BVwG
17.03.2015
L510 2014196-1
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 10.10.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000693-09, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 29.08.2014, VNR:
XXXX3, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , ausgesprochen, dass ihrem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG keine Folge gegeben wird.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die von ihr angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht hätten erwirken können.
2. Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie ihren Urlaub mit ihrer Familie bereits im Dezember 2013 gebucht habe. Diese Urlaubsplanung sei lange vor ihrer Arbeitslosigkeit erfolgt und habe sie die Buchung ohne Entstehung großer Kosten nicht mehr rückgängig machen können. Die Planung sei aufgrund der Schulpflicht ihrer beiden Kinder für die Sommerferien notwendig gewesen. Es wurde beantragt, ihr für den Zeitraum von 18.08.2014 bis 31.08.2014 das Arbeitslosengeld zu gewähren. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde. Es wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG geäußert.
Als Beweis wurde die Kopie der Buchungsbestätigung vom Reisebüro, Buchungsdatum: 27.11.2013, für den Reisetermin von 17.08.2014 bis 31.08.2014, Pauschalreise-Ägypten, 4 Personen, beigefügt.
3. Mit Bescheid vom 10.10.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000693-09, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde keine Folge gegeben.
Es wurde ausgeführt, dass die bP beim AMS ab 16.07.2014 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 29.07.2014 habe sie dem AMS zur Kenntnis gebracht, dass sie sich in der Zeit von 17.08.2014 bis 31.08.2014 in Ägypten aufhalte (Sommerurlaub mit ihren Kindern). Sie habe im Zusammenhang auf das Ruhen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld um Nachsicht ersucht. Im Zeitpunkt der Buchung ihres Urlaubes (27.11.2013) sei sie bei der Firma römisch 40 als Angestellte von 16.09.2013 bis 10.01.2014 beschäftigt gewesen. Das AMS habe seitens des damaligen Dienstgebers telefonisch die Auskunft erhalten, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses am 07.01.2014 für den 10.01.2014 in beiderseitigem Einvernahmen vereinbart worden sei.
Rechtlich führte das AMS unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein Auslandsaufenthalt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führe. Während dieses Zeitraumes könne Arbeitslosengeld nicht bezogen werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände sei jedoch eine Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt für höchstens 3 Monate während der Dauer eines Leistungsanspruches zu gewähren. Nachsicht vom Ruhen könne insbesondere gewährt werden, wenn man im Ausland gewesen sei, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen, um sich einer Ausbildung zu unterziehen oder wenn zwingende familiäre Gründe vorliegen würden. Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände würden in der Regel für eine Nachsicht nicht berücksichtigt werden können. Zusätzlich sei die erforderliche Reisezeit zu berücksichtigen. Bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt ruhe das Arbeitslosengeld von dem der Ausreise folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der Wiedereinreise. In ihrer Beschwerde bringe die bP im Wesentlichen vor, dass sie ihren Urlaub mit Familie bereits im Dezember 2013 und somit vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit gebucht habe und eine Stornierung ohne große Kosten für sie nicht mehr möglich gewesen wäre.
Wurde ein Erholungsurlaub im Ausmaß von bis zu maximal 3 Wochen im Ausland vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit gebucht, könne im genannten Umfang Nachsicht für das Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes gewährt werden. Wenn das Dienstverhältnis nach der Buchung von der Dienstnehmerin ohne triftigen Grund gekündigt worden sei oder durch ihr Verschulden geendet habe (berechtigte Entlassung; unberechtigter Austritt, Lösung im beiderseitigen Einverständnis, Zeitablauf), liege dieser Nachsichtsgrund jedoch nicht mehr vor. Ihr damaliger Dienstgeber, die römisch 40 , habe auf telefonische Anfrage bestätigt, dass die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses (vom 16.9.2013 bis 10.1.2014) am 7.1.2014 für 10.1.2014 in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart worden sei. Ihr Auslandsaufenthalt vom 17.08.2014 bis 31.08.2014 werde nicht als zwingender familiärer Grund anerkannt und lasse keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu. Das Arbeitsmarktservice habe daher das Ruhen des Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 18.08.2014 (für den Ausreisetag 17.8.2014 gebühre Arbeitslosengeld) bis 31.08.2014 zu Recht ausgesprochen und keine Nachsicht vom Ruhen des Auslandsaufenthalts erteilt.
4. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 13.10.2014 rechtswirksam zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 23.10.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin berief sich die bP auf den Inhalt der Beschwerde und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der XXXXauf ihre Initiative hin deshalb aufgelöst worden sei, da sie römisch 40 sexuell belästigt worden sei. Im Anschluss sei sie bis 16.03.2014 arbeitslos gewesen. Aufgrund eines zugewiesenen Stellenangebotes seitens des AMS habe sie am 17.03.2014 bei der Firma römisch 40 , wiederum eine Tätigkeit als Projektmitarbeiterin aufgenommen. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei aufgrund der Schließung des Unternehmens aus privaten Gründen (Krankheit) wiederum am römisch 40 einvernehmlich beendet worden. Die Initiative bezüglich der Beendigung sei eindeutig vom Arbeitgeber ausgegangen. Am 29.07.2014 habe sie das AMS über ihren bereits gebuchten Familienurlaub in der Zeit von 17.08.2014 bis 31.08.2014 in Ägypten informiert. Auch habe sie diesbezüglich eine Buchungsbestätigung dem AMS zukommen lassen. Von ihrem Betreuer, römisch 40 , habe sie die Auskunft erhalten, dass bei einem Familienurlaub mit Kindern vom Ruhen Abstand genommen werde. Erst 2 Tage vor Antritt ihres Urlaubes sei sie von XXXXtelefonisch informiert worden, dass es eine Änderung bezüglich des Ruhens bei Auslandsaufenthalt gegeben habe und sie diesbezüglich schriftlich noch informiert werde. Mit Bescheid vom 29.8.2014 sei sie informiert worden, dass keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Aufenthalt gewährt werde. Gegen diesen Bescheid habe sie am 16.09.2014 eine Beschwerde beim AMS eingebracht. Während des Verfahrens sei ihr nicht die Möglichkeit einer Klarstellung und weiteren Sachverhaltsdarstellung eingeräumt worden. Ihre Beschwerde sei im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung mittels Bescheid, datiert 10.10.2014, zugegangen am 14.10,2014, abgewiesen worden. Auch ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 07.10.2014 sei keine Folge gegeben worden. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes hätte das AMS ihrer Beschwerde stattgeben müssen, da sehr wohl berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht vorgelegen seien. Die beiden Dienstverhältnisse seien von ihr zwar einvernehmlich aufgelöst worden, aber es habe immer wesentliche Gründe gegeben, welche vom AMS überhaupt nicht erhoben worden seien. Das AMS hätte zum Schluss kommen müssen, dass bei den vorliegenden berücksichtigungswürdigen Umständen ihr das Arbeitslosengeld für die Zeit von 17.08. bis 31.8.2014 hätte gewährt werden müssen.
6. Am 19.11.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP befand sich von 16.09.2013 bis 10.01.2014 bei der XXXXin einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch einvernehmliche Lösung mit 10.01.2014 endete. Am 27.11.2013 buchte die bP ihren Familienurlaub in Ägypten für den Zeitraum von 17.08.2014 bis 31.08.2014. Ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 von 17.03.2014 bis 15.07.2014 endete ebenfalls durch einvernehmliche Lösung. Ab 16.07.2014 bezog die bP Arbeitslosengeld beim AMS. Per eAMS ersuchte die bP am 29.07.2014 beim AMS um Nachsicht in Zusammenhang auf das Ruhen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld während des Urlaubes. Mit Bescheid des AMS vom 29.08.2014 wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Mit Bescheid des AMS (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.10.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2014 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Der oben festgestellte Sachverhalt wurde durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, VwGVG, Regierungsvorlage 2009).
Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, VwGVG, Anmerkung 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit Paragraph 27, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
Paragraph 16, AlVG
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[....]
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
[....]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
[....]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich machte die bP als berücksichtigungswürdige Umstände zwingende familiäre Gründe geltend. Begründend legte sie dar, dass sie ihren Familienurlaub in Ägypten für 4 Personen am 27.11.2013 für den Zeitraum von 17.08.2014 bis 31.08.2014 gebucht hätte, während sie sich von 16.09.2013 bis 10.01.2014 bei der römisch 40 in einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch einvernehmliche Lösung mit 10.01.2014 endete, befunden habe. Die Urlaubsplanung wäre somit lange vor ihrer Arbeitslosigkeit erfolgt und habe sie die Buchung nicht mehr, ohne dass große Kosten entstanden wären, rückgängig machen können. Auch ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 von 17.03.2014 bis 15.07.2014 habe durch einvernehmliche Lösung geendet.
Das AMS legte dar, dass Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände in der Regel für eine Nachsicht nicht berücksichtigt werden könnten. Der damalige Dienstgeber habe angegeben, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden sei. Auch das neuerliche Dienstverhältnis sei durch einvernehmliche Lösung beendet worden. Der Auslandaufenthalt werde somit nicht als zwingender familiärer Grund anerkannt und lasse keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu.
In der Regierungsvorlage zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (282 Blg römisch XVII Gesetzgebungsperiode NR, 9) wird ausgeführt:
"In Hinkunft soll eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei einem Auslandsaufenthalt auch dann erfolgen, wenn sich der Arbeitslose aus zwingenden familiären Gründen (z.B. Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen) im Ausland aufgehalten hat."
Nach Dirschmied/Pfeil (AlVG, 4. Erg-Lfg. Paragraph 16, Erl.6.2) schließt die beispielhafte Aufzählung in den Materialien die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus.
Nach der Judikatur des VwGH stellt Paragraph 16, Absatz 3, AlVG keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern ist die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).
In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH v. 17.12.1999, Zl. 99/02/0273 und v. 08.03.1994, Zl. 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG anerkannt (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH v. 19.09.2007, Zl. 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH v. 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152).
Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung dieser Bestimmung zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Unter Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es sei aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Wenn im vorliegenden Fall die belangte Behörde das Verbringen eines Erholungsurlaub mit der Familie, welcher wegen sonst entstehender Kosten nicht storniert wurde, nicht als zwingenden familiären Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG angesehen hat, kann ihr nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, da ein derartiger Grund unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur an sich nicht geeignet ist, von zwingenden familiären Gründen auszugehen.
Wenn die bP in ihrem Vorlageantrag nun anführt, dass der Grund für die einvernehmliche Lösung ihrer früheren Beschäftigung sexuelle Belästigung gewesen sei, ist festzustellen, dass derartige Sachverhalte Arbeits- und Sozialgerichtlich zu klären sind. Etwaige derartige Übergriffe (ohne gegenständlicher Wahrunterstellung) bilden jedoch keinen Tatbestand, welcher als zwingender familiärer Grund iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zu subsumieren ist. Auch die Darlegung, dass das spätere Beschäftigungsverhältnis wegen Schließung des Unternehmens einvernehmlich beendet wurde, bildet keinen Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG.
In Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu Paragraph 56, Absatz 3, AlVG wird festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2015,, so dass seither Paragraph 56, Absatz 3, AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 16, AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Es konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) Rechnung getragen.
ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2014196.1.00