BVwG
16.03.2015
W198 2101220-1
W198 2004435-1/10E
W198 2101223-1/7E
W198 2101220-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 (als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 , der römisch 40 ), im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg sowie vertreten durch römisch 40 , Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8, vom 19.09.2013 und 27.09.2013 gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 02.09.2013, MA 40 - römisch 40 , vom 29.08.2013, MA 40 - römisch 40 und vom 02.09.2013, MA 40 - römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
römisch eins. Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Folgenden P1 genannt, aufgrund ihrer Beschäftigung als Kundenbetreuerin und Eventorganisatorin für Promotion-Tätigkeiten bei der Dienstgeberin der römisch 40 , 5020 Salzburg, römisch 40 , in der Zeit vom 10.04.2007 bis 10.07.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
römisch II. Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Folgenden P2 genannt, aufgrund ihrer Beschäftigung als Kundenbetreuerin und Eventorganisatorin für Promotion-Tätigkeiten bei der Dienstgeberin der römisch 40 , 5020 Salzburg, römisch 40 , in der Zeit vom 20.03.2006 bis 11.03.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
römisch III. Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Folgenden P3 genannt, aufgrund ihrer Beschäftigung als Kundenbetreuerin und Eventorganisatorin für Promotion-Tätigkeiten bei der Dienstgeberin der römisch 40 , 5020 Salzburg, römisch 40 , in der Zeit vom 13.04.2007 bis 18.07.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit den Bescheiden vom 03.01.2013, GZ römisch 40 , vom 27.12.2012, GZ römisch 40 und vom 04.01.2013, GZ römisch 40 festgestellt, dass Frau römisch 40 = P1, VSNR römisch 40 , im Zeitraum vom 10.04.2007 bis 10.07.2007, Frau römisch 40 = P2, VSNR römisch 40 , im Zeitraum vom 20.03.2006 bis 11.03.2007 und römisch 40 = P3, VSNR römisch 40 , im Zeitraum vom 13.04.2007 bis 18.07.2007 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin unterliege.
Rechtlich begründete die WGKK ihre Entscheidungen in den Rechtsachen P1, P2 und P3 im Wesentlichen damit, das von P1, P2 und P3 zu erbringende Werk sei nicht ersichtlich, sie seien zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen und für ihre Tätigkeit geschult worden. Sie seien auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen, da sie bei Abendveranstaltungen zu fixen Zeiten, deren Beginn und Ende vorgegeben gewesen seien, gearbeitet hätten.
Sie seien weiters dadurch an die Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden gewesen, da sie am Vormittag die Gastronomen besuchen haben müssen, am Abend die Veranstaltungen durchzuführen gehabt hätte, weiters seien ihnen vom Vertriebsleiter der Firma römisch 40 Listen mit Gastronomen ausgehändigt worden, welche sie als Kundenbetreuerin aufzusuchen gehabt hätte. Sie hätte somit eine bestimmte Region betreut und bestimmte Einsatzgebiete. P1, P2 und P3 seien auch bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden gewesen, da die geleistete Arbeit durch die wöchentlich abzugebenden Berichte, auf denen alle Termine, Zeit und Ort, Name und Adresse der Gastronomen dokumentiert gewesen wären, die wöchentliche Meldung beim Vertriebsleiter der Firma römisch 40 sowie die Verpflichtung, darüber zu berichten, wie die Gastronomen das Produkt der Firma römisch 40 in ihren Betrieben platziert haben, kontrolliert worden sei. P1, P2 und P3 seien von der Beschwerdeführerin ein Auto und ein Handy zur Verfügung gestellt worden, so dass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei. P1, P2 und P3 seien deshalb bei der Beschwerdeführerin im spruchgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen.
In der Rechtssache von P3 stützt die WGKK ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussage der P3 vom 02.05.2012 sowie auf Aussagen von anderen von der SGKK einvernommen Personen, die die gleichen Tätigkeiten (im gleichen Tätigkeitsfeld) für die Beschwerdeführerin ausgeübt hätten.
Da in den Rechtssachen P1 und P2 diese Personen trotz zweimaliger Aufforderung durch die WGKK ihrer gesetzlichen Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 358, ASVG nicht nachgekommen sind, stützte sich die WGKK in ihrer Entscheidung auf eine schriftliche Stellungnahme der P1 vom 12.08.2011 und Aussagen von Personen, die ebenfalls für die Beschwerdeführerin aufgrund gleichgelagerter "Werkverträge" für die gleiche Tätigkeit beschäftigt worden seien und auf die Dokumentation der Beschwerdeführerin. Diese Dokumentation bestehe aus der Beschreibung der Tätigkeit in den gelegten Honorarnoten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weitere Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesen Bescheiden verwiesen.
2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin am 21.01.2013, 24.01.2013 und am 04.02.2013, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte GmbH, Einsprüche an den Landeshauptmann von Wien.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 02.09.2013, MA 40 - römisch 40 , vom 29.08.2013, MA 40 - römisch 40 und vom 02.09.2013, MA 40 - römisch 40 , wurden die Einsprüche als unbegründet abgewiesen und die Bescheide der WGKK bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung der Bescheide des Landeshauptmannes von Wien verwiesen.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden (vormals Berufungen) der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, den angefochtenen Bescheiden fehlen die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des Paragraph 60, AVG. Die Bescheide enthielten keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung. Es bestehe die Verpflichtung, in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei.
Der Landeshauptmann von Wien habe dargelegt, dass der Beweis ausschließlich durch die Niederschrift vom 02.05.2012 sowie die im Akt erliegenden Einvernahmen anderer Dienstnehmerinnen mit dem gleichen Betätigungsfeld erhoben worden sei. Wie bereits mehrfach dargelegt, unterscheiden sich die Schilderungen der von der Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) einvernommenen Zeuginnen deutlich voneinander und auch von der von "Frau XXXX". Da die SGKK nur 2 Personen einvernommen habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Auftragnehmerinnen ausfindig gemacht und sie um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese seien vorgelegt worden und werde in diesen bestätigt, dass die Auftragnehmerinnen selbstständige Tätigkeiten ausgeübt hätten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die WGKK sowie auch der Landeshauptmann für Wien hätten diese Beweismittel zu berücksichtigen gehabt. Beide wären jedenfalls verpflichtet gewesen, die Angaben von P3 in Ihrer Einvernahme am 02.05.2012 auf Ihre Richtigkeit zu prüfen.
Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge seien in Form und Inhalt Werkverträge. Der vereinbarte Werklohn sei ein Fixbetrag gewesen, der sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitsdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Völlig unzutreffend sei es, dass ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Vielmehr sei der angenommene Zeitaufwand lediglich Basis für die Berechnung des Honorars gewesen. Wenn und soweit die Auftragnehmerinnen mehr Stunden im vereinbarten Zeitraum aufwenden mussten als prognostiziert, so sei dies ihr unternehmerisches Risiko gewesen. Das Werk stelle die Eventorganisation für römisch 40 dar.
P1, P2 und P3 seien bei ihrer Tätigkeit weder einer Kontrolle noch Weisungen von Seiten der Beschwerdeführerin und/oder römisch 40 unterworfen gewesen. Die übermittelten Listen, die insbesondere die Betriebe, welche kontaktiert worden seien, enthalten haben, haben ausschließlich der Information von römisch 40 gedient. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Auftragnehmerinnen hatte diese keinerlei Bedeutung.
Feststehe überdies, dass P1, P2 und P3 völlig frei in der Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten haben lassen können. Bei einer anderen Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin - "XXXX" - sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen.
Die Auftragnehmerinnen haben entweder den eigenen Pkw benutzen können, wofür eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 450 ausbezahlt worden sei, oder es sei ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Bezüglich des Mobiltelefons sei hervorzuheben, dass den Gastronomiebetrieben eine Telefonnummer bekannt gegeben werden sollte, die auch in den Folgejahren verwendet werden konnte. Daher hätten P1, P2 und P3 ein Mobiltelefon von Seiten der Beschwerdeführerin erhalten.
Aus alledem folge zwingend, dass entgegen der Ansicht des Landeshauptmannes von Wien P1, P2 und P3 weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keiner Kontrolle unterlagen, sich ihre Zeit völlig frei einteilen konnten und das übernommene Einsatzgebiet so groß gewesen sei, dass man nicht ernstlich von einer wirklichen Bindung sprechen könne.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass bereits die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können, ein so gravierender Eingriff in die persönliche Abhängigkeit sei, dass damit eine einem Dienstvertrag entsprechende Vertragsbeziehung gar nicht mehr angenommen werden könne.
P1, P2 und P3 seien bei der Leistungserbringung unabhängig gewesen, seien keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit unterlegen und hätten entscheiden können, wann sie mit wem ein Event organisieren. Daraus folge auch die Freiheit, ihren Eventpartner selbst auswählen zu dürfen. All dies spräche für die persönliche Unabhängigkeit der P1, P2 und P3.
Es könne auch von keiner Einbindung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin oder der Firma römisch 40 ausgegangen werden. P1, P2 und P3 hätten zu keinem Zeitpunkt eine Aussage getroffen oder eine Handlung gesetzt, aus der ein subjektives in den Organismus der Beschwerdeführerin "Eingebundenwerdenwollen" geschlossen werden könne.
Insofern habe P1, P2 und P3 auch das Unternehmerrisiko getroffen, da sie im Fall eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten. Umgekehrt, im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung hätten sie dafür zu sorgen gehabt, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass P1, P2 und P3 nicht als Dienstnehmerinnen tätig gewesen seien, sondern ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages in selbstständiger Ausübung erbracht haben.
Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den Bescheid aufzuheben und nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, P1 und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des AMS, der AUVA und PVA nahm an der Verhandlung entschuldigter Weise nicht teil. P2 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigter Weise nicht zur Verhandlung erschienen.
In der Verhandlung führte P1, hinsichtlich Ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin befragt, im Wesentlichen aus:
[...]
R: Wieso haben Sie den Ladungen der WGKK vom 10.04.2012 und vom 02.05.2012 keine Folge geleistet? Gibt es dafür einen für mich auch nachvollziehbaren Grund (Krankheit, Auslandsaufenthalt,...)?
P1: Hätte ich von der Ladung gewusst, wäre ich zum genannten Termin erschienen, so wie ich auch heute erschienen bin.
Die P1 führt aus, dass ihr eine Ladung nicht bewusst sei und kann sie daher auch keinen nachvollziehbaren Grund für ihr Nichterscheinen bekanntgeben.
R: Wie sind Sie und die BF in Kontakt gekommen?
P1: Ich las eine Anzeige im Internet, da ich auf Jobsuche war. Ich habe mich beworben. Ich habe mich mit der BF in einem Cafe in Wien (römisch 40 glaublich) getroffen. Das war das Vorstellungsgespräch. Einige Wochen später habe ich dann den Vertrag bekommen. Ich habe den Job bekommen und den Vertrag unterschrieben. An die entsprechende Internet-Plattform, wo ich das Jobangebot gelesen habe, kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Mit welcher Person/welchen Personen hatten Sie am Anfang Kontakt? Ist eine der Personen heute anwesend? Wenn ja, wer?
P1: Ich hatte zu Beginn Kontakt mit der BF, welche heute anwesend ist.
R: Können Sie sich noch an Details dieses ersten Gesprächs (dieser ersten Gespräche?) erinnern? Wenn ja, was wurde besprochen?
P1: Es gab das erste Gespräch, danach mit der Fa. römisch 40 . Mit der BF habe ich mich nur einmal getroffen und kam danach gleich der Vertrag. Es ist schon lange her. Details waren, Promotion-Mitarbeiterin für FA. römisch 40 , auf selbstständiger Basis, Dienstauto zur Verfügung Stellung, welches ich für die Arbeit nutzen durfte, das Gehalt wurde auch besprochen, da bin ich mir sicher. Es wurde 1.900,-- genannt, auf selbstständiger Basis sprich Honorarnote. Ich war für den Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland im Außendienst zuständig. Es wurde vereinbart, dass diese 1.900,-- monatlich überwiesen werden.
R: Wie lange hat diese Gespräch gedauert und wo hat es stattgefunden?
P1: Das Gespräch hat ca. 3/4 bis eine Stunde gedauert und hat in einem Cafe am Graben stattgefunden.
R: Gab es eine schriftliche Vereinbarung nach diesem Erstgespräch, was Ihre genaue Aufgabe wäre, was Sie zu tun hätten?
P1: Es gab eine schriftliche Vereinbarung nach diesem Erstgespräch und dort wurden die genauen Aufgaben festgelegt.
R befragt den Behördenvertreter warum im Akt kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Dem BehV ist der Grund unbekannt.
R: Sind Sie juristisch gebildet? Kennen Sie beispielsweise den Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?
P1: Ich bin nicht juristisch ausgebildet. Ich kenne den Unterschied zwischen einem Dienstvertrag und Werkvertrag so ungefähr. Bei einem Werkvertrag arbeitet man auf Honorarbasis, versteuert sich selbst und versichert sich auch selbst bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft.
R: Wenn zwischen Ihnen und der BF ein Werkvertrag vereinbart gewesen wären, hätten Sie für Ihr Werk Gewähr leisten müssen, falls Sie mangelhaft geleistet hätten. Kennen Sie den Begriff der "Gewährleistung?
P1: Nein. Mir ist der Inhalt einer Gewährleistungspflicht nicht bewusst.
R: Haben Sie Ihre schriftliche Stellungnahme an den LH von Wien vom 12.08.2012 alleine gemacht?
P1: Ich habe von Frau römisch 40 eine E-Mail bekommen, was ich schreiben soll. Ich habe mir das durchgelesen, hielt es für richtig, da es die Wahrheit war. Ich habe eine Mail an die BF zurückgeschickt mit meiner Unterschrift. Ich halte fest, dass die Frau römisch 40 mir diese Erklärung vorgeschrieben hat.
[...]
R: Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme vom 12.08.2012, dass Sie "nicht in den Betrieb der BF eingebunden gewesen wären". Was verstehen Sie darunter?
P1: Es heißt, dass ich nicht für die Firma römisch 40 gearbeitet habe, sondern für die Firma römisch 40 . Ich hatte mit der Fa. römisch 40 einen Vertrag und kam über diese zu römisch 40 . Ich war der Meinung, dass die Fa. römisch 40 , für die Fa. römisch 40 Mitarbeiter gesucht hat, gleich wie bei einer Leihfirma.
R: Bilden Sie ein Beispiel, was Sie darunter verstehen, wenn jemand in "einen Betrieb eingebunden ist".
P1: Ein Beispiel wäre, dass ich in die Firma römisch 40 fahre, ein direktes Verhältnis zu Frau römisch 40 habe und dort mit ihr arbeite. Ich bin über römisch 40 zur Fa. römisch 40 gekommen.
R: Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme weiter, dass Sie sich für die maßgebliche Zeit "selbst versichert" hätten. Welche Tätigkeit haben Sie da angegeben? Wo haben Sie Ihre Versicherungsmeldung gemacht?
P1: Ich habe die Erklärung gegenüber der SVA gemacht. Ob ich eine Tätigkeit angegeben habe oder nicht, kann ich nicht mehr sagen.
[...]
R: Können Sie sich noch an Ihren ersten Arbeitstag bei der BF erinnern? Wenn ja, wer war dabei aller anwesend? War auch eine Frau römisch 40 anwesend?
P1: Ich kann mich an diesen ersten Arbeitstag erinnern. Es war Frau römisch 40 , römisch 40 anwesend. Die BF war nicht anwesend. Hr. römisch 40 ist der Gebietsverkaufsleiter von römisch 40 .
R: Wurden Sie für Ihre Tätigkeit eingeschult? Wenn ja; von wem und wie ist diese Schulung abgelaufen, was war der Inhalt der Schulung?
P1: Ja. Es war römisch 40 , der Gebietsverkaufsleiter von W., NÖ, BGL. Er hat mir und meiner Kollegin römisch 40 , die mit mir angefangen hat, die Firma, das Lager gezeigt, alle Materialien gezeigt mit denen wir gearbeitet haben. Hat uns über unsere Kunden aufgeklärt, die wir betreut haben und hat uns am ersten Tag für die nächste Woche detailliert ausgemacht, wer wohin fährt und wer was genau zu tun hat.
R: Wenn ja: Wie lange hat die Schulung gedauert?
P1: Einen Tag.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie diese Schulung machen müssen?
P1: Die römisch 40 . Ich hatte nach dem ersten Gespräch mit Frau römisch 40 nichts mehr mit ihr zu tun.
R: Haben Sie eine vergleichbare Tätigkeit davor schon einmal gemacht?
P1: Nein.
R: Beschreiben Sie mir möglichst konkret Ihre Tätigkeiten, die Sie für die BF in der Zeit von 10.04.2007 bis 10.07.2007 gemacht haben?
P1: Grundsätzlich war es im Außendienst für W., NÖ, BGL zuständig. Es ging um Event und Kundenbetreuung. Unsere Kunden waren Gastronomiebetriebe, die wir Außendienstmitarbeiter, mit Spirituosen und Promotion Einsätze/Materialien betreut haben. Betreuen bedeutet, wir haben uns mit den Kunden einen Termin ausgemacht. Hat der Kunde vor, eine Veranstaltung zu organisieren, hat er angefragt, ob wir mitwirken wollen. Mitwirken heißt: Alkohol zur Verfügung stellen, oder Promotion-Material, -Mitarbeiter. Diese Termine habe manchmal ich indiziert, manchmal auch die Kunden der Firma römisch 40 . Es ging darum, die bestehenden Kunden der Fa. römisch 40 zu betreuen, als auch darum neue Kunden für die Fa. römisch 40 , zu akquirieren. Auch Frau römisch 40 hat mir im Wesentlichen bei unserem Gespräch diese Tätigkeiten, die ich zu machen hätte, genannt. Die detaillierten Informationen kamen von Hrn. römisch 40 . Frau römisch 40 hat mir die Stelle beschrieben. Damit meine ich, dass sie mir meine Aufgaben/Tätigkeiten beschrieben hat.
R: Gab es für Ihre Tätigkeit (drei Monate) irgendwelche zeitlichen Vorgaben seitens der BF?
P1: Ja. Die zeitlichen Vorgaben wurden mit römisch 40 ausgemacht. Hr. römisch 40 hat mit uns, Frau römisch 40 und mir, ausgemacht, dass wir uns jeden Donnerstag in der Fa. XXXXtreffen, um die restliche Woche zu besprechen. Das war das einzige, das andere konnten wir uns flexibel zeitlich einteilen. Am nächsten Donnerstag hatten wir denselben Termin, die vorige Woche besprochen und die nächste Woche geplant.
R: Gab es überhaupt keinen Zeitpunkt für das Ende Ihrer Tätigkeit, oder anders gefragt, wann wäre Ihr "Werk" fertig gewesen? Was hat man Ihnen dazu gesagt?
P1: Meinen Sie die Arbeitszeiten? Der Vertrag mit der BF war auf drei Monate befristet. Was das konkrete "WERK" bei meiner Arbeit gewesen wäre, wurde mir nicht gesagt. Vielleicht wurde es mir gesagt, ich weiß es aber nicht mehr. Wie schon gesagt, hat mich die BF aufgeklärt, darüber welches "Werk" ich bei der Firma zu verrichten hätte. Als Werk hat sie genannte Kunden- und Eventbetreuung, Produktpräsentation.
R: Hat man Ihnen am Beginn Ihrer Tätigkeit nicht gesagt, wie viele Kunden Sie in welcher Zeit besuchen sollten?
P1: Das weiß ich nicht mehr. Die BF hat mir in dieser Richtung keine bestimmten Zahlen vorgegeben.
R: Wie haben Sie gewusst, wo Sie Ihre Tätigkeit ausüben sollten? Wer hat Ihnen das vorgegeben?
P1: Das war römisch 40 . Das war derjenige, mit dem wir, Frau römisch 40 und ich, am meisten zu tun hatten. Wir haben ihn so gut wie jeden Tag gesehen. Er war der Gebietsverkaufsleiter.
R: Sie haben ausgeführt, dass Sie jeden Donnertag ein Meeting gehabt hätten. Jetzt sagen Sie, Sie hätten Hrn. römisch 40 so gut wie jeden Tag gesehen. Was ist richtig?
P1: Beides ist richtig. Wir haben Hrn. römisch 40 jeden Donnerstag (das war unser Fix- Termin) und darüber hinaus auch fast jeden Tag.
R: Hatten Sie ein bestimmtes Einsatzgebiet? Dem Akt habe ich entnommen, Ihr Einsatzgebiet wäre Wien/ Niederösterreich/Burgenland gewesen. Stimmt das?
P1: Richtig.
R: Falls ja: Wer hat Ihnen dieses Einsatzgebiet vorgegeben?
P1: Hr. römisch 40 , er hat uns alles vorgegeben, auch das Einsatzgebiet.
R: Hätten Sie irgendeine andere Person, die keine Einschulung hatte, ohne irgendjemand fragen zu müssen zu einer Warenlieferung/Produktpräsentation/Eventorganisation schicken können?
P1: Nein. Ich hätte römisch 40 um sein Einverständnis fragen müssen.
R: Hätten Sie auch ohne rückzufragen einen Mann schicken können?
P1: Nein, natürlich nicht, weil ohne Schulung dies nicht möglich ist. Ich war ja die Mitarbeiterin, oder Frau römisch 40 . Eine dritte Person durfte unsere Tätigkeit nicht ausüben. Wäre ich krank geworden, hätte jemand aus der Firma römisch 40 , der bereits eingebunden war, für mich einspringen können.
R: Falls nein: Was wäre passiert, wenn Sie trotzdem einen Mann geschickt hätten? P1: Es war ausgeschlossen, dass ich das mache.
R: Hat Ihnen Frau römisch 40 , das auch schon gesagt, dass Sie sich nicht beliebig vertreten lassen können?
P1: Das weiß ich nicht mehr.
R: Was wäre gewesen, wenn Sie in der Zeit Ihrer Tätigkeit für die BF in Urlaub gehen hätten wollen? Hätte der Urlaub von jemand genehmigt werden müssen?
P1: Das weiß ich nicht mehr, ob wir darüber gesprochen haben, kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Was war für den Fall einer Erkrankung von Ihnen vereinbart?
P1: Das weiß ich auch nicht mehr.
R: Nehmen wir einmal an, Sie hatten einen Termin zur Warenlieferung, Präsentation/Eventorganisation und Durchführung in einem Lokal ausgemacht und Sie wären kurzfristig krank geworden, wer hätte einen Ersatz für Sie suchen müssen?
P1: Ich hätte römisch 40 angerufen. "XXXX ich bin krank. Ich kann morgen nicht nach NÖ fahren." Der hätte für Ersatz gesorgt, entweder wäre er selbst gefahren, hätte Frau römisch 40 gefragt, oder jemand anderer aus der Firma römisch 40 wäre gefahren.
R: Hätten Sie in einem solchen Fall die BF informieren müssen und was wäre dann passiert?
P1: Nein.
R: Anders gefragt: Hätten Sie zugesagte Termine von sich aus absagen können und ohne Rückfrage eine dritte Person zu diesem Termin schicken können?
P1: Nein.
R: Wenn es bei Ihren Tätigkeiten irgendwelche Probleme (z.B. Lokal macht Probleme, Ware war zu wenig, oder hat nicht entsprochen,..) gegeben hat, haben Sie dann dies irgendjemand berichten oder verständigen müssen?
P1: Ja, ich hätte Hrn. römisch 40 verständigen müssen. Es ist immer wieder vorgekommen, dass wir nachliefern mussten, oder wir zu viel geleifert haben. Es kommt in jeder Firma einmal etwas vor. Die Kommunikation war immer mit Hrn. römisch 40 .
R: Was war hinsichtlich Ihrer Bezahlung vereinbart und wie wurde mit Ihnen tatsächlich abgerechnet?
P1: Es wurden 1.900,-- mit der BF vereinbart. Ich habe es monatlich von der BF überwiesen bekommen. Es war auch immer der gleiche Betrag, und habe ich diesen immer von der BF überwiesen bekommen.
R: Wurde von der BF Ihnen gegenüber jemals eine Leistung als schlecht oder mangelhaft bezeichnet? Falls ja, beschreiben Sie diese Schlechtleistung (mangelhafte Leistung)?
P1: Nein, von der Frau römisch 40 nicht. Sie war ja nicht eingebunden.
R: Wurde von der BF Ihnen gegenüber jemals eine Leistung als schlecht oder mangelhaft gerügt?
P1: Nein.
R: Ist es aufgrund einer Schlechtleistung (mangelhafte Leistung) jemals faktisch (dh. mich interessiert nicht, ob das so vereinbart gewesen ist!) zu einem Abzug vom vereinbarten Entgelt gekommen?
P1: Nein.
R: Wie wurden allfällige Spesen (Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, etc.) mit Ihnen abgerechnet?
P1: Es waren einmal Übernachtungskosten in Podersdorf, beim Surf-Weltcup. Es gab auch Verpflegungskosten. Die Spesen wurden mit der BF abgerechnet. Ich habe eine Spesenrechnung gelegt und wurden diese extra von der BF honoriert. Es hatte nichts mit dem Gehalt (den vereinbarten 1.900,--) zu tun.
R: Gab es für Ihre Tätigkeit irgendwelche Bekleidungsvorschriften oder weiteren Verhaltensvorschriften?
P1: Nein.
R: Wurde Ihre Tätigkeit von irgendjemand kontrolliert? Falls ja, von wem?
P1: Von römisch 40 . Es wurde nicht ganz genau kontrolliert. An dem Donnerstag, an dem wir uns getroffen haben, haben wir die letzte Woche besprochen, manches protokolliert, haben wir Lieferscheine gezeigt und übergeben.
R: Wurde von der BF kontrolliert?
P1: Nein.
R: Gab es stichprobenartige telefonische Kontrollen, ob Sie einen Gastronom auch tatsächlich besucht haben?
P1: Bewusst war mir so etwas nicht. Das einzige, das ich mir vorstellen könnte war, dass Hr. römisch 40 nur nachgefragt hat, ob eh alles gepasst hätte. Nicht jedoch, ob ich wirklich dort war.
R: Haben Sie irgendjemand seitens der BF über Ihre Tätigkeit berichten müssen? Falls ja, wie ist das abgelaufen?
P1: Nein, ich musste nur römisch 40 berichten.
R: Haben Sie Stundenaufzeichnungen und Listen führen müssen und falls ja, wem haben Sie diese Listen übergeben?
P1: Nein, hatte ich nicht. Ich hatte ja die Lieferscheine.
R: Ist Ihnen für Ihre Tätigkeit für die BF eine Auto zur Verfügung gestellt worden und auch ein Handy?
P1: Ja, beides wurde mir von der BF zur Verfügung gestellt.
R: Haben Sie das Auto (falls ja!!) auch für private Fahrten genutzt?
P1: Nein.
R: Falls nein: Wie sind Sie von Ihren Tätigkeitsorten nach Hause gekommen?
P1: Mit dem Firmenauto, wir waren beruflich dort. Ich habe das Auto bei mir zu Hause abgestellt. Es wäre nicht von Vorteil gewesen, das Auto von der Firma zu holen und in die Firma mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
R: Wie sind die Tankkosten, allfälligen sonstigen Kosten, wie z.B. auch Parkgebühren, Servicekosten etc., und die Handykosten abgerechnet worden?
P1: Diese Kosten wurden mit der BF abgerechnet. Ich kann mich an eine Tankkarte erinnern. Alle anderen Kosten wurden mit Spesenabrechnung, die ich der BF in Rechnung gestellt habe und die die BF auch an mich gezahlt hat, beglichen. Ich bin an einem Tag dreimal geblitzt worden und musste ich dieses Verkehrsübertretung selbst bezahlen.
R: Haben Sie ein Fahrtenbuch führen müssen? Falls ja, wer hat dieses bekommen?
P1: Ich kann mich nicht daran erinnern.
Auf den Hinweis des R, dass dies die Frau römisch 40 in ihrer Aussage ausgesagt hätte, sagt die P1, dass sie sich nicht mehr erinnern könnte, es aber durchaus auch so gewesen sein könnte.
R: Kennen Sie die Frau römisch 40 und die Frau XXXX?
P1: Frau römisch 40 kenne. An Frau römisch 40 kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht mehr, wer das ist. Vielleicht hatte ich mit ihr zu tun.
[...]
R: Falls ja: Können Sie sagen, ob Frau römisch 40 die gleichen Tätigkeiten (gleiches Betätigungsfeld) wie Sie für die BF gemacht haben?
P1: Ja, ganz sicher. Sie hat das Gleiche gemacht wie ich. Das Gebiet ist so groß, dass hätte ich alleine nicht geschafft.
[...]
Auf Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn
römisch 40 , Wirtschaftskammer Wien führte die Beschwerdeführerin aus:
Mag. XXXX: Sie haben gesagt, dass Sie mit Frau römisch 40 gemeinsam tätig waren. Haben Sie auch die Einschulung gemeinsam absolviert?
P1: Ja, wir haben am gleichen Tag die Einschulung gehabt, Hrn. römisch 40 kennengelernt etc.
Mag. XXXX: War an den Donnerstag auch Frau römisch 40 anwesend?
P1: Ja, das war unser wöchentliches Team-Meeting.
[...]
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) führte in der mündlichen
Verhandlung am 05.03.2015 im Wesentlichen aus:
R: Können Sie mir Ihr Rechtsverhältnis zur Fa. römisch 40 in der maßgeblichen Zeit inhaltlich beschreiben. Was war der genaue Leistungsinhalt?
BF: Die Organisation dieses Promotion-Team, die Übernahme der Arbeitsrechtlichen Agenden, Auswahl der Personen, Organisation, damit meine ich, dass die Sache läuft. Die Sache ist, die Kunden und Eventbetreuung, mit dem Ziel, die Marke römisch 40 sichtbar zu machen. Im Jahr 2003 sucht Mag. römisch 40 , der damalige Salesmanager der Fa. römisch 40 , ein Unternehmen, welches die Marke römisch 40 , sichtbar und bekannt zu machen hatte. Wir haben das damals bekommen, obwohl ich eine klassische Personalberatung bin, da wir ein gutes Konzept vorgelegt haben. Wir waren auch schneller als große Agenturen, ich bin ja nur ein ganz kleines Unternehmen. Der Außendienst von römisch 40 war damals in Westösterreich so gut wie nicht vorhanden. Die Firma hat sog. POS (Point of Sale) an die Gastronomen geschickt. Es wurde von der Post entgegengenommen, hat es abgestellt und es wurde vergessen. Da war die Idee, in diesen kurzen Zeiträumen, in der die Wintergastronomie stattfand, im Sinne dass es von jemandem persönlich überbracht wird und die persönliche Betreuung von Veranstaltungen organisiert. Die Durchführung überwacht, schaut, dass die Marke römisch 40 sichtbar ist, wenn Gratisware für eine Party zur Verfügung gestellt wird, die auch für die Nachbesprechung mit den Gastronomen, ob alles gepasst hat, die Verantwortung übernimmt.
D.h. am Anfang sind die von mir vertraglich verpflichteten Personen in Vorarlberg, Salzburg und Tirol in den Schigebieten herumgefahren, hatten die POS-Pakete mit und sind einfach in diese vielen kleinen Gastronomiebetriebe gegangen, die nur ein paar Monate in der Saison (Schigebiete-Schihütten, Schirmbars) geöffnet haben, und haben gesagt: "Hallo da sind wir und bieten das Produkt der Firma XXXX-an". Weil zum damaligen Zeitpunkt die Firma
"XXXX" überall war und römisch 40 nicht bekannt und nicht sichtbar war.
R: Mich interessiert, wenn Sie ausführen, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und den P1, P2 und der Frau römisch 40 um einen Werkvertrag gehandelt hätte, worin eine mangelhafte Leistung bestanden hätte und wie die P1 und P2 dafür einstehen hätten müssen?
BF: Wir hätten sofort verkürzt, das haben wir auch gemacht, bei Frau römisch 40 , die in Salzburg ausgesagt hat, weil wir draufgekommen sind, dass sie ein Alkoholproblem hatte. Die mangelhafte Leistung wäre gewesen, dass sie die POS-Pakete nicht an die Leute gebracht hätte und auch keine Events ausgemacht hätten.
R: Ist von den voranstehend genannten Personen einmal eine schlechte/mangelhafte Leistung erbracht worden und falls ja, beschreiben Sie diese Schlechtleistung (mangelhafte Leistung)
BF: Nein, von diesen drei Damen nie.
R: Wurde diese Schlechtleistung/mangelhaft Leistung von Ihnen gerügt?
BF: Da es keine Schlechtleistung oder mangelhafte Leistung gab, war eine Rüge nicht notwendig, bei diesen Personen.
R: Ist es aufgrund einer Schlechtleistung jemals faktisch (dh. mich interessiert nicht, ob das so vereinbart gewesen ist) zu einem Abzug vom Werklohn gekommen?
BF: Nein.
R: Haben Sie auch die Bescheide der SGKK bekämpft? Falls ja, wie ist der Verfahrensstand? BF: Ja, wir haben gegen alle Rechtsmittel eingelegt. Diese sind noch im Laufen. Sie sind noch bei der SGKK. Wir haben gegen die Bescheide der SGKK ein Rechtsmittel erhoben. Eine Entscheidung über unser RM ist noch nicht erfolgt.
R: In einem Werkvertrag ist der Werklohn - falls nichts Anderes vereinbart ist- nach Vollendung des Werkes fällig. Heute haben wir von der P1 gehört, dass Sie Ihr Entgelt/Werklohn monatlich ausgezahlt und diese somit auch monatlich erhalten hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: Es war eine Acconto-Zahlung erhalten bzw. sie haben uns monatlich Honorar-Noten gelegt. Es war nicht bei jeder gleich. Es war je nach Bedarf.
R: Waren, die Personen, die von der SGKK mit Bescheid vom 05.11.2012 (GZ: römisch 40 ) in die Pflichtversicherung einbezogen wurden (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) auch in Erfüllung Ihres Vertrages mit der Fa. römisch 40 tätig?
BF: Ja.
R: Dh. Man kann sagen, dass die voranstehend genannten Personen ähnliche, vergleichbare Tätigkeiten zu erfüllen hatten, wie die heute anwesenden P1 und Frau XXXX?
BF: Nein, kann man nicht sagen. Die Voraussetzungen waren unterschiedlich. Ich habe heute das erste Mal gehört, wie die P1 heute geschildert hat, war im Grund auch so nicht mit der Fa. XXXXvereinbart. Hr. römisch 40 war nur in Wien und nicht in Salzburg, daher waren die Tätigkeiten der Damen, die in Westösterreich tätig waren, etwas anders. Das Werk war bei allen das Gleiche. Allerdings waren die Rahmenbedingungen unterschiedlich. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass in Wien Hr. römisch 40 die Rahmenbedingungen vorgab und in Westösterreich mehrere andere Personen.
R: Das unternehmerische Risiko, dass die von Ihnen ausgewählten Damen nicht zur Zufriedenheit der Fa. XXXXgearbeitet hätte, lag bei Ihnen. Ist das richtig?
BF: Der P1 konnte von der Fa. XXXXkein Entgelt von ihrem Geld abgezogen werden, falls die Fa.
römisch 40 mit meiner Leistung nicht zufrieden gewesen wäre. Ich trug das Risiko, dass ich von der Fa. XXXXkeine weiteren Aufträge bekommen hätte.
Belangte Behörde/BHV: Wofür wurden Sie genau von der Firma römisch 40 bezahlt? War es: dafür, geeignete Personen, für die Werbetätigkeit zu finden oder die Werbetätigkeit als Gesamtpaket durchzuführen.
BF: Ich habe die gesamte Organisation, die Auswahl der Personen übernommen. War verantwortlich für die Werkverträge und habe mich um das Vorfinden der Rahmenbedingungen gekümmert. Es war ein Gesamtpaket, wo ein Kriterium die Auswahl der Mitarbeiter gebildet hat.
BHV: Es wurde von P1 ausgesagt, sie hätte ein Auto und ein Handy zur Verfügung gestellt worden. Wurde das von Ihnen der P1 zur Verfügung gestellt oder von der Firma XXXX?
BF: Es war klar, dass man ein Auto braucht, um diese Tätigkeit auszuüben. Es gab zwei Varianten: 1) man fährt mit dem eigenen Auto oder 2) wenn dies nicht der Fall war, haben wir ein Auto bei der Fa. römisch 40 angemeldet, da wir dort gute Mietpreise bekommen haben.
R: Können Sie sagen, wie das bei Frau römisch 40 gewesen ist: Hat sie ein Leihauto bekommen?
BF: Ja.
Mag. XXXX: Wie war das Verhältnis Ihres Unternehmens zur Fa. XXXX? Wenn die P1 aus Sicht von der Fa. XXXXnicht die Richtige gewesen wäre, und die Fa. XXXXUnzufriedenheit geäußert hätte, was wäre die Konsequenz gewesen?
BF: Ich hätte neu nachbesetzen müssen.
Mag. römisch 40 .: Mit welchen Kosten und Risiken für Ihr Unternehmen? Hätten Sie von der Fa. XXXXweniger Geld bekommen?
BF: Hätte ich sie nachbesetzt, nicht.
R: Aber so ein Fall ist bei den heute verhandelten Personen nie eingetreten?
BF: Ja.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung am 05.03.2015. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der WGKK und dem Landeshauptmann von Wien festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten vergleiche Persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die SGKK, Gesprächsprotokoll im Rahmen der GPLA Prüfung vom 08.09.2011; Stellungnahme an den Landeshauptmann von Wien vom 17.01.2013, 31.01.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) und auch P3 zum maßgeblichen Sachverhalt von der belangten Behörde am 02.05.2012 einvernommen wurde. Darin beschreibt P3 sehr ausführlich und detailliert ihre damalige Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin. Die P1 wurde in der mündlichen Verhandlung zum maßgeblichen Sachverhalt befragt und wurde dabei Ihre schriftliche Stellungnahme vom 12.08. 2012 noch einmal erörtert. Auch dazu hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung Stellungnahme zu erstatten.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auch der Prüfbericht der WGKK hinsichtlich der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 herangezogen.
Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin wurde als römisch 40 am 30.08.2001 im Firmenbuch eingetragen (FN römisch 40 ). Per 20.09.2005 wurde das Unternehmen in römisch 40 umbenannt, per 01.01.2007 erfolgte eine Rechtsformänderung in eine OG gemäß Unternehmensgesetzbuch. Die römisch 40 wurde am 12.04.2008 im Firmenbuch eingetragen, am 03.12.2011 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in römisch 40 römisch 40 . Seit dem 03.09.2013 besteht die Beschwerdeführerin mit dem Namen römisch 40 . Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich in 5020 Salzburg, römisch 40 , der Geschäftszweig ist die Personalbeschaffung. Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist Frau römisch 40 , Kommanditist ist Herr römisch 40 .
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Zuge einer GPLA Überprüfung im Zeitraum 2006 - 2009 festgestellt, dass mehrere Mitarbeiterinnen als Kundenbetreuerinnen und Eventorganisatorinnen für Promotion-Tätigkeiten eingesetzt wurden, mit denen Werkverträge abgeschlossen worden waren. Im Zuge der Überprüfung wurde auch festgestellt, dass mehrere Personen mit dem Beschäftigungsort Wien und Umgebung tätig waren. Zu diesen Personen gehörten P1, P2 und P3.
P1, P2 und P3 bewarben sich über eine Annonce im Internet und wurden nach einem Bewerbungsgespräch von der Beschwerdeführerin aufgenommen. Im Zuge dieses Gespräch wurde auch vereinbart, dass P1 von der Beschwerdeführerin ein monatliches Entgelt von € 1900,-
erhält. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem sogenannten "Werkvertrag" festgehalten, den P1 nach dem Bewerbungsgespräch von der Beschwerdeführerin übermittelt bekam und in der Folge von beiden unterfertigt wurde.
Auch mit P2 und P3 hat die Beschwerdeführerin einen sogenannten - im Wesentlichen gleichlautenden - "Werkvertrag" abgeschlossen.
In diesen "Werkverträgen" ist in der Präambel festgehalten, dass "Grundlage dieses Werkvertrages ein Vertrag des Bestellers" (Anmerkung: der Beschwerdeführerin) mit der Firma römisch 40 ist". Damit steht fest, dass P1, P2 und P3 in Erfüllung eines Vertrages der Beschwerdeführerin für diese tätig geworden sind.
Nach einem zusätzlichen Gespräch mit dem Gebietsleiter der Firma römisch 40 wurde P1, P2 und P3 gesagt, dass sie Werbetätigkeiten für die Firma römisch 40 für den Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland durchzuführen haben und wurde damit Ihre Tätigkeiten konkretisiert.
Die Tätigkeiten von P1, P2 und P3 gestalteten sich folgendermaßen:
Ihnen wurde eine Liste mit den Kunden der Firma römisch 40 in ihrem Zuständigkeitsbereich Großraum Wien, Niederösterreich und Burgenland ausgehändigt. Nach der Terminvereinbarung mit den entsprechenden Gastronomen wurden sie bei diesen vorstellig und sollte bei ihnen Promotion-Events für die Firma römisch 40 veranstaltet werden. Zu ihren Aufgaben gehörte das Anbieten, Vorbereiten und die Durchführung von Eventorganisationen sowie das Überbringen von Werbematerial und Getränkebestellungen und die Kontrolle deren Verwendung. Die Einschulung für diese Tätigkeit erfolgte durch die Firma römisch 40 . P1 und P3 wurden gemeinsam eingeschult.
P1, P2 und P3 haben während Ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin die gleichen Tätigkeiten gemacht und waren diese allesamt für die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 tätig.
Die Beschwerdeführerin hat P1, P2 und P3 diese ihre Aufgaben/Tätigkeiten schon beim Bewerbungsgespräch im Wesentlichen beschrieben. Die detaillierten Informationen wurden ihnen von der Firma römisch 40 (bzw. deren Gebietsverkaufsleiter) gegeben. Zu diesem Zweck gab es wöchentliche Treffen mit dem Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 und musste sie diesem über ihre Tätigkeiten berichten.
Es wurden Listen geführt, in denen eingetragen wurde, welche Gastronomen angefahren und wie viel insgesamt am Tag gearbeitet wurde. Diese Listen wurden sodann wöchentlich an die Beschwerdeführerin sowie an die Firma römisch 40 ausgehändigt, der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig auch die Rechnungen für die Aufwandsentschädigung übermittelt. Laut Aussage von P1 in der mündlichen Verhandlung ist sie auch vom Gebietsverkaufsleiter kontrolliert worden, er habe bei den Gastronomen nachgefragt, ob "eh alles gepasst hätte".
P1, P2 und P3 erhielten von der Beschwerdeführerin ein Mobiltelefon, einen Leihwagen und wurden sonstige Spesen (Verpflegung, Übernachtungskosten etc.) extra verrechnet, das heißt, sie erhielten diese Spesen zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten, welche in den Werkverträgen "Honorar" genannt wurden.
P1 wurden die sonstigen Spesen zusätzlich zu den monatlich ausgezahlten € 1900,- gezahlt. Die gleiche Praxis gab es auch bei P2 und P3.
P1, P2 und P3 erhielten außerdem eine Tankkarte von der Beschwerdeführerin, die sie zum kostenfreien Bezug von Treibstoff berechtigte.
P1, P2 und P3 mussten auch ein Fahrtenbuch führen. P1 musste Strafen für Verkehrsübertretungen selbst bezahlen.
Eigene Betriebsmittel wurden von P1, P2 und P3 nicht verwendet.
Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von P1, P2 und P3 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebenso wenig, dass die vereinbarten Zahlungen tatsächlich von ihr an die P1, P2 und P3 gezahlt wurden.
Für den vereinbarten Zeitraum erhielt P1 ein monatliches Entgelt von € 1.900,- von der Beschwerdeführerin.
Das vereinbarte Honorar für P2 für den Zeitraum 20.03.2006 bis Ende Dezember 2006 betrug € 15.000,-, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 11.03.2007 betrug es € 3.622,50.
P3 erhielt ein Gesamthonorar von € 5. 835, welches in Teilbeträge ausgezahlt wurde.
Der vereinbarte Stundenlohn P1, P2 und P3 betrug € 15.
Ein Abzug von diesem schon beim Bewerbungsgespräch vereinbarten Entgelt/Honorar wurde nie vorgenommen. Ein Abzug vom vereinbarten Entgelt durfte nur von der Beschwerdeführerin vorgenommen werden und nicht von der Firma römisch 40 , falls die Firma römisch 40 mit der Leistung von P1, P2 und P3 nicht zufrieden gewesen wäre.
Ein Vertretungsrecht wurde weder vereinbart noch gelebt, da die Personalauswahl Aufgabe der Beschwerdeführerin war, wie dies im Vertrag der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 vereinbart war. Es musste im Vertretungsfall, beispielsweise bei Erkrankung, zuvor das Einverständnis des Gebietsverkaufsleiters der Firma römisch 40 eingeholt werden und hat dieser dann für Ersatz gesorgt. Allfällige Ersatzkräfte mussten vor der Tätigkeitsaufnahme eingeschult werden.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2015.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, den angefochtenen Bescheiden fehlen die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des Paragraph 60, AVG, die Bescheide enthalten keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung und es bestehe die Verpflichtung in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 ein eigenes Bild gemacht hat und dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde.
Zunächst ist festzuhalten, dass die schriftliche Erklärung der P1 vom 12.08.2011 (nachdem sie zuvor zwei Einladungen der belangten Behörde zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist) von der Beschwerdeführerin für P1 vorformuliert und diese auch von der Beschwerdeführerin selbst - nach Unterschriftleistung durch P1 - an die belangte Behörde geschickt wurde und P1 diese Erklärung sowohl in inhaltlicher Weise als auch in ihren rechtlichen Folgen nicht nachvollziehen konnte.
Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der P1 und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. P1 konnte den wesentliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag weder inhaltlich noch in den unterschiedlichen Rechtsfolgen im Falle einer mangelhaften Leistung unterscheiden und wertet das Gericht diese schriftliche Stellungnahme als nicht ursprünglich von P1 stammend und damit nicht entscheidungsrelevant.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass (wörtliches Zitat aus der Beschwerde, vormals Berufung: "Die zwischen der Einschreiterin und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge sind in Form und Inhalt Werkverträge"), so ist dem zu entgegen, dass es für die Beurteilung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt. Dadurch dass P1, P2 und P3 weder über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnten, lag eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Dies lässt sich aus den Aussagen der P1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Aussagen jener Personen (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 ) vor der Salzburger Gebietskrankenkasse, die ebenfalls für die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 tätig waren, sehr eindeutig ableiten. Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen auch mit den Aussagen von P3, die ebenfalls für die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 tätig war, in deren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2012, überein.
An der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, gab es keinen Anlass, zumal diese Aussagen, entgegen der schriftlichen Stellungnahme der P1 vom 12.08.2011, nicht von der Beschwerdeführerin vorformuliert waren, sondern "aus eigenem Erleben" stammen.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass jene voranstehend genannten Personen, die vor der SGKK ausgesagt haben, sowie P1, P2 und P3, für die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 tätig waren, und bei allen "das Werk" das gleiche war, lediglich "die Rahmenbedingungen" insofern unterschiedlich waren, als den genannten Personen die Rahmenbedingungen von jeweils einer anderen Person der Firma römisch 40 vorgegeben wurden. Wörtlich hat die Beschwerdeführerin ausgeführt: "In Ostösterreich ist eine Person, Herr römisch 40 (Anmerkung: Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 ), für die Vorgabe der Rahmenbedingungen zuständig gewesen und in Westösterreich mehrere andere Personen".
Das Gericht geht - unter anderem - aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführerin davon aus, dass sämtliche oben genannte Personen, deren Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, und auch P1, P2 und P3 im Wesentlichen ähnliche, vergleichbare Tätigkeiten (gleiches Tätigkeitsfeld) für die Beschwerdeführerin durchzuführen hatten.
Dies trifft insbesondere auch auf die Tätigkeit von P3 zu, da diese zur gleichen Zeit, im gleichen Einsatzgebiet wie P1 für die Beschwerdeführerin tätig war und auch gemeinsam eingeschult wurde, wie das in der mündlichen Verhandlung von P1 ausgesagt wurde und auch von P3 in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.05.2012 ausgesagt wurde. Auch die Beschwerdeführerin hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
P2 ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladen worden und unentschuldigt nicht erschienen. P2 ist auch schon einer zweimaligen Aufforderung der belangten Behörde zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Das erkennende Gericht würdigt dies dahingehend, dass P2 keinerlei Interesse hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt mitzuwirken und ihr die Wahrnehmung ihrer Interessen kein besonders Anliegen ist.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die durchzuführenden Tätigkeiten der P1, P2 und P3 auch schon beim Bewerbungsgespräch/Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin genannt worden sind, und damit die Beschwerdeführerin die Aufgaben/Tätigkeiten, die P1, P2 und P3 zu erfüllen hatten, genannt hat. Explizit ausgesagt hat das die P1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 05.03.2015. Es ist nicht anzunehmen, dass dies bei den Bewerbungsgesprächen/Vorstellungsgesprächen von P2 und P3 nicht gemacht wurde, zumal alle die gleichen Tätigkeiten auszuführen hatten.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht aus den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren auch andere Aussagen von Personen, die für die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten zur persönlichen Abhängigkeit mit den Aussagen der P1, und P3 übereinstimmen. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch für P2 gilt, da sie zur gleichen Zeit mit den gleichen Tätigkeiten wie die P1 tätig war, was von der Beschwerdeführerin unbestritten ist.
Der Arbeitsort war P1, P2 und P3 insofern vorgegeben, als Sie jene Kunden der Firma römisch 40 im Großraum Wien, Niederösterreich und Burgenland zu kontaktieren hatte und in diesem Gebiet auch allfällige Neukunden zu akquirieren hatten. Für die bestehenden Kunden in dem genannten Großraum waren Events zu organisieren und durchzuführen. Auch das Überbringen von Werbematerial und Getränkebestellungen und die Kontrolle deren Verwendung gehörte zu den Aufgaben von P1, P2 und P3. Wörtlich hat P1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es um "Event und Kundenbetreuung ging" und zwar "im Außendienst für Wien, Niederösterreich und Burgenland". Daraus ist eine örtliche Bindung (in Fremdbestimmtheit) in der Erbringung der Leistung abzuleiten.
Auch die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als Sie die bestehenden Kunden der Firma römisch 40 nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen konnten und auch die Durchführung der Events nur zu den mit den Kunden der Firma römisch 40 abgestimmten Zeitpunkten, welche naturgemäß mit den Öffnungszeiten der Lokale übereinstimmen mussten, möglich war. Das ergibt sich aus der Lebenserfahrung, dass Werbeveranstaltungen für ein bestimmtes Produkt eine entsprechende Öffentlichkeit (potentielle Kunden) erfordern, die naturgemäß zu den Öffnungszeiten der Lokale am wahrscheinlichsten gegeben ist.
Bezüglich dem Einwand der Beschwerdeführerin, womit diese der Begründung des Landeshauptmannes entgegenhält, dass "die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausübten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der Einschreiterin" ist dem entgegenzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Auto sowie Handy für die Kundenbetreuung, Eventorganisation und -durchführung als für den gegenständlichen Betrieb als wesentliches Betriebsmittel anzusehen sind und P1, P2 und P3 insofern die Verwendung dieser Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin vorgegeben war. Auch die Tankkosten wurden von der Beschwerdeführerin ersetzt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der P1 und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
P1, P2 und P3 waren von der Beschwerdeführerin in zeitlicher, örtlicher Hinsicht und in der Verwendung der Betriebsmittel fremdbestimmt und waren insofern in die Betriebsabläufe der Beschwerdeführerin unmittelbar eingebunden.
Der Einwand, dass keine persönliche Abhängigkeit der P1, P2 und P3 bestanden hätte, geht schon insofern ins Leere.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass P1, P2 und P3 "keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit und entscheiden konnten, wann sie mit wem ein Event organisiert, sie daher die Freiheit gehabt hat, ihre Eventpartner selbst aussuchen zu können" wertet das Gericht als nicht glaubwürdig, zumal P1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie und "Frau XXXX" wöchentliche Treffen (jeden Donnertag) mit dem Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 hatten. Dabei wurde "die vorige Woche besprochen und die nächste Woche geplant". Weiters hat P1 in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass P3 und sie den Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 "so gut wie jeden Tag gesehen" haben.
Dass Listen zu führen waren und diese wöchentlich, jedenfalls aber in regelmäßigen Abständen, an die Beschwerdeführerin sowie an die Firma römisch 40 geschickt wurden, ergibt sich aus den Aussagen der P3 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2012, der Aussage der Frau römisch 40 vor der SGKK am 04.01.2011, der Aussage der Frau römisch 40 vor der SGKK am 21.04.2011, die von einen "Wochenbericht" spricht, den sie an die Beschwerdeführerin und die Firma römisch 40 zu schicken hatte.
All dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Kontrollrecht gegenüber P1, P2 und P3 hatte.
Weiters ist daraus abzuleiten, dass eine sehr weitgehende Fremdbestimmtheit tatsächlich gelebt wurde und P1, P3 und P2 keinesfalls eine freie Arbeitszeit hatten und entscheiden konnten, wann sie mit wem ein Event organisiert haben und sie daher auch nicht die Freiheit gehabt haben, ihre Eventpartner selbst auszusuchen . Auch die vorgegebene Kundenliste der Firma römisch 40 spricht gegen diese freie Wahlmöglichkeit, die Eventpartner selbst aussuchen zu können, da diese jedenfalls "zu betreuen waren" und allenfalls bei der die Akquirierung von Neukunden der Firma römisch 40 "freier" gewesen sind.
Das ergibt sich aus der Aussage der P1 in der mündlichen Verhandlung, wo sie das hinsichtlich Ihrer und der Tätigkeit von P3 dezidiert ausgeführt hat: "Es ging darum, die bestehenden Kunden der Firma römisch 40 zu betreuen, als auch neue Kunden zu akquirieren."
Eine generelle - die jederzeitige, im Belieben der Dienstnehmerinnen gelegene - Vertretungsmöglichkeit war ebenfalls nicht gegeben. Dies ergibt sich aus den Aussagen von P1 in der mündlichen Verhandlung, die wörtlich ausgeführt hat, dass sie im Vertretungsfall "den Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 anrufen hätte müssen und dieser dann für einen Ersatz gesorgt hätte und sie von sich aus zugesagte Termine nicht absagen konnte und auch keine dritte Person zu dem Termin schicken konnte."
Es wird diesbezüglich (Vertretungsmöglichkeit ja/nein) wieder auf die dem erkennenden Gericht - in den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren - vorliegenden Aussagen von anderen Personen, wie insbesondere auch der niederschriftlichen Einvernahme der P3 am 02.05.2012 verwiesen, die ebenfalls für die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihres Vertrages mit der Firma römisch 40 tätig waren, verwiesen. Deren Aussagen in dem gegenständlichen Punkt (generelle Vertretungsmöglichkeit ja/nein) stimmen mit den diesbezüglichen Aussagen der P1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein.
Gegen ein generelles Vertretungsrecht von P1, P2, P3 spricht auch die Tatsache, die von der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass sämtliche Personen eingeschult worden sind, bevor sie ihre Tätigkeiten ausgeübt haben. P1 hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass eine Vertretung "natürlich", ohne Einschulung nicht möglich gewesen wäre. Die gleichen Aussaggen diesbezüglich finden sich auch in der Aussage der P3 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2012: "Da nur ich eingeschult war, wäre "es" (Anmerkung: eine Vertretung) eigentlich gar nicht möglich gewesen."
Gegen ein generelles Vertretungsrecht von P1, P2, P3 spricht auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass Sie aufgrund Ihres Vertrages mit der Firma römisch 40 für "die Auswahl der Personen/Mitarbeiter verantwortlich gewesen ist und die Beschwerdeführerin bei "Unzufriedenheit" der Firma römisch 40 , "neu nachbesetzen hätte müssen" und sie für den Fall, dass sie nicht nachbesetzt hätte, "weniger Geld" von der Firma römisch 40 bekommen hätte.
Die Aussage der P1 in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob über eine Vertretungsmöglichkeit im Falle der Erkrankung oder eines Urlaubes mit der Beschwerdeführerin gesprochen wurde, wertet das Gericht als unglaubwürdig, als sie sich über andere - nicht minder wichtige - Details, die Sie mit der Beschwerdeführerin besprochen hatte, sehr wohl erinnern konnte.
Aus der von der P1 an die Beschwerdeführerin gelegten Honorarnote vom 10.07.2007 geht hervor, dass ein Stundenlohn von € 15,-
vereinbart war, da sie in dieser Honorarnote für den Zeitraum 10. April 2007 bis 10. Juli 2007 "375 Stunden a € 15,-" der Beschwerdeführerin in Rechnung stellt.
Dieser Stundenlohn (€ 15,-) findet sich auch in der Aussage der P3 bei der belangten Behörde vom 02.05.2012 und den Aussagen von Frau römisch 40 bei der SGKK am 04.01.2011.
Dass eine stundenweise Abrechnung tatsächlich gelebt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Frau römisch 40 (die ebenfalls für die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihres Vertrages mit der Firma römisch 40 tätig war) bei der SGKK am 21.04.2011, wo ausgesagt wurde, dass sie sich nicht mehr genau an die von der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge erinnern kann, es "zum Schluss eine Rücküberweisung gab, da zu viele Stunden ausbezahlt wurden".
Das vereinbarte Honorar für P2 für den Zeitraum 20.03.2006 bis Ende Dezember 2006 betrug € 15.000,-, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 11.03.2007 betrug es € 3.622,50, was sich aus im Akt befindlichen Honorarnoten (Honorarnote vom 22.02.2007, Rechnung Nr. 001 vom 31.12.2007) ergibt.
Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von P1, P2 und P3 erbrachten Arbeitsleistungen wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und ist somit unbestritten.
Die Qualifizierung der Tätigkeiten der P1, P2 und P2 (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag) ist eine Rechtsfrage, die im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet ergeben diese Bestimmungen:
3.5. Zu A), Spruchpunkte römisch eins., II:, römisch III.:
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt vergleiche VwGH 2001/08/0131).
Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind dann die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0041, 2000/08/0166).
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Werk- oder ein Dienstvertrag:
Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Bei der Tätigkeit eines Dienstnehmers, sein Tun, Wirken, Arbeiten, ist die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages sehen möchte (R. Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, DRdA, 5/2010).
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits in seinen Erkenntnissen zur Abgrenzung zwischen Werk und Dienstleistung eingeräumt, dass diese nicht immer eindeutig möglich ist und es - je nach dem Gegenstand und dem sonstigen Inhalt der getroffenen Vereinbarung und der sonst zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles - durchaus möglich sein kann, eine bestimmte Tätigkeit entweder als ein Werk zu qualifizieren oder als eine Dienstleistung, dass in einem solchen Zusammenhang auch dem Element der Dauer bzw. der kurzfristigen Wiederkehr der Verpflichtung eine gewisse Bedeutung zukommen kann.
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von P1, P2 und P3 zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH 2002/08/0264). Die zu erbringenden Leistungen waren beim Vertragsabschluss nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die Anwerbung von Kunden, die Vermittlung von Produktinformationen bzw. Erwecken des Interesses für bestimmte Produkte und daraus resultierend die Durchführung der bezüglichen Werbeveranstaltung. P1, P2 und P3 schuldeten ein Bemühen, ein "Tätigwerden" und keinen bestimmten Erfolg, entlohnt wurde sie durch ein fixes Stundenentgelt, das zwar je nach Aufwand (Benutzung des eigenen Fahrzeuges, Hotelkosten etc.) variierte, aber das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte - somit leistungsbezogen aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.
Eine Gewährleistungspflicht kann aus dieser Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von P1, P2 und P3 unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien im vorliegenden Vertrag die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, kommt aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor.
Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin für die Mangelfreiheit der P1, P2 und P3 einzustehen und trug sie auch das wirtschaftliche Risiko für deren Arbeitsleistung, da die Fa. römisch 40 nur ihr gegenüber Abzüge vom vereinbarten Werklohn vornehmen durfte und nicht direkt und unmittelbar den Entgeltanspruch der P1, P2 und P3 schmälern durfte.
Faktisch ist die Geldendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der Beschwerdeführerin gegenüber P1, P2 und P3 niemals vorgekommen.
Atypisch für einen Werkvertrag wäre auch die Abhängigkeit des Erfolges bzw. der Vertragserfüllung von einem Dritten (im vorliegenden Fall von der Firma römisch 40 ).
Vertretungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus:
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche VwGH 2007/08/0145).
Unter dem Punkt 7 des Werkvertrages wird unter der Bezeichnung "Vertretungsbefugnis" bestimmt, dass "der Auftragnehmer berechtigt ist, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der Auftragnehmer dem Besteller die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesen Dritten und dem Besteller kein Vertragsverhältnis".
Im Punkt 3 des Werkvertrages, unter der Bezeichnung "Werkleistungsvereinbarung", wird unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Bestellers und des Auftraggebers mit besonderer Sorgfalt zu wahren und für alle Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, die auch seine eigenen Arbeitsergebnisse, Beobachtungen und Erfahrungen erfassen, unbedingte Verschwiegenheit zu beachten. Die Pflicht der Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Werkvertrages.
Der Auftragnehmer hat die seine dienstliche Tätigkeit betreffenden Gegenstände, Schriftstücke und dergleichen als alleiniges Eigentum des Bestellers und des Auftraggebers zu behandeln, solche Unterlagen mit den angefertigten Abschriften und Auszügen streng geheim zu halten und sie auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bei seinem Ausscheiden dem Besteller oder dem Auftraggeber ohne Zurücklassung von Kopien auszuhändigen.
Im oben erwähnten Vertrag ist zwar P1, P2 und P3 im Punkt 7 zwar das Recht eingeräumt, "sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen bedienen". Gleichzeitig steht aber fest, dass die Auftragnehmer der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit von Mitarbeitern der Firma römisch 40 geschult werden mussten und dass gleichzeitig nach Punkt 3 der Vereinbarung sämtliche Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrages zur Kenntnis gelangten, unter die Verschwiegenheitspflicht fallen und besteht diese auch nach Beendigung des Vertrages sowie dass jegliche Unterlagen "streng geheim zu halten" sind. Dies schließt die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte, beliebige dritte Personen (im Sinne des Gesetzes) vertreten zu lassen.
Die Beschwerdeführerin behielt sich auch die Zustimmung zu einer Vertretung vor, und zwar auch hinsichtlich Personen, die eingeschult (cit: "geeignet", ihr oblag die Auswahl der Personen) waren, um die Tätigkeit auszuüben.
Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht kann entweder dadurch zum Ausdruck kommen, dass einem Beschäftigten die Befugnis eingeräumt wird, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder dadurch, dass er sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen darf.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, wo hinsichtlich einer generellen Vertretungsmöglichkeit ausführlich ausgeführt wird und eine solche verneint wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Vertretungsbefugnis weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Auch widerspricht ein Vertretungsrecht "nach eigenem Gutdünken" den Vertragsbestimmungen in den "Werkverträgen" als auch der dem Vertrag, den die Beschwerdeführerin mit der Firma römisch 40 hatte.
Prüfung der Dienstnehmereigenschaft:
Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie zB der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.
Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist vergleiche VwGH 90/08/0224, 2001/08/0158, 2001/08/0053).
Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten vergleiche VwGH 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt vergleiche VwGH 2005/08/0051).
Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck vergleiche VwGH 2004/08/0190).
Obwohl der Arbeitsort und die Arbeitszeit keine unterscheidungskräftigen Kriterien bei einem "delegierten Aktionsbereich" darstellen, ist darauf zu verweisen, dass die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes bzw. Kundenkreises bei dieser Art der Tätigkeit eines der Kriterien für die persönliche Abhängigkeit darstellt vergleiche VwGH 2004/08/0066). Auch P1, P2 und P3 wurden ein Gebiet sowie ein Kundenkreis zugewiesen.
Der Arbeitsort war P1, P2 und P3 insofern vorgegeben, als Sie jene Kunden der Firma römisch 40 im Großraum Wien, Niederösterreich und Burgenland zu kontaktieren hatten und in diesem Gebiet auch allfällige Neukunden zu akquirieren hatten.
Auch die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als Sie die bestehenden Kunden der Firma römisch 40 nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen konnte und auch die Durchführung der Events nur zu den mit den Kunden der Firma römisch 40 abgestimmten Zeitpunkten, welche naturgemäß mit den Öffnungszeiten der Lokale übereinstimmen mussten, möglich war.
Die wöchentlichen Treffen mit dem Gebietsverkaufsleiter der Firma römisch 40 , bei der die vorige Woche besprochen und die nächste Woche geplant wurde, sprechen für eine sehr weitgehende Fremdbestimmtheit von P1, P3 und P2 und kann keinesfalls von einer freien Arbeitszeitgestaltung ausgegangen werden.
Auch konnten P1, P2 und P3 nicht frei entscheiden, wann sie mit wem ein Event organisieren, hatten daher nicht die Freiheit, ihre Eventpartner selbst auszusuchen. Die vorgegebene Kundenliste der Firma römisch 40 spricht gegen diese freie Wahlmöglichkeit.
P1, P2 und P3 waren von der Beschwerdeführerin in zeitlicher, örtlicher Hinsicht und in der Verwendung der Betriebsmittel fremdbestimmt und waren insofern in die Betriebsabläufe der Beschwerdeführerin unmittelbar eingebunden.
Da von P1, P2 und P3 Listen zu führen waren und diese wöchentlich, jedenfalls aber in regelmäßigen Abständen, an die Beschwerdeführerin sowie an die Firma römisch 40 zu schicken waren, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl ein Kontrollrecht gegenüber P1, P2 und P3 hatte.
P1, P 2 und P3 waren an das Konzept der Produktwerbung der Firma römisch 40 bzw. an deren Vorgaben gebunden. Sie warben für die Produkte eines Dritten. Es ging nicht darum, die eigene Person, das eigene Können auf dem Markt anzubieten, sondern das "Können" der Firma römisch 40 , der eigentlichen Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin. P1, P2 und P3 hatten weder eine eigene Betriebsstätte noch eigene Betriebsmittel. Das Entgelt wurde fix vereinbart, nach Stunden abgerechnet und variierte nur die verschiedene Höhe der Spesenvergütung.
Diese Feststellungen zeigen, dass P1, P2 und P3 in ein von der Beschwerdeführerin vorgegebenes, durch entsprechende Listen und Vorgangsweisen abgesichertes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden war und weder ein Unternehmerrisiko getragen, noch hinsichtlich der Durchführung der Werbetätigkeit eigene Betriebsmittel benötigt oder auch nur wesentliche Gestaltungsspielräume besessen haben.
Dass kein Konkurrenzverbot (aber wohl eine Verschwiegenheitspflicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus) vereinbart wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, da sämtliche anderen Voraussetzungen einer persönlichen Abhängigkeit als erfüllt anzusehen sind.
P1, P2 und P3 waren somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
Wirtschaftliche Abhängigkeit:
Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit vergleiche VwGH 2007/08/0107).
Das vom der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Auto sowie Handy für die Kundenbetreuung, Eventorganisation und -durchführung sind als für den gegenständlichen Betrieb als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. P1, P2 und P3 war insofern die Verwendung dieser Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin vorgegeben. Auch die Tankkosten wurden von der Beschwerdeführerin ersetzt.
Entgelt:
Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.
Hinsichtlich der Entgelthöhe und den Zahlungsmodalitäten kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung (Punkt 3.) verwiesen werden.
Arbeitslosenversicherung:
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind.
Es war daher auch die Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2101220.1.00