Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

W198 2017893-1

Spruch

W198 2017893-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Berufung) des römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.01.2012, zu der Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Botenfahrer beim Dienstgeber römisch 40 , in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 27.05.2011, GZ römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 30.04.2002 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 in dieser Zeit nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz , ASVG unterläge.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.07.2011 (einlangend bei der WGKK am 12.07.2011) fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gestellt. Weiters wird vorgebracht, dass sich der Verpflichtete vorbehält, nach Einlangen des Akteninhaltes, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme sowie weitere Anträge einzubringen.

Inhaltlich wird zum Bescheid der WGKK vom 27.05.2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen der WGKK, bei Herrn römisch 40 die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Voll-und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht zuträfen. Herr römisch 40 hätte für den Beschwerdeführer lediglich sporadisch und unregelmäßig Botenfahrten im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses durchgeführt und wäre in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht integriert. Er hätte vielmehr von Fall zu Fall frei entscheiden können, ob er die Botenfahrten annimmt oder nicht.

3. Mit Schreiben vom 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien zur "Versicherungspflicht von sieben Personen" die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Gegenäußerung der WGKK zu seinem Einspruch gegeben. Hinsichtlich seines Antrages auf Aktenabschrift wurde auf Paragraph 17, AVG verwiesen. Es wurde weiters die Möglichkeit, nach vorheriger Terminvereinbarung, auf Akteneinsicht angeboten.

4. Am 28.10.2011 langte beim Landeshauptmann von Wien eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der WGKK (hinsichtlich des Einspruchs) der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die WGKK in Ihrer Gegenäußerung in keiner Weise substantiell auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei, wonach aufgrund der Art und Weise der Tätigkeiten des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer, eindeutig ein freies Dienstverhältnis vorläge.

5. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 21.11.2011, römisch 40 , den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend die Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der WGKK vom 27.05.2011, römisch 40 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen.

Es sei im vorliegenden Fall im Bescheid der WGKK die Versicherungspflicht in den Zeiträumen vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 30.04.2002 festgestellt worden. Herr römisch 40 hätte in der Niederschrift am 14.12.2005 vor der WGKK angegeben, dass er vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis zum 12.04.2002 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Für diese Zeiträume seien von der WGKK auch die im Akt befindlichen An- und Abmeldungen erstellt worden. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, warum die Versicherungspflicht entgegen den Angaben von Herrn römisch 40 bis zum 30.04.2002 festgestellt worden sei. Auch auf telefonische Anfrage vom 09.11.2011 bei der WGKK hätte keine Begründung für die Divergenz zwischen den Angaben von Herrn römisch 40 und den Bescheid festgestellten Versicherungszeiten gegeben werden können. Daher seien noch weitere Ermittlungen zur Feststellung der Versicherungszeiten notwendig. Insbesondere wäre von der WGKK auch zu ermitteln, ob sich die Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund von Leistungen wie Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung und dergleichen im Sinne des Paragraph 11, ASVG verlängern würden. Es sei daher offenkundig, dass noch weitere Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sein würden, weshalb die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlung und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen gewesen wäre.

6. Mit Ersatzbescheid vom 05.12.2011, GZ römisch 40 , stellt die WGKK, fest, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Botenfahrer beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 in dieser Zeit nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz , ASVG unterläge.

Soweit es den Grund für die Zurückverweisung betreffe, hätte sich eindeutig herausgestellt, dass der WGKK bei der Erlassung des Bescheides vom 27.05.2011 ein Schreibfehler unterlaufen sei. Es stünde schon aufgrund der Aussagen des Dienstnehmers fest, dass das - zweite - Dienstverhältnis nicht erst am 30.04.2002, sondern bereits am 12.04.2002 geendet hätte. Dieser Umstand sei im Hinblick auf den Versicherungszeitraum im gegenständlichen Ersatzbescheid zu berücksichtigen gewesen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darüber hinaus wiederrum auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen, insbesondere darauf dass sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ("Rechtsansicht") nichts geändert hätte.

7. Gegen diesen Ersatzbescheid wurde mit Schreiben vom 02.01.2012 (einlangend bei der WGKK am 04.01.2012) fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neuerlich Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Wien, zu Handen Magistratsabteilung 40, erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Sachverhalt insofern unvollständig wiedergegeben werde, als zwischen (es folgt ein wörtliches Zitat aus dem Einspruch) "den Parteien römisch 40 das gegenständliche Rechtsverhältnis als freier Dienstvertrag vereinbart worden sei". Herr römisch 40 sei keinesfalls in den wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen.

Hätte Herr römisch 40 einzelne Routenaufträge abgelehnt, während diese durch andere Personen durchgeführt worden.

Alleine die Tatsache, dass für die gegenständlichen Botenfahrten fixe Zeiten vereinbart gewesen seien, könne in keiner Weise darauf hindeuten, dass Herr römisch 40 in den Betrieb integriert gewesen sei. Es sei auch ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass sich Herr römisch 40 vertreten hätte lassen können. Ob dies tatsächlich vorgekommen sei oder nicht, könne für die rechtliche Qualifikation keine Rolle spielen

Bezüglich der Argumentation der Behörde, wonach insbesondere die Vereinbarung von fixen Zeiten für die Fahrten als Kennzeichen für eine Integration in den wirtschaftlichen Betrieb bezeichnet werden, sei entgegen gehalten, dass die regelmäßige Bestellung eines Taxis (zum Beispiel zum Flughafen) einmal pro Woche auch nicht die Integration des Taxiunternehmers in den Betrieb des Bestellers zur Folge hätte, obwohl eine (regelmäßige) Beförderung zum Flughafen jeweils auch an fixe Zeiten gebunden sei.

Des Weiteren sei festzuhalten, dass keinesfalls eine persönliche Arbeitspflicht bestanden hätte. Vielmehr seien die Botenfahrten durch den Beschwerdeführer bestellt worden, von wem diese tatsächlich durchgeführt worden seien, war nicht erheblich, vielmehr sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Herr römisch 40 diese nicht persönlich durchzuführen hätte, sondern sich vertreten lassen hätte können.

Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass auch der wahre wirtschaftliche Gehalt des gegenständlichen Rechtsverhältnisses weder die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit noch die einer Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers beinhaltet hätten.

Es werde daher der Antrag an den "Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde" gestellt, dass der Landeshauptmann von Wien den Bescheid zur "GZ XXXX" dahingehend abändern möge, dass keine Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 der "Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bestehe.

8. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 18.01.2012, römisch 40 , den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Ersatzbescheid der WGKK vom 05.12.2011, römisch 40 , betreffend die Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

Begründend führt der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Angaben von Herrn römisch 40 sowie den Aussagen des Beschwerdeführers vor der WGKK folgender Sachverhalt ergeben hätte:

Herrn römisch 40 wäre beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 als Botenfahrer tätig gewesen und hätte mit einem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Auto regelmäßig Abholungen durchgeführt. Bei zusätzlichen einmaligen Fuhren sei er vom Beschwerdeführer telefonisch verständigt worden. Von Kunden des Beschwerdeführers sei er nie direkt beauftragt worden. Die zugeteilten einzelnen Aufträge hätten auch abgelehnt werden können. Fallweise seien Aufträge mit Kollegen getauscht oder Aufträge an Kollegen weitergegeben worden. Zu einer Beauftragung von firmenfremden Personen mit Lieferungen durch Herrn römisch 40 sei es in der Praxis nie gekommen. Bei Arbeitsverhinderung hätte Herr römisch 40 den Beschwerdeführer informieren müssen. Dieser hätte dann einen Ersatz gesucht. Wenn kein passender Ersatz gefunden worden wäre, hätte Herr römisch 40 trotzdem die Fuhren fahren müssen. Eigene Betriebsmittel seien von Herrn römisch 40 nicht verwendet worden. Es sei mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers oder mit einem Leihauto, welches vom Beschwerdeführer besorgt worden sei, gefahren. Er hätte ein Firmenhandy vom Beschwerdeführer erhalten, welches er auch privat benutzen hätte dürfen. Die Kosten für die privaten Telefonate seien vom Honorar abgezogen worden. Es sei jedes Monat abgerechnet worden. Teilweise sei nach dem Gewicht der transportierten Ware bezahlt worden. Die Auszahlung sei teilweise mittels Überweisung und teilweise in bar erfolgt. Die Barauszahlung sei an einem vorher vereinbarten Treffpunkt erfolgt. Herr römisch 40 sei keiner Verschwiegenheitspflicht und keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er sei während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer keiner anderen Tätigkeit nachgegangen außer seiner Hausmeistertätigkeit.

Aufgrund des Sachverhalts ergebe sich, dass die Bestimmungsfreiheit von Herrn römisch 40 weitgehend ausgeschaltet gewesen sei, da Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber vorgegeben waren und er in betriebliche Abläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden gewesen sei.

Es sei daher von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, weshalb ein die Voll-und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 festgestellt werden hätte müssen.

Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmungen und der rechtlichen Erwägungen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.01.2012 verwiesen.

9. Mit Schreiben vom 30.01.2012, eingelangt bei der WGKK am 14.02.2012, erhebt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien zur Zahl römisch 40 vom 18.01.2012 an den (es folgt ein wörtliches Zitat aus der Berufung:) "Landeshauptmann von Wien, zu Handen Magistratsabteilung 40".

Begründend wird im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, wie schon im Einspruch gegen den Ersatzbescheid der WGKK zur Zahl römisch 40 vom 05.12.2011.

Es werde daher der Antrag an den "Landeshauptmann von Wien" gestellt, dass der Landeshauptmann von Wien den Bescheid zur römisch 40 dahingehend abändern möge, dass keine Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 der "Voll- und Arbeitslosenversicherungpflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bestehe.

10. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Schreiben vom 19.04.2012 dem Herrn römisch 40 die Berufung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, dazu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

11. Mit Schreiben vom 10.12. 2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ) sowie den bei ihr dieser anhängigen Verfahrensakten der WGKK und des Landeshauptmannes von Wien (Zitat:) "zur weiteren Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der WGKK und dem Landeshauptmann von Wien festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen zu erstatten (niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers jeweils im Beisein seines Steuerberaters erfolgten am 19.10.2005 und am 09.05.2006) und auch der Mitbeteiligte, Herr römisch 40 , zum maßgeblichen Sachverhalt am 14.12.2005 einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme beschreibt Herr römisch 40 sehr ausführlich und detailliert seine damalige Rechtsbeziehung zum Beschwerdeführer.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auch der Prüfbericht der WGKK, Abteilung Beitragsprüfung, wonach eine Beitragsprüfung Prüfzeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 zur Klärung der Versicherungspflicht diverser Dienstnehmer stattgefunden hat, herangezogen.

Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) für den Zeitraum 2002-2006 wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers überprüft. Es wurde im Zuge dieser Überprüfung festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl von Botendienstfahrer als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, obwohl bei diesen Beschäftigungsverhältnissen die Merkmale von echten Dienstverhältnissen überwogen. Zu diesen Personen gehörte unter anderem auch Herr römisch 40 .

Herrn römisch 40 war beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.12.2000 und vom 02.05.2001 bis 12.04.2002 als Botenfahrer tätig und hat mit einem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Auto regelmäßig Abholungen durchgeführt. Bei zusätzlichen einmaligen Fuhren ist er vom Beschwerdeführer telefonisch verständigt worden. Von Kunden des Beschwerdeführers ist er nie direkt beauftragt worden. Die zugeteilten einzelnen Aufträge konnten auch abgelehnt werden. Fallweise wurden Aufträge mit Kollegen getauscht oder Aufträge an Kollegen weitergegeben. Zu einer Beauftragung von firmenfremden Personen mit Lieferungen durch Herrn römisch 40 kam es in der Praxis nie. Bei Arbeitsverhinderung musste Herr römisch 40 den Beschwerdeführer informieren. Dieser suchte dann einen Ersatz. Wenn kein passender Ersatz gefunden wurde, musste Herr römisch 40 trotzdem die Fuhren fahren. Eigene Betriebsmittel wurden von Herrn römisch 40 nicht verwendet. Er fuhr mit einem Fahrzeug des Beschwerdeführers oder mit einem Leihauto, welches vom Beschwerdeführer besorgt wurde. Er erhielt ein Firmenhandy vom Beschwerdeführer, welches er auch privat benutzen durfte. Die Kosten für die privaten Telefonate wurden vom Honorar abgezogen. Es wurde jedes Monat abgerechnet. Teilweise wurde nach dem Gewicht der transportierten Ware bezahlt. Die Auszahlung erfolgte teilweise mittels Überweisung und teilweise in bar. Die Barauszahlung erfolgte an einem vorher vereinbarten Treffpunkt. Herr römisch 40 unterlag keiner Verschwiegenheitspflicht und keinem Konkurrenzverbot. Er ging während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer keiner anderen Tätigkeit nach außer seiner Hausmeistertätigkeit.

Die Bestimmungsfreiheit von Herrn römisch 40 war weitgehend ausgeschaltet, da Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber vorgegeben waren und er dadurch in betriebliche Abläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.

Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass (wörtliches Zitat aus der Berufung:) "zwischen den Parteien römisch 40 das gegenständliche Rechtsverhältnis als freier Dienstvertrag vereinbart wurde", so ist dem zu entgegen, dass es für die Beurteilung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt. Dadurch dass Herr römisch 40 weder über Arbeitszeit Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnte, lag eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Dies lässt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 sehr eindeutig ableiten. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, gab es keinen Anlass.

Dies insbesondere, da dem erkennenden Gericht aus den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren auch andere Aussagen von Botenfahrern, die für den Beschwerdeführer tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten zur persönlichen Abhängigkeit mit den Aussagen des Herrn römisch 40 übereinstimmen.

Bezüglich dem Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, womit dieser der Begründung des Landeshauptmannes entgegenhält, dass insbesondere die Vereinbarung von fixen Zeiten für die Fahrten nicht als Kennzeichen für eine Integration in den wirtschaftlichen Betrieb betrachtet, weil "auch die regelmäßige Bestellung eines Taxis (zum in den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren Beispiel zum Flughafen) einmal pro Woche nicht die Integration des Taxiunternehmers in den Betrieb des Bestellers zur Folge hätte, obwohl eine (regelmäßige) Beförderung zum Flughafen jeweils auch an fixe Zeiten gebunden sei".

Dem ist entgegen zu halten, dass dieser Vergleich das erkennende Gericht nicht zu überzeugend vermag, zumal in dem genannten Beispiel - regelmäßige Bestellung eines Taxis einmal pro Woche - ein anderer Sachverhalt vorliegt, als in der gegenständlichen Beschwerdesache.

Zum einen wurde dem Herrn römisch 40 für die Botenfahrten ein Fahrzeug (= Betriebsmittel) des Beschwerdeführers jeden Tag und über einen längeren Zeitraum hinweg zur Durchführung von Dienstleistung für den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Bei der regelmäßigen Bestellung eines Taxis, einmal pro Woche wird das Betriebsmittel (Taxi) niemandem zur Durchführung von Dienstleistung Verfügung gestellt, sondern wird selbst dazu benutzt, um jemand zu befördern um damit Einnahmen zu erzielen.

Zum anderen kann aus dem genannten Beispiel, bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente, aus denen eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Taxiunternehmers abgeleitet werden könnte, durchaus auch ein "echtes" Dienstverhältnis begründet werden. Dass dies nicht oft vorkommen wird, derartige "Privatchauffeurkonstruktionen" nicht das typische Erscheinungsbild eines Taxiunternehmers sind, vermag daran nichts zu ändern, dass dies - bei entsprechender Sachlage - vorkommen könnte. Typischerweise ist ein Taxiunternehmer Gewerbeinhaber und damit selbstständig erwerbstätig und als solcher in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Wie bereits ausgeführt, ist bei Herr römisch 40 von eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit auszugehen, da er weder über Arbeitszeit Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnte. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2005, insbesondere daraus wonach im die regelmäßigen Abholaufträge vom Beschwerdeführer zugeteilt wurden.

Eine generelle -im Belieben des Dienstnehmers gelegene-Vertretungsmöglichkeit war ebenfalls nicht gegeben. Dagegen spricht, dass im Falle einer Verhinderung von Herrn römisch 40 der Beschwerdeführer selbst einen Ersatz gesucht hat. Bei einer Vertretung von Herrn römisch 40 durch andere Personen die für den Einspruchswerber gearbeitet haben, handelt es sich bloß um eine wechselseitige und damit jedenfalls nicht um eine sozialversicherungsrechtlich relevante generelle Vertretungsmöglichkeit.

Es wird diesbezüglich (Vertretungsmöglichkeit ja/nein) wieder auf die dem erkennenden Gericht - in den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren - vorliegenden Aussagen von Botenfahrern, die ebenfalls für den Beschwerdeführer tätig waren, verwiesen. Deren Aussagen in dem gegenständlichen Punkt (generelle Vertretungsmöglichkeit ja/nein) stimmen mit den diesbezüglichen Aussagen des Herrn römisch 40 in seinen niederschriftlichen Einvernahme überein.

Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Herrn römisch 40 erbrachten Arbeitsleistungen wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Herr römisch 40 bekam für seine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ein über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt, was sich aus den von der WGKK vorgelegten Abrechnung Unterlagen und Dienstgeber Beitragskonto ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

ASVG:

Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Zu A):

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).

Bei denen von Herrn römisch 40 durchgeführten Tätigkeiten (Botenfahrten zu regelmäßige Abholungen, Lade- und Entladetätigkeiten, Führen eines Fahrtenbuches, Ausfüllen von Lieferscheinen und Übergabe derselben an den Beschwerdeführer) handelt es sich um Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal Herr römisch 40 weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeit erfolgreich angeboten hat. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers bzw. dessen Kunden zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht.

Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von Herrn römisch 40 nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.

Herr römisch 40 war voll in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert. In Anbetracht seiner Tätigkeit (Botenfahrten zu regelmäßige Abholungen, Lade- und Entladetätigkeiten, Führen eines Fahrtenbuches, Ausfüllen von Lieferscheinen und Übergabe derselben an den Beschwerdeführer) ist offensichtlich, dass Herr römisch 40 an vereinbarte Arbeitszeiten und Arbeitsorte gebunden war.

Es ist daher im gegenständlichen Fall von einer Tätigkeit in persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 auszugehen, da er weder über Arbeitszeit, Arbeitsort frei bestimmen konnte.

Selbst wenn Herr römisch 40 - wie die Beschwerde geltend macht - berechtigt gewesen sein sollte, Aufträge sanktionslos abzulehnen, steht dies der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg. 17.185 A, mwN). Vielmehr liegt gegenständlich der Verdacht naheliegt, dass ein Scheingeschäft vorliegt, denn ein sanktionsloses Ablehnen von Tätigkeiten ist mit den lebensnahen und objektiven Anforderungen einer Unternehmensorganisation wie eines Botendienstunternehmens nicht in Einklang zu bringen und damit wird gegenständlich eine solche generelle Ablehnungsvereinbarung zum Schein behauptet.

Aus dem Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit iSd ASVG vorgelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert vergleiche beispielsweise VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252), ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönliche Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, bekam Herr römisch 40 für seine Tätigkeiten ein über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt. Dieser Entgeltbezug ist in der Beschwerde nicht bestritten worden.

Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, das ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.

Abschließend wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 13, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Der Guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Berufung den Antrag an den Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde stellt, dass dieser seinen eigenen Bescheid zu römisch 40 beheben möge. Die Vertretung des Beschwerdeführers verkennt damit, dass über die Entscheidung dieser Berufung zu dem damaligen Zeitpunkt eine andere Behörde berufen war, nämlich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Landeshauptmann von Wien hat - offenkundig in Anwendung des Paragraph 6, AVG - die Berufung an die zur Entscheidung berufene Behörde, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weitergeleitet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Zusätzlich wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020, vom 03.04.2001, Geschäftszahl 96/08/0023, 23.01.2008, Geschäftszahl 2007/08/0023, 11.12.2013, Geschäftszahl 2013/08/0030 explizit hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2017893.1.00