BVwG
03.02.2015
G302 2004256-1
G302 2004256-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 22.05.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 44 Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG 1955 idgF und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , von 01.01.2008 bis 31.12.2009 aufgrund seiner Tätigkeit für Herrn römisch 40 (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde.
In Spruchpunkt römisch II des Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins,, 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet, wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen, die in den Beitragsabrechnungen vom 03.11.2011 und 29.11.2011 sowie in den dazugehörigen Prüfberichten vom 03.11.2011, 30.11.2011 und abermals 30.11.2011 zu Dienstgeberkontonummern römisch 40 und römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Gesamtbetrag von insgesamt € römisch 40 nachzuentrichten.
Die Beitragsabrechnungen vom 03.11.2011 und 29.11.2011 sowie die dazugehörigen Prüfberichte vom 03.11.2011, 30.11.2011 und abermals 30.11.2011 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 auf Werkvertragsbasis für den BF tätig gewesen sei und diverse Schlossertätigkeiten verrichtet habe. Er habe von 12.05.2006 bis 02.09.2010 über eine Gewerbeberechtigung für den "Zusammenbau von vorgefertigten Regalen" verfügt. Für den BF habe er jedoch andere Tätigkeiten ausgeübt, wie beispielsweise die Anfertigung von Geländer- und Handlaufkonstruktionen, die Anfertigung und Montage von Vordachkonstruktionen, die Reparatur und Instandhaltung von Türen sowie die Anfertigung von Stuhlzentrierungen.
Herr römisch 40 habe außer dem BF keine weiteren Auftraggeber gehabt. Er sei regelmäßig für den BF tätig gewesen, wobei der Umfang seiner wöchentlichen Arbeitsleistung für den BF geschwankt habe. Herr römisch 40 habe bis zu 40 Stunden pro Woche gearbeitet, vereinzelt auch nur zwei Tage in der Woche.
Die zeitliche Lagerung seiner Tätigkeit für den BF habe Herr römisch 40 selbst bestimmen können. Herr römisch 40 habe verschiedene Schlossertätigkeiten im Betrieb des BF verrichtet und sei vom BF für seine Arbeitsleistung pauschal entlohnt worden. Die Arbeitsleistung für den BF sei von Herrn römisch 40 stets persönlich erbracht worden, ein Vertretungsrecht sei nicht gelebt worden.
Herr römisch 40 habe seine Arbeitsleistung für den BF ausschließlich mit von diesem zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Maschinen und Materialien erbracht. Eigenes Werkzeug habe Herr römisch 40 nicht verwendet, er selbst habe auch keine Materialeinkäufe getätigt. In seiner Niederschrift habe Herr römisch 40 angegeben, dass die Arbeitsleistungen von ihm notwendigerweise beim BF erbracht worden seien, da ihm dort die erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden seien. Über eigene Betriebsmittel habe Herr römisch 40 nicht verfügt, wirtschaftliche Abhängigkeit sei gegeben gewesen.
Herr römisch 40 habe über keinerlei betriebliche Struktur wie beispielsweise eine Werkstätte oder Büroräumlichkeiten verfügt. Er habe keine Materialeinkäufe getätigt. Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis hätte Herr römisch 40 nicht zu tragen gehabt, was gegen das Vorliegen selbständiger unternehmerischer Tätigkeit spreche. Ebenso spreche gegen die Unternehmereigenschaft von Herr römisch 40 das in den Werkverträgen statuierte Konkurrenzverbot. Weiters sei in den Werkverträgen eine Kündigungsbestimmung enthalten. Diese sei mit dem Wesen des Werkvertrages als Zielschuldverhältnis, das mit Fertigstellung des Werkes erfüllt und beendet sei, nicht vereinbar.
Da sich Herr römisch 40 zur Erbringung von Arbeitsleistungen über einen unbestimmten Zeitraum verpflichtet habe, diese Arbeitsleistungen persönlich erbracht und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt habe, sei von einem Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen.
2. Dagegen erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen mit 20.06.2012 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde), mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde angefochten wurde.
Aus der mit Herrn römisch 40 aufgenommenen Niederschrift sei klar ersichtlich, dass es sich um ein Zielschuldverhältnis gehandelt habe, da konkrete Arbeiten (ein "abgegrenztes Werk") vereinbart worden seien, die danach abgeschlossen worden waren. Das Unternehmerrisiko sei von Herrn römisch 40 ebenfalls getragen worden, da dieser für Fehler zu haften gehabt hätte. Herr römisch 40 habe beim BF "bei Bedarf" angerufen oder bei der Firma römisch 40 vorbeigeschaut, "ob Arbeit vorhanden sei", weswegen klar ersichtlich sei, dass auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei, da der BF nur "bei Bedarf" angerufen habe bzw. Herr römisch 40 "vorbeigeschaut habe". Herr römisch 40 sei es gestattet gewesen, sich bei seiner Arbeit vertreten zu lassen und hätte er Arbeiten auch weitergeben können. In gegenständlicher Angelegenheit habe es sich auch nicht um einen freien Dienstvertrag gehandelt, bei welchem es sich im Gegensatz zum Werkvertrag ebenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handle. Herr römisch 40 sei weder in den Organismus des Betriebes eingegliedert, noch weisungsgebunden gewesen. Der Grund, warum das gelebte Werkvertragsverhältnis beendet worden sei, sei darin zu suchen, dass es Herrn römisch 40 wichtig gewesen sei, ein regelmäßiges monatliches Einkommen zu beziehen (Punkt 45 der Niederschrift).
3. Einlangend mit 31.08.2012 wurde dem Landeshauptmann der Steiermark der mit 24.08.2012 datierte Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übermittelt, wobei der bisherige Verfahrensgang sowie die rechtliche Ansicht der belangten Behörde noch einmal wiedergegeben und beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10.09.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF der Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.08.2012 übermittelt und im Wege des Parteiengehörs ersucht, eine allfällig ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen 4 Wochen abzugeben.
5. In der darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 09.10.2012 wurde mitgeteilt, dass nur kursorisch auf den Einspruch eingegangen worden sei. Aus den abgeschlossenen Werkverträgen ergebe sich, dass ein Werk oder ein bestimmter Erfolg geschuldet worden sei, das in den Werkverträgen festgehaltene Konkurrenzverbot sei in jedem Fall durchgestrichen worden, da ein solches nicht gelebt worden sei. Als Vertrag sei offensichtlich ein nicht "geeignetes" Muster herangezogen worden, welches sowohl eine Kündigungsfrist als auch ein Konkurrenzverbot enthalten habe. Beide Punkte seien jedoch niemals gelebt worden. Herr römisch 40 habe sehr wohl über eigene Werkzeuge, etc. verfügt, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht verwendet, da diese beim Auftraggeber vorhanden gewesen seien und es wiederum jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, seine eigenen persönlichen Werkzeuge hin- und herzutransportieren, obwohl diese vor Ort zur Verfügung gestanden seien.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.10.2012 wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 09.10.2012 zur allfälligen Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
7. Einlangend mit 09.11.2012 wurde seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse dem Landeshauptmannes der Steiermark eine mit 05.11.2012 datierte Stellungnahme übermittelt.
Darin wurde ausgeführt, dass in sämtlichen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorliegenden, zwischen dem BF und Herrn römisch 40 abgeschlossenen Werkverträgen in Punkt 4.4. ein Konkurrenzverbot festgelegt sei. Entgegen den Ausführungen des BF sei das Konkurrenzverbot in keinem der Werkverträge durchgestrichen. Auch habe Herr römisch 40 in seiner Niederschrift angegeben, dass er neben dem BF keine weiteren Auftraggeber gehabt habe.
Für die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei relevant, mit welchen Betriebsmitteln die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit erbracht worden sei. Im gegenständlichen Fall habe Herr römisch 40 die Tätigkeit für den BF mit von diesem zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Materialien erbracht und nicht seine eigenen Werkzeuge verwendet, weshalb wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF habe ausgeführt, dass es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, seine eigenen Werkzeuge hin und her zu transportieren, obwohl Werkzeug vor Ort (in den Betriebsräumen des BF) zur Verfügung stehe. Hierzu werde ausgeführt, dass Herr römisch 40 seine Tätigkeit für den BF oft auch direkt auf den Baustellen erbracht habe, wo kein Werkzeug des BF zur Verfügung gestanden sei. Aber auch dort habe Herr römisch 40 das (erst hinzutransportierende) Werkzeug des BF für seine Tätigkeit verwendet.
Zu den Arbeitsmaterialien habe der rechtsfreundliche Vertreter des BF ausgeführt, dass es in einem Schlosserbetrieb üblich sei, dass Sammelbestellungen durchgeführt und die Arbeitsmaterialien im Lager aufbewahrt würden. Dass diese Vorgehensweise in einem Betrieb üblich sei, werde von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht in Zweifel gezogen. Dass Herr römisch 40 auch in diese innerbetriebliche Vorgehensweise eingebunden gewesen sei, deute auf seine Eingliederung in den Betrieb des BF hin und zeige das völlige Fehlen eigener betrieblicher Strukturen des Herrn römisch 40 auf.
8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12.11.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 05.11.2012 zur allfälligen Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
9. In der am 13.12.2012 eingelangten und mit 10.12.2012 datierten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde vorgebracht, dass die gegenständlichen Werkverträge vom BF "selbst angefertigt" worden seien. Vertragswille sei gewesen, dass sich der Auftragnehmer (Herr römisch 40 ) zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt verpflichtet hätte. Geschuldet wäre das Werk oder ein bestimmter Erfolg worden. Der Umstand, dass Herr römisch 40 keine weiteren Auftraggeber gehabt habe, könne nicht der Sphäre des BF zugerechnet werden, da es Herrn römisch 40 jederzeit frei gestanden wäre, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten. Da es Herrn römisch 40 jedoch offensichtlich wichtig gewesen sei, ein regelmäßiges monatliches Einkommen zu haben, sei er in weiterer Folge wieder als Dienstnehmer bei der Firma des BF tätig gewesen. Dies bedeute, dass er sich wiederum auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichten habe wollen und eben nicht nur bei Bedarf die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen habe.
Richtig sei, dass im Werkvertrag das Konkurrenzverbot (Punkt 4.4.) nicht durchgestrichen gewesen sei und resultiere dieser Passus jedoch aus der Übernahme von nicht geeigneten Vertragsmustern. Die in den Werkverträgen getroffenen Formulierungen seien (bedauerlicherweise) teilweise gänzlich unzutreffend und würden jedenfalls nicht den Parteiwillen bzw. die Absicht der Vertragsparteien wieder spiegeln. Selbstverständlich wäre es Herrn römisch 40 möglich gewesen, seine eigenen Werkzeuge für die Herstellung der Werke zu verwenden. Herr römisch 40 sei in keinster Art und Weise in die innerbetriebliche Vorgehensweise eingebunden gewesen. Da die Werke teilweise bereits vorgefertigt gewesen seien, haben diese lediglich "finalisiert'' werden müssen, es sei daher naturgemäß keine Notwendigkeit gegeben gewesen, weitere Arbeitsmaterialien einzukaufen. Durch die Montage vor Ort werde ein bestimmter Erfolg geschuldet und es bedürfe diesbezüglich zweifelsfrei keiner eigenen betrieblichen Strukturen. Der Parteiwille habe ausschließlich auf ein Werkvertragsverhältnis abgezielt und es sei nichts anderes zwischen den Vertragsparteien gelebt worden. In Abänderung dieses gelebten Parteiwillens sei in weiterer Folge wiederum ein Dienstverhältnis eingegangen worden, welches Herrn römisch 40 ein regelmäßiges monatliches Einkommen ermöglicht habe.
10. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 12.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr römisch 40 war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 ausschließlich für den BF im Rahmen von Schlossertätigkeiten tätig. Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt, pauschal entlohnt und fanden vorwiegend in der Werkstätte sowie auf Baustellen des BF statt. Herr römisch 40 war regelmäßig für den BF tätig, jedoch an keine fixen Dienstzeiten gebunden. Er hat seine Arbeitsleistung für den BF ausnahmslos mit von diesem zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Maschinen und Materialien persönlich erbracht. Herr römisch 40 hatte außer dem BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur und trug kein Unternehmerwagnis.
Herr römisch 40 war von 12.05.2006 bis 02.09.2010 Inhaber einer beim Magistrat der Stadt Graz angemeldeten Gewerbeberechtigung ("Zusammenbau von vorgefertigten Regalen" gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994). Er hat für den BF jedoch Schlossertätigkeiten ausgeübt.
Am 09.07.2008, 02.09.2008, 01.10.2008, 02.02.2009, 06.04.2009, 27.07.2009 und 14.09.2009 schlossen der BF und Herr römisch 40 schriftliche Vereinbarungen, deren Beweggründe und Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergeben:
Präambel
Über die Vereinbarungen dieses Werkvertrages hinaus sollen folgende Grundregeln eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sicherstellen:
Wir legen höchsten Wert auf Ehrlichkeit im Umgang miteinander und bleiben immer bei der Wahrheit. Wir gehen respektvoll miteinander um. Mitarbeiter des Auftragnehmers akzeptieren und respektieren die Unternehmenskultur und Werte von römisch 40 als Auftraggeber. Auftraggeber und Auftragnehmer präsentieren sich als homogene Mannschaft vor dem Endkunden. Der Auftragnehmer untergräbt nicht die Interessen und die Zusammenarbeit zwischen AG und dem Endkunden. Der AG wirbt keine Mitarbeiter des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer entsendet ausschließlich qualifiziertes Personal nach Anforderung. Eine unverbindliche Vorqualifizierung beim Auftraggeber wird angestrebt.
Laut den so bezeichneten "Werkverträgen" umfasste der Aufgabenbereich des Herrn römisch 40 gemäß Punkt 2 dieser Vereinbarungen folgende Tätigkeiten:
Reparatur und Instandhaltung sämtlicher Türen ohne Materialaufwand, jedoch inklusive Besorgung diverser Ersatzteile; Anfertigung von Geländerkonstruktionen aus beigestellten Material sowie Montage; Anfertigung von Handlaufkonstruktionen bzw. Geländersteher aus beigestelltem NIRO-Material sowie Montage; Anfertigung von 700 Stück "Stuhlzentrierungen"; Ausmessung, Anfertigung und Montage einer Vordachkonstruktion aus NIRO (exkl. Material); Anfertigung und Montage von div. Balkonen incl. Geländer; Ausmessung, Anfertigung und Montage eines 2-flügeligen Anlieferungstores.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden sieben als "Werkverträge" bezeichneten schriftlichen Vereinbarungen enthalten jeweils eine Konkurrenzklausel sowie jeweils Kündigungsbestimmungen. Die diesbezüglichen, im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Regelungen lauten wie folgt:
Der Auftragnehmer darf während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber nicht direkt für den Endkunden Aufträge ausführen und wird aufgefordert, auch ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit nicht direkt für diesen zu arbeiten. Der Werkvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsletzten von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.
Punkt 4 der schriftlichen Vereinbarungen enthält jeweils eine Bestimmung zur Konkretisierung des Gestaltungsrechtes des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung.
Der Auftragnehmer verpflichtet zur termingerechten Abwicklung des Auftrages, nach den konkreten Vorgaben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn römisch 40 stützen sich auf die dem Akt beigelegten sieben schriftlichen Vereinbarungen, dem Beschwerdevorbringen des BF im Ermittlungsverfahren vor dem Landeshauptmann sowie auf das dem Akt inliegende niederschriftliche Protokoll der Einvernahme von Herrn römisch 40 durch ein finanzbehördliches Organ am 01.07.2011.
Dass der BF der einzige Auftraggeber von Herrn römisch 40 war, blieb unwidersprochen und wurde von Herrn römisch 40 niederschriftlich bestätigt. Die Feststellungen zur fehlenden unternehmerischen Struktur von Herrn römisch 40 ergeben sich aus der unbestrittenen Aussage des Herrn römisch 40 . Die Entgelthöhe ergibt sich aus den sieben schriftlichen Vereinbarungen und ist seitens des BF unbestritten.
Die Aussage von Herr römisch 40 im Rahmen seiner finanzbehördlichen Einvernahme, dass er auch Anweisungen erhalten habe, wie die Arbeit durchzuführen sei, spricht gegen eine werkvertragliche Kooperation mit dem BF und für ein Dienstverhältnis iSd ASVG.
Das nachträgliche - vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch zugestandene - Eingehen eines Dienstverhältnisses zwischen dem BF und Herrn römisch 40 , welches Herrn römisch 40 nunmehrig ein regelmäßiges monatliches Einkommen ermöglichte, ist als Indiz dafür zu werten, dass dieses tatsächlich auch schon davor gelebt wurde.
Aus den angeführten Gründen konnten der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(Z2).
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, leg. cit. gilt die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen, sohin für freie Dienstnehmer.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gleichgestellt.
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Einleitend ist festzuhalten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG schon von der belangten Behörde verneint und auch vom BF nicht behauptet wurde. Auch die Aktenlage indiziert keine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob Herr römisch 40 auf Grund seiner Tätigkeit in einem Werkvertragsverhältnis bzw. einem sonstigen nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Vertragsverhältnis zum BF stand oder aber der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlag.
3.3.1. Prüfung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses
Ein freier Dienstvertrag umfasst die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht sohin darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082 mwN).
Demnach stellt sich die Abgrenzung zwischen einem Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und einem freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dar wie folgt, dass ersterer Arbeitsleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Vertragsinhalt schuldet, persönlich und wirtschaftlich abhängig ist, während sich der freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,, durch seine persönliche Unabhängigkeit vom Dienstgeber auszeichnet. Im Unterschied zum Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit., den auch das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit auszeichnet, trifft dieses Merkmal auf einen freien Dienstnehmer nicht zwangsläufig zu, da letzterer sowohl wirtschaftlich abhängig als auch wirtschaftlich unabhängig sein kann (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Anmerkung 29 zu Paragraph 4,).
3.3.2. Für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind folgende gesetzliche Merkmale zu erfüllen:
• Verpflichtung zur Dienstleistung,
• im Wesentlichen persönliche Leistungserbringung,
• Dauerschuldverhältnis,
• keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel,
• qualifizierte Dienstgebereigenschaft,
• keine Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit als Selbständiger
• Bezug von Entgelt.
Für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist beim "freien" Dienstnehmer Voraussetzung, dass jedes einzelne der gesetzlich angeführten Tatbestandsmerkmale auch wirklich vorliegt. Fehlt eines dieser Tatbestandselemente, kann auch keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eintreten.
Verpflichtung zur Dienstleistung
Werden Dienstleistungen zwar honoriert, besteht aber hiezu keine Verpflichtung, wird kein Pflichtversicherungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG begründet. Es muss sich um eine vertragliche Verpflichtung handeln.
Gegenstand des freien Dienstvertrages sind Dienstleistungen. Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, es sich somit um keinen Werkvertrag handelt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung vom freien Dienstvertrag zum Werkvertrag auf die folgenden Unterscheidungsmerkmale an:
Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen an, die vom Besteller konkretisiert werden und die ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger vorgenommen werden. Auch der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Diese Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers erst nach Vertragsabschluss konkretisiert werden, wiederholt einige Zeit hindurch auszuführen.
Für die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0245).
Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde.
Beim freien Dienstvertrag muss sich die Vertragspflicht auf Tätigkeiten beziehen, die lediglich der Art nach umschrieben sind (Arbeiten, Tun, Wirken). Bei diesen Tätigkeiten ist die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller bzw. eine Unterwerfung des freien Dienstnehmers wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit vom Dienstgeber ist somit als freier Dienstvertrag zu beurteilen.
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0011).
Die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag muss auf Seiten des Auftragnehmers Dienstleistungen umfassen, sie muss sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien DN) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte (VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/08/0003).
Wenn laufend zu erbringende (Dienst)leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt werden, so ist das für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgeblich (VwGH 04.09.2013, Zl. 2012/08/0310).
Fallbezogen ergibt sich, dass die Abwicklung der Aufträge nach den konkreten Vorgaben des BF schriftlich unter Punkt 4.1. vereinbart wurde. Der BF besaß somit ein Gestaltungsrecht, wie er die Leistungen erbracht haben wollte. Diese unternehmerische Eingriffsmöglichkeit des BF wird auch durch die Aussage von Herr römisch 40 bekräftigt, der im Rahmen seiner finanzbehördlichen Einvernahme angab, dass er auch Anweisungen erhalten habe, wie die Arbeit durchzuführen sei. All dies spricht gegen eine werkvertragliche Kooperation und für ein Dienstverhältnis iSd ASVG.
Im konkreten Beschwerdefall bestand das geschuldete "Werk" (jedes einzelnen Vertrages) in verschiedenen Schlossertätigkeiten. Diese umfassten die Reparatur und Instandhaltung von Türen, die Anfertigung und Montage von Handlaufkonstruktionen bzw. Geländerstehern, die Anfertigung von "Stuhlzentrierungen", die Ausmessung, Anfertigung und Montage einer Vordachkonstruktion, die Anfertigung und Montage von diversen Balkonen inkl. Geländer, die Ausmessung sowie die Anfertigung und Montage eines 2-flügeligen Anlieferungstores.
All diese Tätigkeiten wurden ausschließlich und wöchentlich (manchmal bis zu 40 Stunden pro Woche, vereinzelt auch nur an zwei Tagen pro Woche) von Herrn römisch 40 persönlich für den BF mit dessen Betriebsmitteln in dessen Werkstätte oder dessen Baustellen bzw. Auftragsörtlichkeiten erbracht und stellen damit ein kontinuierliches Wirken im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses dar.
Auch die Aussage von Herrn römisch 40 , dass er dem BF mitgeteilt hat, wenn er nicht zur Arbeit gekommen ist, ebenso wenn er auf Urlaub ging, widerspricht dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit. Ebenso die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist sowie das Konkurrenzverbot.
Dies wird auch durch das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF untermauert, wonach es Herrn römisch 40 wichtig gewesen sei, ein regelmäßiges monatliches Einkommen zu haben, und er in weiterer Folge "wieder als Dienstnehmer" bei der Firma des BF tätig gewesen sei. Die Äußerung "Dies bedeute, dass er sich wiederum auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichten habe wollen", stützt ebenfalls das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (VwGH 16.03.2011, Zl. 2007/08/0153).
Vor diesem Hintergrund vermag die verfahrensgegenständliche Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF im Rahmen der Stellungnahme vom 09.10.2012, dass im Zuge der Vertragserrichtungen "offensichtlich ein nicht geeignetes Muster" herangezogen worden sei, die sowohl eine Kündigungsfrist als auch ein Konkurrenzverbot enthalten habe, die jedoch nicht gelebt worden seien, nicht zu überzeugen.
Es ist daher davon auszugehen, dass Herr römisch 40 aufgrund der abgeschlossenen Verträge - unabhängig davon, dass für diese die äußere Erscheinungsform eines Werkvertrages gewählt wurde - wirtschaftlich zu einer Dienstleistung für das Unternehmen des BF verpflichtet war.
Persönliche Leistungserbringung
Maßgebend für den Eintritt der Pflichtversicherung als "freier" Dienstnehmer ist, dass der "freie" Dienstnehmer den Auftrag im Wesentlichen persönlich erbringt und nicht an andere weitergibt. Wird die Dienstleistung nicht im Wesentlichen vom "freien" Dienstnehmer persönlich erbracht, sondern im überwiegenden Ausmaß vom Dritten geleistet, fehlt eine Voraussetzung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
Herr römisch 40 hat die Dienstleistung für den BF stets persönlich erbracht, somit ist diese Bedingung erfüllt.
Dauerschuldverhältnis
Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, 886 Blg. NR römisch XX. Gesetzgebungsperiode wird nicht zuletzt im Hinblick auf Paragraph 539 a, ASVG von der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch dann auszugehen sein, wenn die Erbringung von Dienstleistungen von den Parteien zwar in die Rechtsform von Zielschuldverhältnissen (zB Werkverträge) gekleidet wird, insoferne also scheinbar keine Verpflichtung zu Dienstleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit besteht, faktisch jedoch sehr wohl eine kontinuierliche Leistungsbeziehung vorliegt.
Der Gesetzgeber hat eine Definition des "freien" Dienstvertrages nicht vorgesehen. Mit dem Kriterium "Vertragsverhältnis für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit" wird allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim "freien" Dienstvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Für die Beurteilung soll somit entscheidend sein, ob der Betreffende in seiner Beschäftigung mehr einem selbständigen Unternehmer mit eigener Betriebsorganisation und verschiedenen Kundschaften entspricht oder mehr einem "echten" Dienstnehmer näher steht, der nur seine eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einem oder wenigen Vertragspartnern verwerten kann.
Im Lichte des Paragraph 539 a, ASVG ist eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch bei ständiger Bereitschaft eines "Auftragnehmers", im aktuell auftretenden Bedarf seine Leistungen zu erbringen, gegeben (Einführungsbestimmungen der Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997, 886 BlgNR, römisch XX. GP).
Dem Einwand des BF, dass Herr römisch 40 nur auf Abruf für den BF tätig geworden sei, ist demnach zu entgegen, dass die ständige Bereitschaft eines "Auftragnehmers", bei aktuell auftretendem Bedarf seine Leistungen zu erbringen, die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht ausschließt. Die bedarfsweise Kontaktaufnahme des BF bzw. die persönliche Nachschau von Herrn römisch 40 , ob Arbeit beim BF vorhanden war, steht einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG nicht entgegen, im Gegenteil, diese Vorgehensweise ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses.
Herr römisch 40 war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum ausschließlich und fortdauernd für den BF tätig, hatte keine eigene Betriebsstruktur, keine weiteren Auftraggeber und erbrachte diese Tätigkeiten stets persönlich aufgrund seiner eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Somit ist im gegenständlichen Beschwerdefall von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen.
Entgeltlichkeit
Diese liegt im gegenständlichen Beschwerdefall vor, Herr römisch 40 hat jeweils eine Pauschalvergütung erhalten, die Entgeltlichkeit liegt somit verfahrensgegenständlich vor.
Betriebsmittel
Der Begriff "wesentliches eigenes Betriebsmittel", der für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG maßgeblich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu beurteilen, wobei ein Betriebsmittel dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit des Dienstnehmers wesentlich ist, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende freie Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. Daraus ergibt sich, dass weder die Fähigkeiten, noch die Arbeitskraft eines Beschäftigten Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein können (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0245 mwN).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwändige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.). Schließlich ist klarzustellen, ob die wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber oder vom freien Dienstnehmer bereitgestellt werden, wobei in jenen Fällen, in denen die wesentlichen Betriebsmittel vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden, der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt ist.
Herr römisch 40 verfügte über keine eigene Unternehmensstruktur und hatte kein Unternehmerwagnis. Seine Gewerbeberechtigung umfasste nicht die beim BF ausgeübten Tätigkeiten. Dem Beschwerdevorbringen zufolge verfügte Herr römisch 40 zwar über eigene Betriebsmittel (Werkzeug), im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit beim BF verwendete Herr römisch 40 jedoch - laut eigenen Aussagen im Rahmen der finanzbehördliche Einvernahme vom 01.07.2011 - ausschließlich die Betriebsmittel des BF. So gab Herr römisch 40 selbst an, dass er allgemeine Werkzeuge für Schlosser, wie zB. Hammer, Bürsten, Flex, Bohrmaschine etc. vom BF zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Dem Einwand des BF, dass Herr römisch 40 eigenes Werkzeug besessen hat, ist entgegenzuhalten, dass Herr römisch 40 im Rahmen seiner für den BF ausgeübten Tätigkeit vornehmlich das Werkzeug des BF verwendet hat.
Auch der Umstand, dass Herr römisch 40 persönlich keine Materialeinkäufe zur Erfüllung seiner Aufgaben getätigt hat, spricht nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des BF einwendet, dass die Werke teilweise bereits vorgefertigt gewesen seien und diese lediglich "finalisiert'' werden hätten müssen und daher naturgemäß keine Notwendigkeit gegeben gewesen wäre, weitere Arbeitsmaterialien einzukaufen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese beschriebene Vorgehensweise gegen das Vorliegen einer Selbständigkeit spricht, bei der in der Regel auch der Einkauf von Materialien vom Werkauftragnehmer durchgeführt wird.
Aus alldem ergibt sich, dass Herr römisch 40 zwar über Betriebsmittel, aber über keine wesentlichen Betriebsmittel, verfügte. Für die zu verrichtende Tätigkeit war seine eigene Arbeitskraft ausschlaggebend, die Werkzeuge wurden vom BF zur Verfügung gestellt.
Verfahrensgegenständlich lässt sich daraus schließen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von Herrn römisch 40 dem Unternehmen des BF zu Gute kam. Herr römisch 40 war im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 ausschließlich für den BF tätig, und damit - wie sich aus dem obigen Ausführungen ergibt - wirtschaftlich vom BF abhängig.
Qualifizierte Dienstgebereigenschaft:
Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als "freier" Dienstnehmer ist das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft. Mit dieser Abgrenzung wird eine Unterscheidung zwischen der privaten und der beruflichen Sphäre des Dienstgebers getroffen. Eine Pflichtversicherung als "freier" Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Person im Rahmen des Geschäftsbetriebes, der Gewerbeberechtigung, berufsrechtlichen Befugnis oder im Rahmen des statutenmäßigen Wirkungsbereiches beschäftigt wird. In der privaten Sphäre beschäftigte Personen unterliegen demnach nicht der freien Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
Dienstgeber ist derjenige, der nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und den das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft (VwGH 19.12.2012, Zl. 2009/08/0254).
Gegenständlich war Herr römisch 40 im Rahmen eines Geschäftsbetriebes für den BF tätig, eine Beschäftigung von Herrn römisch 40 in privater Sphäre ist somit ausgeschlossen.
Ausschluss der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wegen einer anderen Pflichtversicherung
Keine Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit als Selbständiger:
Der Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sieht eine Subsidiaritätsregelung vor. Einkünfte aus "freien" Dienstverträgen unterliegen dann nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn sie bereits von einer anderen Pflichtversicherung erfasst werden. Keine Pflichtversicherung für Tätigkeiten im Rahmen eines "freien" Dienstvertrages besteht demnach für Gewerbetreibende, die Gewerbeberechtigung muss aber die Art der Tätigkeit umfassen.
Gegenständlich hatte Herr römisch 40 zwar von 12.05.2006 - 02.09.2010 eine Gewerbeberechtigung für den "Zusammenbau von vorgefertigten Regalen" gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 inne, diese umfasste jedoch nicht seine Art der durchgeführten Tätigkeiten beim BF, da er - wie bereits ausgeführt - anderweitig beim BF beschäftigt gewesen war.
Auch wenn der rechtsfreundliche Vertreter des BF vorbringt, dass es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, wenn sich Herr römisch 40 während seiner Tätigkeit bei der SVA pflichtversichert und Beiträge bezahlt habe, seine Honorarnoten versteuert und diese Belege seiner Steuerberaterin übergeben habe, so kann diesem vorgebrachten Einwand kein Erfolg beschieden sein, da die Gewerbeberechtigung des Herrn römisch 40 per se eine anderweitige Tätigkeit umfasste.
3.4. Die von Paragraph 539 a, ASVG vorgeschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise, die dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt" (Absatz eins,) und "den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen" (Absatz 3,) vor der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes und den Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes den Vorzug gibt, gebietet die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn Personen ohne eigene unternehmerische Struktur laufend ihre Arbeitskraft einem "Auftraggeber" zur Verfügung stellen, dabei aber von den Parteien in Umgehungsabsicht jede Inanspruchnahme einer Dienstleistung als gesondertes "Werk" vereinbart wird (VwGH 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223; Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 83 zu Paragraph 4,).
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendem Sachverhalt geht in conclusio hervor, dass Herr römisch 40 und der BF genau in jener Umgehungsabsicht gehandelt und für die von Herrn römisch 40 ausgeübte Tätigkeit die Vertragskonstruktion vermeintlicher "Werkverträge" gewählt haben.
Die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein. Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein (freier) Dienstvertrag, sondern ein - nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegender - Werkvertrag vorgelegen ist (VwGH 16.03.2011, Zl. 2007/08/0153).
3.5. Der BF kann der belangten Behörde somit nicht entgegentreten, wenn diese davon ausgeht, dass Herr römisch 40 von 01.01.2008 bis 31.12.2009 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund seiner Tätigkeit für den BF der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.6. Die nachträgliche Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins,, 49 Absatz eins und die Nachtragszinsen auf Paragraph 59, ASVG. Der BF hat hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.7. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2004256.1.00