BVwG
16.04.2015
L519 1313959-2
L519 1313959-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 88 FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), stellte am 8.1.2006 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dokumente wurden nicht vorgelegt.
Das damals zuständige Bundesasylamt (BAA) beauftragte einen in Aserbaidschan lebenden, länderkundigen Vertrauensanwalt bzw. Sachverständigen mit fallbezogenen Recherchen. Der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass eine Person mit den vom BF angegebenen Identitätsdaten sowie Personen mit den von ihm bekannt gegebenen Daten der Eltern in der nationalen aserbaidschanischen Datenbank nicht existieren. In der Datenbank befanden sich auch keine Hinweise, dass Personen mit den vom BF angegebenen Daten in den letzten 10 Jahren dort registriert gewesen seien.
2. Mit Bescheid des BAA vom 26.7.2007 wurde der Antrag des BF gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz , Ziffer , Asylgesetz 2005 abgewiesen und weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.
Das Vorbringen des BF wurde als unglaubwürdig beurteilt, da es betreffend der persönlichen Erlebnisse widersprüchlich gewesen sei und sich auch nicht mit dem Erhebungsergebnis in Einklang bringen hätte lassen.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011, E9 313.959-1/2008/14E, gem. Paragraphen 3,,8 Absatz eins, Ziffer und 10 Absatz , Ziffer , Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF im Verfahren keinerlei identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt hat und auch über Aufforderung keine diesbezüglichen Bemühungen unternommen hat. Ermittlungen im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom BF angegebenen personenbezogenen Daten verliefen negativ und scheint keine Registrierung im Herkunftsstaat auf. Zu diesem Umstand führte der BF an, dass er nicht wisse, warum er nicht aufscheine. Möglicherweise sei die Datenbank mangelhaft bzw. unvollständig.
Es konnte auch nicht gesagt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat quasi unvorbereitet über Nacht verlassen musste, sondern ging der Ausreise eine längere Vorbereitungszeit voraus. Aufgrund dieser Umstände konnte die wahre Identität des BF nicht festgestellt werden, wobei davon ausgegangen wurde, dass angesichts der Faktenlage die vom BF angegebene Identität nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ergab sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF und den sprach- und landspezifischen Kenntnissen.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde festgehalten, dass von dessen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden muss, da erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen aufgetreten sind.
4. Mit Eingabe vom 5.2.2014 beantragte der BF bei der belangten Behörde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Ausstellung eines Fremdenpasses.
Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er seit ca. 8 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist und seit ca. 2 Jahren über eine Rot-Weiß-Rot plus -Karte verfügt. Der BF sei in römisch 40 im Iran geboren, wo auch eine Geburtsurkunde für ihn ausgestellt worden sei. Diese Urkunde sei in Aserbaidschan nicht anerkannt worden und habe keine Gültigkeit. Andere Dokumente habe der BF nicht. Bis zum 16. Lebensjahr habe der BF in Baku gelebt, dann sei er nach Russland geflüchtet und von dort weiter nach Österreich. 2013 habe der BF versucht, bei der aserbaidschanischen Botschaft in Österreich einen aserbaidschanischen Pass zu beantragen, was aber abgelehnt worden sei, da der BF keine Dokumente hat. Eine entsprechende Bestätigung der Botschaft liege im Fremdenakt der BH römisch 40 auf. Zum Heimatland bestehe kein Kontakt mehr.
Der BF legte seine Rot-Weiß-Rot Karte sowie Melderegisterbestätigungen vor. Auf diesen Dokumenten scheint als Staatsangehörigkeit des BF Aserbaidschan auf.
5. Gem. Paragraph 13, AVG wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.3.2014 aufgefordert, binnen 4 Wochen bekannt zu geben, welches Interesse die Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses haben sollte, welche Kriterien des Paragraph 88, Absatz eins, FPG genau vorliegen (samt Beibringung der notwendigen Unterlagen) und die Identität zweifelsfrei nachzuweisen (Original und übersetzte sowie beglaubigte Dokumente).
6. Mit Schriftsatz vom 7.4.2014 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er sich auf Paragraph 88, Absatz 2, FPG stützt. Die Klärung der Identität sei nicht unbedingt Voraussetzung, vielmehr werde die Mitwirkung daran als ausreichend angesehen.
7. Mit Schreiben vom 25.7.2014 erteilte die belangte Behörde neuerlich einen Verbesserungsauftrag. Der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17.10.2011 rechtsgültig festgestellt, dass der BF Staatsbürger von Aserbaidschan ist. Falls der BF annimmt, staatenlos zu sein oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, möge er belegen, was sich seither geändert habe. Weiter wurde der BF aufgefordert, seine wahre Identität anzugeben und binnen 4 Wochen das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses sowie die Kriterien des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, welche beim BF zum Tragen kommen, bekanntzugeben bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Falls die Unterlagen binnen 4 Wochen nicht vorgelegt würden, werde der Antrag abgewiesen.
8. Mit Schreiben vom 22.8.2014 führte die Rechtsvertretung des BF im Wesentlichen aus, dass der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entnommen werden könne, weshalb dieser zum Ergebnis gelangt, dass der BF aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist. Der BF könne seine Identität nicht nachweisen, es sei aber nicht zutreffend, dass er keine Bemühungen unternommen habe, an der Klärung der Identität mitzuwirken. Die Bestätigung der aserbaidschanischen Botschaft müsse sich noch im Akt der BH römisch 40 befinden, jedoch sei dieser nicht leicht verfügbar. Der BF sei aber bemüht, ehestmöglich eine neue Bestätigung zu erlangen und vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 26.1.2015 erklärte der BF, dass er "bis heute noch nie seine Geburtsurkunde oder andere persönliche Dokumente, was seine Herkunft betrifft, gesehen hat." Er besitze keinerlei Unterlagen von der aserbaidschanischen Republik. Am XXXX2014 sei er bei der aserbaidschanischen Botschaft gewesen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er keine Dokumente bekomme und dass nicht festgestellt werden könne, ob der BF aserbaidschanischer Staatsbürger ist oder nicht. Der mitunterfertigte Zeuge könne den Besuch der Botschaft bestätigen. Die Echtheit der Unterschrift des BF wurde notariell beglaubigt und wurde dem Schreiben ein Foto mit dem BF vor der aserbaidschanischen Botschaft vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 5.2.2015 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass der BF sowohl bei der aserbaidschanischen als auch der iranischen Botschaft gewesen sei. Ihm sei jeweils mitgeteilt worden, dass es keine Anhaltspunkte für eine aserbaidschanische oder eine iranische Staatsbürgerschaft gäbe und man deshalb nicht wisse, weshalb ein entsprechendes Schreiben ausgestellt werden sollte. Man habe sich bei der Botschaft als nicht dafür zuständig erachtet, Schreiben hinsichtlich des nicht Vorliegens der jeweiligen Staatsangehörigkeit auszustellen.
11. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde von der belangten Behörde mit im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen.
Neben Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der BF aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, dessen wahre Identität nicht fest stehe. Der BF habe öffentlichen Interessen der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen und sei auch kein subsidiär Schutzberechtigter.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF gemäß vorangegangener, rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes als aserbaidschanischer Staatsangehöriger ausgewiesen ist. Auch sei im fremdenpolizeilichen Akt ersichtlich, dass sich der BF im dortigen Verfahren mehrmals auf seine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit berufen hat.
Aufgefordert, darzulegen was sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichts geändert habe, hätte der BF vorgebracht, dass es ein Schreiben gäbe, wonach weder die aserbaidschanische noch die iranische Botschaft die Staatsbürgerschaft des BF bestätigt hätten. Würde der BF seine wahre Identität angeben, wäre er aufgrund des Meldesystems in Aserbaidschan aufgeschienen und sei im Akt der BH römisch 40 entgegen den Angaben des BF nur eine Anfragebeantwortung der Botschaft von Aserbaidschan erlegen, gemäß welcher dem BF mangels Vorlage von Identitätsdokumenten kein Reisepass ausgestellt werden konnte. Aus diesem Schreiben ginge damit lediglich hervor, dass unter der vom BF angegebenen Identität kein Staatsangehöriger in Aserbaidschan existiert, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Identität tatsächlich um jene des BF handle.
Bei entsprechender Mitwirkung hätte der BF durch Vorlage von unbedenklichen Unterlagen seine wahre Identität bescheinigen lassen können. Gerade hinsichtlich Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten könne es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz der Bürger dokumentieren.
Es bestünden daher keine Zweifel, dass die Angaben des BF, staatenlos bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein, unrichtig wären.
Der BF erfülle daher die Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG nicht.
12. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierten Bestandteil der Beschwerde erhoben wird.
Im Wesentlichen wurden Verfahrensgang und Vorbringen wiederholt und festgehalten, dass für den BF schon nicht nachvollziehbar ist, wie der Asylgerichtshof zur Ansicht gelangen konnte, dass er aserbaidschanischer Staatsangehöriger wäre. Es sei weder der Entscheidung des Asylgerichtshofes, noch der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde eine konkrete Würdigung in diesem Zusammenhang zu entnehmen. Der BF habe von Anfang an angegeben, im Iran geboren und im Alter von zwei Jahren mit den Eltern nach Aserbaidschan verzogen zu sein. Aus welchen faktischen und rechtlichen Erwägungen nunmehr davon ausgegangen werde, dass der BF die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt, sei den Entscheidungen nicht zu entnehmen und könne alleine aufgrund des Umstandes, dass der BF in Aserbaidschan aufgewachsen ist, nicht von der entsprechenden Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. In den ersten Einvernahmen vor der Polizei in Österreich habe der BF explizit angegeben, nie einen echten Reisepass besessen zu haben, sondern vielmehr mit einem gefälschten in Österreich eingereist zu sein.
Soweit die belangte Behörde festhalte, dass bei der iranischen und aserbaidschanischen Botschaft keine Daten aufliegen würden, da der BF seine wahre Identität nicht preisgeben würde und darüber hinaus in Aserbaidschan ein Meldesystem vorhanden sei, wäre auszuführen, dass der BF seine Lebensgeschichte und persönlichen Verhältnisse glaubwürdig dargelegt und sogar eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt habe. Damit habe er alle erdenklichen Bemühungen gemacht, um zur Klärung der Identität beizutragen und würden sich demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht die Wahrheit sagen würde. Ihm könne daher keine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung der Identität nachgewiesen werden. Er habe glaubwürdig dargelegt, dass er nie eine Geburtsurkunde erhalten habe bzw. die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert hätten, ihm ein Identitätsdokument auszustellen, da er im Iran geboren sei. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er seine Lebensgeschichte verschleiern würde und habe er selbst daran kein Interesse, da ihm klar sei, dies falls kaum Chancen auf den Erhalt von Dokumenten zu haben.
Der BF berufe sich auf Paragraph 88, Absatz 2, FPG und sehe sich aufgrund seiner Lebensgeschichte als Staatenloser, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. zumindest als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Ein öffentliches Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses sei damit nicht nachzuweisen und hätte dem BF bei richtiger Würdigung ein Fremdenpass ausgestellt werden müssen. Ein weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte der BF sich ausdrücklich vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Beim BF handelt es sich um einen Aserbaidschaner, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF befindet sich seit Jänner 2006 in Österreich. Ihm wurde erstmalig am XXXX2012 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und somit ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 41, a Absatz 9, NAG ausgestellt. Aktuell verfügt der BF über eine bis XXXX2015 gültige Rot-Weiß-Rot Karte.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, den Akt des Asylgerichtshofes, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
2.3. Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit des BF stützt sich auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 17.10.2011. Die Nichtfeststellbarkeit der Identität stützt sich ebenfalls auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes in dieser rechtskräftigen Entscheidung sowie die nachstehend getroffene Würdigung.
2.4. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, der BF ist aserbaidschanischer Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft des BF ungeklärt wäre oder er staatenlos wäre.
In Bezug auf die bestrittene aserbaidschanische Staatsbürgerschaft wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtliche Entscheidung des Asylgerichtshofes, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass der BF aserbaidschanischer Staatsbürger ist. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden - trotz mehrfacher Aufforderung und Möglichkeit der Stellungnahme für den BF hierzu - nicht vorgebracht.
Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht demgegenüber nicht den Ausführungen des BF anschließen.
Im Zuge des Asyl- sowie des Niederlassungsverfahrens trat der BF als aserbaidschanischer Staatsangehöriger auf. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in diesen Verfahren behauptet, dass der BF kein aserbaidschanischer Staatbürger wäre.
Insbesondere hat das damals zuständige Bundesasylamt (BAA) im Asylverfahren einen in Aserbaidschan lebenden, länderkundigen Vertrauensanwalt bzw. Sachverständigen mit fallbezogenen Recherchen beauftragt. Der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass eine Person mit den vom BF angegebenen Identitätsdaten sowie Personen mit den von ihm bekannt gegebenen Daten der Eltern in der nationalen aserbaidschanischen Datenbank nicht existieren. In der Datenbank befanden sich auch keine Hinweise, dass Personen mit den vom BF angegebenen Daten in den letzten 10 Jahren dort registriert gewesen wären.
Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF im Verfahren keinerlei identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt hat und auch über Aufforderung keine diesbezüglichen Bemühungen unternommen hat. Ermittlungen im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom BF angegebenen personenbezogenen Daten verliefen demgegenüber negativ und schien eben keine Registrierung im Herkunftsstaat auf. Zu diesem Umstand führte der BF lediglich lapidar an, dass er nicht wisse, warum er nicht aufscheine. Möglicherweise sei die Datenbank mangelhaft bzw. unvollständig.
Aufgrund dieser Umstände ging der Asylgerichtshof davon aus, dass die wahre Identität des BF nicht festgestellt werden konnte, da davon auszugehen war, dass angesichts der Faktenlage die vom BF angegebene Identität nicht den Tatsachen entspricht und der BF keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte. Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ergab sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF und den sprach- und landspezifischen Kenntnissen.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich weder aus der Würdigung des Asylgerichtshofes, noch aus jener der belangten Behörde erkennen ließe, wie man zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gelangt sei, ist dazu auf die eben getätigte Wiedergabe der entsprechenden Würdigung zu verweisen. Damit wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht alleine deshalb von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, weil der BF in Aserbaidschan aufgewachsen ist. Darüber hinaus ergaben sich weder im Asylverfahren noch im Verfahren vor der Fremdenpolizei Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitze. Zudem wurde eine ungeklärte Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit vom BF selbst im Rahmen seiner Eingaben in diesen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern erst im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses angeführt.
Der BF ließ sich eben auch im Niederlassungsverfahren widerspruchslos Aufenthaltstitel mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit ausstellen und wurde auch die Eintragung im Zentralen Melderegister hinsichtlich des BF mit Aserbaidschan als Staatsangehörigkeit durchgeführt.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der gegenständlich bekämpften Entscheidung festgehalten, dass sie zur Entscheidungsfindung Einsicht in die Fremden- und Asylakte des BF genommen hat. Hierzu wurde weiters angeführt, dass nach Durchsicht des Aktes der BH römisch 40 keine Bestätigung der Botschaft im Akt aufgefunden werden konnte. Im Akt erlag demnach lediglich eine Mail-Anfrage der BH römisch 40 an die Botschaft von Aserbaidschan samt Antwort der Botschaft. Demgemäß wurde lediglich bestätigt, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten kein Reisepass für den BF ausgestellt werden konnte.
Mangels Vorlage entsprechender Nachweise - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF selbst darum bemüht hätte, Reisepässe von der iranischen bzw. aserbaidschanischen Botschaft zu erhalten oder seine Identität in irgend einer Form zu belegen.
Selbst wenn man annehmen möchte, dass der BF tatsächlich Anträge bei den Botschaften auf Ausstellung entsprechender Dokumente und Pässe gestellt hätte, so ergibt sich dennoch dadurch lediglich, dass unter der vom BF behaupteten Identität keine Person in Aserbaidschan oder im Iran registriert ist bzw. keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft hinsichtlich dieser Personalien gefunden werden konnte. Auch dass eben einer Person mit dieser Identität kein Pass ausgestellt wurde, ändert an der bereits vom Asylgerichtshof sowie der belangten Behörde getroffenen Einschätzung nichts, dass der BF wohl tatsächlich eine andere Identität besitzt als die hier angegebenen Personalien, unter denen er im Herkunftsstaat eben nicht registriert ist und ihm eben deshalb vom keine Dokumente ausgestellt werden.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 19.01.2007 vergleiche die vollständig wiedergegebenen Einvernahmen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011) angegeben, dass sein Vater vorerst für einen Oppositionspolitiker und dann als Gärtner gearbeitet habe. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass der Vater und damit davon abgeleitet letztlich auch der BF nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit hätten. Die Anfragebeantwortung ergab eben, dass unter dem vom BF angegebenen Personalien keine Personen in Aserbaidschan registriert sind bzw. an der vom BF angegebenen Adresse bekannt waren. Dass weder der Vater noch der BF registriert gewesen wären, obwohl der Vater einer Arbeit nachgegangen sei und der BF die Schule besucht habe, ist nicht glaubwürdig, vielmehr stützen auch diese Umstände die Annahme, dass der BF über seine Identität getäuscht hat.
Darüber hinaus ist es aktenwidrig, dass - wie in der Beschwerde behauptet - der BF niemals explizit angegeben habe, einen echten Reisepass besessen zu haben. Vielmehr geht aus dem Protokoll zur Einvernahme am 17.04.2007 hervor, dass der BF die Frage, ob er legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit eigenem, echten Reisepass ausgereist sei, bejahte.
Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass dem BF von der belangten Behörde mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Unterlagen zu seinen Anfragen bei den Botschaften vorzulegen, und er dies jedoch unterließ. Lediglich hinsichtlich der Anfrage bei der aserbaidschanischen Botschaft wurde eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, wobei hier nur die Angaben des BF selbst notariell beglaubigt wurden und ein Zeuge angeführt sowie ein Foto vor der Botschaft vorgelegt wurde. Alleine daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass sich der BF tatsächlich in die Botschaft begeben und dort eine entsprechende Anfrage gestellt hat.
Jedenfalls wurde rechtskräftig die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und diese von ihm auch selbst immer wieder im Asylverfahren, im Niederlassungsverfahren und vor der Meldebehörde angegeben.
Zusätzlich lebten auch noch diverse Familienmitglieder (Eltern) jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des BF in Aserbaidschan und hatten offenbar dort keinerlei Probleme wegen einer unmöglichen Registrierung, Staatenlosigkeit oder dergleichen.
Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er ursprünglich in der UdSSR (bzw. ArSSR), welche in notorisch bekannter Weise höchsten Wert auf die Überwachung ihrer Bürger legte, nicht erfasst gewesen wäre und im Anschluss in Aserbaidschan unregistriert, vor den dortigen Behörden verborgen, für immerhin 14 Jahre gelebt haben sollte. Dass er tatsächlich mit einer iranischen Geburtsurkunde versucht hätte, Dokumente im Nachfolgestaat Aserbaidschan zu erlangen, und nach Ablehnung eines derartigen Antrages dann unbehelligt dort weiterleben hätte können, erhellt sich für das BVwG nicht.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass der BF aserbaidschanischer Staatsbürger ist und wurde nach ho. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt, sodass diese Feststellung getroffen werden konnte. Nunmehrige abweichende Behauptungen werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.
Anzuführen ist, dass es dem BF aufgrund der Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre, die Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal er aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der BF seine wahre Identität bekannt gibt.
Gerade hinsichtlich Einwohner der Nachfolgestaaten der UdSSR kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.
Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der BF auch schon seinen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe stützte, welche als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten waren.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Ausstellung von Fremdenpässen
Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Versagung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
3.2.2. Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG, der Absicht einer Auswanderung des Fremden aus dem Bundesgebiet sowie einer entsprechenden Bestätigung der Bundes- oder Landesregierung kommen die Ziffer 2 -, 5, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht zum Tragen.
Auch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt nicht zur Anwendung, da dem BF kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diesbezüglich wurde vom BF auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb für ihn nicht Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sondern Paragraph 88, Absatz 2, FPG zur Anwendung gelangt.
Zu Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode festgehalten:
"Zu Ziffer 39, (Paragraph 88, Absatz eins und 2):
Der neue Absatz eins, entspricht dem bisherigen Absatz eins,, mit der Ausnahme, dass die bisherige Ziffer 6, in Absatz 2, Ziffer 2, Eingang gefunden hat. Weiters sollen terminologische Anpassungen vorgenommen und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt - EG" und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Ziffer 2 und 3). Die Regelung des Absatz eins, hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss.
Der neu geschaffene Absatz 2, sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Ziffer eins, umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Artikel 28, dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Ziffer 2, umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Ziffer 2 ;, bisher Absatz eins, Ziffer 6,). In diesem Fall wird Artikel 25, Absatz 2, der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen."
Der BF könnte daher grundsätzlich unter den erleichterten Bedingungen des nunmehrigen Paragraph 88, Absatz 2, FPG idgF- ohne vorangegangene Interessensprüfung - einen Fremdenpass erhalten. Dies da er sich "rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" und dieser Umstand den einzigen Unterschied zwischen Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, Absatz 2, FPG darstellt. Den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der mangelnden Notwendigkeit einer Interessensabwägung ist daher zu folgen.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der BF die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er staatenlos ist, bzw. die Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG aus.
Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in Paragraph 88, FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt.
Dies ergibt sich rechtlich aus folgenden Erwägungen:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.
Im gegenständlichen Fall ist damit die Identität des BF mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht geklärt, und nicht wie von der rechtsfreundlichen Vertretung die Staatsangehörigkeit ungeklärt bzw. liegt auch nicht wie vom BF im Antrag behauptet, Staatenlosigkeit vor.
Alle an die Verletzung der Mitwirkungspflicht anknüpfenden Folgen - sowie letztlich das Verhalten, im Asylverfahren falsche Daten angegeben zu haben - sind daher vom BF selbst zu vertreten.
Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen.
3.2.3. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF der beantragte Fremdenpass gemäß Paragraph 88, FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 88, Absatz eins, als auch des Absatz 2, FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
römisch II.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1313959.2.00