BVwG
05.05.2015
L506 1433297-2
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.11.2013, Zl. 1207.758-BAT, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste mit seiner Frau und seinen vier minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX2012 gab der BF an, er habe den Libanon am 01.10.2011 verlassen und sei über die Türkei und sodann Griechenland - wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe, jedoch schlecht behandelt worden sei und keine Arbeit gefunden habe - nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei zuvor lange Zeit in Österreich gewesen und hier in die Schule gegangen. Er habe sich nicht an den Libanon gewöhnt, habe dort keine Arbeit gehabt, alles sei dort teuer gewesen, er habe sich nichts leisten können, es sei Krieg gewesen und er habe wegen der politischen Lage Angst um seine Kinder gehabt. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr hätte er keine Wohnung und würde auf der Straße landen.
3. Am 29.08.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF auf Nachfragen an, er sei in Beirut geboren und habe dort zunächst ca. 7 Jahre lang mit seinen Eltern gelebt. Aufgrund des Krieges seien sie dann nach Österreich gekommen, "Asylanten" gewesen und hätten hier einen Aufenthaltstitel erhalten. Im Jahr 1999 sei er in den Libanon zurückgekehrt und habe den Militärdienst ableisten müssen, der im Fall des BF aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten drei Jahre lang gedauert habe.
Seit dem Jahr 1999 bis zum heurigen Jahr sei er im Libanon aufhältig gewesen. Er sei im Libanon 10 Jahre lang ohne (offizielle) Arbeit gewesen, er habe keine Zeugnisse vorlegen können und Schwierigkeiten mit der arabischen Sprache gehabt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit verdient und beispielsweise Fahrzeuge für Freunde repariert. Darüber hinaus hätten ihm seine Eltern ungefähr alle zwei bis drei Monate 50 bis 100 Euro geschickt und hätten ihm auch Bekannte ein bisschen geholfen; ebenso Verwandte seiner Frau und seine Großmutter.
Auf die Frage nach den Umständen seiner damaligen Rückkehr aus Österreich in den Libanon gab der BF an, er habe auch in Österreich Schwierigkeiten gehabt, habe Einbrüche und Diebstähle begangen und sei ca. ein bis eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen; er sei jedoch nicht abgeschoben worden, sondern habe nur "einen freien Kopf bekommen" wollen und sei deshalb freiwillig in den Libanon zurückgekehrt, wo er dann gleich den Militärdienst habe ableisten müssen. Er habe im Übrigen nicht damit gerechnet, dass sein Aufenthaltstitel in Österreich erlöschen würde.
Auf die nochmalige Frage, welchen Arbeitstätigkeiten er im Libanon nachgegangen sei, gab der BF an, er sei LKW-Mechaniker und habe die Meisterprüfung im Libanon gemacht; darüber hinaus habe er in Österreich eine Ausbildung als Autolackierer gemacht. Drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Libanon habe er bei Coca Cola eine Arbeit bekommen; allerdings habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass diese Firma mittlerweile in Konkurs gegangen sei, sodass er dort im Fall einer Rückkehr nicht mehr arbeiten könne. Geheiratet habe er im Übrigen im Jahr 2002 oder 2003.
Auf die Frage, was er konkret im Fall der Rückkehr fürchten würde, gab der BF wörtlich an:
"Das geht gar nicht. Ich würde Selbstmord begehen. Ich fühle mich fremd in diesem Land. Ich habe keine Rechte dort."
Auf Aufforderung, näher zu präzisieren, was er damit meine, er habe keine Rechte, gab der BF wörtlich an:
"Wenn ich mich beschweren will, dann sagen sie, ich sollte Arabisch lernen. Die sind überhaupt nicht höflich. Die haben keine Umgangsformen."
Die Frage nach allfälligen politischen Aktivitäten seinerseits verneinte der BF; auch habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt; wo er im Libanon gelebt habe, seien die Leute auch nicht streng religiös gewesen.
Auf die Frage nach seinen Angehörigen in Österreich gab der BF an, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden hier leben, sie alle hätten einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Sein Vater hätte sogar schon die Möglichkeit gehabt, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, er habe sich jedoch nicht so gut ausgekannt bzw. mangle es ihm an guten Deutschkenntnissen. Seine Eltern treffe er aktuell nur ca. einmal pro Woche, da diese relativ weit weg von seinem Quartier wohnen würden. Er sei gesund.
4. Mit Bescheid vom 05.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung vorgebracht. Auch sei den Angaben des BF zu entnehmen, dass es ihm aufgrund diverser beruflicher Tätigkeiten möglich gewesen sei, für seinen Lebensunterhalt im Libanon zu sorgen; er sei arbeitsfähig und gesund, sodass er nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es komme deshalb weder die Gewährung von Asyl, noch von subsidiärem Schutz in Betracht.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Eltern des BF in Österreich aufhalten würden, hier dauerhaft aufenthaltsberechtigt seien und somit von einem Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben auszugehen sei. Im Rahmen der Abwägung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich der BF erst seit sehr kurzer Zeit wieder in Österreich in der Nähe seiner Eltern aufhalte und mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF sei im Alter von 18 Jahren freiwillig in den Libanon zurückgekehrt und habe mehr als zwölf Jahre lang wieder dort gelebt und dort auch eine Familie gegründet. In Anbetracht dieser Umstände würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, woran auch die guten Deutschkenntnisse des BF sowie der mehrjährige Aufenthalt des BF in Österreich - allerdings vor langer Zeit - nichts zu ändern vermögen. Auch seien sonstige integrative bzw. soziale Bindungen nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der BF auch der arabischen Sprache mächtig, die Kommunikation zwischen ihm und seiner Gattin und seinen Kindern erfolge auf Arabisch und sei jedenfalls davon auszugehen, dass er sich im Libanon im Alltag auf Arabisch verständigt habe.
Im Übrigen wurden in den Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Libanon aufgenommen. Im Anschluss an diese Feststellungen tätigte das Bundesasylamt allgemeine Ausführungen dahingehend, inwieweit Tatsachen bzw. konkret Lageberichte als notorisch festzustellen seien, wobei das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland des BF als notorisch vorauszusetzen seien.
Sodann findet sich wörtlich folgender Satz Sitzung 28 des Bescheids):
"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Sitzung 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wiederholt der BF eingangs sein Vorbringen, zusätzlich wird jedoch wörtlich folgende Aussage getroffen: "Seitens der Polizei wurde der BF im Rahmen einer Einvernahme misshandelt und wurde dem BF die Hand gebrochen. Aufgrund der sich ständig verschlechternden Situation, die nunmehr ein unerträgliches Ausmaß, vor allem in Hinblick auf die Diskriminierung und Misshandlung des BF durch die libanesischen Behörden, angenommen hat, hat sich der BF zur Flucht aus dem Libanon entschlossen."
In weiterer Folge werden allgemeine rechtliche Aussagen zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens getroffen, sodann finden sich wörtlich folgende zwei Absätze:
"1.1. Fehlende Ermittlungen hinsichtlich der Fluchtgründe der Kinder des BF
Die erkennende Behörde hat es gänzlich unterlassen, die Fluchtgründe der Kinder des BF zu ermitteln, und bezieht sich nur auf die Situation des BF. Dies stellt einen groben Verfahrensmangel dar, der den Bescheid in seinem ganzen Umfang rechtswidrig macht.
1.2. Fehlende Ermittlungen hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des BF
Die erkennende Behörde hat es gänzlich unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der Religionszugehörigkeit und der daraus resultierenden unzumutbaren Diskriminierung des BF zu tätigen."
In weiterer Folge wird bemängelt, dass die Länderfeststellungen des BAA unvollständig und "teilweise unrichtig ausgewertet" worden seien; das BAA habe es unterlassen, "nähere Nachforschungen zur allgemeinen Lage und insbesondere zur Situation von schlecht integrieren Personen im Libanon anzustellen." Zur allgemeinen Lage im Libanon wurden kommentarlos Auszüge aus dem Bericht von Human Rights Watch / World Report 2012 zum Libanon wiedergegeben.
Weiters wurde ein Verstoß gegen das Parteiengehör geltend gemacht, da die Länderfeststellungen des BAA dem BF nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wies der BF darauf hin, dass ihm Asyl hätte gewährt werden müssen, dies insbesondere vor dem Umstand, dass er "sowohl seitens der libanesischen Regierung als auch durch Dritte verfolgt wird, und diese Verfolgung die Grenze der bloßen Schikane bzw. Diskriminierung bei weitem übersteigt".
Zu Spruchpunkt römisch II. betonte der BF, dass ihm bei einer Rückkehr "neuerliche Verfolgung durch Behörden und Dritte" drohe und er im Libanon weder über eine Unterkunft verfüge, noch über die finanziellen Mittel, um eine solche zu beschaffen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch III. wies der BF schließlich im Wesentlichen darauf hin, dass er in Österreich trotz längerer Abwesenheit bestens integriert sei; er beherrsche die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau, habe hier die Schule besucht und sei auch Mitglied in einem Fußballverein gewesen. Er habe beinahe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht und habe hier enge soziale Bindungen, während hingegen trotz längeren Aufenthalts im Libanon dort keine Bindungen und Familienkontakte mehr bestehen würden. Eine Reintegration in den Libanon sei dem BF niemals gelungen. In Österreich sei der BF zwar während seiner Jugend strafgerichtlich verfolgt worden, dabei habe es sich jedoch um ein Vergehen gehandelt, welches nicht schwer wiegen würde; im Übrigen habe der BF keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass das Privatleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich der BF rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und auf diesen Aufenthalt auch vertrauen habe können.
Abschließend wird wörtlich ausgeführt:
"Da der BF bisher nicht die Chance hatte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantragt er die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stützt er ausdrücklich auch auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Artikel 47, Absatz 2, Grundrechtscharta wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszulegen ist, wonach eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen ist. Wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Verfassungsrang der österreichischen Rechtsordnung und daher sind deren Bestimmungen von den österreichischen Behörden zwingend anzuwenden.
Ausdrücklich beantragt der BF weiter seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts."
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zl. E8 433.297-1/2013/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Den Ausführungen des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, dass dies bewusst geschehen sei, weshalb der bekämpfte Bescheid an Willkür leide und somit auch die Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden könne, nicht anzuwenden sei. Hinzu käme, dass die Länderfeststellungen teilweise veraltet seien und Feststellungen dahingehend fehlen würden, aufgrund von welchem Aufenthaltstitel der BF seiner Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei.
8. Am 23.05.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in der dem BF zunächst die Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, zur Religion sowie zu Rückkehrfragen in Bezug auf den Libanon zur Kenntnis gebracht wurden. Diesbezüglich führte der BF aus, dass man im Libanon keine Versicherungen erhalte und nur Reiche Zugang dazu hätten. Die Mittelschicht würde an keine Versicherungen herankommen und müssten diese Personen im Falle einer Krankheit vor der Behandlung im Krankenhaus einen großen Betrag abliefern. Die medizinische Behandlung sei zwar gut, aber für die Mittelschicht nicht leistbar. Darüber hinaus gebe es sehr wenig Arbeitsplätze und sei die Situation schlechter als in den Feststellungen beschrieben. Eine Arbeit bekäme man nur durch Beziehungen und sei das Land in verschiedene religiöse Gruppen geteilt. Man müsse sich entweder den Sunniten oder den Schiiten anschließen um etwas zu erreichen.
Befragt nach seinem Aufenthaltstitel in Österreich vor seiner Rückkehr in den Libanon, führte der BF aus, dass er über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt habe, welcher zuerst für ein Jahr, später für drei Jahre und zuletzt für sechs Jahre verlängert worden sei. In den Libanon sei er während des aufrechten Aufenthaltstitels lediglich deshalb zurückgekehrt, weil er dort seinen Urlaub verbringen hätte wollen. Bei der Einreise sei er jedoch festgenommen und zum Militär einberufen worden und habe er sich eine Verlängerung des Aufenthaltstitels im Jahr 2002 nicht leisten können. Nach seiner Rückkehr habe er den Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern können. Derzeit lebe der BF in einer Wohnung und arbeite mangels Arbeitsbewilligung nicht. Er erhalte Unterstützung vom Staat und werde ab und zu von seiner Familie finanziell unterstützt bzw. wird von dieser teilweise auf seine Kinder aufgepasst. Gesundheitlich habe er keine Probleme.
9. Mit Bescheid vom 21.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Libanon, zur Person des BF sowie zu den Aufenthaltstiteln von 1994 bis 2000.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten aufgrund der Religionszugehörigkeit lediglich um Schwierigkeiten mit Privatpersonen handeln würde und es nach den Angaben des BF zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, zumal der BF während der Arbeitssuche lediglich nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt worden sei. Die vom BF geschilderten Probleme am Arbeitsplatz würden nicht mit seinen Angaben übereinstimmen, wonach er immer wieder legal beruflich tätig gewesen sei und auch seine Meisterprüfung als LKW-Mechaniker im Libanon abgelegt habe. Auch sein jahrelanger Aufenthalt im Libanon spreche dafür, dass der BF dazu in der Lage gewesen sei, sein Leben im Libanon zu meistern. Der BF sei zudem jung und gesund, weshalb er auch im Falle einer Rückkehr in den Libanon in der Lage sein werde, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder auch anderen Tätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der BF keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft darstellen habe können und er zudem auch keine persönlichen Merkmale aufweise, welche eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließe.
Spruchpunkt römisch II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt römisch III. hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund des Aufenthalts der Eltern des BF zwar ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege, dieser jedoch nach der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen Abwägung zulässig sei.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.12.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal insbesondere keine weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich der Integration des BF in Österreich vorgenommen worden seien, was vor dem Hintergrund, dass der BF den größten Teil seines Lebens in Österreich verbracht habe, elementar gewesen wäre.
Darüber hinaus wurde moniert, dass das Bundesasylamt auch in der ergänzenden Einvernahme vom 23.05.2013 keine tiefergehenden Ermittlungen durchgeführt habe. Zu den Länderfeststellungen wird ausgeführt, dass diese mangelhaft, unrichtig und teilweise als veraltet anzusehen und somit nicht dazu geeignet seien das Fluchtvorbringen abschließend zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des Konfliktes in Syrien und den damit einhergehenden syrischen Flüchtlingsstrom in den Libanon wären aktuelle Berichte zur Situation im Libanon absolut notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (E11 305195-1/2008 v. 13.01.2009) sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 99/01/0210 v. 06.06.2000) verwiesen, woraus hervorgehe, dass das Bundesasylamt verpflichtet sei, sich laufend über maßgebliche Entwicklungen, besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber kommen, auf den neuesten Stand zu halten und aktuelle Beweismittel (neun Monate könne schon als überholt angesehen werden) zugrunde zu legen.
Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte hinsichtlich der prekären Sicherheitslage, zu den Menschenrechten sowie zu Rückkehrfragen im Libanon zitiert. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass dem BF zwar die Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden seien, diese jedoch nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen worden seien. Die Beweiswürdigung gleiche wortwörtlich jener der behobenen Entscheidung und wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes (E19 416282-2/2012 v. 24.10.2012) verwiesen, woraus mit weiteren Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104; VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476 und VfGH 02.10.2001, B 2136/00) hervorgehe, dass ein Vorbringen, welches eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, nur auf Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden könne. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürften nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern bedürfe es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat. Dabei seien die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom BF getätigte Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine.
Der BF habe ausdrücklich vorgebracht, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten sei und finde dieses Vorbringen auch Deckung in den in der Beschwerde zitierten Länderberichten. Trotzdem sei dieses Vorbringen vom Bundesasylamt nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass der BF sowohl seitens der Regierung als auch durch Dritte verfolgt worden sei, diese Verfolgung die Grenze der bloßen Schikane bzw. Diskriminierung bei weitem überstiegen habe und es dem BF unzumutbar sei sich unter den Schutz eines Staates zu stellen, welcher Urheber der Verfolgung sei bzw. nicht in der Lage sei, die Verfolgung durch Private zu unterbinden.
Hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr des BF in den Libanon, wurde ausgeführt, dass der BF weder über eine Unterkunft noch über finanzielle Mittel verfüge. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage im gesamten libanesischen Staatsgebiet äußerst angespannt und prekär, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch III. wurde schließlich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21.02.2013 verwiesen und ergänzend angemerkt, dass sich das Bundesasylamt erneut nicht mit der spezifischen Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Dies sei insbesondere daran ersichtlich, dass das Bundesasylamt sowohl auf Seite 33, als auch auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ausgeführt habe, dass der BF der deutschen Sprachen nicht mächtig sei. Folglich sei keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen und neuerlich die Begründung der behobenen Entscheidung unverändert zugrunde gelegt worden. Im Folgenden wird darauf verwiesen, dass sich der BF bestens in Österreich integriert habe und über Arbeitszusagen für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels verfüge. Er sei dann in der Lage für sich und seine Familie zu sorgen. Zudem habe er sämtliche sozialen Beziehungen in Österreich, spreche die deutsche Sprache auf Mutterspracheniveau und fühle sich selbst als Österreicher. Zum Libanon habe er keine Beziehung.
Letztlich wurde in Bezug auf die Kinder des BF noch ausgeführt, dass die Zurückschiebung in Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehe, zumal im Falle der Abschiebung die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit der Kinder sowie deren kindgerechte Entwicklung massiv gefährdet wäre.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt, sind lt. Vorliegendem Akt am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, eingelangt und wurden am 26.02.2014 aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.
Die tatsächliche Aktenvorlage durch das BAA erfolgte jedoch am 18.12.2013 an den Asylgerichtshof und ist daher die gegenständliche Rechtssache vor dem 31.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
13. Aufgrund der Lage im Libanon wurde hg. die Erstellung aktueller länderkundlicher Feststellungen durch die Staatendokumentation des BFA abgewartet. Nachdem solche am 09.02.2015 erstellt worden waren, wurde mit hg. Schreiben vom 16.03.2015 dem BF und seiner Familie die hg. Länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
In einem wurde der BF ersucht, anzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich und seines Gesundheitszustandes seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 06.12.2013 Änderungen eingetreten sind oder ob er ein anderes Aufenthaltsrecht als jenes nach dem Asylgesetz besitzt.
14. Am 02.04.2015 langte hg. eine Stellungnahme des BF und seiner Familie ein, in der dieser ausschließlich auf das Privat- und Familienleben der Familie in Österreich bezug nahm und in diesem Zusammenhang entsprechende Bestätigungen vorlegte.
15. Mit hg. Schreiben vom 15.04.2015 wurde der BF aufgefordert, anzugeben, ob die in der ersten Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid enthaltene Textpassage, wonach er von der Polizei im Zuge einer Einvernahme misshandelt und ihm die Hand gebrochen sei, irrtümlich in die Beschwerde aufgenommen wurde (ebenso wie die Formulierung, dass eine Abschiebung nach Tschetschenien unzulässig sei und er Schwierigkeiten mit der afghanischen Sprache hatte).
16. Am 30.04.2015 langte hg. eine diesbezügliche Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser erklärte, ihm seien in der Beschwerde vom 22.02.2013 Fehler unterlaufen und korrigierte er die Formulierungen, in denen die Termini "Tschetschenien" und "afghanische Sprache" enthalten sind, auf "Libanon" und "arabische Sprache". Weitere Ausführungen wurden ind er Stellungnahme nicht getroffen.
17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakte des BF unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, durch Einsicht in die bekämpften Bescheide des BF und seiner Familie und in die entsprechenden Beschwerdeschriftsätze sowie durch das schriftliche Parteiengehör zu den hg. aktuellen länderkundlichen Feststellungen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 18.12.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des BF wird festgestellt:
Der BF heißt römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Libanon, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er ist am römisch 40 in Beirut geboren und hat dort nach seiner Rückreise aus Österreich bis zu seiner nunmehrigen Ausreise gewohnt, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF reiste mit seinen Eltern aufgrund der Kriegssituation im Libanon nach Österreich und besuchte hier von 1990 bis 1997 die Volks- und Hauptschule. Von 1992 bis 21.10.1994 erteilte die BPD römisch 40 dem BF einen Aufenthaltstitel, welcher in der Folge von der steiermärkischen Landesregierung (21.10.1994 bis 20.10.1996) und der BH römisch 40 (21.10.1996 bis 17.06.1997 und 14.10.1997 bis 01.01.2000) verlängert wurde (AS 301).
In den Jahren 1992-1994 erfolgten in Anbetracht der fehlenden Strafmündigkeit des BEschwerdeführers insgesamt 7 Unmündigenberichte der Gendarmerie römisch 40 an die BH römisch 40 wegen mehrerer Straftaten (zwei Diebstähle, ein Einbruchsdiebstahl, ein Ladendiebstahl, einen Einbruch, eine Fundunterschlagung sowie ein Automateneinbruch).
Im Jahr 1996 erfolgten zwei Anzeigen des BF durch die Gendarmerie römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Einbruchdiebstahl sowie Eibruchdiebstahl und unbefugtem Fahrzeuggebrauch.
In einem wurde von der Gendarmerie mitgeteilt, dass in den Reisepässen des BF, ausgestellt vom libanesischen Konsulat in Wien Ungereimtheiten festgestellt worden seien.
Ferner wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Freund bei einem Einbruchsdiebstahl in römisch 40 auf frischer Tat betreten worden sei.
Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen dreimal und wegen Körperverletzung einmal einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen.
Am 23.01.2001 wurde seitens der BPD römisch 40 an die BH römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.11.1999 in den Libanon verzogen sei.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich eine Ausbildung als Maler und Lackierer und kehrte am 02.11.1999 in den Libanon zurück. Dort war er drei Jahre lang beim Militär, ehe er unter anderem als LKW Mechaniker (der Beschwerdeführer legte im Libanon die Meisterprüfung ab) und bei der Firma Coca Cola tätig war. Im Jahr 2002 oder 2003 hat der BF im Libanon geheiratet.
Der BF ist der Ehegatte von römisch 40 sowie der Vater der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Eine Schwester des Beschwerdeführers und dessen Großmutter sowie Verwandte der Frau des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Libanon.
In Österreich leben der Vater, die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, welche über unbefristete Niederlassungsbewilligungen, Daueraufenthalt EU, verfügen.
Er bestreitet seinen Unterhalt durch die Grundversorgung und lebt mit seiner Ehegattin und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Ab und zu erhält er von seinen Eltern finanzielle Unterstützung bzw. passen diese gelegentlich auf die Kinder auf.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe (wirtschaftliche Probleme, gehäuftes Fragen nach der Religionszugehörigkeit, Anpassungsschwierigkeiten, Sprachprobleme) werden als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant, erachtet.
Es kann weder festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Der BF ist gesund und spricht sehr gut Deutsch und spricht auch Arabisch.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2.1. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon wird festgestellt:
1. Politische Lage
Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie auf der Basis eines Konfessionsproporzes. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden. Der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Nach dem Taef-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein. Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein. Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein.
Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht ebenfalls vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der Konfessionellen Parität zusammen aus 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 Rum-Orthodoxe, 8 Drusen, 8 Rum-melikitische Katholiken, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Minderheit (GIZ 12/2014).
Der sunnitische Politiker Tammam Salam wurde im April 2013 beauftragt, eine neue Regierung zu bilden, nachdem das gespaltene Kabinett seines Vorgängers Najib Mikati daran scheiterte, sich auf ein Wahlgesetz für die darauffolgenden Parlamentswahlen zu einigen. Salam benötigte 10 Monate, um ein neues Kabinett zu bilden. Die geplanten Parlamentswahlen wurden jedoch aufgeschoben (BBC 4.11.2014). Im November 2014 kam es zu einer weiteren Verschiebung der Parlamentswahlen. Das libanesische Parlament beschloss in einer Abstimmung, sein eigenes Mandat bis ins Jahr 2017 zu verlängern. 95 von 97 Parlamentariern stimmten für diese Verlängerung. Laut politischen Analysten nutzen die libanesischen Politiker die allgemeine Verunsicherung in der Region aus, um Wahlen aus dem Weg zu gehen (Reuters 5.11.2014).
Michel Suleiman hat seine Präsidentschaft im Mai 2014 beendet und ein politisches Vakuum hinterlassen. Die politische Pattsituation ist für viele Libanesen zum Normalzustand geworden und kommt besonders immer dann zum Tragen, wenn ein neues Parlament, eine neue Regierung oder ein neuer Präsident gewählt werden soll. In der Vergangenheit kam es bei solchen Gelegenheiten auch immer wieder dazu, dass libanesische Politiker auf eine Einigung zwischen außenstehenden Staaten wie Saudi Arabien und dem Iran - die im Libanon einen großen Einfluss ausüben - warteten, um ihre Differenzen beizulegen.
Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren (AA 11.11.2013).
Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah im Sommer 2006 geriet der Libanon in eine lang anhaltende innenpolitische Krise, die im Frühjahr und Sommer 2008 nach fast zwei Jahren in bewaffneten Auseinandersetzungen gipfelte. Im Rahmen einer konsensualen Lösung (Kompromiss von Doha) mit Wiederherstellung der Institutionen fand sie ihren Abschluss in der erfolgreichen Durchführung der Parlamentswahlen 2009. Auch wenn die verschiedenen innerstaatlichen Konflikte formal institutionell gelöst scheinen, bestehen die Ursachen weiter. Die auf den Libanon einwirkenden, das Land destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der
Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 11.11.2013).
Quellen:
BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 30.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12/2014): Geschichte und Staat - Libanon, http://liportal.giz.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 30.1.2015
Reuters (5.11.2014): Lebanese parliament extends own term till 2017 amid protests,
http://www.reuters.com/article/2014/11/05/us-lebanon-parliament-idUSKBN0IP18T20141105, Zugriff 6.2.2015
Sicherheitslage
Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, [v.a. maronitische] Christen und Drusen. Der Libanon gilt in der Region seit Jahrhunderten als Fluchtort für religiöse Minderheiten. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte immer wieder als Vorwand genutzt, um in das Land einzugreifen.
Der Libanon hat auch immer wieder starken Zustrom von palästinensischen Flüchtlingen erlebt. Diese und deren Nachkommen machen in etwa ein Zehntel der Bevölkerung des Landes aus, sie sind fast alle in Slums untergebracht und besitzen nur wenige Rechte. Ihre Anwesenheit, ihr Status und ihre Handlungen waren immer wieder eine Hauptursache für Konflikte im Land.
Von 1975 bis in die frühen 1990iger Jahre herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten. Syrien hat zwar nach 29 Jahren Militärpräsenz seine Truppen aus dem Libanon 2005 abgezogen, übt aber nach wie vor großen Einfluss auf das Land aus.
Ein Jahr nachdem Syrien 2011 in den Bürgerkrieg schlitterte, kam es in Tripolis und Beirut zu blutigen Zusammenstößen zwischen Sunniten und Alawiten, und die Angst wuchs, dass im ohnehin politisch fragilen Libanon erneut konfessionell motivierte Konflikte aufflammen könnten.
Im März 2014 warnte der libanesische Außenminister davor, dass die Flüchtlingskrise die Existenz des Landes bedrohen würde. Der massive Flüchtlingsstrom aus Syrien - bereits im April 2014 machten die syrischen Flüchtlinge bereits schätzungsweise ein Viertel der Bevölkerung aus - belastet die Ressourcen des Landes massiv und verschärft die Dissonanzen zwischen den Gruppierungen. Im September appellierte Premierminister Salam bei der UNO an die führenden Politiker der Welt, dem Libanon bei der Bewältigung des Ansturms von Terroristen und des Ansturms von Flüchtlingen zu helfen (BBC 4.11.2014).
Aufgrund der zunehmenden politischen Polarisierung im Land, werden wichtige Personalentscheidungen in Bezug auf sicherheitspolitisch relevante Führungspositionen innerhalb der Verwaltung nicht getroffen oder aufgeschoben, was wiederum verheerende Folgen für die Sicherheitslage im Libanon hat. Seit 2005 sind die den Libanesen aus dem Bürgerkrieg vertrauten Phänomene der politisch motivierten Entführung und der Autobomben wieder präsent (GIZ 12/2014). Bei zwei Bombenanschlägen im Sommer 2013 in den südlichen Vororten Beiruts kamen 27 Menschen ums Leben, 391 wurden verletzt. Die Anschläge wurden als Vergeltung gegen das Syrienengagement der Hisbollah interpretiert. Zwei weitere Bomben gingen im Sommer 2013 in Tripolis hoch, die 47 Menschen töteten und einige hundert verletzten. Diese Anschläge werden der syrischen Regierung zugerechnet (FH 23.1.2014).
Obwohl im Libanon technisch gesehen Friede herrscht, ist in den letzten Jahren eine Reihe von "Minikonflikten" ausgebrochen, in Sidon, in Arsal, in Akkar, vor allem aber in Tripolis, wo es seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien zu ungefähr 20 Kämpfen zwischen zwei verfeindeten Nachbarschaften mit darauffolgendem Einschreiten der Armee kam (Daily Star 30.12.2014).
Im Norden der Stadt Tripolis kam es im März 2014 zu zwei Wochen langen Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen, bei denen zumindest 30 Menschen getötet und 175 verletzt wurden, einschließlich 33 Soldaten. Im September und Oktober gab es weitere Kämpfe zwischen der Armee und bewaffneten Männern (HRW 1/2015).
Im August überschritten syrische Rebellen die Grenzstadt Arsal, zogen sich aber wieder zurück, nachdem sie von der Armee herausgefordert wurden, nahmen jedoch 30 Soldaten und Polizisten als Geiseln (BBC 4.11.2014).
Im Jahr 2014 kam es im Norden des Libanon und im Bekaa-Tal vermehrt zum Überschwappen der Gewalt aus Syrien, bei dem zumindest 10 Zivilisten getötet und 19 verletzt wurden. Es gab in diesem Jahr 14 Autobomben-Attentate bzw. Selbstmordattentate, von denen zumindest fünf auf das Leben von Zivilisten abzielten. Drei der Attacken fanden in den schiitischen Vororten Beiruts statt und drei andere in der schiitischen Stadt Hermel, bei denen 32 Menschen und zumindest 332 Menschen verletzt wurden (HRW 1/2015).
Im Januar 2015 kam es zu erneuten Konflikten zwischen Israel und der Hisbollah, die auf einen Drohnenangriff der Israelis, bei dem sechs Hisbollahkämpfer getötet wurden, mit Panzerabwehrraketen antwortete, die 2 israelische Soldaten töteten. Analysten zufolge ist die Lage zwar heikel, beide Seiten haben derzeit nationale Gründe, nach außen stark wirken zu müssen, jedoch hat keine der beiden Seiten ein tatsächliches Interesse an weiteren offenen Kämpfen (NY Times 28.1.2015).
Die große Masse an syrischen Flüchtlingen, die in den Libanon strömen - laut UNHCR bereits mehr als 1,1 Millionen - wird als große Gefahr gesehen, da diese gezielt von extremistischen Gruppen angesprochen werden. Viele sind auf Grund ihrer Situation leicht zu beeinflussen. (Daily Star 30.12.2014).
Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres gibt aufgrund möglicher Kampfhandlungen, Anschläge oder Entführungsgefahr eine partielle Reisewarnung für folgende Gebiete des Libanon aus: Das gesamte libanesisch-syrische Grenzgebiet, Südbeirut, die Bekaa-Ebene, und die Region Tripoli und Akkar - insbesondere in der Nähe der Palästinenserlager Nahr al Bared und Bedawi.
Hohes Sicherheitsrisiko besteht laut dem Ministerium auch im Rest des Landes, insbesondere in Saida (Sidon), in der unmittelbaren Umgebung aller Palästinenserlager und in den Gebieten südlich des Flusses Litani.
Entführungen sind im Libanon eine weit verbreitete Praxis. Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (BMEIA 28.1.2015).
Hisbollah
Die schiitische Hisbollah wurde 1982 als bewaffnete Widerstandsbewegung gegen die israelische Besatzung gegründet.
Nach dem Abzug der israelischen Truppen im Jahr 2000 übernahm die Hisbollah südlich des Litani-Flusses weitgehend das staatliche Macht- und (vor allem) Sicherheitsmonopol. Die Entführung von zwei israelischen Soldaten und die Tötung weiterer am 12. Juli 2006 durch die Hisbollah-Miliz war Auslöser für den Krieg mit Israel im Sommer 2006. Nach dem Waffenstillstand rückten UN-Truppen (UNIFIL: UN Interim Force in Lebanon) und die libanesische Armee in den Südlibanon ein.
Die Frage der Entwaffnung der Hisbollah bleibt innenpolitisch streitig, insbesondere auch im Rahmen des "Nationalen Dialogs". Die Hisbollah bildet derzeit zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden (AA 11.11.2013).
Die schiitische Hisbollah wird auch als der lange Arm des Iran gegen Israel im Libanon bezeichnet, der zur gleichen Zeit auch versucht, den Libanon zu kontrollieren, in dem die Schiiten die größte ethnische Gruppe darstellen. Der militärische Teil der Hisbollah besitzt ein enormes Waffenarsenal von etwa 150.000 Raketen und Lenkflugkörpern, so ein ehemaliger Sicherheitsberater Berater Israels (Daily Star 15.1.2015).
Bis vor einigen Jahren war die Hisbollah ein einfacherer Akteur, der sich hauptsächlich über seine beiden Erfolge definierte, nämlich den Widerstand gegen Israel, sowie die Mobilisierung der schiitischen Gemeinschaft und deren Beförderung zu einer mächtigen Ethnie, die - wenn auch eher indirekt - das Regierungssystem des Landes dominiert.
Heute ist die Hisbollah ein viel komplexerer und ganz anderer Akteur mit den folgenden Haupttätigkeiten: Ihre aktive Kriegsführung bzw. militärische Abschreckung gegen Israel, ihr Kampf in Syrien an der Seite des Assad-Regimes, ihr Kampf gegen militante Gruppen, wie der al-Nusra-Front in Libanon, ihre strukturellen und strategischen Verbindungen zum Iran, und ihr Dialog mit der Future Movement im Libanon zwecks Reduzierung der Polarisierung in der heimischen Politiklandschaft und Wiederherstellung einer legitimierten funktionierenden Regierung (Daily Star 21.1.2015).
Der politische Arm der Hisbollah hält mehr als ein Drittel der Kabinettsitze, genug um im Bedarfsfall die Regierung umzustürzen. Die Hisbollah hat eine große Macht über das politische Leben im Libanon, ohne die Einwilligung der Hisbollah wird in der Praxis kein Präsident gewählt (Al Jazeera 30.5.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
Al Jazeera (30.5.2014): Lebanon enters dangerous power vacuum, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2014/05/lebanon-president-hezbollah-201453011253570784.html, Zugriff 6.2.2015
BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 30.1.2015
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.1.2015):
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libanon/, Zugriff 30.1.2015
Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 30.1.2015
Daily Star (15.1.2015): Hezbollah firepower exceeds EU armies:
ex-Israeli army official,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-15/284170-hezbollah-firepower-exceeds-eu-armies-israeli-general.ashx, Zugriff 30.1.2015
Daily Star (21.1.2015): Hezbollah's response will reveal much about its multiple roles,
http://www.dailystar.com.lb/Opinion/Columnist/2015/Jan-21/284763-hezbollahs-response-will-reveal-much-about-its-multiple-roles.ashx#sthash.A5AR4xdk.dpuf, Zugriff 30.1.2015
Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism , http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx , Zugriff 30.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12/2014): Geschichte und Staat - Libanon, http://liportal.giz.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2015
HRW - Human Rights Watch (1/2015): World Report 2015 - Lebanon, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/lebanon, Zugriff 30.1.2015
New York Times (28.1.2015): Hezbollah Kills 2 Israeli Soldiers Near Lebanon,
http://www.nytimes.com/2015/01/29/world/middleeast/israel-lebanon-hezbollah-missile-attack.html?_r=0, Zugriff 30.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die politischen Kräfte beherrschen die Justiz, die nach offiziellen Angaben unabhängig ist. Der oberste Justizrat besteht aus zehn Richtern, von denen acht vom Präsidenten des Kabinetts nominiert werden. Die übrigen Richter werden vom Justizrat nominiert, vom Justizministerium bewilligt und von der Opposition und den politischen Parteien überprüft (FH 23.1.2014).
Die Justiz war im Jahr 2013 politischem Druck ausgesetzt, insbesondere wenn es um die Besetzung von Schlüsselpositionen in den Bereichen Investigation und Strafverfolgung ging. Einflussreiche Politiker und Geheimdienstbeamten intervenierten gelegentlich und benutzten ihren Einfluss und ihre Verbindungen, um ihre Unterstützer vor strafrechtlicher Verfolgung zu beschützen (USDOS 27.2.2014).
Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische Flüchtlinge zum Teil gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen. Anmerkung, Zu rechtlichen Diskriminierungen von LGBT-Personen siehe Kapitel "Homosexuelle".)
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen Zivil- und Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärrecht (Militärstrafrecht, Militärgerichte). Dabei werden die Zuständigkeiten der
Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, v. a. beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte, seit dem 11. September 2001 vermehrt wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand (teilweise mehr als 40 Urteile pro Tag durch ein einzelnes Gericht) (AA 11.11.2013).
Während die reguläre Justiz die internationalen Standards der Strafverfolgung grundsätzlich einhält, gilt dies nicht für die Militärgerichte, die sich mit Fällen bezüglich militanter Islamisten, bezüglich Menschenrechtsaktivisten und mutmaßlichen israelischen Spionen befassen (FH 23.1.2014).
Das Militärgericht hat die Rechtsprechung über Fälle, die das Militär betreffen, und zusätzlich auch Fälle betreffend Zivilisten, die der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung bezichtigt werden.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Praxis, dass Zivilisten vor Militärgerichte gerufen werden, die geringe Fairness bei den Prozessen und die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche in den regulären Gerichten (USDOS 27.2.2014).
Sobald Übergriffe von staatlichen Hoheitsträgern in Armee oder Sicherheitsapparat festgestellt werden, müssen die Verantwortlichen zwar theoretisch mit Strafverfolgung rechnen; Übergriffe der Sicherheitskräfte wie auch Korruptionsvorwürfe werden aber nicht konsequent verfolgt und aufgeklärt, so dass de facto weitgehende Straffreiheit bei Übergriffen herrscht (AA 11.11.2013).
In Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung jenseits der Kontrolle des Staates (USDOS 27.2.2014).
Der Libanon hat 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert (Daily Star 19.1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights group,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 6.2.2015
Sicherheitsbehörden
Die ISF ["Internal Security Force", auch "Forces de Sécurité Intérieure" - die allgemeine Polizeibehörde] vollzog die Gesetze, führte Durchsuchungen und Verhaftungen durch, reichte Fälle an die Justiz weiter. Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung. Die LAF unter der Führung des Verteidigungsministeriums ist verantwortlich für die externe Sicherheit, aber haben auch aus Gründen der Sicherung der Staatssicherheit die Befugnis, Verdächtige zu verhaften. Sowohl das General Directorate for State Security, als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen. Mangels öffentlich zugänglichen Informationen über die Ausgänge der Strafverfolgungen genossen Sicherheitsbeamten Berichten zufolge bedingungslose Straffreiheit (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet nicht dezidiert alle Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung oder Bestrafung, und es gab Berichte, dass Sicherheitsbeamten solche Praktiken anwendeten. Das Strafgesetzbuch verbietet Gewaltanwendung um ein Geständnis über ein Verbrechen zu erhalten, aber die Justiz untersuchte oder verfolgte solche Vorwürfe selten. Gemäß heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen misshandelten Sicherheitskräfte Inhaftierte und wendeten Folter an, um Geständnisse zu erhalten oder Verdächtige dazu zu bringen, andere Personen zu belasten.
Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Folter in bestimmten Polizeistationen, Hafteinrichtungen des Verteidigungsministeriums und in der Informationsabteilung der ISF vorkam.
Die Regierung bestreitet weiterhin die Anwendung von Folter, auch wenn die Behörden bestätigten, dass gewalttätiger Missbrauch manchmal während der vorausgehenden Untersuchungen in Polizeistationen oder Militäreinrichtungen vorkam, wo Verdächtige ohne Anwalt verhört wurden. Solche Fälle von Missbrauch fanden statt, obwohl es das nationale Gesetz Richtern verbietet, durch Nötigung erzwungene Geständnisse anzuerkennen (USDOS 27.2.2014).
Folter ist weitverbreitet und wird quer durch den Libanon systematisch und routinemäßig angewendet, sowohl von Sicherheitskräften [insb. ISF] und der Hisbollah. Die individuellen Treffen mit den Gefangenen und die Überprüfung der Hafteinrichtungen im Rahmen der Studie der OHCR offenbarten die aufsehenerregendsten Details. Von den 216 Inhaftierten, die interviewt wurden, berichteten 99, dass sie Folterungen ausgesetzt waren (Daily Star 14.10.2014).
Quellen:
The Daily Star (14.10.2014): Torture is widespread in Lebanon, U.N. report says,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-14/273959-torture-is-widespread-in-lebanon-un-report-says.ashx, Zugriff 15.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Lebanon, https://www.ecoi.net/local_link/267795/395149_de.html, Zugriff 19.1.2015
Korruption
Gemäß Transparency International's Corruption Perceptions Index (2014) befindet sich der Libanon in Bezug auf Korruption auf Platz 136 von 175 untersuchten Ländern/Territorien (TI 2014).
Politische und bürokratische Korruption ist weitverbreitet, Unternehmen zahlen routinemäßig Bestechungsgelder und pflegen Beziehungen zu Politikern um Aufträge zu erhalten, und Antikorruptionsgesetze werden nicht besonders strikt durchgesetzt (FH 23.1.2014).
Beobachter bewerteten die Korruptionskontrolle der Regierung als weitgehend schwach ausgeprägt.
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
TI - Transparency International (2014): Corruption by Country/Territory, http://www.transparency.org/country, Zugriff 16.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Organisationen der Zivilgesellschaft können im Libanon seit langem frei arbeiten, mit einigen Hemmnissen. Alle NGOs müssen sich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, einen Bewilligungsprozess zu durchlaufen. Dann kann das Ministerium Untersuchungen über die Gründer anstellen, und Repräsentanten des Ministeriums müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 23.1.2014).
Eine Reihe von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitete im Jahr 2013 ohne Beschränkungen durch die Regierung, sie konnten ihre Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen anstellen und veröffentlichen. Die Regierungsbeamten reagierten jedoch im Allgemeinen nicht auf die Ansichten dieser Organisationen, und es wurde keine oder nur beschränkte Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen übernommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Wehrdienst
Ab 17 bis 30 Jahren kann man im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten. Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 20.6.2014). Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt war allerdings bis zum November 2013 kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 11.11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
CIA: The World Factbook (20.602014): Lebanon, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 16.1.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen. Der damalige libanesische Delegierte Charles Malik wirkte wesentlich an der Erstellung der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mit. Entsprechend genießt das Land im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelung grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen. So hinkt die Gleichstellung der Frauen hinterher. Die Staatsbürgerschaft wird über den Vater vergeben, was von vielen Beobachtern als deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon bewertet wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationalen Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Einer der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen Sicherheitsgewährung und die Einhaltung der Freiheitsrechte. In der aktuellen Situation scheitert der Staat an beiden Aufgaben (GIZ 12/2014).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählten während des Jahres 2013 Folter, Missbrauch durch Sicherheitskräfte, harte Bedingungen in Haftanstalten und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit für Palästinenser und Syrer.
Andere Menschenrechtsverletzungen waren willkürliche Festnahmen, ausgedehnte Untersuchungshaft, eine dem staatlichen Druck ausgesetzte Justiz, lange Verzögerungen in Gerichtsverfahren, Verletzungen der Privatsphäre, einige Beschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Einschüchterung von Journalisten, einige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Berichte von Schikanen gegen syrische politische Aktivisten und Flüchtlingen, [...] weitverbreitete Gewalt gegen Frauen, gesellschaftliche, gesetzliche und wirtschaftliche Diskriminierung gegen Frauen, Menschenhandel, Diskriminierung gegen behinderte Personen, systematische Diskriminierung gegen palästinensische Flüchtlinge und Minderheiten, Diskriminierung auf Basis der sexuellen Orientierung, Morde in Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt, Beschränkung von Arbeitnehmerrechten von Hausangestellten mit Migrationshintergrund, Missbrauch von Hausangestellten und Kinderarbeit (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12/2014): Geschichte und Staat - Libanon, http://liportal.giz.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Meinungs- und Pressefreiheit
Freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit sind zwar gesetzlich verankert, und die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region. (FH 23.1.2014).
Aufgrund einer weitreichenden gesetzlich garantierten Pressefreiheit erscheinen im Libanon 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische meist private Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere sind weltweit über Satellit empfangbar. Auch in diesem Bereich merkt man die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Die formale Pressefreiheit ist im regionalen Vergleich einmalig, jedoch fällt bei genauerem Hinschauen auf, dass Journalisten im Libanon gefährlich leben und sich oftmals an unsichtbare rote Linien halten müssen (GIZ 12/2014). Fast alle Medienunternehmen haben Beziehungen zu konfessionellen Führern oder Gruppierungen, wenden routinemäßig Selbstzensur an und haben eine spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie (FH 23.1.2014)
Zusätzlich dazu schreibt das Gesetz vor, dass Religionsführer nicht beleidigt werden dürfen.
Kunst-Zensur ist nach wie vor weit verbreitet, besonders wenn die Arbeiten mit politischen, religiösen, sexuellen Themen oder mit Israel zu tun haben (FH 23.1.2014).
Immer mehr Blogger werden im Libanon verklagt. Das ist für die Blogger insofern ein großes Problem, als sie oft im Gegensatz zu etablierten Zeitungen und Fernsehstationen nicht die finanziellen Mittel haben, um sich rechtlich zur Wehr zu setzen (Al Jazeera 22.8.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12/2014): Geschichte und Staat - Libanon, http://liportal.giz.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
Al Jazeera (22.8.2014): Lebanon's media freedoms at risk, http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/07/lebanon-beirut-media-freedom-risk-201472112441979710.html, Zugriff 16.1.2015
Freedom House (4.12.2014): Freedom on the Net 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1417773760_lebanon.pdf, Zugriff 19.1.2015
HRW - Human Rights Watch (1/2015): World Report 2015 - Lebanon, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/lebanon, Zugriff 30.1.2015
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektierte diese Rechte im Jahr 2013 im Allgemeinen, obwohl die Polizei in der Vergangenheit bei einigen Demonstrationen gegen die Regierung oder gegen das syrische Regime hart durchgegriffen hat. (FH 23.1.2014).
Die Organisatoren müssen 3 Tage vor der Demonstration eine Genehmigung vom Innenministerium einholen. In den letzten Jahren hat das Ministerium diese Genehmigung in manchen Fällen nicht an regierungsfeindliche Gruppen ausgehändigt, aber für das Jahr 2013 sind keine solchen Fälle bekannt. (USDOS 27.2.2014).
Gewerkschaften und politische Organisationen sind oft stark miteinander verbunden, und in den letzten Jahren haben sich die Gewerkschaften ihren politischen Partnern untergeordnet.
Die palästinensische Bevölkerung Libanons, schätzungsweise 400.000 Menschen, darf nicht an Gewerkschaften partizipieren (FH 23.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen sind hart und oft fehlte der Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen. In einigen Gefängnissen, wie z. B. dem Zentralgefängnis in Roumieh waren die Zustände lebensbedrohend. Im Dezember 2013 saßen 5.290 Gefangene und Inhaftierte in Einrichtungen, die für 3.500 Insassen gedacht sind. Im Zentralgefängnis in Roumieh, mit einer Kapazität von 1.500, saßen
2.479 Personen. ISF-Statistiken zeigen, dass 893 Minderjährige und 189 Frauen einsaßen. Die Zustände der Sanitäranlagen in überfüllten Gefängnissen waren schlecht, und in Roumieh verschlimmerten sich diese, nachdem sie während einer Razzia im Jahr 2011 beschädigt wurden (USDOS 27.2.2014).
Im Januar 2015 kam es erneut zu einer groß angelegten Razzia im Roumieh-Gefängnis, bei der - als Reaktion auf die Selbstmordanschläge in Tripolis - islamistische Gefangene in einen anderen Gefängnisblock transferiert wurden (Daily Star 13.1.2015).
Organisationen wie die Hisbollah und palästinensischen Milizen betreiben ebenfalls Hafteinrichtungen, zu diesen gibt es aber keine Informationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Danish Immigration Service (10/2014): Stateless Palestinian Refugees in Lebanon,
https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1415362028_rapportlibanon8102014pdf.pdf, Zugriff 19.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
Daily Star (13.1.2015): Terror Ops room at Roumieh Prison dismantled,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-13/283907-terror-ops-room-at-roumieh-prison-dismantled.ashx, Zugriff 6.2.2015
Todesstrafe
Seit 10 Jahren wurde die Todesstrafe nicht mehr vollzogen. Im Jahr 2011 hat das libanesische Parlament dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Anwendung der Todesstrafe zugestimmt, und es wurde damit ein formaler Status für diejenigen geschaffen, die zum Tode verurteilt wurden, ohne hingerichtet zu werden (Daily Star 10.10.2014).
Die Todesstrafe wird verhängt; es besteht aber de facto seit 2004 ein Vollstreckungsmoratorium.
Im Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts:
a) Hochverrat und ähnliche Delikte (Artikel 273,, 274, 275 u. 276 libStGB),
b) Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Artikel 308,),
c) Terrorismus in besonders schweren Fällen (Artikel 315,),
d) Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Artikel 336,),
e) Totschlag mit Vorsatz (Artikel 549,),
f) Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Artikel 599,)
sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts:
g) Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Artikel 110, libMilitärStGB),
h) Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Artikel 121,),
i) Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Artikel 123,, 124 und 130),
j) Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Artikel 152,),
k) Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Artikel 168,).
Seit 2009 wurden immer wieder Personen der Spionage für Israel angeklagt und z.T. in Abwesenheit vom Militärgericht zu harten Strafen verurteilt, darunter mehrfach zur Todesstrafe.
Quellen:
The Daily Star (10.10.2014): The International Day Against the Death Penalty - an opportunity for Lebanon, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-10/273568-the-international-day-against-the-death-penalty-an-opportunity-for-lebanon.ashx, Zugriff 21.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
Religionsfreiheit
Der libanesische Staat beherbergt 18 anerkannte Religionsgemeinschaften. 11 christliche, 6 muslimische und die jüdische Gemeinde. Dabei sind die Maroniten die größte christliche Konfession, daneben existieren diverse andere christliche Gemeinden. 54 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon je 27 Prozent Sunniten und Schiiten. 40,5 Prozent sind Christen, 5,6 Prozent Drusen und einige wenige Juden, Baha'is, Buddisten, Hindus und Mormonen (CIA 20.6.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze gewähren Religionsfreiheit und in der Praxis respektierte die Regierung diese auch. Die Verfassung erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten ohne Diskriminierung für alle Bürger, aber etabliert ein Machtungleichgewicht zugunsten der Hauptreligionen. (USDOS 28.7.2014)
Es gab Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch und Diskriminierung basierend auf konfessioneller/m Zugehörigkeit, Glauben und Praxis. Es fanden Spannungen und Konfrontationen unter den religiösen Gruppen statt, die teilweise dem Wettbewerb um politische Macht anzulasten sind.
Zunehmende regionale Spannungen, die vom konfessionellen Hintergrund des syrischen Konflikts herrühren, waren ebenfalls eine Quelle für Reibungen und Gewalt zwischen einigen konfessionellen Gruppen. In den meisten Bereichen der kulturellen Interaktion spielte die religiöse Identität eine bedeutende Rolle (USDOS 28.7.2014).
Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen, es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt. Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015)
Jede religiöse Gruppe hat ihr eigenes Familien- und Personenstandsrecht und betreibt für die Rechtsprechung in solchen Angelegenheiten ihre eigenen religiösen Gerichte. Missionierung ist zwar nicht gesetzlich strafbar, ist jedoch verpönt und manchmal wird in solchen Fällen von religiösen Führern und Gemeinden Gewalt angedroht. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen, das eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr zur Folge haben kann (FH 23.1.2014).
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht immer mit stark ausgeprägten Clan- und Familienloyalitäten einher. Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt.
Konfessionelle Mischehen sind nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. (AA 11.11.2013).
Während zivile Hochzeiten, die in einem anderen Land vollzogen worden sind, im Libanon anerkannt werden, war es bis zuletzt nicht möglich, im Libanon anerkannte zivile Hochzeiten zu vollziehen. Im Jahr 2014 jedoch hat das High Commitee for Consultations des Justizministeriums zum ersten Mal eine im Libanon vollzogene zivile Heirat anerkannt. Darüber ist nun eine Debatte ausgebrochen, ob eine solche Heirat tatsächlich rechtens ist (Daily Star 3.2.2015).
Quellen:
USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/281931/412287_de.html, Zugriff 20.1.2015
GIZ-2 - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12/2014): Der Libanon Mosaik der Religionen, http://liportal.giz.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2015
Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights groups,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 21.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
CIA (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 21.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
Daily Star (3.2.2015): Interior Ministry's pronouncement on civil marriage spurs controversy,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Feb-03/286178-interior-ministrys-pronouncement-on-civil-marriage-spurs-controversy.ashx, Zugriff 9.2.2015
Ethnische Minderheiten
95 Prozent der libanesischen Bevölkerung sind Araber, 4 Prozent Armenier, andere Ethnien machen rund 1 Prozent aus (CIA 20.6.2014).
Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist voll in Staat und Gesellschaft integriert.
Für die palästinensischen Flüchtlinge gelten gravierende Einschränkungen (s. dazu Kapitel "Palästinensische Flüchtlinge").
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
CIA (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 21.1.2015
Frauen/Kinder
Frauen
Im Jahr 1996 ratifizierte der Libanon das UN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau (CEDAW), jedoch wurde das dazu gehörige Fakultativprotokoll noch nicht unterzeichnet. Im Artikel 1 des Protokolls erkennen die Vertragsstaaten die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen betroffener Frauen und Gruppen von Frauen an. Im regionalen Vergleich ist die libanesische Frau besser gestellt, jedoch werden die Rechte der Frauen im Libanon sowohl staatlich als auch gesellschaftlich massiv beschnitten. So vergibt der Staat die Bürgerschaft nur an Kinder libanesischer Männer. Mit Ausländern verheiratete libanesische Frauen haben das Nachsehen. Libanesische Frauen sind in den politischen Entscheidungsgremien unterrepräsentiert und werden sowohl in Behörden als auch in der freien Wirtschaft schlechter bezahlt, dabei sind libanesische Frauen überrepräsentiert an den Universitäten des Landes (GIZ-3 12/2014).
Human Rights Watch hat 447 zuletzt erlassene Gerichtsurteile von religiösen Gerichten zu den Bereichen Scheidung, Sorgerecht, Unterhaltsansprüchen und Kinderbeihilfe analysiert, und kommt zum Schluss, dass die religiösen Personenstandsgesetze besonders Frauen benachteiligen, sowie dass alle religiösen Personenstandsgesetze, bei denen es um die Beendigung von Ehen, um Missbrauch in der Ehe, das Initiieren von Scheidungsverfahren, die Rechte in Bezug auf Kinder nach einer Scheidung und die Sicherung finanzieller Rechte in Bezug auf frühere Ehepartner für Frauen größere Barrieren vorsieht, als für Männer (Daily Star 19.1.2015).
Gemäß Artikel 487 bis 489 des Strafgesetzes werden Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs mit höheren Strafen belegt als Männer. Am 4. August 2011 wurde Artikel 562, des Strafgesetzbuches aufgehoben, welcher Strafmilderung bei gewissen "Ehrverbrechen" vorsah. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent aufgegriffen wird.
Im aktuellen Kabinett gibt es nur eine Frau, sie ist Ministerien für Flüchtlingsangelegenheiten (New York Times 15.2.2014).
Kinder
Die Analphabetenrate libanesischer Bürger liegt unter 10 % (bei Kindern deutlich niedriger); für die nicht-libanesische Bevölkerung liegen keine offiziellen Zahlen vor.
Die Zahl der Straßenkinder ist in den letzten Jahren, insbesondere seit Konfliktbeginn in Irak 2003 und in Syrien 2011, gestiegen. 1999 wurde ein Aufnahme- und Rehabilitationszentrum für ausgesetzte Kinder eingerichtet. Neben Flüchtlingen aus dem Irak sind vor allem syrische und palästinensische Kinder betroffen, die zum Betteln und Warenverkauf eingesetzt werden.
Kinderarbeit ist weit verbreitet (AA 11.11.2013).
Die grundlegenden Probleme des Bildungssystems im Libanon liegen darin begründet, dass es dem libanesischen Staat seit dem Ende des Bürgerkrieges nicht gelingt, die Kontrolle und die Aufsicht über das eigene Schulsystem zu haben. Eine inhaltliche Überwachung der privaten Schule ist nicht möglich. Die an Konfessionen gebundenen politischen Parteien suchen dies zu verhindern. Sie erkannten im Bildungswesen ein Reservoir potentieller Unterstützer. Im Libanon existiert kein konfessionsübergreifendes Schulbuch "Geschichte" (GIZ 1/2015).
Durch die große Anzahl der syrischen Flüchtlinge kämpfen die Schulen im Libanon mit 100.000 zusätzlichen Schülern, die sie aufgenommen haben. Dies hat einen Einfluss auf die Qualität des Unterrichts. Außerdem gibt es ca. 300.000 Flüchtlingskinder, die keinen Platz in einer Schule bekommen haben (SOS Children's Villages 4.4.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12/2014): Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1/2015): Libanon - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 21.1.2015
The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights group,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 21.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
SOS Children's Villages (4.4.2014): Crisis looms as the number of Syrian refugees in Lebanon soars, http://www.soschildrensvillages.org.uk/news/archive/2014/04/crisis-looms-as-the-number-of-syrian-refugees-in-lebanon-soars, Zugriff 26.1.2015
New York Times (15.2.2014): Lebanon Forms a Cabinet After 11 Months of Deadlock,
http://www.nytimes.com/2014/02/16/world/middleeast/lebanese-leader-forms-cabinet-after-10-months-of-deadlock.html?_r=0, Zugriff 6.2.2015
Homosexuelle
LGBT (lesbian, gay, bisexual, transgender) - Personen sind sowohl behördlicher als auch gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt. In städtischen und weltbürgerlichen Gegenden ist die soziale Akzeptanz von LGBT-Communities größer (FH 23.1.2014).
Homosexualität ist im Libanon illegal, und Personen, die unter Verdacht stehen homosexuell zu sein, werden immer wieder erniedrigenden Analuntersuchungen unterzogen (Daily Star 31.10.2014).
Homosexuelle Handlungen, auch zwischen Volljährigen, fallen unter
Artikel 534 des Strafgesetzbuchs als "widernatürliche Handlungen"; das Gesetz droht Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr an. Ermittlungen werden von der Polizei üblicherweise nicht von Amts wegen, sondern nur im Einzelfall auf Antrag von Familienangehörigen oder Nachbarn aufgenommen. Eine generelle polizeiliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet nicht statt, doch kommt es häufig zu Schikanen, z.T. auch gewalttätigen Übergriffen durch Sicherheitsorgane. Es kommt gelegentlich - insbesondere in Verbindung mit anderen Delikten (z.B. Prostitution) - zu Verurteilung und Haft von Homosexuellen.
Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zur sonstigen arabischen Welt relativ weitgehende Toleranz gegenüber Homosexuellen herrscht und auch eine Reihe von NROs mit gewissen Einschränkungen arbeiten können, sind die sozialen Zwänge außerhalb der Hauptstadt groß (AA 11.11.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
The Daily Star (31.10.2014): NGO urges state to enforce anal test ban,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-31/276006-ngo-urges-state-to-enforce-anal-test-ban.ashx, Zugriff 21.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte, schränkte aber die Rechte von palästinensischen Flüchtlingen ein.
Die Regierung und verschiedene Milizen betrieben weiterhin Checkpoints, insbesondere in Militärzonen und anderen eingeschränkt zugänglichen Gebieten. Regierungstruppen waren meistens nicht fähig, das Gesetz in den von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten Beiruts zu vollziehen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager. Gemäß UNRWA konnten palästinensische Flüchtlinge, die beim Direktorat für politische und Flüchtlingsangelegenheiten des Innenministeriums von einem Gebiet des Landes in ein anderes reisen. Das Direktorat musste diese Transfers bewilligen, wenn es sich um Flüchtlinge handelte, die in Flüchtlingslagern wohnten. Grundsätzlich wurden diese Bewilligungen erteilt (USDOS 27.2.2014).
Libanesische Stadtverwaltungen haben zunehmend Ausgangssperren für syrische Flüchtlinge verhängt. Die Ausgangssperren beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge und tragen zu einem diskriminierenden Klima bei. Human Rights Watch berichtet von zumindest 45 Stadtverwaltungen, die solche Ausgangssperren verhängt haben. Die Behörden haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Ausgangssperren für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit notwendig sind (HRW 3.10.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/281931/412287_de.html, Zugriff 20.1.2015
HRW - Human Rights Watch (3.10.2014): Lebanon: At Least 45 Local Curfews Imposed on Syrian Refugees, http://www.ecoi.net/local_link/287565/421511_de.html, Zugriff 22.1.2015
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht keine Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor. Als Ergebnis dessen hatten im Jahr 2013 41 Prozent der Nicht-Syrer und 12 Prozent der syrischen Flüchtlinge, die bei der UNHCR registriert waren, keinen legalen Status und waren dadurch in Gefahr, verhaftet werden. Die Regierung erlaubte den Zutritt und gewährte vorübergehenden Schutz (sechs Monate), jedoch kein permanentes Asyl Anmerkung, Zu syrischen Flüchtlingen s.u.). Das Direktorate for General Security inhaftierte manchmal willkürlich Asylsuchende für länger als ein Jahr, danach wurden sie teilweise deportiert.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Flüchtlingen und anderen Fremden. Die Behörden erlaubten nicht-palästinensischen Flüchtlingen, die sich legal im Land aufhielten, in bestimmten Bereichen zu arbeiten, vorausgesetzt, dass sie einen Unterstützer fanden, der ihnen zu einer Arbeitsgenehmigung verhalf, und dass sie die damit verbundenen Gebühren bezahlen konnten (USDOS 27.2.2014).
Libanon hat die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet. Ein langfristiger legaler Aufenthalt von Flüchtlingen ist daher unmöglich und zahlreiche Ausländer - auch Flüchtlinge - befinden sich in Abschiebehaft. Die Versorgung der beim UNHCR gemeldeten syrischen Flüchtlinge stellt die libanesische Regierung vor große Schwierigkeiten. Der gemeinsam mit dem UNHCR ausgearbeitete National Response Plan kann nur die Minimalversorgung der Flüchtlinge sicherstellen. Es gibt aus politischen Gründen weiterhin keine Zeltunterkünfte (AA 11.11.2013).
Irakische und sudanesische Flüchtlinge im Libanon haben keinen offiziellen Flüchtlingsstatus und sind daher willkürlicher Verhaftung, Deportation, Belästigungen und Missbrauch ausgesetzt (FH 23.1.2014).
Palästinensische Flüchtlinge
Ungefähr 450.000 Flüchtlinge sind im Libanon bei der UNRWA registriert, viele davon leben in den 12 Flüchtlingslagern des Landes. Palästinensische Flüchtlinge repräsentieren in etwa 10 Prozent der libanesischen Gesamtbevölkerung. (UNRWA 1.6.2014)
Das Gesetz betrachtet UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge als Fremde, und in einigen Bereichen sind sie im Vergleich zu Fremden aus anderen Staaten schlechter gestellt, was insbesondere für Frauen zutrifft. Weiblichen palästinensischen Flüchtlinge, die mit libanesischen Staatsbürgern verheiratet sind, war es möglich die libanesische Staatsbürgerschaft zu erhalten und diese auch auf ihre Kinder zu übertragen. Palästinensische Flüchtlinge (einschließlich Kinder) haben beschränkte soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu öffentlichen Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen. Kinder von palästinensischen Flüchtlingen werden bezüglich der Geburtenregistrierung diskriminiert, und viele müssen die Schule vorzeitig verlassen, um Geld zu verdienen (USDOS 27.2.2014).
Mit Blick auf das zerbrechliche konfessionelle Gleichgewicht wird die Integration der palästinensischen UNRWA-Flüchtlinge nach wie vor behindert. Palästinenserinnen können zwar per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt. Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderen Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben.
Bis zu 150.000 Menschen leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern.
Für die palästinensischen Flüchtlinge gelten gravierende Einschränkungen u.a. weit reichende Berufsverbote. Auch wenn einige Berufe mittlerweile de jure den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin fort. So müssen alle Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis beantragen; alle freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) sind ihnen verwehrt. Auch der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt. Seit 2001 dürfen Palästinenser zudem keinen Grund- und Immobilienbesitz erwerben oder vererben.
Die palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Die Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung.
Insbesondere im größten Flüchtlingslager Ein El Hilweh (ca. 75.000 Bewohner, am Rande der südlibanesischen Hafenstadt Sidon gelegen), das zahlreiche extremistische palästinensische und islamistische Gruppierungen (u.a. Takfir wa-l-Hidschra, Asbat al-Ansar, Dschama'at an-Nur, Dschund al-Sham) beherbergt, kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (AA 11.11.2013).
Ungefähr 53 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den 12 Flüchtlingslagern, alle von ihnen leiden unter ernsthaften Problemen, wie Armut, Überfüllung, Arbeitslosigkeit, schlechten Wohnverhältnissen und fehlender Infrastruktur. Der andauernde Bürgerkrieg in Syrien hat viele palästinensische Flüchtlinge dazu gezwungen von Syrien in den Libanon zu flüchten (UNRWA 1.6.2014).
Es gibt in etwa 45.000 Palästinenser aus Syrien, die in den Libanon flüchten, die zu jenen ca. 300.000 palästinensischen Flüchtlingen dazukommen, die bereits im Libanon leben. Im May 2014 setzte der Innenminister neue Regelungen in Kraft, die die Fähigkeit der Palästinenser, das Land zu betreten oder ihre Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern einschränkte. Vor dieser Einschränkung kam es zur Zwangsdeportation von ca. drei Dutzend Palästinensern zurück nach Syrien (HRW 1/2015).
Für neu aus Syrien ankommende palästinensische Flüchtlinge gilt, dass im Mai 2014 neue Beschränkungen eingeführt wurden. Demnach erhalten nur jene Zutritt in den Libanon, die ein von der General Security vorab ausgestelltes Zutrittszertifikat, eine Wohngenehmigung oder ein Ein/Ausreise-Dokument besitzen (USDOS 27.2.2014). De Facto de facto ist keine legale Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien mehr möglich außer allenfalls "mit Beziehungen" (AI 1.7.2014 / VB 1.7.2014).
Syrische Flüchtlinge
Ungefähr 3,3 Millionen Menschen sind im Libanon direkt von der Syrienkriese betroffen. Im Libanon ist jeder vierte ein Flüchtling. Der Libanon hat Beschränkungen für Syrer, die in den Libanon kommen wollen eingeführt (UNHCR 16.12.2014). Demnach müssen Syrer, die in den Libanon wollen, bestimmte Kriterien erfüllen, um an der Grenze ein Visum zu erhalten.
Khalil Jebara, ein Berater der libanesischen Innenministers, sagte, dass der Libanon Flüchtlinge nur in sehr limitierten Ausnahmefällen akzeptieren wird. Der Libanon beheimatet mehr als eine Million syrische Flüchtlinge und mit dieser Maßnahme versucht man den Zustrom an Syrern, die vor dem Krieg flüchten, zu hemmen. Es ist unklar, was diese neue Regelung für jene Syrer bedeutet, die bereits im Libanon sind und nicht als Flüchtlinge registriert sind.
Es gibt zurzeit mehr als 1,1 Millionen registrierte Flüchtlinge im Libanon, eine starke Belastung für Infrastruktur und Ressourcen (BBC 5.1.2015).
Laut UNHCR sank durch die immer restriktivere Einreisepolitik die durchschnittliche monatliche Anzahl der registrierten Flüchtlinge, die den Libanon betraten, von 59.000 im Jahr 2013 auf 37.000 im Jahr 2014, und zuletzt auf 14.000 in den letzten drei Monaten des Jahres 2014 (VOA 20.1.2015).
Gemäß libanesischem Gesetz haben Flüchtlinge aus Syrien ohne die benötigten Einreise-/Aufenthaltsgenehmigungen einen beschränkt legalen Status im Land. Solche Flüchtlinge haben den Libanon entweder über nicht-offizielle Grenzübergänge betreten, oder sie waren nicht imstande, ihre Aufenthaltsbestätigungen zu verlängern.
Haben syrische Flüchtlinge nur einen beschränkt legalen Status, so hat das direkte negative Konsequenzen auf den Erhalt von Schutz und Hilfestellung während ihrem Aufenthalt im Libanon. Ein beschränkt legaler Status erhöht auch das Risiko, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt zu werden. Das Risiko, verhaftet zu werden ist für diese Gruppe sehr hoch, der Zugang zu grundsätzlichen Dienstleistungen, zu Arbeit, zu UNRWA-Registrierungsstellen und zu Geburten- und Heirats-Registrierungsstellen ist dadurch stark beschränkt.
Die libanesische Regierung hat dem UNHCR erlaubt hat, Flüchtlinge zu registrieren, jedoch kann diese Organisation weiterhin nur eingeschränkten Schutz bieten. In Libanon beim UNHCR registriert zu sein, kann einen gewissen rechtlichen Schutz mit sich bringen und ist bedeutsam, um einen Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten, aber es gibt den Flüchtlingen nicht das Recht, Asyl zu beantragen, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus zu erhalten (FM Review-1 9/2014).
Auch für jene syrischen Flüchtlinge, die bereits in den Libanon eingereist sind und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, ist es meistens - auch aus finanziellen Gründen - schwierig, diese nach sechs Monaten verlängert zu bekommen, wodurch sie ihren legalen Status verlieren (FM Review-2 9/2014).
Syrer, die in den Libanon flohen [Stand Ende 2013], hatten Zugang zum öffentlichen Bildungssystem. Das Bildungsministerium erleichterte deren Aufnahme in öffentlichen Schulen, und der UNHCR arrangierte gemeinsam mit dem Sozialministerium und dem Gesundheitsministerium für registrierte Syrer den Zugang zu Gesundheitszentren und lokalen Spitälern für medizinische Erstversorgung. Der UNHCR übernahm den Großteil der Kosten. Der große Zustrom an Flüchtlingen bedeutet eine extreme Belastung der schon bisher überlasteten Leistungsträger, die nicht alle Flüchtlinge aufnehmen konnten (USDOS 27.2.2014). Syrische Flüchtlinge haben derzeit in theoretisch Zugang zu öffentlichen Gesundheits-und Bildungseinrichtungen, in der Praxis sind diese Einrichtungen jedoch eingeschränkt und nur schwer zugänglich. In Bezug auf den Zugang zu Bildungseinrichtungen ist die Situation so, dass nur in etwa 20 Prozent der syrischen Flüchtlingskinder in Schulen eingeschrieben sind
Es gibt keine formalen Flüchtlingslager für syrische Flüchtlinge, daher sind diese im Libanon über 1.700 verschiedene Orte verstreut. Im Juli 2014 schätzte der UNHCR, dass zumindest 40 Prozent der Flüchtlinge in inadäquaten Unterkünften untergebracht sind, einschließlich Behelfsunterkünften (Garagen, Baustellen, unfertigen Gebäuden, etc.) und informellen Siedlungen, während andere dem Risiko der Zwangsausweisung ausgesetzt sind, oder in überfüllten Appartements leben. Durch den erhöhten Elektrizitäts- und Wasserbedarf, sowie dadurch, dass die Flüchtlinge oft nicht in der Lage sind, Miete zu zahlen, kommt es zu politischen Spannungen und massenhaften Zwangsräumungen (AI 12/2014).
Die Lager sind alle überfüllt und Unterkünfte darin sind nur schwer zu bekommen. Nicht die UNRWA bestimmt, wer in einem Lager wohnen darf, sondern der Lagerrat bzw. das "Volkskomitee". Die Volkskomitees/Lagerräte sind auch für die Sicherheit und die Rechtsprechung im Lager zuständig. USDOS berichtet in diesem Zusammenhang von willkürlichen Verhaftungen.
Der Verbindungsbeamte Amman berichtet, dass nicht die UNRWA bestimmt, wer in einem Lager wohnt, sondern vom Lagerrat/Volkskomitee vergeben. Allerdings sind alle Lager überfüllt und Unterkünfte schwer zu bekommen.
Die Volkskomitees/Lagerräte sind auch für die Sicherheit und die Rechtsprechung im Lager zuständig. USDOS berichtet in diesem Zusammenhang von willkürlichen Verhaftungen.
Die Bewegungsfreiheit ist für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein besonders eingeschränkt. Für sie ist es kaum möglich, in einen anderen Staat zu kommen, es sei denn illegal. Falls er sich dann an die innerpalästinensische Campverwaltung wendet und diese ihm einen Platz / Wohnung geben, kann das schon funktionieren, vorausgesetzt er kann sich an der Bewachung des Camps (zumeist von Militär vom jeweiligen Gastland) vorbeischmuggeln (VB 7.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
AI - Amnesty International (12/2014): LEFT OUT IN THE COLD, http://www.amnesty.org/en/library/asset/MDE24/047/2014/en/f9a8340f-d247-4c84-b3b8-ce4e8cbebf0d/mde240472014en.pdf, Zugriff 6.2.2015
AI - Amnesty International (1.7.2014): Denied refuge: Palestinians from Syria seeking safety in Lebanon [MDE 18/002/2014]:
http://www.amnesty.org/en/library/asset/MDE18/002/2014/en/902e1caa-9690-453e-a756-5f10d7f39fce/mde180022014en.pdf;
Zugriff am 27.8.2014
BBC-News (5.1.2015): Syrians entering Lebanon face new restrictions, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003 , Zugriff 23.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/284378/414889_de.html, Zugriff 15.1.2015
FM Review-1 (9/2014): Limited legal status for refugees from Syria in
Lebanon, http://www.fmreview.org/en/syria/aranki-kalis.pdf, Zugriff 26.1.2015
FM Review-2 (9/2014): Development and protection challenges of the Syrian refugee crisis,
http://www.fmreview.org/en/syria/zetter-ruaudel.pdf, Zugriff 26.1.2015
Udlaendigestyrelsen Danish Immigration Service (10/2014): Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/091D8946-CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/RapportLibanon8102014pdf.pdf, Zugriff 10/2014
UNRWA (1.6.2014): Where We Work - Lebanon, http://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 26.1.2015
UNHCR (16.12.2014): SYRIAN REFUGEES INTER-AGENCY REGIONAL UPDATE, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1419255719_5492bc514.pdf, Zugriff 22.1.2015
HRW - Human Rights Watch (1/2015): World Report 2015 - Lebanon, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/lebanon, Zugriff 30.1.2015
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
VB des BM.I für den Mittleren Osten (7.7.2014): Auskunft des VB, per Email
VOA - Voice of America (20.1.2015): UNHCR: Lebanon's New Rules for Syrian Refugees Raise Concern,
http://www.voanews.com/content/unhcr-says-lebanon-new-syrian-refugee-rules-raise-concern/2606223.html, Zugriff 6.2.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Der Libanon ist heute mit etwa 60 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2012 annähernd 43% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 150% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Das BIP des Libanon wird zu 8 % durch den Agrarsektor, zu 23 % durch den Industriesektor und zu 69 % durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist für das laufende Jahr davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit von 13,71 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 bei weitem übertroffen wird. Die Exporte in die Golfstaaten sind komplett eingebrochen. Die politische Lage hat dieses Jahr ebenfalls den Tourismussektor massiv beschädigt, so dass die Arbeitslosigkeit die 30 % Hürde erreichen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 % was die Arbeitsmigration aus dem Libanon verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 12/2014). Durch die Krise in Syrien sind die Einnahmen der Regierung um 1,5 Milliarden gesunken, während gleichzeitig der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen eine Steigerung der Ausgaben um 1,1 Milliarden zur Folge hatte (FM Review 26.1.2015).
Der anhaltende Flüchtlingsstrom aus Syrien hat zur Folge, dass die Mieten steigen, die Löhne sinken. Viele Libanesen klagen, dass sie keine Jobs mehr finden (BBC 5.1.2015).
Von allen Arbeitnehmern (15 Jahre und älter) sind 58% in einem privaten angemeldeten Unternehmen beschäftigt, 25,3% in einem privaten, nicht-angemeldeten Unternehmen und 15,7% im öffentlichen Sektor.
Die Gesamtarbeitslosigkeit liegt bei 9,2% (Frauen: 10,2% / Männer: 8,8%). 23,5% der arbeitslosen Personen haben einen ungeklärten Bildungsstand.
Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert. (BAMF 8/2014).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd-Libanon, lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insgesamt lebten 2004/05 nach Angaben von UNDP 28,55 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, 7,97 % in extremer Armut. Aktuelle belastbare Zahlen liegen (mangels Zensus und politisch nicht erwünschter Statistik zu den Bevölkerungsanteilen) nicht vor, doch dürfte sich die Situation aufgrund des starken Zustroms syrischer Flüchtlinge im letzten Jahr sogar noch weiter verschlechtert haben.
Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen, staatliche Sozialhilfe wird nicht gewährt. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 11.11.2013).
Zur Grundversorgung der Flüchtlinge s. Kapitel "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge".
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit - Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 26.1.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8/2014):
Länderinformationsblatt Libanon, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/17298185/17296675/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17297886&vernum=-2, Zugriff 26.1.2015
FM Review-2 (9/2014): Development and protection challenges of the Syrianrefugee crisis,
http://www.fmreview.org/en/syria/zetter-ruaudel.pdf, Zugriff 26.1.2015
BBC-News (5.1.2015): Syrians entering Lebanon face new restrictions, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003, Zugriff 26.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
Medizinische Versorgung
Die ärztliche Versorgung im Libanon kann als zufriedenstellend gelten, vor allem dank der Tatsache, dass praktisch sämtliche Medikamente verfügbar sind. Der Libanon verfügt über 24 öffentliche und 138 privat geführte Krankenhäuser. Daneben betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken. Gemäß Angaben des Gesundheitsministeriums gibt es im Libanon 11.186 Ärzte, 4.200 Zahnärzte und 4667 Apotheker. Daneben praktizieren landesweit etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker. Die Gesundheitsdienste im Libanon sind im Allgemeinen auf einem durchschnittlichen bis guten Niveau. Der Libanon verfügt über die besten Krankenhäuser und Ärzte der Region, Trotzdem ist die Versorgung im ländlichen Bereich mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 12/2014). Auch in diesem Bereich zeigte sich in den letzten Monaten (Stand November 2013) die Belastung durch syrische Flüchtlinge: die Krankenhäuser sind teils überbelegt und es kommt in bestimmten Regionen (Tripoli, Akkar) bereits zu Versorgungsengpässen (AA 11.11.2013). Natürlich sind die besten und höchst-spezialisierten medizinischen Einrichtungen in und um Beirut herum konzentriert. 95% der medizinischen Versorgung wird von den privaten Krankenhäusern übernommen. Hier besteht ein Überangebot an medizinischen Leistungen, während der öffentliche Gesundheitssektor personell unterbesetzt und schlecht ausgestattet ist. (BAMF 8/2014).
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 11.11.2013).
Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land durchgeführt werden (AA 11.11.2013).
Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten an (BAMF 8/2014).
Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung.
Die hohe Zahl an Medizinern (1/270 Einwohner) und die moderne, hoch entwickelte Technologie des Landes gewährleisten eine schnelle und umfassende, jedoch sehr teure medizinische Versorgung. Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten Ländern der Region.
Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen (GIZ 12/2014).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Der Patient muss dabei nach Möglichkeit 10 % der Kosten selbst zahlen, für die ärmeren Bevölkerungsteile kann auch diese Selbstbeteiligung bei aufwändigeren Therapien unerschwinglich sein. Rückkehrer können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen (AA 11.11.2013). Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der tertiären Sorge (spezialisierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab (AA 11.11.2013). Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind in Libanon erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist möglich (AA 11.11.2013).
Die Belastung, die der Libanon derzeit (Stand April 2014) durchmacht, wird anhand der Zustände in den meisten öffentlichen Einrichtungen klar. Die Spitäler sind drastisch überfüllt, und die sanitären Einrichtungen sind durch die gestiegene Anzahl der Nutzer überbeansprucht (SOS Children's Villages 4.4.2014).
Psychische Krankheiten / AIDS / Hepatitis
Landesweit gibt es etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker und verschiedene Therapeuten, sowie Gemeinde- und Sozialarbeiter. Zusätzlich zu den professionellen Vereinigungen, sind weitere Akteure auf dem Gebiet der psychosozialen Versorgung tätig. Die Leistungen im Bereich geistige Gesundheit stehen in der Regel nur Selbstzahlern zur Verfügung.
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12/2014): http://liportal.giz.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 26.1.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8/2014):
Länderinformationsblatt Libanon, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/17298185/17296675/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17297886&vernum=-2, Zugriff 26.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
SOS Children's Villages (4.4.2014): Crisis looms as the number of Syrian refugees in Lebanon soars, http://www.soschildrensvillages.org.uk/news/archive/2014/04/crisis-looms-as-the-number-of-syrian-refugees-in-lebanon-soars, Zugriff 26.1.2015
BAMF-IOM (08/2012): ZIRF Länderinformationsblatt - Libanon, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/15385431/15932401/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932185&vernum=-2, Zugriff 22.1.2013
Behandlung nach Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit UNHCR, UNRWA und anderen Menschenrechtsorganisationen zusammen, um IDPs, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen (USDOS 27.2.2014).
Es sind keine Fälle bekannt [Stand November 2013], in denen libanesische Staatsangehörige, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine unmenschliche oder menschenrechtswidrige Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden - wie alle Einreisenden - von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an abgelehnten und abgeschobenen Asylbewerbern ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt und es gilt das Verbot der reformatio in peius ("Verböserung"). In diesen Fällen sind bislang keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden.
Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 11.11.2013).
Quellen:
USDOS - United States Department of States (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lebanon, http://www.ecoi.net/local_link/270765/400871_de.html, Zugriff 15.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (11.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon
3. Beweiswürdigung:
Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF in seinem Herkunftsstaat gebracht.
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF und seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthalts des BF von 1990-1999 ergibt sich aus einer seitens des BF in der Stellungnahme vom 30.03.2015 vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, welche den Schulbesuch des BF von 1990-1996 in Österreich dokumentiert.
Die Feststellungen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln des BF vor seiner Rückkehr in den Libanon am 02.11.1999 ergeben sich aus den Stammdatenauszügen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (AS 303, 305 und 309).
Die Feststellungen zu den Straftaten des BF ergeben sich aus den in m Akt einliegenden Bericht der Gendarmerie römisch 40 an die BH römisch 40 (AS 293f) sowie aus einer EKIS Personenanfrage des Bundesasylamtes (AS 59).
Die Rückkehr des BF in den Libanon am 02.11.1999 ergibt sich aus dem Vermerk der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Meldeamt, vom 23.01.2001 (AS 299) sowie den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF.
Der festgestellte aufenthaltsrechtliche Status der Eltern des BF ergibt sich aus einer hg. Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister am 15.04.2015 sowie einer fernmündlichen Auskunftserteilung der BH römisch 40 vom 20.04.2015.
Dass der BF sehr gut Deutsch aber auch Arabisch spricht ergibt sich aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der einvernehmenden Referenten im behördlichen Verfahren bzw. aus den Angaben des BF selbst.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den in diesen Punkten glaubwürdigen Ausführungen des BF und hat der BF auch in der aktuellen Stellungnahme vom 30.03.2015 keine gegenteiligen Angaben gemacht.
3.3. Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden.
Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als glaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen wirtschaftliche Probleme aufgrund seiner Arbeitslosigkeit, Anpassungsschwierigkeiten sowie Probleme aufgrund der Frage nach seiner Religionszugehörigkeit (auch im Zusammenhang mit der Arbeitssuche) ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe des BF wurden seitens des Bundesasylamtes für glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes.
3.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das ursprüngliche Fluchtvorbringen des BF für glaubwürdig und bestätigt, dass er hinsichtlich seiner Person keine Verfolgung im Sinne der GFK dargelegt hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.5. Zu den seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Das Bundesasylamt hielt beweiswürdigend im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des BF, wonach er in Österreich bei seinen Verwandten leben wolle, nachvollziehbar seien. Hinsichtlich der seitens des BF vorgebrachten Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit sei anzumerken, dass es sich dabei lediglich um Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehandelt habe und sei es laut den eigenen Angaben des BF zu keinen Vorfällen gekommen. Es sei lediglich bei der Arbeitssuche dazu gekommen, dass der BF nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt worden sei und sei diese Thematik derzeit stärker verbreitet als in früheren Jahren. Konkrete ihn persönlich betreffende Schwierigkeiten habe der BF nicht vorgebracht. Der BF habe ferner ausgeführt, am Arbeitsmarkt beim Finden legaler Arbeit Probleme gehabt zu haben.
Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Ausführungen des BF immer wieder hervorgekommen sei, dass er legalen Tätigkeiten nachgegangen sei und habe er auch erwähnt, die Meisterprüfung für LKW-Mechaniker im Libanon absolviert zu haben. Auch spreche der jahrelange Aufenthalt des BF im Libanon dafür, dass er sein Leben dort habe meistern können.
Wenn der BF nun in der Beschwerde vom 11.12.2013 moniert, der BF sei unter anderem aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten, was in den englischsprachigen Länderberichten, welche in der Beschwerde zitiert wurden, Deckung finde, ist festzuhalten, dass aus den aktuellen in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Religionsfreiheit keinerlei asylrelevante Gefährdung des BF im Lichte seines bisherigen Vorbringens ableiten lässt.
Vielmehr ergibt sich aus den hg. Länderfeststellungen, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren, dass der libanesische Staat 18 anerkannte Religionsgemeinschaften beherbergt, wobei 54 Prozent der Bevölkerung Muslime sind, davon je 27 Prozent Sunniten und Schiiten. Die Verfassung und andere Gesetze gewähren Religionsfreiheit und in der Praxis respektiert die Regierung diese auch. Die Verfassung erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten ohne Diskriminierung für alle Bürger, aber etabliert ein Machtungleichgewicht zugunsten der Hauptreligionen (USDOS 28.07.2014).
Zwar gibt es Spannungen zwischen den konfessionellen Gruppen, doch existieren keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Religionen.
Diese Fakten sind im übrigen auch den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen (AS 115), sodass die Beschwerde diesbezüglich ins Leere geht.
Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Länderfeststellungen des BAA veraltet seien, diese zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2013 und teilweise aus August bzw. November 2012 stammen, kann im Lichte dessen, dass der Bescheid vom 21.11.2013 stammt, nicht gefolgt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesasylamt, nunmehr BFA, sind als Spezialbehörden (VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb (1.Ausgabe), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit - er gibt an Sunnit zu sein und damit einer der größten anerkannten Hauptreligionen im Libanon anzugehören - derart gravierende Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, die Asylrelevanz erreichen, hat dieser nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, dass man bei jedem Vorstellungsgespräch nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt werde. Dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Arbeit erhalten habe ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen des BF noch ist dies aus den hg. länderkundlichen Feststelllungen abzuleiten.
Der BF hat angegeben, einerseits "schwarz" gearbeitet zu haben und andererseits ausgeführt, seine Meisterprüfung als LKW-Mechaniker im Libanon absolviert und zuletzt bei der Fa. Coca Cola gearbeitet zu haben, weshalb überdies auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF keine Arbeit gefunden hat.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten war, kann sohin sowohl im Lichte seiner eigenen Angaben alsauch bei Betrachtung der hg. Länderfeststellungen, welche sich hinsichtlich der Thematik Religionszugehörigkeit auch mit den Länderfeststellungen des BAA im angefochtenen Bescheid decken, nicht nachvollzogen werden.
Im gegenständlichen Fall sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Was die vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme als Folge seiner Arbeitslosigkeit angeht, so ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt darauf hinzuweisen, dass es dem BF im Libanon, wo er rd. 12 Jahre nach seiner Rückkehr aus Österreich bis zur nunmehrigen Ausreise verbrachte, seinen Angaben zur Folge möglich war, die Meisterprüfung als LKW Mechaniker (AS 81) abzulegen und er nicht nur illegalen Beschäftigungen nachging sondern drei Monate vor seiner Ausreise auch eine offizielle Anstellung (AS 83) bekam und nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Frau und seiner zum Ausreisezeitpunkt drei Kinder zu bestreiten vermochte, wenngleich der BF auch angab, finanzielle Unterstützung von Verwandten erhalten zu haben. Anzumerken ist auch, dass der BF für die Außerlandesbringung für sich und seine Familie einen Betrag von € 12.000,- bezahlte und den Angaben seiner Frau zufolge die Familie in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers lebte. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BAA dazu auch selbst angegeben, dass er die Familie habe versorgen können (AS 83).
Die Ausführungen des BF zur Arbeitssituation, wonach es für ihn unter anderem auch aufgrund der wiederholten Frage nach seiner Religionszugehörigkeit unmöglich war, eine Anstellung zu finden, sind somit nicht mit jenen zur abgelegten Meisterprüfung sowie der vor der Ausreise angetretenen Fixanstellung in Einklang zu bringen. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF - unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit - zwar über längere Zeiträume ohne Arbeit war, es für ihn aber nicht gänzlich ausgeschlossen war, sich beruflich weiterzubilden und auch eine Anstellung zu finden.
Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass die vom BF behaupteten wirtschaftlichen Probleme infolge der Arbeitssituation überdies nicht asylrelevant sind. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, können "wirtschaftliche Gründe" nur relevant sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen und die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht.
Zudem hat der BF, was individuelle und konkrete Verfolgungshandlungen anlangt, lediglich vorgebracht, dass er bei Vorstellungsgesprächen nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt worden sei und er mangels guter Arabischkenntnisse unfreundlich behandelt worden sei. Darüber hinausgehende Verfolgungshandlungen hat der BF nicht vorgebracht und vermeinte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2012 (AS 83), dass er aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, zumal die Leute dort wo er gewohnt habe, nicht streng religiös gewesen seien.
Folglich erachtet die erkennende Richterin das Vorbringen des BF hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe, der allgemeinen Problematik infolge mangelnder Sprachkenntnisse sowie der Fragen nach der Religionszugehörigkeit durch Privatpersonen für glaubhaft, jedoch kann dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen und wird hierzu auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde keine tiefergreifenden Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des getätigt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal im behördlichen Verfahren einvernommen wurde.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (VwGH 14.12.1995, 95/ 19/1046).
Dazu ist letztlich auch anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens zweimal niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Hinweise darauf, dass es dem BF nicht möglich war, seine Fluchtgründe darzulegen, gehen aus dem Einvernahmeprotokoll jedenfalls nicht hervor und bestätigte der BF, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe und seine Angaben vollständig seien (AS 86, 87). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht auch nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Sofern in der Beschwerde vom 22.02.2013 der BF zum einzigen mal im Asylverfahren ausführte, er habe im Libanon Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt und sei er durch diese im Rahmen einer Einvernahme misshandelt und ihm die Hand gebrochen worden, ist festzuhalten, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin diese Ausführungen als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, ist der BF doch weder in der Erstbefragung noch in den beiden Einvernahmen vor dem BAA auf einen Vorfall solcher Art mit keinem Wort eingegangen und kommt nach hg. Dafürhalten folgende höchstgerichtliche Judikatur zum Tragen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181) spricht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Von einer solchen Vorbringenssteigerung ist im vorliegenden Fall auszugehen und das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Der BF wurde hinsichtlich dieses Vorbringens mit hg. Schreiben vom 15.04.2015 zu einer Stellungnahme aufgefordert, ging jedoch in seiner Stellungnehme, in der zwar er Korrekturen hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde vornahm, auf diesen Teil seines Vorbringens nicht weiter ein, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen, wonach er bei der Polizei misshandelt worden sei, spricht.
3.6. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 21, Absatz 7,,
2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in Paragraph 21, Absatz 7,, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in Paragraph 41, Absatz 7,, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "...Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 21, Absatz 7,, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung Paragraph 41, Absatz 7,, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
3.7. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015 diesen Feststellungen in keiner Weise entgegengetreten.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche früher: Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, seit 01.01.2014: Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.8. Wenn im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des BF lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Integration des BF in Österreich, besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesasylamt dem bekämpften Bescheid veraltete Länderfeststellungen zu Grunde gelegt hätte und diese auch unrichtig ausgewertet worden seien, ist Folgendes auszuführen:
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das BAA einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde zitierten Länderberichte, welche eine asylrelevante Gefährdungssituation im Libanon belegen hätte sollen, bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegender Beweismittel (Vorbringen des BF einschließlich aktueller Lageberichte, insbesondere jener des auswärtigen Amtes der BRD, der seinerseits auf einer Vielzahl von objektiven Quellen aufbaut) nicht erkannt werden konnte, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF konnte in seiner Beschwerde sohin keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die der grundsätzlichen Lageeinschätzung des BAA entgegenstehen würden.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem BF aufgrund seiner Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen, so ist wiederholt darauf zu verweisen, dass der BF ausführte, aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, zumal die Leute dort, wo er gewohnt habe, nicht streng religiös gewesen seien, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Was die für glaubwürdig befundenen Fragen nach seiner Religionszugehörigkeit angeht, so ist - wie bereits oben angemerkt auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Insoweit in der Beschwerde auf Artikel 24, Abs2 der GRC verwiesen wird, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl der Kinder eine vorrangige Erwägung sein müsse, und die Gewährung internationalen Schutzes und die damit einhergehende Sicherheit am besten für das Wohl des Kindes sei, ist anzumerken, dass das Kindeswohl grundsätzlich durch ein Leben im Familienverband gewährleistet ist und darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Das asylrechtliche Familienverfahren nimmt auch im weiteren Sinne darauf Bezug. Die Prüfung der vorliegenden Fälle im Asylverfahren ergab kein Vorliegen eines Asylgrundes und kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Subsidiärschutz, weshalb sämtliche Familienmitglieder von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind, womit auch dem Erfordernis des Kindeswohles im Rahmen der im Asylverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen genüge getan wurde.
Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben beantrage, ist auszuführen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen kein asylrelevantes Vorbringen entnommen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens war im hg. Verfahren nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
3.9. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der behördlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3.10. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer durch die libanesische Regierung verfolgt werde, so steht dies in keinerlei Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem BAA und geht diese Ausführung, welcher jegliche Substanz abzusprechen ist, ins Leere; ebensoweig war eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dem Vorbringen des Beschwerdeführer entnehmbar.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Ausweisung des BF durch das BAA wird unter Punkt 4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Hinsichtlich der Ehegattin römisch 40 und der minderjährigen Kinder römisch 40 liegt ein Familienverfahren iSd AsylG vor.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle
Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
Aus dem Institut des Familienverfahrens ist für den BF hinsichtlich der Angehörigen seiner Kernfamilie jedoch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nichts zu gewinnen, zumal die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurden.
Zu Spruchteil A):
4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Sofern der BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanons ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem BF diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt römisch II zu prüfen.
In einem darf auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 91/01/0146, 18.12.1991 Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0052 E 20. Februar 1985 RS 2 (hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Asylwerber gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte); gleichlautend: VwGH 90/01/0086, 30.05.1990; 88/01/0190, 09.11.1988). Wirtschaftliche Benachteiligungen können auch nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen ist.
Darüber hinaus handelt es sich auch bei den vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit, der Beschwerdeführer gibt im übrigen an, er sei Sunnit, bzw. aufgrund von Anpassungsschwierigkeiten (unfreundliche Behandlung mangels Arabischkenntnissen) um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Ziffer 93 /, 01 /, 0443,). Die vom BF erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche der BF seinen Angaben zufolge wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. seinen (fehlenden) Sprachkenntnisse zu tragen hatte (häufiges Fragen nach der Religionszugehörigkeit, unfreundliche Behandlung), stellen keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können. Unabhängig davon, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach der BF trotz der vermeintlichen Diskriminierung bei der Arbeitssuche in der Lage war seine Meisterprüfung abzulegen und eine legale Anstellung zu finden. Im übrigen ist zu den behaupteten mangelnden Arabischkenntnissen des BF festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau in Arabisch unterhält und auch seine Eltern, bei denen er bis zum Jahr 1999 gelebt hat, diese Sprache sprechen und der BF überdies als Kind sowie von 1999 bis zum Jahr 2011 im Libanon gelebt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er keine Arabischkenntnisse besitzt.
Hinsichtlich der ebenfalls ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund obiger Ausführungen daher zur Ansicht, dass der BF im Zeitpunkt des Verlassens des Libanons keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
4.4. Da eine aktuelle oder zum Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung - er hat die Meisterprüfung als LKW-Mechaniker im Libanon abgelegt - und kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zu individuellen Situation des BF ist darüber hinaus anzumerken, dass dieser im Libanon offenbar über eine Existenzgrundlage - wenn allenfalls auch auf einem niedrigen Standard - verfügt, zumal er auch nach seiner Rückkehr in den Libanon im Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ca. 12 Jahre lang in der Lage war, seine primären Lebensbedürfnisse und jene seiner Frau und drei Kinder zu befriedigen. Dies auch angesichts dessen, dass er die arabische Sprache nicht auf muttersprachlichem Niveau spricht. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen, kann daher nicht festgestellt werden, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht möglich wäre.
Die BF gehört als Schiit einer der wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon an; wie 95% der Bevölkerung ist der BF Angehöriger der arabischen Volksgruppe.
Soweit die in Österreich aufhältigen Eltern des BF diesen finanziell unterstützen, wird festgestellt dass diese den BF auch im Libanon - etwa durch Geldüberweisungen - unterstützten können, was diese den Angaben des BF zufolge vor seiner nunmehrigen Rückkehr nach Österreich auch bereits getan haben.
Ferner leben eine Schwester, die Großmutter sowie Verwandte der Frau des Beschwerdeführers im Libanon, sodass ein soziales Netz gegeben ist, welches ihm und seiner Familie bei der Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten behilflich sein könnte, hat doch der BF selbst angegeben, auch vor der Ausreise von Verwandten der Gattin unterstützt worden zu sein.
Es ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine dauerhafte ausweglose Lage gedrängt wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme des BF und seiner Familie bei den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ausgegangen werden und er auch von seiner in Österreich lebenden Familie finanziell unterstützt werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmatern.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Libanon gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Länderberichten zu den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Libanon und den hg. länderkundlichen aktuellen Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015 nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und bezahlt das Gesundheitsministerium private Krankenhäuser um die Behandlung von Personen zu gewährleisten, die nicht sozial- oder privatversichert sind, womit der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch ist.
Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.
Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen und dass zum anderen der Beschwerdeführer selbst aus der Stadt Beirut stammt, für die im Speziellen aktuell auch keine Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind und auch nicht aus den hg. länderkundlichen Feststellungen abgeleitet werden können (dazu die Ausführungen zu Thematik Sicherheitslage auf Sitzung 16, 17 des gegenständlichen Erkenntnisses), die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.
4.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt römisch II. (Zurückverweisung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA):
4.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19,, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,."
4.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Beschwerden ergibt, lebt der BF seit Juni 2012 mit seiner Ehegattin und vier Kindern in Österreich. Eine weitere Tochter des BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Zudem leben die Eltern, eine Schwester sowie zwei Brüder des BF aufgrund von unbefristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich, welche ihn gelegentlich finanziell unterstützten, mit ihm aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Wie schon im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliegt, zumal auch die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin sowie der Kinder des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wurde. Der Umstand, dass der BF in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen Kindern ein Familienleben führt, steht der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sohin nicht entgegen. Was die restlichen in Österreich aufhältigen Familienmitglieder angeht, so ist das vom BF dargelegte gute Verhältnis nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen und beschränkt sich dieses primär auf deren gelegentliche finanzielle Zuwendungen. Zudem hat der BF weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern und Geschwistern noch brachte er ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis vor und lebte rd. zwölf Jahre ohne diese Angehörigen aufgrund seiner freiwilligen Ausreise im Libanon.
Der BF hält sich im Übrigen seit Juni 2012, also seit knapp drei Jahren, in Österreich auf und hat er auch von 1992 bis 1999 in Österreich gelebt. Aufgrund dessen ist vom Vorliegen eines Privatlebens bzw. einer gewissen Integration des BF in Österreich auszugehen und ist daher im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu entscheiden, ob die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben ist.
Im Hinblick auf die durchzuführende Abwägungsentscheidung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle der Umstand eine maßgebliche Rolle spielt, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291).
Der BF konnte seinen zweiten Aufenthalt in Österreich erst durch die Stellung eines Asylantrages in Österreich begründen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum ist sein Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF seinen ersten Aufenthalt in Österreich seinen Angaben zufolge freiwillig beendete und in den Libanon zurückkehrte und dort rd. 12 Jahre lebte, was auf keinen starken Integrationswillen in Österreich schließen lässt. Im Zusammenhang mit dem rd. siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Zeit von 1992 bis 1999 ist auch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Nach hg. Ansicht spricht die in die hg. Feststellungen aufgenommene Dokumentation der seitens des BF begangenen Delikte gegen eine soziale Integration des Beschwerdeführers sowie gegen dessen Achtung der österreichischen Rechts- und Werteordnung in diesem Zeitraum, sodass aus dem Aufenthalt des BF in Österreich im Zeitraum zwischen 1992 und 1999 kein positives Argument im Zuge der nunmehrigen Interessensabwägung zu gewinnen ist.
Die Umstände, dass der BF in Österreich sehr gute Deutschkenntnisse erworben hat und soziale Bindungen pflegt, sind im Rahmen der gebotenen Achtung des Rechtes auf Privatleben des BF nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigende Sachverhaltselemente, jedoch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Insofern in der Beschwerde moniert wird, es finde sich im ersten und im zweiten Bescheid des Bundesasylamtes derselbe Flüchtigkeitsfehler hinsichtlich der do. Ausführungen zu den Sprachkenntnissen des BF und Sitzung 33 des angefochtenen Bescheides zitiert wird (wörtliches Zitat, S 11 der gegenständlichen Beschwerde: "Sie sin der deutschen Sprache nicht mächtig."), ist festzuhalten, dass zwar in den entsprechenden Feststellungen des BAA ein Schreibfehler ("sin" anstatt "sind") vorhanden ist, das Bundesasylamt jedoch entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl feststellte, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist. Dem obzitierten Schreibfehler kommt nach hg. Ansicht jedoch keinerlei entscheidungsrelevante Bedeutung zu und traf das BAA zu den Deutschkenntnissen zutreffende Feststellungen, wohingegen das Zitat in der Beschwerde als aktenwidrig zu qualifizieren ist.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst im Falle eines Fremden, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, damit über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Einer aktuellen hg. Einsichtnahme in das Strafregister zufolge, ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH, 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, RZ 71 am Ende: "Against this background, the applicant¿s argument tot he effect that the public interest is an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.")
Darüber hinaus übt der BF keine erlaubte Beschäftigung in Österreich aus, weshalb das erreichte Ausmaß seiner Integration ebenfalls als gering zu bewerten ist. Auch eine Einstellungszusage für die Zukunft ist insofern noch nicht zu berücksichtigen, da der BF bis dato nicht gearbeitet hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, kann in casu nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (dazu auch VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in dem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und die Existenz einer Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, ist eine solche doch an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).
Zudem ist die Dauer seines zweiten Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2012 als nicht lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Die Umstände, dass der BF als Jugendlicher mehrere Straftaten in Österreich begangen hat, stellen ebenfalls einen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Zu verweisen ist im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des BF und seiner Familie zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Was die seitens des BF vorgelegten Unterstützungserklärungen betrifft, ist auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des Beschwerdeführers gegeben sein soll. Den betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dolmetschertätigkeiten und Fahrdienste hinsichtlich anderer Asylwerber aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse ausübt und ein hilfsbereiter, angenehmer Mitbürger sei. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen. Die Unterstützungserklärungen sind aus hg. Sicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration des BF in Österreich zu gewinnen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst im Falle eines Fremden, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, damit über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch die Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach sein jüngstes Kind in Österreich geboren ist und die andern vier Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, die Angabe, dass er ehrenamtlich Dolmetscherdienste anbietet und soziale Kontakte hat, wofür der BF auch Empfehlungsschreiben in Vorlage brachte, und die vorgelegte Einstellungszusage vermögen aus den genannten Gründen keine hinreichend relevante Intensität des Privatlebens des BF zu begründen.
Was den Schulbesuch der beiden älteren Kinder (geb. 2003 und 2005) und deren sozialen Kontakte im Fußballverein anlangt, so ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall hinzuweisen und wird darin festgehalten, dass es den 7- und 11-jährigen in England geborenen Kindern zumutbar ist, den Eltern nach Nigeria zu folgen ( EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98). Der EGMR verwies in diesem Zusammenhang auf die große Anpassungsfähigkeit von Kindern. Diese Ansicht vertritt die erkennende Richterin auch im vorliegenden Fall.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR, Üner vs Niederlande, 18.10.2006, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58; Neulinger und Shuruk vs Schweiz, 06.07.2010, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146).
Maßgebliche Bedeutung hat dabei der EGMR der Frage beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden EGMR, 31.07.2008, Darren Omoregie ua vs Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66; VwGH 21.04.2001, 2011/01/0132-0137-10).
Die drei jüngeren Kinder (geb. 2009, 2012, 2013) verfügen aufgrund ihres Alters naturgemäß hauptsächlich über Bindungen innerhalb ihrer Kernfamilie.
Unter Berücksichtigung, dass die Kinder des Beschwerdeführers, sohin die minderjährigen Beschwerdeführer den Kindergartenbesuch ab Herbst beabsichtigen bzw. die Volksschule besuchen, ist fallbezogen nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthaltes im Bundegebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von der Erlassung von Ausweisungen hätte Abstand genommen werden müssen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der aktuellen Stellungnahme des BF über den Hinweis auf den Schul- und beabsichtigten Kindergartenbesuch und der Vorlage von Schulzeugnissen sowie der Mitgliedschaft in einem Fußballverein nicht weiter dargelegt wird, aus welchen Gründen den minderjährigen Beschwerdeführern ein derart hohes Maß an Integration , demzufolge ihnen ein aus Artikel 8, EMRK resultierender Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen wäre, zugebilligt werden könnte (dazu auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204,0205).
Dass die Kinder der arabischen Sprache nicht mächtig wären, wurde in der Beschwerde bzw. der aktuellen Stellungnahme nicht vorgebracht und ist aufgrund deren Geburtsdaten davon auszugehen, dass sich diese in einem anpassungsfähigen Alter befinden (dazu VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314; 26.01.1012, 2010/21/0124, 0182 bis 0185; VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).
Die Rückreise in den Libanon im Familienverbund mit den Eltern ist sohin auch sämtlichen minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar.
Die erkennende Richterin kommt daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen vergleiche dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen]).
Die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.
Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 16.03.2015 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1433297.2.00