Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

22.12.2014

Geschäftszahl

I405 1437783-1

Spruch

I405 1437783-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 04.088-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Ägyptens arabischer Ethnie und koptischen Glaubens, stellte am 02.04.2013 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Zu seiner Schulbildung führte der Beschwerdeführer an, von 1970 bis 1976 die Grundschule in Kairo besucht zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter,

römisch 40 Schwestern, römisch 40 Brüder, Frau und ihre gemeinsamen römisch 40 Kinder leben noch in Ägypten. In Österreich leben römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwester. Er sei am 12.09.2011 legal mit seinem ägyptischen Reisepass nach Österreich geflogen. Er betreibe eine römisch 40 . Nach seiner Ankunft in Österreich habe er ein Visum beantragt, welches jedoch abgewiesen worden sei. Daraufhin habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer dar, dass römisch 40 so wie er römisch 40 heiße. Aufgrund der Namensgleichheit werde er von den Moslems in Ägypten verfolgt. Außerdem mache seine koptische Religionszugehörigkeit die Lage für ihn noch gefährlicher. Er stelle einen Asylantrag, um seine Familie nach Österreich holen zu können, da die Lage für sie ebenfalls gefährlich sei. Er habe für seine Familie noch kein Visum bekommen. Er habe Angst vor dem Tod. Er habe sogar Angst davor, dass er bei einer Rückkehr bereits am Flughafen in Kairo getötet werden würde. Seit September 2011 könne er keine Nacht ruhig schlafen.

3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2013 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einer Einvernahme unterzogen. Eingangs wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Person und zu seinen Verwandten. Ergänzend führte er an, dass es seiner Mutter gut gehe. Er komme für die Finanzierung seiner Familie in Ägypten auf, indem er ihr Geld von Österreich schicke. Außerdem habe er in Ägypten ein Lokal vermietet und kassiere seine Gattin die Mieterlöse daraus. Seine in Österreich lebenden Geschwister hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Seine Cousins mütterlicher- und väterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Er sei von seinen Geschwistern bzw. Familienangehörigen weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht abhängig. Er habe Geld, Eigentum und Haus in Ägypten, ihm gehe es gut. Er sei unabhängig.

Nachgefragt führte er an, dass er in Ägypten bei einer Baufirma gearbeitet habe, danach sei er zunächst als Taxifahrer und dann als Gastwirt selbstständig tätig gewesen. Zuletzt habe er wiederum bei einer Baufirma in Ägypten gearbeitet, und zwar bis zu seiner Ausreise nach Österreich.

Er sei mit einem von römisch 40 gültigen römisch 40 Visum direkt nach Wien geflogen. Seine Mutter habe ihn begleitet, um in Europa medizinisch behandelt zu werden. Sie sei danach nach Ägypten zurückgekehrt. Er habe seit seiner damaligen Einreise Österreich nicht mehr verlassen. Er habe hier zwar um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht, jedoch nicht bekommen. Er habe Ägypten erstmalig im September 2011 verlassen. Er lebe hier in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besitze eine römisch 40 und bestreite so seinen Lebensunterhalt. Auf die Frage, wie er nach seiner Einreise in Österreich im September römisch 40 seinen Aufenthalt geregelt habe, da sein römisch 40 Visum lediglich von römisch 40 gültig gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei der Stadt Wien einen Antrag auf einen Sichtvermerk gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Das Verfahren sei derzeit beim VwGH anhängig. In seiner Freizeit sei besuche er seine Geschwister. Er kenne sich in Österreich nicht gut aus. Die meiste Zeit sei er in römisch 40 . Er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er sei gesund.

Nachgefragt führte er an, dass er in Ägypten oft zur Polizei gegangen sei. Er sei aber nicht gerichtlich verurteilt worden. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er seit 2004 einen Konflikt mit einem Moslem habe, der ihn damals an der rechten Hand verletzt habe. Er sei dann zur Polizei gegangen und es sei zu einer Versöhnung gekommen. Der Konflikt, gegenseitige Beschimpfung bzgl. des Glaubens, sei beigelegt worden. Im Jahr 2011, nach dem Sturz von Mubarak, habe ihn der besagte Moslem beschuldigt, eine Frau aus dessen Sippe entführt zu haben. Außerdem habe er ihm vorgeworfen, dass er die Frau missioniert und zu einem Kloster gebracht habe. Daraufhin sei ihm mit der Entführung seiner Familie gedroht worden. Deshalb sei er nach Europa gekommen. Seit 2004 versuche er nach Österreich zu kommen, seine Geschwister hätten ihm auch dazu geraten. Er habe noch Kinder in Ägypten.

Aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren, führte der Beschwerdeführer an, dass das Problem mit gegenseitigen religiösen Beschimpfungen begonnen habe. Er sei auch religiös. Es seien Respektspersonen beigezogen worden, um den Konflikt zu regeln. Er sei bei der Polizei gewesen. Es habe aber keine Niederschriften darüber gegeben. Es sei so weit gegangen, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Er sei im April vor seiner Ausreise an seiner rechten Hand verletzt worden, ihm sei eine Schnittverletzung zugefügt worden. Der Beschwerdeführer legte hierzu einen medizinischen Befund römisch 40 , der zum Akt genommen wurde. Er könne die polizeiliche Niederschrift jedoch nicht vorlegen, zumal die Unterlagen infolge der Revolution verbrannt worden seien. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Er habe das genannte Problem seit 2004. Er habe seine Wohnung gewechselt, trotzdem bestehe das Problem immer noch. Er habe seine Frau und Kinder in einem entfernten Wohnviertel in Kairo in Sicherheit gebracht.

Er wisse nichts über diesen Menschen (gemeint: seinen Nachbarn), nur dass er religiös und ein Barträger sei. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Ägypten.

Es gebe jemanden, der römisch 40 gemacht habe und so heiße wie er. Befragt, was mit römisch 40 sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er darüber nichts wisse.

Zur Konfliktlösung befragt, führte er an, dass die Respektpersonen erklärt hätten, dass es genug mit Beleidigungen und Polizeianzeigen sei. Er habe Angst um seine Familie gehabt und "klein beigegeben". Als ihm im Jahr 2011 eine Entführung zu Last gelegt worden sei, habe er versucht sich soweit wie möglich zu entfernen. Näher zur behaupteten Entführung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einfach beschuldigt worden sei, die Entführung durchgeführt zu haben. Es sei aber niemand entführt worden, das hätten sie behauptet, um ihn damit zu schädigen. Er wisse nicht einmal, wie die angeblich Entführte heiße. Er wisse nichts über sie. Auf die Frage, wer ihn schädigen wolle, meinte der Beschwerdeführer, dass der Mann, mit dem er die anfangs erwähnten Glaubensstreitigkeiten gehabt hätte, sein Nachbar sei. Er wohne im Haus neben ihm. Sein Nachbar habe sich gestört gefühlt, wenn sie die Heilige Messe auf Kassetten abgespielt hätten. Schließlich sei er wegen der Angst vor der Entführung seiner Familie geflüchtet.

Nach der Häufigkeit der Bedrohungen durch den Nachbarn befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er ab 2004 andauernd bedroht worden sei, und zwar zu jedem ihrer Feste. Sie hätten so ca. zweimal im Jahr miteinander gestritten. Sie hätten beispielsweise Parkplatzstreitigkeiten gehabt. Er sei zuletzt vom besagten Nachbarn im April 2011 in einem namentlich genannten Stadtviertel in Kairo bedroht worden. Auf Nachfrage führte er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass er eines ihrer Mädchen entführt habe und er es zurückbringen müsse. Sie hätten ihm mit der Entführung seiner Familie gedroht. Befragt, wen er mit "sie" meine, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es die Leute gewesen seien, mit denen er gestritten habe bzw. die ihn geschlagen hätten. Bei diesem Streit sei er an der Hand verletzt worden.

Auf Vorhalt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stelle, wenn er seit 2011 in Österreich aufhältig sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich römisch 40 besitze und man ihm gesagt habe, dass er ohne Probleme ein Visum bekommen werden würde. Er warte nach wie vor auf seinen Aufenthaltstitel. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, fundierte Auskünfte zu erteilen, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Gesamtvorbringen eine gedankliche Konstruktion sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er den römisch 40 nicht gesehen habe, aber römisch 40 heiße. Er wisse nicht wie der römisch 40 heiße. Bezüglich der Entführung sei irgendjemand auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt: "Du hast meine Tochter entführt." Nach Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme in Traiskirchen bloß Schwierigkeiten wegen des römisch 40 behauptet habe und von Nachbarstreitigkeiten bzw. von der Entführung nicht gesprochen habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass man ihm damals gesagt habe, dass es eine Routinebefragung sei. Sie hätten keine Details von ihm wissen wollen, sondern nur ein Gerüst bzgl. seiner Fluchtgründe. Der römisch 40 sei auch einer seiner Fluchtgründe gewesen.

Auf weiteren Vorhalt, dass seine Gattin samt Kindern in einem entfernten Wohnviertel in Kairo vor Verfolgung sicher sei, er somit bei seiner Gattin vor Verfolgung auch sicher wäre, erwiderte der Beschwerdeführer: "Vielleicht, aber nicht sicher. Sie wissen, wie sie jeden finden. Wenn sie es wollen, dann tun sie es auch. Ich werde mit der Entführung meiner Familienangehörigen bedroht." Mit "sie" meine er die Leute, mit denen er gestritten habe bzw. die Leute, die ihn geschlagen haben. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten befürchte er wegen römisch 40 gleich am Flughafen angehalten und dann getötet zu werden. Auch wegen dieser römisch 40 sei er von den Leuten bedroht worden. Und ihm sei auch eine Entführung angekündigt worden.

Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers erklärte bei der Einvernahme, dass der Beschwerdeführer seit 2004 ein Problem in Ägypten habe. Deswegen habe er aufgrund seiner Familienangehörigen legal nach Österreich kommen können. Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer in Österreich eine römisch 40 und zahle der Beschwerdeführer seit 2005 Steuern in Österreich. Zwischenzeitliche Anträge auf Erteilung eines Visums seien in Österreich abgelehnt worden. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Nachbarn gehabt. Man versuche seit 2011 für den Beschwerdeführer einen Sichtvermerk zu bekommen. In den letzten Jahren hätten sich die religiösen Konflikte wegen den Moslembrüdern verschärft.

4. Am 19.08.2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm zuvor übermittelten Länderfeststellungen zu Ägypten ein. Darin verweist der Beschwerdeführer zusammenfassend auf die Lage der Kopten hin, die sich in der letzten Zeit verschlechtert habe.

5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgesprochen (Spruchpunkt römisch III.).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ägypten sei. Sein Fluchtgrund hätte den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Seinem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung in seinem Heimatland zu gewärtigen gehabt hätte oder in Zukunft zu befürchten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde konstatiert, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß inhaltsleeren und völlig abstrakten Behauptungen beschränkt und habe er anlässlich verschiedener Kontakte mit österreichischen Behörden unterschiedliche Fluchtgründe dargelegt. So habe er beim Bundesasylamt bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe behauptet, dass er seit dem Jahr 2004 Glaubensstreitigkeiten mit einem Moslem habe. Deswegen habe es Anzeigen bei der Polizei gegeben und seien diese Streitigkeit (gegenseitige Beschimpfungen) letztendlich beigelegt worden. Weiters habe er behauptet, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen worden sei, ein Mädchen missioniert bzw. entführt zu haben und sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Seit dem Jahr 2004 habe er versucht, nach Europa zu kommen. Aufgefordert ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen und Einzelheiten bzw. Details zu benennen, habe er abermals höchst vage und unkonkret behauptet, dass religiöse Beschimpfungen stattgefunden hätten und Respektpersonen zur Beilegung des Konfliktes herangezogen worden seien. Es hätten Streitigkeiten gegeben und sei er sogar an seiner Hand verletzt worden. Etwaige Beweismittel (Polizeianzeigen) habe er infolge des Umsturzes in Ägypten nicht in Vorlage bringen können. Auch nach Aufforderung ein konkretes Vorbringen darzulegen, habe er sich abermals auf das bloße Aufstellen von höchst vagen und allgemeinen Behauptungen beschränkt. Er habe keinerlei konkrete Vorfallörtlichkeiten bzw. Vorfallzeitpunkte genannt und habe er auch keinerlei konkrete Angaben hinsichtlich seiner Streitkontrahenten gemacht. Weiters behaupte er lapidar eine Körperverletzung erlitten zu haben, ohne dazu irgendwelche näheren Angaben zu machen. Zusammengefasst sei aufgrund der Art und Weise der Darstellung seiner Fluchtgründe davon auszugehen, dass er dem Bundesasylamt eine bloß abstrakte inhaltsleere Rahmengeschichte präsentiert habe bzw. seine behaupteten Fluchtgründe ausschließlich eine gedankliche Konstruktion darstellen. Im Zuge seiner weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt sei er aber auch auf konkrete Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, fundierte Auskünfte zu erteilen. Aufgefordert zu diesem Nachbarn konkrete Angaben zu machen, habe er dazu höchst vage angegeben: "Ich weiß nichts über diesen Menschen, es ist ein Bartträger, er ist religiös." Einerseits behaupte er dazu, dass letztendlich dieser Konflikt mit Respektspersonen beigelegt worden sei und sei er andererseits nicht in der Lage gewesen, konkret anzugeben, wie die Konfliktbeilegung tatsächlich erfolgt sei. Weiters behaupte er Schwierigkeiten wegen der römisch 40 , der römisch 40 gemacht habe. Er sei jedoch bei konkreter Nachfrage nicht in der Lage gewesen, rund um römisch 40 Angaben zu machen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die Rolle des römisch 40 zu umschreiben. Konkret nachgefragt, was er von diesem römisch 40 wissen würde, habe er letztendlich dazu wörtlich angegeben: "Darüber weiß ich nichts."

Letztendlich habe er beim Bundesasylamt aber auch noch eine ihm unterstellte Entführung behauptet, ohne jedoch hierzu fundierte Auskünfte zu erteilen. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt bloß eine inhaltsleere Rahmengeschichte präsentiert und keinerlei konkrete Angaben zu der von ihm behaupteten Verfolgung gemacht. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sein Vorbringen jeglicher Realität entbehre. Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf zu verweisen, dass er anlässlich verschiedener Kontakte bei Behörden in der Substanz andere Fluchtgründe dargelegt habe. Bei seiner Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich wegen römisch 40 begründet. Den jahrelang schwellenden Glaubenskonflikt mit einem Nachbarn oder gar die unterstellte Entführung einer Frau habe er dabei mit keinem einzigen Wort erwähnt. Auch das sei ein eindeutiger Hinweis dahingehend, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen bzgl. seiner Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Im Übrigen sei er bereits seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig und habe er den gegenständlichen Asylantrag erst im Jahr 2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Diese massive zeitliche Divergenz sei nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen sei, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach der Ausreise aus dem Herkunftsland bereits einen Asylantrag stellen, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen sei. Bezüglich seiner Stellungnahme vom 19.08.2013 betreffend die aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten sei festzuhalten, dass er sich im Zuge dieser Stellungnahme bloß auf die allgemeine, geänderte politische Lage in Ägypten samt einer Verschlechterung für die Kopten berufe. Etwaige persönliche Probleme seine Person betreffend lassen sich daraus nicht herleiten, zumal sein Vorbringen bzgl. seiner Fluchtgründe ohnehin gänzlich unglaubwürdig sei und er eine Verschlechterung der Lage der in Ägypten lebenden Familienangehörigen (infolge des aktuellen politischen Umsturzes in Ägypten) auch nicht einmal behauptet habe. Aufgrund der genannten Erwägungen sei davon auszugehen, dass sein Gesamtvorbringen nicht der Realität entspreche und sei ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt römisch II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Ägypten Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.

Zu Spruchpunkt römisch III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit der gegenwärtigen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bezüglich der allgemeinen Situation der Kopten in Ägypten wurde ausgeführt, dass die bisherige Regierung es verabsäumt habe, koptische Christen zu beschützen. Die Lage der Christen sei präker, wozu auf diverse Berichte verwiesen wurde. Das Bundesasylamt habe auch das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt, da es ihn nicht ausreichend befragt habe. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer weitere Details zu seinen Problemen in Ägypten geschildert. Nach Wiederholung des Vorbringens hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unterstellten Entführung wurde erstmals ausgeführt, dass der Nachbar des Beschwerdeführers, mit dem er die behaupteten Probleme gehabt habe, ein Mitglied der Muslim-Brüder sei. Weiters wurde der Genannte erstmals namentliche erwähnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers werde durch die im Bescheid zitierten Länderberichte und der Anfragebeantwortung vom 27.03.2013 untermauert, wonach religiös motivierte Gewalttaten in Ägypten häufig aus nichtigen Gründen wie Konversionen oder Entführungen entstehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner koptischen Religionszugehörigkeit verfolgt worden, wogegen der ägyptische Staat keinen Schutz biete. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auch nicht gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Zudem sei bei der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass seine namentliche genannte Tochter, der am römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende erteilt worden sei, nunmehr in Österreich lebe. Neben den Geschwistern des Beschwerdeführers, die ihn unterstützen, lebe somit eine weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, was bei der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wäre.

7. In der am 26.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer (im Beisein seines Bruders als Vertrauensperson) zunächst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen haben. Er sei von einem Muslim-Bruder in Ägypten verfolgt worden. Er habe ein Problem nur mit einer Person der Muslim-Brüder und keine Probleme mit den Muslimen gehabt. Er sei koptisch-othodox und arabischer Herkunft. Er spreche Arabisch und lerne momentan Deutsch. Er habe die Grundschule vom 6. bis zum 13. Lebensjahr bzw. von 1970/1971 bis 1978 besucht. Bis 2004 sei er als Taxilenker, Gastwirt und Kaufmann selbstständig tätig gewesen. Nach dem Beginn der Probleme ab 2004 habe er sein Restaurant und seine Geschäfte aufgeben müssen, weil sie auf Grund der Streitereien nicht mehr so gut gelaufen seien. Er habe ab 2004 in einer Baufirma als Angestellter gearbeitet.

Seine Frau, römisch 40 Söhne, Mutter und Geschwister leben noch in verschiedenen Stadtvierteln in Kairo. römisch 40 seiner Geschwister, römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwester, leben in Wien. Sie haben bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. römisch 40 studiere seit römisch 40 in Wien, sie besitze einen Aufenthaltstitel. Sie sei nur wegen des Studiums nach Österreich gekommen.

Er habe Ägypten erstmals am römisch 40 mit einem römisch 40 Schengen-Visum mit dem Flugzeug verlassen. Er habe zwar am 09.10.2007 einen Antrag auf quotenpflichtige Erst-Niederlassungsbewilligung gestellt, dieser sei jedoch abgewiesen worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen den Berufungsbescheid des UVS Wien vom 13.05.2013 keine Beschwerde erhoben habe, sondern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass er seit 2004 ein Problem mit seinem namentlich genannten Nachbarn habe. Auf Vorhalt, weshalb er erstmals in der Beschwerde den Namen seines Nachbars angeführt habe und nicht schon im Verwaltungsverfahren, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach dem Namen befragt worden sei. Er habe die Fragen beantwortet, die ihm gestellt worden seien.

Sie, er und sein Nachbar, hätten jeden zweiten Monat gestritten. Sein Nachbar habe ihn geschlagen, weswegen er zur Polizei gegangen sei. Mit Beginn der Revolution hätten die Streitigkeiten zugenommen, er sei auch beschuldigt worden, eine Frau entführt zu haben, um sie zum Christentum zu konvertieren, was natürlich nicht gestimmt habe. Daraufhin habe sein Nachbar ihm gedroht, seine Tochter zu entführen. Deswegen habe er seine Tochter nach Österreich geschickt und seine Kinder und Frau an einem anderen Ort in Sicherheit gebracht.

Sie hätten sich gestritten, weil sie anderen Religionen zugehören. Sein Nachbar habe z.B. grundlos sein Auto auf der Straße beschädigt und ihn mehrmals mit dem Tod bedroht. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Der Polizist auf der Station habe gesagt, dass seine Anzeige nichts bringen würde, weil die Polizeistationen verbrannt bzw. komplett zerstört worden seien. Auf die Frage, wann er sich das erste Mal an die Polizei gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er erstmals 2007 bei der Polizei gewesen sei. Davor seien die Streitigkeiten durch ältere geistliche Personen im Viertel beigelegt worden. Es habe jedoch keine zwei Monate gedauert, bis sie sich erneut gestritten hätten. Wenn sein Nachbar sie, ihn und seine Familie, auf der Straße gesehen habe, als sie z. B. in die Kirche gegangen wären, hätte dieser sie beschimpft, bespuckt und mit Steine beworfen.

Befragt, bei welchem Ereignis bzw. Streit er 2007 zur Polizei gegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Nachbar viele Bekannte bei der Polizei habe und daher damals seine Anzeige nicht angenommen und er als der Schuldige hingestellt worden sei. Im Jahr 2007 hätten sie einen großen Streit gehabt, weil seine Tochter, Frau und Schwester beschimpft worden seien. Es sei zu einer Schlägere gekommen, weshalb er zur Polizei gegangen sei. Seine jüngere Schwester habe deshalb sogar ihren Wohnsitz gewechselt. Sein Nachbar frage seine ältere Schwester, die mit diesem im gleichen Viertel wohne, immer noch, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Seine Schwester habe dem Nachbarn gesagt, dass er das Land bereits verlassen hätte.

Auf Nachfrage, wann der letzte Vorfall bzw. die letzte Bedrohung gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie 2011 einen großen Streit gehabt hätten, bei dem sein Nachbar ihn mit einem Messer an der Hand verletzt habe. Sein Nachbar habe ihn beschuldigt, eine Frau entführt zu haben, um sie zum Christentum zu konvertieren. Dieser Vorfall vom 15.04.2011 habe ihn dazu veranlasst, seinen Wohnsitz in einen anderen Stadtteil zu verlegen. Sein Nachbar habe dann ständig nach ihm gefragt und versucht, über seine Schwestern ihn zu finden.

Er wisse nicht, um wen es sich bei der angeblich entführten Frau handle. Er kenne sie nicht. Der Nachbar habe nur gesagt, dass er eine Frau entführt habe, die mit diesem verwandt sei. Sein Nachbar habe ihm dann damit gedroht, entweder ihn oder seine Kinder zu töten.

Befragt, ob er weitere Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen dem letztgenannten Vorfall aus Ägypten geflüchtet sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass römisch 40 habe und wie er römisch 40 heiße. Er wisse nichts Näheres über römisch 40 , außer dass dieser außerhalb von Ägypten in Europa oder in den USA lebe. römisch 40 sei produziert worden, als er sich in Österreich befunden habe. Daher befürchte er Probleme bei einer Rückkehr. Näher befragt, führte er an, dass römisch 40 schlecht dargestellt worden sei. Er habe römisch 40 nicht gesehen. Befragt, weshalb er Probleme befürchte bzw. ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er am Flughafen wegen der Namensgleichheit römisch 40 festgenommen werde könnte. Es sei aber nur eine Vermutung von ihm, einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben.

Er telefoniere jeden Tag mit seiner Familie. Es gehe ihr nicht so gut. Seine Familienangehörigen haben sich zu Hause eingesperrt und können nicht hinaus. Die Frage, ob es irgendwelche Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Ein Pfarrer habe seine Familie versteckt. Seine Familie wohne noch an dem Ort, an dem sie nach dem letzten Streit zugezogen seien. Seine Familie halte sich vor seinem Verfolger versteckt. Sie habe Angst vor ihm. Er habe seine Familie damals nicht mitnehmen können, da er nicht für alle ein Visum bekommen habe. Wäre er in Ägypten geblieben, wäre es zu etwas Schlimmen gekommen. Deshalb habe er seine Familie versteckt und selbst das Land verlassen. Er habe nach seiner Einreise in Österreich keinen Asylantrag gestellt, da er zunächst einen Antrag auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, der jedoch abgelehnt worden sei. Er habe auch deshalb keinen Asylantrag stellen wollen, weil er in Österreich ein Unternehmen habe und es ihm finanziell gut gehe. Er habe gehofft, dass er einen Aufenthaltstitel bekomme und seine Familie so hierher bringen könne. Aber nachdem der Antrag abgewiesen worden sei, habe er einen Asylantrag stellen müssen.

Nachgefragt, ob es andere Kopten in der Gegend gegeben habe, in der er zuerst gewohnt habe und weshalb gerade er Ziel der Angriffe seines Nachbars gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie miteinander direkt benachbart gewesen seien. Ihre Wohnungen seien nur durch eine Mauer getrennt gewesen, sodass sein Nachbar ihre zu den Heiligen Messen abgespielten Kassetten hören hätte können. Deshalb hätten sie die Streitigkeiten gehabt. Befragt, führte er an, dass seine ältere Schwester kein persönliches Problem mit seinem Nachbarn habe; er frage nur nach dem Beschwerdeführer.

Auf Vorhalt, dass er einerseits angegeben habe, dass seine Anzeigen nichts genützt hätten, da sein Nachbar gute Kontakte bei der Polizei gehabt hätte, andererseits erklärt habe, dass die Polizeistationen zerstört worden wären und man nichts tun könne, meinte der Beschwerdeführer, dass die Anzeigen währenden den Umbrüchen 2011 verbrannt worden seien. Seine Anzeigen aus 2007 seien lediglich protokolliert worden, aber die Polizei sei der Sache nicht mehr nachgegangen. Nachdem er die Anzeige erstattet hätte, habe er diese zurückgenommen, weil die Respektpersonen ihn gebeten hätten, die Anzeigen zurückzunehmen. Er habe keine Probleme machen wollen.

Befragt, woher er von der Muslim-Brüder-Mitgliedschaft seines Nachbarn wisse, replizierte der Beschwerdeführer, dass er in einer bestimmten Moschee gebetet habe. Befragt, ob er sich nach dem letzten Vorfall an die Polizei gewandt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es keine Polizeistationen mehr existierten, weil sie zerstört bzw. verbrannt worden seien. Er habe lediglich die Bestätigung von der Klinik in Ägypten, die er im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. Nachgefragt, ob es nach dem letzten Vorfall im April 2011 weitere Vorfälle bis zu seiner Ausreise im September 2011 gegeben habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich versteckt gehalten habe. Er sei in einem anderen Bundesland namens 6. Oktober (phon.) gewesen. Er sei alleine dort gewesen, da die Baufirma, bei der er beschäftigt gewesen sei, eine Niederlassung in diesem Bundesland gehabt hätte. Er sei von Mai bis September 2011 dort gewesen.

Nach engen Bezugspersonen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass die oben genannten Angehörigen in Österreich leben. Darüber hinaus habe er Cousins und Cousinen, die in Österreich leben. Er wohne alleine in römisch 40 . Seine Tochter wohne bei römisch 40 in römisch 40 . Er bekomme keine staatliche Unterstützung. Er lebe von römisch 40 . Seine Familie lebe von den Einkünften aus seinen vermieteten Geschäftsräumlichkeiten in Ägypten. Er besuche keine Deutschkurse. Ein Bekannter bringe ihm die deutsche Sprache bei. Seine Tochter helfe ihm auch dabei. Er habe seinen Führerschein in Österreich umschrieben. Er habe viele österreichische Freunde, die er wöchentlich treffe. Sie beten, spielen Billard und gehen zusammen aus. Er gehe auch in die römisch 40 . Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er seitdem er in Österreich sei einen erhöhten Blutdruck habe, wogegen er Medikamente einnehme. Er gehe jeden Montag gehe zum Arzt.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Ägypten samt den Erkenntnisquellen erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er den Ausführungen zur Sicherheitslage in Ägypten nur zustimmen könne.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Ägypten, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist koptischen Christ. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Grundschulausbildung. Er war bis zu seiner Ausreise in einer Baufirma tätig. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufserfahrung als Taxilenker, Gastwirt und Geschäftsführer.

Die Ehegattin, Kinder, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise mittels eines römisch 40 Visums (Gültigkeitsdauer: römisch 40 ) im September 2011 durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer betreibt in Österreich römisch 40 . Er spricht Arabisch und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

In Österreich leben römisch 40 Schwestern, römisch 40 Bruder, römisch 40 und Cousins väterlicher- und mütterlicherseits des Beschwerdeführers, zu denen weder eine finanzielle noch eine andere Abhängigkeit besteht.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

1.2. Zur Lage in Ägypten :

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit MURSI die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Sicherheitslage

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1. und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014.

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen.

Quelle: ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

Sitzung 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.

Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed

Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Das Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.

Quelle: World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013.

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;

Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,

http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;

Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013);

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014.

Todesstrafe

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.

Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);

BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014.

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.

Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=15529571&objAction=Open&nexturl=/milop/livelink.exe?func=ll&objId=15528579&objAction=browse&sort=name (Zugriff am 17. September 2014);

Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, Sitzung 30..

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Artikel 2, der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows.

Quelle: BBC News 31.1.2014.

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden.

Quelle: APA 10.01.2014.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Kopten und Konvertiten

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.

Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August.

Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12.

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19.

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.

Konvertiten (vom Islam zum Christentum)

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems.

Quelle: Al-Ahram weekly 30.4.2013.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 6.2013.

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.

Quelle: Auswärtiges Amt 15.7.2013.

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich.

Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012.

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.

Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Ägypten eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2014 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsvefahren vorgelegten ägyptischen Reisepass sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 26.11.2014. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ägypten in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, jedoch ist in Übereinstimmung mit dem ehemaligen Bundesasylamt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung mit keinem Wort auf sein zentrales Fluchtvorbingen, nämlich Verfolgung durch seinen Nachbarn, eingegangen ist, was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Bezug auf die römisch 40 genommen und hinzugefügt, dass seine koptische Religionszugehörigkeit durch seinen Nachbar einzugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der befürchteten Verfolgung wegen römisch 40 war jedoch nicht übereinstimmend und vage. So war der Beschwerdeführer weder in der Lage, konkret darzulegen, wie der römisch 40 geheißen hat noch welchen konkreten Inhalt römisch 40 hatte. Darüber hinaus bezieht sich die römisch 40 wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern auf einen Förderer römisch 40 , einem in den USA lebenden römisch 40 . Der Versuch des Beschwerdeführers aus der römisch 40 eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, scheitert auch daran, dass er vor dem Bundesasylamt angab, auch wegen dieser römisch 40 von den Leuten, somit bereits im Heimatland, bedroht worden zu sein bzw. sei ihm eine Entführung angekündigt worden, was jedoch in Anbetracht des Entstehungszeitpunktes römisch 40 , also nach der Ausreise des Ausreise des Beschwerdeführers aus Ägypten, nicht plausibel ist. Schließlich geht die in diesem geäußerte Befürchtung (wegen der römisch 40 verfolgt zu werden) über eine bloße Vermutung des Beschwerdeführers nicht hinaus, wie dies von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer führte auf ausdrückliche Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass es diesbezüglich zu keinen Vorfällen gekommen sei. Somit konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten römisch 40 mit dem Mitwirkenden römisch 40 am besagten römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.

Dem Bundesasylamt ist ferner darin beizupflichten, dass die zeitliche Divergenz zwischen der Einreise des Beschwerdeführers 2011 und seiner Asylantragstellung 2013 nicht nachvollziehbar ist, zumal davon auszugehen ist, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland bereits einen Asylantrag stellen. Im Gegenständlichen Fall wollte der Beschwerdeführer jedoch zunächst seinen Aufenthalt legalisieren, in dem er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Erst nachdem sein Antrag abgewiesen worden war, stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag eben deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und nicht wegen asylrelevanter Verfolgung. Der Einlassungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung waren jedoch auch wenig detailreich und zudem widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Anzeigen bei der Polizei vor der belangten Behörde zunächst an, dass er wegen den Streitereien bei der Polizei gewesen sei, es aber keine Niederschriften darüber gegeben habe. Im Verlauf seiner weiteren Einvernahme führte er jedoch divergierend dazu implizit aus, dass sehr wohl polizeiliche Niederschriften aufgenommen worden seien, er diese jedoch nicht vorlegen könne, da diese Unterlagen infolge der Revolution verbrannt worden seien. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeverhandlung behaupteten guten Kontakte seines Nachbars zur Polizei, aufgrund derer er bei der Anzeigeerstattung als der Schuldige hingestellt worden bzw. seine Anzeige nicht entgegengenommen worden sei, vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte, weshalb dieses Vorbringen als eine unglaubwürdige Steigerung gewertet wird. Darüber hinaus widersprechen diese Angaben seinen weiteren Ausführungen, wonach die Anzeigen sehr wohl angenommen worden sein, er sie aber zurückgenommen habe, nachdem Respektpersonen eingeschritten seien.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten wird die Annahme, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung ein gedankliches Konstrukt ist, verhärtet. Ähnlich verhält es sich mit dem erstmals in der Beschwerde angeführten Namen und der Mitgliedschaft des Nachbars des Beschwerdeführers zu der Muslim-Bruderschaft, mit dem er die behaupteten Probleme gehabt habe. Vor der belangten Behörde war er trotz Nachfrage außerstande, konkrete Angaben zu seinem Nachbarn zu machen, außer dass dieser religiös und ein Bartträger sei.

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Entführung waren ebenfalls nicht einheitlich und daher glaubwürdig. So führte er am 10.06.2013 vor dem Bundesasylamt an, dass irgendjemand auf ihn zugekommen sei und ihm gesagt habe, dass er dessen Tochter entführt habe. Daraufhin erklärte er jedoch abweichend dazu, dass sein Nachbar ihm vorgeworfen habe, ein Mädchen aus dessen Verwandtschaft entführt zu haben.

Der Beschwerdeführer war jedoch auch nicht in der Lage, die von seinem Nachbar ausgehenden Bedrohungen kongruent und plausibel darzulegen. So führte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Nachbar ihm gedroht habe, seine Familie bzw. römisch 40 zu entführen, was jedoch mit seiner weiteren Aussage, wonach sein Nachbar seine Schwester ständig nach seinem Aufenthaltsort fragen würde, nicht vereinbar ist. Wäre ihm tatsächlich mit der Entführung seiner Familie bzw. seiner Tochter gedroht worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese in Sicherheit bringt, und zwar nicht nur in einem anderen Stadtteil. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, dass seine Familie in der neuen Unterkunft in einem anderen Stadtteil in Kairo aufhältig sei und es bisher zu keinen Vorfällen gekommen sei, was jedoch bei einer tatsächlichen Bedrohung seiner Familie nicht nachvollziehbar wäre. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Nachbar wegen der behaupteten Entführung ihm gedroht habe, römisch 40 zu entführen und er deshalb römisch 40 nach Österreich geschickt habe, vermag nicht zu überzeugen, da diese erst zwei Jahre nach den behaupteten Vorfällen ihre Heimat verlassen hat und somit es am zeitlichen Konnex zwischen dem Ausreisegrund und der Ausreise mangelt. Schließlich wird die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch seine Aussage, wonach römisch 40 lediglich römisch 40 nach Österreich gekommen ist, untermauert.

Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befund römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer durch andere auf der Straße verletzte worden sei sowie an der Hand eine Schnittverletzung erlitten habe (AS 129 des Verwaltungsaktes), ist anzumerken, dass daraus kein Bezug zum behaupteten Nachbarn bzw. den Problemen mit diesem zu entnehmen ist, der das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer zu belegen vermag.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 7.11.1975, 94/20/0889) und des EGMR vergleiche EGMR 6.6.2013, Bsw. 50.094/10) für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den Länderfeststellungen auch keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Kopten in Ägypten zu entnehmen ist. Darüber hinaus leben die Eltern, die Geschwister, Frau und Kinder des Beschwerdeführers - auch Zugehörige zur Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten - völlig problemlos im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Ägypten existiert, erweist sich aus den durch das Bundesverwaltungsgericht in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ägypten ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der letztendlich abgewiesen wurde sowie eines Antrages internationalen Schutz, der sich auch als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ist der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines Unternehmens selbsterhaltungsfähig, er verfügt jedoch über keine fundierten Deutschkenntnisse. Er hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwa drei Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Ägypten verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor Arabisch und verfügt über Familienangehörige in Ägypten, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen ist.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2014 angegeben, dass er von seinen Geschwistern weder in finanzieller noch in irgendeiner anderen Hinsicht abhängig ist. Zu römisch 40 hat er erklärt, dass sie römisch 40 nach Österreich gekommen und bei seinem Bruder wohnhaft sei. Dass im Hinblick auf seine Tochter eine Abhängigkeit oder ein gemeinsamer Haushalt vorliegen würde, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1437783.1.00