BVwG
10.02.2015
W145 2004394-1
W145 2004394-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30.10.2013, GZ MA 40 - römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 05.06.2013, GZ römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber römisch 40 (im Folgendem: Beschwerdeführer), in der Zeit vom 15.08.2011 bis zum 31.10.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf am 05.12.2011 im Geschäftslokal des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Sowohl aus den Angaben des Herrn römisch 40 als auch des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Herr römisch 40 ca. 30 Stunden pro Woche für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Es sei für Herrn römisch 40 daher schon aus zeitlichen Gründen kaum möglich gewesen, seine Dienste am Markt anzubieten, wie es an sich für einen Selbständigen typisch wäre. Auch ergebe sich aus den monatlichen Rechnungen, dass Herr römisch 40 ein monatlich relativ gleichbleibendes Entgelt bezogen habe, dessen Schwankungen für Dienstverhältnisse nicht unüblich seien und sei daher kein für einen Selbständigen typisches Unternehmerrisiko erkennbar. Aus den Schilderungen des Arbeitsablaufes ergebe sich eine Bindung an den Arbeitsort und an die zeitlichen Vorgaben des Beschwerdeführers, welche für das Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht typisch sei. Weiters sei davon auszugehen, dass Herr römisch 40 zumindest der stillen Autorität des Beschwerdeführers im Sinne der einschlägigen Judikatur unterlegen sei. Herr römisch 40 sei in das Betriebssystem des Beschwerdeführers bzw. dessen Franchisegeber gänzlich eingebunden gewesen. Auch wenn Herr römisch 40 ein eigenes Fahrzeug verwendet habe, so sei dieses nach ständiger Judikatur nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen, da es sich um das privat genutzte Fahrzeug von Herrn römisch 40 gehandelt habe, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt gewesen sei. Dass Herr römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfüge, schließe nach ständiger Judikatur das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus.
2. Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 05.06.2013 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.07.2013 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Darin wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters wurde beantragt, der Landeshauptmann von Wien möge dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Herrn römisch 40 einen Rahmenwerkvertrag abgeschlossen habe. Herr römisch 40 habe es als Zusteller übernommen, über jeweils gesonderten Auftrag die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren, ohne Verzug mit seinem eigenen Fahrzeug zu den im Einzelnen namhaft gemachten Kunden durchzuführen und vor Ort zu kassieren. Mit Durchführung der Zustellung sei das jeweilige Auftragsverhältnis erloschen. Der Zusteller sei an keinen Standort gebunden gewesen. Der Zusteller sei berechtigt gewesen, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers geeigneter Vertreter zu bedienen. Er habe die Zustellfahrten mit seinem eigenen Moped verrichtet. Es sei daher offensichtlich, dass der Zusteller das für Zustellungen maßgebliche und wesentliche Betriebsmittel selbst zur Verfügung gestellt habe. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf gehabt, wie der Zusteller seine Zeiteinteilung vorgenommen habe, tatsächlich habe Herr römisch 40 dies frei und selbstbestimmt eingeteilt. Die Entlohnung sei pro Bestellung (4,50 € pro Bestellung) vereinbart gewesen. Herr römisch 40 habe monatlich eine Honorarnote gelegt. Die Anzahl der Zustellungen und damit auch das davon abhängige Entgelt sei für keinen der Beteiligten von Vornherein absehbar gewesen. Herr römisch 40 habe jederzeit einen Auftrag ablehnen können und es sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass er zum Beispiel im Falle einer Erkrankung eine Ersatzkraft schicken habe können. Der Zusteller habe zudem die Haftung für den ordentlichen Zustand der Speisen und Getränke bis zur Übergabe an den Empfänger übernommen. Im Falle einer verspäteten Zustellung oder eines sonst nicht ordnungsgemäßes Zustellvorganges habe er kein Entgelt erhalten; er habe also klassisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Der Zusteller sei auch für andere Unternehmen (Firma römisch 40 ) tätig gewesen und habe in gewissem Umfang eine eigene unternehmerische Organisation gehabt. Der Zusteller habe nie eine Dienstkleidung getragen, auf welcher das Logo römisch 40 angebracht gewesen sei. Er sei keinesfalls in das Betriebssystem des Beschwerdeführers gänzlich eingebunden gewesen. Die WGKK hätte somit richtigerweise feststellen müssen, dass Herr römisch 40 zu keiner Zeit persönlich und/oder wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig gewesen und somit zu keiner Zeit Dienstnehmer des Beschwerdeführers gewesen sei. Die nunmehrige Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche den Sozialversicherungs-Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbstständige anzuerkennen seien. Herr römisch 40 habe zudem über einen Gewerbeschein zur "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt" verfügt. Die Argumentation der WGKK widerspreche außerdem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen von Zustelldiensten. Im Vorbringen wurde weiters ausgeführt, dass die WGKK den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Aussage von Herrn römisch 40 stütze, welche dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Einvernahme von Herrn römisch 40 nicht beigezogen worden. Die an Herrn römisch 40 gestellten Fragen seien unvollständig gewesen und hätten nicht alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente betroffen. Der Beschwerdeführer bestreite die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid zitierten Angaben von Herrn römisch 40 , soweit sie seinem eigenen Vorbringen widersprechen. Weiters werde vorgebracht, dass Herr römisch 40 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei; seiner Einvernahme jedoch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. In einer Gesamtschau sei der Beschwerdeführer in dem gemäß Artikel 6, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, der Landeshauptmann von Wien möge zum Beweis dafür, dass Herr römisch 40 als selbstständiger Unternehmer und nicht als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, Herrn römisch 40 als Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernehmen. Dieser Einvernahme möge der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter beigezogen werden.
3. In einer Stellungnahme vom 01.08.2013 führte die WGKK aus, dass die Einspruchsausführungen nicht geeignet seien, die Kasse von ihrer Rechtsmeinung abzubringen. Herr römisch 40 sei vom Beschwerdeführer laufend mit Zustellungen betraut worden. Es erscheine daher wenig lebensnah, wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, es habe für Herrn römisch 40 weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung gegeben, Speisen zuzustellen. Zudem sei es nie vorgekommen, dass Herr römisch 40 sich aus eigenem von geeigneten dritten Personen hätte vertreten lassen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Einfluss auf die Zeiteinteilung von Herrn römisch 40 gehabt, erscheine praktisch kaum vorstellbar. Es möge sein, dass Herr römisch 40 einen gewissen Spielraum hinsichtlich seiner Dienstzeiten gehabt habe; es sei jedoch davon auszugehen, dass er an bereits zugesagte Dienste gebunden gewesen sei. Dass sich Herr römisch 40 im Lokal bzw. in der Nähe aufhalten habe müssen, ergebe sich bereits aus der Tätigkeit und erscheine daher das Vorbringen im Einspruch, Herr römisch 40 sei an keinen Standort gebunden gewesen, nicht lebensnah. Wenn der Beschwerdeführer auf die Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbstständige anzuerkennen seien, verweist, so sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Pflichtversicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen habe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Judikaten sei anzumerken, dass diese älteren Datums seien, während in dem Erkenntnis des VwGH 2009/08/0269 Speisenzusteller, auch bei Verwendung des eigenen PKWs und Bezahlung pro Zustellung, als Dienstnehmer angesehen worden seien. Hinsichtlich der monierten Verfahrensfehler sei darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren von Versicherungsträgern insbesondere nicht die im zweiten Teil des AVG genannten Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren gelten würden. Zwar hätten die Versicherungsträger auch den Grundsatz des Parteiengehörs zu beachten, doch sei dieser durch die Einvernahme des Beschwerdeführers ausreichend beachtet worden. Zu mündlichen Verhandlungen oder kontradiktorischen Vernehmungen seien die Versicherungsträger nicht verpflichtet. Insofern würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Artikel 6, EMRK ins Leere gehen. Es werde daher beantragt, die vorliegenden Einsprüche als unbegründet abzuweisen.
4. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. MA40-XXXX, den Einspruch als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern Herr römisch 40 bei den Speisenzustellungen mit genauer Angabe der Kunden und Vermerk der Abfahrt- und Ankunftszeiten einen eigenen unternehmerischen Handlungsspielraum haben hätte sollen. Herr römisch 40 sei zudem einer vertraglich festgelegten Verschwiegenheitspflicht und einem Verbot zur Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterlegen. Da Herr römisch 40 den eigenen Angaben zufolge im Falle einer Erkrankung keinen Vertreter selbst organisiert habe, sondern der Beschwerdeführer verständigen habe müssen, werde davon ausgegangen, dass keine willkürliche Vertretungsmöglichkeit durch Dritte bestanden habe. Auch werde davon ausgegangen, dass kein willkürliches Ablehnungsrecht von Diensten durch Herrn römisch 40 möglich gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über die geleisteten Zustellungen gehabt. Da Herr römisch 40 regelmäßig ca. 30 Wochenstunden gearbeitet habe, sei von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Zustellungen der Speisen nicht als Werk und in sich geschlossene Einheit, sondern als Bemühen im Sinne einer Dienstleistung anzusehen seien. Herr römisch 40 sei in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen, da die Arbeitszeit vom Beschwerdeführer vorgegeben gewesen sei. Herr römisch 40 sei zudem einer Verschwiegenheitspflicht unterlegen. Ein Vertretungsrecht sowie ein Recht, Hilfskräfte zu beschäftigen, sei nicht gelebt worden. Eine willkürliche Vertretungsbefugnis wäre auch nicht mit der Verschwiegenheitspflicht in Einklang zu bringen gewesen. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung stehe einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Bei dem von Herrn römisch 40 verwendeten Moped handle es sich um kein wesentliches Betriebsmittel, da dieses nicht ausschließlich der dienstlichen Verwendung gedient habe. In einer Gesamtschau sei bei Herrn römisch 40 von einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.11.2013 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid sowie den Bescheid der WGKK vom 05.06.2013 ersatzlos zu beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid - in eventu den Bescheid der WGKK - aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Wien - in eventu an die WGKK - zurückzuverweisen.
Im Vorbringen wurde zunächst ausgeführt, dass der Landeshauptmann von Wien einerseits von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgehe und andererseits entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Beides sei darauf zurückzuführen, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Herrn römisch 40 einen Rahmenwerkvertrag abgeschlossen. Herr römisch 40 habe es als Zusteller übernommen, über jeweils gesonderten Auftrag die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren, ohne Verzug mit seinem eigenen Fahrzeug zu den im Einzelnen namhaft gemachten Kunden durchzuführen und vor Ort zu kassieren. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend sein bereits im Zuge des Einspruchs vom 04.07.2013 erstattetes Vorbringen und führte weiters aus, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes völlig anders gelagerte Sachverhalte, anders gelagerte rechtliche Grundlagen und ganz andere betriebliche Organisationsstrukturen betreffen würden. Aus diesen Erkenntnissen könnten keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Insgesamt gesehen habe die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die erkennende Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass Herr römisch 40 zu keiner Zeit als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Zum Beweis seines gesamten Vorbringens stelle der Berufungswerber ausdrücklich die Beweisanträge auf Einvernahme von Herrn römisch 40 unter Beiziehung des Berufungswerbers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetsch, auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen und eines berufskundigen Sachverständigengutachtens, auf Einsichtnahme in den Gewerbeschein und auf seine eigene Einvernahme.
6. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (eingelangt am 12.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Zuge einer GPLA-Kontrolle am 05.12.2011 wurde der Pizzazusteller Herr römisch 40 , indischer Staatsbürger, arbeitend im Geschäftslokal des Beschwerdeführers in römisch 40 , angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein und wurde in der Folge als Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet. Mit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid über die aufgrund der GPLA-Prüfung nachverrechneten Beiträge. Im Zuge der Erhebungen wurden der Beschwerdeführer am Kontrolltag (05.12.2011) und am 25.03.2013 sowie Herr römisch 40 ebenfalls am Kontrolltag (05.12.2011) und am 30.01.2013 niederschriftlich befragt.
Herr römisch 40 hatte mit dem Beschwerdeführer einen Rahmenwerkvertrag abgeschlossen. Gemäß diesem Rahmenwerkvertrag erbringt der Werkunternehmer Werkleistungen auf dem Gebiet der Zustellung von Pizzen und sonstigen Speisen. Im Rahmenwerkvertrag wurde zudem im Wesentlichen wie folgt festgelegt: Es ist dem Werkunternehmer gestattet, an ihn erteilte Aufträge an Dritte weiterzugeben. Dem Werkbesteller steht es frei, Art und Inhalt der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen nach Maßgabe der Erfordernisse des Geschäftsbetriebes anzupassen und abzuändern. Der Werkunternehmer erbringt seine Werkleistungen an den ihm vom Werkbesteller bekanntgegebenen Orten. Der Vertrag unterliegt den Regeln eines Werkvertrags und kann der Werkunternehmer die Erbringung der Werkleistung an andere geeignete Personen übertragen. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen gelöst werden. Der Werkunternehmer ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (auch betrieblichen Kenntnissen) des Werkbestellers sowie zu ordnungsgemäßem Verhalten gegenüber den Kunden des Werkbestellers verpflichtet. Weiters beinhaltet der Rahmenwerkvertrag ein Konkurrenzverbot und eine Konkurrenzklausel. Außerdem darf laut Rahmenwerkvertrag der Werkunternehmer für Kunden keine Leistungen oder Zusatzleistungen im eigenem oder fremdem Namen, auf eigene oder sonst fremde Rechnung, die durch die vom Werkbesteller erteilte Bestellung nicht gedeckt sind, erbringen.
Herr römisch 40 meldete am 10.05.2011 einen Gewerbeschein lautend auf "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" an. Herr römisch 40 war jedenfalls im Zeitraum vom 15.08.2011 bis 31.10.2012 durchgehend als Speisenzusteller für den Beschwerdeführer tätig. Daneben war Herr römisch 40 auch für die Firma römisch 40 als Zusteller tätig. Die von Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer durchgeführten Zustellungen erfolgten mit einem von ihm selbst beigestellten Moped. Die bestellten Speisen wurden in Wärmetaschen des Beschwerdeführers, aber auch in Wärmetaschen, die Herrn römisch 40 gehörten, verpackt und ihm inklusive Zustelladresse übergeben. Der Beschwerdeführer erteilte die Anweisung, wohin die Lieferung der Speisen erfolgen sollte. Herr römisch 40 kassierte vor Ort bei den Endkunden und übergab das Geld hinterher an den Beschwerdeführer. Herr römisch 40 hatte keine fixen Arbeitszeiten, sondern wurde er bei Bedarf vom Beschwerdeführer angerufen und hatte in die Filiale zu kommen. Die Entlohnung erfolgte pro Lieferung. Pro Zustellung waren fix € 4,50,-- vereinbart. Herr römisch 40 arbeitete ca. 30 Stunden pro Woche und stellte pro Monate ca. 280 bis 330 Speisen zu. Einmal im Monat stellte Herr römisch 40 eine jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegende Rechnung über die geleisteten Zustellungen aus und wurde aufgrund der vorgelegten Rechnung einmal im Monat ausbezahlt. Eine Kontrollmöglichkeit des Beschwerdeführers war insofern gegeben, als die von Herrn römisch 40 durchgeführten Zustellungen mit genauen Abfahrts- und Ankunftszeiten am Computer registriert wurden. Der Beschwerdeführer kontrollierte die Arbeit des Herrn römisch 40 auch dahingehend, dass er hin und wieder bei den Kunden anrief und sie zu ihrer Zufriedenheit hinsichtlich der Zustellung befragte. Für die Zustelltätigkeit von Herrn römisch 40 haben eigene Gewährleistungs- und Haftungsregelungen gegolten. Die Speisen und Getränke hatten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (30 Minuten ab Bestellung) unversehrt und warm beim Endverbraucher abgeliefert werden müssen. Es kam nie vor, dass sich Herr römisch 40 vertreten ließ.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Unstrittig ist, dass Herr römisch 40 mit seinem eigenen Moped für den Beschwerdeführer die Zustellung von Speisen vorgenommen hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens - sohin zur persönlichen Arbeitspflicht von Herrn römisch 40 -, zum tatsächlich gelebten Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis sowie zur Entlohnung stützen sich auf die von Herrn römisch 40 im Zuge seiner Einvernahmen am 05.12.2011 und 30.01.2013 getätigten Aussagen, welche sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers, welche jener im Zuge seiner Einvernahme am 05.12.2011 und 25.03.2013 tätigte, decken sowie auf den vorgelegten Blanko-Rahmenwerkvertrag. Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben all diese getätigten Angaben ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die von Herrn römisch 40 im Zuge seiner Einvernahme getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, ist daher nicht zu folgen.
Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde nicht individuell auf den gegenständlichen Fall bezogen ist, sondern dass es sich hierbei im Grunde um eine standardisierte Beschwerde handelt, welche - alleine bei der erkennenden Richterin - in vier verschiedenen Verfahren mehr oder weniger gleichlautend eingebracht wurde, teilweise sogar ohne Passagen oder Anträge, die überhaupt nicht auf den jeweiligen Fall zutreffen, zu korrigieren.
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von Herrn römisch 40 nicht beigezogen worden sei und außerdem die Aussage von Herrn römisch 40 nicht verwertbar sei, zumal kein Dolmetscher beigezogen worden sei und Herr römisch 40 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, so ist diesem Vorwurf entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführervertreter nicht konkret vorbringt, inwieweit die Angaben von Herrn römisch 40 falsch gewesen seien. Es wurde lediglich pauschaliert und unsubstanziiert ausgeführt, dass die von Herrn römisch 40 getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführervertreter vermochte folglich nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler darzulegen.
Die Innehabung eines Gewerbescheins durch Herrn römisch 40 ist für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht. Sohin kann auf den Beweisantrag der Einsichtnahme in den Gewerbeschein verzichtet werden.
Auch auf die beantragten Einvernahmen von Herrn römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters und vom Beschwerdeführer sowie auf die beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens wird verzichtet, da einerseits nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde und andererseits sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht stets Einzelfallentscheidung sind. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (neuerliche) Einvernahme bzw. ein Gutachten neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen vom Beschwerdeführervertreter nicht explizit beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Dienst- bzw. Werkvertragsverhältnisse stütze, ist dies bereits vom Landeshauptmann für Wien zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt des Beschwerdeführers, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung "bloßer" Speisenzustellfahrten (mit einhergehendem Inkasso) - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/037) Der festgestellte Sachverhalt und insbesondere auch die aktenkundige Angabe des Beschwerdeführers, dass Herr römisch 40 als indischer Staatsbürger in Österreich nicht als Dienstnehmer angemeldet werden durfte und Herr römisch 40 auch deswegen einen Gewerbeschein gelöst hat, erfüllt nicht die für einen Werkvertrag bzw. ein Werkvertragsverhältnis maßgeblichen Kriterien. Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeiten wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Aufgrund des abgeschlossenen Rahmenvertrages wurde Herr römisch 40 als Zusteller auf unbestimmte Zeit beschäftigt; zusätzlich enthält dieses Vertragskonstrukt eine Kündigungsbestimmung. Worin ein von Herrn römisch 40 zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist - auch an dieser Stelle nochmals - anzuführen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung - selbst wenn diese das betroffene Tätigkeitsfeld abdecke - für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit keinesfalls von vornherein ausschließt vergleiche hierzu auch VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht des fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Herr römisch 40 berechtigt gewesen sei, beispielsweise im Falle einer Erkrankung eine Ersatzkraft zu schicken bzw. ihm die nachträgliche Weitergabe von Zustellaufträgen jederzeit möglich gewesen sei und daher eine persönliche Arbeitspflicht nicht bestanden habe, so kann diesem Vorbringen - auch wegen den anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers am 05.12.2011 - nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass man den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass Herr römisch 40 berechtigt gewesen sei, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers geeigneter Vertreter zu bedienen, folgen sollte, ist zu berücksichtigen, dass ein Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde, was im gegenständlichen Fall eben nicht der Fall war. Herr römisch 40 war weder auf Urlaub noch im Krankenstand und hat auch sonst sämtliche Zustellaufträge persönlich durchgeführt. In einer Gesamtschau kann nicht von einer generellen Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur gesprochen werden.
Zusätzlich wird hinsichtlich der Vertretungsbefugnis seitens des Bundesverwaltungsgericht noch auf das Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041 des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welches ausführt, dass die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis spricht. Aus dem vorgelegten Rahmenwerkvertrag ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr römisch 40 nicht in die Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers eingebunden und hinsichtlich Zeiteinteilung und Tätigkeitsablauf an keine Weisungen gebunden gewesen sei, gefolgt werden. Herr römisch 40 hatte zwar keine fixen Dienstzeiten, er war jedoch hinsichtlich der Arbeitszeit insofern an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden, als ihn dieser bei Bedarf anrief, woraufhin Herr römisch 40 in die Filiale zu kommen hatte. Herr römisch 40 konnte seine Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen abhängig. Es kam auch nie zu einer eigenmächtigen Absage durch Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 erhielt zudem eine konkrete Anweisung, wohin die Lieferung zu erfolgen hatte. Dem Beschwerdeführer ist durch die Erfassung jeder Speisenzustellung im EDV-System auch eine Kontrollmöglichkeit Herr römisch 40 Leistung betreffend zugestanden. Der Umstand, dass es eine Eigenart des Bestellsystems gewesen sei, ändert nichts daran, dass dadurch Herr römisch 40 einer Kontrollmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer unterlag. Weiters unterlag Herr römisch 40 auch dahingehend einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer, als dieser ab und an die Kunden anrief und nachfragte, ob sie mit der Zustellung zufrieden gewesen sind. Auch die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Vorschriften hinsichtlich eines Zustellungvorganges (Zustellung der Speisen und Getränke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (30 Minuten ab Bestellung), Anlieferung der Speisen unversehrt und warm beim Endkunden) sind als Indiz für die persönliche Anhängigkeit zu werten. Hinsichtlich des Standortes war Herr römisch 40 an die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in römisch 40 , gebunden. In einer Gesamtschau ist daher ersichtlich, dass die Arbeitsleistung von Herrn römisch 40 auf den Bedarf des Betriebes des Beschwerdeführers abgestimmt war, Herr römisch 40 nicht selbstbestimmt agieren konnte und er der Kontrolle und den Weisungen des Beschwerdeführers sehr wohl ausgesetzt war.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die von Herrn römisch 40 verrichteten Tätigkeiten, nämlich Zustellung von Speisen und Getränken, sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren, zumal diese Tätigkeiten Herrn römisch 40 in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt haben. Aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen - insbesondere dem Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, der Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers und der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, - ist das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abzuleiten. Daran vermag auch die Verwendung des eigenen Mopeds durch Herrn römisch 40 nichts zu ändern vergleiche nochmals VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersieht, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. vergleiche VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Soweit in der Beschwerde auf diverse Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern und auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (18.10.2000, Zl. 99/09/0011 betreffend Einstellung eines Verwaltungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit gehandelt hat, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen, abweichende Ergebnisse erzielt werden. Auch in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), Punkt 004-ABC-Z-003 (betreffend "Zustelldienste-Pizza-Service"), kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Abgrenzung nach Ansicht des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat demnach "immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen". Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung sei - so die Empfehlung weiter - nicht möglich; grundsätzlich würde es sich bei diesen Zustelldiensten um Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer handeln; als neue Selbstständige seien sie dann anzuerkennen, wenn es sich dabei ausschließlich um einen Zustelldienst handle, der organisatorisch getrennt von der Pizzeria sei, der eigene PKW genützt werde und auf eigene Kosten eine Warmhalteausrüstung gekauft worden sei. Davon, dass Pizza-Zusteller nach dieser Empfehlung generell als neue Selbstständige" anzuerkennen wären, kann keine Rede sein vergleiche VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die monatlich von Herrn römisch 40 gelegten Rechnungen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, das ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.
Zusammenfassend zeigt sich, dass in einer Gesamtschau des vorliegenden Falles von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2013 nicht darzutun.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 13, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Explizit hinzuweisen ist auf die Entscheidung 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 (Pizzazusteller), und auf die jüngste Entscheidung vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069 (Pizzazusteller), des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2004394.1.00