BVwG
17.11.2014
W121 1411139-1
W121 1411139-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz , 1. Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Guinea nicht zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und damit minderjährig zu sein. Er behauptete über keine Dokumente zu verfügen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 08.09.2008 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er bei seinem Onkel gewohnt habe, dieser sei moslemischer Fundamentalist. Er habe den Beschwerdeführer nicht zur Schule gehen lassen und habe ihn gezwungen den Koran zu lernen. Außerdem habe der Onkel zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn nach Pakistan schicken würde, damit er den Koran weiterstudieren könnte. Der Beschwerdeführer hätte dies jedoch nicht gewollt. Die Freundin seiner Mutter habe es dieser erzählt und seine Mutter sei ebenfalls dagegen gewesen. Schließlich hätte diese die Flucht des Beschwerdeführers organisiert.
Bei der am 08.09.2008 durchgeführten Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Französisch und im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes an:
"Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst
noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Fulla, ich spreche aber auch Französisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?
Antwort: Ich verstehe gut.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?
Antwort: Nein.
Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION EAST OST am 08.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja.
Zur Person: Ich bin Angehöriger der Volksgruppe Fulla, meine Religionszugehörigkeit ist Moslem. Ich bin ledig.
Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?
Antwort: Nein. Es ist alles korrekt.
Frage: Was konnten Sie von anderen Personen, wie z.B. Schlepper oder Personen, mit welchen Sie unterwegs Kontakt hatten, hinsichtlich Ihres Reiseweges in Erfahrung bringen?
Antwort: Das Reiseziel wusste ich nicht. Er hat mir lediglich gesagt, dass ich ihm folgen soll.
Frage: Wer hat den Kontakt zu dem Schlepper aufgenommen?
Antwort: meine Mutter.
Frage: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, wohin Sie gebracht werden?
Antwort: Sie hat mir nichts erklärt. Sie hat mir nur gesagt, dass ich mit diesem Mann, namens Koto Thierno, mitgehen soll.
Frage: Welche Orte außerhalb Guineas können Sie auf Ihrem Weg nach Österreich angeben, die Sie passiert haben bzw. in welchen Sie sich aufgehalten haben?
Antwort: Das kann ich ihnen nicht sagen. Ich weiß auch nicht, wo das Flugzeug gelandet ist.
Frage: Hatten Sie unterwegs von Guinea nach Österreich Kontrollen, z. B. durch die Polizei, an Grenzübergängen, oder sonstige?
Antwort: Es gab eine Kontrolle auf dem Flughafen, wo wir angekommen sind. Der Mann hat sich aber um alles gekümmert. Ich selbst wurde nicht kontrolliert.
Frage: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Ich habe zuvor mein Land noch nie verlassen. Nein.
Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
Antwort: Nein. Ich wollte noch nie mein Land verlassen.
Frage: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?
Antwort: Ich hatte einen Schülerausweis.
Frage: Haben Sie eine Geburtsurkunde?
Antwort: Ja. Das alles befindet sich in der Schule.
Frage: Sehen Sie eine Möglichkeit, die Geburtsurkunde zu beschaffen?
Antwort: Das kann ich nicht sagen, ob ich sie beschaffen kann.
Frage: Wie alt sind Sie?
Antwort: Ich bin 16 Jahre alt.
Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?
Antwort: Nein.
Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
Antwort: Nein. Ich wohne hier im Lager gemeinsam mit anderen Afrikanern.
Anmerkung: Aufgrund der Art und Weise, wie Sie sich in der bisherigen Einvernahme verhalten haben, bzw. insbesondere aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie Sie sich artikulieren, ist davon auszugehen, dass Sie minderjährig sind.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Ich habe meinen Vater nicht gekannt. Seit meiner Kindheit lebte ich mit meinem Onkel in römisch 40 , im Dorf römisch 40 , zusammen. Mein Onkel, namens römisch 40 , ist ein islamischer Fundamentalist. Er hat den Koran studiert. Nach meinem 10. Schuljahr hat er mich von der Schule genommen. Er hat mir gesagt, dass er Ende des Monats nach Pakistan schicken wird. Meine Aufgabe, war es im Haushalt zu helfen und für seine Kinder etwas im Koran aufzuschreiben. Er hat mir gesagt, das nach dem Ramadan, Ende des Monats August 2008, er alles beschaffen wird, dass ich nach Pakistan reisen kann. Er hat gemeint, dass die französischsprachige Schule etwas für Westliche, Ungläubige ist, und nichts für mich. Nach dem Tod meines Vaters, war meine Mutter nicht damit einverstanden, jemanden gegen ihren Willen zu heiraten. Meine Mutter wohnte nicht an dem Ort, wo mein Onkel wohnte. Sie hätte ihn heiraten sollen. Eine Freundin meiner Mutter hat meine Mutter darüber informiert, dass mein Onkel mich nach Pakistan schicken will. Diese Freundin, namens römisch 40 , brachte mich nach Conakry. Meine Mutter versteckte mich im Haus einer anderen Freundin. Sie hatte Angst, dass mich mein Onkel finden könnte. Meine Mutter hat mir gesagt, dass mich mein Onkel auf alle Fälle nach Pakistan schicken wird, und ich dann in terroristische Aktivitäten verwickelt werden würde. Schließlich wurde ich dem Mann vorgestellt, der mich außer Landes gebracht hat.
Frage: Seit wann haben Sie bei Ihrem Onkel gelebt?
Antwort: Nachdem mein Vater gestorben ist, lebte ich für kurze Zeit bei meiner Mutter. Ich war dann 6 Jahre alt, als ich zu meinem Onkel gekommen bin.
Frage: Warum konnten Sie nicht mit Ihrer Mutter zusammenleben?
Antwort: Weil ich zu der Familie meines Vaters gehöre.
Frage: Mussten Sie gegen Ihren Willen bei Ihrem Onkel leben?
Antwort: Ich hatte keine Wahl. Ich selbst konnte nichts entscheiden.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Außerdem möchte ich noch erwähnen, dass ich die Arbeit bei meinem Onkel nicht machen wollte. Ich wollte lernen und studieren.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Vielleicht ist jetzt auch das Leben meiner Mutter bedroht. Mein Leben wäre vollkommen durcheinander. Er könnte mich sogar töten.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
Antwort: Ja."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.04.2009 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Französisch und im Beisein seines gesetzlichen Vertreters zum gegenständlichen Antrag befragt, wobei er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen Folgendes angab:
"F: Verstehen sie den Dolmetsch einwandfrei.
A: Ja.
A: Ich habe keinerlei Dokumente, die meine Identität beweisen können.
F: Sind Sie einvernahmefähig.
A: Ja.
F: Wie ist ihr allgemeiner Gesundheitszustand?
A: Ich bin gesund
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben via der zuständigen österreichischen Botschaft für Guinea mittels Vertrauensanwalt überprüft werden. Die Behörden Ihres Herkunftsstaates werden nicht über ihren Verbleib und über ihre Person verständigt werden.
A: Ich bin damit einverstanden.
F: Sie wurden im Zuge Ihres gegenständlichen Antrages vom am 08.09.2008 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST OST und am 15.09.2008 beim Bundesasylamt, Traiskirchen EAST OST niederschriftlich einvernommen. Sind jene Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben und welche Sie bisher angegeben haben zur Gänze wahr und wenn ja, sind diese ausführlichst und vollständig vorgebracht oder wollen Sie heute etwas berichtigen oder hinzufügen.
A: Ja, alle Gründe waren wahr. Es gibt eine Ungereimtheit zwischen Polizei und Bundesasylamt. Die Polizei hat nicht genauso geschrieben, wie ich es gesagt habe. Es sind zwar dieselben Gründe, aber die haben es nicht genauso geschrieben, wie ich es gesagt habe. Ich möchte jetzt sagen, warum ich in den Augen Schmerzen habe.
F: Warum also haben Sie Schmerzen in den Augen?
A: Ich habe eine Verletzung im Auge und ich bin dann in das Spital gegangen. Die haben gesagt, dass ich eine Verletzung im Auge habe. Sie fragten mich, ob ich geschlagen worden bin, aber ich bin, aber ich bin nicht geschlagen worden. Durch die Umstände in Guinea, es gab nicht viel Licht und ich habe in der Nacht gelesen. Weil ich sehr viel lese, glaube ich, dass das meine Augen ermüdet hat.
F: Was lesen Sie denn so?
A: Ich war vorher in der französischen Schule und ich lese auch den Koran. Das was ich am meisten gelesen habe ist der Koran.
F: Sind Sie so ein strenggläubiger Moslem?
A: Ja
V: Wie dies aus dem ho. aufliegenden Akt ersichtlich ist, wurden Ihnen die jeweils mit Ihnen getätigten Niederschriften vor Unterzeichnung mittels beigezogenem Dolmetsch in einer Ihnen verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht. Es muss also davon
ausgegangen werden, dass die von Ihnen getätigten Angaben so niedergeschrieben wurden, wie diese von Ihnen vor der jeweiligen Behörde angegeben wurden.
F: Ist dies so richtig oder wollen Sie jetzt noch letztmalig etwas berichtigen?
A: Ja, das ist richtig so.
F: Sind oder waren Sie verheiratet?
A: Nein
F: Haben Sie eigene oder adoptierte Kinder?
A: Nein
F: An welcher Adresse genau lebten Sie in ihrem behaupteten Heimatstaat?
A: Ich wohnte in Guniea in römisch 40 im Viertel römisch 40 . Es gibt keine Straßenbezeichnungen. Man sagt den Familiennamen und sagt das Viertel. Ich weiß es aber nicht genau, ich habe nie einen Brief gekriegt und habe auch nie einen Brief verschickt.
F: Wer noch wohnte an dieser Adresse?
A: Mein Onkel römisch 40 , seine Frau römisch 40 und ein Bub römisch 40 ( 12 Jahre alt) und ein Mädchen römisch 40 (8 Jahre alt)
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: Ich habe keinen Vater. Meine Mutter wohnte in Conakry- Lambaye. Sie heisst römisch 40 . Ich weiss nicht, wo Sie jetzt wohnt.
F: Wie meinen Sie das, Sie wissen nicht wo Sie jetzt wohnt?
A: Ich glaube, dass sie bedroht wird, so wie ich und dass sie geflüchtet ist, so wie ich. Ich habe nur einmal Kontakt mit ihr gehabt, seitdem ich hier bin. Das war im Jänner dieses Jahres.
Da wohnte Sie bei ihrem Ehemann.
F: Wo wohnt dieser Ehemann
A: Er lebt mit meiner Mutter an der selben Adresse in Conakry.
F: Wie hatten Sie Kontakt mit ihrer Mutter?
A: Ich habe vom Heim aus dort angerufen. Beim zweiten mal konnte ich mit meiner
Mutter dann sprechen
F. Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Mutter?
A: XXXX
(es wurde versucht telefonisch Kontakt aufzunehmen, Besetztzeichen, dann gibt der Ast.
an dass die Mutter kein Französisch sondern nur Fulla spricht)
F: Ist der Onkel der Bruder Ihrer Mutter?
A: Der Vater war der Bruder meines Onkels.
F: Hat ihre Mutter mit ihrem jetzigen Ehemann Kinder?
A: Nein, sie haben erst kürzlich geheiratet. Der Mann hat mehrere Frauen und Kinder. Ich kenn diesen Mann nicht.
F: Haben Sie nie ihre Mutter besucht?
A: nein ich hatte keine Möglichkeit
F: Warum hatten Sie keine Möglichkeit?
A: Mein Onkel hat das nicht wollen.
F: Warum sind Sie nicht bei ihrer leiblichen Mutter geblieben?
A: Nachdem mein Vater verstarb, gehört man zur Familie des Vaters. Das ist in Afrika so.
F: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, geben Sie uns die genauen Daten Ihrer Geschwister bekannt!
A: Ich habe zwei Halbgeschwister vom selben Vater aber nicht derselben Mutter.
F: Wie alt sind diese?
A: Ich weiss es nicht, ich hatte keinen Kontakt bei Ihnen. Sie lebten mit ihrer Mutter.
F: Wie alt waren Sie als ihr Vater verstarb?
A: Ich war sehr klein, ich weiss nicht wie alt ich war.
F: Lebten ihre Halbgeschwister nach dem Tod ihres Vaters auch bei ihrem Onkel?
A: Nein, die sind schon verheiratet. Ich weiss nicht wie alt sie sind. Die sind schon erwachsen und verheiratet.
F: Wer lebt sonst noch von Ihrer Verwandtschaft in Ihrem Heimatland und wo?
A: Ich habe noch die Großmutter, die Mutter meiner Mutter und eine Tante die eine Schwester meines Vaters ist.
F: Und wo leben diese Leute?
A: Ich kannte die Tante nur, wenn Sie zu meinem Onkel auf Besuch kam. Meine Großmutter wohnt im Dorf römisch 40 , das ist ca. 50 Kilometer von dort weg, wo ich mit meinem Onkel gewohnt habe.
F: Wann, in welchem Jahr beendeten Sie die Schulausbildung und wie alt waren Sie da?
A: Ich war bis zum Jahr 2007 neun Jahre in der Schule. Im zehnten Jahr hat mich mein Onkel aus der Schule genommen.
F: Was taten Sie dann ab dem Jahr 2007 in Guinea?
A: Ich habe den Koran gelernt.
F: Welchen Beruf oder welche Berufe übten Sie in Ihrem Heimatland aus?
A: Keinen, nach der Schule war ich nur zu Hause oder habe den Koran studiert. Ich habe nie einen Beruf gelernt.
F: In welcher Sprache haben Sie den Koran studiert?
A: Ich kann nicht Arabisch sprechen, aber ich kann den Koran lesen, der ist in Arabisch geschrieben.
F: Haben Sie dann überhaupt den Koran dem Sinn nach verstanden?
A: Ich war dabei es zu lernen, um es zu verstehen.
F: Wo lernten Sie den Koran?
A: Nach der Schule war ich vorerst bei ihm. Dann hat er mich in das Dorf römisch 40 in der Gegend bei römisch 40 in eine Koranschule geschickt. Dort war ich vier Monate.
Ich wurde krank, ich war zu mager und ich habe nicht genug gegessen. Es war nicht genug zum Essen da, es waren viele Kinder dort. Es gab dort auch kein Spital. Ich wurde deshalb wieder zu meinem Onkel zurückgeschickt.
F: Wie lange blieben Sie dann bei Ihrem Onkel?
A: Bis ich Guinea verlassen habe.
F: Führen Sie nunmehr nochmals von sich aus und ausführlichst und detailliert alle Gründe an, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben.
Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.
A: Als mich mein Onkel von der Schule genommen hat, wollte er dass ich den Koran studiere. Ich habe gefragt warum, weil meine Mutter alles getan hat, dass ich in die Schule gehe. Alle Unterlagen, die mir meine Mutter gebracht hat, hat mein Onkel immer verbrannt. Ich konnte nicht mehr frei entscheiden. Ich musste ihm gehorchen, denn wenn ich in die Schule gehen wollte, hat er mich immer bestraft. Als ich von der Koranschule zurückkam musste ich immer bei ihm und seinen Freunden bleiben und den Koran schreiben und studieren. Ich fragte ihn, ob ich zumindest in eine andere Schule gehen darf. Er wollte das nicht, ich musste bei ihm bleiben und den Koran studieren. Seine Freunde sagten, da ich das nicht studieren wollte, schicken sie mich am Ende des Ramadan nach Pakistan. Dort bin ich dann gezwungen den Koran zu studieren. Ich wollte gleichzeitig in die französische Schule gehen und auch den Koran lernen. Er sagte, dass die französische Schule nichts für mich ist, sie ist nicht meine Tradition und auch nicht meine Religion. Ich traute mich nicht zu fragen, da er mich dann schlagen wird. Der Onkel hat im Iran studiert und er sagte, er werde jetzt alles tun um mich nach Pakistan zu schicken. Ab dem Moment konnte ich nicht mehr schlafen. Ich habe wieder sehr abgenommen. Eines Tages als der Onkel nicht da war, ging ich aus und ich traf eine Freundin meiner Mutter. Sie erschrak, weil ich so abgenommen hatte und ich habe ihr dann alles erzählt. Diese rief sofort meine Mutter an und hat ihr alles erzählt. Meine Mutter wollte alles tun, da mich ich den Onkel verlassen kann, damit ich nicht nach Pakistan gehen muss. Sie hat immer gekämpft, damit ich zu ihr zurück kann, aber sie hat nicht soviel Macht. Ich traute mich nicht aus dem Haus zu gehen vor lauter Angst vor meinem Onkel. Die Freundin meiner Mutter hat mir geholfen, meinen Onkel zu verlassen. Sie sagte zu mir, ich solle sie begleiten. Mein Onkel war schon morgens weg. Ich ging raus um für die Familie Wasser zu holen und da traf ich die Freundin meiner Mutter.
F: Wo muss man denn das Wasser holen?
A: Es gibt kein Wasser im Haus. Man muss zu einem Brunnen. Der Brunnen war nicht in der Nähe des Hauses. Der Brunnen ist in der Nähe von der Freundin meiner Mutter, aber es ist im selben Wohnviertel. Sie sagte also ich soll ihr folgen, ich sagte, dass ich Verpflichtungen habe. Sie brachte mich dann zu einem Mann mit einem Auto. Gemeinsam fuhren wir mit dem Auto weg. Wir fuhren direkt zu meiner Mutter nach Conakry. Sie hat mich dann bei einer anderen Freundin von ihr versteckt. Nach zehn Tagen etwa kam ein mir unbekannter Mann, der nahm mich mit. Mit dem bin ich dann aus Guinea ausgereist. Ich wusste nicht, wohin ich gehe. Meine Mutter sagte, dass mein Onkel nicht will, dass ich studiere sonder so wie er werde. Sie sagte mir auch, dass sie will dass ich lebe, auch wenn sie dabei selbst ihr Leben riskiert. Mein Onkel hat viele Freunde mit viel Macht. Er kann sogar Leute umbringen lassen oder töten. Die Regierung macht nichts.
F: Haben Sie solche Tötungen jemals selbst gesehen?
A: Nein, selbst habe ich das nicht gesehen. Man sagt, dass er es kann. Die Religion erlaubt es nicht, dass man trinkt und freie Liebe macht, aber man soll dafür nicht bestraft werden.
F: Warum hätten die Freunde Ihres Vaters Sie ausgerechnet nach Pakistan geschickt?
A: Weil man dort viel lernen kann und es gibt dort korrekte Leute und mein Onkel hat die Mittel dafür. Ich sollte immer für den Islam kämpfen.
F: Was meinte ihr Onkel mit kämpfen?
A: Dadurch dass ich den Koran lerne. Ich hatte keine Rechte beim Onkel, ich musste ihm immer folgen. Alles was er entschied musste ich machen. Mein Onkel hat Leute, die mit Worten und andere, die auch mit Fäusten für den Islam kämpfen. Ich habe gesagt, ich will nicht nach Pakistan, dort hört man dass es Tote gibt, dass Leute ermordet werden. Ich will nicht dorthin, ich will leben.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig und ausführlichst geschildert.
A: Ja, ich will Friede, mein Leben retten. Da in Österreich habe ich meine Rechte. Was ich will, kann ich aussprechen und wenn mir die Leute helfen können, ist das gut. Ich habe zu Hause den Koran aber ich gehe auch gleichzeitig in die Schule. Meine Mutter half mir das Land zu verlassen, ich weiss nicht wie es ihr jetzt geht. Meine Mutter ist nicht die erste Frau für ihren Ehemann.
F: Von wem genau fühlen Sie sich in Ihrem behaupteten Heimatstaat verfolgt?
A: Ich habe vor der Familie meines Onkels und seinen Freunden. Er kann mir weh tun, er kann mich töten, er kann die Regierung bestechen.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssten.
A: Da ich Angst habe zu sterben, werden sie alles tun, um mir das Leben schwer zu
machen. Ich könnte kein normales Leben mehr führen und ich will leben.
F: Ab wann etwa gilt man in Guinea als Erwachsen?
A: Es kommt darauf an, wo man ist. Es gibt sogar welche, die mit 15 heiraten, weil es die Familie will. Es gibt keine Regel dafür. Auch wenn die Regierung das nicht erlaubt, aber das was die Familie sagt, das gilt.
F: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?
Falls Sie zwischenzeitlich verständlich Deutsch sprechen können, wird der folgende kurze Teil der Einvernahme in Deutsch geführt, um ihre behaupteten Deutschkenntnisse zu überprüfen. Dies bedeutet, dass ich die Fragen in Deutsch stelle und Sie mir in Deutsch so ausführlich wie möglich antworten. Wollen Sie das oder wollen Sie die Einvernahme aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse in einer Ihnen verständlichen Sprache weiterführen?
A: Ich kann ein bisschen sprechen, ich verstehe alles nur ein bisschen.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ich lebe alleine. Ich lebe im Jugendwohnhaus "XXXX" der Volkshilfe in römisch 40 . Haben Sie Verwandschaft in Österreich und wenn ja, beschreiben Sie ihre familiäre und private Bindung zu diesen?
A: Nein
F: Seit wann sind Sie jetzt in Österreich?
A: Ich bin seit September 2008 in Österreich
F: Sind Sie derzeit in Österreich bei Vereinen oder anderen Organisationen tätig?
A: Nein, als ich kam fragte man mich was ich machen wollte, da hatte ich andere Probleme, jetzt fragte ich ob ich Volleyball spielen kann, ich muss aber jetzt bis September warten
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach, oder gehen Sie zur Schule?
A: Ich gehe jetzt in römisch 40 in die Schule um Deutsch zu lernen. Ich sagte mir, wenn ich die Sprache spreche, ist es nicht so schwer für mich.
F: Machen Sie in Österreich derzeit eine Ausbildung?
A: Nein
F: Wurden Sie in Österreich straffällig?
A: Nein
F: Vermissen Sie Guinea?
A: Ja, weil ich nie vorher mein Land verlassen habe
F: Haben Sie das verstanden und wollen Sie sich dazu jetzt äußern oder benötigen Sie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme?
A: Ich habe das verstanden und nichts dazu zu sagen
F: Haben Sie das alles verstanden?
A: Ich habe nur bei der Polizei, auf Frage 11 nie "Nein" gesagt.
Die ho. aufliegenden Länderfeststellungen werden dem zuständigen Jugendwohlfahrtträger ausgehändigt und es wird eine 3-wöchige Stellungnahmefrist vereinbart.
Nach erfolgter Rückübersetzung der gesamten bisherigen
Niederschrift:
F: Entsprechen Ihre Angaben der Richtigkeit entsprechen und sind diese vollständig?
A: Ja
F: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch all das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Mit Datum 12.05.2009 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine Stellungnahme des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers ein. In dieser wird zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass dieser die Feststellungen zu Guinea zur Kenntnis nehme, dass aus diesen ersichtlich ist, dass der Jugendliche bei einer Rückkehr gefährdet wäre und ihm Asyl zu gewähren wäre, und dass bei Nichterlangung von Asyl zumindest die subsidiäre Schutzbedürftigkeit festgestellt wird.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente in Vorlage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2009 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch III. die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung festgestellt. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können, seine Staatsangehörigkeit von Guinea wurde jedoch festgestellt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft hätte machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Gründe der GFK nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Guinea in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei zwar minderjährig, jedoch offenbar physisch und psychisch gesund und bereits in arbeitsfähigem Alter. Weiters würden nach wie vor seine Mutter und auch seine Großmutter und auch andere Verwandte in Guinea leben. Er habe vor seiner Abreise und auch noch in Österreich zu seiner Mutter Kontakt gehabt. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in Guinea sei grundsätzlich gesichert und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen sei gewährleistet. Es habe somit auch nicht festgestellt werden können, dass stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea der Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wurde weiters, dass er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, er besuche in Österreich die Schule, um Deutsch zu lernen. Er sei bei keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich aktiv tätig. Er habe in Österreich keinerlei Beschäftigung, keinerlei Verwandtschaft halte sich in Österreich auf, demgegenüber verfüge er über Familie in Guinea. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Guinea entgegenstünden. Es gebe trotz bestehender Minderjährigkeit kein Ausweisungshindernis.
Gegen diese Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch II und römisch III des Bescheides vom 28 12.2009 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wird. Der minderjährige Beschwerdeführer sei zuletzt bei seinem Onkel in römisch 40 wohnhaft gewesen. Er sei aus seiner Heimat geflüchtet, nachdem er von seinem Onkel, zu dem er nach dem Tod seines Vaters gegeben worden sei, sehr schlecht behandelt worden. Eine Rückkehr des Minderjährigen in die Heimat sei ungeachtet möglicher familiärer Unterstützung alleine aus humanitären Erwägungen mit der unmittelbaren und aufgrund der einschlägigen Berichte substantiierten Gefahr verbunden, in eine aussichtslose Lage gemäß Artikel 3, EMRK zu gelangen. Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat sei unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im gegenständlichen Fall würde im Fall einer Rückkehr des Jugendlichen in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, MRK gerate. Somit sei der Bescheid des Bundesasylamtes auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und eine folgende Abschiebung des Minderjährigen nach Guinea verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention. Aus den zitierten Quellen sei zu entnehmen, dass staatliche soziale Unterstützung in Guinea nicht vorhanden sei und eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger nach wie vor die Großfamilie spiele. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seines Vaters und dem Zerwürfnis mit seinem Onkel keine Familienangehörigen mehr, die für ihn sorgen würden. Er habe in Guinea de facto keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es gebe dort auch keine Organisationen, die sich um die Betreuung von Rückkehrern kümmern würden. Nach dem derzeitigen Informationsstand scheine eine ausreichende Versorgung in Guinea nicht gewährleistet zu sein. Anzumerken sei weiters, dass sich der Asylwerber in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde und schon mehrfach Suizidgedanken geäußert habe, die laut beigelegter psychologischer Stellungnahme erstgenommen werden sollten.
In der der Beschwerde beigelegten psychologischen Stellungnahme vom 09.01.2010 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuches und konkreter Suizidabsichten in Anbetracht der Krankengeschichte des Beschwerdeführers sehr groß sei.
Am 10.02.2011 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2011 am Flughaften Wien-Schwechat im Rahmen einer Dublin-Überstellung aus der Schweiz eingetroffen ist.
Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Guinea gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seines Privatlebens bekannt zu geben.
Am 16.07.2014 langte eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Feststellung zur Religionsfreiheit bestritten wurde. Es wurde hervorgehoben, dass das Problem mit fundamentalistischen Gruppen stärker geworden sei. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er als Minderjähriger Guinea verlassen habe und mittlerweile volljährig sei und keine Kontakte zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe. Sein Onkel habe nach wie vor ein "Besitzrecht" gegenüber dem Beschwerdeführer. Er sei geflohen und dafür wolle sich sein Onkel rächen bzw. müsse sich dieser auch dafür rächen, schon um ein Exempel zu statuieren. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er in der Vergangenheit Drogen und Cannabis eingenommen habe und deshalb auch verurteilt worden sei. Die Haftstrafe sei eine große Lehre für ihn gewesen, seine Taten bereue er noch immer. Er sei nunmehr "clean und habe sein Leben in festen Händen". Durch seine Hartnäckigkeit habe er fleißig Deutschkurse besucht und sein Wissen der deutschen Sprache sowie auch Integration in Österreich habe er mit dem Hauptschulabschluss beweisen. Er habe sich um einen Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz bemüht und eine schriftliche Einstellungszusage als Lehrling bei einer Firma bekommen, mit Beginn am 01.09.2014. Zu seinem instabilen psychischen Zustand lege er den Ambulanzbericht vom 28.10.2008, einen Arztbrief vom 09.09.2009 der Landes-Nervenklinik sowie auch eine psychologische Stellungnahme vom 09.01.2010 vor. Er verwies auf Stellungnahme und Unterstützungserklärungen.
Neben Nachweisen über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurden insbesondere Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Am 17.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Entschuldigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die Nichtteilnahme an der für 08.10.2014 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein und es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Am 06.10.2014 wurden dem Bundesasylamt folgende Unterlagen übermittelt:
Lehrvertrag für die Ausbildung zum Tischler vom 28.08.2014
Anmeldung zur Berufsschule vom 28.08.2014
Der Beschwerdeführer (= BF) wurde in Anwesenheit einer Vertrauensperson im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"BF wird befragt, ob der Dolmetscher (nachher D) gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen den Dolmetscher werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 39 a,, 53 AVG vorliegen.
VR legt den Gegenstand der Verhandlung - wie oben eingetragen - dar. Die Verhandlung ist öffentlich (Paragraph 24, ff VwGVG).
Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch von der VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
VR weist die Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch "BF") darauf hin, dass sämtliche von Ihnen getätigten Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.
VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der Dolmetscher zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).
VR stellt fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein (Amts-) Dolmetscher beigegeben ist, und der Dolmetscher (in weiterer Folge auch "D" gem. Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit 52 Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt werden soll.
VR befragt den Dolmetscher, ob gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
VR befragt die Beschwerdeführer, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie sich mit der Bestellung dem Dolmetscher einverstanden erklärt, dies wird bejaht.
VR befragt den Dolmetscher, ob er sich mit seiner Bestellung im gegenständlichen Verfahren einverstanden erklärt, dies wird bejaht.
VR verkündet den Beschluss über die Bestellung des oa. Dolmetscherin/s als Dolmetscherin im gegenständlichen Verfahren.
Die/Der Dolmetscher/in ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG).
Die VR beeidet den Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren.
Die VR ermahnt die/den Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB).
VR belehrt den Dolmetscher sämtliche, mit der anwesenden Richterin geführten Gespräche, so auch jene zwischen Dolmetscher und Richter, zu übersetzen und die Übersetzungen satzweise vorzunehmen. Des Weiteren weist sie den Dolmetscher an, auch an ihn gerichtete Fragen bzw. Aussagen der/s BF dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
VR befragt die/den BF, ob diese/dieser psychisch und physisch in der Lage sind/ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von den/dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm/ihr/ihnen vorliegen.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?
BF: Soweit geht es mir gut. Ich bin aber in psychologischer Betreuung bei Frau römisch 40 . Auch in der Drogenberatungsstelle "Point" bin ich einmal pro Monat.
VR bittet BF um jeweils eine Bestätigung der Betreuungsstellen innerhalb von 14 Tagen.
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut versteht; dies wird bejaht.
VR eröffnet das Beweisverfahren:
VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn/sie, die Wahrheit anzugeben.
Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.
VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen
1. von sich aus und
2. möglichst präzise zu tätigen.
Die/Der BF werden/wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn die/der BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der/die BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält.
Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.
Die im gegenständlichen Protokoll verwiesenen Aktenseiten werden wie folgt zitiert:
AS: Aktenseite des Aktes des seinerzeitigen Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl
BAS: Seite der Beschwerdeakte des Bundesverwaltungsgerichtes
BF beantragt Fahrtkostenersatz
VR beginnt mit der Befragung des BF
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Im Moment nicht, vielleicht später.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren und bin ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: In der Schweiz habe ich einmal einen anderen Namen verwendet. Sonst heiße ich immer römisch 40 . In der Schweiz hieß ich römisch 40 .
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ja, meine Mutter und meine beiden Halbschwestern. Wir haben einen gemeinsamen Vater. Ich habe aber keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter. Der letzte Kontakt zu meiner Mutter ist schon lange her. Ich habe 2010 von einem Freund gehört, dass meine Mutter irgendwo in Guinea lebt, aber mehr weiß ich auch nicht. Zu meinen Halbschwestern habe ich gar keinen Kontakt. Mein Vater ist gestorben.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ich habe Kontakt zu Freunden über Facebook aus Guinea, aber hier habe ich keine Verwandte.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Fulla.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem, bin aber nicht so gläubig wie früher.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich war neun Jahre in der Schule. Ich war sechs Jahre in der Volksschule und dann drei Jahre in der Hauptschule. Seit dem Alter von sechs Jahren bin ich bei meinem Onkel. Nach der Schule wollte mein Onkel, dass ich islamische Schulen besuche und für den Islam kämpfe und auch Dschihad mache. Er hat mich gezwungen das zu tun. Das wollte ich aber nicht. Ich wollte ein freies Leben haben. Ich wollte keine Kriege führen und Leute verletzen. Mit 16 bin ich dann geflüchtet.
VR: Was hat Ihr Onkel beruflich gemacht?
BF: Er ist ein islamischer theologischer Lehrer. Früher war er Händler. Er handelte mit Fleisch und den allgemeinen Lebensmitteln.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Nach der Schule war ich Hausarbeiter. Ich musste putzen oder auch Landarbeiten für die Familie des Onkels verrichten. Wir haben im Wald gelebt. Ich war die ganze zeit angewiesen darauf, dass ich das mache, was mir mein Onkel auftrug.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein, das ist bei uns nicht verpflichtend und ich war damals zu jung.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich lebte in der Region römisch 40 , wo ich auch geboren bin, in römisch 40 .
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein, ich war nirgendwo anders. Ich bin nie aus meinem Herkunftsstaat gekommen.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Ja, zuerst in Österreich im September 2008, dann bin ich 2010 in die Schweiz gegangen. In der Schweiz habe ich einen Asylantrag gestellt. Ich wurde dann 2011 wieder nach Österreich zurückgeschickt.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein, ich war noch sehr jung.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ich persönlich nicht, aber es gibt auch aktuell eine Verfolgung der Volksgruppe. Der Grund für die aktuellen Verfolgungen der Fulla ist, weil die Volksgruppe nicht für den aktuellen Präsidenten gewählt hat.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Mein Onkel wollte mich ins Ausland schicken, um dort zu kämpfen. Er wollte mich nach Pakistan schicken. Mein Onkel selbst war auch ein Kämpfer. Er war im Iran und in Pakistan aber genaues weiß ich leider nicht. Er wollte nie, dass jemand über seine Arbeit weiß. Ich war damals sehr jung. Als ich dann 16 Jahre alt war, wollte er min darauf vorbereiten, dass ich auch für den Islam kämpfe.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)
BF: Mein Onkel wollte mich in dieses Land schicken, dass ich dort als Kämpfer vorbereitet werde. Er hat schon alle Papiere dafür vorbereitet gehabt. Ich wollte das nicht. Ich war zwar gläubig, wollte aber nicht für den Islam kämpfen. Ich sollte nach Pakistan oder nach Mauretanien geschickt werden. Ich weiß nicht, wo ich genau hin geschickt worden wäre. Ich weiß aber, dass ich für den Islam kämpfen sollte und intensiv den Koran lesen soll.
VR: Wie intensiv haben Sie sich mit dem Koran beschäftigt?
BF: Viel, sehr viel. Das ganze Leben habe ich mich damit beschäftigt. Ich habe den Koran auch in verschiedenen Sprachen gelesen.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich fürchte mich in erster Linie vor meinem Onkel. Er ist jetzt zirka 50 Jahre alt. Ich weiß, wenn ich zurückkomme, dass er mich als Verräter sieht und als Bestrafung droht mir Tod. Nach der Auffassung meines Onkels, habe ich den Islam verraten und muss deshalb getötet werden. Wenn ich getötet werde, wird mir Gott verzeihen und ich kann trotzdem in Paradies.
VR: Warum haben Sie den Islam verraten?
BF: Weil ich nicht gemacht habe, was er wollte. Er wollte, dass ich den Islam verteidige und schütze. Er wollte ja, dass ich ein Gotteskrieger werde.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich bin 2008 nach Österreich gekommen. Ab September 2008 habe ich viele Deutschkurse gemacht. Ich habe im Jugendheim in römisch 40 gewohnt. Ich habe den Volksschulabschluss in römisch 40 beim BIFI gemacht. 2012 bis Anfang 2014 habe ich in römisch 40 den Hauptschulabschluss gemacht. Jetzt mache ich eine Lehre als Tischler in römisch 40 . In römisch 40 bin ich zum AMS gegangen. Dort habe ich erfahren, dass man den Lehrabschluss machen kann, wenn man einen Hauptschulabschluss hat. Ich habe dann an einige Firmen meine Bewerbungsunterlagen geschickt. Diese Firma hat mich dann eingeladen und schließlich auch aufgenommen, meine Lehre dort zu absolvieren. Ab September habe ich dann begonnen dort zu arbeiten.
VR: Was müssen Sie bei Ihrer Lehrstelle für Tätigkeiten machen?
BF: Ich habe drei Monate Berufsschule. In der Arbeit, gehe ich mit auf Montagen oder baue Möbel zusammen. Wir machen auch Türen, Badezimmer-Möbel und diverse andere Tätigkeiten. Die Firma besteht aus 35 Mitarbeitern. Die Leute in der Firma sind auch sehr nett.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe dieses Monat das erste Mal meine Lehrlingsentschädigung bekommen. Dort bekomme ich ca. römisch 40 . Davon bezahle ich mein Zimmer, welches zirka römisch 40 kostet. Dann bleiben mir römisch 40 zum Leben übrig.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Früher habe ich immer die Grundversorgung bekommen aber momentan bekomme ich außer meiner Lehrlingsentschädigung nichts.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Ich wohne alleine in einem Zimmer, mit 23m² in einem Privathaus. Ich habe dort auch eine Küche und ein Badezimmer.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Wir arbeiten immer im Team aber wir haben auch sehr anstrengende Arbeiten zu erledigen. Das ist für mich kein Problem.
VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Die meiste Zeit habe ich einige Deutschkurse besucht. Die Volksschule und den Hauptschulabschluss habe ich auch gemacht. Momentan habe ich auch freiwilligen Englischunterricht in römisch 40 bei Frau römisch 40 , welcher kostenlos ist. Bei Frau römisch 40 besuche ich einen Deutschunterricht, welcher auch kostenlos ist. Die Kurse sind jeweils ein Mal pro Woche. (Bestätigungen für die Deutschkurse liegen bereits im Akt auf.)
Die Berichtigung des Lehrvertrages wird als Beilage 1 in Kopie zum Akt genommen.
VR stellt fest, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweisen.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Ich weiß z.B., dass Österreich früher ein Reich, Österreich-Ungarn. Seit dem ersten Weltkrieg ist das getrennt. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges, ist Österreich eine Republik geworden. Es ist das Wahlrecht für Frauen eingeführt worden. Der Bundespräsident heißt Heinz Fischer. Es gibt die Parteien: SPÖ, ÖVB, FPÖ, Grüne, BZÖ. Österreich hat 8 Mio. Bewohner, hat 9 Bundesländer. Wien ist die Hauptstadt von Österreich. Die anderen
Bundeshauptstädte sind: Tirol-Innsbruck, Oberösterreich-Linz, Kärnten-Klagenfurt, Burgenland-Eisenstadt.
VR: Lesen Sie Tageszeitungen?
BF: Ja, ich lese gerne die Heute oder die Kronen Zeitung. Die Zeitung "Le Monde" kaufe ich auch gerne, um französisch zu lesen.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Herr römisch 40 (anwesende Vertrauensperson). Wir sind Freunde. Wir kennen uns schon seit über 4 Jahre. Wir haben uns über ein Projekt "Amigo" von SOS-Menschenrechte römisch 40 kennengelernt. Die Vertrauensperson ist durch sein Studium zu diesem Projekt gekommen. Ich habe in römisch 40 sehr viele Leute gekannt. Da sie studierten, konnten sie auch französisch mit mir sprechen. (Viele Empfehlungsschreiben sind im Akt)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich war immer in vielen Vereinen, bei der Volkshilfe oder bei der Caritas zum Beispiel. Momentan bin ich in keinem Verein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Ja, ich war zwischen 19. Dezember 2011 und 17. Februar 2012 im Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgift inhaftiert. Ich habe Suchtgift konsumiert. Ich habe dann immer mit Freunden ausgemacht, nachdem ich kein Geld hatte, dass sie mir helfen und ich ihnen dann helfe. Derzeit nehme ich aber keine Drogen. Ich bin deswegen auch in Betreuung. Im Jahr 2011 gab es eine Auseinandersetzung wegen Drogen, da war ich aber das Opfer. Ich habe ein Messer in den Rücken bekommen.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
BF: Ich habe Angst davor, dass meiner Mutter etwas passiert wegen dieser Krankheit (Ebola). Das macht mich oft traurig. In diesem Land ist die Regierung wie eine Mafia für mich. Sie machen nur Dinge, um Geld von anderen Ländern zu bekommen.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat.
Dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint."
Am 27.10.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Arztbrief vom 29.08.2014 einer Fachärztin für Psychiatrie, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt wurden "Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21), Zn 2. SMV (2010, 2014), Multisubstanzmissbruach, ggw. Abstinent"
Bestätigung vom 14.10.2014 einer Beratungsstelle für Suchtfragen, wonach der Beschwerdeführer von 30.06.2014 bis zum 04.09.2014 eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung zum Zweck der Durchführung der festgelegten "Gesundheitsbezogenen Maßnahme" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in der Beratungsstelle in Anspruch genommen hat.
Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen folgende Verurteilungen auf:
Urteil vom LG Linz vom 15.02.2012 mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall, 28 a Absatz 3, 1. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener Verurteilt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 15.02.2012 entlassen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Urteil vom BG Linz vom 02.12.2013, mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27,
Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 90 TS zu je EUR 4,- (EUR 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.09.2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea, Zugehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Am 07.09.2008 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.12.2009 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch III. die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch II. und römisch III. des Bescheides vom 28.12.2009. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.12.2009 ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asylfrage) deshalb in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, laut aktuellem Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2014 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt "Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21), Zn 2. SMV (2010, 2014), Multisubstanzmissbrauch, ggw. abstinent". Der Beschwerdeführer hat vom 30.06.2014 bis zum 04.09.2014 eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung zum Zweck der Durchführung der festgelegten "Gesundheitsbezogenen Maßnahme" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer steht auch derzeit in psychologischer Betreuung und nimmt regelmäßig Termine bei einer Drogenberatungsstelle wahr. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargelegt, dass er überaus an seiner Integration in Österreich bemüht ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ua. wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher sich in Österreich in regelmäßiger Behandlung befindet, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Es kann daher - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er über keine Unterkunftsmöglichkeit in Guinea verfügt und keine weiteren Angehörige im Herkunftsstaat leben, zu denen Kontakt besteht, - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte.
1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
2. Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vergleiche HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vergleiche HRW 21.1.2014).
Quellen:
3. Sicherheitslage
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vergleiche AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
5. Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
7. Korruption
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
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8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
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9. Ombudsmann
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
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10. Wehrdienst
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014; vergleiche FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
15. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
16. Religionsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
16.1. Religiöse Gruppen
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
17. Ethnische Minderheiten
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
17.1. Minderheitengruppen
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vergleiche USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
18. Frauen/Kinder
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
18.1. Kinder
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vergleiche Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
19. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vergleiche BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
20. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
23. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24. Behandlung nach Rückkehr
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für die erkennende Richterin besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Guinea zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen im Rahmen des Asylverfahrens.
Die Feststellungen zu seiner Teilnahme an einer Drogentherapie und zu seinen Integrationsbemühungen ergeben sich aus den zahlreichen in Vorlage gebrachten Dokumenten und Stellungnahmen.
Die rechtskräftige Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (zur Asylfrage) ergibt sich aus der Aktenlage. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus dem Strafregister ersichtlich.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend den Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden psychische Erkrankungen behauptet und wurden diverse medizinische aktuelle Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass laut aktuellem Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2014 beim Beschwerdeführer die Diagnosen "Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21), Zn 2. SMV (2010, 2014), Multisubstanzmissbrauch, ggw. Abstinent" gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat vom 30.06.2014 bis zum 04.09.2014 eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung zum Zweck der Durchführung der festgelegten "Gesundheitsbezogenen Maßnahme" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in einer Beratungsstelle für Suchtfragen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer steht auch derzeit in psychologischer Betreuung und nimmt regelmäßig Termine bei einer Drogenberatungsstelle wahr. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargelegt, dass er überaus an seiner Integration in Österreich bemüht ist.
Folgt man den Länderfeststellung, so ist in Guinea insbesondere die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche umfassende von ihm benötigte spezifische medizinische Behandlung im gegenständlichen Fall, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden Beschwerdeführers, der über keine Unterkunftsmöglichkeit in Guinea und über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.
Im konkreten Fall ist keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine psychischen Leiden im Herkunftsstaat erhält. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in Guinea bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig ist.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2008 gestellt wurde.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Zu A)
Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist damit nur noch die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. die Ausweisung des Beschwerdeführers.
Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch II des gegenständlichen Erkenntnisses:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vor-liegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbe-rechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abwei-sung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Dies-falls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Be-drohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuer-kennen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn
1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde:
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention be-inhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antrags-stellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhn-lichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Frem-dengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Men-schenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtspre-chung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuer-kennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungs-werber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumin-dest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutz-willigkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurück-liegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichts-punkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dessen fehlendes Netz an sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat wird auf die Feststellungen und die Ausführungen der Beweiswürdigung verwiesen.
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in Guinea aufgrund der Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.
Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden und über keine Anknüpfungspunkte in Guinea verfügenden Beschwerdeführers nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Auf-grund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Aufgrund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraus-setzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorzunehmen:
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich ua. von einem Landesgericht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall, 28 a Absatz 3, 1. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Guinea unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1411139.1.00