Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

09.02.2015

Geschäftszahl

W145 2005438-1

Spruch

W145 2005438-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.12.2013, GZ römisch VXXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 27.12.2013, GZ römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.03.2009 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um konkrete Werke, sondern um Dienstleistungen - und zwar um die Zustellung von Speisen und Getränken - gehandelt habe. Für die persönliche Abhängigkeit von Herrn römisch 40 spreche der Umstand, dass er insofern an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen sei, weil die Arbeitszeit durch einen Dienstplan vorgegeben gewesen sei. Außerdem habe er Stundenaufzeichnungen geführt und sei einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlegen. Herr römisch 40 habe ab und zu Speisen vorbereiten und auch in der Küche helfen sowie Getränke und Speisen für den Kellner herbeiholen und auf die Theke stellen müssen. Der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitarbeiter habe Herrn römisch 40 die Tasche mit den bestellten Speisen inklusive Zustelladressen und Telefonnummer übergeben. Herr römisch 40 sei in die Betriebsorganisation des Dienstgebers eingegliedert gewesen und habe Weisungen vom Beschwerdeführer erhalten. Ein generelles Vertretungsrecht sei nicht vorgelegen, zumal Herr römisch 40 die Lieferaufträge selbst erledigt habe und der Beschwerdeführer im Krankheitsfall von Herrn römisch 40 selbst für eine geeignete Vertretung sorgen habe müssen. Es liege wirtschaftliche Abhängigkeit vor, weil Herr römisch 40 kein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt und über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt habe. Die Wärmetaschen für die Pizzen wurden Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs ändere nichts an der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Herrn römisch 40 .

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Vorbringen wurde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgehe und entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Herr römisch 40 habe es als Zusteller übernommen, über jeweils gesonderten Auftrag die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren, ohne Verzug mit seinem eigenen Fahrzeug zu den im Einzelnen namhaft gemachten Kunden durchzuführen und vor Ort zu kassieren. Mit Durchführung der Zustellung sei das jeweilige Auftragsverhältnis erloschen. Der Zusteller sei an keinen Standort gebunden gewesen. Auch hinsichtlich Zeiteinteilung und Tätigkeitsablauf sei der Zusteller an keine Weisungen gebunden gewesen. Aufgrund der Eigenart des Bestellsystems seien die Zustellungen im EDV-System des Beschwerdeführers erfasst. Der Zusteller sei berechtigt gewesen, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers geeigneter Vertreter zu bedienen; tatsächlich sei dies nie geschehen, weil Herr römisch 40 die Aufträge selbst ausgeführt habe. Er habe die Zustellfahrten mit seinem eigenen Fahrzeug verrichtet. Es sei daher offensichtlich, dass der Zusteller das für Zustellungen maßgebliche und wesentliche Betriebsmittel selbst zur Verfügung gestellt habe. Der Zusteller sei nicht in die Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers ein- bzw. untergeordnet gewesen. Für die Zustelltätigkeit von Herrn römisch 40 hätten eigene Gewährleistungs- und Haftungsregelungen gegolten. Die Speisen und Getränke hatten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unversehrt und warm beim Endverbraucher abgeliefert werden müssen. Im Falle der Nichteinhaltung der Zeitgarantie für die Zustellung (30 Minuten ab Bestellung) oder eines sonst nicht ordnungsgemäßes Zustellvorganges habe Herr römisch 40 kein Entgelt erhalten; er habe also klassisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf gehabt, wie der Zusteller seine Zeiteinteilung vorgenommen habe; tatsächlich habe Herr römisch 40 dies frei und selbstbestimmt eingeteilt. Die Entlohnung sei pro Bestellung vereinbart gewesen. Die Anzahl der Zustellungen und damit auch das davon abhängige Entgelt sei für keinen der Beteiligten von Vornherein absehbar gewesen. Herr römisch 40 habe jederzeit einen Auftrag ablehnen können und es sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass er zum Beispiel im Falle einer Erkrankung eine Ersatzkraft schicken habe können. Der Zusteller habe auch für andere Unternehmer tätig werden können und habe in gewissem Umfang eine eigene unternehmerische Organisation gehabt. Er sei keinesfalls in das Betriebssystem des Dienstgebers eingebunden gewesen. Insgesamt gesehen sei davon auszugehen, dass die typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte richtigerweise feststellen müssen, dass Herr römisch 40 zu keiner Zeit persönlich und/oder wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig gewesen und somit zu keiner Zeit Dienstnehmer des Beschwerdeführers gewesen sei. Im Vorbringen wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsannahmen ausschließlich auf eine Aussage von Herrn römisch 40 stütze und daraus folgere, dass es sich bei der Zustellung von Speisen nicht um konkrete Werke, sondern um Dienstleistungen handle. Der Beschwerdeführer sei der Einvernahme von Herrn römisch 40 jedoch nicht beigezogen worden und habe die ihm nachträglich zur Kenntnis gebrachte schriftliche Aussage von Herrn römisch 40 ausdrücklich inhaltlich bestritten und vorgebracht, dass die Aussage zudem nicht verwertbar sei, weil Herr römisch 40 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, sodass der Vernehmung ein Dolmetscher beigezogen werden hätte müssen. Außerdem seien die an Herrn römisch 40 gestellten Fragen unvollständig gewesen und hätten nicht alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente betroffen. Die von Herrn römisch 40 getätigten Angaben hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers habe Herr römisch 40 einen Gewerbeschein besessen. Weiters sei nie geplant gewesen, Herrn römisch 40 anzumelden und er sei nie nach Arbeitszeit bezahlt worden. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes würden völlig anders gelagerte Sachverhalte, anders gelagerte rechtliche Grundlagen und ganz andere betriebliche Organisationsstrukturen betreffen. Aus diesen Erkenntnissen könnten keinerlei Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Insgesamt gesehen habe die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Die nunmehrige Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche den Sozialversicherungs-Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbstständige anzuerkennen seien. Außerdem stehe die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zu höchstgerichtlicher Judikatur, und zwar sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde umfangreiche Beweisanträge gestellt. Diesen Beweisanträgen habe die belangte Behörde zu Unrecht nicht Rechnung getragen. Zum Beweis seines gesamten Vorbringens stelle der Beschwerdeführer ausdrücklich die Beweisanträge auf Einvernahme von Herrn römisch 40 unter Beiziehung des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers, auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen und eines berufskundigen Sachverständigengutachtens, auf Einsichtnahme in den Gewerbeschein sowie auf seine eigene Einvernahme.

3. Mit Schreiben vom 20.02.2014 (eingelangt am 19.03.2014) legte die WGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die WGKK führte beim Beschwerdeführer über den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Prüfung wurden Pizzazusteller, die nicht gemeldet waren, so auch Herr römisch 40 , als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nachgemeldet bzw. nachverrechnet. Im Zuge der Erhebungen durch die WGKK wurde Herr römisch 40 am 24.07.2013 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zur Einvernahme geladen, ist aber einmal wegen einer Terminkollision und das zweite Mal krankheitsbedingt nicht erschienen. Nach zweimaliger Fristerstreckung langte schlussendlich per Fax am 18.11.2013 eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der WGKK ein.

Herr römisch 40 war jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.02.2009 bis zum 31.03.2009) in der Firma des Beschwerdeführers in der Filiale römisch 40 tätig ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Herr römisch 40 besaß keinen Gewerbeschein. In seinen Aufgabenbereich fiel einerseits die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren sowie andererseits in der Filiale auch die Vorbereitung von Speisen sowie Hilfsdienste in der Küche. Zudem hat Herr römisch 40 in der Filiale Getränke und Speisen geholt und für den Keller auf der Theke hergerichtet. Die von Herrn römisch 40 durchgeführten Zustellungen erfolgten mit einem von ihm selbst beigestellten PKW. Die Wärmetasche für die auszuliefernden Pizzen wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitarbeiter hat Herrn römisch 40 die Tasche mit den bestellten Speisen inklusive Zustelladressen und Telefonnummer übergeben; kassiert hat Herr römisch 40 vor Ort bei den Endkunden. Die Zustellungen wurden im EDV-System des Beschwerdeführers erfasst. Die Arbeitszeit war Herrn römisch 40 durch einen Dienstplan vorgegeben und wurden ihm vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen erteilt. Für die Zustelltätigkeit von Herrn römisch 40 haben eigene Gewährleistungs- und Haftungsregelungen gegolten. Die Speisen und Getränke hatten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (30 Minuten ab Bestellung) unversehrt und warm beim Endverbraucher abgeliefert werden müssen. Die Entlohnung erfolgte pro Arbeitsstunden nach Stundenaufzeichnungen. Herr römisch 40 erledigte die Lieferaufträge selbst. Im Krankheitsfall hatte der Beschwerdeführer selbst für eine Vertretung zu sorgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Unstrittig ist, dass Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem eigenen PKW für den Beschwerdeführer die Zustellung von Speisen und Getränken vorgenommen hat.

Die Tatsache, dass Herr römisch 40 im Betrieb des Beschwerdeführers neben der Zustellung zusätzlich auch Hilfstätigkeiten ua in der Küche (zB Vorbereitung von Speisen, Bereitstellen von Getränken für den Kellner an der Theke) verrichtet hat, ergibt sich aus den konkreten und glaubhaften Angaben der handschriftlich unterschriebenen Niederschrift von Herrn römisch 40 ("...Ich musste aber auch ab und zu Speisen vorbereiten (Salate, Tiramisu und dergleichen) und in der Küche helfen. Weiters wurden von mir auch Getränke und Speisen für den Kellner herbeigeholt und auf die Theke gestellt."). Die Feststellungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort und zum arbeitsbezogenen Verhalten - sohin zur persönlichen Arbeitspflicht von Herrn römisch 40 -, zum tatsächlich gelebten Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis und zur Entlohnung stützen sich ebenfalls auf die von Herrn römisch 40 im Zuge seiner Einvernahme getätigten Aussagen. Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben diese von Herrn römisch 40 getätigten Angaben ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die von Herrn römisch 40 im Zuge seiner Einvernahme getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, Herr römisch 40 sehr wohl einen Gewerbeschein besessen habe, er niemals nach Arbeitszeit bezahlt worden sei, an keine Weisungen gebunden gewesen sei und er ausschließlich Zustellaufträge erledigt, aber keine anderen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeführt habe, ist daher nicht zu folgen.

Ob Herr römisch 40 über einen Gewerbeschein verfügt hat oder nicht, ist für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht. Sohin kann auf den Beweisantrag der Einsichtnahme in den Gewerbeschein verzichtet werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer nicht den Anschein erweckt sich am Ermittlungsverfahren der WGKK beteiligen zu wollen, sondern - wie aktenkundig - schlussendlich auf seinen Rechtsvertreter verweisen lassen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde nicht individuell auf den gegenständlichen Fall bezogen ist, sondern dass es sich hierbei im Grunde um eine standardisierte Beschwerde handelt, welche - alleine bei der erkennenden Richterin - in vier verschiedenen Verfahren mehr oder weniger gleichlautend eingebracht wurde, teilweise sogar ohne Passagen oder Anträge, die überhaupt nicht auf den jeweiligen Fall zutreffen, zu korrigieren.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von Herrn römisch 40 nicht beigezogen worden sei und außerdem die Aussage von Herrn römisch 40 nicht verwertbar sei, zumal kein Dolmetscher beigezogen worden sei und Herr römisch 40 der deutschen Sprache jedoch nicht ausreichend mächtig sei, so ist diesem Vorwurf entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, inwieweit die Angaben von Herrn römisch 40 falsch gewesen seien. Es wurde lediglich unsubstanziiert und pauschal ausgeführt, dass die von Herrn römisch 40 getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer vermochte folglich nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler darzulegen.

Auf die beantragte Einvernahme von Herrn römisch 40 und des Beschwerdeführers sowie auf die beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens wird verzichtet, da einerseits nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde und andererseits sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht stets Einzelfallentscheidungen sind. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (neuerliche) Einvernahme bzw. ein Gutachten neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

ASVG:

Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht des fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Herr römisch 40 berechtigt gewesen sei, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers geeigneter Vertreter zu bedienen und daher eine persönliche Arbeitspflicht nicht bestanden habe, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. In der Praxis wurden die Lieferaufträge von Herrn römisch 40 selbst erledigt; dh Herr römisch 40 hat sämtliche Zustellungen selbst durchgeführt. Und der Beschwerdeführer hatte in einem eventuellen Krankheitsfall von Herrn römisch 40 selbst für eine Vertretung zu sorgen. In einer Gesamtschau kann dies nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur beurteilt werden.

Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr römisch 40 nicht in die Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers eingebunden und hinsichtlich Zeiteinteilung und Tätigkeitsablauf an keine Weisungen gebunden gewesen sei, gefolgt werden. Herr römisch 40 unterlag einem Dienstplan und ihm wurden vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen erteilt. Herr römisch 40 konnte seine Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen abhängig. In einer Gesamtschau ist ersichtlich, dass die Arbeitsleistung von Herrn römisch 40 auf den Bedarf des Betriebes des Beschwerdeführers abgestimmt war und er dessen Weisungen sehr wohl unterlag. Auch der Umstand, dass Herr römisch 40 abgesehen von Speisenzustellungen auch andere Aufgaben, nämlich Hilfsdienste unter anderem in der Küche oder an der Theke der Filiale, erledigte, spricht für seine Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist durch die Erfassung jeder Speisenzustellung im EDV-System auch eine Kontrollmöglichkeit Herr römisch 40 s Leistung betreffend zugestanden. Der Umstand, dass es eine Eigenart des Bestellsystems gewesen sei, ändert nichts daran, dass dadurch Herr römisch 40 einer Kontrollmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer unterlag. Auch die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Vorschriften hinsichtlich eines Zustellungvorganges (Zustellung der Speisen und Getränke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (30 Minuten ab Bestellung), Anlieferung der Speisen unversehrt und warm beim Endkunden) sind als Indiz für die persönliche Anhängigkeit zu werten. Auch hinsichtlich des Standortes war Herr römisch 40 an die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in römisch 40 gebunden. In einer Gesamtschau ist daher ersichtlich, dass die Arbeitsleistung von Herrn römisch 40 auf den Bedarf des Betriebes des Beschwerdeführers abgestimmt war, Herr römisch 40 nicht selbstbestimmt agieren konnte und er der Kontrolle und den Weisungen des Beschwerdeführers sehr wohl ausgesetzt war.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die von Herrn römisch 40 verrichteten Tätigkeiten, nämlich Zustellung von Speisen sowie Hilfsarbeiten in der Küche oder Bereitstellen von Getränken, sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren, zumal diese Tätigkeiten Herrn römisch 40 in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt haben. Aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen - insbesondere dem Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, der Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers und der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, - ist das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abzuleiten. Daran vermag auch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch Herrn römisch 40 nichts zu ändern vergleiche nochmals VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269). Die Wärmetaschen für die Speisen seitens wurden nämlich seitens des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt.

Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt bestehe, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung "bloßer" Speisenzustellfahrten - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0237).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersieht, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. vergleiche VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.

Soweit in der Beschwerde auf diverse Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern und auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (18.10.2000, Zl. 99/09/0011 betreffend Einstellung eines Verwaltungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit gehandelt hat, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen, abweichende Ergebnisse erzielt werden. Auch in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), Punkt 004-ABC-Z-003 (betreffend "Zustelldienste-Pizza-Service"), kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Abgrenzung nach Ansicht des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat demnach "immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen". Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung sei - so die Empfehlung weiter - nicht möglich; grundsätzlich würde es sich bei diesen Zustelldiensten um Dienstnehmer oder Freie Dienstnehmer handeln; als neue Selbstständige seien sie dann anzuerkennen, wenn es sich dabei ausschließlich um einen Zustelldienst handle, der organisatorisch getrennt von der Pizzeria sei, der eigene PKW genützt werde und auf eigene Kosten eine Warmhalteausrüstung gekauft worden sei. Davon, dass Pizza-Zusteller nach dieser Empfehlung generell als neue Selbstständige" anzuerkennen wären, kann keine Rede sein vergleiche VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Der Anspruchslohn des Herrn römisch 40 lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, das ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 27.12.2013 nicht darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Explizit hinzuweisen ist auf die Entscheidung 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 (Pizzazusteller), und auf die jüngste Entscheidung vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069 (Pizzazusteller), des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2005438.1.00