BVwG
18.02.2015
W198 2017902-1
W198 2017902-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Berufung) des römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.03.2012, zu der Zahl XXXXzu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Herr römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Botenfahrer beim Dienstgeber römisch 40 , in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 27.05.2011, römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Botenfahrer beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 in dieser Zeit nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz , ASVG unterläge.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.07.2011 (einlangend bei der WGKK am 12.07.2011) fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gestellt. Weiters wird vorgebracht, dass sich der Verpflichtete vorbehält, nach Einlangen des Akteninhaltes, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme sowie weitere Anträge einzubringen.
Inhaltlich wird zum Bescheid der WGKK vom 27.05.2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen der WGKK, bei Herrn römisch 40 die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Voll-und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht zuträfen. Herr römisch 40 hätte für den Beschwerdeführer lediglich sporadisch und unregelmäßig Botenfahrten im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses durchgeführt und wäre in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht integriert. Er hätte vielmehr von Fall zu Fall frei entscheiden können, ob er die Botenfahrten annimmt oder nicht.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 21.11.2011, römisch 40 , den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend die Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der WGKK vom 23.05.2011, gemeint offenbar 27.5.2011, XXXXbehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen.
Es sei im vorliegenden Fall von der WGKK festgestellt worden, dass Herr römisch 40 in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterlegen sei. Am 7. März 2005 hätte Herr römisch 40 vor der WGKK allerdings zu Protokoll gegeben, dass er im Zeitraum vom 03.03.2003 bis 30. 04. 2003 geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus sondern ein Aliud. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln. Die WGKK würde daher neuerliche Erhebungen bezüglich der zeitraumbezogenen Qualifizierung des Dienstverhältnisses als der Voll- bzw. Teil Versicherungspflicht unterliegend durchzuführen haben. Es sei daher offenkundig, dass noch weitere Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sein würden, weshalb die Angelegenheit nur Ergänzung der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen gewesen wäre.
4. Mit Ersatzbescheid vom 09.12.2011, GZ römisch 40 , stellt die WGKK, neuerlich fest, dass Herr römisch 40 , römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Botenfahrer beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 in dieser Zeit nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz , ASVG unterläge.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird wiederrum auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.01.2012 (einlangend bei der WGKK am 04.01.2012) fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neuerlich Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gestellt. Inhaltlich wird dabei im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wie schon im Einspruch gegen den Bescheid der WGKK vom 27.05.2011, GZ römisch 40 .
6. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 29.03.2012, römisch 40 , abgefertigt am 30.03.2012, den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend die Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Begründend führt der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Angaben von Herrn römisch 40 und dem Beschwerdeführer vor der WGKK folgender Sachverhalt ergeben hätte:
Herrn Franz römisch 40 wäre beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 als Botenfahrer tätig gewesen und hätte mit einem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Auto regelmäßige Auslieferungen für die Firma römisch 40 in fixen vorgegebenen Touren durchgeführt. Die tägliche Arbeitszeit sei von ca. 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen. Von 05:30 Uhr bis 05:45 Uhr hätte bei der Firma römisch 40 geladen werden müssen. Bei Arbeitsverhinderung hätte Herr römisch 40 den Beschwerdeführer informieren müssen. Dieser hätte dann einen Ersatz gesucht. Wenn kein passender Ersatz gefunden worden wäre, hätte Herr römisch 40 trotzdem die Fuhren fahren müssen. Herr römisch 40 hätte auch selbst eine Vertretung bestellen können. Er hätte dies aber dem Beschwerdeführer mitteilen müssen. Er hätte nicht einfach, ohne Verständigung des Beschwerdeführers mit einem anderen Fahrer eine Tour tauschen können. Da die Tätigkeit eine Einschulungsphase von zwei Tagen erfordert hätte, wäre dieses Vertretungsrecht auch tatsächlich nicht lebbar gewesen und sei es in der Praxis auch nicht gelebt worden. Die Monatsabrechnungen und die Tourenpässe seien einmal im Monat an den Beschwerdeführer übergeben worden. Die im Akt befindlichen Arbeitsaufzeichnungen hätten ergeben, dass von Beginn der Tätigkeit an das Stundenausmaß der geleisteten Arbeitsstunden über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Es wäre ein monatlicher Lohn von 1.452 € netto vereinbart gewesen. Dieser Lohn sei auch tatsächlich überwiesen worden. Bei Krankheit sei kein Entgelt bezahlt worden. Herr römisch 40 sei keiner Verschwiegenheitspflicht und keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er sei während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer keiner anderen Tätigkeit nachgegangen.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergäbe sich, dass für Herrn römisch 40 bei Verhinderung vom Beschwerdeführer selbst ein Ersatz gesucht worden wäre. Bei einer Vertretung von Herrn römisch 40 durch andere Personen, die für den Beschwerdeführer gearbeitet haben, handelte es sich bloß um eine wechselseitige und damit jedenfalls nicht um eine sozialversicherungsrechtlich relevante generelle Vertretungsmöglichkeit. Einem generellen Vertretungsrecht stünde auch die notwendige Einschulungsphase von zwei Tagen für die Tätigkeit entgegen. Nachdem die Diensteinteilung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, sei auch von Eingliederung in den Betriebsorganismus auszugehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem angewiesen sein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie sei vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Herr römisch 40 hätte mit dem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Auto gearbeitet. Dieses Betriebsmittel sei für den gegenständlichen Betrieb als wesentliches Betriebsmittel anzusehen.
Aufgrund des Sachverhalts ergebe sich, dass die Bestimmungsfreiheit von Herrn römisch 40 weitgehend ausgeschaltet gewesen sei, da Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber vorgegeben waren und er in betriebliche Abläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden gewesen sei.
Es sei daher von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, weshalb ein die Voll-und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 festgestellt werden hätte müssen.
Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmungen und der rechtlichen Erwägungen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.11.2011 verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 12.04.2012, eingelangt bei der WGKK am 16.04.2012, erhebt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien zur Zahl römisch 40 vom 29.3.2012, zugestellt am 3.4.2012 an den (es folgt ein wörtliches Zitat aus der Berufung:) "Landeshauptmann von Wien, zu Handen Magistratsabteilung 40".
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Sachverhalt insofern unvollständig wiedergegeben werde, als zwischen den Parteien römisch 40 und dem Beschwerdeführer das gegenständliche Rechtsverhältnis als freier Dienstvertrag vereinbart worden sei. Herr römisch 40 sei entgegen den Ausführungen des Landeshauptmannes von Wien nicht in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen.
Des Weiteren sei keine persönliche Ausführung der Dienstleistung vereinbart gewesen, dies werde auch in dem wiedergegebenen Sachverhalt zugestanden. Richtig sei, dass Herr römisch 40 des Öfteren seine Dienstleistung nicht persönlich durchführen konnte und für ihn ein Ersatz gesucht werden musste, da er selbst keinen beigestellt hätte. Hätte er selbst einen beigestellt, wäre der Beschwerdeführer selbstverständlich mit diesem einverstanden gewesen. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass eine zweitägige Einschulung erforderlich gewesen wäre.
Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer des Öfteren Ersatz für Herrn römisch 40 gesucht hätte, könne nicht darauf geschlossen werden, dass kein freier Dienstvertrag vorgelegen sei. Dies sei insbesondere deshalb geschehen, da Herr römisch 40 es verabsäumt hätte, einen Ersatz bereitzustellen.
Auch die Tatsache, dass für die gegenständlichen Botenfahrten fixe Zeiten vereinbart gewesen seien, kann in keiner Weise darauf hindeuten, dass Herr römisch 40 in dem Betrieb integriert gewesen sei. Wenn ein oder zwei Mal pro Woche zu fixen Zeiten ein Taxi zum Flughafen bestellt werde, bedeutet dies auch noch nicht, dass der Taxilenker für Lenker in den Betrieb des Bestellers eingegliedert sei.
Im Übrigen sei den festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Behörde offensichtlich den Aussagen des Herrn römisch 40 mehr Glauben geschenkt hätte, als den des Beschwerdeführers. Eine Begründung hierfür sei die Behörde jedoch schuldig geblieben.
Es werde daher der Antrag an den "Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde" gestellt, dass der Landeshauptmann von Wien den Bescheid zur römisch 40 dahingehend abändern möge, dass keine Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 in der Zeit vom 03.03.2003 bis 20.02.2006 der "Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bestehe.
7. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Schreiben vom 03.07.2012 dem Herrn römisch 40 die Berufung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, dazu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Schreiben vom 10.12. 2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ) sowie den bei ihr dieser anhängigen Verfahrensakten der WGKK und des Landeshauptmannes von Wien (Zitat:) "zur weiteren Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der WGKK und dem Landeshauptmann von Wien festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen zu erstatten (zweimalige Einvernahme durch die WGKK) und auch der Mitbeteiligte, Herr römisch 40 zwei Mal zum maßgeblichen Sachverhalt einvernommen wurde. Darin beschreibt Herr römisch 40 sehr ausführlich und detailliert seine damalige Rechtsbeziehung zum Beschwerdeführer.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurden insbesondere auch der Prüfbericht der WGKK hinsichtlich des Beschwerdeführers für den Prüfzeitraum von 1.1.2002 bis 31.12.2006, die Monatsabrechnungen für XXXX/XXXX vom April 2003 bis Februar 2005, die vorgelegten Tourenpässe, die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und dies durch seine Unterschrift am Ende des Protokolls dieser Schlussbesprechung bestätigte, herangezogen.
Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) für den Zeitraum 2002 2006 wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers überprüft. Es wurde im Zuge dieser Überprüfung festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl von Botendienstfahrer als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, obwohl bei diesen Beschäftigungsverhältnissen die Merkmale von echten Dienstverhältnissen überwogen. Zu diesen Personen gehörte unter anderem auch Herr römisch 40 .
Herrn römisch 40 ist beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.03.2003 bis 27.02.2006 als Botenfahrer tätig gewesen und hat mit einem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Auto regelmäßige Auslieferungen für die Firma römisch 40 in fixen vorgegebenen Touren durchgeführt. Die tägliche Arbeitszeit ist von ca. 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen. Von 05:30 Uhr bis 05:45 Uhr hat bei der Firma römisch 40 geladen werden müssen. Bei Arbeitsverhinderung hat Herr römisch 40 den Beschwerdeführer informieren müssen. Dieser hat dann einen Ersatz gesucht. Wenn kein passender Ersatz gefunden worden wurde, hat Herr römisch 40 trotzdem die Fuhren fahren müssen. Herr römisch 40 hat auch selbst eine Vertretung bestellen können. Er hat dies aber dem Beschwerdeführer mitteilen müssen. Er durfte nicht einfach, ohne Verständigung des Beschwerdeführers mit einem anderen Fahrer eine Tour tauschen. Da die Tätigkeit eine Einschulungsphase von zwei Tagen erfordert hat, war dieses Vertretungsrecht auch tatsächlich lebbar gewesen und wurde es in der Praxis auch nicht gelebt. Die Monatsabrechnungen und die Tourenpässe wurden einmal im Monat an den Beschwerdeführer übergeben. Die im Akt befindlichen Arbeitsaufzeichnungen haben ergeben, dass von Beginn der Tätigkeit an das Stundenausmaß der geleisteten Arbeitsstunden über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Es war ein monatlicher Lohn von 1.452 €
netto vereinbart. Dieser Lohn wurde auch tatsächlich überwiesen. Bei Krankheit wurde kein Entgelt bezahlt worden. Herr römisch 40 unterlag keiner Verschwiegenheitspflicht und keinem Konkurrenzverbot. Er ist während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer keiner anderen Tätigkeit nachgegangen.
Die Bestimmungsfreiheit von Herrn römisch 40 war weitgehend ausgeschaltet, da Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber vorgegeben waren und er dadurch in betriebliche Abläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden war.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.
Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass (wörtliches Zitat aus der Berufung:) "zwischen den Parteien römisch 40 und dem Beschwerdeführer das gegenständliche Rechtsverhältnis als freier Dienstvertrag vereinbart worden sei und Herr römisch 40 entgegen den Ausführungen des Landeshauptmannes von Wien nicht in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen sei", so ist dem zu entgegen, dass es für die Beurteilung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt. Dadurch dass Herr römisch 40 weder über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnte, lag eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Dies lässt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 vor der WGKK am 07.03.2005 und am 29.06.2006 sehr eindeutig ableiten. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, gab es keinen Anlass.
Dies insbesondere, da dem erkennenden Gericht aus den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren auch andere Aussagen von Botenfahrern, die für den Beschwerdeführer tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten zur persönlichen Abhängigkeit mit den Aussagen des Herrn römisch 40 übereinstimmen.
Bezüglich dem Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, womit dieser der Begründung des Landeshauptmannes entgegenhält, dass Herrn römisch 40 entgegen den Ausführungen des Landeshauptmannes von Wien nicht in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Auto für die Botenfahrten als für den gegenständlichen Betrieb als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist und Herrn römisch 40 insofern die Verwendung dieses Betriebsmittel vom Beschwerdeführer vorgegeben war. Auch hinsichtlich Arbeitszeit ("Arbeitszeit von ca. 5:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Ladezeit bei der Firma römisch 40 von 5:30 bis 5:45") und Arbeitsort ("fix vorgegebene Touren") war Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer fremdbestimmt und war insofern in die Betriebsabläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden.
Dem Einwand, "dass wenn ein oder zweimal pro Wochen zu fixen Zeiten ein Taxi zum Flughafen bestellt wird dies auch noch nicht bedeutet, dass der Taxilenker in den Betrieb des Bestellers eingegliedert ist, ist entgegen zu halten, dass dieser Vergleich das erkennende Gericht nicht zu überzeugend vermag, zumal in dem genannten Beispiel - regelmäßige Bestellung eines Taxis ein oder zweimal pro Woche - ein anderer Sachverhalt vorliegt, als in der gegenständlichen Beschwerdesache.
Zum einen wurde dem Herrn römisch 40 für die Botenfahrten ein Fahrzeug (= Betriebsmittel) des Beschwerdeführers jeden Tag und über einen längeren Zeitraum hinweg zur Durchführung von Dienstleistung für den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Bei der Bestellung eines Taxis zum Flughafen ein oder zweimal pro Woche wird das Betriebsmittel (Taxi) niemandem zur Durchführung von Dienstleistung Verfügung gestellt, sondern wird selbst dazu benutzt, um jemand zu befördern um damit Einnahmen zu erzielen.
Zum anderen kann aus dem genannten Beispiel, bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente, aus denen eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Taxiunternehmers abgeleitet werden könnte, durchaus auch ein "echtes" Dienstverhältnis begründet werden. Dass dies nicht oft vorkommen wird, derartige "Privatchauffeurkonstruktionen" nicht das typische Erscheinungsbild eines Taxiunternehmers sind, vermag daran nichts zu ändern, dass dies - bei entsprechender Sachlage - vorkommen könnte. Typischerweise ist ein Taxiunternehmer Gewerbeinhaber und damit selbstständig erwerbstätig und als solcher in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Wie bereits ausgeführt, ist bei Herr römisch 40 von einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit auszugehen, da er weder über Arbeitszeit Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Herrn römisch 40 vor der WGKK am 07.03.2005 und am 29.06.2006, den Monatsabrechnungen für XXXX/XXXX vom April 2003 bis Februar 2005, den vorgelegten Tourenpässen, der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO.
Eine generelle -im Belieben des Dienstnehmers gelegene-Vertretungsmöglichkeit war ebenfalls nicht gegeben. Dagegen spricht die Logik. Hätte es eine generelle Vertretungsmöglichkeit gegeben, hätte es keine Einschulung von zwei Tagen seitens des Beschwerdeführers geben müssen, hätte dies dann doch auch der Herr römisch 40 machen können. Es wird diesbezüglich (Vertretungsmöglichkeit ja/nein) wieder auf die dem erkennenden Gericht - in den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren - vorliegenden Aussagen von Botenfahrern, die ebenfalls für den Beschwerdeführer tätig waren, verwiesen. Deren Aussagen in dem gegenständlichen Punkt (generelle Vertretungsmöglichkeit ja/nein) stimmen mit den diesbezüglichen Aussagen des Herrn römisch 40 überein. Dass es es eine Einschulung gab ergibt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 am 29.06.2006. Dass eine Einschulung für die Botenfahren gab und diese durchaus üblich waren, lässt sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Aussagen von Botenfahrern, die ebenfalls für den Beschwerdeführer tätig waren, und deren Verfahren (Versicherungspflicht) ebenfalls ho. anhängig sind, ableiten.
Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Herrn römisch 40 erbrachten Arbeitsleistungen wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Herr römisch 40 bekam für seine einen monatlichen Lohn von 1452 € netto vom Beschwerdeführer.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A):
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).
Bei denen von Herrn römisch 40 durchgeführten Tätigkeiten (Botenfahrten, Lade- und Entladetätigkeiten) handelt es sich um Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal Herr römisch 40 weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeit erfolgreich angeboten hat. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers bzw. dessen Kunden zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht.
Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von Herrn römisch 40 nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.
Herr römisch 40 war voll in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert. In Anbetracht seiner Tätigkeit (Botenfahrten in fix vorgegeben Touren, Lade- und Entladetätigkeiten zu bestimmten Zeiten) ist offensichtlich, dass Herr römisch 40 an vereinbarte Arbeitszeiten und Arbeitsorte gebunden war. Ein bestimmter Arbeitsbeginn und ein bestimmter Arbeitsort waren schon dadurch vorgegeben, dass die Zeiten der Ladung der Waren immer zu fix vorgegebenen Zeiten stattfanden. Auch der Entladeort der Waren war dem Herrn römisch 40 vorgegeben, was sich insbesondere aus den Tourenpässe und Monatsabrechnungen für römisch 40 /XXXX ableiten lässt.
Es ist daher im gegenständlichen Fall von einer Tätigkeit in persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 auszugehen, da er weder über Arbeitszeit, Arbeitsort frei bestimmen konnte.
Selbst wenn Herr römisch 40 - wie die Beschwerde geltend macht - berechtigt gewesen sein sollte, Aufträge sanktionslos abzulehnen, steht dies der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg. 17.185 A, mwN). Vielmehr liegt gegenständlich der Verdacht naheliegt, dass ein Scheingeschäft vorliegt, denn ein sanktionsloses Ablehnen von Tätigkeiten ist mit den lebensnahen und objektiven Anforderungen einer Unternehmensorganisation wie eines Botendienstunternehmens nicht in Einklang zu bringen und damit wird gegenständlich eine solche generelle Ablehnungsvereinbarung zum Schein behauptet und widerspricht eine solche -wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - , der Logik und ist eine solche daher nicht wahrscheinlich und lebensnah.
Aus dem Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit iSd ASVG vorgelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert vergleiche beispielsweise VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252), ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönliche Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Die Entlohnung erfolgte monatlich mit einem Lohn von 1.452 Euro netto. Dieses monatliche Entgelt lag jedenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Dieser Entgeltbezug ist in der Beschwerde nicht bestritten worden.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, das ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 13, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Der Guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Berufung den Antrag an den Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde stellt, dass dieser seinen eigenen Bescheid zu römisch 40 beheben möge. Die Vertretung des Beschwerdeführers verkennt damit, dass über die Entscheidung dieser Berufung zu dem damaligen Zeitpunkt eine andere Behörde berufen war, nämlich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Landeshauptmann von Wien hat - offenkundig in Anwendung des Paragraph 6, AVG - die Berufung an die zur Entscheidung berufene Behörde, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Zusätzlich wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020, vom 03.04.2001, Geschäftszahl 96/08/0023, 23.01.2008, Geschäftszahl 2007/08/0023, 11.12.2013, Geschäftszahl 2013/08/0030 explizit hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2017902.1.00