BVwG
18.11.2014
W196 1425475-1
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl 12 00.488 - BAG, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl 12 08.180 - BAT, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, stellte am 11.01.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 11.01.2012 gab sie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass sie Mitglied einer oppositionellen Organisation in der Ukraine und Funktionär der Jugendfraktion auf der Universität gewesen sei. Als Journalistin habe sie über Wahlunregelmäßigkeiten im Internet berichtet und auch die undemokratische Politik ihres Landes kritisiert. Aus diesem Grund sei sie im Juni 2011 von der Universität ausgeschlossen worden. Als die Drohungen in den letzten Monaten massiver geworden seien und im November ihre Wohnung von Unbekannten in Brand gesteckt worden sei, habe sie beschlossen das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Sie wisse nicht, was ihr im Falle einer Rückkehr in die Heimat konkret zustoßen würde, befürchte aber, dass ihr etwas Schlimmes passieren könne.
Am 15.02.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sie Beweismittel vorlegen könne, führte sie aus, dass sie nur einen Zettel habe, wonach sie zu Hause in der Ukraine von einer Psychologin behandelt worden sei. In Österreich sei sie nicht in ärztlicher Behandlung, es gehe ihr gut. Zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland führte sie aus, dass ihre Eltern, Großeltern, ihr Bruder mit seiner Frau, Tanten, Onkeln, Cousins und alle Cousinen in der Ukraine aufhältig seien. In Österreich habe sie keine Verwandten. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre wirtschaftliche Lage im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat gut wäre, sie aber hier arbeiten wolle. Vor ihrer Ausreise habe sie an der staatlichen Sporthochschule in Dnjepropetrovsk bis Juni 2011 studiert. Hier in Österreich habe sie nichts und benötige Versorgung. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern. Befragt, ob sie Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit etwa Februar 2009, genau könne sie es nicht mehr angeben, einfaches Mitglied der BJT, das sei der Block von Julia Timoschenko, zu sein. Einen Parteiausweis habe sie nicht hier. Dazu aufgefordert, ihre Gründe für die Asylantragstellung möglichst ausführlich und konkret zu schildern, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, früher Sportlerin in der Ukraine gewesen zu sein. Ihr ehemaliger Freund habe sich dann im Jahre 2009 gegen den künftigen Präsidenten Janukowitsch ausgesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin sei an der Uni eigentlich gezwungen gewesen, ihn zu wählen, weil der Rektor ein Freund Janukowitschs gewesen sei, habe ihn dann jedoch nicht gewählt. Ihr Freund habe im Jahr 2009 gegen Janukowitsch demonstriert. Am 24.09.2009 habe die Erstbeschwerdeführerin vom Bruder ihres Freunds telefonisch erfahren, dass sich ihr Freund am 22.09.2009 vom 7. Stock eines Hochhauses gestürzt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann die Sache ihres Freundes fortsetzen und für Gerechtigkeit kämpfen wollen. Am 31.10.2010 sei sie bei der Abgeordnetenwahl anwesend gewesen und habe gesehen, dass es Wahlfälschungen gegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei als Journalistin bei der BJT Partei der Abgeordnetenwahl anwesend gewesen und habe die Wahlfälschungen gesehen. Anschließend habe sie das, was sie gesehen habe, in einer Zeitung publiziert und ins Internet gestellt. Die Seite sei dann geblockt worden, sie könne nichts beweisen und auch keinen Zeitungsartikel vorlegen. Am 25. und 26.02.2011 habe sie dann bei einer Konferenz in Kiew mit dem Bildungsminister gesprochen und sich für die Demokratie und gegen die Diktatur von Janukowitsch ausgesprochen. Daraufhin sei sie Ende März oder Anfang April 2011 von einem Unbekannten angerufen worden, der ihr mitgeteilt habe, dass ein Freund von ihr einen Unfall gehabt habe und sich im Krankenhaus befinde. Man habe ihr gesagt, dass man sie zu ihm bringen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann zum vereinbarten Zeitpunkt gekommen, ins Auto gezerrt und entführt worden. Sie sei in der Folge in einen Wald gebracht und geschlagen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst so getan, als hätte sie das Bewusstsein verloren und sei dann in dem Augenblick, als sie sich beraten hätten, geflüchtet. Wann der Vorfall konkret gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Von Anfang April 2011 bis 22.04.2011 sei sie dann wegen einer Gehirnerschütterung und eines Nervenzusammenbruchs im Krankenhaus gewesen und habe damals auch eine Bestätigung erhalten; sie wolle jedoch nicht, dass in ihrem Heimatland recherchiert werde. Nach ihrer Entlassung sei sie wieder auf die Universität gegangen. Dort hätten dann Probleme mit den Professoren angefangen; im Juni habe sie schließlich die Universität verlassen müssen. Als Begründung habe man ihr mitgeteilt, dass sie Aussagen gegen ihr Land gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann in ihrem Heimatland verblieben und habe zunächst gehofft, im September weiterstudieren zu können. Sie habe in der Folge auch bei anderen Universitäten um Aufnahme angesucht, jedoch sei sie auch dort nicht zum Studium zugelassen worden. Im September 2011 habe es einen Skandal gegeben, bei dem ein Mädchen einen Minister mit Blumen geschlagen habe. Es sei angenommen worden, dass sie dahinter stecke. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge Drohanrufe erhalten, wobei ihr gesagt worden sei, dass sie, wenn sie weitere Aussagen wie früher treffe, entführt, vergewaltigt und umgebracht würde. Im November 2011 sei ihre Wohnung angezündet worden, nachdem zuvor Unbekannte in die Wohnung gekommen seien und auch ihre Mutter geschlagen hätten. Anschließend habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Beweismittel könne sie bezüglich des Brandes keine vorlegen; es sei auch nicht in den Medien darüber berichtet worden. Dazu befragt, welche Funktion sie innerhalb der BJT gehabt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, einfaches Mitglied gewesen zu sein und geholfen zu haben, Veranstaltungen zu organisieren. In einem anderen Teil der Ukraine könne sie nicht leben, weil man überall gefunden werde. Dazu befragt, ob der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und Abschiebung in ihr Heimatland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr unmenschliche Behandlung drohen würden, weil sie sich, wenn sie sich dort befinde, für die Gerechtigkeit einsetzen müsse. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte sie aus, derzeit noch keinen Deutschkurs zu besuchen. Sie wolle aber Deutsch lernen und arbeiten. Nachgefragt, weshalb ihre ganze Familie in der Ukraine leben können solle, nur sie selbst nicht, gab sie an, dass ihre Eltern das Land nicht verlassen wollen würden. Es sei für sie dort zwar unruhig, jedoch wolle ihr Vater nicht ausreisen. Nachgefragt, wer ihr telefonisch drohen wolle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie denke, dass es sich um Mitglieder der regierenden Partei gehandelt habe, diese jedoch nichts gesagt hätten. Die Anrufe hätten im November 2010 etwa einmal in der Woche oder alle zehn Tage stattgefunden. Insgesamt seien es mehr als zehn Anrufe gewesen, genau wisse sie es jedoch nicht mehr. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Chef ihrer Partei davon verständigt. Dieser habe ihr dann zugesagt, dass er sie schützen werde, aber man könne sich nicht sicher sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei bzw im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar gewesen sei. Auch habe sonst eine aktuelle Bedrohung der Person der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsland nicht erkannt werden können und würden keine sonstigen Abschiebungshindernisse vorliegen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.03.2012 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich aller drei Spruchpunkte angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs gelten würden, die Behörde 1. Instanz diesen Anforderungen nicht genügt habe und das Verfahren daher auch aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Eine ausführliche Begründung zur Beschwerde, werde im Rahmen einer inhaltlichen Beschwerdeergänzung erfolgen.
Aus einem psychiatrischen Befund des Vereins OMEGA (Dr. Ressi) vom 29.03.2012 geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin unter Depressionen leide, weil sie sich von ihrem früheren Freund emotional bis heute nicht habe lösen können.
Am 30.03.2012 langte eine Beschwerdeergänzung der Erstbeschwerdeführerin ein, in der ausgeführt wurde, dass die Argumentation der belangten Behörde, wonach es glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, nicht nachvollzogen werden könne und auch nicht dargelegt werde, auf welche Passagen der Einvernahme sich diese Feststellung der Behörde stütze. Die finanzielle Lage der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie in der Ukraine sei gut gewesen und hätten sie keinesfalls wirtschaftliche oder finanzielle Probleme gehabt. Darüber hinaus hätte die Behörde bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten der Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens der Asylwerberin durch entsprechende Erhebungen, insbesondere eine ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Als Beweis für ihre politische Gesinnung und der damit verbundenen Konsequenzen wolle sie den Verweis der Universität sobald als möglich nachreichen. Die Art und Weise, wie die Behörde ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abspreche, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Im gegenständlichen Fall seien keinerlei Erhebungen getätigt worden und lasse dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten schließen sondern sei von einer mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes und somit von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen. Darüber hinaus verwies die Erstbeschwerdeführerin auf verschiedene Berichte.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, stellte am 03.07.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.07.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihr Sohn und ihre Tochter Wahlhelfer in der Ukraine gewesen seien und vor der Wahl im November 2011 ihre Wohnung in Energodar von Unbekannten angezündet worden sei. Ihr Sohn habe während der Wahl mit seinem Handy Wahlmanipulationen aufgenommen und diese gemeinsam mit der Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin in das Internet gestellt. Sie hätten sich dann ein Haus in römisch 40 gemietet und sich dort versteckt. Als der Bruder ihrer Schwiegertochter alleine zu Hause gewesen sei, seien unbekannte Männer gekommen und hätten sämtlich Dokumente, Computer und Bargeld mitgenommen. Der Bruder der Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen und bedroht worden. Auch sei ihr Hund getötet worden. Konkret hätten sie gesagt, dass ihnen allen das gleiche wie dem Hund passieren würde, wenn es noch eine Kopie der Aufnahmen gebe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie dann das Land verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nun Angst, weiterhin verfolgt zu werden. Nach der Ausreise ihrer Tochter sei nach ihr gesucht worden. Einmal sei die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Büro von Unbekannten zu ihrer Tochter befragt und geschlagen worden. Danach habe sie nicht mehr arbeiten können und sei nach dem Vorfall zu ihren anderen Kindern gezogen.
Am 10.07.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung ihres Verfahrens einvernommen. Die Frage, ob sie aktuell in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte sie. Sie besitze weder Dokumente, noch Beweismittel, die sie vorlegen wolle. Auf die Frage, ob sie wegen der Probleme ihrer Tochter oder ihres Sohnes nach Österreich gekommen sei, führte sie aus, dass ihre Probleme schon bei den Präsidentenwahlen 2004 begonnen hätten. Sie habe im AKW römisch 40 bei der Abteilung für technische Kontrollen gearbeitet. Kurz vor der Wahl habe ihr der Abteilungsleiter aufgetragen, Wahlpropaganda zugunsten von Janukowitsch zu machen. Sie sollte von Haus zu Haus gehen, habe aber gesagt, dass sie dies aus eigenen Überlegungen nicht machen könne. Er habe dann gesagt, dass das Konsequenzen haben werde. In der Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin gezwungen worden zu kündigen, weil man die Belegschaft gegen sie aufgebracht habe. Man habe ihr auch gesagt, dass sie nirgendwo ruhig leben werden könne, wenn sie ihre Ansichten nicht ändere. Anschließend habe sich die Zweitbeschwerdeführerin selbstständig machen müssen, konkret habe sie in Energodar Büroräume gemietet und Geschäfte gemacht. Ihr Vermieter sei der Leiter der Parteigruppe der Regionenpartei in Energodar gewesen. Außerdem sei er Marktdirektor und Besitzer von vielen Räumen in Energodar gewesen. 2010, als Janukowitsch die Wahl gewonnen habe, habe der Vermieter vorgeschlagen, Wahlpropaganda zu machen. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin zu sich gerufen und sie gefragt, ob sie wieder dagegen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann ihre Ansichten dargelegt und sei in der Folge ausgereist, weil sie nicht mehr gewusst habe, wohin sie gehen solle. Sie sei aus Energodar zunächst nach Dnjeprpetrovsk und von dort auf die Krim gereist. Dort habe sie nicht mehr weiter gewusst. Die Frage, ob sie über acht Jahre von wichtigen Parteikadern quer durch die Ukraine verfolgt worden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie sei auch in ihrem Büro in Energodar geschlagen worden. Darüber hinaus sei auch ihre Wohnung niedergebrannt, wobei sie nicht angeben könne, ob die Wohnung wegen ihr oder ihrer Tochter niedergebrannt sei. Ihre Tochter sei Studentensprecherin und bei einer Konferenz, bei der auch der Bildungsminister der Ukraine anwesend gewesen sei, gewesen. Ein Mädchen habe den Minister mit dem Blumenstrauß geschlagen. Die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, die hinter dem Mädchen gestanden sei, sei dann, obwohl sie nichts dafür gekonnt habe, beschuldigt worden. Anschließend sei der Brand in der Wohnung gewesen. Aus diesen Gründen könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeben, ob die Wohnung wegen ihr oder ihrer Tochter niedergebrannt sei. Der Brand sei am 03.11.2011 gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 08.12.2011 geschlagen worden. Die Wahl, die alles ausgelöst habe, habe im Jänner 2010 stattgefunden. Die Videos, die ihr Sohn gemacht habe, seien bei einer Nachwahl in der Region Krim am 13.11.2011 entstanden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht dabei gewesen und könne daher nicht genau sagen, was gewählt worden sei. Nach der Wahl habe die Zweitbeschwerdeführerin dann ein Haus in römisch 40 gemietet. Ihr Sohn, der zuvor zusammengeschlagen worden sei, habe sich dort erholen können. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Folge nach Energodar zurückgekehrt, weil sie dort Geschäfte gehabt habe. Am 08.12. sei sie geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei folglich nach römisch 40 gegangen und ihre Tochter nach Österreich, wobei die Zweitbeschwerdeführerin dies erst später erfahren habe. Nachgefragt, was die Familie in römisch 40 besprochen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich versteckt und einfach gelebt hätten. Sie hätten einfach Zeit verstreichen lassen und darauf warten wollen, dass es vergessen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Dokumente ausstellen lassen, die in der Wohnung verbrannt seien. Der Sohn und die Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin hätten dann ein Kind bekommen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt in die Großstadt zu fahren, weil es zu Problemen komme, wenn man in der Stadt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihrem Sohn mit dem Kind geholfen. Ihr Sohn habe in Invanovka auch gearbeitet. Nachgefragt, ob sie darüber gesprochen hätten, sich an die Partei zu wenden, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, kein Parteimitglied gewesen zu sein. Auf die Frage, warum sich niemand an die Partei gewandt habe, für die sie Risiken eingegangen seien, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr darüber nichts bekannt sei. Sie wisse nichts davon, weil ihre Tochter in Dnjeprpetrovsk und ihr Sohn auf der Krim tätig gewesen seien. Sie könne nur sagen, was in Energodar gewesen sei. In römisch 40 habe es keine Parteiaktivitäten gegeben, es gebe keine Regionenpartei und keine BYUT. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nur kurz in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie verstehe nicht, warum sie darüber überhaupt gefragt werde. Sie könne nur berichten, was in Energodar passiert sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in römisch 40 auf ihren Enkel aufgepasst, gewaschen und geputzt. Ansonsten habe sie nichts gemacht. Erneut darauf angesprochen, weshalb sich niemand an die Partei gewandt habe, für die die Familie so große Risiken eingegangen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht vorgehabt hätten, den Kampf in römisch 40 fortzusetzen. Sie habe ihre Wohnung verkaufen und in einen anderen Teil der Ukraine ziehen wollen. Als sie sich in Energordar an die Parteileiterin gewandt habe, habe sie gefragt, was sie wolle. Timoschenko sitze im Gefängnis, keiner könne ihr helfen. Die Zweitbeschwerdeführerin solle auf die nächste Wahl warten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich, nachdem sie in ihrem Büro von einem Mann und einer Frau zusammengeschlagen worden sei, an die Polizei in Energodar gewandt. Dort hätten sie sich ihre Anzeige angeschaut, durchgelesen und angenommen. Am nächsten Tag sei ein Polizist gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Alle Befragten hätten dann gesagt, dass sie nichts gesehen und gehört hätten, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin wisse, dass dies anders gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe also keinerlei Hilfe erhalten. Sie hätte nicht einmal nach den Tätern gesucht. Die Frage, ob sie ausschließen könne, dass die Partei von Janukowitsch dahinter stecke, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Der Mann, der sie geschlagen habe, sei bei der Marktsecurity und gleichzeitig Direktor bei der Regionenpartei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich auf die Frau bezogen, weil sie von dieser angegriffen worden sei. Sie habe sie zuerst an den Haaren gepackt und ihr gesagt, dass sie ihr alle Haare ausreißen werde, damit sie sich nie mehr einen Zopf flechten könne. Der Zopf sei ein Hinweis darauf gewesen, weil die Zweitbeschwerdeführerin öfter eine Frisur wie Julia Timoschenko getragen habe. Dass ihr Sohn das Video veröffentlicht habe, habe die Zweitbeschwerdeführerin erst Ende Juni 2012 erfahren. In römisch 40 sei sie nicht deshalb gewesen, sondern weil ihre Wohnung abgebrannt worden sei, sie geschlagen worden sei und keine Hilfe bekommen habe. Man habe sie darüber hinaus dauernd nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter befragt. Ihre Tochter sei Anfang Jänner ausgereist. Nachgefragt, was geschehen würde, wenn sie in die Ukraine zurückkehren müssten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie an alles glaube, seit sie den Hund getötet hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weil sie über die Rahmengeschichte hinausgehend kaum plausible Ausführungen zu wesentlichen Ereignissen habe machen können. Auch habe eine aktuelle Bedrohung der Person der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsland nicht erkannt werden können und seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der Zweitbeschwerdeführerin rechtfertigen würden.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dem bekämpften Bescheid mangle es vollständig an Feststellungen über die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, sodass der Bescheid nicht überprüfbar und daher auch nicht ordnungsgemäß bekämpfbar sei. Es sei die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 10.07.2012 wiedergegeben, jedoch würden zu diesem Sachverhaltsvorbringen im bekämpften Bescheid keine überprüfbaren Feststellungen existieren. Es fehle an jeglicher konkreter Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin. Auch sei die Mischung aus Feststellungen und deren Beweiswürdigung aus einem anderen Verfahren schlicht unverständlich und widerspreche dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit eines Verfahrens. Die Beweiswürdigung könne nicht ordnungsgemäß bekämpft werden, da im Bescheid nicht ausgeführt sei, welches konkrete Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aus welchem konkreten Grund unglaubwürdig sei.
In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben führte die Zweitbeschwerdeführerin wiederholend aus, im Herbst 2004 als Ingenieurin in der Abteilung für technische Kontrollen eines Kernkraftwerkes gearbeitet zu haben. Der Leiter der Belegschaft habe sich vor den Wahlen versammelt und gesagt, dass alle ihre Stimme für Janukowitsch abgeben müssten. Wer dagegen sei, solle sich eine andere Arbeit suchen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann abgelehnt in ihrer Freizeit in die Häuser der Einwohner zu gehen, um die Leute zu überzeugen, bei den Wahlen für Janukowitsch zu stimmen. Auch sei sie auf einer Versammlung für das Recht auf freie Wahl in einer demokratischen Ukraine eingetreten und habe ihre Kollegen dazu aufgerufen, für denjenigen zu stimmen, den sie selbst für richtig halten. Daraufhin habe sich die Einstellung des Leiters der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber geändert. Sie habe Aufgaben bekommen, von denen er gewusst habe, dass diese unerfüllbar seien. Man habe ihr die Prämien gestrichen und sie vor der Belegschaft bloß gestellt. Die Atmosphäre sei so unerträglich geworden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur Kündigung gezwungen gewesen sei. Der Leiter habe ihr dann bei der Kündigung gesagt, dass sie nirgends eine Anstellung finden werde, solange sie gegen die Partei der Regionen auftrete. In der Folge habe die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Arbeit gefunden. Sie sei dann aus ihrem Beruf ausgestiegen und selbstständig geworden, sodass mit der Zeit alles in geregelte Bahnen gekommen sei. Während des Wahlkampfes im Jahr 2010 sei die Zweitbeschwerdeführerin vom Regionalchef der Partei der Regionen, der gleichzeitig Direktor des städtischen Marktes gewesen sei und ihr das Büro vermietet habe, zu sich gerufen worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie nun tun werde, was er ihr sage. Obwohl er ihr gedroht habe, sie aus dem Büro hinauszuwerfen, wenn sie in ihrem Büro kein Agitationsmaterial auflege, habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht gegen ihr Gewissen und ihre Überzeugung gehandelt und sich zu keiner Werbung für Janukowitsch bereit erklärt. In der Folge sei es zu zahlreichen Problemen gekommen, sodass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch sehr mitgenommen gewesen sei. Ihre Arbeit habe sie trotz aller Schwierigkeiten fortgesetzt. Auch bei ihren Kindern hätten sich ähnliche Vorfälle abgespielt. Ihr Sohn sei mit seiner Gattin nach Simferopol gefahren, ihre Tochter sei mit ihr nach Energodar gefahren und sei dort weiter aktiv im gesellschaftlichen Leben tätig gewesen. Ihre Tochter sei in der Folge beschuldigt worden, einen Überfall auf Tabachnik organisiert zu haben. Sie hätten auch Drohanrufe und persönliche Drohungen erhalten, am 3. November 2011 habe der Wohnungsbrand stattgefunden. Daraufhin sei ihre Tochter für eine Zeit lang zu ihrem Vater, der außerhalb der Stadt gewohnt habe, gezogen. Schon kurz nach dem Brand sei der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin in Simferopol zusammengeschlagen worden. Aus Angst um seine Familie sei er dann in das weit entfernt liegende Dorf römisch 40 übersiedelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihm bei der Übersiedlung geholfen, weil ihr Enkelkind noch klein gewesen sei. Anschließend sei sie zu ihrer Tochter zurückgekehrt. Bei einem Beratungstermin in ihrem Büro am 8. Dezember seien ein Mann und eine Frau ins Büro der Zweitbeschwerdeführerin gekommen. Zunächst hätten sie ihren Kalender mit einem Foto von Julia Timoschenko von der Wand gerissen, anschließend habe es geheißen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie öffentlich gestehen müssen, dass sie auf Irrwege geraten seien. Als sich die Zweitbeschwerdeführerin geweigert habe, darüber zu diskutieren, habe sich die Frau auf sie gestürzt und gemeint, dass sie sich keinen Zopf mehr flechten werde. Auch sei die Zweitbeschwerdeführerin mit einem schweren Gegenstand, der sich in einem Säckchen befunden habe, auf den Kopf geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dies auch bei der Polizei gemeldet, jedoch hätte diese die Verbrecher nicht gefunden. Im Jänner 2012 sei die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufs Land gefahren. Dort habe sie sich um ihren Enkel, der Spezialmassagen benötigt habe, gekümmert. Bis zum 25.06.2012 habe es keine außergewöhnlichen Vorkommnisse gegeben. Am 25.06.2012, als die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie nach Hause gekommen sei, hätten sie den Hund tot aufgefunden. Auch habe im Haus Unordnung geherrscht. Der Bruder ihrer Schwiegertochter, der zu Hause gewesen sei, sei sehr verschreckt gewesen und habe erzählt, dass Leute eingedrungen seien, die Videoaufnahmen verlangt hätten. Sie hätten das Notebook, CDs, andere Geräte, Geld und Dokumente mitgenommen. Auch hätten sie gesagt, dass ihnen dasselbe passieren könnte, wie dem Hund. Daraufhin habe die Zweitbeschwerdeführerin beschlossen, das Land zu verlassen. Für ihre Familie sei es gefährlich in der Ukraine zu leben. Sie würden seit acht Jahren aus politischen Motiven verfolgt werden. In Österreich würden sie vollwertige Mitglieder der Gesellschaft werden wollen, leben, lernen und arbeiten wie normale und gesunde Menschen.
Am 07.09.2012 langte eine Kursbesuchsbestätigung, Basisbildung, Elementare Sprachverwendung A2, Zeitraum 27.08.2012 - 18.10.2012, des Vereins zur Förderung künstlerischen und kulturellen Austausches der Erstbeschwerdeführerin ein.
Mit Eingabe vom 18.12.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Deutschkursbestätigung der Station Wien vom 18.10.2012 hinsichtlich des Abschlusses des Deutschkurses Niveau A2 im Zeitraum vom 27.8. bis zum 18.10.2012, eine Bestätigung der Teilnahme am Deutschkurs des Caritas Bildungszentrum am Campus der Caritas Wien von 12.09.2012 bis 25.01.2013 sowie zwei Empfehlungsschreiben in Vorlage.
Aus dem Abschluss-Bericht der Stadtpolizei Kapfenberg vom 27.02.2013 geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin des Vergehens des versuchten Diebstahles verdächtig sei.
Aus einer Meldung der LPD Wien, PI Stiftgasse, vom 03.05.2013 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Entwendung von Detektiven bei der Polizei angezeigt worden sei.
Einer telefonischen Auskunft der Stadtpolizei Kapfenberg vom 06.10.2014 zufolge, kam es betreffend dem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Leoben vom 27.02.2013, mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 05.12.2013, zu einem endgültigen Rücktritt von der Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin.
Am 08.10.2014 erfolgte eine Verständigung der Beschwerdeführerinnen vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, wobei ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und Unterlagen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 24.10.2014 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin ein. Zu den Länderberichten zur Lage in der Ukraine führte sie aus, dass sie davon ausgehe, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Auch wenn sich die politische Lage im Westen der Ukraine geändert habe, seien in ihrer Heimatregion nun ihre Feinde an der Macht. Selbst wenn die Regierung der Ukraine formell auch im Osten an der Macht sei, so seien die damals handelnden Personen immer noch vorhanden. Die vorgehaltenen Länderberichte würden aus April 2014 stammen und seien ob der sich überschlagenden Ereignisse in der Ukraine daher nicht mehr aktuell. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, aus der Ostukraine zu stammen, wo die Lage vor allem für Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und wegen der anhaltenden Kriegshandlungen auch für alle anderen Zivilisten unerträglich unsicher sei. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Erstbeschwerdeführerin versuchen, im Westen der Ukraine unterzukommen, wo sie jedoch keinerlei Verwandte und kein soziales Netz habe. In Österreich lebe sie jetzt wieder mit ihrer Mutter zusammen, habe bereits mehrere Deutschkurse besucht und absolviere derzeit einen Hauptschulabschlusskurs, um ihr Deutsch zu perfektionieren. Sie würde sich in der Gemeinde Ebreichsdorf engagieren und habe an zahlreichen Aktivitäten teilgenommen. Dazu legte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, Bestätigungen, Fotos und Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus legte sie zum Nachweis ihrer Identität und zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe Urkunden und Beweismittel vor. Bei der Asylantragstellung habe sie damals so große Angst vor Abschiebung gehabt, dass sie diese Beweismittel, weil sie auf ihren Geburtsnamen Sychova lauten würden, nicht habe vorlegen können.
Am 24.10.2014 langte auch eine Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin ein, in der sie zunächst vorbrachte, hinsichtlich ihrer Fluchtgründe, deren Aktualität und der Sicherheitslage im Ostteil der Ukraine auf die im Verfahren ihrer Tochter eingebrachte Stellungnahme zu verweisen. Darüber hinaus führte sie aus, im Jahre 2012 gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Sohn und dessen Familie nach Österreich geflüchtet zu sein. Ihr Sohn sei letztes Jahr mit seiner Familie in die Ukraine zurückgekehrt, weil er die politische Lage, so wie im Ländervorhalt dargestellt, als sicher eingeschätzt habe. Im Sommer 2014 sei ihr Sohn jedoch zusammengeschlagen worden und sei seither für die Zweitbeschwerdeführerin spurlos verschwunden. Sie gehe daher davon aus, dass ihre Fluchtgründe noch immer aktuell seien. Ihre Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher würde nicht mehr bestehen, weshalb sie derzeit mit ihrer Tochter zusammenwohne. Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht, würde sich in der Gemeinde Ebreichsdorf engagieren und sei überdurchschnittlich gut integriert. Darüber hinaus legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, Bestätigungen, Fotos und Empfehlungsschreiben vor.
Mit Eingabe vom 03.11.2014 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Zuweisung zu einem MR, welches wegen ihrer anhaltenden Kopfschmerzen für den 15.12.2014 geplant sei, in Vorlage.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe.
Die Erstbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Selenodolsk, Ukraine, geboren.
Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 Russische Föderation, geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.01.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 03.07.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Festgestellt wird, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell sind und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerinnen dahingestellt bleiben kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Sofern man sich derzeit nicht in den Städten Donezk, Luhans'k oder Mariupol bzw in der entsprechenden russischen Grenzregion aufhält, besteht für Zivilpersonen keinerlei Gefahr. Sowohl in Enerhodar als auch in Dnipropetrowsk ist die Lage ruhig.
Die Beschwerdeführerinnen sind arbeitsfähig und verfügen in ihrem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter anhaltenden Kopfschmerzen, weshalb für den 15.12.2014 ein MR geplant ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Festgestellt wird, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , kehrte am 24.07.2008 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in das Heimatland zurück. Auch die Verfahren seiner Gattin, römisch 40 und das Verfahren des gemeinsamen Sohnes, römisch 40 , wurden wegen Rückkehr in die Heimat eingestellt. Auch der Bruder von römisch 40 , römisch 40 , ist seit 05.11.2013 in Österreich nicht mehr gemeldet.
In der Ukraine leben darüber hinaus die Großeltern und eine Tante mütterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin.
In Österreich haben die Beschwerdeführerinnen keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführerinnen leben derzeit in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.
Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:
römisch eins. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ukraine, vom 25.04.2014
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)
UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.
Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.
Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.
Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.
Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.
UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.
UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)
Quellen:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014
1. Politische Lage
Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (04.2014): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 24.4.2014
Sicherheitslage
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)
In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.
Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.
Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.
Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014
Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,
http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014
Krimhalbinsel
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014
Ostukraine
In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.
Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.
Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)
Quellen:
VB des BM.I Ukraine (23.4.2014): Auskunft des VB, per Email
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014
UA - Ukraine Analysen (8.10.2013): Das ukrainische Parlament führt Teile der europäischen Gesetze ein, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen121.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
Die Welt (26.2.2014): Ukraine löst Berkut-Bereitschaftspolizei auf, http://www.welt.de/politik/ausland/article125210559/Ukraine-loest-Berkut-Bereitschaftspolizei-auf.html, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vergleiche auch Amnesty 23.5.2013)
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.
Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.
Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.
Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 24.4.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vergleiche auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/in_detail/, Zugriff 24.4.2014
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (04.2014a): Ukraine. Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.4.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Ombudsmann
Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)
Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vergleiche auch: Ombudsman o.D.)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
Ombudsman (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (04.2014a): Ukraine. Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.
Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.
Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.
Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.
Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vergleiche auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.
Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.
Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.
Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Haftbedingungen
Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).
Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.
Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.
Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 24.4.2014
ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft. (AI o. D.)
Quelle:
AI - Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries,
http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 25.4.2014
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.
Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vergleiche EK 30.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/247628/371217_de.html, Zugriff 24.4.2014
Religiöse Gruppen
Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).
Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vergleiche CIA 16.4.2014)
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (16.4.2014): World Factbook:
Ukraine,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/247628/371217_de.html, Zugriff 24.4.2014
Ethnische Minderheiten
(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)
Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (16.4.2014): World Factbook:
Ukraine,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 24.4.2014
Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,
http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014
Frauen
Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen
88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Bewegungsfreiheit
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)
Quellen:
BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:
Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010
Law of Ukraine, On the Right to Freedom of Movement and Choice of Place of Residence in Ukraine, 11.12.2003)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.
Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.
Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).
Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.
Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.
Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:
Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:
Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.4.2014
IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):
Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 24.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014
Sozialbeihilfen
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.
Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.
b) Soziale Dienstleistungen:
Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)
Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)
Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)
Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)
Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)
Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)
Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)
Informationsangebote
Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.
Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)
Quellen:
IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):
Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 24.4.2014
Medizinische Versorgung
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)
Quellen:
IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):
Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 24.4.2014
ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014
Behandlung nach Rückkehr
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)
Quellen:
IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):
Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 24.4.2014
römisch II. Weitere relevante Informationen:
Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt,
können einen Ersatzdienst ableisten.
Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1 1/2 mal länger als der Militärdienst.
1. Zollwesen
Gepäckvorschriften:
Folgende Güter im Begleitgepäck sind steuerfrei:
unter 50kg liegt
Gramm dieser Waren
Folgende Güter im Begleitgepäck sind nicht steuerfrei und erfordern das Ausfüllen einer
offiziellen Zolldeklaration:
übersteigt 50 kg (bis einschließlich 100kg)
Gesamtgewicht liegt bei unter 50 kg
50kg (bis zu 100kg)
Im Rahmen einer Zollerfassung mit dem Standardformular "??-1" fallen folgende Steuern an:
Währungswerte
Beim Grenzübertritt kann in bestimmten Fällen ein sogenannter "grüner Korridor" in Anspruch genommen werden:
EUR oder ein Äquivalent dieser Summe in anderer Fremdwährung (außer wertvollen
Metallen)
Nicht-Bank-Organisationen
In der Ukraine haben sich am vergangenen Wochenende die Ereignisse überschlagen. Nachdem der von der EU ausgehandelte Kompromiss zwischen Regierung und Opposition unterzeichnet worden war, hat Präsident Janukowitsch Kiew überstürzt verlassen. (Presse 22.2.2014)
In Kiew wurden indes wichtige Posten neu besetzt. Parlamentssprecher Vladimir Rybak trat zurück. und machte den Weg frei für die Übernahme des Parlaments durch die Opposition. Die Fraktion der Partei der Regionen ist seit Freitag im Zerfall begriffen. Immer mehr Abgeordnete erklärten sich für unabhängig. Dadurch verschoben sich die Machtverhältnisse in der Obersten Rada und das Parlament verabschiedete einige Gesetze, die dem Präsidenten zusehends die Luft zum Atmen zugeschnürt haben mussten. Das Parlament setzte Innenminister Vladimir Sachartschenko ab, der für die Gewalt gegen die Demonstranten in den vergangenen Wochen verantwortlich gemacht wurde. Weiters stimmte die Rada für die Freilassung und Rehabilitierung von Julia Timoschenko. Schließlich wurde auch Janukowitsch seines Amtes enthoben. (Presse 22.2.2014)
Das Parlament beschloss die Rückkehr zur Verfassung von 2004 und Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai. Vorgezogene Wahlen des Parlaments sind nicht geplant, die Legislaturperiode endet 2017. (Zeit 24.2.2014)
Während die bisherige Kiewer Regierung keinen Widerstand mehr zeigte und die "verantwortungsvolle Übergabe der Macht gemäß Recht und Verfassung" zusicherte, besetzte das Parlament im Eilverfahren die Ämter des Kabinetts neu. Der Oppositionsabgeordnete Arsen Awakow wurde zum neuen Innenminister gewählt. Neuer Parlamentspräsident und Übergangspräsident bis zur Abhaltung der Neuwahlen ist Alexander Turtschinow. Beide sind Mitglieder von Timoschenkos Vaterlandspartei. (Presse 22.2.2014) In den nächsten Tagen entscheidet sich, wer neuer Premierminister wird. (Zeit 23.2.2014a)
Janukowitsch wurde indes zur Fahndung ausgeschrieben. Er soll sich nach einer Flucht über Charkiv und Donezk nunmehr auf der Halbinsel Krim befinden. (Zeit 24.2.2014a) Die Partei der Regionen verurteilte jedenfalls das Verhalten ihres Ehrenvorsitzenden und schloss diesen aus der Partei aus. (Zeit 23.2.2014)
Experten wiesen darauf hin, dass Janukowitsch trotz des Parlamentsbeschlusses formal weiter im Amt sei. Ein korrektes Amtsenthebungsverfahren müsse mehrere Hürden überwinden. (Zeit 23.2.2014)
Russland hat bereits verlautbart, die neuen Verhältnisse in Kiew nicht anzuerkennen. Premier Medwedjew sprach von "diktatorischen und bisweilen terroristischen Methoden". (RFE/RL 25.2.2014)
Die Ukraine hat erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die EU-Außenbeauftragte Catherine Ashton hat Kiew ebenso finanzielle Hilfen in Aussicht gestellt wie der Internationale Währungsfonds. (NZZ 24.2.2014 / RIA 25.2.2014)
Die neuen Machthaber in der Ukraine haben sich Ende letzter Woche auf ein Regierungsbündnis geeinigt. Die Koalition "Europäische Wahl" wurde donnerstags mit 371 von 417 Stimmen beschlossen. Neuer Regierungschef ist Arseni Jazenjuk, ein enger Vertrauter Julia Timoschenkos.
Nicht an der Regierung beteiligt ist die Klitschko-Partei.
Die größte Herausforderung für Jazenjuk wird neben der wirtschaftlichen Sanierung des Landes, die Verhinderung seiner Spaltung sein.
Der abgesetzte Präsident Janukowitsch befindet sich indes angeblich bereits in Russland und ließ vernehmen, dass er sich nach wie vor als legitimes Staatsoberhaupt der Ukraine betrachte. (ORF 27.2.2014, vergleiche auch RIA 27.2.2014)
Janukowitsch hat am Freitag, im Zuge einer Pressekonferenz im russischen Rostow am Don den Westen für die Krise in der Ukraine verantwortlich gemacht. "Profaschistische" Kräfte hätten die Macht übernommen. "Gesetzlosigkeit, Terror, Anarchie und Chaos" seien die Folge. Janukowitsch sagte, er sei noch immer Präsident der Ukraine und die neuen Machthaber nicht legitim. Angesprochen auf die Gewalt gegen die Demonstranten in Kiew, verneinte Janukowitsch jegliche Verantwortung. Er habe keinen Schießbefehl gegeben, die Demonstranten hätten zuerst geschossen. (Zeit 28.2.2014a, vergleiche auch CNN 28.2.2014)
Das Parlament der autonomen Halbinsel Krim, auf der mehrheitlich russischstämmige Menschen leben, setzte ebenfalls donnerstags die Regierung ihres Premiers Anatoliy Mohyliov ab und setzte ein Referendum über die Stärkung der Autonomie der Krim gegenüber der Ukraine an. Als Datum wurde der 25. Mai gewählt, also genau jener Tag, an dem die Neuwahlen zur ukrainischen Präsidentschaft stattfinden sollen. (RFE/RL 27.2.2014 und 28.2.2014)
Indessen haben am vergangenen Wochenende russische Truppen die Halbinsel Krim ohne Gewaltanwendung weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht. Ukrainische Militärstützpunkte wurden umstellt. (Standard, 3.3.2014)
Das russische Militär hat nach US-Erkenntnissen "totale operative Kontrolle" auf der Halbinsel Krim. Zu den präsenten Streitkräften auf dem Boden zählten 6.000 Fallschirmjäger und Marinesoldaten und weitere Verstärkungen werden angeblich eingeflogen. (Presse 3.3.2014, vergleiche auch NZZ 3.3.2014))
Kiew hat die Nato um Beistand gegen Russland gebeten und die ukrainische Armee in höchste Alarmbereitschaft versetzt und seine Reservisten einberufen. Die Nato äußerte sich besorgt darüber, dass das russische Parlament die Anwendung militärischer Gewalt gegen die Ukraine vorsorglich billigte.
Die sieben führenden Industrienationen der Welt (G-7) setzten daraufhin in der Nacht zum Montag alle Vorbereitungstreffen für den G-8-Gipfel mit Russland im Juni in Sotschi aus. (Standard, 3.3.2014)
Russland beharrt offiziell darauf, es gehe ihm um die Stabilisierung der Lage auf der Krim und um den Schutz russischer Bürger. Russland setze darauf, dass die Erlaubnis, notfalls Militär zum Schutz russischer Bürger in der Ukraine einzusetzen, bereits eine "ernüchternde Wirkung" habe. (Presse 3.3.2014, vergleiche auch NZZ 3.3.2014)
Quellen:
Der Standard (3.3.2014): G7-Staaten setzen Vorbereitungen für G8 Gipfel in Sotschi aus,
http://derstandard.at/1392686885829/G7-Staaten-setzen-Vorbereitungen-fuer-G8-Gipfel-in-Sotschi-aus, Zugriff 3.3.2014
Die Presse (3.3.2014): Ukraine: Armee berichtet von russischem Aufmarsch,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1569660/Ukraine_Armee-berichtet-von-russischem-Aufmarsch?direct=1569692&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/1569692/index.do&selChannel=&from=articlemore, Zugriff 3.3.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (3.3.2014): G8-Vorbereitungen ausgesetzt, http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/suche-nach-loesung-fuer-krim-krise---g8-vorbereitungen-ausgesetzt-1.18254723, Zugriff 3.3.2014
ORF.at (27.2.2014): Kabinett vor schwierigen Aufgaben, http://orf.at/stories/2220129/2220132/, Zugriff 28.2.2014
RIA Novosti (27.2.2014): Ukrainisches Parlament bestätigt Jazenjuk als Regierungschef,
http://de.ria.ru/politics/20140227/267936811.html, Zugriff 28.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.2.2014): Crimean Parliament Sacks Government, Sets Autonomy Referendum, http://www.rferl.org/content/ukraine-turchynov-appeal-calm-crimea-buildings-seized/25278931.html, Zugriff 28.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (28.2.2014): Gunmen Storm Crimean Airport; Yanukovych Expected To Speak, http://www.rferl.org/content/ukraine-crimea-airport-occupied/25279963.html, Zugriff 28.2.2014
Zeitonline (28.2.2014a): Janukowitsch will um Ukraine kämpfen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-02/ukraine-russland-janukowitsch-pressekonferenz, Zugriff 28.2.2014
CNN (28.2.2014): Viktor Yanukovych: I'm still Ukraine's President, will fight for its future,
http://edition.cnn.com/2014/02/28/world/europe/ukraine-politics/index.html?hpt=hp_t1, Zugriff 28.2.2014
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht aufgrund der vorgelegten international student identity card, römisch 40 , fest.
Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie eines ukrainischen Reisepasses, römisch 40 , ausgestellt am 26.02.2002.
Die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerinnen hat bereits die belangte Behörde festgestellt, weil die Beschwerdeführerinnen über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin leiten sich aus dem vorgelegten medizinischen Befund ab. Dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen, basiert ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren.
Dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Zweitbeschwerdeführerin am 24.07.2008 freiwillig in das Heimatland zurückkehrte und auch die Verfahren seiner Gattin und des gemeinsamen Sohnes wegen Rückkehr in die Heimat eingestellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in deren Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Ukraine gründen sich auf objektivem, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachtem Beweismaterial, dem von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. Die Länderberichte ergeben sich aus den oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das erkennende Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt und decken sich diese im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuellere Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Soweit in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin moniert wird, dass die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationen veraltet seien, so ist dazu auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.
Die Feststellung, wonach die Lage in Enerhodar und in Dnipropetrowsk ruhig ist, ergibt sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat).
Was die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin, nämlich die Gegnerschaft zum ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und die Mitarbeit in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko betrifft, so sind diese, wie festgestellt, inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Heimat der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr aktuell. Wie sich aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, wurde Janukowitsch abgesetzt und befindet sich auf der Flucht. Der neue Regierungschef Arseni Jazenjuk ist ein enger Vertrauter von Julia Timoschenko. Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin kann daher dahingestellt bleiben.
Zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die Gegnerschaft zum ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und die Mitarbeit der Tochter der Zweitbeschwerdeführerin in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko, sind inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Heimat der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr aktuell. Daher kann auch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin dahingestellt bleiben.
Wenn die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vorbringt, dass ihr Sohn im Sommer 2014 zusammengeschlagen worden und für sie seither spurlos verschwunden sei und sie daher davon ausgehe, dass ihre Fluchtgründe noch immer aktuell seien, ist dazu festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegen konnte und sich aus ihren vagen Angaben zum Verschwinden ihres Sohnes darüber hinaus auch keine tatsächliche und individuelle Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Die Situation des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht mit jener der Zweitbeschwerdeführerin vergleichbar und kann daher aus ihrer Antwort nicht darauf geschlossen werden, dass sie eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte.
Zu den von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Zeitungsartikeln (ORF online und Jamestown-Fundation) sowie zum beigelegten Bericht von UNHCR ist festzuhalten, dass sich daraus keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerinnen ergibt und daher auch die vorgelegten Zeitungsartikel nicht geeignet sind, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerinnen abzuleiten. Dass sich die Sicherheitslage in der Ukraine durch den Regierungswechsel in keiner Weise geändert habe, entspricht nicht den Tatsachen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Teilen der Ukraine nach wie vor sehr angespannt ist. Dennoch ist den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen sowie tagesaktuellen Berichten zur Ukraine zu entnehmen, dass die Bürger in den östlichen und südlichen Landesteilen weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nachgehen können und aus den westlichen Landesteilen keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden ist. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist also nicht anzunehmen. Insbesondere ist in dem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise ein Haus in römisch 40 (im Nordwesten der Ukraine) mietete und für das erkennende Gericht daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb es den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht möglich sein sollte, an einen von den Unruhegebieten weit entfernten Ort zu ziehen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin auch in ihrer Einvernahme vom 10.07.2012 angab, dass sie geplant gehabt habe, ihre Wohnung verkaufen und in einen anderen Teil der Ukraine zu übersiedeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad römisch eins.)
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen den Tatsachen entspricht, weil inzwischen eine völlige Umgestaltung der politischen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen stattfand, sodass die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht mehr aktuell ist und somit unter keinen Umständen zu einer Asylgewährung zu führen vermag.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen befragt an, dass ihre wirtschaftliche Lage im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat gut wäre, sie aber hier arbeiten wolle. Vor ihrer Ausreise habe sie an der staatlichen Sporthochschule in Dnjepropetrovsk bis Juni 2011 studiert. Sie habe ein Stipendium bezogen und neben dem Studium geringfügig gearbeitet und ihr eigenes Geld verdient. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei gut gewesen und hätten sie keinesfalls wirtschaftliche Probleme gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, zunächst in einer Abteilung für technische Kontrollen gearbeitet zu haben und anschließend, nach ihrer Kündigung, selbständig Geschäfte gemacht zu haben.
Den Beschwerdeführerinnen kann es daher zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten sie nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre zahlreichen in der Ukraine lebenden Familienangehörigen zu erhalten.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass neben ihrem Bruder auch ihre Großeltern und ihre Tante mütterlicherseits in der Ukraine leben würden. Die Beschwerdeführerinnen verfügen somit in der Ukraine nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten der Beschwerdeführerinnen diesen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich, unterstützend zur Seite stehen und diesen die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was die anhaltenden Kopfschmerzen der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einer Überstellung in die Ukraine entgegenstehen sollte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-) Versorgung verfügbar ist. Sollte die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Kopfschmerzen nach ihrer Rückkehr ärztlicher Behandlung bedürfen, so ist dies nach den Länderfeststellungen in der Ukraine möglich. Die Erstbeschwerdeführerin leidet jedenfalls an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt würde oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad römisch II.)
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7,
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Wie schon in den gegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerinnen ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass sich, wie festgestellt, keine Angehörigen der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet aufhalten. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen leben zwar derzeit in einem gemeinsamen Haushalt, ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jänner 2012 und die Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieser Asylanträge gestützt war.
Was die Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass diese mehrere Deutschkurse besucht hat, mittlerweile gut Deutsch spricht, in die örtliche Gemeinschaft von Ebreichsdorf integriert ist und großes Interesse an Veranstaltungen und Aktivitäten zeigt. Dennoch kann nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich die Erstbeschwerdeführerin erst seit knapp drei Jahren im Bundesgebiet auf, wogegen sie viele Jahre in ihrer Heimat in der Ukraine zugebracht hat. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt zwar gerade an einem Pflichtschulabschlusskurs im Bildungszentrum Bach teil, führt zeitweise Reinigungsarbeiten für die Stadtgemeinde Ebreichsdorf durch und betreut die wöchentlichen Spiel- und Karitativnachmittage im Flüchtlingsquartier "Waitz", ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nach wie vor auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Darüber hinaus musste der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem privaten Interesse der Erstbeschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Zur Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im Juli 2012 als nicht sehr lange zu bezeichnen ist und weiter dadurch relativiert wird, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Zweitbeschwerdeführerin auch bewusst sein. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwar in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, ist sehr bemüht, sich in der Stadtgemeinde Ebreichsdorf zu integrieren, nimmt an Veranstaltungen teil und ist sehr hilfsbereit. Dennoch ist die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens aufgrund der erst knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer und aufgrund des Umstandes, dass ihr Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt war, nur in geringem Maße gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin führt zwar immer wieder Reinigungstätigkeiten für die Stadtgemeinde Ebreichsdorf durch und betreut die wöchentlichen Spiel- und Kreativnachmittage im Flüchtlingsquartier "Waitz", geht aber bislang keiner geregelten Arbeit nach und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Im Hinblick darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort auch noch zahlreiche Familienangehörige leben und die Zweitbeschwerdeführerin auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen unbegründet ist, sind also gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerinnen sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib, selbst wenn sie unbescholten sind und sie mittlerweile Deutschkenntnisse erworben haben.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerinnen in die Ukraine zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit dem den Beschwerdeführerinnen eingeräumten schriftlichen Parteiengehör nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.
Zu B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1425475.1.00