Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

01.12.2014

Geschäftszahl

W182 1436202-1

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von römisch XXXX alle StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zlen. 12 09.307-BAG (ad 1.), 12 09.339-BAG (ad 2.), 12 09.341-BAG (ad 3.) sowie 13 02.719-BAG (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXXgemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit sowohl römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter (im Folgenden: BF1) und ihre drei unmündigen minderjährigen Söhne (im Folgenden: BF2, BF3, BF4) sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist eine schiitische Muslima, war vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat mit dem BF2 und BF3 in der Stadt römisch XXXX in der gleichnamigen Provinz wohnhaft, reiste mit diesen am 23.07.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2012 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Die Taliban waren dagegen, dass eine Frau öffentliche Arbeiten macht, deswegen wurde ich und meine Familie bedroht, getötet zu werden. Die erste Bedrohung war, dass ein Auto des Krankenhauses, welches zum Transport der Mitarbeiter gedient hat, vor drei Jahren verbrannt wurde. Ich wurde von den Taliban- Kämpfern weiter verfolgt und sie ließen mir durch den Nachbarn ausrichten, dass sie mich töten werden. Ich arbeitete trotzdem weiter im Krankenhaus und vor einem Jahr gab es ein Attentat in Form einer Bombe vor unserem Haus. Diese Bombe wurde zur Explosion gebracht und mein Ehemann wurde im Bauchbereich, an den Händen und am linken Auge verletzt. Da die Bedrohung weiterhin aufrecht war, eine Freundin, welche in einer Organisation arbeitet, getötet wurde und mein Ehemann bereits verletzt wurde, beschlossen wir auszureisen" (Vgl. As 11). Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihre Familie umgebracht werden würden. Sie habe im Herkunftsland seit 2004 sieben bis acht Jahre lang als Krankenschwester gearbeitet. Sie sei "traditionell" verheiratet. Sie habe von 1989 bis 1996 ein Gymnasium in ihrer Heimatstadt besucht. Im Herkunftsland würden sich ein Bruder sowie eine Schwester aufhalten. Ein weiterer Bruder lebe in Europa, wo genau, wisse sie nicht.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 06.11.2012 brachte die BF1 mit Verweis auf Länderfeststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan vor, dass sie von ihrem Ehemann mit einem anderen Mann weggelaufen sei und in ihrer Heimat des Ehebruchs bezichtigt werde. Sie gehöre der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan an, welche des Ehebruchs bezichtigt werden würden.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 13.11.2012, brachte die BF1 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester von den Taliban bedroht worden sei und deswegen im Herkunftsland nicht leben könne. Zu den Bedrohungen durch die Taliban befragt, gab sie an:

"Zuerst per Telefon. Dann haben sie mein Auto... Rettungswagen vom Krankenhaus in Brand gesetzt. Es ging so per Telefon weiter. Dann ist irgendwas vor die Haustür gestellt worden, was in die Luft ging und dann dieser Drohbrief. Es ist mir gesagt worden, egal wo ich bin auf der Welt, man würde mich nicht am Leben lassen." Zur Explosion vor der Haustür befragt, gab die BF1 an: "Ich habe es nicht gesehen. Ich war schon außer Haus. Es war in der Früh. So wie mein Mann es geschildert hat, war es so was Ähnliches wie ein Mobiltelefon mit Batterie. Irgend so was." Dies sei im letzten Jahr nach dem Ramadan (August 2011) gewesen. Ihr Ehemann habe es in der Hand gehabt. Er habe gesagt, dass es so ein Mobiltelefon mit zwei Kabel gewesen sei. Sein Auge und seine Finger seien durch die Explosion verletzt gewesen. Die BF1 habe das Herkunftsland im Frühjahr 2012 verlassen. Zu der Stellungnahme vom 06.11.2012 befragt, gab sie an, dass sie ein Problem mit ihrem Ehemann habe. Sie sei mit ihm seit 17 Jahren verheiratet und habe zwei Söhne (BF2 und BF3) von ihm. Sie habe mit ihrem Anwalt wegen einer Trennung gesprochen. Ihr Ehemann sei inzwischen auch in Österreich. Die BF1 sei nunmehr schwanger, aber von einem anderen Mann. Es handle sich dabei um einen ehemaligen Arbeitskollegen, der sie bei ihrer Ausreise begleitet habe. Sie lebe zurzeit mit ihm zusammen und erwarte ein Kind von ihm. Ihre Beziehung würde im Herkunftsland nicht akzeptiert werden. Sie habe ihren Mann um die Scheidung gebeten, er habe es aber nicht akzeptiert. Dazu befragt, wie sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei, gab sie an: "Sie wissen ja wie die Männer in Afghanistan sind. Ich habe das Geld gebracht und wurde aber trotzdem geschlagen. Er hat nicht einmal die Verantwortung für die Kinder übernommen". Er habe sie zuletzt auch wegen des unehelichen Kindes bedroht. Sie habe sich von ihrem Mann trennen wollen, weil er sie geschlagen habe und sie ein schlechtes Leben mit ihm gehabt habe. Doch die Stimme einer Frau werde in Afghanistan nicht gehört. Sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Wenn dies nicht gewesen wäre, hätte sie doch keine neue Beziehung begonnen. Sie wolle, dass man auf die "Frauenrechte eingehe" und sie verteidige.

Die BF1 legte u.a. ein "Practical Work Certificate" des "XXXX" vor, wonach sie von 18.03.2006 bis 21.05.2011 als Impfschwester in der römisch XXXX der Organisation "XXXX" gearbeitet habe. Weiters legte sie ein Schreiben der "XXXX vom 27.03.2012 vor. Laut dieses Schreibens habe sie am 22.05.2011 als Krankenschwester in römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX zu arbeiten begonnen und wäre am 01.06.2011 in das XXXXgewechselt, wo sie bis zum 20.03.2012 gearbeitet und dann aus persönlichen und familiären Gründen gekündigt hätte. Weiters legte sie einen Drohbrief der Taliban vor, der sich auf den Vorfall, bei dem ein Fahrzeug in Brand gesteckt worden sei, bezog. Dieser Vorfall hätte sich laut Drohbrief am 11.10.2010 ereignet. Weiters legte sie eine 2006 ausgestellte Tazkira vor, wonach sie im Jahr 2005 35 Jahre alt gewesen wäre.

1.2. Im Februar 2013 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren und für diesen am 04.03.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Für die drei Söhne der BF1, den BF2, BF3 und BF4, wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

1.3. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF, wegen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester von den Taliban verfolgt worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.

1.4. Dagegen erhob die BF1 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde unter anderem bemängelt, dass im bekämpften Bescheid zwar Feststellungen zur Situation der sozialen Gruppe der Frauen enthalten wären, jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht überprüft worden sei, ob diese mit der tatsächlichen Situation der BF1 übereinstimmen würden. So habe der Asylgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betreffend westlich orientierter afghanischer Frauen eine asylrelevante Gefährdung festgestellt und in weiterer Folge Asyl gewährt. Dazu wurden Passagen aus Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitiert (AsylGH 05.04.2011, Zl. C9 406.659-1/2009; AsylGH 20.06.2002, Zl. 99/20/0172; AsylGH 29.07.2010, Zl. C18 413.190-1/2010). Im Übrigen wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert bekämpft.

1.5. Einer nachgereichten Heiratsurkunde zufolge ehelichte die BF1 im Dezember 2013 standesamtlich den Vater des BF4, ihres dritten Sohnes.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Beim Bundesverwaltungsgericht brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie ihren ersten Mann vor ihrer Hochzeit weder gesehen noch gekannt habe. Ihr Vater sowie ihre Schwägerin habe die Heirat vereinbart. Ihr erster Mann sei der Cousin mütterlicherseits der Schwägerin gewesen. Es sei eine "Zwangsheirat" gewesen. Die BF1 habe viel geweint. Die Hochzeit sei im Iran gewesen, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe insgesamt 18 Jahre mit ihrem ersten Mann zusammen gelebt. Es seien schwere Jahre gewesen. Ihr erster Mann habe sie auch immer wieder geschlagen. Sie hätten etwa sechs oder sieben Jahre im Iran gelebt, wo damals auch ein Bruder der BF1, der mit der vorhin genannten Schwägerin verheiratet gewesen sei, gelebt habe. Im Iran sei die BF1 nicht berufstätig gewesen, sie habe aber einen Kurs für eine Lehrerausbildung abgeschlossen, der von der UN für afghanische Flüchtlinge angeboten worden sei. Ihr erster Mann sei mit der Ausbildung einverstanden gewesen, da sie für diese Ausbildung Geld bekommen habe. Er habe sie in Afghanistan auch nicht eingesperrt. Er habe sie vielmehr aufgefordert, in die Arbeit zu gehen. Er habe sie selbst noch in die Arbeit geschickt, als es schon gefährlich für sie gewesen sei. Es sei auch notwendig gewesen, da ihr erster Mann nur gelegentlich gearbeitet hätte und sie allein für den Unterhalt aufkommen habe müssen. Sie habe ihm die Hälfte des Gehaltes für Lebensmittel geben müssen, da er die Einkäufe selbst erledigt habe. Ihr erster Mann habe eine motorisierte Rikscha gehabt und nur gearbeitet, wann er gewollt habe. Das Geld, das er verdient habe, habe er für sich behalten und nie für die Familie ausgegeben. Die BF1 habe gern gearbeitet und habe Kariere machen wollen, doch in Afghanistan hätten es Frauen nicht leicht, zu arbeiten, sie würden immer schikaniert werden. Die BF1 habe in Afghanistan als Mädchen auf eigenem Wunsch die Schule besucht. Ihr Vater habe sie dazu nicht ermutigt, sondern sei eher dagegen gewesen. Es seien immer wieder Anschläge auf Schulen für Mädchen verübt worden. Aufgrund der Sicherheitslage habe die BF auch ihre Schulbildung nicht abschließen können. Die Eltern der BF1 seien beide Analphabeten gewesen. Die BF1 habe von etwa 2005 bis 2011 in einer Privatklinik in ihrer Heimatstadt und von 2011 bis 2012 in einer Klinik außerhalb der Stadt als Krankenschwester gearbeitet. Sie sei von den Taliban in Form von Drohanrufen und Briefen wegen ihrer Arbeit bedroht worden. Im Oktober 2010 sei es zu einem Angriff der Taliban auf das Fahrzeug, das die BF1 und andere Mitarbeiter zu ihrer Klinik gebracht habe, gekommen. Auch hätten sie wiederholt Männer auf einem Motorrad verfolgt. Den vorgelegten Drohbrief habe sie etwa einen Monat vor ihrer Ausreise erhalten. Zu dem Vorfall mit dem Sprengköper, der ihren ersten Mann verletzt habe, gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie nicht dabei gewesen sei und vermute, dass ihr Mann diesen Gegenstand auf der Straße aufgehoben und in die Wohnung mitgenommen habe, wobei dieser innerhalb der Wohnung explodiert sei. So seien Spuren der Explosion am Kühlschrank zu sehen gewesen. Es habe noch einen zweiten Vorfall mit einem Sprengkörper gegeben, bei dem glaublich jedoch niemand verletzt worden wäre. Nachgefragt, räumte die BF1 ein, dass es auch während der Herrschaft der Taliban Krankenschwestern gegeben habe. Die Taliban hätten es aber generell nicht gerne gesehen, dass eine Frau überhaupt arbeiten gehe. Die BF1 habe ihren ersten Mann bereits in Afghanistan mehrmals aufgefordert, sie gehen zu lassen und in eine Scheidung einzuwilligen, doch sei er damit nicht einverstanden gewesen, da sie für ihn in jeglicher Hinsicht eine "nützliche Frau" gewesen sei. Es sei in Afghanistan für Frauen schwer, sich scheiden zu lassen. In Österreich sei sie nun in einer Moschee geschieden worden. Nachgefragt, ob sie dazu etwas Schriftliches habe, erklärte die BF1, dass ihr erster Mann ihr das Schreiben nur unter der Bedingung geben wolle, dass er dafür das Sorgerecht für die Kinder erhalte. Sie lebe in Österreich mit ihrem neuen Mann zusammen. Sie habe schon Sprachkurse besucht, doch durch die Geburt ihres dritten Kindes, des BF4, habe sie diese abbrechen müssen. Sie habe für den BF4 inzwischen einen Kindergartenplatz gefunden, damit sie die Möglichkeit habe, einen Sprachkurs zu besuchen, den sie beim AMS beantragt habe. Sie möchte in Österreich eine Ausbildung als Krankenschwester absolvieren und arbeiten. Im Herkunftsland hätte sie Übergriffe von der Familie ihres ersten Mannes, aber auch ihrer eigenen Familie zu befürchten. Auch sei es zwischen ihrer Familie und der ihres ersten Mannes ihretwegen zur Feindschaft gekommen. Ihre Familie sei zwar mit der Scheidung einverstanden gewesen, da es sie gestört habe, dass ihr erster Mann sie immer wieder geschlagen und nichts gearbeitet habe, jedoch nicht mit ihrer zweiten Ehe. Deswegen habe ihre eigene Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Ihr in der vorgelegten Tazkira angegebenes Alter sei falsch, und rühre daher, dass ihr erster Mann bei der Behörde falsche Angaben über ihr Alter gemacht habe. Er habe sich auch geweigert, dieses auf ihr Verlangen hin berichtigen zu lassen, da er der Meinung gewesen sei, dass es so - auch im Hinblick auf den Altersunterschied - besser wäre. Die BF1 kenne ihr Geburtsdatum nicht, habe aber bei der Einvernahme in Österreich angegeben, dass sie etwa 31 oder 32 Jahre alt wäre und sei dann das Geburtsdatum festgestellt worden. Sie sei froh, in Österreich zu sein, da hier Frauen gleichberechtigt seien und kein Patriarchat herrsche. Die BF1 habe im Herkunftsland eine Burka tragen müssen, da man sich als Frau in Afghanistan auch nicht so anziehen dürfe, wie man wolle. Die BF1 war westlich gekleidet, hat ihr Haar offen getragen und war geschminkt.

Der erste Mann der BF1 wurde hinsichtlich seines eigenen Beschwerdeverfahrens zur Zl. W182 1436199-1 beim Bundesverwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 befragt.

1.5. Im Strafregister scheint mit Stichtag 26.11.2014 keine Verurteilung der BF auf.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Zu den Personen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige. Die BF1 ist die Mutter ihrer drei minderjährigen Söhne, des BF2, BF3 und BF4.

Die BF1 verfügt über Schulbildung, kann lesen und schreiben, und ist in Afghanistan einer Berufstätigkeit als angelernte Krankenschwester nachgegangen. Sie lebte etwa 17 bis 18 Jahre aufgrund einer gegen ihren Willen von ihrer Familie arrangierten (nach islamischem Ritus geschlossenen) Ehe mit einem deutlich älteren Mann, der über keine Schulbildung verfügt und Analphabet ist, zusammen. Aus der Beziehung stammen ihre zwei älteren minderjährigen Söhne, der BF2 und BF3. Auf der Reise nach Österreich ist es zu einem (außerehelichen) Verhältnis mit einem Landsmann gekommen. Aus dieser Beziehung stammte der B4, der dritte Sohn der BF1. Die BF heiratete den Vater ihres dritten Sohnes im Dezember 2013 standesamtlich im Bundesgebiet.

Bei der BF1 handelt es sich um eine Frau, die an einem auf Selbstbestimmung ausgerichteten Frauenbild orientiert ist, das in Europa mehrheitlich gelebt und allgemein als "westlich" bezeichnet wird. Im Herkunftsland wurde ihr eine derartige Lebensweise von ihrer Familie bzw. der Gesellschaft untersagt. Mit ihrer Flucht nach Österreich wollte sie auch ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten und sich insbesondere auch aus einer ihr aufgezwungenen Ehe lösen. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 im Herkunftsland asylrelevanten individuellen Verfolgungshandlungen durch die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als angelernte Krankenschwester ausgesetzt gewesen ist.

1.2. Zur Situation in Afghanistan

1.2.1. Zur Situation von Frauen

1.2.1.1. Menschenrechtslage - allgemein:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012]. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012].

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012] Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008].

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten [Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010]. In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011].

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten [US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011].

1.2.1.2. Rechtssystem:

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen [Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009]. Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012].

Im Juni 2013 wurde von Klerikern in der Provinz Baghlan wie unter den Taliban religiöse Vorschriften (Fatwa) erlassen, die Rechte der Frauen massiv einschränkten. Diese Vorschriften enthielten etwa das Verbot für Frauen, das Haus - selbst zum Besuch von medizinischen Einrichtungen - ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen zu verlassen oder die Verurteilung von Kosmetikartikeln. Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes vergleiche englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen Kollegen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014]. Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt [Human Rights Watch: "I had to run away", 04.3.2012, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan0312webwcover_0.pdf].

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014]

In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex [Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013,

http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 17.1.2014]. Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014].

In bestimmten Regionen Afghanistan haben die Taliban eine parallele Rechtsordnung eingeführt, die auf einer strengen Interpretation der Scharia gründet. So wurde etwa im Februar 2013 von den Taliban angeordnet, dass eine Frau wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung mit einem Mann in der Öffentlichkeit mit 40 Peitschenschlägen bestraft und anschließend aus dem westlichen Teil der Provinz Ghor verbannt wurde. In manchen Fällen sehen die verhängten Strafen Hinrichtungen und Verstümmelungen vor [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. In Ausnahmefällen, unter anderem wenn die Frau verheiratet oder jemand minderjährig ist, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Hadd ist eine Straftat, für die im Koran ganz bestimmte Strafen vorgesehen ist. Dazu gehören außerehelicher Geschlechtsverkehr beziehungsweise Ehebruch. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt. Gemäß der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung. Da alle sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe als Zina bezeichnet werden, wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht [Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Außereheliche Beziehung, Ehebruch, 10.06.2013].

1.2.1.3. Gewalt gegen Frauen:

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder direktem Umfeld ausgesetzt. Das Innenministerium setzt sich derzeit dafür ein, sowohl das Arbeitsumfeld als auch die Präsenz von Frauen in der Polizei zu verbessern [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt dabei oft zu Rechtsverletzungen der Frauen, da ihnen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Von zuhause Weglaufens" (obwohl keine Straftat in Afghanistan) inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. [Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte

drastisch,.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014]

Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.5].

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger [USIP - United States Institute of Peace: "Lessons Learned on Traditional Dispute Resolution in Afghanistan", 14.6.2013, http://www.usip.org/sites/default/files/files/TDR.pdf, Zugriff 07.01.2014; University of Montana: Afghan Women, 04.04.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pdf, Zugriff 17.01.2014; OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Silence is Violence, http://www.ohchr.org/Documents/Press/VAW_Report_7July09.pdf, 08.07.2009, Zugriff 17.01.2014]

1.2.1.4. Frauenhäuser:

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Mittlerweile existieren 29 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser einen schlechten Ruf, da das "Weglaufen von Zuhause gesellschaftlich als schwerwiegender Verstoß gegen die soziale Moral gewertet wird und vergewaltigte Frauen oft als Ehebrecherinnen angesehen werden. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

1.2.1.5. Zwangsheirat:

Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60- 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65 % (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt [Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008].

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" [South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet [ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen].

1.2.1.6. Scheidungen

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014, S. 80-81 mit Verweis auf University of Montana: Afghan Women, 4.4.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pd]

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem im Mai 2011 veröffentlichten Bericht zu Eheschließungen in Afghanistan, dass die afghanische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Islam Scheidungen erlaube. Allerdings sei es für einen Mann wesentlich einfacher, sich scheiden zu lassen, als für eine Frau. Gemäß Artikel 135 des afghanischen Zivilgesetzbuches sei das Recht, eine Ehe ohne Angabe von Gründen aufzulösen, dem Ehemann vorbehalten. Ein Paar werde als geschieden angesehen, wenn der Ehemann erkläre, eine Scheidung (talaq) zu wollen. Auch die Frauen hätten laut Artikel 156 bis 175 ein Teilrecht zur Auflösung der Ehe (khul'), auch wenn dazu die Zustimmung des Ehemannes benötigt werde. Außerdem müsste die Frau in einem solchen Fall den Brautpreis an den Ehemann zurückzahlen. Dem Max-Planck-Institut (MPI) zufolge würden es die Scharia und das Zivilgesetzbuch ermöglichen, dass das Recht zur Scheidung im Ehevertrag auf die Frau übertragen werde. Allerdings sei diese Möglichkeit kaum bekannt. Das Zivilgesetzbuch gestehe der Frau nur unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Beantragung einer Scheidung zu. Außerdem müsse ein solcher Antrag von einem Gericht bearbeitet werden. Gemäß Landinfos Interpretation des afghanischen Zivilgesetzbuches könne die Rechtsgrundlage zur Auflösung einer Ehe in vier Kategorien unterteilt werden, die eine Scheidung in Folge eines Gerichtsbeschlusses ermöglichen könnten: 1) Scheidung wegen eines Fehlers (tafreeq) gemäß Artikel 176 bis 182. Ein Antrag auf Scheidung könne bewilligt werden, wenn der Ehemann, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, nicht in der Lage sei, seinen ehelichen Verpflichtungen nachzukommen. 2) Scheidung wegen Schädigung (zarar) gemäß Artikel 183 bis 190. 3) Scheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts (al-infaq) gemäß Artikel 194 bis 197. 4) Scheidung wegen Abwesenheit gemäß Artikel 194 bis 197. In allen vier Fällen müsse die Frau Beweise dafür beibringen, dass Gründe für eine Scheidung vorliegen [ACCORD Anfragebeantwortungzu Afghanistan: 1) Möglichkeiten, eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe zu scheiden; 2) Kann durch eine lange Trennung der Ehepartner eine Ehe ohne formales Scheidungsverfahren für beendet erklärt werden?; 3) Kann eine Ehe in Abwesenheit eines der Ehepartner geschieden werden?, 17.07.2014]

1.2.1.7. Ehrenmorde:

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause [UNHCR (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review:

Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014].

Laut einem Bericht von AIHRC werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat. AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt. AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen. [Reuters: "Afghan group accuses police of significant violence against women", 10.06.2013; AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Fifth Report Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, (12.2011) Zugriff 16.09.2013; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "AIHRC: 400 rape, honor killings registered in Afghanistan in 2 years",10.06.2013]

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten [UNAMA- UN Assistance Mission in Afghanistan: "Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan" 09.12.2009] Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan [Afghanistan Independent Human Rights Commission (2013): National Inquiry on Rape and Honor killing in Afghanistan Report Summary, http://www.upr-info.org/IMG/pdf/aihrc_upr18_afg_e_main.pdf]. Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben [New York

Times: "For Afghan Wives, a Desperate, Fiery Way Out", 07.11.2010;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

Daily Mail: "Afghan woman is shot dead by her own father in front of mob of 300 after she 'dishonoured her family by running away from her husband", 30.04.2013]. Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen [The

Guardian: "Afghan girl tortured by in-laws for resisting prostitution", 02.01.2012]

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

1.2.1.8. Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012].

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen. [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt [Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009, Zugriff am 19.05.2009; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009, Zugriff am 20.02.2009; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E, Zugriff am 19.05.2009].

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

1.2.1.9. Gesundheitliche Situation für Frauen:

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008]. Auch für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet [Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008]. Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren [South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008].

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt [IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010].

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson [New York Times, "Mob attacks afghan doctor and female patient", 14.06.2013, http://www.nytimes.com/2013/06/14/world/asia/afghan-doctor-is-killed.html, Zugriff 17.01.2014].

Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf,).

1.2.2. Zur Situation in der Provinz Kandahar

Kandahar zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz Kandahar statt. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014, S. 40-41]

Die Provinz Kandahar ist eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban und es kommt regelmäßig zu Gefechten zwischen afghanischen und NATO-Truppen auf der einen und Taliban und Kriegsherren auf der anderen Seite. USDOS berichtet, dass wie in den Vorjahren sich eine größere Anzahl von Angriffen während der Sommermonate ereignete. Helmand, Kandahar, Ghazni und Wardak sind die gefährlichsten Provinzen für die afghanischen Sicherheitskräfte [US Departement of

State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Afghanistan, 30.04.2014]. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni [SFH - Schweizerische

Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013]. Die Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert [FH - Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013]. [Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Afghanistan - Rückkehrmöglichkeit in die Provinz Kandahar, Bezirk Maruf, 16.06.2014]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, wobei auch das Bundesasylamt von einer afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Was das Alter der BF1 betrifft, so erschien ihre Erklärung zur Diskrepanz zwischen ihrem in der Tazkira vermerkten Alter und ihren eigenen diesbezüglichen Angaben, wonach ihr erster Mann sie bei der Beantragung der Tazkira älter gemacht habe, plausibel, umso mehr als auch ihr optisches Erscheinungsbild eher mit dem von ihr genannten (ungefähren) Alter korrelierte.

Im Hinblick auf die Darstellung ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Lebensbedingungen im Herkunftsland sowie ihrer "westlichen Orientierung" hinterließ die BF1 durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre diesbezüglichen Angaben wiesen keine gröberen Widersprüche auf und stehen im Wesentlichen im Einklang zu den getroffenen Länderfeststellungen.

Sie konnte glaubhaft dartun, dass sie als Mädchen gegen ihren Willen zu einer von ihrer Familie arrangierten Heirat genötigt wurde. Eine derartige Vorgehensweise ist unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderfeststellungen im Herkunftsland auch nicht unüblich. Dafür spricht tendenziell auch der Umstand, dass der Altersunterschied zu ihrem ersten, aktuell etwa römisch XXXX Mann - selbst wenn man das in der Tazkira vermerkte Alter der BF1 zugrunde legen würde - immer noch deutlich ausfällt und zudem von Anfang an ein erhebliches Bildungsgefälle zwischen den beiden bestanden hat. Ihr erster Mann ist nach wie vor Analphabet. Die BF1, die in Afghanistan die Schule besucht hat, konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nachweisen, dass sie tatsächlich (auf Farsi/Dari) schreiben kann.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF1 über 17 Jahre mit ihrem Gatten zusammengelebt und zwei Kinder von ihm hat. Vielmehr konnte die BF1 in diesem Zusammenhang glaubwürdig dartun, dass ihr eine Trennung von ihrem ersten Mann im Herkunftsland nicht möglich war. Dies stimmt auch mit den getroffenen Feststellungen zu den patriarchalisch geprägten gesellschaftlichen Verhältnissen und den dazu korrelierenden Scheidungsrecht im Herkunftsland, das den Mann deutlich privilegiert, überein.

Die BF1 konnte auch darin überzeugen, dass sie die ihr im Herkunftsland gesellschaftlich verwehrten Freiheiten in Österreich aktiv nachholt. Die BF1 hat sich von ihrem ersten Gatten getrennt, ist eine neue Partnerschaft eingegangen, trägt modische Kleidung, schminkt sich, und gestaltet ihre Kariere sowie ihre Freizeit eigenbestimmt. Die von der BF1 vertretene sowie auch nach außen erkennbare persönliche Wertung über die Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch. Die BF1 hat somit nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

Dem Fluchtvorbringen, wonach die BF1 im Herkunftsland Verfolgungshandlungen durch die Taliban wegen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ausgesetzt gewesen wäre, konnte hingegen kein Glauben geschenkt werden. So erscheint es wenig plausibel, dass die BF1 bei einer realen Bedrohung, die angeblich im Oktober 2010 mit einem Brandanschlag der Taliban auf das Fahrzeug, das sie zur Klinik gebracht habe, begonnen hätte, ihre Tätigkeit bis zum März 2012 ohne weitere Übergriffe unbeschadet fortsetzen hätte können. Dies gilt umso mehr, als die BF1 keine besonderen Schutzvorkehrungen seit Oktober 2010 behauptet hat. Daran ändern auch die erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Vorfälle, wonach sie von Personen auf einem Motorrad verfolgt worden wäre, nichts, zumal sie nicht plausibel dartun konnte, wieso sie dies nicht bereits beim Bundesasylamt vorgebracht hatte. Vielmehr war diesbezüglich von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen. Hinsichtlich des beim Bundesasylamt behaupteten Vorfalls mit einem Sprengkörper, durch den ihr erster Mann verletzt worden sei, ließ die BF1 in der Beschwerdeverhandlung trotz Nachfragens keinen erkennbaren Zusammenhang mit ihrer angeblichen Bedrohung erkennen. Vielmehr führte sie diesen Vorfall, bei dem sie auch nicht Augenzeugin gewesen sei, glaublich darauf zurück, dass ihr Gatte einen Gegenstand auf der Straße aufgehoben und mitgenommen hätte, der sich letztlich zu seinem Schaden als Sprengkörper erwiesen hätte. Was den vorgelegten Drohbrief betrifft, erscheint es - unter Zugrundelegung des bereits dazu Ausgeführten - wenig plausibel, dass die Taliban sich zur Bekräftigung der Aktualität ihrer Drohung im Frühjahr 2012 auf einen Vorfall im Oktober 2010 bezogen hätte, umso mehr als dem Kopf und ist Bundesgebiet Drohbrief etliche Drohanrufe vorausgegangen wären.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer ,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF1 eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Die BF1 hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen eigenbestimmten (westlichen) Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt, denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Die BF1 würde als eine solche Frau wahrgenommen werden, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Da der BF1 im Herkunftsland sohin Verfolgung drohen würde, da der vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, kommt dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zu vergleiche VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994).

Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die BF1 keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist somit der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die übrigen beschwerdeführenden Parteien:

3.2.4.1. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF2, BF3 und BF4, für die keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

So wurde weder beim Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte vorgebracht, wonach sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären, noch liegen sonst diesbezüglich Hinweise vor (Vgl.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014; Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014).

3.2.4.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Ziffer eins,) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Ziffer 2,) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.4.3. Der BF2, BF3 und BF4 sind als zum Zeitpunkt der Antragstellung als minderjährige, ledige Kinder Familienangehörige der BF1 i. S. d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und keine sonstigen Hinderungsgründe nach Paragraph 34, AsylG vorliegen, ist dieser Status gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch dem BF2, BF3 und BF4 zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegt aufgrund der im Verfahren hervorgetretenen westlichen Orientierung der BF1 und der damit einhergehenden Indizwirkung vergleiche p. e. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) keinerlei rechtsrelevante Abweichung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor beziehungsweise ist keinerlei Hinweis auf eine allfällig zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Relevanz in ob genanntem Sinne erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1436202.1.00