Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

14.10.2014

Geschäftszahl

I403 2010577-1

Spruch

I403 2010577-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 532152906-1468364 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9, FPG 2005 sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2010 und bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.07.2010 erklärte der Beschwerdeführer aus Simbabwe zu stammen und seinen Vater im Zuge der Angriffe auf Christen verloren zu haben. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt wurde eine detaillierte Herkunftsprüfung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer keine Kenntnis von Landschaft, Flora, Geographie, Vegetation bzw. indigenen Sprachen Simbabwes vorweisen konnte. Es wurde eine Sprachanalyse des schwedischen SPRAKAB-Institutes veranlasst, welches im Gutachten vom 05.09.2010 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Simbabwe, sondern aus dem Süden Nigerias stamme. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 (Zl. 10 06.097-BAT) wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.

3. Am 03.02.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und Anzeige gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erstattet.

4. Am 15.03.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, von Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vertreten zu werden. Am 12.04.2011 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe für das Asylverfahren für Rechtsanwalt Nikolas RAST.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2011 wieder im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen, und es wurde auf freiem Fuß wegen Übertretung nach Paragraph 120, FPG Anzeige erstattet.

6. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 20.04.2011 (Zl. III-1305858/FrB/11) aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen bei der BPD Wien vorstellig zu werden und einen Reisepass mitzunehmen. Die Bundespolizeidirektion Wien wurde am 03.05.2011 vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers informiert, dass dieser nicht im Besitz eines Reisedokumentes, aber ausdrücklich bereit sei, bei seiner Botschaft vorzusprechen und ein solches zu beantragen. Er sei aber nicht Staatsangehöriger von Nigeria, sondern von Simbabwe.

7. Die BPD Wien beantragte ein Telefoninterview mit der Botschaft von Simbabwe und übermittelte dem Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit am 10.05.2011 eine neuerliche Ladung mit der Aufforderung, sich in den nächsten 2 Wochen bei der BPD Wien einzufinden. Der Beschwerdeführer sprach am 30.05.2011 bei der BPD Wien vor; mit seinem Einverständnis wurde ein Telefoninterview mit der Botschaft von Simbabwe durchgeführt, deren Mitarbeiter laut Notiz der BPD Wien zum Ergebnis kamen, dass er nicht aus Simbabwe stammen könne. Mit Schriftsatz der BPD Wien vom 30.05.2011 wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers über dieses Ergebnis informiert.

8. Der Beschwerdeführer beharrte mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 06.06.2011 darauf, dass er aus Simbabwe stamme.

9. Der Beschwerdeführer wurde für den 01.07.2011 neuerlich vorgeladen. Der Beschwerdeführer erschien am 06.07.2011; ihm wurde aufgetragen, eigenständig bei der Vertretungsbehörde von Simbabwe vorzusprechen.

10. Am 21.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle nach seinen Personalien gefragt, flüchtete aber und wurde in der Folge gemäß Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen. Im Zuge der Einvernahme am 22.07.2011 durch die BPD Wien erklärte er, dass er bei der Botschaft von Simbabwe war, aber sich nicht hineingewagt hätte, da er Personen wiedererkannt hätte, die ihn verletzt hatten. Er werde aber mit seinem Rechtsanwalt in Kürze in die Botschaft gehen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen und mit Ladung für den 10.08.2011 aufgefordert, bei diesem Termin einen Nachweis über die Vorsprache bei der Botschaft von Simbabwe vorzulegen.

11. Mit Schriftsatz vom 28.07.2011 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Antrag, den Termin am 10.08.2011 abzuberaumen und dafür einen Einvernahmetermin bei der Botschaft von Simbabwe zu vereinbaren.

12. Am 19.09.2011 wurde das Vollmachtverhältnis mit Rechtsanwalt Nikolaus RAST aufgelöst.

13. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich ein Ladungsbescheid der BPD Wien, nunmehr für den 18.10.2011 geschickt. Die Ladung wurde aber nicht behoben.

14. Bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und am nächsten Tag aus der Haft entlassen. Eine weitere Festnahme wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erfolgte am 09.03.2012. Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die BPD Wien erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich keine Angehörigen und keine Beschäftigung zu haben; dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, erfahre er zum ersten Mal. Er sei der Meinung gewesen, sein Asylverfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er sei bereit, Österreich freiwillig zu verlassen und werde sich dafür mit einer NGO in Verbindung setzen.

15. Mit Straferkenntnis vom 09.03.2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins a, FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt nach Erlassung einer Ausweisung eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt. Am selben Tag wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer trat am 10.03.2012 in Hungerstreik; die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die nigerianische Botschaft wurde von der BPD Wien beantragt. Wegen Haftunfähigkeit wurde der Beschwerdeführer am 16.03.2012 aus der Schubhaft entlassen.

16. Über den Migrantinnenverein St. Marx wurde am 20.03.2012 Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht. Mit Bescheid des UVS Wien vom 27.04.2012 (UVS-01/21/3547/2012-4) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt: "Der Bf. hält sich trotz des am 9.11.2010 rechtskräftig abgeschlossenen und mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbundenen Asylverfahrens nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es kommt daher Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz FPG nicht zur Anwendung. Für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft reicht daher deren Notwendigkeit. Der Bf. besitzt keinen Aufenthaltstitel, hat keinen festen Wohnsitz und konnte ihn ein behördliches Schriftstück (Ladungsbescheid) unter seiner bekanntgegebenen Meldeadresse nicht erreichen. Der Bf. verfügt ferner über keine familiären, beruflichen, sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. [...] Mittel zum Lebensunterhalt in Österreich fehlen überdies. [..] Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr des (Untertauchens des Bf.)"

17. Unter Androhung eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG wurde der Beschwerdeführer für den 13.04.2012 von der BPD Wien geladen. Der Beschwerdeführer erschien und wurde der nigerianischen Botschaft vorgeführt, behauptete im Zuge dessen aber weiterhin, Staatsbürger von Simbabwe zu sein. Von der BPD Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft von Nigeria beantragt.

18. Am 28.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt und erklärte gegenüber der LPD Wien: "Ich habe nicht gewusst, dass ich nicht in Österreich sein darf. Aber gut, dass ich es jetzt weiß. Die Anzeige ist mir egal. Wie gesagt, ich habe es ja nicht gewusst. Sollte ich etwas bekommen, werde ich die Strafe natürlich zahlen."

19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.02.2013, rechtskräftig am 19.02.2013, (046 65 Hv 166/12z) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, da er für schuldig befunden wurde, am 10.12.2012 in Wien gewerbsmäßig einem verdeckten Ermittler Kokain überlassen zu haben.

20. Am 19.04.2013 und 21.04.2013 und am 25.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum aufgegriffen und Anzeige gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, FPG erstattet.

21. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (046 71 Hv 37/14a-26) wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2014, rechtskräftig am 22.04.2014, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG verurteilt und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung, der lange Tatbegehungszeitraum, der rasche Rückfall und die Tatbegehung binnen offener Probezeit.

22. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde um Urgenz hinsichtlich des bereits am 15.03.2012 angeforderten Heimreisezertifikats bei der nigerianischen Botschaft angesucht.

23. Der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer wurde am 06.06.2014 durch das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse abschließend beurteilen zu können, wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese nicht.

24. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

25. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

25.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine Dokumente. Im Asylverfahren habe sich herausgestellt, dass er nicht aus Simbabwe stamme. Zwischen 12.07.2010 und 01.10.2010 habe er sich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten; trotz durchsetzbarer Ausweisungsentscheidung habe er Österreich in der Folge aber nicht verlassen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und sei hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Von einer sozialen Integration könne nicht ausgegangen werden, auch wenn aufgrund des über dreijährigen Aufenthaltes von einer gewissen Schutzwürdigkeit des Privatlebens auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden; sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

25.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Er behaupte weiterhin aus Simbabwe zu sein, dies könne aber laut Aktenlage nicht der Wahrheit entsprechen. Seit Abschluss des Asylverfahrens halte er sich illegal in Österreich auf. Von einem schutzwürdigen Privatleben müsse aufgrund des fast vierjährigen Aufenthaltes ausgegangen werden, doch habe er seinen Aufenthalt unter Verletzung des Meldegesetzes teilweise im Verborgenen geführt. Größtenteils habe er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und er sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Ein schutzwürdiges Familienleben sei nicht feststellbar und auch nicht behauptet worden. Nachdem die Suchtmittelkriminalität die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik gefährde, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig.

25.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus:

Weder sei der Beschwerdeführer in Österreich geduldet noch habe er zivil- oder opferrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder einen Antrag gemäß Paragraph 382, EO gestellt, daher sei kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine im Artikel 8, EMRK angeführten entscheidungsrelevanten Gründe geltend machen können, die dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich widersprechen würden. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz nicht in Betracht. Konkret führte die belangte Behörde aus: "Von einem schutzwürdigen Privatleben muss aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer von beinahe 4 Jahren ausgegangen werden, doch ist anzuführen, dass Sie den Großteil ihres Aufenthaltes illegal, teilweise auch im Verborgenen führten. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und verblieben auch nach negativem Abschluss in diesem unrechtmäßig. Sie sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestritten Ihren Lebensunterhalt zuletzt durch Suchtmittelverkauf, weswegen Sie auch 2 Mal rechtskräftig verurteilt wurden. Auch von einer sozialen Integration ist in keinster Weise auszugehen. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Von einer Bindung zu Ihrem Heimatland ist auszugehen, da Sie dort den Großteil Ihres Lebens verbrachten. Sie sind in arbeitsfähigem Alter und Ihrer Muttersprache mächtig." Es seien auch keine Abschiebehindernisse gemäß Paragraph 50, FPG ersichtlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich sein Leben durch Suchtgifthandel finanziert und sich wiederholt dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Lebensführung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

25.4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 zugestellt.

26. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 01.08.2014 per Fax eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der aktuellen Situation im - von der Behörde festgelegten - Heimatstaat Nigeria auseinanderzusetzen. Die verwendeten Berichte seien veraltet. Vertreibungen seien in Nigeria mittlerweile ein weitverbreitetes Problem. Die EU und die USA hätten dem nigerianischen Staat sogar Unterstützung im Kampf gegen die Boko Haram zugesagt. Es werde daher angeregt, das Verfahren an das BFA zur neuerlichen Bearbeitung und zur Nachholung der jetzt notwendigen aktuellen Länderrecherchen zurückzuverweisen. Anderenfalls bliebe die Verpflichtung zur Erhebung der aktuellen Berichtslage und der Würdigung der aktuellen Rückkehrprognose beim BVwG. Auf die tatsächliche aktuelle Situation in Nigeria und Simbabwe habe die belangte Behörde nicht Rücksicht genommen. Der Beschwerdeführer sei außerdem mittlerweile gut integriert und strebe einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich an. Negative Faktoren würden nicht vorliegen. Beantragt werde daher, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Beantragt werde die Feststellung, dass keine rechtskonforme Zustellung des "Bescheids" vorliege. Das Original des bekämpften Schreibens sei dem ausgewiesenen Rechtsvertreter im vollständigen Original nicht zugekommen.

Beigelegt war der Beschwerde eine Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Binder, datiert mit 19.03.2012.

27. Eine Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls am 01.08.2014 per Fax beim BFA eingebracht und hatte folgenden Inhalt: "Die belangte Behörde hat keinen Grund sich dermaßen sicher zu sein, dass der BF aus Nigeria und nicht Simbabwe stammen würde. Der BF war bereits der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden, die offensichtlich den Angaben des BF hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gefolgt ist. Diese Vorführung wird auch im bekämpften Bescheid erwähnt. Eine geeignete Recherche zur Möglichkeit der Rückkehr des BF hat weder hinsichtlich Simbabwe noch hinsichtlich Nigeria stattgefunden."

28. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

29. Am 18.07.2014 wurde der angefochtene Bescheid von Seiten des BFA dem MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Binder, per Fax zugestellt.

30. Am 04.09.2014 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt und der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt. Der BF ersuchte zu Beginn um telefonische Rückfrage bei seinem gewillkürten Vertreter; von Seiten des MigrantInnenvereins St. Marx wurde der erkennenden Richterin und dem BF selbst telefonisch mitgeteilt, dass eine Teilnahme eines Rechtsvertreters an der Verhandlung nicht möglich sei. Nach Schluss des Beweisverfahrens erschien allerdings ein Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx; diesem wurden die aktuellen Länderfeststellungen Nigeria sowie auf seinen Wunsch der Aktenvermerk der BPD Wien vom 30.05.2011 zum Telefoninterview mit der Botschaft von Simbabwe in Kopie übergeben. Eine Frist von zwei Wochen wurde für eine allfällige Stellungnahme vereinbart.

31. Eine entsprechende Stellungnahme von Seiten des gewillkürten Vertreters langte am 03.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt festzustellen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Weiters wurde auf eine Presseaussendung von Amnesty International vom 18.09.2014 verwiesen, in welcher auf Menschenrechtsverletzungen durch die nigerianische Polizei aufmerksam gemacht wurde.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer bestritt im Laufe des Asylverfahrens seine Herkunft aus Nigeria, diese ist aber in einer Gesamtschau von Einvernahmen und Sprachanalyse als gegeben anzunehmen.

Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers finden sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung folgende Einträge:

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (065 HV 166/2012z) vom 15.02.2013 (rechtskräftig am 19.02.2013) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (071 HV 37/2014a) vom 22.04.2014 (rechtskräftig am 22.04.2014) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies deckt sich mit den der erkennenden Richterin vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Nigeria. Die in der Beschwerde behauptete Bedrohung durch Boko Haram bezieht sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Es kann - aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, aus welcher Region Nigerias er ursprünglich stammt. Das Sprachgutachten vom 05.09.2010 (siehe unten) geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Nigerias stammt. Aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit wird ihm jedenfalls eine Ansiedlung im Süden Nigerias zumutbar sein, wo keine Aktivitäten der Boko Haram zu verzeichnen sind und nicht von einer allgemeinen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Auch unter Miteinbeziehung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von August 2014 vergleiche Punkt 2.3.) ist festzustellen, dass Boko Haram nicht im gesamten Staatsgebiet Nigerias aktiv sind, sondern sich vorrangig im Norden Nigerias und im Großraum Abuja betätigen.

Es kann auch, trotz des Hinweises von amnesty international im Rahmen der vom Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme beigebrachten Presseaussendung, dass Menschenrechtsverletzungen durch die nigerianische Polizei häufig seien, nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jeder, der sich im Staatsgebiet Nigerias aufhält, davon betroffen ist und dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, bei einer Rückkehr Folter oder Verfolgung durch die Polizei gewärtigen zu müssen.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Aufgrund der fehlenden besonderen Integrationsverfestigung in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.

1.3. Zur Situation in Nigeria

Allgemeine Lage/Politische Situation

Die föderale Republik ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt gliedert. Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2013, http:// www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Oktober 2013 http://liportal.giz.de/ nigeria/geschichte-staat.html,

[Zugriff 19.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014]).

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:

Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

(Quellen: Auswärtiges Amt, 28.03.2014, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0 /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff 28.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten, 28.03.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationn/a-z-laender/nigeria-de.html, [Zugriff 30.03.2014]; US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 31.03.2014]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,

http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link /267713 /395047_de.html,[Zugriff 31.03.2014]).

Region Nordnigeria

Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.

Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.

Die Entwicklungen der Anschläge seit Jänner 2014 im kursorischen Überblick:

Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)

Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)

Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).

Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)

Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)

Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)

Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)

Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)

Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).

Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)

AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)

Anfang Feber 2014 wurden im Bundesstaat Kaduna ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)

Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)

Am Morgen des 14.03.2014 griffen in Maiduguri, Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno, Kämpfer der Boko Haram die größte Militärkaserne der Stadt an. Es gelang ihnen, zahlreiche ihrer dort inhaftierten Mitglieder zu befreien. Laut nigerianischen Pressmeldungen sollen unter Berufung auf Führer der Miliz "Zivile Task Force" bei diesen Auseinandersetzungen über 200 Boko-Haram-Angehörige getötet worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17.03.2014).

Bei einem Bombenanschlag auf einen Busbahnhof in der Nähe der Hauptstadt Abuja wurden am 14.04.2014 mehr als 70 Menschen getötet. Dieser Anschlag wird den islamischen Boko-Haram-Milizen zugrechnet.

Ende April 2014: 190 Schülerinnen aus einem Internat in der Stadt Chibok im Nordorsten Nigerias wurden von der Terrorgruppe Boko Haram in den Sambia Forest entführt, wo sie vermutlich als Sexsklavinnen und Haushaltshilfen für die Milizen der Boko Haram missbraucht werden.

Mai 2014: Hunderte Menschen sollen bei einem Massaker der Boko Haram in der Stadt Gamboru Ngala im Nordosten Nigerias ums Leben gekommen sein.

Juni 2014: Bei einem Überfall auf drei Dörfer in Nordnigeria sind mindestens 42 Menschen getötet worden

Am 17.05.2014 beschlossen Frankreich und fünf afrikanische Länder bei einem Gipfel in Paris ein entschlossenes Vorgehen gegen die Boko Haram. Es gibt Hinweise, dass bei der Bekämpfung der Boko Haram zu "außergerichtlichen Hinrichtungen" kommt. Amnesty International spricht von "Kriegsverbrechen durch alle Seiten".

(Quellen: Foreign and Commonwealth Office, 22.04.2013, Foreign travel advice Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, [Zugriff 30.03.2014]; British Broadcasting Corporation, 15.05.2013, Nigeria declares 'massive' military campaign on borders, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria, https://www.ecoi.net/ local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; United States Department of State, 22.03.2013, Nigeria - Country Specific Information, http://travel.state.gov/travel /cis_pa_tw/cis/cis_987.html, [Zugriff 30.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 12.02.2014, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/269381/384286_en.html, [Zugriff 30.03.2014]; Die Presse, "In den Fängen von Boko Haram", 25.04.2014, S 8; Die Presse, "Dutzende Tote bei Exoplosion in Busbahnhof in Nigeria,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1593947/Dutzende-Tote-bei-Explosion-in-Busbahnhof-in-Nigeria-?direct=1594201&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/1594201/ index.do&selChannel=&from=articlemore [Zugriff 25.04.2014]; Die Presse, "Islamisten wollen Mädchen versklaven", 06.05.2014, Seite 6; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_ 1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf [Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Machtlos gegen die Gotteskrieger", 08.05.2014, Seite 7; Die Presse, "Boko Haram richtet neues Blutbad an", 02.06.2014, Seite 4; Die Presse, "Entsetzen über Massaker der Boko Haram,", 06.06.2014, Seite 4; Le Monde diplomatique, 13.06.2014, "Boko Haram, der Schrecken Nigerias", http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/06/13.mondeText.artikel,a0007.idx,0 [Zugriff 01.08.2014]; vergleiche Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Die blutige Vergeltung durch Nigerias Armee", 05.08.2014, Seite 3;).

Region Middle Belt

Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In Jos selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]);

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.

Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:

Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014],

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]).

Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.

Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), Ratified; International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR), Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD), Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP), Ratified; Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP), signed; Convention on the Rights of the Child (CRC), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights; Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights, Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child;

Ratified;

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/ 217517/339424_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; vergleiche Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand Oktober 2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html#doc346504bodyText4 [Zugriff: 31.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff 31.03.2014]).

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.

Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.

Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Oktober 2013, Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http:// www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Meinungs-, Presse-, und Versammlungsfreiheit

In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.

Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff 31.03.2014]).

Haftbedingungen

Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum. Jugendliche werden oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten. Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln.

(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.

Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

(Quellen: BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff 31.03.2014]; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link /217517 /339424_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office , Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net

/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]).

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. römisch vier, Artikel 38, der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.

Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

Naturreligionen und Juju

Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion

Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.

Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/

library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Bewegungsfreiheit / Meldewesen

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5'400 Personen entweder innerhalb des nördöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.

Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.

(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,

http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 31.03.2014]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,

http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff [31.03.2014]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria, http://www.refworld.org /docid/5142f5912.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/ local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.ecoi.net/local_link/ 271868/387212_en.html [Zugriff 31.03.2014]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; vergleiche Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Exkurs Ebola:

Das Gesundheitsministerium von Guinea informierte Ende März 2014 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über einen Ebola-Ausbruch in Guinea. Danach breitete sich Ebola in Westafrika rapide aus. Im Gegensatz zu Guinea, Liberia und Sierra Leona, in denen eine großflächige und intensive Übertragung stattfand, zählt Nigeria zu jenen Ländern, in denen bisher ausschließlich Primärfälle gemeldet wurden oder eine lokal begrenzte Übertragung stattgefunden hat. Die rapide Ausbreitung geschieht vorwiegend aufgrund nicht zufriedenstellender Hygiene bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, aufgrund von Begräbnisritualen sowie mangelhafter bzw. fehlender Isolierung von Erkrankten. Die Übertragung in den Hauptstädten ist, aufgrund der Bevölkerungsdichte und der Auswirkungen für Reise und Handel, von besonderer Bedeutung. Aus Nigeria wurden bisher 21 bestätigte Ebola Fälle sowie acht Todesfälle gemeldet. Als betroffene Gebiete in Nigeria gelten derzeit Rivers State und Lagos (WHO, Stand: 13.09.2014). An den Flughäfen werden Einreisende auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden. Bundesministerium für Gesundheit:

Ebola - Informationen zur aktuellen Lage, Stand 18.09.2014, http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ebola_Informationen_zur_aktuellen_Lage [Zugriff 25.09.2014]; Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitswarnungen; Stand 02.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff: 25.09.2014]).

Der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan hat sein Land für ebolafrei erklärt. "Wir können heute getrost sagen, dass Nigeria ebolafrei ist", sagte Jonathan am Abend (Ortszeit) vor der UNO-Vollversammlung in New York unter Applaus. Experten hatten zuvor davor gewarnt, voreilig ein Ende der Epidemie in dem Staat zu verkünden. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es in Nigeria seit Juli rund 20 bestätigte Ebola-Fälle, acht der Patienten starben an dem Virus. Der Leiter des Ebola-Notfallzentrums in Lagos, Faisal Shuaib, hatte vor Jonathans Äußerung betont, der Ebola-Ausbruch in Nigeria könne erst 42 Tage nach dem jüngsten Ebola-Fall als beendet angesehen werden. Laut WHO wurden seit dem 8. September keine neuen Infektionen aus dem Land gemeldet. Demnach könnte das Land erst am 20. Oktober für Ebola-frei erklärt werden. (ORF News: Präsident erklärt Nigeria für ebolafrei; Stand 25.09.2014, http://orf.at/stories/2247055/ [Zugriff: 25.09.2014])

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht wie von ihm behauptet aus Simbabwe stamme. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer auch schon im Asylverfahren, dh im Jahr 2010, behauptet, dass er aus Simbabwe stamme.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2010 wurden dem

Beschwerdeführer verschiedene Fragen über Simbabwe gestellt (im

Folgenden werden einige Passagen der Niederschrift vom 15.07.2010

beispielhaft wiedergegeben; LA=Leiter der Amtshandlung;

AW=Asylwerber):

"LA: Wo lebten Sie in Simbabwe?

AW: Im Busch.

LA: Der Busch ist sehr groß. Wo im Busch haben Sie gelebt?

AW: Im Busch. Auf einer Farm.

LA: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Simbabwe sonst aus?

AW: Es gab meinen Vater, meine Mutter und andere Buschleute.

LA: Hatten Sie Freunde unter den Buschleuten?

AW: Ja.

Nachgefragt hieß dieser Muko (phon). Mein Vater erlaubte mir nicht viel hinauszugehen. Ich musste arbeiten.

LA: Was haben Sie gearbeitet? Welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?

AW: Ich habe Tomaten und Kartoffel auf der Farm angebaut.

LA: Haben Sie die Tomaten und Kartoffel auch verkauft?

AW: Wir haben selber gegessen. Mein Vater hat das gemacht. Ich weiß es nicht.

[...]

LA: Welche Tätigkeiten haben Sie persönlich bei Ihrer Arbeit am Feld verrichtet?

AW: Ich habe die Kartoffel am Morgen gegossen. Ich habe das Unkraut um die Kartoffelpflanze herum gejätet. Das sin alles.

[...]

LA: Wie heißt der Präsident von Simbabwe?

AW: Robert Mugabe.

LA: Welche Währung gibt es in Simbabwe?

AW: Dollar. Mein Vater sagte mir das.

LA: Hatten Sie schon einmal einen Dollarschein in der Hand?

AW: Ich habe nie einen gesehen. Mein Vater sagte es mir.

LA: Welche Sprachen spricht man in Simbabwe?

AW: Ich spreche nur Englisch im Busch. Ich bin nicht herumgekommen.

LA: Beschreiben Sie bitte die Landesflagge von Simbabwe!

AW: Ich habe so etwas noch nie gesehen. Im Busch gibt es so etwas nicht.

LA: Wann wurde Simbabwe unabhängig?

AW: Ich ging nicht zur Schule.

[...]

LA: Wann ist die Regenzeit in Simbabwe?

AW: Im März fängt diese an. Sie dauert bis Oktober/November.

LA: Welche Länder grenzen an Simbabwe?

AW: Ich bewegte mich nur innerhalb der Farm.

[...]

LA: Wie heißt ein nahegelegenes Dorf Ihres Wohnortes im Busch?

AW: Der Kidoma Busch ist so groß. Ich kenne nicht alles.

LA: Woher wissen Sie, dass Sie in Simbabwe gelebt haben, wenn Sie nicht einmal ein nahe gelegenes Dorf beschreiben können?

AW: Mein Vater sagte es mir."

Der Leiter der Amtshandlung des Bundesasylamtes konfrontierte den Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 15.07.2010 mit Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner angeblichen Herkunft aus Simbabwe: "Sie geben an, ausschließlich Englisch zu sprechen und die typische Landessprache der Steppenbewohner in Simbabwe nicht zu kennen. Sie geben die Regenzeit in Simbabwe in jenem Zeitraum an, in dem normalerweise die Trockenzeit herrscht. Sie können keine stimmigen Details zu verschiedenen Gegebenheiten der Pflanzen nennen, die Sie angeblich Ihr gesamtes bisheriges Leben angebaut haben. Sie kennen die typischen Bäume und die Flagge Simbabwes nicht. Zum Baobab-Baum geben Sie an, dass Sie diesen gelegentlich gesehen hätten, jedoch dass dieser tot und vertrocknet sei, welches nicht der Wahrheit entspricht. Weiters ist bekannt, dass es in Simbabwe keinen Busch gibt, sondern dass das Land fast durchwegs von Trockensavanne bedeckt ist, lediglich einige lichte Trockenwälder existieren. [...]"

Der Beschwerdeführer stimmte in der Folge einer Sprachanalyse zu; der erkennenden Richterin liegt das auf Basis eines Telefoninterviews erstellte Gutachten des Scandinavian Language Analysis Ausschussbericht (im Folgenden Sprakab) vom 05.09.2010 vor, das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, welche nicht Simbabwe zuzuordnen ist, sondern dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Nigeria, wahrscheinlich dem Süden Nigerias, komme.

Laut Schriftsatz der BPD Wien vom 30.05.2011 wurde auch von Mitarbeitern der Botschaft von Simbabwe nach einem mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Telefoninterview bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe stammen könne.

Dennoch beharrte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 darauf, dass er aus Simbabwe stammen würde (im Folgenden die entsprechende Passage der Niederschrift; ER=Einzelrichterin; BF=Beschwerdeführer):

"ER: Aus welchem Land kommen Sie?

BF: Ich komme aus Simbabwe.

ER: Wie erklären Sie es dann, dass Sie keine Kenntnisse über Simbabwe haben und dass Mitarbeiter der Botschaft von Simbabwe erklärten, dass Sie nicht aus Simbabwe sein könnten?

BF: Weil wir Landwirte sind, wir wohnen im Busch, Dschungel. Mein Vater wollte nicht, dass ich mich mit anderen anfreunde. Ich habe einen einzigen Freund bei der Farm. Mein Vater sagte mir, dass der Präsident Mugabe nicht gut für mich ist. Er sei gegen die weißen Leute, mein vater sagte allerdings, dass diese uns nichts tun würden, sondern sogar gut für die Kultivierung des Landes seien.

ER: Wo war diese Farm?

BF: Nicogidoma (phon.).

Der BF wird aufgefordert den Namen niederzuschreiben, erklärt aber den Namen nicht schreiben zu können.

ER: Wie erklären Sie es, dass auch eine Sprachanalyse zum Schluss kam, dass Sie nicht aus Simbabwe sind, sondern dass Sie aus Nigeria stammen?

BF: Wie kann jemand sagen, woher ich stamme. Ich weiß woher ich komme, das kann mir niemand sagen. Nachdem gesagt wurde, dass ich aus Nigeria stamme, ging ich zur nigerianischen Botschaft und die bestätigten, dass ich nicht aus Nigera kommen würde.

ER: Wann sind Sie zur nigerianischen Botschaft gegangen?

BF: Das müsste in Ihrem Akt sein, ich weiß es nicht."

Eine entsprechende Bestätigung der nigerianischen Botschaft liegt im Akt nicht ein. Alleine aus dem Umstand, dass bisher von Seiten der nigerianischen Botschaft noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, kann jedenfalls noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria stammt. Vielmehr ist in einer Gesamtschau aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über Simbabwe sowie seiner sprachlichen Einordnung in den Bereich Nigerias davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stammt.

Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erklärte, den Namen der Region um die Farm nicht schreiben zu können, dass er aber an einer anderen Stelle der mündlichen Verhandlung erklärte, eine online-Freundin in Nigeria zu haben, dh. über Schreibkenntnisse verfügen dürfte.

Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.10.2014 ist nicht geeignet, die vom Bundesasylamt vorgenommene Feststellung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen zu lassen. Darin wird ausgeführt, dass es sich beim Sprakab-Gutachten um die Meinung einer Einzelperson handle, welche den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen habe. Für einen allfällige an die nigerianische Varietät des Englischen erinnernden Akzent des Beschwerdeführers gebe es vielfältige Erklärungen. Eine Stellungnahme der Botschaft von Simbabwe liege nicht vor, die Aktennotiz der damaligen BPD Wien sei eine "persönliche Interpretation" eines Referenten und habe keinen Beweiswert. Im Akt der Rechtsvertretung liege eine Notiz, die auf sprachliche Schwierigkeiten beim Botschaftstermin Nigeria hinweise, jedenfalls sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden.

Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers bzw. seines gewillkürten Vertreters an Sprachgutachten ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen durch verschiedene Entscheidungen des UBAS bzw. Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt wurde und dies auch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 22.08.2007, 2007/01/0899 betreffend die Ablehnung der Beschwerde betreffend einen Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230-C1 oder VfGH, 28.01.2010, U 2341/09-12, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen AsylGH, 24.06.2009, A2 267.718-2/2008) als unbedenklich angesehen wurde. Die Methode der Sprachanalyse ist aber einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen und im Einzelfall zu beurteilen. Aus den Einvernahmen und dem Sprachgutachten ergibt sich aber im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau ein übereinstimmendes Bild. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

2.3. Zur Bedrohung durch Boko Haram in Nigeria:

In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu Nigeria seien veraltet und würden der Situation in Nigeria nicht mehr gerecht:

"Täglich ist den Medien zu entnehmen, dass die Situation in Nigeria eskaliert und die Ohnmacht der nigerianischen Sicherheitskräfte immer offensichtlicher wird. Das hätte jedenfalls eine aktuelle Länderrecherche verlangt. Mit der Gefährdung als Rückkehrer hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Viele Länderfeststellungen der Asylbehörde gehen weiterhin davon aus, dass trotz der gegenwärtigen Anschläge seitens der Boko Haram (in der Regel) eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde und der nigerianische Staat (grundsätzlich) fähig und willig wäre, Vertriebene bzw. Opfern Schutz zu gewähren." Allerdings müssten bei der landesinternen Relokalisationsmöglichkeit die persönlichen Umstände beachtet werden; beim Beschwerdeführer sei relevant, dass er schon lange nicht mehr in seiner Heimatregion gewesen sei und keine oder höchstens wenige soziale Kontakte in Nigeria bestünden.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem gewillkürten Vertreter ist entgegenzuhalten, dass die Bedrohung durch Boko Haram tatsächlich eine regional begrenzte ist, auch wenn bedeutende Teile des nigerianischen Staatsgebietes davon erfasst sind. Die angesprochene "Ohnmacht der nigerianischen Sicherheitsbehörden" kann nur für jene Bundesstaaten Nigerias, für welche der Notstand ausgerufen wurde, angenommen werden und nicht für das ganze Staatsgebiet - und insbesondere nicht für den mehrheitlich von Christen bewohnten Süden des Landes.

Hinsichtlich der regionalen Konzentration der Boko Haram auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias und Abuja sei auf das Themendossier von ACCORD zu Boko Haram hingewiesen (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, letzte Aktualisierung 24. Juli 2014

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm;

Zugriff am 30.09.2014):

RAHMENINFORMATIONEN

Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt. (USDOS, 20. Mai 2013)

Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. (USCIRF, 30. April 2013, S. 8)

Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar. (Jamestown Foundation, 10. Jänner 2013)

ÜBERBLICK

Laut dem NATO Civil-Military Fusion Centre hat die Boko Haram seit 2009 extremistische regierungsfeindliche Angriffe im Norden Nigerias und der Landesmitte verübt. Im Jahr 2011 sind über 550 Menschen bei 115 Anschlägen getötet worden. Im August 2011 hat die Gruppe einen Anschlag mit 23 Toten und 81 Verletzten auf das UNO-Hauptquartier in Abuja verübt. (NATO Civil-Military Fusion Centre, 22. Februar 2013)

Innerhalb der ersten 10 Monate des Jahres 2012 sind bei mutmaßlichen Angriffen der Gruppe laut Human Rights Watch (HRW) über 900 Menschen getötet worden (HRW, 31. Jänner 2013). Laut Amnesty International (AI) sind bei Angriffen der Boko Haram im Jahr 2012 über 1.000 Menschen getötet worden. Die Gruppe hat Angriffe auf Polizeistationen, Militärkasernen, Kirchen, Schulgebäude und Zeitungsbüros verübt und muslimische und christliche Geistliche und Gläubige, Politiker, Journalisten, Polizisten und Soldaten getötet (AI, 23. Mai 2013). Laut dem USDOS hat die Boko Haram im Jahr 2012 ihre Angriffe von den Bundesstaaten Borno, Bauchi und Yobe auf Adamawa, Kano, Kaduna, Kogi, Niger, Plateau, Sokoto und Taraba ausgedehnt. Regierungsbeamte, die Zivilgesellschaft und religiöse Führer haben mehrmals angegeben, Gespräche mit der Boko Haram aufgenommen zu haben. Mitglieder der Boko Haram haben jedoch jegliche Beteiligung an den Gesprächen bestritten (USDOS, 19. April 2013).

CHRONOLOGIE VON EREIGNISSEN SEIT JÄNNER 2013

Für eine Chronology von Juni 2012 bis April 2013, siehe die Archivversion dieses Themendossiers:

www.ecoi.net/de/document/249669.

JÄNNER 2013

Vier Menschen sind laut Angaben von Agence France-Presse (AFP) und BBC News bei einem Angriff auf eine Polizeistation und ein Regierungsgebäude in der nordöstlichen Stadt Song getötet worden. (AFP, 3. Jänner 2013; BBC, 3. Jänner 2013)

Bewaffnete haben in der Stadt Kano das Feuer auf eine Gruppe Muslime eröffnet und drei Menschen getötet. Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram hatten zuvor eine Reihe derartiger Anschläge im Norden Nigerias durchgeführt. Jedoch kommt es auch zu Gewalttaten krimineller Banden unter dem Deckmantel der Boko Haram. (AFP, 7. Jänner 2013)

Laut Militärangaben wurde Mohammed Zangina, ein Anführer der Boko Haram, in Maiduguri verhaftet. Zangina ist auch unter den Namen Mallam Abdullahi und Alhaji Musa bekannt und hatte laut Militärangaben "tödliche Angriffe" auf ZivilistInnen und Sicherheitspersonal geplant. (BBC, 14. Jänner 2013)

Bewaffnete haben innerhalb zweier Tage vier Polizisten in der Stadt Kano getötet, wo die Boko Haram aktiv ist. Es sind keine Verhaftungen erfolgt, da die Bewaffneten nach den Anschlägen geflohen sind. (AFP, 17. Jänner 2013)

Zwei mutmaßliche Islamisten und zwei ZivilistInnen sind laut Militärangaben bei einem Schusswechsel zwischen Bewaffneten und Soldaten in der Stadt Kano getötet worden. Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben zuvor das Feuer auf einen Kontrollpunkt des Militärs eröffnet. (AFP, 17. Jänner 2013)

Bewaffnete haben einen Anschlag auf einen Konvoi des Emir von Kano verübt. Der Emir hat überlebt, aber sein Fahrer und zwei Leibwächter sind getötet worden (BBC, 19 Jänner 2013). Laut einem Berater des Emirs gibt es keine Hinweise auf die Verantwortlichen. Viele ExpertInnen verdächtigen die Boko Haram (BBC, 7. Februar 2013).

Laut Militärangaben sind zwei Soldaten bei einem Anschlag auf eine Militärabteilung, die in Mali stationiert werden sollte, getötet und fünf weitere schwer verletzt worden, berichtet das Integrated Regional Information Network (IRIN). Einen Tag später hat sich die islamistische Gruppe Jama'atu Ansarul Musilimina Fi Biladis Sudan (JAMBS) zu dem Anschlag bekannt. JAMBS hat sich im Juni 2012 von der Boko Haram abgespalten und unterhält vermutlich enge Beziehungen zu islamistischen Gruppen in Nordafrika und Mali. (IRIN, 21. Jänner 2013)

Laut Augenzeugen haben Bewaffnete in Damboa 18 Jäger getötet, die auf einem Markt Fleisch verkauft haben. Weitere fünf Personen sind am Tag darauf in Kano getötet worden, als eine Gruppe von Männern, die Dame gespielt hat, in Kano angegriffen wurde (BBC, 22. Jänner 2013). Laut Angaben von EinwohnerInnen haben lokale Jäger in Damboa kürzlich eine Vigilante-Gruppe als Antwort auf Raubüberfälle von Mitgliedern der Boko Haram, gegründet. Dies soll zu einem Racheanschlag der Islamisten geführt haben (AFP, 22. Jänner 2013).

Laut Angaben von BewohnerInnen haben Angreifer in Maiduguri fünf Menschen in ihren Häusern enthauptet. Maiduguri ist eine Hochburg der Boko Haram (AFP, 23. Jänner 2013). Mindestens 23 weitere Personen sind bei weiteren Angriffen innerhalb einer Woche im Norden des Landes getötet worden. Im vergangenen Monat wurden mindestens 15 ChristInnen nahe Maiduguri die Kehlen durchgeschnitten (BBC, 23. Jänner 2013).

Bei einem Angriff in der Ortschaft Gajiganna im Bundesstaat Borno sind acht Menschen getötet worden. Einigen Opfern ist die Kehle durchgeschnitten worden. Es ist unklar, wer für den Angriff verantwortlich ist, jedoch befindet sich die Hochburg der Boko Haram, Maiduguri, in nur 50 Kilometern Entfernung. (AFP, 28. Jänner 2013)

FEBRUAR 2013

Laut Militärangaben sind 17 Aufständische bei Angriffen auf zwei Ausbildungslager der Boko Haram getötet worden. (BBC, 1. Februar 2013)

Drei Ärzte aus Nordkorea sind in Potiskum im Bundesstaat Yobe getötet worden. Zwei Ärzten sind die Kehlen durchgeschnitten worden und der dritte Arzt wurde enthauptet. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, jedoch ist dieser in einem Gebiet erfolgt, wo die Boko Haram in den vergangenen Jahren aktiv war. (BBC, 10. Februar 2013)

Neun Frauen, die Polio-Impfungen durchgeführt haben, sind im Bundesstaat Kano getötet worden. Keine Gruppe hat sich zu den Anschlägen bekannt, jedoch wird die Boko Haram von einigen Personen für die Tötungen verantwortlich gemacht. (BBC, 12. Februar 2013)

Die militante Gruppe Ansaru hat sich zu der Entführung von sieben ausländischen Arbeitskräften bekannt. Ansaru wird verdächtigt, ein Ableger der Boko Haram zu sein und wird von der Regierung des Vereinigten Königreichs als "terroristische Organisation" mit Verbindungen zur al-Qaida im islamischen Maghreb eingestuft. (BBC, 18. Februar 2013)

Bei einem Bombenanschlag auf ein Militärfahrzeug in Maiduguri sind zwei ZivilistInnen getötet worden. Laut Militärangaben sind in der Stadt Flugblätter verteilt worden, die davor warnen, dass die Boko Haram, wie von einigen Medien berichtet, keinen Waffenstillstand verkündet hat. (AFP, 20. Februar 2013)

Im Bundesstaat Gombe haben Bewaffnete auf Motorrädern fünf Menschen erschossen und mehrere weitere verletzt. Im Bundesstaat ist es in den vergangenen Monaten mehrmals zu Angriffen gekommen, wobei für einige die Boko Haram verantwortlich gemacht wird. (AFP, 23. Februar 2013)

Im südlichen Teil des Bundesstaates Kaduna sind laut Angaben von Christian Solidarity Worldwide (CSW) bei einem Angriff von unbekannten Bewaffneten sechs Menschen getötet und viele weitere verletzt worden. Ein christlicher Pastor bedauerte, dass es nach der Verkündung eines Waffenstillstandes durch die Boko Haram weiterhin zu Angriffen kommt, die jenen der Gruppe gleichen würden. (CSW, 25. Februar 2013)

MÄRZ 2013

Laut Angaben des Militärs sind im Bundesstaat Borno 20 Kämpfer der Boko Haram getötet worden, die versucht haben, Militärkasernen in der Ortschaft Monguno einzunehmen. (BBC, 3. März 2013)

Der Anführer der Boko Haram bestreitet in einem Video Friedensgespräche mit der Regierung und distanziert sich von einem Kommandanten der Boko Haram, der im Jänner einen Waffenstillstand verkündet hat. (Reuters - AlertNet, 4. März 2013)

Die militante Gruppe Ansaru behauptet sieben einen Monat zuvor entführte ausländische Geiseln getötet zu haben. Ansaru wird verdächtigt, ein Ableger des Boko Haram-Netzwerks zu sein. (BBC, 10. März 2013)

Bei einer Serie von Explosionen, die auf drei vollbesetzte Busse abzielte, sind in der Stadt Kano laut einem Rettungsbeamten mindestens 20 Menschen getötet worden. Die Stadt ist zuvor mehrmals zum Ziel der Boko Haram geworden. BBC berichtet von mindestens 22 Toten. (AFP, 18. März 2013; BBC, 19. März 2013)

Mindestens 25 Menschen sind bei Angriffen von Bewaffneten auf ein Gefängnis, eine Polizeistation, eine Bank und eine Bar in der östlichen Stadt Ganye im Bundesstaat Adamawa getötet worden. Keine Gruppe hat sich zu den Anschlägen bekannt, jedoch verdächtigt die Polizei die Boko Haram. (BBC, 23. März 2013; AFP, 24. März 2013)

Bei mehreren Explosionen in der Stadt Maiduguri sind drei Menschen, darunter ein Soldat, verletzt worden. Die nigerianischen Streitkräfte hatten zuvor in der Stadt nach Kämpfern der Boko Haram gesucht. (AFP, 28. März 2013)

Laut Militärangaben sind bei einer Razzia in einem Gebäude in der Stadt Kano 14 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram getötet worden. Zudem ist ein Soldat getötet und ein potentieller Selbstmordattentäter verhaftet worden. (BBC, 31. März 2013)

APRIL 2013

Präsident Goodluck Jonathan hat einen Ausschuss eingerichtet, um die Möglichkeit einer Amnestie für die Boko Haram zu erörtern. Religiöse und politische Anführer haben zuvor verkündet, dass mit dem militärischen Ansatz das Problem der Gewalt nicht gelöst werden konnte. (BBC, 5. April 2013)

Elf Menschen sind bei einem Angriff im Bundesstaat Adamawa, der den stellvertretenden Gouverneur zum Ziel hatte, getötet worden. Es ist nicht klar, wer für den Angriff verantwortlich ist. Die Boko Haram ist in der Region aktiv, jedoch ist der Bundesstaat auch Schauplatz einer politischen Fehde zwischen Mitgliedern der regierenden Partei. (BBC, 6. April 2013; Reuters - AlertNet, 7 April 2013)

Die Boko Haram hat die Idee einer Amnestie zurückgewiesen. Präsident Goodluck Jonathan hat eine Woche zuvor einen Ausschuss eingerichtet, der diese Möglichkeit überdenken sollte. (BBC, 11. April 2013)

Islamisten haben im Bundesstaat Yobe eine Polizeistation angegriffen. Vier Polizisten und fünf Aufständische wurden getötet. Die Boko Haram wird verdächtigt, für den Angriff verantwortlich zu sein. (AFP, 11. April 2013)

Bei schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram wurden laut Angaben des Roten Kreuzes 187 Menschen in der nordöstlichen Stadt Baga getötet und 77 weitere verletzt, darunter viele ZivilistInnen. (AFP, 22. April 2013)

Am 25. April haben Terroristen der Boko Haram laut Polizeiangaben eine Polizeistation im Bundesstaat Yobe angegriffen und eine Bank ausgeraubt. Fünf Polizisten und 20 Aufständische wurden getötet. (AFP, 26. April 2013)

MAI 2013

Sattelitenbilder zeigen 2.275 im April bei Militäreinsätzen gegen militante Islamisten zerstörte Häuser in der Stadt Baga. (BBC, 1. Mai 2013)

55 Personen wurden bei Anschlägen der Boko Haram im Bundesstaat Borno getötet. Zudem wurden 105 Häftlinge bei den Anschlägen befreit. (BBC, 7. Mai 2013)

Seit Februar 2013 gehen etwa 15.000 Kinder im Bundesstaat Borno nicht mehr zur Schule, da die Boko Haram ihre Angriffe auf Staatliche Schulen fortgesetzt hat. Bisher hat die Boko Haram 50 staatliche Schulen zerstört. (IRIN, 14. Mai 2013)

Das Militär hat nach der Verkündung des Ausnahmezustands eine "massive" Stationierung von Truppen im Nordosten Nigerias angekündigt, wo islamistische Aufständische Gebiete eingenommen haben (AFP, 15. Mai 2013). Das Militär ist laut eigenen Angaben bereit, Luftschläge gegen die Boko Haram durchzuführen (AFP, 16. Mai 2013).

Das Militär hat in Teilen des Nordostens 24-stündige Ausgangssperren verhängt, während Militäreinsätze gegen die Boko Haram fortgesetzt werden und Menschen aus ihren Häusern fliehen. (AFP, 16. Mai 2013)

Laut Militärangaben fliehen Mitglieder der Boko Haram aufgrund der Militäroffensive aus dem Land. In den vergangenen Tagen sind laut Militärangaben 14 Kämpfer getötet und 20 in Gewahrsam genommen worden. (BBC, 19. Mai 2013)

Etwa 120 militante Islamisten wurden in der Stadt Maiduguri verhaftet, während sie das Begräbnis eines Kommandanten planten. (BBC, 20. Mai 2013)

Soldaten haben Straßen, die aus Maiduguri führen, gesperrt und Versorgungsrouten zu abgelegenen Städten blockiert, die von der Boko Haram eingenommen wurden. (AFP, 20. Mai 2013)

Präsident Goodluck Jonathan hat die Freilassung aller Frauen, die in Zusammenhang mit "terroristischen Aktivitäten" festgehalten werden, angeordnet. Die Boko Haram hat die Freilassung von Frauen und Kindern als Bedingung für Gespräche mit der Regierung gefordert. (BBC, 21. Mai 2013)

Die Ausgangssperre in Maiduguri, einer Hochburg der Boko Haram, wurde drei Tage nach ihrer Verhängung gelockert. (IRIN, 21. Mai 2013)

Zehntausende Einwohner des Bundesstaats Borno sind nach Luftschlägen auf Lager der Boko Haram aus ihren Häusern geflohen. (IRIN, 22. Mai 2013)

UNHCR äußert sich besorgt über die Sicherheit und das Wohlergehen der Personen, die im Norden Nigerias durch Aktivitäten der Boko Haram und das Vorgehen der Regierung vertrieben wurden. (UNHCR, 29. Mai 2013)

JUNI 2013

Die Regierung hat die Boko Haram und Ansaru, ein mutmaßlicher Ableger der Gruppe, formell als terroristische Gruppen eingestuft und sie gesetzlich verboten. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe von "nicht weniger als 20 Jahren" für Personen vor, die für die Gruppen werben und sie finanziell oder logistisch unterstützen. (AFP, 4. Juni 2013)

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) berichtet, dass BewohnerInnen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, in Angst leben, da die Preise für Nahrungsmittel steigen und Regierungssoldaten im Kampf gegen Terroristen von Tür zu Tür gehen. (IPS, 7. Juni 2013)

Die Boko Haram hat laut Angaben von BewohnerInnen in Maiduguri mindestens elf Menschen mit Waffen getötet, die in einem Sarg versteckt waren. (AFP, 10. Juni 2013)

Laut Angaben von UNHCR sind über 6.000 Personen, Großteils Frauen, Kinder und Ältere gezwungen, Zuflucht im benachbarten Niger zu suchen. Von UNHCR interviewte Personen, haben angegeben, dass sie aus Angst vor der Regierungsoffensive gegen die Boko Haram geflohen sind. (UNHCR, 11. Juni 2013)

Seit 15. Mai 2013 sind nach einer Militäroffensive gegen die Boko Haram in Teilen der nordöstlichen Bundesstaaten die Telefonsignale unterbrochen. Laut verängstigten BewohnerInnen sind Kranke von medizinischer Hilfe abgeschnitten, Güter schwinden und die Nahrungsmittelpreise steigen. (IRIN, 11. Juni 2013)

Mutmaßliche islamistische Extremisten haben im Nordosten Nigerias eine Sekundärschule und einen Kontrollpunkt des Militärs angegriffen. Elf Menschen, darunter sieben StudentInnen wurden laut Militärangaben getötet. Die Informationen konnten nicht durch unabhängige Quellen bestätigt werden. (AFP, 17. Juni 2013)

Laut UNHCR führt die Krise in den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe zur erneuten Ankunft von Flüchtlingen in Niger und in Kamerun. (UNHCR, 18. Juni 2013)

Mutmaßliche Islamisten haben laut Angaben von BewohnerInnen neun Schüler bei einem Angriff auf eine Privatschule in Maiduguri getötet. (AFP, 19. Juni 2013)

Das Militär hat im Bundesstaat Borno Sattelitentelefone verboten, um nach kürzlich erfolgten Anschlägen die Kommunikation zwischen militanten Islamisten zu unterbinden. Mobile Signale sind schon längere Zeit unterbrochen. Laut einem Sprecher der Armee werden Personen, die mit Sattelitentelefonen angetroffen werden, verhaftet. (BBC, 20. Juni 2013)

Jugendliche im Bundesstaat Borno, wo es in den vergangenen Wochen zu vielen Verhaftungen von Mitgliedern der Boko Haram gekommen ist, schließen sich in steigendem Ausmaß Bürgerwehren an, um Identitäten der Boko Haram-Mitglieder der Militärpolizei zu melden. (IRIN, 27. Juni 2013)

JULI 2013

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben laut Angaben von BewohnerInnen eine Schule im Bundesstaat Yobe angegriffen und 42 Personen getötet. Laut einem Militärsprecher sind 20 SchülerInnen und ein Lehrer getötet worden (AFP, 6. Juli 2013). BBC berichtet, dass 22 SchülerInnen getötet wurden und die Boko Haram für den Anschlag verantwortlich gemacht wird. Bereits im Juni hatte die Boko Haram zwei Schulen in der Region angegriffen (BBC, 7. Juli 2013). IRIN erwähnt in einem Artikel vom 8. Juli 2013, dass 41 SchülerInnen und ein Lehrer bei dem Angriff auf die Schule in Mamudo getötet worden sind (IRIN, 8. Juli 2013). Am 22. Juli 2013 berichtet VOA, dass die Schulen im Bundesstaat Yobe nach dem Anschlag vorerst geschlossen bleiben (VOA, 22. Juli 2013).

Vier mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram wurden aufgrund ihrer Rolle bei Bombenanschlägen mit 19 Toten im vergangenen Jahr zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Das sind die schwersten Urteile, die bislang gegen Mitglieder der Boko Haram verhängt wurden. (BBC, 9. Juli 2013)

Ein Minister mit der Aufgabe, Gespräche mit der Boko Haram zu führen, hat behauptet, Waffenstillstandsgespräche mit den islamistischen Aufständischen zu führen. Es gibt jedoch Zweifel, dass ein Friedensabkommen geschlossen werden kann. (AFP, 10. Juli 2013)

Laut Militärangaben wurden Frauen und Kinder, die von der Boko Haram als Geiseln gehalten wurden, befreit. SoldatInnen haben bei den Kämpfen in der Stadt Maiduguri mehrere Aufständische getötet. (AFP, 15. Juli 2013)

In Maiduguri wurden Bürgerwehren gebildet, um gegen die Boko Haram zu kämpfen. Das Militär begrüßt den Schritt. (BBC, 24. Juli 2013)

In der nördlichen Stadt Dawashe wurden mindestens 20 BewohnerInnen nach Zusammenstößen zwischen einer Bürgerwehr und der Boko Haram getötet. (BBC, 29. Juli 2013)

Mindestens 24 Personen wurden bei mindestens vier Explosionen im Gebiet Sabon Gari in Kano getötet (AFP, 30. Juli 2013). BBC spricht von 28 Toten und berichtet, dass die Explosionsserie Bars zum Ziel hatte. Der christliche Stadtteil ist bereits zuvor von Anschlägen der Boko Haram betroffen gewesen (BBC, 30. July 2013).

AUGUST 2013

Bei Zusammenstößen zwischen dem Militär und der Boko Haram in zwei Städten im Nordosten Nigerias wurden mindestens 35 Personen getötet. (AFP, 5. August 2013)

Laut Angaben von BewohnerInnen haben Soldaten in Potiskum Häuser durchsucht, um hochrangige Mitglieder der Boko Haram zu finden. In der Stadt waren Schüsse und Explosionen zu hören. (AFP, 6. August 2013)

Mindestens 44 Gottesdienstbesucher wurden in einer Moschee in Konduga im Bundesstaat Borno erschossen. Die Täter werden verdächtigt, der Boko Haram anzugehören. In der Ortschaft Ngom nahe Maiduguri wurden weitere 12 ZivilistInnen getötet. (BBC, 13. August 2013)

CSW berichtet von 50 getöteten ZivilistInnen und Dutzenden Verletzten während einer Anschlagsserie der Boko Haram im Nordosten Nigerias. (CSW, 14 August 2013)

Laut Militärangaben wurde der zweitwichtigste Anführer der Boko Haram, Momodu Bama, der auch unter dem Namen Abu Saad bekannt ist, getötet. Sein Tot wurde von anderen verhafteten Terroristen bestätigt. (BBC, 14. August 2013)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben bei einem Angriff im Nordosten Nigerias in der Stadt Damboa mindestens elf Personen getötet. (BBC, 16. August 2013)

Laut Angaben des nigerianischen Militärs könnte der Anführer der Boko Haram, Abubakar Shekau, nach einem Angriff von Regierungstruppen im vergangenen Monat seinen dabei erlittenen Schusswunden erlegen sein. (BBC, 20. August 2013)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben laut offiziellen Angaben mindestens 35 Menschen bei einem Angriff auf die Ortschaft Demba im Bundesstaat Borno getötet, nachdem sich die BewohnerInnen geweigert hatten, mit der Boko Haram zu kooperieren. (BBC, 23. August 2013)

Bei einem Anschlag der Boko Haram in der Stadt Bama wurden 18 Menschen getötet. In der Ortschaft Damasak hat die Boko Haram laut Militärangaben sechs Menschen getötet (AFP, 27. August 2013). Es wird vermutet, dass es sich bei den Anschlägen um Vergeltungsschläge gegen Bürgerwehren handelt (BBC, 27 August 2013).

SEPTEMBER 2013

Mindestens 38 Menschen wurden bei Anschlägen von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram getötet. 34 weitere Personen werden laut offiziellen Angaben vermisst. (AFP, 1. September 2013)

Bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf einen Markt in der Stadt Gajiran wurden laut Angaben von BewohnerInnen mindestens 15 Menschen getötet. (AFP, 5. September 2013)

Laut Militärangaben wurden bei einem Einsatz in Reaktion auf Boko-Haram-Angriffe in der Stadt Gajiran 50 Mitglieder der Boko Haram durch das Militär getötet. (AFP, 6. September 2013)

Berichten zufolge wurden bei Kämpfen zwischen mutmaßlichen Kämpfern der Boko Haram und einer Vigilanten-Gruppe in der Stadt Benisheik im Bundesstaat Borno mindestens 18 Menschen getötet. (AFP, 9. September 2013)

Nach Luftangriffen der Armee im Gebiet Konduga im Bundesstaat Borno wurden 10 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram von Soldaten getötet (AFP, 11. September 2013).

Laut Armeeangaben wurden bei einem Einsatz am 12. September 2013im Bundesstaat Borno etwa 150 Islamisten und 16 Soldaten getötet. Anderen Berichten zufolge wurden Dutzende Soldaten getötet. (AFP, 18. September 2013)

Laut offiziellen Angaben wurden bei einem Angriff der Boko Haram im Bundesstaat Borno mindestens 87 Menschen getötet. Die Kämpfer haben Militäruniformen getragen und vor der Stadt Benisheik Kontrollpunkte errichtet und jene Personen erschossen, die geflohen sind. (BBC, 19. September 2013)

Mutmaßliche militante Islamisten haben in Abuja das Feuer auf Sicherheitskräfte eröffnet. Zu den Zusammenstößen ist es nach Hinweisen auf ein mutmaßliches Waffenversteck der Boko Haram gekommen. (BBC, 20 September 2013)

Innerhalb einer Woche wurden laut Angaben von AlertNet mindestens 159 Menschen bei Anschlägen getötet. Das sind weit mehr als ursprünglich berichtet. (AlertNet, 21. September 2013)

Laut offiziellen Angaben wurden im Bundesstaat Borno, nahe der Grenze zu Kamerun am 25. September 2013 sechs Menschen bei einem Anschlag getötet. Am folgenden Tag wurden 21 weitere ZivilistInnen von Bewaffneten getötet. (AlertNet, 29. September 2013)

Mutmaßliche Islamisten haben eine Fachhochschule im Bundesstaat Yobe angegriffen und bis zu 50 StudentInnen getötet. (BBC, 29. September 2013)

OKTOBER 2013

Das Militär hat laut eigenen Angaben Luftangriffe auf ein Lager der Boko Haram gestartet, das sich in der Nähe einer Fachhochschule befindet, wo zuvor 40 StudentInnen getötet wurden. (AFP, 3. Oktober 2013)

Laut Militärangaben wurden bei einem Anschlag der Boko Haram auf eine Moschee in der Stadt Damboa im Bundesstaat Borno fünf Menschen getötet. Soldaten haben darauf 15 Aufständische getötet. (AFP, 7. Oktober 2013)

Aufständische in Armeeuniformen haben 19 Menschen bei Kontrollpunkten im Bundesstaat Borno getötet. Laut Augenzeugen gehörten die Männer der Boko Haram an. Die Gruppe hat keine Stellungnahme abgegeben. (BBC, 20. Oktober 2013)

Nach der Ermordung von neun GesundheitsmitarbeiterInnen in der Stadt Kano im Februar 2013 werden Impfungen gegen Kinderlähmung unter Geheimhaltung und mit bewaffneten Wächtern durchgeführt. (IRIN, 22. Oktober 2013)

Laut Militärangaben wurden 37 mutmaßliche Boko-Haram-Mitglieder bei Boden- und Luftangriffen der Armee im Nordosten des Landes getötet. (AFP, 22. Oktober 2013)

Laut Militärangaben wurden 95 mutmaßliche Kämpfer der Boko Haram im Nordosten des Landes getötet. (AFP, 25. Oktober 2013)

NOVEMBER 2013

Im Bundesstaat Borno wurden über 30 Menschen bei einem Anschlag auf einen Hochzeitszug getötet. Die Boko Haram hat in diesem Gebiet trotz der Verhängung des Ausnahmezustands im Mai 2013 zuvor mehrere Anschläge durchgeführt. (BBC, 3 November 2013)

Islamistische Aufständische haben bei zwei Angriffen im Bundesstaat Borno 40 Menschen getötet und ein Dutzend weitere verletzt. (AFP, 4 November 2013)

Unbekannte Bewaffnete und mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben innerhalb von zwei Wochen mindestens 115 Menschen getötet. (AI, 6. November 2013)

Der Präsident hat die Parlamentarier aufgefordert, einen Ausnahmezustand, der im Mai 2013 im Nordosten des Landes verhängt wurde, um sechs Monate zu verlängern, da der islamistische Aufstand noch nicht eingedämmt sei. (AFP, 6. November 2013)

Laut Militärangaben wurden bei zwei Razzien der Sicherheitskräfte in der Stadt Kano fünf mutmaßliche Terroristen und zwei Soldaten bei Kampfhandlungen getötet. (AFP, 9. November 2013)

Die Boko Haram verbreitet laut IRIN weiterhin Terror im Nordosten Nigerias. Die Reaktion der Regierung führt ebenfalls zu Angst unter ZivilistInnen. Massenverhaftungen von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram durch das Militär haben vermehrten zu Berichten über Häftlinge geführt, die in Haft sterben oder verschwinden. (IRIN, 15 November 2013)

Laut Militärangaben wurden 20 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram bei einer erneuten Offensive gegen den islamistischen Aufstand getötet. Entlang der Straße zwischen Gwoza und Bita Damboa sollen die Aufständischen der Boko Haram vertrieben worden sein. (AFP, 16. November 2013)

Die Boko Haram entführt christliche Frauen und zwingt sie zum Islam zu konvertieren und zur Heirat mit Kämpfern der Boko Haram, berichtet Reuters - Alert Net. (Reuters - Alert Net, 18. November 2013)

Trotz der Anstrengungen des Militärs kommt es im Nordosten des Landes weiterhin zu Gewalt. Laut offiziellen Angaben wurde die Boko Haram aus städtischen Gebieten vertrieben, in ländlichen Gebieten kommt es aber weiterhin zu Anschlägen. (VOA, 22. November 2013)

Die Familie eines Professors für Islamwissenschaften, der beschuldigt wird, ein Anführer der Boko Haram zu sein, hat gegenüber BBC angegeben, dass die Verhaftung des Professors ein "abgekartetes Spiel" war. (BBC, 22. November 2013)

Bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram in der Ortschaft Sandiya, im Bundesstaat Borno, wurden laut Polizeiangaben 12 Menschen getötet, Häuser in Brand gesetzt und Autos gestohlen. Laut Angaben eines Einwohners hat die Boko Haram die BewohnerInnen der Ortschaft beschuldigt, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. (BBC, 23. November 2013)

Laut Militärangaben wurden bei Luftangriffen auf Lager der Boko Haram im Nordosten des Landes "viele" Aufständische getötet. Die Luftangriffe sind im Gebiet Sambisa Forest im Bundesstaat Borno erfolgt, das im Fokus der Militäroffensive steht. (AFP, 28. November 2013)

Laut HRW hat die Boko Haram während kürzlich erfolgter Angriffe zahlreiche Frauen und Mädchen entführt, Kinder bei Feindseligkeiten eingesetzt und hunderte Menschen getötet. Die nigerianische Regierung hat keine Erklärung zu hunderten Männern und Jungen abgegeben, die während der vergangenen vier Jahre von Sicherheitskräften festgenommen wurden und dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen sind. (HRW, 29. November 2013)

Laut Augenzeugen wurden in der Ortschaft Baga im Bundesstaat Borno sieben Fischer von der Boko Haram getötet. Im Bezirk Damboa wurden 17 Menschen getötet, als Bewaffnete über 100 Geschäfte und Fahrzeuge in Brand setzten. (AFP, 30. November 2013)

DEZEMBER 2013

Laut offiziellen Angaben hat die Boko Haram einen Militärstützpunkt in Maiduguri angegriffen und zwei Helikopter zerstört. Laut Augenzeugen haben hunderte Aufständische mehrere Gebiete in der Stadt Maiduguri angegriffen. Es wurde eine 24-stündige Ausgangssperre verhängt. (BBC, 2. Dezember 2013)

Sieben HändlerInnen in einem Motorboot am Tschadsee wurden bei einem mutmaßlichen Anschlag der Boko Haram getötet. (IRIN, 12. Dezember 2013)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben im Nordosten Nigeria seine Militärkaserne angegriffen (BBC, 20. Dezember 2013). Die Kämpfer waren mit Fliegerabwehrkanonen und Granatwerfern bewaffnet. Die Armee hat laut eigenen Angaben Soldaten und Flugzeuge in der Stadt Bama eingesetzt, um den Angriff zurückzuschlagen (AlertNet, 21. Dezember 2013). Soldaten haben bei der Jagd nach fliehenden Mitgliedern der Boko Haram über 50 Islamisten getötet und 20 Fahrzeuge zerstört (AFP, 23. Dezember 2013).

1.800 von Tausenden NigerianerInnen, die vor Kämpfen zwischen der Boko Haram und dem nigerianischen Militär im Nordosten Nigerias fliehen, haben sich in einem Lager im benachbarten Kamerun angesiedelt. (IRIN, 24. Dezember 2013)

Mindestens 70 Menschen sind Berichten zufolge bei Angriffen der nigerianischen Streitkräfte auf die für einen Anschlag auf eine Militärkaserne Verantwortlichen getötet worden. 50 Aufständische, 15 Soldaten und fünf ZivilistInnen sind bei den Zusammenstößen getötet worden. (BBC, 24. Dezember 2013)

Laut Polizeiangaben wurden bei einem mutmaßlichen Anschlag der Boko Haram auf eine Hochzeitsfeier 12 Personen getötet. Zwei Bewaffnete auf einem Motorrad haben in der überwiegend christlichen Ortschaft Tashan Alade im Bundesstaat Borno das Feuer eröffnet. (AFP, 30. Dezember 2013)

JÄNNER 2014

Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)

Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)

Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).

Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)

Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)

Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)

Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)

Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)

Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).

Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)

AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)

FEBRUAR 2014

Im Bundesstaat Kaduna wurden ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)

Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)

Bei Angriffen der Boko Haram auf die Ortschaften Konduga und Wajirko im Bundesstaat Borno wurden 43 Menschen getötet. Die Bewaffneten zerstörten zahlreiche Häuser und schossen auf fliehende ZivilistInnen. (AFP, 12. Februar 2014)

Neun nigerianische Soldaten wurden bei einem Angriff auf einen Militärkonvoi im Bundesstaat Adamawa von Boko-Haram-Mitgliedern getötet. (AFP, 13. Februar 2014)

Etwa 400 Personen sind aus Furcht vor Angriffen der Boko Haram aus Bama nach Maiduguri geflohen. BewohnerInnen der Ortschaft Gombale hatten zuvor angegeben, dass die Boko Haram sich in Gombale versammelt hat und einen Angriff auf Bama plant. (AFP, 15. Februar 2014)

Laut AugenzeugInnen haben mutmaßliche militante Islamisten die Ortschaft Izghe angegriffen und Dutzende Personen getötet. Die Behörden vermuten, dass die Boko Haram für den Angriff verantwortlich ist. (BBC, 16. Februar 2014)

Laut AI wurden in den vergangenen Wochen über 200 Menschen bei Angriffen von bewaffneten islamistischen Gruppen getötet. Am 15. Februar etwa wurden in den Ortschaften Baga und Izge im Bundesstaat Borno über 100 Menschen getötet (AI, 17. Februar 2014). CSW berichtet über 121 Tote bei dem Angriff auf die Ortschaft Izghe und führt lokale Berichte an, nach denen am selben Tag weitere Ortschaften in den Bundesstaaten Borno und Adamawa angegriffen wurden, darunter Kirchang, Kwambula, Shuwa, Dagu, Yinagu, Bitiku, und Yazza. In Yazza wurden laut einem Überlebenden 25 Menschen getötet (CSW, 18. Februar 2014).

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben am frühen Morgen die Stadt Bama angegriffen. Soldaten haben laut Militärangaben viele Aufständische getötet. Es soll auch zu Selbstmordanschlägen gekommen sein (AFP, 19. Februar 2014). Der Angriff hat laut Angaben eines Abgeordneten des Bundesstaats Borno fünf Stunden gedauert (BBC, 19. Februar 2014). Laut Polizeiangaben wurden mindestens 60 Menschen getötet. Laut Angaben eines Bewohners wurde zudem der Palast eines Emirs in Brand gesetzt (BBC, 20. Februar 2014).

Eine Woche nach einem Angriff auf die Ortschaft Izghe ist es zu einem weiteren Angriff auf die Ortschaft gekommen. Mutmaßliche Boko-Haram-Mitglieder haben mehrere BewohnerInnen getötet und die Ortschaft in Brand gesetzt. (BBC, 24. Februar 2014)

Mindestens 29 SchülerInnen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram auf ein Internat im Bundesstaat Yobe getötet (BBC, 25. Februar 2014). CSW berichtet über mindestens 40 getötete SchülerInnen (CSW, 26. Februar 2014). AFP schreibt von 43 Toten (AFP, 26. Februar 2014).

Mindestens 37 Menschen wurden laut AugenzeugInnen bei einem Angriff mutmaßlicher militanter Islamisten auf eine Stadt und Ortschaften in der Umgebung im Bundesstaat Adamawa getötet. Auch Banken, Geschäfte und Häuser wurden bei den Angriffen geplündert und in Brand gesetzt. (AFP, 27. Februar 2014)

Laut AI wurden seit Jahresbeginn über 600 Menschen von Bewaffneten getötet, die oftmals verdächtigt werden, der Boko Haram anzugehören. (AI, 28. Februar 2014)

MÄRZ 2014

Laut Angaben des Roten Kreuzes wurden bei zwei Explosionen auf einem belebten Marktgebiet in Maiduguri mindestens 50 Menschen getötet. Laut Angaben aus Krankenhäusern sind viele Kinder unter den Opfern. Maiduguri ist der Hauptstützpunkt einer Militäreinheit, die gegen die Boko Haram kämpft. Keine Gruppe hat bislang die Verantwortung für den Anschlag übernommen (BBC, 1. März 2014). Wenige Stunden nach dem Angriff haben mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram mindestens 39 Menschen in der Ortschaft Mainok, etwa 50 Kilometer von Maiduguri entfernt, erschossen und die gesamte Ortschaft zerstört (BBC, 2. März 2014).

Mutmaßliche militante Islamisten haben laut Angaben eines Abgeordneten mindestens 29 Menschen bei einem Angriff auf die Stadt Mafa getötet. Die Regierungstruppen sind laut Angaben des Abgeordneten geflohen. (BBC, 3. März 2014)

Laut Angaben eines Senators wurden bei einem Angriff auf die Ortschaft Jakana im Bundesstaat Borno mindestens 11 Menschen von mutmaßlichen militanten Islamisten getötet. Etwa ein Drittel der Häuser ist zerstört worden. (BBC, 4. März 2014)

20 islamistische Aufständische wurden durch das Militär im Bundesstaat Borno getötet. Zuvor war es im Bundesstaat Borno in Mafa zu einem Anschlag der Boko Haram gekommen. (BBC, 6. März 2014)

Im Bundesstaat Borno ist es nach der Flucht von ÄrztInnen, KrankenpflegerInnen und ApothekerInnen vor der Gewalt der Boko Haram zu einem Zusammenbruch der Gesundheitsdienste gekommen. (AFP, 9. März 2014)

Laut dem UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) haben Flüchtlinge gegenüber der Organisation angegeben, dass es auf den Inseln und Küsten des Tschadsees im Bundesstaat Borno zu "Gräueltaten" gekommen ist. (UNHCR, 11. März 2014)

Mindestens 69 Menschen wurden bei mehreren Anschlägen auf Ortschaften im Bundesstaat Katsina getötet. Laut Polizeiangaben ist nicht die Boko Haram dafür verantwortlich, die weiter östlich, insbesondere im Bundesstaat Borno, aktiv ist. (BBC, 13. März 2014)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben eine Armeekaserne in der Stadt Maiduguri angegriffen. Laut Armeeangaben wurde der Angriff abgewehrt. Augenzeugen berichten von Toten auf beiden Seiten. (BBC, 14. März 2014)

85 Gymnasien wurden laut Angaben von LehrerInnen und Eltern nach tödlichen Angriffen der Boko Haram im Bundesstaat Borno für unbestimmte Zeit geschlossen. 120.000 SchülerInnen sind davon betroffen. (AFP, 22. März 2014)

Mindestens 17 Menschen wurden in der Ortschaft Nguro-Soye, im Bundesstaat Borno, bei einer Explosion auf einem Marktplatz getötet. Viele weitere Personen wurden verletzt. (AFP, 23. März 2014)

Bei Sprengstoffanschlägen mutmaßlicher Boko-Haram-Mitglieder in der Stadt Maiduguri wurden fünf PolizistInnen getötet. Bei einer weiteren Explosion wurden drei Personen getötet. (AFP, 25. März 2014)

Laut Angaben der größten Hilfsorganisation in Nigeria, der National Emergency Management Agency (NEMA), wurden seit Jahresbeginn in den drei nördlichen Bundesstaaten, die am stärksten von Gewalt durch die Boko Haram betroffen sind, über 1.000 Menschen getötet. (AFP, 26. März 2014)

Laut Angaben von Amnesty International (AI) wurden nach einem kürzlich erfolgten Anschlag der Boko Haram auf eine Armeekaserne in der Stadt Maiduguri etwa 600 Menschen durch die Armee getötet. (BBC, 31. März 2014)

Laut offiziellen Angaben wurden 21 Personen bei dem Versuch, in der Hauptstadt aus dem Hauptquartier der Geheimpolizei zu fliehen, getötet. Laut örtlichen Medien handelt es sich bei vielen Häftlingen um mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram. (BBC, 31. März 2014)

APRIL 2014

Mindestens 15 ZivilistInnen wurden bei einem Selbstmordanschlag mutmaßlicher militanter Islamisten Nahe Maiduguri getötet. Laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurden bei der Explosion auch sechs Angreifer getötet. (BBC, 1. April 2014)

Laut Angaben der Lokalregierung wurden bei einem Angriff der Boko Haram im Bundesstaat Yobe 17 Menschen getötet und Häuser und Autos in Brand gesetzt. Unter den Toten befinden sich muslimische Gläubige, die während Gebeten in der Moschee der Ortschaft erschossen wurden (AFP, 6. April 2014). CSW berichtet ebenfalls über einen Anschlag im Bundesstaat Yobe. Etwa 20 Menschen könnten bei dem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee in der Ortschaft Buni Gari getötet worden sein (CSW, 7. April 2014).

Zahlreiche bewaffnete Islamisten haben in der Ortschaft Gwaram, im Bundesstaat Jigwa eine Polizeistation, ein Gerichtsgebäude und eine Bank angegriffen. Laut Polizeiangaben wurden sechs Beamte und ein Zivilist getötet. Der Bundesstaat Jigwa ist zuvor überwiegend von Gewalt der Boko Haram verschont geblieben. (AFP, 9. April 2014)

Bei drei Anschlägen im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram wurden 19 Personen, darunter sechs LehrerInnen, getötet. Die Ortschaften Dikwa, Kala-Balge und Dalawa waren von den Anschlägen am 10. und 11. April betroffen. (AFP, 11. April 2014)

Laut offiziellen Angaben wurden seit 9. April bei mindestens drei Anschlägen 135 ZivilistInnen im Bundesstaat Borno getötet.

Die Polizei hat die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauptstadt Abuja verstärkt, nachdem bei einem Bombenanschlag auf eine Bushaltestelle mindestens 75 Menschen getötet wurden. (AFP, 15. April 2014)

Im Bundesstaat Borno wurden über 100 Mädchen von schwer bewaffneten Boko-Haram-Mitgliedern aus einer Schule entführt. (AFP, 16. April 2014)

Das nigerianische Militär hat eingestanden, dass der Großteil der von mutmaßlichen militanten Islamisten entführten Mädchen noch nicht befreit wurde. (BBC, 18. April 2014)

Der Anführer der Boko Haram, Abubakar Shekau, hat die Verantwortung für einen Bombenanschlag auf die nigerianische Hauptstadt übernommen, bei dem mindestens 75 Menschen getötet wurden. (AFP, 19. April 2014)

Laut Angaben der Lehrerin von etwa 190 Schülerinnen, die in der vergangenen Woche entführt wurden, werden diese weiterhin vermisst. (BBC, 21. April 2014)

Laut Militärangaben wurden über 40 Aufständische bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und Islamisten in der Nähe des vermuteten Aufenthaltsortes der entführten Schülerinnen getötet. (AFP, 25. April 2014)

Zwei Wochen nach der Entführung von über 200 Schülerinnen, demonstrieren hunderte Menschen in Abuja und fordern von der Regierung Antworten und Maßnahmen. (BBC, 30. April 2014)

MAI 2014

In Abuja wurden bei einem Autobombenanschlag laut offiziellen Angaben mindestens 19 Menschen getötet und 60 weitere verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC, 2. Mai 2014)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben im Bundesstaat Borno 8 weitere Mädchen entführt. Zuvor hatte der Anführer der Boko Haram damit gedroht, die über 230 am 14. April entführten Mädchen zu "verkaufen". (BBC, 6. Mai 2014)

Islamistische Kämpfer haben im Bundesstaat Borno die Ortschaft Gamboru Ngala angegriffen. Laut Angaben eines medizinischen Beamten wird befürchtet, dass über 200 Menschen getötet wurden. Zudem wurden bei einem Anschlag mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram 7 Menschen in Buji-Buji getötet. (AFP, 7. Mai 2014)

UNHCR ist laut eigenen Angaben über eine Welle von Angriffen auf ZivilistInnen im Nordosten Nigerias alarmiert. Innerhalb der vergangenen beiden Monate haben mehrere Entführungen und Tötungen zu Vertreibung innerhalb Nigerias und in benachbarte Länder geführt. (UNHCR, 9. Mai 2014)

BewohnerInnen von 3 Ortschaften im Bundesstaat Borno haben laut Augenzeugenberichten einen mutmaßlichen Angriff der Boko Haram abgewehrt. Etwa 200 Bewaffnete sollen bei den Kämpfen im Bezirk Kala-Balge getötet worden sein. (BBC, 14. Mai 2014)

Präsident Goodluck Jonathan hat die Freilassung von Kämpfern der Boko Haram im Austausch für die Freilassung von über 200 entführten Schülerinnen ausgeschlossen. (AFP, 14. Mai 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag im überwiegend christlichen Gebiet Sabon Gari in der Stadt Kano wurden laut Polizeiangaben 4 Menschen getötet, darunter ein 12-jähriges Mädchen. (BBC, 19. Mai 2014)

In Jos im Bundesstaat Plateau wurden dutzende Personen bei mehreren Bombenanschlägen getötet. Einige Quellen berichten von bis zu 200 Toten. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, jedoch wird die Boko Haram beschuldigt. (IPS, 20. Mai 2014)

Kämpfer der Boko Haram haben bei 3 Anschlägen über 50 Menschen getötet. Zwei Anschläge haben sich Nahe Chibok ereignet, wo im vergangenen Monat über 200 Schülerinnen entführt worden waren. (AFP, 21. Mai 2014)

Im Bundesstaat Borno wurden bei Angriffen auf 3 Ortschaften über 30 Menschen getötet. Die Angreifer haben die Getöteten beschuldigt, Anti-Boko-Haram-Bürgerwehren anzuehören. (BBC, 23. Mai 2014)

Mindestens 24 Menschen wurden bei einem Angriff militanter Islamisten auf die Ortschaft Kamuya im Bundesstaat Borno getötet. Einige Tage zuvor wurden bei Angriffen auf 4 Ortschaften im Bundesstaat Borno 34 Menschen getötet. (AFP, 25. Mai 2014)

Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben in der nordöstlichen Stadt Buni Yadi das Militär und die Polizei angegriffen (AFP, 27. Mai 2014). Mindestens 33 Menschen wurden getötet (AFP, 28. Mai 2014).

JUNI 2014

Bei Angriffen mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram in vier Ortschaften im Bezirk Gamboru Ngala nahe der Grenze zu Kamerun wurden laut Angaben von BewohnerInnen viele Menschen getötet. (AFP, 1. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag auf einem Fußballfeld im Bundesstaat Adamawa wurden mindestens 40 Menschen getötet. (AFP, 1. Juni 2014)

Bei der Explosion einer Autobombe nahe der Residenz des Gouverneurs des Bundesstaates Gombe wurden 4 Menschen getötet. Es war vorerst nicht klar, ob die Boko Haram für den Anschlag verantwortlich ist. (AFP, 5. Juni 2014)

Am 1. Juni 2014 wurden 9 Menschen bei einem Angriff auf die Kirche Ekklesiyar Yan'uwa a Nigeria (EYN) in der Ortschaft Attagara getötet. Bei einem weiteren Angriff auf die Stadt Gwoshe wurden zwei weitere EYN-Kirchen sowie mehrere Häuser und Geschäfte in Brand gesetzt. (CSW, 5. Juni 2014)

Bei einem Angriff mutmaßlicher Kämpfer der Boko Haram nahe der Stadt Maiduguri wurden etwa 45 Menschen getötet. Offiziellen Angaben zufolge wurden bei einer Reihe von Anschlägen in der Region in der vergangenen Woche bis zu 200 Menschen getötet. (BBC, 5. Juni 2014)

Laut AugenzeugInnen wurden mindestens 20 Frauen im Norden Nigerias entführt. Die Entführungen sind in der Nähe des Ortes, wo zuvor 200 Schülerinnen entführt worden sind, erfolgt. (BBC, 5. Juni 2014)

Mindestens 15 Menschen wurden laut Angaben von AugenzeugInnen und Sicherheitskräften bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno getötet. (AFP, 16. Juni 2014)

Laut Angaben des nigerianischen Militärs wurden 462 Personen, darunter 8 Frauen, im Bundesstaat Abia unter Verdacht Mitglieder der Boko Haram zu sein, festgenommen. Die Personen waren in 36 Fahrzeugen von nördlichen Bundesstaaten Richtung Port Harcourt unterwegs. (AFP, 17. Juni 2014)

Mindestens 21 Menschen wurden bei einer Bombenexplosion während der Übertragung eines Spiels der Fußballweltmeisterschaft getötet. Mindestens 27 Menschen wurden schwer verletzt. Keine Gruppe hat sich bisher zum Anschlag bekannt. (AFP, 17. Juni 2014)

Bei Angriffen mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf zwei Ortschaften in der Nähe von Chibok wurden laut BewohnerInnen mindestens 10 Menschen getötet. (AFP, 21. Juni 2014)

Laut Polizeiangaben wurden bei einer Explosion in einer öffentlichen Gesundheitsschule in Kano mindestens 8 Menschen getötet. Die Stadt war zuvor bereits von Anschlägen durch die Boko Haram betroffen. (BBC, 23. Juni 2014)

Über 60 Frauen und Kinder wurden laut offiziellen Angaben in der vergangenen Woche im Bundesstaat Borno entführt. Dutzende Menschen wurden zudem bei den Angriffen getötet. (BBC, 24. Juni 2014)

38 Menschen, überwiegend Frauen und Kinder, wurden laut offiziellen Angaben von unbekannten Bewaffneten in den Ortschaften Fadan Karshi und Nandu im Bundesstaat Kano getötet. (AFP, 24. Juni 2014)

Mindestens 21 Menschen wurden bei einem Bombenanschlag in Abuja getötet und 52 weitere verletzt. Keine Gruppe hat sich bislang zum Anschlag bekannt. Die Boko Haram führte kürzlich Bombenanschläge in Abuja und im Norden Nigerias durch. (BBC, 25. Juni 2014)

Mindestens 10 Menschen wurden laut Polizeiangaben bei einer Bombenexplosion in einem Bordell in Bauchi getötet. Die Boko Haram hat zuvor wiederholt Anschläge in Bauchi verübt. (AFP, 28. Juni 2014)

Nach Angriffen auf 4 Ortschaften im Nordosten Nigerias wurden die Leichen von mindestens 40 ZivilistInnen und 6 Aufständischen entdeckt. (BBC, 29. Juni 2014)

JULI 2014

Bei einem Bombenanschlag in der Stadt Maiduguri wurden mindestens 15 Menschen getötet. (AFP, 1. Juli 2014)

Laut Militärangaben wurde bei einer Razzia gegen die Boko Haram ein Anführer einer Zelle, Babuji Ya'ari, verhaftet. Die Boko-Haram-Zelle soll an der Entführung von mehr als 200 Schülerinnen beteiligt gewesen sein. (BBC, 1. Juli 2014)

Laut Militärangaben wurden 3 Frauen wegen der Rekrutierung von weiblichen Mitgliedern für die Boko Haram verhaftet. Laut Militärangaben hat die Boko Haram nun einen weiblichen Flügel. (BBC, 4. Juli 2014)

Berichten zufolge konnten über 60 im vergangenen Monat entführte Frauen und Mädchen aus der Gefangenschaft fliehen. Über 200 Schülerinnen werden aber weiterhin von der Boko Haram festgehalten. (AFP, 7. Juli 2014)

Laut Angaben von BewohnerInnen wurden mindestens 7 Menschen bei einem Angriff nahe der Grenze zu Kamerun von mutmaßlichen Kämpfern der Boko Haram getötet, die Armeeuniformen getragen haben. (AFP, 7. Juli 2014)

Nach einem mutmaßlichen Angriff der Boko Haram und einem darauf folgenden Luftangriff des nigerianischen Militärs wurden im Nordosten Nigerias mindestens 38 Menschen getötet. (AFP, 14. Juli 2014)

Mindestens 2.053 ZivilistInnen wurden während der ersten Jahreshälfte 2014 bei etwa 95 Anschlägen durch die Boko Haram getötet. Die Zahlen beruhen auf detaillierten Analysen von Medienberichten und Feldforschung. (AFP, 15. Juli 2014)

Laut offiziellen Angaben wurden in der Stadt Damboa viele Menschen bei einem Angriff der Boko Haram getötet. Die Kämpfer verübten Anschläge auf Wohnhäuser und haben ZivilistInnen erschossen, die sich ergeben wollten. (AFP, 18. Juli 2014)

Laut Angaben eines Anführers einer Vigilante-Gruppe wird die nordöstliche Stadt Damboa nun von der Boko Haram kontrolliert. (BBC, 21. Juli 2014)

QUELLEN: (Zugriff auf alle Quellen am 23. Juli 2014)

AFP - Agence France-Presse: Four dead in attack on police station in north Nigeria, 3. Jänner 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb)

http://reliefweb.int/report/nigeria/four-dead-attack-police-station-north-nigeria

AFP - Agence France-Presse: Gunmen in Nigeria fire on Muslim worshippers, kill three, 7. Jänner 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb)

http://reliefweb.int/report/nigeria/gunmen-nigeria-fire-muslim-worshippers-kill-three

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http://reliefweb.int/report/cameroon/boko-haram-attacks-near-border-spark-fear-cameroon

Ergänzend wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom August 2014 (abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1411995039_nigr-lib-2014-03-31-as.docx) verwiesen, welches den Süden von Nigeria nicht als "Boko-Haram-Kampfgebiet" klassifiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Vertretung des Beschwerdeführers durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Binder

In der Beschwerde wird ein Zustellmangel vorgebracht: "Beantragt wird die Feststellung, dass keine rechtskonforme Zustellung des "Bescheids" vorliegt. Das Original des bekämpften Schreibens ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter im vollständigen Original nicht zugekommen." Im Widerspruch dazu wird allerdings eine Entscheidung in der Sache beantragt, nämlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Die Anträge des Beschwerdeführers widersprechen sich in diesem Punkt, da, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden wäre, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aber im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem Zustellmangel ausgegangen werden.

Wurde gemäß Paragraph 9, ZustellG ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist gemäß Absatz 3 leg. Cit.dieser als Empfänger zu bezeichnen. Die Behörde darf daher nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber an den Vollmachtgeber zustellen. Verstößt die Behörde gegen diese Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3 ZustellG, sind Zustellungen an den Vertretenen zwar unwirksam, sind aber einer Heilung zugänglich. Die Zustellung gilt als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zugekommen ist. Die skizzierte Heilung tritt bei allen Vertretungsverhältnissen ein und zwar tatsächlich zu jenem Zeitpunkt, zu dem dem Vertreter das Dokument tatsächlich, das heißt im Original, zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa durch Akteneinsicht) (VwGH 29.05.1990, 89/04/0111, 0112) noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.03.2011, 2001/06/0004; 26.01.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 08.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 zugestellt; am 18.07.2014 wurde er von der belangten Behörde per Telefax an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschickt.

Allerdings ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides überhaupt ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war. Der MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Binder, hatte den Beschwerdeführer in seinem Verfahren vor dem UVS Wien hinsichtlich seiner Schubhaftbeschwerde vertreten. Eine diesbezügliche Vollmacht, datiert auf den 19.03.2012, war am 20.03.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien per Fax, zeitgleich mit der Schubhaftbeschwerde, vorgelegt worden. In der Vollmacht wird der MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Binder vom Beschwerdeführer ermächtigt, "mich in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller At zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen une einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird."

Der Beschwerdeführer scheint sich auf diese, dem UVS vorgelegte Vollmacht zu beziehen, wenn er behauptet, dass der Bescheid dem Vertreter zugestellt hätte werden müssen. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Kopie dieser Vollmacht erst mit Beschwerdeerhebung, d.h. nach Zustellung des Bescheides, an das Bundesamt übermittelt. Es stellt sich daher die Frage, ob die im Schubhaftverfahren im Jahr 2012 dem UVS vorgelegte Vollmacht auch für das gegenständliche Verfahren automatisch Gültigkeit hatte. Dies muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verneint werden, da auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis sich nach stRsp des VwGH nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte auf seine Vollmacht berufen hat, bezieht (siehe auch VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134; 28.08.2008, 2008/22/0607). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" vergleiche VwSlG 13.221 A/1990 und VwGH 26.07.2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen vergleiche VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0115; 27.01.2011, 2009/03/0163). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache - dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG - gesprochen werden kann (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052; 27.01.2011, 2009/03/0163). Eine solche Verfahrenseinheit besteht z. B. nach VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379 nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots.

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass erst durch Übermittlung der Vollmacht mit dem Beschwerdeschriftsatz am 01.08.2014 die belangte Behörde von der Vertretungsvollmacht in Kenntnis gesetzt wurde und dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht auf die Geltung der vor zwei Jahren im Rahmen der Schubhaftbeschwerde erteilten Vollmacht vertrauen durfte.

Es liegt daher kein Zustellmangel vor, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.

Zu A)

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.

Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Prüfung des Paragraph 55, Asylgesetz wird in der Beschwerde vorgebracht: "Der BF ist mittlerweile gut integriert. Er strebt einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich an und ist bei Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung selbsterhaltungsfähig. Negative Faktoren liegen nicht vor."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 wurde der Beschwerdeführer auch nach seinem Privat- und Familienleben gefragt:

"ER: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich habe eine Freundin, ich lebe mit ihr zusammen.

ER: Wie heißt Ihre Freundin?

BF: römisch 40 .

ER: Und der Nachname?

BF: römisch 40

ER: Wo wohnt Sie?

BF: In römisch 40 . Wie sind seit 2012 befreundet.

ER: Wo haben Sie sie kennengelernt?

BF: In einer Diskothek.

ER: Seit wann leben Sie mit ihr zusammen?

BF: Seit 2010. Es steht auf dem Meldezettel.

ER: Hat Ihre Freundin Sie in der Haft besucht?

BF: Sie hat mich nicht besucht, aber ich weiß nicht, was die Polizei ihr gesagt hat. Die Polizei in Wien ist gegen Ausländern, Sie haben mir meine Dokumente und Geldtasche genommen.

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Kontakt mit jemandem in Simbabwe?

BF: Nein, ich habe keine Familie mehr dort. Mein Vater hatte mir damals gesgat, die Leute sind nicht gut für mich.

ER: Haben Sie Kontakt mit jemandem in Nigeria?

BF: Ja, ich habe eine Online-Freundin.

ER: Seit wann haben Sie diese Online-Bekannte?

BF: In Wien sind die Inhaber der anfrikanischen Lokale alle Nigerianer. Ich habe mich mit diesen beschäftigt. Ich bin jemand, der sehr schnell eine Sprache lernt. Ich kann ein bisschen Arabisch, Ungarisch. Slowakisch, Italienisch und Deutsch. Ich habe die ganze Zeit mit den Nigerianern verbracht. Ich habe begonnen diese Leute ins Herz zu schließen. Ich habe dann im Internet gesucht, mir wurde gesagt, dass es sehr viel nette Mädchen gibt. Ich habe auch eine amerikansiche Online-Freundin.

ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

Die ER ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

ER: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja, ein bisschen.

ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Nein.

Die ER stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.

Die ER ersucht die D, wieder zu übersetzen.

ER: Sie arbeiten jetzt in der Justizanstalt?

BF: Ich arbeite im Kuhstall. Es ist hart, aber ich mag es gern. Ich arbeite gut.

ER: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich habe mit der Rechtsvertretung geredet. Mein Vater hat mir beigebracht, wie man mit weißen Leuten zusammenarbeitet. Er hat mir gelernt, dass weiße Menschen gut sind und für die Entwicklung gut sind. Der Regierungsvorlage hat mir aber gesagt, dass es schwierig sein wird in Österreich zu arbeiten. Ich habe gesagt, ich würde am liebsten auf einer Farm arbeiten. Mir wäre auch egal, wenn ich nichts dafür bekäme.

Die ER übergibt dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria, es wird eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

BF: Ich bin nicht aus Nigeria. Ich komme aus Simbabwe. Ich werde die Stellungnahem zerreißen."

Hinsichtlich der Prüfung des Paragraph 55, Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich; es ist nicht zu bestreiten, dass gewisse Integrationsschritte stattgefunden haben, so beherrscht der Beschwerdeführer rudimentär Deutsch und lebte einige Jahre mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen. Allerdings besuchte diese ihn seinen eigenen Angaben nach seit seiner Inhaftierung im April 2014 nicht in der Justizanstalt; von einer besonders intensiven Bindung, welche ein besonders schützenswertes Privatleben nahelegen würde, kann daher nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Dem gegenüber ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG fällt nicht zu Gunsten des BF aus: Der Beschwerdeführer hielt sich nach rechtskräftiger Entscheidung seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG), unterhält in Österreich weder ein Familienleben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG) noch ein besonders schützenswertes Privatleben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) verweisen bzw. behauptet eine solche auch gar nicht. Strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) liegt nicht vor, auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist der Beschwerdeführer straffällig geworden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Nigeria Familie hat, doch ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, auf frühere soziale Kontakte zurückzugreifen, zudem erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Online-Freundin in Nigeria habe.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls nicht per se geeignet, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen zu lassen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Angriffe, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Hinsichtlich des Ebola-Virus wird die Situation, wie oben in den Länderfeststellungen dargelegt, von der WHO für Nigeria als stabil eingeschätzt.

Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß Paragraph 50, FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen hat, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht bzw. eine Rückkehr trotz Einreiseverbot erfolgt ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und mit Fluchtgefahr.

Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dies war in gegenständlicher Angelegenheit nicht der Fall.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Wie bereits aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig verurteilt:

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (065 HV 166/2012z) vom 15.02.2013 (rechtskräftig am 19.02.2013) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (071 HV 37/2014a) vom 22.04.2014 (rechtskräftig am 22.04.2014) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Daraus folgt zunächst, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005, erfüllt sind.

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen; der EGMR billigt in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57, uva.).

Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, beide Male wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Eine positive Prognose kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht getroffen werden, innbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.04.2014 vorgebrachten erschwerenden Umstände, die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung, der lange Tatbegehungszeitraum, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Im Beschwerdeschriftsatz wird nicht auf die Erlassung des Einreiseverbotes eingegangen; daher ergeben sich daraus keine neu zu würdigenden Aspekte.

In der Beschwerde wurde die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht gefordert; der Vollständigkeit halber sei aber darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichthof in diesem Zusammenhang betont, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Suchtmittelgesetz) hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit und binnen offener Probezeit wieder straffällig wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun vermochte. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Erneut ist auch auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines achtjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2010577.1.00