Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

02.02.2015

Geschäftszahl

W208 2011217-2

Spruch

W208 2011217-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ und des Beschuldigten römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, SENAT 2 vom 03.09.2014, Zl. 2 Ds 14/10, mit dem gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

römisch II. Der Beschwerde des Beschuldigten wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG teilweise Folge gegeben:

1. Herr ADir römisch 40 wird von den Vorwürfen, er habe gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG dadurch verstoßen, dass er

zu 1.2.) 13 E 1245/10p, handschriftlich (in roter Farbe) "Äußerungsverzicht für Ds! Pkt 10" beifügte,

zu 2.) auf Geschäftsstücken in Exekutionsakten des BG abwertende, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen und Beifügungen vorgenommen hat, und zwar:

zu 2.2.) zu 13 E 1260/10v, indem er bei der Rechtsmittelentscheidung ON 25 auf Seite 3 dem Wort "Vollbeendigung" den handschriftlichen Kommentar "und wie stellt man die fest" beifügte;

zu 2.3.) zu 13 E 1454/10y, indem er dem Einstellungsantrag den handschriftlichen Kommentar "DAS ist der Antrag!!" beifügte;

zu 2.4.) zu 13 E 1480/10x, indem er dem hier übermittelten Beschluss des BG vom 31.3.2010, 17 E 114/09t-7, den handschriftlichen Kommentar "und was soll das sein?" beifügte;

zu 2.5.) zu 13 E 1444/10b, indem er den bereits abgefertigten Beschluss des Vertretungsrechtspflegers vom 27.4.2010 (ON 7) unter Beifügung des Vermerkes "offenbar irrigerweise erfolgt" handschriftlich durchstrich;

zu 2.6.) zu 13 E 1498/10v, indem er beim hier einliegenden Bericht des Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes D. (ON 3) bei "Vollzug am" handschriftlich (in grüner Farbe) "14.7.92?" einfügte und bei den Beschlusszustellungen "ON1, 2" das Datum rechts unten jeweils mit grüner Farbe einkreiste und indem er beim Kuvert samt beigehefteten RSb (ON 40) handschriftlich "es war keine EB im Kuvert" beifügte, den am RSb versehenen Vermerk EB grün einkreiste

zu 3.2.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab März 2010, der Rekursentscheidung des LG vom 25.02.2010, dem BG zugegangen am 05.03.2010 handschriftlich "Das stimmt nicht, siehe Aktenseite 79!!, ist doch schon zu ON 8 (AS 26) am 12.10.07 geschehen", und "und wie?" beifügte;

zu 4.) im Exekutionsverfahren zu 13 E 108/05z des BG, zumindest in den Jahren 2008 bis 2010, sich beharrlich geweigert, die vom LG als Rekursgericht erteilten Aufträge durchzuführen, sodass den Rekursen der betreibenden Partei jeweils wegen (identer) Verfahrensfehler Folge zu geben war;

zu 5.) im Verfahren 13 E 2328/12f einen offenen Exekutionsantrag nicht weiter bearbeitet, sondern am 6. bzw. 10.08.2012 "ablegen" verfügt hat

gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen.

2. In den anderen Punkten wird der Spruch des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission wie folgt abgeändert:

Herr ADir römisch 40 ist schuldig, er hat in Wien in Bezug auf

1.) den Exekutionsakt 13 E 2619/10x, im Juni 2010, indem er entgegen der von der betreibenden Partei beantragten Einholung einer Drittschuldnererklärung auf dem Exekutionsantragsformblatt unter Punkt 10. eigenmächtig den "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" ankreuzte;

2.) den Exekutionsakt 13 E 1422/10t, im April 2010, indem er unter Punkt 10 des Formblattes eigenmächtig den "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" ankreuzte;

3.) in dem Exekutionsakt 13 E 1304/10i, im April 2010, indem er dem Neuzustellungsantrag ON 6 handschriftlich die Worte "Unsinn" beifügte;

4.) in dem Exekutionsakt 13 E 1498/10v, im Juni 2009, indem er beim Kuvert samt beigehefteten RSb (ON 40) handschriftlich "Nonsens siehe ON 3" hinzufügte;

5.) in dem Exekutionsakt 13 E 108/05z, indem er der Rekursentscheidung (ON 14) des Landesgerichtes (LG) vom 04.01.2008, dem BG zugegangen am 11.01.2008, handschriftlich "Unsinn, es bestand vorher kein Verwertungsantrag" beifügte;

6.) im dem Exekutionsakt 13 E 4896/10z, über einen Kostenbestimmungsantrag des Drittschuldners im Dezember 2010 nicht entschieden und diesen abgelegt hat;

Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG begangen.

Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von einem halben Monatsbezug verhängt.

3. Gem. Paragraph 117, Absatz eins, BDG wird die Auferlegung der Kosten des Verfahrens aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte (B.) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Rechtspfleger in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen beim Bezirksgericht römisch 40 (BG).

2. Am 17.09.2010 wurde von der Gerichtsvorsteherin des BG Disziplinaranzeige wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch (Paragraph 302, StGB) im Zusammenhang mit den später im Disziplinarerkenntnis vom 03.09.2014 angeführten Spruchpunkten (SP) 1 u. 2 erstattet (Pers 3-B-3; Jv 12507/10d-11b). Im Wesentlichen ging es dabei um den Vorwurf, dass der B. auf drei Exekutionsanträgen den "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" angekreuzt bzw. diese verändert und ergänzt habe (SP 1) sowie weiters in sechs Exekutionsakten, abwertende dem Ansehen der Justiz schadende Kommentare angebracht habe (SP 2).

3. Am 18.10.2010 wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (OLG) Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz BMJ (DK) erstattet und gleichzeitig eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft (StA) übermittelt, also Strafanzeige wegen Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen erstattet hat.

4. Am 08.11.2010 (zugestellt an den B. am 15.11.2010) erließ die DK einen (1.) Einleitungs- u. Unterbrechungsbeschluss in dem gegen den

B. zu den SP 1 und 2 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Anhängigkeit eines Strafverfahrens bei der StA dieses dzt. unterbrochen sei.

5. Dagegen erhob der B. mit Schriftsatz vom 23.11.2010 Berufung bei der Berufungskommission im Bundeskanzleramt (BK), die dort am 01.12.2010 einlangte und von der BK am 28.02.2011 mit GZ 120/11-BK/10 (eingelangt bei der DK am 02.03.2011) abgewiesen wurde.

6. Am 05.07.2011 erstattete der Präsident des OLG einer weitere Disziplinaranzeige (Jv 8842/11k-11b) gegen den BF bei der DK i.Z.m. den späteren SP 3 u. 4 des Disziplinarerkenntnisses. Hintergrund war eine Information der Finanzprokuratur, die einen Amtshaftungsanspruch betreffend eines Exekutionsfalles des B. prüfte und dabei auf dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen im Akt verwiesen hatte sowie eine beharrliche Weigerung des B. als zuständiger Rechtspfleger des BG, Aufträge des Rekursgerichtes durchzuführen.

7. Am 12.07.2011 erteilte die DK einen ergänzenden Auftrag zu Ermittlung und zur Vernehmung des B. Welchem mit einer Stellungnahme des Präsidenten des OLG vom 26.07.2011 unter Beischluss fallbezogener Unterlagen nachgekommen wurde.

8. Am 08.08.2011 (zugestellt an den B. am 31.08.2011) fasste die DK einen (2.) Ergänzenden Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss, der die späteren SP 3 u. 4 des Disziplinarerkenntnisses umfasste und den Hinweis enthielt, dass aufgrund des anhängigen Strafverfahrens (46 St 381/10y) die StA auch mit diesen Vorwürfen befasst worden sei.

9. Am 31.08.2012 erstattete der Präsident der OLG eine weitere Disziplinaranzeige (Jv 9301/12m-11b) gegen den B. und sprach gleichzeitig die vorläufige Suspendierung aus. Von den dort angeführten Vorwürfen sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nur mehr die späteren SP 5 u. 6 von Relevanz.

10. Am 10.09.2012 ersuchte die DK um ergänzende Ermittlungen im Sachverhalt, deren Ergebnis mit Schriftsatz vom 27.09.2012 an sie rückgemeldet wurde.

Darunter ein AV vom 26.09.2012 über einen Bericht einer Bereichsrevision bei B. (AS 301), der sinngemäß ausführt, dass der B. in den eingesehenen Exekutionsakten mangelhafte Verbesserungsaufträge erteilt, teilweise Exekutionsanträge nicht entschieden, unzulässige Erhebungen (entgegen Paragraph 3, EO) bei Anträgen um Exekutionsbewilligung pflegte, keine Kostenentscheidung vorgenommen, Fahrnisexekutionen trotz positiver Drittschuldnererklärung ohne Antrag bewilligt, noch in einem Akt Bruchteilstitel geschafft habe (obgleich seit Jahren außer Kraft) und Vermögensverzeichnisse nicht selbst verfasst habe. In den Konkursakten würden teilweise Sperren hinsichtlich des pfändbaren Bezuges fehlen, sich nicht ergeben, ob Geld zur Tagsatzung mitgebracht worden sei, Sparbücher seien teilweise nicht verwertet worden, er habe sogenannte "Kennenlerntagsatzungen" ohne Protokoll gegeben, in einigen Fällen seien keine Treuhänder bestellt worden, sondern dem Schuldner überlassen worden Beträge an das Gericht zu überweisen sowie mangelhafte Drittschuldnerverständigungen und Verfahrenshilfeentscheidungen entgegen gefestigter Rechtsprechung ergangen seien. Positiv wurde vermerkt, dass sich der B. an die Aufträge der Instanz in letzter Zeit gehalten haben dürfte. In den Akten sei vieles offen bzw. ungeklärt und diese seien schwierig nachzubearbeiten. Resümierend kommt die Unterzeichnerin des AV (Mag. F-H.) zum Schluss, dass der B. keine Exekutionsabteilung mehr leiten könne, weil nicht zu erwarten sei, dass er seine Arbeitsweise ändern werde.

11. Am 07.10.2012 (zugestellt an den B. am 12.10.2012) erließ die DK einen weiteren (3.) ergänzenden Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss, der - neben nicht mehr relevanten Punkten - die späteren SP 5 u. 6 des Disziplinarerkenntnisses umfasste. Auch dieser Sachverhalt wurde unter Hinweis auf das Strafverfahren an die StA weitergeleitet.

12. Am 24.10.2012 erhob der B. gegen den ergänzenden Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss vom 07.10.2012, 2 Ds 14/10, neuerlich Berufung an die BK (dort eingelangt 08.11.2012). Mit Bescheid vom 15.01.2013, GZ 111/13-BK/12, (eingelangt bei der DK am 21.01.2013) wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Beschluss in seinen Punkten römisch eins.1. (weisungswidrige Erfassung durch die Kanzlei beauftragt) und römisch eins.2. (Weisung demonstrativ zerknüllt) aufgehoben, jedoch der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinen weiteren Punkten (Disziplinarerkenntnis SP 5 u. 6) sowie Suspendierung bestätigt worden sei (AS 349).

13. Am 07.11.2012 stellte die StA das Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe SP 2 im späteren Disziplinarerkenntnis ein (betrifft abträgliche Kommentierungen im Akt, es fehlt - vermutlich aufgrund eines Irrtums der StA - allerdings der SP 2.4.).

14. Am 18.01.2013 übermittelte der Präsident des OLG eine weitere Disziplinaranzeige (Jv 15867/12z-11b) gegen den B. (AS 373). Als Begründung war angeführt, dass aufgrund der Suspendierung eingesetzte Rechtspfleger der Personaleinsatzgruppe, auf gravierende Mängel in der Aktenbearbeitung des B. hingewiesen hätten. Beigeschlossen war ein Prüfbericht eines vom Präsidenten des OLG beauftragten Rechtspflegers vom 20.12.2012 (AS 377).

15. Am 21.01.2013 verurteilte das LG für Strafsachen den B. wegen der im SP 1 des späteren Disziplinarerkenntnisses angeführten Delikte ("eigenmächtiger" Verzicht auf Drittschuldnererklärung), wegen des Verbrechens des Missbrauches des Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Der B. brachte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde ein und der OGH hob mit Erkenntnis vom 30.09.2013, Os 18/13w in der Folge das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück an das LG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

16. Am 13.12.2013 stellte der B. einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung, welcher von der DK mit Bescheid vom 18.02.2014 abgewiesen wurde.

17. Am 07.03.2014 wurde der B. vom LG, von den Vorwürfen der im SP 1 des späteren Disziplinarerkenntnisses angeführten Delikte ("eigenmächtiger" Verzicht auf Drittschuldnererklärung), wegen des Verbrechens des Missbrauches des Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil ein wissentlicher Befugnismissbrauch hinsichtlich des Schutzzweckes der Norm, der darin liege, dem betreibenden Gläubiger eine (wirtschaftlich sinnvolle) Entscheidung über das weitere exekutionsrechtliche Vorgehen zu ermöglichen, nicht vorgelegen sei.

Das Strafgericht traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Angeklagte sei in seiner Funktion als Rechtspfleger unter anderem für die gegenständlichen Exekutionsverfahren zuständig gewesen. Die betreibenden Gläubiger hätten in diesem Verfahren nicht auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet. Vielmehr sei der Verzicht auf Drittschuldnererklärung vom Angeklagten auf den jeweiligen Exekutionsanträgen eigenmächtig angekreuzt bzw. vermerkt worden. Die so veränderten Anträge seien dann vom Angeklagten "antragsgemäß" bewilligt worden. Eine Drittschuldnererklärung habe er in diesen Verfahren nicht eingeholt. Auf den Beschlussausfertigungen für die betreibenden Gläubiger sei jeweils unter dem Punkt "Ergänzende Angaben" zum Verpflichteten folgender Satz enthalten gewesen "Auf eine Drittschuldnererklärung wird verzichtet". Ein weiterer Hinweis auf eine abweisende Entscheidung sei auf diesen Ausfertigungen nicht enthalten gewesen.

Zum späteren Spruchpunkt 1.2. wurde im Wesentlichen festgestellt, dass am 17.03.2010 die betreibende Partei Republik Österreich vertreten durch die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat O., gegen die verpflichtende Partei Johannes B. einen Exekutionsantrag beim BG zur Hereinbringung einer Kapitalforderung eingebracht und als Exekutionsmitteln Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO u. Fahrnisexekution beantragt habe. Der Angeklagte habe am 25.03.2010 die beantragte Exekution unter Verwendung einer Exekutionsbewilligungsstampiglie bewilligt und über der Stampiglie vermerkt: "Äußerungsverzicht für DS!" sowie den Beisatz: "Keine Kosten; Verbindungspflicht mit hg 13 E 1246/10k". Der Angeklagte habe es dabei weder für ernstlich möglich gehalten, noch habe er sich damit abgefunden, durch diese Vorgehensweise der betreibenden Partei Republik Österreich die in Paragraph 301, Absatz eins, EO genannten Informationen der Drittschuldnererklärung vorzuenthalten und ihr dadurch keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtlichen Vorgehen zu ermöglichen.

Zum späteren Spruchpunkt 1.3. wurde im Wesentlichen festgestellt, dass am 31.03.2010 die minderjährige betreibenden Parteien, sämtliche vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, einen Exekutionsantrag auf Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung des aushaftenden Unterhaltsrückstand eingebracht hätten. Dem Exekutionsverfahren sei ein geschlossener Vergleich zugrunde gelegen. Gleichzeitig hätten die betreibenden Parteien jeweils Verfahrenshilfe beantragt. Der Angeklagte habe am 09.04.2010 den Exekutionsantrag unter Verwendung einer Exekutionsbewilligungsstampiglie bewilligt und über der Stampiglie mittels Rotstift die Worte: "Punkt 10/Verzicht" vermerkt und mit Rotstift Punkt 10.) "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" angekreuzt, wobei er neben den von ihm angekreuzten Kästchen das Wort "ausbessern" ergänzt habe. Der Angeklagte habe es dabei weder ernstlich für möglich gehalten noch habe er sich damit abgefunden, durch diese Vorgehensweise den betreibenden Gläubigern keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtlichen Vorgehen zu ermöglichen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Forderungen der betreibenden Gläubiger jedenfalls durch die beantragte Forderungsexekution einbringlich sein würden und sie auch ohne Einholung einer Drittschuldnererklärung eine sinnvolle Entscheidung treffen konnten. Er habe gedacht, dass die betreibenden Gläubiger Informationen über den Dienstgeber und die Einkommenshöhe der verpflichteten Partei hätten bzw. durch eine Lohnabfrage selbstständig unmittelbar einholen hätten können sowie Informationen im Hinblick auf weitere allfällige Unterhaltspflichten der verpflichteten Partei gehabt hätten; im Übrigen habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die betreibenden Gläubiger die weiteren in Paragraph 301, Absatz eins, EO genannten Informationen nicht hatten.

Zum späteren Spruchpunkt 1.1. wurde im Wesentlichen festgestellt, dass am 17.06.2010 die minderjährige Partei, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, einen Exekutionsantrag auf Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung des rückständigen und laufenden Unterhaltes gegen die verpflichtete Partei eingebracht und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt habe. Der Angeklagte habe am 28.06.2010 die Exekution unter Verwendung der Exekutionsbewilligungsstampiglie bewilligt und oberhalb mit grüner Tinte vermerkt: "Pkt 10/Verzicht" und Punkt 10.) "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" mit grüner Tinte angekreuzt. Der Angeklagte habe es dabei weder ernstlich für möglich gehalten noch habe er sich damit abgefunden, durch diese Vorgehensweise den betreibenden Gläubigern keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtlichen Vorgehen zu ermöglichen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Forderungen der betreibenden Gläubiger jedenfalls durch die beantragte Forderungsexekution einbringlich sein würden und sie auch ohne Einholung einer Drittschuldnererklärung eine sinnvolle Entscheidung treffen konnten. Er habe gedacht, dass die betreibenden Gläubiger Informationen über den Dienstgeber und die Einkommenshöhe der verpflichteten Partei hätten bzw. durch eine Lohnabfrage selbstständig unmittelbar einholen hätten können sowie Informationen im Hinblick auf weitere allfällige Unterhaltspflichten der verpflichteten Partei gehabt hätten; im Übrigen habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die betreibenden Gläubiger die weiteren in Paragraph 301, Absatz eins, EO genannten Informationen nicht hatten.

18. Am 03.07.2014 hob die DK die Suspendierung des BF mit der Begründung auf, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei.

19. Ebenfalls am 03.07.2014 erließ die DK einen Verhandlungsbeschluss indem sie dem B. alle im Spruch des Disziplinarerkenntnis angesprochenen SP vorwarf. Er stehe im Verdacht Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins, BDG, 43 Absatz 2, BDG begangen zu haben.

20. Am 07.08.2014 brachte der Disziplinaranwalt Beschwerde gegen die Aufhebung der Suspendierung beim BVwG ein.

21. Am 20.03.2014 (AS 439) teilte die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) dem Präsidenten des OLG mit, dass zum Verfahren 46 St 381/10y in 3 Punkten (SP 1) Anklage erhoben und am 07.03.2014 ein noch nicht rechtskräftiger Freispruch erfolgt ist. Zu 46 St 88/12p, Disziplinaranzeige vom 18.01.2013 [?] sei das Ermittlungsverfahren der StA eingestellt worden. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel 20.03.2014, der Schriftzug ist allerdings unleserlich, sodass nur vermutet werden kann, dass er von der DK stammt. Die in dem Schreiben sonst angeführten Aktenzahlen, hinsichtlich derer ebenfalls eine Einstellung der StA erfolgte, sind nicht beschwerderelevant.

22. Am 08.10.2014 hob das BVwG mit GZ W208 2011217-1/2E die Aufhebung der Suspendierung auf und trug damit der Beschwerde des Disziplinaranwaltes Rechnung.

23. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der DK vom 03.09.2014 wurde über den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (bei der keine Zeugen gehört wurden) eine Geldstrafe i.H.v. 5 Monatsbezügen wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins, BDG, 43 Absatz 2, BDG verhängt. Der Spruch lautet wie folgt (Anonymisierung und Kürzung durch das BVwG):

"Der BF ist schuldig, er hat

1.) in Bezug auf Exekutionsanträge (eigenmächtig) Manipulationen vorgenommen; und zwar

1.1.) zu 13 E 2619/10x, indem er entgegen der von der betreibenden Partei beantragten Einholung einer Drittschuldnererklärung auf dem Exekutionsantragsformblatt unter Punkt 10. eigenmächtig (in grüner Farbe) den ‚Verzicht auf Drittschuldnererklärung' ankreuzte;

1.2.) zu 13 E 1245/10p indem er handschriftlich (in roter Farbe) ‚Äußerungsverzicht für Ds! Pkt 10' beifügte,

1.3.) zu 13 E 1422/10t indem er auf der ersten Seite des Exekutionsantragsformblattes (in roter Farbe) ‚Pkt10/Verzicht' beifügte sowie unter Punkt 10 des Formblattes (neuerlich in roter Farbe) eigenmächtig den ‚Verzicht auf Drittschuldnererklärung' ankreuzte und das Wort ‚ausbessern' beifügte;

2.) auf Geschäftsstücken in Exekutionsakten des BG abwertende, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen und Beifügungen vorgenommen hat, und zwar:

2.1.) zu 13 E 1304/10i, indem er dem Neuzustellungsantrag ON 6 handschriftlich die Worte ‚Unsinn' und ‚unzulässig' beifügte;

2.2.) zu 13 E 1260/10v, indem er bei der Rechtsmittelentscheidung ON 25 auf Seite 3 dem Wort ‚Vollbeendigung' den handschriftlichen Kommentar ‚und wie stellt man die fest' beifügte;

2.3.) zu 13 E 1454/10y, indem er dem Einstellungsantrag den handschriftlichen Kommentar ‚DAS ist der Antrag!!' beifügte;

2.4.) zu 13 E 1480/10x, indem er dem hier übermittelten Beschluss des BG vom 31.3.2010, 17 E 114/09t-7, den handschriftlichen Kommentar ‚und was soll das sein?' beifügte;

2.5.) zu 13 E 1444/10b, indem er den bereits abgefertigten Beschluss des Vertretungsrechtspflegers vom 27.4.2010 (ON 7) unter Beifügung des Vermerkes ‚offenbar irrigerweise erfolgt' handschriftlich durchstrich;

2.6.) zu 13 E 1498/10v, indem er beim hier einliegenden Bericht des Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes D. (ON 3) bei ‚Vollzug am' handschriftlich (in grüner Farbe) ‚14.7.92?' einfügte und bei den Beschlusszustellungen ‚ON1, 2' das Datum rechts unten jeweils mit grüner Farbe einkreiste und indem er beim Kuvert samt beigehefteten RSb (ON 40) handschriftlich ‚es war keine EB im Kuvert' beifügte, den am RSb versehenen Vermerk EB grün einkreiste und handschriftlich ‚Nonsens siehe ON 3' hinzufügte;

3.) in den Exekutionsakten 13 E 108/05z, des BG auf zwei Geschäftsstücken abwertende, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen vorgenommen; und zwar indem er

3.1.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab Jänner 2008, der Rekursentscheidung (ON 14) des Landesgerichtes (LG) vom 04.01.2008, dem BG zugegangen am 11.01.2008, handschriftlich ‚Unsinn, es bestand vorher kein Verwertungsantrag' beifügte;

3.2.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab März 2010, der Rekursentscheidung des LG vom 25.02.2010, dem BG zugegangen am 05.03.2010 handschriftlich ‚Das stimmt nicht, siehe Aktenseite 79!!, ist doch schon zu ON 8 (AS 26) am 12.10.07 geschehen', und ‚und wie?' beifügte;

4.) im Exekutionsverfahren zu 13 E 108/05z des BG, zumindest in den Jahren 2008 bis 2010, sich beharrlich geweigert, die vom LG als Rekursgericht erteilten Aufträge durchzuführen, sodass den Rekursen der betreibenden Partei jeweils wegen (identer) Verfahrensfehler Folge zu geben war;

5.) im Verfahren 13 E 2328/12f einen offenen Exekutionsantrag nicht weiter bearbeitet, sondern am 6. bzw. 10.08.2012 ‚ablegen' verfügt;

sowie

6.) im Verfahren 13 E 4896/10z über einen Kostenbestimmungsantrag des Drittschuldners vom Dezember 2010 nicht entschieden."

Weiters wurde dem BF der Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von €

250 gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG auferlegt.

In der Begründung des Erkenntnisses werden die bereits in den SP 1 - 3 angeführten Fakten wiedergegeben und ergänzend angeführt, dass der B. den Punkt "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" jeweils im Wissen, dass ein solcher seitens der betreibenden Partei nicht vorlag und ohne jegliche Rücksprache/Kontaktaufnahme mit diesen angekreuzt habe, obwohl im bewusst gewesen sei, dass dies unzulässig sei.

Zum Exekutionsverfahren 13 E 108/05z des BG (SP 4) wurde festgestellt, dass ein vom Beschuldigten am 30.11.2007 gefasster Abweisungs- und Einstellungsbeschluss mit Beschluss des LG vom 04.01.2008, 46 R 840/07f, als nichtig behoben und dem Erstgericht der Auftrag erteilt worden sei, über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei neuerlich zu entscheiden, wobei unter einem auch einem von der betreibenden Partei gestellten Fristsetzungsantrag Folge gegeben und dem Erstgericht der Auftrag erteilt worden sei innerhalb von 14 Tagen eine Tagsatzung gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO auszuschreiben (ON 14 des im Ds-Akt einliegenden Aktes 13 E 108/05Z des BG).

Der Beschuldigte sei diesem Auftrag nicht nachgekommen und habe am 03.04.2008 neuerlich einen Abweisung- und Einstellungsbeschluss gefasst, der über Rekurs der betreibenden Partei mit Beschluss des LG vom 08.05.2008, 46 R 196/08a aufgehoben und dem Erstgericht der Auftrag erteilt worden sei, über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. In der Rechtsmittelentscheidung sei ausgeführt worden, dass die (bereits anlässlich der ersten Rechtsmittelentscheidung ausdrücklich aufgetragene) Tagsatzung gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO (zur Prüfung einer behaupteten Stilllegung des Pachtlokales) unbedingt erforderlich sei (ON 24, AS 71).

Ein vom Beschuldigten gefasster Beschluss vom 15.01.2009 sei über Rekurs der betreibenden Partei vom 19.01.2009, der nach einem Fristsetzungsantrag und einer Dienstaufsichtsbeschwerde erst Anfang September 2009 vorgelegt worden sei (ON 32 ff.), vom LG mit Beschluss vom 25.02.2010, 46 R 498/09i, aufgehoben und dem Erstgericht (wieder) der Auftrag erteilt worden, über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. In der Rechtsmittelentscheidung sei unter anderem ausgeführt, dass, wie das Rekursgericht bereits in seiner Entscheidung vom 04.01.2008 ausgeführt habe, das Erstgericht vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag eine Tagsatzung anzuberaumen, zu dieser nicht nur die Parteien, sondern auch den Verpächter zu laden haben werde. Zu einer für den 22.07.2008 anberaumten Tagsatzung sei der Verpächter des Lokales nicht geladen worden, ein Vertreter der betreibenden Partei sei nicht erschienen, wohl aber der Verpflichtete, wobei es das Erstgericht unterlassen habe, die verpflichtete Partei einzuvernehmen (ON 41).

Ein neuerlicher Abweisungs- und Einstellungsbeschluss des Beschuldigten vom 14.04.2010 (ON 45) sei nach Rekurs der betreibenden Partei mit Beschluss des LG vom 28.10.2010, 46 R 194/10k, aufgehoben worden und dem Erstgericht der Auftrag erteilt worden, über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Darin sei unter anderem festgehalten, dass das Erstgericht die aufgetragene Einvernahme der verpflichteten Partei und des Verpächters nicht durchgeführt habe, sondern lediglich durch den Gerichtsvollzieher erheben habe lassen, ob das gegenständliche Lokal noch benützt werde. Das Erstgericht habe den bekämpften Beschluss gefasst, ohne die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung durchzuführen und habe insbesondere die (ohne Schwierigkeiten möglich erscheinende) Einvernahme der verpflichteten Partei nicht einmal versucht (ON 48).

Dem Beschuldigten sei bei den angeführten Entscheidungen jeweils bewusst gewesen, dass er dabei die vom LG als Rekursgericht erteilten Aufträge missachtet habe, jedoch an diese gebunden gewesen wäre.

Zum Verfahren 13 E2328/12f (SP 5) des BG habe der Beschuldigte einen offenen Exekutionsantrag nicht weiter bearbeitet, sondern nach Erteilung einer Rechtsbelehrung der betreibenden Partei, wonach zur Zeit keine Gehaltsexekution zulässig sei, am 06. bzw. 10.08.2012 "ablegen" bzw. im Register austragen (ON 17, AS 283 ff., insbesondere AS 289 verso) verfügt. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass ein derartiges Vorgehen nicht zulässig sei, sondern mangels Zurückziehung des Exekutionsantrages durch die betreibende Partei eine Entscheidung zu treffen gewesen wäre.

Im Verfahren 13 E 498/10z (SP 6) des BG habe der Beschuldigte über einen Kostenbestimmungsantrag des Drittschuldners vom 15.12.2010, in dem dieser für die Abgabe der Drittschuldnererklärung € 25,- begehrt habe, nicht entschieden, wobei er neben dem Kostenbegehren angemerkt habe "können einbehalten werden" (ON 17, AS 293). Der Beschuldigte habe gewusst, dass er über den von ihm - wie sich aus der zitierten Anmerkung ergibt - wahrgenommenen Kostenantrag zu entscheiden gehabt hätte.

Zu allen Fakten stellte die DK fest, dass der BF die angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen jeweils in Kenntnis darüber begangen habe, dass er damit als Rechtspfleger gegen seine Verpflichtungen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen habe.

Die objektiven Tatumstände seien durch den Beschuldigten in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden. Die subjektive Tatseite wäre aus den zu Grunde liegenden Sachverhalten abzuleiten gewesen, wobei im Hinblick darauf, dass es sich jeweils um eindeutige dienstliche Verfehlungen gehandelt habe, die dazu weitgehend nicht geständige Verantwortung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermochte habe.

Die Unzulässigkeit des eigenmächtigen Ergänzens des Exekutionsantrages durch Ankreuzen eines Verzichtes auf Einholung einer Drittschuldnererklärung sei für jedermann dermaßen evident, dass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen würden.

Die Unzulässigkeit des Anbringens von dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen und Beifügungen in den Akten, besonders auch bei Rechtsmittelentscheidungen, sei jedem Entscheidungsorgan in der Justiz bekannt und es bedürfe sohin auch hier keines näheren Eingehens darauf.

Die Bindung an die Rechtsansicht der (übergeordneten) Rechtsmittelinstanz und eine Befolgung der von dieser erteilten Aufträge sei (gerichtsnotorisch) Gegenstand der Rechtspflegerausbildung und dem bereits seit Jahrzehnten als Rechtspfleger tätigen Beschuldigten auch aufgrund seiner Berufspraxis bekannt.

Dass ein Exekutionsantrag - sofern dieser nicht seitens der betreibenden Partei zurückgezogen werde - nur durch eine Entscheidung und nicht durch ein "ablegen" des Aktes zu erledigen sei, sei ebenso evident, wie der Umstand, dass über einen gestellten Antrag auf Kostenersatz zu entscheiden sei.

Soweit der Beschuldigte sich verantwortet habe, den letzten Antrag übersehen zu haben, sei diese Verantwortung bereits durch die von ihm zugestandene, oben festgestellte schriftliche Anmerkung, die ein Übersehen ausschließe, widerlegt.

Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen und hindurch gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Bei der Strafbemessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten und die - allerdings auf wenige Punkte beschränkte - teilgeständige, im geringen Umfang zur Wahrheitsfindung dienliche (allerdings nicht reumütige) Einlassung des Beschuldigten zu berücksichtigen, erschwerend würden demgegenüber die vielen verschiedenen, die unmittelbar Rechtspflegertätigkeit betreffenden (teils sehr ausgeprägten - siehe die Punkte 1. und 4. des Schuldspruches) Dienstpflichtverletzungen sowie vor allem auch der Umstand, dass sich trotz der Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Verbesserung ergeben habe, sondern er auch nach dessen Einleitung weiterhin Dienstpflichtverletzungen gesetzt habe.

Die Art, Vielfalt und Massivität der Dienstpflichtverletzungen, welche den Kernbereich der Exekutionsrechtspflegertätigkeit tangieren und unter anderem umfassende Auswirkungen entfaltet hätten, die daran geknüpften Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention sowie die aufgezeigten Strafbemessungsgründe, würden mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit zwar noch nicht die bei einem derartigen Agieren auch im Raum stehende Entlassung rechtfertigen, allerdings bedürfe es der Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen, um vor allem in spezialpräventiver Hinsicht eine entsprechende Wirkung beim Beschuldigten zu erzielen. Bei dieser Sanktion sei auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen worden.

Unter Zugrundelegung der in Paragraph 117, Absatz 2, BDG normierten Kriterien, seien die Verfahrenskosten mit € 250 zu bestimmen gewesen.

24. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

25. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erhob der Disziplinaranwalt (DA) gegen das ihm am 29.09.2014 zugestellte Disziplinarerkenntnis Beschwerde an das BVwG und beantragte die Entlassung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verhalten des Beschuldigten zweifelsohne eine den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, StGB zugrunde liege. Den von der DK ins Treffen geführten Milderungsgrund der teilgeständigen Verantwortung könne er nicht erkennen. Es sei zwar richtig, dass der Sachverhalt in objektiver Hinsicht weit gehend unstrittig gewesen sei, der Beschuldigte habe sein Verhalten allerdings damit gerechtfertigt, dass es sich bei seinen Anmerkungen lediglich um Notizen für sich selbst gehandelt habe, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Mit dem eigenmächtig angekreuzten Verzicht auf der Drittschuldnererklärung habe er der Republik Österreich lediglich Kosten ersparen wollen. Darin könne keine geständige oder reumütige Verantwortung erblickt werden. Dass die "Anmerkungen" des Beschuldigten weder angebracht noch notwendig gewesen seien, verstehe sich von selbst. Auch müsse ihm bewusst gewesen sein, dass diese Notizen nicht nur ihm selbst, sondern auch anderen Justizbediensteten und im Wege der Akteneinsicht auch Parteien zur Kenntnis gelangen würden. Der einzige dem Beschuldigten zugutekommende Milderungsgrund sei somit seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit.

Dem stünden eine Vielzahl verletzter Pflichten und die Häufung der strafbaren Handlungen über einen langen Zeitraum hinweg gegenüber. Selbst nach Erstattung der (ursprünglichen) Anzeige habe der Beschuldigte sein Verhalten über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt. Dabei sei nicht nur an die den Aktenbestandteilen hinzugefügten Kommentare und Bemerkungen zu denken, sondern auch und insbesondere an die wiederholte Fällung eines Beschlusses unter Abkehr von gefestigter Judikatur und konkreten Aufträgen der Instanz oder an die eigenmächtige Veränderung von Anträgen. Diese Verhaltensweisen beträfen die Kernkompetenz der Exekutionsrechtspflegertätigkeit. Der Beschuldigte sei bis zuletzt vollkommen uneinsichtig gewesen. Eine positive Zukunftsprognose lasse sich jedenfalls nicht treffen, weil bereits vor der Anzeige das Verhalten und die Arbeitsweise des Beschuldigten immer wieder Anlass zu Beschwerde gegeben hätten und auch wiederholt zu Ermahnungen geführt. Die Entlassung sei aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Es würden sich keine offenkundigen Versetzungsmöglichkeiten bieten, weil die begangenen Dienstpflichtverletzungen in gleicher Weise auch in jeder anderen Dienststelle möglich wären und negative Vorbildwirkung hätten.

Aus generalpräventiven Sicht sei zu bemerken, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung dem Zweck dienen, dass Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, dessen Vertrauenswürdigkeit zerstört sei (VwGH 23.03.1994, 93/09/0391). Sie sei keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene, sondern eine dienstrechtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Werde der Beamte durch seine Verfehlungen nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordere, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört und könne auch nicht mehr im Dienst verbleiben (VwGH 23.04.1992, 91/09/0235). Im konkreten Fall seien diese Aspekte auch bei gegebener Rechtslage im Sinne generalpräventiver Überlegungen von Bedeutung und sprächen dafür, dass eine Entlassung zur Sanktionierung des vorliegenden Verhaltens auszusprechen gewesen wäre. Bei richtiger Abwägung der Strafzumessungsgründe im Sinne des Paragraph 93, BDG hätte, im Sinne der obigen Ausführungen, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden müssen.

26. Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 erhob der Beschulidgte gegen das ihm am 30.09.2014 zugestellte Disziplinarerkenntnis Beschwerde.

Er beantragte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG einen Freispruch hinsichtlich der Akte 13 E 2619/10x, 13 E 1245/10p, 13 E 1422/10t (SP 1) 13 E 1454/10y, 13 E 1480/10x und 13 E 1444/1 Ob (SP 2.3., 2.4., 2.5.) In eventu beantragte er zu diesen Akten die Einstellung des Verfahrens.

Bezüglich der Akten 13 E 1304/101 (SP 2.1.), 13 E 1260/10v(SP 2.2.), 13 E 1498/10v (SP 2.6.), 13 E 108/05z (SP 3.), 13 E 2328/12f (SP 5.) und 13 E 4896/10z (SP 6) beantragte er gemäß Paragraph 92, Absatz , Ziffer , BDG einen Verweis auszusprechen. Hinsichtlich 13 E 108/05z (SP 4) beantragte er in eventu die Einstellung des Verfahrens.

Des Weiteren beantrage er den Ersatz der Verfahrenskosten von €

250,-- aufzuheben.

Begründend führte er im Wesentlichen aus.

Zu Spruchpunkt 1:

Diese Akten seien Gegenstand des Strafverfahrens beim LG, 114 HV 137/12w gewesen. In diesem Verfahre, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf des Amtsmissbrauches, Paragraph 302, Absatz eins, StGB freigesprochen worden. Es sei in diesem Urteil keine Aktenmanipulation festgestellt worden und letztlich sei es nur um seine Rechtsauslegung des Paragraph 301, EO gegangen.

Seine Verfügung bezüglich des Ankreuzens in Pkt. 10 des Exekutionsantrages (e-Antr1) sei unbedingt erforderlich gewesen. Ohne diese Weisung zu Pkt. 10 des Antrages, welcher unter anderem auch den Punkt "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" enthalte, wäre trotz des im Beschluss enthaltenen kurzen abweisenden Beisatzes (Paragraph 146, Absatz 4, GeO), automationsunterstützt ein Auftrag zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung an den Arbeitgeber der verpflichteten Partei ergangen. Dies wäre widersprüchlich zur erfolgten Abweisung des Auftrages zur Drittschuldnererklärung, und für den Drittschuldner jedenfalls unverständlich und irreführend gewesen.

Ad 1.1. und 1.3 wolle er darauf hinweisen, dass in beiden erwähnten Verfahren 13 E 2619110x und 13 E 1422/10t, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, das ist die Abweisung des Antrages auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung, die zivilrechtliche Frage der Zulässigkeit einer solchen Abweisung im ordentlichen Rechtswege nicht geklärt war. Mittlerweile liege im gegenständlichen Akt 13 E 2619110x zu dieser Rechtsfrage eine rechtskräftige Rekursentscheidung des LG vor. Die von ihm getroffenen Entscheidungen samt Verfügungen (Abweisung des Antrages auf Drittschuldnererklärung, Weisung bezüglich Pkt. 10), könnten nicht als Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, BDG angesehen werden, weil erst in einem späteren Rekursverfahren zum Akt 13 E 2619/10x, also nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidungen, hat das LG dazu eine (anderslautende) Entscheidung getroffen habe.

Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 301, Absatz eins, EO könne keine Dienstpflichtverletzung darstellen. Der erste Satz des Paragraph 301, EO besage: "Sofern der betreibende Gläubiger nicht anderes beantragt..." Dies beinhalte ein Optionsrecht für den Antragsteller, impliziere aber auch eine Entscheidungspflicht für das Gericht. Bei der von ihm erfolgten Auslegung des Paragraph 301, EO könne daher auch von keiner besonderen oder grob fahrlässigen Missachtung des Gesetzes gesprochen werden.

Ad 1.2. (13 E 1245/10p) sei darauf hinzuweisen, dass eine unzulässige doppelte Antragstellung durch die betreibende Partei, Republik Österreich vorlag. Ein Umstand, der im vorliegenden Disziplinarerkenntnis nicht erwähnt worden sei. Es lägen hier quasi zwei idente, nur in der Forderung unterschiedliche, unmittelbar aufeinanderfolgende Anträge in der gleichen Causa vor, welche - auf Grund jahrzehntelanger gleichbleibender Praxis und Rechtsprechung - kostentechnisch wie ein Verfahren zu behandeln seien. Im Kern liege daher auch keine Abweisung vor, sondern lediglich eine Berichtigung, da inhaltlich gesehen nur ein Akt vorliege.

Diesbezüglich seien seine Aussagen bei der Disziplinarverhandlung nicht oder nicht gehörig berücksichtigt und die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG verletzt worden. Er beantrage daher einen Freispruch bzw. eine Einstellung (auch aufgrund der langen Verfahrensdauer).

Zu Spruchpunkt 2.

Ad 2.1.; 13 E 1304110i. Die Hintergründe für seine Anmerkungen seien ihm nicht mehr erinnerlich. Keinesfalls habe er jemanden schmähen oder gar das Ansehen der Justiz schädigen wollen. Grundsätzlich hätten diese Vermerke nur für ihn als Arbeitsnotizen gedient. Er sehe ein, dass solche Anmerkungen missverständlich sein können und als unschöne Kritik aufgefasst werden könnten und werde in Hinkunft jegliche Anmerkungen unterlassen.

Ad 2.2. 13 E 1260/10v. Hier gilt das Gleiche wie das zum vorhergehenden Akt Gesagte.

Daher sehe er zu diesen beiden Akten einen Verweis Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG als ausreichende Sanktion.

Ad 2.3. und 2.4.; 13 E 1454/10y und 1480/10x: Diese Anmerkungen hätten ausschließlich der Kommunikation mit dem Kanzleipersonal gedient und wären auf den jeweiligen Antrag und dessen "Behandlung" bezogen gewesen. Eine Schmähung von Personen oder Schädigung des Ansehens der Justiz habe er keinesfalls beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen.

Daher beantrage er bezüglich dieser zwei Akte einen Freispruch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in eventu die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens.

Ad 2.5.; 13 E 1444/101x Auch hier seien ihm die Hintergründe im Detail heute nicht mehr erinnerlich. Allerdings wolle er anmerken, dass er mit dem "Strich" durch den Beschluss ausschließlich für ihn ersichtlich gemacht habe, dass dieser Beschluss im weiteren Verfahren rechtlich nicht mehr relevant sei. Keinesfalls bedeutete dies eine Abänderung oder gar Aufhebung des Beschlusses. Die Beifügung "offensichtlich irrigerweise erfolgt", dürfte er aus dem gleichen Grund vorgenommen haben. Er könne sich noch erinnern, mit dem zuständigen Kollegen (Rpfl. L.) darüber gesprochen, und ihn von seiner Rechtsansicht, der Bedeutung des "Striches" und seiner handschriftlichen Anmerkung in Kenntnis gesetzt zu haben.

Er beantrage daher zu diesem Akt einen Freispruch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG, in eventu die Einstellung gemäß Paragraph 118, BDG.

Ad 2.6.; 13 E 1498/10v: Dieser Akt sei vom BG D. an das BG J. abgetreten worden. Es sei ihm nur noch erinnerlich, dass der Bericht des Gerichtsvollziehers (BG D.) bezüglich der Beschlusszustellungen mit der Aktenlage nicht übereingestimmt habe. Dies habe er -ausschließlich für sich - im Akt ersichtlich gemacht. Das hierbei von ihm auch das Wort "Unsinn" verwendet worden sei, tue ihm leid. Es sei keinesfalls auf eine Person gemünzt gewesen, sondern habe lediglich die Unstimmigkeit zwischen Bericht und Aktenlage - für ihn - hervorheben. Dabei könne er sich nicht mehr erinnern, ob die festgestellte Unstimmigkeit am Vollzugsbericht oder am Postfehlbericht gelegen sei. Ein Verweis erscheine daher als ausreichende Sanktion.

Spruchpunkt 3. 13 E 108/05z er bedauere die Anmerkungen, verweise auf die obigen Ausführungen, ein Verweis erscheine ihm eine ausreichende Sanktion und er werde solche Anmerkungen hinkünftig unterlassen.

Spruchpunkt 4. 13 E 108/05z

Er sei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit einer Entscheidung säumig gewesen. Das Rechtsmittelgericht habe vermutlich übersehen, dass die betreibende Partei (SELBST) im Antrag auf Exekutionsbewilligung (ON 1, eingelangt am 11.01.2005) den Antrag auf Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes - zur späteren gesonderten Antragstellung - vorbehalten habe. Dieser spätere Antrag (ON5) durch die betreibende Partei sei am 24.07 2007(!) bei Gericht eingelangt und am 31.07.2007 antragsgemäß bewilligt worden. Dieser Beschluss sei nie bekämpft und daher seit August 2007 rechtskräftig geworden. Dieser Beschluss lege nur fest, dass die Pfandsache verwertet werden solle. Keinesfalls lege dieser Beschluss fest, welche Verwertungsart erfolgen solle. Zur Entscheidung über die Verwertungsart habe das Gericht die Parteien nach den Regeln des Paragraph 55, EO einzuvernehmen, allfällige Erhebungen zu tätigen, und anschließend mittels Beschluss über die Art der Verwertung zu entscheiden.

römisch eins.) Zur Rekursentscheidung vom 04. Jänner 2008, 13 E 108/05z-14:

1.) sei ihm aufgetragen worden, über den (rechtskräftig zu ON 5) bewilligten Verwertungsantrag neuerlich zu entscheiden.

2.) sei ihm aufgetragen worden, innerhalb von 14 Tagen eine Tagsatzung gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO auszuschreiben. Die Tagsatzung selbst habe innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.

Paragraph 302, EO erfordere keine Tagsatzung, sondern eine bloße einmalige Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten eine Pfändung erfolgte. Wie Einvernehmungen im Exekutionsverfahren stattzufinden haben, sei durch Paragraph 55, EO geregelt. Gemäß Paragraph 55, EO ist das Exekutionsgericht bei Einvernehmungen nicht an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften gebunden. Wie bereits im Vorverfahren mehrmals gegenüber der Dienstbehörde dargelegt, habe er daher den Auftrag zur Anberaumung einer Einvemehmungstagsatzung als Auftrag, im Sinne des Paragraph 302, Absatz 2, EO tätig zu werden, aufgefasst.

Er habe die Erhebungen unmittelbar nach Vorlage des Aktes, und daher jedenfalls fristgerecht, eingeleitet. Um gemäß Paragraph 74, EO, Kosten die zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig seien, zu vermeiden, habe er die Form der schriftlichen Einvernehmung der Parteien gewählt. Für die Teilnahme an einer "Verwertungstagsatzung" wären dem Betreibendenvertreter nicht unwesentliche Kosten gemäß RATG zuzusprechen gewesen.

römisch II.) Zur Rekursentscheidung vom 08. Mai 2008, 13 E 108/05z-24:

Mit dieser Rekursentscheidung sei ihm (neuerlich; siehe oben zu ON

14) aufgetragen worden, über den (zu ON 5 rechtskräftig bewilligten) Verwertungsantrag nach "Verfahrensergänzung" neuerlich zu entscheiden. Aus der Begründung gehe hervor, dass der (ehemalige) Verpächter des Geschäftslokales zu laden sei. Personendaten bezüglich eines Verpächters seien dem Akt bis dato nicht entnehmbar. Auch die Notwendigkeit der Ladung des/eines Verpächters sei aus Paragraph 331, Absatz 2, EO nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2008, ON 25, habe er unmittelbar nach Erhalt der Rekursentscheidung der verpflichteten Partei aufgetragen, bis längstens 27. Juni 2008 die Personendaten bezüglich des ehemaligen Verpächters des Geschäftslokales bekanntzugeben. Gleichzeitig habe er mit demselben Beschluss auch der betreibenden Partei die Möglichkeit gegeben, diese Daten allenfalls beizubringen. Zu On 26 sei am 26. Juni 2008 per FAX eine diesbezügliche Auskunft durch die verpflichtete Partei eingelangt. Am SELBEN Tag habe er zu ON 27 eine Tagsatzung bezüglich der Einvernahme zur Art der möglichen Verwertung durch Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung, für den 22. Juli 2008 anberaumt. Dieser Tagsatzung sei der Gläubigervertreter jedoch ferngeblieben.

römisch III.) Zur Rekursentscheidung vom 25. Februar 2010, 13 E 108105z-41:

Mit dieser Rekursentscheidung sei ihm (neuerlich; siehe oben zu ON 14 und 24) aufgetragen worden über den (zu ON 5 rechtskräftig bewilligten) Verwertungsantrag nach "Verfahrensergänzung" neuerlich zu entscheiden. Das Rechtmittelgericht habe seine Entscheidung vom 15.01.2009, ON 32, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass er den Verpächter nicht geladen habe, obwohl die Ladung des Verpächters zu ON 27 vom 26. Juni 2008 klar und deutlich erkennbar erfolgt sei. Es sei aufgetragen, worden -den Verpächter (neuerlich) zu laden und zu überprüfen, ob tatsächlich noch ein Gewerbebetrieb bestehe.

Dazu hätten die verpflichtete Partei (neuerlich) und der Verpächter einvernommen werden sollen. Die Einvernehmung der verpflichteten Partei habe aber bereits zweimal, zu ON 8 am 18.10.2007, und am 24.01.2008 zu ON 17, in Verbindung mit ON 26 vom 26.07.2008, stattgefunden. Eine Ladung des Verpächters sei aber, wie seit 16.07.2008 zu ON 29, nachweislich im Akt ersichtlich, nicht möglich gewesen.

Daraufhin habe er zu ON 42 vom 15.03.2010, der betreibenden Partei neuerlich aufgetragen, die Personendaten des Verpächters bekanntzugeben, da das Verfahren ansonsten nicht fortgesetzt werden könne.

Am 24.03.2010, ON 43, habe er dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilt am (ehemaligen) Standort des gepfändeten Gewerbebetriebes, folgendes zu erheben:

a.) Seit wann das Lokal nicht mehr verpachtet sei?

b.) Die Größe des Lokales festzustellen.

c.) Ob es einen aktuellen Pächter gäbe?

d.) Ob es Hinweise auf den Verpächter gäbe?

Zu ON 44 vom 31.03.2010 sei der Bericht des Gerichtsvollziehers erfolgt, dass das versperrte Lokal derzeit unbenützt, und die verpflichtete Partei seit Jahren nicht mehr an dieser Anschrift anzutreffen sei. Es seien keine Hinweise auf den Verpächter feststellbar.

römisch IV. Zur Rekursentscheidung vom 28. Oktober 2010, 13 E 108/05z-48:

Mit dieser Rekursentscheidung sei ihm (neuerlich, siehe oben zu ON 14, 24 und 41) aufgetragen worden über den (zu ON 5 rechtskräftig bewilligten) Verwertungsantrag nach "Verfahrensergänzung" neuerlich zu entscheiden.

Die Aufhebung des Beschlusses ON 45 vom 14.04.2010 sei im Wesentlichen mit der Begründung erfolgt, dass er die verpflichtete Partei nicht einvernommen hätte. Es werde auch ausgeführt, dass das Erstgericht die Einvernehmung der verpflichteten Partei nicht einmal versucht habe. Das LG habe jedoch in keiner der angeführten Entscheidungen konkrete Aufträge erteilt, welche Fragen an die verpflichtete Partei (noch bzw. zusätzlich) zu richten seien, bzw. welche Frage durch die verpflichtete Partei - im Akt - noch nicht beantwortet sei. Und obwohl das LG in seiner Entscheidung vom 25.02.2010, auch selbst festgestellt habe, dass die verpflichtete Partei ihre Gewerbeberechtigung als ruhend gemeldet habe, sei ihm in der gegenständlichen Entscheidung wiederum aufgetragen worden die verpflichtete Partei dahingehend einzuvernehmen, ob sie nicht an einem "anderen" Ort (und trotz Insolvenzverfahren) das gepfändete Gewerbe weiterbetreibe.

Er verweise hier auf Aktenseite 26, Aktenvermerk vom 18. Oktober 2007(!), wonach die verpflichtete Partei ausgesagt habe, dass das Pachtlokal bereits stillgelegt worden sei und die Gewerbeberechtigung bloß noch besteht, weil sie auf Grund der gerichtlichen Pfändung bei der Gewerbebehörde nicht zurückgelegt werden könne. Weiters verweise er auch auf seine Note vom 24.01.2008, ON 17, mit welcher er die verpflichtete Partei aufgefordert habe, sich zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes (neuerlich) zu äußern sowie -vorhandene Untertagen, wie z.B. die Gewerbeberechtigung, vorzulegen. Die verpflichtete Partei sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Zur anberaumten Verwertungstagsatzung vom 22.07.2008, ON 28, sei die betreibende Partei nicht erschienen. Da für das Erstgericht, also für ihn, alle diesbezüglichen Fragen bereits seit dem Aktenvermerk vom 18.10.2007 klar gewesen seien, seien der verpflichteten Partei keine weiterführenden Fragen, welche allenfalls zu protokollieren gewesen wären, gestellt worden. Von der verpflichteten Partei seien jedoch zu Aktenseite (AS) 83 der Gewerbeschein, und zu AS 87 die Meldung über "Das Ruhen" der Gewerbeberechtigung seit 31. August 2007, vorgelegen. Seit dem 18.10.2007 sei daher klar und aktenkundig, dass das Pfandobjekt nicht mehr bestehe.

Er sei der Ansicht, allen Aufträgen rechtzeitig sowie umfassend, und soweit es tatsächlich möglich war, entsprochen zu haben. Es seien auch keine (identen) Verfahrensfehler seitens des Erstgerichtes vorgelegen.

Die Gründe, warum er statt einer (vom Gesetz - Paragraph 331, EO - nicht geforderten) Tagsatzung die Form der "schriftlichen Einvernehmung" gewählt habe, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die Abhaltung einer Tagsatzung hätte sich am Ergebnis des Verfahrens NICHTS geändert, es wären nur weitere Exekutionskosten zu Lasten der verpflichteten Parte entstanden, welche jedoch gemäß Paragraph 74, EO als vermeidbar anzusehen gewesen seien. (Anmerkung: Hinsichtlich der verpflichteten Partei sei mit Beschluss des BG M. vom 13. 02.2008, 19 S 41/07w, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.)

Da er sich in der Folge auf Grund der zahlreichen und massiven Vorwürfe und einer Strafanzeige durch RA Dr. St., für befangen erklärt habe, sei das Verfahren durch einen Kollegen, Rpfl. L., weitergeführt worden. Dieser habe am 01.04.2011, ON 54, einen im Wesentlichen gleichlautenden Einstellungsbeschluss verfasst. Schlussendlich sei dieser Einstellungsbeschluss - trotz neuerlichem Rechtsmittel durch RA Dr. St. - rechtskräftig vom LG bestätigt worden (ON 57), ohne dass im Verfahren weitere Erhebungen stattgefunden hätten oder sich sonst etwas im Verfahren geändert habe.

Alle diese Fakten, welche aus dem Vorfahren, seinen Stellungnahmen und zuletzt aus- seinen Aussagen bei der Disziplinarverhandlung hervorgehen würden, seien nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden.

Ein Verweis erscheine ihm in diesem Fall daher als ausreichende Sanktion. In eventu beantrage er das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 118, BDG 1979 einzustellen.

Spruchpunkt 5

Ohne Einsichtnahme in den Originalakt, samt den seinerzeit beigefügten Akten, sei ihm eine umfassende Aussage darüber nicht mehr möglich.

Es sei ihm nur erinnerlich, dass es ein Antrag auf Unterhaltsexekution war und die Mutter als Betreibendenvertreter vorgesprochen habe. Weiters seien zwei Vorakte angeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Bewilligung einer (neuerlichen?) Gehaltsexekution offenbar nicht zulässig gewesen. Vermutlich sei mit der Mutter ein Ergänzen des Antrages zu einem späteren Zeitpunkt - im Sinne eines Verbesserungsauftrages - vereinbart worden. Offenbar wäre der Akt unter Setzung einer Frist zu kalendieren gewesen. Warum er dies allenfalls unterlassen und die Ablage des Aktes verfügt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.

Ich halte einen Verweis für eine ausreichende Maßnahme.

Spruchpunkt 6

Hier berufe er sich auf die für den Drittschuldner beigefügten Erklärungen auf dem Formular:

"Ein Antrag auf Kostenzuspruch ist nicht erforderlich. Können Sie die Kosten nicht abziehen (zB weil der Verpflichtete nicht bei Ihnen beschäftigt ist), so können Sie die Bestimmung der Kosten durch das Gericht begehren".

Aus der abgegebenen Drittschuldnererklärung sei offenbar zu ersehen, dass die Kosten von € 25,-- ohne gesonderten Gerichtsbeschluss einbehalten werden hätten können.

Er halte einen Verweis für eine ausreichende Maßnahme.

Zur Schuldfrage:

Er habe keinen einzigen der angeführten Fakten dem Grunde nach je bestritten und sich nur stets gegen die Schlussfolgerungen bezüglich seiner angeblichen Motive und das Bild, das in der Öffentlichkeit daraus entstanden sei, insbesondere aber gegen den Vorwurf der Manipulation von Anträgen, verwehrt.

Bei der Disziplinarverhandlung habe er bezüglich der Anmerkungen "Unsinn" und "Nonsens" seine Schuld eingeräumt und ausgesagt, dass er hier auch andere Begriffe hätte finden können. Es tue ihm leid, solche Formulierungen gewählt zu haben. Ich wiederhole jedoch, dass diese Anmerkungen ausschließlich für ihn gedacht gewesen wären. Weder habe er jemanden schmähen wollen, noch das Ansehen der Justiz schädigen.

"Gefunden" seien diese Anmerkungen auch nur worden, weil eine Sonderrevision die gesamten Akten der Geschäftsabteilung 13 E durchsucht, obwohl erst kurz davor die ordentliche Revision stattgefunden habe. Er pflege in seinen Akten grün zu schreiben, und zwar mit dem einzigen Hintergrund der leichteren Auffindbarkeit meiner Schriftsätze. Dies habe auch der Sonderrevision die Auffindbarkeit erleichtert und es seien offenbar wahllos Akte herausgenommen worden, in denen seine (grünen) Schriftsätze für den Revisor "suspekt" ausgesehen haben. So seien auch Anmerkungen dabei, wie "was soll das sein" und "das ist der Antrag", welche ausschließlich für das Kanzleipersonal bestimmt gewesen seien.

Aus keinem einzigen Akt gehe hervor, dass Parteien oder Dritte Akteneinsicht genommen hätten. Darüber hinaus liege in keinem einzigen Akt bezüglich der Anmerkungen eine offizielle Beschwerde vor.

Er habe sich seine gesamte Dienstzeit bemüht, seine dienstlichen Aufgaben stets getreu dem Gesetz und seiner Dienstpflichten, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen. Und gerade durch sein Engagement habe er versucht, im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung, soweit es ihm durch die Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen als zulässig erschienen sei, rechtlich nicht notwendige Schritte, hier im Konkreten bestimmte Aufträge (13 E 2619/10x und 13 E 1422/10t; Antrag auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung) abzuweisen und dadurch unnötige Arbeitsabläufe und Kosten für die Justiz einzusparen.

Dass ihm bei dem hohen Arbeitsanfall (zB im Jahre 2010 ca. 4700 Neuanträge auf Exekutionsbewilligung) auch vereinzelt Fehler unterlaufen sein können, habe er nie in Abrede gestellt und dies auch in seiner gegenständlichen Beschwerde mit Bedauern eingeräumt. Er möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass er niemals das Ansehen der Justiz schädigen, Personen schmähen oder abwerten, oder sonst wie jemanden Schaden zufügen habe wollen oder dies auch nur in Kauf genommen habe.

Er habe alle Handlungen im Rahmen der Rechtsprechung und somit im Rahmen seiner Dienstpflichten gesetzt. Es würden den Parteien und sonstigen Beteiligten die gesetzlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Im Übrigen verweise er, weil es sich um Fragen der Rechtsprechung handelt, auf das Weisungsrecht des Richters nach Paragraph 8, Absatz eins, RpfIG, bzw. auf das Recht des Richters, eine Sache an sich zu ziehen (Paragraph 9, Absatz eins, RpfIG). Eine solche Weisung habe es in keinem der genannten Fälle erhalten oder habe der Richter eine Sache an sich gezogen. In allen ihm vorgeworfenen Fällen wäre diese - gesetzlich vorgesehene Möglichkeit - ausreichend gewesen. Damit es auch in Zukunft einer solchen Weisung nicht bedürfe, erkläre er hiermit ausdrücklich, sich in Hinkunft an alle vom Rechtsmittelgericht erteilten Anordnungen strengstens zu halten.

Eine prinzipielle Weigerung die Aufträge der Rechtsmittelinstanz zu befolgen sei nicht vorgelegen. Selbst wenn man eine Missachtung der Aufträge des Senats erkennen wolle, könne dieser Umstand - weil es sich um eine Frage der Rechtsprechung und nicht um die schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht handle - nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein. Nach Paragraph 87 a, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, RpfIG sei der Rechtspfleger bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Insofern die Disziplinarbehörde über Fragen der Rechtsprechung urteilen würde, läge eine unzulässige Einflussnahme auf die Rechtsprechung bzw. eine Verletzung des Prinzips der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung vor.

Die vorgeworfenen Handlungen hätten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979). Dass durch die in den Akten gesetzte Vermerke eine Verletzung des Ansehens der Justiz stattgefunden hat, sei nicht erwiesen. Das Ansehen der Justiz zu schädigen sei nie seine Absicht gewesen noch habe er das in Kauf genommen und liegt ein solcher Schaden auch objektiv nicht vor.

Im Exekutionsverfahren hätten grundsätzlich nur die Parteien das Recht auf Akteneinsicht, dritte Personen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nachweisen. Die vorgeworfenen "Vermerke" in den Akten wären nur bei einer Akteneinsicht der Parteien bzw. Dritter für eine beschränkte "Öffentlichkeit" sichtbar gewesen. Solche Anträge seien schriftlich zu stellen. In keinem der Fälle sei eine solche Akteneinsicht vorgelegen bzw. sei eine solche dokumentiert.

Zum Strafausmaß sei bei der Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt, welche finanziellen Einbußen er durch das fast vier Jahre dauernde Strafverfahren, bei gleichzeitiger, bislang mehr als zweijähriger Bezugskürzung, hinnehmen habe müssen. Durch die gegen ihn geführten Verfahren, seien bisher Kosten in der Höhe von mehr als 14.000 Euro entstanden. Nicht eingerechnet der finanzielle Verlust in Folge der Bezugskürzung samt Entfall der Dienstzulagen, wodurch seine gesamten finanziellen Reserven erschöpft seien. Aus diesen Gründen sei seine finanzielle und familiäre Situation seit vielen Monaten mehr als angespannt.

Zudem sei die enorme psychische Belastung, die das Straf- und das Disziplinarverfahren, sowie die noch immer bestehende Suspendierung, für ihn (und seine Familie) darstelle, nicht unerwähnt zu lassen.

Überdies scheine der Strafmilderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt worden zu sein.

Er beantrage, dass die Geldstrafe aufgehoben und lediglich einen Verweis ausgesprochen werde. Eine Bestrafung sei nicht geboten, um ihn von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten (Paragraph 93, Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979).

Ich erkläre ausdrücklich, in Hinkunft jegliche Anmerkungen in den Gerichtsakten, die nicht Teil der schriftlichen Entscheidung seien zu unterlassen.

Zum Kostenersatz:

Der Ausspruch über den Kostenersatz sei nicht begründet. Außer der Erwähnung der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG enthalte weder der Spruch noch die "Begründung" irgendeinen Hinweis wie sich der Betrag von € 250,-- errechnet bzw. zusammensetzt und ob und allenfalls wie dabei Bedacht auf meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genommen worden ist.

27. Mit Schreiben vom 03.11.2014 legte die DK die Beschwerden und die Verwaltungsakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

28. Das BVwG beraumte am 04.12.2014 eine Verhandlung für 27.01.2015 an und forderte die im Disziplinarerkenntnis angesprochenen Originalakten des BG an, welche mit Schreiben von 07.01., 14.01. und 21.01.2015 vorgelegt wurden. Ebenso wurde der als Zeuge für die Verhandlung geladene Kollege des Beschuldigten, der Rechtspfleger XXXX(L.) vom Präsidenten des OLG von der Amtsverschwiegenheit befreit.

Das an die DK mit der Ladung ergangene Ersuchen die Grundlagen für die Verfahrenskosten und diverse Fragen zu Rechtsgrundlagen im Exekutionsfragen bekannt zu geben, wurde mit Schreiben der DK vom 19.12.2014 insofern beantwortet, als die Verfahrenskosten sich aus dem Inhalt der Exekutionsakten ergeben würden sowie die Bindung des Erstgerichtes an die Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes aus Paragraph 499, Absatz 2, ZPO, welche auch auf das Rekursverfahren Anwendung finden würden. In einem von Parteienanträgen abhängigen Verfahren, sei es darüber hinaus nicht regelungsbedürftig, dass Parteianträge und insbesondere der Verzicht auf diesen zustehende Rechte, nur von der Partei bzw. deren bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden dürften.

29. Am 27.01.2015 fand vor dem zuständigen Senat des BVwG eine Verhandlung statt, bei der dem B. sowie dem als Zeugen vernommenen Rechtspfleger L. sämtliche beschwerdegegenständliche Exekutionsakten vorgelegt wurden. Ein Vertreter der DK erschien zur Verhandlung nicht.

Zum SP 1. kam dabei hervor, dass der Drittschuldner jemand ist, gegen den die verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren (der eigentliche Schuldner) eine Forderung hat (z.B. sein Arbeitgeber). In der Drittschuldnererklärung muss dieser bekannt geben, ob es eine pfändbare Forderung gibt, weil es auch Forderungen (z.B. die Mindestsicherung) gibt, die nicht pfändbar sind. Aus der Drittschuldnererklärung sind verschiedene in Paragraph 301, EO angeführte Informationen herauszulesen. Sofern der Gläubiger nicht anderes beantragt (also verzichtet) hat der Rechtspfleger dem Drittschuldner aufzutragen diese Erklärung abzugeben. Verzichtet der Gläubiger in seinem Exekutionsantrag nicht ausdrücklich auf diese Drittschuldnererklärung - weil diese für ihn auch mit Kosten von €

15,- bzw. € 25,- verbunden ist, die dem Drittschuldner für seinen Verfahrensaufwand zustehen (Paragraph 302, Absatz eins, EO) und die möglicherweise nicht einbringlich sein werden - gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder behält sich der Drittschuldner diese € 25,- gleich von der Forderung gem. Paragraph 302, Absatz 3, EO ein (z.B. von dem dem Schuldner zustehenden Lohn) oder hat der Rechtspfleger einen Beschluss zu fassen, worin er den Gläubiger einerseits verpflichtet dem Drittschuldner die € 25,- zu zahlen und ihm anderseits gleichzeitig einen (weiteren) Exekutionstitel gegen den Schuldner für diesen Betrag gibt, wodurch sich die zu exekutierende Forderung gegen den Schuldner um diesen Betrag erhöht (Paragraph 302, Absatz 2, EO).

In den SP 1.1. u. 1.3. hat der B., weil er der Meinung war, dass der Gläubiger (das Amt für Jugend und Familie, das die minderjährigen Gläubiger hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche vertrat) sich die notwendigen Daten (Lohnhöhe u. Arbeitgeber) ohnehin anders besorgen könnte, das Kästchen "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" von sich aus angekreuzt weil seiner Ansicht nach die Kosten (€ 25,-) gem. Paragraph 74, EO nicht notwendig waren. Über diese gem. Paragraph 301, EO ungesetzliche Vorgehensweise hat sich das Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 20.08.2010 (AS 13) beschwert, weil es eben keinen Antrag auf Verzicht abgegeben hatte und dem Amt dadurch gesetzliche zustehende Informationen vorenthalten worden sind. Der Zeuge L. bestätigte, dass der Rechtspfleger ohne Antrag der Partei nicht von einen Verzicht auf eine Drittschuldnererklärung ausgehen und darüber absprechen dürfe. Der B. gab an, er werde so etwas künftig nicht mehr machen, er habe der Republik Geld sparen wollen, weil bei gewährter Verfahrenshilfe die Kosten letztlich vom Bund zu tragen wären.

Zum SP 1.2. ist der Fall zwar ähnlich gelagert, auch hier ist der B. wie oben angeführt vorgegangen, doch sei diese Vorgehensweise zwar "ungeschickt" (Zitat: Zeuge) doch rechtskonform gewesen. Da es der gleiche Gläubiger gewesen sei, wie bei dem unmittelbar vorhergehenden Akt 13e 1245/10p (was vom DiszA nicht widerlegt werden konnte) und der gleiche Verpflichtete, reiche es aus, wenn einmal eine Drittschuldnererklärung eingefordert werde. So wären die Akten aus Kostengründen vom Gläubiger zu verbinden gewesen und hätte dieser beim beschwerdegegenständlichen Akt auf die Drittschuldnererklärung verzichten müssen. Materiell habe der B. - der sich wiederum auf Paragraph 74, EO, wonach nur notwendige Kosten zuzusprechen seien, berief - richtig entschieden.

Der B. führte dazu aus, er sei vom Gericht freigesprochen worden und sehe die von ihm getätigten Akte als Auslegung des Gesetzes und als Akte der Rechtsprechung im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen richterähnlichen Stellung (Artikel 87 a, B-VG).

Zu den Akten/Vorwürfen im SP 2 (2.1. - 2.3. u. 2.5. - 2.6.) legte der B. eine Mitteilung über die Einstellung durch die StA vom 07.11.2012 vor, bei der - offensichtlich aufgrund eines Irrtums der StA - der völlig gleich gelagerte Fall des SP 2.4. nicht erfasst war. Die Anmerkungen im Akt seien Bearbeitungsvermerke für ihn und die Kanzlei gewesen.

Der Zeuge führte aus, dass alle Anmerkungen des B. materiell - selbst wenn sie nicht notwendig und die Wortwahl zu hinterfragen gewesen wären - richtig gewesen seien. Selbst er müsse einräumen, dass er beim Verfahren SP 2.5., dass er in Vertretung des B. bearbeitet, aufgrund der damaligen hohen Auslastung (ein Rechtspfleger habe zwischen 6000 u. 8000 Fälle pro Jahr, plus Vertretungstätigkeit), einen Fehler gemacht habe und B. mit seiner Kritik im Recht gewesen sei. Es sei nicht verboten sich Anmerkungen im Akt zu machen, er mache dies allerdings mit Bleistift.

Der DA merkte an, dass es auf einen sozialverträglichen Ton ankomme und man nicht alles was man sich denke, in einen Akt hineinschreiben könne.

Zum SP 3 gab der Zeuge an, dass auch hier die Kritik des B. an der Entscheidung des Rekursgerichtes - abgesehen von der Wortwahl - gerechtfertigt gewesen sei. Das Rekursgericht habe sich geirrt, gem. Paragraph 55, EO sei keine Tagsatzung notwendig.

Der Irrtum in der Begründung sei aber nicht relevant, weil der Spruch des Rekursgerichtes eindeutig gewesen sei. Es hatte eine Verfahrensergänzung aufgetragen; dem Auftrag des Rekursgerichtes wäre gem. Paragraph 499, Absatz 2, ZPO welcher laute: "Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zur gänzlichen oder teilweisen neuen Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 487,) gelangt, ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, an welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." nachzukommen gewesen.

Bei Rekursen sei der gesamten Akt dem Rekursgericht vorzulegen und dieses habe zweifellos auch die Anmerkungen des B. gelesen. Es sei ein sehr komplexes und unübersichtliches Verfahren gewesen. Er habe es, nachdem sich der B. für befangen erklärt habe, weiterbearbeitet und es - ebenfalls ohne eine Tagsatzung - beendet, was aber trotz der Tatsache, dass wieder Rekurs erhoben worden sei, vom Rekursgericht nicht mehr beanstandet worden sei.

Zum mit dem SP 3 im Zusammenhang stehenden SP 4 führte der Zeuge aus, dass nach der damaligen Bestimmung im Rechtspflegergesetz (Paragraph 10, Absatz 2, RpflG sei nunmehr geändert worden) Rekurse dem Weisungsrichter vorzulegen gewesen seien. Diese Vorlageberichte seien im gegenständlichen Fall auch erfolgt (AS 37) und hatten den Zweck dem Richter die Möglichkeit zu geben, dem Rekurs vollinhaltlich Rechnung zu tragen.

Darin stehe unter dem Punkt "Sonstiges": "Der Richter findet keine Veranlassung, dem Rechtsmittel statt zu geben. Die Akten werden vorgelegt". Unterschrift: Mag. P., die damalige Weisungsrichterin.

Weisungsrichter würden in der Praxis keine Weisungen geben. Er habe noch nie eine Weisung erhalten. Die Weisungsrichter wären auch bei Rechtsfragen nur theoretisch Ansprechpartner, aufgrund ihrer kurzen Ausbildung in diesem Bereich - ca. eine Woche - und weil sie andere Aufgaben hätten, würden sie unterschreiben, was ihnen vorgelegt werde. In der Praxis berate man sich mit Kollegen nicht mit dem Richter.

B. ergänzte, dass auch er niemals eine Weisung von seinen Richtern erhalten habe.

Der Vorwurf, dass er sich im gesamten Verfahren geweigert hätte, eine Tagsatzung auszuschreiben sei falsch. Aufgrund der 1. Rekursentscheidung, wo ihm im Punkt 2 des Spruches aufgetragen worden sei, gem. Paragraph 331, Absatz 2, EO eine Tagsatzung anzuordnen, habe er nachdem am 11.01.2008 der Akt bei Gericht wieder eingelangt sei am 24.01.2008, gem. Paragraph 55, EO die betreibende Partei aufgefordert, sich zum Verwertungsantrag zu äußern.

Der Zeuge bestätigte, dass am 26.06.2008 von B. Ladungen für eine Tagsatzung an die verpflichtende und die betreibende Partei erfolgt seien (AS 79).

B. ergänzte, dass der angeführte Vertreter der verpflichteten Partei mitgeteilt habe, dass er nicht mehr zuständig sei, er habe keine Adresse seines ehemaligen Mandanten. Der Rechtsvertreter der betreibende Partei Dr. ST. - der auch bei anderen Gerichten gerichtsbekannt dafür sei - habe sich über jede von ihm ergangene Entscheidung beschwert und ihn auch zusätzlich bei der StA angezeigt, das sei auch der Grund gewesen, warum er sich für befangen erklärt habe. Dem Vergleich der Finanzprokuratur im Regeressverfahren nach AHG habe er nur zugestimmt und € 300,-

bezahlt, weil er die Sache vom Tisch haben wollte und es ihm leider nicht möglich gewesen sei, dem Gericht das verwirrende Verfahren umfassend zu erläutern.

Der DA verwies auf die Begründung der Disziplinarkommission zu diesem Faktum sowie dass ein Regress nach AHG nur stattfinde, wenn zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne.

Zum SP 5 führte der Zeuge aus, dass ein Exekutionsantrag gestellt worden sei. Die unvertretene betreibende Partei sei zur Verbesserung aufgefordert, geladen und darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen der Antrag als zurückgezogen gelte. Der betreibenden Partei sei eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Für ihn stelle sich die Situation so dar, dass der Antrag nach Rechtsbelehrung der antragstellenden Parteien als zurückgezogen gegolten habe. Diese Vorgehensweise sei zwar nicht gängig, aber eine rechtlich mögliche Lösung. Er hätte ein Protokoll aufgenommen. Die betreibende Partei bekomme die Hälfte der Pauschalgebühren zurück. Die Zurückziehung müsse man analog der ZPO sehen. In der EO stehe, dass in bestimmten Fällen kein Beschluss und kein Protokoll notwendig seien, sondern es genüge ein Aktenvermerk.

Der B führte aus, er wisse nicht mehr warum er den Akt nach der Rechtsbelehrung abgelegt habe, der Antrag sei dann von seinem Nachfolger abgewiesen worden. Er verweise auf Paragraph 55, EO, wonach ein Aktenvermerk über das Ergebnis genüge.

Zu SP 6 führte der Zeuge aus, der Drittschuldner habe in seiner Äußerung die Kosten von € 25,- begehrt. Über diese sei nicht entschieden worden. Er hätte darüber entschieden. Es befinde sich zwar beim Kostenbegehren der Vermerk "können einbehalten werden". Von dieser Möglichkeit habe der Drittschuldner allerdings keinen Gebrauch gemacht. Das Vorgehen des B. entspräche - auch wenn genug pfändbares Vermögen vorhanden sei - nicht der üblichen Vorgehensweise.

Der B. rechtfertigte sich damit, dass der Verpflichteten ein Nettoeinkommen von € 998,- gehabt habe und jedenfalls von einem pfändbaren Betrag auszugehen gewesen sei. Wörtlich führte er aus:

"Der Drittschuldner hat bei seinem Formular zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ein Beiblatt mit der großen Überschrift:

‚Wichtige Hinweise für den Drittschuldner'. Hier ist u.a. auch der Punkt Kostenersatz angeführt. Das Wesentliche: ‚Sie sind berechtigt, diese Kosten einzubehalten und vom Verpflichteten, wenn dies möglich ist sofern es sich um eine beschränkt pfändbare Forderung (Arbeitseinkommen) handelt, das Existenzminimum des Verpflichten dadurch nicht geschmälert wird,' was hier auf jeden Fall der Fall ist. Mir ging es bei meiner Vorgangsweise darum, überflüssige und überzogene Arbeitsabläufe einzusparen. Bei der aus meiner Sicht nicht notwendigen Beschlussfassung wäre zuerst ich als Rechtspfleger damit beschäftigt, in weiterer Folge die Gerichtskanzlei, die Zustellabteilung, darüber hinaus auch die Post-Zustellung und letztendlich die betreibende Partei selbst. Diese müsste dann auf Grund dieses Beschlusses, die 25 Euro an den Arbeitgeber überweisen, welcher letztendlich diese Kosten als weitere Exekutionskosten wiederum vom Lohn abzuziehen hätte. Das wäre das gleiche Ergebnis nur wesentlich später."

Der Zeuge bestätigte, dass die Vermeidung dieses Aufwandes die Intention des Gesetzes sei. Rechtlich jedoch ein Antrag vorgelegen, über den nach der ZPO zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Drittschuldner von der ihm eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch mache.

Zur Frage der Begründung der Verfahrenskosten konnte der DA keine Angaben machen. Die DK bestehe aus römisch 40 getagt, allenfalls seien Dienstreisegebühren angefallen.

Zur Frage der Anzeigen der einzelnen SP an die StA wurde vom DA auf die Einleitungsbeschlüsse verwiesen.

Im Übrigen legte der DA eine Auflistung von Beschwerden/Ermahnungen/Ersatzansprüchen nach AHG (beginnend mit 2007) gegen den B. vor und hielt seinen Antrag auf Entlassung aufrecht, weil sowohl die näher ausgeführten spezial- als auch die generalpräventiven Gründe dies erfordern würden.

B. führte - nachdem ihm diese Liste vorgelegt wurde - aus, dass er das Papier nicht gekannt habe und auch teilweise nicht wisse was gemeint sei. Er lege die bereits vorne erwähnte (07.11.2012 zu 46 St 381/10y) und eine weitere Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens wegen Paragraph 302, StGB zu 46 St 88/12p zur Anzeige des BG vom 28.08.2012, GZ Pers 3-B-3 vom 04.10.2013 vor. Vor diesem Hintergrund seien die SP 2 - 6 des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 114, Absatz 3, BDG aufgrund der dort angeordneten 6-Monatsfrist bereits verjährt gewesen.

Abschließend gab der B. an, es tue ihm leid, er habe das Ansehen der Justiz durch seine Wortwahl nicht schädigen wollen. Bei der Ablage des Aktes habe er einen Fehler gemacht. Abgesehen davon, dass er sich nicht beharrlich geweigert habe Aufträge des Rekursgerichtes zu befolgen, sehe er seine diesbezüglichen Beschlüsse als Akte der Rechtsprechung. Gem. Artikel 94, B-VG, der die Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung festlege, dürfe die Dienstbehörde nicht in Entscheidungen der unabhängigen Rechtsprechung eingreifen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschuldigten

Der 55-jährige Beschuldigte (B.) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 1985 begann er seine Ausbildung zum Rechtspfleger, war bis 1989 am Exekutionsgericht römisch 40 tätigt und ist seit 01.01.1993 als Rechtspfleger in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen beim Bezirksgericht römisch 40 (BG). Gem. Paragraphen 17,, 17a RpflG ist er unter anderem für die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf das bewegliche Vermögen nach Paragraphen 249 bis 345 EO zuständig, somit auch für Exekutionsanträge nach Paragraph 294 a, EO (Forderungsexekutionen). In dieser Funktion ist er gem. Artikel 87 a, B-VG und Paragraph 8, RpflG nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters (Weisungsrichter) gebunden und hat zwischen 6000 und 8000 Anträge pro Jahr bearbeitet.

Er hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen, sämtliche Strafverfahren die im Zusammenhang mit der Causa geführt wurden, wurden entweder bereits von der StA eingestellt oder endeten mit Freispruch. Bis zu dem Vorfall hatte er eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung, Anfang 2007 und verstärkt ab 2008 kam es vermehrt zu Beanstandungen, Beschwerden, Belehrungen und Amtshaftungsverfahren. Ein Leistungsfeststellungsverfahren gem. Paragraphen 81, ff BDG wurde jedoch nicht eingeleitet.

Er ist verheiratet, seine Ehefrau verdient ca. € 1.100,- netto, weitere Sorgepflichten hat er nicht. Sein monatliches Einkommen beträgt ungekürzt brutto € 3.900,-. Er wohnt in einer Mietwohnung für die er mtl. € 600,- inkl. Betriebskosten bezahlt. Sonstige Einkünfte aber auch Verbindlichkeiten hat er nicht.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Zum SP 1 (eigenmächtiges Ankreuzen bzw. Verzicht auf Drittschuldnererklärung am Exekutionsantrag: Juni 2010, AS 5 im Akt 13 E 2619/10x; März 2010, AS 1 im Akt 13 E 1245/10; April 2010, AS 7 im Akt 13 E 1422/10t):

Das diesbezügliche Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch (Paragraph 302, StGB) hat am 07.03.2014 mit einem Freispruch geendet.

Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass die betreibenden Gläubiger in keinem der drei Fälle auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet haben und der Verzicht vom B. auf den Exekutionsanträgen eigenmächtig angekreuzt bzw. vermerkt worden ist (Seite 3 des Urteils). In der Folge hat der B. die Exekutionsanträge "antragsgemäß" bewilligt. Eine Drittschuldnererklärung hat er nicht eingeholt.

Zur subjektiven Tatseite hat das Strafgericht in allen drei Fällen festgestellt: Der B. hat es weder für ernstlich möglich gehalten, noch hat er sich damit abgefunden, durch diese Vorgehensweise den betreibenden Parteien dadurch keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtlichen Vorgehen zu ermöglichen.

Zum SP 1.1. und 1.3. darüber hinaus: Er hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die betreibenden Gläubiger die weiteren in Paragraph 301, Absatz eins, EO genannten Informationen nicht hatten. Darüber hinaus ist er jedoch davon ausgegangen, dass sein Vorgehen durch Paragraph 74, EO gerechtfertigt wäre und die Kosten für die Drittschuldnerklärung nicht notwendig gewesen wären.

Das BVwG ist an diese Feststellungen des Strafgerichtes gebunden, ergänzend wird zu SP 1.2. festgestellt, dass in engem zeitlichen Zusammenhang ein zweiter Exekutionsantrag (13 E 1246/10k) des selben Gläubigers gegen den selben Verpflichteten vorgelegen ist und im Zusammenhang mit diesem Antrag eine Drittschuldnererklärung abgegeben wurde. Die Akten wären vom Gläubiger zu verbinden gewesen und hätte er einen Verzicht auf Drittschuldnererklärung in Bezug auf 13 E 1245/10p abgeben müssen.

Zum SP 2 (Kommentierungen in sechs Exekutionsakten):

Der B. hat diese Kommentierungen vorgenommen. Die Kommentierung waren persönliche Arbeitsnotizen bzw. basieren auf sachlich gerechtfertigter Kritik. Es lagen tatsächlich Fehler vor bzw. wurden Anweisungen an die Kanzlei gegeben. Es liegen keine Vorschriften vor die es einem Rechtspfleger verbieten würden Bearbeitungsanmerkungen in Akten zu machen.

Zu SP 2.1. hat er den Ausdruck "Unsinn" (April 2010 auf dem Parteiantrag, AS 16 im Akt 13 E 1304/10i) und zu SP 2.6. "Nonsens" (Juni 2009 auf dem RSb-Kuvert, AS 87 im Akt 13 E 1498/10v) verwendet.

Es musste dem B. bewusst sein, dass die Anmerkungen im Falle der Akteneinsicht von Parteien und/oder der Vorlage der Akten an übergeordnete Instanzen sowie bei der Bearbeitung durch Kollegen (z.B. bei einer Revision oder Vertretung) diesen zur Kenntnis gelangen würden.

Zum SP 3 (Kommentierungen von zwei Rekursentscheidungen):

In beiden Fällen war die Kritik inhaltlich berechtigt. In einem Fall (SP 3.1., Rekursentscheidung 04.01.2008) hat er den Ausdruck "Unsinn" benutzt (AS 39 im Akt 13 E 108/05z).

Es musste ihm bewusst sein, dass die Anmerkungen im Falle der Akteneinsicht von Parteien und/oder der Vorlage der Akten an übergeordnete Instanzen sowie bei der Bearbeitung durch Kollegen (z.B. bei einer Revision oder Vertretung) diesen zur Kenntnis gelangen würden. Die Vorlage der Akten an das Rekursgericht war mehrfach erforderlich und kamen die Anmerkungen den dortigen Richtern zur Kenntnis.

Zum SP 4 ("beharrliche" Weigerung Aufträge des Rekursgerichtes durchzuführen:

Der 1. Rekurs vom 17.12.2007 wurde mittels Vorlagebericht der Weisungsrichterin am 20.12.2007 vorgelegt, welche keine Veranlassung fand, dem Rechtsmittel stattzugeben. Sie befand, die Akten seien dem Rekursgericht vorzulegen (AS 37 im Akt 13 E 108/05z).

Der Auftrag des Rekursgerichtes vom 04.01.2008 hat im Spruchpunkt 1 gelautet, eine Verfahrensergänzung durchzuführen und im Spruchpunkt 2, dass dem Fristsetzungsantrag Folge gegeben werde und eine Tagsatzung gem. Paragraph 331, Absatz 2, EO auszuschreiben ist (AS 39 im Akt).

Der B. hat daraufhin am 24.01.2014 sowohl die betreibende als auch die verpflichtete Partei aufgefordert sich zu äußeren (AS 45 u. 46 im Akt), eine Tagsatzung hat er nicht anberaumt.

Die Gläubigervertreter (Rechtsanwälte ST.) brachten am 01.04.2008 eine Aufsichtsbeschwerde gem. Paragraph 78, GOG ein, in der sie die disziplinäre Bestrafung des B. forderten (AS 47 im Akt). Diese wurde vom B. mit Beschluss am 03.04.2008 zurückgewiesen.

Ebenfalls am 03.04.2008 fasste der B. einen neuen Beschluss in der Exekutionssache. Gegen den neuerlich am 09.04.2008 Rekurs von den Rechtsanwälten ST. eingebracht wurde.

Die Vorsteherin des BG verfasste am 15.04.2008 ein Schreiben an Rechtsanwälte ST. in denen sie diesen zu verstehen gab, dass die Aufsichtsbeschwerde fälschlich zurückgewiesen worden sei. Sie habe B. darauf hingewiesen ihr künftig sämtliche Aufsichtsbeschwerden vorzulegen und auch die Aufträge des Rekursgerichtes zu befolgen. Der B. vermerkte auf diesem Schreiben am 17.04.2008 "Vorlagebericht an ON 21" (AS 61 im Akt). Dieser Vorlagebericht (datiert 17.04.2008) trägt wiederum die Unterschrift der Weisungsrichterin, welche keine Veranlassung fand, dem Rechtsmittel stattzugeben. Die Akten seien dem Rekursgericht vorzulegen (AS 65 im Akt).

Der Beschluss des Rekursgerichtes vom 08.05.2008 enthielt im Spruch den Auftrag, "über den Verwertungsantrag nach Verfahrensergänzung" zu entscheiden. In der Begründung wird ua. auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Tagsatzung verwiesen, um die Behauptung der "Stilllegung des Pachtlokales" zu überprüfen. Der Verpächter sei zu laden.

Am 26.05.2008 beauftragte der B. die verpflichtete Partei den Verpächter bekanntzugeben und ersuchte auch die betreibende Partei um Namhaftmachung (AS 75 im Akt). Die Verpflichtete reagierte und nannte am 25.06.2008 den Namen des Verpächters (Mag. B.) und die Ladungsadresse dessen Rechtsanwalts (Dr. A.).

Am 26.06.2008 erließ der B. eine Ladung für den 22.07.2008 bei Gericht (AS 79 im Akt). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die betreibende Partei Dr. ST., sowie der Verpächter und dessen Rechtsanwalt nicht erschienen sind. Die verpflichtete Partei ist erschienen. Dr. A. teilte in einer E-Mail vom 16.07.2008 dem B. mit, dass er kein Mandat vom Verpächter habe und seit 16.06.2008 die Rechtsanwaltschaft nicht mehr ausübe. B. veranlasste die Weiterleitung dieses Mail an die betreibende Partei (AS 89 im Akt).

Am 12.12.2008 brachte die betreibende Partei einen Fristsetzungsantrag ein. B. reagierte darauf am 17.12.2008 und verlangte eine Präzisierung der Anträge "Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung".

Nachdem er eine diesbezügliche Äußerung erhalten hatte, fasste er am 15.01.2009 einen neuen Beschluss, gegen den am 20.01.2009 neuerlich Rekurs eingebracht, am 21.08.2009 ein Fristsetzungantrag gestellt und am selben Tag eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den B. eingebracht wurde.

Im Akt findet sich wiederum ein Vorlagebericht vom 01.09.2009, unterschrieben von der Weisungsrichterin, die keine Veranlassung sah, dem Rechtsmittel stattzugeben (AS 113 im Akt). Einer Stellungnahme des B. vom 03.09.2009 ist zu entnehmen, dass er die Rekursvorlage am 18.02.2009 fristgerecht angeordnet habe, die Zustellung an die verpflichtete Partei aber irrtümlich an die alte Adresse erfolgt sei. Nach der Neuzustellung an die richtige Adresse sei der Akt irrtümlich vom Kanzleipersonal - das oft wechsle - abgelegt worden (AS 115 im Akt).

In der Rekursentscheidung vom 25.02.2010 wurde im Spruch aufgetragen über den Verwertungsantrag, nach Verfahrensergänzung, neuerlich zu entscheiden. Aus der Begründung geht hervor, dass die Verpflichtete und der Verpächter einzuvernehmen sein werden.

Am 16.03.2010 trug der B. der betreibenden Partei auf die Adresse des Verpächters Mag. B. bekannt zu geben (AS 123 im Akt), worauf hin die betreibende Partei am 19.03.2010 bekanntgab, dass sie dazu nicht in der Lage sei und auf das Amtswegigkeitsprinzip verwies.

Am 24.03.2010 beauftragte der B. den Gerichtsvollzieher zu erheben, seit wann das Lokal nicht mehr verpachtet sei, weiters die Lokalgröße festzustellen und ob es Hinweise auf einen jetzigen Pächter oder auf den Verpächter Mag. B. gäbe (AS 125 im Akt). Der Gerichtsvollzieher berichtete, dass das Lokal dzt. unbenützt sei und die Verpflichtete schon seit Jahren nicht mehr hier gewesen sei. Das Lokal sei renoviert worden und hätte als Galerie genützt werden sollen, was allerdings nie passiert sei. Zum Verpächter Mag. B. gäbe es keine Hinweise.

Am 26.05.2008 trug der B. der verpflichteten Partei erneut auf den Verpächter bekannt zu geben (AS 131 im Akt).

Am 14.04.2010 erließ der B. einen Beschluss, gegen den am 19.04.2010 Rekurs erhoben wurde. Der Weisungsrichter unterschrieb den Vorlagebericht und befand, dass keine Veranlassung bestanden habe, dem Rechtsmittel stattzugeben.

Mit Rekursentscheidung vom 28.10.2010 wurde im Spruch aufgetragen, nach Verfahrensergänzung, neuerlich zu entscheiden. Diesmal fehlte dem Rekursgericht, wie aus der Begründung hervorgeht, die Einvernahme der verpflichteten Partei.

Dem Exekutionsakt ist zu entnehmen, dass die Verpflichtete am 18.10.2007 (AS 26 im Akt) und am 22.07.2008 (AS 81 im Akt) einvernommen und hat, beim letzten Termin entsprechende Urkunden (Gewerbeschein etc.) vorgelegt, sowie sich bereits davor (AS 77) zum Verpächter schriftlich auf Aufforderung geäußert.

Mit Ladung vom 21.12.2010 lud der B. daraufhin die verpflichtete und die betreibende Partei für 09.03.2011 bei Gericht (AS 155 im Akt). Da wieder nur die verpflichtete Partei erschien wurde der betreibenden Partei vom B. am 10.03.2011 die Abgabe einer Äußerung aufgetragen.

An dieser Stelle wird die Auflistung der Tätigkeiten des B. abgebrochen, da sich der Vorwurf im SP 4 auf seine "beharrliche" Weigerung, die Aufträge des Rekursgerichtes durchzuführen auf die Jahre 2008 bis 2010 beschränkte. Es wird festgestellt, dass auf Grund der vom B. gesetzten Verfahrenshandlungen nicht von einer "beharrlichen" Weigerung gesprochen werden kann und er bei jedem Rekurs einen Vorlagebericht an seine(n) Weisungsrichter(in) gemacht hat. Diese haben ihn nicht angeleitet, eine Weisung ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Zu SP 5 (offenen Exekutionsakt abgelegt):

B. hat nachdem er die unvertretene betreibende Partei zu einer Verbesserung geladen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichterscheinen der Antrag als zurückgezogen gelte, vergessen den Akt zu kalendieren und die Ablegung verfügt.

Zu SP 6 (Kostenbestimmungsantrag nicht entschieden):

Hier hatte ein Drittschuldner - trotz entsprechender Hinweise auf einem Beiblatt - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm zustehenden Kosten von € 25,- von der Forderung des Schuldners gegen ihn einzubehalten, sondern am 20.10.2015 einen Kostenbestimmungsantrag gestellt, indem der auf dem von ihm unterschriebenen Formular der Drittschuldnererklärung ankreuzte, er begehre die Kosten von € 25,-. Der B. hat über diesen Antrag nicht entschieden, sondern lediglich angemerkt, dass diese "einbehalten werden können" und am 20.12.2010 "ablegen" verfügt (AS 7 im Akt 3E 4896/10). Er hat gewusst, dass er entscheiden hätte müssen, wollte aber den administrativen Aufwand und Kosten sparen.

Zu den Kosten des Verfahrens wird festgestellt, dass die DK nicht begründet hat, woraus sich diese ergeben.

Eine Fortsetzung der Dienstpflichtverletzungen nach der Anzeigeerstattung vom 17.09.2010 in dessen Zusammenhang der BF auch die Weisung erhielt, künftig handschriftliche Anmerkungen zu unterlassen, konnte nicht festgestellt werden.

Im 1. Ergänzungsbeschluss vom 08.11.2011 ist lediglich die Rede von abträglichen Kommentierungen zu 13 E 108/05z (SP 3) die nach dem 11.01.2008 und nach dem 05.03.2010 dem BG zugegangen sind.

Im 2. Ergänzungsbeschluss vom 07.10.2012 hat bereits die Berufungskommission festgestellt, dass zu den Punkten betreffend der Weisung (dortige SP 1. u. 2.) kein Verstoß vorlag und die übrigen Punkte beschäftigen sich mit der Nichtbearbeitung und Ablage des Aktes 13 E 2328/12f vom August 2012 (SP 5) und der Nichtentscheidung über einen Kostenbestimmungsantrag vom Dezember 2010 (SP 6).

Die im Revisionsbericht (AV 26.09.2012, Verfahrensgang römisch eins.10.) angeführten Mängel sowie jene der Disziplinaranzeige vom 18.03.2013 samt Bericht (Verfahrensgang römisch eins. 14.) sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und können auch nicht näher verifiziert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang dargestellten Verwaltungsakten, insbesondere den Feststellungen des LG im Urteil vom 07.03.2014, der Verhandlungsschrift der Hauptverhandlung vom 21.01.2013 und vom 11.03.2014 vor dem Strafgericht sowie den Aussagen der anwesenden Parteien und des glaubwürdigen Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG vom 27.01.2015.

Der objektive Sachverhalt wird vom B. nicht bestritten. Durchaus glaubhaft führt er als Motiv für sein Verhalten in SP 1, SP 5 und 6 an, er habe sich dazu verpflichtet gefühlt nicht notwendige Kosten und Verfahrensaufwand zu sparen. Dieses Bemühen mit den einzelnen Verfahren möglichst wenig Aufwand zu treiben und das Gesetz in diese Richtung zu interpretieren, ist auch durch die im Tatzeitraum vom Zeugen glaubhaft dargestellte hohe Auslastung von bis zu 8000 Verfahren pro Jahr und dem in der Praxis offenbar bestehenden Desinteresse der Weisungsrichter an den Exekutionsverfahren der ihnen zugeordneten Rechtspfleger erklärbar.

Zu SP 1.2. und SP 5 hat der Zeuge überzeugend ausgeführt, dass die Vorgehensweise des B. zwar unüblich aber rechtskonform war. Es liegt daher keine Dienstpflichtverletzung vor.

Die Angaben des B. zu den Hintergründen seiner Anmerkungen in den Akten (SP 2 u. 3) waren glaubhaft (Notizen für ihn selbst und Anweisungen für das Kanzleipersonal), dass er dabei den notwendigen sachlichen Umgangston durch Worte wie "Unsinn" und "Nonsens" nicht gewahrt hat, ist ihm aufgrund der Belehrung seiner Vorgesetzten als auch dem Disziplinarverfahren nunmehr bewusst, wie er in der Verhandlung glaubhaft dargelegt hat. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass die als Kritik zu verstehenden Anmerkungen berechtigt waren, sodass diese vom B. auch in einer gewissen emotionalen Erregtheit geschrieben worden sind. Durch die langjährigen Erfahrungen musste dem B. allerdings bewusst sein - auch wenn es keine dokumentierten Akteneinsichten gab - dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass diese Kollegen, Parteien und letztlich bei Rekursen den übergeordneten Instanzen diese zur Kenntnis gelangen würde, was zum Teil auch passiert ist.

Zu SP 4 ergibt sich aus dem Akt, dass der B. jedes Mal auf die im Spruch des Rekursgerichtes aufgetragene Verfahrensergänzung reagiert und diverse Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Eine "beharrliche" Weigerung liegt daher nicht vor. Ein konkreter Auftrag eine Tagsatzung durchzuführen findet sich nur im Spruch des ersten Rekursbeschluss und in der Begründung des zweiten, in allen anderen wird nur von Verfahrensergänzungen gesprochen. Die Ladung des Verpächters war aufgrund der Nichtfeststellbarkeit - trotz Bemühungen - eine Ladungsadresse, nicht durchführbar.

Im SP 6, ist der B. wieder demselben Verhaltensmuster gefolgt wie im SP 1. Er wollte Verfahrensaufwand und Kosten vermeiden, hat sich dabei aber auch Arbeit erspart, weil die Ausfertigung eines Beschlusses wesentlicher aufwendiger ist, als ein bloßer Vermerk auf dem Antrag. Der B. verfügt über eine lange Berufserfahrung als Rechtspfleger und kannte auch die entsprechenden Bestimmungen der EO und der ZPO, sodass er wusste oder zumindest wissen musste, dass Anträge in gerichtlichen Verfahren mit Beschlüssen zu entscheiden sind und der Akt nicht einfach abgelegt werden darf, nur weil sich der Drittschuldner die Kosten auch abziehen hätte können.

Die in der Verhandlung vorgelegte Liste der Beschwerden/Ermahnungen/Amtshaftungsverfahren enthält, verglichen mit den hohen Erledigungszahlen und vor dem Hintergrund der emotionsbeladene Rechtsmaterie Exekution, nur eine geringe Anzahl von Beanstandungen. Die Punkte reichen bis ins Jahr 2007 zurück und stehen teilweise im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Vorhalten. Disziplinarverfahren (außer im gegenständlichen Fall) oder Leistungsfeststellungsverfahren wurden nie eingeleitet. Ein in einem Disziplinarverfahren ausgesprochener Verweis aus dem Jahr 1997 ist nicht mehr relevant. Im Übrigen war die Stichhaltigkeit der aufgelisteten Punkte für das Verfahren nicht ausreichend nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt.

Da im Akt nachvollziehbare Angaben zur Höhe des Bruttomonatsbezug (ungekürzt) fehlen, wurden den glaubhaften Angaben des B. gefolgt.

Die Zusammensetzung der verhängten Verfahrenskosten konnte auch in der Verhandlung nicht dargestellt werden, die Angaben des Disziplinaranwaltes deuten aber darauf hin, dass es sich dabei um Reisekosten handeln könnte, deren Höhe allerdings aufgrund derselben Örtlichkeit der Dienststellen der Kommissionsmitglieder und des Verhandlungsortes gering sein dürfte. Das im Vorfeld an die DK ergangene Ersuchen diese darzustellen, brachte kein brauchbares Ergebnis und hat - trotz Ladung - kein Vertreter der DK an der Verhandlung teilgenommen, daher fehlt nach wie vor eine Begründung für die verhängte Höhe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis vom Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im Übrigen war durch das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung auch das im Verfahrensgang dargestellte Erkenntnis des Strafgerichts zum vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Verjährung liegt, entgegen der Ansicht des B., weder nach Paragraph 114, Absatz 3, BDG vor noch nach Paragraph 94, BDG. Die sechsmonatige Frist des Paragraph 114, Absatz 3, BDG nach der ein Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens abzuschließen ist, ist keine Verjährungsfrist, sondern nur eine Ordnungsvorschrift (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0360).

Sämtliche (ergänzenden) Einleitungsbeschlüsse wurden innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme der Dienstbehörde von der DK gefasst und bei jedem Einleitungsbeschluss erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung an die StA (Paragraph 94, Absatz eins, BDG).

Auch die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, wonach eine Bestrafung nur bis spätestens drei Jahre nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses erfolgen darf ist aufgrund der langen Hemmungszeiträume durch die zwei Berufungen bei der BK (gesamt 172 Tage) und die Hemmung durch die Anhängigkeit aller Spruchpunkte bei der StA gewahrt worden.

Gegen den B. wurde am 17.09.2010 Disziplinar- und Strafanzeige erstattet und am 08.11.2010 ein Einleitungsbeschluss gefasst der die SP 1 u. 2 erfasste (Einstellung SP 2 am 07.11.2012 und Freispruch SP 1 am 07.03.2014). In der Folge wurde der Einleitungsbeschluss zweimal, am 08.08.2011 um den Verdacht SP 3 u. 4 (eingestellt von der StA am 04.10.2013) und am 07.10.2012 zu SP 5 u. 6 (Einstellungsdatum StA nicht nachvollziehbar) ergänzt. Die genauen Zustellungsdaten der Mitteilungen der StA bzw. des Gerichts an die DK sind dem Disziplinarakt zwar nicht zu entnehmen, doch liegt im Akt ein Schreiben der OStA vom 19.03.2014 an den Präsidenten des OLG (AS 439) ein, indem dieser über den (zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht rechtskräftigen) Freispruch und die Einstellung der übrigen Vorwürfe zu 46 St 381/10y und 46 St 88/12p informierte. Unabhängig davon ergibt sich, dass das früheste Einstellungsdatum der 07.11.2012 war und daher die Dreijahresfrist des Paragraph 94 a, BDG hinsichtlich des am frühesten eingeleiteten SP 2 noch läuft, hinsichtlich der späteren Spruchpunkte ist das naturgemäß ebenso der Fall.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten:

Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Paragraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten:

Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Paragraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

Paragraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Die relevante Bestimmung der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000, lauten:

Paragraph 3, (2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Paragraph 55, (1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung der Parteien oder der sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.

(2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.

(3) Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

Paragraph 62, Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

Paragraph 74, (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Paragraph 301, [Drittschuldnererklärung] (1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:

1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;

3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach Paragraph 300 a, ;,

4. ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291, c Absatz 2, eingestellt wurde;

5. die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten.

(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Er ist auch berechtigt, seine Erklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthalts zu Protokoll zu geben. Dieses Protokoll ist von Amts wegen dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.

(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (Paragraph 308,) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.

(4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Absatz 3, ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.

Paragraph 302, [Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung] (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

1. 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;

2. 15 Euro in den sonstigen Fällen.

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.

(2) Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen;

ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.

(3) Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.

Die relevante Bestimmung der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1898 idgF lautet:

Paragraph 499, (2) Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 487,) gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die relevante Bestimmung des Rechtspflegergesetzes (RpflG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung lautet:

Paragraph 8, (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.

(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen.

(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

Paragraph 10, (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn

1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;

2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;

3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2009, lautet:

Artikel 87 a, (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.

(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Absatz eins, bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

Die Höchstgerichte haben dazu - unter anderem - folgende Aussagen getroffen:

"Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichtes, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Alle Richter sind nach Artikel 87, Absatz eins, B-VG in Ausübung ihres Amtes unabhängig, das bedeutet, dass sie weisungsfrei sind und damit durch "interne" Akte - wie immer sich diese bezeichnen - nicht gebunden werden können (zutr Mayer, KK B-VG4 Artikel 87, Anmerkung römisch eins.) Auch wenn "Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung" nicht schon wegen dieses Charakters der Überprüfung im Disziplinarverfahren gegen Richter entzogen sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nicht jede (allfällige) Verletzung des materiellen Rechts oder von Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechts sein. Voraussetzung wäre eine bewusste (oder - wiederholt grob fahrlässige) Rechtsverletzung (OGH 30.08.1986, Ds 2/88, RIS-Justiz RS0072522). Einmal wurde vom OGH das Vertreten einer Rechtsansicht als disziplinär beurteilt, die als "schlechterdings unvertretbar" bezeichnet werden könnte (OGH 10.02.2014, Ds 24/13).

Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung sind nicht schon deshalb einer Überprüfung als Verstoß gegen Amtspflichten entzogen. Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. (OGH 29.09.2009, Ds 7/09)

Überlegungen in Bezug auf nicht abgeurteilte Taten haben bei der Strafbemessung außer Betracht zu bleiben (OGH 10.12.1985, 10 Os 90/85).

Mehrere strafbare Handlungen i.S.d. Paragraph 33, Ziffer eins, StGB sind bereits zwei (EvBl. 1976/267; SSt 47/25).

Mehr als vier Monate sind ein "längerer Deliktszeitraum" (OGH 09.05.1996, 15 Os 61/96).

Ein Tatsachengeständnis stellt angesichts der massiven Rechtfertigungsversuche des Verhaltens keinen Milderungsgrund dar (OGH 11.09.2003, 12 Os 54/03).

Wer sein Verhalten als straflos darstellt, kann für sich ein reumütiges Geständnis nicht in Anspruch nehmen (OGH 02.03.1993, 11 Os 19/93).

Das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld ist kein reumütiges Geständnis (OGH 28.02.1995, 11 Os 174/94).

Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu Paragraph 43 und Rz 15 zu Paragraph 46, StGB (2003). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).

Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist dies bezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2004,2 1003/09/0045; 6. November 2006,2 1005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).

Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).

Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 10, MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind vergleiche E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995; VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).

Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5,, 127 Absatz eins und 127a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

Nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche, einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A.)

Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinären Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann das einem Freispruch zu Grund liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006).

Die Hemmungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und 1a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).

Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058)

Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 94, BDG 1979 zweifellos mit Bezug auf die vorgeworfene "Dienstpflichtverletzung" und den dieser "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen vergleiche E 27. Oktober 1999, 97/09/0239; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006; E 6. November 2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe ‚Dienstpflichtverletzung' und denselben ‚zugrundeliegend(en) Sachverhalt' zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Disziplinäre Verfolgbarkeit von Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung

Rechtspfleger nehmen im Exekutionsverfahren die Mehrzahl der gerichtlichen Aufgaben wahr. Sie sind besonders qualifizierte nichtrichterliche Bundesbedienste, denen als Organe des Bundes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist (Artikel 87 a, B-VG, Paragraph eins, RpflG). Der Rechtspfleger ist bei der Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden (Paragraph 8, Absatz eins, RpflG). Beschlüsse des Rechtspflegers können mit Rekurs angefochten werden. Bevor ein Rekurs dem Rekursgericht vorgelegt wurde, war er - nach der damaligen Rechtslage - dem Weisungsrichter mit Vorlagebericht vorzulegen (Paragraph 10, Absatz 2, RpflG). Der Richter hatte die Möglichkeit einem Rekurs selbst stattzugeben, andernfalls hatte er ihn dem Rekursgericht vorzulegen (Paragraph 11, RpflG, vergleiche Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5, Rz 20).

Die Befugnis des Richters quasi in einer "Vorentscheidung" dem Rekurs gegen den Beschluss des Rechtspflegers vollinhaltlich stattzugeben, wurde erst durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (01.05.2011) beseitigt, war daher zum Tatzeitpunkt noch relevant und finden sich auch alle Vorlageberichte im Exekutionsakt.

Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die Tätigkeit eines Rechtspflegers bei der inhaltlichen Entscheidung eines Exekutionsantrages - also bei der Fassung von Beschlüssen - keine Tätigkeit im Rahmen der Justizverwaltung, sondern eine unabhängige gerichtliche Tätigkeit ist, in denen er nur Weisungen des zuständigen Richter unterworfen ist. Das schließt aber nach der ständigen Rechtsprechung des OGH eine disziplinäre Verfolgung eines Richters nicht von vornherein aus. Bei bewusster oder grob fahrlässiger Verletzung des materiellen Rechts bzw. von Verfahrensvorschriften oder einen völlig unvertretbaren Rechtsansicht ist eine disziplinäre Würdigung zulässig. Der VwGH legt bei der Beurteilung von Fehlern bei der Rechtsanwendung durch Beamte einen ähnlichen Maßstab an, wobei ein Rechtspfleger aufgrund seiner relativen Unabhängigkeit eine besondere Stellung genießt.

Abgesehen davon, dass der B. im konkreten Fall, trotz mehrfacher Rekurse und der Vorlageberichte an die jeweiligen Weisungsrichter, keine Weisung seiner Weisungsrichter erhalten hat, ist die inhaltliche Richtigkeit seiner an die jeweiligen Rekursentscheidungen knüpfenden gerichtlichen Beschlüsse nur dann eine Angelegenheit des Disziplinarrechts, wenn er damit bewusst (oder zumindest grob fahrlässig) Rechtsverletzungen begangen hätte und ihm ein gravierender Schuldvorwurf zu machen wäre. Dies war jedoch, wie das Beweisverfahren vor dem Hintergrund der anwendbaren Bestimmungen der EO ergeben hat, nicht in jedem vorgeworfenen Spruchpunkt der Fall.

Der formale Umgang eines Rechtspflegers mit einlangenden Anträgen ist grundsätzlich der Justizverwaltung zuzurechnen (es geht nicht um eine inhaltliche Entscheidung) und nur in Teilen vom Verfahrensrecht determiniert. Für Verstöße gegen das Verfahrensrecht, gilt das oben bereits Angeführte und kommt im Beschwerdefall die Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, wonach z.B. gem. Paragraph 3, Absatz 2, EO grundsätzlich nur auf Antrag des betreibenden Gläubiger Verfahrenshandlungen zu setzen sind und gerichtliche Entscheidungen über Anträge im Exekutionsverfahren in Beschlussform (Paragraph 62, EO) zu ergehen haben, in Betracht.

Im konkreten Fall ist zwischen dem Inhalt der Rechtspflegerentscheidungen (den gerichtlichen Beschlüssen) und der eigenmächtigen Veränderung des ein Exekutionsverfahrens einleitenden Parteiantrages bzw. dessen Beendigung durch unbearbeiteten/ungerechtfertigten Ablage, zu unterscheiden.

3.3.2. Konkret zu den SP des Bescheides der DK

Das eigenmächtige Ankreuzen des "Verzichts auf die Drittschuldnererklärung" - und damit Verändern des Antrages - durch den B. (SP 1), ist ebenso wie das Ignorieren eines Kostenantrages durch das de facto unbearbeitete Ablegen des Antrages (SP 6), der Justizverwaltung zuzurechnen. Daher kommt eine disziplinäre Bestrafung auch dann in Betracht, wenn keine bewusste oder grob fahrlässige Rechtsverletzung vorliegt.

Zu den SP 1 - 3 hat bereits das Strafgericht - an dessen Feststellungen die Disziplinarbehörden gebunden sind (Paragraph 95, Absatz 2, BDG) festgestellt, dass der B. keinen Vorsatz hatte den Schutzzweck der Norm zu vereiteln, also dem Gläubiger eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtliche Vorgehen zu verunmöglichen.

Zu den SP 1.1. und 1.3. habe der B. aber ernstlich in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass die Gläubiger die weiteren Information in Paragraph 301, Absatz eins, EO nicht hatten, obwohl ihnen diese gesetzlich zustand, dies impliziert einen vorsätzlichen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG - der Pflicht die geltende Rechtsordnung zu beachten. Darüber hinaus ist die eigenmächtige Abänderung von Parteianträgen geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (die Gesetzestreue der Verwaltung bzw. der Gerichtsbarkeit) zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Das Motiv seiner Tat - Kosten und Verfahrensaufwand zu sparen - ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ebenso wie der, abgesehen von der Beschwerde des Jugendamtes, nicht eingetretene Schaden beim Gläubiger, dessen Exekutionsantrag bewilligt wurde. Kosten für eine Drittschuldnererklärung sind nicht angefallen. Da die Zielrichtung des Disziplinarrechts eine andere ist als jene des Strafrechts, ist durch das vom B. angeführte Argument, er wäre vom Strafgericht vom Vorwurf des Paragraph 302, StGB (Amtsmissbrauch) freigesprochen worden, nichts gewonnen. Der Schuldspruch in diesen beiden SP war daher zu bestätigen.

Zu SP 1.2. hat das Strafgericht festgestellt, dass der oben angeführte Vorsatz von Vornherein nicht vorlag, weil der Gläubiger aufgrund des vorhergehenden Antrages, der denselben Verpflichteten betraf, bereits alle Information hatte. Das Beweisverfahren im Disziplinarverfahren hat ergeben, dass der Gläubiger einen Verzicht auf die Drittschuldnererklärung hätte abgeben müssen. In diesem Spannungsfeld - einerseits Antrag auf Drittschuldnererklärung der Partei andererseits gesetzliche Unzulässigkeit dieses Antrages - hat sich der B. entschieden, den Antrag der Partei zu "korrigieren", was ihm weder aus dem Blickwinkel des Paragraph 43, Absatz eins, noch Absatz 2, BDG vorzuwerfen ist, weil er damit der geltenden Rechtsordnung zum Durchbruch verholfen hat, was als Rechtspfleger seine Aufgabe war. Dass er dabei nicht den gesetzlich vorgesehen Weg, einer formalen Abweisung des Begehrens auf eine Drittschuldnererklärung mittels Beschluss gewählt hat, ist vor diesem Hintergrund und der Verantwortung des B., er habe Kosten- und Verfahrensaufwand vermeiden wollen, allenfalls als geringfügige Fehlleistung einzuordnen und damit als gerichtliche Entscheidung nicht strafwürdig. In diesem Punkt war daher ein Freispruch zu fällen.

Zu SP 2 und 3 ist festzustellen, dass Anmerkungen in Akten durch den bearbeitenden Rechtspfleger nicht verboten und wohl auch für die Bearbeitung notwendig und üblich sind. Sind diese Anmerkungen kritisch, dürfen sie den Rahmen sachlicher Kritik nicht sprengen. Bei der Kritik spielt es keine Rolle ob Kollegen (Kanzlei, Stellvertreter) oder übergeordnete Stellen (Rekursrichter) kritisiert werden. Mit Ausnahme der Bezeichnungen "Unsinn" und "Nonsens", die im gerichtlichen Umfeld durchaus als Beleidigung, Schmähung und massiver Vorwurf empfunden werden können, hat der B. diesen sachlichen Rahmen nicht überschritten und war daher in den SP

2.2. - 2.5. und Teilen 2.6. sowie 3.2. vor dem Hintergrund des Artikel 10, MRK freizusprechen. Als Rechtspfleger und Gerichtsorgan muss er sich allerdings hinsichtlich seiner Wortwahl (Unsinn, Nonsens) in den Akten SP 2.1, Teilen SP 2.6. und 3.2. an einem höheren Maßstab der Sachlichkeit messen lassen. Die in SP 2.1. (April 2010), SP 2.6. (Juni 2009) und SP 3.1. (Jänner 2008) getätigten unsachliche Anmerkungen sind geeignet das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu gefährden, zumal ihm klar sein musste, dass diese Anmerkungen nicht nur Kollegen, sondern auch Parteien im Rahmen der Akteneinsicht und übergeordneten Instanzen bei der Aktenvorlage zur Kenntnis gelangen könnten. Es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich SP 4, wo ihm vorgeworfen wird, dass aufgrund seiner "beharrlichen" Weigerung Aufträge des Rekursgerichtes durchzuführen, (idente) Verfahrensfehler entstanden seien, liegt eine Tätigkeit im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung vor. Die Entscheidungen des Rekursgerichtes sind wie die daran anschließenden Beschlüsse des Rechtspfleger oder Richters (seien sie nun richtig oder falsch) inhaltliche Entscheidungen der unabhängigen Gerichtsbarkeit und folglich einer disziplinären Würdigung - wie dargestellt - nur eingeschränkt zugänglich. Die Nichtbefolgung des im Spruch des ersten Rekursbeschlusses vom 04.01.2008 erteilten Auftrages eine Tagsatzung auszuschreiben, ist trotz der Anordnung in Paragraph 499, ZPO, wonach das Erstgericht an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes gebunden ist, nicht derart gravierend, dass eine disziplinäre Bestrafung zulässig wäre. Erstens war die Entscheidung des Rekursgerichtes materiell unrichtig - wie das Beweisverfahren ergeben hat, war die Ausschreibung einer Tagsatzung nach Paragraphen 302, u. 55 EO gar nicht erforderlich und die Einhaltung der Vorschriften für eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Zweitens war dem B. im Hinblick auf die glaubhafte Verantwortung, er habe i.S. Paragraph 74, EO nicht notwendige Kosten sparen wollen und den Auftrag zur Verfahrensergänzung i.S.d. des Paragraph 302, EO verstanden, kein gravierender Schuldvorwurf im Sinne einer bewussten Missachtung des Rekursgerichtes zu machen, weil diese Verantwortung vor dem Hintergrund der materiellen Rechtslage nicht zu widerlegen war. Faktisch hat der B. den Parteien eine schriftliche Äußerung aufgetragen und tat damit dem Gesetz genüge.

Wenn die DK dem B. bei seinen weiteren Beschlüssen vorwirft, er habe die Aufträge des Rekursgerichtes "beharrlich verweigert", entspricht dies nicht den Ergebnissen des Beweisverfahrens und der Aktenlage vergleiche dazu die detaillierten Feststellungen zu SP 4). Die folgenden Sprüche der jeweiligen Rekursentscheidungen haben ausschließlich auf "Verfahrensergänzung und Neuentscheidung" gelautet.

Nach der 2. Rekursentscheidung vom 08.05.2008 hat der B. eine Verfahrensergänzung in Form des Ausforschungsversuches einer Ladungsadresse des Verpächters durchgeführt und erließ auch eine Ladung zu einer Tagsatzung. Er ist dem Auftrag daher nachgekommen.

Nach der 3. Rekursentscheidung vom 25.02.2010 wurde dem B. aufgetragen er möge den Verpächter einvernehmen, obwohl dies an einer Ladungsadresse gescheitert war. Der B. unternahm daher einen weiteren Versuch - diesmal unter Einbindung des Gerichtsvollziehers - eine Ladungsadresse des Verpächters zu erlangen. Er ist dem Auftrag nachgekommen.

Nach der 4. Rekursentscheidung vom 28.10.2010 wurde dem B. aufgetragen die Verpflichtete zu vernehmen. Obwohl dies bereits davor zweimal erfolgt war, kam der B dem Auftrag nach und lud sowohl die verpflichtete als auch die betreibende Partei. Er ist also dem Auftrag auch in diesem Fall nachgekommen.

Eine "beharrliche" Weigerung die angeordneten Verfahrensergänzungen durchzuführen, lag daher sowohl auf der Ebene des objektiven Tatbestandes als auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes nicht vor. Vor diesem Hintergrund war daher bezüglich SP 4 ein Freispruch zu fällen.

Ähnlich verhält es sich mit SP 5. Die inhaltliche Entscheidung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen ist eine gerichtliche Entscheidung, ebenso wie die daran knüpfenden der Partei angedrohten Folgen, dass der Antrag dann als zurückgezogen gelte. Eine Dienstpflichtverletzung würde daher eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erfordern. Nach den Beweisergebnissen lag diese jedoch nicht vor. Die Ablage ist zwar ein Akt der Justizverwaltung, doch war diese - nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen - nur die Konsequenz der aus der Sicht der EO möglichen gesetzeskonformen Erledigungsformen. Auch im Hinblick auf SP 5 war daher ein Freispruch zu fällen.

Zu SP 6 liegt hingegen ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG vor, hier hat der B. einen Parteienantrag auf Kostenbestimmung gem. Paragraph 302, Absatz 2, BDG schlichtweg ignoriert und stattdessen, unter Hinweis auf eine von der Partei gar nicht gewählte gesetzliche Alternative (Einbehaltung nach Paragraph 302, Absatz 3, EO), über den Antrag nicht, wie es seine gesetzliche Aufgabe gewesen wäre, mit Beschluss gem. Paragraph 62, EO entschieden, sondern am 20.12.2010 die Ablage verfügt. Das quasi unbearbeitete Ablegen von Parteianträgen ist - da keine inhaltliche Entscheidung erfolgt ist - keine Tätigkeit im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung, sondern ein Akt der Justizverwaltung und somit - selbst dann wenn kein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist - einer disziplinären Sanktionierung zugänglich. Der Verstoß gegen die zitierten Bestimmungen der EO impliziert einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG, die Dienstpflicht die geltende Rechtsordnung zu befolgen und zu entscheiden. Das unbearbeitete Ablegen von Akten, obwohl nicht entschieden wurde, ist geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (und auch der Gesetztestreue der Gerichtsorgane) gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu gefährden. Die Ablage ist bewusst erfolgt und hätte der B. wissen müssen, dass er mit Beschluss über den Antrag zu entscheiden gehabt hätte. Der Schuldspruch ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

3.3.3. Zur Spezialprävention

Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.

Da das Exekutionsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt (Paragraph 3, Absatz 2, EO) kommt den Parteianträgen besondere Bedeutung zu. Ein Rechtpfleger, der einen solchen Parteiantrag - aus welchen Gründen auch immer - eigenmächtig abändert, begeht eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, weil er damit die geltende Rechtsordnung nicht beachtet und seine Aufgaben - aufgrund der Anträge zu entscheiden - nicht treu erfüllt. Da Rechtspfleger aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Rolle als - abgesehen vom Eingriffsrecht des Weisungsrichters - unabhängige Organe der Rechtsprechung, gerade die Durchsetzung der EO garantieren sollen, stellt dies grundsätzlich auch eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die daher auch eine entsprechend bemessene Disziplinarstrafe nach sich ziehen muss.

Hinsichtlich des als schwerstem Delikt anzusprechenden eigenmächtigen Abänderns eines Parteienantrages (SP 1.1. und SP 1.3.) ist dem B. auch ein gravierender Schuldvorwurf zu machen. Er wollt zwar - wie das Strafgericht festgestellt hat - den Schutzzweck der Norm nicht verhindern, hat aber in Kauf genommen, dass der Gläubiger nicht alle Informationen, die ihm aus einer Drittschuldnererklärung zustehen würden, bekommt und hätte aufgrund seiner langen Tätigkeit als Rechtspfleger, des klaren Gesetzeswortlauts im Paragraph 301, EO und der Tatsache, dass im Exekutionsverfahren das Antragsprinzip (Dispositionsmaxime) gilt, wissen müssen, dass dies unzulässig ist. Er hat also schuldhaft gehandelt. Wenn er sich damit zu rechtfertigen sucht, er hätte gem. Paragraph 74, EO nur nicht notwendige Kosten einsparen wollen, verkennt er, dass durch den Nichtverzicht auf die Drittschuldnererklärung implizit ein Antrag darauf vorlag und er nach Paragraph 66, EO mit Beschluss (gegen den Rechtsmittel möglich wären) darüber zu entscheiden gehabt hätte. Dies hat er aber von vornherein unmöglich gemacht.

Wenn er anführt die Rechtslage wäre ihm unklar gewesen, ändert dies am vorgeworfenen und bewiesenen Umstand, dass er den Parteienantrag eigenmächtig abgeändert hat, nichts.

Als Erschwerungsgrund war die Mehrzahl der Delikte anzusehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Er hat neben den Dienstpflichtverletzungen in den Spruchpunkten 1.1. und 1.3. auch noch zu den Spruchpunkten 2.1., 2.6. und 3.1. - ebenfalls schuldhaft (weil er von der Kenntnisnahmemöglichkeit durch andere hatte wissen müssen) die Grenze der sachlichen Kritik durch seine schriftlichen Anmerkungen im Akt überschritten und weiters in SP 6 durch das bewusste unbearbeitete Ablegen eines Antrages, schuldhaft Pflichtverletzungen begangen. Im letzten Punkt ist dem Drittschuldner (der sich die ihm zustehenden Kosten von € 25,- selbst nicht abgezogen hatte) ein Schaden in dieser Höhe entstanden (mittlerweile hat ein Kollege des B. einen entsprechenden Beschluss gefasst, sodass der Schaden behoben wurde).

Dabei darf nicht übersehen werden, dass im Vergleich mit den Vorwürfen im Disziplinarerkenntnis von insgesamt 13 einzelnen Teilspruchpunkten nunmehr nur mehr 6, damit weniger als die Hälfte als ursprünglich von der DK vorgeworfen, als disziplinär relevant übrig geblieben sind. Nur mehr drei (SP 1.1., 1.3. u. 6) betreffen den Kernbereich der Rechtspflegertätigkeit und die restlichen drei Delikte das eher geringfügige Vergreifen in der Wortwahl in Akten. Diese 6 Delikte (verteilt auf die Jahre 2008 - 2010) sich auch in Relation zu den 6000 - 8000 Verfahren pro Jahr zu sehen, die das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes ganz erheblich reduzieren.

Als Milderungsgründe sind demgegenüber zu berücksichtigen, neben der Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), die lange Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) von über vier Jahren. Bei den Verstößen gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG (SP 1.1. und 1.3. und SP 6), dass er Kosten und Verwaltungsaufwand sparen wollte und dies einen durchaus achtenswerte Beweggrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) darstellt. Bei den SP 2.1., 2.6. u. 3.1 hat er sich - aufgrund der Richtigkeit der inhaltlichen Kritik - in einer begreiflichen heftigen Gemütserregung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) befunden.

Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses, ist hingegen nur von geringem Gewicht, da der B. sein Verhalten (mit Ausnahme des Vergreifens im Ton, SP 2.1., 2.6. u. 3.1) als straflos darstellte und massive Rechtfertigungsversuche unternahm.

Aus spezialpräventiver Sicht erscheint dem Senat aufgrund des klaren quantitativen und qualitativen Überwiegens der Milderungsgründe eine Geldbuße in maximaler Höhe ausreichend aber auch notwendig, da es bei den SP 1.1., 1.3. u. 6 - selbst unter Berücksichtigung seiner Motive - um einen Verstoß gegen die Kernpflichten eines Rechtspflegers geht.

Eine (hohe) Geldstrafe oder gar Entlassung ist hingegen nicht erforderlich, um den B. künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Er hat überzeugend dargelegt, er werde künftig keine Anträge mehr verändern (auch wenn damit Kosteneinsparungen verbunden wären), dem Antragsprinzip gemäß mit Beschlüssen entscheiden und unsachliche Anmerkungen in Akten unterlassen. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden, Belehrungen und Amtshaftungsverfahren (Vergleiche) gab, ist vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von zu bearbeitenden Akten sowie der sensiblen emotionalen Materie Exekutionsrecht zu vernachlässigen, zumal diesbezüglich die Schwelle zur disziplinären Relevanz offensichtlich nicht überschritten wurde, weil keine Bestrafung und keine Aufnahme in die Einleitungsbeschlüsse erfolgt ist. Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens kam es zu keinen Leistungsfeststellungen und keinen disziplinären Konsequenzen, sodass - bei entsprechender Schulung und Anleitung (die aufgrund der langen Suspendierungsdauer ohnehin notwendig sein wird) - an einer positiven Zukunftsprognose nicht zu zweifeln ist.

Aufgrund der Verfahrensergebnisse kann auch keine Rede davon sein, dass der B. eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorschrifteneinhaltung für Rechtspfleger generell an den Tag legen würde. Gerade weil ihm die Notwendigkeit der Einhaltung von Vorschriften - insbesondere zu den notwendigen Kosten - wichtig war, ist es zu Dienstpflichtverletzungen gekommen. Bei klaren Anweisungen und zumindest stichprobenartiger Dienstaufsicht durch den/die Weisungsrichter(in) ist auszuschließen, dass er die Vorschriften künftig falsch interpretiert.

3.3.4. Zur Generalprävention

Auch aus generalpräventiver Sicht ist diese Strafe ausreichend, um Rechtspflegerkollegen daran zu gemahnen, dass sie als Organe der Rechtsprechung unter besonderer Beobachtung der Allgemeinheit stehen und selbst dann wenn sie unter hohem Arbeitsdruck stehen, auf ihre Ausdrucksweise achten sowie bei ihren Entscheidungen nicht Anträge der Parteien vorwegnehmen, abändern oder gar nicht entscheiden dürfen.

Wie bereits dargelegt darf eine strengere als die unter Präventionsgesichtspunkten erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden, sodass mit einer Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezug das Auslangen zu finden war.

3.3.5. Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten machen keine weitere Reduzierung der Disziplinarstrafe gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG erforderlich.

3.3.6. Aufhebung des Kostenausspruches

Zum Kostenausspruch ist die DK ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, die bloße Berufung auf Paragraph 117, BDG, ohne nachvollziehbaren Nachweis woraus sich die Kosten zusammensetzen, genügt nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die angeführten verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit sind völlig eindeutig und haben sowohl der OGH (OGH 10.02.2014, Ds 24/13) als auch der VwGH (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010) den Rahmen einer allfälligen disziplinären Verantwortlichkeit hinsichtlich Fehler bei der Rechtsanwendung abgesteckt. Dabei ist zu beachten, dass dem Rechtspfleger aufgrund seines verfassungsmäßigen garantierten (relativen) Unabhängigkeit gem. Artikel 87 a, B-VG eine besondere Stellung zukommt und es grundsätzlich keine Aufgaben des Disziplinarrechtes ist, die Richtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen zu überprüfen.

Zur Interpretation der Bestimmungen zu den Dienstpflichtverletzungen und der Strafbemessung nach dem BDG, darf auf die im Punkt römisch II.3.2. des hg. Erkenntnisses dargestellte Judikatur des VwGH verwiesen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2011217.2.00