BVwG
18.03.2015
W189 1426264-1
W189 1426264-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 09 04.131-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, wurde am 06.04.2009 von der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem am selben Tag noch eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattfand, im Zuge der die Beschwerdeführerin erklärte, Christin zu sein. Sie kenne ihren Vater nicht und ihre Mutter sei umgebracht worden. Über den Aufenthalt ihrer beiden Schwestern wisse sie nichts. Sie habe zuletzt im Herkunftsstaat als Reinigungskraft gearbeitet.
Sie habe ihren Herkunftsstaat ca. am 16.03.2009 illegal mit einem Schiff verlassen. Ein Reisedokument habe sie nie besessen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte sie, dass ihre Mutter umgebracht (zerstückelt) worden sei. Danach sei die Beschwerdeführerin bei der Freundin ihrer Mutter, die auch ihre Schulkosten bezahlt habe, aufgenommen worden. Diese Freundin habe Männer eingeladen, die die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten. Ebenso sei sie immer wieder von besagter Frau geschlagen worden. Ein Mann habe der Frau genug Geld bezahlt, um die Beschwerdeführerin für eine Nacht aus dem Haus zu holen. Dieser Mann habe sie zur Polizei gebracht, der sie ihre Geschichte erzählt habe. Daraufhin hätten sie die Polizisten geschlagen und sei sie zwei Mal vergewaltigt worden. Die Polizei habe ihr vorgeworfen, dass ihre Mutter maßgeblich an der Wahl des römisch 40 beteiligt gewesen sei. Nach zwei Nächten im Gefängnis sei sie in einen Polizeiwagen gebracht worden, wo sie eingeschlafen sei. Als sie aufgewacht sei, habe sie sich am Meeresufer befunden. Sie habe ein Schiff gesehen und sich dazu entschlossen, irgendwie auf dieses zu kommen. Ihr sei das Ziel des Schiffes egal gewesen, da sie nur weg habe wollen.
Von den Polizisten, die sie weggebracht hätten, habe sie gehört, dass sie sie umbringen würden, was die Beschwerdeführerin auch für möglich halte und für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte.
Am 17.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wo sie im Zuge der Datenaufnahme angab, dass ihre Mutter am römisch 40 getötet worden sei.
Zu ihrer Reise bis nach Österreich ergänzte sie, mit dem Schiff bis nach Slowenien gefahren zu sein. Von dort sei sie mittels Schlepper auf einem LKW versteckt nach Österreich gefahren. Sie habe Kenia Mitte März verlassen und sei am 06.04.2009 in Österreich angekommen. Die Reise habe niemand bezahlt. Sie sei auf dem Schiff versteckt gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, wohin das Schiff fahren würde. Sie habe Hilfe von einem Crew-Mitglied erhalten.
Zum unbemerkten Verlassen des Schiffes befragt, erklärt sie, dass besagtes Crew-Mitglied sie vom Schiff geschmuggelt habe, bevor die Polizei die Schiffsladung kontrolliert habe.
Sie wiederholte wie in der Erstbefragung, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Sie verfüge über keinerlei Dokumente und könne solche auch nicht beschaffen.
Ihr genaues Geburtsdatum kenne sie, da es eine Geburtsurkunde gegeben habe, die jedoch bei der Zerstörung ihres Hauses ebenso zerstört worden sei.
Neuerlich zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, dass ihre Mutter Mitglied einer Partei gewesen sei und von politischen Gegnern während den Unruhen im Vorjahr getötet worden sei. Auch ihr Haus sei niedergebrannt worden. Die Beschwerdeführerin sei damals entführt und vergewaltigt worden. Es sei ihr nach einigen Tagen gelungen, die Flucht zu ergreifen. Sie habe um Hilfe geschrien und habe ein Mann die Tür eingetreten und sie befreit. Danach sei sie in einem Flüchtlingslager gewesen. Von dort sei sie von der Freundin ihrer Mutter abgeholt worden. Diese habe ihr versprochen, dass sie wieder die Schule besuchen könne, was sie auch getan habe. Die Freundin ihrer Mutter habe sich in der Folge jedoch geweigert, weiterhin das Schulgeld zu bezahlen. Sie habe bei dieser auch nicht auf Dauer bleiben können, weshalb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen.
Auf Vorhalt ihrer Ausführungen in der Erstbefragung, schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Freundin der Mutter sich geweigert habe, die Schule zu bezahlen und die Beschwerdeführerin deshalb als Putzfrau arbeiten habe müssen, wobei sie das Geld abgeben habe müssen. Es sei sogar versucht worden, sie zur Prostitution zu zwingen, weshalb sie sich an einen Mann gewandt habe, der sie zur Polizei gebracht habe. Die Polizei habe sie geschlagen. Der Polizist habe behauptet, dass ihre Mutter schlecht gewesen sei. Sie nehme an, dass dieser zu den politischen Gegnern der Mutter gehört habe. Sie sei dann für zwei Nächte eingesperrt worden. Dann sei sie in einem Polizeiauto mitgenommen worden und eingeschlafen. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich am Meeresufer befunden.
Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie könne auch keine Beweismittel vorlegen.
Sie befürchte, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat von Polizisten getötet zu werden, zumal sie von diesen misshandelt worden sei.
Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 27.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, befragt.
Dabei erklärte sie, der Volksgruppe der Kikuju anzugehören. Kikuju sei auch ihre Muttersprache, wobei sie auch Englisch und Suaheli spreche.
Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Probleme.
Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte sie, in römisch 40 römisch 40 aufgewachsen zu sein und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben. Dabei handle es sich um ein Slumviertel bzw. einen Vorort von römisch 40 . Sie habe nach dem Tod ihrer Mutter zuletzt bei einer Freundin ihrer Mutter gelebt. Kenia habe sie Mitte März 2009 verlassen, wobei sie ihre Ausreise wie in den vorangegangenen Einvernahmen schilderte.
Die Beschwerdeführerin habe in Kenia die Grundschule im Jahr 2007 abgeschlossen, die sie acht Jahre lang besucht habe. Bis Dezember 2008 sei sie in die Hauptschule gegangen.
Die Grundschule habe sich in römisch 40 im Zentrum des Slumviertels befunden. Sie führte auch die Hauptschule, die sie besucht habe, namentlich an, wobei sie nicht genau beschreiben habe können, wo sich diese Schule befinde.
Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hätten sich nur ihre beiden jüngeren Schwestern in Kenia befunden, wobei sie über deren genauen Aufenthalt nichts wisse.
Ihre Mutter stamme aus römisch 40 und sei später nach römisch 40 übersiedelt. Über ihre Großeltern könne sie keine Angaben machen, da sie diese nie besucht habe. Ihren Vater habe sie nicht gekannt. Sie wisse auch nicht, wo sich der Vater ihrer jüngeren Schwester befinde. Dieser habe sich von ihrer Mutter nach der Geburt ihrer zweiten Schwester getrennt. Zuletzt habe ihre Mutter keinen Lebensgefährten gehabt. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter Geschwister gehabt habe. Ihre Mutter habe Secondhandkleidung verkauft. Nach dem Tod ihrer Mutter habe die Freundin ihrer Mutter für sie gesorgt.
Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe vollständig und der Wahrheit gemäß zu schildern, gab sie an, dass sie in Kenia keine Familie habe. Sie habe niemanden. Ihre Mutter sei verstorben und von der Freundin ihrer Mutter sei sie misshandelt worden. Sie sei dann zur Polizei gegangen, die ihr jedoch nicht geholfen habe. Ihre Mutter sei Mitglied der Partei römisch 40 gewesen. Diese habe zusammen mit den weiteren Mitgliedern der römisch 40 in römisch 40 Kampagnen gemacht. Der römisch 40 sei ebenfalls Kikuju gewesen, den ihre Mutter und die weiteren XXXX-Mitglieder unterstützt hätten. Ob ihre Mutter Mitglied dieser Partei gewesen sei, wisse sie nicht. Befragt, ob sie wisse, welche Aufgaben ihre Mutter innerhalb der Partei gehabt habe, meinte sie, dass sie andere Frauen am Markt um sich versammelt habe. Die Mutter sei im Jänner letzten Jahres - am römisch 40 - getötet worden. Sie sei zuhause, draußen, getötet worden. Sie und ihre Schwestern seien dort gewesen, als es passiert sei. Der Mutter seien die Extremitäten mit einem Panga - eine Art Messer, das zum Arbeiten verwendet werde - abgehackt worden. Sie wisse nicht, wer die Mutter getötet habe. Nach der Tötung ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin gewaltsam mitgenommen worden. Ihre Schwestern seien zurückgelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei in ein Haus gesperrt und von einem der Männer vergewaltigt worden. Weshalb sie entführt worden sei, wisse sie nicht. Als sie zu ihrem Haus gekommen seien, hätten sie ihre Mutter angeschrien, wonach sie diejenige sei, die den römisch 40 unterstütze. Sie hätten ihre Mutter hinausgerufen. Sie hätten ihre Mutter, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern schließlich herausgeholt und ihre Mutter getötet. Die Frage, ob weitere Personen ihrer Siedlung überfallen worden seien, konnte sie nicht beantworten. Sie wisse lediglich, dass viele Leute nach den Wahlen überfallen worden seien.
Bei ihren Entführern habe es sich um zwei Männer gehandelt. Sie wisse nicht, um wen es sich bei diesen beiden Männern gehandelt habe. Sie sei von einem der beiden Männer vergewaltigt und danach eingesperrt worden. Die beiden Männer seien am selben Tag nicht mehr zurückgekommen. Am nächsten Tag habe sie geschlafen und danach um Hilfe gerufen. Ein alter Mann sei schließlich gekommen, der die Tür aufgebrochen habe. Der alte Mann habe sie gefragt, was passiert sei. Auch dessen Familie sei überfallen worden und habe er versucht, sich in Sicherheit zu bringen. Sie sei mit dem alten Mann dann in die Dog-Section gegangen. Dabei handle es sich um einen Bereich, wo Hunde ausgebildet werden würden. Es gebe dort Zelte, wo Menschen leben würden, die überfallen worden seien. Dieser Platz habe sich in römisch 40 in römisch 40 befunden. Dort habe sie sich zwei Wochen lang aufgehalten, bis die Freundin ihrer Mutter gekommen sei, die sie mitgenommen habe. Die Menschen auf dem angeführten Platz seien manchmal vom Roten Kreuz betreut worden, das Lebensmittel gebracht habe.
Befragt, wie die Freundin ihrer Mutter vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin an jenem Ort erfahren habe, meinte sie, dass sie sich dort zufällig getroffen hätten. Sie sei von dieser in der Folge aufgefordert worden, mitzukommen.
Befragt, ob ihre Mutter vor ihrem Tod Probleme mit den Behörden oder sonstige Probleme aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit gehabt zu haben, gab sie an, dies nicht zu wissen.
Eine genaue Wohnadresse, wo sie mit ihrer Mutter gelebt habe, könne sie nicht angeben, da es eine solche nicht gebe. Dort gebe es auch keine Sehenswürdigkeiten. Es handle sich um ganz normale Häuser.
Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Haus abgebrannt worden sei, bestätigte sie dies. Dies sei passiert, als ihre Mutter getötet und sie mitgenommen worden sei. Damals seien fünf Männer gekommen.
Bei der Freundin ihrer Mutter sei sie vorerst in die Hauptschule gegangen. Sie habe für diese zuhause alles machen müssen. Im Dezember habe diese der Beschwerdeführerin erklärt, für das Schulgeld der Beschwerdeführerin nicht mehr aufzukommen. Sie habe dann versucht, eine Arbeit zu finden und zwar in irgendwelchen Haushalten. Die Freundin ihrer Mutter habe das damit verdiente Geld von der Beschwerdeführerin verlangt. Schließlich sei ihr befohlen worden, aufzuhören, für andere Leute zu arbeiten. Die Freundin ihre Mutter habe ihr dabei auch gedroht, dass sie nicht mehr zurück dürfe, wenn sie jemals wieder das Haus verlassen würde. Sie sei dann bei der Freundin ihrer Mutter zuhause geblieben und habe diese damit begonnen, Männer mit nachhause zu nehmen, mit denen die Beschwerdeführerin schlafen habe müssen. Für den Fall einer Weigerung sei sie furchtbar geschlagen worden. Eines Tages habe die Freundin ihrer Mutter einen Mann mitgebracht, der der Beschwerdeführerin letztlich geholfen habe. Er habe der Freundin ihrer Mutter viel Geld gegeben, um die Beschwerdeführerin mitnehmen zu dürfen. Der Mann habe die Beschwerdeführerin zur Polizeistation gebracht und den Polizisten die Situation der Beschwerdeführerin geschildert. Die Polizisten hätten zugesichert, die Beschwerdeführerin zu schützen. Der Mann sei dann weggegangen. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Namen und den Namen ihrer Mutter gefragt worden. Dann hätten die Polizisten gemeint, dass es sich bei ihr um die Tochter jener Frau handle, die römisch 40 unterstützt habe. Sie hätten sie dann in ein Zimmer gebracht und seien weggegangen. Ein Polizeibeamter habe sie vergewaltigt und sei sie in der Folge eingesperrt worden. In der nächsten Nacht seien zwei Polizeibeamte gekommen und hätte sie in ein Auto gesetzt. Sie habe dann geschlafen und als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich am Meer bei einem Schiff befunden.
Sie könne weder den Namen noch die Adresse des Mannes angeben, der sie zur Polizei gebracht habe. Dieser Mann habe sie zur römisch 40 gebracht.
Die Freundin ihrer Mutter heiße römisch 40 und sei alleinstehend gewesen. Diese habe sie bereits mit ca. fünf Jahren kennen gelernt. Was diese Frau beruflich gemacht habe, wisse sie nicht. Diese sei in der Früh weggegangen und am Abend wieder gekommen. Sie wisse auch nicht, welcher Volksgruppe diese Frau angehört habe. Diese sei aus römisch 40 gewesen und habe Suaheli gesprochen. Ihre beiden Schwestern habe sie auch mit Hilfe der Freundin ihrer Mutter nicht gefunden.
In Kenia sei die Grundschule gratis. Die Hauptschule habe sie pro Turnus - drei Monate - bezahlen müssen.
Für den Fall einer Rückkehr nach Kenia fürchte sie sich vor der Polizei und vor der Freundin ihrer Mutter.
Auf Nachfrage meinte die Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, weshalb die Polizisten ihre Mutter gekannt hätten.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich zu amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat unter Wahrung ihrer Anonymität bereit.
Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage über die Staatendokumentation zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, woraufhin die Österreichische Botschaft in römisch 40 eine Anfragebeantwortung vom 01.07.2009 übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass es in Kenia aufgrund des Wahlergebnisses vom 27.12.2007 zwischen Jänner und Februar 2008 in beinahe dem gesamten Land zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen gekommen sei, im Zuge derer sich die verschiedenen Volksgruppen des Landes, die unterschiedliche politische Parteien unterstützt hätten, heftige Kämpfe geliefert und auch vor Morden nicht zurückgeschreckt hätten. Es seien auch die Volksgruppen der Kikuyu und römisch 40 in die Ausschreitungen verwickelt gewesen.
Die Ausschreitungen hätten am 28.02.2008 geendet, als römisch 40 und der Führer der Opposition ein Koalitionsabkommen über eine gemeinsame Regierungsbildung unterzeichnet hätten. Seither sei es zu keinen gezielten Übergriffen mehr zwischen den einzelnen Volksgruppen gekommen. Aus Sicht der Botschaft sei es daher eher unwahrscheinlich, dass jemand aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die römisch 40 im März 2009 mit der Polizei Probleme bekommen habe, zumal es sich bei der römisch 40 um die Partei römisch 40 handle. Die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin würden aus Sicht der Botschaft im Bereich des Möglichen liegen, konkrete Fragen hiezu seien in ihrer Detailliert aufgrund des Chaos, das währen der Unruhen im Jahr 2008 geherrscht habe, nicht zu beantworten.
Auf Veranlassung des Bundesasylamtes wurde auch eine Sprachanalyse durch römisch 40 vom 31.07.2009 erstellt, in der der Gutachter zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb Kenias und auch innerhalb einer Kikuyu sprechenden Gruppe hauptsozialisiert worden sei. Sie gehöre deshalb wahrscheinlich auch dem Kikuyu-Volk an.
Eine weitere Anfrage des Bundesasylamtes wurde seitens der Österreichischen Botschaft römisch 40 am 20.08.2009 derart beantwortet, dass in römisch 40 ein Slumgebiet mit der Bezeichnung römisch 40 bzw. römisch 40 existierte, wobei eine mögliche Bezeichnung auch "XXXX" sein könne. Die Häuser und Hütten auf diesem Gebiet würden derzeit jedoch von der Stadtverwaltung abgerissen, da diese illegal errichtet worden seien. In römisch 40 habe es nach Auskunft des österreichischen Honorarkonsuls in römisch 40 niemals ein Flüchtlingslager gegeben.
Fragen über den Schulbesuch der Beschwerdeführerin könnten nicht beantwortet werden, da "XXXX" derzeit abgerissen werde und Aufzeichnungen über den Schulbesuch Einzelner wenn überhaupt nur lückenhaft geführt werden würden.
Im Übrigen wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation zur Situation unbegleiteter Minderjähriger ohne familiäre Anknüpfungspunkte gestellt. Eine entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.11.2009 wurde dem Bundesasylamt übermittelt, ebenso wie eine Anfragebeantwortung vom selben Tag zur Sicherheitslage in römisch 40 .
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat am 01.06.2010 stattgefunden, bei der die Beschwerdeführerin unverändert gesundheitliche Probleme verneinte.
Auf entsprechende Aufforderung tätigte die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zur Adresse ihres Elternhauses in römisch 40 unter näherer Beschreibung der Umgebung.
Bis Jänner 2008 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern an besagter Wohnadresse gelebt. Nach konkreten Kontakten ihrer Mutter befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter sehr viele Freunde gehabt habe. Ob diese auch Kontakt zu Verwandten gehabt habe, wisse sie nicht. Ihre Mutter sei oft ausgegangen und spät nachhause gekommen. Wen ihre Mutter konkret getroffen habe, könne sie nicht angeben.
Auf Aufforderung beschrieb die Beschwerdeführerin auch die Umgebung ihrer letzten Wohnadresse bei der Freundin ihrer Mutter.
Ihr Elternhaus und das Haus der Freundin ihrer Mutter seien 10 bis 15 Minuten zu Fuß voneinander entfernt gewesen. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge auch weitere Personen an, die an der Adresse der Freundin ihrer Mutter gelebt hätten. Sie wisse nicht, was diese beruflich gemacht habe. Diese sei in der Früh weggegangen und erst am Abend wiedergekommen. Sie könne auch nicht angeben, ob diese Freundin ihrer Mutter Mitglied der römisch 40 gewesen sei.
Schließlich beschrieb die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung die Umgebung der Grundschule und der Hauptschule, die sie besucht habe und nannte auch die Namen ihrer Lehrer.
Ihre Geburtsurkunde sei in ihrem Haus verbrannt worden und wisse sie nicht, wer diese ausgestellt habe.
Eine entsprechende konkrete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2010 zur Beschwerdeführerin brachte folgendes Ergebnis:
Einleitend wurden umfassende Ausführungen zum Ermittler, dessen Objektivität und dessen Befähigung, Recherchen im Herkunftsstaat durchzuführen, getätigt.
Die ausführliche Recherche vor Ort durch den Ermittlungsbeauftragen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse nicht bestätigten.
Am 19.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wobei sie eingangs unverändert erklärte, gesund zu sein.
Sie erklärte, unverändert nichts vom Aufenthalt ihrer Schwestern zu wissen.
Nach entsprechender Aufforderung schilderte sie ihren Werdegang im Herkunftsstaat. Bis Dezember 2008 sei sie in die Secondary School gegangen und habe danach ca. ein Monat lang in anderen Häusern Reinigungstätigkeiten verrichtet. Nach diesem Monat habe die Freundin ihrer Mutter nicht mehr wollen, dass die Beschwerdeführerin auswärts arbeite. Sie habe vielmehr Männer ins Haus gebracht. Im März 2009 sei dann jemand gekommen, der ihr bei der Flucht aus dem Haus der Freundin ihrer Mutter geholfen habe. Dieser Mann habe sie zur Polizeistation gebracht, von wo aus später ihre Ausreise ihren Ausgang genommen habe.
Im Übrigen tätigte sie dieselben Angaben zur Freundin ihrer Mutter und zum unbekannten Mann, der sie letztlich zur Polizeistation gebracht habe, wo sie vergewaltigt und letztlich zur Küste gebracht worden sei, wo ihr mit dem Umbringen gedroht worden sei.
Näher dazu befragt, was passiert sei, als sie an der Küste angekommen sei, schilderte sie, dass sie ein Schiff gesehen habe, als sie wieder munter geworden sei. Sie sei auf dieses Schiff gegangen, obwohl sie nicht gewusst habe, wohin dieses fahren würde.
In einen anderen Teil Kenias sei sie nicht gegangen, da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen sollte. Von Seiten der Polizei sei ihr nicht geholfen worden. Sie hätte sogar getötet werden sollen. Sie sei sich auch sicher gewesen, dass sie von der Freundin ihrer Mutter gesucht werden würde.
Auf Nachfrage verneinte sie, dass sie vorbestraft sei. Sie sei im Herkunftsstaat auch nicht inhaftiert gewesen, bestehe gegen sie kein Haftbefehl und sei sie auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat als Christin auch keine Probleme gehabt, ebenso keine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie habe schließlich keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, von der Polizei getötet zu werden. Im Übrigen suche die Freundin ihrer Mutter nach ihr. Dass die Polizei nach ihr suchen würde, befürchte sie, da die Polizisten, als sie sie an der Küste zurückgelassen hätten, ihr gesagt hätten, dass sie sie töten würden.
Sie habe keine Verwandten in Österreich. Sie arbeite hier nicht, sondern besuche die vierte Klasse Hauptschule. In der Schule gehe es ihr gut. Sie wolle Krankenschwester werden. Sie sei kein Mitglied in einem Verein und lebe hier in einer Mädchen-Wohngemeinschaft.
Der Beschwerdeführerin wurden die Anfragebeantwortung vom 09.08.2010 sowie allgemeine Feststellungen zu Kenia zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, in der das Ergebnis der Recherche in der Anfragebeantwortung vom 09.08.2010 angezweifelt wurde.
Insbesondere an der Person des Ermittlers (römisch 40 ) wurden Zweifel an seiner Unbefangenheit geäußert, da dieser auch als unabhängiger Gutachter für die Sprachanalyse bestellt worden sei. Moniert wurde weiters, dass aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft hervorhege, dass Ermittlungen vor Ort nicht möglich seien, da Häuser und Hütten auf dem Gebiet derzeit von der Stadtverwaltung abgerissen werden würden. Auch wurden Zweifel an dem vor Ort recherchierenden Ermittler geäußert. Die gesetzliche Vertretung ersuchte um Bekanntgabe von Daten, die der vor Ort recherchierende Ermittler erhoben habe, um selbst recherchieren zu können.
Insbesondere wurde moniert, dass der vor Ort recherchierende Ermittler personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin der Schule und der Polizeistation preisgegeben habe. Damit liege ein Verstoß gegen Paragraph 57, Absatz 10, AsylG 2005 vor.
Die Recherche sei mit zahlreichen Verfahrensfehlern behaftet, auf Missverständnissen aufgebaut und sowohl voreingenommen als auch mangelhaft durchgeführt worden.
Schließlich wurde eine undatierte psychologische Stellungnahme der Volkshilfe übermittelt (eingelangt am 15.11.2010), wonach bei der Beschwerdeführerin Hinweise bestehen würden, dass sie an einer posttraumatischen oder dissoziativen Persönlichkeitsorganisation leiden könnte.
Die Staatendokumentation übermittelte eine Anfragebeantwortung vom 16.11.2010 betreffend unbegleitete Minderjährige in Kenia.
Aufgrund der übermittelten psychologischen Stellungnahme wurde die Durchführung einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie veranlasst, wobei laut Aktenvermerk vom 26.11.2010 die Untersuchung nicht durchgeführt wurde, da die gesetzliche Vertretung einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ohne Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht zustimmte.
Am 17.02.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in der die Beschwerdeführerin - wie in der Vergangenheit - eingangs erklärte, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihr gut, sie stehe in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und leide an keiner chronischen Erkrankung.
Die gesetzliche Vertretung erklärte, dass die Beschwerdeführerin eine Therapie bei einer Psychotherapeutin gemacht habe, was zurzeit jedoch nicht möglich sei, da die Therapeutin nicht mehr tätig sei. Die Beschwerdeführerin verneinte, im Moment irgendeine Therapie zu machen. Zuletzt habe sie im September ein therapeutisches Gespräch gehabt. Heuer habe sie noch keine Therapie gemacht und sei sie auch nicht beim Arzt gewesen. Sie nehme auch keine Medikamente, außer wenn sie erkältet sei.
Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie sei unverändert nicht im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten. Sie habe keinen Kontakt mit ihrer Familie aber Kontakt mit Freunden aus Kenia. Damit meine sie Personen aus Kenia, die sie erst jetzt in Österreich kennengelernt habe. Sie wisse unverändert nichts über ihre Schwestern.
Die fachärztliche Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, da die gesetzliche Vertretung bei der Untersuchung dabei sein habe wollen, was der Arzt abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin meinte weiter, dass ihre gesetzliche Vertretung ihr gesagt habe, das Recht zu haben, überall anwesend zu sein. Sie vertraue dieser. Die Beschwerdeführerin habe die Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung gewollt.
Auf Nachfrage bei der gesetzlichen Vertretung meinte diese, dass die Untersuchung nicht verweigert worden sei. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, dass außer dem Dolmetscher jemand anwesend sei. Außerdem kenne sie die Methoden des herangezogenen Sachverständigen nicht. Er habe auch nicht erklären können, weshalb die gesetzliche Vertretung nicht dabei sein dürfe.
Die einvernehmende Referentin hielt daraufhin fest, dass laut Information des untersuchenden Facharztes aus medizinischer Sicht, insbesondere bei neurologisch-psychiatrischen Gutachten eine Untersuchung des Probanden ohne Begleit- oder Vertrauensperson für ein objektives, unabhängiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten unerlässlich sei. So könnten aus den Untersuchungsbedingungen wesentliche, für das Gutachten relevante Rückschlüsse gezogen werden. Zudem würden Vertrauenspersonen und Begleitpersonen in der Regel im Anschluss nach der alleinigen Untersuchung des Probanden, falls für das Gutachten relevant, zur Problemstellung befragt, und ihre Aussagen im Gutachten entsprechend gewertet. Ein automatischer Ausschluss von der Untersuchung finde somit nicht statt. Die gesetzliche Vertretung meinte hiezu, dass der Arzt ihr nichts Derartiges gesagt habe. Dieser habe ihr nur gesagt, dass sie nicht das Recht habe, dabei zu sein. Wenn der Arzt ihr sage, wo das stehe, dann würden sie der Untersuchung folgen, wenn nicht, dann würden sie der Untersuchung nicht Folge leisten. Auf Frage an die gesetzliche Vertretung meinte diese, lediglich der Untersuchung bei einem Jugendpsychiater Folge zu leisten, der von der gesetzlichen Vertretung ausgewählt werde, da dort automatisch jemand anwesend sein dürfe, und nicht gesagt werde, dass die Untersuchung beeinflusst werde.
Die einvernehmende Referentin erinnerte die gesetzliche Vertretung daran, warum eine Untersuchung bei dem Facharzt ohne Beisein der gesetzlichen Vertretung stattfinden soll und klärte weiters auf, dass es keinen Rechtsanspruch der Partei gebe, einen bestimmten Gutachter auszuwählen. Weiters wurde die gesetzliche Vertretung auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin meinte hiezu, nicht zu verstehen, warum ihre gesetzliche Vertretung nicht anwesend sein dürfe, warum der Dolmetscher aber anwesend sein könne, woraufhin ihr von der einvernehmenden Referentin erläutert wurde, dass die Aufgabe des Dolmetschers alleine darin bestehe, die Aussagen des Arztes sowie des zu Untersuchenden zu übersetzen und darüber hinaus keine weiteren Aufgaben habe.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich letztlich nicht dazu bereit, die Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ohne ihre gesetzliche Vertretung durchzuführen und verwies darauf, dass in einem näher genannten Krankenhaus durch näher genannte Jugendpsychiater in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung bereits ein Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, etwaige aktuelle ärztliche, psychiatrische oder psychologische Unterlagen innerhalb von zwei Wochen der ho. Behörde vorzulegen.
Sie erklärte schließlich, jetzt die Hauptschule zu machen, die sie im Juli beenden werde. Sie wolle im September eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnen, was sie jedoch nicht ohne Entscheidung in ihrem Verfahren machen könne.
Mit Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde ein persönliches Gespräch mit römisch 40 geführt, wo dieser über die Pflichten des Ermittlers vor Ort aufklärte, wobei insbesondere die Instruktion des Ermittlers betreffend die Verpflichtung zur Neutralität und zur Wahrung der Anonymität der Beschwerdeführerin gegenüber den kenianischen Behörden hervorgehoben worden seien.
Der Beschwerdeführerin wurde schließlich das Ergebnis der Sprachanalyse vom 31.07.2009 zum Parteiengehör übermittelt. Die gesetzliche Vertretung bestätigte den Eingang, erklärte jedoch gleichzeitig, dass keine Stellungnahme abgegeben werde (Aktenvermerk vom 11.05.2011).
Schließlich wurden allgemeine Länderfeststellungen zu Kenia zum Parteiengehör übermittelt.
In der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung vom 12.10.2011 wurde eingangs dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr den Hauptschulabschluss gemacht habe und seit September 2011 eine näher bezeichnete Fachschule für wirtschaftliche Besuche.
Im Übrigen wurde für Kenia eine Ländersituation dargelegt, aufgrund der die Beschwerdeführerin dorthin nicht zurückkehren könnte.
Vorgelegt wurden ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom 08.07.2011, ein Zertifikat Deutsch, Niveau B1 vom 08.10.2011 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 11.10.2011 über den Besuch einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 09 04.131-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Ihre Angaben zu sämtlichen Details ihres Vorbringens seien nicht glaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass die Mutter der Beschwerdeführerin politisch tätig gewesen und getötet worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie von der Polizei ihres Herkunftsstaates mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Im Übrigen hätten auch sonst keine Umstände festgestellt werden können, die auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kenia hinweisen würden und sei auch davon auszugehen, dass ihr eine Rückkehr nach Kenia möglich sei, ohne in eine die Existenz bedrohende Lage zu geraten.
Zum besseren Verständnis werden die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes wiedergegeben:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten steht Ihre Identität für die Behörde nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Dass Sie kenianische Staatsangehörige sind, ist zum einen dem Ergebnis der Sprachanalyse vom 31.07.2009 zu entnehmen, zum anderen Ihren Sprach- und Länderkenntnissen.
Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kikuyu und zur christlichen Glaubensgemeinschaft ergibt sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellung über Ihre illegale Einreise ergibt sich daraus, dass keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus Anfragen beim österreichischen Strafregister, wonach im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Dass Sie derzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus dem Akteninhalt. So führten Sie auf mehrmalige dezidierte Nachfrage in Ihren Einvernahmen an, dass Sie gesund wären. Am 15.11.2010 langte beim Bundesasylamt eine psychologische Stellungnahme der Volkshilfe (römisch 40 ) ein. Dieses Schreiben enthielt weder ein Datum, noch eine Unterschrift. Laut diesem Schreiben hätten Sie während Ihres Aufenthaltes im Jugendwohnhaus römisch 40 an psychologischen Gesprächen teilgenommen. Sie wären damals als sehr ruhig, beherrscht und sozial angepasst zu beschreiben gewesen. Trotz subjektiven Leidendrucks (Schlafstörungen, Alpträume, Angstzustände), den Sie in Ihren Gesprächen geschildert hätten, hätten Sie keine weiteren therapeutischen Hilfestellungen (medikamentöse Einstellung....) in Anspruch nehmen wollen. Sie hätten das "Darüber-Reden" bestmöglich vermeiden wollen, was laut dem Schreiben ein Hinweis auf posttraumatische oder dissoziative Persönlichkeitsorganisation sein könnte. Sie hätten während Ihres Aufenthaltes bemerkenswerte Copingstrategien entwickelt. Aus psychologischer Sicht würde es nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, aus dem gegebenen Sachverhalt monokausal von der Nicht-Existenz traumatischer Erfahrungen in der Vergangenheit der Person auszugehen. Eine konkrete Diagnose war dem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 17.11.2010 wurden Sie zu einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung für den 25.11.2010 geladen. Die Untersuchung wurde allerdings nicht durchgeführt. Laut dem begutachtenden Arzt wäre eine Untersuchung in Beisein Ihrer gesetzlichen Vertretung nicht möglich. Die gesetzliche Vertretung bestand allerdings darauf, woraufhin Ihre gesetzliche Vertretung mit Ihnen den Untersuchungsort verließen, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut aktueller Judikatur kein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise besteht. Das AVG bringt weder mit sich, dass Beweise nur in Anwesenheit der Parteien aufgenommen werden dürfen, noch ist daraus ein gesetzlich gewährleistetes Fragerecht der Parteien an Sachverständige oder Parteien abzuleiten. Laut Auskunft der gutachtenserstellenden Ärzte wird angemerkt, dass aus medizinischer Sicht, insbesondere bei neurologisch-psychiatrischen Gutachten eine Untersuchung des Probanden ohne Begleit- oder Vertrauensperson für ein objektives, unabhängiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten unerlässlich ist. So können aus den Untersuchungsbedingungen wesentliche, für das Gutachten relevante Rückschlüsse gezogen werden, wie z.B.: Wie reagiert der Proband in Stresssituationen ohne Vertrauensperson, etc. Weiters werden Vertrauenspersonen und Begleitpersonen in der Regel im Anschluss nach der alleinigen Untersuchung des Probanden - falls es für die Gutachtenserstellung relevant ist - zur Problemstellung befragt, und ihre Aussagen im Gutachten entsprechend gewertet. Diese werden somit von der Untersuchung nicht automatisch ausgeschlossen. Trotz diesbezüglicher Aufklärung, sowie dem nachdrücklichen Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflichten, waren Sie und Ihre gesetzliche Vertretung nicht dazu bereit einer Untersuchung ohne Beisein der gesetzlichen Vertretung Folge zu leisten. Somit stellt die Nichtteilnahme an der Untersuchung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die ho. Behörde geht nicht davon aus, dass in Ihrem Fall eine behandlungsbedürftige oder lebensbedrohliche psychische Erkrankung vorliegt. Eine konkrete Diagnose ist auch nicht der von Ihnen vorgelebten psychologischen Stellungnahme zu entnehmen, die im Übrigen auch keinen Rückschluss darauf zulässt, von wem diese tatsächlich verfasst wurde. Eine konkrete Diagnose konnte auch aufgrund der bereits erwähnten Umstände auch nicht durch ein fachärztliches Gutachten gestellt werden. Hinzu kommt, dass Sie auch auf dezidierte Nachfrage in Ihrer Einvernahme am 17.02.2011 anführten, dass es Ihnen gut gehen würde, dass Sie sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würden, und dass Sie auch nicht an einer chronischen Krankheit leiden würden. Weiters gaben Sie in dieser Einvernahme auf dezidierte Nachfragen an, dass Sie im Moment keine Therapie machen würden, dass Sie heuer noch keine Therapie gemacht hätten, dass Sie in diesem Jahr auch noch nicht beim Arzt gewesen wären, und nur Medikamente einnehmen würden, wenn Sie erkältet wären. Sie wurden in Ihrer Einvernahme auch aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche, psychiatrische oder psychologische Unterlagen vorzulegen. Es langten jedoch weder innerhalb der gewährten Frist, noch bis dato derartige Unterlagen ein. Zudem wurde Ihnen mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.09.2011 die Möglichkeit gegeben, bekannt zu geben, ob sich an Ihrer persönlichen Situation (wie etwa Ihrem Gesundheitszustand) Veränderungen ergeben haben. Dazu ist anzuführen, dass Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme nicht zu entnehmen ist, dass Sie an einer Krankheit leiden würden. So haben Sie auch im Zuge dessen keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Somit geht die ho. Behörde insgesamt davon aus, dass Sie an keiner behandlungsbedürftigen oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie in Kenia keine Familie mehr hätten. Nachdem Ihre Mutter umgebracht worden wäre, hätte sich eine Freundin Ihrer Mutter um Sie gekümmert. Diese hätte auch Ihre Schulkosten bezahlt. Die Frau hätte Männer eingeladen, die Sie vergewaltigt hätten. Ebenso wären Sie immer wieder von der Frau geschlagen worden. Ein Mann hätte der Frau genug Geld gegeben, um Sie für eine Nacht aus dem Haus zu holen. Er hätte Sie zur Polizei gebracht. Bei der Polizei hätten Sie Ihre Geschichte erzählt. Daraufhin wären Sie von den Polizisten geschlagen und zweimal vergewaltigt worden. Die Polizei hätte Ihnen vorgeworfen, dass Ihre Mutter maßgeblich an der Wahl römisch 40 beteiligt gewesen wäre. Nach zwei Nächten im Gefängnis wären Sie in einen Polizeiwagen gebracht worden. Sie hätten von den Polizisten gehört, dass sie Sie umbringen werden würden. Sie wären sich auch sicher, dass sie das auch tun würden. Im Polizeiwagen wären Sie eingeschlafen. Als Sie aufgewacht wären, hätten Sie sich am Meeresufer befunden. Sie hätten ein Schiff gesehen, und hätten sich entschlossen irgendwie auf das Schiff zu kommen.
Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben nicht plausibel und nicht nachvollziehbar waren, und sich vage und unkonkret gestalteten. Zudem ergab die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2010, dass Sie bereits hinsichtlich Ihres persönlichen Hintergrundes, hinsichtlich der Probleme Ihrer Mutter, sowie hinsichtlich Ihrer Schulausbildung und Ihrem Wohn- und Aufenthaltsort in Kenia falsche Angaben gemacht haben, weshalb Ihre Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert wird. Da für die ho. Behörde nicht ersichtlich ist, weshalb Sie bezüglich Ihres persönlichen Hintergrundes falsche Angaben machen sollten, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt haben sollte, wird auch nicht davon ausgegangen, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen.
Dazu wird angeführt:
Bezüglich Ihrer Schulausbildung und Ihrem Wohn- und Aufenthaltsort führten Sie in Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 an, dass Sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sind, und bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt zu haben. römisch 40 würde sich in römisch 40 befinden, es würde an den römisch 40 grenzen. römisch 40 wäre ein Slumviertel bzw. ein Vorort. Sie hätten die Grundschule in römisch 40 (römisch 40 Primary-School) von Jänner 2000 bis November 2007 besucht, und wären von März 2008 bis Dezember 2008 in die römisch 40 in römisch 40 gegangen. Ihre Lehrerin in der Volksschule hätte Frau römisch 40 geheißen, Ihre Lehrer in der Hauptschule hätten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geheißen.
Zu Ihren diesbezüglichen Angaben ist anzuführen, dass der Anfragebeantwortung vom 09.08.2010 weder zu entnehmen ist, dass Sie selbst Schülerin dort gewesen wären, noch dass die von Ihnen erwähnten Lehrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , in der römisch 40 Academy beschäftigt gewesen wären. So wurde seitens des Ermittlers Einsicht in das Schüler-Eintritts-Buch genommen. In den Seiten, in denen die Schüler verzeichnet sind, die im Jahr 2008 die Schule besucht haben, ist allerdings keine Schülerin Ihres Namens verzeichnet. Weiters wurde seitens des Ermittlers nach Ihren angeblichen Lehrern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gefragt. Die Sekretärin hätte mitgeteilt, dass es niemals Lehrer dieser Namen gegeben hätten. Auch im Lehrerregister, das bis in das Jahr 2007 zurück reicht, waren keine Personen mit diesen Namen eingetragen. Somit konnten Ihre Angaben hinsichtlich Ihres Schulbesuches in der römisch 40 Academy in keinster Weise verifiziert werden, zumal aus dem Ermittlungsergebnis hervorgeht, dass weder Sie selbst, noch die von Ihnen angeführten Lehrer in dieser Schule bekannt sind. Somit sind Ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft.
Laut Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 wären am römisch 40 Männer zu Ihnen nach Hause gekommen, hätten Ihre Mutter angeschrien, dass sie den römisch 40 unterstützen würde, und hätten gerufen, dass Ihre Mutter hinauskommen sollte. Dann hätten sie Ihre Mutter, Ihre jüngeren Schwestern und Sie herausgeholt, und hätten Ihre Mutter getötet. Sie hätten ihr die Extremitäten abgehackt. Die Männer würden Sie nicht kennen. Nachdem die Männer Ihre Mutter getötet hätten, hätten Sie zwei der Männer gewaltsam mitgenommen. Ihre Schwestern hätten sie zurückgelassen. Weiters wäre das Haus Ihrer Familie verbrannt worden. Sie wären dann in ein traditionelles Haus gebracht worden, wären dort eingesperrt und vergewaltigt worden. Die Männer hätten römisch 40 gesprochen. Am nächsten Tag hätten Sie geschlafen, hätten danach um Hilfe gerufen, und dann wäre ein alter Mann gekommen, der die Türe aufgebrochen hätte. Er hätte gefragt, was mit Ihnen los wäre. Sie hätte ihm gesagt, was passiert wäre. Er hätte gesagt, dass auch seine Familie überfallen worden wäre, und dass er versucht hätte, sich in Sicherheit zu bringen. Der alte Mann und Sie wären dann in die so genannte Dogsection gegangen, wo Hunde ausgebildet worden wären. Dort würde es Zelte geben, wo Leute wohnen würden, die überfallen worden wären. Sie wären dorthin gegangen, um in Sicherheit zu sein. Dieser Platz hätte sich in römisch 40 befunden, in der Nähe der römisch 40 im römisch 40 Bezirk in römisch 40 . Manchmal wäre das Rote Kreuz gekommen, und hätte Lebensmittel dorthin gebracht. Sie wären dort zwei Wochen aufhältig gewesen, bis die Freundin Ihrer Mutter gekommen wäre, und Sie mitgenommen hätte. Sie hätte sich in der Zeltstadt aufgehalten, hätte Sie zufällig gesehen, und hätte gefragt, warum Sie hier wären. Die Freundin Ihrer Mutter namens römisch 40 hätte Sie dann aufgefordert, mitzukommen. Frau römisch 40 hätte Sie mit zu sich nach Hause genommen. Nach einem Monat hätte sie Sie in die Hauptschule geschickt. Sie hätten für sie zu Hause alles machen müssen. Im Dezember 2008 hätte sie dann gesagt, dass sie für Ihr Schulgeld nicht mehr aufkommen werden würde. Sie hätten dann versucht, eine Arbeit zu finden und hätten für andere Leute gearbeitet. Die Frau hätte Ihnen dann befohlen damit aufzuhören, und hätte Ihnen gedroht dass Sie nicht mehr zurückkommen könnten, wenn Sie jemals wieder das Haus verlassen würden. Sie wären dann zu Hause gewesen. Die Frau hätte dann begonnen, Männer mit nach Hause zu nehmen, und hätte Sie gezwungen, mit diesen Männern zu schlafen. Wenn Sie sich geweigert hätten, hätte sie Sie furchtbar geschlagen. In Ihrer Einvernahme am 01.06.2010 gaben Sie überdies an, dass Frau römisch 40 im Zentrum von römisch 40 gelebt hätte. Das Haus der Freundin Ihrer Mutter würde sich im Zentrum, und zwar in der Nähe des größten Müllabladeplatzes befinden. Ihre Nachbarin hätten Sie römisch 40 genannt, weiters würde es noch eine Frau namens römisch 40 geben.
Ihre Angaben standen nicht mit den Ermittlungsergebnissen, bzw. der Anfragebeantwortung vom 09.08.2010 in Einklang. So wären verschiedene Einwohner nach den Vorfällen rund um den Zeitpunkt der Gewalt nach den Wahlen befragt. So wurde auch eine eine Geschäftsinhaberin befragt. Diese hätte nichts davon gehört, dass in römisch 40 irgendjemand getötet worden wäre. Der einzige dramatische Zwischenfall in römisch 40 im Zuge der Gewalt nach den Wahlen wäre gewesen, als die Polizei eine Tränengasgranate in das Haus von römisch 40 geworfen hätte, und das Haus in Brand gesteckt hätte. Diese Erinnerungen wurden auch von einigen anderen Einwohnern von römisch 40 geteilt. Weiters wurde der Ermittler auch zu den Überresten des Hauses geführt. Laut den Nachbarn hätte Herr römisch 40 alleine gewohnt, und wäre zum Zeitpunkt des Brandes nicht anwesend gewesen. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich zudem, dass vom Ermittler auch alle Häuser in der Nachbarschaft des Müllplatzes im Zentrum von römisch 40 besucht worden wären. Es gibt dort laut dem Erhebungsbericht weder eine römisch 40 , noch eine römisch 40 . Diese Personen hätte es dort auch noch nie gegeben. Somit waren auch Ihre diesbezüglichen Angaben nicht mit den Ermittlungsergebnissen stimmig. Dies deutet darauf hin, dass auch Ihre Angaben rund um den Aufenthalt bei der Freundin Ihrer Mutter nicht den Tatsachen entsprechen, zumal auch Ihre Angaben hinsichtlich der angeblichen Nachbarinnen nicht verifiziert werden konnten. Überdies konnte auch der Tod Ihrer Mutter nicht bestätigt werden. Angesichts der Bedeutsamkeit des Ereignisses ist nicht nachvollziehbar, warum gerade dieses Ereignis den Einwohnern nicht in Erinnerung bleiben sollte, ein Tränengasanschlag ohne Personenschaden hingegen schon. Somit wird vielmehr davon ausgegangen, dass Ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ihre Angaben rund um den Tod Ihrer Mutter und dem verbrannten Haus sind somit ebenfalls nicht glaubhaft.
Aus der Anfragebeantwortung geht überdies hervor, dass auch einer der XXXX-Aktivisten in römisch 40 befragt wurde, welcher bei den Wahlen im Jahr 2007 dabei gewesen wäre. Er hätte sich für die römisch 40 (einer römisch 40 ) um ein Mandat beworben. Er hätte vier Mitbewerber gehabt. Eine davon wäre römisch 40 gewesen. Dabei würde es sich um eine wohlhabende Kenianerin handeln, die mit einer Menge Geld aus dem Ausland angekommen wären, und dieses um sich geschmissen hätte, um Bekanntheit und Unterstützung zu erhalten. Allerdings hätte römisch 40 einige Zeit vor den Wahlen das Land wieder Richtung Ausland verlassen. Auch die befragten Einheimischen nannten Frau römisch 40 , als sie nach politischen Aktivisten der Gegend befragt wurden. Laut den Einheimischen wäre Frau römisch 40 eine reiche Person gewesen, die aus dem Ausland gekommen wäre und die in römisch 40 gewohnt hätte. Vor den (Vor)wahlen hätte sie mit Geld um sich geschmissen. Allerdings wäre sie damals mit keiner Partei in Zusammenhang gebracht worden. Der befragte XXXX-Aktivist in römisch 40 sagte zudem aus, dass die einzigen Opfer im Zuge der Gewalt nach den Wahlen Geschäftsleute in römisch 40 gewesen wären, deren Geschäfte von Bewohnern römisch 40 geplündert worden wären. Die Polizei hätte damals begonnen, Tränengasgranaten zu verschießen, was zum Brand von Herrn römisch 40 Haus geführt hätte. Somit konnten auch diesbezüglich Ihre Angaben rund um Ihre Mutter als politische Aktivistin und etwaiger damit einhergehender Probleme nicht bestätigt werden.
Auch Ihre Angaben rund um Ihren Aufenthalt in einer Zeltstadt in römisch 40 stehen nicht mit dem Erhebungsergebnis in Einklang. So ergab sich zunächst aus dem Gespräch mit dem XXXX-Aktivisten, dass nur drei Frauen geflohen wären, weil sie von den römisch 40 bedroht worden wären. Einer der Namen hätte römisch 40 gelautet. Diese wäre aber wieder zurück, und würde ihr Geschäft wie vorher betreiben. Somit handelt es sich dabei nicht um Ihre Person. Weiters teilte die befragte Person mit, dass es kein römisch 40 Refugee Camp geben würde, und dass es auch keines gegeben hätte. Die IDPs aus der Gegend um römisch 40 wären vielmehr allesamt in der römisch 40 untergekommen. Schließlich führte auch der Bezirks-Commissioner an, dass es im Bezirk römisch 40 kein römisch 40 Refugee Camp geben würde, und dass es derartiges auch noch nie gegeben hätte. Auch der Chief gab an, dass es kein römisch 40 Refugee Camp gäbe, und auch niemals gegeben hätte. Zudem führte er an, dass alle IDPs in der römisch 40 untergebracht gewesen. Die Flüchtlinge aus römisch 40 hätte er namentlich nennen können. Eine davon wäre römisch 40 gewesen, die wieder in ihr Geschäft zurückgekehrt wäre. Laut den Angaben des Chiefs hätte er sie erst letzte Woche gesehen. Der Chief hätte dem Ermittler auch das IDP-Register gezeigt. Somit konnten auch Ihre Angaben rund um Ihren Aufenthalt in der römisch 40 Zeltstadt nicht verifiziert werden. Auch Ihr diesbezügliches Vorbringen gestaltet sich als nicht glaubhaft.
Ihre Angaben stehen in keinster Weise im Einklang mit dem Erhebungsergebnis. Die von Ihnen geschilderten Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates konnten in keinster Weise bestätigt werden. Die ho. Behörde geht somit davon aus, dass Sie Ihren persönlichen Hintergrund wissentlich vor der ho. Behörde verschleiern und einen Sachverhalt präsentieren, der nicht den Tatsachen entspricht, um bessere Chancen zur Erreichung Ihres Zieles - nämlich der Asylgewährung - zu haben. Da Ihr Vorbringen bereits in zentralen Punkten nicht der Wahrheit entspricht, wird auch nicht davon ausgegangen, dass Sie entführt, misshandelt, zur Prostitution gezwungen und vergewaltigt worden sind. Die ho. Behörde geht davon aus, dass Sie weder einer Bedrohung durch Männer der römisch 40 , noch durch die Freundin Ihrer Mutter, und auch nicht durch die Polizei Ihres Herkunftsstaates ausgesetzt sind.
Das Ermittlungsergebnis wurde Ihnen (bzw. Ihrer gesetzlichen Vertretung) im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 19.10.2010 ausgehändigt. Weiters wurde Ihnen eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt. In der Stellungnahme vom 02.11.2010 führte Ihre gesetzliche Vertretung an, dass das Resultat der beantworteten Fragen nicht der Wahrheit entsprechen kann. Es wäre unrichtig und für Sie völlig unverständlich. Die Recherche könnte nicht die Grundlage einer Entscheidung im Asylverfahren bilden. Zudem führte Ihre gesetzliche Vertretung an, dass der Gutachter römisch 40 als unabhängiger Gutachter für die Sprachanalyse bestellt worden wäre, und in dieser Doppelfunktion nur befangen sein könnte. Weiters stellte Ihre gesetzliche Vertretung die fachliche Kompetenz des Ermittlers und den Umgang mit personenbezogenen Daten in Frage. Laut der Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertretung hätten Sie nie behauptet, dass das Haus Ihrer Mutter durch eine Tränengasgranate zerstört worden wäre, oder durch ein derartiges Ereignis in Flammen aufgegangen wäre. Sie hätten vielmehr angegeben, dass am römisch 40 Männer der Volksgruppe römisch 40 in das Haus eingedrungen wären, und Ihre Mutter mit einer Machete (Panga) auf den Kopf geschlagen hätten. Die Mutter wäre hingefallen und wäre tot gewesen. Sie wären hinausgestoßen und mitgenommen worden. Ihre beiden Schwestern wären im Haus zurückgeblieben. Als Sie sich in Begleitung Ihrer Peiniger umgedreht hätten, hätten Sie gesehen, dass das Haus gebrannt hätte. Ihre Schwestern wären verschwunden geblieben. Weiters führte Ihre gesetzliche Vertretung in der Stellungnahme an, dass Ihre Mutter den Vornamen römisch 40 hätte. Die vom Ermittler in Erfahrung gebrachte Person namens römisch 40 könnte keinesfalls Ihre Mutter sein, denn Ihre Mutter hätte second hand Bekleidung in römisch 40 verkauft. Sie wäre nie im Ausland gewesen, außerdem wäre sie nicht reich und wäre am römisch 40 in ihrem Haus getötet worden. Ihre gesetzliche Vertretung führte zudem an, dass Sie auch die befragten Personen kennen würden. Es wäre unmöglich, dass man die Freundin Ihrer Mutter, römisch 40 und römisch 40 nicht finden könnte, sofern diese noch dort wohnen würden. Weiters führte Ihre gesetzliche Vertretung an, dass die Minderjährigen in der dog section in römisch 40 nicht registriert worden wären.
Bezüglich der Stellungnahme vom 02.11.2010 ist anzuführen, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, weshalb Hr. römisch 40 über keine hinreichende Kompetenz für die Durchführung einer Recherche vor Ort aufweisen würde, zumal er sich dafür vor allem aufgrund seiner praktischen Erfahrung in der Organisation und selbstständigen Durchführung von Forschungen im afrikanischen Kontext qualifiziert. Weiters verfügt er ein abgeschlossenes Doktoratsstudium im Bereich Afrikanistik, und war seither in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt. Überdies konnte er sich im Rahmen seiner regelmäßigen Reisen nach West-, Ost- und Zentralafrika, sowie seines langjährigen Aufenthaltes in diesen Gebieten persönlich von den dortigen Verhältnissen überzeugen. Somit ist aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse, Erfahrungen und seiner beruflichen Qualifikation nicht ersichtlich, weshalb er nicht über zureichende und die für derartige Recherchen unabdingbare Unabhängigkeit und Unbefangenheit verfügen würde, um eine derartige Recherche vor Ort in Auftrag zu geben. Auch seine Tätigkeit als afrikanistischer (linguistischer) Gutachter im Asylverfahren schließt nicht aus, dass er über hinreichende Kompetenzen für die Durchführung einer Recherche vor Ort aufweisen würde. So ist er auch in diesem Tätigkeitsbereich als objektiver und unparteiischer Gutachter tätig, und hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem liegt die Aufgabe eines Gutachters lediglich in der Erstellung eines objektiven Gutachtens, und nicht darin, eine Entscheidung im Verfahren zu treffen, zumal diese Kompetenz weiterhin dem zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes obliegt. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Ergebnis der Sprachanalyse hinzuweisen, im Zuge dessen der Gutachter Ihre Herkunft bestätigte. Somit handelt es sich zweifelsfrei um einen objektiven und unparteiischen Gutachter, der keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich überdies, dass es sich bei dem kenianischen Ermittler um eine vertrauenswürdige und zuverlässige Person handelt, die Herrn römisch 40 persönlich bekannt ist. Der kenianische Ermittler verfügt über eine gute Schulausbildung, über ein dreijähriges Ingenieursstudium, und übt einen technisch-kaufmännischen Beruf im familieneigenen Unternehmen aus. Überdies verfügt er über einen guten Einblick in die kenianische Gesellschaft und ist mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut. Zudem hat er kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung. Abgesehen davon ist er zur Objektivität verpflichtet, und wurde über seine Verpflichtung zur Neutralität und Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber den kenianischen Behörden eingehend instruiert. So wurden diese Aspekte mit ihm auch im persönlichen Gespräch ausführlich besprochen. Zum Inhalt des Ermittlungsberichtes wird angeführt, dass sich dieser schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass der Ermittler besonders bemüht war ein objektives Ergebnis zu liefern, zumal er auf vielfältige Art und Weise versucht hat, fundierte Ergebnisse zu erhalten und auch verschiedene Personen befragt hat. Zudem lässt der schlüssige und nachvollziehbare Erhebungsbericht in keinster Weise darauf schließen, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt ist. So ergibt sich vielmehr, dass der Ermittler seine Erkenntnisse auf vielfältige Weise gewonnen hat, jedoch eindeutig ohne Ihre personenbezogenen Daten preiszugeben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis anzuzweifeln.
Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach es aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein - wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes - Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte, dies aber einen Missbrauch des Asylrechts darstellt. Im Rahmen einer Abwägung Ihrer Angaben im Verhältnis zum oa. Erhebungsbericht ist daher festzustellen, dass dem Ermittlungsergebnis höhere Glaubwürdigkeit zukommt als Ihren Angaben, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und die im Erhebungsbericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden können. Da sich bereits Ihre Angaben im Zusammenhang auf Ihr Herkunftsgebiet und Ihren persönlichen Hintergrund nicht bestätigt haben, kann auch Ihrem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden. So geht die ho. Behörde davon aus, dass sich der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt nicht in der von Ihnen geschilderten Art und Weise zugetragen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den Umstand hinzuweisen, dass Ihre Identität für die ho. Behörde nicht feststeht. Die ho. Behörde geht aufgrund der oa. Erwägungen davon aus, dass Sie bereits hinsichtlich Ihrer Identität und Ihres persönlichen Hintergrundes nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt haben, und dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handelt, um den Status der Asylberechtigten zu erlangen.
Bezüglich Ihrer Stellungnahme ist auch noch folgendes anzumerken:
Sie haben tatsächlich nie behauptet, dass das Haus Ihrer Mutter durch eine Tränengasgranate zerstört worden wäre, oder durch ein derartiges Ereignis in Flammen aufgegangen wäre. Sie führten allerdings an, dass Ihre Mutter von Männern der Volksgruppe römisch 40 überfallen und getötet worden wäre, und dass Ihr Haus verbrannt worden wäre. Während sich die Einwohner an den Vorfall mit der Tränengasgranate und der Zerstörung des Hauses von Herrn römisch 40 Haus erinnern können, ist es allerdings - wie bereits zuvor angeführt - nicht nachvollziehbar, dass sich die Einheimischen an den Vorfall im Zusammenhang mit dem Mord an Ihrer Mutter, und der Zerstörung Ihres Hauses nicht erinnern können.
Die Angabe Ihrer gesetzlichen Vertretung rund um den Vorfall als Ihre Mutter getötet worden wäre, steht nicht im Einklang mit Ihren eigenen Angaben im Verfahren. Laut der Stellungnahme hätten Sie in Ihrem Verfahren angegeben, dass am römisch 40 Männer der Volksgruppe römisch 40 in das Haus eingedrungen wären, und Ihre Mutter mit einer Machete (Panga) auf den Kopf geschlagen hätten. Die Mutter wäre hingefallen und wäre tot gewesen. Sie wären hinausgestoßen und mitgenommen worden. Ihre beiden Schwestern wären im Haus zurückgeblieben. Als Sie sich in Begleitung Ihrer Peiniger umgedreht hätten, hätten Sie gesehen, dass das Haus gebrannt hätte. Ihre Schwestern wären verschwunden geblieben. Sie führten in Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 hingegen an, dass die Männer Ihre Mutter, Sie und Ihre jüngeren Schwestern aus dem Haus herausgeholt hätten, und dann Ihre Mutter getötet hätten. Zudem führten Sie in Ihrer Einvernahme ebenfalls an, dass Ihre Mutter getötet wurde, indem ihr die Extremitäten mit einem Panga abgehackt worden wäre. Somit waren die Schilderungen widersprüchlich.
Bezüglich Ihres Vorbringens ist anzuführen, dass zur Glaubhaftmachung der Ereignisse die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung steht. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Ihnen ist es nicht gelungen Ihr Vorbringen derart zu gestalten, dass Ihre Angaben wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Zudem blieb Ihre Beschreibung der Geschehnisse äußerst allgemein, frei von Emotionen und unpersönlich, und erschöpfte sich in einer bloßen Behauptung der Vorfälle. Sie begnügten sich mit einer bloßen Aneinanderreihung von Geschehnissen, wobei Ihr Vorbringen völlig frei von Emotionen war, und keine Schlüsse auf Ihre Gefühlswelt zulassen. Selbst bei einschneidenden Ereignissen führten Sie lediglich an, dass diese stattgefunden haben. Umstände, wie etwa Angaben dazu, was unmittelbar danach geschah, was Sie darüber gedacht haben, oder Überlegungen wie dieses Ereignis Ihr Leben beeinflussen könnte, sind Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. So waren Ihre Schilderungen kurz und unpersönlich und stellen lediglich in den Raum gestellte Behauptungen dar. Auch Umstände, die mit solchen Ereignissen zwangsläufig einhergehen, wurden von Ihnen nicht erwähnt. So erschöpfte sich Ihre selbstständige Schilderung Ihrer Fluchtgründe im Rahmen Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 in wenigen Sätzen.
Abgesehen von den bisher getätigten Erwägungen ist überdies darauf hinzuweisen, dass Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Flucht weder wahrscheinlich noch einleuchtend erscheinen, und auch nicht mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Ihre Angaben rund um Ihre Flucht von Kenia nach Österreich waren nicht mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen oder Ereignissen vereinbar.
Auf konkrete Nachfrage in Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 führten Sie an, dass die Freundin Ihrer Mutter eines Tages einen Mann mit nach Hause gebracht hätte. Die Frau hätte Sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Sie hätten sich geweigert. Als der Mann in Ihr Zimmer gekommen wäre, hätte er Sie gefragt, in welchem Verhältnis Sie zu dieser Frau stehen würden. Sie hätten ihm damals alles erzählt. Er hätte Ihnen dann versprochen, Ihnen zu helfen. Am nächsten Tag wäre der Mann wieder gekommen, und hätte der Frau gesagt, dass er Sie gerne in ein Hotel mitnehmen würde. Er hätte ihr Geld dafür gegeben. Sie wären dann in ein Taxi eingestiegen und zur Polizeistation gefahren. Auf der Polizeistation hätte der Mann die Situation geschildert. Die Polizei hätte ihm zugesichert, dass man Ihnen helfen würde, dann wäre der Mann weggegangen. Man hätte Sie dann nach Ihrem Namen gefragt und nach dem Namen Ihrer Mutter. Die Polizisten hätten Ihnen dann gesagt, dass Sie die Tochter jener Frau wäre, die römisch 40 unterstützt hätte. Sie hätten Sie dann in ein Zimmer gebracht und wären weggegangen. Ein Polizeibeamter hätte Sie vergewaltigt und Sie wären eingesperrt worden. In der nächsten Nacht wären zwei Polizeibeamte gekommen und hätten Sie in ein Auto gesetzt. Sie hätten dann geschlafen. Als Sie wieder aufgewacht wären, hätten Sie sich am Meer bei einem Schiff befunden. In diesem Zusammenhang erwähnten Sie mit keinem Wort, dass die Polizisten gesagt hätten, dass sie Sie umbringen werden würden, wie Sie es noch in Ihrer Erstbefragung erwähnten. Weiters ist nicht plausibel, dass Sie von dem Mann zur Polizeistation gebracht worden wären, und dass dieser sogar Geld dafür bezahlt hätte. So wäre er eigentlich mit der Absicht gekommen, mit einer Frau zu schlafen. Dass dieser Mann völlig uneigennützig einer unbekannten Person hilft, ist nicht nachvollziehbar. Dass Sie nicht einmal den Namen Ihres Helfers kennen, ist ebenfalls nicht plausibel.
Dass Ihnen von den Polizisten vorgeworfen worden wäre, dass sie die Tochter der Frau wäre, die römisch 40 unterstützt hätte, und Sie festgehalten und vergewaltigt hätten, ist ebenfalls nicht plausibel. So erwies sich Ihr Vorbringen hinsichtlich der politischen Aktivitäten Ihrer Mutter und den damit einhergehenden geschilderten Problemen als nicht glaubhaft. Dass Sie aus diesem Grund einer Bedrohung durch die Polizisten ausgesetzt sind, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Die ho. Behörde geht auch in keinster Weise davon aus, dass Sie von Polizisten Ihres Herkunftslandes umgebracht werden sollten, und einer diesbezüglichen Bedrohung ausgesetzt sind. So führen Sie dies im Zusammenhang mit der Schilderung Ihres Fluchtweges in Ihrer Einvernahme am 27.05.2009 nicht an. Hätten die Polizisten im Übrigen dennoch vorgehabt Sie zu töten, dann hätten Sie dies wohl auch getan, und hätten Sie nicht in der Nähe eines Schiffes abgesetzt, und Ihnen somit die Flucht ermöglicht. Ihr Vorbringen ist nicht nachvollziehbar.
Auch Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Ausreise aus Kenia mit einem Schiff sind nicht plausibel und nachvollziehbar. Zu Ihrem diesbezüglichen Vorbringen ist anzuführen, dass es weder wahrscheinlich noch einleuchtend erscheint, und auch nicht mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmt, dass es so einfach möglich ist, an Bord eines Schiffes zu kommen, und die gesamte Reise ohne Probleme auf dem Schiff verbringen zu können. Ihr Vorbringen im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtweg ist somit nicht plausibel und nachvollziehbar, und ebenfalls ein Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit.
Ungeachtet Ihrer Unglaubwürdigkeit, und des Umstandes dass Sie - wie bereits oben ausgeführt - auch bereit dazu sind Falschangaben zu machen, ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie die Möglichkeit hatten in Ihrem Herkunftsstaat Schutz und Unterstützung durch nationale oder internationale Einrichtungen / NGO's, sowie kirchliche Organisationen zu erlangen.
Die Behörde verkennt nicht, dass sich die Lage für Mädchen und Frauen in Kenia als schwierig gestaltet. So geht aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde hervor, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Jahr 2010 im ganzen Land nach wie vor verbreitet war. Dazu zählte auch sexuelle Gewalt. Die Studie stellte außerdem fest, dass in einigen ethnischen Gruppen Mädchen noch immer Opfer von Genitalverstümmelung werden. Die meisten Fälle sexueller und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt gelangten jedoch nicht zur Anzeige, da die Opfer befürchten mussten, sozial stigmatisiert zu werden. Allerdings geht aus den Länderfeststellungen ebenfalls hervor, dass sexuelle Gewalt an sich - wie etwa Vergewaltigungen oder auch sexuelle Belästigung - gesetzlich verboten sind. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehend strenger gegen dieses Phänomen vorgeht.
Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen anbieten. In diesem Zusammenhang darf auf die entsprechende Auflistung der in Kenia tätigen NGOs zur Verhinderung geschlechtsbasierter Gewalt, sowie übriger Frauenorganisationen in Kenia zu verweisen, die in den Länderfeststellungen enthalten ist.
Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Kenia zu den ersten afrikanischen Ländern zählt, in denen SOS-Kinderdorf International tätig wurde. 1971 wurde der nationale Verein "SOS Children's Village Association Kenya" mit dem Ziel gegründet, der steigenden Zahl an verwaisten- und vernachlässigten Kindern, für die es keine staatliche Versorgung gibt, positiv entgegenzuwirken. Schon ein Jahr danach wurde mit dem Bau des ersten SOS-Kinderdorfes in Buru Buru, einem Vorort von römisch 40 , begonnen. Im Laufe der Jahre entstanden weitere SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in römisch 40 , in der Küstenstadt römisch 40 , in Eldoret und in Meru. Die SOS-Kinderdorf-Arbeit in Kenia fand seit den 1970er Jahren die Unterstützung des ehemaligen Staatspräsidenten Daniel T. Arap Moi, der auch die Schirmherrschaft für SOS-Kinderdorf Kenia innehat. SOS-Kinderdorf reagiert seit 2003 auf diese Krise mit der Errichtung von Sozial- und medizinischen Zentren in römisch 40 , Eldoret und römisch 40 , die auch Familienstärkungsprogramme beinhalten. Ziel dieser Programme ist es, Kindern, die Gefahr laufen, von ihrer Herkunftsfamilie getrennt zu werden, den Verbleib in ihrer Familie zu sichern. Um dies zu erreichen, arbeitet SOS-Kinderdorf direkt mit den Familien und den jeweiligen Gemeinden und stärkt ihre Kapazitäten, die Kinder bestmöglich zu betreuen und zu schützen. Organisiert wird diese Präventivarbeit gemeinsam mit lokalen Behörden und anderen Sozialpartnern. Zurzeit gibt es in Kenia vier SOS-Kinderdörfer, drei SOS-Jugendeinrichtungen, vier SOS-Kindergärten, vier SOS-Hermann-Gmeiner-Schulen, ein SOS-Berufsbildungszentren, vier SOS-Sozialzentren und ein SOS-medizinisches Zentrum.
Auch wenn Sie nun in Ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Probleme hinsichtlich geschlechtsspezifischer Sachverhalte wie etwa Vergewaltigung betroffen gewesen wären - wovon die ho. Behörde jedoch wie bereits näher erörtert nicht ausgeht - hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich an die staatlichen Behörden, oder zumindest an eine der zahlreichen Organisationen (Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Stellen) zu wenden, die durchaus Hilfe für Frauen in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. Zudem gibt es diverse SOS-Einrichtungen, an die Sie sich ebenfalls wenden hätten können.
Aufgrund der o.a. Umstände war Ihrem Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat keine Probleme wegen Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dies verneinten als Sie dezidiert danach gefragt wurden. Zudem sind auch aus Ihren übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht erkennbar.
Andere Umstände brachten Sie auch nicht vor und ergaben sich auch nicht.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr nach Kenia eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.
Im Hinblick auf Ihr Vorbringen, wonach Ihre Mutter in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund politischer Aktivitäten getötet worden wäre, und dass Sie deshalb selbst einer Bedrohung ausgesetzt wären, ergab sich keine asylrelevante Verfolgung und damit einhergehende Gefährdung in einem Ausmaß, das einer Rückkehr nach Kenia entgegenstehen würde. Dies gilt auch für Ihr Vorbringen, wonach Sie vergewaltigt worden wären, und von der Freundin Ihrer Mutter der Prostitution zugeführt worden wären. So gestaltete sich Ihr gesamtes Vorbringen als nicht glaubwürdig, wie bereits bei der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes näher ausgeführt wurde.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde ergibt, dass Sie sehr wohl die Möglichkeit hatten/haben in Ihrem Herkunftsstaat Schutz und Unterstützung durch die staatlichen Behörden oder auch durch nationale oder internationale Einrichtungen / NGO's zu erlangen.
Die Behörde verkennt nicht, dass sich die Lage für Mädchen und Frauen in Kenia als schwierig gestaltet. So geht aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde hervor, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Jahr 2010 im ganzen Land nach wie vor verbreitet war. Dazu zählte auch sexuelle Gewalt. Die Studie stellte außerdem fest, dass in einigen ethnischen Gruppen Mädchen noch immer Opfer von Genitalverstümmelung werden. Die meisten Fälle sexueller und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt gelangten jedoch nicht zur Anzeige, da die Opfer befürchten mussten, sozial stigmatisiert zu werden. Allerdings geht aus den Länderfeststellungen ebenfalls hervor, dass sexuelle Gewalt an sich - wie etwa Vergewaltigungen oder auch sexuelle Belästigung - gesetzlich verboten sind. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehend strenger gegen dieses Phänomen vorgeht.
Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. In diesem Zusammenhang darf auf die entsprechende Auflistung der in Kenia tätigen NGOs zur Verhinderung geschlechtsbasierter Gewalt, sowie übriger Frauenorganisationen in Kenia zu verweisen, die in den Länderfeststellungen enthalten ist.
Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Kenia zu den ersten afrikanischen Ländern zählt, in denen SOS-Kinderdorf International tätig wurde. 1971 wurde der nationale Verein "SOS Children's Village Association Kenya" mit dem Ziel gegründet, der steigenden Zahl an verwaisten- und vernachlässigten Kindern, für die es keine staatliche Versorgung gibt, positiv entgegenzuwirken. Schon ein Jahr danach wurde mit dem Bau des ersten SOS-Kinderdorfes in Buru Buru, einem Vorort von römisch 40 , begonnen. Im Laufe der Jahre entstanden weitere SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in römisch 40 , in der Küstenstadt römisch 40 , in Eldoret und in Meru. Die SOS-Kinderdorf-Arbeit in Kenia fand seit den 1970er Jahren die Unterstützung des ehemaligen Staatspräsidenten Daniel T. Arap Moi, der auch die Schirmherrschaft für SOS-Kinderdorf Kenia innehat. SOS-Kinderdorf reagiert seit 2003 auf diese Krise mit der Errichtung von Sozial- und medizinischen Zentren in römisch 40 , Eldoret und römisch 40 , die auch Familienstärkungsprogramme beinhalten. Ziel dieser Programme ist es, Kindern, die Gefahr laufen, von ihrer Herkunftsfamilie getrennt zu werden, den Verbleib in ihrer Familie zu sichern. Um dies zu erreichen, arbeitet SOS-Kinderdorf direkt mit den Familien und den jeweiligen Gemeinden und stärkt ihre Kapazitäten, die Kinder bestmöglich zu betreuen und zu schützen. Organisiert wird diese Präventivarbeit gemeinsam mit lokalen Behörden und anderen Sozialpartnern. Zurzeit gibt es in Kenia vier SOS-Kinderdörfer, drei SOS-Jugendeinrichtungen, vier SOS-Kindergärten, vier SOS-Hermann-Gmeiner-Schulen, ein SOS-Berufsbildungszentren, vier SOS-Sozialzentren und ein SOS-medizinisches Zentrum.
Weiters liegen laut den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, weshalb auch diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen nicht begründet sind.
Zu Ihrer individuellen Rückkehrsituation ist überdies anzuführen, dass Sie eine junge gesunde Frau sind die arbeitsfähig ist, und somit bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten kann. So verfügen Sie laut Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren über eine Schulausbildung. Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ist auf die Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu Ihrer Person zu verweisen, wonach Sie gesund sind und an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit leiden.
Da sich Ihr Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes ausgeführt - als unglaubwürdig erwiesen hat, und Sie unwahre Angaben getätigt haben - wird davon ausgegangen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat sehr wohl über Familienangehörige oder Bekannte verfügen, die Sie nach einer allfälligen Rückkehr unterstützen würden. Abgesehen davon gibt es die Möglichkeit die freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses Geld kann ebenfalls zum Neustart in Kenia genutzt werden. Zudem können Sie sich - wie bereits ausgeführt - in Ihrer Heimat auch an diverse Organisationen wenden, um dort Unterstützung zu erlangen.
Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr konnte somit nicht erkannt werden.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen ergeben sich aus ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
"Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat wurden Ihnen zuletzt mit Schreiben vom 29.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde jeweils Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Zu Ihrer Stellungnahme ist anzumerken, dass die in der Stellungnahme enthaltenen Länderinformationen nicht dazu geeignet sind, den Länderfeststellungen der ho. Behörde substantiiert entgegenzutreten. Somit wird seitens der ho. Behörde von der Richtigkeit der Länderfeststellungen ausgegangen."
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei und daher nicht Grundlage für eine Asylgewährung habe sein können. Auch aus den Länderinformationen zu Kenia in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben.
Zu Spruchteil römisch II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihr aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal in Kenia zahlreiche nationale und internationale NGOs tätig seien und es diverse SOS Einrichtungen gebe, die Kinder, Jugendliche und Familien unterstützen würden. Der Beschwerdeführerin sei es in Kenia zumutbar, sich ein eigenes Leben aufbauen, auch wenn damit Schwierigkeiten verbunden seien, die jedoch nicht unüberwindbar seien.
Zu Spruchteil römisch III. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK in Österreich aufweise, weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in dieses Privatleben darstelle. Letztlich kam die belangte Behörde jedoch zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden und der Beschwerdeführerin auch eine Reintegration in Kenia möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.04.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.
Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr vom Bundesasylamt zu Unrecht die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens abgesprochen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes habe sie ihr Vorbringen nicht frei von Emotionen erstattet und habe sie im Übrigen ausführlich zu ihrem Fluchtgrund Stellung bezogen, weshalb beim Fehlen entscheidungsrelevanter Details eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre. In den Protokollen sei im Übrigen vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe zu weinen begonnen habe.
Die Beschwerdeführerin zitierte in der Folge Passagen, aus denen hervorgehe, dass sie vor dem Bundesasylamt ein ausführliches Vorbringen erstattet habe.
Aus ihrem Vorbringen seien keine erwähnenswerten Divergenzen ersichtlich. Soweit das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeinte, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Mann uneigennützig einer Frau helfe, die sich in einer lebensbedrohlichen Notlage befinde, entbehre dies jeglicher Grundlage oder gängigen Lebenserfahrung. Es könne ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie den Namen ihres Helfers nicht mehr in Erinnerung habe, zumal ihr der Name ihres Helfers infolge des ihr widerfahrenen Martyriums bei der Polizei entfallen sei.
Für die Beschwerdeführerin sei auch die Bewertung ihres Vorbringens rund um die Polizisten, die sie festgehalten und vergewaltigt hätten, ein Rätsel. Ein derartiges Vorbringen stimme mit den allgemeinen Länderberichten überein. Dahingehend zitierte sie allgemeine Länderberichte über Polizeigewalt, wo Tötungen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte genannt werden.
Auch der Umstand, wonach sie mit einem Schiff nach Europa geflüchtet sei, sei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nachvollziehbar. römisch 40 sei eine große Hafenstadt und habe sie in ihren Einvernahmen erläutert, dass sie auf dem Schiff von einem Mitarbeiter entdeckt worden sei, der sich während der Reise um sie gekümmert habe.
Es treffe auch nicht zu, dass ihre Angaben bei der Erstbefragung von ihren späteren Ausführungen abweichen würden. Sie habe in der Erstbefragung lediglich weniger ausführlich ihr Fluchtvorbringen dargelegt.
Sie habe schließlich keine direkten Verwandten in römisch 40 und wäre für den Fall einer Rückkehr ohne finanzielle Mittel auf sich alleine gestellt.
Die Beschwerdeführerin zitierte aktuelle allgemeine Länderinformationen zu Kenia. Es komme dort unverändert zu gewaltsamen Übergriffen an Frauen und würden keine Maßnahmen ergriffen werden, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die solche Verbrechen begehen würden.
Sie verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und würde für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten.
Abschließend legte sie eine positive Schulnachricht einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe vom 17.02.2012 vor.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben:
Teilnahme an römisch 40 vom 08.09.2011;
Bewerbungsbogen von römisch 40 vom 01.06.2011;
Zertifikat über die absolvierten Module der Hauptschule vom 08.07.2011;
Psycholinguistischer Befund des römisch 40 vom 08.02.2012. Darin wird von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Heimatland ausgegangen. Insbesondere wird dort auch dargelegt, dass ihre Mutter im Jahr 2008 vor ihren Augen erschossen worden sei. Es wurde auf die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hingewiesen, sowie den Umstand, dass es sich bei ihr um eine sehr ehrgeizige Schülerin handle. Bei der Beschwerdeführerin gebe es Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen wurde eine psychologische Begleitung bzw. die Aufnahme einer Psychotherapie empfohlen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung habe eine psychotherapeutische Betreuung bereits begonnen, sei jedoch damit pausiert worden und sei eine Weiterführung unbedingt zu empfehlen.
Teilnahmebestätigung samt Empfehlungsschreiben der Leiterin des "XXXX" vom 02.07.2012;
Jahreszeugnis der Fachschule für wirtschaftliche Berufe vom 06.07.2012
Bestätigung des römisch 40 vom 11.09.2012, wonach die Beschwerdeführerin die dreijährige Schule für römisch 40 besuche;
Schulnachricht der römisch 40 vom 15.02.2013.
Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte in der Folge einen Vertreter in ihrem Beschwerdeverfahren, der mit Schreiben vom 24.05.2013 eine Bevollmächtigungsanzeige, samt Vorbringen und Urkundenvorlage tätigte.
Darin wurde eingangs auf die herausragende Integration der Beschwerdeführerin verwiesen, die im Bundesgebiet die Hauptschule positiv abgeschlossen habe und nunmehr eine dreijährige römisch 40 besuche. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau B1. Dahingehend wurden die bereits im Akt einliegenden Unterlagen vorgelegt.
Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit längerem eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führe und die Beschwerdeführerin nunmehr schwanger sei.
Für eine Heirat der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten mangle es an den dafür notwendigen Dokumenten wie Geburtsurkunde und Ehefähigkeitszeugnis aus Kenia.
Im Fall der Beschwerdeführerin würden auf jeden Fall berücksichtigungswürdige Gründe für einen humanitären Aufenthaltstitel vorliegen. Die hervorragende und vorbildliche Integration würden allfällige öffentliche Interessen bei weitem überwiegen.
Schließlich wurde festgehalten, dass die Beweiswürdigung der Erstbehörde völlig untragbar, nicht nachvollziehbar und unplausibel sei. Diese sei von der erkennbaren Tendenz getragen, das Asylbegehren der Beschwerdeführerin abzulehnen.
Vor allem stütze sich die Erstbehörde auf die Auslandsrecherche, welche mit zahlreichen Verfahrensfehlern behaftet sei, auf Missverständnissen aufbaue und sowohl voreingenommen als auch mangelhaft durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die geäußerte Kritik der zum damaligen Zeitpunkt gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin verwiesen und diese aufrechterhalten.
Der bekämpfte Bescheid leide auch an erheblichen Begründungsfehlern, dies allein schon deshalb, weil sich die Erstbehörde mit dieser Stellungnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, sondern ihre Beweiswürdigung kritiklos auf der in Rede stehenden Auslandserhebung aufgebaut habe.
Das Bundesasylamt habe es im Übrigen unterlassen, eine abschließende Wahrscheinlichkeitsabschätzung des Individualvorbringens zur allgemeinen länderkundlichen Situation durchzuführen.
Der Vertreter führte auch an, der Beschwerdeführerin empfohlen zu haben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. zurückzuziehen.
In einem weiteren Schreiben vom 24.03.2014 wurde der Wechsel im Vollmachtverhältnis bekanntgegeben und der Antrag gestellt, dass Verfahren zu beschleunigen und der Beschwerdeführerin möglichst umgehend Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der gemeinsame Sohn wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Dieser besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Alle drei Mitglieder der Kernfamilie würde ein intensives Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK führen. Der Lebensgefährte beziehe Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind und könne so der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten werden.
Im Übrigen wurde einmal mehr auf den erfolgreichen Besuch der römisch 40 verwiesen.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie die dort zitierten Länderinformationen seien verfehlt.
Zum Nachweis ihres Vorbringens wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Geburtsurkunde betreffend ihren minderjährigen Sohn, ausgestellt am 10.12.2013;
Mehrere Meldebestätigungen;
Jahreszeugnis der römisch 40 vom 05.07.2013 sowie
Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Sohnes über den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10.12.2013.
Der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung wurde gegenständliche Rechtssache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 zugeteilt und langte dort am 25.08.2014 ein.
Am 10.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit verfahrenseinleitender Anordnung vom 16.12.2014, Zl. Fr 2014/18/0048-4, hg. eingelangt am 30.12.2014, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Am 27.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 21Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
In der abschließenden Stellungnahme vom 10.02.2015 bezog sich der Vertreter auf die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderinformationen, die das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen würden. In den Länderfeststellungen seien insbesondere Missstände bei der Polizei sowie die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen dargelegt worden.
In Zusammenhalt mit den Länderinformationen sei insbesondere glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in Kenia durch die Freundin ihrer verstorbenen Mutter häusliche Misshandlung und Zuführung zur Prostitution erlitten habe, sie in der Folge von einem Polizisten vergewaltigt worden sei und die Polizei sie sodann an einem unbekannten Ort am Meer ausgesetzt habe.
Dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten der Mutter der Beschwerdeführerin und diesen Verfolgungshandlungen bestanden hätten, sei nicht zwingend. Es könne auch ethnischer Hass, ein ganz "gewöhnlicher" krimineller Übergriff gewesen sein.
Unter Beachtung von Artikel 3, EMRK könne der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nicht zugemutet werden, da sie Mutter eines Kleinkindes sei und in Kenia alleinstehen wäre. Ihrem Ehemann könnte auch nicht zugemutet werden, mit ihr nach Kenia zu gehen. In Kenia habe die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Familienangehörigen und wäre auf sich alleine gestellt.
Die Länderfeststellungen würden sich unzureichend mit unbegleiteten Minderjährigen, Waisenkindern und Frauen in Notlagen in Kenia auseinandersetzen. Zumal es sich um eine Problematik handle, die viele Frauen treffe, sei auch nicht davon auszugehen, dass ausreichend Betreuungsplätze für Frauen in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin vorhanden wären.
Es sei auch nicht erkennbar, worauf die Ausführungen in den Länderfeststellungen beruhen würden, wonach Frauen eine Arbeitsaufnahme möglich wäre, um ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wenn sie für ein Kind sorgepflichtig wären. So sei es nicht erkennbar, wo eine derartige Frau ihr Kind lassen solle, wenn sie arbeiten gehe.
Schließlich sei die Beschwerdeführerin erkennbar traumatisiert und stehe unter psychischem Stress, wenn sie von den fluchtauslösenden Ereignissen spreche, was in der Beschwerdeverhandlung erkennbar geworden sei.
Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin keine Auskünfte mehr geben wolle, wenn sie beharrlich zu den gleichen Dingen befragt werde.
Im Übrigen wurde eine abschließende Stellungnahme zum gesamten Verfahren erstattet, wo insbesondere darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sei und ihr Vorbringen auch in diesem Lichte beurteilt werden müsse.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei konkret und detailliert und habe sie auch konkrete Daten zu ihrem Herkunftsstaat und ihrem persönlichen Umfeld angegeben.
Soweit unterschiedliche Ausführungen zur Gewaltanwendung an ihrer Mutter bestehen würden, sei auszuführen, dass nicht feststellbar sei, wie es zu dieser im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin stehenden Ausführungen gekommen sei. Der "psycholinguistischen Befund" vom 08.02.2011 und die Stellungnahme vom 02.11.2010 würden nicht von der Beschwerdeführerin stammen. Vor dem Bundesasylamt habe sie ihre Verfolgungsgeschichte jedenfalls inhaltsgleich wiedergegeben.
Im Übrigen würden die Länderinformationen und die authentischen Gefühlsäußerungen der Beschwerdeführerin darlegen, dass die Beschwerdeführerin ein leidensintensives Schicksal hinter sich habe.
Es sei weiters zugunsten der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens festzuhalten, dass die Angaben zu ihrer sprachlichen, ethnischen und nationalen Herkunft sich uneingeschränkt als richtig herausgestellt hätten. Dahingehend wurde auf das linguistische Gutachten von römisch 40 verwiesen.
Es sei deshalb auch gut möglich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich durchlebt habe.
In der Folge wurden Ausführungen getätigt, weshalb die vom Bundesasylamt veranlasste Auslandserhebung in Kenia keinesfalls geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Flucht und Asylgründen in Zweifel zu ziehen.
Die Anfrage, welche sodann die Grundlage für die in Rede stehende Auslandserhebung gebildet habe, verstoße gegen das Verbot, personenbezogenen Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln. Selbst wenn ein formeller Verstoß gegen dieses Verbot nicht vorliege, habe aufgrund der Art und Weise, wie die Ermittlungen durchgeführt worden seien, permanent die Gefahr bestanden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich bekannt werde.
Der Gutachter habe im Übrigen nach eigenen Gutdünken und Ermessen einen sogenannten "Ermittler" ausgewählt und im Auftrag des Bundesasylamtes mit Ermittlungen beauftragt.
Der Gutachter habe eindeutig personenbezogene Angaben an den "Vor-Ort-Ermittler" bekanntgegeben.
Es sei bedenklich, dass ein privater Ermittler eingesetzt worden sei, womit die verfahrensrechtliche Qualität nicht gewährleistet sei.
Der Ermittlungsbericht unterliege der freien Beweiswürdigung, wobei die belangte Behörde in diese Beurteilung maßgebliche Aspekte nicht einbezogen habe. Es sei nicht akzeptabel, dass die Anonymität des Ermittlers gewahrt werde. Der Bericht über die Art und das Zustandekommen des Ergebnisses müsse in einem Mindestmaß transparent sein. So wurde moniert, dass im Ermittlungsbericht angeblich befragte Personen nur teilweise und nur mit Vornamen angegeben werden würden. Ein vollständiger Name werde nur bei einigen Personen genannt. Bei den angeblichen Ermittlungen in der römisch 40 fehle jegliche Namensangabe der befragten Personen.
Am konkretesten und am ehesten überprüfbar seien die Angaben über die angeblich durchgeführten Ermittlungen in der "XXXX Academy" (römisch 40 Secondary). Diesbezüglich sei bereits in der Stellungnahme vom 02.11.2010 die Bekanntgabe einer Telefonnummer oder des Schuleigentümers ersucht worden, um mit dieser direkt und offiziell in Kontakt treten zu können. Weiters sei um die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse der Schule ersucht worden, um eine Anfrage an diese zu richten. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang weitere Namen genannt und wäre ein weiteres ergänzendes Erhebungsersuchen an den Gutachter zu stellen gewesen. Derartiges sei jedoch unterblieben.
Insgesamt sei zum Rechercheergebnis auszuführen, dass diesem jegliche Überprüfbarkeit fehle.
Im Übrigen wurde aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt angezweifelt, dass es sich bei der in der Recherche angeführten Schule um die Schule der Beschwerdeführerin handle.
Es sei auch unerfindlich, weshalb der Ermittler nicht recherchiert habe, ob die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr besuchte Volksschule richtig seien.
Weiters problematisch sei, dass sich der Ermittler erst einer weiteren Person zum Aufsuchen des Slum-Viertels bedienen habe müssen.
Es sei letztlich überhaupt nicht feststellbar, ob der Ermittler überhaupt an jenem Ort gewesen sei, wo sich nach den Ortsangaben der Beschwerdeführerin ihr niedergebranntes Wohnhaus befunden habe. Auch seien die konkreten Ortsangaben der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden und gebe es auch keine allgemeinen Angaben zum Slum-Viertel.
Im Übrigen gehe aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 20.08.2009 hervor, dass römisch 40 derzeit abgerissen werde und Aufzeichnungen über den Schulbesuch Einzelner, wenn überhaupt, dann nur lückenhaft geführt werden könnten. Im ersten Absatz heiße es, die Stadtverwaltung würde die Häuser und Hütten auf dem Gebiet von römisch 40 derzeit abreißen, weil sie "illegal errichtet" worden seien. Auch in diesem Zusammenhang sei fraglich, wie es im Sommer 2010 einem unbekannten Ermittler möglich gewesen sein soll, unter Zuhilfenahme eines Führers jenen Ort zu finden, in welchem sich das (niedergebrannte) Wohnhaus der Mutter befunden habe, und dort Nachbarn als Auskunftspersonen zu eruieren.
Es sei schließlich auch höchst unglaubwürdig bzw. unwahrscheinlich, dass es im gesamten Stadtteil von römisch 40 im Jänner/Februar 2008 nur einen einzigen Gewaltvorfall gegeben haben soll. Die Recherche stehe demnach auch im Widerspruch zu den länderkundlichen Feststellungen, wäre nach der Recherche das von Kikuyus und römisch 40 bewohnte Slum-Viertels damals von dieser Gewaltwelle zur Gänze verschont geblieben.
Nachdem der Ermittler nicht einmal den Versuch unternommen habe, die objektiven Gegebenheiten des in Rede stehenden Zeitraums und die damaligen Verhältnisse in römisch 40 zu rekonstruieren, habe er damit selbst die Wertlosigkeit, Unrichtigkeit und vor allem Unplausibilität und absolute Unzulässigkeit seines Erhebungsberichtes bestätigt.
Jegliche Aussagekraft und "Beweiszuverlässigkeit" entbehre der Bericht auch insoweit, als er angebliche Ermittlungen in der römisch 40 wiedergebe, dies aufgrund der bekannten Korruptheit der kenianischen Polizei, weil nicht einmal der Name des angeblich befragten Bezirkskommissärs angeführt werde sowie es völlig unglaubwürdig und unmöglich erscheine, dass es aufgrund der damals im ganzen Land vorherrschenden Gewaltwelle und des Ausmaßes von Binnenvertriebenen und Gewaltopfern für einen derartigen Polizisten möglich sein solle, alle Binnenvertriebenen eines ganzen Stadtteiles namentlich zu kennen. Im gesamten Land habe damals Chaos geherrscht, was die österreichische Botschaft in ihrer Anfragebeantwortung vom 01.07.2009 bestätigt habe. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich das von ihr aufgesuchte Lager in der Nähe der römisch 40 befunden habe, wäre der Ermittler verpflichtet gewesen, die konkreten Gegebenheiten in römisch 40 zur Zeit der Gewaltausschreitungen im Jänner und Februar 2008 darzulegen.
Im Gegensatz zum mangelhaften Ermittlungsbericht hätten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als uneingeschränkt glaubwürdig eingestuft werden müssen.
Da sich die Lage für Frauen, die bereits als minderjährige Kinder Opfer von schwerer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden seien, in Kenia bis heute nicht verbessert habe, sei von einem Fortbestand der fluchtkausalen Verfolgungsgefährdung auszugehen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 09 04.131-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 06.04.2009 (Erstbefragung AS 29-39), am 17.04.2009 (AS 41-47), am 27.05.2009 (AS 127-143), am 01.06.2010 (AS 303-307), am 19.10.2010 (AS 353-358)und am 17.02.2011 (AS 441-445) und am 17.01.2013 (AS 95-99), die Sprachanalyse vom 31.07.2009 (AS 187-211), die Rechercheergebnisse vom 29.06.2009 (AS 185), vom 19.08.2009 (AS 225), vom 09.08.2010 (AS 321-335), die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, die Beschwerde vom 18.04.2012 (AS 631-647), sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015 (OZ 21Z), die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Vertreters im Beschwerdeverfahren sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015 sowie
Home Office, UK Boarder Agency, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE, Kenya vom 03.01.2013.
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia, Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu und der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörig.
Ihre Identität steht In Ermangelung der Vorlage von Dokumenten nicht fest.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Kenia werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Kenia iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr unbenommen, ihren Aufenthalt innerhalb von Kenia frei zu wählen.
Die Beschwerdeführerin entfaltet im Bundesgebiet ein intensives Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Ihr Lebensgefährte ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 der gemeinsame Sohn im Bundesgebiet geboren, der ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet nachhaltig integriert, hat hier den Hauptschulabschluss erworben und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin steht unvermindert in Ausbildung und wird nach der Geburt ihres Sohnes und die damit verbundene Betreuung die römisch 40 fortsetzen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hat keine Bindungen zum Herkunftsstaat und liegt die Dauer ihres Aufenthaltes primär an der langen Verfahrensdauer begründet, die nicht durch die Beschwerdeführerin sondern durch die mit ihrem Antrag befassten Behörden und Gerichte verursacht wurde.
Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015
1. Politische Lage
Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (ohne Datum): Kenia, http://www.fes.de/afrika/content/web/kenia.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.9.2014): Auslandsbüro Kenia, über uns, http://www.kas.de/kenia/de/about/, Zugriff 12.1.2015
2. Sicherheitslage
Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum römisch 40 bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vergleiche AFP 2.12.2014).
Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014b): Kenia, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2015): Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E8F325854C2255CAEEC7500192FE5634/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KeniaSicherheit_node.html, Zugriff 12.1.2015
AFP - Agence France-Presse (2.12.2014): Kenya security chiefs ousted after new Shebab massacre, (veröffentlicht von ReliefWeb), http://reliefweb.int/report/kenya/suspected-shebab-rebels-massacre-36-northeast-kenya, Zugriff 12.1.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.12.2014): Briefing Notes vom 8. Dezember 2014
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a).
Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015).
Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015).
Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.12.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf, Zugriff 12.1.2015
4. Sicherheitsbehörden
Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015).
Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und 2. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind gemäß einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
6. Korruption
Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
AA - Auswärtiges Amt (6.2014b): Kenia - Kultur- und Bildungspolitik, Medien,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Kultur-UndBildungspolitik_node.html#doc351776bodyText3, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014).
Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a).
Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
10. Todesstrafe
Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (2014): Death Sentences and Executions 2013,
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015
11. Religionsfreiheit
Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von römisch 40 bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015
USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/281920/412277_de.html, Zugriff 12.1.2015
12. Ethnische Minderheiten
Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als römisch 40 , fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und römisch 40 - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015
12.1. Somalische Bevölkerung
Flüchtlinge und ethnische Somali sind besonders oft zum Ziel von Erpressung durch die Polizei geworden. Im Norden Kenias sind Siedlungen von Binnenvertriebenen, die sich primär aus kürzlich vertriebenen ethnischen Äthiopiern und Somali zusammensetzen, zu Zielen von Gewalt in Zusammenhang mit Clanzugehörigkeit und Ressourcen geworden. Polizeirazzien gegen Flüchtlinge und ethnische Somali haben nach dem kenianischen Militäreinsatz 2011 in Somalia zugenommen. Dies hat zu einer Reihe von Anschlägen im Dadaab-Flüchtlingslager, Garissa, römisch 40 und römisch 40 durch die al Shabaab oder Sympathisanten geführt. Ethnische Somali und Muslime in Küstengebieten beschweren sich über diskriminierende Behandlung bei der Ausstellung von Registrierungskarten (USDOS 27.2.2014).
Während sich die al Shabaab in Somalia radikalisierte, entschieden sich die kenianischen Küstenbewohner für eine weniger radikale Linie und gründeten den römisch 40 Republican Council (MRC). Die Küste ist die zweitärmste Provinz Kenias, nach dem Nordosten, wo die Bevölkerung vorwiegend somalisch ist - also ebenfalls muslimisch. Der MRC ist keineswegs eine islamistische Terrororganisation; viele seiner Mitglieder sind Christen. Der MRC fordert die Unabhängigkeit der Küstenprovinz. Doch nachdem er keine großen Erfolge verzeichnen konnte, radikalisierte sich seine Wählerschaft. Ein Teil der MRC-Anhänger gründete die al-Hidschra als kenianischen Ableger der somalischen al Shabaab. Der Zusammenschluss von legalen und terroristischen Strukturen wurde erstmals im September 2013 offenbar, als die al-Hidschra bei der Organisation des Anschlags auf das Westgate-Einkaufszentrum logistische Unterstützung leistete. Das Massaker von Westgate löste eine brutale Reaktion des Staats aus. Unter dem Vorwand des Kampfs gegen den Terrorismus startete die Regierung die "Sicherheitsoperation" Usalama Watch: Soldaten und Polizisten zogen plündernd durch das somalische Viertel Eastleigh in römisch 40 , brachen Türen auf, stahlen Geld (die meisten Somali bewahren ihr Bargeld zu Hause auf) und vergewaltigten Frauen jeden Alters (LMD, 10.10.2014).
Im Rahmen der Sicherheitsoperation "Usalama Watch" im April 2014 sind tausende ethnische Somali verhaftet worden. Die kenianische Regierung hat angegeben, dass die Sicherheitsoperation auf die Verhaftung der Täter der Anschläge in Eastleigh und die "Ausmerzung" von Sympathisanten der aufständischen al Shabaab abzielen würde (IRIN, 11.4.2014). [Der damalige] Innenminister Lenku segnete diese Aktion nicht nur ab, sondern entzog vielen Somali auch noch die kenianische Staatsbürgerschaft. Die Staatenlosen wurden über Nacht zu Flüchtlingen und in Lager nahe der Grenze abtransportiert (LMD, 10.10.2014).
Die somalische Community in Kenia stand unter Schock. Erst jetzt wandten sich viele den "Terroristen" zu, denen sie zuvor misstraut hatten. Die Operation Usalama Watch hat es also binnen weniger Wochen geschafft, das Bündnis zwischen einem Teil der Autonomieanhänger aus der Küstenregion, die bis dahin gewaltlos agiert hatten, und dem radikalsten Teil der somalischen Bewegung zu zementieren (LMD, 10.10.2014).
Das Flüchtlingslager Dadaab in Ostkenia, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der 90er Jahre Zuflucht gewährt, ist inzwischen zum weltgrößten Flüchtlingslager mit zeitweilig mehr als 400.000 Bewohnern angewachsen. Insbesondere die verheerenden Dürren der jüngsten Jahre sowie der Bürgerkrieg übersteigen das Durchhaltevermögen der Somalier. Viele Tausende, insbesondere Kinder und Alte, fanden 2011 den Tod, weil die Nothilfe nicht bei ihnen ankam und/oder sie den Weg in die Lager in Kenia und Äthiopien nicht überlebten. Eine Stabilisierung Somalias nach mehr als zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg liegt auch deshalb im nationalen Interesse des Nachbarn Kenia (GIZ 1.2015).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
IRIN - Integrated Regional Information Network (11.4.2014): Ethnic Somalis under pressure in Kenyan capital, http://www.irinnews.org/report.aspx?ReportID=99927, Zugriff 12.1.2015
LMD - Le Monde Diplomatique (10.10.2014): Es brennt in Kenia; Die historischen Wurzeln des blutigen Konflikts, http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/10/10.mondeText.artikel,a0054.idx,19, Zugriff 30.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
13. Frauen/Kinder
Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema (AA 6.2014a). Das Gesetz sieht für Männer und Frauen gleiche Rechte vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Jedoch sind Frauen von einer Vielzahl von Diskriminierungen bei ehelichen Rechten, Grundbesitz und Erbrecht betroffen. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, Schändung und Sextourismus. Jedoch erfolgt die Umsetzung weiterhin nur eingeschränkt, und 95% aller sexuellen Delikte werden nicht bei der Polizei gemeldet. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, wird aber oft von der Gesellschaft gebilligt und selten in Gerichten behandelt. Die Polizei unterlässt im Allgemeinen Untersuchungen bei Fällen häuslicher Gewalt, die als private Familienangelegenheit erachtet wird. NGOs stellen den Opfern kostenlose rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation 2010 zufolge berichteten 83% aller Frauen und Mädchen, einmal oder öfter physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (USDOS 27.2.2014).
Alleinerziehende Mütter sind aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist (ÖB 4.9.2012). Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ist zu sagen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehends strenger gegen dieses Phänomen vorgeht (ÖB 16.9.2011). Führend im Einsatz für Frauenrechte ist der Zusammenschluss kenianischer Anwältinnen FIDA. Der Nationale Frauenrat und die früher eng mit der Regierungspartei KANU verbundene Maendeleo ya Wanawake (Fortschritt für die Frauen) haben dagegen an Einfluss verloren. Zu den großen Themen der Frauenbewegung gehört seit Jahren das unvorstellbare Ausmaß an sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter auch die Frage der Vergewaltigung in der Ehe, die in Kenia nicht strafbar ist. Dass Kenias Parlament sich bis heute weigert, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, ist für Kenias politisch bewusste Frauen ebenso ein Unding wie die noch immer praktizierte Genitalverstümmelung oder der Sextourismus (GIZ 12.2014).
Kenia hat die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (ACRWC) sowie einige andere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, um Kindern maximalen Schutz und maximale Sicherheit zu garantieren. Dennoch bleiben einige Fragen weiterhin ungeklärt; dazu zählen auch klare Richtlinien bezüglich der körperlichen Züchtigung sowohl zuhause als auch in öffentlichen Einrichtungen und das Mindestalter für Heirat und Strafmündigkeit. Tausende kenianischer Kinder leiden unter den Auswirkungen der weit verbreiteten extremen Armut im Land. Obwohl Kenia beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Lage der Kinder im Land zu verbessern, ist das Leben für viele von ihnen sehr hart. Eine steigende Zahl von Kindern lebt ohne elterliche Fürsorge oder läuft Gefahr, sie zu verlieren. Schätzungsweise 130.000 Kinder leben in Kenia als Folge von Armut, Vernachlässigung in der Familie und sozialer Diskriminierung auf der Straße. Viele von ihnen werden zur Kinderarbeit und manchmal sogar zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen. Derzeit arbeiten ca. 10.000 Kinder im Sexgewerbe, vor allem in den Küstenregionen des Landes. Vielen Kindern bleibt kein anderer Weg als die Prostitution, um überleben zu können. SOS-Kinderdorf Kenia unterstützt Kinder in ihrer familiären Umgebung und in den lokalen Gemeinden (SOS, ohne Datum, vergleiche auch: USDOS, 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (AA 6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015
ÖB - Österreichische Botschaft römisch 40 (16.9.2011): Antwort der ÖB römisch 40 , per E-Mail
ÖB - Österreichische Botschaft römisch 40 (4.9.2012): Antwort der ÖB römisch 40 , per E-Mail
SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
14. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya,
http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar (2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c).
Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt römisch 40 leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum).
Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014c): Kenia - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.1.2015
IOM - Internationale Organisation für Migration (27.9.2013):
Anfragebeantwortung ZC163/27.09.2013
SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2015
16. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in römisch 40 hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in römisch 40 ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011).
Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014).
Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum).
Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (ohne Datum): Kenia - Entwicklung des Gesundheitssektors, http://www.giz.de/de/weltweit/19798.html, Zugriff 12.1.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015
ÖB - Österreichische Botschaft römisch 40 (16.9.2011): Antwort der ÖB römisch 40 , per E-Mail
SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2015
17. Behandlung nach Rückkehr
Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011).
Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. römisch 40 ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft (12.9.2011): Antwort der ÖB römisch 40 , per E-Mail
ÖB - Österreichische Botschaft (4.9.2012): Antwort der ÖB römisch 40 , per E-Mail
Home Office, UK Boarder Agency, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE, Kenya vom 03.01.2013
1. Introduction
1.1 This document provides UK Border Agency case owners with guidance on the nature and handling of the most common types of claims received from nationals/residents of Kenya, including whether claims are or are not likely to justify the granting of asylum, Humanitarian Protection or Discretionary Leave. Case owners must refer to the relevant Asylum Instructions for further details of the policy on these areas.
1.2 Case owners must not base decisions on the country of origin information in this guidance; it is included to provide context only and does not purport to be comprehensive. The conclusions in this guidance are based on the totality of the available evidence, not just the brief extracts contained herein, and case owners must likewise take into account all available evidence. römisch eins t is therefore essential that this guidance is read in conjunction with the relevant COI Service country of origin information and any other relevant information. COI Service information is published on Horizon and on the internet at:
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/policyandlaw/guidance/coi/
1.3 With effect from 27 July 2007 Kenya is a country listed in section 94 of the Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 in respect of men only and the prima face evidence is that the current underlying situation in the country remains the same or similar to that considered when the country was first designated. Asylum and human rights claims must be considered on their individual merits. However, if, following consideration, a claim from a man who is entitled to reside in Kenya is refused case owners must certify the claim as clearly unfounded unless satisfied that it is not. A claim will be clearly unfounded if it is so clearly without substance that it is bound to fail. Kenya is not listed in section 94 in respect of women. römisch eins f, following consideration, a claim from a woman is refused, caseworkers may, however, certify the claim as clearly unfounded on a case-by-case basis if they are satisfied that it is. The information set out below contains relevant country information, the most common types of claim and guidance from the courts, including guidance on whether cases are likely to be clearly unfounded. Where a person is being considered for deportation, case owners must consider any elements of Article 8 of the ECHR in line with the provisions of Part 13 of the Immigration Rules.
2. Country assessment
2.1 Case owners should refer to the relevant COI Service country of origin information material. An overview of the country situation including headline facts and figures about the population, capital city, currency as well as geography, recent history and current politics can also be found in the relevant FCO country profile at:
http://www.fco.gov.uk/en/travel-and-living-abroad/travel-advice-by-country/countryprofile/
2.2 An overview of the human rights situation in certain countries can also be found in the FCO Annual Report on Human Rights which examines developments in countries where human rights issues are of greatest concern:
http://fcohrdreport.com/wp-content/uploads/2011/02/Cm-8339.pdf
2.3 Actors of protection
2.3.1 Case owners must refer to section 7 of the Asylum Instruction - Considering the asylum claim and assessing credibility. To qualify for asylum, an individual must have a fear of persecution for a Convention reason and be able to demonstrate that their fear of persecution is well founded and that they are unable, or unwilling because of their fear, to seek protection in their country of origin or habitual residence. Case owners must take into account whether or not the applicant has sought the protection of the authorities or the organisation controlling all or a substantial part of the State, any outcome of doing so or the reason for not doing so. Effective protection is generally provided when the authorities (or other organization controlling all or a substantial part of the State) take reasonable steps to prevent the persecution or suffering of serious harm by for example, operating an effective legal system for the detection, prosecution and punishment of acts constituting persecution or serious harm, and the applicant has access to such protection.
2.3.2 Kenya has a large internal security apparatus which includes the Kenyan National Police Service (KNPS), its Criminal Investigation Department and the Anti-terrorism Police Unit. The Kenya Administration Police (KAP) has a strong rural presence throughout the country, and provides security for the civilian provincial administration structure; it also provides border security. The General Services Unit (GSU) is responsible for dealing with uprisings and guarding high-security facilities. The National Security Intelligence Service (NSIS) collects intelligence. The KNPS, KAP and GSU are under the authority of the Ministry of State for Provincial Administration and Internal Security. The NSIS is under the direct authority of the president.1
2.3.3 The Kenyan Police Service comprises about 35,000 personnel, and its structure is based upon the old British colonial system. römisch eins t includes a civilian wing, based in administrative centres and divided into separate operational units including a Criminal Investigation Department (CID), the National Security Intelligence Service, an air wing and a Port Police. An Anti-Corruption Unit reports to the CID. The Police General Service Unit (GSU) is an autonomous paramilitary force dealing with internal security issues. The police are widely considered to be ineffective and corrupt; various observers have reported extra-judicial killings, human rights violations and an atmosphere of impunity.2
2.3.4 The UN Special Rapporteur visited Kenya in 2009 for a fact-finding mission on extra-judicial, summary or arbitrary executions. His subsequent report, published in May 2009, documented a catalogue of unlawful killings, torture and other human rights violations by the police and other security personnel, particularly during the post-election violence of 2007/8. He concluded that police in Kenya frequently execute individuals, and enjoy a climate of impunity.3 Many human rights defenders who gave testimonies to the Special Rapporteur during his visit were subsequently harassed by the security forces and two human rights activists who had been particularly active with the fact-finding mission were murdered shortly after the mission ended.4
2.3.5 The UN Special Rapporteur made a number of observations on the factors contributing to police abuses and impunity; these included a dysfunctional criminal justice system which actively incentivizes police to deal with crime by killing suspects, a lack of internal and external police accountability mechanisms, witness intimidation, and a lack of police training, discipline and professionalism.5 In 2011, the government took some steps to curb police abuse. In June a panel drawn from the Public Service Commission, Police Reform Implementation Committee, Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) and NSIS conducted an integrity test of 2000 senior police officials on issues related to corruption, mental fitness, and implementation of the constitution. The test was based on criteria established by the KACC and NSIS. The results were not publicised, and it was unclear whether any action was taken to remove unfit officers.6
2.3.6 The law provides criminal penalties for official corruption; however the government does not implement these laws effectively, and officials often engage in corrupt practices with impunity. The World Bank's 2010 Worldwide Governance Indicators indicated that corruption is a severe problem.7 From late 2010 to 2011, an escalation in the number of alleged extrajudicial killings perpetrated by the police has been reported, and police impunity remains a serious problem.8 During 2011, there were several reports that the government or its agents committed arbitrary and unlawful killings. The government took only limited action in holding accountable security forces suspected of unlawfully killing citizens.9
2.4 Internal relocation.
2.4.1 Case owners must refer to the Asylum Instruction on Internal Relocation and in the case of a female applicant, the AI on Gender Issues in the Asylum Claim, for guidance on the circumstances in which internal relocation would be a 'reasonable' option, so as to apply the test set out in paragraph 339O of the Immigration Rules. römisch eins t is important to note that internal relocation can be relevant in both cases of state and non-state agents of persecution, but in the main it is likely to be most relevant in the context of acts of persecution by localised non-state agents. römisch eins f there is a part of the country of return where the person would not have a well founded fear of being persecuted and the person can reasonably be expected to stay there, then they will not be eligible for a grant of asylum. Similarly, if there is a part of the country of return where the person would not face a real risk of suffering serious harm and they can reasonably be expected to stay there, then they will not be eligible for humanitarian protection. Both the general circumstances prevailing in that part of the country and the personal circumstances of the person concerned including any gender issues should be taken into account. Case owners must refer to the Gender Issues in the asylum claim where this is applicable. The fact that there may be technical obstacles to return, such as re-documentation problems, does not prevent internal relocation from being applied.
2.4.2 Very careful consideration must be given to whether internal relocation would be an effective way to avoid a real risk of ill-treatment/persecution at the hands of, tolerated by, or with the connivance of, state agents. römisch eins f an applicant who faces a real risk of ill-treatment/persecution in their home area would be able to relocate to a part of the country where they would not be at real risk, whether from state or nonstate actors, and it would not be unreasonable to expect them to do so, then asylum or humanitarian protection should be refused.
2.4.3 The law provides for freedom of movement and the government generally respects this right in practice. The Constitution states that every person has the right to freedom of movement and the right to leave Kenya, and that every citizen has the right to enter, remain in and live anywhere in Kenya.10 There are no legal constraints on women's freedom of movement, although some women are prevented from travelling by their husbands.11
2.4.4 Interference with the right to freedom of movement is generally limited to residents of the refugee camps at Kakuma and Dadaab. Thousands of refugees are confined to camps in Kenya, denied freedom of movement or choice of residence.12 Kenya has an informal encampment policy for the majority of refugees in Kenya, restricting their movement to the confines of refugee camps. This policy has not been justified or formalised legally, and violates international human rights law and the rights of refugees to move freely in their country of refuge unless particular conditions are met. The Refugees Act of 2006 (Kenya) brought about the introduction of procedures allowing a small number of refugees (less than 3% in 2009) to move outside the camps with 'movement passes'. These are unlawful according to international law, and are further complicated by a 'security vetting committee' which screens all refugees' applications to move outside the camp. Those refugees found outside the camps without such passes are arrested, fined and sometimes imprisoned for months at a time. Some face abuses by prison guards, and some refugees are turned back or arrested at police checkpoints, even when travelling with movement passes.13
2.4.5 Very careful consideration must be given to whether internal relocation would be an effective way to avoid a real risk of ill-treatment/persecution at the hands of, tolerated by, or with the connivance of, state agents. römisch eins f an applicant who faces a real risk of ill-treatment/persecution in their home area would be able to relocate to a part of the country where they would not be at real risk, whether from state or nonstate actors, and it would not be unduly harsh to expect them to do so, then asylum or humanitarian protection should be refused.
2.5 Caselaw
Supreme Court RT (Zimbabwe) & others v Secretary of State for the Home Department [2012] UKSC 38 (25 July 2012)
The Supreme Court ruled that the rationale of the decision in HJ (Iran) applies to cases concerning imputed political opinion. Under both international and European human rights law, the right to freedom of thought, opinion and expression protects non-believers as well as believers and extends to the freedom not to hold and not to express opinions. Refugee law does not require a person to express false support for an oppressive regime, any more than it requires an agnostic to pretend to be a religious believer in order to avoid persecution. Consequently an individual cannot be expected to modify their political beliefs, deny their opinion (or lack thereof) or feign support for a regime in order to avoid persecution.
VM (FGM-risks-Mungiki-Kikuyu/Gikuyu) Kenya CG [2008] UKAIT 00049
1. römisch eins t is important to determine whether a Kenyan claimant who fears FGM belongs to an ethnic group amongst which FGM is practised. römisch eins f so, she may be a member of a particular social group for the purposes of the 1951 Refugee Convention
2. Uncircumcised women in Kenya, whether Gikuyu/Kikuyu or not, are not as such, at real risk of FGM.
3. There is evidence that the Mungiki organisation seeks to impose FGM and other forms of violence, on women and children other than those who have been initiated into their sect. In particular, such women and children include the wives, partners, children and other female family members of those men who have taken the Mungiki oath. Insufficient protection is available from the Kenyan authorities for such persons.
4. römisch eins t may be possible for a woman not wishing to undergo FGM herself, or not wishing her child to do so, to relocate to another community which does not follow the practice of FGM.
5. In general:
a. those who practise FGM are not reasonably likely (particularly in urban areas), to seek to inflict FGM upon women from ethnic groups or sub-groups which do not practise FGM;
b. a woman or her child who comes from, or becomes connected by marriage, partnership or other family ties, to an ethnic group (or sub-group) where FGM is practised will be at real risk only if the evidence shows that she is reasonably likely to be required by her parents, grandparents, or by others in a position of power and influence over her, to undergo FGM or allow her child to undergo it.
6. Internal relocation may be available in Kenya to a woman who is at real risk of forced FGM in her home area if the evidence shows:
(i) she is not reasonably likely to encounter anyone in the place of relocation who would be in a position of power and influence over her and who would use that power and influence to require her to undergo FGM, or would cause her presence in the place of relocation to become known to such a person or persons (e.g. the Mungiki); and (ii) that the relocation is reasonable taking into account all the relevant factors including the religious and cultural context, the position of women within Kenyan society and the need for kinship links in the place of relocation in order to sustain such movement successfully. In particular, in the case of a woman from a rural area in Kenya, internal relocation to some other region or urban centre will not be available unless her circumstances are such that she will be able to survive economically (see Januzi v Secretary of State for the Home Department and others [2006] UKHL 5).
7. This guidance supersedes that in FK (FGM - Risk and Relocation) Kenya CG [2007] UKAIT 00041.
JA (Mungiki - not a religion) Kenya [2004] UKIAT 00266
The Tribunal found (at para 14) that given the apparent absence of any belief system, the Mungiki are not a religious group, rather they appear to be more properly described as a vigilante group or gang. The Tribunal were not satisfied that any adverse attention from the Mungiki could properly be described as being for a Convention reason. römisch eins t was not argued that being a person who has left the Mungiki would amount to being part of a particular social group.
3. Main categories of claims
3.1 This Section sets out the main types of asylum claim, humanitarian protection claim and discretionary leave claim on human rights grounds (whether explicit or implied) made by those entitled to reside in Kenya. Where appropriate it provides guidance on whether or not an individual making a claim is likely to face a real risk of persecution, unlawful killing or torture or inhuman or degrading treatment/punishment. römisch eins t also provides guidance on whether or not sufficiency of protection is available in cases where the threat comes from a non-state actor; and whether or not internal relocation is an option. The law and policies on persecution, Humanitarian Protection, sufficiency of protection and internal relocation are set out in the relevant Asylum Instructions, but how these affect particular categories of claim are set out in the instructions below. All Asylum Instructions can be accessed via the Horizon intranet site. The instructions are also published externally on the Home Office internet site at:
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/asylumpoli
cyinstructions/
3.2 Each claim should be assessed to determine whether there are reasonable grounds for believing that the applicant would, if returned, face persecution for a Convention reason - i.e. due to their race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion. The approach set out in Karanakaran should be followed when deciding how much weight to be given to the material provided in support of the claim (see the Asylum Instruction 'Considering the asylum claim and assessing credibility').
3.3 For any asylum cases which involve children either as dependents or as the main applicants, case owners must have due regard to Section 55 of the Borders, Citizenship and Immigration Act 2009. The UK Border Agency instruction 'Every Child Matters; Change for Children' sets out the key principles to take into account in all Agency activities.
3.4 römisch eins f the applicant does not qualify for asylum, consideration should be given as to whether a grant of Humanitarian Protection is appropriate. römisch eins f the applicant does not qualify for asylum, or Humanitarian Protection, consideration must be given to any claim as to whether he/she qualifies for leave to remain on the basis of their family or private life. Case owners must also consider if the applicant qualifies for Discretionary Leave, either on the basis of the particular categories detailed in Section 4 or on their individual circumstances. Consideration of Articles 15(a) and (b) of the Directive/Articles 2 and 3 ECHR
3.4.1 An assessment of protection needs under Article 15(c) of the Directive should only be required if an applicant does not qualify for refugee protection, and is ineligible for subsidiary protection under Articles 15(a) and (b) of the Directive (which broadly reflect Articles 2 and 3 of the ECHR). Case owners are reminded that an applicant who fears a return to a situation of generalised violence may be entitled to a grant of asylum where a connection is made to a Refugee Convention reason or to a grant of Humanitarian Protection because the Article 3 threshold has been met. Other severe humanitarian conditions and general levels of violence meeting the Article 3 threshold.
3.4.2 There may come a point at which the general conditions in the country - for example, absence of water, food or basic shelter - are unacceptable to the point that return in itself could, in extreme cases, constitute inhuman and degrading treatment. Decision makers need to consider how conditions in the country and locality of return, as evidenced in the available country of origin information, would impact upon the individual if they were returned. Factors to be taken into account would include age, gender, health, effects on children, other family circumstances, and available support structures. römisch eins t should be noted that if the State is withholding these resources it could constitute persecution for a Convention reason and a breach of Article 3 of the ECHR.
3.4.3 As a result of the Sufi & Elmi v UK judgment in the European Court of Human Rights (ECtHR), where a humanitarian crisis is predominantly due to the direct and indirect actions of the parties to a conflict, regard should be had to an applicant's ability to provide for his or her most basic needs, such as food, hygiene and shelter and his or her vulnerability to ill-treatment. Applicants meeting either of these tests would qualify for Humanitarian Protection.
3.5 Credibility
3.5.1 This guidance is not designed to cover issues of credibility. Case owners will need to consider credibility issues based on all the information available to them. For guidance on credibility see 'Section 4 - Making the Decision in the Asylum Instruction 'Considering the asylum claim and assessing credibility'. Case owners must also ensure that each asylum application has been checked against previous UK visa applications. Where an asylum application has been biometrically matched to a previous visa application, details should already be in the UK Border Agency file. In all other cases, the case owner should satisfy themselves through CRS database checks that there is no match to a non-biometric visa. Asylum applications matches to visas should be investigated prior to the asylum interview, including obtaining the Visa Application Form (VAF) from the visa post that processed the application.
3.6 Female genital mutilation (FGM)
3.6.1 Many female applicants will apply for asylum or make a human rights claim based on ill treatment amounting to persecution at the hands of family or community members, due to the fear of being forced to undergo FGM by family or community members, or of being forced to take part in performing FGM. Such applicants are likely to belong to the Kikuyu ethnic group, or to other tribal/ethnic groups for whom FGM has been a traditional cultural practice. They may also claim to fear the proscribed Mungiki sect which has historically enforced this practice.
3.6.2 Treatment. Female genital mutilation (FGM) is widely practised in Kenya. The actual incidence of FGM is variable, depending on ethnicity and region. Although the law prohibits FGM for children, it is particularly prevalent in rural areas, and is usually performed at an early age.14 According to UNICEF, one third of women between the ages of 15 and 49 had undergone FGM, and in June 2009 an obstetrician estimated that 32% of women had suffered from the procedure.15 FGM frequently leads to birth complications resulting in the death of the baby, the mother or both. The practice of severe forms of FGM contributes to maternal mortality: an estimated 4,500 women die every year due to pregnancy-related complications, many of which are due to FGM.16
3.6.3 The incidence of FGM amongst the ethnic groups is shown in a report by the Population Council, Overview of FGM/C in North-Eastern Kenya and the Religious Oriented Approach, published 26 February 2009:
3.6.4 According to the Kenya Demographic Health Survey of 2009 and published in June 2010, 27% of women nationally have been circumcised, although figures are higher in specific regions. For example, only 1% of women in Western Province have been circumcised, but the figure is 98% in North Eastern Province. Approximately 31% of women in rural areas have been circumcised, but this drops to approximately 17% in urban areas. The proportion of Muslim women who are circumcised is double that of Christian women.18 Legal reforms have helped to protect female children, but criminalising the practice has also had an adverse effect, in that medical complications related to the practice are frequently not brought to the attention of health services for fear of prosecution. There are no health benefits for girls or women as a result of the imposition of FGM, but there is a heavy negative impact on physical and mental health and wellbeing.19
3.6.5 There is some evidence that the overall incidence of FGM is slowly declining in Kenya, although it remains more prevalent within particular ethnic groups. Some reports indicate that the incidence has lessened in younger women and girls, mainly due to increased awareness of legislation and health implications.20 To a lesser extent, the incidence is beginning to decline slowly within the Somali community in Kenya, who have traditionally practised FGM almost universally.21
3.6.6 The Government of Kenya has taken a clear position on the abandonment of FGM and other harmful tribal practices. römisch eins t is illegal to carry out FGM on females aged18 or younger, although no similar protection currently exists for women over the age of 18. Article 14 of the Children Act (2001) states that: "No person shall subject a child to female circumcision, child marriage or other cultural rites, customs, or traditional practices that are likely to negatively affect the child's life, health, social welfare, dignity or physical and psychological development". The penalty for subjecting a child to FGM is 12 months imprisonment, or a fine of 50,000 Kenyan Shillings, or both. Kenya has signed the 2005 Maputo Protocol, which explicitly forbids FGM.22
3.6.7 A further piece of legislation came into effect in 2010 (The Prohibition of Female Genital Mutilation Bill), seeking to close loopholes in earlier legislation. The new law (for example) removed the requirement for the police to obtain a warrant to enter premises where they suspect FGM is being carried out.23 Lina Jebii Kilimo, a Kenyan MP and FGM activist, stated that although legislation is helpful, laws are not sufficient to end the practice. She said that the traditional cultural practice is deeply rooted, with some adherents willing to die for it, and extensive educational campaigns would be necessary in addition to legislative changes.24 This view is supported by a recent Freedom House report, which stated that despite recent legislative changes, FGM is still widely practised, and educational campaigns among rural women are likely to be more important than legal strictures in ending FGM.25
3.6.8 More churches and NGOs are providing shelter to girls who flee their homes to avoid FGM, and many communities and NGOs have introduced 'no cut' initiation rites for girls as an alternative to FGM.26 In some areas, e.g. West Pokot and Narok 'safe havens' for girls have been set up by various charitable NGOs. In other, Muslim, areas 'Religious Dialogue Conferences have been initiated to combat the myth that FGM is a requirement of Islam, particularly in Garissa and römisch 40 .27 The situation is improving slowly, despite resistance and resentment, but 'alternative rites-of-passage' are gradually persuading tribal elders and others who fear that girls will not learn to be women without such initiation ceremonies.28 The government has also promoted the use of alternative rites in addition to developing education campaigns in its attempts to end FGM. In June 2009, the Minister of Gender, Children and Social Development supported the development of Kenya's policy for abandoning the practice of FGM. The government launched the National Plan of Action for Accelerating the Abandonment of FGM in Kenya (2008 - 2012). However, there are concerns that the practice is being driven underground.29
3.6.9 The available evidence suggests that the ability of the authorities to protect women from the imposition of FGM is limited, albeit slowly increasing along with governmental willingness. The number of churches, NGOs and other organisations actively working to protect women and girls from FGM and to end the practice is also steadily increasing. However, the accessibility of such protection is variable, geographically and in terms of the circumstances of individual women. römisch eins t is easier for women to access protection in areas where FGM is less culturally prevalent, and in large urban areas. For women and girls in rural areas, particularly in parts of Kenya where FGM remains a culturally desirable practice, the accessibility of protection is likely to be more difficult. Women who are particularly disadvantaged by poverty or illiteracy may be unaware that such protection exists, or prevented from accessing it by circumstantial practicalities.30
3.6.10 To date, there have been relatively few prosecutions of FGM practitioners in Kenya, however, the combined approach of criminalisation of FGM, increasing awareness of the adverse health implications of the practice, and promotion of alternative rite of passage ceremonies, together with Government willingness to prohibit the practice, are having a steady impact on the numbers of women and girls being subjected to FGM. The evidence shows that the overall incidence of FGM in Kenya has declined from 38% in 1998, to 32% in 2003, and 27% in 2009.31 This suggests that the measures above are having some success. This is supported by the NGO 'World Vision', whose spokesperson stated that the incidences of both FGM and early marriage are decreasing.32 There is also evidence that the incidence of FGM is lower amongst girls who have received secondary education.33
3.6.11 There are particular concerns for applicants whose FGM claim includes fear of the Mungiki.34 The Mungiki have been criticised for encouraging, demanding and enforcing FGM practices upon girls and women in its communities, on the grounds that it is a traditional African practice.35 The Mungiki are known to force their female family members to undergo FGM. There is no evidence to suggest either that the condition of being married is any protection to women, or that single women are at greater risk. FGM may also be forced upon the wives of Mungiki defectors. Anti-FGM legislation provides protection to children and girls below the age of 18; it does not address the protection needs of adult women. However, there are community centres, particularly in the southern areas of the Rift Valley, that now provide sanctuary to young women and girls who have escaped forced FGM.36
See also: Actors of protection (section 2.3 above) Internal relocation (section 2.4 above) Caselaw (section 2.5 above)
3.6.11 Conclusion. Though an average of 27% of Kenyan women have undergone FGM, with a prevalence rate of between 80%-90% in some rural districts, the practice is illegal for girls below the age of eighteen. The authorities actively take measures to prevent FGM, although there have been few prosecutions. Accordingly those in fear of being forced to seek FGM for their child should be able to seek the protection of the state. Those in fear of undergoing FGM may, in general, seek the protection of the state authorities.
3.6.12 Case owners must consider the guidance set out in VM (FGM-risks-Mungiki-Kikuyu/Gikuyu) Kenya CG [2008] UKAIT 00049 and the latest available country information. Internal relocation may be available in Kenya to a woman who is at real risk of forced FGM in her home area if the evidence shows: (i) she is not reasonably likely to encounter anyone in the place of relocation who would be in a position of power and influence over her and who would use that power and influence to require her to undergo FGM, or would cause her presence in the place of relocation to become known to such a person or persons (e.g. the Mungiki); and (ii) that the relocation is reasonable and not unduly harsh taking into account all the relevant factors including the religious and cultural context, the position of women within Kenyan society and the need for kinship links in the place of relocation in order to sustain such movement successfully.
3.7 The Mungiki
3.7.1 Some applicants may claim that they cannot return to Kenya, because they fear the Mungiki sect. They may claim to fear reprisal action because they have defected from the Mungiki. Other applicants may claim that their home area was dominated by the Mungiki, and that they fear the actions of local Mungiki cells.
3.7.2 Treatment: The Mungiki sect is the largest of several organized armed criminal groups in Kenya. They operate primarily in the slums of römisch 40 , in Central Province and in the Rift Valley. Their chief mode of operation is extortion and violence. Gross human rights violations against citizens, adversaries and defecting members have been attributed to them.37 Mungiki members are primarily from the Kikuyu tribal group. They represent themselves as protectors of Kikuyu culture and claim to be a traditional religious group.38 The Kikuyu are the largest ethnic group, comprising approximately 6.6. million; other ethnic groups include the Luhya (5.3 million) the Kalenjin (5 million) the römisch 40 (4 million) the Kamba (3.9 million) Kenyan Somalis (2.3 million) Kisii (2.2 million) and the Mijikenda (1.9 million).39
3.7.3 The Mungiki are said to reject "Western" values and belief systems. Instead, they support the return to traditional tribal customs and beliefs, including female circumcision. They are involved in a number of violent criminal activities, including extortion and execution-style killings.40 The Mungiki, and other organised criminal gangs that operate in a similar way, are a serious threat to the daily lives of many average Kenyans. Extortion of businesses is commonplace, particularly in large cities and towns, and many kidnappings for ransom have been reported.41
3.7.4 The Mungiki have claimed connections to the nation's political elite, although the group is not formally connected to the state. The Kenyan police have been accused by several observers of complicity with the Mungiki and of allowing the sect to 'operate with impunity'. The evidence supports this view, despite the lethal crackdowns perpetrated by the police in recent years and notwithstanding some police attempts to halt extortion by Mungiki members.42 Violent clashes between Matatu operators, police and suspected Mungiki members occur regularly.43 In June 2010 the President of Kenya assented to the Witness Protection (Amendment) Act, which paved the way for the establishment of an independent and autonomous Witness Protection Agency.44
3.7.5 Following the murder of Oscar Kamau King'ara and Paul Oulu of OFFLACK (Oscar Foundation Free Legal Aid Clinic Kenya), the Government accused OFFLACK of being a front for the Mungiki, and criticised their role in providing information on extra-judicial killings of Mungiki members to the UN Special Rapporteur. In 2008, OFFLACK had reported that police were linked to the continued disappearance and deaths of suspected Mungiki members. Police threatened and intimidated witnesses to the killings, and four witnesses went into exile. The prime minister requested international assistance to investigate these murders, but the minister for foreign affairs subsequently rejected such assistance, and no credible investigation had been carried out by mid 2010.45
3.7.6 The police have responded with great brutality to Mungiki criminality. In June 2009, the UN Special Rapporteur, following his earlier visit to Kenya, condemned the Mungiki and urged the government to deal with their criminality as a priority. He also reported that police efforts to crush the Mungiki were too extreme, and actively undermined the rule of law.46 Notwithstanding reports that some police officers have operated in collusion with Mungiki members, the government have taken steps to deal with criminal gangs, including Mungiki. The government has enacted a new law to deal with organised crime and criminal groups. The law provides for stiff penalties for involvement in organised crime. The coming into force of this law coincided with the resumption of a nationwide 'crackdown' on the Mungiki.47
3.7.7 There is conflicting evidence regarding the safety on return of applicants claiming to be defectors from the Mungiki. The Independent Medico-Legal Unit (IMLU) has stated that Mungiki members who desert the organisation are at serious risk of being killed, or at least severely harassed. They reported that many police officers are involved in Mungiki business, and if there is risk of their connections being exposed, they choose to eliminate the deserter. IMLU stated that most attacks on protected Mungiki members are perpetrated by the police themselves, although the Mungiki do carry out revenge attacks. IMLU have provided shelter to ex-Mungiki members at secret locations. In contrast, the Kenyan National Commission on Human Rights (KNCHR) has said that defected Mungiki members will be left alone providing they do not threaten the movement's interests.48
See also: Actors of protection (section 2.3 above) Internal relocation (section 2.4 above) Caselaw (section 2.5 above)
3.7.8 Conclusion: The evidence suggests that there may be a risk of harm to some ex-Mungiki members from within the organisation. However, the Government has shown a clear intent to deal with the Mungiki, passing legislation in response to criminal gangs. The police and security forces have shown a sustained and brutal level of force when dealing with Mungiki and other gangs. Ex-members have also been able to obtain protection from IMLU and other NGOs operating in Kenya. In general applicants in this category will be able to obtain adequate protection, either from the authorities or from NGOs such as IMLU although applicants with a previously high profile within the Mungiki are likely to be at greater risk.
3.7.9 Case owners should take into consideration the particular circumstances of the applicant, including the extent of the threat, and whether it would be unduly harsh to expect the applicant to relocate. römisch eins f, on the circumstances of an individual case it is found that internal relocation is unduly harsh, it may be appropriate to grant refugee status.
3.7.10 Case owners should note that members of the Mungiki have been responsible for serious human rights abuses. römisch eins f it is accepted that an applicant was actively involved in such actions, case owners should consider whether any of the exclusion clauses are applicable.
3.8 Prison conditions
3.8.1 Applicants may claim that they cannot return to Kenya due to the fact that there is a serious risk that they will be imprisoned on return and that prison conditions in Kenya are so poor as to amount to torture or inhuman treatment or punishment.
3.8.2 The guidance in this section is concerned solely with whether prison conditions are such that they breach Article 3 of ECHR and warrant a grant of Humanitarian Protection. römisch eins f imprisonment would be for a Refugee Convention reason or in cases where for a Convention reason a prison sentence is extended above the norm, the asylum claim should be considered first before going on to consider whether prison conditions breach Article 3 if the asylum claim is refused.
3.8.3 Prison and detention centre conditions continued to be harsh and life-threatening during 2011.49 The Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR) conducted an assessment of prisons during 2009 and concluded that torture, degrading and inhuman treatment, insanitary conditions and extreme overcrowding were endemic in Kenyan prisons. The assessment also documented assaults and beatings of prisoners by prison staff at römisch 40 Remand and Meru Women's Prisons, and also at Kisumu Women's Prison. The Commissioner of Prisons reported that prisons were filled to 200% capacity during 2010. By October 2011, the Legal Resource Foundation (LRF) reported a total prison population of 50,608, which included 2,672 women and 46,936 men. The 89 prisons in Kenya have a designed capacity of 22,000 inmates.50
3.8.4 Prison personnel stated that the rape of male and female prisoners, mainly by fellow inmates, continued in 2011. Other reports stated that it is common for prison officials to rape female inmates. Many prisoners die annually from infectious diseases spread by overcrowding, lack of sanitation and inadequate medical treatment. During 2011, reportedly 187 prisoners died while incarcerated. Prisoners are frequently kept in solitary confinement for much longer than the legal maximum of 90 days. Prisoners and detainees at some prisons are often denied the right to contact relatives or lawyers, and family members wanting to visit prisoners face numerous physical and bureaucratic obstacles, each requiring a bribe to overcome.51
3.8.5 Minors are generally separated from the adult population, except during the initial detention period at police stations, where adults and minors of both sexes are often held in a single cell. According to reports, prisons do not have facilities, lessons, beds or special food for children, and they do not have access to medical care.52
3.8.6 Prisoners generally receive three meals per day in prison, but portions are reportedly inadequate, and half rations are frequently given as punishment. Water shortages are a frequent problem, although the government did build one well and improved two water treatment plants during 2010. Medical care for those with tuberculosis or HIV/AIDS is poor, and such prisoners are not provided with food supplements to enable them to digest specialist medication.53 However, during 2010, prisoners were generally able to make complaints to the courts and have the ability to send paralegal-written letters to the court without appearing personally. Some magistrates and judges made visits to prisons, providing further opportunities to report grievances. The KNCHR have a mandate to visit prisons and investigate allegations of inhumane conditions. The Commissioner of Prisons reported that human rights training took place in prisons during 2010, and there are reportedly intelligence officers working in prisons to report on conditions and any abuse.54
3.8.7 Conclusion. Prison conditions in Kenya are harsh and sometimes life-threatening, with overcrowding, poor sanitation, healthcare and generally unhealthy conditions being particular problems. In addition to these adverse conditions there are numerous reports that officials act with impunity and regularly abuse prisoners, physically and sexually. Information does not suggest that particular groups of inmates are at greater risk of such mistreatment than others, but rather that illtreatment is generalised throughout the prison population. There is no evidence that the mistreatment is of such a systematic nature as to make removal a breach of Article 3 on these grounds.
3.8.8 Where applicants can demonstrate a real risk of imprisonment on return to Kenya, a grant of Humanitarian Protection may be appropriate in some cases. However, the individual factors of each case should be considered to determine whether detention will cause a particular individual in his particular circumstances to suffer treatment contrary to Article 3. Relevant factors include the likely length of detention, the likely type of detention facility, and the individual's age, gender and state of health. Where in an individual case treatment does reach the Article 3 threshold a grant of Humanitarian Protection will be appropriate. Only where it clearly cannot be argued that an individual will face treatment which reaches the Article 3 threshold, should a claim of this kind be certified.
4. Discretionary Leave
4.1 Where an application for asylum and Humanitarian Protection falls to be refused there may be compelling reasons for granting Discretionary Leave (DL) to the individual concerned. (See Asylum Instruction on Discretionary Leave)
4.2 With particular reference to Kenya the types of claim which may raise the issue of whether or not it will be appropriate to grant DL are likely to fall within the following categories. Each case must be considered on its individual merits and membership of one of these groups should not imply an automatic grant of DL. There may be other specific circumstances related to the applicant, or dependent family members who are part of the claim, not covered by the categories below which warrant a grant of DL - see the Asylum Instruction on Discretionary Leave.
4.3 Minors claiming in their own right
4.3.1 Minors claiming in their own right who have not been granted asylum or HP can only be returned where (a) they have family to return to; or (b) there are adequate reception and care arrangements. Case owners should refer to the Agency's guidance on Family Tracing following the Court of Appeal's conclusions in the case of KA (Afghanistan) & Others [2012] EWCA civ1014. In this case the Court found that Regulation 6 of the Asylum Seekers (Reception Conditions) Regulations 2005 imposes a duty on the Secretary of State to endeavour to trace the families of Unaccompanied Asylum Seeking Children (UASCs).
4.3.2 At present there is insufficient information to be satisfied that there are adequate reception, support and care arrangements in place for minors with no family in Kenya. Those who cannot be returned should, if they do not qualify for leave on any more favourable grounds, be granted Discretionary Leave for a period as set out in the relevant Asylum Instructions
4.4 Medical treatment
4.4.1 Individuals whose asylum claims have been refused and who seek to remain on the grounds that they require medical treatment which is either unavailable or difficult to access in their countries of origin, will not be removed to those countries if this would be inconsistent with our obligations under the ECHR. Case owners should give due consideration to the individual factors of each case and refer to the latest available country of origin information concerning the availability of medical treatment in the country concerned. römisch eins f the information is not readily available, an information request should be submitted to the COI Service (COIS).
4.4.2 The threshold set by Article 3 ECHR is a high one. römisch eins t is not simply a question of whether the treatment required is unavailable or not easily accessible in the country of origin. According to the House of Lords' judgment in the case of N (FC) v SSHD [2005] UKHL31, it is "whether the applicant's illness has reached such a critical stage (i.e. he is dying) that it would be inhuman treatment to deprive him of the care which he is currently receiving and send him home to an early death unless there is care available there to enable him to meet that fate with dignity". That judgment was upheld in May 2008 by the European Court of Human Rights.
4.4.3 That standard continues to be followed in the Upper Tribunal (UT) where, in the case of GS and EO (Article 3 - health cases) India [2012] UKUT 00397(IAC) the UT held that a dramatic shortening of life expectancy by the withdrawal of medical treatment as a result of removal cannot amount to the highly exceptional case that engages the Article 3 duty. But the UT also accepted that there are recognised departures from the high threshold approach in cases concerning children, discriminatory denial of treatment, the absence of resources through civil war or similar human agency.
4.4.4 The improvement or stabilisation in an applicant's medical condition resulting from treatment in the UK and the prospect of serious or fatal relapse on expulsion will therefore not in itself render expulsion inhuman treatment contrary to Article 3 ECHR. All cases must be considered individually, in the light of the conditions in the country of origin, but an applicant will normally need to show exceptional circumstances that prevent return, namely that there are compelling humanitarian considerations, such as the applicant being in the final stages of a terminal illness without prospect of medical care or family support on return.
4.4.5 Where a case owner considers that the circumstances of the individual applicant and the situation in the country would make removal contrary to Article 3 or 8, a grant of Discretionary Leave to remain will be appropriate. Such cases should always be referred to a Senior Caseworker for consideration prior to a grant of Discretionary Leave. Case owners must refer to the Asylum Instruction on Discretionary Leave for the appropriate period of leave to grant.
5. Returns
5.1 There is no policy which precludes the enforced return to Kenya of failed asylum seekers who have no legal basis of stay in the United Kingdom.
5.2 Factors that affect the practicality of return such as the difficulty or otherwise of obtaining a travel document should not be taken into account when considering the merits of an asylum or human rights claim. Where the claim includes dependent family members their situation on return should however be considered in line with the Immigration Rules.
5.3 Any medical conditions put forward by the person as a reason not to remove them and which have not previously been considered, must be fully investigated against the background of the latest available country of origin information and the specific facts of the case. A decision should then be made as to whether removal remains the correct course of action, in accordance with chapter 53.8 of the Enforcement Instructions and Guidance.
5.4 Kenyan nationals may return voluntarily to any region of Kenya at any time in one of three ways: (a) leaving the UK by themselves, where the applicant makes their own arrangements to leave the UK; (b) leaving the UK through the voluntary departure procedure, arranged through the UK Immigration service; or (c) leaving the UK under one of the Assisted Voluntary Return (AVR) schemes.
5.5 The AVR scheme is implemented on behalf of the UK Border Agency by Refugee Action which will provide advice and help with obtaining any travel documents and booking flights, as well as organising reintegration assistance in Kenya. The programme was established in 1999, and is open to those awaiting an asylum decision or the outcome of an appeal, as well as failed asylum seekers. Kenyan nationals wishing to avail themselves of this opportunity for assisted return to Kenya should be put in contact with Refugee Action Details can be found on Refugee Action's web site at:
www.choices-avr.org.uk.
1 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1d
2 COI Report chap. 8.02: Kenya December 2011
referring to Jane's Sentinel Country Risk Assessment, Kenya, 1 September 2011
3 UNHCR Refworld: Report of the Special Rapporteur, Executions, Kenya 26 May 2009
4 UNHCR Refworld: Report of the Special Rapporteur, Executions, Kenya 26 May 2009
5 UNHCR Refworld: Report of the Special Rapporteur, Executions, Kenya 26 May 2009
6 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1d
7 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 4
8 UNHCR Refworld: Report of the Special Rapporteur, Executions, Kenya 26 May 2009
9 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1a
10 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 2d
11 Social Institutions & Gender Index: Gender Equality in Kenya 2011
12 COI Report chap. 27.09: Kenya December 2011
Human Rights Watch: Welcome to Kenya June 17 2010
13 Human Rights Watch Welcome to Kenya June 17 2010
14 Equality Now Office, Kenya: Protecting Girls from FGM 2011
15 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 6
16 COI Report chap. 22.04: Kenya December 2011
UNICEF: Report of field visit to Kenya by members of the Bureau of the Executive Board, 2009
WHO Factsheet: Female Genital Mutilation February 2012
17 Population Council: FGM Survey 26 February 2009
18 Kenya Demographic Health Survey Chapter 16 Gender-Based Violence 2009 Kenya Health Survey
19 WHO Factsheet: Female Genital Mutilation February 2012
20 Population Reference Bureau: FGM Update:2010
21 FGM and the Somali Community: FGM 2010
22 UNICEF: Dynamics of social change: Towards the abandonment of FGM 2010
23 Women's Views on News: 2 June 2011: Female Genital Mutilation continues despite legislation
24 IRIN News: Legislation Failing to curb FGM/C 2 June 2011
25 Freedom House: Countries at the Crossroads - Kenya 2012
26 COI Report chap. 22.23-25: Kenya December 2011
USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 6
World Organisation Against Torture: Violence against women and children in Kenya 3 December 2008
27 FIDA Kenya Study on FGM Kenya 2009
28 The Guardian, April 29 2011: Female Genital Mutilation in Pokot
29 Kenya Demographic Health Survey Chapter 16 Gender-Based Violence 2009 Kenya Health Survey
IRIN News: Legislation Failing to curb FGM/C 2 June 2011
30 FIDA Kenya Study on FGM Kenya 2009
31 COI Report chap. 22.19: Kenya December 2011
IRIN News: Legislation Failing to curb FGM/C 2 June 2011
32 COI Report chap. 22.26: Kenya December 2011
IRIN News: Killing the cut but keeping tradition alive 31 August 2009
33 Women's Global Education Project: WGEP Kenya
34 Australian Refugee Review Tribunal: Country Advice Kenya 13 January 2012
35 Landinfo Report 2010: Mungiki: Abusers or Abused?
36 Australian Government Refugee Review Tribunal Country Advice Kenya July 2010
37 Landinfo Report Kenya 2010: Mungiki: Abusers or Abused?
38 Think.Africa.Press: The ICC, Kenyatta & Mungiki 25 October 2011
39 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 6
40 Australian Government Refugee Review Tribunal: Country Advice Kenya KEN38528 14 April 2011
41 USSD International Religious Freedom Report: Kenya: 2011 Report
42 COI Report chap. 9.13-15: Kenya December 2011
Australian Government Refugee Review Tribunal: Country Advice Kenya KEN38528 14 April 2011
43 Daily Nation, 28/9/2011:
http://www.nation.co.ke/News/regional/Two+hurt+in+matatu+Mungiki+clash/-/1070/1244834/-
/15jmwdbz/-/index.html
44 COI Report chap. 8.15-16: Kenya December 2011
UNHCR.Refworld: National Report for Human Rights Council resolution 5/1 22 February 2010
45 Australian Government Refugee Review Tribunal: Country Advice Kenya KEN38528 14 April 2011
46 Landinfo Report Jan 2010 Mungiki: Abusers or Abused?
47 COI Report chap. 9.16: Kenya December 2011
Kenya Report: Restoring Integrity February 2010
48 Landinfo Report Jan 2010 Mungiki: Abusers or Abused?
49 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
50 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
51 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
52 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
53 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
54 USSD Human Rights Report: Kenya 2011 section 1c
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende
Beweiswürdigung:
Zur Person:
Die Feststellung, wonach die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat und auch die durchgeführte Recherche keine Hinweise zur Beschwerdeführerin lieferte. Ihre Staatszugehörigkeit zu Kenia sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus der von römisch 40 durchgeführten Sprachanalyse vom 31.07.2009, auf die sich auch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung stützte.
Zum Fluchtgrund:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 27.01.2015 in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.
Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Die Mutter der Beschwerdeführerin soll bekennende Anhängerin der römisch 40 gewesen sein und bei den Ausschreitungen nach den Wahlen im Jänner 2008 bestialisch ermordet worden sein. Auch soll bei diesem Vorfall das Haus der Beschwerdeführerin und ihrer Familie abgebrannt worden sein. Die Mörder ihrer Mutter hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen, vergewaltigt und in einem Haus eingesperrt. Von dort habe sie flüchten können, sei nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bei der Freundin ihrer Mutter aufhältig gewesen, die sie misshandelt und der Prostitution zugeführt habe. Mit Hilfe eines nicht näher bekannten Mannes habe sie von dort flüchten können. Sie habe auf einer näher genannten Polizeistation ihre Problematik schildern wollen. Dort habe man sie nach Angabe ihrer Personalien als Tochter jener Frau wahrgenommen, die Anhängerin der römisch 40 gewesen sei. Sie sei auf der Polizeistation vergewaltigt, zwei Tage festgehalten und schließlich am Meeresufer ausgesetzt worden, wo sie mitbekommen habe, dass die Polizisten sie umbringen hätten wollen. Sie sei versteckt auf einem beliebigen Schiff bis nach Europa gereist.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Kern bzw. Ausgangspunkt der Probleme der Beschwerdeführerin soll ihre Mutter sein, die sich für eine politische Partei - römisch 40 - engagiert haben soll. In der Erstbefragung meinte die Beschwerdeführerin noch, dass ihr von der Polizei vorgeworfen worden sei, dass ihre Mutter maßgeblich an der Wahl römisch 40 beteiligt gewesen sei. In den folgenden Einvernahmen und auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin keine erhellenden Ausführungen zur politischen Tätigkeit ihrer Mutter tätigen. In der Beschwerdeverhandlung meinte sie zur politischen Tätigkeit ihrer Mutter befragt, dass diese bei der XXXX-Partei gewesen sei. Sie wisse nicht, was das heiße. Sie wisse auch nicht, was ihre Mutter dort gemacht habe. Es sei immer nur von der römisch 40 gesprochen worden. Sie wisse auch nicht, wie lange ihre Mutter politisch aktiv gewesen sei. Es sei nur in der Zeit der Wahlen im Jahr 2007 gewesen. Sitzung 6 Verhandlungsprotokoll) Vor dem Bundesasylamt erklärte sie am 27.05.2009, dass ihre Mutter mit den weiteren Mitgliedern in römisch 40 Kampagnen gemacht habe. Ihre Mutter und die weiteren XXXX-Mitglieder hätten den römisch 40 römisch 40 unterstützt. Nach Aufgaben ihrer Mutter für die Partei befragt, meinte sie, dass ihre Mutter andere Frauen am Markt um sich versammelt habe.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren eigenen Ausführungen quer durch das Asylverfahren einen untrennbaren Zusammenhang zwischen ihrer für die römisch 40 tätigen Mutter und ihrer Behandlung bei der Polizei dargelegt hat. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte der Vertreter noch zu den Polizisten, dass es sein könne, dass diese über Insiderinformationen verfügt hätten oder der Polizeibeamte speziell mit der Mutter in Berührung gekommen sei und die Mutter als solche gekannt habe. Sitzung 7 Verhandlungsprotokoll) In der abschließenden Stellungnahme wurde dann schließlich völlig entgegen dem bisherigen Vorbringen gemeint, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten der Mutter der Beschwerdeführerin und den Verfolgungshandlungen durch die Polizei nicht zwingend sei, sondern es sich um einen ganz gewöhnlichen kriminellen Übergriff eines Polizisten gehandelt haben könnte. Eine derartige Deutung lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu, sondern ergibt sich zwingend aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr behauptetes Martyrium bei der Polizei mit der politischen Tätigkeit ihrer Mutter zusammenhängt.
Aus der unwidersprochen gebliebenen Anfragebeantwortung der ÖB in römisch 40 vom 01.07.2009, auf die sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung selbst bezog, geht hervor, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Jänner und Februar 2008 Ausschreitungen gegeben habe, die am 28.02.2008 geendet hätten, als römisch 40 und der Führer der Opposition ein Koalitionsabkommen über eine gemeinsame Regierungsbildung unterzeichnet hätten. Die erkennende Richterin folgt in diesem Zusammenhang der Einschätzung in der Anfragebeantwortung, wonach es eher unwahrscheinlich ist, dass jemand aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die römisch 40 im März 2009 mit der Polizei Probleme bekommen haben soll, wo es sich bei der römisch 40 doch um die römisch 40 handelt.
Rücken sohin bereits die tatsächlichen politischen Begebenheiten im März 2008 das Vorbringen in ein unglaubwürdiges Licht, muss klar festgehalten werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im zentralen Punkt widersprüchlich ist. So erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter bestialisch ermordet wurde, konnte jedoch keine gleichbleibende Angaben zu diesem einschneidenden Erlebnis tätigen.
In der Erstbefragung meinte sie, dass ihre Mutter zerstückelt worden sei. Am 27.05.2009 erklärte sie, dass ihrer Mutter draußen die Extremitäten mit einer Art Messer abgehackt worden seien. Im Widerspruch dazu wurde in der Stellungnahme der gesetzlichen Vetretung vom 02.11.2010 dargelegt, dass die Mutter im Haus durch einen Schlag mit einer Machete auf den Kopf getötet worden sei. Die Mutter wäre hingefallen und sei tot gewesen. In dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten psycholinguistischen Befund vom 08.02.2011 wird schließlich ausgeführt, dass die Mutter im Jahr 2008 vor ihren Augen erschossen worden sei und der Stiefvater mit ihr und ihren beiden Stiefschwestern geflüchtet sei. Abgesehen davon, dass sich diese Vorbringen hinsichtlich der Art der Ermordung ihrer Mutter unterscheiden, waren diese auch hinsichtlich des Verbleibs ihres Stiefvaters und ihrer beiden Stiefschwestern widersprüchlich.
Der Vertretung kann in diesem Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsversuch, wonach diese Ausführungen nicht von der Beschwerdeführerin stammen, nicht folgen. Die Stellungnahme stammt von der damaligen gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin. Dieser hat die Beschwerdeführerin soweit vertraut, dass sie ohne diese nicht einmal einen Termin beim Psychologen wahrnehmen wollte.
Es kann auch nicht erkannt werden, inwieweit ein selbst von der Beschwerdeführerin beigezogener Psychologe, willkürlich von den Ausführungen der Beschwerdeführerin abweichende Ausführungen tätigen sollte.
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und in der abschließenden Stellungnahme versucht, das Gewicht dieser Ausführungen, die nicht von der Beschwerdeführerin stammen, zu verharmlosen, kann dem nicht gefolgt werden, stellen die Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertreterin und das psycholinguistische Gutachten Beweismittel dar, die die Beschwerdeführerin selbst in das Verfahren eingebracht hat.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin letztlich auch, dass ein Gespräch mit dem Psychologen stattgefunden hat und bei diesem auch ihre Betreuerin dabei gewesen ist. Völlig unlogisch ist ihre dahingehende Verantwortung, wonach sie über die im Gutachten angeführten Aussagen mit dem Psychologen nicht gesprochen habe. Sie meinte überhaupt völlig lebensfremd, beim Psychologen nur über die Sprache und die Rechtschreibfehler nicht aber über ihre Mutter gesprochen zu haben. Sie meinte auch, dass es vielleicht Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass in diesem Gespräch sehr wohl vieles ihr Leben in Kenia betroffen habe, was sich aus mehreren Passagen ergebe, meinte sie, dass sie über die Schule in Kenia gefragt worden sei Sitzung 6 Verhandlungsprotokoll) Mit diesen Ausführungen konnte die Beschwerdeführerin nicht logisch nachvollziehbar erklären, weshalb Aussagen, die sie nicht getätigt haben will, in das von ihr vorgelegte Gutachten gekommen sind, noch dazu wo ihre Betreuerin bei dem Gespräch anwesend gewesen ist.
Die Ermordung der Mutter ist der Kern ihres Vorbringens auf den ihre gesamte weitere Verfolgung aufbaut, weshalb mangels Glaubwürdigkeit dieser Schilderungen auch ihr darauf aufbauendes Vorbringen als unglaubwürdig zu bewerten war.
Im Übrigen war das Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung durch die Polizisten und die gegen sie ausgesprochenen Morddrohungen nicht plausibel. Hätten Polizisten sie tatsächlich vergewaltigt und sie ermorden wollen, hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin wohl ermordet und nicht freigelassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen, wonach die Polizisten sie in ein Auto gebracht hätten, sie in weiterer Folge zu einem Strand gebracht bzw. in der Nähe des Meeres ausgesetzt hätten. Einer der Polizisten habe gesagt, dass man sie umbringen werde. Sitzung 8, Verhandlungsprotokoll). Weshalb die Polizisten sie aussteigen lassen, obwohl sie vorhaben, die Beschwerdeführerin umzubringen, konnte sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erklären Sitzung 8, Verhandlungsprotokoll).
Auch ihr Vorbringen über ihre Ausreise mit einem Schiff bis nach Europa, war vollkommen lebensfremd. Die Beschwerdeführerin will heimlich auf ein vollkommen beliebiges Schiff gestiegen sein, über dessen Ziel sie nicht Bescheid gewusst habe. Dieses sei zufällig nach Europa - nämlich bis nach Slowenien - gefahren. Auf das Schiff und vom Schiff sei sie unerkannt gelangt und von Slowenien sei sie von einem LKW-Fahrer unerkannt nach Österreich gebracht worden. Für ihre gesamte Reisebewegung habe sie nichts bezahlt und sei diese auch vollkommen zufällig und unorganisiert erfolgt.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie in diesem Zusammenhang:
"VR: Wie sind Sie eigentlich aus Kenia ausgereist? BF: Als mich die Polizei aus dem Auto zerrte, habe ich mich umgesehen, sah ich ein Schiff, ich sprang auf dieses Schiff. VR: Damit ich mir das vorstellen kann, wie konnten Sie eigentlich auf dieses Schiff springen? BF: Ich meinte damit, dass ich in das Schiff geschlüpft bin. VR: Können Sie mir näher erzählen, wie Sie in dieses Schiff geschlüpft sind? BF: Das Schiff war offen, ich schaute herum, ob mich niemand bemerkt und schlüpfte hinein. Auf Nachfrage: Ich bin dann in den Raum mit dem vielen Gepäck gegangen und habe mich dort versteckt. VR: Glauben Sie wirklich, dass es so einfach ist, auf ein Schiff zu kommen, dass in weiterer Folge eine weite Fahrt bis nach Europa macht? Glauben Sie nicht, dass diese Schiffe besonders bewacht werden? BF: Ich weiß nicht, ob diese bewacht sind. Ich habe mich im Karton versteckt. Nach drei Tagen kam jemand und sprach mich an und ich habe ihm meine Geschichte erzählt, dann sagte er, dass es OK wäre, er gab mir zu Essen und versprach mir, dass er mich wenn das Schiff anhält, hinaus lässt. VR: Wo sind Sie angekommen? BF: Das Schiff stoppte, ich stieg aus und man sagte mir, dass wir in Slowenien sind. Ich wartete bis alle ausstiegen und danach bin ich auch vom Schiff gegangen. VR: Wie kamen Sie dann in weiterer Folge nach Österreich? BF: Unterwegs, als ich ging, sah ich einen LKW-Fahrer, ich fragte ihn, ob er mich mitnehmen könne, ich weiß nicht wohin. Ich habe mich dann hinter die Sessel versteckt, er ließ mich dann an einer Autobahn aussteigen und dann kam in weiterer Folge die Polizei. Sitzung 9, Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen konnte, wie sie heimlich auf ein zweifellos bewachtes Schiff kommen konnte, ist bereits vollkommen unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin "zufällig" auf ein internationales Schiff gestiegen ist, dass sie ebenso "zufällig" von Kenia bis nach Europa gebracht haben soll. Es mutet auch vollkommen lebensfremd an, dass eine derartige Reisebewegung, die nach der Erfahrung der am Bundesverwaltungsgericht mit afrikanischen Asylwerbern befassten Richter einiges an Aufwand und Planung benötigt, vollkommen zufällig, komplikationslos und ohne jegliche finanzielle Mittel erfolgt sein soll.
Die Beschwerdeführerin versucht nach der Überzeugung der erkennenden Richterin aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung, wo sie völlig unergiebige Antworten in diesem Zusammenhang lieferte, den Reiseweg zu verschleiern, womit eine Beeinträchtigung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit einhergeht.
Soweit bereits in der Beschwerde aber auch in den Stellungnahmen und in der Beschwerdeverhandlung die Recherche im Herkunftsstaat als absolut untauglicher Beweis und die Person des mit der Recherche beauftragten und seines beigezogenen Ermittlers in Zweifel gezogen wird, muss festgehalten werden, dass sich die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens - wie soeben dargelegt - bereits aus den von ihr vorgelegten Beweismitteln in Zusammenhalt mit ihren Ausführungen ergibt.
An dieser Stelle war auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck erweckte. Auf die Fragen zu ihrem Vorbringen und zur Recherche hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung stereotype Antworten ohne Erklärungsgehalt getätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche etwa vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017) seine ständige Judikatur über die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers betont und weitere Judikatur zitiert vergleiche statt vieler etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567).
Nun gestaltete sich die Verhandlung jedoch so, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, über ihr Fluchtvorbringen zu berichten.
So meinte der Vertreter eingangs, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte nicht nochmals wiedergeben wolle. Er verwies auf ihre Angaben und den Inhalt der Stellungnahmen, die im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt seien. Auch meinte er, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert und bemüht sei, das Geschehene zu vergessen und aufzuarbeiten. Eine weitere Befragung würde nur neue Wunden aufreißen. Die Beschwerdeführerin arbeite mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam all die ihr widerfahrenen Ereignisse auf. Die Beschwerdeführerin meinte dann unter Tränen, dass sie einfach nicht mehr alle ihre Ereignisse und was ihr widerfahren sei wiederholen wolle und könne. Sitzung 4, Verhandlungsprotokoll)
Hier war vorerst einzuwenden, dass - wie zuvor dargelegt - der Vertreter in anderem Zusammenhang meinte, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, da sie nicht von dieser stamme, nicht zu folgen sei. Hier wird einmal mehr erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bzw. der Vertreter vollkommen beliebig agieren, je nachdem, was für sie vorteilhafter erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof misst dem unmittelbaren Eindruck bzw. dem unmittelbaren Vorbringen des Entscheiders besondere Bedeutung zu, was der vertretenen Beschwerdeführerin auch bewusst sein musste. Im Übrigen hat sie selbst auf rasche Erledigung ihres Verfahrens gedrungen und einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich in der Beschwerdeverhandlung auf die Mitwirkung im Verfahren aufmerksam gemacht, weshalb die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung als Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gewertet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat eingangs der Beschwerdeverhandlung auch erklärt, dass keine Hinderungsgründe oder chronischen Krankheiten vorliegen würden, die ihre Verhandlungsfähigkeit einschränken würden. Sie hat auch keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt, wonach sie derart traumatisiert sei, dass sie über Geschehnisse im Herkunftsstaat nicht berichten könnte. Sie konnte im Übrigen im ganzen Verfahren keine aussagekräftigen Unterlagen vorlegen, wonach sie an einer psychischen Beeinträchtigung leide. Die aktuellste von ihr dahingehend vorgelegte Unterlage stammt aus dem Jahr 2012. In dieser wird im Übrigen lediglich der Verdacht geäußert, dass eine Traumatisierung vorliegen könnte. Die Beschwerdeführern hat in mehreren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in weiteren im Akt dokumentierten Gesprächen, über ihr Fluchtvorbringen gesprochen. Warum ihr dies nunmehr in der Beschwerdeverhandlung viele Jahre nach den behaupteten Ereignissen nicht mehr möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch im Lichte der vorbildhaften Integration der Beschwerdeführerin, die sich bereits zu Beginn ihrer Einreise intensiv um Integration bemüht hat, ihr Leben selbst in die Hand genommen und eine Familie gegründet hat, kann eigentlich nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin jemals derart schwer traumatisiert gewesen sein soll, dass sie nunmehr ihre Ausreisegründe nicht schildern kann. Für die erkennende Richterin drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin vermeidet, über die Ereignisse zu sprechen, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken.
Zum Rechercheergebnis von römisch 40 war auszuführen, dass dieses die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, in der Weise bestätigt, dass der vor Ort von römisch 40 beauftragte Ermittler weder Informationen über die Beschwerdeführerin, ihre Mutter oder die von ihr geschilderten Gegebenheiten verifizieren konnte.
Wie vom Vertreter richtig erkannt, unterliegt das Rechercheergebnis der freien Beweiswürdigung. Im Lichte der bereits dargelegten Bedeutung des persönlichen Eindruckes wurde die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Rechercheergebnis befragt, was jedoch völlig unergiebig blieb. Zur besseren Veranschaulichung wird die Befragung zur Recherche wortwörtlich wiedergegeben:
"VR: Die rechercheführende Person hat in Kenia auch mit Vertretern der römisch 40 gesprochen. Hier wurde aufgrund Ihrer Angaben der Name Ihrer Mutter angesprochen und der XXXX-Vertreter nach Ihrer Mutter befragt. Für diesen ist Ihre Mutter nicht politisch bekannt. BF: (BF schweigt) Wiederholung der Frage: BF: Ich weiß nicht, warum man meine Mutter nicht kennt, ich habe sie politisch als tätig gekannt.
VR: Wenn Sie aber angeben, dass die Polizisten Sie deshalb gefangengehalten und in weiterer Folge misshandelt haben, weil Ihre Mutter für diese Partei tätig war, dann dürfte Ihre Mutter offensichtlich den Polizisten als Politikerin bekannt gewesen sein. Warum kennt dann die eigene Partei Ihre Mutter nicht? BF: Ich habe mich damals nicht mit der Politik beschäftigt. Meine Mutter hat zuhause immer römisch 40 gesagt. Ich weiß nicht, wer meine Mutter kennt.
Ich weiß es eigentlich nicht. BFV: Es ist nicht zwingend, dass der Vertreter der Partei die Mutter namentlich gekannt hat. Es kann sein, dass die Polizei über Insiderinformationen verfügt oder der Polizeibeamte speziell mit der Mutter in Berührung kam und die Mutter als solche kannte. VR: Laut Befragung des XXXX-Aktivisten im Heimatland ist ein derartiger Vorfall, wie Sie ihn mit Ihrer Mutter geschildert haben, wie auch das Abbrennen Ihres Hauses dem XXXX-Aktivisten nicht bekannt. Dieser gab vielmehr an, dass es zwar zu Ausschreitungen in diesem Zeitraum gekommen sei aber vor allem Geschäftsleute Opfer der Ausschreitungen in römisch 40 wurden, in dem man deren Geschäfte plünderte. Auch gab es einen Tränengasanschlag wobei das einzige Opfer ein Geschäftsmann in römisch 40 war, dessen Haus abbrannte. BF: Meine Mutter wurde attackiert vor uns und getötet. Die zwei Männer haben mich festgehalten und ich habe dann zurückgeschaut und das Haus brannte." Sitzung 6 und 7,
Verhandlungsprotokoll) ... VR: Die rechercheführende Person fragte
auch in römisch 40 , ob eine Person namens römisch 40 bekannt sei. Laut Angaben sollen die befragten Personen eine Person namens römisch 40 als die Tochter einer reichen Frau, die römisch 40 genannt wird, bekannt sein. Die Recherchen in der Schule hinsichtlich Ihrer Person führten auch zu keinem Ergebnis, vielmehr soll eine Person mit diesem Namen nicht als Schülerin registriert sein. Sie selbst haben bis dato keinerlei Nachweis für Ihre Identität vorgelegt.
BF: Ich besuchte diese Schule. Ich war nicht berühmt, ich war ein normaler Jugendlicher dort. VR: Aber die Leute können mit dem Namen römisch 40 etwas anfangen. Sie kennen ein junges Mädchen einer Geschäftsfrau. BF: Es gibt keine einzige römisch 40 in römisch 40 . Vielleicht gibt es außer mir noch mehrere römisch 40 in römisch 40 ." Sitzung 8, Verhandlungsprotokoll)
Die Beschwerdeführerin selbst konnte dem Rechercheergebnis nichts mit Erklärungswert entgegensetzen. Soweit in den Stellungnahmen kritisiert wird, dass vor Ort andere Leute befragt werden hätten sollen bzw. weitere Namen und Informationen genannt wurden und um Ergänzung der Recherche ersucht wurde, muss festgehalten werden, dass der Recherchebeauftragte mit den Informationen der Beschwerdeführerin aus mehreren Befragungen ausgestattet, einen Ermittler heranzog, der vor Ort die Angaben der Beschwerdeführerin recherchierte. In der Recherche wurde im Großen und Ganzen genau dargelegt, wie der Ermittler vor Ort vorgegangen ist. Dies wurde in der Recherche auch hinreichend festgehalten und erscheint es insofern nicht bedenklich, wenn einzelne Namen von befragten Personen nicht genannt werden. Das Rechercheergebnis legt glaubwürdig dar, dass der Ermittler vor Ort anhand der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren recherchiert hat.
Es mag auch durchaus sein, dass es zu Veränderungen im recherchierten Slum-Viertel gekommen ist, wie im Bericht der ÖB nahegelegt, ebenso, dass Aufzeichnungen über den Schulbesuch in römisch 40 , wenn überhaupt, nur lückenhaft geführt würden, dies ändert jedoch nichts daran, dass er Ermittler vor Ort in besagtem Slum-Viertel gewesen ist und dort die lokale Bevölkerung befragt hat.
Hier erscheint insbesondere wichtig festzuhalten, dass auch im Bericht der ÖB vom 20.08.2009 ausgeführt wird, dass es nach Auskunft des österreichischen Honorarkonsuls in römisch 40 niemals ein Flüchtlingslager gegeben hat, was auch in der Recherche seine Bestätigung findet, womit einerseits die Recherche auch durch den Bericht der ÖB bestätigt wird, gleichzeitig wiederum ein Teil ihres Vorbringens als unglaubwürdig enttarnt wurde.
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und vor allem die bestialische Ermordung der Mutter niemandem der Befragten und selbst einem in römisch 40 tätigen XXXX-Mitglied, dass bei den Wahlen im Jahr 2007 dabei gewesen sein soll, nicht bekannt war.
Sämtliche Befragten erinnerten sich an einen Vorfall, als die Polizei eine Tränengasgranate in das Haus eines näher benannten Mannes geworfen habe, sowie an Plünderungen von Geschäften durch die Bewohner von römisch 40 , nicht jedoch an die geschilderte bestialische Ermordung der Mutter und dem anschließenden Abbrennen des Hauses. Soweit der Vertreter moniert, dass es wohl mehrere Vorfälle im Zuge der Ausschreitungen gegeben haben muss, war dem entgegenzuhalten, dass die Recherche offensichtlich keine vollständige Auflistung der Vorfälle enthält. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass besonders furchtbare Ereignisse in der Erinnerung der Menschen bleiben, das furchtbarste Ereignis in römisch 40 demnach das Einschlagen einer Tränengasgranate in ein Haus ohne Personenschaden und nicht ein bestialischer Mord gewesen ist.
Vom Inhalt her erscheint die Recherche demnach in den entscheidenden Punkten als schlüssig und nachvollziehbar.
Was nunmehr römisch 40 und den von ihm beauftragten Ermittler betrifft, waren nachfolgende Erwägungen zu treffen.
Soweit römisch 40 in seinem Sprachgutachten die Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin bestätigte, stützte sich die Beschwerdeführerin auf dieses Gutachten und hegte keine Bedenken am Gutachter selbst. Bereits aus diesem Grund erscheint ein Anzweifeln der Qualifikation und Integrität des mit der Recherche Beauftragten als vollkommen unnachvollziehbar. Wenn der Recherchebeauftragte anhand der Sprache und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus Kenia und ihre Volksgruppe bestimmen konnte, verfügt er offensichtlich über die Befähigung entsprechende Recherchen in Kenia durchzuführen.
Es wird im Übrigen auf die umfassenden Schilderungen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu römisch 40 verwiesen Sitzung 20f im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben), die keine Zweifel über seine Befähigung und seine Unbefangenheit aufkommen lassen, zumal er sich in zahlreichen Recherchen für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht bewährt hat.
Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es sich bei dem kenianischen Ermittler um eine vertrauenswürdige und zuverlässige Person handelt, die entsprechend qualifiziert ist, die getätigte Recherche durchzuführen. Die Befähigung und Integrität des Ermittlers wurde von römisch 40 hinreichend dargelegt und liegt es auch in der Natur der Sache, dass die Anonymität des Ermittlers vor Ort gewahrt bleibt, andernfalls Recherchen vor Ort wohl nicht möglich wären.
Es konnte auch nicht erkannt werden, inwieweit personenbezogene Daten weitergegeben wurden.
Ganz entscheidend muss in diesem Zusammenhang auch die Interessenlage betrachtet werden. Der Gutachter und der Ermittler vor Ort haben keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin. Für den Ermittler wäre es vielmehr von Vorteil bzw. einfacher entsprechende Informationen zu bestätigen, als weitwendig zu erklären, wo er welche Personen befragt hat bzw. weshalb er eine Information nicht bestätigen kann. Die Beschwerdeführerin wiederum hat ein massives Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Die Recherche ist letztlich nur eines von mehreren Beweismitteln. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten Umstände zum Schluss, dass dieser zu folgen war, da diese schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Bedenken am Recherchebeauftragten und dessen beauftragten Ermittler entstanden sind.
Es muss jedoch festgehalten werden, dass bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens gesprochen haben und die Recherche diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin lediglich bestätigt hat.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Kerns des Vorbringens war auch das darauf aufbauende Vorbringen betreffend die Mitnahme und Vergewaltigung durch die Mörder ihrer Mutter, das Martyrium bei der Freundin ihrer Mutter sowie die neuerliche Vergewaltigung durch die Polizei auf der Flucht vor der Freundin der Mutter nicht glaubwürdig. Im Übrigen hat die Recherche in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf die Freundin der Mutter geliefert.
Das gesamte Vorbringen hat sich demnach als frei erfundenes Konstrukt erwiesen.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben.
In der abschließenden Stellungnahme wurden den vorgehaltenen Länderinformationen keine eigenen Länderinformationen entgegengehalten, sondern wurden vielmehr Missstände bei der Polizei sowie die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen in Kenia herausgestrichen, was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bestätige. Hier muss festgehalten werden, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - wie umfassend gewürdigt - nicht glaubhaft gewesen ist.
Soweit es Missstände im Polizeiapparat gibt und es in Kenia zu Menschenrechtsverletzungen kommt, erreichen diese nicht jenes Ausmaß, dass von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen ist.
In den Länderfeststellungen wird im Übrigen ausgeführt, dass alleinerziehende Mütter aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme sind. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist. Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten.
Es kann nach diesen Berichten nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wobei hier insbesondere zu beachten ist, dass finanzielle Unterstützung auch durch den in Österreich lebenden Lebensgefährten, der im Übrigen für den minderjährigen Sohn sorgepflichtig ist, erfolgen kann. Hier muss auch ausdrücklich festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin auch im Bundesgebiet möglich war, enorme Anstrengungen auf sich zu nehmen, um eine Existenz zu gründen.
Das bloße Anzweifeln der getroffenen Aussagen in den Länderfeststellungen bzw. der Verweis, dass nicht klar ist, ob konkret die Beschwerdeführerin in Kenia als alleinerziehende Mutter ihren Lebensunterhalt bestreiten können wird, reicht nicht aus, um den Länderinformationen entgegenzutreten. Aus den Länderinformationen wird jedenfalls die Möglichkeit der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin bejaht. Führt man sich die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor Augen, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ein selbständiges und unabhängiges Leben auch im Herkunftsstaat führen kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr auch über weitere Sprachkenntnisse (Deutsch) verfügt und weiterführende Ausbildungen begonnen hat, die sie auch im Herkunftsstaat Kenia, welche die leistungsfähigste Volkswirtschaft im Ostafrikanischen Raum einnimmt, bei der Arbeitsplatzsuche zusätzlich qualifizieren.
In den Länderfeststellungen wird schließlich ausgeführt, dass die Verfassung und die Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr gewähren. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein.
Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr demnach unbenommen, in einen beliebigen Teil des Herkunftsstaates zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen.
Die Bewegungsfreiheit in Kenia entfaltet auch Bedeutung für die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin. Es wurde zwar die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens dargelegt, selbst wenn jedoch ihrem Vorbringen gefolgt werden würde, könnte die Beschwerdeführerin den gewalttätigen Polizisten bzw. der Freundin ihrer Mutter - jeweils lokale und private Probleme, da die Polizisten offenbar nicht dienstlich gehandelt haben - durch die Rückkehr in einen beliebigen Teils Kenia entgehen, wobei festzuhalten ist, dass die von ihr geschilderten Vorfälle fünfeinhalb Jahre zurückliegen und die Freundin ihrer Mutter aufgrund ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit für diese offensichtlich von keinem Interesse mehr ist. Noch einmal wird an dieser Stelle jedoch die absolute Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens hervorgehoben.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis für das Vorliegen einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Dies wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurde auf die Traumatisierung der Beschwerdeführerin hingewiesen, jedoch wiederum ohne irgendwelche medizinischen Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin nimmt auch keine Medikamente und steht auch in sonst keiner Behandlung. Derartiges wurde nicht vorgetragen und wurden auch keine derartigen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Hier muss auch neuerlich die seit der Einreise beständig betriebene Integration, sowie das Gründen einer Familie genannt werden. Die Beschwerdeführerin leidet demnach offenbar an keiner akut behandlungsbedürftigen Erkrankung, die ihr eine selbständige Lebensführung verunmöglichen würde.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Kenia für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu römisch eins.:
1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz , des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht relevant iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Die Beschwerdeführerin wäre selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens - wovon die erkennende Richterin jedoch nicht ausgeht - eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des Einflussbereiches der Freundin ihrer Mutter bzw. von lokalen Polizisten - einer Privatperson bzw. kriminell handelnden Polizisten - möglich. Hier wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zu Kenia besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Kenia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter im Lichte der Länderinformationen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten.
Es kann für Kenia schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Kenia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera , StatusRL.
Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu römisch II.:
Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19,, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,."
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl vergleiche auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer römisch IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird.
Die Beschwerdeführerin führt ohne Zweifel ein intensives Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist und mit dem sie einen gemeinsamen minderjährigen Sohn hat, der ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten auch im gemeinsamen Haushalt und kommt dieser auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf, was auch dadurch Bestätigung findet, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
In Anbetracht, dass Vater und Sohn österreichische Staatsbürger sind und für den gemeinsamen Sohn sorgepflichtig sind und sie alle drei unbestreitbar ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führen und Vater und Sohn niemals in Afrika gelebt haben, ist eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat nur mit großen Anstrengungen möglich bzw. würde dieser einen außer Relation stehenden Eingriff in das Familienleben bedeuten.
In diesem Zusammenhang muss die besondere Bedeutung der unverschuldet langen Verfahrensdauer von mittlerweile fünfeinhalb Jahren berücksichtigt werden.
Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der familiären und privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können.
Betreffend die zeitliche Komponente ist vor allem der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin die von ihr nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist.
Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest:
"Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist - was auch ausdrücklich in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG normiert ist -, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihren Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid wurde erst zweieinhalb Jahre nach Antragstellung erlassen. Das Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin ist mittlerweile seit knapp drei Jahren anhängig. Im vorliegenden Verfahren liegen keine vertretbaren Umstände vor, die zur dargelegten späten Entscheidung geführt haben - insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Schritte gesetzt, die eine derart lange Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen, im Gegenteil hat sie darum ersucht, das Asylverfahren zu einem baldigen Abschluss zu bringen. Insgesamt ist das Asylverfahren zum ersten Antrag der Beschwerdeführerin seit fünfeinhalb Jahren anhängig. Auch wenn die lange Verfahrensdauer teilweise in Strukturmaßnahmen sowie im hohen Aktenanfall im Asylbereich und dem Erreichen der Kapazitätsgrenzen der damit befassten Behörden und Gerichte resultiert, liegen im konkreten Verfahren keine vertretbaren Umstände vor, die eine derart lange Verfahrensdauer für einen Antrag rechtfertigen. Unter dieser Prämisse erscheint es der erkennenden Einzelrichterin im vorliegenden Beschwerdefall unbillig, dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen.
Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der familiären und privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - ein intensives Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger begründet und hält sich hier auch ihr minderjähriger Sohn auf, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Bei der Beschwerdeführerin kommt noch hinzu, dass sie eine fortgeschrittene Integration nachweisen konnte, da es die im minderjährigen Alter eingereiste Beschwerdeführerin geschafft hat, im Bundesgebiet innerhalb kürzester Zeit den Hauptschulabschluss zu erlangen. Sie hat auch ansprechende Deutschkenntnisse erlangt, wovon sich die erkennende Richterin in der Verhandlung am 27.01.2015 überzeugen konnte. Im Übrigen hat sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt.
Durch ihre eingeschlagene Ausbildung hat sie auch realistische Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft. So hat die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihres Sohnes eine römisch 40 absolviert und die erste Klasse auch positiv abgeschlossen. Im Herbst wird die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung fortsetzen. Sie hegt den Wunsch, als Altenhelferin tätig zu werden Sitzung 11, Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon hat sie Unterlagen über die Teilnahme an einer Theatergruppe und über die freiwillige Arbeit in einem Altersheim vorgelegt und darüber auch in der Verhandlung berichtet Sitzung 11, Verhandlungsprotokoll).
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin quer durch das Verfahren angegeben hat, im Herkunftsstaat keinerlei Kontakte zu haben. Im Gegensatz hiezu hat sie im Bundesgebiet das bereits mehrfach erwähnte intensive Familienleben begründet. Die Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind demnach ungleich stärker als zum Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin ist auch unbescholten.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund des intensiven Familienlebens und der hohen Integration der Beschwerdeführerin dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1426264.1.00