem Stand der Technik, insbesondere auch den Regeln des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/03/0062, verschiedene Klarstellungen für das weitere abfallrechtliche Bewilligungsverfahren getroffen. So führt z.B. eine Verlegung des Longsbaches dazu, dass sich der Standort der Deponie Longsgraben nicht mehr in einem Hochwasserabflussgebiet befindet.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde auch der behördliche SV für Deponietechnik im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut zur Deponie befragt (Seite 36,37 der Niederschrift). Auch sind die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungsverfahren nach wie vor gültig: Da auf der gegenständlichen Deponie nur Materialen abgelagert werden, welche die Grenzwerte der Deponieverordnung 2008 einhalten, geht von der Deponie keine Gefahr für die Umwelt aus.

6.5.9. Zum Natur- und Artenschutz:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Projektes. Nach Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Bewilligung des jeweiligen Vorhabens durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherung der Nachsorge) zum hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die BMVIT-Behörde hatte im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 all jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen mitanzuwenden, die ansonsten von der belangten Behörde selbst oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Den maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen und Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes ist zu entnehmen, dass für die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist. Somit waren im BMVIT-Verfahren von der belangten Behörde die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 nicht mitanzuwenden, da weder die belangte Behörde noch ein anderer Bundesminister für die Vollziehung der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 zuständig ist. Entsprechendes gilt auch für das Naturschutzverfahren in der Steiermark.

Wenn die Beschwerdeführerinnen nun aufzuzeigen versuchen, dass das gegenständliche Vorhaben den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 bzw. der Niederösterreichischen Artenschutzvorordnung zuwiderläuft, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bezüglich des BMVIT-Verfahrens ins Leere, da die naturschutzrechtlichen Aspekte Hauptfragen in den für das gegenständliche Vorhaben notwendigen naturschutzrechtlichen Verfahren vor den beiden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden in Niederösterreich und der Steiermark sind. Für Vorhaben, die nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigen sind, sehen die Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, UVP-G 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der belangten Behörde, beim Landeshauptmann bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, die Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.). Verfahrensgegenständlich für das BMVIT-Verfahren ist daher, durch Vorschreibung von ökologischen Nebenbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sicher zu stellen, ohne dabei die Bestimmungen z.B. des NÖ NSchG 2000 bzw. der NÖ Artenschutzverordnung im Konkreten anzuwenden.

Die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) verfolgt das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. Mittels des Instruments der Naturverträglichkeitsprüfung sollen im Zuge von Bewilligungsverfahren von Projekten potentielle Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auf ihre Erheblichkeit geprüft werden. Als Beeinträchtigungen gelten Eingriffe oder Umstände, welche auf die Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes nachteilige Auswirkungen haben oder haben könnten. Die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung ist in Bezug auf das Ziel der FFH-Richtlinie zu bewerten, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten. Beeinträchtigungen, die einen günstigen Erhaltungszustand nicht gefährden, sind als unerheblich zu werten. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie ist im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung festzustellen, ob Pläne oder Projekte Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet entfalten können und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind.

Die FFH-Richtlinie wurde wie in allen Bundesländern auch in NÖ im jeweiligen Naturschutzgesetz vollständig umgesetzt. Im NÖ Naturschutzverfahren stand daher die Frage im Vordergrund, ob von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob durch die Projektrealisierung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu erwarten ist.

Die Beschwerdeführerinnen monieren, dass das Natura 2000-Gebiet "nordöstliche Randalpen: Hohe Wand Schneeberg Rax" ein geeignetes Gebiet für Mannia Triandra darstellen würde. Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 30.5.2013 sei die Aufnahme der Moosart Mannia Triandra als Schutzgut in den Standarddatenbogen des Natura 2000 Gebietes angeregt worden. Das UV-GA sei deshalb mangelhaft, weil nicht geprüft wurde, ob das Vorhaben eventuelle Vorkommen von Mannia Triandra erheblich beeinträchtigen könnte.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 30.05.2013 die Aufnahme der Moosart Mannia Triandra angeregt werde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Die Behörde hat nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) Paragraph 3, Rz 43). Aber auch inhaltlich zeigen die Beschwerdeführerinnen mit dem Vorbringen, dass das Naturverträglichkeitsgutachten wegen der fehlenden Bezugnahme auf eventuelle Vorkommen von Mannia Triandra mangelhaft sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene SV für Naturschutz hat in seiner Stellungnahme vom 21.01.2015 ausgeführt, dass potenzielle Standorte für die Moosart Mannia Triandra Felswände (Felsspalten und Felsrasenbänder) sind. Die Moosart wurde gemäß dem Gutachten des SV für Naturschutz aber im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen, daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass eine erhebliche Beeinflussung auszuschließen ist.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass in der Naturverträglichkeitserklärung auf Seite 57 als Schutzgut der Lebensraumtyp 91EO "Erlen-, Eschen- und Weidenauen" angeführt sei. Im Naturverträglichkeitsgutachten sei aber nicht der FFH-Lebensraumtyp 91EO, sondern der Lebensraumtyp 91FO geprüft worden. Dies stelle einen Mangel dar, da der Lebensraumtyp 91EO zu prüfen gewesen wäre.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Mit diesem Vorbringen hat sich der beigezogene naturschutzfachliche SV in seiner Stellungnahme vom 21.01.2015 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt hat. Der Bestand des Lebensraumtypes 91EO ist im Einreichoperat korrekt dargestellt. Auch in der weiteren Bewertung wurde der Bestand dem korrekten Lebensraumtyp 91EO zugeordnet. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird daher nicht aufgezeigt.

Weiters sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen der Lebensraumtyp 9180 "Schlucht- und Hangmischwälder" vom Projekt betroffen. Es sei mit einem Flächenverlust von 0,02 ha und einer Flächenveränderung von 0,5 ha zu rechnen. Laut dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission liege für diesen Lebensraumtyp Nominierungsbedarf vor. Der Eingriff in diesen Lebensraumtyp sei daher nicht bewilligungsfähig.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Wenn die Beschwerdeführerinnen auch bezüglich der Schlucht und Hangmischwälder des Lebensraumtypes 9180 auf den Nominierungsbedarf laut dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 30.5.2013 bezugnehmen und ausführen, dass der mit dem Projekt verbundene Verlust an diesem Lebensraumtyp nicht bewilligungsfähig sei, ist auszuführen, dass der beigezogenen naturschutzfachlichen SV diesem Flächenverlust von 0,02 ha und einer Flächenveränderung im Ausmaß von 0,5 ha als vernachlässigbaren Eingriff bewertet hat. Eine Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren weiters, dass laut der Naturverträglichkeitserklärung geringe Auswirkungen in den FFH-Lebensraumtypen 6510, 7230, 9170, 9180 und 91 EO zu erwarten seien. Die angeführten Lebensraumtypen würden sich in der alpinen biogeographischen Region laut dem österreichischen Bericht gemäß Artikel 17, FFH-Richtlinie des Umweltbundesamtes in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Die Lebensraumtypen 6510, 7230 und 9170 wurden sogar der Kategorie "schlechter Erhaltungszustand" zugeordnet. Daher seien auch geringe Auswirkungen auf diese Lebensraumtypen nicht bewilligungsfähig. Weiters seien die Erhebungen zur Zwergdeckelschnecken (HYDROBIIDAE) unterblieben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, NÖ Artenschutzverordnung, Anlage 2, seien Zwergdeckelschnecken gänzlich geschützt. Diese seien daher auch in der roten Liste der gefährdeten Tierarten als vom Aussterben bedroht ausgewiesen. Jede Tötung, Störung oder sonstige Beeinträchtigung sei daher absolut verboten.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Artikel 17, FFH-Bericht trifft lediglich eine Aussage über die gesamten biographischen Regionen Österreichs. Eine Relevanz für das gegenständliche Vorhaben ergibt sich aus diesem Bericht nicht. Die Zwergdeckelschnecke wurde - wie aus der UVE ersichtlich - im Rahmen der naturräumlichen Kartierungen erfasst (UVE-Bericht "Oberflächenwässer - Gewässerökologie", UV 06.03.01, Seite 68 ff). Der SV für Ökologie und Gewässerökologie hat im UV-GA zum Makrozoobenthos Stellung genommen. Die guten Indikatoreigenschaften des Makrozoobenthos eignen sich gut Veränderungen im Gewässer aufzuspüren. Schlussfolgernd kommt er zur Erkenntnis, dass die Beeinflussung der aquatischen Lebensgemeinschaft und deren Lebensräume durch die Veränderungen der Wasserqualität im Hinblick auf die größeren Gewässer bei geeigneten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen als gering bewertet werden. Eine Beeinträchtigung der Zwergdeckelschnecke, die zur Gruppe der Arten des Makrozoobenthos gehört, ist daher auszuschließen.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserfauna nicht untersucht und berücksichtigt worden seien. Endemische und stenöke Arten seien vom Aussterben bedroht.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Im Rahmen seines Gutachtens vom 21.01.2015 hat der beigezogene SV für Naturschutz,XXXX ausgeführt, dass zur Fauna in Höhlen und Karsthohlräumen nach dem derzeitigen Stand der Technik keine geeigneten wissenschaftlichen Grundlagen und Daten vorliegen würden. Es fehle an geeigneten Bewertungskriterien. Die Auswirkungen auf die Fauna in den Höhlen und Karsthohlräumen können daher nach dem Stand der Technik nicht hinsichtlich der Kriterien des NÖ NSchG 2000 beurteilt werden.

Ergänzend ist auf die Stellungnahme des SV für Gewässerökologie zur Grundwasserfauna im UV-GA auf Seite 635 zu verweisen. Dieser hat ausgeführt, dass gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem Stand der Technik eine ökologische Bewertung des Grundwasserkörpers bzw. des Grundwasserzustandes nicht vorgesehen ist, da die für eine solche Bewertung nötigen biologischen Kriterien bisher nicht verankert ist und weitere Forschung notwendig ist. Der gute Zustand des Grundwasserkörpers wird derzeit über seinen chemischen Zustand gemäß der Rahmenrichtlinie definiert. Der gute chemische Zustand des Grundwassers ist dann gegeben, wenn die Schadstoffkonzentration die geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten und die topogenen stofflichen Belastungen nicht zur signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Qualitätszielverordnung Chemiegrundwasser vom 29.03.2010 befindet sich ein Grundwasserkörper in einem guten chemischen Zustand, wenn

1. an allen gemäß den Paragraphen 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 479 aus 2006, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdend gilt oder

2. zwar an einer oder mehrere gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet gilt, jedoch

a) diese Gefährdungen an weniger als 50 % der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,

b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigen,

c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und

d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.

Um weitere Kriterien für die Beurteilung den Schutz der Grundwasserökosysteme zu entwickeln, ist weitere Forschung erforderlich. Dies bestätigt auch die Ende 2006 verabschiedete Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung. Dort wird ausgeführt, dass "Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollten, um bessere Kriterien für die Qualität und den Schutz des Grundwasserökosystems zu erhalten. Erforderlichenfalls sollten die gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung oder Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Es ist notwendig, solche Forschungsdaten sowie die Verbreitung von Wissen, Erfahrung und Forschungserkenntnis zu fördern und zu finanzieren. Der SV für Naturschutz hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im gegenständlichen Projektgebiet die schwere Beeinträchtigung oder das Aussterben von Arten - für die anerkannte Bewertungskriterien vorliegen - ausgeschlossen werden kann. Der SV für Naturschutz hat damit überzeugend ausgeführt, dass eine detaillierte Prüfung der Grundwasserfauna derzeit mangels in der Wissenschaft anerkannter Bewertungskriterien nicht durchgeführt werden kann. Zudem wurde mit der Auflage in römisch III.13.5 des angefochtenen Bescheides die Auflage statuiert, dass bei Vorliegen eines ökologischen Bewertungssystems der Grundwasserfauna diese im Rahmen eines Monitoringsprogramms untersucht werden muss. Basis für dieses Bewertungssystem muss eine österreichweite Grundwassertypologie, die entsprechende Referenzzustände und Bioindikatoren und das dazugehörige Bewertungsschema sein. Damit ist ausreichend Sorge getragen, dass der Vorsorge der Grundwasserfauna - sobald deren Untersuchung dem Stand der Technik entspricht - ausreichend Rechnung getragen wird.

Die Beschwerdeführerinnen behaupten in ihren Beschwerden auch, dass mehrere Kalktuffquellen aufgrund ihrer hydrogeologischen Position im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stark gefährdet seien. Dies treffe auf die Waldbachquelle (GO 302), den Quellenbach am restlichen Ortsrand von Otterthal (OT 208) und auf die Quelle am wesentlichen Ortsrand von Otterthal (OT 209) zu.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Bei den von der Beschwerdeführerinnen genannten Gebieten handelt es sich nicht um Kalktuffquellen iSd Verordnung über die Europaschutzgebiete (LGBl 5500/6-6). An den Flächen fehlt es diesbezüglich an Ausgeprägtheit und Hochwertigkeit. Diese Beurteilung wird auch durch das kartografische Material der NÖ Landesregierung dokumentiert. In diesem Material sind die von den Beschwerdeführerinnen genannten Quellen nicht als Kalktuffquellen ausgewiesen. Offiziell ausgewiesene (andere) Kalktuffquellen liegen nicht im Eingriffsbereich des gegenständlichen Vorhabens. Der naturschutzgutachterliche SV hat seiner Beurteilung die Ausführungen im naturschutzrechtlichen Einreichoperat (NS 001-03.02 Anhang 1-Pflanzen) zugrunde gelegt. Weiters wurden die Ausgleichsmaßnahmen, die in der UVE zum Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vor dem BMVIT genannt wurden, berücksichtigt. Die genannten Gebiete wurden vom naturfachlichen SV hinsichtlich der ökologischen Funktionstüchtigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 beurteilt und als nicht nachhaltig beeinträchtigt qualifiziert.

Die Beschwerdeführerinnen machen unter dem Aspekt der unvollständigen Naturverträglichkeitsüberprüfung geltend, dass das Einreichprojekt zumindest im Zusammenwirken mit der S6-Semmering-Schnellstraße das Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könne. Vor diesem Hintergrund seien Alternativlösungen einschließlich einer Null-Variante zu prüfen gewesen. Könne keine alternative Lösung gefunden werden, wäre im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 10, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 zu prüfen, ob zwingende Gründe des öffentlichen Interessens das Interesse an einer unbeeinträchtigten Erhaltung des Europaschutzgebietes überwiegen.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 bedürfen Projekte, die ein Europaschutzgebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung der Behörde. Diese "Kumulationsbestimmung" ist also für die Frage maßgeblich, ob überhaupt eine Naturverträglichkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Da nicht im Vorhinein auszuschließen war, dass das gegenständliche Vorhaben das Natura-2000 Gebiet "nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg -Rax" erheblich beeinträchtigen könnte, hat die belangte Behörde eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Eine kumulative Betrachtung der S6-Semmering-Schnellstraße war daher nicht geboten, da die belangte Behörde schon aufgrund des eingereichten Vorhabens alleine davon ausging, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wenn das (in diesem Punkt unklare) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen darauf abzielt, die Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 derart analog heranzuziehen, dass die kumulative Betrachtung nicht nur für die Beurteilung, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern die Auswirkung der beiden Projekte kumulativ im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung zu betrachten sind, ist auszuführen, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Die Auswirkungen der S6-Semmering-Schnellstraße sind im Rahmen der Beurteilung des Ist--Zustandes eingeflossen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, als Referenzzeitpunkt für die Ermittlung des Zustandes einer Population bzw von Auswirkungen einen anderen Zustand als den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Einreichung des Projekts heranzuziehen (VwGH 24.7.2014, 2013/07/0215). Auch im Leitfaden zur Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete der europäischen Kommission von November 2001 (Prüfung der Verträglichkeit von Plänen unter Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete/Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) wird eine kumulative Wirkungsbetrachtung lediglich bei der Prüfung, ob überhaupt eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, empfohlen.

Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 bedürfen Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung der Behörde. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hatte die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegte Erhaltungsziel, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen. Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen (§10 Absatz 4, NÖ NSchG 2000). Nur wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung feststellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 Alternativlösungen zu prüfen. Das bedeutet, dass nur dann, wenn ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliegt, eine Alternativprüfung vorzunehmen ist. Kann keine Alternativlösung verwirklicht werden, darf die Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses; ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

Für das beantragte Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" bedeutet dies, dass sich die Frage einer Alternativenprüfung oder einer etwaigen Interessenabwägung erst dann stellt, wenn die Naturverträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis zeigt. Dies trifft nicht zu, da die Naturverträglichkeitsprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat. Selbst wenn die Naturverträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis zum Vorschein gebracht hätte, wäre die angestrebte naturschutzrechtliche Bewilligung dennoch zu erteilen gewesen, da das gegenständliche Vorhaben sowohl auf europäischerals auf innerstaatlicher Ebene im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

6.5.10. Zu den Auswirkungen der Veränderungen im Wasserhaushalt auf Natur- und Landschaftsschutzgebiete:

Für die Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" (AT1212A00) ist grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß den rechtlichen Vorgaben (Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL sowie Paragraph 10, NÖ NSchG 2000) eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen zu erfolgen hat. Die Erhaltungsziele sind für das Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" in Paragraph 20, der NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete (LGBl 5500/6-6) festgelegt und umfassen gemäß Absatz 3, dieser Verordnung die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, dieser Verordnung ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Der Bergwasserhaushalt als solches ist von den genannten Erhaltungszielen jedoch nicht umfasst. Vielmehr hat eine Beurteilung der Auswirkungen der Veränderungen im Wasserhaushalt auf die Schutzgegenstände gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Europaschutzgebietsverordnung (in Anhang römisch eins der FFH-RL angeführte natürliche Lebensraumtypen sowie in Anhang römisch II der FFH-RL angeführte Tier- und Pflanzenarten) zu erfolgen.

Dieser Anforderung wurde sowohl in den Einreichunterlagen als auch im naturschutzfachlichen Gutachten des behördlichen SV nachgekommen:

Die Auswirkungen der Tunnelanlage von an der Oberfläche liegenden Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie durch Schüttungsveränderungen wurden in den Einreichunterlagen (Einlage NS 01-04.01) dargelegt und vom SV für Naturschutz geprüft (siehe naturschutzfachliches Gutachten, Sitzung 136). In den Ausführungen zu den prognostizierten Auswirkungen werden im UVE-Bericht "Grund-, Berg- und Oberflächenwasser" diejenigen Bereiche beschrieben, in welchen Auswirkungen an der Erdoberfläche nicht ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich aber nicht um einen großräumig zusammenhängenden Bereich. Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und den Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird auf die Ausführungen in 5510-UV-0601AL-00-0001-F00 Kap. 5 und 6 verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Fachbereich Tiere (05-02.01) bzw. Pflanzen und deren Lebensräume (05-01.01) sowie Landschaft (Landschaftsbild, 05-03.01) Maßnahmen zum Schutz vor Auswirkungen getroffen wurden.

6.5.11. Zur Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung:

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass weder im teilkonzentrierten Verfahren vor dem BMVIT, dem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren vor dem Landeshauptmann, noch im naturschutzrechtlichen Verfahren eine strategische Umweltprüfung vorgenommen wurde. Dadurch sei der Öffentlichkeit das Recht auf Stellungnahme verwehrt worden.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2014, (SP-V-Gesetz) lauten:

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) "Netzveränderung" bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.

(2) Zum "bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz" gehören:

1. Hochleistungsstrecken,

2. Wasserstraßen,

3. Bundesstraßen.

Anwendungsbereich der strategischen Prüfung

Paragraph 3, (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß Paragraph 4, vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:

1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:

a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989;

b) die Änderung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, HlG;

2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz und

3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.

Da das verfahrensgegenständliche Vorhaben keinen Verordnungsentwurf zur Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnhochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Hochleistungsstreckengesetz betrifft, war eine strategische Umweltprüfung nach dem SP-V-Gesetz nicht geboten.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Republik Österreich die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlamentes und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl L Nr. 197 S 30 vom 21.7.2001 (SUP-RL) mit dem SP-V-Gesetz nicht ausreichend umgesetzt habe und die Richtlinie daher direkt anzuwenden sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Hinsichtlich dieses Vorbringens hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, detailliert begründet ausgeführt, dass Artikel 3, Absatz eins, SUP-RL normiere, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie zu unterziehen sind. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ist der VwGH zum Schluss gekommen, dass ein Plan oder ein Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung von zumindest einem weiteren - auf diesem Rechtsakt aufbauenden - Vorhaben bildet.

Eine derartige Konstellation liegt im verfahrensgegenständlichen Fall aber nicht vor. Die angefochtenen Bescheide des Projektes "Semmering Basistunnel neu" bildeten nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Bewilligungsbescheiden des Projekt "Semmering Basistunnel neu" um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie handelt. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren war daher nicht geboten.

6.5.12. Zur Uran-Mineralisation:

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass im Trassenumfeld des gegenständlichen Vorhabens Uran-Mineralisationen bestehen würden. Durch die Errichtung des Tunnels könne die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt beeinträchtigt werden.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Der SV für Geologie und Hydrogeologie wurde im fortgesetzten Verfahren ersucht, das UV-GA im Hinblick auf ein mögliches Uranerzvorkommen zu ergänzen. In der gutachterlichen Beurteilung von römisch 40 .-XXXX römisch XXXXXXXX, SV für Geologie und Hydrogeologie (Ergänzung des UV-GA Fragenbereich 4 vom 27.3.2014, Seite 84) wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dazu Folgendes ausgeführt (Zitat auszugsweise): "Das Auftreten von Uranverbindungen kann grundsätzlich in nahezu keinen Gesteinen (Magmatite, Sedimente, Metamorphite, aber auch Kohlen) ausgeschlossen werden. Seriöser Weise kann somit auch für die Gesteinsabfolgen, die vom Semmering-Basistunnel gequert werden, nicht ausgeschlossen werden, dass die eine oder andere Uranverbindung als akzessorisches Mineralkorn angetroffen wird. Auf Grund der sorgfältigen Interpretation dieses Datenmaterials und Berücksichtigung der aktuellsten Forschungsergebnisse des geologisch tektonischen Aufbaues des Semmering - Wechselsystems kann aber aus geologischen, hydrogeologischen, geochemischen, insbesondere aber aus lagerstättenkundlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass durch die Vortriebsarbeiten im Semmering-Basistunnel Uranmineralisationen in derartigen Konzentrationen auftreten, die ein Risiko für die Vortriebsmannschaft, die Deponierung des Ausbruchmaterials oder das Bergwasser bedeuten könnte."

Der SV für Grundwasserschutz hält dazu in der Ergänzung des UV-GA (Fragenbereich 4 vom 27.3.2014, Seite 90) fest, dass gemäß dem Stand des Wissens mit Uran-Konzentrationen der Bergwässern zu rechnen sei, die der geogenen Hintergrundkonzentrationen entsprechen. Anomale Anreicherungen sind nicht erkennbar. Zusätzliche Maßnahmen für auszuleitende Bergwässer, die über das bereits im UV-GA vorgeschriebene Ausmaß hinausgehen, seien somit aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz nicht notwendig. In der Umweltmedizinischen/Humanmedizinischen Beurteilung führt der SV Humanmedizin aus, dass die zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen die umwelt- und arbeitsmedizinischen Qualitätskriterien zur Beurteilung von potenziellen Gesundheitsrisiken durch U, Th und Ra erfüllen. Auf Grund der im Projektgebiet durchgeführten Messungen ist eine radioaktive Belastung der Bevölkerung auszuschließen.

Daraus folgt insgesamt, dass auch die Radioaktivität des austretenden Bergwassers und die Deponierung des Ausbruchsmaterials nach den bisher vorliegenden Befunden gesundheitlich unbedenklich sein werden. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung der Umwelt wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen daher nicht aufgezeigt.

6.5.13. Zum UNESCO - Welterbe:

Vor allem die Beschwerdeführerin römisch 40 bringt vor, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben gegen das UNESCO Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Welterbe Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) verstoße und es durch die Realisierung des Projektes zu einem Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen käme. Der SV für Raumplanung habe nur die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die bestehende Semmeringbahnstrecke, nicht aber hinsichtlich der sie umgebenden Kulturlandschaft geprüft. Weiters sei das Welterbe "Semmering mit umgebender Landschaft" willkürlich in eine "Kernzone" und mehrere Arten von "Pufferzonen" unterteilt worden. Pufferzonen könnten Welterbestätten zu deren besseren Schutz umgeben, diese aber keinesfalls derart untergliedern oder gar den weitaus überwiegenden Teil einer Welterbestätte bilden, wie dies fälschlicherweise im Managementplan zur Welterbestätte Semmeringbahn dargelegt wurde. Weiters sei der beigezogene SV für Raumplanung nicht geeignet, die Frage des Welterbes abzuhandeln.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Für den besonderen Einsatz für den Schutz und die Erhaltung der Semmeringbahn wurde der Generalsekretär der römisch 40 , römisch XXXXXXXX römisch 40 , mehrfach gewürdigt und ausgezeichnet. römisch XXXXXXXX konnte auch das Bundesverwaltungsgericht vom hohen grundsätzlichen Wert seines Engagements für die UNESCO-Welterbestätten überzeugen.

Im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/060 ua, hat der VwGH festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Zweckes des UNESCO-Übereinkommens und den Umstand, dass das UVP- G 2000 im Anhang 2 die in die Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten als besonders schutzwürdige Gebiete klassifiziert habe, davon auszugehen sei, dass es sich bei dem UNESCO-Übereinkommen um eine Umweltschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000 handle (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.). In diesem Erkenntnis hat der VwGH gleichzeitig ausgesprochen, dass das im vorherigen Rechtsgang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geeignet sei, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Zweifel zu ziehen. Wie der VwGH mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, normiert das UNESCO-Übereinkommen, dass jeder Vertragsstaat anerkennt, dass es in erster Linie seine Aufgabe sei, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- oder Naturerbe sicherzustellen. Demgegenüber normiert Artikel 6, Absatz 3, des UNESCO-Übereinkommens, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, all jene Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung jenes Kultur- oder Naturerbes führen, welche sich in einem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragstaates befindet. Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens normiert eine weniger weitreichende völkerrechtliche Vorgabe zur Erhaltung von auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Kultur- oder Naturerbe, als dies im Hinblick auf die Rücksichtnahme bezüglich des auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegenden Kultur- oder Naturerbes vorschreibt. Artikel 4, des UNESCO-Übereinkommens ist somit lediglich im Sinne einer grundsatzpolitischen Ausrichtung zu verstehen. Aus dem UNESCO-Übereinkommen lässt sich daher kein Verbot ableiten, die Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu erlassen.

Selbst wenn die umgebende Landschaft Teil des Weltkulturerbes wäre - was nicht der Fall ist - wäre nicht anders zu entscheiden gewesen, denn aus dem Gutachten im UVP-Verfahren erster Instanz folgte, dass jedenfalls keine Beeinträchtigung im Hinblick auf das Landschaftsbild etc gegeben ist. In der UVE wurde der Prüfung der Auswirkungen auf die umgebende Landschaft umfassend Rechnung getragen, wobei den Beurteilungen ua die vom UNESCO-Welterbekomitee zur Kenntnis genommene Karte (mit Kern- und Pufferzonen der Welterbestätte Semmeringbahn) zu Grunde gelegt wurde.

Gemäß Paragraph 6, UVP-G 2000 enthielt die UVE die Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, die Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen. Im konkreten Zusammenhang (Welterbestätte Semmeringbahn) wird insbesondere auf die UVE-Berichte und Pläne zu den Fachbereichen Kulturgüter und Denkmalschutz (Mappe Nr. UV 04-04) sowie Landschaft (Landschaftsbild) (Mappe Nr. UV 05-03) verwiesen. Außerdem sind im Fachbereich Landschaftsplanung (Mappe Nr. UV 05-04) Maßnahmen dargestellt, durch welche eine naturräumliche Eingliederung des Vorhabens (Freistreckenbereich) bewirkt bzw. eine Verbindung mit der Bestandsstrecke mittels kulturlandschaftlicher Elemente angestrebt wird.

Der SV für Raumplanung und Infrastruktur legte seiner Beurteilung im Rahmen des ergänzten Umweltverträglichkeitsgutachtens den Managementplan aus dem Jahr 2010 (Stadtland: Welterbe Semmeringbahn / Managementplan; i.A. des Vereins der Freunde der Semmeringbahn; Wien-St. Pölten-Graz, Juli 2010, Darstellung der sensiblen Bereiche) zugrunde. Gegenstand der Beurteilung war die Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen auf das definierte Welterbe. Die potentiellen Auswirkungen wurden als gering bewertet (keine funktionelle, gestalterische und strukturelle Gefährdung). Im Rahmen der Prüfung hat der Gutachter trotzdem zusätzlich Auflagen und zwingende Maßnahmen formuliert (v.a. Gestaltungsbeirat als kontinuierliche Kontrolle in Planung und Umsetzung), mit deren Vorschreibung die Sicherung und Bewahrung des Weltkulturerbes gewährleistet wird. Der SV kam mehrfach zum Schluss, dass das gegenständliche Vorhaben SBTn als sinnvolle Maßnahme anzusehen und geeignet ist, eine mögliche Gefährdung des UNESCO-Welterbes aufgrund der aktuellen hohen Belastung der Bestandsstrecke zu verringern (UV-GA Sitzung 136f, Sitzung 142f., Sitzung 678, Sitzung 721f).

Die behauptete mangelnde fachliche Eignung des SV für Raumplanung und Infrastruktur zur Erstellung des Gutachtens zur Frage der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf den Status der Semmering Eisenbahn als Kultur- oder Welterbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens ist dahingehend verspätet, als es der römisch 40 als Beschwerdeführerin nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG offen gestanden wäre, den SV bis zur Vernehmung im Rahmen der mündlichen BMVIT-Verhandlung am 18.01. und 19.01.2011 wegen mangelnder Fachkunde abzulehnen.

Im UV-GA wurden die Auswirkungen auf das UNESCO-Welterbe vom SV für Raumplanung und Infrastruktur auch im Hinblick auf die "umgebende Landschaft" eingehend begutachtet (UVGA (ua Sitzung 633, Sitzung 678f., 662, 772f.) und als umweltverträglich beurteilt. Darüber hinaus wurde im gegenständlich bekämpften BMVIT-Bescheid eine "begleitende denkmalpflegerische Supervision aus dem Blickwinkel des Weltkulturerbes" als Auflage vorgeschrieben (Auflage römisch III.19.2). Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass eine Gefährdung des Weltkulturerbestatus der Semmering-Bahn aufgrund der fehlenden Gefährdungen des Landschaftsraumes (außerhalb der Pufferzonen, kein funktioneller Bezug) nicht zu erwarten ist (Seite 94 des ergänzten UVGA vom 27.03.2014).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2015 bis 21.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Herr römisch XXXXXXXXXXXX römisch 40 , Leiter der Abteilung VI/3/a des Welterbereferates, beigezogen und um fachliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen gebeten. Der beigezogene Experte führte aus, dass in einem erläuternden Schreiben des Direktors des Welterbezentrums vom 10.12.2013 festgehalten werde, dass das Welterbe selbst nur eine Fläche von 156,18ha ausmache und eng mit der Eisenbahnanlage verbunden sei. Im dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben wird erläutert, dass die umgebende Landschaft nicht Teil des außergewöhnlich universellen Wertes der Semmeringbahn ist und bis heute auch nicht als Kulturlandschaft eingeschrieben wurde. Aus Punkt 3 des Schreibens folgt, dass die offizielle Bezeichnung nur die präzise Übersetzung von "Semmering Rail Way" sein soll, Welterbe ist also nur die Semmeringbahn selbst. Weiters führte der beigezogene Experte aus, dass in den operational guidelines for the implementation of the world heritage convention unter Artikel 103, ff empfohlen wird, Pufferzonen einzurichten (Siehe Niederschrift der Verhandlung S 59 bis 62).

Dem steht zwar zum Beispiel die vom Generalsekretär der römisch 40 dem Gericht vorgelegte UNESCO Veröffentlichung "Das Welterbe - vollständige, von der UNESCO autorisierte Darstellung der außergewöhnlichen Stätten unserer Erde" gegenüber. Diese enthält auf Seite 551 in der "komplett aktualisierten Ausgabe" wörtlich die "Semmeringbahn mit umgebender Landschaft". Weiters hat der Generalsekretär der römisch 40 am 17.04.2015 ein Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht , Kunst und Kultur vom 22.03.2011 vorgelegt, wonach bei der Einleitung des UVP-Verfahrens der Managementplan "Welterbe Semmeringbahn" vom UNESCO Welterbe-Komitee nicht approbiert war. Demnach hätte aus Sicht der römisch 40 der umstrittene Managementplan nicht als Grundlage für das UVP-Verfahren herangezogen werden dürfen hätte.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist die rechtsverbindliche Klarstellung im Schreiben des Direktors des Welterbezentrums vom 10.12.2013 besonders relevant. Weiters wurden im UV-GA die Auswirkungen auf das UNESCO-Welterbe vom SV für Raumplanung und Infrastruktur auch im Hinblick auf die "umgebende Landschaft" eingehend begutachtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, vor allem der römisch 40 , war daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

6.5.14. Zu den Auflagen:

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (zuletzt VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244).

Die vorgeschriebenen Auflagen wurden von erwiesenen Fachleuten vorgeschlagen und aufgrund der Ermittlungsergebnisse vorgeschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auflagen unter Heranziehung von Fachleuten umgesetzt werden können. Gegenteilige Beweisergebnisse haben sich im Ermittlungsverfahren bezogen auf den Bescheid der BMVIT vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, auf den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, und auf den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10, nicht ergeben.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen BMVIT-Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind identisch mit den Auflagen, welche im "UVP-Genehmigungsbescheid alt" vorgeschrieben wurden. Der UVP-Genehmigungsbescheid alt wurde vom VwGH geprüft und hat dieser keine Bedenken hinsichtlich einer angeblichen Unbestimmtheit der Auflagen geäußert. Der VwGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage auch dann vorliegen kann, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist.

Die in der Stellungnahme von römisch XXXXXXXX kritisierten Auflagen des BMVIT-Bescheides, auf welche die Beschwerdeführerin römisch 40 verweist, sind für Fachleute als Adressaten der Vorkehrung jedoch ausreichend bestimmt formuliert. Es liegt daher keine Unbestimmtheit, fehlende Durchsetzbarkeit oder Nicht-Eignung der Auflagen vor. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Gutachten der SV im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, wurde die durch das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160 ua, notwendig gewordene, gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Longsbaches, Errichtung der Baustraße Longsgraben etc. (außerhalb der Eisenbahnanlage und daher nicht gemäß Paragraph 127, WRG 1959 im UVP-Bescheid der BMVIT) erteilt.

römisch 40 hat gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, Beschwerde erhoben und bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, dass er eine erhöhte Hochwassergefahr und bei Starkregen eine erhöhte Neigung zu Murenabgängen befürchte. Weiters führt er aus, dass aufgrund des Gefälles der Baustraßen die Sicherheit des Schwerverkehrs nur durch vermehrten Einsatz von umweltbelastenden Auftaumitteln möglich sei. Durch diese würden die Dürr, der Longsbach, die Fröschnitz und einige Waldabschnitte verseucht. Generell sei der Deponiestandort aufgrund des zusätzlichen Materialeintrages bei Starkregen ungeeignet. Mit dem Vorbringen der erhöhten Hochwasser- und Murengefahr macht der Beschwerdeführer eine Eigentumsgefährdung seiner Liegenschaft geltend, ohne diese Gefährdung näher auszuführen und zu konkretisieren. Der wasserbautechnische SV führt im Gutachten auf Seite 43 des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, aus, dass es durch die Verlegung des Longsbaches zu keiner merkbaren Veränderung des Hochwasserabflussgeschehens kommt. Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, Murenabgänge hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer behauptet keine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des Amtssachverständigengutachtens. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Siehe z.B. VwGH vom 27.01.2006, 2003/04/0130). Der behauptete umweltbelastende Einsatz von Auftaumitteln berührt kein subjektives-öffentliches Recht des Beschwerdeführers als Nachbar. Schließlich ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Argumentation bezüglich der Standorteignung der Deponie den Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ergaben sich somit auch im Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 04.11.2014, ABT13-33.90-22/2014-29, keine notwendigen Auflagenänderungen.

Der SV für Naturschutz hat im Rahmen des Auftrages auch die Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 06.07.2011, GZ 6.0-11/10, nochmals überprüft und ist in seinem Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Schluss gekommen, dass keine Auflagen abzuändern und auch keine Ergänzungen vorzunehmen sind.

Jedoch haben sich aufgrund der Beschwerden vor allem der römisch 40 hinsichtlich der Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012, ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75, ABT13-33.90-10/2010-32, des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2011, RU4-U-388/023-2011, und des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Neunkirchen vom 14.12.2011, NKW2-NA-1018/001, aufgrund der erneuten fachlichen Stellungnahmen der SV für Wasserbautechnik, Deponietechnik und Naturschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die spruchgemäßen Änderungen und Ergänzungen ergeben. Konkret wurden die in den vom VwGH aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz des BMLFUW vom 02.10.2013, UW.4.1.6/0438-I/5/2013, des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.03.2013, 463.1-2/2012, des BMLFUW vom 13.12.2012, UW.4.1.6/0631-I/5/2012, und auch der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2012, RU5-BE-62/013-2012, enthaltenen Auflagenänderungen und Ergänzungen eingehend geprüft und sind diese unverändert nach wie vor identisch vorzunehmen.

6.5.15. Zur Befangenheit diverser Sachverständiger und des vorsitzenden Richters sowie zu den weiteren diversen Anträgen gegen das Vorhaben:

Die Beschwerdeführerin römisch 40 bringt in ihrer Bescheidbeschwerde z.B. auch vor, dass römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX römisch 40 sein Gutachten für den Fachbereich Geotechnik und Hohlraumbau zwar mit seinem Stempel als Ordinarius der römisch 40 römisch 40 versehen hätte, aus dem Gutachten aber ersichtlich sei, dass er diese nicht als Mitarbeiter der römisch 40 römisch 40 , sondern im eigenen Namen verfasst habe. Professor römisch 40 erfülle aber persönlich nicht die Voraussetzungen des Paragraph 31, a EisbG. Er sei bereits deswegen von der Mitwirkung am Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG ausgeschlossen, weil er die mitbeteiligte Partei bei der Projektplanung und Unterstützung beraten habe. Bezüglich des Gutachters des Fachbereiches Sicherungstechnik läge eine besondere Abhängigkeit von Aufträgen seitens der mitbeteiligten Partei vor. Er könne daher nicht als unbefangen im Sinne des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisbG gelten. Daneben hat die Beschwerdeführerin römisch 40 zahlreiche weitere Gutachter wegen zahlreicher wirtschaftlicher Verflechtungen mit der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen. Insbesondere hat sie die Ablehnung der Gutachter für Wasserbau, Geotechnik und Hohlraumbau, Tunnelsicherheit, Abfallwirtschaft, Sicherungstechnik und Geologie und Hydrogeologie, Verkehrswesen, Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Fahrweg), Straßenbau, Abfallwirtschaft beantragt.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG haben Parteien das Recht nichtamtliche SV abzulehnen. Die Ablehnung von nichtamtlichen SV wegen mangelnder Unbefangenheit oder Fachkunde ist grundsätzlich nur vor dessen Vernehmung zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 53, RZ 18). Nach der Vernehmung kann der Ablehnungsantrag nur erfolgreich vorgebracht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Ereignisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (VwGH 19.12.2014, 2011/03/0160 ua.). Die Beschwerdeführerinnen wären also dazu verhalten gewesen, bei der öffentlichen mündlichen behördlichen UVP-Verhandlung am 18. und 19.1.2011 bis zur Vernehmung der jeweils genannten SV einen Ablehnungsantrag zu stellen oder später im Rahmen einer Antragstellung glaubhaft zu machen, dass es sie den Ablehnungsantrag vorher nicht erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnte. Einen derartigen nachträglichen Ablehnungsgrund hatte die Beschwerdeführerin aber in ihrem zahlreichen Eingaben nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde hat also die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet qualifiziert. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ohnehin intensiv mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinander gesetzt (Seite 167 bis 178 des angefochtenen Bescheides). Diese Auseinandersetzung vermag das erkennende Gericht nicht zu beanstanden.

Auch die Bürgerinitiative römisch 40 hat mit Schreiben vom 13.01.2015 im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens folgende Anträge gestellt:

1. Antrag auf Prüfung der vollen Unbefangenheit des vorsitzenden Richters, da dieser im Jahr 2012 in einem Amt der NÖ Landesregierung der Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr tätig war

2. Antrag auf Prüfung der vollen Unbefangenheit sowie Ablehnung des bestellten SV für Geologie und Hydrogeologie römisch 40 XXXXXXXX

3. Antrag die mündliche Verhandlung abzuberaumen.

4. Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde über diese Anträge beraten und teilte der vorsitzende Richter den Beschluss des Senates mit, diesen Anträgen der Bürgerinitiative römisch 40 keine Folge zu leisten. Neben weiteren Anträgen in der mündlichen Verhandlung hat die römisch 40 auch danach in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2014 z. B. beantragt, dass vor Entscheidung in der Sache auch der Generaldirektor der mitbeteiligten Partei als Zeuge befragt werde, welche Nutzenfaktoren der mitbeteiligten Partei für das Einreichprojekt bekannt sind und aus welchen Studien sich diese ergeben. Es obliegt dem Gericht, über die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Befragung von Zeugen und die Abberaumung einer Verhandlung zu entscheiden. Der vorsitzende Richter Dr. Andrä war im Zeitraum von Februar 2011 bis Ende 2013 beim Amt der NÖ Landesregierung in der Abteilung Umwelt- und Energierecht ausschließlich als Jurist der AWG-Behörde (Abfallrechtsbehörde) und nie für die UVP-Behörde tätig. Bezüglich des gegenständlichen Verfahrens ist daher keine Befangenheit des vorsitzenden Richters erkannt worden. römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX wurde mit Bescheid des BMVIT vom 01.06. 2010, BMVIT-820.288/0004-IV/SCH2/2010, zum nichtamtlichen SV für "Geologie und Hydrogeologie" in Zusammenhang mit der Erstellung des UV-GA für das Genehmigungsverfahren zum Projekt "Semmering-Basistunnel Neu" bestellt. Er war glaubhaft für die Projektwerberin nie als Projektant tätig. Sein Kontakt mit den Projektanten beschränkte sich im Zuge der Erstellung des UV-GA in Form von Auskünften bei Unklarheiten. In der UVE der Projektwerberin finden sich somit auch keine von ihm stammenden geistigen Leistungen. Weiters wurde römisch 40 römisch XXXXXXXX mit Bescheid des BMVIT vom 07.10.2011, BMVIT-820.288/0041-IV/SCH2/2011, für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" als behördliche Bauaufsicht für das Fachgebiet "Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasserschutz" bestellt. Auch in dieser Funktion agiert er als unabhängiger, weisungsungebundener SV ausschließlich für das BMVIT. römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX übt seine SV-Tätigkeit freiberuflich aus. Die Berechtigung ist geknüpft an die Habilitation und die Tätigkeit als Universitätsprofessor in römisch 40 und römisch 40 . Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 wurde daher Herr römisch 40 . römisch 40 römisch XXXXXXXX zum nichtamtlichen SV für Geologie und Hydrogeologie bestellt. Bezüglich des seitens der Beschwerdeführerinnen vor der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts beantragten Ablehnung des beigezogenen SV für Geologie und Hydrogeologie haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die eine Befangenheit des SV aufgezeigt hätten. Dies gilt auch für die sonstigen SV und UVP-Gutachter.

6.5.16. Ergebnis zu Spruchpunkt B) römisch eins bis V:

Die Entscheidung gründet sich insgesamt auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das Einreichprojekt, das Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG vom Mai 2010 samt Ergänzung vom März 2014, auf das UV-GA vom 25.10.2010 samt Ergänzung, Fragenbereich 4, vom 27.3.2014, auf die Ergebnisse der behördlichen erstinstanzlichen Verfahren und auch der Rechtsmittelverfahren und die neuerliche Überprüfung derselben sowie auf die VwGH-Erkenntnisse bezüglich des Vorhabens. Die Entscheidung gründet sich weiters auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung im Zeitraum vom 19.01.2015 bis 21.01.2015 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und sonst beizuziehenden Stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zum gegenständlichen Vorhaben (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165; VwGH vom 26.05.2014, 2013/03/0144; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0021 sowie VwGH vom 12.08.2014, 2012/10/0088) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2009137.1.00