BVwG
19.01.2015
G305 2008261-1
G305 2008261-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die mit 05.07.2013 datierte Beschwerde des römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 02.07.2013, GZ.: 2517011182, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit den Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Am 17.12.2012 überreichte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Gewährung von Weiterbildungsgeld gerichteten Formularantrag.
Darin finden sich insbesondere die Angaben, dass er kein eigenes Einkommen habe und im Zeitraum 07.09.2012 bis 15.06.2013 die Meisterschule für römisch 40 am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer für Österreich (im Folgenden: Wirtschaftsförderungsinstitut) besuche.
Im Antragsformular wurde der BF auf die in Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 normierten Meldepflichten hingewiesen, insbesondere darauf, dass er verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug der belangten Behörde sofort mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, jede Änderung seiner Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebenden Änderung zu melden.
Mit seinem Antrag brachte der Beschwerdeführer eine zum 12.11.2012 datierte Bescheinigung seiner Dienstgeberin in Vorlage, aus der sich im Kern ergibt, dass seine Dienstgeberin mit ihm für den Zeitraum 01.01.2013 bis 15.06.2013 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart habe. Darüber hinaus legte er eine zum 13.11.2012 datierte Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes vor, aus der im Kern hervorgeht, dass der BF vom 07.09.2012 bis 15.06.2013, jeweils am Freitag von 14.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 16.00 Uhr die Meisterschule für römisch 40 besuche. Den sich daraus ergebenden Zeitaufwand des Beschwerdeführers bezifferte das Wirtschaftsförderungsinstitut mit insgesamt 724 Stunden, bestehend aus 544 Präsenzstunden und weiteren 180 Stunden an Lern- bzw. Vorbereitungszeit.
2. Am 09.01.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, ab 04.01.2013 ein Kleinstgewerbe angemeldet zu haben und gab weiter an, dass die erwarteten Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommen würden. Er kündigte an, der belangten Behörde die diesbezüglichen Unterlagen übermitteln zu wollen.
Mit Schreiben vom 09.01.2013 forderte die belangte Behörde den BF dazu auf, ihr ab Jänner 2013 monatlich eine Bruttoerklärung vorzulegen.
Der BF kam dieser Aufforderung durch Übersendung der Erklärungen über sein Bruttoeinkommen bzw. die Umsatzentwicklung für die Monate Jänner 2013, Februar 2013, März 2013 und April 2013 nach.
Den übermittelten Erklärungen lässt sich folgende Bruttoeinkommens- bzw. Umsatzentwicklung (nach Abzug der Umsatzsteuer) entnehmen:
Zeitraum von - bis Einkommen brutto (in EUR) Umsatz (ohne USt) (in EUR)
04.01.2013 bis 31.01.2013 - 937,17 1.757,10
01.02.2013 bis 28.02.2013 - 472,28 5.151,75
01.03.2013 bis 31.03.2013 - 2.173,75 2.607,66
01.04.2013 bis 30.04.2013 - 1.841,82 2.464,58
3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.06.2013, GZ: römisch 40 , das Weiterbildungsgeld mangels Arbeitslosigkeit des BF mit Wirkung 01.05.2013 ein.
In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass auf Grund seiner Erklärungen der Umsatz aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit die in Paragraph 36, b AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Grenze übersteige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Bescheid vom 02.07.2013 widerrief die belangte Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von Höhe von EUR 5.291,91.
Nach Wiedergabe der sachlich in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen heißt es in der Bescheidbegründung im Kern, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer als Selbständiger seit dem 04.01.2013 der Pflichtversicherung unterliege, weshalb das Weiterbildungsgeld zu widerrufen gewesen sei und der Beschwerdeführer zur Refundierung des zu Unrecht empfangenen Betrages von EUR 5.2091,91 verpflichtet sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum 05.07.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 09.07.2013 eingelangte rechtzeitige Berufung des BF, die in der Folge als Beschwerde behandelt wird und in deren Begründung er ausführt, dass er sein Unternehmen bis zum 31.05.2013 in geringfügigem Ausmaß betrieben habe und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: Sozialversicherungsanstalt oder SVA) nur unfallversichert gewesen sei. Am 17.06.2013 habe sein steuerlicher Vertreter der SVA mitgeteilt, dass die Geringfügigkeit ab 01.06.2013 wegfalle und er die Bedingungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld aus diesem Grunde auch erfülle. Seine Berufung verband er mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2013.
Mit seiner Rechtsmittelschrift legte er weiters ein zum 09.07.2013 datiertes, an ihn gerichtetes Schreiben der SVA bei, aus dem sich Kern ergibt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner geringen Einkünfte und Umsätze zuletzt antragsgemäß von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei und dieser "Ausnahmeantrag" mit Schreiben vom 05.07.2013 widerrufen worden sei. Er sei daher ab 01.06.2013 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
6. Mit Bescheid vom 21.08.2013, GZ.: römisch 40 , setzte die Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde das gegen den BF anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aus.
In der Begründung heißt es im Kern, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 Weiterbildungsgeld bezogen habe. Mit seinem Dienstgeber habe er im Zeitraum 01.01.2013 bis 15.06.2013 Bildungskarenz vereinbart. Aus der im Bescheid wiedergegebenen Aufstellung der im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 erzielten Einkünfte und Umsätze ergebe sich, dass er mit seinen Einkünften, als auch mit 11,1 % des erzielten Umsatzes unter der für 2013 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 368,80 liege. Da seit dem 01.01.2013 eine Pflichtversicherung bei der SVA vorliege, habe die belangte Behörde annehmen müssen, dass das von ihm erzielte Einkommen und der Umsatz (Jahreseinkommen aliquotiert auf ein durchschnittliches Monatseinkommen) bei Vorlage des maßgeblichen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides über der Geringfügigkeitsgrenze liege und daher eine Pflichtversicherung seitens der SVA durchgeführt worden sei. Um eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze feststellen zu können, sei nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zwar vorerst seine monatliche Erklärung maßgeblich, doch sei eine endgültige Entscheidung erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2013 möglich. Die Aussetzung des anhängigen Verfahrens erfolge bis zur Vorlage des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides 2013, da diese Bescheide eine maßgebliche Vorfrage für die Berufungsentscheidung darstellten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die offene Rückforderung gestundet.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.08.2013 nachweislich zugestellt.
7. Am 27.05.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht infolge Zuständigkeitsübergangs die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2014 erfolgte beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt römisch 40 eine Urgenz des Einkommens- und des Umsatzsteuerbescheides für 2013.
Gleichzeitig wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers um die Vorlage des für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für 2013 ersucht.
9. Mit Schreiben vom 09.09.2014 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Vorlage des Fragebogens Verf24 des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes mit, dass letzterer bei der Eröffnung seines Betriebes der Meinung gewesen sei, dass er im Anfangsjahr innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben und der Gewinn voraussichtlich EUR 4.400,-- betragen werde. Aus der übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch in der Geringfügigkeit befunden habe. Da die Aufträge gegen Ende des ersten Halbjahres 2013 gestiegen seien, habe der Beschwerdeführer eine Entscheidung dahingehend treffen müssen, ob er wieder in die Unselbständigkeit zurückkehren, oder sich gänzlich der Selbständigkeit widmen solle. Von der SVA sei der Beschwerdeführer bis 31.05.2013 als Kleinstunternehmer geführt worden. Nachdem er ab 01.06.2013 eine Vollversicherung gebraucht und dies der SVA gemeldet habe, habe letztere die Geringfügigkeit rückwirkend ab 01.01.2013 storniert und seien ihm mit diesem Zeitpunkt Mindestbeiträge für die Kranken- und die Pensionsversicherung vorgeschrieben worden. Die SVA habe dies der belangten Behörde in der Form gemeldet, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2013 bei der SVA vollversichert sei. Das wiederum führe dazu, dass die belangte Behörde die Gewährung des Weiterbildungsgeldes an den Tatbestand der Geringfügigkeit anknüpfe und aus dem Jahreseinkommensteuerbescheid für 2013 den Durchschnitt für die ersten fünf Monate des Jahres herausrechnen wolle. Da es dem Beschwerdeführer gelungen sei, im gesamten Kalenderjahr 2013 einen Gewinn von EUR 17.264,87 zu erwirtschaften, werde die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Aliquotierung überschritten, was letztlich dazu führe, dass die Gewährung des Weiterbildungsgeldes, die an den Tatbestand der Geringfügigkeit anknüpfe, gegenständlich nicht mehr gegeben wäre. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die Geringfügigkeit in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 nicht überschritten, was eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes unverständlich erscheinen lasse.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 17.09.2014 wurde die zum 09.09.2014 datierte Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs dazu zu äußern.
11. In ihrer zum 24.09.2014 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.01.2013 im Besitz zweier Gewerbeberechtigungen (Handelsgewerbe, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung) sei. Unmittelbar nach Erlangung dieser beiden Gewerbeberechtigungen habe er einen Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt. Mit Wirkung 01.06.2013 sei der Ausnahmeantrag widerrufen und die Vollversicherungspflicht festgestellt worden. Die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherungspflicht für den Zeitraum 04.01.2013 bis 31.05.2013 bleibe jedoch solange aufrecht, als der Einkommensteuerbescheid für 2013 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausweise.
12. Am 09.12.2014 legte das sachlich und örtlich zuständige Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht den rechtskräftigen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für 2013 vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Dienstgeberin, der Firma römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.2013 bis 15.06.2013 Bildungskarenz vereinbart hatte, beantragte er bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 am 17.12.2012 die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Hinblick auf den Besuch einer Meisterschule für römisch 40 am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer für Österreich.
Mit seinem Antrag brachte er eine zum 12.11.2012 datierte Bescheinigung seiner Dienstgeberin in Vorlage, aus der sich im Kern ergibt, dass er mit ihr für den Zeitraum 01.01.2013 bis 15.06.2013 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbarte. Aus einer darüber hinaus vorgelegten, zum 13.11.2012 datierten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes geht im Kern hervor, dass der BF vom 07.09.2012 bis 15.06.2013, jeweils am Freitag von 14.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 16.00 Uhr die Meisterschule für römisch 40 besuche. Den sich daraus ergebenden Zeitaufwand des Beschwerdeführers bezifferte das Wirtschaftsförderungsinstitut mit insgesamt 724 Stunden, bestehend aus 544 Präsenzstunden und weiteren 180 Stunden an Lern- bzw. Vorbereitungszeit.
1.2 Ab dem 01.01.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Bildungskarenz.
Beginnend mit 04.01.2013 zahlte ihm die belangte Behörde bis einschließlich 30.04.2013 Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 45,23 pro Tag aus.
Über einen Zeitraum von insgesamt 177 Tagen (das ist die Zeit vom 04.01.2013 bis 30.04.2013) ergibt dies einen Gesamtbetrag von EUR 5,291,91.
1.3 Am 04.01.2013 erlangte der Beschwerdeführer zwei Gewerbeberechtigungen, und zwar eine für das Handelsgewerbe und eine weitere für Dienstleistungen im der automatischen Datenverarbeitung.
Am 04.01.2013 nahm er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf, die er - bezogen auf das Kalenderjahr 2013 - durchgehend ausübte.
Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit teilte er der belangten Behörde am 09.01.2013 mit. Gleichzeitig gab er an, dass er erwarte, dass seine Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben werden.
In der Folge gab er monatlich jeweils eine Erklärung zur Einkommens- und Umsatzentwicklung ab, die für den Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 nachstehende Einkommens- und Umsatzentwicklung zeigten:
Zeitraum von - bis Einkommen brutto (EUR) Umsatz ohne USt (in EUR) Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Stand: 2013)
04.01.2013 bis 31.01.2013 - 937,17 1.757,10 386,80
01.02.2013 bis 28.02.2013 - 472,28 5.151,75 ---
01.03.2013 bis 31.03.2013 - 2.173,75 2.607,66 ---
01.04.2013 bis 30.04.2013 - 1.841,82 2.464,58 ---
Da der Kundenstock des Beschwerdeführers immer größer wurde und sich die Auftragslage günstig entwickelte, entschied sich der Beschwerdeführer für die Selbständigkeit.
1.4 Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.020,44. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid für 2013 stellte das zuständige Wohnsitzfinanzamt das Einkommen des Beschwerdeführers mit insgesamt EUR 14.524,13 fest.
Ausgehend vom rechtskräftig festgestellten Jahreseinkommen belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2013 auf EUR 1.210,34 (= 14.524,13 : 12).
Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer insgesamt einen Umsatz von EUR 138.069,60, der sich aus dem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von EUR 137.879,28 und dem Eigenverbrauch in Höhe von EUR 190,32 zusammensetzt. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2013 mit EUR 6.124,22 fest.
Ausgehend vom Gesamtumsatz in Höhe von EUR 138.069,60 beträgt der durchschnittlich auf ein Monat entfallende Umsatz EUR 11.505,80.
11,1 % des durchschnittlich auf ein Monat entfallenden Umsatzes sind EUR 1.277,14.
Die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze belief sich im Jahr 2013 auf EUR 386,80 pro Monat.
Davon ausgehend lag der Beschwerdeführer sowohl mit seinem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von EUR 1.210,34, als auch mit 11,1 % seines Umsatzes in Höhe von EUR 1.277,14 über der Geringfügigkeitsgrenze.
1.5 Unmittelbar, nachdem er die beiden Gewerbeberechtigungen erlangt hatte, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Auf Grund der Eingabe der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers widerrief die zuständige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Ausnahmeantrag und stellte mit Wirkung 01.06.2013 die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers fest.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Feststellungen zur Höhe der im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zum Jahreseinkommen des Beschwerdeführers gründen auf dem in Rechtskraft erwachsenen, zum 22.10.2014 datierten Einkommensteuerbescheid für 2013 des Finanzamtes römisch 40 . Auch die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielten Umsätzen gründen auf dem in Rechtskraft erwachsenen, zum 22.10.2014 datierten Umsatzsteuerbescheid für 2013 des Finanzamtes römisch 40 .
Die Feststellungen zur Einkommens- und Umsatzentwicklung des Gewerbebetriebs des Beschwerdeführers im Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 gründen auf dessen monatlichen Erklärungen an die belangte Behörde.
Die zur Höhe des an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangten Weiterbildungsgeldes getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen Darstellungen im Bezugsverlauf der belangten Behörde und der in den getroffenen Feststellungen angestellten Berechnung, die Gesamthöhe des rückgeforderten Gesamtbetrages von EUR 5.291,91 insgesamt nachvollziehbar macht.
Die Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht des Beschwerdeführers gründen einerseits auf dem Vorbringen seiner steuerlichen Vertretung und jenem der belangten Behörde und andererseits auf der eingeholten Darstellung des Versicherungsverlaufs des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.
Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
3.2 Zu Spruchteil A:
3.2.1 Gegenständlich wendet sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2013 gerichtete Beschwerde gegen die darin enthaltene, im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützte Verpflichtung zur Refundierung des im Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von insgesamt EUR 5.291,91.
Für den gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz, die wörtlich wie folgt lauten:
"§ 26. Weiterbildungsgeld
[...]
(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
[...]"
Diese Bestimmung sagt im Wesentlichen aus, dass die darin angeführten Gesetzesbestimmungen, darunter insbesondere jene des Paragraph 24, (Einstellung und Berichtigung der geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) und des Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 3, AlVG (Einstellung, Herabsetzung, den Widerruf oder Berichtigung der geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) auch auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden sind.
Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AlVG oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG bei Erfüllen der nachstehendes Voraussetzungen:
Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtung für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundeanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierten Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26, a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) trifft zu.
Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG gilt als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist, bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36, a erzielt, oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36, b erwirtschaftet, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosen geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Dabei indiziert das niedrige Entgelt eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 mwN). Dabei ist entscheidend, dass es für die Gewährung von Weiterbildungsgeld auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommt, die durch die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums - hier einer Meisterschule für Elektrotechnik - unabhängig vom erzielten Entgelt jedenfalls nicht beeinträchtigt wird.
3.2.2 Gemäß Paragraph 36, a Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e) nach den Bestimmungen dieser Regelung vorzugehen. Gemäß Paragraph 36, a Absatz 2, leg. cit. ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4,
Gemäß Paragraph 36, a Absatz 5, Ziffer eins, ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des Selbständigen nachzuweisen.
Der steuerrechtliche Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988, an den der Einkommensbegriff des Paragraph 36, a Absatz 2, anknüpft, umfasst insbesondere Einkünfte aus selbständiger Arbeit und solche aus einem Gewerbebetrieb.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 05.03.1998, Zl. G 284/97) ist für die Beurteilung, ob aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein geringfügiges oder ein Arbeitslosigkeit und damit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließendes Einkommen vorliegt, das Einkommen des Kalenderjahres des Leistungsbezuges maßgeblich.
Ungeachtet dessen haben selbständig Erwerbstätige, deren Einkommen für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblich ist, gemäß der in Paragraph 36, a Absatz 7, enthaltenen Sonderregelung jeweils monatlich im Nachhinein die Einkommensentwicklung zu erklären. Eine rückwirkende Neuberechnung erfolgt erst an Hand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Kalenderjahres, in dem der Leistungsbezug erfolgte. Ergibt sich aus dem vorzulegenden Steuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, besteht nach Paragraph 25, eine Verpflichtung zum Rückersatz. Trifft den Leistungsbezieher ein Verschulden, ist die gesamte ungerechtfertigte Leistung zurückzufordern, anderenfalls nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens (siehe dazu Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, 3. neu bearb. Aufl., Erl. 5 Einkommensnachweise zu Paragraph 36, a). Daraus folgt, dass der Leistungsempfänger selbst dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn ihn am Bezug des zu Unrecht Empfangenen kein Verschulden trifft. Die Rückzahlungsverpflichtung ist in diesen Fällen mit der Höhe des erzielten Einkommens beschränkt.
Gemäß Paragraph 36, a Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Bei einer nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ist das anteilsmäßige Einkommen der Monate maßgeblich, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Gegenständlich war der Beschwerdeführer beginnend mit dem 04.01.2013 während des gesamten Jahres 2013 selbständig erwerbstätig.
Der vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, zum 22.10.2014 datierte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für 2013 weist beim Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.020,44 aus und bestimmte ein Einkommen in Höhe von EUR 14.524,13.
Unter Anwendung der Zwölftelregelung des Paragraph 36, a Absatz 7, AlVG belief sich das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers auf EUR 1.210,34.
3.2.3 Gemäß Paragraph 36, b Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
Gemäß Paragraph 36, b Absatz 2, AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, als monatlicher Umsatz. Bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Auf Grund der Analogie der beiden Regelungen zur Einkommensermittlung (Paragraph 36, a Absatz 7, AlVG) und zur Umsatzermittlung (Paragraph 36, b Absatz 2, AlVG) kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zu Punkt 3.2.2 verwiesen werden.
Aus dem vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, zum 22.10.2014 datierten, rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid für 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von EUR 138.069,60 erwirtschaftete.
In Anbetracht seiner, sich vom 04.01.2013 bis 31.12.2013 erstreckenden selbständigen Erwerbstätigkeit beträgt der monatliche Umsatz entsprechend der Zwölftelregelung des Paragraph 36, b Absatz 2, erster Satz AlVG EUR 11.505,83.
3.2.4 Wie schon oben ausgeführt, gilt als arbeitslos (Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG), wer selbständig erwerbstätig ist, bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36, a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36, b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosen geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sind auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Im Jahr 2013 lautete die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG wörtlich wie folgt:
"5. Ausnahmen von der Vollversicherung
[...]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens € 386,80 gebührt oder
für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, nicht als geringfügig, außer während der Zeit
eines Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder
einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nrr. 221 aus 1979,, oder dem Vätre-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Ziffer 2,) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachten Beträge."
Auf den gegenständlichen Fall ist Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geringfügigkeitsgrenze mit monatlich EUR 386,80 dem jeweiligen durchschnittlichen, im Jahr 2013 erzielten Monatseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.210,34 und 11,1 von Hundert des auf der Grundlage des Paragraph 36, b Absatz 2, ermittelten Monatsumsatzes (EUR 11.505,83) in Höhe von EUR 1.277,14 gegenüberzustellen ist.
Daraus ergibt sich, dass das auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 ermittelte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers von EUR 1.210,34 und 11,1 % des auf der Grundlage des Umsatzsteuerbescheides 2013 ermittelten monatlichen Umsatzes über Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 386,80 zu liegen kamen.
In Anbetracht dessen lag im Jahr 2013 gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb der Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 04.01.2013 bis 30.04.2013 gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG zu Unrecht erfolgte, da diese Bestimmung die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei gleichzeitiger selbständiger Erwerbstätigkeit an das Vorliegen der Geringfügigkeit des dabei erzielten Einkommens bzw. der dabei erwirtschafteten Umsätze knüpft.
3.2.5 Die Einstellung bzw. der Widerruf des Weiterbildungsgeldes und die Aufforderung zur Rückerstattung gründen auf den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit 26 Absatz 7, AlVG, die im wörtlich wie folgt lauten:
"24. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
[...]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes Anmerkung, hier: des Weiterbildungsgeldes) gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes Anmerkung, hier: des Weiterbildungsgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerrhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes Anmerkung, hier: des Weiterbildungsgeldes) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes Anmerkung, hier: des Weiterbildungsgeldes) besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) Anmerkung, hier auch: des Weiterbildungsgeldes) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21, a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[...]"
Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Einkommens- und Umsatzentwicklung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum des Empfanges des Weiterbildungsgeldes nach. Ihm ist daher der unberechtigte Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht zur Last zu legen, wenngleich sich die Rückforderung durch die belangte Behörde als berechtigt erweist.
Aus seinem Berufungsvorbringen, dass er sein Unternehmen bis zum 31.05.3024 in geringfügigem Ausmaß betrieben habe, lässt sich insofern nichts gewinnen, als für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach der Zwölftelregelung der Paragraphen 36, a Absatz 7 und 36?b Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG auf das auf der Basis des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für 2013 ermittelte monatliche Einkommen bzw. auf 11,1 vH des monatlichen Umsatzes abzustellen ist. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Berechnung ergab, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 und 11,1 Hv des monatlichen Umsatzes aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über der für das Jahr 2013 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von EUR 386,80 lagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Absehen von der mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2008261.1.00