BVwG
17.12.2014
W215 1422841-2
W215 1422841-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zahl 11 11.357-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
römisch II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Dieser gab zusammengefasst an, gesund und legal mit seiner Ehegattin und seiner Tochter mit kirgisischen Auslandsreisepässen, ausgestellt von der kirgisischen Passbehörde im römisch 40 , in einem Zug am 21.09.2011 aus Kirgisistan ausgereist zu sein. Nach der Ankunft am Zugbahnhof in Moskau sei der Beschwerdeführer von mehreren Taxifahrern angesprochen worden und habe sich schließlich Österreich als Zielland ausgesucht, weil das Klima dem seines Herkunftsstaates sehr ähnlich und das Land nicht so weit entfernt sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten für die Reise von Moskau nach Österreich € 5000.- bezahlt. Zur weiteren Reiseroute, diese habe in Moskau am 26.09.2001 begonnen und bis 29.09.2011 gedauert, könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer gab an orthodoxen Glaubens zu sein und der deutschen Volksgruppe anzugehören. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Im Jahr 2010 gab es in römisch 40 einen Krieg aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Mein Geschäft wurde niedergebrannt. Ich wurde schlimm zusammengeschlagen und lag lange im Krankenhaus. Als Beweis habe ich Fotos und Videoaufnahmen. In römisch 40 gibt es nur sehr wenige Russen, ich wurde dort von den Moslems verfolgt, weil ich ihren Glauben nicht angenommen habe. Die Moslems waren Polizisten. Ich konnte aber nicht gleich ausreisen, da ich keine Reisedokumente hatte und musste lange auf meinen Reisepass warten. In Kirgisistan ist es so, dass wenn ein Russe einen Reisepass ausgestellt bekommt, dann wird er unter Druck gesetzt, damit er nicht ausreisen kann. Auch im musste nachdem ich meinen Reisepass bekommen habe, noch eine Zeit lang bleiben. Demnächst finden in Kirgisistan Präsidentschaftswahlen statt, ich habe diesen Moment genutzt und reiste mit meiner Familie aus. Mein Ausreisegrund ist die Verfolgung wegen meines Glaubens und meiner Volksgruppenzugehörigkeit. [...]
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich weiß genau, dass wenn ich mit meiner Familie zurückkehre, dann werden wir dort nicht in Ruhe gelassen. Meine Frau und mein Kind würden dort vergewaltigt werden. [...]
In meiner Heimat gibt es bis heute noch ein Gesetz, dass man als "Verräter der Heimat" ins Gefängnis kommen kann. Außerdem besitz ich Videoaufnahmen, die von einem kirgisischen Polizisten noch immer gesucht werden. Diese Aufnahmen zweigen, was in römisch 40 wirklich passiert ist."
Am 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er der deutschen Volksgruppe angehöre, nicht Deutsch spreche, Russisch und Kirgisisch spreche und seine minderjährige Tochter keine eigenen Asylgründe habe, weshalb der Beschwerdeführer beantrage, dass deren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahren behandelt werde. Entsprechend befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm im März 2011 bei der Passbehörde in römisch 40 sein kirgisischer Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht lange darauf warten müssen, vielleicht ein oder zwei Wochen nachdem ihm sein Personalausweis ausgestellt worden sei, sei ihm problemlos sein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 2003 in römisch 40 die Schule besucht, danach mehrere Berufe ausgeübt, zunächst als Vertreter gearbeitet, dann bis 07.04.2010 als Chauffeur für seine Eltern und habe zusätzlich am 07.01.2006 in römisch 40 ein Pfandleihaus eröffnet. Am 11.06.2010 sei das Haus in römisch 40 , in welchem sich die Pfandleihe befunden habe, abgebrannt. Der Beschwerdeführer habe sich danach nicht mehr um das Objekt gekümmert, zumal er nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, sondern dieses nur "gemietet" (Anmerkung: wörtliches Zitat) gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis Juli 2010 in einer Wohnung in römisch 40 gelebt und sei danach zu seinen Schwiegereltern nach römisch 40 gezogen, wo er bis 21.09.2011 gelebt habe. Im Haus seiner Schwiegereltern sei genügend Platz gewesen. Gefragt, warum der Beschwerdeführer Kirgisistan verlassen habe, gab er wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Ja, mit römisch 40 .
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Ich vermute, ja.[...]
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Ja.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Ja.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Ja, mein Haus wurde ein Raub der Flammen, Ersatz erhielt ich keinen. [...]
Einmal im Monat, um den 08. jeden Monats bin ich mit meinem Auto nach römisch 40 gefahren. Ich habe das Geschäft überprüft, alles kontrolliert und die Steuern bezahlt. Ich kam am 09.06.2010 im Geschäft an. Danach habe ich mich ausgeruht und im Geschäft (in einem Extrazimmer) geschlafen. Am nächsten Tag, den 10.06.2010 habe ich mit dem Prüfen begonnen und die nicht abgeholten Waren zur Versteigerung vorbereitet. Gegen Mittag des 10.06.2010 kamen drei Polizisten ins Geschäft. Sie sagten zu mir, Russe du arbeitest viel zu lange in unsere Stadt. Ich sagte, ich wäre kein Russe. Sie forderten mich auf Ihnen Geld zu geben, da sie vorhätten auszugehen. Die drei waren vom Wachzimmer des Stadtteils römisch 40 . Ich gab ihnen kein Geld. Diese verließen das Geschäft wieder und sagten, die Sache würde mich teuer zu stehen kommen. Ich habe mit der Arbeit weitergemacht und wollte in der Nacht von 10. auf 11.06.2010 wieder heimfahren. Gegen Mitternacht hörte ich Stimmen aus der nahen Moschee. Ich hörte einen Imam rufen, dass die Leute sich erheben mögen zum Krieg gegen die Ungläubigen. Als ich das Geschäft verlassen wollte, landete ein Molotov-Cocktail in meinem Geschäft. Ich lief aus dem Geschäft und sah mich sieben bewaffneten Zivilisten gegenüber. Ich erkannte einen der drei Polizisten, er war aber in Zivil. Ich wurde zusammengeschlagen, an den Haaren gezogen. Der eine Polizist, den ich wiedererkannte, schlug mich mit dem Gewehr auf den Kopf. Ich wurde bewusstlos - als ich zu mir kam, fand ich mich in einem Zelt der Militärbasis in römisch 40 wieder, es war Abend des 11.06.2010. Mir wurde berichtet, dass ich von einer Militärpatrouille aufgelesen worden war und in ein Sanitätszelt mitgenommen worden war. Am 12.06.2010 wurde ich vom Militär mit dem Flugzeug ins Krankenhaus römisch 40 gebracht, dort blieb ich sechs bis acht Tage.
F.: Bis wann waren Sie im Krankenhaus in römisch 40 .
A.: Genau bis 18.06.2010, dann habe ich das Krankenhaus verlassen. Im Krankenhaus wurde ich von der Polizei einvernommen. Der Polizist der mich im Krankenhaus aufsuchte wiederholte, dass mich die Soldaten aufgelesen hätten und dass ich dort im Sanitätszelt einen Tag betreut worden war. Er nahm meine Daten und meine Aussage zu Protokoll und stellte mir eine Bestätigung aus, dass mein Pfand-Haus ein Raub der Flammen geworden wäre und dass ich im Zuge der Übergriffe verletzt worden war. Zudem lege ich Ihnen noch einen Bericht des Krankenhauses in römisch 40 vor. Am Tag, als ich das Krankenhaus verlassen habe, hat mein Vater angerufen, dass ein Polizist aus römisch 40 bei ihm vorgesprochen hätte. Ich habe dann sofort mit der Polizeidienststelle in römisch 40 in Verbindung gesetzt, den Polizisten in römisch 40 ersucht zu mir ins Krankenhaus zu kommen und diesem dann berichtet, dass ein Polizeibeamter aus römisch 40 (namens römisch 40 ) bei meinem Vater vorgesprochen hätte. Der Polizist aus römisch 40 sagte, ich solle froh sein, dass ich am Leben wäre und warf mir die Bestätigung vor die Füsse.
Ich ersuchte meinen Vater aus römisch 40 nach römisch 40 zu kommen und mich abzuholen. Ich machte mir Sorgen um meine Frau und mein Kind, welche bei den Schwiegereltern aufhältig waren. Ich ließ mich von meinem Vater zu den Schwiegereltern bringen, wo ich mich dann bis zu meiner Ausreise aus meiner Heimat aufhielt.
Am 05. August des Jahres 2010, oder war es der 06. August 2010 erhielten wir wiederum Besuch von dem besagten Polizisten namens römisch 40 aus römisch 40 . Mein Schwiegervater empfing ihn an der Haustür und geriet mit dem Polizisten in Streit. Mein Schwiegervater sagte, dass ich verreist wäre. Ich versteckte mich mit Frau und Kind im Keller. Meine Frau stillte das Kind. Der Polizist und seine Begleiter drangen ins Haus ein, warfen alles durcheinander und gingen wieder. Sie sagten meinem Schwiegervater dass sie mich finden würden, nichts würde mir mehr helfen.
F.: Was war denn die Motivation des Polizisten.
A.: Ich weiß das bis heute nicht, vielleicht gefällt es ihm nicht, dass ich slawischer Herkunft bin.
F.: Was passierte weiter.
A.: Wir lebten dann weiter ohne Vorfälle, bis zum 20.12.2010. Es wurde wieder an das Tor gepocht, wiederum habe ich mich im Keller versteckt. Es waren wieder die gleichen, römisch 40 und seine Begleiter. römisch 40 sagte zu meinem Schwiegervater, das er genau wisse, dass ich im Haus sei und dass ich nicht weggefahren sein.
F.: War der Polizist im Zivil oder in Uniform.
A.: In Zivilkleidung. Die Uniform trugen die nur im Amtsgebäude.
F.: Welche Funktion bekleidete er.
A.: Ermittler im römisch 40 , Leutnant. Er zeigte mir seinen Ausweis, als er sich das erste Mal bei mir im Geschäft blicken ließ, ich konnte mir allerdings seinen Familiennamen nicht merken. Dann plante ich endgültig auszureisen. Mein guter Freund [...] aus römisch 40 rief mich an. Er hat sich bei meinen Eltern erkundigt, wo ich sei und diese brachten ihn zu mir (zu den Schwiegereltern). Das war am 27. oder 28.12.2010.
Er brachte mir den USB-Stick, den ich vorlege. Die Aufnahmen auf dem USB Stick zeigen die Vorfälle vom 11.06.2010 in römisch 40 . E[...] riet mir zur Ausreise, erzählte mir noch, dass auf dem Grundstück, auf dem mein Haus gestanden wäre, ein neues Haus erbaut würde. Er hat das Haus meiner Schwiegereltern verlassen und ich habe ihn nicht mehr gesehen.
F.: Sind Sie auf dem USB-Stick zu sehen oder
A.: Nein, es wird gezeigt, dass es in römisch 40 Krieg gab und dass es nach wie vor keine Ruhe gibt. Meine Frau und ich haben dann die ID-Card, welche nur bis Februar 2011 gültig war, im Februar oder März 2011 erneuern lassen. Ich habe das erledigt, ich war zu diesem Zweck beim Innenministerium in römisch 40 . Meine Frau blieb zuhause.
Dann kehrte ich nach Hause (in das Haus meiner Schwiegereltern) zurück und lebte dort in Frieden bis August 2011. Am 15. 08.2011 kamen Polizisten aus römisch 40 (römisch 40 ) zu uns. Wiederum ließ ich mich vom Schwiegervater verleugnen. Dieser sagte, dass ich nicht zuhause wäre. Die Polizisten sagten, dass ich Beweismittel hätte, welche Kirgistan durch den Dreck ziehen würden. Andere Länder dürften nicht wissen, was in Kirgistan vorgefallen wäre. Zudem sagten die Polizisten, dass ich nach römisch 40 gebracht werden sollte - ich sollte dort zu einer Anzeige befragt werden.
F.: Welche Anzeige meinen Sie, wer hat Sie angezeigt.
A.: Ich war von der Polizei angezeigt worden, die Anzeige stammt von 15.08.2011 von der Polizei römisch 40 . Die haben gewusst, dass ich einen USB-Stick besitze.
F.: Woher.
A.: Es gibt ein Sprichwort, das sagt, wenn zwei Personen etwas wissen, dann weiß es die ganze Welt. Am 21.09.2011 haben wir gepackt und sind mit den Reisepässen ausgereist.
F.: Wann haben Sie sich die Reisepässe ausstellen lassen.
A.: Eineinhalb Wochen nach der Ausstellung der ID-Card ist mein Schwiegervater nochmals zum zur Passbehörde (Tei des Innenministeriums) in römisch 40 gegangen und hat dort für mich, meine Frau und mein Kind einen neuen kirgisischen Reisepass in Empfang genommen. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Schwiegervater hat unterschrieben, dass er die Dokumente in Empfang genommen hat. Es gab deswegen keinerlei Probleme. Am 21.09.2011 brachte uns der Schwiegervater zum Zug und wir haben mit dem Zug nach Moskau Kirgistan verlassen.
F.: Haben Sie bei der Grenzkontrolle die Reisepässe vorgewiesen.
A.: Ja, meine Frau, mein Kind und ich haben ganz normal über die Grenze in die Russische Föderation Kirgistan verlassen. Wir haben bei der Grenzkontrolle unsere Dokumente vorgewiesen.
römisch fünf.: Warum ließen sie sich ständig verleugnen, wenn Sie von Polizeibeamten aufgesucht wurden - sie waren noch wenige Monate zuvor selbst bei der Polizei in römisch 40 um sich eine ID-Card ausstellen zu lassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Die Beamten waren doch aus römisch 40 und nicht von der Polizei in römisch 40 . Der Polizist aus römisch 40 hat auf eigene Faust versucht mich auszuforschen ohne andere Mitarbeiter von anderen Dienststellen einzuweihen. Ich werde nur von römisch 40 verfolgt - mit den anderen Mitarbeitern der kirgisischen Behörden hatte ich keinerlei Probleme. Dann hat römisch 40 sich die Anzeige ausgedacht, damit die gesamte Polizei mich sucht.
F.: Sie sagten, Sie hätten in Kirgistan Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe. Wie äußern sich diese Probleme; mit anderen Worten, was wird einem Angehörigen der kirgisischen Volksgruppe zuteil, was einem Angehörigen der Deutschen bzw. Russischen Volksgruppe nicht zuteil wird.
A.: Ich habe viel gehört, ich habe mir das alles nicht so zu Herzen genommen.
F.: Was meinen Sie.
A.: Ich kann nur allgemeine Angaben machen. Es kann sein, dass der Minivan nicht stehen bleibt, wenn man mitgenommen werden möchte. Es kann sein, dass man sich nicht den Platz aussuchen kann im Minivan, den man haben möchte, wenn ein Kirgise diesen Platz haben will. Es kann sein, dass man im Krankenhaus eine Impfung für das Kind möchte, welche kostenlos ist. Es kann sein, dass man warten muss, es kann sein, dass man für die Impfung zahlen muss. Es kann auch sein, dass fünfjährige Kinder auf der Straße herumschreien: "Du bist ein Russenschwein".
F.: Sie sagten, Sie hätten in Kirgistan Probleme aufgrund Ihrer Religion. Wie äußern sich diese Probleme; mit anderen Worten, was wird einem Angehörigen des Islam zuteil, was einem Angehörigen russisch-orthodoxen Religion nicht zuteil wird.
A.: Da ist es genauso. Es gibt in ganz Kirgistan nur zwei Russisch-Orthodoxe Kirchen, eine in römisch 40 und eine in römisch 40 .
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
Ich lege noch eine Bestätigung vor, dass ich Eigentümer der Pfandleihanstalt bin, diese Bestätigung ist vom 07.01.2006. Was die Bestätigung des Krankenhauses betrifft, so wurde diese meinem Vater ausgehändigt. Auf der Bestätigung steht, dass ich vom 12.06.2010 bis 05.08.2010 im Krankenhaus gewesen wäre. Mein Vater fragte, warum. Der Arzt sagte, dass ich das Krankenhaus bereits wesentlich früher, ohne abgeschlossene Behandlung verlassen hätte und er Probleme bekommen würde, sollte das offiziell bekannt werden.
F.: Sie haben angegeben, nur durch einen einzigen Polizisten namens römisch 40 aus römisch 40 verfolgt zu werden. Mit den Behörden an sich würden Sie keine Probleme haben. Es wurde in Ihren Ausführungen nicht ersichtlich, dass Sie jemals gegen den Polizisten römisch 40 vorgegangen wären und ihn angezeigt hätten. Warum nicht.
A.: Ich habe im Krankenhaus dem ermittelnden Polizeibeamten doch alles erzählt, dieser hat mir nur zornig die Bestätigung vor die Füsse geworfen. Dann habe ich nichts mehr unternommen, was hätte ich denn unternehmen sollen.
römisch fünf.: Die Behörden Kirgistans sind in der Vergangenheit bereits gegen Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität vorgegangen und diese Übergriffe wurden strafrechtlich verfolgt. Sie hätten sich an die Gerichte und die Staatsanwaltschaft wenden können. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Es hat nach meinem Dafürhalten keinen Sinn gegen die Beamten vorzugehen. Die stecken alle unter einer Decke.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Mich würde der Tod erwarten.
F.: Warum befürchten Sie das.
A.: Ich wurde in die Hände von römisch 40 fallen, diese würde mich einsperren lassen. Ich würde meine Gerichtsverhandlung nicht erleben.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier außer meiner Familie keine Verwandten und keine Familie.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nur mit meiner Familie.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein. ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.357-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch III. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In Erledigung einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl
11 11.357-BAL, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012, Zahl D4 422841-1/2011/4E, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2012 beim Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich zu seiner Integration in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab anschließend entsprechend befragt an, dass er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe. Sein Antrag auf internationalen Schutz beschränke sich nicht auf die Zugehörigkeit der Deutsch-Russen, sondern auf die Gruppe der sozial Höhergestellten, welche durch die Mafia behelligt würden. Es handle sich um kein gesteigertes Vorbringen, weil der Sachverhalt bereits vorliege.
Am 09.10.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.10.2012 beim Bundesasylamt ein. In dieser wird auf Länderinformationen, in welchen es um Unruhen zwischen ethnischen Usbeken und Kirgisen im Jahr 2010 geht, verwiesen bzw. aus diesen zitiert und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass diese auch auf den Beschwerdeführer, welcher der Volksgruppe der Deutschen angehöre, zutreffen könnten. Es wird angeführt, dass es eine Diskriminierung von "Nicht-Kirgisen im Arbeitsumfeld" gebe, bei Karrierechancen und am Wohnungsmarkt. Die Sicherheitslage sei zwar äußerlich ruhig, erscheinen jedoch fragil. Es könnten gewaltsame Zusammenstöße beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es wird aus einem Bericht zitiert, wonach im Sommer 2010 die Befürchtung geäußert worden sei, die Konflikte zwischen den (Anmerkung: gemeint usbekischen und kirgisischen) Volksgruppen könnten erst noch aufbrechen und zu einem kirgisischen Nationalismus führen. Im September 2012 habe es Unruhen im Distrikt Ala Buka gegeben, nachdem zwei Usbeken, denen vorgeworfen worden sei, einen Kirgisen niedergeschlagen und verletzt zu haben, von einem kirgisischen Richter unter Hausarreste gestellt worden seien. Der zuständige kirgisische Richter und der Staatsanwalt seien daraufhin von zumindest 100 Menschen zusammengeschlagen worden. Usbeken hätten unter diesen Spannungen zu leiden. Zudem gebe es Korruption in Kirgisistan, aus einem Bericht gehe hervor, dass im Jahr 2005 das Land auf Rang 130 von 158 Staaten im Corruption Perception Index (CPI) rangiert habe. Seitdem gebe es eine Verschlechterung, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Polizeiangehörigen erpresst worden zu sein, glaubwürdig sei. Es würden sich in den Feststellungen des Bundesasylamtes keine Angaben zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der kirgisischen Polizei gegenüber Angehörigen von kleinen Minderheiten und dem Beschwerdeführer finden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass diese ihm gegenüber als "exotische[r] Minderheit" nicht gegeben sei. Es werde beantragt diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen und es wurde auf die bisherigen Anträge im Asylverfahren verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zahl 11 11.357-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch III. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können, jedoch nicht, dass angehörige der Volksgruppe der Deutschen in Kirgisistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch den Polizeibeamten römisch 40 der Wahrheit entspreche. Nicht festgestellt werden habe können, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch die Angehörigen der Volksgruppe der Kirgisen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kirgisistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre. Eine Rückverbringung seiner Person nach Kirgisistan würde keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Im Bescheid folgen Feststellungen zu zahlreichen Verwandten und zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wird zudem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Heimat deswegen verlassen habe, da er der Volksgruppe der Deutschen bzw. der Russen angehöre und deswegen in seiner Heimat einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sein würde, als nicht glaubwürdig erachtet werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 16.11.2012, Zahl 11 11.357-BAL, zugestellt am 19.11.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.12.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch II. zu beheben, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren und ihm eine befristetet Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch III. zu beheben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet (auf Dauer) unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Zusammengefasst werden in der Beschwerde der Verfahrensgang und Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt. Es wird aus dem Bescheid des Bundesasylamts zitiert, generelle Ausführungen zum Thema Glaubhaftmachung eines Vorbringens erstattet und angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin glaubwürdig sei. Danach wird auf den Inhalt der Stellungnahme vom 08.10.2012 verwiesen und daraus zitiert.
Am 08.02.2013 langt die Kopie eines Schreibens beim Asylgerichtshof ein, worin die römisch 40 bestätigte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem Projekt der römisch 40 mitgestalte, indem sie sich ein Mal pro Woche in einer Spielgruppe um ein Kind eines Asylwerbers, welches Anpassungsschwierigkeiten im österreichischen Kindergarten oder der Schulen habe, kümmere.
Am 12.02.2013 langte die Kopie des Schreibens vom 08.02.2013 ein weiters Mal beim Asylgerichtshof ein.
Am 07.05.2013 langten Kopien eines undatierten Scheibens von römisch 40 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2013 ein. römisch 40 schreibt, dass er der Unterkunftsgeber (Anmerkung: des in Bundesbetreuung befindlichen) Beschwerdeführers und vom diesem gebeten worden sei, gegenständliches Schreiben zu verfassen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass es in den letzten beiden Jahren keine Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers in der Unterkunft gegeben habe. Der Beschwerdeführer arbeite für die Gemeinde und römisch 40 gehe davon aus, dass der geschickte Beschwerdeführer, wenn man ihm die Gelegenheit dazu geben würde legal zu arbeiten, keine Schwierigkeiten hätte, "etwas zu finden" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der Beschwerdeführer unterstütze römisch 40 "im Garten und bei diversen Arbeiten im Haus" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Seine Ehegattin arbeite in einer Kinderspielgruppe der römisch 40 .
Es wird weiters wörtlich ausgeführt (Schreibfehler im Original):
"Außerdem unterstützen römisch 40 Bewohner die neu zu uns kommen sich zu Recht zu finden bei uns im Haus sowie Amtsgänge, Arztbesuche usw... Es würde mich sehr freuen wenn man dieser jungen Familie die Möglichkeit geben würde sich vollständig zu Integrieren und ein Teil unserer Gesellschaft zu werden". Im Scheiben des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2013 wird zusammengefasst angeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Oktober 2011 im Ort ansässig und beim Arzt in Betreuung sei. Sie seien nach Meinung des Arztes sozial integriert, "wirken gebildet" (Anmerkung: wörtliches Zitat), und würden sich sehr bemühen Deutsch zu lernen. Sie seien hilfsbereit und in der Gemeinde "als Dolmetscher für andere Flüchtlinge tätig" (Anmerkung: wörtliches Zitat).
Am 13.05.2013 wurde ein weiteres Mal die Kopien des undatierten Scheibens von römisch 40 und des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2013 beim Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
Der damals im Asylgerichtshof zur Entscheidung berufenen Richterin wurde auf Grund einer von ihr bei der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Anfrage zur aktuellen Lage in Kirgisistan eine Anfragebeantwortung vom 06.05.2013 übermittelt.
Einen Monat danach langte eine weitere Anfragebeantwortung vom 06.06.2013 im Asylgerichtshof ein.
Am 26.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof die Kopie eines Empfehlungsschreibens eines katholischen Pfarrers vom 08.05.2013 übermittelt. Der Pfarrer führt darin zusammengefasst aus, dass die Familie "in unmittelbarer Nähe des Pfarrhofes in einer Asylunterkunft" (Anmerkung: wörtliches Zitat) wohne. "Bei mancherlei Begegnungen und auch Gesprächen mit Pfarrangehörigen hat sich die Familie gut in die Bürgerliche Gemeinde integriert und sie sprechen meines Erachtens schon sehr gut deutsch" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Es würden Kontakte zu Einheimischen gesucht und der Bürgermeister habe berichtet, dass der Beschwerdeführer fleißig "unterschiedlichste Hilfstätigkeiten in der Gemeinde seit mehreren Monaten zur vollsten Zufriedenheit" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgeführt habe. "Mit der Erinnerung an das Wort unseres Herren, was ihr einem meiner Geringsten getan habt, dass habt ihr mir getan, grüße Ich Sie sehr herzlich und wünsche den Asylwerbern und Ihnen Gottes reichen Segen" (Anmerkung: wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original).
Am 27.06.2013 wurde wiederholt die Kopie des Empfehlungsschreibens des katholischen Pfarrers vom 08.05.2013 dem Asylgerichtshof übermittelt.
römisch eins.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 11.07.2014 langten Kopien eines Empfehlungsschreibens eines römisch 40 vom 27.05.2013, eines Bürgermeistes vom 27.06.2013 und von vier handschriftlich ausgefüllten Formularen aus dem Jahr 2013 ein. römisch 40 schreibt, dass die Familie bereits seit zwei Jahren in der Gemeinde lebe und sehr integrationswillig sei und es werden die positiven Eigenschaften des Beschwerdeführers (engagiert, mithelfend, bemüht, hilfsbereit,...) gelobt. Der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit für die Gemeinde im Jahr 2013 mit € 100.- monatlich entlohnt worden. Das Kind fühle sich im Kindergarten sehr wohl und die Familie spreche überdurchschnittlich gut Deutsch. Der Bürgermeister führt in der Kopie eines Schreibens vom 27.06.2013 zusammengefasst aus, dass die Asylwerber äußerst freundlich seien und schon sehr gut Deutsch sprechen würden. Sie würden ihre Integrationswillen dadurch zeigen, dass "bei diversen örtlichen Anlässen der Kontakt zur heimischen Bevölkerung gesucht und in Einzelfällen auch aktiv mitgewirkt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) werde. Der Beschwerdeführer werde im Rahmen der erlaubten geringfügigen Beschäftigung zu unterschiedlichste Hilfstätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit eingesetzt. Laut den Kopien der ausgefüllten Formulare hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 vier Monate lang (März 2013, April 2013, Mai 2013 und im Juni 2013) jeweils 25 Stunden pro Monat "Hilfsarbeiten" durchgeführt.
Am 15.07.2014 wurden ein weiters Mal die Kopien des Empfehlungsschreibens von römisch 40 vom 27.05.2013, des Bürgermeistes vom 27.06.2013 und der vier handschriftlich ausgefüllten Formulare aus dem Jahr 2013 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.
Für den 28.07.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 23.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Während der Beschwerdeverhandlung wurde ein handschriftliches Schreiben eines römisch 40 und einer römisch 40 vom 25.07.2014 in Vorlage gebracht. Darin schreiben römisch 40 zusammengefasst über den Beschwerdeführer: "Leider verlor er durch den Krieg sein Haus und seine Heimat." (Anmerkung: wörtliches Zitat). Sie würden den Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren kennen und er sei aus ihrem Freundeskreis nicht mehr wegzudenken. Er sei fleißig, hilfsbereit, höflich, offen, spreche sehr gut Deutsch und würde gerne in Österreich eine Arbeitserlaubnis erhalten. Man könne nur Gutes über die Familie sagen. Es wurde die Kopie eines Schreibens des AMS vom 12.02.2014 vorgelegt aus der hervorgeht, dass ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer von römisch 40 eingelangt sei. römisch 40 müsste allerdings als Voraussetzung für die Bewilligung die Stundenanzahl auf mindestens 20 Stunden pro Woche anheben und solle bis 21.02.2014 dem AMS Bescheid geben, ob er sich dazu entschieden habe. Zudem wurde ein undatiertes Schreiben einer Kindergartenleiterin vorgelegt, in welchem positiv über die Tochter des Beschwerdeführers und ihre Eltern geschrieben wird. Zudem wurde ein handschriftliches Schreiben einer römisch 40 vom 22.04.2014 vorgelegt, in welchem diese ausführt, dass sie "Altbäuerin" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei, die Familie kenne und schreibt, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers liebevoll auch um andere Kinder kümmere. Die Familie spreche gut Deutsch. Weites wurden eine Liste mit Unterschriften vom 20.07.2014 vorgelegt und das bereits am 07.05.2013 und wiederholt am 13.05.2013, jeweils in Kopie, vorgelegte undatierte Scheibens von römisch 40 im Original.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
römisch II.1. Feststellungen:
römisch II.1.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger Kirgisistans, verheiratet, Vater einer minderjährigen Tochter, gehört der Volksgruppe der Deutschen an, spricht Russisch, Kirgisisch, gebrochen Deutsch und ist orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist und war sein ganzes Leben lang in seinem Geburtsort römisch 40 gemeldet, hat aber ab 2003 bis 2010 in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt und in den letzten 15 Monaten vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, zusammen mit seiner Familie, im Haus der Schwiegereltern in römisch 40 .
römisch II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kirgisistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
römisch II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer hat ein vierjähriges Studium der Rechtswissenschaften an der kirgisischen Universität abgeschlossen und als Vertreter und Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte problemlos mit seiner Familie die letzten 15 Monate vor seiner Ausreise von seinen Ersparnissen im Haus der Schwiegereltern leben. Die Eltern und Schwiegereltern leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
römisch II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit seiner Ehegattin und seinem Kind, in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle anderen Verwandten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin leben nach wie vor in Kirgisistan. Der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einreise Russisch und Kirgisisch und spricht mittlerweile gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.
römisch II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1. Politische Lage
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von sechs Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 01. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 03.2014a).
(AA - Auswärtiges Amt (September 2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.03.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.03.2014)
2. Sicherheitslage
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 03.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.03.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 07.06.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach vier Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.03.2014b).
(AA - Auswärtiges Amt (24.03.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.03.2014
BMEIA (24.03.2014): Außenministerium, Außenpolitik, Bürgerservice, Reiseinformationen, Kirgisistan, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kirgisistan-de.html, Zugriff 24.03.2014
Hanns Seidel Stiftung (07.06.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.03.2014)
3. Justiz
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 09.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 03.2014a).
(AA - Auswärtiges Amt (09.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.03.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.03.2014)
4. Sicherheitsbehörden
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 08.2010; vergleiche USDOS 27.02.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.02.2014).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (08.2010): Glossar Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13935341&objAction=Open&nexturl=/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13568404&objAction=browse, Zugriff 24.03.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.03.2014)
5. Korruption
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 03.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 03.2014a).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014a): Kirgisistan Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.03.2014
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.03.2014)
6. Menschenrechte
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 03.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 09.2013a).
(AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.03.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.03.2014)
7. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 09.2013a)
(AA - Auswärtiges Amt (09.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.03.2014)
römisch 40 10. Grundversorgung
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 03.2014c).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.03.2014)
11. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 03.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. € 6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)
Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.02.2012).
(AA - Auswärtiges Amt (24.03.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.03.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.03.2014
IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (16.11.2012): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC207], geändert am 26.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/16141744/Bischkek_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.11.2012.pdf?nodeid=16141523&vernum=-2, Zugriff 24.03.2014
MedCOI (24.02.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.03.2014)
12. Bewegungsfreiheit
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.02.2014).
(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.03.2014)
römisch II.2. Beweiswürdigung:
römisch II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben römisch II.1.1.) konnte nach Vorlage eines kirgisischen Personalausweises ausgestellt im römisch 40 und eines kirgisischen Führerscheins im Original bereits beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und Familienstand, zu den Sprachkenntnissen und der aufrechten Meldung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in römisch 40 [siehe oben römisch II.1.1.]) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.
römisch II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben römisch II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Ehegattin gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Kirgisistan frei erfunden ist, der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird.
Es war vorab nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin legal mit ihren Dokumenten und einem Zug ihren Herkunftsstaat verließen und sich vor ihrer Ausreise wiederholt, während sie sich angeblich im Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers 15 Monate versteckt hielten, an den kirgisischen Behörden wandten und ihnen problemlos zu unterschiedlichen Zeiten Personaldokumente (römisch 40 ) ausgestellt wurden. Das alles spricht nicht gerade dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgt wurden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (Anmerkung: P2) - die beim Bundesasylamt noch angegeben hatte, im Jahr 2003 gezwungen worden zu sein das Studium der Rechtswissenschaften wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit abzubrechen, behauptete in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu seit 2009 Juristin zu sein, widersprach sich aber neuerlich am Ende der Beschwerdeverhandlung indem sie angab, die Studienrichtung freiwillig, aus wirtschaftlichen Überlegungen, ab 2003 auf Marketing geändert zu haben - hatte zudem wahrheitswidrig beim Bundesasylamt behauptet illegal ausgereist zu sein:
"...Auch mein Studium konnte ich nicht beenden, weil ich Russin bin. Ich wurde gezwungen im Jahr 2003 mein Jura-Studium aufzugeben. ...."
(niederschriftliche Erstbefragung der Ehegattin am 29.09.2011)
"...R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, dass Sie von 1989 bis 2000 die Schule besucht haben. Danach haben Sie bis 2003 in römisch 40 studiert (Akt BAA Seite 41) und danach bis 2009 als Vertreterin gearbeitet. römisch 40 ist Ihre Tochter zur Welt gekommen und danach haben Sie nicht mehr gearbeitet. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Wie lange hätte das Studium noch gedauert, wenn Sie es abgeschlossen hätten?
P2: Im Jahr 2003 habe ich mein Studium der Rechtswissenschaften in einen Fernlehrgang umwandeln lassen und ich habe das Studium im Fernlehrgang abgeschlossen. Ich habe auch ein Diplom bekommen. Ich habe mein Studium der Rechtswissenschaften 2009 abgeschlossen. Ich habe noch in der Schule Massagekurse gemacht, da meine Mutter mit dem Rücken Probleme hat, um ihr zu helfen. Ich habe auch ein Diplom für diese Kurse bekommen. Die beiden Diplome sind zu Hause in Kirgisistan.
[...]
R: Wie kommt es, dass Ihr Ehegatte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 29.09.2011 angegeben hat legal ausgereist zu sein (Akt BAA des Ehegatten Seite 35), Sie jedoch widersprüchlich dazu, dass Sie illegal ausgereist seinen (Akt BAA Seite 29). Warum haben Sie das behauptet?
P2: Wir sind nach Österreich gekommen.
R: Ich frage mich nicht nur, wie man in einem Zug illegal ausreisen kann, zumal Sie einen Auslandsreispass bei sich hatten, sondern vor allem auch, wieso Sie, nachdem Sie 2009 das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen haben. Somit müssen Sie wissen, was der Unterschied zwischen legal und illegal ist. Wollen Sie sich dazu äußern?
P2: Ich weiß nicht was Sie mit legal meinen.
R: Legal heißt: Rechtskonform, illegal bedeutet, dass ich etwas mache, was die Gesetzte nicht erlauben.
P2: Wir sind normal ausgereist.
R: Sie sind doch Juristin. Kennen Sie den Unterschied nicht?
P2: Doch. Wir sind legal ausgereicht. [...]
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
P2: Ja.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die bisherige Verhandlungsniederschrift rückübersetzten. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
P2: Ja.
Anmerkung: Die bisherige Verhandlungsschrift wird übersetzt.
R: Haben Sie das Gefühl, dass die bisherige Verhandlungsschrift vollständig ist und dass alles was Sie heute gesagt haben, korrekt übersetzt wurde?
P2: Ja.
R an P2: Ich beginne mit der Befragung von P1. Bitte warten Sie draußen ..." (Verhandlungsschrift Seiten 09, 12 und 16f)
"... P2: Ja. Ich möchte aber noch ergänzen, dass ich das Studium gewechselt habe und 2009 einen Abschluss in Marketing erhalten habe. Rechtswissenschaften habe ich doch nicht abgeschlossen.
R: Das ist aber neu, ich dachte Sie hätten Rechtswissenschaften abgeschlossen?
P2: Nein, das habe ich 2003 abgebrochen. Mir wurde 2003 bewusst wie wichtig Geld ist und ich habe auf Marketing umgeschwenkt.
R: Warum sind Sie nicht 2003 ausgereist, als Sie Rechtswissenschaften abgebrochen haben?
P2 Dafür gab es keinen Grund, ich hatte keinen Grund auszureisen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 29)
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte somit in der Beschwerdeverhandlung bewusst bezüglich eines angeblichen Studiums der Rechtswissenschaften unwahre Angaben gemacht, was sie persönlich unglaubwürdig macht.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers machte im Lauf des Asylverfahrens auch unwahre Angaben zu ihrem kirgisischen Auslandsreisepass, dessen Existenz sie zunächst bestritt, welcher ihr jedoch laut späteren Angaben römisch 40 , somit ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise von den kirgisischen Behörden ausgestellt wurde, obwohl sie sich zu dieser Zeit im Elternhaus versteckt gehalten haben will. Dazu kommt auch noch, dass die Ehegatten des Beschwerdeführers später beim Bundesasylamt widersprüchlich angab, ihren Reisepass während der Ausreise aus Kirgisistan einem Schlepper gegeben zu haben, später in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass sie ihn während der Ausreise dem Beschwerdeführer gegeben habe:
"... Sind Sie legal oder illegal aus ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist?
Illegal
Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)
nein ..." (niederschriftliche Erstbefragung der Ehegattin am 29.09.2011)
"... Haben Sie und Ihr Gatte bei der Ausreise den Reisepass vorgewiesen?
A.: Die ID-Card, den Reisepass haben wir dem Schlepper gegeben. ..."
(niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 03.11.2011)
"...R: Sie haben in der ersten niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 29.09.2011 angegeben, dass Sie keinen Auslandsreispass hatten: "... ausgereist? Illegal 9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?) nein - weiter bei 9.5 ich hatte nur meine ID-Card, dabei, die ich hier bei der Polizei vorgelegt haben. [...] 9.5. wenn nein: Hatten Sie je ein Reisedokument? Nein. ..." (niederschriftliche Befragung am 29.09.2011 Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 29). Widersprüchlich dazu haben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.11.2011 behauptet haben, dass Ihr Reisepass beim Schlepper sei: "... Wo ist Ihr Reisepass? A.: Beim Schlepper. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt. A.: Zwei bis drei Wochen nach der ID-Card von der zuständigen Passbehörde in römisch 40 ...."
(niederschriftliche Befragung am 03.11.2011 Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 67). Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?
P2: Ich hatte nur ein Dokument, es war so etwas wie eine weiße Karte. Ich hatte einen Inlandspass, ich hatte einen Personalausweis. Sonst nichts.
R: Sie haben keinen Auslandsreisepass besessen?
P2: Doch, aber der war bei meinem Mann. Ich bin problemlos mit meinem Personalausweis gereist. Meinen Reisepass hat mein Mann bei sich.
R: Warum tragen Sie Ihren Auslandsreisepass nicht bei sich?
P2: Mein Mann hatte alle Dokumente und das Geld bei sich gehabt.
R: Warum hatte er dann nicht auch Ihren Personalausweis?
P2: Im Zug hat man uns kontrolliert. Man hat meinen Personalausweis kontrolliert. Unsere Reisepässe, die mein Mann hatte, wurden bis Moskau nie angesehen.
R: Wie kommt es, dass Ihr Ehegatte angeben hat, dass ihm sein Auslandsreispass im römisch 40 ausgestellt wurde, sie jedoch behaupten, dass er Ihnen zwei bis drei Wochen nach der Ausstellung Ihres Personalausweises am römisch 40 ausgestellt wurden?
P2: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Haben Sie die Auslandsreisepässe zum gleichen Zeitpunkt beantragt?
P2: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. ..."
(Verhandlungsschrift Seite 13)
Aber auch der Beschwerdeführer machte bewusst falsche Angaben zu seinem Auslandsreisepass. Zwar hat er von Beginn an, im Gegensatz zu seiner Ehegattin, angegeben, dass er einen Auslandsreisepass besaß, behauptete jedoch zunächst, dass er lange auf diesen warten habe müsse, man Russen diesbezüglich unter Druck setze, danach, dass er seinen Auslandsreisepass nicht persönlich beim Passamt abgeholt habe, sondern sein Schwiegervater, nur um in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass er sich seinen Auslandsreisepass, während er sich bei seinem Schwiegervater versteckt haben will, doch persönlich bei den Behörden abgeholt hat:
"... Ich konnte aber nicht gleich ausreisen, da ich keine Reisedokumente hatte und musste lange auf meinen Reisepass warten. In Kirgisistan ist es so, dass wenn ein Russe einen Reisepass ausgestellt bekommt, dann wird er unter Druck gesetzt, damit er nicht ausreisen kann. Auch im musste nachdem ich meinen Reisepass bekommen habe, noch eine Zeit lang bleiben. .." (niederschriftliche Erstbefragung am 29.09.2011)
"...F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Von der Passbehörde in römisch 40 .
F.: Wie lange mussten Sie auf die Ausstellung Ihres Reisepasses warten.
A.: Es dauerte nicht lange, vielleicht eine oder zwei Wochen, nachdem mir der Inlandspass ausgestellt wurde. Es gibt fallsweise bei der Ausstellung Probleme.
F.: Welche konkreten Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses gab es bei Ihnen.
A.: Ich kann dazu keine Angaben machen, Probleme an sich gab es keine. Ich habe den Behörden Schmiergeld übergeben. Ich zahlte für alle drei Pässe 10.000 Some, das sind 350 Euro. [...]
F.: Wann haben Sie sich die Reisepässe ausstellen lassen.
A.: Eineinhalb Wochen nach der Ausstellung der ID-Card ist mein Schwiegervater nochmals zum zur Passbehörde (Tei des Innenministeriums) in römisch 40 gegangen und hat dort für mich, meine Frau und mein Kind einen neuen kirgisischen Reisepass in Empfang genommen. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Schwiegervater hat unterschrieben, dass er die Dokumente in Empfang genommen hat. Es gab deswegen keinerlei Probleme. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
"... R: Sie haben in der zweiten Befragung bzw. der früheren von zwei niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt am 03.11.2011 angegeben, dass Ihnen im XXXXIhr kirgisischer Auslandsreisepass ausgestellt worden wäre (frühere von zwei niederschriftlichen Befragungen am 03.11.2011 Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 75), nur um widersprüchlich dazu etwas später zu behaupten, dass Ihnen dieser eineinhalb Wochen nach Ihrer ID-Card ausgestellt worden sei, welche jedoch am römisch 40 ausgestellt wurde. Wollen Sie sich zu den Widersprüchen äußern?
P1: Ich habe beide Dokumente zugleich beantragt, weil der Personalausweis früher fertig war als der Auslandsreisepass, habe ich diesen geholt. Ich habe beide Dokumente bei der Behörde in römisch 40 persönlich abgeholt. Meine Frau hat auch ihre beiden Dokumente, ihren Personalausweis und ihren Auslandsreisepass persönlich abgeholt. Den Personalausweis aber an einem anderen Tag als ich. ..." (Verhandlungsschrift Seite 23)
Diese Widersprüche verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal bei der einfachen Frage nach seinem Auslandsreisepass gleichbleibende bzw. wahre Angaben macht und somit persönlich unglaubwürdig ist.
Zudem fiel auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, beide mit russischer Muttersprache, trotz legalen Einreisen in Kasachstan und der Russischen Föderation nicht einmal versuchten in einem der Durchreisestaaten zu bleiben (römisch 40 ), sondern sofort bis nach Österreich reisten, was sich im Lauf des Asylverfahrens als weiteres Indiz dafür herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht als tatsächlich verfolgte Schutz benötigten, sondern mit ihrer illegalen Einreise versuchten ihren Aufenthalt in Österreich durch bewusste Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und Missbrauch des Asylverfahrens zu erzwingen.
Der Beschwerdeführer hatte von Beginn an im Asylverfahren behauptet, dass er im Herkunftsstaat wegen seiner deutschen Volksgruppenzugehörigkeit und seines orthodoxen Glaubens verfolgt worden sei, was jedoch von seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung bestritten wurde:
"... Mein Ausreisegrund ist die Verfolgung wegen meines Glaubens und meiner Volksgruppenzugehörigkeit. ..." (niederschriftliche Erstbefragung am 29.09.2011)
"...F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Ja.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Ja. [...]
Es gibt in ganz Kirgisistan nur zwei Russisch-Othodoxe Kirchen, eine in römisch 40 und eine in römisch 40 . ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
"... R: Sie haben beim Bundesasylamt sinngemäß angegeben, dass Sie persönlich keine Asylgründe gehabt hätten und wegen der Probleme Ihres Ehegatten ausgereist sind. Ist das korrekt?
P2: Ja. Hätte der keine Probleme gehabt, wäre ich nicht ausgereist.
[...]
R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor Ihrer Ausreise, auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen ausgesetzt?
P2: Ich wurde nicht verfolgt. Aber auf der Straße könnte mich sogar ein kleiner Bursche anpöbeln und beschimpfen
R: Gab es konkrete Verfolgungshandlungen?
P2: Nein, ich wurde nicht verfolgt, aber ich wurde beleidigt. Ich wurde nicht misshandelt, aber manchmal wurde mir ein Gummiring nachgeschossen. Das war in römisch 40 auf einem Markt. Es war aber nicht täglich. Ich kann nicht einmal ungefähr angeben, wie oft es war. Aber jedenfalls nicht täglich.
R: z.B. einmal in der Woche, einmal im Monat?
P2: Einmal im Monat auf jeden Fall.
R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen war Ihr Ehegatte in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Deutschen, ausgesetzt?
P2: Er wurde nicht aufgrund seiner deutschen Herkunft verfolgt. Er hatte Probleme wegen der Pfandleihe.
R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor Ihrer Ausreise, auf Grund Ihres orthodoxen Glaubens, ausgesetzt?
P2: Dort sollte man ein Muslim sein, man sollte sich an die muslimischen Regeln halten.
R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor Ihrer Ausreise, auf Grund Ihres orthodoxen Glaubens, ausgesetzt?
P2: Mich hat niemand verfolgt.
R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen war Ihr Ehegatte in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise, auf Grund seines orthodoxen Glaubens, ausgesetzt?
P2: Er wurde nicht aufgrund seines Glaubens verfolgt, nur aufgrund seiner Probleme.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Eltern und Schwiegereltern trotz deren Volksgruppe und Glaubensbekenntnis in Kirgisistan leben können, Sie sich aber deswegen so verfolgt fühlen, dass Sie nach Österreich reisen?
P2: Wir sind nicht deswegen, sondern wegen der Probleme meines Mannes mit der Pfandleihe in römisch 40 ausgereist.
R: Hat Ihnen Ihr Mann gesagt, was konkret man von ihm will bzw. warum er die Probleme hat?
P2: Ich habe keine genauen Information darüber. Ist man in Kirgisistan selbstständig, wird man von Banditen erpresst. Zahlt man nicht, wird etwas Schlimmes passieren. Ich weiß, dass mein Mann nicht zahlen wollte, deshalb hatte er Probleme.
R: Wissen Sie, warum Ihr Mann nicht zahlen wollte?
P2: Weil er das Geld selbst verdient hat, er wollte sein Geld nicht mit ihnen teilen. Er hat ohnehin Steuern an den Staat bezahlt.
R: Wäre es nicht einfacher gewesen, zu bezahlen und das Land nicht verlassen zu müssen?
P2: Mein Mann hat nicht verstanden, warum er mit anderen teilen soll. Das war sein Prinzip. Er wollte einfach nicht teilen. Wir sind aber nicht deswegen ausgereist, weil er nicht zahlen wollte sondern weil man ihn verfolgt hat. Sie haben gesagt, dass das Haus in römisch 40 abgebrannt ist, aber vielleicht hat man davor auch alles weggenommen.
R: Warum konkret sind Sie ausgereist?
P2: Wir hatten Angst, weil in Kirgisistan es leicht ist, jemanden umbringen zu lassen. Man hätte meinen Mann umbringen können, weil er nicht bezahlt hat. Er wollte sein selbstverdientes Geld nicht teilen. Er wollte kein Schutzgeld für die Pfandleihe bezahlen. Er hat sich entschlossen nicht zu zahlen und damit er nicht umgebracht wird, sind wir ausgereist. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 10 und 11f)
Dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrig angegeben hatte, dass es in ganz Kirgisistan nur zwei orthodoxe Kirchen geben würde, tatsächlich jedoch 46 orthodoxe Kirchen für die 20% der orthodox Gläubigen in der kirgisischen Bevölkerung existieren (Anmerkung: die russisch-orthodoxe Kirche ist neben dem Islam als "traditionelle Religionsgruppe" anerkannt), rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit noch ab.
Der Beschwerdeführer fand offenbar nichts dabei seine angeblichen Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Deutschen nach "Bedarf" zu variieren. Hatte er in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.10.2012 noch angegeben, dass er als Deutscher in Kirgisistan einer "kleinen Minderheit" angehöre bzw. dass es sich bei ihm um eine "exotische Minderheit" handle, meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Verfolger römisch 40 davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Russen angehöre und ihn deshalb verfolgt habe:
"...R: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen war Ihre Ehegattin in Kirgisistan, in den letzten drei Jahren vor Ihrer Ausreise, auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen, ausgesetzt?
P1: Ja, sie musste um ihr Leben fürchten, weil sie Russin ist. Es gab Drohungen seitens der Polizisten, weil sie Russin ist. Mit Polizisten meine ich eigentlich nur römisch 40 . Er wollte meine Frau umbringen, weil sie Russin ist.
R: Wieso bringen Sie das heute zum ersten Mal vor?
P1: Er hat gesagt, wir russischen Schweine gehören umgebracht. Er hat ausdrücklich gesagt, dass er uns umbringen wird.
R: Ich dachte Sie sind Deutscher?
P1: Ich bin Deutscher. Für ihn war das kein Unterschied. Er ist davon ausgegangen, dass ich Russe bin. ..." (Verhandlungsschrift Seite 21)
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht XXXXhandelt es sich bei der Volksgruppe der Russen um die drittstärkste Kirgisistans und der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist zudem stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan, woher der Beschwerdeführer stammt (römisch 40 ), auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es in Kirgistan keine Diskriminierung von Personen russischer Volkszugehörigkeit. Hin und wieder wird in Einzelfällen behauptet, man sei wegen seiner russischen Volkszugehörigkeit benachteiligt worden. In den meisten dieser Fälle stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen und Entscheidungen unabhängig von der Volkszugehörigkeit getroffen wurden. Zudem leben nach Informationen des staatlichen Statistikamtes in Kirgistan (Anfang 2013) noch 8.645 Deutschstämmige v.a. im Norden des Landes. Seit Anfang der 1990er Jahre sind ca. 100.000 Deutschstämmige aus Kirgistan nach Deutschland und Russland ausgesiedelt. Die Deutsche Minderheit ist der offiziellen Staatspolitik folgend, keinen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt und ist in den meisten Fällen auch in der kirgisischen Gesellschaft gut angesehen.
XXXX
Der Beschwerdeführer welcher in Kirgisistan studiert hat und damals mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in römisch 40 gelebt haben soll behauptete im Asylverfahren, dass er im römisch 40 Kilometer entfernten in römisch 40 eine Pfandleihe betrieben und diese nur einmal pro Monat aufgesucht habe. Die restlichen drei bis vier Wochen eines Monats habe der Beschwerdeführer, laut Angaben seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung, nicht arbeiten müssen. Diese Pfandleihe sei im Jahr 2010 abgebrannt. Der Beschwerdeführer (Anmerkung: P1) erweckte jedoch in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass er das diesbezügliche Vorbringen frei erfunden hat:
"... Im Jahr 2010 gab es in römisch 40 einen Krieg aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Mein Geschäft wurde niedergebrannt. ..."
(niederschriftliche Erstbefragung am 29.09.2011)
"... F.: Welchen Beruf haben Sie gelernt.
A.: Ich habe viele Berufe ausgeübt, gelernt in dem Sinne habe ich keinen. Ich habe als Vertreter angefangen, dann habe ich Chauffeur gearbeitet. Ich hab zusätzlich ein Pfandleihhaus eröffnet, am 07.01.2006 in römisch 40 [...] Es bestand bis 11.06.2010, dann ist das Haus, in dem sich das Pfandleihhaus befand, abgebrannt. Die Straße wurde umbenannt.
F.: Ist das ganze Haus abgebrannt.
A.: Ich habe ein Wohnhaus gekauft und dieses in ein Geschäft umgebaut. Nach dem Brand habe ich das Haus nicht mehr aufgebaut. Ich habe mich um das Haus nicht mehr gekümmert. Das Grundstück, auf dem sich mein Haus befand, habe ich gemietet. Es gehört dem Staat. Man hat erst nach 65 Jahren Miete die Möglichkeit ein staatliches Grundstück käuflich zu erwerben. [...]
Einmal im Monat, um den 08. jeden Monats bin ich mit meinem Auto nach römisch 40 gefahren. Ich habe das Geschäft überprüft, alles
kontrolliert und die Steuern bezahlt. ... (niederschriftliche
Befragung beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
"...R: Ihr Mann hat nicht gerade viel gearbeitet, wenn er nur einmal im Monat nach römisch 40 gefahren ist. Was sagen Sie dazu?
P2: Er hat in römisch 40 nur die Berichte entgegengenommen, das war einmal im Monat. Sonst hat er nichts getan. Er hat davon gelebt. [...]
R: Was hat Ihr Mann die letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise gearbeitet?
P2: In seiner Pfandleihe hat er gearbeitet. Wir haben in römisch 40 gelebt und er hat in XXXX
Gearbeitet. Er war ca. einmal im Monat in römisch 40 . Er hat ansonsten meinem Vater mit seinen Fischteichen geholfen, aber nur wenn das notwendig war. Mein Mann hat eigentlich nicht gearbeitet, zumindest die meiste Zeit nicht. [...]
R: Ihr Mann ist somit ungefähr 3 bis 4 Wochen im Monat zu Hause gewesen, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Stimmt das?
P2: Ja, so war es.
[...]
P1: Man hat mir meine Pfandleihe in römisch 40 weggenommen.
R: Ich dachte die wäre verbrannt?
P1: Man hat mich zusammengeschlagen.
R: Ihnen hat man die Pfandleihe wegegenommen? Gibt es diese noch?
P1: Mein Freund sagte mir, dass die Pfandleihe verbrannt ist. Es gibt sie nicht mehr. Das Grundstück gehört nicht mehr mir, aber wem es jetzt gehört, weiß ich nicht. Ich vermutet, dass das Grundstück jetzt römisch 40 gehören könnte, ich weiß es aber nicht. ..."
(Verhandlungsschrift Seiten 10 und 19f)
Der Beschwerdeführer behauptete somit beim Bundesasylamt, dass er ein Wohnhaus auf einem vom Staat "gemieteten" (wörtliches Zitat) Grundstück zu seiner Pfandleihe umgebaut habe, die während der Unruhen in römisch 40 abgebrannt sei. Widersprüchlich dazu behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass man ihm die Pfandleihe weggenommen habe und erst nach Vorhalt seiner Angaben beim Bundesasylamt, wonach diese abgebrannt sein soll, dass die Pfandleihe abgebrannt und ihm das Grundstück weggenommen worden sei und nunmehr vermutlich seinem angeblichen einzigen Verfolger dem Polizisten römisch 40 gehöre. Das widerspricht jedoch seinen Angaben beim Bundesasylamt wonach der Beschwerdeführer das Grundstück im Jahr 2006 vom Staat gepachtet habe und ein Kauf erst in 65 Jahren möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführers versuchte offensichtlich seinem Vorbringen durch eine geschickte Vermischung von Tatsachen (römisch 40 ) und Fiktion (der Beschwerdeführer hat seine angeblichen Probleme mit römisch 40 frei erfunden) Glaubwürdigkeit zu verleihen, was ihm jedoch nicht gelang.
Der Beschwerdeführer behauptete erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass man von ihm als orthodoxen Christen verlangt habe die in Kirgisistan verbotene nur im Untergrund agierende moslemische römisch 40 zu sponsern:
"...R: Wieviel Geld hat man von Ihnen verlangt?
P1: Man wollte von mir, dass ich die Bewegung römisch 40 sponsere. Ich hätte diese Untergruppe der Al-Kaida sponsern sollen. Man verlangte, dass ich den muslimischen Glauben annehme. Ich hätte dafür weniger Schutzgeld bezahlen müssen. Ich hätte als Russe 80% zahlen müssen, von meinem Einkommen. Als Moslem hätte ich nur 40% illegale Abgaben bezahlen müssen. Ich hätte aber jedenfalls mindestens 40% meines Einkommens abgeben müssen. Eine konkrete Summe wurde von mir nie gefordert.
R: Warum bringen Sie das mit der römisch 40 heute so, das erste Mal vor?
P1: Ich bin mir nicht sicher, was ich gesagt habe. Ich glaube schon, dass ich es vorgebracht habe. Ich habe jedenfalls vom Geld erzählt, dass ich hätte zahlen müssen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 22)
Beim Beschwerdeführer war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Ein Bericht eines Krankenhauses in römisch 40 kann das unglaubwürdige Vorbringen zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit einem Polizisten aus römisch 40 jedenfalls nicht unterstützen, zumal der Beschwerdeführer angeben hat von 12.06.2010 bis 18.06.2010 in römisch 40 im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein und sich danach bei seinen Schwiegereltern versteckt zu haben, in der Bestätigung jedoch steht, dass der Beschwerdeführer nicht eine Woche, sondern zwei Monate, bis 05.08.2010 im Krankenhaus gewesen sein soll:
"... Ich wurde schlimm zusammengeschlagen und lag lange im Krankenhaus. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 29.09.2011)
"...Am 12.06.2010 wurde ich vom Militär mit dem Flugzeug ins Krankenhaus römisch 40 gebracht, dort blieb ich sechs bis acht Tage.
F.: Bis wann waren Sie im Krankenhaus in römisch 40 .
A.: Genau bis 18.06.2010, dann habe ich das Krankenhaus verlassen.
[...]
Was die Bestätigung des Krankenhauses betrifft, so wurde diese meinem Vater ausgehändigt. Auf der Bestätigung steht, dass ich vom 12.06.2010 bis 05.08.2010 im Krankenhaus gewesen wäre. Mein Vater fragte, warum. Der Arzt sagte, dass ich das Krankenhaus bereits wesentlich früher, ohne abgeschlossene Behandlung verlassen hätte und er Probleme bekommen würde, sollte das offiziell bekannt werden. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
Wenn der Beschwerdeführer behauptet als Beweismittel einen USB-Stick vorlegen zu können, verkennt er, dass der Umstand, dass es im Juni 2010 in römisch 40 zu Auseinandersetzungen mit Angehörigen der usbekischen Volksgruppe kam, nicht bezweifelt wird. Auf dem USB-Stick ist weder der Beschwerdeführer, noch dessen angeblich niedergebrannte Pfandleihe oder sonst etwas zu sehen, das in der Lage wäre das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen:
"...R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen können?
P1: Nein, ich könnte nur einen USB-Stick vorlegen. Den habe ich schon beim BAA vorgelegt, aber wieder zurückbekommen. Man sieht darauf wie die Leute in römisch 40 umgebracht werden. Auf dem USB-Stick sind Fotos, die von Leuten in römisch 40 gemacht wurden. Diese Fotos habe ich von meinem Freund bekommen, der in römisch 40 gelebt hat. Ich glaube einige hat er selbst gemacht. Die Fotos wurden während des Krieges 11, 12, 13.06.2010 und in den Tagen danach gemacht. Ich selbst bin auf den Fotos nicht zu sehen. Ich kenne niemanden persönlich der auf den Fotos zu sehen ist. ‚Auf den Fotos ist die Situation zu sehen, die damals geherrscht hat. Die allgemeinen Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen in römisch 40 . Wenn ich damals in römisch 40 gewesen wäre, hätte es mich auch betroffen. Ich war aber nicht dort. Ich war damals in römisch 40 im Krankenhaus. Ich war vom 12.06. bis 18.06.2010 im Krankenhaus. ..." (Verhandlungsschrift Seite 20)
Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer das Video auf dem USB-Stick, auf dem die Unruhen in römisch 40 im Juni 2010 zu sehen sind, am 27.12.2010, während sie sich versteckt bei ihren Eltern aufhielten und von Polizisten wegen des Videos nach ihnen gefragt wurde, gehabt haben soll, der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich behauptete, dieses Video erst an diesem Tag oder am nachfolgenden Tag von einem Freund erhalten zu haben und dass die Polizisten erst am 15.08.2011 danach gefragt hätten (Anmerkung: die Ehegattin behauptete jedoch, dass die Polizisten nicht am 15.08.2011, sondern am 30.08.2011 zum Haus ihres Vaters gekommen wären), sei noch der Vollständigkeit halber erwähnt:
"...A.: Am 30.08.2010 kam die Polizei zu uns, es war auf jeden Fall Ende August. [...] Kurz vor Neujahr, vier Tage vorher, es war der 27.12.2010 kamen sie wieder. Die gleichen Leute kamen wieder, teilten meinem Vater, dass mein Mann deswegen gesucht würde, weil er ein Video in seinem Besitz haben sollte. [...]
F.: Wer waren diese Leute, welche am 30.08.2010 und am 27.12.2010 bei Ihrem Vater vorsprachen.
A.: Polizeibeamte, ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
"...Mein guter Freund [...] aus römisch 40 rief mich an. Er hat sich bei meinen Eltern erkundigt, wo ich sei und diese brachten ihn zu mir (zu den Schwiegereltern). Das war am 27. oder 28.12.2010.
Er brachte mir den USB-Stick, den ich vorlege. Die Aufnahmen auf dem USB Stick zeigen die Vorfälle vom 11.06.2010 in römisch 40 . [...]
Am 15.08.2011 kamen Polizisten aus römisch 40 zu uns. Wiederum ließ ich mich vom Schwiegervater verleugnen. Dieser sagte, dass ich nicht zuhause wäre. Die Polizisten sagten, dass ich Beweismittel hätte, welche Kirgistan durch den Dreck ziehen würden. Andere Länder dürften nicht wissen, was in Kirgistan vorgefallen wäre. [...]
Ich war von der Polizei angezeigt worden, die Anzeige stammt von 15.08.2011 von der Polizei römisch 40 . Die haben gewusst, dass ich einen USB-Stick besitze.
F.: Woher.
A.: Es gibt ein Sprichwort, das sagt, wenn zwei Personen etwas wissen, dann weiß es die ganze Welt. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 03.11.2011)
XXXX
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf Grund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.
Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kirgisistan einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
römisch II.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (siehe oben römisch II.1.3.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in römisch 40 [(Anmerkung: der Beschwerdeführer behauptete in seinem Elternhaus siehe Verhandlungsschrift Seite 17, seine Ehegattin widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung im Haus deren Eltern siehe Verhandlungsschrift Seite 14]) gemeldet, weshalb er im Fall seiner Rückkehr keinerlei Probleme haben würde, sollte dies nötig sein, medizinischer Versorgung zu erhalten. Die Feststellungen zur umfassenden Schulbildung samt Studium in Kirgisistan und zu den Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben römisch II.1.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr, wie auch schon vor seiner Ausreise, wieder mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind im Haus seiner Schwiegereltern leben, weshalb er nicht obdachlos wäre. Der akademisch gebildete Beschwerdeführer hatte nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Kirgisistan zu erwirtschaften, weshalb er nach seiner Rückkehr wieder dazu in der Lage sein wird.
römisch II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich, seinen Sprachkenntnissen und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben römisch II.1.3. und römisch II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister:
"...R an D: Bitte nicht übersetzen.
D: Erklärt P1 in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P1 die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.
R: Wann wurde Ihnen Ihr kirgisischer Auslandsreisepass ausgestellt?
P1: Nochmals bitte.
R: Wann wurde Ihnen Ihr kirgisischer Auslandsreisepass ausgestellt?
P1: Reisepass? Andere Leute.
R: Arbeiten Sie in Österreich?
P1: Offizialle nicht. Ich helfe in Gemeinde für Integratione.
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
P1: Entschuldige.
R: Wovon leben Sie in Österreich?
P1: In Dorf (Anmerkung: P1 nennt seinen Wohnort in Österreich)
R: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
P1: Verbringe, mmm....
Anmerkung: P1 spricht nur gebrochen Deutsch. ..."
(Verhandlungsschrift Seite 18)
römisch II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben römisch II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 25ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Kirgisistan.
römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,).
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Der Beschwerdeführer ist wie in der Beweiswürdigung dargelegt persönlich unglaubwürdig und machte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben, weshalb er keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren (römisch 40 ) erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, AsylG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch II.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung römisch II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Kirgisistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe war frei erfunden. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt an Russisch und Kirgisisch zu sprechen und spricht mittlerweile auch noch gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer war immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Kirgisistan zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Haus seiner Schwiegereltern gelebt. Er wird bei einer Rückkehr daher wieder in der Lage sein dort zu leben und es ist ihm als gesunden Mann mit, nach abgeschlossener Schulausbildung, vierjährigem Studium in Kirgisistan zuzumuten wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit, wie auch schon vor seiner Ausreise, das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhält, mit seinen Verwandten noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Kirgisistan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem gesunden Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Seine Eltern und Schwiegereltern leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für Kirgisistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben römisch II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kirgisistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch III.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Liegt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, [BFA-VG]) .
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle anderen Verwandten leben nach wie vor in Kirgisistan, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, Sitzung 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach noch nicht besonders lang. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011 und ein weiteres Mal im Bescheid vom 16.11.2012 seine widersprüchlichen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht das am 07.05.2013 vorgelegte undatierte Schreiben des Unterkunftsgebers des in Bundesbetreuung lebenden Beschwerdeführers, wonach die Familie in den letzten beiden Jahren keine Problem in der Unterkunft gemacht habe und der Beschwerdeführer den Unterkunftsgeber bei Arbeiten unterstützt habe, die Kopie des Scheiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2013, wonach die Familie seiner Meinung nach sozial integriert wäre, die Kopie eines Empfehlungsschreibens eines katholischen Pfarrers vom 26.06.2013, wonach von der Familie Kontakte zu Einheimischen gesucht würde, die Kopie eines Empfehlungsschreibens vom 27.05.2013 jenes Herrn, der den Beschwerdeführer unter anderem als engagiert, mithelfend, bemüht und hilfsbereit beschreibt, die Kopie eines Schreibens eines Bürgermeisters vom 27.06.2013 wonach die Familie Kontakt zur heimischen Bevölkerung gesucht und in Einzelfällen auch aktiv mitgewirkt habe, die Bestätigungen wonach der Beschwerdeführer in der Gemeinde im Jahr 2013 vier Monate lang für jeweils € 100.- 25 Stunden pro Monat Hilfsarbeiten verrichtet habe, das Schreiben vom 25.07.2014 jenes Freundes des Beschwerdeführers, der glaubt, dass der Beschwerdeführer durch einen Krieg sein Haus und seine Heimat verloren habe und der erfolglos einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer beim AMS eingebracht hat, sowie das Schreiben einer sich selbst als "Altbäuerin" (Anmerkung: wörtliches Zitat) bezeichnenden Dame vom 22.04.2014. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Fortbildungsund/oder Sprachkurse besucht, keine Sprachzertifikate vorgelegt, spricht nur gebrochen Deutsch (siehe dazu oben römisch II.2.4.), lebt mit seiner Familie in Österreich nach wie vor von Sozialhilfe und verbringt die Tage in Österreich damit seine Tochter in einen Kindergarten zu begleiten und mit ihr nach dem Kindergarten einen Freund zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat, mit Ausnahme seiner Ehegattin und seiner Tochter (deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden), alle sonstigen Angehörigen und seine Freunde im Herkunftsstaat, wo er die ersten römisch 40 seines Lebens verbracht hat, während er sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhält. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu Freunden reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Kirgisistan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er die ersten römisch 40 und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat in Kirgisistan studiert, sprach bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kirgisistan gut Russisch und Kirgisisch und spricht nunmehr gebrochen Deutsch, sodass auch seine Wiedereingliederung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der kirgisischen Gesellschaft vertraut. Er hat vor seiner Ausreise in Kirgisistan nach dem Abschluss der Schule studiert und gearbeitet und wird somit wieder in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Kirgisistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben römisch II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter römisch II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt römisch eins. und zu Spruchpunkt römisch II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1422841.2.00