Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Geschäftszahl

W141 2009870-1

Spruch

W141 2009870-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 05.06.2014, GZ römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG). Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz des Verdienstentganges, den Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung und eine Pflegezulage.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund römisch 40 , klinischer Psychologe, Landeskrankenhaus Innsbruck, vom 04.02.2013

1.2. In den von der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Weitergewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension und Pflegeneubemessung angeforderten und der belangten Behörde übermittelten nachfolgenden ärztlichen Gutachten wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ärztliches Gesamtgutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie/Neurologie, vom 07.01.2011 (auszugsweise):

Die Beschwerdeführerin sei seit ca. sechs Jahren geschieden, sie lebe jedoch schon lange getrennt von ihrem Ehemann. Sie habe einen XXXXjährigen Sohn. Sie selber habe zwei Brüder und römisch 40 Schwestern, die Mutter lebe, vom Vater wisse sie nichts. Die Beschwerdeführerin wurde 1963 in römisch 40 geboren, besuchte vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Anschließend begann sie eine Lehre als Bürokauffrau, welche sie nach einem Jahr abbrach. Sie arbeitete daraufhin in der Gebäudereinigung und auch als Prostituierte. Sie sei seit Juli 2006 an der römisch 40 in römisch 40 in Behandlung. Eine ihrer Schwestern leide an Depressionen und habe Alkoholprobleme. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sämtliche Geschwister psychisch krank seien. Die Beschwerdeführerin stellte den Pensionsantrag, da es ihr nicht gut gehe, sie sei zu nichts mehr fähig, könne sich zu nichts mehr aufraffen, meide jeglichen sozialen Kontakt und fühle sich einfach nicht mehr als Mensch.

Sie könne nicht einmal mehr kochen und habe das Gefühl, als hätte sie keine Kraft mehr. Die Couch sei ihr Lieblingsmöbelstück. Es komme auch immer wieder zu heftigen Panikattacken. Die täglichen Gespräche mit der Nachbarin seien sehr wichtig für sie, diese bekoche sie auch und richte die Wohnung her. Zudem richte sie auch die einzunehmenden Medikamente her.

Zusammengefasste Diagnosen:

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, jedoch ohne psychotische Symptome ICD-10: F33.2

Generalisierte Angststörung ICD-10: F41.1

Posttraumatische Belastungsstörung F43.1.

Hypothyreose - mit Euthyros substituiert E03.9

Zum Zeitpunkt der Untersuchung zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Störung, anamnestisch bestehe auch eine generalisierte Angststörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, weshalb sie an der römisch 40 in konsequenter ambulanter Therapie stehe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, ihr seien nicht einmal halbschichtige Tätigkeiten zumutbar, sie könne keinem Zeitdruck ausgesetzt werden, die psychische Belastbarkeit sei äußerst gering, das geistige Leistungsvermögen einfach. Die üblichen Arbeitspausen seien nicht ausreichend, auch sollte von Nachtarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt Abstand genommen werden.

Bei konsequenter Fortführung der bestehenden Therapien könnte es innerhalb von zwei Jahren noch zu einer Besserung kommen, wobei die Wahrscheinlichkeit als eher gering anzusehen sei.

Bezüglich Antrag auf Pflegegeldgewährung benötige die AS eine Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, weiters müsse die Einnahme der Medikamente kontrolliert werden, als übergeordnete Maßnahme bedürfe es auch Motivationsgespräche. Eine weitere Hilfe sei erforderlich bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege der Leib- und Bettwäsche, bei weiteren Gängen außerhalb des Hauses, wie Arztbesuche, bedürfe es einer Mobilitätshilfe im weiteren Sinne.

Ärztliches Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.03.2010 (auszugsweise):

Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf; generalisierte Angststörung; posttraumatische Belastungsstörung

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen depressiven Erkrankung mit Panikattacken auf Fremdhilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, der Reinigung der Wohnung, sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche angewiesen. Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sei zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Angststörung ohne Begleitung das Haus nicht verlassen könne. Zudem sei sie aufgrund der deutlichen Antriebsminderung sowie der Konzentrationsstörung nicht in der Lage, sich selbständig eine Mahlzeit zuzubereiten. Motivationsgespräche seien zur Tagesstrukturierung zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin ohne Fremdmotivation nicht in der Lage wäre, einen strukturierten Tagesablauf einzuhalten und auch die Einnahme von Medikamenten müsse aufgrund der Konzentrationsstörung überprüft werden.

Ärztliches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 31.08.2007 (auszugsweise):

Die Beschwerdeführerin habe die ersten Lebensjahre bei einer Pflegefamilie verbracht, wo sie schlecht behandelt worden sei. Sie sei damit bestraft worden, dass sie sehr häufig in einen dunklen Keller gesperrt worden sei. Später sei sie in ein Heim nach römisch 40 gekommen, schließlich sei sie wieder zurück zu ihrer Mutter gekommen und von ihrem Stiefvater im Alter zwischen neun und römisch 40 Jahren des Öfteren sexuell missbraucht worden. Dieser hätte sie später als Jugendliche auch zur Prostitution gezwungen. Bis römisch 40 hätte sie diesen Beruf ausgeübt, sie hätte nichts Besonderes gelernt und sei daher von diesem Gewerbe, auch aufgrund der dort herrschenden Zwänge, nicht losgekommen. Schließlich hätten sich bei der Beschwerdeführerin römisch 40 zunehmende Angstzustände eingestellt und auch Panikattacken wären aufgetreten. Die Vergangenheit habe sie in zunehmendem Maße eingeholt. Sie begab sich daraufhin in psychiatrische Behandlung und sei derzeit in regelmäßiger Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend sozial isoliert, halte Nähe von Menschen nicht mehr aus, sei immer wieder depressiven Stimmungsschwankungen unterlegen, habe Schlafstörungen, Träume, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und es sei auch zu Selbstverletzungen gekommen, allerdings zu keinerlei Selbstmordversuchen.

Diagnosen (ICD-10: F60.9, F43.2, F40.1, F40.0):

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

Anpassungsstörung

Angst- und Panikstörung

Bei der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des beschriebenen Lebensweges und der Lebensereignisse zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung mit einer Anpassungsstörung gekommen, zusätzlich entwickelte sie eine unspezifische Angsterkrankung mit Auftreten von Panikattacken. Sie befinde sich in adäquater Betreuung, die vorübergehende Pensionierung sei angezeigt.

Ärztliches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.06.2013 (auszugsweise):

Die Beschwerdeführerin berichte, sie sei von ihren Mitmenschen so oft enttäuscht worden, dass sie sich mit niemandem mehr abgeben wolle. Sie habe nur noch mit ihrem Sohn, einer Nachbarin und ihrem Psychotherapeuten Kontakt, sonst vertraue sie niemandem. Jetzt habe sie eine Panikattacke, sei unruhig und ängstlich, wolle nicht hier sein. Sie verlasse das Haus nur nach Einnahme von Psychopax-Tropfen. Zuhause liege sie häufig herum, habe Antriebsdefizite und Ängste, wobei diese nicht so ausgeprägt seien wie außer Haus. Ihre ablehnende Haltung gegen alle Mitmenschen habe sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte und der erlebten Misshandlungen im Wohnheim als Kind ergeben, das sei auch nicht mehr zu korrigieren.

Der Sachverständige führt an, dass die Introspektionsfähigkeit sehr schlecht sei, die Beschwerdeführerin im Gespräch ablehnend sei, sie habe so gut wie keine Copingstrategien zu bieten und wirke im Denken eingeengt und eingemauert.

Diagnose (ICD-10: F62.0; ICD-10: F40.01):

Andauernde Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung

Agoraphobie mit Panikstörung

Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte negative, feindliche und misstrauische Haltung gegenüber Mitmenschen, ziehe sich sozial zurück und leide unter phasenweisen Depressionen. Sie beklage ein Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit und sei chronisch nervös und ängstlich. Sie verlasse das Haus nicht ohne Begleitung, leide unter Antriebsschwäche, zeige eine hohe Anspruchshaltung gegenüber anderen, sei zugleich ebenso hochgradig abhängig wie ablehnend. Symptome seien am ehesten mit der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vereinbar, wobei depressive Phasen sicherlich vorkommen, eine Agoraphobie mit Panikstörung liege darüber hinaus vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe unverändert keinerlei Arbeitsfähigkeit, selbst leichte und teilschichtige Tätigkeiten, sogar unter besonderem Entgegenkommen, seien nicht zumutbar und an dieser Tatsache werde sich, aufgrund der Chronizität des Geschehens, keine Änderung ergeben.

Zum Pflegegeld sei anzumerken, dass aufgrund der psychischen Störung, der Antriebsdefizite, der Angstgefühle (welche ausgeprägt seien) und den Symptomen der andauernden Persönlichkeitsänderung/der posttraumatischen Belastungsstörung Hilfe bei allen sachlichen Verrichtungen und im Sinne von laufend notwendiger Motivationsarbeit bzw. unterstützender Gespräche nachvollziehbar sei. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, dass Hilfe bei der Ganzkörperpflege geleistet werden müsse, da keine somatischen Defizite vorliegen. Auch werde eine Linderung der Beschwerden zuhause auch von Seiten der Beschwerdeführerin zugestanden. Zur Nahrungszubereitung sei anzumerken, dass eine Hilfestellung beim Kochen ausreichend sei, eine gänzliche Übernahme der Nahrungszubereitung sei nicht notwendig - bislang würden auch keine Hinweise bestehen, dass es zu einer erheblichen Gewichtszunahme oder zu Anzeichen einer Mangelernährung gekommen sei, in dieser Hinsicht sei keine Unterversorgung zu erwarten. Es sei somit eine Rückstufung zu empfehlen, ein relevanter Betreuungsbedarf liege aber weiterhin vor.

1.3. Von Seiten der Opferschutzanwaltschaft wurde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 24.03.2011 an die belangte Behörde übermittelt. Im Ombudsstellenbericht der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, die Betroffene gebe an, dass sie im Jahre römisch 40 im römisch 40 Internat von römisch 40 mehreren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wobei ihr die Namen der misshandelnden Klosterschwestern bzw. Erzieherinnen nicht mehr in Erinnerung seien. Sie sei Opfer körperlicher und auch psychischer Gewalt geworden. Habe sie beispielsweise das Essen nicht essen wollen, seien sie und andere Kinder mehrfach mit einem Stock auf die ausgestreckten Hände geschlagen worden. Weiters habe sie mehrmals im Schlafsaal, wegen kleiner Verfehlungen im Auge der Erzieherinnen, sehr lange mit ausgestreckten Armen, für alle anderen Kinder sichtbar, vor dem Waschbecken stehen müssen. Häufig habe sie auch strafweise die Toiletten putzen müssen, wobei diese Reinigungsarbeiten dann häufig damit geendet hätten, dass sie stundenlang in der dunklen Toilette habe verbringen müssen. Die geschilderten Misshandlungen hätten regelmäßig zu starken Gefühlen der Demütigung und Erniedrigung geführt.

Die widerfahrenen Misshandlungen haben ihren weiteren Lebensweg insbesondere durch die dadurch entstandenen Ängste massiv beeinflusst. Die Beschwerdeführerin beantragte daher eine entsprechende finanzielle Entschädigung.

Aus klinisch-psychologischer Sicht könne laut römisch 40 , klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen und den beschriebenen Folgen hergestellt werden.

Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mittels Telefonat am 08.05.2013 mit, dass sie von der Unabhängigen Opferschutzkommission eine Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 15.000,- erhalten habe.

Nach telefonischer Rücksprache am 05.06.2013 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zudem mit, dass die Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich ihr Psychotherapiestunden bewilligt habe. Sie nehme diese jedoch nicht in Anspruch, da sie aufgrund ihres Bezuges der Mindestsicherung psychotherapeutische Krankenbehandlung ohne anfallende Kosten in Anspruch nehmen könne.

1.4. Mit Schreiben vom 11.05.2013 wurde der belangten Behörde eine Vollmachtserteilung an römisch 40 übermittelt und folgende Begründung wurde zum Antrag der Beschwerdeführerin, inklusive Lebenslauf, nachgereicht:

"I. Zu den Verbrechenstatbeständen: In dem anliegenden Lebenslauf (Anlage 2) hat die Antragstellerin für den Unterzeichner ihre Erlebnisse während ihrer Kindheit und Jugend und die späteren Folgen kurz aber glaubwürdig geschildert:

Die ersten Misshandlungen und Demütigungen widerfuhren ihr im Alter von sieben Jahren im Internat bzw. im Heim in römisch 40 . Sie wurde regelmäßig geschlagen, immer wieder in die Toilette eingesperrt, musste demütigende Arbeiten leisten und wurde verbal niedergemacht. Nach einem dreiviertel Jahr nahm sie die Mutter aus dem Internat, in das sie freiwillig gegangen war. In den nächsten Jahren wohnte sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Dieser zwang sie im Alter von neun Jahren zum Oralsex und missbrauchte sie bis zum 12. Lebensjahr ein- bis zweimal wöchentlich. Von ihrem 12. bis zu ihrem 14. Lebensjahr wohnte sie dann bei ihrer Großmutter. Mit 14 Jahren kam sie in ein XXXXer Erziehungsheim, welches sie mit 16 Jahren verlassen wollte. Entgegen der ihr zunächst gegebenen Zusage, verwehrte man ihr dies jedoch. Die Folge davon war, dass sie eines Tages die Flucht ergriff und furchtbar unter die Räder geriet: Sie wurde vorübergehend zur Zwangsprostituierten. Schließlich wurde sie von der Polizei befreit und wieder in das XXXXer Heim zurückgebracht, von wo aus sie dann in eine Wohngruppe nach römisch 40 kam, wovon sie erneut die Flucht ergriff und wieder unter die Räder geriet. Im Einzelnen wird auf die Schilderungen in ihrem Lebenslauf Bezug genommen.

Nach den vorliegenden Sachverhalten wurden an der Antragstellerin Straftaten im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG begangen. Dies gilt insbesondere für den sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, aber auch durch die ständigen Schläge und das Einsperren in der Toilette im Heim in römisch 40 . Es handelt sich um Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Sämtliche Taten sind mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht.

römisch II. Die Schäden: Die Traumatisierung wirkte sich zunächst so aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Drogen und Alkohol zu betäuben versuchte. Sie landete erneut in der Prostitution, was bekanntlich bei misshandelten und gedemütigten Zöglingen staatlicher und kirchlicher Erziehungseinrichtungen nicht selten vorkommt. Schließlich war sie so verzweifelt, dass sie versuchte sich, im Alter von 22 Jahren, das Leben zu nehmen. Auch das beschreibt sie in ihrem Lebenslauf. Sie hat auf Dauer jegliches Vertrauen zu anderen Menschen und die Fähigkeit zu einer dauerhaften partnerschaftlichen Beziehung verloren.

Im Befundbericht von römisch 40 vom 04.02.2013 (Anlage 3) heißt es u.a.:

Diagnostisch liegen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, wobei die Episoden zwischen mittelgradig und schwer ohne psychotische Symptome oszillieren, eine generalisierte Angststörung (ICD 10: F 41.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICS 10: F 43) vor, sodass eine ambulante Psychotherapie indiziert ist. Außerdem wird die Beschwerdeführerin an unserer Klinik auch psychopharmakologisch behandelt.

Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin führte bereits bei ihrer Ausbildung zu schwersten Beeinträchtigungen. Sie wollte die Hauswirtschaftsschule abschließen, die auch eine Bürolehre beinhaltet, und anschließend Sekretärin werden. Stattdessen ergriff sie die Flucht nach römisch 40 . Dass sie durchaus berufliche Fähigkeiten erlangt hätte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie es in der kurzen Phase, in der sie durch ihren Ehepartner unterstützt wurde, schaffte, als Abteilungsleiterin in der Teppichfabrik in römisch 40 zu arbeiten. Sie stammt aus einem familiären Milieu, in dem es durchaus üblich war, beruflich voranzukommen: Ihr Vater war römisch 40 in der Klinik in römisch 40 , ihre Mutter gelernte Näherin in der Fa. römisch 40 . Der eine ihrer Brüder ist selbstständig, der andere als römisch 40 offenbar in einem Angestelltenverhältnis tätig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht durch die Misshandlungen in ihrer Kindheit und Jugend so schwere Schäden davongetragen hätte und heute arbeitsunfähig wäre, es als Sekretärin durchaus zu etwas gebracht hätte.

römisch III. Die Schäden sind verbrechenskausal: Wie sich aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 ergibt, ist "für die Genese der Beschwerden von der

Beschwerdeführerin ... ihr Heimaufenthalt im 9. Lebensjahr ab XXXX

für ca. ein Jahr im Heim in römisch 40 bedeutend". Außerdem heißt es:

"Sowohl die der Beschwerdeführerin während dieser Zeit widerfahrenen Misshandlungen, als auch die dadurch entstandene Angst zeigten sich für ihren weiteren Lebensweg als prägend und entscheidend."

Was der Sachverständige hier nicht erwähnt, ist der jahrelange sexuelle Missbrauch durch den Stiefvater, der ebenfalls Gegenstand des Opferentschädigungsverfahrens ist und mit Sicherheit ebenfalls wesentlich zu den schweren seelischen Schäden der Beschwerdeführerin beigetragen hat. Angesichts der Erfahrungen des Unterzeichners in anderen Verfahren, sei rein vorsorglich bemerkt, dass im vorliegenden Fall eine Aufteilung der Kausalitäten in VOG-relevante und andere Ursachen ausscheidet. Die beantragten Hilfeleistungen sind der Beschwerdeführerin in vollem Umfang zu gewähren."

Im von der Beschwerdeführerin verfassten eigenen Lebenslauf wird Folgendes ausgeführt:

"Ich kam mit ca. sieben Jahren nach römisch 40 ins Internat. römisch 40 hat ein Internat und ein Heim in einem. Die Internatler waren in einem Gebäude untergebracht und die Heimkinder im alten. Die Schule besuchten wir gemeinsam. Ich kam ins Internat, weil ich es wollte. Wir wohnten in einer Gegend, wo es wenige Kinder gab. Ich wollte unter Kinder und so gab mich meine Mutter ins Internat nach römisch 40 . Das wollte ich Ihnen schreiben damit Sie wissen, dass ich kein schlimmes Kind war oder etwas anstellte, als man mich ins Heim steckte. Nein, ich war im Internat privat. Es fing schon am ersten Tag an. Ich hatte keinen Hunger, weil ich aufgeregt war und wollte nichts essen, da befahl mir die Gruppennonne vor der ganzen Gruppe aufzustehen, ich musste meine Hände ausstrecken und bekam mit dem Stock Schläge auf die Handfläche. Ich fing an zu weinen, da schlug sie noch fester zu. Es tat sehr weh, die Nonne lachte mich aus und sagte: "Dir werden wir schon zeigen, dass du zu gehorchen hast". Bei jeder kleineren Sache bekam ich eine Strafe, oft sperrte sie mich ins dunkle Klo ein, ich schrie, weinte, trat gegen die Tür aus Angst, "bitte, bitte lassen Sie mich raus", nein, sie lies mich nicht raus. Ich musste lange Zeit drinnen verbringen. Als sie mich dann endlich raus ließ, sagte sie mir: "Du bist ein Balg, dich biegen wir schon her, dir werden wir den Teufel schon austreiben. Du bist nichts wert". Ich habe doch nichts getan, habe meiner Freundin nur etwas ins Ohr geflüstert. Sie hat mich auch oft vor der Gruppe gedemütigt und lachte mich oft aus. Dieses blöde Lachen verfolgt mich heute noch oft im Schlaf. Ich musste zwei- bis dreimal die Woche im Schlafsaal vor dem Waschbecken stehen. Es gab schon andere auch, die das mussten, aber ich am öftesten. Wenn ich die Arme nicht mehr ausgestreckt halten konnte, weil sie weh taten und sie erwischte mich, weil sie immer wieder kontrollierte, dann bekam ich wieder Schläge mit dem Stock auf die Handflächen. Wenn ich weinte, schlug sie noch fester zu, mit den Worten: "Du Balg, dich breche ich schon, du bist der Teufel, du bist nichts wert". Ich musste auch des Öfteren die verdreckten Klos putzen. Sie stand immer dahinter und lachte. Wenn es nicht sauber genug war, gab es Schläge. An den Wochenenden war ich immer zu Hause bei meiner Mama. Ich erzählte ihr nicht, was sie mit mir machten, weinte aber immer fürchterlich, wenn ich nach dem Wochenende wieder zurück musste. Ich wurde oft krank und nach ungefähr einem dreiviertel Jahr nahm mich meine Mutter aus dem Internat. Ich wohnte dann wieder bei meiner Mama und meinem Stiefvater. Mit ca. neun Jahren zwang er mich zu Oralsex. Ich musste es auch schlucken. Es war so grausig und ich weinte. Er sagte nur:

"Wenn du es deiner Mama sagst, kommst du wieder ins Heim". Ich hatte solche Angst davor, dass ich es niemandem erzählte. Er missbrauchte mich ein- bis zweimal die Woche, wenn meine Mama nicht zu Hause war. In der Schule wurde ich immer schlechter. Ich musste die 3. Klasse wiederholen. Mit römisch 40 Jahren entjungferte er mich dann und da hab ich dann nicht mehr geschwiegen. Ich vertraute mich meiner Großmutter an, wo ich alles erzählte. Es kam zu einer Verhandlung. Jemand vom Jugendamt hätte mich begleiten müssen. Es kam aber niemand. Ich musste allein in den Verhandlungsaal. Er behauptete, dass ich lüge, ich würde es mit jedem treiben, ich wäre hinter jedem Mann her und so wurde er freigesprochen und ich war wohl in ihren Augen eine Nutte. Danach verspottete er mich auch noch und sagte zu mir: "Habe ich dir ja gesagt, dass dir niemand glaubt". Ja so war es auch. Ich dachte mir danach wirklich, ich werde schon Schuld sein, ich bin ja sowieso nichts wert, das hat die Nonne ja gesagt. Ich wohnte dann bei meiner Großmutter, bis ich 14 wurde. Da kam ich dann nach römisch 40 ins Heim. Ich wollte selber dahin, da ich bei meiner Großmutter auch kein schönes Leben hatte. Ich redete mit meiner Fürsorgerin. Sie brachte mich ins Heim nach römisch 40 und versprach mir, wenn ich doch wieder raus will, komme ich wieder raus. In römisch 40 angekommen, war ich schockiert. Rund ums Heim war eine große Mauer wie im Gefängnis und so war auch die Pforte, durch die man ins Innere kam. Ich muss aber sagen, dort hat mich keine Nonne mehr angegriffen, denn ich hätte ganz sicher zugeschlagen. Ich wurde im Heim sehr aggressiv und begriff gleich, wenn ich mich nicht gegen die anderen Mädchen wehre, gehe ich unter. Ich prügelte mich und ließ mir nichts mehr gefallen, ließ mir auch nichts mehr sagen, schon gar nicht von den Nonnen. Ich besuchte dort die Hauswirtschaftsschule, die ich nicht zu Ende machte. Ich wollte mit 16 wieder aus dem Heim und redete mit der Fürsorgerin, da hieß es dann: "Nein, du beendest die Schule". Also hatte sie mich damals angelogen. Sie ließen mich nicht raus, wenn ich es wollte. Bei einem Wochenendaufenthalt bei meiner Großmutter kehrte ich nicht mehr ins Heim zurück. Ich fuhr mit einer Heimkollegin per Autostopp nach römisch 40 . Wir hatten kein Geld und standen am Bahnhof. Dort lernten wir zwei Männer kennen. Sie sahen aus wie Geschäftsmänner, waren gut angezogen. Sie sprachen uns an. Wir erzählten ihnen alles und sie versprachen uns zu helfen. Sie brachten uns nach römisch 40 , nach römisch 40 , in ein kleines Puff. Dort zeigten sie dann ihr wahres Gesicht. Wir mussten für sie anschaffen und uns wurde das ganze Geld von der Puffbesitzerin genommen. Wenn wir nicht genug verdienten, bekamen wir Schläge. Ich rief heimlich in römisch 40 bei meiner Gruppenleiterin an, der Frau römisch 40 , und sagte ihr die Adresse wo wir waren. Die Puffbesitzerin erwischte mich beim Telefonieren, sagte es den Männern, die kamen und schlugen uns und verboten uns noch einmal zu telefonieren. Ich sagte ihnen aber nicht, dass ich die Adresse durch gab. Die Polizei holte uns da raus und wir kamen wieder nach römisch 40 ins Heim. Ich kam dann doch aus dem Heim in eine Wohngruppe nach römisch 40 . Von dort aus arbeitete ich in einem Restaurant. Ich musste das Frühstück zubereiten und andere Arbeiten erledigen. Ich bekam nicht den ganzen Gehalt sondern nur täglich 100 Schilling, und den Rest weiß ich nicht, das Jugendamt oder die

Frau römisch 40 von der Wohngruppe. Mit den 100 Schilling musste ich Essen einkaufen; einfach für meinen Unterhalt aufkommen und war eigentlich auch unter Kontrolle. Das passte mir nicht und so haute ich mit einer Kollegin nach römisch 40 ab. Wir trampten bis nach römisch 40 , schliefen mit Lkw-Fahrern, damit wir was zu essen hatten. Wir merkten bald, dass dieses Leben nicht schön war, da gingen wir wieder nach Hause zurück. Das Jugendamt ließ mich zu meiner Großmutter zurück. Ich ging dann Putzen, aber nicht lange, danach war ich römisch 40 und war im römisch 40 als Verkäuferin tätig. Ich hielt es nirgends lange aus, nahm dann Drogen - Kanabis und Kokain (gespritzt hab ich nie) - und trank sehr viel Alkohol. In dem Zustand war alles viel leichter zu ertragen und für die Zeit der Berauschung vergaß ich alles und es belastete mich nichts. Ich ging zwischendurch wieder auf den Strich, mit 22 versuchte ich mir das Leben zu nehmen. In römisch 40 in der römisch 40 habe ich Tabs genommen und mich in einer Bar besoffen. Aber leider wurde ich gerettet. Ich bin zusammengebrochen auf der Straße und in der Klinik wieder aufgewacht. Bevor ich wieder gehen konnte, kam ein Psychologe, dem erklärte ich, dass ich das nicht wollte, dass ich gerne lebe, was nicht stimmte. Ich überzeugte ihn aber und ich durfte die Klinik verlassen. Ich lernte dann meinen Mann in der römisch 40 kennen. Er holte mich aus allem raus, kam selber ohne Hilfe von den Drogen runter und auch vom Alkohol. Ich wohnte in römisch 40 in der römisch 40 mit meinem Mann, bekam eine Stelle als Abteilungsleiterin in römisch 40 . Dort arbeitete ich ein Jahr und verließ die Fabrik, da ich im 6. Monat schwanger war. Ich ging nach Österreich zurück und bekam in römisch 40 meinen Sohn. Ich war noch kurze Zeit mit seinem Vater zusammen, trennte mich dann aber von ihm, weil ich seine Nähe nicht mehr ertrug. Er war wirklich ein guter, netter Mann. Er hat alles für mich getan und gerade das habe ich nicht ertragen, dass es jemanden gibt, der mich liebt, der mich schätzt. Das war ich nicht wert, ich war doch ein schlechter Mensch. Ich bin dann, als mein Sohn sechs Jahre alt war, nach römisch 40 zurückgezogen. Meine Schwester gab mir Starthilfe und so gelang es mir, eine Wohnung in römisch 40 in römisch 40 zu nehmen. Ich habe, als mein Sohn in der Schule war, als Prostituierte gearbeitet, damit ich meinem Sohn ein angenehmes Leben bieten konnte. Es war sehr schwer für mich, das alles zu schaffen und zu schauen, dass niemand dahinter kam, was ich machte. Ich konnte keine normale Arbeit mehr machen, ertrug es nicht mehr und wollte mir auch von keinem mehr befehlen lassen, was ich zu tun hatte. Ich ertrug auch keine Menschen lange in meiner Nähe und in der Wohnung, wo ich als Prostituierte arbeitete. Dort befahl mir keiner, was die Männer bezahlten. Sie bekamen, was sie wollten und gingen und wenn ich etwas nicht wollte, musste ich nicht. Keiner befahl mir mehr was und lange Nähe musste ich auch nicht ertragen. Aber oft war mir diese Nähe schon zu viel und nach einigen Jahren musste ich aufhören, denn dann war das auch zu viel Nähe. Ich wurde aggressiv und musste aufpassen, dass ich einem Gast nicht mal an die Gurgel ging und auch darauf achten, dass mein Sohn niemals draufkommt, was ich tue. Ich musste zwei Leben gleichzeitig leben, hatte oft ein schlechtes Gewissen und Schuldgefühle gegenüber meinem Sohn und verwöhnte ihn umso mehr. Ich glaube, wenn er jemals draufkommen würde, wäre es sehr schlimm für ihn, denn er liebt mich über alles. Ich habe es geschafft, dass er ein anständiger Mensch wurde. Er hat seine Lehre als römisch 40 mit Auszeichnung geschafft. Ich hörte als Prostituierte auf, als mein Sohn römisch 40 war und die Lehre begann. Ich beantrage Sozialhilfe, bekam sie auch und dann kam mein psychischer Zusammenbruch. Ich kam in psychologische und psychiatrische Behandlung. Vor sechs Jahren bekam ich die Frühpension und vor drei Jahren die Pflegestufe zwei dazu, weil es ohne Hilfe nicht mehr geht. Da ich die Nähe der Menschen nicht mehr ertrage, verlasse ich meine Wohnung fast nie und bin auch in der Wohnung auf Hilfe angewiesen. Diese Nonne hat mein Leben kaputt gemacht und wird nicht mehr zur Rechenschaft gezogen, da sie sicher schon verstorben ist. Und die ganzen Kinder, die geschädigt wurden, hat man vergessen. Damit wir still sind, hat man uns eine kleine Summe bezahlt. Es ist mir so vorgekommen, als wären wir Hunde, denen haut man einen Knochen hin, dann sind sie ruhig und geben Ruhe. Nicht viel anders hat man es mit uns gemacht. Ich hätte auch nicht die Kraft dazu, etwas dagegen zu unternehmen und es würde alles wieder unter den Teppich gekehrt werden. Gott sei Dank gibt es noch Menschen, so wie Sie es sind, die einem helfen und die uns nicht im Stich lassen. Mein tiefer Glaube an Gott hat mich am Leben gehalten und ich bin sicher, dass er Sie in mein Leben geschickt hat.

Es hat mich sehr viel Kraft gekostet und ich habe während dieses Schreibens mein Leben nochmal durchlebt. Es macht mich traurig und wütend zugleich, wie man mit Menschen umgeht und das von einer Nonne."

1.5. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung der Strafakte des Stiefvaters der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 15.05.2013 teilte diese jedoch mit, dass sämtliche Akten bis zum Jahre römisch 40 bereits skartiert und entsorgt wurden. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.06.2013 finden sich auch beim Landeskriminalamt keine Unterlagen mehr.

Es befindet sich auch kein Mündelakt der Beschwerdeführerin in den Beständen des Stadtarchivs.

1.6. Nach Aufforderung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin solle Unterlagen bzgl. der Gerichtsverhandlung sowie des Suizidversuchs in der römisch 40 nachreichen, teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Unterlagen der Gerichtsverhandlung, da sie damals erst römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Als er diese nach den Unterlagen fragte, geriet die Beschwerdeführerin fast in Panik, da sie Angst habe, mit ihrem Stiefvater erneut konfrontiert zu werden. Auch stehen der Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bzgl. des Suizidversuchs in der römisch 40 zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin teilte dem bevollmächtigten Vertreter mit, dass der Suizidversuch im Alter von 22 Jahren oder etwas später stattfand, also in den XXXXer Jahren. Man habe sie damals auf der Straße gefunden und sie sei dann in ein Krankenhaus in

römisch 40 eingeliefert worden. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht mehr, in welches Krankenhaus sie gebracht wurde.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2013 bewilligte die belangte Behörde die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der im Jahr römisch 40 erlittenen psychischen Schädigungen gem. Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF. Die Bewilligung erfolge für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit. Unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringe, werden die Selbstkosten höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung ersetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin wurde laut eigenen Angaben im Alter von sieben Jahren im Jahr römisch 40 im römisch 40 Internat in römisch 40 für ca. ein dreiviertel Jahr durch eine Nonne Opfer körperlicher und seelischer Misshandlungen. Die Ermittlungen haben aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und den Unterlagen der Unabhängigen Opferschutzkommission ergeben, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraus-setzungen nach dem VOG bestehen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der rechtlichen Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VOG.

3. Mit Schreiben vom 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens betreffend Pflegebedarf zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Anhand der Ermittlungen des Pflegebedarfs der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.01.2011 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung nicht so hilflos sei, dass sie für die lebensnotwendigen Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötige. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage zu essen, die Toilette aufzusuchen und Basishygiene zu bewerkstelligen. Das Ansuchen um Gewährung von Pflegezulage gemäß Paragraph 6, VOG werde daher nicht bewilligt.

4. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.12.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 15.11.2013, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass es ihr im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen zuvor, danach jeweils schlecht gegangen sei, sie wünsche sich daher die traumatischen Erlebnisse nicht mehr berichten zu müssen und dass sich die Gutachterin auf den Akteninhalt beziehen möge. Dieser wird in großen Schritten mit der Beschwerdeführerin durchgegangen.

Schulbildung: 1 J. Kindergarten - 5 J.VS. (3. Klasse wiederholt) - 4 J. HS - Hauswirtschaftsschule - Sekretärinnen Ausbildung, nicht abgeschlossen

Berufliche Anamnese: Sie habe über viele Jahre Prostitution betrieben und bei Gebäudereinigungsfirmen gearbeitet. Sie habe 1 Monat lang römisch 40 verkauft. Arbeitszeugnisse gebe es keine.

Sozialanamnese: Sie sei das 1. Kind der leiblichen Mutter, sie sei ein lediges Kind und habe keine Vollgeschwister. Schon die Mutter sei ein Adoptivkind gewesen, hätte gute Adoptiveltern gehabt, die ihr dann auch gute Großeltern gewesen seien.

Vom leiblichen Vater, zu dem sie immer guten Kontakt gehabt hätte, hätte sie römisch 40 Halbgeschwister, zu denen sie keinen Kontakt pflege. Der leibliche Vater lebe in römisch 40 und sei dort römisch 40 . Von der Mutter habe sie vier Halbgeschwister, zwei hätten den gleichen Vater, zwei von verschiedenen Männern. Vom 2. Stiefvater ein Halbgeschwister. Dies habe sie bis vor 6 Jahren oft gesehen. Mit allen habe sie Kontakt.

römisch 40 habe sie geheiratet, die Ehe sei vor ca. 9 Jahren geschieden geworden, sie habe keinen Lebensgefährten. Der Sohn sei römisch 40 zur Welt gekommen, sei angestellter römisch 40 .

Sie bewohne eine Mietwohnung.

Sie wollte immer im Sozialbereich oder als Sekretärin arbeiten. Sie habe kurz im römisch 40 gearbeitet. Seit 01.08.2007 beziehe sie BU-Pension, befristet bis 2015, weiters beziehe sie Pflegegeld der Stufe 1.

Sie sei in römisch 40 aufgewachsen, habe dort die Volksschulzeit verbracht, sei in römisch 40 ein dreiviertel Jahr gewesen und auf eigenen Wunsch dort ins Internat gekommen.

Die Mutter sei eine gute Mutter gewesen, nicht gewalttätig. Sie habe sie nicht zur Prostitution angeleitet, dies auf Nachfrage in Bezug auf widersprüchliche Angaben im Akt.

Ab dem 9. Lebensjahr sei sie vom Stiefvater zu oralem Sex genötigt worden, ab dem 12. Lebensjahr sei es zu penetrierendem sexuellem Missbrauch gekommen. Der Stiefvater sei dafür nicht zur Rechenschaft gezogen worden und nicht bestraft worden. Die Großmutter habe ihren Angaben geglaubt, ebenso die Mutter, jedoch erst im Erwachsenenalter. Den anderen Geschwistern sei kein Missbrauch widerfahren, der Stiefvater habe den Missbrauch selbst als Druckmittel gegen sie verwendet. Wenn ihr etwas nicht gepasst habe, habe sie eine "Watschn" vom Stiefvater bekommen, der sei römisch 40 gewesen, so dass die Ohrfeigen "ausgegeben" hätten.

Davor und danach hätten sich die jeweiligen Stiefväter ganz normal benommen. Von allen sei die Mutter geschieden, sie habe zu keinem einen Kontakt.

Nach römisch 40 sei sie dann freiwillig, da habe es keine Probleme gegeben, im ca. 14. Lebensjahr. Als sie dann nach Hause gekommen sei, sei sie nach römisch 40 gegangen, dort mit einer Freundin nach Einwirken eines Zuhälters in ein Freudenhaus gelangt. Dort wären die beiden ca. 14 Tage gewesen, danach hätte eine andere Prostituierte ihnen geholfen und ein anderer Zuhälter habe sie in einen Zug gesetzt, um nach römisch 40 zu einer Freundin zu gelangen. Danach sei sie wieder nach römisch 40 zurück ins Heim bis zum ca. 16. Lebensjahr und dann nach römisch 40 gekommen. Sie sei dann in der Wohngruppe der Frau römisch 40 gewesen, vom Jugendamt aus.

Mit Fernfahrern sei sie dann nach römisch 40 gelangt, dafür habe sie mit den Fernfahrern geschlafen. Das sei dann nicht so gewesen, wie sie sich das vorgestellt habe, dann sei sie wieder heim zur Mutter.

Die Zeit sei dann daheim nicht schlecht gewesen, sie habe aber keinen besonderen

Bezug. Sie sei sich immer irgendwie auf dieser Welt überflüssig vorgekommen. Zu niemand habe sie so richtiges Vertrauen gehabt. Im ca. 17. Lebensjahr sei sie dann letztlich ausgezogen und habe so "herumgewohnt" bei diversen Freundinnen.

Im 22. Lebensjahr sei sie schließlich in die römisch 40 als Prostituierte gelangt. Hier sei sie auch zu Alkohol und Drogen gekommen, habe viel Geld gebraucht. Da habe das eine das andere ergeben.

In der Zeit ihrer Ehe sei sie solide gewesen. Der Ehemann sei ein guter Vater gewesen.

Die früheste Kindheit habe sie in römisch 40 ab dem 3. Lebensjahr bei einer Pflegefamilie verbracht. Sie sei dort hingelangt, weil die Mutter erst 16 Jahre alt gewesen sei. Dort sei sie in den Keller gesperrt worden. Sie könne sich auch noch an ein Wasserfass voller Glasscherben erinnern, wo sie sich verletzt habe.

In der Zeit als Prostituierte sei sie sich als Dreck vorgekommen und dass sie etwas anderes gar nicht verdient hätte.

Sexualanamnese: 1 Partus - 1 Interruptio - Keine Tot- oder Fehlgeburt - Missbrauch laut Akt

Toxika: Nikotin: seit 7 Jahren abstinent - Alkohol: seit 10 Jahren abstinent, ab dem ca. 16. Lj.

habe sie regelmäßig Alkohol konsumiert bis zum ca. 30. Lj.

Drogen: sie habe nie i.v. Drogen konsumiert, habe geraucht alles inkl. Kokain, seit 10 Jahren

ganz abstinent, besonders intensiver Drogengebrauch um das 17. Lj.

Analeptikakonsum: wird negiert - Tranquilizierkonsum: wird negiert

Derzeitige Therapie: Mutan, Lansobene, Edronax; Psychotherapie bei römisch 40 , seit

2006; Eine psychopharmakologische Behandlung gebe es seit 1 Jahr

Derzeitige Beschwerden:

Seit Juli 2007 sei sie in der römisch 40 in Behandlung. Bei römisch 40 sei sie nur einmal gewesen. Von der Psychiatrie sei sie in die medizinische Psychologie zu Dr. römisch 40 geschickt worden, weil sie unter Angst gelitten hätte.

Eine erste Angstattacke habe sie in einem Tunnel in römisch 40 bekommen, dann wieder bei der Rückfahrt. Das nächste Mal in der römisch 40 sowie bei einer römisch 40 mit ihrem Sohn und ihrer Freundin sowie deren Sohn.

Wenn sie depressiv sei, habe sie ein Druckgefühl im Magenbereich und Schuldgefühle. Da vertrage sie auch die Sonne nicht, die habe sie eigentlich nie gemocht, es sei ihr lieber wenn es trüb sei.

Sie habe immer unter Gewichtsschwankungen gelitten, die hätten sich zwischen

2kg - 10kg bewegt, dies seit ca. 7 Jahren.

Früher habe sie phasenweise depressive Verstimmungszustände gehabt. Vor ca. 7 Jahren die erste "richtige" Depression. Hinsichtlich des Schlafes leide sie phasenweise unter Einschlafstörungen, deswegen habe sie Rohypnol zum Schlafen.

Als der Sohn klein gewesen sei, habe sie den Haushalt gemacht und habe von der Sozialhilfe gelebt und geringfügig gearbeitet bei einer römisch 40 . Das habe sie nicht mehr geschafft, sei dann ein Jahr im Krankenstand gewesen und dann in Pension gegangen.

Derzeit werde sie weiterhin vom Psychotherapeuten römisch 40 behandelt und in der Psychiatrieambulanz. Eine psychosoziale Betreuung habe sie nicht.

Sie nehme Zoldem zum Durchschlafen, wache aber nach ca. 3 Stunden auf. Sie lege sich um ca. 21:00 Uhr ins Bett und stehe zwischen 7:30 und 8:30 auf. In der Früh komme dann eine Freundin, die Schwester oder die Mutter, man frühstücke gemeinsam.

Der Sohn sei erst vor kurzem ausgezogen, er habe eine nette Freundin. Die Wäsche mache die Freundin, auch den Haushalt mache ihr die Freundin. Sie selbst schaffe es nicht. Mit dem Hund gehe sie Gassi, jedoch nur in der Früh ca. 15 Minuten. Der Sohn sei es immer gewohnt gewesen, dass sie schwächlich sei und immer Helfer gehabt habe. Beim Einkaufen gehe immer jemand mit.

Zuhause habe sie keine Panikattacken, nur auswärts. Wenn sie auswärts sei, habe sie Psychopaxtropfen mit, vor der heutigen Untersuchung habe sie 20 Tropfen eingenommen. Wenn irgendwo Leute wären, würde sie es vermeiden dort anwesend sein zu müssen.

Als Kind sei sie sehr sportlich gewesen, habe römisch 40 . Derzeit mache sie keinen Sport. Ihr Hobby sei das Fernsehen, das Anschauen von Dokumentationen über Fernreisen und Lesen. Das mache sie eher selten, Bücher über das Mittelalter würden sie interessieren.

Bezüglich körperlicher Beschwerden:

Sie habe Schmerzen bds. in den Knien, in der Großzehe, in den Waden und im Fußgelenk li. mehr wie re. - Leichte Bandscheibenschäden seien bekannt. - Ab und zu sei ihr übel.

Zum Aufenthalt im römisch 40 XXXX:

Die Erzieherin war nett, die Missbräuche hätte sie nicht vordergründig traumatisierend in Erinnerung, jedoch sehr erniedrigend.

Aus dem Akteninhalt:

Befund der römisch 40 römisch 40 , 02.02.2013:

Diagnosen: rez. Depressive Störung, wobei die Episoden zwischen mittelgradig und schwer ohne psychotische Symptome oszillieren (IDC10 F33) - Eine generalisierte Angststörung (ICD10 F41.1) - Posttraumtische Belastungsstörung (ICD10 F43.1),

sodass eine ambulante Psychotherapie indiziert ist und Frau römisch 40 an unserer Klinik auch psychopharmakologisch behandelt wird.

...Für die Genese der Beschwerden von der Beschwerdeführerin stellt sich ihr Heimaufenthalt im 9. Lebensjahr. ab römisch 40 für ca. 1 Jahr im Heim in römisch 40 als bedeutend dar. Als eine klare Folge der Traumatisierungen kann der Verlust des Vertrauens von der Beschwerdeführerin sowohl anderen Menschen in die eigenen Fähigkeiten als auch an die Kontrollierbarkeit ihrer Lebenswelt angesehen werden.

...dies stellt aber eine Voraussetzung dar, um eine entsprechende Berufsausbildung erfolgreich absolvieren zu können, besonders wenn diese, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, im Sozialbereich hätten liegen sollen...

...Die Chronifizierung der Beschwerden gipfelte schlussendlich in einer frühzeitigen Pensionierung...

Gutachten für die Pensionsversicherungsanstalt, römisch 40 , 07.01.2011:

...in stationärer Behandlung stand sie noch nie...

...eine Schwester leidet an Depressionen und hat Alkoholprobleme, die Beschwerdeführerin gibt an, dass eigentlich alle ihre Geschwister irgendwie psychisch krank seien...

rez. Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F33.2)

generalisierte Angststörung (ICD10 F41.1)

posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)

Hypothyreose mit Euthyrox substituiert (ICD 10 E03.9

... nicht arbeitsfähig

Die Prognose wird als ungünstig gestellt.

Befund medizinische Psychologie, 09.12.2010:

...befindet sich seit römisch 40 an unserer psychotherapeutischen Ambulanz in Behandlung. Diagnostisch liegen bei der Beschwerdeführerin eine rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33.1), eine generalisierte Angststörung (ICD10 F41.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) vor, sodass eine ambulante Psychotherapie indiziert ist. Außerdem wird die Beschwerdeführerin an unserer Klinik auch psychopharmakologisch behandelt...

...Pflegestufe 2

Pflegegeldgutachten für die PVA, römisch 40 , 01.03.2010:

...zudem ist sie aufgrund der deutlichen Antriebsminderung sowie der Konzentrationsstörung nicht in der Lage sich eine Mahlzeit selbständig zuzubereiten. Besserung eventuell möglich...

Univ.Klinik f. medizinische Psychologie und Psychotherapie, 01.02.2010:

Diagnosen: Rez. Depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33.11) - Generalisierte Angststörung (ICD10 F41.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)

...dass sie im Sommer römisch 40 während der Besichtigung eines römisch 40 erstmals Herzrasen, Atemnot und Schweißausbruch mit einem Gefühl massiver Angst verspürt habe. In der Folge habe sie dann oft auch mehrmals täglich solche Beschwerden erlitten, wobei die Beschwerdeführerin auch die Tendenz, dass die Frequenz immer höher werde, bemerkt habe...

...In ihrer Wohnung seien die Beschwerden etwas besser, außerhalb gebe es kaum einen Ort, an den sie sich angstfrei begeben könne...

...habe dann einen niedergelassenen Psychiater konsultiert, die Behandlung aber bald wieder abgebrochen...

...Ab April 2006 deutlich depressive Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Niedergeschlagenheit, Schuldgefühle, starkem sozialen Rückzug sowie Antriebs- und Appetitlosigkeit eingestellt...

...Im Alter von 9 bis 12 Jahren sei die Beschwerdeführerin regelmäßig von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden und in weiterer Folge von ihrer Mutter bereits als Jugendliche der Prostitution zugeführt worden...

...Noch heute zeigt die Beschwerdeführerin deutliches Vermeidungsverhalten im Zusammenhang von bestimmten Orten, die sie mit ihrem Aufwachsen und ihrer Jugend sowie der folgenden Tätigkeit in Zusammenhang bringe. Einerseits würde sie diese Orte vermeiden, andererseits würden Konfrontationen Panikattacken auslösen, zudem habe sie jegliches Vertrauen in andere Menschen verloren und halte Nähe kaum mehr aus...

...sei geschieden, habe einen XXXXjährigen Sohn, der zurzeit eine Lehre zum römisch 40 absolviere. Vor allem der Werdegang ihres Sohnes mache sie sehr stolz, da er ohne Probleme die Schule bewältigt habe und auch mit ihrer Hilfe sofort eine Lehrstelle gefunden habe...

...XXXXdeutlich jüngere Geschwister. Sie habe den Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie weitgehend abgebrochen bis diese im Lauf des vergangenen Jahres wieder nach römisch 40 gekommen seien. Diese neuerliche Nähe habe das Befinden von der Beschwerdeführerin wiederum negativ beeinflusst...

Gutachten für die PVA, römisch 40 , 29.01.2009:

Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.9 - Anpassungsstörung ICD10 F43.2 - Angst- und Panikstörung ICD10 F40.1 und F40.0

Befund römisch 40 , 22.01.2009:

...davor sei sie an der Psychiatrieambulanz bei Hr. Dr. römisch 40 , seit Mai 2006 in Behandlung gewesen. Aufgrund einer von Anfang an bestehenden Broken Home Situation sowie lebensgeschichtlicher Traumata, wie z.B. dass die Mutter, die selbst Prostituierte war, sie auf den Strich zwang, sie vergewaltigt wurde und insgesamt eine sehr lieblose Kindheit erlebte, entwickelte sich ein Zustandsbild, welches am ehesten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entspricht...

...Hypersomnie und Schweregefühl sowie Hunger auf Süßes deuten auch in Richtung auf eine atypischen Depression, insbesondere hat die Patientin eine misanthropische Einstellung, ist insgesamt pessimistisch, verträgt kaum Nähe von anderen Menschen, sodass sie ein Leben von starkem sozialem Rückzugsverhalten führt...

...mit dem mittlerweile XXXXjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt, geschieden... ...weiters hat sie einen Hund als Haustier, mit diesem gehe sie sehr viel spazieren, allerdings nur in Zeiten, wo sie sicher sein könne, dass sie niemanden begegnet, vor allem in den frühen Morgenstunden...

...Albträume vor allem aufgrund ihrer Erfahrungen mit der eigenen Mutter...

Gutachten für die PVA, Dr. römisch 40 , 31.08.2007:

...die ersten Lebensjahre bei einer Pflegefamilie verbracht, dort sei sie schlecht behandelt worden, indem sie z.B. damit gestraft worden wäre, dass sie sehr häufig in einen dunklen Keller gesperrt worden wäre. Später sei sie dann in ein Heim nach römisch 40 gekommen. Schließlich wieder zurück zur Mutter gekommen und von ihrem Stiefvater im Alter zwischen 9 und 12 Jahren des Öfteren sexuell missbraucht worden. Dieser hätte sie später, noch als Jugendliche, auch zur Prostitution gezwungen. Bis römisch 40 hätte sie den Beruf ausgeübt, sie hätte nichts Besonderes gelernt, sei daher von diesem Gewerbe auch auf Grund der dort herrschenden Zwänge nicht losgekommen. Schließlich hätten sich bei der Beschwerdeführerin römisch 40 zunehmend Angstzustände eingestellt und auch Panikattacken wären aufgetreten...

kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD10 F 60.9

Anpassungsstörung ICD10 F43.2

Angst- und Panikstörung ICD10 F40.1, F40.0

Befund der XXXXund Psychotherapie römisch 40 , 23.08.2007:

Diagnosen: Rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD10 F33.11 - Generalisierte Angststörung ICD10 F41.1 - Posttraumatische Belastungsstörung ICD10 F43.1

Befundbericht römisch 40 , FÄ f. Psychiatrie, 05.07.2007:

Diagnosen: Panikstörung - Chron. Dysthymie mit depressiven Verdichtungen - Kombinierte Persönlichkeitsstörung

Befund der römisch 40 römisch 40 , 05.07.2007:

Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome ICD10 F33.2 - Panikstörung ICD10 F41.0

...habe die ersten Jahre bei einer Pflegefamilie verbracht...

...wieder bei ihrer Herkunftsfamilie habe es im Alter zwischen 9 und 12 Jahren häufig Missbrauchserlebnisse seitens ihres Stiefvaters gegeben. Bereits als Jugendliche sei die Beschwerdeführerin auf den Strich geschickt worden, wodurch sie sich auch stets dafür verantwortlich gefühlt habe, für die Familie das nötige Geld zu verdienen. Bis römisch 40 habe sie dann noch in diesem Beruf gearbeitet.

Klinisch psychologischer Kurzbericht, römisch 40 , 24.03.2011:

...gibt an, dass sie im Jahr römisch 40 im römisch 40 Internat von römisch 40 mehreren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wobei ihr die Namen der misshandelnden Klosterschwestern bzw. Erzieherinnen nicht mehr erinnerlich seien. Die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufenthaltes sowohl Opfer körperlicher als auch psychischer Gewalt geworden...

...wollte sie nicht essen, so sei sie und auch andere Kinder mehrfach mit einem Stock auf die ausgestreckten Hände geschlagen worden...

...strafweise die Toiletten putzen müssen...stundenlang habe sie in der dunklen Toilette verbringen müssen...Demütigung und Erniedrigung

römisch 40 , 11.05.2013:

...die ersten Misshandlungen und Demütigungen widerfuhren ihr im Alter von 7 Jahren im Internat bzw. Heim in römisch 40 . Sie wurde regelmäßig geschlagen, immer wieder in die Toilette eingesperrt, musste demütigende Arbeiten leisten und wurde verbal niedergemacht. Nach einem dreiviertel Jahr nahm sie die Mutter aus dem Internat, in das sie freiwillig gegangen war. In den nächsten Jahren wohnte sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Dieser zwang sie im Alter von 9 Jahren zu Oralsex und missbrauchte sie bis zum 12. Lebensjahr einbis zweimal pro Woche. Von ihrem 12. bis zu ihrem 14. Lebensjahr wohnte sie dann bei ihrer Großmutter. Mit 14 Jahren kam sie in ein Erziehungsheim in römisch 40 , das sie mit 16 Jahren verlassen wollte...

...dass sie eines Tages die Flucht ergriff und furchtbar unter die Räder geriet. Sie wurde vorübergehend zur Zwangsprostituierten. Schließlich wurde sie von der Polizei befreit und wieder in das XXXXer Heim zurückgebracht, von wo aus sie dann in eine Wohngruppe nach römisch 40 kam und erneut die Flucht ergriff und wieder unter die Räder geriet.

...Im Einzelnen wird auf die Schilderungen in ihrem Lebenslauf Bezug genommen... ...Die Traumatisierung wirkte sich zunächst so aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Drogen und Alkohol zu betäuben versuchte, sie landete erneut in der Prostitution, was bekanntlich bei misshandelten und gedemütigten Zöglingen staatlicher und kirchlicher Erziehungseinrichtungen nicht selten vorkommt. Schließlich war sie so verzweifelt, dass sie sich im Alter von 22 Jahren das Leben zu nehmen versuchte... ...jegliches Vertrauen zu anderen Menschen und auch die Fähigkeit zu einer dauerhaften partnerschaftlichen Beziehung habe sie verloren...

...sie wollte die Hauswirtschaftsschule abschließen, die auch eine Bürolehre beinhaltet und anschließend Sekretärin werden. Stattdessen ergriff sie die Flucht nach römisch 40 . Dass sie durchaus berufliche Fähigkeiten erlangt hätte ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie es in der kurzen Phase, in der sie durch ihren Ehegatten unterstützt wurde, schaffte als Abteilungsleiterin in der römisch 40 römisch 40 zu arbeiten. Sie stammt aus einem familiären Milieu, in dem es durchaus üblich war, beruflich voranzukommen. Ihr Vater war römisch 40 in der Klinik in römisch 40 , ihre Mutter gelernte Näherin in der Firma römisch 40 . Einer ihrer Brüder ist selbständig und der andere als XXXXoffenbar in einem Angestelltenverhältnis tätig...

...dass sie es als Sekretärin durchaus zu etwas gebracht hätte...

Lebenslauf der Beschwerdeführerin:

...ich kam mit ca. sieben Jahren nach römisch 40 ins Internat. römisch 40 hat ein Internat und ein Heim in einem...

...die Schule besuchten wir gemeinsam, ich kam ins Internat, weil ich es wollte... ...ich hatte keinen Hunger, weil ich aufgeregt war, wollte nichts essen. Da befahl mir die Gruppennonne aufzustehen vor der ganzen Gruppe, ich musste meine Hände ausstrecken und bekam mit dem Stock Schläge auf die Handfläche...

...oft sperrte sie mich ins dunkle Klo ein, ich schrie, weinte, trat gegen die Tür aus Angst, bitte, bitte lassen sie mich heraus...

...sie hat mich auch oft vor der Gruppe gedemütigt und lachte mich oft aus...

...musste zwei- bis dreimal die Woche im Schlafsaal vor dem Waschbecken stehen... ...wenn ich weinte, schlug sie noch fester zu...

...an den Wochenenden war ich immer zuhause bei meiner Mama, ich erzählte es ihr nicht, was sie mit mir machten, weinte aber immer fürchterlich, wenn ich nach dem Wochenende wieder zurück musste...

...nach ungefähr einem dreiviertel Jahr nahm mich meine Mutter aus dem Internat... ...ca. mit neun Jahren zwang er mich zum Oralsex, ich musste es auch schlucken und es war so grausig und ich weinte...

...wenn du es deiner Mama sagst, kommst du wieder ins Heim...

...er missbrauchte mich ein- bis zweimal die Woche, wenn meine Mama nicht zuhause war. In der Schule wurde ich immer schlechter, musste die 3. Klasse wiederholen. Mit römisch 40 Jahren entjungferte er mich dann und da habe ich dann nicht mehr geschwiegen, ich vertraute mich meiner Großmutter an, wo ich alles erzählte. Es kam zu einer Verhandlung...

...und so wurde er freigesprochen und ich war wohl in ihren Augen eine Nutte... ...wohnte dann bei meiner Großmutter bis ich 14 Jahre wurde, da kam ich dann nach römisch 40 ins Heim. Ich wollte selber dahin, da ich bei meiner Großmutter auch kein schönes Leben hatte...

...muss aber sagen, dort hat mich keine Nonne mehr angegriffen, denn ich hätte ganz sicher zugeschlagen...

...ich prügelte mich und ließ mir nichts mehr gefallen, ließ mir nichts mehr sagen und schon gar nichts von den Nonnen...

...besuchte dort die Hauswirtschaftsschule, die ich nicht zu Ende machte...wollte mit 16 aus dem Heim...redete mit der Fürsorgerin, da hieß es dann, nein du beendest die Schule. Also hatte sie mich damals angelogen, sie ließen mich nicht raus...

...bei einem Wochenendaufenthalt bei meiner Großmutter kehrte ich nicht mehr ins Heim zurück...

...mit einer Heimkollegin per Autostopp nach römisch 40 , wir hatten kein Geld, standen am Bahnhof, dort lernten wir zwei Männer kennen...

...die brachten uns nach römisch 40 in eine kleines Puff...dort mussten wir für sie anschaffen...

...ich rief heimlich in römisch 40 bei meiner Gruppenleiterin an, der Frau römisch 40 , und sagte ihr die Adresse, wo wir waren. Die Puffbesitzerin erwischte mich beim Telefonieren...

...die Polizei holte uns da raus und wir kamen wieder nach römisch 40 ins Heim...ich kam dann doch aus dem Heim in eine Wohngruppe nach

römisch 40 ...

...arbeitete in einem Restaurant, musste das Frühstück zubereiten und andere Arbeiten erledigen, bekam nicht das ganze Gehalt, sondern nur täglich 100,00 Schilling und den Rest weiß ich nicht...

...das passte mir nicht und so haute ich und eine Mitkollegin nach römisch 40 ab...

...wir trampten bis nach römisch 40 , schliefen mit LKW-Fahrern, damit wir was zu essen hatten. Wir merkten bald, dass dieses Leben nicht schön war, da gingen wir wieder nach Hause...

...ich ging dann putzen, aber nicht lange, danach war ich römisch 40 als Verkäuferin tätig...

...nahm Drogen, Cannabis und Kokain, gespritzt habe ich nie...trank sehr viel Alkohol...

...ging zwischendrin wieder am Strich, mit 22 Jahren versuchte ich mir das Leben zu nehmen, in römisch 40 in der römisch 40 habe Tabs genommen und mich in einer Bar besoffen, aber leider wurde ich gerettet, bin zusammengebrochen auf der Straße und in der Klinik wieder aufgewacht...

...lernte meinen Mann in der römisch 40 kennen, er holte mich aus allem raus, kam selber ohne Hilfe von den Drogen runter und auch vom Alkohol...

...wurde Abteilungsleiterin in römisch 40 ...dort arbeitete ich 1 Jahr und verließ die Fabrik, da ich im 6. Monat schwanger war...ging nach Österreich zurück, bekam in römisch 40 meinen Sohn...

war noch kurze Zeit mit seinem Vater zusammen...trennte mich von ihm, weil ich seine Nähe nicht mehr ertrug...

...war wirklich ein guter netter Mann, er hat alles für mich getan, gerade das habe ich nicht ertragen, dass es jemanden gibt, der mich liebt, der mich schätzt, das war ich nicht wert...

...als mein Sohn sechs Jahre war bin ich nach römisch 40 zurückgezogen, meine Schwester gab mir Starthilfe...

...als mein Sohn in der Schule war, habe ich als Prostituierte gearbeitet, damit ich meinem Sohn ein angenehmes Leben bieten konnte...

...konnte keine normale Arbeit mehr machen, ertrug es nicht mehr, wollte mir auch von keinem mehr befehlen lassen, was ich zu tun hatte, ertrug auch keine Menschen mehr lange in meiner Nähe und in der Wohnung, wo ich als Prostituierte arbeitete, befahl mir keiner, was die Männer bezahlten, bekamen was sie wollten und gingen. Wenn ich etwas nicht wollte, musste ich nicht. Keiner befahl mir was, lange Nähe musste ich auch nicht ertragen...

...zu schauen, dass mein Sohn niemals drauf kommt, was ich tue...

...als mein Sohn XXXXJahre war und die Lehre begann, hörte ich auf als Prostituierte... ...beantragte Sozialhilfe, bekam sie auch und dann kam mein psychischer Zusammenbruch. Ich kam in die psychologische und psychiatrische Behandlung. Vor 6 Jahren bekam ich die Frühpension und vor drei Jahren die Pflegestufe 2 dazu...

...diese Nonne hat mein Leben kaputt gemacht und wird nicht mehr zur Rechenschaft gezogen, da sie sicher schon verstorben ist...

...und man hat uns eine kleine Summer bezahlt, ist mir so vorgekommen, als wären wir Hunde, denen haut man einen Knochen hin, dann sind sie ruhig und geben Ruhe...

...das macht mich traurig und wütend zugleich, wie man mit Menschen umgeht, und das von einer Nonne...

römisch 40 , 14.01.2013:

...andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung und Agoraphobie mit Panikstörung ICD 10 F62.0, F40.01

Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung:

Bewusstsein: wach

Orientierung: Zeitlich: orientiert

Örtlich: orientiert

Situativ: orientiert

Persönlich: orientiert

Affekt: adäquat

Antrieb: deutlich reduziert

Psychomotorik: unauffällig

Stimmungslage: schwankend

Gedankengang: unauffällig

Merkfähigkeit: ausreichend

Konzentration: ausreichend

Aufmerksamkeit: ausreichend

Auffassung: ausreichend

Inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden

Halluzinationen: nicht vorhanden

IQ: im Normbereich gelegen

Gutachten:

Die Beschwerdeführerin wuchs in einer Broken Home Situation auf. Die ledige minderjährige Mutter musste das Kind nach den ersten 3 Lebensjahren zu einer Pflegefamilie nach römisch 40 geben, wo die Beschwerdeführerin bereits erheblichen psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Die Mutter habe sich prostituiert, sei mehrfach verheiratet gewesen, es gebe römisch 40 Halbgeschwister von den Stiefvätern, römisch 40 Halbgeschwister vom leiblichen Vater. Mit allen Geschwistern halte sie Kontakt, gibt sie bei der Gutachtensuntersuchung an. Zum leiblichen Vater habe sie immer Kontakt und ein gutes Verhältnis gehabt. Die Großeltern seien bereits Adoptiveltern der Mutter gewesen und seien ihr gute Großeltern gewesen, wobei die Beschwerdeführerin später berichtet, keine schöne Zeit bei der Großmutter verlebt zu haben. Jedenfalls ist es der Beschwerdeführerin wichtig anzugeben, dass sie weder vom Stiefvater noch von der Mutter zur Prostitution angeleitet worden sei, und dass dies alles auf Missverständnissen beruhe. In der Schule sei sie eine mittelmäßige Schülerin gewesen, ihre Ausbildung habe sie selbst abgebrochen, damals habe sie keine Einsicht für Bildung gehabt, weshalb sie auch die Sekretärinnen Ausbildung nicht abgeschlossen hätte.

Mit ca. sieben Jahren sei sie freiwillig ins Internat nach römisch 40 für ca. ein dreiviertel Jahr gekommen. Während die Beschwerdeführerin bei der Gutachtensuntersuchung angibt, dass sie gerade diese physischen und psychischen Misshandlungen nicht so schwerwiegend empfunden hätte, gibt sie an anderer Stelle Gegenteiliges an. Nach dem Aufenthalt in römisch 40 sei sie wieder zur Familie zurückgekommen, wo der damalige Stiefvater sie sexuell missbrauchte, dies zwischen dem ca. neunten und XXXXten Lebensjahr. Der Täter sei vor Gericht gebracht worden, da sie sich der Mutter und Großmutter öffnen konnte. Er sei jedoch freigesprochen worden, weil er behauptet habe, dass sie lüge. Danach sei sie dann, bis sie ca. 14 Jahre alt war, zur Großmutter gezogen, wo es ihr auch nicht besonders gefallen habe und sie deshalb in ein Heim nach römisch 40 gekommen sei.

Von dort aus sei sie dann mit einer Freundin nach römisch 40 gelangt, habe 14 Tage in einem Bordell verbracht und sei dann glücklicherweise wieder nach Hause gelangt, in eine Wohngruppe gekommen, um von dort mit einer Freundin zu versuchen nach römisch 40 zu gelangen. Die Mädchen schliefen auf ihrem Weg nach römisch 40 mit Fernfahrern. Da dies dann doch den Vorstellungen der beiden nicht entsprach, kehrten sie nach Hause zurück. Die Beschwerdeführerin lebte dann bei der Mutter, es sei eine gute Zeit gewesen, zur Mutter habe sie aber nie einen rechten Bezug entwickelt. Auch sonst keine eigentliche Vertrauensperson. Im

17. Lebensjahr sei sie letztlich ganz ausgezogen und habe bei diversen Freundinnen gewohnt bis sie in die römisch 40 gelangt sei, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Dieser Beschäftigung ging sie letztlich mit Unterbrechungen bis ins Jahr römisch 40 nach, nahm intermittierend Drogen und Alkohol ein, musste ein Doppelleben führen, insbesondere um vor ihrem Sohn die Art ihrer Beschäftigung geheim zu halten. In der Zeit der Ehe habe sie sich nicht prostituiert, der Ehemann sei ein guter gewesen, zu gut für sie. Ab

römisch 40 habe sie zunehmend unter Angstzuständen und Panikattacken gelitten. Seit Juli 2006 sei sie in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung an der XXXXXXXXund bei wechselnden Fachärzten für Psychiatrie. Eine milde antidepressive Therapie werde eingenommen.

Mehrere Befundberichte der römisch 40 im Akt mit den Diagnosen rez. depressive Störungen, die zwischen mittelgradig und schwer schwanken sowie eine generalisierte Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung liegen vor. Frau römisch 40 schreibt in ihrem Befundbericht vom Juli 2007 als Diagnose eine chronische Dysthymie mit depressiven Verdichtungen bei kombinierter Persönlichkeitsstörung und Panikstörung. In einem Gutachten des römisch 40 vom Jänner 2013 wird das Pflegegeld von Stufe 2 auf Stufe 1 herabgesetzt, die Diagnosen lauten andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung ICD10 F62.0 und Agoraphobie mit Panikstörung ICD10 F40.01. Ihr Suchtverhalten konnte die Beschwerdeführerin insgesamt vor ca. 10 Jahren hinsichtlich Nikotin, Alkohol und der Drogen selbst in den Griff bekommen, worauf sie besonders stolz ist. Weiters habe sie in der Psychotherapie mit Dr. römisch 40 bereits herausgearbeitet, dass ihre traumatischen Erlebnisse nicht kausal wären für ihre Tätigkeit als Prostituierte. In der gegenständlichen Gutachtensuntersuchung werden die Erlebnisse in römisch 40 als weniger beeinträchtigend erlebt angegeben, vielmehr die frühen Misshandlungen durch die Pflegefamilie und der sexuelle Missbrauch durch den Stiefvater.

Der Sohn habe von ihrem Doppelleben nichts erfahren, sie habe einmal versucht, ihn darüber aufzuklären, da habe sie sofort gemerkt, dass dies nicht klappen würde. So blieb es ein Geheimnis vor ihrem Sohn, ebenfalls, dass sie sich als Opfer bei der Kommission gemeldet habe. Derzeit verlaufe ihr Leben in ruhigen Bahnen, sie habe Unterstützung durch Freundin, Schwester oder auch durch die Mutter, die bereits zum Frühstück kommen würden. Der Sohn sei erst vor kurzem ausgezogen und habe eine nette Freundin. Eine weitere Freundin wasche ihr die Wäsche, denn sie schaffe es selbst nicht, auch der Haushalt werde fast ausschließlich von einer Freundin erledigt. Mit dem Hund gehe sie in der Früh Gassi, ca. 15 Minuten, die anderen Ausgänge mit dem Hund würden ebenfalls von Freundinnen erledigt. Beim Einkaufen benötige sie Begleitung, zuhause habe sie keine Panikzustände, diese würden nur auswärts auftreten. Ein eindeutiges Vermeidungsverhalten, außer Menschenansammlungen, kann nicht exploriert werden. Es bestehen ausreichend Interessen, insbesondere Fernreisen und Literatur über das Mittelalter, Dokumentation etc. Ein Morgenpessimum besteht dzt. nicht, Gewichtsschwankungen begleiten die Beschwerdeführerin ein Leben lang. Eine eher misanthropische Einstellung bestünde seit früher Jugend. Körperlicherseits bereiten diverse Gelenke Schmerzen, insbesondere Knie, Großzehe, Wade und Fußgelenk.

Zusammenfassend zeigen sich zum November 2013 folgende psychiatrische Erkrankungen:

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD10 F62.0

Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen ICD10 F61

Eine Dysthymie ICD10 F34.1

Eine Panikstörung ICD10 F41.0

Eine generalisierte Angststörung ICD10 F41.1

Anamnestisch: rezidivierende depressive Episoden

Zu den Fragen der belangten Behörde:

Ad 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor - vergleiche dazu die Auflistung der medizinischen Unterlagen im Akt?

Siehe oben

Ad 2. Wir bitten um medizinische Stellungnahme ob die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht psychisch in der Lage/Verfassung ist, die mehrfachen sexuellen Misshandlungen durch den Stiefvater [im Alter von 9-12 Jahren - mit 9 Jahren zum Oralsex

gezwungen, ... missbrauchte mich 1 bis 2 mal die Woche (genauere

Angaben dazu fehlen), mit 12 Jahren entjungferte er mich] so zu schildern/wiederzugeben, wie dieser ggf. damals stattgefunden hat?

Die Beschwerdeführerin ist aus psychiatrischer Sicht in der Lage die mehrfachen sexuellen Misshandlungen durch den Stiefvater so zu schildern, wie diese damals stattgefunden haben.

Ad 3. Welche der festgestellten römisch 40 Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das/die Verbrechen vergleiche Pt. b oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Pt. d) zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen) (bei der Beurteilung bitten wir um Berücksichtigung allfälliger akausaler Faktoren)?

Der Grundstein für die Entwicklung der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung bzw. auch der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurde bereits in der frühen Kindheit gelegt durch die Trennung von der minderjährigen Mutter, die wahrscheinlich selbst nicht in der Lage war, eine stabile Beziehung aufzubauen, und den Misshandlungen in den frühen Kindheitsjahren durch die Pflegefamilie. In römisch 40 verfestigte sich diese Entwicklung und wurde durch die Missbräuche des Stiefvaters weiter aggraviert.

Eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung, wie sie an der römisch 40 diagnostiziert wird, muss von einem späteren Trauma herrühren und liegt möglicherweise in der Zeit, als die Beschwerdeführerin als Prostituierte arbeitete. Mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gehen Komorbiditäten wie Drogen und Alkoholmissbrauch sowie selbstschädigende Handlungen wie Selbstmordversuche einher.

Emotional instabile Persönlichkeiten haben Probleme stabile Beziehungen zu entwickeln bzw. aufrecht zu halten, dass eben dies durch die Störung zwar erschwert aber nicht verunmöglicht wird, zeigt sich in einer stabilen Beziehung zu ihrem Betreuungssystem wie Schwester, Mutter und Freundinnen, die schon seit Jahren - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - intensive Freundschaftsdienste verrichten.

Die Angst- und Panikstörung sei ca. römisch 40 als erstmalige Panikattacke aufgetreten. Die Entwicklung einer solchen Störung ist häufig, insbesondere eine der häufigsten römisch 40 Diagnosen, kausale Faktoren können hier verstärkend wirken aber nicht als alleinige Ursache bzw. als eine Ursache mit niederer Wahrscheinlichkeit. Jedenfalls beschreibt sich die Beschwerdeführerin selbst in der Adoleszenz als kämpferisch und furchtlos, im Gegenteil Autorität nicht respektierend, was auch zu Schulabbruch führte und zum Verlassen der jeweiligen Unterbringung, einmal um in Richtung römisch 40 , einmal um in Richtung römisch 40 und letztlich in die römisch 40 zu reisen. Die Tätigkeit als Prostituierte bis ca. römisch 40 lässt weiters den Beginn der Angsterkrankung mit ca. römisch 40 , wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr wahrscheinlich erscheinen. Somit ist in der Zusammenschau die Aggravierung der kombinierten Persönlichkeitsstörung kausal. Die Entwicklung der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung wurde wohl zum höheren Ausmaß durch kausale Faktoren ausgelöst. Die übrigen Störungen sind mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einem höheren Anteil akausal.

Ad 4. Liegt bei der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeit vor? (Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1.08.2007 eine bis 31.03.2015 befristete I-Pension)

a. wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 3)?

b. wenn ja, aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?

Nimmt man die Gutachten der PVA so liegt Arbeitsunfähigkeit seit August 2007 vor. Diese liegt vor aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung und der Agoraphobie mit Panikstörung bzw. auch der kombinierten Persönlichkeitsproblematik (Gutachten zuvor).

Somit ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2007 summativ auf kausale und akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen.

Ad 5. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgeblich/überwiegende Ursache

a. für die Zeiten in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat bzw. nicht gemeldet war (keine Versicherungszeiten)?

Die kausalen Gesundheitsschädigungen sind nicht die überwiegende Ursache für die Zeiten, in der die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat bzw. nicht gemeldet war.

b. für die seit römisch 40 regelmäßige Behandlung an der psychotherapeutischen Ambulanz sowie der seit 2007 römisch 40 Behandlung bei Dr. römisch 40 ) und der seit Juni 2006 Gesprächstherapie bei Dr. XXXX

Überwiegende Ursache für die seit 2006 psychotherapeutische Behandlung sowie seit 2007 psychiatrische Behandlung bei römisch 40 sind die kausalen Gesundheitsschädigungen.

Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) als z.B. Sekretärin möglich gewesen oder hätten schon alleine die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert?

Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang insofern beeinflusst als dadurch eine kontinuierliche Beschäftigung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht wurde. So war aus intellektuellem Vermögen ein Abbruch der Berufsausbildung nicht notwendig, der Einstieg in die Prostitution aufgrund der Persönlichkeitsstruktur leichter aber nicht zwingend notwendig. Persönlichkeitsstörungen und Veränderungen beeinträchtigen die kognitiven Fähigkeiten nicht, ebenso nicht die Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führen für sich alleine nicht zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Erst die zusätzliche Entwicklung der Angst- und Panikerkrankung führte mit hoher Wahrscheinlichkeit additiv zu Invalidität.

5. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, wobei nachstehender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde:

Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Alter von neun bis römisch 40 Jahren von ihrem Stiefvater mehrfach sexuell missbraucht worden. Des Weiteren gab sie an, dass ihr während ihres Aufenthaltes im Jahr römisch 40 über einen Zeitraum von ca. einem dreiviertel Jahr im römisch 40 Internat von römisch 40 physische und psychische Gewalt wie zum Beispiel Schläge, Demütigungen, etc. zugefügt worden seien. Sie besuchte eine Hauswirtschaftsschule, die sie nicht abschloss, weil sie bei einem Ausgang nicht mehr ins Heim zurückgekehrt sei. Unter anderem habe sie jahrelang bis römisch 40 als Prostituierte gearbeitet. Seit 01.08.2007 beziehe sie eine bis 31.03.2015 befristete Invaliditätspension.

Gemäß dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2013 von Frau Dr. römisch 40 zeigen sich bei der Beschwerdeführerin zum November 2013 folgende psychiatrische Erkrankungen: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD10 F62.0, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, eine Dysthymie ICD10 F34.1, eine Panikstörung ICD10 F41.0, eine generalisierte Angststörung ICD10 F41.1.

Die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung bzw. auch die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien bereits in der frühen Kindheit gelegt worden und in römisch 40 verfestigt und durch die Missbräuche des Stiefvaters aggraviert. Die Angst- und Panikstörung sei sehr wahrscheinlich - wie auch von der Beschwerdeführerin angegeben - ca. römisch 40 als erstmalige Panikattacke aufgetreten. Die Entwicklung einer solchen Störung sei häufig, insbesondere eine der häufigsten römisch 40 Diagnosen, kausale Faktoren können hier verstärkend wirken aber nicht als alleinige Ursache bzw. als eine Ursache mit niederer Wahrscheinlichkeit. Die Aggravierung der kombinierten Persönlichkeitsstörung und die Entwicklung der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien verbrechenskausal. Die übrigen Störungen seien mit höherer Wahrscheinlichkeit akausal. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die seit August 2007 bestehe, sei summativ auf kausale und akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die kausalen Gesundheitsschädigungen haben eine kontinuierliche Beschäftigung zwar erschwert aber nicht verunmöglicht. Der Einstieg in die Prostitution aufgrund der Persönlichkeitsstruktur war zwar leichter, aber nicht zwingend notwendig. Persönlichkeitsstörungen und -veränderungen beeinträchtigen die kognitive Fähigkeit nicht, ebenso nicht die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen und führen für sich alleine nicht zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Erst die zusätzliche Entwicklung der akausalen Angst- und Panikerkrankung führte mit hoher Wahrscheinlichkeit additiv zur Invalidität.

Das schlüssige Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 , vom 05.12.2013, werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit von der Beschwerdeführerin seien.

Die Annahme der Wahrscheinlichkeit bezieht sich sowohl auf die Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung als auch auf den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung mit dieser Handlung. Daher werde der Antrag auf Bewilligung eines Verdienstentganges nicht bewilligt werden können.

6. Mit Schreiben vom 19.02.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben.

"Ich kann mich leider erneut nicht des Eindrucks erwehren, dass die Anhörungsschreiben der belangten Behörde, jedenfalls lediglich eine Alibifunktion haben: Wie soll ich es mir anders erklären, dass Sie mir vor einer Stellungnahme zu dem Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , das Sie mir zunächst auch gar nicht zur Stellungnahme übersandten, apodiktisch mitteilen: "Das schlüssige Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 05.12.2013 wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus geht eindeutig hervor, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sind."

Sie bringen damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass Sie auf eine Stellungnahme von Seiten der Beschwerdeführerin keinen Wert mehr legen, da Sie bereits entschieden haben, den Antrag abzulehnen. Dies stellt nicht nur eine Verletzung des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG dar, sondern auch eine Missachtung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters dar.

Das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 ist, wie die meisten Gutachten von ihr, oberflächlich, sachlich unrichtig und tendenziös auf ein Ergebnis gerichtet, das zur Ablehnung von Ansprüchen nach dem VOG führt.

Die Oberflächlichkeit ist besonders krass, weil die Gutachterin die Beschwerdeführerin zu dem zentralen Thema ihrer Misshandlungen im römisch 40 Internat in römisch 40 überhaupt nicht befragte. Stattdessen erniedrigte sie die Beschwerdeführerin mit der Frage, ob sie als Kind einmal vom Kirschbaum herunter auf den Kopf gefallen sei.

Die Unrichtigkeit bereits bei der Ermittlung des Sachverhalts ergibt sich zunächst aus der unglaublichen Behauptung, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie "die physischen und psychischen Misshandlungen (im Internat von römisch 40 ) nicht so schwerwiegend empfunden hätte". Derartiges hat die Beschwerdeführerin nie und nimmer gesagt; sie hatte ja auch gar keine Gelegenheit dazu, da die Gutachterin sich für die Erlebnisse während des Heimaufenthalts überhaupt nicht interessierte. Aus dem gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin, sowohl aus ihren persönlichen schriftlichen Schilderungen als auch aus ihren Äußerungen gegenüber dem klinischen Psychologen römisch 40 ergibt sich, wie traumatisierend der Heimaufenthalt für sie war. Von der Gutachterin frei erfunden ist auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe "in der Psychotherapie mit Dr. römisch 40 bereits herausgearbeitet, dass ihre traumatischen Erlebnisse nicht kausal wären für ihre Tätigkeit als Prostituierte." Ebenso wenig trifft es zu (was die Gutachterin an dieser Stelle schon zum zweiten Mal falsch behauptet), dass die Beschwerdeführerin "in der gegenständlichen Gutachtensuntersuchung [...] die Erlebnisse in römisch 40 als weniger beeinträchtigend erlebt angegeben" habe, vielmehr "die früheren Misshandlungen durch die Pflegefamilie und der sexuelle Missbrauch durch den Stiefvater".

Die Gutachterin Dr. römisch 40 glaubt offenbar, sie könne niederschreiben, was ihr gerade in den Sinn kommt, wobei sie sich bezeichnenderweise mit dem Gutachten von

römisch 40 mit keinem Wort auseinandersetzt.

Im eigentlichen Gutachtenteil, der sich dann auf vier Seiten beschränkt, setzt sich dann die Willkür der Gutachterin fort und mündet in die von ihr bekannte Tendenz, Entschädigungsansprüche mit oberflächlichen bzw. unzutreffenden medizinischen Bewertungen zu verneinen.

Auch die alte Masche (anders kann man es wirklich nicht mehr bezeichnen), dass trotz schwerster Misshandlungen in staatlichen oder römisch 40 Heimen die später festzustellenden Persönlichkeitsstörungen auf die familiären Verhältnisse in der Kindheit zurückzuführen seien, taucht hier wieder auf. Was der Beschwerdeführerin dann in römisch 40 passierte, sei lediglich eine "Verfestigung dieser Entwicklung und sei dann durch die "Missbräuche des Stiefvaters weiter aggraviert" worden.

Damit ja keine Verbrechenskausalität in Betracht kommt, versteigt sich die Gutachterin sodann zu der Behauptung: "Eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung, wie sie an der römisch 40 diagnostiziert wird, muss von einem späteren Trauma herrühren und liegt möglicherweise in der Zeit, als die Beschwerdeführerin als Prostituierte arbeitete". Hier werden ersichtlich Wirkung und Ursache gründlich verwechselt und die Feststellungen eines klinischen Psychologen mit Vermutungen beiseite geschoben.

Nicht einmal die Selbstmordversuche der Beschwerdeführerin nimmt die Gutachterin ernst, sondern tut sie mit dem Hinweis ab, dass sie mit der "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung" einhergehe. Dass diese Persönlichkeitsstörung mit der Folter zu tun hat, die die Beschwerdeführerin in römisch 40 über sich ergehen lassen musste, scheint nicht in das Konzept der Gutachterin zu passen. Auch die Angst- und Panikstörungen, unter der die Beschwerdeführerin seit römisch 40 leidet, nimmt die Gutachterin nicht ernsthaft in Augenschein: "Die Entwicklung einer solchen Störung" sei "häufig [...], kausale Faktoren können hier verstärkend wirken, aber nicht als alleinige Ursache bzw. als eine Ursache mit niederer Wahrscheinlichkeit".

Sodann erfolgt eine Aneinanderreihung von Gemeinplätzen: "Die Tätigkeit als Prostituierte bis ca. römisch 40 lässt weiters den Beginn der Angsterkrankung mit ca. römisch 40 sehr wahrscheinlich erscheinen. Somit ist in der Zusammenschau die Aggravierung der kombinierten Persönlichkeitsstörung kausal. Die Entwicklung der anderen Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung wurde zu höherem Ausmaß durch kausale Faktoren ausgelöst. Die übrigen Störungen sind mit höherer Wahrscheinlichkeit einem höheren Anteil akausal."

Das ist keine auch nur annähernd noch nachvollziehbare Antwort auf die Frage der belangten Behörde, welche festgestellten, römisch 40 Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen während des Heimaufenthaltes und die Verbrechen durch den Stiefvater zurückzuführen sind.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Antwort auf die Frage der belangten Behörde, ob die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegt. Die Gutachterin meint, dass die Arbeitsunfähigkeit "aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung und der Agoraphobie mit Panikstörungen bzw. auch der kombinierten Persönlichkeitsproblematik" vorliegen, um sodann mit dem Satz zu enden: Somit ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2007 summativ auf kausale und akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen." Welche Gesundheitsschädigungen kausal und welche akausal sind, soll sich der Leser des Gutachtens aus der Beantwortung der Frage 3 zusammensuchen, wobei die Persönlichkeitsstörungen vorher in erster Linie auf die familiären Verhältnisse in der Kindheit zurückgeführt werden, sich dann aber "in römisch 40 verfestigten" und "durch die Missbräuche des Stiefvaters weiter aggraviert" wurden. Was ergibt sich dann "summativ"? Eine gleichwertige Kausalität von Familie, Heim und Stiefvater?

Die Antwort darauf steht in der Frage 5 der belangten Behörde. Ohne nähere Begründung behauptet nun die Gutachterin, dass für die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat, "die kausalen Gesundheitsstörungen nicht die überwiegende Ursache" gewesen seien, während die "überwiegende Ursache für die seit 2006 psychotherapeutische Behandlung sowie seit 2007 psychiatrische Behandlung bei römisch 40 [...] die kausalen Gesundheitsschädigungen seien. Warum und woraus sich diese Aufteilung ergibt, ist der Gutachterin keine weitere Begründung wert.

Auch die entscheidende Frage (Nr.6) ob "die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst" habe, kann von der Gutachterin nicht sachgerecht beantwortet werden, da sie bei den kausalen Gesundheitsschädigungen im Ungefähren blieb: Familiäre Verhältnisse, Verfestigung in römisch 40 , Aggravierung durch den Stiefvater, posttraumatische Belastungsstörungen durch Prostitution - das Verhältnis dieser Kausalitäten zueinander blieb nebulös, weshalb sich die Gutachterin bei der Beantwortung der Abschlussfrage derart im Allgemeinen verliert, dass ihre Antwort keine Antwort ist: "Die kausale Gesundheitsschädigung" habe "eine kontinuierliche Beschäftigung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht [...] der Einstieg in die Prostitution, (sei) aufgrund der Persönlichkeitsstruktur leichter aber nicht zwingend notwendig (gewesen). Persönlichkeitsstörungen und Veränderungen beeinträchtigen die kognitiven Fähigkeiten nicht, ebenso nicht die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen und führen für sich allein nicht zur Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Erst die zusätzliche Entwicklung der Angst- und Panikerkrankung führte mit hoher Wahrscheinlichkeit additiv zur Invalidität."

Da die Gutachterin die Angst- und Panikerkrankung auf die Prostitution zurückführen will, will sie offenbar behaupten, dass die verunglückte berufliche Entwicklung von der Beschwerdeführerin selbstverschuldet sei, da "der Einstieg in die Prostitution nicht zwingend notwendig" war. Offenbar hat die Gutachterin keine Ahnung davon, wie viel in staatlichen und römisch 40 Heimen malträtierte Mädchen später auf die schiefe Bahn gerieten. Wer das Schicksal der Beschwerdeführerin im Internat römisch 40 und bei dem sie sexuell missbrauchenden Stiefvater berücksichtigt, kann den Versuch der Gutachterin, verbrechenskausale Beeinträchtigungen der beruflichen Entwicklung der Beschwerdeführerin mit den geschilderten Gemeinplätzen zu verneinen, nur so erklären, dass die Gutachterin in der von ihr gewohnten Weise zu dem Ergebnis kommen wollte, dass Ansprüche nach dem VOG ausscheiden.

Nach alldem ist das Gutachten nicht geeignet, Grundlage einer Entscheidung zu sein, wie sie von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 23.01.2014 vorgesehen ist.

Ich sehe mich aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen mit dieser Gutachterin und ihres speziellen Verhaltens gegenüber der hier begutachteten Beschwerdeführerin veranlasst, Frau Dr. römisch 40 als Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen."

7. In der auf Grund der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 30.04.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Wie die Sachverständige am Beginn ihres Gutachtens ausführe, werde, um Retraumatisierungen durch erneute intensive Befragungen soweit als möglich hintan zu halten, der Akteninhalt mit der Betroffenen durchgegangen und diese befragt, ob sie dem Akteninhalt etwas hinzuzufügen habe. Es sei dabei insbesondere auch auf die Darstellung bei der Antragsstellung nach VOG des römisch 40 , vom 11.05.2013, sowie die persönlichen schriftlichen Darstellungen wie dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin selbst eingegangen worden.

Im Rahmen der Anamnese werde nach früheren somatischen Traumen und daraus resultierenden möglichen Hirnverletzungen gefragt, die z.B. nach Stürzen entstehen, wobei auch Stürze z.B. von Kirschbäumen in Frage kämen, doch prinzipiell Stürze aus Höhe gemeint seien, die Sturzfolgen verursachen können. Eine Erniedrigung in dieser Frage zu sehen, könne aus Sicht der Sachverständigen nur aus einem Missverständnis abgeleitet werden.

Die traumatische Wirkung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin sei an Hand der Aktenunterlagen sehr gut nachvollziehbar. Wie auch den von der Sachverständigen eigens angeführten Zitaten bezüglich diverser Niederschriften zu entnehmen sei, wurden die im Akt befindlichen Inhalte sorgfältig durchgegangen und der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit gegeben, etwaige fehlende Informationen im Rahmen der Gutachtensuntersuchung anzugeben.

Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie die psychischen Misshandlungen im Internat von römisch 40 vergleichsweise als nicht so schwerwiegend empfunden hätte, wie die ebenfalls traumatisierenden Erlebnisse im weiteren Lebensverlauf, nehmen den von Dr. römisch 40 ausführlich geschilderten Traumatisierungen durch die Erlebnisse nicht ihr Gewicht. Dies zeige vielmehr, dass es mit den schwerwiegenden traumatisierenden Erfahrungen in der Jugend noch nicht genug gewesen sei, im Leben der Beschwerdeführerin.

Die Aussage im Gutachten, dass in der Psychotherapie mit Dr. römisch 40 herausgearbeitet worden sei, dass die traumatischen Erlebnisse nicht kausal seien für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte, habe in anderen Worten die Beschwerdeführerin selbst so geäußert.

Eine derartige Behauptung aus dem Nichts aufzustellen, würde sich die Gutachterin nicht erlauben, da sie bei therapeutischen Sitzungen der Beschwerdeführerin ja auch gar nicht anwesend sei, war oder jemals sein werde. Phantasiebehauptungen und Erfindungen möchte die Gutachterin in das Reich der Literatur verweisen.

In der gesamten Anamnese und dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" wurden die Äußerungen, die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung getätigt habe, niedergeschrieben, sowie der Akteninhalt auszugsweise im vorliegenden Ausmaß wiedergegeben wurde. Zu beurteilen, ob gutachterliche Feststellungen freie Erfindungen seien, wäre dem bevollmächtigten Vertreter nur möglich, wenn er bei der Gutachtensuntersuchung anwesend gewesen wäre.

Dem Befund des römisch 40 als behandelnden Psychologen werde in gebührendem Ausmaß Augenmerk geschenkt, wiewohl die Position des "Behandlers" eine weniger kritische Auseinandersetzung mit diversen Äußerungen der Patienten notwendig mache, als die Position des Gutachters. Zudem werde in Behandlungsbefunden parteilich die Position des Patienten vertreten und nicht hinterfragt, weshalb auch die notwendige Trennung von Behandlern und Gutachtern gegeben sein müsse.

Eine parteiliche Stellung sei auch die des Rechtsvertreters, weshalb die unsachlichen Äußerungen desselben im hehren Licht der Parteienvertretung gesehen und zur Kenntnis genommen werden. Die vielen verschiedenen Schicksale von Menschen, die durch staatliche oder kirchliche Einrichtungen zu Opfern wurden, seien mit Nichten eine "alte Masche", sondern zeigen vielmehr auf, dass bei vielen dieser Personen bereits Unrecht und Schaden in der frühen Kindheit zugefügt worden seien. Dieser erlittene Schaden wurde in der Folge in der Gesellschaft nicht gemildert, sondern im Gegenteil weiter aggraviert. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine medizinisch-psychiatrische Diagnose, die an ein Zeitfenster gebunden sei. Werde dieses überschritten, so sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung infolge des Traumas zu diagnostizieren. Eine, viele Jahre nach der Heimzeit, diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne per se nicht auf die Heimzeit bezogen sein.

Da von der Richtigkeit der Diagnose auszugehen sei, müsse es sich zwangsläufig auf ein späteres Ereignis beziehen. Solche gebe es in der Tat im Leben der Betroffenen viele.

Feststellungen des klinischen Psychologen werden hier also nicht mit Vermutungen beiseite geschoben, sondern es werde versucht, diese für Laien verständlich zu machen. Auch die weiteren Ausführungen, die die Komorbidität der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung umfassen, soll die Persönlichkeitsentwicklung der Betroffenen zu verstehen helfen.

So werden die Selbstmordversuche der Beschwerdeführerin nicht nicht ernst genommen und Angst- und Panikstörung ignoriert, sondern soll die Darstellung zeigen, dass dies alles "Bruchstücke" seien, die sich in das Leben der Beschwerdeführerin in tragischer Weise aneinanderfügten.

Die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien Störungen, die mit einem erhöhten Risiko einhergehen Komorbiditäten (zu Deutsch: "Zusatzerkrankungen") im Lauf des Lebens zu entwickeln.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung, aber auch Selbstmordversuche gehören zu diesen Zusatzstörungen und depressiven Episoden. So sei im Gutachten die gutachterliche Feststellung getroffen, dass der Schweregrad der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen kausal sei, die übrigen diagnostizierten Störungen im Sinn von Komorbidität akausal seien.

Zur Arbeitsunfähigkeit beziehe sich die Gutachterin auf das vorliegende Arbeitsunfähigkeitsgutachten von 2007, das zur erstmaligen Gewährung der I-Pension führte. Hier war die Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anpassungsstörung und Angst- und Panikstörung, im Gutachten von 2009 eine depressive Episode als Grund für die Weitergewährung der Pension. Im Gutachten von 2011 als Weitergewährung war eine depressive Störung die Hauptursache und im Jahr 2013 die andauernde Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung, mit einer Panikstörung.

Der Grund für die Gewährung und Weitergewährung waren die Persönlichkeitsstörungen verstärkt durch deren Komorbiditäten, die offenbar in diesen Jahren derart erheblich waren, dass sie zu Erwerbsunfähigkeit führten. Persönlichkeitsstörungen sind keine Erkrankungen, die per se zu Arbeitsunfähigkeit führen. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei, wie dem Gutachten zu entnehmen sei, kausal zu den erlebten Misshandlungen, wobei jedoch die Aggravierung durch akausale Erlebnisse, wie die vielen Jahre der Prostitution und des Substanzen Missbrauches bis 2007, ebenfalls schlagend wurden und zu dem Zustandsbild führte, das 2007 zu Arbeitsunfähigkeit führte. Angst und Panik hätten sich allmählich ab

römisch 40 entwickelt, was mehrfach von verschiedenen Personen im Akt einsehbar dokumentiert sei. Zu den arbeitslosen Zeiten sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie ab dem ca.

17. Lebensjahr (ab ca. römisch 40 bis römisch 40 ) der Prostitution nachgegangen sei. Diese Zeiten scheinen selbstverständlich im Versicherungsdatenauszug nicht auf. In dieser Zeit wären auch Drogen und Alkoholmissbrauchsphasen gelegen, die zu Krankenständen führen können, was jedoch rückwirkend nicht mehr nachvollzogen werden könne. So könne auch die Art der damaligen Lebensführung zur Verstärkung der Persönlichkeitsproblematik beigetragen und jedenfalls erheblich die Entwicklung von Komorbiditäten begünstigt haben.

So können diese Ausfallszeiten aus gutachterlicher Sicht in höheren Ausmaß in der Art der Lebensführung und deren Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin gesehen werden, zumal bekanntermaßen gerade Substanzmissbrauch zu häufigen Krankenständen führen könne, zum geringeren Anteil als Folge kausaler Faktoren.

Zu Punkt 6 des Gutachtens:

Intellekt und Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin seien mit kontinuierlicher Beschäftigung vereinbar, was auch die vielen Arbeitnehmer beweisen würden, die unter vergleichbaren Störungen leiden, jedoch, wie auch ausgeführt werde, können unter den oben beschriebenen Persönlichkeitsstörungen insbesondere zwischenmenschliche Beziehungen leiden, worunter auch Beziehungen zu Vorgesetzten und Kollegen gemeint seien.

Der Einstieg in die Prostitution sei keine Folge der diagnostizierten Störungen, jedoch werden bekanntermaßen Entscheidungen, Dinge zu tun oder nicht zu tun, von der Persönlichkeitsstruktur des Entscheiders beeinflusst.

Die äußeren Zwänge, die die Beschwerdeführerin zu ihrer Entscheidung zur Prostitution gezwungen haben mögen (Zuhälter, Geldknappheit, Suchterkrankung), seien nicht kausal.

Der geschätzte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dürfe darauf vertrauen, dass die Gutachterin eine "Ahnung" davon habe, wie viele Frauen, die zu Opfern wurden, auf die "schiefe Bahn" geraten.

In der langjährigen Tätigkeit der Gutachterin im Akutbereich einer großen römisch 40 Abteilung seien zahlreiche Patientinnen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen nach andauernder Extrembelastung und emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen mit und ohne Opferhintergrund in ihrer Behandlung gestanden. Im Rahmen der Tätigkeit auf der römisch 40 Abteilung des ehemaligen römisch 40 Krankenhauses römisch 40 durfte die Sachverständige bei der Gründung der "Opferschutzinitiative" mitwirken und sich intensiv mit posttraumatischen akuten und chronischen Folgen bei Opfern beschäftigen.

Weiters sei sie seit römisch 40 gutachterlich tätig, sowohl in Strafverfahren als auch für das Arbeits- und Sozialgericht zu Fragen zur Arbeits- und Berufsunfähigkeit, für die PV ebenfalls zu Fragen der Arbeits-, Berufs-, und Dienstfähigkeit, usw.

Die Behauptung, dass die Gutachterin in der von ihr gewohnten Weise zum Ergebnis kommen wolle, dass Ansprüche nach dem VOG ausscheiden, sei nicht nur unsachlich sondern falsch, was der belangten Behörde, der alle ihre erstatteten Gutachten vorliegen, bekannt sei.

8. Mit Bescheid vom 05.06.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges sei mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen. Da der Antrag erst am 17.12.2012 gestellt worden sei, sei der Antrag mit 01.01.2013 zu prüfen.

Gemäß den eigenen Aussagen von der Beschwerdeführerin wurde sie im Alter von 9 bis 12 Jahren von ihrem Stiefvater mehrfach sexuell missbraucht. Des Weiteren gab sie an, dass ihr während ihres Aufenthaltes im Jahr römisch 40 über einen Zeitraum von ca. einem 3/4 Jahr im römisch 40 Internat von römisch 40 physische und psychische Gewalt wie zum Beispiel Schläge, Demütigungen, etc. zugefügt wurden.

Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule, die sie nicht abschloss, weil sie bei einem Ausgang nicht mehr ins Heim zurückkehrte. Unter anderem habe sie jahrelang bis römisch 40 als Prostituierte gearbeitet. Seit 01.08.2007 bezieht sie eine bis 31.03.2015 befristete Invaliditätspension.

Gemäß dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2013 von Frau Dr. römisch 40 zeigen sich bei der Beschwerdeführerin zum November 2013 folgende psychiatrische Erkrankungen: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD10 F62.0, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, eine Dysthymie ICD10 F34.1, eine Panikstörung ICD10 F41.0, eine generalisierte Angststörung ICD10 F41.1.

Die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung bzw. auch die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung wurden bereits in der frühen Kindheit gelegt und in römisch 40 verfestigt und durch die Missbräuche des Stiefvaters aggraviert. Die Angst- und Panikstörung sei sehr wahrscheinlich - wie auch von der Beschwerdeführerin angegeben - ca. römisch 40 als erstmalige Panikattacke aufgetreten. Die Entwicklung einer solchen Störung sei häufig, insbesondere eine der häufigsten römisch 40 Diagnosen, kausale Faktoren können hier verstärkend wirken, aber nicht als alleinige Ursache bzw. als eine Ursache mit niederer Wahrscheinlichkeit. Die Aggravierung der kombinierten Persönlichkeitsstörung und die Entwicklung der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien verbrechenskausal. Die übrigen Störungen seien mit höherer Wahrscheinlichkeit akausal. Die Arbeitsunfähigkeit von der Beschwerdeführerin, die seit August 2007 bestehe, sei summativ auf kausale und akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die kausalen Gesundheitsschädigungen haben eine kontinuierliche Beschäftigung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Der Einstieg in die Prostitution aufgrund der Persönlichkeitsstruktur war zwar leichter, aber nicht zwingend notwendig. Persönlichkeitsstörungen und -veränderungen beeinträchtigen die kognitive Fähigkeit nicht, ebenso nicht die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen und führen für sich alleine nicht zu Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Erst die zusätzliche Entwicklung der akausalen Angst- und Panikerkrankung führte mit hoher Wahrscheinlichkeit additiv zur Invalidität.

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 gehe eindeutig hervor, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit von der Beschwerdeführerin seien. Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des Paragraph 3, VOG gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Paragraph 1293, ff ABGB). Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph 3, VOG werde nicht bewilligt, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien am 20.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die "Anhörungsschreiben" der belangten Behörde lediglich Alibifunktion hätten, da bereits zu diesem Zeitpunkt feststehe, den Antrag abzulehnen, weil das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Dies stelle nicht nur eine Verletzung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG dar, sondern auch eine Missachtung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters. Das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 sei oberflächlich, sachlich unrichtig und tendenziös auf ein Ergebnis gerichtet, das zur Ablehnung von Ansprüchen nach dem VOG führe.

Die Oberflächlichkeit erkenne man daran, dass die Beschwerdeführerin die Sachverständige zu den Misshandlungen in römisch 40 nicht befragt, sie anstatt dessen mit der Frage erniedrigt habe, ob sie als Kind einmal vom Kirschbaum herunter auf den Kopf gefallen sei. Die Beschwerdeführerin habe außerdem nie und nimmer gesagt, dass sie die "physischen und psychischen Misshandlungen nicht so schwerwiegend empfunden hätte." Weiters setze sich die Gutachterin nicht mit dem Gutachten von römisch 40 auseinander. Die Gutachterin bediene sich im Gutachtenteil der "alten Masche", dass trotz schwerster Misshandlungen in staatlichen oder römisch 40 Heimen die später festzustellenden Persönlichkeitsstörungen auf die familiären Verhältnisse in der Kindheit zurückzuführen seien. Weder die Feststellungen eines klinischen Psychologen noch die Selbstmordversuche der Beschwerdeführerin werden von der Gutachterin ernst genommen. Diese werden mit dem Hinweis abgetan, dass sie "mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung einhergehen". Die Gutachterin vermöge es nicht, die Fragen der belangten Behörde nachvollziehbar zu beantworten. Es bleibe dem Leser überlassen, sich zusammen zu reimen, welche Gesundheitsschädigungen kausal und welche akausal seien. Unzureichend begründet sei die Aussage der Gutachterin, dass für die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe, die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht die überwiegende Ursache gewesen seien, während die überwiegende Ursache für die psychotherapeutische Behandlung seit 2006 sowie die psychiatrische Behandlung seit 2007 die kausalen Gesundheitsschädigungen seien. Auch nicht sachgerecht beantwortet sei die Frage, ob die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst habe, da die Gutachterin bei jenen kausalen Gesundheitsschädigungen im Ungefähren bleibe. Offenbar habe sie keine Ahnung davon, wie viele in staatlichen und römisch 40 Heimen malträtierte Mädchen später auf die schiefe Bahn geraten seien.

Das Gutachten sei nicht geeignet, Grundlage einer Entscheidung zu sein. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dieser Gutachterin und ihres speziellen Verhaltens gegenüber der hier begutachteten Beschwerdeführerin, werde beantragt, Frau Dr. römisch 40 als Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Mit Schreiben vom 30.05.2014 führte Dr. römisch 40 zusätzlich aus, dass der Umstand, dass er gegen die Gutachterin einen Befangenheitsantrag gestellt habe, nicht dazu führen könne, dass faktisch Verfahrensstillstand eintrete. Dies entspreche keiner ordnungsgemäßen Sachbehandlung, weshalb gebeten werde, über den Befangenheitsantrag zu entscheiden.

Diesbezüglich weise die belangte Behörde darauf hin, dass Parteien bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zukomme (VwGH 10.10.1989, 89/05/0118). Schon aus diesem Grund müsse über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre "Einwendungen" nicht gesondert abgesprochen werden (VwGH 26.04.1999, 98/10/0411). Anzumerken sei auch, dass nach den Einwendungen zum Parteiengehör gerade nicht "Verfahrensstillstand" eingetreten sei, diese vielmehr einer besonders genauen Überprüfung unterzogen wurden.

Mit dem Ersuchen, zu diesen Einwendungen Stellung zu nehmen, wurde der Akt am 06.03.2014 nochmals dem Leiter des ärztlichen Dienstes zugeleitet. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.04.2014, eingelangt am 23.05.2014, führte

Frau Dr. römisch 40 im Wesentlichen aus wie folgt:

Eine Erniedrigung in der Frage nach dem Sturz vom Kirschbaum zu sehen, könne nur aus einem Missverständnis entstehen. Im Rahmen der Anamnese werde nach früheren somatischen Traumen und daraus resultierenden Hirnverletzungen gefragt, die z.B.: nach Stürzen entstehen, wobei auch Stürze z.B. von Kirschbäumen in Frage kämen, doch prinzipiell Stürze aus Höhe gemeint seien, die Sturzfolgen verursachen könnten.

Die traumatische Wirkung des Heimaufenthaltes sei anhand der Unterlagen im Akt gut nachvollziehbar. Aus den Zitaten der diversen Niederschriften sei zu entnehmen, dass die im Akt befindlichen Inhalte sorgfältig durchgegangen worden seien und es sei der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit gegeben worden, etwaige fehlende Informationen im Rahmen der Gutachtensuntersuchung anzugeben. Die Aussage im Gutachten, dass in der Psychotherapie mit Dr. römisch 40 herausgearbeitet worden sei, dass die traumatischen Erlebnisse nicht kausal für die Tätigkeit der Antragswerberin als Prostituierte seien, habe diese in anderen Worten selbst so geäußert. Zu beurteilen, ob gutachterliche Feststellungen freie Erfindungen seien, wäre Herrn Dr. römisch 40 nur möglich, wenn er bei der Gutachtensuntersuchung anwesend gewesen wäre.

Dem Befund des römisch 40 als behandelnden Psychologen sei ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt worden, wobei die Position des "Behandlers" eine weniger kritische Auseinandersetzung mit diversen Äußerungen von Patienten notwendig mache, als die Position des Gutachters. Der Behandler vertrete parteilich die Position des Patienten, ebenso parteilich sei auch die Stellung des Rechtsvertreters, weshalb die unsachlichen Äußerungen desselben im hehren Licht der Parteienvertretung gesehen und zur Kenntnis genommen werden würden. Die Schicksale von Menschen, die durch staatliche oder kirchliche Einrichtungen zu Opfern geworden seien, seien mit Nichten eine "alte Mache" sondern zeigten vielmehr auf, dass bei vielen dieser Personen bereits Unrecht und Schaden in der Kindheit zugefügt worden sei.

Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine medizinisch psychiatrische Diagnose, die an ein Zeitfenster gebunden sei. Sei dieses überschritten, so sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung infolge des Traumas zu diagnostizieren. Eine viele Jahre nach der Heimzeit diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne per se nicht auf die Heimzeit bezogen sein. Diese Diagnose müsse sich auf ein späteres Ereignis beziehen. Solche gebe es im Leben der Betroffenen viele. Die Selbstmordversuche der Beschwerdeführerin würden nicht nicht ernst genommen und Angst- und Panikstörungen ignoriert, sondern solle die Darstellung zeigen, dass alles "Bruchstücke" seien, die sich im Leben der Beschwerdeführerin in tragischer Weise aneinanderfügen würden. Die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien Störungen, die mit einem erhöhten Risiko einhergehen würden, Komorbiditäten zu entwickeln. Im Falle der Beschwerdeführerin sei dies eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung, aber auch Selbstmordversuche würden zu diesen Zusatzstörungen und depressiven Episoden gehören. So sei im Gutachten die Feststellung getroffen worden, dass der Schweregrad der diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen kausal sei, die übrigen diagnostizierten Störungen im Sinn von Komorbidität akausal seien. Der Grund für die Gewährung und Weitergewährung der I-Pension seien die Persönlichkeitsstörungen verstärkt durch deren Komorbiditäten. Persönlichkeitsstörungen seien keine Erkrankungen, die per se zu Arbeitsunfähigkeit führen. Die Aggravierung durch akausale Erlebnisse hätten 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Intellekt und Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin seien mit einer kontinuierlichen Beschäftigung vereinbar, was auch die vielen Arbeitnehmer beweisen würden, die unter vergleichbaren Störungen leiden.

Es dürfe darauf vertraut werden, dass die Gutachterin eine "Ahnung" davon habe, wie viele Frauen, die zu Opfern geworden seien, auf die "schiefe Bahn" geraten seien. Die Gutachterin habe langjährige Erfahrung im Akutbereich einer großen römisch 40 Abteilung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der römisch 40 Abteilung des ehemaligen römisch 40 Krankenhauses römisch 40 habe sie bei der Gründung der "Opferschutzinitiative" mitgewirkt und sich intensiv mit posttraumatischen akuten und chronischen Folgen bei Opfern beschäftigt. Weiters sei sie seit römisch 40 unter anderem für das Arbeits- und Sozialgericht und in Strafverfahren gutachterlich tätig. Die Behauptung, dass die Gutachterin in der von ihr gewohnten Weise zum Ergebnis kommen wolle, dass Ansprüche nach dem VOG ausscheiden, sei nicht nur unsachlich sondern falsch, was der belangten Behörde, der alle von ihr erstatteten Gutachten vorliegen würden, bekannt sei.

Tatsächlich sehe die belangte Behörde keinen Grund, Frau Dr. römisch 40 wegen Befangenheit aufgrund der "bisherigen Erfahrungen mit dieser Gutachterin und ihres speziellen Verhaltens gegenüber der hier begutachteten Beschwerdeführerin", abzulehnen.

Abgesehen von der absoluten Befangenheit (Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Z

1 - 2 (und 4) liegen nicht vor), stelle der VwGH bei der

Unbefangenheit von Sachverständigen auf die relativen Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ab vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0139).

Diese müssen vor der Vernehmung geltend gemacht werden, außer die Partei mache glaubhaft, dass sie die Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren habe oder wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Von Befangenheit sei nach der Rechtsprechung dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte.

Es sei aber nicht alles Befangenheit im Rechtssinn, was von den Verfahrensparteien so bezeichnet werde. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reiche zur Annahme einer

mangelnden Objektivität eines Sachverständigen jedenfalls nicht aus. Genau das liege aber im vorliegenden Fall vor.

Aus dem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 19.02.2014 gehe hervor, dass Bedenken gegenüber der Sachverständigen lediglich deshalb bestehen, weil das Ergebnis ihrer Begutachtung nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Diese Ausführungen vermögen weder eine Befangenheit zu begründen noch eine Unrichtigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Soweit sich der bevollmächtigte Vertreter in seinem Antrag auf Ablehnung der Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit auf seine "bisherigen Erfahrungen mit dieser Gutachterin" beziehe, sei dieser überdies als verspätet anzusehen (siehe oben).

Auch die Sachverständige selbst habe sich mit dem Vorwurf, sie sei befangen, ausreichend auseinandergesetzt und diesen letztendlich zweifelsfrei entkräftet.

Entgegen den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters liege auch keine Verletzung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor. Auf die Ausführungen bezüglich der "Alibifunktion" der "Anhörungsschreiben" der belangten Behörde, des Schreibens des bevollmächtigten Vertreters sowie den diesbezüglichen Schlussfolgerungen sei nicht weiter einzugehen, da ihm das Sachverständigengutachten übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei ein Antrag dann abzulehnen, wenn keine oder unberechtigte Einwendungen erhoben werden.

In diesem Fall sei es dem bevollmächtigten Vertreter nicht gelungen, dem Gutachten von der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Seinen Einwendungen komme keine Berechtigung zu.

Das Gutachten vom 05.12.2013 werde durch die Ergänzungen vom 30.04.2014 noch gestützt und durch verständliche und schlüssige Erklärungen ergänzt, sodass kein Zweifel daran bestehen dürfte, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seien.

Die bloße Möglichkeit, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet habe, reiche nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges nicht aus. Dafür müsste nämlich mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigten, dass sie heute (d.h. ab 1. Jänner 2013) noch immer einen Verdienstentgang erleide.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter stellte den Antrag, den Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2012 (gemeint wohl: 2014) zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG dem Grunde nach vorliegen. Hilfsweise wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass an ihr Straftaten iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG begangen worden seien, nämlich Misshandlungen im Heim in römisch 40 , sexueller Missbrauch durch den Stiefvater, Freiheitsberaubung im Heim in römisch 40 sowie Zwangsprostitution nach der Flucht aus diesem Heim. Auch wurde unter Bezugnahme auf den Befundbericht des klinischen Psychologen römisch 40 vom 04.02.2013 glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leide, die dazu führte, dass sie sowohl in ihrer beruflichen Ausbildung als auch in ihrem beruflichen Fortkommen stets schwer beeinträchtigt war und heute berufsunfähig sei. Insbesondere die widerfahrenen Misshandlungen im Heim in römisch 40 seien laut Gutachten des klinischen Psychologen verbrechenskausal. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei dies auch in Bezug auf den sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater, die Freiheitsberaubung im Heim in römisch 40 und die Zwangsprostitution, in die die Beschwerdeführerin nach der Flucht aus diesem Heim geraten war, anzunehmen.

Sämtliche Darlegungen der Beschwerdeführerin, des bevollmächtigten Vertreters sowie des klinischen Psychologen habe die belangte Behörde unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 05.12.2013 beiseite geschoben, aus welchem laut belangter Behörde eindeutig hervorgehe, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seien. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde erfolgte ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin. Erst auf ausdrückliche Aufforderung des bevollmächtigten Vertreters erhielt dieser das Sachverständigengutachten. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme habe der bevollmächtigte Vertreter dargelegt, dass das Gutachten als Entscheidungsgrundlage unbrauchbar sei. Die Gutachterin habe

Aufgrund der dargelegten Oberflächlichkeit, der sachlichen Unrichtigkeit und der erkennbaren Tendenz des Gutachtens, partout eine Ablehnung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, erhob der Unterzeichner am Ende seiner Darlegungen ausdrücklich den Einwand der Befangenheit der Gutachterin.

Trotz dieser Einwände stützte die belangte Behörde die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges auf dieses Gutachten. Dabei berufe es sich auf die Stellungnahme der Gutachterin zu den Ausführungen des Unterzeichners, womit sich das Festhalten an dem Gutachten jedoch in keiner Weise rechtfertigen lasse:

Soweit die Gutachterin die Frage an die Beschwerdeführerin, ob sie von einem Kirschbaum gefallen sei, damit rechtfertigen will, sie habe bei ihrer Anamnese berücksichtigen wollen, ob die Probandin vielleicht einmal ein Sturz erlitten habe, sei dies absurd, denn die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Kirschbaum gefallen sei, führe überhaupt nicht weiter. Werde die Frage verneint, was geschehen sei, seien damit andere Sturzfolgen keineswegs ausgeschlossen. Wenn es der Gutachterin um Sachlichkeit und nicht um herablassende Ironie gegangen wäre, hätte sie allgemein gefragt, ob es irgendwann zu einem Sturz gekommen sei und welche Verletzungen hierbei aufgetreten seien.

Der Vorwurf, dass die Gutachterin gar nicht nach den Erlebnissen in römisch 40 gefragt habe, lasse sich nicht mit dem Hinweis aus der Welt schaffen, dass "die traumatische Wirkung des Heimaufenthaltes anhand der Unterlagen im Akt gut nachvollziehbar" sei. Die anschließende Bemerkung, dass "der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit gegeben worden" sei, "etwaige fehlende Informationen im Rahmen der Gutachtensuntersuchung anzugeben" sei eine hilflose Ausrede: Der bevollmächtigte Vertreter fragt sich, ob die Beschwerdeführerin etwa die Gutachterin ausfragen hätte sollen, was in ihren Unterlagen steht.

Der Vorwurf, dass es frei erfunden sei, dass die Beschwerdeführerin "in der Psychotherapie mit Dr. römisch 40 bereits herausgearbeitet" habe, "dass ihre traumatischen Erlebnisse nicht kausal wären für ihre Tätigkeiten als Prostituierte", lasse sich nicht mit dem pauschalen Hinweis erledigen, die Beschwerdeführerin habe dies "in anderen Worten selbst so geäußert". Eine derartige Äußerung habe sie nie gemacht.

Ebenso liege es neben der Sache, wenn die Gutachterin behaupte, "dem Befund des römisch 40 als behandelnden Psychologen sei ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt worden": Im Gutachten komme dies mit keinem Wort zum Ausdruck. Darauf käme es jedoch an, da nicht maßgeblich sei, was ein Gutachter in der Tiefe seines Gemütes bewege, sondern was er ausspreche. Auch diese Äußerung der Gutachterin erweise sich damit als bloße Schutzbehauptung.

Soweit die Gutachterin in ihren Äußerungen offenbar schreibe (der genaue Wortlaut liege dem Unterzeichner ja nicht vor), dass für sie "die Schicksale von Menschen, die durch staatliche oder kirchliche Einrichtungen zu Opfern geworden seien [...] mitnichten eine "alte Mache" seien, scheine sie damit dem schweren Vorwurf des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausweichen zu wollen: Dieser habe geschrieben, "auch die alte Masche

(nicht 'Mache'), dass trotz schwerster Misshandlungen in staatlichen oder römisch 40 Heimen, die später festzustellenden Persönlichkeitsstörungen auf die familiären Verhältnisse in der Kindheit zurückzuführen seien, tauche hier wieder auf". Sie tauche in den Gutachten in geradezu stereotyper Form auf und wurde inzwischen zum Hauptargument der belangten Behörde, Entschädigungsansprüche nach dem VOG abzulehnen.

Soweit die Gutachterin ihr konstruiertes Ergebnis, dass die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin nicht verbrechenskausal sei, auf die Behauptung stützen wolle, dass eine "viele Jahre nach der Heimzeit diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung [...] per se nicht auf die Heimzeit bezogen sein" könne, sei dies völlig unhaltbar. Der Unterzeichner, der seit Jahren Opfer sexuellen Missbrauchs in staatlichen und römisch 40 Heimen vertrete, die meist unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, habe bisher noch nie erlebt, dass ein Gutachter behauptet hätte, solche Störungen seien "an ein Zeitfenster gebunden". Es bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass die Behauptung der Gutachterin, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung "müsse sich auf ein späteres Ereignis beziehen" (das also nach dem Heimaufenthalt liege), nur dazu diene, die heimbedingten Schäden aus dem Kausalzusammenhang herauszulösen und eine Entschädigungspflicht hierfür abzulehnen.

Diese fachlichen Eigenwilligkeiten der Gutachterin werden dann noch dadurch fortgeführt, dass sie die Panik- und Angststörungen sowie die Selbstmordversuche als "Komorbiditäten" in ihre Argumentation einführe und als "akausal" bezeichne. Die heimbedingten Traumata lassen sich demnach nicht mehr feststellen, und die anderen seelischen Störungen der Beschwerdeführerin seien für die Arbeitsunfähigkeit akausal. Schon sei das intendierte Ergebnis fertig.

Dass dieses Gutachterergebnis nicht aufgrund sorgfältiger und objektiver Ermittlungen gefunden wurde, sondern dass die Ergebnisbezogenheit der "Untersuchungen" der Gutachterin mit Händen zu greifen sei, führe dazu, dass das Gutachten nicht nur wegen seiner Defizite als Entscheidungsgrundlage unbrauchbar sei, sondern auch deshalb, weil die Gutachterin befangen sei.

Befangenheit eines Sachverständigen könne eingewendet werden, "wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könne (VwGH v. 27.01.2011, Gz 2008/09/0189).

Wie bereits im Schriftsatz des Unterzeichners vom 19.02.2014 und erneut oben ausgeführt, liege diese Voraussetzung hier vor: Es bestehen schwerwiegende sachliche Bedenken gegen die Vollständigkeit der gutachterlichen Untersuchung. Es ergeben sich immer wieder Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin von vorneherein ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Ablehnung der Entschädigungspflicht der belangten Behörde, anstrebe. Es bestehen massive Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Annahmen ("Zeitfenster" bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung). Es zeige sich bei genauer Durchsicht des Gutachtens, dass viele Feststellungen lediglich auf Vermutungen basieren und dass entscheidende Fragen der Behörde mit Gemeinplätzen beantwortet wurden. Dies gelte insbesondere für die zentrale Frage der belangten Behörde, ob "die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst" habe. Die Gutachterin verliere sich hier völlig im Allgemeinen, wenn sie antworte: "Die kausale Gesundheitsschädigung" habe "eine kontinuierliche Beschäftigung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht [...]. Der Einstieg in die Prostitution, (sei) aufgrund der Persönlichkeitsstruktur leichter aber nicht zwingend notwendig (gewesen). Persönlichkeitsstörungen und Veränderungen beeinträchtigen die kognitiven Fähigkeiten nicht, ebenso nicht die Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führen für sich allein nicht zur Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Erst die zusätzliche Entwicklung der Angst- und Panikerkrankung führte mit hoher Wahrscheinlichkeit additiv zur Invalidität".

Die Annahme, dass die Gutachterin angesichts ihrer tendenziösen und ergebnisbezogenen Begutachtung in diesem Fall befangen sei, werde auch durch ihre Gutachtentätigkeit in anderen Fällen bestätigt. Es dürfte kaum einen Fall geben, in dem diese Gutachterin einmal die Verbrechenskausalität der in einem Heim erfolgten Misshandlungen bejaht habe. Die belangte Behörde und die Gutachterin mögen hierzu unter Angabe der Zahl der Gutachten und der Ergebnisse Stellung nehmen.

Durch den Hauptantrag soll der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet werden, möglichst weit zu kommen, nämlich zu der Feststellung, dass die Entschädigungspflicht jedenfalls dem Grunde nach bestehe. Sie stützte sich hierbei auf die bei ihrer Antragstellung mithilfe des Gutachtens Dr. römisch 40 glaubhaft gemachten Angaben.

Für den Fall, dass das Gericht diese Angaben für eine Entscheidung im beantragten Sinne nicht für ausreichend halte, werde der Hilfsantrag gestellt. Dieser Antrag sei im Übrigen nicht nur für das vorliegende Verfahren, sondern weit darüber hinaus von Bedeutung, denn es gehe um die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begutachtung im Rahmen eines VOG-Verfahrens zu stellen seien. Diese Anforderungen wurden jedenfalls in den letzten Jahren erheblich vernachlässigt, wohl auch dadurch, dass regelmäßig Gutachter herangezogen wurden, die zu behördenfreundlichen Ergebnissen neigen, aber auch dadurch, dass die Behörden, wie im vorliegenden Fall, Gutachten akzeptieren, die mit einer ordnungsgemäßen Begutachtung nichts mehr zu tun haben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verbrachte laut eigenen Angaben die ersten Lebensjahre bei einer Pflegefamilie, die sie schlecht behandelt habe. Im Jahr römisch 40 lebte sie für ein dreiviertel Jahr im römisch 40 Internat von römisch 40 , wo sie mehrmaligen Misshandlungen durch Schlägen und Demütigungen ausgesetzt gewesen sei. Im Alter von neun bis römisch 40 Jahren sei sie von ihrem Stiefvater mehrfach sexuell missbraucht worden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind nicht erfüllt, da die kausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen.

1.3. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 17.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.XXXX, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Befangenheit trifft insofern ins Leere, da bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt wurde und dem Verfahrensgang und der Aktenlage zu entnehmen ist, dass die Befangenheitsgründe nicht schon bei der Bestellung der Sachverständigengutachterin geltend gemacht wurden, sondern erst dann, als die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden war vergleiche VwGH vom 18.03.1992, GZ 90/12/0167). Darüber hinaus wird festgehalten, dass die bestellte Amtssachverständige von sich aus eine Befangenheit hätte geltend machen müssen vergleiche VwGH vom 28.06.2001, GZ 2000/07/0040), welches allerdings von ihr und der belangten Behörde in deren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt wurde, dass hier keinesfalls eine Befangenheit vorliege. Weiters scheint es dem entscheidenden Gericht nicht geboten gewesen, zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen, da weder nur geringste Befangenheitsgründe erkennbar sind noch scheint der Sachverhalt ungenügend dargestellt und geklärt sowie erforscht worden zu sein und eine Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Gutachterin bereits im Vorfeld ihre Entscheidung festgelegt hat, war ebenso ungeboten und unbegründet vergleiche VwGH vom 15.12.2004, GZ 2003/09/0121).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 05.12.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß für eine Arbeitsfähigkeit und Kausalität für den Ersatz des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

Insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin und dessen bevollmächtigtem Vertreter vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die kausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen, zu entkräften.

Im Rahmen des Pensionierungsverfahrens bei der Pensionsversicherungsanstalt wurden umfangreiche Gutachten bezüglich der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und eines Pflegegeldes eingeholt. Diese Gutachten wurden bereits von der belangten Behörde angefordert und liegen dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich für eine objektive Beweiswürdigung vor. In diesen Gutachten wurde mehrfach festgestellt, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit bestehe. Selbst leichte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung seien auch keine Änderungen zu erwarten. Diese Berufsunfähigkeit beruht, wie den verschiedensten Gutachten zu entnehmen ist, auf den kausalen und akausalen Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin. Jedoch überwiegt die derzeitige Berufsunfähigkeit im überwiegenden Ausmaß auf den von der Sachverständigen festgestellten akausalen Krankheitsbildern.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständige oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Sachverständigengutachten sowie die vorgelegten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde (§1 Absatz , VOG).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§1 Absatz 2, VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (§1 Absatz 3, VOG).

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§2 VOG).

Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer

durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf

2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (Paragraph 3, Absatz eins, VOG).

Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden

(Paragraph 3, Absatz 2, VOG).

Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist (Paragraph 10, Absatz eins, VOG).

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (Paragraph 10, Absatz 2, VOG).

Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden (Paragraph 10, Absatz 3, VOG).

Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 10, Absatz 4, VOG).

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten und der ausführlichen ergänzenden Stellungnahme und den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt geht hervor, dass die verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges konnte nicht gefolgt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte.

Im Sachverständigengutachten und in der ergänzenden Stellungnahme führt Dr. römisch 40 schlüssig aus, dass die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zum höheren Ausmaß durch kausale Faktoren ausgelöst worden sei. Die übrigen diagnostizierten römisch 40 Erkrankungen, wie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, eine Dysthymie, eine Panikstörung, eine generalisierte Angststörung sowie eine rezidivierende depressive Episode seien dahingegen zu einem höheren Anteil akausal. Bei der Beschwerdeführerin wurde erst Jahre nach der Zeit in römisch 40 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Da eine derartige Gesundheitsschädigung jedoch an ein gewisses Zeitfenster gebunden sei und von der Richtigkeit der Diagnose auszugehen sei, müsse diese Gesundheitsschädigung zwangsläufig auf ein erst später eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein. Mit den bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen gehe auch ein erhöhtes Risiko von Zusatzerkrankungen (sog. Komorbiditäten), wie Panikstörung, Angststörung, Selbstmordversuche und depressive Episoden einher. Diese diagnostizierten Störungen seien daher im Sinne von Komorbidität als akausal anzusehen.

Die Arbeitsunfähigkeit liege seit August 2007 vor. Diese sei sowohl auf kausale als auch auf akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen, wobei die kausale Gesundheitsschädigung der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung keine überwiegende Ursache für die Zeiten sei, in denen die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachging. Während die erlebten Misshandlungen kausal für die Schwere der Persönlichkeitsstörungen seien, führten akausalen Erlebnisse, wie der Drogenmissbrauch und die Prostitution sowie die römisch 40 hinzukommenden Angst- und Panikstörungen letztlich zur Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2007. Die kausalen Gesundheitsschädigungen seien jedoch überwiegende Ursache für die psychotherapeutische sowie die psychiatrische Behandlung, in welcher sich die Beschwerdeführerin seit 2006/2007 befinde. Eine durchgehende Beschäftigung sei aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung zwar erschwert, aber nicht unmöglich gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten und die Entscheidungsfähigkeit würden durch Persönlichkeitsstörungen grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Da diese für sich alleine nicht zur Arbeits- oder Berufsunfähigkeit führen, führte laut Dr. römisch 40 mit hoher Wahrscheinlichkeit erst das Hinzukommen der Angst- und Panikstörung zur Berufsunfähigkeit.

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen sind somit keine überwiegende Ursache für deren Arbeitsunfähigkeit.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Feststellungen, dass sie einen anderen Beruf ergriffen hätte, wenn ihr die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse nicht widerfahren wären, sind kein Garant dafür, dass die Beschwerdeführerin noch heute einer Beschäftigung nachgehen würde. Insofern ist diese Feststellung nicht kausal gewesen, da eine bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreichend ist. Hier müsste zumindest eine Wahrscheinlichkeit vorliegen, die mehr für als gegen die Voraussetzungen für einen Verdienstentgang spräche. Hierfür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges sind nach der vorliegenden Aktenlage und den Sachverständigengutachten und Stellungnahmen, welche sowohl von der belangten Behörde als auch von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt wurden, nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung des Verdienstentganges ist mangelnde Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme der belangten Behörde sowie jene der Pensionsversicherungsanstalt herangezogen.

Wie unter Punkt römisch II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2009870.1.00